VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)
dem Schiffsführer überreicht werden. Die Bruttomasse kann nach dem Beladen eingetragen werden.
(3) Falls die Vorschriften dieser Anlage eine Prüfung oder
Untersuchung vorsehen, müssen außerdem an Bord mitgeführt werden:
die gültigen Nachweise über die Prüfung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der elektrischen Einrichtungen und, wenn gefordert, der besonderen Ausrüstung.
Auf den Feuerlöschgeräten muß der Prüfnachweis angebracht sein;
die gültigen Nachweise über die Prüfung der Lade- und Löschschläuche;
(4) Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks
wird hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen. In diesem Falle muß das Beförderungspapier für jeden leeren oder entladenen Ladetank folgende Angaben enthalten:
- Ladetanknummer;
- die Bezeichnung des letzten beförderten Stoffes, die Klasse und Ziffer sowie gegebenenfalls den Buchstaben nach den Vorschriften der Rn. 6002 (6).
(5) Die Absätze (1) b) und g), (2) und (4) gelten
nicht für Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
Absatz (1) c) gilt nicht für Bilgenentölungsboote. 210 382- 210 384
210 385 Schriftliche Weisungen
(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen sind
dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angeben:
die Art der Gefahr, die die beförderten gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;
die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;
die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Feuerbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen;
die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Tanks oder beim Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben;
Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung, wenn die Schutzausrüstung gemäß Rn. 210 260 (1) nicht ausreichend ist.
(2) Für jedes gefährliche Gut muß eine Weisung
aufgestellt werden. Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender bereitzustellen und dem Schiffsführer vor der Verladung zu übergeben. Der Absender ist für den Inhalt der schriftlichen Weisungen verantwortlich. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der Schiffsführer lesen und verstehen kann, mindestens aber in allen Sprachen der von der Beförderung berührten Staaten.
(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord von diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß diese in der Lage sind, sie anzuwenden. Die Weisungen müssen sich griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen im Steuerhaus befinden.
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht für
Bilgenentölungsboote.
210 386- 210 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handbaben der Ladung
210 400
210 401 Begrenzung der beförderten Mengen
(1) Es ist verboten, im Bereich der Ladung Versandstücke zu
befördern, ausgenommen
- Restladung, Ladungsrückstände und Slops in nicht mehr als 6 zugelassenen Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern von maximal je 2,00 m3 Inhalt. Diese Großpackmittel (IBC) oder Tankcontainer müssen in sicherer Weise im Bereich der Ladung aufgestellt sein und müssen den Anforderungen an Restetanks gemäß Rn. 321 226 oder 331 226 für die Aufnahme von Restladungen, Ladungsrückständen oder Slops vollständig entsprechen;
- maximal 30 Ladungsproben von Gütern, für deren Beförderung das Schiff zugelassen ist, mit einem maximalen Inhalt von 500 ml pro Flasche. Die Probeflaschen müssen an Bord an einem bestimmten Platz innerhalb des Ladungsbereichs aufbewahrt und so aufgestellt werden, daß sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in den Aufstellungsraum austreten kann. Zerbrechliche Probeflaschen müssen mit geeigneten Polsterstoffen eingebettet werden.
(2) An Bord von Bilgenentölungsbooten dürfen jedoch Behälter
für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle von maximal 2,00 m3 Inhalt im Bereich der Ladung mitgeführt werden, wenn sie in sicherer Weise aufgestellt sind.
(3) An Bord von Bunkerbooten dürfen jedoch Versandstücke mit
gefährlichen Gütern in einer Menge bis 5 000 kg im Bereich der Ladung befördert werden, soweit es im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt ist. Die Versandstücke müssen in sicherer Weise aufgestellt sein und vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden.
210 402 Übernahme von öl- und fetthaltigen
Schiffsbetriebsabfällen und Übergabe von
Schiffsbetriebsstoffen
(1) Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und
fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen darf nur im Saugbetrieb erfolgen.
(2) Das Anlegen und die Übernahme gemäß Absatz (1) darf nicht
während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, sowie während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bilgenentölungsboote, sofern mindestens die Explosionsschutzbestimmungen für das Gefahrgut eingehalten werden.
(3) Das Anlegen und die Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen
darf nicht während des Ladens und Löschens von Stoffen, bei denen nach der Stoffliste (Anhang 4) Explosionsschutz erforderlich ist, sowie während des Entgasens von Tankschiffen erfolgen. Dies gilt nicht für Bunkerboote, sofern mindestens die Explosionsschutzbestimmungen für das Gefahrgut eingehalten werden.
210 407 Lade- und Löschstellen
(1) Tankschiffe dürfen nur an den von der örtlich zuständigen
Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen beladen, gelöscht oder entgast werden.
(2) Die Übernahme von flüssigen, unverpackten öl- und
fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen gilt nicht als Laden und Löschen im Sinne des Absatz (1).
210 408
210 409 Umladen
Es ist verboten, ohne Genehmigung der örtlich zuständigen
Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer
dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen.
210 410 Prüfliste
(1) Mit dem Laden und Löschen darf erst begonnen werden,
nachdem eine Prüfliste für das betreffende Umschlaggut ausgefüllt worden ist und sofern die in dieser Liste enthaltenen Antworten befriedigend sind. Die Liste muß in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt und vom Schiffsführer sowie von der an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen Person unterschrieben werden.
(2) Die Liste muß dem Muster des Anhangs 2 entsprechen.
(3) Die Liste ist in der Sprache des Schiffsführers und der
des an der Landanlage für den Umschlag verantwortlichen zu drucken.
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nicht bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen in Bilgenentölungsboote und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen durch Bunkerboote.
210 412
210 413 Maßnahmen vor dem Laden
(1) Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche
Reaktionen mit der vorgesehenen Ladung verursachen können, müssen alle diese Rückstände in ausreichender Weise entfernt werden.
(2) Vor Beginn des Ladens müssen soweit wie möglich alle
vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen sowie alle Ausrüstungsgegenstände überprüft und auf ihre Funktionsfähigkeit hin kontrolliert werden.
(3) Vor Beginn des Ladens muß der Grenzwertgeber
für die Auslösung der Überlaufsicherung an die Landanlage angeschlossen werden.
210 414 Handhaben und Stauen der Ladung
Gefährliche Güter müssen innerhalb des Bereichs der Ladung
untergebracht sein.
210 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung
(1) Die Laderate sowie der maximale Pumpendruck sind mit der Umschlagstelle abzustimmen.
(2) Alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen in den Ladetanks müssen eingeschaltet sein. Bei einem Ausfall der Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muß das Laden oder das Löschen sofort unterbrochen werden. Während des Beförderns gilt dies nur für die in Rn. 311 221 (1) e) und (1) f), Rn. 321 221 (1) e) und
(1) f) oder Rn. 331 221(1) e) und (1) 1) erwähnten Einrichtungen.
Wenn ein Pumpenraum unter Deck angeordnet ist, müssen die
vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen im Pumpenraum ständig eingeschaltet sein.
Ein Ausfall der Gasspüranlage muß sofort optisch und
akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden.
(3) Absperrarmaturen der Lade- und Löschleitungen sowie der Rohrleitungen der Nachlenzsysteme müssen, ausgenommen während des Ladens, Löschens, Nachlenzens, Reinigens oder Entgasens geschlossen sein.
(4) Wenn das Schiff mit einem Querschott gemäß
Rn. 311 225 (3), Rn. 321 225 (3) oder Rn. 331 225 (3) versehen ist, müssen die Türen in diesem Schott während des Ladens oder Löschens geschlossen sein.
(5) Unter den für das Laden oder Löschen benutzten
Landanschlüssen müssen Mittel angebracht sein, um eventuelle Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können. Dies gilt nicht für Stoffe der Klasse 2.
(6) Bei Rückführung des Gas/Luftgemisches vom Land in das Schiff darf der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigskeitsventils nicht übersteigen.
(7) Personen, welche während des Ladens und Löschens im Bereich der Ladung Unterdecksräume betreten, müssen die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung, sofern sie im Teil II gefordert wird, tragen.
Personen, welche die Lade-, Lösch- oder Gassammelleitungen an- und abflanschen oder eine Probeentnahme durchführen, müssen die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung, sofern sie im Teil II gefordert wird, tragen.
210 417 Verschluß der Fenster und Türen
(1) Während des Ladens, Löschens und Entgasens müssen alle
Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.
Dies gilt nicht für:
- Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
- Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
- Lüftungsöffnungen einer Überdruckanlage gemäß Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) und
- Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage gemäß Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) versehen sind.
Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze
Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.
(2) Nach dem Laden, Löschen und Entgasen müssen die von Deck
aus zugänglichen Räume gelüftet werden.
(3) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen.
210 418 Inertisierung der Gasräume in Ladetanks
(1) Für Gasräume innerhalb von Ladetanks kann eine Inertisierung oder Abdeckung der Ladung erforderlich sein. Diese sind wie folgt definiert:
- Inertisierung: Der Ladetank, die angeschlossenen Rohrleitungen und andere Räume, sofern es in dieser Anlage für diese Räume vorgeschrieben ist, sind mit Gasen oder Dämpfen gefüllt, die eine Verbrennung verhindern, mit der Ladung nicht reagieren und diesen Zustand erhalten;
- Abdeckung: Der Ladetank und die angeschlossenen Rohrleitungen sind mit einer Flüssigkeit, einem Gas oder einem Dampf gefüllt, wodurch die Ladung von der Luft getrennt wird und dieser Zustand erhalten bleibt.
(2) Wenn Inertisierung oder Abdeckung der Ladung
vorgeschrieben ist, gilt folgendes:
eine für das Laden oder Löschen ausreichende Menge Inertgas ist an Bord mitzuführen oder zu erzeugen, soweit sie nicht von Land bezogen werden kann. Außerdem muß an Bord eine ausreichende Menge Inertgas zum Ausgleich normaler Verluste während der Beförderung verfügbar sein;
die Inertgasanlage an Bord des Schiffes muß in der Lage sein, einen Mindestdruck von 7 kPa (0,07 bar) in den zu inertisierenden Räumen jederzeit aufrechtzuerhalten. Außerdem darf die Inertgasanlage den Druck im Ladetank nicht über den Einstelldruck des Überdruckventils hinaus erhöhen;
wenn die Ladung abgedeckt wird, muß entsprechend den unter a) und b) für Inertgas vorgeschriebenen Maßnahmen für eine ausreichende Menge gesorgt werden;
Räume über Flüssigkeitsspiegel, die durch eine Gasschicht abgedeckt sind, sind mit Kontrolleinrichtungen auszustatten, damit ständig die richtige Atmosphäre erhalten werden kann;
die Inertisierung oder Abdeckung bei entzündbarer Ladung muß so durchgeführt werden, daß die elektrostatische Aufladung bei der Zuführung des Inertisierungs- oder Abdeckungsmittels möglichst gering ist.
(3) Für bestimmte Stoffe sind die Anforderungen an die Inertisierung der Gasräume oder Abdeckung der Ladung in Ladetanks in Spalte 20 der Stoffliste (Anhang 4) angegeben.
210 419- 210 420
210 421 Füllen von Ladetanks
(1) Die in der Stoffliste (Anhang 4) aufgeführten oder nach Absatz (3) umgerechneten Füllungsgrade dürfen nicht überschritten werden.
(2) Absatz (1) gilt nicht für Ladetanks, deren Inhalt
während der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf der Einfülltemperatur gehalten wird. In diesem Fall muß der Füllungsgrad bei Transportbeginn so bemessen sein und die Temperatur so geregelt werden, daß der vorgeschriebene Füllungsgrad nicht überschritten wird.
(3) Die Füllungsgrade müssen bei der Beförderung von Stoffen
mit einer höheren Dichte, als im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt ist, mit nachstehender Formel bestimmt werden:
zulässiger Füllungsgrad = (a / b) . 100%
a = Dichte laut Gefahrgut-Zulassungszeugnis
b = Dichte des Stoffes
Der in der Stoffliste genannte Füllungsgrad darf jedoch
nicht überschritten werden.
(4) Bei einer eventuellen Überschreitung des Füllungsgrades von 97,5% darf durch eine technische Einrichtung das Abpumpen der Überfüllung ermöglicht werden. Während dieses Vorganges muß automatisch ein optischer Alarm an Deck ausgelöst werden.
210 422 Öffnen von Öffnungen
(1) Das Öffnen der Ladetankluken, der Probeentnahmeöffnungen
oder der Peilöffnungen ist nur zur Kontrolle oder Reinigung entladener Ladetanks gestattet, nachdem die entsprechenden Ladetanks entspannt worden sind. Die Probeentnahme ist nur über die in der Stoffliste (Anhang 4) angegebene oder eine höherwertige Probeentnahmevorrichtung gestattet.
(2) Das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen und Peilöffnungen
von Ladetanks, die mit den in Rn. 210 500 aufgeführten gefährlichen Gütern beladen sind, ist nur gestattet nachdem:
- das Laden seit mindestens 10 Minuten unterbrochen ist;
- die Personen, die die Probeentnahme oder der Peilung durchführen, gegen Gefährdung durch die Ladung über die Atmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sind;
- die betreffenden Ladetanks entspannt worden sind.
(3) Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile
dieser Gefäße, wie Seile usw., müssen aus elektrostatisch leitfähigem Material bestehen und beim Probeentnehmen mit dem Schiffskörper leitfähig verbunden sein.
(4) Die Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Kontrolle,
Reinigung, Peilung oder Probeentnahme beschränkt bleiben.
(5) Das Entspannen der Ladetanks ist nur mit Hilfe der im III. Teil, Rn. 321 222 (4) a) oder Rn. 331 222 (4) a) vorgeschriebenen Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks gestattet.
(6) Die Absätze (1) bis (5) gelten nicht für
Bilgenentölungsboote und Bunkerboote.
210 423
210 424 Gleichzeitiges Laden und Löschen
Während des Ladens oder Löschens von Ladetanks darf nichts
anderes geladen oder gelöscht werden. Die zuständige Behörde
kann während des Löschens Ausnahmen zulassen.
210 425 Lade- und Löschleitungen
(1) Das Laden und Löschen sowie das Nachlenzen muß mit den
fest eingebauten Rohrleitungen des Schiffes ausgeführt werden.
Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung
müssen so geerdet werden, daß eine elektrostatische Aufladung verhindert wird.
(2) Lade- und Löschleitungen dürfen nicht durch
starre oder biegsame Rohrleitungen über die Kofferdämme hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden. Dies gilt nicht für biegsame Leitungen, welche bei der Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und bei der Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen benützt werden.
(3) Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen
dürfen nur während des Ladens, Löschens oder Entgasens im dafür erforderlichen Umfang geöffnet sein.
(4) Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß
möglichst vollständig in die Ladetanks ablaufen oder gefahrlos entfernt werden. Dies gilt nicht für Bunkerboote.
(5) Die beim Beladen austretenden Gas/Luftgemische der Stoffe sind über eine Leitung an Land abzuführen soweit in der Stoffliste ein geschlossenes Schiff gefordert wird und die Landanlage entsprechend ausgerüstet ist.
210 426-
210 439
210 440 Feuerlöscheinrichtungen
Während des Ladens oder Löschens müssen auf Deck im Bereich
der Ladung die Feuerlöscheinrichtungen und die Schläuche und
Sprühstrahlrohre in Bereitschaft gehalten werden.
210 451 Feuer und offenes Licht
Während des Ladens, Löschens oder Entgasens darf auf dem Schiff kein Feuer oder offenes Licht vorhanden sein. Jedoch ist Rn. 210 342 (3) und (4) anwendbar.
210 442- 210 450
210 451 Elektrische Einrichtungen
(1) Während des Ladens, Löschens oder Entgasens dürfen nur
elektrische Einrichtungen verwendet werden, die den Bauvorschriften des III. Teils entsprechen oder die sich in Räumen befinden, welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3), Rn. 321 252 (3) oder Rn. 331 252 (3) entsprechen.
(2) Elektrische Einrichtungen, die durch die in Rn. 311 252 (3) b), Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) genannte Einrichtung abgeschaltet wurden, dürfen erst wieder eingeschaltet werden, nachdem in den betreffenden Räumen die Gasfreiheit festgestellt wurde.
210 452
210 453 Beleuchtung
Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht
muß eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein. Erfolgt diese von Deck aus, hat sie durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, daß sie nicht beschädigt werden können. Sind diese Lampen im Bereich der Ladung angeordnet, müssen sie dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen.
210 454- 210 459
210 460 Besondere Ausrüstung
Die in den Bauvorschriften vorgeschriebene Dusche und das Augen- und Gesichtsbad müssen unter allen Wetterbedingungen während des Ladens, Löschens und beim Umpumpen bereit gehalten werden.
210 461-
210 473
210 474 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
Das Rauchverbot gilt nicht in Wohnräumen und Steuerhäusern,
welche den Bedingungen der Rn. 311 252 (3) b),
Rn. 321 252 (3) b) oder Rn. 331 252 (3) b) entsprechen.
210 475 Gefahr der Funkenbildung
Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land
müssen so beschaffen sein, daß sie keine Zündquelle
darstellen.
210 476 Kunststofftrossen
Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit
Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des
Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist. Jedoch dürfen
Bilgenentölungsboote während der Übernahme von
Schiffsbetriebsabfällen und Bunkerboote während der
Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen mit Kunststofftrossen
festgemacht werden.
210 477-
210 499
```
ABSCHNITT 5
```
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
210 500 Bezeichnung
Wenn für ein Schiff in der Stoffliste gemäß Anhang 4 mehrere
Kennziffern angegeben sind, gilt die höchste zutreffende
Kennziffer.
210 501 Beförderungsart
Verbände, die Tankschiffe enthalten, dürfen eine Länge von
230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten. Im Bereich zwischen Strom-km 1 921,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände, die Tankschiffe enthalten, eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten und nicht mehr als drei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.
210 502
210 503 Festmachen
Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, daß
elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen keinen Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind und daß sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können.
210 504 Stilliegen
(1) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht
in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stilliegen als in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vorgeschrieben.
(2) An Bord stilliegender Schiffe muß sich ständig
ein Sachkundiger nach Rn. 10 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 aufhalten. Dies gilt nicht für Schiffe, die in einem Hafenbecken oder einer gekennzeichneten Lände, an der eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß Rn. 10 315 oder gegebenenfalls nach Rn. 210 317 oder Rn. 210 318 sichergestellt ist, stilliegen.
(3) Außerhalb der von der örtlich zuständigen Behörde
besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stilliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden:
- 100 m von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern, wenn für das Schiff nach Rn. 210 500 die Kennziffer 1 gilt;
- 100 m von Kunstbauten und Tanklagern und
- 300 m von geschlossenen Wohngebieten, wenn für das Schiff nach Rn. 210 500 die Kennziffer 2 gilt.
Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es
zulässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch einen Mindestabstand von 100 m.
(4) Die örtlich zuständige Behörde kann unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse andere Abstände vorschreiben als die in Absatz (3) genannten.
210 505- 210 507
210 508 Meldungen
(1) Der Schiffsführer hat vor Antritt der Reise, wenn diese
im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs, dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden:
Art des Fahrzeugs,
Name des Fahrzeugs,
Nationalität und amtliches Kennzeichen,
Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal),
Tragfähigkeit,
Länge, Breite,
bei Verbänden die Länge und Breite des Verbandes,
Tiefgang,
Fahrtroute,
Beladehafen,
Entladehafen,
Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier)
Kennziffer gemäß Rn. 10 500,
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
(2) Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen Personen
mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.
(3) Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von
Kontrollpunkten und dem Beginn und Ende von mehr als einstündigen Fahrtunterbrechungen hat der Schiffsführer zu melden:
Name des Fahrzeugs,
Nationalität und amtliches Kennzeichen.
(4) Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit
Telekopie oder sofern verfügbar im on-line-Verkehr erstattet werden.
(5) Änderungen der Meldung gemäß Z 1 sind dem nächsten
erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan unverzüglich zu melden. 210 509- 220 999
II. TEIL
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher
Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden
Klasse 2
Gase
221 000- 221 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
221 100- 221 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
221 200- 221 220
221 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
Beim Laden oder Löschen der Ladung muß an zwei Stellen auf
dem Schiff (vorne und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung) durch einen Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden können, dh. das Schnellschlußventil direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land muß geschlossen werden können.
Die Abschaltung muß im Ruhestromprinzip ausgeführt sein.
221 222- 221 259
221 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2
befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
221 261- 221 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
221 300
221 301 Zugang zu Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Ausstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,
Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert ,wird, mit Hilfe des in Rn. 221 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Pumpenräume unter Deck,
Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
221 302 Pumpenräume unter Deck
Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
221 303- 221 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen
und sonstige Handhaben der Ladung
221 400- 221 413
221 414 Handhaben der Ladung
Wenn bei Gütern der Klasse 2 in der Stoffliste eine Aufsicht
gefordert wird, muß das Laden oder Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten, Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.
221 415- 221 424
221 425 Lade- und Löschleitungen
Die Bedingung der Rn. 210 425 (4) gilt als erfüllt, wenn die Lade- oder Löschleitungen mit Eigengas oder Stickstoff
nachgedrückt worden sind.
221 426- 221 427
221 428 Berieselungsanlage
Wenn in der Stoffliste eine Berieselungsanlage gefordert
wird, muß diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 2
betriebsbereit sein.
221 429-
221 499
```
ABSCHNITT 5
```
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
221 500-
230 999
Klasse 3
Entzündbare flüssige Stoffe
231 000-
231 099
```
ABSCHNITT 1
```
Beförderungsart
231 100-
231 199
```
ABSCHNITT 2
```
231 200- Anforderungen an die Schiffe
231 221
231 222 Öffnungen der Ladetanks
Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
231 223- 231 259
231 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
231 261- 231 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
231 300
231 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter
Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schilf befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
231 302 Pumpenräume unter Deck
(1) Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft
werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.
231 303- 231 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen
und sonstige Handhaben der Ladung
231 400- 231 427
231 428 Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.
(2) Wenn bei Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste
(Anhang 4) Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.
(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)
Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.
231 429- 231 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
231 500- 240 999
Klasse 4.1
Entzündbare feste Stoffe
241 000 Allgemein
Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von
Schwefel, geschmolzen, UN-Nr. 2448 in Tankschiffen.
241 001- 241 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
241 100- 241 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
241 200- 241 210
241 211 Aufstellungsräume und Ladetanks
Die Ladetanks müssen außen mit einer schwer entflammbaren
Isolierung versehen sein. Diese Isolierung muß ausreichend widerstandsfähig gegen Stöße und Erschütterungen sein. Über Deck muß die Isolierung durch eine Abdeckung geschützt sein.
Die Temperatur darf an der Außenseite der Isolierung
70 ºC nicht überschreiten.
241 212 Lüftung
(1) Die Aufstellungsräume müssen an den Lüftungsöffnungen
mit Anschlüsse für eine Zwangsbelüftung versehen sein.
(2) Die Ladetanks müssen mit einer Zwangsbelüftungseinrichtung versehen sein, die während aller Beförderungsbedingungen die Konzentration von Schwefelwasserstoff oberhalb des Flüssigkeitsspiegels unter 1,85 Vol-% hält.
(3) Die Einrichtungen zum Lüften müssen so beschaffen sein,
daß eine Ablagerung von den zu beförderenden (Anm.: richtig: befördernden) Stoffen verhindert wird.
(4) Die Entlüftungsleitung muß so angeordnet sein, daß eine Gefährdung von Personen verhindert wird.
241 213-
241 220
241 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
Die Ladetanks und die Aufstellungsräume müssen mit Öffnungen
und Leitungen zur Entnahme von Gasproben versehen sein.
241 222 Öffnungen der Ladetanks
(1) Die Öffnungen der Ladetanks müssen bei der Beförderung
von Schwefel in geschmolzenem Zustand so hoch angeordnet sein, daß bei einem Trimm des Schiffes von 2 Grad und einer Krängung von 10 Grad Schwefel nicht ausfließen kann.
(2) Für jede Öffnung der Ladetanks muß eine Verschlußeinrichtung vorhanden sein, die in dauerhafter Weise befestigt ist.
Eine dieser Verschlußeinrichtung muß sich bei geringem
Überdruck im Ladetank öffnen.
241 223-
241 224
241 225 Pumpen und Leitungen
Die Lade- und Löschleitungen müssen ausreichend isoliert
werden. Sie müssen beheizt werden können.
241 226-
241 241
241 242 Ladungsheizungsanlage
Das Wärmeübertragungsmittel muß bei der Beförderung von
Schwefel in geschmolzenem Zustand so beschaffen sein, daß bei dessen Auslaufen in einen Ladetank eine gefährliche Reaktion mit dem Schwefel nicht zu erwarten ist.
Die Temperatur der Flüssigkeit muß wirksam geregelt werden
können.
241 243- 241 259
241 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
(6) Während des Ladens, Löschens und der Beförderung muß
jedes Besatzungsmitglied im Bereich der Ladung mit einem kontinuierlich messenden Schwefelwasserstoffmeßgerät ausgerüstet sein, welches bei Erreichen des MAK-Wertes (10 ppm = 0,001 Vol-%) alarmiert.
241 261- 241 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
241 300
241 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter
Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt schon eine
zusätzliche Person.
241 302 Pumpenräume unter Deck
Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
241 303- 241 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
241 400- 241 411
241 412 Lüftung
(1) Bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem
Zustand muß die Zwangsbelüftung spätestens bei einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 1,0 Vol-% in Betrieb genommen werden.
(2) Wenn bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem
Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff in den Ladetanks über 1,85% ansteigt, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten.
Wenn ein bedeutsamer Anstieg der Konzentration von
Schwefelwasserstoff in einem Aufstellungsraum ein Entweichen von Schwefel vermuten läßt, müssen die Ladetanks innerhalb kürzester Frist gelöscht werden. Neue Ladung darf erst nach erneuter Untersuchung durch die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, an Bord genommen werden.
(3) Durch Messung muß bei der Beförderung von Schwefel in
geschmolzenem Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff im freien Raum der Ladetanks und die Konzentration von Schwefeldioxid und Schwefelwasserstoff in den Aufstellungsräumen fesgestellt (Anm.: richtig: festgestellt) werden.
(4) Die in Absatz (3) geforderte Messung ist alle acht
Stunden einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich fesgehalten (Anm.: richtig: festgehalten) werden.
241 413- 241 441
241 442 Ladungsheizungsanlage
Die in der Stoffliste angegebene höchstzulässige
Beförderungstemperatur der Ladung darf nicht überschritten
werden.
241 443- 241 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
241 500- 260 999
Klasse 6.1
Giftige Stoffe
261 000- 261 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
261 100- 261 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
261 200- 261 221
261 222 Öffnungen der Ladetanks
Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 6.1 müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
261 223- 261 259
261 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
261 261- 261 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
261 300
261 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen,
Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme,
Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt;
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist. Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
261 302 Pumpenräume unter Deck
Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
261 303- 261 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
261 400- 261 413
261 414 Handhaben der Ladung
Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste eine Aufsicht gefordert ,wird, muß das Laden und Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.
261 415- 261 427
261 428 Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.
(2) Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste
Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.
(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)
Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.
261 429- 261 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
261 500- 280 999
Klasse 8
Ätzende Stoffe
281 000- 281 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
281 100- 281 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
281 200- 281 221
281 222 Öffnungen der Ladetanks
Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
281 223- 281 259
281 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
281 261- 281 299
ABSCHNITT 3
Allgemeine Betriebsvorschriften
281 300
281 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräumen betreten, muß:
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
281 302 Pumpenräume unter Deck
(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft
werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.
281 303- 281 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
281 400- 281 427
281 428 Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.
(2) Wenn bei Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste
Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.
(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)
Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.
281 429- 281 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
281 500- 290 999
Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
291 000- 291 099
ABSCHNITT 1
Beförderungsart
291 100- 291 199
ABSCHNITT 2
Anforderungen an die Schiffe
291 200- 291 221
291 222 Öffnungen der Ladetanks
Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, daß sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.
291 223- 291 259
291 260 Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, muß die in Rn. 210 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.
(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, müssen die in Rn. 210 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.
(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert
hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch meßbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210 260 (1) c) und d) geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) f) geforderte Gerät an Bord sein.
(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9
befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, muß das in Rn. 210 260 (1) g) geforderte Gerät an Bord sein.
291 261- 291 299
ABSCHNITT 3
291 300 Allgemeine Betriebsvorschriften
291 301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter
Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muß:
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291 260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein daß die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebaute Gasspüranlage festgestellt werden;
wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291 260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, daß in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten
werden.
(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume
unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
- kein Sauerstoffmangel besteht und keine meßbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
- die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt eine zusätzliche
Person.
291 302 Pumpenräume unter Deck
(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder
Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.
(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft
werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.
291 303- 291 399
ABSCHNITT 4
Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,
Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
291 400- 291 427
291 428 Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muß diese beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.
(2) Wenn bei Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste
Berieselung gefordert wird, muß der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 70% des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muß insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.
(3) Wenn bei Stoffen in der Stoffliste (Anhang 4)
Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, muß bei Erreichen eines Tankinnenüberdrucks von 40 kPa die Einrichtung zum Messen des Drucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muß sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.
291 429- 291 499
ABSCHNITT 5
Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
291 500- 310 999
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002
Anlage B.2
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in
Tankschiffen
Inhalt
I. Teil
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen
Randnummer(n)
Aufbau der Anlage B.2 ............................ 210 000
Anwendbarkeit anderer Vorschriften ............... 210 001
Anwendungsbereich der Anlage B.2 ................. 210 003
Begriffsbestimmungen ............................. 210 014
Abschnitt 1. Beförderungsart
Beförderung in Ladetanks .......... 210 121
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
Bau ............................... 210 200
Schiffstypen ...................... 210 204
Gebrauchsanweisungen für Geräte und
Einrichtungen ..................... 210 205
Gasspüranlagen .................... 210 206
Klassifikation .................... 210 208
Schubverbände und gekuppelte
Fahrzeuge ......................... 210 219
Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 240
Elektrische Einrichtungen ......... 210 251
Besondere Ausrüstung .............. 210 260
Prüfung und Untersuchung der
Ausrüstung ........................ 210 280
Gefahrgut-Zulassungszeugnis ....... 210 282
Ladungsbuch ....................... 210 284
Abweichungen Typ N ................ 210 287
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
Zugang zu Ladetanks, Restetanks,
Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Wallgängen,
Doppelböden und Aufstellungsräumen;
Kontrollen ........................ 210 301
Gasspüranlagen .................... 210 306
Entgasen leerer Ladetanks ......... 210 307
Reparatur- und Wartungsarbeiten ... 210 308
Lüftung ........................... 210 312
Ausbildung ........................ 210 315
Kenntnisse über Gase .............. 210 317
Kenntnisse über Chemikalien ....... 210 318
Ballastwasser ..................... 210 320
Öffnen von Aufstellungsräumen,
Pumpenräumen unter Deck,
Kofferdämmen, Ladetanks,
Restetanks; Abschlußvorrichtungen . 210 322
Verbindung zwischen Rohrleitungen . 210 325
Beförderung von Personen .......... 210 327
Beiboote .......................... 210 329
Maschinen ......................... 210 331
Brennstofftanks ................... 210 332
Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 340
Feuer und offenes Licht ........... 210 341
Ladungsheizungsanlage ............. 210 342
Reinigungsarbeiten ................ 210 343
Elektrische Einrichtungen ......... 210 351
Tragbare Lampen ................... 210 354
Besondere Ausrüstung .............. 210 360
Zutritt an Bord ................... 210 371
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 210 374
Gefahr der Funkenbildung .......... 210 375
Prüfung der Ausrüstung ............ 210 380
Urkunden .......................... 210 381
Schriftliche Weisungen ............ 210 385
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das
Laden, Befördern, Löschen und
sonstige Handhaben der Ladung
Begrenzung der beförderten Mengen . 210 401
Lade- und Löschstellen ............ 210 407
Umladen ........................... 210 409
Prüfliste ......................... 210 410
Ladungsbuch, Stauplan ............. 210 411
Maßnahmen vor dem Laden ........... 210 413
Handhaben und Stauen der Ladung ... 210 414
Maßnahmen nach dem Löschen ........ 210 415
Maßnahmen während des Ladens,
Beförderns, Löschens und Handhabens
der Ladung ........................ 210 416
Verschluß der Fenster und Türen ... 210 417
Füllen von Ladetanks .............. 210 421
Öffnen von Öffnungen .............. 210 422
Gleichzeitiges Laden und Löschen .. 210 424
Lade- und Löschleitungen .......... 210 425
Feuerlöscheinrichtungen ........... 210 440
Feuer und offenes Licht ........... 210 441
Elektrische Einrichtungen ......... 210 451
Beleuchtung ....................... 210 453
Besondere Ausrüstung .............. 210 460
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 210 474
Gefahr der Funkenbildung .......... 210 475
Kunststofftrossen ................. 210 476
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den
Verkehr der Schiffe
Bezeichnung ....................... 210 500
Beförderungsart ................... 210 501
Festmachen ........................ 210 503
Stilliegen ........................ 210 504
Meldungen ......................... 210 508
II. Teil
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der
Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften
des I. Teils ergänzt oder geändert werden
Klasse 2. Gase .............................. 221 000 ff.
Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe ....... 231 000 ff.
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe .......... 241 000 ff.
Klasse 6.1. Giftige Stoffe .................... 261 000 ff.
Klasse 8. Ätzende Stoffe .................... 281 000 ff.
Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und
Gegenstände ....................... 291 000 ff.
III. Teil
Bauvorschriften
Kapitel 1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G
Allgemeines ....................... 311 100
Baustoffe ......................... 311 200
Klassifikation .................... 311 208
Schutz gegen das Eindringen von
Gasen ............................. 311 210
Aufstellungsräume und Ladetanks ... 311 211
Lüftung ........................... 311 212
Stabilität (Allgemein) ............ 311 213
Stabilität (Intakt) ............... 311 214
Stabilität (im Leckfall) .......... 311 215
Maschinenräume .................... 311 216
Wohnräume und Betriebsräume ....... 311 217
Sicherheits- und
Kontrolleinrichtungen ............. 311 221
Öffnungen der Ladetanks ........... 311 222
Druckprüfung ...................... 311 223
Pumpen und Leitungen .............. 311 225
Kühlanlage ........................ 311 227
Berieselungsanlage ................ 311 228
Maschinen ......................... 311 231
Brennstofftanks ................... 311 232
Abgasrohre ........................ 311 234
Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 311 235
Feuerlöscheinrichtungen ........... 311 240
Feuer und offenes Licht ........... 311 241
Unterlagen für die elektrischen
Anlagen ........................... 311 250
Elektrische Einrichtungen ......... 311 251
Art und Aufstellungsort der
elektrischen Einrichtungen ........ 311 252
Erdung ............................ 311 253
Elektrische Kabel ................. 311 256
Besondere Ausrüstung .............. 311 260
Zutritt an Bord ................... 311 271
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 311 274
Notausgang ........................ 311 292
Kapitel 2 Bauvorschriften für Tankschiffe des
Typs C
Allgemeines ....................... 321 100
Baustoffe ......................... 321 200
Klassifikation .................... 321 208
Schutz gegen das Eindringen von
Gasen ............................. 321 210
Aufstellungsräume und Ladetanks ... 321 211
Lüftung ........................... 321 212
Stabilität (Allgemein) ............ 321 213
Stabilität (Intakt) ............... 321 214
Stabilität (im Leckfall) .......... 321 215
Maschinenräume .................... 321 216
Wohnräume und Betriebsräume ....... 321 217
Einrichtung der Kofferdämme ....... 321 220
Sicherheits- und
Kontrolleinrichtungen ............. 321 221
Öffnungen der Ladetanks ........... 321 222
Druckprüfung ...................... 321 223
Pumpen und Leitungen .............. 321 225
Restetanks und Slopbehälter ....... 321 226
Berieselungsanlage ................ 321 228
Maschinen ......................... 321 231
Brennstofftanks ................... 321 232
Abgasrohre ........................ 321 234
Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 321 235
Feuerlöscheinrichtungen ........... 321 240
Feuer und offenes Licht ........... 321 241
Ladungsheizungsanlage ............. 321 242
Unterlagen für die elektrischen
Anlagen ........................... 321 250
Elektrische Einrichtungen ......... 321 251
Art und Aufstellungsort der
elektrischen Einrichtungen ........ 321 252
Erdung ............................ 321 253
Elektrische Kabel ................. 321 256
Besondere Ausrüstung .............. 321 260
Zutritt an Bord ................... 321 271
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 321 274
Notausgang ........................ 321 292
Kapitel 3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N
Allgemeines ....................... 331 100
Baustoffe ......................... 331 200
Klassifikation .................... 331 208
Schutz gegen das Eindringen von
Gasen ............................. 331 210
Aufstellungsräume und Ladetanks ... 331 211
Lüftung ........................... 331 212
Stabilität (Allgemein) ............ 331 213
Stabilität (Intakt) ............... 331 214
Maschinenräume .................... 331 216
Wohnräume und Betriebsräume ....... 331 217
Einrichtung der Kofferdämme ....... 331 220
Sicherheits und (Anm.: richtig:
Sicherheits- und)
Kontrolleinrichtungen ............. 331 221
Öffnungen der Ladetanks ........... 331 222
Druckprüfung ...................... 331 223
Pumpen und Leitungen .............. 331 225
Restetanks und Slopbehälter ....... 331 226
Berieselungsanlage ................ 331 228
Maschinen ......................... 331 231
Brennstofftanks ................... 331 232
Abgasrohre ........................ 331 234
Lenz- und Ballasteinrichtung ...... 331 235
Feuerlöscheinrichtungen ........... 331 240
Feuer und offenes Licht ........... 331 241
Ladungsheizungsanlage ............. 331 242
Unterlagen für die elektrischen
Anlagen ........................... 331 250
Elektrische Einrichtungen ......... 331 251
Art und Aufstellungsort der
elektrischen Einrichtungen ........ 331 252
Erdung ............................ 331 253
Elektrische Kabel ................. 331 256
Besondere Ausrüstung .............. 331 260
Zutritt an Bord ................... 331 271
Rauchverbot, Verbot von Feuer und
offenem Licht ..................... 331 274
ANHÄNGE
ANHANG 1
Muster des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses
Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß
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