Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV)
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Übermittlung der Führerscheine abgesehen werden. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Abkürzung
FSG-DV
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, Montenegro, San Marino, Schweiz, Serbien;
für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Neuseeland, Nordmazedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Übermittlung der Führerscheine abgesehen werden. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Abkürzung
FSG-DV
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
für alle Klassen: Andorra, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, Montenegro, San Marino, Schweiz, Serbien; Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Neuseeland, Nordmazedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Übermittlung der Führerscheine abgesehen werden. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Abkürzung
FSG-DV
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
für alle Klassen: Andorra, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, Montenegro, San Marino, Schweiz, Serbien; Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Neuseeland, Nordmazedonien, Republik Südafrika, Republik Korea, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Übermittlung der Führerscheine abgesehen werden. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Abkürzung
FSG-DV
Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen
§ 9. (1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
für alle Klassen: Albanien, Andorra, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Kosovo, Monaco, Montenegro, San Marino, Schweiz, Serbien; Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Neuseeland, Nordmazedonien, Republik Südafrika, Republik Korea, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Übermittlung der Führerscheine abgesehen werden. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.
Abschnitt
Mopedausweis
Aussehen
§ 10. Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 3 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 3 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
Abschnitt
Mopedausweis
Aussehen
§ 10. Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 3 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004 vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 3 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
Abschnitt
Mopedausweis
Aussehen
§ 10. Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 4 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004 vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 4 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
Voraussetzungen für den Erwerb des Mopedausweises
§ 11. (1) Ein Mopedausweis darf nur ausgestellt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist:
Vorschriften,
1.1. Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Lenker eines Motorfahrrades,
1.2. Vorrangregeln,
1.3. ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften, wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle, Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer, Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr, besondere Vorschriften über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr (Fußgängerzone, Wohnstraße), Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften für Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger Kraftfahrzeuge;
Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten Situationen, Erkennen und Vermeiden von Gefahren, Partnerkunde sowie
spezifische Problemkreise der Altersgruppe der 15- und 16jährigen, wie Alkohol, Drogen, Freizeitverhalten mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten), technische Manipulation am Fahrzeug und rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten von Jugendlichen, Umweltverhalten.
(2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr genehmigten Prüfungsunterlagen zu erfolgen. Sie ist schriftlich oder EDV-unterstützt vorzunehmen; eine ergänzende mündliche Prüfung ist zulässig. Die Prüfung (Bewertung der schriftlichen Arbeiten, mündliche Prüfung) darf nur von einer qualifizierten Person (Abs. 4) abgenommen werden. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden; werden jedoch nur mehr als 60 vH der Fragen richtig beantwortet, so hat eine ergänzende mündliche Prüfung stattzufinden. Werden nur 60 vH der Fragen oder weniger richtig beantwortet, gelten die Kenntnisse nicht als ausreichend. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen.
(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.
(4) Die Prüfung dürfen nur abnehmen:
Sachverständige gemäß § 34 FSG,
Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse A,
Lehrer, die das einwöchige Seminar für die unverbindliche Übung bzw. für den Schulversuch „Vorbereitung auf die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr in der 9. Schulstufe“ erfolgreich absolviert haben und den entsprechenden Unterricht erteilen,
Personen mit mindestens dreijähriger Erfahrung in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit, die in den Bereichen Rechtskunde, Sicherheits- und Gefahrenlehre und psychologische Situationen des Jugendlichen besonders unterwiesen worden sind, wenn sie bei einer in § 12 genannten Institution tätig sind oder
Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie, mit besonderen Erfahrungen bei der Vollziehung verkehrsrechtlicher Vorschriften sowie in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit.
Voraussetzungen für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse AM
§ 11. (1) Ein Mopedausweis darf nur ausgestellt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist:
Vorschriften,
1.1. Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Lenker eines Motorfahrrades,
1.2. Vorrangregeln,
1.3. ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften, wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle, Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer, Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr, besondere Vorschriften über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr (Fußgängerzone, Wohnstraße), Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften für Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger Kraftfahrzeuge;
Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten Situationen, Erkennen und Vermeiden von Gefahren, Partnerkunde sowie
spezifische Problemkreise der Altersgruppe der 15- und 16jährigen, wie Alkohol, Drogen, Freizeitverhalten mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten), technische Manipulation am Fahrzeug und rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten von Jugendlichen, Umweltverhalten.
(2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr genehmigten Prüfungsunterlagen zu erfolgen. Sie ist schriftlich oder EDV-unterstützt vorzunehmen; eine ergänzende mündliche Prüfung ist zulässig. Die Prüfung (Bewertung der schriftlichen Arbeiten, mündliche Prüfung) darf nur von einer qualifizierten Person (Abs. 4) abgenommen werden. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden; werden jedoch nur mehr als 60 vH der Fragen richtig beantwortet, so hat eine ergänzende mündliche Prüfung stattzufinden. Werden nur 60 vH der Fragen oder weniger richtig beantwortet, gelten die Kenntnisse nicht als ausreichend. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen.
(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.
(4) Die Prüfung dürfen nur abnehmen:
Sachverständige gemäß § 34 FSG,
Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse A,
Lehrer, die das einwöchige Seminar für die unverbindliche Übung bzw. für den Schulversuch „Vorbereitung auf die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr in der 9. Schulstufe“ erfolgreich absolviert haben und den entsprechenden Unterricht erteilen,
Personen mit mindestens dreijähriger Erfahrung in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit, die in den Bereichen Rechtskunde, Sicherheits- und Gefahrenlehre und psychologische Situationen des Jugendlichen besonders unterwiesen worden sind, wenn sie bei einer in § 12 genannten Institution tätig sind oder
Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie, mit besonderen Erfahrungen bei der Vollziehung verkehrsrechtlicher Vorschriften sowie in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit.
Abkürzung
FSG-DV
Abschnitt
Lenkberechtigung für die Klasse AM
Voraussetzungen für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse AM
§ 11. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist:
Vorschriften,
1.1. Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Lenker eines Motorfahrrades,
1.2. Vorrangregeln,
1.3. ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften, wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle, Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer, Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr, besondere Vorschriften über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr (Fußgängerzone, Wohnstraße), Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften für Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger Kraftfahrzeuge;
Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten Situationen, Erkennen und Vermeiden von Gefahren, Partnerkunde sowie
spezifische Problemkreise der Altersgruppe der 15- und 16jährigen, wie Alkohol, Drogen, Freizeitverhalten mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten), technische Manipulation am Fahrzeug und rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten von Jugendlichen, Umweltverhalten.
(2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr genehmigten Prüfungsunterlagen zu erfolgen. Sie ist schriftlich oder EDV-unterstützt vorzunehmen; eine ergänzende mündliche Prüfung ist zulässig. Die Prüfung (Bewertung der schriftlichen Arbeiten, mündliche Prüfung) darf nur von einer qualifizierten Person (Abs. 4) abgenommen werden. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden; werden jedoch nur mehr als 60 vH der Fragen richtig beantwortet, so hat eine ergänzende mündliche Prüfung stattzufinden. Werden nur 60 vH der Fragen oder weniger richtig beantwortet, gelten die Kenntnisse nicht als ausreichend. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen.
(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.
(4) Die Prüfung dürfen nur abnehmen:
Sachverständige gemäß § 34a FSG,
Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung,
Lehrer, die das einwöchige Seminar für die unverbindliche Übung bzw. für den Schulversuch „Vorbereitung auf die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr in der 9. Schulstufe“ erfolgreich absolviert haben und den entsprechenden Unterricht erteilen,
Personen mit mindestens dreijähriger Erfahrung in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit, die in den Bereichen Rechtskunde, Sicherheits- und Gefahrenlehre und psychologische Situationen des Jugendlichen besonders unterwiesen worden sind, wenn sie bei einer in § 12 genannten Institution tätig sind oder
Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie, mit besonderen Erfahrungen bei der Vollziehung verkehrsrechtlicher Vorschriften sowie in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit.
(5) Die ausbildende Stelle hat die Aufzeichnungen über die Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse AM drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
Abkürzung
FSG-DV
Abschnitt
Lenkberechtigung für die Klasse AM
Voraussetzungen für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse AM
§ 11. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist:
Vorschriften,
1.1. Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Lenker eines Motorfahrrades,
1.2. Vorrangregeln,
1.3. ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften, wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle, Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer, Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr, besondere Vorschriften über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr (Fußgängerzone, Wohnstraße), Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften für Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger Kraftfahrzeuge;
Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten Situationen, Erkennen und Vermeiden von Gefahren, Partnerkunde sowie
spezifische Problemkreise der Altersgruppe der 15- und 16jährigen, wie Alkohol, Drogen, Freizeitverhalten mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten), technische Manipulation am Fahrzeug und rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten von Jugendlichen, Umweltverhalten.
(2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr genehmigten Prüfungsunterlagen zu erfolgen. Sie ist schriftlich oder EDV-unterstützt vorzunehmen; eine ergänzende mündliche Prüfung ist zulässig. Die Prüfung (Bewertung der schriftlichen Arbeiten, mündliche Prüfung) darf nur von einer qualifizierten Person (Abs. 4) abgenommen werden. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden; werden jedoch nur mehr als 60 vH der Fragen richtig beantwortet, so hat eine ergänzende mündliche Prüfung stattzufinden. Werden nur 60 vH der Fragen oder weniger richtig beantwortet, gelten die Kenntnisse nicht als ausreichend. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen.
(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.
(4) Die Prüfung dürfen nur abnehmen:
Sachverständige gemäß § 34a FSG,
Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung,
Lehrer, die das einwöchige Seminar für die unverbindliche Übung bzw. für den Schulversuch „Vorbereitung auf die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr in der 9. Schulstufe“ erfolgreich absolviert haben und den entsprechenden Unterricht erteilen,
Personen mit mindestens dreijähriger Erfahrung in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit, die in den Bereichen Rechtskunde, Sicherheits- und Gefahrenlehre und psychologische Situationen des Jugendlichen besonders unterwiesen worden sind, wenn sie bei einer zur Abnahme der Prüfung befugten Stelle tätig sind oder
Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie, mit besonderen Erfahrungen bei der Vollziehung verkehrsrechtlicher Vorschriften sowie in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit.
(5) Die ausbildende Stelle hat die Aufzeichnungen über die Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse AM drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
Abkürzung
FSG-DV
Abschnitt
Lenkberechtigung für die Klasse AM
Voraussetzungen für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse AM
§ 11. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist:
Vorschriften,
1.1. Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Lenker eines Motorfahrrades,
1.2. Vorrangregeln,
1.3. ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften, wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle, Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer, Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr, besondere Vorschriften über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr (Fußgängerzone, Wohnstraße), Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften für Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger Kraftfahrzeuge;
Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten Situationen, Erkennen und Vermeiden von Gefahren, Partnerkunde, Risikokompetenz gemäß Anlage 10a Z 2 Abschnitt 1.15 der KDV 1967 sowie
spezifische Problemkreise der Altersgruppe der 15- und 16jährigen, wie Alkohol, Drogen, Freizeitverhalten mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten), technische Manipulation am Fahrzeug und rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten von Jugendlichen, Umweltverhalten.
(2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr genehmigten Prüfungsunterlagen zu erfolgen. Sie ist schriftlich oder EDV-unterstützt vorzunehmen; eine ergänzende mündliche Prüfung ist zulässig. Die Prüfung (Bewertung der schriftlichen Arbeiten, mündliche Prüfung) darf nur von einer qualifizierten Person (Abs. 4) abgenommen werden. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden; werden jedoch nur mehr als 60 vH der Fragen richtig beantwortet, so hat eine ergänzende mündliche Prüfung stattzufinden. Werden nur 60 vH der Fragen oder weniger richtig beantwortet, gelten die Kenntnisse nicht als ausreichend. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen.
(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.
(4) Die theoretische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 FSG und die Aufsicht im Rahmen der Prüfung darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:
Sachverständige gemäß § 34a FSG,
Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung,
2a. Instruktoren gemäß § 4a Abs. 6 FSG,
Lehrer, die das einwöchige Seminar für die unverbindliche Übung bzw. für den Schulversuch „Vorbereitung auf die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr in der 9. Schulstufe“ erfolgreich absolviert haben und den entsprechenden Unterricht erteilen,
Personen mit mindestens dreijähriger Erfahrung in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit, die in den Bereichen Rechtskunde, Sicherheits- und Gefahrenlehre und psychologische Situationen des Jugendlichen besonders unterwiesen worden sind, wenn sie bei einer zur Abnahme der Prüfung befugten Stelle tätig sind oder
Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie, mit besonderen Erfahrungen bei der Vollziehung verkehrsrechtlicher Vorschriften sowie in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit.
(5) Die ausbildende Stelle hat Aufzeichnungen über die praktische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG mittels der in Anlage 10h und 10i KDV 1967 enthaltenen Formulare zu führen. Die ausbildende Stelle hat die Aufzeichnungen über die Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse AM drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
(6) Die in § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 FSG genannten Ausbildungsschritte sind vor der in Z 5 genannten Schulung zu absolvieren. Nach der in § 18 Abs. 1 Z 4 FSG genannten Ausbildung ist der in § 18 Abs. 1 Z 6 FSG genannte Nachweis der Fahrzeugbeherrschung dem Kandidaten schriftlich zu bestätigen, erst danach darf die in § 18 Abs. 1 Z 5 FSG genannte Ausbildung durchgeführt werden. Kann diese Bestätigung für den Kandidaten nicht ausgestellt werden, ist die in § 18 Abs.1 Z 4 FSG genannte Ausbildung erneut zu absolvieren. Jeder Kandidat muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG über ein Fahrzeug der Fahrzeugkategorie verfügen, für das er die Berechtigung erwerben möchte.
Abkürzung
FSG-DV
Abschnitt
Lenkberechtigung für die Klasse AM
Voraussetzungen für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse AM
§ 11. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist:
Vorschriften,
1.1. Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Lenker eines Motorfahrrades,
1.2. Vorrangregeln,
1.3. ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften, wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle, Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer, Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr, besondere Vorschriften über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr (Fußgängerzone, Wohnstraße), Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften für Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger Kraftfahrzeuge;
Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten Situationen, Erkennen und Vermeiden von Gefahren, Partnerkunde, Risikokompetenz gemäß Anlage 10a Z 2 Abschnitt 1.15 der KDV 1967 sowie
spezifische Problemkreise der Altersgruppe der 15- und 16jährigen, wie Alkohol, Drogen, Freizeitverhalten mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten), technische Manipulation am Fahrzeug und rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten von Jugendlichen, Umweltverhalten.
(2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Prüfungsunterlagen in IT-unterstützer Form zu erfolgen. Die in Abs. 4 genannte Person hat sich im Prüfungssystem mittels elektronischer Signatur anzumelden. Die Prüfung ist unter Aufsicht der Fahrschule, des ausbildenden Vereines der Kraftfahrzeuglenker oder der Schule von einer der in Abs. 4 genannten Personen abzuhalten. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn zumindest 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen. Bei nachgewiesenen Manipulationen und/oder unzulässigen Unterstützungen des Kandidaten durch die die Aufsicht führende Person hat die Behörde dieser Person für mindestens zwei Jahre die Durchführung der Aufsichtstätigkeit zu untersagen.
(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.
(4) Die theoretische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 FSG und die Aufsicht im Rahmen der Prüfung darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:
Sachverständige gemäß § 34a FSG,
Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung,
2a. Instruktoren gemäß § 4a Abs. 6 FSG,
Lehrer, die das einwöchige Seminar für die unverbindliche Übung bzw. für den Schulversuch „Vorbereitung auf die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr in der 9. Schulstufe“ erfolgreich absolviert haben und den entsprechenden Unterricht erteilen,
Personen mit mindestens dreijähriger Erfahrung in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit, die in den Bereichen Rechtskunde, Sicherheits- und Gefahrenlehre und psychologische Situationen des Jugendlichen besonders unterwiesen worden sind, wenn sie bei einer zur Abnahme der Prüfung befugten Stelle tätig sind oder
Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie, mit besonderen Erfahrungen bei der Vollziehung verkehrsrechtlicher Vorschriften sowie in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit.
(5) Die ausbildende Stelle hat Aufzeichnungen über die praktische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG mittels der in Anlage 10h und 10i KDV 1967 enthaltenen Formulare zu führen. Die ausbildende Stelle hat die Aufzeichnungen über die Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse AM drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
(6) Die in § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 FSG genannten Ausbildungsschritte sind vor der in Z 5 genannten Schulung zu absolvieren. Nach der in § 18 Abs. 1 Z 4 FSG genannten Ausbildung ist der in § 18 Abs. 1 Z 6 FSG genannte Nachweis der Fahrzeugbeherrschung dem Kandidaten schriftlich zu bestätigen, erst danach darf die in § 18 Abs. 1 Z 5 FSG genannte Ausbildung durchgeführt werden. Kann diese Bestätigung für den Kandidaten nicht ausgestellt werden, ist die in § 18 Abs.1 Z 4 FSG genannte Ausbildung erneut zu absolvieren. Jeder Kandidat muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG über ein Fahrzeug der Fahrzeugkategorie verfügen, für das er die Berechtigung erwerben möchte.
Abkürzung
FSG-DV
Abschnitt
Lenkberechtigung für die Klasse AM
Voraussetzungen für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse AM
§ 11. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist:
Vorschriften,
1.1. Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Lenker eines Motorfahrrades,
1.2. Vorrangregeln,
1.3. ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften, wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle, Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer, Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr, besondere Vorschriften über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr (Fußgängerzone, Wohnstraße), Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften für Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger Kraftfahrzeuge;
Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten Situationen, Erkennen und Vermeiden von Gefahren, Partnerkunde, Risikokompetenz gemäß Anlage 10a Z 2 Abschnitt 1.15 der KDV 1967 sowie
spezifische Problemkreise der Altersgruppe der 15- und 16jährigen, wie Alkohol, Drogen, Freizeitverhalten mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten), technische Manipulation am Fahrzeug und rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten von Jugendlichen, Umweltverhalten.
(2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Prüfungsunterlagen in IT-unterstützer Form zu erfolgen. Die in Abs. 4 zweiter Satz genannte Person hat sich im Prüfungssystem mittels elektronischer Signatur anzumelden. Die Prüfung ist unter Aufsicht der Fahrschule, des ausbildenden Vereines der Kraftfahrzeuglenker oder der Schule von einer der in Abs. 4 zweiter Satz genannten Personen abzuhalten. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn zumindest 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen. Bei nachgewiesenen Manipulationen und/oder unzulässigen Unterstützungen des Kandidaten durch die die Aufsicht führende Person hat die Behörde dieser Person für mindestens zwei Jahre die Durchführung der Aufsichtstätigkeit zu untersagen.
(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.
(4) Die theoretische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 FSG darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:
Sachverständige gemäß § 34a FSG,
Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung,
2a. Instruktoren gemäß § 4a Abs. 6 FSG,
Lehrer, die das einwöchige Seminar für die unverbindliche Übung bzw. für den Schulversuch „Vorbereitung auf die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr in der 9. Schulstufe“ erfolgreich absolviert haben und den entsprechenden Unterricht erteilen,
Personen mit mindestens dreijähriger Erfahrung in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit, die in den Bereichen Rechtskunde, Sicherheits- und Gefahrenlehre und psychologische Situationen des Jugendlichen besonders unterwiesen worden sind, wenn sie bei einer zur Abnahme der Prüfung befugten Stelle tätig sind oder
Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie, mit besonderen Erfahrungen bei der Vollziehung verkehrsrechtlicher Vorschriften sowie in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit.
Die Aufsicht im Rahmen der Prüfung darf nur von geeignetem Personal der jeweiligen Stelle, die die Prüfung abnimmt, durchgeführt werden.
(5) Die ausbildende Stelle hat Aufzeichnungen über die praktische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG mittels der in Anlage 10h und 10i KDV 1967 enthaltenen Formulare zu führen. Die ausbildende Stelle hat die Aufzeichnungen über die Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse AM drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
(6) Die in § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 FSG genannten Ausbildungsschritte sind vor der in Z 5 genannten Schulung zu absolvieren. Nach der in § 18 Abs. 1 Z 4 FSG genannten Ausbildung ist der in § 18 Abs. 1 Z 6 FSG genannte Nachweis der Fahrzeugbeherrschung dem Kandidaten schriftlich zu bestätigen, erst danach darf die in § 18 Abs. 1 Z 5 FSG genannte Ausbildung durchgeführt werden. Kann diese Bestätigung für den Kandidaten nicht ausgestellt werden, ist die in § 18 Abs.1 Z 4 FSG genannte Ausbildung erneut zu absolvieren. Jeder Kandidat muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG über ein Fahrzeug der Fahrzeugkategorie verfügen, für das er die Berechtigung erwerben möchte.
Abkürzung
FSG-DV
Abschnitt
Lenkberechtigung für die Klasse AM
Voraussetzungen für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse AM
§ 11. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist:
Vorschriften,
1.1. Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Lenker eines Motorfahrrades,
1.2. Vorrangregeln,
1.3. ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften, wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle, Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer, Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr, besondere Vorschriften über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr (Fußgängerzone, Wohnstraße), Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften für Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger Kraftfahrzeuge;
Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten Situationen, Erkennen und Vermeiden von Gefahren, Partnerkunde, Risikokompetenz gemäß Anlage 10a Z 2 Abschnitt 1.15 der KDV 1967 sowie
spezifische Problemkreise der Altersgruppe der 15- und 16jährigen, wie Alkohol, Drogen, Freizeitverhalten mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten), technische Manipulation am Fahrzeug und rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten von Jugendlichen, Umweltverhalten.
(2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Prüfungsunterlagen in IT-unterstützer Form zu erfolgen. Die in Abs. 4 zweiter Satz genannte Person hat sich im Prüfungssystem mittels elektronischer Signatur anzumelden. Die Prüfung ist unter Aufsicht der Fahrschule, des ausbildenden Vereines der Kraftfahrzeuglenker oder der Schule von einer der in Abs. 4 zweiter Satz genannten Personen abzuhalten. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn zumindest 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen. Bei nachgewiesenen Manipulationen und/oder unzulässigen Unterstützungen des Kandidaten durch die die Aufsicht führende Person hat die Behörde dieser Person für mindestens zwei Jahre die Durchführung der Aufsichtstätigkeit zu untersagen.
(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten. § 3 Abs. 6 der Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2020 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die theoretische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 FSG darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:
Sachverständige gemäß § 34a FSG,
Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung,
2a. Instruktoren gemäß § 4a Abs. 6 FSG,
Lehrer, die das einwöchige Seminar für die unverbindliche Übung bzw. für den Schulversuch „Vorbereitung auf die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr in der 9. Schulstufe“ erfolgreich absolviert haben und den entsprechenden Unterricht erteilen,
Personen mit mindestens dreijähriger Erfahrung in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit, die in den Bereichen Rechtskunde, Sicherheits- und Gefahrenlehre und psychologische Situationen des Jugendlichen besonders unterwiesen worden sind, wenn sie bei einer zur Abnahme der Prüfung befugten Stelle tätig sind oder
Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie, mit besonderen Erfahrungen bei der Vollziehung verkehrsrechtlicher Vorschriften sowie in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit.
Die Aufsicht im Rahmen der Prüfung darf nur von geeignetem Personal der jeweiligen Stelle, die die Prüfung abnimmt, durchgeführt werden.
(5) Die ausbildende Stelle hat Aufzeichnungen über die praktische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG mittels der in Anlage 10h und 10i KDV 1967 enthaltenen Formulare zu führen. Die ausbildende Stelle hat die Aufzeichnungen über die Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse AM drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
(6) Die in § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 FSG genannten Ausbildungsschritte sind vor der in Z 5 genannten Schulung zu absolvieren. Nach der in § 18 Abs. 1 Z 4 FSG genannten Ausbildung ist der in § 18 Abs. 1 Z 6 FSG genannte Nachweis der Fahrzeugbeherrschung dem Kandidaten schriftlich zu bestätigen, erst danach darf die in § 18 Abs. 1 Z 5 FSG genannte Ausbildung durchgeführt werden. Kann diese Bestätigung für den Kandidaten nicht ausgestellt werden, ist die in § 18 Abs.1 Z 4 FSG genannte Ausbildung erneut zu absolvieren. Jeder Kandidat muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG über ein Fahrzeug der Fahrzeugkategorie verfügen, für das er die Berechtigung erwerben möchte.
Abkürzung
FSG-DV
Abschnitt
Lenkberechtigung für die Klasse AM
Voraussetzungen für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse AM
§ 11. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist:
Vorschriften,
1.1. Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Lenker eines Motorfahrrades,
1.2. Vorrangregeln,
1.3. ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften, wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle, Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer, Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr, besondere Vorschriften über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr (Fußgängerzone, Wohnstraße), Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften für Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger Kraftfahrzeuge;
Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten Situationen, Erkennen und Vermeiden von Gefahren, Partnerkunde, Risikokompetenz gemäß Anlage 10a Z 2 Abschnitt 1.15 der KDV 1967 sowie
spezifische Problemkreise der Altersgruppe der 15- und 16jährigen, wie Alkohol, Drogen, Freizeitverhalten mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten), technische Manipulation am Fahrzeug und rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten von Jugendlichen, Umweltverhalten.
(2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur genehmigten Prüfungsunterlagen in IT-unterstützer Form zu erfolgen. Die in Abs. 4 zweiter Satz genannte Person hat sich im Prüfungssystem mittels elektronischer Signatur anzumelden. Die Prüfung ist unter Aufsicht der Fahrschule, des ausbildenden Vereines der Kraftfahrzeuglenker oder der Schule von einer der in Abs. 4 zweiter Satz genannten Personen abzuhalten. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn zumindest 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen. Bei nachgewiesenen Manipulationen und/oder unzulässigen Unterstützungen des Kandidaten durch die die Aufsicht führende Person hat die Behörde dieser Person für mindestens zwei Jahre die Durchführung der Aufsichtstätigkeit zu untersagen.
(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten. § 3 Abs. 6 der Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2020 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die theoretische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 FSG darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:
Sachverständige gemäß § 34a FSG,
Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung,
2a. Instruktoren gemäß § 4a Abs. 6 FSG,
Lehrer, die das einwöchige Seminar für die unverbindliche Übung bzw. für den Schulversuch „Vorbereitung auf die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr in der 9. Schulstufe“ erfolgreich absolviert haben und den entsprechenden Unterricht erteilen,
Personen mit mindestens dreijähriger Erfahrung in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit, die in den Bereichen Rechtskunde, Sicherheits- und Gefahrenlehre und psychologische Situationen des Jugendlichen besonders unterwiesen worden sind, wenn sie bei einer zur Abnahme der Prüfung befugten Stelle tätig sind oder
Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie, mit besonderen Erfahrungen bei der Vollziehung verkehrsrechtlicher Vorschriften sowie in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit.
Die Aufsicht im Rahmen der Prüfung darf nur von geeignetem Personal der jeweiligen Stelle, die die Prüfung abnimmt, durchgeführt werden.
(5) Die ausbildende Stelle hat Aufzeichnungen über die praktische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG mittels der in Anlage 10h und 10i KDV 1967 enthaltenen Formulare zu führen. Die ausbildende Stelle hat die Aufzeichnungen über die Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse AM drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
(6) Die in § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 FSG genannten Ausbildungsschritte sind vor der in Z 5 genannten Schulung zu absolvieren. Nach der in § 18 Abs. 1 Z 4 FSG genannten Ausbildung ist der in § 18 Abs. 1 Z 6 FSG genannte Nachweis der Fahrzeugbeherrschung dem Kandidaten schriftlich zu bestätigen, erst danach darf die in § 18 Abs. 1 Z 5 FSG genannte Ausbildung durchgeführt werden. Kann diese Bestätigung für den Kandidaten nicht ausgestellt werden, ist die in § 18 Abs.1 Z 4 FSG genannte Ausbildung erneut zu absolvieren. Jeder Kandidat muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG über ein Fahrzeug der Fahrzeugkategorie verfügen, für das er die Berechtigung erwerben möchte.
Ermächtigung zur Ausstellung des Mopedausweises
§ 12. Die Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b FSG darf nur erteilt werden
Fahrschulen (Besitzern einer Bewilligung gemäß § 108 Abs. 3 KFG 1967),
Schulen,
Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967) vertreten sind,
Vereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967) vertreten sind, und
dem Jugendrotkreuz,
Verständigungspflichten
§ 13. Den für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörden erster Instanz sind innerhalb einer Woche jene Personen bekanntzugeben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde. Der Landeshauptmann kann im Ermächtigungsbescheid dem Ermächtigten auch das Recht zur Ausstellung von Duplikaten (§ 31 Abs. 4 FSG) der von ihm ausgestellten Mopedausweise übertragen. In diesem Fall ist auch die Ausstellung von Duplikaten der Behörde bekanntzugeben.
Verständigungspflichten
§ 13. Der für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörde erster Instanz sind innerhalb einer Woche jene Personen bekannt zu geben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde, sofern nicht von der ermächtigten Einrichtung selbst eine Speicherung dieser Personen im Führerscheinregister vorzunehmen ist.
Abschnitt
Zweite Ausbildungsphase
Perfektionsfahrten
§ 13a. (1) Im Rahmen der Perfektionsfahrt ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive Fahrweise und auf soziales Verhalten des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
(2) Die Perfektionsfahrt sowie das darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben folgende Inhalte zu umfassen:
Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung,
ökonomisches Fahren,
Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
Befahren von komplexen Querstellen,
Überholen,
Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik
kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten,
Durchführen von Nebentätigkeiten,
Gefahrenvermeidungstraining,
Dynomentraining und 3A-Training,
Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und
Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten.
(3) Die Perfektionsfahrt umfasst
eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Teilnehmer,
ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.
(4) Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule unter Anleitung eines gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, BGBl. II Nr. 54/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 52/2001) genannten Ausbildners abzuhalten.
(5) Eine Unterrichtseinheit im Sinne der §§ 13a bis 13c hat 50 Minuten zu betragen.
Abschnitt
Zweite Ausbildungsphase
Perfektionsfahrten
§ 13a. (1) Im Rahmen der Perfektionsfahrt ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive Fahrweise und auf soziales Verhalten des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
(2) Die Perfektionsfahrt sowie das darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:
Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung,
ökonomisches Fahren,
Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
Befahren von komplexen Querstellen,
Überholen,
Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik
kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten,
Durchführen von Nebentätigkeiten,
Gefahrenvermeidungstraining,
Dynomentraining und 3A-Training,
Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und
Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten.
(3) Die Perfektionsfahrt umfasst
eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Teilnehmer,
ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.
(4) Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten. Die Perfektionsfahrt darf nur von folgenden Personen durchgeführt werden:
Fahrlehrer oder Fahrschullehrer im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, BGBl. II Nr. 54/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002)
Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
b. die Absolvierung einer Schulung im Ausmaß von acht Stunden (wovon sechs Stunden auf die fachspezifischen Inhalte und gesetzlichen Grundlagen und zwei Stunden auf die psychologischen Grundlagen zur Gesprächsführung, die auch in Gruppen von bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden können, entfallen) absolviert haben.
(5) Eine Unterrichtseinheit im Sinne der §§ 13a bis 13c hat 50 Minuten zu betragen.
Abschnitt
Zweite Ausbildungsphase
Perfektionsfahrten
§ 13a. (1) Im Rahmen der Perfektionsfahrten ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive sowie umweltbewusste und treibstoffsparende Fahrweise und auf soziales Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
(2) Die erste Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG sowie das darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:
Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung,
ökonomisches Fahren,
Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
Befahren von komplexen Querstellen,
Überholen,
Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik
kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten,
Durchführen von Nebentätigkeiten,
Gefahrenvermeidungstraining,
Dynomentraining und 3A-Training,
Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und
Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten.
(2a) Die zweite Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG oder die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 2 FSG sowie das jeweils darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben den Schwerpunkt auf die Inhalte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise zu legen. Die Dauer beträgt insgesamt zwei Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
Fahrt in der Dauer von mindestens 15 Minuten mit den in Abs. 2 genannten Inhalten mit Ausnahme deren Z 2, 3, 7, 11 und 12 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise,
Wiederholung der Fahrt gemäß Z 1 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
Gegenüberstellung der beiden Fahrten,
Analyse der Ergebnisse der beiden Fahrten unter dem Aspekt der umweltbewussten Fahrweise und der Verkehrssicherheit.
(3) Die Perfektionsfahrt gemäß Abs. 2 umfasst
eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Teilnehmer,
ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.
(4) Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten. Die Perfektionsfahrt darf nur von folgenden Personen durchgeführt werden:
Fahrlehrer oder Fahrschullehrer im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, BGBl. II Nr. 54/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002)
Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
b. die Absolvierung einer Schulung im Ausmaß von acht Stunden (wovon sechs Stunden auf die fachspezifischen Inhalte und gesetzlichen Grundlagen und zwei Stunden auf die psychologischen Grundlagen zur Gesprächsführung, die auch in Gruppen von bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden können, entfallen) absolviert haben.
(5) Eine Unterrichtseinheit im Sinne der §§ 13a bis 13c hat 50 Minuten zu betragen.
Abschnitt
Zweite Ausbildungsphase
Perfektionsfahrten
§ 13a. (1) Im Rahmen der Perfektionsfahrten ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive sowie umweltbewusste und treibstoffsparende Fahrweise und auf soziales Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
(2) Die erste Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG sowie das darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:
Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung,
ökonomisches Fahren,
Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
Befahren von komplexen Querstellen,
Überholen,
Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik
kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten,
Durchführen von Nebentätigkeiten,
Gefahrenvermeidungstraining,
Dynomentraining und 3A-Training,
Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und
Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten.
(2a) Die zweite Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG oder die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 2 FSG sowie das jeweils darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben den Schwerpunkt auf die Inhalte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise zu legen. Die Dauer beträgt insgesamt zwei Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
Fahrt in der Dauer von mindestens 15 Minuten mit den in Abs. 2 genannten Inhalten mit Ausnahme deren Z 2, 3, 7, 11 und 12 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise,
Wiederholung der Fahrt gemäß Z 1 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
Gegenüberstellung der beiden Fahrten,
Analyse der Ergebnisse der beiden Fahrten unter dem Aspekt der umweltbewussten Fahrweise und der Verkehrssicherheit.
(3) Die Perfektionsfahrt gemäß Abs. 2 umfasst
eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Teilnehmer,
ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.
(3a) Die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 3 FSG sowie das Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:
ökonomisches Fahren,
Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
Fahren im Freiland, wenn möglich überwiegend,
Fahren im Schnellverkehr, wenn möglich Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
Befahren von komplexen Querstellen,
Überholen,
Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik,
Gefahrenvermeidungstraining,
Dynomentraining und 3A-Training.
(4) Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten. Die Perfektionsfahrt darf nur von folgenden Personen durchgeführt werden:
Fahrlehrer oder Fahrschullehrer im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, BGBl. II Nr. 54/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002)
Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
b. die Absolvierung einer Schulung im Ausmaß von acht Stunden (wovon sechs Stunden auf die fachspezifischen Inhalte und gesetzlichen Grundlagen und zwei Stunden auf die psychologischen Grundlagen zur Gesprächsführung, die auch in Gruppen von bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden können, entfallen) absolviert haben.
(5) Eine Unterrichtseinheit im Sinne der §§ 13a bis 13c hat 50 Minuten zu betragen.
Abschnitt
Zweite Ausbildungsphase
Perfektionsfahrten
§ 13a. (1) Im Rahmen der Perfektionsfahrten ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive sowie umweltbewusste und treibstoffsparende Fahrweise und auf soziales Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
(2) Die erste Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG sowie das darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:
Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung,
ökonomisches Fahren,
Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
Befahren von komplexen Querstellen,
Überholen,
Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik
kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten,
Durchführen von Nebentätigkeiten,
Gefahrenvermeidungstraining,
Dynomentraining und 3A-Training,
Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und
Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten.
(2a) Die zweite Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG oder die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 2 FSG sowie das jeweils darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben den Schwerpunkt auf die Inhalte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise zu legen. Die Dauer beträgt insgesamt zwei Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
Fahrt in der Dauer von mindestens 15 Minuten mit den in Abs. 2 genannten Inhalten mit Ausnahme deren Z 2, 3, 7, 11 und 12 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise,
Wiederholung der Fahrt gemäß Z 1 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
Gegenüberstellung der beiden Fahrten,
Analyse der Ergebnisse der beiden Fahrten unter dem Aspekt der umweltbewussten Fahrweise und der Verkehrssicherheit.
(3) Die Perfektionsfahrt gemäß Abs. 2 umfasst
eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Teilnehmer,
ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.
(3a) Die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 3 FSG sowie das Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten zu bestehen:
ökonomisches Fahren,
Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
Fahren im Freiland, wenn möglich überwiegend,
Fahren im Schnellverkehr, wenn möglich Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
Befahren von komplexen Querstellen,
Überholen,
Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik,
Gefahrenvermeidungstraining,
Dynomentraining und 3A-Training.
(4) Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten. Die Perfektionsfahrt darf nur von folgenden Personen durchgeführt werden:
Fahrlehrer oder Fahrschullehrer im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, BGBl. II Nr. 54/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002)
Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
b. die Absolvierung einer Schulung im Ausmaß von acht Stunden (wovon sechs Stunden auf die fachspezifischen Inhalte und gesetzlichen Grundlagen und zwei Stunden auf die psychologischen Grundlagen zur Gesprächsführung, die auch in Gruppen von bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden können, entfallen) absolviert haben.
(5) Eine Unterrichtseinheit im Sinne der §§ 13a bis 13c hat 50 Minuten zu betragen.
Abkürzung
FSG-DV
Abschnitt
Zweite Ausbildungsphase
Perfektionsfahrten
§ 13a. (1) Im Rahmen der Perfektionsfahrten ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive sowie umweltbewusste und treibstoffsparende Fahrweise und auf soziales Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
(2) Die erste Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG sowie das darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:
Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung,
ökonomisches Fahren,
Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
Befahren von komplexen Querstellen,
Überholen,
Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik
kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten,
Durchführen von Nebentätigkeiten,
Gefahrenvermeidungstraining,
Dynomentraining und 3A-Training,
Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und
Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten.
(2a) Die zweite Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG oder die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 2 FSG sowie das jeweils darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben den Schwerpunkt auf die Inhalte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise zu legen. Die Dauer beträgt insgesamt zwei Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
Fahrt in der Dauer von mindestens 15 Minuten mit den in Abs. 2 genannten Inhalten mit Ausnahme deren Z 2, 3, 7, 11 und 12 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise,
Wiederholung der Fahrt gemäß Z 1 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
Gegenüberstellung der beiden Fahrten,
Analyse der Ergebnisse der beiden Fahrten unter dem Aspekt der umweltbewussten Fahrweise und der Verkehrssicherheit.
Die Fahrten gemäß Z 1 und 3 sind im Fall der Absolvierung der Perfektionsfahrt in Gruppen von jedem Kandidaten selbst zu absolvieren.
(3) Die Perfektionsfahrt gemäß Abs. 2 umfasst
eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Teilnehmer,
ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.
(3a) Die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 3 FSG sowie das Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten zu bestehen:
ökonomisches Fahren,
Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
Fahren im Freiland, wenn möglich überwiegend,
Fahren im Schnellverkehr, wenn möglich Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
Befahren von komplexen Querstellen,
Überholen,
Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik,
Gefahrenvermeidungstraining,
Dynomentraining und 3A-Training.
Die Perfektionsfahrt und das Gespräch sind nach Möglichkeit in Gruppen durchzuführen, deren Größe höchstens zwei Teilnehmer betragen darf. Die Dauer der Perfektionsfahrt hat insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, wobei auf die Fahrt und auf das Gespräch je eine Unterrichtseinheit entfallen. Nach Wahl der Teilnehmer kann die Perfektionsfahrt auch in Gruppen von bis zu vier Teilnehmern durchgeführt werden. Diesfalls hat der Umfang der Perfektionsfahrt vier Unterrichtseinheiten zu umfassen, wobei auf die Fahrt drei Unterrichtseinheiten und auf das Gespräch eine Unterrichtseinheit zu entfallen haben. Unabhängig von der gewählten Variante ist das Gespräch nach Möglichkeit auf die Pausen zwischen der Fahrt aufzuteilen. Während der Perfektionsfahrt muss vom Ausbildner zu den Teilnehmern eine Funkverbindung bestehen, mittels derer Anweisungen und Hinweise gegeben werden können. Die Teilnehmer haben die Perfektionsfahrt auf einem Motorrad zu absolvieren, zu dessen Lenken sie unbeschadet des § 4a Abs. 5 letzter Satz FSG befugt sind. Dabei sollte nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Teilnehmers ein Fahrzeug der jeweils höchsten Lenkberechtigungsklasse verwendet werden, die der Betreffende besitzt. Bei der Perfektionsfahrt hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten.
(4) Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten. Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden. Die Perfektionsfahrt darf nur von folgenden Personen durchgeführt werden:
Fahrlehrer oder Fahrschullehrer im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, BGBl. II Nr. 54/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002)
Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
b. die Absolvierung einer Schulung im Ausmaß von acht Stunden (wovon sechs Stunden auf die fachspezifischen Inhalte und gesetzlichen Grundlagen und zwei Stunden auf die psychologischen Grundlagen zur Gesprächsführung, die auch in Gruppen von bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden können, entfallen) absolviert haben
besonders geeignete Instruktoren für die Klasse A gemäß § 4a Abs. 6 FSG.
(4a) Die Instruktoren haben während der Perfektionsfahrt eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß § 4a Abs. 6 FSG der durchführenden Stelle mitzuführen. Diese hat zu enthalten:
die Bezeichnung der durchführenden Stelle,
den Namen des Instruktors,
das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß § 4a Abs. 6 FSG für die Klasse A.
(4b) Über die Durchführung der Perfektionsfahrten sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 8 bis 8b KDV 1967 zu führen.
(5) Eine Unterrichtseinheit im Sinne der §§ 13a bis 13c hat 50 Minuten zu betragen.
Abkürzung
FSG-DV
Abschnitt
Zweite Ausbildungsphase
Perfektionsfahrten
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