Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über dieFahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung - FSG-PV)(CELEX-Nr.: 391L0439, 396L0047, 397L0026)
(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;
§ 6 Abs. 8, Abs. 11, 12 und 14, § 15 Abs. 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;
§ 3 Abs. 5, § 6 Abs.1a, § 6 Abs. 13, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.
(9) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. § 15 Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.
(10) § 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. II. Nr. 307/2009 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.
(11) § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 5, §§ 8 bis 13, § 15 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft
(12) § 1 Abs. 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 bis 5 und § 15 Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 41/2013 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft.
(13) § 7 Abs. 2 Z 1.1., Z 1.2., Z 3 und Z 3.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. § 7 Abs. 2 Z 1.3. in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 tritt am 1. November 2013 in Kraft.
(14) § 5 Abs. 1 bis 4, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2015 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. § 1 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2015 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
Abkürzung
FSG-PV
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.
(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.
(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.
(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;
§ 6 Abs. 8, Abs. 11, 12 und 14, § 15 Abs. 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;
§ 3 Abs. 5, § 6 Abs.1a, § 6 Abs. 13, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.
(9) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. § 15 Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.
(10) § 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. II. Nr. 307/2009 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.
(11) § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 5, §§ 8 bis 13, § 15 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft
(12) § 1 Abs. 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 bis 5 und § 15 Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 41/2013 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft.
(13) § 7 Abs. 2 Z 1.1., Z 1.2., Z 3 und Z 3.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. § 7 Abs. 2 Z 1.3. in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 tritt am 1. November 2013 in Kraft.
(14) § 5 Abs. 1 bis 4, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2015 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. § 1 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2015 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2 bis 6 und 8, § 17 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2019 treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Fahrprüfungsformulare, die der Rechtslage vor Inkrafttreten der Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2019 entsprechen, dürfen aufgebraucht werden. Für Fahrprüfer, die die Ausbildung zum Erwerb einer Fahrprüferberechtigung vor dem 1. Oktober 2019 begonnen haben, ist die bis dahin geltende Rechtslage anzuwenden. Prüfberechtigungen, die vor dem 1. Oktober 2019 bestanden haben, bleiben durch die Verordnung BGBl. II Nr. 229/2019 unberührt; auch eine Wiederbestellung nach Ablauf des Bestellungszeitraumes für die gleichen Klassen ist zulässig.
Abkürzung
FSG-PV
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
(2) §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.
(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.
(5) § 15 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.
(6) Die in § 6 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.
(7) § 7 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;
§ 6 Abs. 8, Abs. 11, 12 und 14, § 15 Abs. 5 und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;
§ 3 Abs. 5, § 6 Abs.1a, § 6 Abs. 13, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.
(9) § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2 und 5 treten am 31. März 2008 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 und 9 sowie Anlage 1 treten am 1. Oktober 2008 in Kraft. § 15 Abs. 1 tritt hinsichtlich der Klasse D am 10. September 2008, hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 am 10. September 2009 in Kraft.
(10) § 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. II. Nr. 307/2009 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.
(11) § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 5, §§ 8 bis 13, § 15 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft. § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft
(12) § 1 Abs. 2 bis 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 bis 5 und § 15 Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 41/2013 treten am 19. Jänner 2013 in Kraft.
(13) § 7 Abs. 2 Z 1.1., Z 1.2., Z 3 und Z 3.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. § 7 Abs. 2 Z 1.3. in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 289/2013 tritt am 1. November 2013 in Kraft.
(14) § 5 Abs. 1 bis 4, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2015 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. § 1 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2015 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 187/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2 bis 6 und 8, § 17 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2019 treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Fahrprüfungsformulare, die der Rechtslage vor Inkrafttreten der Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2019 entsprechen, dürfen aufgebraucht werden. Für Fahrprüfer, die die Ausbildung zum Erwerb einer Fahrprüferberechtigung vor dem 1. Oktober 2019 begonnen haben, ist die bis dahin geltende Rechtslage anzuwenden. Prüfberechtigungen, die vor dem 1. Oktober 2019 bestanden haben, bleiben durch die Verordnung BGBl. II Nr. 229/2019 unberührt; auch eine Wiederbestellung nach Ablauf des Bestellungszeitraumes für die gleichen Klassen ist zulässig.
(16) § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2020 treten am 1. Dezember 2020 in Kraft.
(Anm.: Formular (Prüfungsprotokoll) nicht darstellbar)
(Anm.: Formular (Prüfungsprotokoll) nicht darstellbar)
Anlage 1
(Anm.: Formular (Prüfungsprotokoll) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:
Bundesgesetzblatt II Nr. 246/2000 )
Anlage 1
Abkürzung
FSG-PV
(Anm.: Anlage 1)
| Gemäß FSG § 11 Abs. 7 | |
|---|---|
(Anm.: Prüfungsprotokolle als PDF dokumentiert)
Abkürzung
FSG-PV
(Anm.: Anlage 1)
| Gemäß FSG § 11 Abs. 7 | |
|---|---|
(Anm.: Prüfungsprotokolle als PDF dokumentiert)
Abkürzung
FSG-PV
(Anm.: Anlage 1)
| Gemäß FSG § 11 Abs. 7 | |
|---|---|
(Anm.: Prüfungsprotokolle als PDF dokumentiert
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 299/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 1 Prüfungsprotokoll für die Klasse B wird der Wert „8m“ bei der Tiefe der Garage ersetzt durch „min. 6m“.“)
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 (vorläufiger Führerschein) ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 (vorläufiger Führerschein) ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 (vorläufiger Führerschein) ist als PDF dokumentiert.
Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 187/2015 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
„In Anlage 2 wird im letzten Satz der Hinweise das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.“.)
Kostenblatt
gem. § 11 Abs. 6b Führerscheingesetz
| Name: | Familienname, Vorname | DVR: 9999999 |
|---|---|---|
| Geb. am: | TT.MM.JJJJ | Antragsnummer: 06/000000 |
| Straße: | Straße 1 | Datum: TT.MM.JJJJJ |
| PLZ/Ort: | 9999 Ort |
Sie haben am TT.MM.JJJJ einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) XX gestellt. Es sind folgende Kosten entstanden:
| Kostenart | Betrag | |
|---|---|---|
| Führerscheingebühr | € | 0,00 |
| Prüfgebühr | € | 0,00 |
| Expressherstellung | € | 0,00 |
| Gebühren Veröffentlichungen | € | 0,00 |
| Summe: | € | 0,00 |
Achtung!
Falls Sie diesen Zahlschein nicht verwenden, sind die Kundendaten 980600000099 unbedingt als Verwendungszweck anzugeben, andernfalls kann der eingezahlte Betrag nicht zugeordnet werden und Sie erhalten unter Umständen den Scheckkartenführerschein nicht oder verspätet! Der mit diesem Kostenblatt ausgehändigte vorläufige Führerschein gilt für die Dauer von vier Wochen; diese Frist kann nicht verlängert werden.
Erst nach korrekter Entrichtung sämtlicher auf diesem Kostenblatt angeführten Gebühren wird die Behörde die Herstellung des Scheckkartenführerscheines und die Zustellung an Sie veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Verwaltungsbehörde
| I.1. Theoretische Ausbildung (32 UE) I.1.1 Allgemeine Kenntnisse (6 UE) – Theorie des Fahrverhaltens – Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung – Anforderungen an die Fahrprüfung – einschlägige Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien I.1.2 Bewertungsfähigkeit (16 UE) – Theorie und Praxis der Bewertung (Fehlererkennung, Tauglichkeitsniveau) – Besprechung der Inhalte des Prüferhandbuchs – Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung – Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere – das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen – die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen (defensives Fahren) – die Fähigkeit zur kraftstoffsparenden und umweltfreundlichen Fahrweise – rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten – vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien I.1.3 Kenntnisse betreffend Qualität der Fahrprüfung und Verkehrssinnbildung (8 UE) – nicht diskriminierende und respektvolle Behandlung der Kandidaten – festlegen und vermitteln, worauf sich der Kandidat in der Prüfung einzustellen hat (Prüfungspsychologie) – klar kommunizieren, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Kandidaten einzugehen ist – klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis – Kenntnisse in Verkehrssinnbildung – Wahrnehmungstraining – Gefahrenerkennung – Gefahrenvermeidung und Defensivtraining – GDE-Matrix (Goals for Driver Education) – Methoden der hierarchischen Beurteilung des Fahrerverhaltens (Können – Wissen – Fahrmotive) – Prinzipien des Coachings (didaktische Methoden zur Vermittlung der Eigenverantwortung) I.1.4 Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse (2 UE) – fahrzeugtechnische Kenntnisse (insbesondere Lenkung, Reifen, Bremsen, Beleuchtung) – Kenntnisse der Ladungssicherung – Kenntnisse über Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie – Kenntnisse in kraftstoffsparender und umweltschonender Fahrweise I.2. Praktische Ausbildung (48 UE) I.2.1 persönliche hohe Fahrfertigkeiten (8 UE) – praktische Übungen des Lehrplanes B – Fahren mit einem Anhänger inkl. Rangierübungen auf einem Übungsgelände – defensives Fahren – Feedbackfahrt mit kommentierten Fahren in allen 4 Verkehrsräumen I.2.2 Kraftstoffsparende und umweltfreundliche Fahrweise (4 UE) – Spritspartraining I.2.3 Fahrsicherheitstraining (8 UE) – Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining entsprechend der Mehrphasenausbildung für die Klasse B oder Höherwertiges I.2.4 Hospitieren (28 UE) – Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen B und BE (möglichst auch Klasse F) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls – simulierte Prüfungsfahrt II.1. Theoretische Ausbildung (4 UE) – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse – klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse – klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Beachtung: – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs – Straßen- und Witterungsverhältnisse – anderer Verkehrsteilnehmer – Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches II.2. Praktische Ausbildung (8 UE) II.2.1 persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE) – praktische Übungen des Lehrplanes A – Fahren im Verkehr unter Beachtung: – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs – defensives Fahren II.2.2 Hospitieren (4 UE) – Teilnahme an Fahrprüfungen der Klasse A mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls – simulierte Prüfungsfahrt III.1. Theoretische Ausbildung für die Klasse CE (8 UE) – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse – klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse – klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Beachtung: – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs – Straßen- und Witterungsverhältnisse – anderer Verkehrsteilnehmer – Ladungssicherung – Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches III.2. Praktische Ausbildung für die Klasse CE (8 UE) III.2.1 persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE) – praktische Übungen des Lehrplanes C – Fahren im Verkehr unter Beachtung: – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs – defensives Fahren III.2.2 Hospitieren (4 UE) – Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls – simulierte Prüfungsfahrt |
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Abkürzung
FSG-PV
| I.1. Theoretische Ausbildung (32 UE) I.1.1 Allgemeine Kenntnisse (6 UE) – Theorie des Fahrverhaltens – Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung – Anforderungen an die Fahrprüfung – einschlägige Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien I.1.2 Bewertungsfähigkeit (16 UE) – Theorie und Praxis der Bewertung (Fehlererkennung, Tauglichkeitsniveau) – Besprechung der Inhalte des Prüferhandbuchs – Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung – Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere – das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen – die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen (defensives Fahren) – die Fähigkeit zur kraftstoffsparenden und umweltfreundlichen Fahrweise – rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten – vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien I.1.3 Kenntnisse betreffend Qualität der Fahrprüfung und Verkehrssinnbildung (8 UE) – nicht diskriminierende und respektvolle Behandlung der Kandidaten – festlegen und vermitteln, worauf sich der Kandidat in der Prüfung einzustellen hat (Prüfungspsychologie) – klar kommunizieren, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Kandidaten einzugehen ist – klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis – Kenntnisse in Verkehrssinnbildung – Wahrnehmungstraining – Gefahrenerkennung – Gefahrenvermeidung und Defensivtraining – GDE-Matrix (Goals for Driver Education) – Methoden der hierarchischen Beurteilung des Fahrerverhaltens (Können – Wissen – Fahrmotive) – Prinzipien des Coachings (didaktische Methoden zur Vermittlung der Eigenverantwortung) I.1.4 Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse (2 UE) – fahrzeugtechnische Kenntnisse (insbesondere Lenkung, Reifen, Bremsen, Beleuchtung) – Kenntnisse der Ladungssicherung – Kenntnisse über Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie – Kenntnisse in kraftstoffsparender und umweltschonender Fahrweise I.2. Praktische Ausbildung (48 UE) I.2.1 persönliche hohe Fahrfertigkeiten (8 UE) – praktische Übungen des Lehrplanes B – Fahren mit einem Anhänger inkl. Rangierübungen auf einem Übungsgelände – defensives Fahren – Feedbackfahrt mit kommentierten Fahren in allen 4 Verkehrsräumen I.2.2 Kraftstoffsparende und umweltfreundliche Fahrweise (4 UE) – Spritspartraining I.2.3 Fahrsicherheitstraining (8 UE) – Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining entsprechend der Mehrphasenausbildung für die Klasse B oder Höherwertiges I.2.4 Hospitieren (28 UE) – Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen B und BE (möglichst auch Klasse F) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls – simulierte Prüfungsfahrt II.1. Theoretische Ausbildung (4 UE) – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse – klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse – klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Beachtung: – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs – Straßen- und Witterungsverhältnisse – anderer Verkehrsteilnehmer – Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches II.2. Praktische Ausbildung (8 UE) II.2.1 persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE) – praktische Übungen des Lehrplanes A – Fahren im Verkehr unter Beachtung: – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs – defensives Fahren II.2.2 Hospitieren (4 UE) – Teilnahme an Fahrprüfungen der Klasse A mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls – simulierte Prüfungsfahrt III.1. Theoretische Ausbildung für die Klasse CE (8 UE) – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse – klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse – klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Beachtung: – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs – Straßen- und Witterungsverhältnisse – anderer Verkehrsteilnehmer – Ladungssicherung – Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches III.2. Praktische Ausbildung für die Klasse CE (12 UE) III.2.1 persönliche hohe Fahrfertigkeiten (6 UE) – praktische Übungen des Lehrplanes C – Fahren im Verkehr unter Beachtung: – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs – defensives Fahren III.2.2 Hospitieren (6 UE) – Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls – simulierte Prüfungsfahrt |
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Abkürzung
FSG-PV
Anlage 4
Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfer
I. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B
I.1. Theoretische Ausbildung (28 UE)
I.1.1. Allgemeine Kenntnisse (6 UE)
– Theorie des Fahrverhaltens
– Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung
– Anforderungen an die Fahrprüfung
– einschlägige Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien
I.1.2. Bewertungsfähigkeit (12 UE)
– Theorie und Praxis der Bewertung (Fehlererkennung, Tauglichkeitsniveau)
– Besprechung der Inhalte des Prüferhandbuchs
– Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung
– Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere
– das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen
– die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen (defensives Fahren)
– die Fähigkeit zur kraftstoffsparenden und umweltfreundlichen Fahrweise
– rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten
– vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien
I.1.3. Kenntnisse betreffend Qualität der Fahrprüfung und Verkehrssinnbildung (8 UE)
– nicht diskriminierende und respektvolle Behandlung der Kandidaten
– festlegen und vermitteln, worauf sich der Kandidat in der Prüfung einzustellen hat (Prüfungs-psychologie)
– klar kommunizieren, wobei Inhalt, Stil- und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Kandidaten einzugehen ist
– klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis
– Kenntnisse in Verkehrssinnbildung
– Wahrnehmungstraining
– Gefahrenerkennung
– Gefahrenvermeidung und Defensivtraining
– GDE-Matrix (Goals for Driver Education)
– Methoden der hierarchischen Beurteilung des Fahrerverhaltens (Können – Wissen – Fahrmotive)
– Prinzipien des Coachings (didaktische Methoden zur Vermittlung der Eigenverantwortung)
I.1.4. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse (2 UE)
– fahrzeugtechnische Kenntnisse (insbesondere Lenkung, Reifen, Bremsen, Beleuchtung)
– Kenntnisse der Ladungssicherung
– Kenntnisse über Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie
– Kenntnisse in kraftstoffsparender und umweltschonender Fahrweise
I.2. Praktische Ausbildung (44 UE)
I.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (8 UE)
– praktische Übungen des Lehrplanes B, das sind die im § 11 Abs. 4 Z 2 FSG angeführten Übungen (Anlage 10c der KDV 1967)
– Fahren mit einem Anhänger inkl. Rangierübungen auf einem Übungsgelände (möglichst auch Klasse F)
– defensives Fahren
– Feedbackfahrt mit kommentierten Fahren in allen 4 Verkehrsräumen
I.2.2. Kraftstoffsparende und umweltfreundliche Fahrweise (4 UE)
– Spritspartraining
I.2.3. Fahrsicherheitstraining (8 UE)
– Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining entsprechend der Mehrphasenausbildung für die Klasse B oder Höherwertiges
I.2.4. Hospitieren (24 UE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen B (möglichst auch Klasse F) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
II. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse A
II.1. Theoretische Ausbildung (4 UE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeuges
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
II.2. Praktische Ausbildung (8 UE)
II.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE)
– praktische Übungen des Lehrplanes A, u.zw. Spurgasse, Achterfahren usw. (Anlage 10b der KDV 1967)
– Fahren im Verkehr unter Beachtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– defensives Fahren
II.2.2. Hospitieren (4 UE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der Klasse A mit selbständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
III. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse BE
III.1. Theoretische Ausbildung (2 UE)
Klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeuges
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüfungshandbuches
III.2. Praktische Ausbildung (2 UE)
– Hospitieren
– Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen BE oder CE mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüf-ungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
IV. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen C und CE
IV.1. Theoretische Ausbildung (6 UE für C + weitere 2 UE für CE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Ladungssicherung
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
IV.2. Praktische Ausbildung (8 UE für C + weitere 4 UE für CE)
IV.2.1. persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für C + weitere 2 UE für CE)
– praktische Übungen des Lehrplanes C bzw. CE, u.zw. Rangierübungen und dgl. (Anlage 10g der KDV 1967)
– Fahren im Verkehr unter Beachtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– defensives Fahren
IV.2.2. Hospitieren (6 UE für C+ weitere 2 UE für CE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
V. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen D und DE
V.1. Theoretische Ausbildung (4 UE für D und weitere 2 UE für DE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Personensicherheit / Erste Hilfe
– Ladungssicherung
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
V.2. Praktische Ausbildung (4 UE für D + weitere 2 UE für DE)
V.2.1. persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)
– Übungen im verkehrsfreien Raum laut Prüfprotokoll Klasse D1/D bzw. _E
– Fahren im Verkehr unter Beachtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– defensives Fahren
V.2.2. Hospitieren (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen C, CE (möglichst auch Klassen D, DE) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
VI. Theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse F (2 UE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
Abkürzung
FSG-PV
Anlage 4
Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfer
I. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B
I.1. Theoretische Ausbildung (28 UE)
I.1.1. Allgemeine Kenntnisse (6 UE)
– Theorie des Fahrverhaltens
– Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung
– Anforderungen an die Fahrprüfung
– einschlägige Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien
I.1.2. Bewertungsfähigkeit (12 UE)
– Theorie und Praxis der Bewertung (Fehlererkennung, Tauglichkeitsniveau)
– Besprechung der Inhalte des Prüferhandbuchs
– Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung
– Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere
– das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen
– die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen (defensives Fahren)
– die Fähigkeit zur kraftstoffsparenden und umweltfreundlichen Fahrweise
– rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten
– vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien
I.1.3. Kenntnisse betreffend Qualität der Fahrprüfung und Verkehrssinnbildung (8 UE)
– nicht diskriminierende und respektvolle Behandlung der Kandidaten
– festlegen und vermitteln, worauf sich der Kandidat in der Prüfung einzustellen hat (Prüfungs-psychologie)
– klar kommunizieren, wobei Inhalt, Stil- und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Kandidaten einzugehen ist
– klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis
– Kenntnisse in Verkehrssinnbildung
– Wahrnehmungstraining
– Gefahrenerkennung
– Gefahrenvermeidung und Defensivtraining
– GDE-Matrix (Goals for Driver Education)
– Methoden der hierarchischen Beurteilung des Fahrerverhaltens (Können – Wissen – Fahrmotive)
– Prinzipien des Coachings (didaktische Methoden zur Vermittlung der Eigenverantwortung)
I.1.4. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse (2 UE)
– fahrzeugtechnische Kenntnisse (insbesondere Lenkung, Reifen, Bremsen, Beleuchtung)
– Kenntnisse der Ladungssicherung
– Kenntnisse über Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie
– Kenntnisse in kraftstoffsparender und umweltschonender Fahrweise
I.2. Praktische Ausbildung (44 UE)
I.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (8 UE)
– praktische Übungen des Lehrplanes B, das sind die im § 11 Abs. 4 Z 2 FSG angeführten Übungen (Anlage 10c der KDV 1967)
– Fahren mit einem Anhänger inkl. Rangierübungen auf einem Übungsgelände (möglichst auch Klasse F)
– defensives Fahren
– Feedbackfahrt mit kommentierten Fahren in allen 4 Verkehrsräumen
I.2.2. Kraftstoffsparende und umweltfreundliche Fahrweise (4 UE)
– Spritspartraining
I.2.3. Fahrsicherheitstraining (8 UE)
– Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining entsprechend der Mehrphasenausbildung für die Klasse B oder Höherwertiges
I.2.4. Hospitieren (24 UE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen B (möglichst auch Klasse F) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
II. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse A
II.1. Theoretische Ausbildung (4 UE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeuges
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
II.2. Praktische Ausbildung (8 UE)
II.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE)
– praktische Übungen des Lehrplanes A, u.zw. Spurgasse, Achterfahren usw. (Anlage 10b der KDV 1967)
– Fahren im Verkehr unter Beachtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– defensives Fahren
II.2.2. Hospitieren (4 UE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der Klasse A (oder A1 oder A2) mit selbständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
III. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse BE
III.1. Theoretische Ausbildung (2 UE)
– Klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeuges
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Ladungssicherung
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
III.2. Praktische Ausbildung (2 UE)
– Hospitieren
– Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen BE oder CE mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüf-ungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
IV. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen C und CE
IV.1. Theoretische Ausbildung (6 UE für C + weitere 2 UE für CE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Ladungssicherung
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
IV.2. Praktische Ausbildung (8 UE für C + weitere 4 UE für CE)
IV.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für C + weitere 2 UE für CE)
– praktische Übungen des Lehrplanes C bzw. CE, u.zw. Rangierübungen und dgl. (Anlage 10g der KDV 1967)
– Fahren im Verkehr unter Beachtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– defensives Fahren
IV.2.2. Hospitieren (6 UE für C+ weitere 2 UE für CE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
V. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen D und DE
V.1. Theoretische Ausbildung (4 UE für D und weitere 2 UE für DE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
– klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– Straßen- und Witterungsverhältnisse
– anderer Verkehrsteilnehmer
– Personensicherheit / Erste Hilfe
– Ladungssicherung
– Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches
V.2. Praktische Ausbildung (4 UE für D + weitere 2 UE für DE)
V.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)
– Übungen im verkehrsfreien Raum laut Prüfungsprotokoll Klasse D1/D bzw. _E
– Fahren im Verkehr unter Beachtung:
– Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
– defensives Fahren
V.2.2. Hospitieren (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)
– Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen C, CE (möglichst auch Klassen D, DE) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
– simulierte Prüfungsfahrt
VI. Theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse F (2 UE)
– klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
– klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
| I.1. Interaktiver Erfahrungsaustausch (8 UE) I.1.1 Moderierte Diskussion der Teilnehmer zu aktuellen Fragestellungen im Bereich der Fahrprüfungsabläufe (insbesondere in Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften sowie des Prüferhandbuches unter Hauptaugenmerk auf Bewertungskriterien und deren konsistente Umsetzung, sowie auf Umsetzung in Extrem- und Grenzfällen) (4 UE) I.1.2 Fachvorträge und deren Nachbesprechung/Diskussion zu relevanten aktuellen Straßenverkehrssicherheitsthemen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Prüffähigkeit der Teilnehmer (insbesondere mit der Zielsetzung, dass der Prüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt) (4 UE) I.2. Modulare Weiterbildungskurse I.2.1 Modul rechtliche Grundlagen (KFG, StVO, FSG, sowie Verordnungen – auch auf Grund umweltbezogener Maßnahmen, etc.) (4 UE) I.2.2 Modul technisch-physikalische Grundlagen (Wirkungsweisen von elektronischer Fahrerunterstützung wie z. B. EBS, ESP, ASR, TRSP etc.) (4 UE) I.2.3 Modul Verkehrssinnbildung (GDE-Matrix, Gefahrenfrüherkennung, Verhaltenstraining etc.) (4 UE) I.2.4 Modul Verkehrssinnbildung – Vertiefung (4 UE) I.2.5 Modul Ladungssicherung (Feststell- und Verzurrtechniken, Haltevorrichtungen, Plane, Arten von Verpackungen, Lastträger, Achslasten, bei der Fahrt wirkende Kräfte etc.) (4 UE) I.2.6 Modul Klasse A (Blicktechnik, Wahl der Fahrlinie, Fahrphysik-Kreiselkräfte, Partnerkunde, Gepäck, Fahren mit Beifahrer, etc.) (4 UE) I.2.7 Modul Klassen C und D (kinematische Kette für optimierte Nutzung, technische Merkmale und Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, Ladungssicherheit durch Beladen und richtige Fahrzeugnutzung – Gewährleistung von Sicherheit und Komfort der Fahrgäste, etc.) (4 UE) I.2.8 Modul Theorie der ökonomischen Fahrweise (vorausschauendes risikoprognostizierendes Fahrverhalten und Kenntnis von Drehmomentkurven, spezifischen Verbrauchskurven und optimaler Nutzung des Drehzahlmessers) (4 UE) II.1. Modul Übungen im verkehrsfreien Raum (Rangierübungen, Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken, Halt, Verzögerung etc.) (4 UE) II.2. Modul Fahrsicherheitstraining (insbesondere Bremsübungen, Gefahrenbremsung, Notbremsung, Bremsausweichübung, Bremsen auf einseitig glatter Fahrbahn, richtiges Kurvenfahren und korrigieren eines unter- bzw. übersteuernden Fahrzeuges) (4 UE) II.3. Modul Fahrsicherheitstraining – Vertiefung (4 UE) II.4. Modul Ökonomisches Fahren (Fahrt in einer Dauer von mindestens 30 Minuten mit gleichzeitiger Messung des Kraftstoffverbrauches und der Fahrtdauer, Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten Fahrweise, Wiederholung der Fahrt, Gegenüberstellung beider Fahrten insbesondere des Treibstoffverbrauches, Analyse der Ergebnisse des Vergleiches der beiden Fahrten insb. in Hinblick auf Verbrauch und Verkehrssicherheit) (4 UE) II.5. Modul Klasse A (Gruppenfahrt, Fahrt in einer Dauer von mindestens 90 Minuten, Nachbesprechung und Analyse der erlebten Verkehrssituationen und aller sicherheitsrelevanten Aspekte – aktives und passives Erleben der Verkehrsdynamik, Blickfiltertraining, Partnerkunde) (4 UE) II.6. Modul Fahrsicherheitstraining Klasse A (Slalom, Bremsübungen, Bremsausweichübung, Kurventechnik, Handlingtraining, Blicktechnik, Sicherheitstipps etc.) (4 UE) II.7. Modul Fahrsicherheitstraining Klasse A – Vertiefung (4 UE) II.8. Modul Übungen im Langsamfahrbereich im verkehrsfreien Raum für die Klassen C und D (Rangierübungen, Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken, seitlich an Rampe, rückwärts an Rampe, Zielbremsung etc.) (4 UE) II.9 Modul Ökonomisches Fahren für die Klassen C und D (Inhalte wie in II.4. abgestimmt auf Kraftfahrzeuge mit größeren Längsabmessungen und/oder höheren Gewichten) (4 UE) II.10. Modul praktische Ladungssicherung (Niederzurren von Stückgut, Überprüfen der Vorspannkraft, Direktzurren einer Ladung, praktische Handhabe von Ladungssicherungshilfsmitteln wie z. B. Antirutschmaterialien, Nachmessung der richtigen Ladungssicherung mittels ausgewählter Berechnungsmethoden etc.) (4 UE) |
|---|
Abkürzung
FSG-PV
| I.1. Interaktiver Erfahrungsaustausch (8 UE) I.1.1 Moderierte Diskussion der Teilnehmer zu aktuellen Fragestellungen im Bereich der Fahrprüfungsabläufe (insbesondere in Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften sowie des Prüferhandbuches unter Hauptaugenmerk auf Bewertungskriterien und deren konsistente Umsetzung, sowie auf Umsetzung in Extrem- und Grenzfällen) (4 UE) I.1.2 Fachvorträge und deren Nachbesprechung/Diskussion zu relevanten aktuellen Straßenverkehrssicherheitsthemen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Prüffähigkeit der Teilnehmer (insbesondere mit der Zielsetzung, dass der Prüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt) (4 UE) I.2. Modulare Weiterbildungskurse I.2.1 Modul rechtliche Grundlagen (KFG, StVO, FSG, sowie Verordnungen – auch auf Grund umweltbezogener Maßnahmen, etc.) (4 UE) I.2.2 Modul technisch-physikalische Grundlagen (Wirkungsweisen von elektronischer Fahrerunterstützung wie z. B. EBS, ESP, ASR, TRSP etc.) (4 UE) I.2.3 Modul Verkehrssinnbildung (GDE-Matrix, Gefahrenfrüherkennung, Verhaltenstraining etc.) (4 UE) I.2.4 Modul Verkehrssinnbildung – Vertiefung (4 UE) I.2.5 Modul Ladungssicherung (Feststell- und Verzurrtechniken, Haltevorrichtungen, Plane, Arten von Verpackungen, Lastträger, Achslasten, bei der Fahrt wirkende Kräfte etc.) (4 UE) I.2.6 Modul Klasse A (Blicktechnik, Wahl der Fahrlinie, Fahrphysik-Kreiselkräfte, Partnerkunde, Gepäck, Fahren mit Beifahrer, etc.) (4 UE) I.2.7 Modul Klassen C und D (kinematische Kette für optimierte Nutzung, technische Merkmale und Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, Ladungssicherheit durch Beladen und richtige Fahrzeugnutzung – Gewährleistung von Sicherheit und Komfort der Fahrgäste, etc.) (4 UE) I.2.8 Modul Theorie der ökonomischen Fahrweise (vorausschauendes risikoprognostizierendes Fahrverhalten und Kenntnis von Drehmomentkurven, spezifischen Verbrauchskurven und optimaler Nutzung des Drehzahlmessers) (4 UE) II.1. Modul Übungen im verkehrsfreien Raum (Rangierübungen, Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken, Halt, Verzögerung etc.) (4 UE) II.2. Modul Fahrsicherheitstraining (insbesondere Bremsübungen, Gefahrenbremsung, Notbremsung, Bremsausweichübung, Bremsen auf einseitig glatter Fahrbahn, richtiges Kurvenfahren und korrigieren eines unter- bzw. übersteuernden Fahrzeuges) (4 UE) II.3. Modul Fahrsicherheitstraining – Vertiefung (4 UE) II.4. Modul Ökonomisches Fahren (Fahrt in einer Dauer von mindestens 30 Minuten mit gleichzeitiger Messung des Kraftstoffverbrauches und der Fahrtdauer, Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten Fahrweise, Wiederholung der Fahrt, Gegenüberstellung beider Fahrten insbesondere des Treibstoffverbrauches, Analyse der Ergebnisse des Vergleiches der beiden Fahrten insb. in Hinblick auf Verbrauch und Verkehrssicherheit) (4 UE) II.5. Modul Klasse A (Gruppenfahrt, Fahrt in einer Dauer von mindestens 90 Minuten, Nachbesprechung und Analyse der erlebten Verkehrssituationen und aller sicherheitsrelevanten Aspekte – aktives und passives Erleben der Verkehrsdynamik, Blickfiltertraining, Partnerkunde) (4 UE) II.6. Modul Fahrsicherheitstraining Klasse A (Slalom, Bremsübungen, Bremsausweichübung, Kurventechnik, Handlingtraining, Blicktechnik, Sicherheitstipps etc.) (4 UE) II.7. Modul Fahrsicherheitstraining Klasse A – Vertiefung (4 UE) II.8. Modul Übungen im Langsamfahrbereich im verkehrsfreien Raum für die Klassen C und D (Rangierübungen, Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken, seitlich an Rampe, rückwärts an Rampe, Zielbremsung etc.) (4 UE) II.9 Modul Ökonomisches Fahren für die Klassen C und D (Inhalte wie in II.4. abgestimmt auf Kraftfahrzeuge mit größeren Längsabmessungen und/oder höheren Gewichten) (4 UE) II.10. Modul praktische Ladungssicherung (Niederzurren von Stückgut, Überprüfen der Vorspannkraft, Direktzurren einer Ladung, praktische Handhabe von Ladungssicherungshilfsmitteln wie z. B. Antirutschmaterialien, Nachmessung der richtigen Ladungssicherung mittels ausgewählter Berechnungsmethoden etc.) (4 UE) II.11. Modul Abnahme praktischer Fahrprüfungen (Ausfahrt, Simulierung der Abnahme einer Fahrprüfung, Nachbesprechung und Analyse der erlebten Situationen) (4 UE) II.12. Hospitieren, Teilnahme an Fahrprüfungen mit selbständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls sowie eventuell Teilnahme an Audits (4 UE) |
|---|
Abkürzung
FSG-PV
| I.1. Interaktiver Erfahrungsaustausch (8 UE) I.1.1 Moderierte Diskussion der Teilnehmer zu aktuellen Fragestellungen im Bereich der Fahrprüfungsabläufe (insbesondere in Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften sowie des Prüferhandbuches unter Hauptaugenmerk auf Bewertungskriterien und deren konsistente Umsetzung, sowie auf Umsetzung in Extrem- und Grenzfällen) (4 UE) I.1.2 Fachvorträge und deren Nachbesprechung/Diskussion zu relevanten aktuellen Straßenverkehrssicherheitsthemen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Prüffähigkeit der Teilnehmer (insbesondere mit der Zielsetzung, dass der Prüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt) (4 UE) I.2. Modulare Weiterbildungskurse I.2.1 Modul rechtliche Grundlagen (KFG, StVO, FSG, sowie Verordnungen – auch auf Grund umweltbezogener Maßnahmen, etc.) (4 UE) I.2.2 Modul technisch-physikalische Grundlagen (Wirkungsweisen von elektronischer Fahrerunterstützung wie z. B. EBS, ESP, ASR, TRSP etc.) (4 UE) I.2.3 Modul Verkehrssinnbildung (GDE-Matrix, Gefahrenfrüherkennung, Verhaltenstraining etc.) (4 UE) I.2.4 Modul Verkehrssinnbildung – Vertiefung (4 UE) I.2.5 Modul Ladungssicherung (Feststell- und Verzurrtechniken, Haltevorrichtungen, Plane, Arten von Verpackungen, Lastträger, Achslasten, bei der Fahrt wirkende Kräfte etc.) (4 UE) I.2.6 Modul Klasse A (Blicktechnik, Wahl der Fahrlinie, Fahrphysik-Kreiselkräfte, Partnerkunde, Gepäck, Fahren mit Beifahrer, etc.) (4 UE) I.2.7 Modul Klassen C und D (kinematische Kette für optimierte Nutzung, technische Merkmale und Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, Ladungssicherheit durch Beladen und richtige Fahrzeugnutzung – Gewährleistung von Sicherheit und Komfort der Fahrgäste, etc.) (4 UE) I.2.8 Modul Theorie der ökonomischen Fahrweise (vorausschauendes risikoprognostizierendes Fahrverhalten und Kenntnis von Drehmomentkurven, spezifischen Verbrauchskurven und optimaler Nutzung des Drehzahlmessers) (4 UE) I.2.9. Modul Prüfungspsychologie, Kommunikation und Pädagogik (Theoretische Behandlung der Prüfungssituation, Gesprächsführung und -techniken, Aggressions- und Stressmanagement, Umgang mit eingeschränkter Fahrtüchtigkeit) I.2.10. Modul Auditoren-Weiterbildung (für die als Auditoren tätigen Fahrprüfer relevante Inhalte nach Stand der Technik und aktuellen Forschungsergebnissen) II.1. Modul Übungen im verkehrsfreien Raum (Rangierübungen, Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken, Halt, Verzögerung etc.) (4 UE) II.2. Modul Fahrsicherheitstraining (insbesondere Bremsübungen, Gefahrenbremsung, Notbremsung, Bremsausweichübung, Bremsen auf einseitig glatter Fahrbahn, richtiges Kurvenfahren und korrigieren eines unter- bzw. übersteuernden Fahrzeuges) (4 UE) II.3. Modul Fahrsicherheitstraining – Vertiefung (4 UE) II.4. Modul Ökonomisches Fahren (Fahrt in einer Dauer von mindestens 30 Minuten mit gleichzeitiger Messung des Kraftstoffverbrauches und der Fahrtdauer, Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten Fahrweise, Wiederholung der Fahrt, Gegenüberstellung beider Fahrten insbesondere des Treibstoffverbrauches, Analyse der Ergebnisse des Vergleiches der beiden Fahrten insb. in Hinblick auf Verbrauch und Verkehrssicherheit) (4 UE) II.5. Modul Klasse A (Gruppenfahrt, Fahrt in einer Dauer von mindestens 90 Minuten, Nachbesprechung und Analyse der erlebten Verkehrssituationen und aller sicherheitsrelevanten Aspekte – aktives und passives Erleben der Verkehrsdynamik, Blickfiltertraining, Partnerkunde) (4 UE) II.6. Modul Fahrsicherheitstraining Klasse A (Slalom, Bremsübungen, Bremsausweichübung, Kurventechnik, Handlingtraining, Blicktechnik, Sicherheitstipps etc.) (4 UE) II.7. Modul Fahrsicherheitstraining Klasse A – Vertiefung (4 UE) II.8. Modul Übungen im Langsamfahrbereich im verkehrsfreien Raum für die Klassen C und D (Rangierübungen, Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken, seitlich an Rampe, rückwärts an Rampe, Zielbremsung etc.) (4 UE) II.9 Modul Ökonomisches Fahren für die Klassen C und D (Inhalte wie in II.4. abgestimmt auf Kraftfahrzeuge mit größeren Längsabmessungen und/oder höheren Gewichten) (4 UE) II.10. Modul praktische Ladungssicherung (Niederzurren von Stückgut, Überprüfen der Vorspannkraft, Direktzurren einer Ladung, praktische Handhabe von Ladungssicherungshilfsmitteln wie z. B. Antirutschmaterialien, Nachmessung der richtigen Ladungssicherung mittels ausgewählter Berechnungsmethoden etc.) (4 UE) II.11. Modul Abnahme praktischer Fahrprüfungen (Ausfahrt, Simulierung der Abnahme einer Fahrprüfung, Nachbesprechung und Analyse der erlebten Situationen) (4 UE) II.12. Hospitieren, Teilnahme an Fahrprüfungen mit selbständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls sowie eventuell Teilnahme an Audits (4 UE) II.13. Modul praktische Übungen zu Prüfungspsychologie, Kommunikation und Pädagogik (Gecoachtes (Kamera-)Training, simulierte Prüfungen mit Schwerpunkt Didaktik, Aggressions- und Stressbewältigung, Umgang mit eingeschränkter Fahrtüchtigkeit) II.14. Modul klassenspezifische Übungen zu speziellen Themen (praktische Erfahrungen in der spezi-fischen Fahrzeugklasse und zur Partnerkunde, Übungen im verkehrsfreien Raum und Fahren im Verkehr mit der entsprechenden Fahrzeugklasse unter Auswahl einer geeigneten Prüfstrecke/geeigneter Prüfstrecken, praktische Übungen im Bereich Notfalltraining (bei Fahrzeugen) bezogen auf den/die gewählten Schwerpunkt/e.) |
|---|
Abkürzung
FSG-PV
| I.1. Interaktiver Erfahrungsaustausch (8 UE) I.1.1 Moderierte Diskussion der Teilnehmer zu aktuellen Fragestellungen im Bereich der Fahrprüfungsabläufe (insbesondere in Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften sowie des Prüferhandbuches unter Hauptaugenmerk auf Bewertungskriterien und deren konsistente Umsetzung, sowie auf Umsetzung in Extrem- und Grenzfällen) (4 UE) I.1.2 Fachvorträge und deren Nachbesprechung/Diskussion zu relevanten aktuellen Straßenverkehrssicherheitsthemen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Prüffähigkeit der Teilnehmer (insbesondere mit der Zielsetzung, dass der Prüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt) (4 UE) I.2. Modulare Weiterbildungskurse I.2.1 Modul rechtliche Grundlagen (KFG, StVO, FSG, sowie Verordnungen – auch auf Grund umweltbezogener Maßnahmen, etc.) (4 UE) I.2.2 Modul technisch-physikalische Grundlagen (Wirkungsweisen von elektronischer Fahrerunterstützung wie z. B. EBS, ESP, ASR, TRSP etc.) (4 UE) I.2.3 Modul Verkehrssinnbildung (GDE-Matrix, Gefahrenfrüherkennung, Verhaltenstraining etc.) (4 UE) I.2.4 Modul Verkehrssinnbildung – Vertiefung (4 UE) I.2.5 Modul Ladungssicherung (Feststell- und Verzurrtechniken, Haltevorrichtungen, Plane, Arten von Verpackungen, Lastträger, Achslasten, bei der Fahrt wirkende Kräfte etc.) (4 UE) I.2.6 Modul Klasse A (Blicktechnik, Wahl der Fahrlinie, Fahrphysik-Kreiselkräfte, Partnerkunde, Gepäck, Fahren mit Beifahrer, etc.) (4 UE) I.2.7 Modul Klassen C und D (kinematische Kette für optimierte Nutzung, technische Merkmale und Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, Ladungssicherheit durch Beladen und richtige Fahrzeugnutzung – Gewährleistung von Sicherheit und Komfort der Fahrgäste, etc.) (4 UE) I.2.8 Modul Theorie der ökonomischen Fahrweise (vorausschauendes risikoprognostizierendes Fahrverhalten und Kenntnis von Drehmomentkurven, spezifischen Verbrauchskurven und optimaler Nutzung des Drehzahlmessers) (4 UE) I.2.9. Modul Prüfungspsychologie, Kommunikation und Pädagogik (Theoretische Behandlung der Prüfungssituation, Gesprächsführung und -techniken, Aggressions- und Stressmanagement, Umgang mit eingeschränkter Fahrtüchtigkeit) (4 UE) I.2.10. Modul Auditoren-Weiterbildung (für die als Auditoren tätigen Fahrprüfer relevante Inhalte nach Stand der Technik und aktuellen Forschungsergebnissen) (4 UE) II.1. Modul Übungen im verkehrsfreien Raum (Rangierübungen, Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken, Halt, Verzögerung etc.) (4 UE) II.2. Modul Fahrsicherheitstraining (insbesondere Bremsübungen, Gefahrenbremsung, Notbremsung, Bremsausweichübung, Bremsen auf einseitig glatter Fahrbahn, richtiges Kurvenfahren und korrigieren eines unter- bzw. übersteuernden Fahrzeuges) (4 UE) II.3. Modul Fahrsicherheitstraining – Vertiefung (4 UE) II.4. Modul Ökonomisches Fahren (Fahrt in einer Dauer von mindestens 30 Minuten mit gleichzeitiger Messung des Kraftstoffverbrauches und der Fahrtdauer, Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten Fahrweise, Wiederholung der Fahrt, Gegenüberstellung beider Fahrten insbesondere des Treibstoffverbrauches, Analyse der Ergebnisse des Vergleiches der beiden Fahrten insb. in Hinblick auf Verbrauch und Verkehrssicherheit) (4 UE) II.5. Modul Klasse A (Gruppenfahrt, Fahrt in einer Dauer von mindestens 90 Minuten, Nachbesprechung und Analyse der erlebten Verkehrssituationen und aller sicherheitsrelevanten Aspekte – aktives und passives Erleben der Verkehrsdynamik, Blickfiltertraining, Partnerkunde) (4 UE) II.6. Modul Fahrsicherheitstraining Klasse A (Slalom, Bremsübungen, Bremsausweichübung, Kurventechnik, Handlingtraining, Blicktechnik, Sicherheitstipps etc.) (4 UE) II.7. Modul Fahrsicherheitstraining Klasse A – Vertiefung (4 UE) II.8. Modul Übungen im Langsamfahrbereich im verkehrsfreien Raum für die Klassen C und D (Rangierübungen, Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken, seitlich an Rampe, rückwärts an Rampe, Zielbremsung etc.) (4 UE) II.9 Modul Ökonomisches Fahren für die Klassen C und D (Inhalte wie in II.4. abgestimmt auf Kraftfahrzeuge mit größeren Längsabmessungen und/oder höheren Gewichten) (4 UE) II.10. Modul praktische Ladungssicherung (Niederzurren von Stückgut, Überprüfen der Vorspannkraft, Direktzurren einer Ladung, praktische Handhabe von Ladungssicherungshilfsmitteln wie z. B. Antirutschmaterialien, Nachmessung der richtigen Ladungssicherung mittels ausgewählter Berechnungsmethoden etc.) (4 UE) II.11. Modul Abnahme praktischer Fahrprüfungen (Ausfahrt, Simulierung der Abnahme einer Fahrprüfung, Nachbesprechung und Analyse der erlebten Situationen) (4 UE) II.12. Hospitieren, Teilnahme an Fahrprüfungen mit selbständigem Ausfüllen eines Prüfprotokolls sowie eventuell Teilnahme an Audits (4 UE) II.13. Modul praktische Übungen zu Prüfungspsychologie, Kommunikation und Pädagogik (Gecoachtes (Kamera-)Training, simulierte Prüfungen mit Schwerpunkt Didaktik, Aggressions- und Stressbewältigung, Umgang mit eingeschränkter Fahrtüchtigkeit) (4 UE) II.14. Modul klassenspezifische Übungen zu speziellen Themen (praktische Erfahrungen in der spezi-fischen Fahrzeugklasse und zur Partnerkunde, Übungen im verkehrsfreien Raum und Fahren im Verkehr mit der entsprechenden Fahrzeugklasse unter Auswahl einer geeigneten Prüfstrecke/geeigneter Prüfstrecken, praktische Übungen im Bereich Notfalltraining (bei Fahrzeugen) bezogen auf den/die gewählten Schwerpunkt/e.) (4 UE) |
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| Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfungsauditor 1. Einführung in das Qualitätsmanagement, die wichtigsten Kapitel der ISO 9001 ff, sowie die allgemeine Erklärung der Funktion, Rolle des Auditors (4 UE) 2. Theorie der spezifischen Anwendung und Funktionsweise des QMS im System „Fahrprüfung“. Systemspezifische Erklärung der Funktion, Rolle des Auditors im Qualitätsmanagement (4 UE) 3. Praktische Übungen im Bereich der Audits; Probeaudits mit verteilten Rollen, Kameracoaching und Kommunikationsberatung. Durchführung eines Übungsauditgesprächs (mit modellhaften Vorgaben eines Planspieles) mit Beurteilung der Stellungnahme des Auditierten, sowie probeweise Erstellung einer Gesamtbeurteilung. Durchführung einer Dokumentation des Probeaudits mit statistischer Enderfassung (4 UE) |
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