Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über dieFahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung - FSG-PV)(CELEX-Nr.: 391L0439, 396L0047, 397L0026)
(3) Audits sind dem Fahrprüfer entsprechend anzukündigen und haben nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen Rahmenplan abzulaufen. Der Auditor hat seine Eindrücke während der Beobachtung in einem im Führerscheinregister verfügbaren, standardisiertem Formular elektronisch festzuhalten. In Einzelfällen können vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auch die beim Audit angefertigten Unterlagen, wie schriftliche Protokolle, Fotos, etc. angefordert werden und sind vom Landeshauptmann auf elektronischem Weg zu übermitteln.
(4) Werden im Rahmen des Audits gravierende Mängel an der Kompetenz des Fahrprüfers festgestellt, so ist dem Fahrprüfer vom Landeshauptmann bzw. vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Weiters sind vom Landeshauptmann – zusätzlich zu den nach § 10 vorgeschriebenen – erforderlichenfalls weitere geeignete Weiterbildungsmaßnahmen vorzuschreiben und vom Fahrprüfer zu absolvieren sowie nach Ablauf einer angemessenen Zeit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder vom Landeshauptmann in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein neuerliches Audit durchzuführen. Werden hiebei erneut gravierende Mängel festgestellt, so hat der zuständige Landeshauptmann den Fahrprüfer nicht mehr zur Gutachtenerstellung heranzuziehen. Eine etwaige weitere Heranziehung zur Gutachtenerstellung nach vorläufiger Aussetzung kommt – unbeschadet der Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung nach § 13 Abs. 2 – nur nach Absolvierung einer zusätzlichen Weiterbildung in Betracht.
(5) Wenn es zur Qualitätssicherung notwendig ist, können überdies vom Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auch zusätzliche unangekündigte Audits durchgeführt werden.
(6) Der in § 34b Abs. 8 letzter Satz FSG genannten Berichtspflicht des Landeshauptmannes wird entsprochen, wenn im Führerscheinregister sämtliche relevante Informationen gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellt werden. Einzelauditprotokolle, beim Audit gemachte digitale Aufnahmen oder Kopien, sowie die Auswertung der Audits dieses Jahres samt der Namen der am Audit beteiligten Personen sind nur im Einzelfall auf Verlangen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom Landeshauptmann auf elektronischem Weg zu übermitteln.
Widerruf der Bestellung
§ 13. (1) Der Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde. Die Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung ist dann kein Grund für den Widerruf der Bestellung, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Z 2 vorliegen.
(2) Bei Verdacht auf schwere Unzulänglichkeiten bei der Abnahme einer praktischen Fahrprüfung durch einen Fahrprüfer oder wenn seine Prüfungsprotokolle mangelhaft begründet sind, ist der Fahrprüfer vom Landeshauptmann auf seine Eignung zu überprüfen und allenfalls seiner Funktion zu entheben.
Widerruf der Bestellung
§ 13. (1) Der Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde oder er nicht mehr vertrauenswürdig ist (unbeschadet der Bestimmungen des § 128 Abs. 1 KFG 1967).
(2) Bei Verdacht auf schwere Unzulänglichkeiten bei der Abnahme einer praktischen Fahrprüfung durch einen Fahrprüfer oder wenn er seine Entscheidung in den Prüfungsprotokollen nur mangelhaft begründet, ist der Fahrprüfer vom Landeshauptmann auf seine Eignung zu überprüfen und allenfalls seiner Funktion zu entheben oder zumindest nicht mehr zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.
(3) Wird ein Fahrprüfer von der Behörde seiner Funktion enthoben, so hat die Behörde eine Frist festzulegen, nach deren Ablauf die Wiederbestellung dieses Fahrprüfers möglich ist.
Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren
Zulassung zur praktischen Fahrprüfung
§ 14. (1) Bei Antritt zur Fahrprüfung hat ein Kandidat nachzuweisen:
seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis und
daß er die Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 1 bei der Anmeldung zur Prüfung beim Landeshauptmann entrichtet hat.
(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
(3) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur Fahrprüfung nicht spätestens 24 Stunden vor dem angesetzten Prüfungstermin ab, so werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr einbehalten, die restlichen 50 vH werden auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet.
Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren
Zulassung zur praktischen Fahrprüfung
§ 14. (1) Zur Fahrprüfung wird nur ein Kandidat zugelassen, der folgende Nachweise erbringt:
anläßlich der Anmeldung zur praktischen Fahrpüfung (Anm.: richtig: Fahrprüfung) die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 1 bei der Behörde oder bei der vom Landeshauptmann dafür bestellten Stelle;
für die praktische Fahrprüfung den Nachweis der Identität gegenüber dem Fahrprüfer
(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/1998)
Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren
Zulassung zur praktischen Fahrprüfung
§ 14. (1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität gegenüber dem Fahrprüfer oder der Aufsichtsperson und die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 1 nachweist. Die Behörde kann jedoch nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gestatten, die Entrichtung der Prüfungsgebühr erst anlässlich der Ausfolgung des Führerscheines nachzuweisen; wird in einem solchen Fall die Prüfungsgebühr nicht ohne weiteres entrichtet, so ist sie von der Behörde vorzuschreiben.
(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/1998)
Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren
Zulassung zur praktischen Fahrprüfung
§ 14. (1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität gegenüber dem Fahrprüfer oder der Aufsichtsperson und die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 1 nachweist. Die Behörde kann jedoch nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gestatten, die Entrichtung der Prüfungsgebühr erst anlässlich der Ausfolgung des Führerscheines nachzuweisen; wird in einem solchen Fall die Prüfungsgebühr nicht ohne weiteres entrichtet, so ist sie von der Behörde vorzuschreiben.
(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
(3) Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse (n) C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E.
Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren
Zulassung zur praktischen Fahrprüfung
§ 14. (1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat.
(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
(3) Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse (n) C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E.
Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren
Zulassung zur praktischen Fahrprüfung
§ 14. (1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat.
(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen BE, CE(C1E) und DE(D1E) ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
(3) Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse(n) C(C1), CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E).
Prüfungsgebühr
§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt
für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse ................................. 450 S 2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D,
C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse ........... 700 S
(2) Für die Gutachtertätigkeit gebührt dem Fahrprüfer eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand. Die Vergütung für Mühewaltung beträgt bei
Fahrprüfern, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, nicht im Ruhestand sind und die Fahrprüfungen während ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit abnehmen, 25 vH der in Abs. 1 genannten Beträge. Der Gesamtbetrag für ihre Gutachtertätigkeit darf jährlich 80 000 S nicht überschreiten;
Fahrprüfern, die nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören oder zwar diesem angehören, aber die Fahrprüfungen in ihrer Freizeit abnehmen, 90 vH der im Abs. 1 genannten Beträge. Ihnen gebührt hingegen keine Vergütung für Zeitversäumnis. Die restlichen 10 vH gebühren der Behörde, die das Verfahren in erster Instanz durchführt.
(3) Die Vergütung gemäß Abs. 2 ist vom Landeshauptmann zu leisten; im Fall des Abs. 2 Z 1 sind überdies 65 vH der in Abs. 1 Z 1 genannten Beträge an die Gebietskörperschaft zu leisten, der der Fahrprüfer angehört.
Prüfungsgebühr
§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt
für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse ................................. 450 S 2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D,
C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse ........... 700 S
(2) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur Fahrprüfung nicht spätestens 48 Stunden, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden, vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr einbehalten, die restlichen 50 vH werden auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet. Ebenso werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 7 genannten Gründen erfolgt ist.
(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
Für die Gutachtertätigkeit:
einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 80.000 S nicht überschreiten darf;
einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 genannten Beträge;
für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;
für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 genannten Beträge.
(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
Prüfungsgebühr
§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt
| 1. | für theoretische Fahrprüfung je Antritt | 100 S |
|---|---|---|
| 2. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse | 450 S |
| 3. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse | 700 S |
(2) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht spätestens 48 Stunden, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden, vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 7 genannten Gründen erfolgt ist.
(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
Für die Gutachtertätigkeit:
einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 80.000 S nicht überschreiten darf;
einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;
für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.
(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
Prüfungsgebühr
§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt
| 1. | für theoretische Fahrprüfung je Antritt | 7,20 Euro |
|---|---|---|
| 2. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse | 32,70 Euro |
| 3. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse | 50,80 Euro |
(2) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht spätestens 48 Stunden, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden, vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 7 genannten Gründen erfolgt ist.
(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
Für die Gutachtertätigkeit:
einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 5 813 Euro nicht überschreiten darf;
einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;
für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.
(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
Prüfungsgebühr
§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt
| 1. | für theoretische Fahrprüfung je Antritt | 7,20 Euro |
|---|---|---|
| 2. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse | 32,70 Euro |
| 3. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse | 50,80 Euro |
(2) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht spätestens 48 Stunden, wobei Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden, vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 7 genannten Gründen erfolgt ist.
(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
Für die Gutachtertätigkeit:
einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 5 813 Euro nicht überschreiten darf;
einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;
für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.
(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.
Prüfungsgebühr
§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt
| 1. | für theoretische Fahrprüfung je Antritt | 7,20 Euro |
|---|---|---|
| 2. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse | 32,70 Euro |
| 3. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse | 50,80 Euro |
(2) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht vor dem Kalendertag, an dem die praktische Fahrprüfung stattfinden soll bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 7 genannten Gründen erfolgt ist.
(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
Für die Gutachtertätigkeit:
einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 5 813 Euro nicht überschreiten darf;
einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;
für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.
(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.
Prüfungsgebühr
§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt
| 1. | für theoretische Fahrprüfung je Antritt | 7,20 Euro |
|---|---|---|
| 2. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse | 32,70 Euro |
| 3. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse | 50,80 Euro |
(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist.
(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
Für die Gutachtertätigkeit:
einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 5 813 Euro nicht überschreiten darf;
einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;
für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.
(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.
Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008,
hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September
2009 in Kraft (vgl. § 18 Abs. 9).
Prüfungsgebühr
§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt
| 1. | für theoretische Fahrprüfung je Antritt | 7,20 Euro |
|---|---|---|
| 2. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse | 32,70 Euro |
| 3. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klasse oder Unterklasse | 50,80 Euro |
| 4. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1) und D gemäß § 11 Abs. 4a FSG | 100 Euro |
(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist.
(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
Für die Gutachtertätigkeit:
einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 5 813 Euro nicht überschreiten darf;
einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;
für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.
(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.
Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008,
hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September
2009 in Kraft (vgl. § 18 Abs. 9).
Prüfungsgebühr
§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt
| 1. | für theoretische Fahrprüfung je Antritt | 7,20 Euro |
|---|---|---|
| 2. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse | 32,70 Euro |
| 3. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klasse oder Unterklasse | 50,80 Euro |
| 4. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1) und D gemäß § 11 Abs. 4a FSG | 100 Euro |
(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 75 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D nicht besteht.
(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
Für die Gutachtertätigkeit:
einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 5 813 Euro nicht überschreiten darf;
einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;
für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.
(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.
Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008,
hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September
2009 in Kraft (vgl. § 18 Abs. 9).
Prüfungsgebühr
§ 15. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt
| 1. | für theoretische Fahrprüfung je Antritt | 8,20 Euro |
|---|---|---|
| 2. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, und F je Klasse | 32,70 Euro |
| 3. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klasse oder Unterklasse | 50,80 Euro |
| 4. | für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1) und D gemäß § 11 Abs. 4a FSG | 100 Euro |
(1a) Von der in Abs. 1 Z 1 genannten Prüfungsgebühr gebühren 0,80 Euro dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde gesammelt zweimal jährlich an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.
(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 75 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D nicht besteht.
(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
Für die Gutachtertätigkeit:
einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 5 813 Euro nicht überschreiten darf;
einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;
für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;
für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.
(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.
Prüfungsgebühr
§ 15.
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt für
| 1. | die theoretische Fahrprüfung je Antritt | 11 Euro |
|---|---|---|
| 2. | die praktische Fahrprüfung für die Klassen A(A1,A2), B, BE, und F je Klasse | 60 Euro |
| 3. | die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klasse | 90 Euro |
| 4. | die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß § 11 Abs. 4a FSG | 180 Euro |
(1a) Von der in Abs. 1 Z 1 genannten Prüfungsgebühr gebühren 3,60 Euro dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, wobei 1,60 Euro für die Bereitstellung des Prüfprogrammes für die theoretische Fahrprüfung und 2 Euro für die Qualitätssicherung der praktischen Fahrprüfung (inklusive Audits) zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde dem Landeshauptmann (im Fall der Bundespolizeidirektionen dem Bundesministerium für Inneres) zu überweisen und vom Landeshauptmann (dem Bundesministerium für Inneres) gesammelt zweimal jährlich (bis 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr) an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.
(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 135 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D nicht besteht.
(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
Für die Gutachtertätigkeit:
einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 20vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 8 500 Euro nicht überschreiten darf;
einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 85vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;
für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;
für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;
für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.
(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.
Prüfungsgebühr
§ 15.
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt für
| 1. | für die theoretische Fahrprüfung je Antritt zu einem Modul | 5,50 Euro |
|---|---|---|
| 2. | die praktische Fahrprüfung für die Klassen A(A1,A2), B, BE, und F je Klasse | 60 Euro |
| 3. | die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klasse | 90 Euro |
| 4. | die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß § 11 Abs. 4a FSG | 180 Euro |
(1a) Von der in Abs. 1 Z 1 genannten Prüfungsgebühr gebühren 1,50 Euro je Modul dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes für die theoretische Fahrprüfung sowie für die Qualitätssicherung der praktischen Fahrprüfung (inklusive Audits) zu gleichen Teilen zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde dem Landeshauptmann (im Fall der Landespolizeidirektionen dem Bundesministerium für Inneres) zu überweisen und vom Landeshauptmann (dem Bundesministerium für Inneres) gesammelt zweimal jährlich (bis 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr) an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.
(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 135 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D(D1) nicht besteht.
(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
Für die Gutachtertätigkeit:
einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 20vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 8 500 Euro nicht überschreiten darf;
einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 85vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;
für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;
für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;
für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.
(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.
Prüfungsgebühr
§ 15.
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt für
| 1. die theoretische Fahrprüfung je Antritt zu einem Modul | 5,50 Euro |
|---|---|
| 2. die praktische Fahrprüfung für die Klassen A(A1,A2), B, BE, und F je Klasse | 60 Euro |
| 3. die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klasse | 90 Euro |
| 4. die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß § 11 Abs. 4a FSG | 180 Euro |
(1a) Von der in Abs. 1 Z 1 genannten Prüfungsgebühr gebühren 1,50 Euro je Modul dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die für die Bereitstellung des Prüfprogrammes für die theoretische Fahrprüfung sowie für die Qualitätssicherung der praktischen Fahrprüfung (inklusive Audits) zu gleichen Teilen zu verwenden sind. Die Beträge sind von der Behörde dem Landeshauptmann (im Fall der Landespolizeidirektionen dem Bundesministerium für Inneres) zu überweisen und vom Landeshauptmann (dem Bundesministerium für Inneres) gesammelt zweimal jährlich (bis 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres für das vorangegangene Halbjahr) an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie abzuführen.
(2) Sagt ein Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in § 6 Abs. 10 genannten Gründen erfolgt ist. Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 4 reduziert sich auf 135 Euro, wenn der Kandidat im Zuge der Prüfung gemäß § 11 Abs. 4a FSG den Teil zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse C (C1) oder D(D1) nicht besteht.
(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:
Für die Gutachtertätigkeit:
einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 20vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 8 500 Euro nicht überschreiten darf;
einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 85vH der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;
für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;
für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Beträge;
für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.
(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.
Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Mündliche theoretische Fahrprüfung
§ 16. (1) Bis zum Inkrafttreten der §§ 1 bis 3 ist die theoretische Fahrprüfung mündlich abzunehmen. Bis drei Monate nach Inkrafttreten der §§ 1 bis 3 können Bewerber um eine Lenkberechtigung, die ihre Ausbildung vor deren Inkrafttreten begonnen haben, auf Antrag die theoretische Fahrprüfung mündlich ablegen.
(2) Für die mündliche theoretische Fahrprüfung gelten folgende Vorschriften:
Für die mündliche Prüfung gemäß § 126 KFG 1967 bestellte rechtskundige und technische Sachverständige dürfen diese auch für Führerscheinklassen, für die sie selbst nicht die Lenkberechtigung besitzen, abnehmen.
Mündliche Prüfungen dürfen ohne Anwesenheit des jeweils anderen Prüfers abgenommen werden, auf Verlangen des Kandidaten kann jedoch eine Vertrauensperson des Kandidaten der Prüfung beiwohnen.
Der Prüfer hat die Fragen leicht verständlich, eindeutig und so zu stellen, daß der Kandidat bei Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse klar und eindeutig antworten kann. Die Fragen dürfen nur einen bestimmten, eindeutig umrissenen Prüfungsgegenstand betreffen; sie können auch unter Verwendung geeigneter Behelfe, wie insbesondere von Modellen, Plänen und bildlichen Darstellungen, gestellt werden, wenn dadurch das Prüfungsziel leichter erreicht werden kann. Die Fragen sind so zu wählen, daß sich der Prüfer ein Urteil über den Umfang der Kenntnisse des Prüfungswerbers hinsichtlich des gesamten Prüfungsstoffes bilden kann.
Eine Frage ist als richtig beantwortet zu werten, wenn die Antwort erkennen läßt, daß der Prüfungswerber den Gegenstand der Frage hinsichtlich seines Sinnes und Inhaltes so erfaßt hat, daß er voraussichtlich imstande sein wird, die betreffende Vorschrift zu befolgen oder daß der Prüfungswerber über die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren erforderlichen Kenntnisse verfügt und sie erfolgreich praktisch anwenden kann. Das Fehlen darüber hinausgehender Kenntnisse und Fähigkeiten darf nicht zu Ungunsten des Prüfungswerbers gewertet werden. Eine Frage ist auch als falsch beantwortet zu werten, wenn der Prüfungswerber in seiner Antwort angibt, daß in einer konkreten Verkehrslage ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist, obwohl dieses Verhalten weder vorgeschrieben noch aus Gründen der Verkehrs- und Betriebssicherheit geboten ist.
Das Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 FSG über die theoretische fachliche Befähigung ist von einem rechtskundigen und von einem technischen Sachverständigen gemeinsam zu erstatten.
Sind die Prüfer hinsichtlich der Wiederholungsfrist für eine nicht bestandene Prüfung verschiedener Ansicht, so ist die eine längere Frist vertretende Ansicht maßgebend.
Die Vergütung gemäß § 129 Abs. 1 lit. a KFG 1967 für die Sachverständigen gebührt nur für die mündliche theoretische Fahrprüfung; für die praktische Fahrprüfung ist die Vergütung gemäß § 15 zu leisten.
Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Mündliche theoretische Fahrprüfung
§ 16. (1) Personen, die vor dem 25. Mai 1998 bereits einmal die theoretische Prüfung mündlich abgelegt haben, können diese auf Antrag wieder mündlich ablegen.
(2) Für die mündliche theoretische Fahrprüfung gelten folgende Vorschriften:
Für die mündliche Prüfung gemäß § 126 KFG 1967 bestellte rechtskundige und technische Sachverständige dürfen diese auch für Führerscheinklassen, für die sie selbst nicht die Lenkberechtigung besitzen, abnehmen.
Mündliche Prüfungen dürfen ohne Anwesenheit des jeweils anderen Prüfers abgenommen werden, auf Verlangen des Kandidaten kann jedoch eine Vertrauensperson des Kandidaten der Prüfung beiwohnen.
Der Prüfer hat die Fragen leicht verständlich, eindeutig und so zu stellen, daß der Kandidat bei Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse klar und eindeutig antworten kann. Die Fragen dürfen nur einen bestimmten, eindeutig umrissenen Prüfungsgegenstand betreffen; sie können auch unter Verwendung geeigneter Behelfe, wie insbesondere von Modellen, Plänen und bildlichen Darstellungen, gestellt werden, wenn dadurch das Prüfungsziel leichter erreicht werden kann. Die Fragen sind so zu wählen, daß sich der Prüfer ein Urteil über den Umfang der Kenntnisse des Prüfungswerbers hinsichtlich des gesamten Prüfungsstoffes bilden kann.
Eine Frage ist als richtig beantwortet zu werten, wenn die Antwort erkennen läßt, daß der Prüfungswerber den Gegenstand der Frage hinsichtlich seines Sinnes und Inhaltes so erfaßt hat, daß er voraussichtlich imstande sein wird, die betreffende Vorschrift zu befolgen oder daß der Prüfungswerber über die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren erforderlichen Kenntnisse verfügt und sie erfolgreich praktisch anwenden kann. Das Fehlen darüber hinausgehender Kenntnisse und Fähigkeiten darf nicht zu Ungunsten des Prüfungswerbers gewertet werden. Eine Frage ist auch als falsch beantwortet zu werten, wenn der Prüfungswerber in seiner Antwort angibt, daß in einer konkreten Verkehrslage ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist, obwohl dieses Verhalten weder vorgeschrieben noch aus Gründen der Verkehrs- und Betriebssicherheit geboten ist.
Das Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 FSG über die theoretische fachliche Befähigung ist von einem rechtskundigen und von einem technischen Sachverständigen gemeinsam zu erstatten.
Sind die Prüfer hinsichtlich der Wiederholungsfrist für eine nicht bestandene Prüfung verschiedener Ansicht, so ist die eine längere Frist vertretende Ansicht maßgebend.
Die Vergütung gemäß § 129 Abs. 1 lit. a KFG 1967 für die Sachverständigen gebührt nur für die mündliche theoretische Fahrprüfung; für die praktische Fahrprüfung ist die Vergütung gemäß § 15 zu leisten.
Prüfungsfahrzeuge
§ 17. (1) Bis zum 1. März 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse C Fahrzeuge der Klasse C verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse weniger als 10 000 kg, aber mehr als 7 500 kg beträgt.
(2) Bis zum 1. Juli 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D auch Schulfahrzeuge für die Klasse D verwendet werden, die eine Länge von mindestens 8 m aufweisen.
Prüfungsfahrzeuge
§ 17. (1) Bis zum 1. März 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse C Fahrzeuge der Klasse C verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse weniger als 10 000 kg, aber mehr als 7 500 kg beträgt.
(2) Bis zum 1. Juli 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D auch Fahrzeuge der Klasse D verwendet werden, die eine Länge von mindestens 8 m aufweisen. Bis zum 1. Juli 1999 ist für Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D § 63a Abs. 1 KDV, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 78/1998 nicht anzuwenden.
Prüfungsfahrzeuge - Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Bis zum 1. März 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse C Fahrzeuge der Klasse C verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse weniger als 10 000 kg, aber mehr als 7 500 kg beträgt.
(2) Bis zum 1. Juli 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D auch Fahrzeuge der Klasse D verwendet werden, die eine Länge von mindestens 8 m aufweisen. Bis zum 1. Juli 1999 ist für Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D § 63a Abs. 1 KDV, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 78/1998 nicht anzuwenden.
(3) Prüfungsfahrzeuge für die Klassen C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E, die nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Z 2.1. bis 4.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 entsprechen, dürfen bis zum 1. Oktober 2013 verwendet werden, sofern sie der bisherigen Rechtslage entsprechen.
Prüfungsfahrzeuge - Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2006)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2006)
(3) Prüfungsfahrzeuge für die Klassen C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E, die nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Z 2.1. bis 4.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 entsprechen, dürfen bis zum 1. Oktober 2013 verwendet werden, sofern sie der bisherigen Rechtslage entsprechen.
Abkürzung
FSG-PV
Prüfungsfahrzeuge – Übergangsbestimmungen
§ 17. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2006)
(3) Prüfungsfahrzeuge für die Klassen BE, C(C1), D, CE(C1E) und DE, die nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Z 2.1. bis 4.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 entsprechen, dürfen bis zum 1. Oktober 2013 verwendet werden, sofern sie der bisherigen Rechtslage entsprechen.
Abkürzung
FSG-PV
Prüfungsfahrzeuge – Übergangsbestimmungen
§ 17. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2006)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 229/2019)
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
(2) Das Inkrafttreten der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung wird durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festgelegt.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.
(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.
(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.
(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.
(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.
(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.
(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.
(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.
(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(6) (Anm.: richtig: (8)) Es treten in Kraft:
§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;
§ 6 Abs. 8, Abs. 11, 12 und 14, § 15 Abs. 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;
§ 3 Abs. 5, § 6 Abs.1a, § 6 Abs. 13, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.
(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.
(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.
(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;
§ 6 Abs. 8, Abs. 11, 12 und 14, § 15 Abs. 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;
§ 3 Abs. 5, § 6 Abs.1a, § 6 Abs. 13, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.
(9) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. § 15 Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.
(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.
(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.
(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;
§ 6 Abs. 8, Abs. 11, 12 und 14, § 15 Abs. 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;
§ 3 Abs. 5, § 6 Abs.1a, § 6 Abs. 13, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.
(9) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. § 15 Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.
(10) § 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. II. Nr. 307/2009 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.
(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.
(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.
(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;
§ 6 Abs. 8, Abs. 11, 12 und 14, § 15 Abs. 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;
§ 3 Abs. 5, § 6 Abs.1a, § 6 Abs. 13, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.
(9) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. § 15 Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.
(10) § 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. II. Nr. 307/2009 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.
(11) § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 5, §§ 8 bis 13, § 15 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.
(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.
(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.
(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;
§ 6 Abs. 8, Abs. 11, 12 und 14, § 15 Abs. 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;
§ 3 Abs. 5, § 6 Abs.1a, § 6 Abs. 13, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.
(9) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. § 15 Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.
(10) § 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. II. Nr. 307/2009 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.
(11) § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 5, §§ 8 bis 13, § 15 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft
(12) § 1 Abs. 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 bis 5 und § 15 Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 41/2013 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft.
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.
(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.
(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.
(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;
§ 6 Abs. 8, Abs. 11, 12 und 14, § 15 Abs. 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;
§ 3 Abs. 5, § 6 Abs.1a, § 6 Abs. 13, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.
(9) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. § 15 Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.
(10) § 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. II. Nr. 307/2009 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.
(11) § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 5, §§ 8 bis 13, § 15 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft
(12) § 1 Abs. 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 bis 5 und § 15 Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 41/2013 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft.
(13) § 7 Abs. 2 Z 1.1., Z 1.2., Z 3 und Z 3.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. § 7 Abs. 2 Z 1.3. in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 tritt am 1. November 2013 in Kraft.
Abkürzung
FSG-PV
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.
(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.
(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.