VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-08
Letzte Aktualisierung 2001-05-09
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

(8) Bei Beförderung von oberflächenkontaminierten

Gegenständen (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) darf die Gesamtaktivität in einer einzelnen Beförderungseinheit nicht größer sein als 100 . A tief 2.

71 402 Kontamination an Versandstücken, Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und Schiffen

Die nichtfesthaftende Kontamination an sämtlichen

Außenseiten und zusätzlich an den Innenseiten von Umpackungen, Eisenbahn- und Straßenfahrzeugen, Containern und Schiffen, die für die Versandstücke verwendet werden, soll so gering wie möglich sein und darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen;

a)

Beta-, Gammastrahler und Alphastrahler niedriger Toxizität:

0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für Sendungen mit freigestellten Versandstücken oder nichtradioaktiven Gütern,

4 Bq/cm2 (10 hoch -4 my Ci/cm2) für alle anderen Sendungen;

b)

alle anderen Alphastrahler;

0,04 Bq/cm2 (10 hoch -6 my Ci/cm2) für Sendungen mit freigestellten Versandstücken oder nichtradioaktiven Gütern,

0,4 Bq/cm2 (10 hoch -5 my Ci/cm2) für alle anderen Sendungen.

71 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

(1) Güter der Klasse 7 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

(2) Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen in Typ

B(U)- oder Typ B(M)-Versandstücken (Rn. 2704 Blatt 10 und 11 der Anlage A (ADR)) sind die in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung enthaltenen Kontrollen, Beschränkungen und Vorschriften zu erfüllen.

(3) Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen auf Grund

einer Sondervereinbarung gemäß Rn. 2704 Blatt 13 der Anlage A (ADR), sind die von der zuständigen Behörde festgelegten besonderen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist die Zusammenladung nur darin gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

71 404- 71 409

71 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln

Güter der Klasse 7 dürfen nur zusammen mit Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden, wenn ein Abstand von mindestens 6,00 m eingehalten ist.

71 411- 71 413

71 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Versandstücke, Umpackungen, Container und Tankcontainer,

die gefährliche Güter der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) enthalten, sind während der Beförderung zu trennen:

a)

zur Beschränkung der Strahlungsexposition von Personen in regelmäßig besetzten Räumen in einem Abstand von 15,00 m, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist und wenn die Aufenthaltsdauer 250 Stunden pro Jahr nicht überschreitet. Dieser Abstand kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde reduziert werden. Diese Trennung gewährleistet einen Grenzwert der Dosisleistung von 1 mSv/Jahr bei einer Gesamttransportkennzahl von maximal 50;

b)

von anderen gefährlichen Gütern gemäß Rn. 71 403;

c)

von Postsäcken gemäß nachstehender Tabelle. Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie

unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen zu trennen wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.

Tabelle: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-Gelb oder III-Gelb und Versandstücken mit der Aufschrift „FOTO“ oder Postsäcken

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

(2) Unter der Voraussetzung, daß der mittlere Wärmefluß an

der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert werden, sofern eine gültige Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Mit Ausnahme von Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen Versandstücke, die verschiedene Arten radioaktiver Stoffe einschließlich spaltbarer Stoffe enthalten, und verschiedene Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen bei Einhaltung der zulässigen Transportkennzahlen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zusammen befördert werden. Bei Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen solche Versandstücke nur dann zusammen befördert werden, wenn dies in der Sondervereinbarung ausdrücklich genehmigt ist.

(4) Bei einer höheren Gesamttransportkennzahl als 50 ist die Sendung so zu handhaben und zu stauen, daß sie stets von anderen Versandstücken, Umpackenden, Containern und Tankcontainern, die radioaktive Stoffe enthalten, mit einem Abstand von mindestens 6,00 m getrennt ist. Der Zwischenraum zwischen den Gruppen kann für andere gefährliche Güter gemäß ADN genutzt werden. Die Beförderung von anderen Gütern zusammen mit Sendungen unter ausschließlicher Verwendung ist gestattet unter der Voraussetzung, daß die Vorkehrungen dafür ausschließlich vom Versender getroffen wurden und die Beförderung nicht auf Grund anderer Vorschriften untersagt ist.

71 415 Maßnahmen nach dem Löschen

(1) Nach dem Entladen sind die Laderäume vom Empfänger zu

kontrollieren und nötigenfalls zu reinigen. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch die Dekontamination gemäß Rn. 2702 Ziffer 5 der Anlage A (ADR) oder Rn. 2703 Ziffer 5 der Anlage A (ADR). Schiffe zur Beförderung unter ausschließlicher Verwendung von Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-I, LSA-II und LSA-III gemäß Rn. 2704 Blatt 5, 6 und 7 der Anlage A (ADR)) und oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO-I und SCO-II gemäß Rn. 2704 Blatt 8 der Anlage A (ADR)) sind von dieser Vorschrift ausgenommen, solange sie im Anschluß daran nicht zur Beförderung anderer Stoffe verwendet werden.

(2) Wenn ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder

undicht ist, oder wenn vermutet wird, daß das Versandstück undicht war oder beschädigt wurde, ist der Zugang zu diesem Versandstück einzuschränken und eine in Fragen des Strahlenschutzes sachkundige Person muß so schnell wie möglich das Ausmaß der Kontamination und die von diesem Versandstück ausgehende Dosisleistung beurteilen. Diese Beurteilung muß sich auf das Versandstück, das Schiff, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls alle übrige Ladung erstrecken, die auf dem Schiff befördert wurden. Wo dies erforderlich ist, müssen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit gemäß den von der entsprechenden zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften getroffen werden, um die Folgen dieser Undichtigkeit oder Beschädigung zu beseitigen oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(3) Versandstücke, aus denen radioaktiver Inhalt über die

für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzen hinaus entweicht, müssen unter Aufsicht entfernt und dürfen erst weiter befördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und dekontaminiert sind.

(4) Kontaminierte Schiffe, Ausrüstungen oder deren Teile

müssen so bald wie möglich und in jedem Fall vor der Wiederverwendung unter Einhaltung folgender Höchstwerte dekontaminiert werden:

a)

für nicht festhaftende Kontamination: siehe Rn. 71 402;

b)

für festhaftende Kontamination: eine Dosisleistung an der Oberfläche von 5 my Sv/h (0,5 mrem/h).

71 416

71 417 Zusätzliche Vorschriften

Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter

ausschließlicher Verwendung befördert werden, den folgenden Wert nicht überschreiten;

10 mSv/h (1 000 mrem/h) an keinem Punkt der Außenflächen von

Versandstücken oder Umpackungen; sie darf 2 mSv/h (200 mrem/h) nur überschreiten, wenn:

Wenn die Bedingungen für die Beförderung unter

ausschließlicher Verwendung und die besonderen zusätzlichen Vorschriften nicht gelten, darf die Dosisleistung an keinem Punkt einer beliebigen Außenfläche eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h (200 mrem/h) überschreiten und die Transportkennzahl darf 10 nicht überschreiten.

71 418 Unzustellbare Sendungen

Kann weder der Absender noch der Empfänger ermittelt, noch

die Sendung dem Empfänger ausgeliefert werden, und hat der Beförderer keine Anweisungen des Absenders, ist die Sendung an einem sicheren Ort zu lagern, die zuständige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.

71 419- 71 428

71 429 Begrenzung der Temperaturauswirkung

(1) Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ-B (U)- oder des Typ-B (M)-Versandstückes im Schatten 50 ºC übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; soweit möglich, ist die Außenflächentemperatur auf 85 ºC zu begrenzen. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne daß diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen.

(2) Kann der mittlere Wärmefluß an der Außenseite eines Typ B (U)- oder B (M)-Versandstücks 15 W/m2 übersteigen, müssen die besonderen Stauvorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters von der zuständigen Behörde angegeben sind, beachtet werden.

71 430- 71 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

71 500

71 501 Beförderungsart

Verbände, die Güter der Klasse 7, Rn. 2704 Blätter 5 bis 13

der Anlage A (ADR) befördern, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten.

Zeitweiliger Vorspann ist jedoch gestattet.

71 502-

80 999

Klasse 8

Ätzende Stoffe

81 000-

81 099

```

ABSCHNITT 1

```

81 100- Beförderungsart

81 110

81 111 Lose Schüttung

Feste Güter der Klasse 8, Ziffer 13 b), leere Verpackungen

der Klasse 8, Ziffer 91 sowie feste Abfälle, die unter

Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, dürfen in loser

Schüttung befördert werden.

81 112-

81 199

```

ABSCHNITT 2

```

81 200- Anforderungen an die Schiffe

81 259

81 260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert, muß die in Rn. 10 260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, müssen die in Rn. 10 260 (1) b) geforderten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß

Rn. 10 500 eine Kennziffer gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff Güter der Klasse 8 befördert und gemäß

Rn. 10 500 die Kennziffer 2 gilt, muß das in Rn. 10 260 (1) d) geforderte Toximeter an Bord sein.

81 261- 81 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

81 300

81 301 Zugang zu den Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden;

Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei Verdacht auf

Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 81 260 (3) oder (4) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht,

sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen wenn:

Das Betreten dieser Räume darf nur unter der Aufsicht einer

zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.

81 302- 81 310

81 311 Laderäume

Die Innenflächen der Laderäume, die zur Beförderung von

festen Gütern der Klasse 8, Ziffer 13 b), leeren Verpackungen der Klasse 8, Ziffer 91 sowie festen Abfällen, die unter Buchstabe c) der einzelnen Ziffern fallen, in loser Schüttung vorgesehen sind, müssen so ausgekleidet oder behandelt sein, daß Korrosion ausgeschlossen ist.

81 312- 81 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

81 400- 81 402

81 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

Güter der Klasse 8 dürfen nicht mit Gütern der Klassen 1,

4.1 oder 5.2, für die in Rn. 10 500 die Kennziffer 3 vorgeschrieben ist, im gleichen Laderaum gestaut werden.

81 404- 81 414

81 415 Maßnahmen nach dem Löschen

Laderäume, in denen Güter der Klasse 8 in loser Schüttung

befördert wurden, müssen nach dem Entladen gereinigt werden, sofern sie nicht wieder für die Beförderung von Gütern der Klasse 8 in loser Schüttung bestimmt sind.

81 416- 81 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

81 500- 90 999 Klasse 9

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

91 000- 91 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

91 100- 91 110

Lose Schüttung

91 111

(1) Schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c)

dürfen in loser Schüttung befördert werden.

(2) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9

Ziffer 50 c) dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn mit Hilfe des Trog-Testes nach Anhang D.4 des BC Codes festgestellt wurde, daß die Fortpflanzungsrate der selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung nicht mehr als 25 cm/h beträgt.

In den Staaten, in denen dies erforderlich ist, ist die Beförderung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der Klasse 9 Ziffer 50 c) in loser Schüttung nur mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde zulässig.

91 112-

91 199

```

ABSCHNITT 2

```

91 200- Anforderungen an die Schiffe

91 259

91 260 Besondere Ausrüstung

(1)-

(2)-

(3) Wenn das Schiff schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) in loser Schüttung oder unverpackt befördert, muß das in Rn. 10 260 (1) c) geforderte Gasspürgerät an Bord sein.

(4)-

91 261- 91 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

91 300

91 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Bevor Personen Laderäume betreten, muß bei der Beförderung von schäumbaren Polymerkügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) in loser Schüttung oder unverpackt die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen mit einem Gerät gemäß Rn. 91 260 (3) gemessen werden.

Die zu prüfenden Laderäume dürfen zur Messung nicht betreten

werden.

(2) Das Betreten der Laderäume bei der Beförderung von

schäumbaren Polymerkügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) in loser Schüttung oder unverpackt sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden ist nur zugelassen, wenn:

Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer

zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.

91 302-

91 311

91 312 Lüftung

Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9

Ziffer 4 c) enthalten, müssen gelüftet werden.

91 313-

91 334

91 335 Lenzen

Wenn das Schiff schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9

Ziffer 4 c) befördert, darf das Lenzen dieser Laderäumen nur mit Hilfe einer im geschützten Bereich aufgestellten Lenzeinrichtung stattfinden. Die Lenzeinrichtung über den Maschinenraum muß blindgeflanscht sein.

91 336- 91 384

91 385 Schriftliche Weisungen

Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 9 Ziffer 2 b)

oder Geräten der Klasse 9 Ziffer 3 müssen die schriftlichen Weisungen den Hinweis enthalten, daß sich im Brandfall hochgiftige Dioxine bilden können.

91 386- 91 399

ABSCHNITT 4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern,

Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

91 400- 91 402

91 403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

(1) Güter der Klasse 9 in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 9 (ADR) versehen sind, dürfen nicht mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1, 4.1 oder der Klasse 5.2 in Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 oder 01 (ADR) versehen sind, zusammen in einem Laderaum verladen werden.

(2) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9

Ziffer 50 c) dürfen nicht mit brennbaren Gütern zusammen in einen Laderaum gestaut werden.

91 404- 91 409

91 410 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln

Güter der Klasse 9 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-,

Genuß- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.

91 411

91 412 Lüftung

(1) Laderäume, die schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9

der Ziffer 4 c) enthalten, müssen gelüftet werden, wenn nach Messung festgestellt wird, daß die Gaskonzentration von aus der Ladung herrührenden Gasen 50% der unteren Explosionsgrenze übersteigt.

(2) Die in Absatz (1) geforderte Messung ist jede Stunde

einmal durchzuführen. Diese Meßergebnisse müssen schriftlich festgelegt werden.

91 413

91 414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Schäumbare Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c)

dürfen nur in Laderäume verladen werden, wenn:

a)

sie von anderen Räumen entweder durch ein wasserdichtes Metallschott oder durch einen anderen Laderaum mit Metallschotten getrennt sind;

b)

sichergestellt ist, daß kein Ladegut unter die Strau (Anm.: richtig: Streu) gelangen kann.

(2) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften von

Absatz (1) als eingehalten, wenn die Stauvorschriften von Abschnitt 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

91 415 Maßnahmen nach dem Löschen

Wenn Güter der Klasse 9 freigeworden sind und den Laderaum

verunreinigt haben, darf dieser Laderaum erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Dekontamination, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Laderaum beförderten Güter sind auf eine mögliche Kontamination zu prüfen.

91 416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

(1) Bevor Personen die Laderäume, die schäumbare

Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) enthalten, betreten und vor dem Löschen muß die Gaskonzentration vom Empfänger der Ladung gemessen werden.

Der Laderaum darf erst betreten und mit dem Entladen darf

erst begonnen werden, wenn die Gaskonzentration im freien Luftraum über der Ladung unter 50% der unteren Explosionsgrenze liegt.

(2) Nach dem Laden und nach dem Löschen von schäumbare

Polymer-Kügelchen der Klasse 9 Ziffer 4 c) und vor dem Verlassen der Umschlagstelle muß vom Absender oder vom Empfänger in den Wohnräumen, Maschinenräumen und angrenzenden Laderäumen die Gaskonzentration mit einem Gasspürgerät gemessen werden.

(3) Werden in den in Absatz (2) genannten Räumen bedeutsame

Gaskonzentrationen festgestellt, müssen durch den Absender oder den Empfänger die für die Sicherheit notwendigen Sofortmaßnahmen getroffen werden.

91 417- 91 499

ABSCHNITT 5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

91 500- 109 999


*1) Einschließlich ungereinigter leerer Verpackungen, die

diese Güter enthalten haben.


*2) Ein eingesetztes Holzschott wird als Laderaumtrennung

anerkannt.


*3) zeigt an, daß die Stoffe und Gegenstände der

entsprechenden Verträglichkeitsgruppen laut Anlage A im gleichen Laderaum gestaut werden dürfen.


*4) Sprengstoffe des Typs C, 1.1D Ziffer 4

(Stoffnummer 0083) dürfen nicht mit sonstigen, nach 1.1D Ziffer 4 klassifizierten Stoffen sowie mit Stoffen der Unterklasse 1.5 Ziffer 48 im gleichen Laderaum gestaut werden.


*5) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen derselben Verträglichkeitsgruppe zusammen im gleichen Laderaum gestaut werden.


*6) Gegenstände von unterschiedlichen Kategorien der Unterklasse 1.6, Verträglichkeitsgruppe N, dürfen nicht zusammen als Gegenstände der Unterklasse 1.6 befördert werden.


*7) Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D oder E

befördert worden sind, gelten die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N als Gegenstände mit den Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

Anlage B.1

Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

in Versandstücken oder in loser Schüttung

Inhalt

I. Teil

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriftenfür (Anm.: richtig:

Vorschriften für) die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen

Randnummer(n)

Aufbau der Anlage B.1 ............................ 10 000

Anwendbarkeit anderer Vorschriften ............... 10 001

Freimenge ........................................ 10 011

Begriffsbestimmungen ............................. 10 014

Abschnitt 1. Beförderungsart

Beförderung von Versandstücken .... 10 110

Lose Schüttung .................... 10 111

Container und Großpackmittel (IBC) 10 118

Straßenfahrzeuge .................. 10 119

Beförderung in Ladetanks .......... 10 121

Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe

Bau ............................... 10 200

Gebrauchsanweisungen für Geräte und

Einrichtungen ..................... 10 205

Klassifikation .................... 10 208

Schubverbände und gekuppelte

Fahrzeuge ......................... 10 219

Feuerlöscheinrichtungen ........... 10 240

Elektrische Einrichtungen ......... 10 251

Besondere Ausrüstung .............. 10 260

Prüfung und Untersuchung der

Ausrüstung ........................ 10 280

Gefahrgut-Zulassungszeugnis ....... 10 282

Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften

Zugang zu Laderäumen, Wallgängen

und Doppelböden; Kontrollen ....... 10 301

Reparatur- und Wartungsarbeiten ... 10 308

Ausbildung ........................ 10 315

Ballastwasser ..................... 10 320

Öffnen von Laderäumen ............. 10 322

Beförderung von Personen .......... 10 327

Maschinen ......................... 10 331

Brennstofftanks ................... 10 332

Feuerlöscheinrichtungen ........... 10 340

Feuer und offenes Licht ........... 10 341

Beheizen der Laderäume ............ 10 342

Reinigungsarbeiten ................ 10 344

Elektrische Einrichtungen ......... 10 351

Tragbare Lampen ................... 10 354

Besondere Ausrüstung .............. 10 360

Zutritt an Bord ................... 10 371

Rauchverbot, Verbot von Feuer und

offenem Licht ..................... 10 374

Prüfung der Ausrüstung ............ 10 380

Urkunden .......................... 10 381

Schriftliche Weisungen ............ 10 385

Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das

Laden, Befördern, Löschen und

sonstige Handhaben der Ladung

Begrenzung der beförderten Mengen . 10 401

Zusammenladeverbot (Laderäume) .... 10 403

Zusammenladeverbot (Container,

Straßenfahrzeuge) ................. 10 404

Zusammenladeverbot (Seeschiffe) ... 10 405

Lade- und Löschstellen ............ 10 407

Umladen ........................... 10 409

Stauplan .......................... 10 411

Lüftung ........................... 10 412

Maßnahmen vor dem Laden ........... 10 413

Handhaben und Stauen der Ladung ... 10 414

Maßnahmen nach dem Löschen ........ 10 415

Maßnahmen während des Ladens,

Beförderns, Löschens und Handhabens

der Ladung ........................ 10 416

Beleuchtung ....................... 10 453

Gefahr der Funkenbildung .......... 10 475

Kunststofftrossen ................. 10 476

Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den

Verkehr der Schiffe

Bezeichnung ....................... 10 500

Beförderungsart ................... 10 501

Festmachen ........................ 10 503

Stilliegen ........................ 10 504

Meldungen ......................... 10 508

II. Teil

Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der

Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt

oder geändert werden

Klasse 1. Explosive Stoffe und Gegenstände

mit Explosivstoff ................. 11 000 ff.

Klasse 2. Gase .............................. 21 000 ff.

Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe ....... 31 000 ff.

Klasse 4.1. Entzündbare feste Stoffe .......... 41 000 ff.

Klasse 4.2. Selbstentzündliche Stoffe ......... 42 000 ff.

Klasse 4.3. Stoffe, die in Berührung mit Wasser

entzündbare Gase entwickeln ....... 43 000 ff.

Klasse 5.1. Entzündend (oxydierend) wirkende

Stoffe ............................ 51 000 ff.

Klasse 5.2. Organische Peroxide ............... 52 000 ff.

Klasse 6.1. Giftige Stoffe .................... 61 000 ff.

Klasse 6.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe ..... 62 000 ff.

Klasse 7. Radioaktive Stoffe ................ 71 000 ff.

Klasse 8. Ätzende Stoffe .................... 81 000 ff.

Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und

Gegenstände ....................... 91 000 ff.

III. Teil

Bauvorschriften

Baustoffe ........................................ 110 200

Laderäume ........................................ 110 211

Lüftung .......................................... 110 212

Wohnräume und Betriebsräume ...................... 110 217

Ballastwasser .................................... 110 220

Maschinen ........................................ 110 231

Brennstofftanks .................................. 110 232

Abgasrohre ....................................... 110 234

Feuerlöscheinrichtungen .......................... 110 240

Feuer und offenes Licht .......................... 110 241

Art und Aufstellungsort der elektrischen

Einrichtungen .................................... 110 252

Elektrische Kabel ................................ 110 256

Drahtseile, Masten ............................... 110 270

Zutritt an Bord .................................. 110 271

Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht .. 110 274

Randnummer(n)

Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe

Klassifikation ................................. 110 288

Laderäume ...................................... 110 291

Notausgang ..................................... 110 292

Stabilität (Allgemein) ......................... 110 293

Stabilität (Intakt) ............................ 110 294

Stabilität (im Leckfall) ....................... 110 295

IV. Teil

Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS

Kapitel II-2, Regel 54, entsprechen

Allgemeines, Begriffsbestimmungen ................ 120 100

Baustoffe ........................................ 120 200

Ballastwasser .................................... 120 220

Maschinen ........................................ 120 231

Abgasrohre ....................................... 120 234

Feuer und offenes Licht .......................... 120 241

Zutritt an Bord .................................. 120 271

Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht .. 120 274

Zusätzliche Vorschriften für Doppelhüllenschiffe

Klassifikation ................................. 120 288

Laderäume ...................................... 120 291

Stabilität (Allgemein) ......................... 120 293

Stabilität (Intakt) ............................ 120 294

Stabilität (im Leckfall) ....................... 120 295

ANHÄNGE

ANHANG 1

Muster für das Gefahrgut-Zulassungszeugnis

Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß

Rn. 10 315, Rn. 210 315, 210 317 oder 210 318

Muster der Gefahrzettel nach den internationalen Regelungen

ANHANG 2

Übergangsvorschriften Anlage B.1

ANHANG 3

Stabilität von Schiffen, die Container befördern

ANHANG 4

Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen

I. TEIL

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung

gefährlicher Güter aller Klassen

10 000 Aufbau der Anlage B.1

(1) Diese Anlage umfaßt die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung.

(2) Die Vorschriften der Anlage B.1 sind wie folgt

gegliedert:

I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen

II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des 1. Teils ergänzt oder geändert werden

III. Teil Bauvorschriften

IV. Teil Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS Kapitel II-2, Regel 54, entsprechen

10 001 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1) Die Vorschriften der Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr. 450/1993 idF BGBl. II Nr. 196/1997, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Bauvorschriften des III. oder IV. Teils ergänzt.

Die Vorschriften der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993 idF BGBl. II Nr. 216/1998, werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Vorschriften des I. oder II. Teils ergänzt.

(2) Falls Vorschriften des II., III. und IV. Teils jenen des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung widersprechen, gelten die Vorschriften des I. Teils oder der Schiffstechnikverordnung nicht.

Die Vorschriften der Rn. 10 011 gehen jedoch denjenigen des II., III. oder IV. Teils vor.

(3) Die Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher

Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden im II. Teil, ergänzen die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.

10 002- 10 010

10 011 Freimenge

(1) Die folgenden Höchstmassen von gefährlichen Gütern in Versandstücken dürfen auf einem Schiff befördert werden, ohne daß diese Anlage anzuwenden ist. Für die in der nachstehenden Tabelle nicht genannten gefährlichen Güter und bei der Beförderung von Tanks (Tankcontainer, Tankfahrzeuge usw.) muß diese Anlage vollständig angewendet werden.

```

```

1 2 3

```

```

Freimenge Freimenge

Klasse Ziffer pro Klasse insgesamt

Bruttomasse pro Schiff

```

```

2 2.A 3 000 kg *1)

-------------------------------- 3 000 kg *1)

2.F 300 kg *1)

```

```

3 3 b), 4 b), 5 b), 300 kg *1)

5 c)

-------------------------------- 3 000 kg *1)

31 c) 3 000 kg *1)

```

```

4.1 1 b), 6 b), 7 b), 3 000 kg *1)

8 b), 11 b),

12 b), 13 b),

14 b), 16 b),

17 b)

-------------------------------- 30 000 kg *1)

2 c), 3 c), 4 c), 30 000 kg *1)

6 c), 7 c), 8 c),

11 c), 12 c),

13 c), 14 c),

16 c), 17 c)

```

```

5.1 41 unbeschränkt unbeschränkt

```

```

5.2 31 30 000 kg *1) 30 000 kg *1)

```

```

6.1 alle mit 3 000 kg *1) 3 000 kg *1)

Buchstabe c)

```

```

7 Blätter 1 bis 4 unbeschränkt unbeschränkt

der Anlage A

(ADR)

```

```

8 alle mit 30 000 kg *1) 30 000 kg *1)

Buchstabe c)

```

```

Die Freimenge, die auf einem Schiff befördert werden darf,

ergibt sich aus:

Spalte 2: bei der Beförderung von Stoffen aus ein und

derselben Zeile

und aus

Spalte 3: bei der Beförderung von Stoffen aus verschiedenen

Zeilen, wobei die Massen aus Spalte 3 unter

Einhaltung der Höchstmassen pro Zeile aus Spalte 2

addiert werden dürfen.

(2) Bei der Beförderung von Freimengen müssen jedoch

folgende Bedingungen erfüllt sein.

- Die folgenden Urkunden müssen an Bord mitgeführt werden:

- Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002 (5));

Die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen

gefährlichen Güter erfassen;

- der in Rn. 10 411 vorgeschriebene Stauplan.

- Die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht

sein.

Dies gilt nicht für Güter in:

- Containern mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;

- Straßenfahrzeugen mit vollwandigen spritzwasserdichten

Wänden;

- Tankcontainern und Tankfahrzeugen.

- Die Güter verschiedener Klassen müssen durch einen Abstand

von mindestens 3,00 m (horizontal) voneinander getrennt

sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.

Dies gilt nicht für:

- Container mit geschlossenen Metallwänden;

- Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden.

- Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur

Container geladen haben, gelten die vorgenannten

Bedingungen als eingehalten, wenn die Stau- und

Trennvorschriften des IMDG Codes erfüllt sind und dies im

Beförderungspapier eingetragen ist.

10 012-

10 013

10 014 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage bedeutet:

Elektrisch

Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte

Explosionsgefahr”:

Elektrische Einrichtung vom Typ „bescheinigte Sicherheit”:

eine elektrische Einrichtung, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen ist, zB Einrichtung in eigensicherer Ausführung;

Bem. Einrichtungen vom Typ „begrenzte

Explosionsgefahr” fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;

Explosionsgruppe: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)

Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte nach festgelegten Bedingungen oder nach dem Mindestzündstromverhältnis;

IEC:

International Electrotechnical Commission;

ÖVE:

Österreichischer Verband für Elektrotechnik;

Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung:

eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, daß ein Wasserstrahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung, keinen Schaden verursacht. Die Versuchsbedingungen sind in der ÖVE-A/EN 60 529, Mindestschutzart IP 55, festgelegt;

Temperaturklasse: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE EX/EN 50 014)

Einteilung der brennbaren Gase und der Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten nach ihren Zündtemperaturen sowie der zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassenen Betriebsmittel nach der Oberflächentemperatur;

Zoneneinteilung: (siehe IEC-Publikation 79-10)

Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftreten;

Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftreten:

Zündschutzarten: (siehe IEC-Publikation 79 und ÖVE

EX/EN 50 014)

EEx (d): druckfeste Kapselung (ÖVE

EX/EN 50 018);

EEx (e): erhöhte Sicherheit (ÖVE

EX/EN 50 019);

EEx (ia) und EEx (ib): eigensicherer Stromkreis (ÖVE

EX/EN 50 020);

EEx (m): Vergußkapselung (ÖVE EX/EN 50 028):

EEx (p): Überdruckkapselung (ÖVE

EX/EN 50 016);

EEx (q): Sandkapselung (ÖVE EX/EN 50 017);

Raumeinteilung

Betriebsraum:

ein während des Betriebs begehbarer Raum, der weder zu den Wohnräumen noch zu den Laderäumen gehört, ausgenommen Vor- und Achterpiek, soweit in diesen Vor- und Achterpiek keine Maschinenanlagen eingebaut sind;

Geschützter Bereich:

a)

der Laderaum oder die Laderäume (vergleichbar Zone 1),

b)

der Raum, der über Deck liegt (vergleichbar Zone 2) und der begrenzt ist:

Laderaum: (vergleichbar Zone 1)

ein nach vorne und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken oder in loser Schüttung bestimmt ist. Die obere Begrenzung des Laderaums ist die Oberkante des Lukensülls. Ladegüter. die über die Oberkante des Lukensülls hinausragen, gelten als an Deck gestaut;

Ladetank:

ein mit dein Schiff fest verbundener Tank, der für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, dessen Wände entweder durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sind;

Schott:

eine im allgemeinen senkrechte Metallwand, deren beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden und die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird:

Schott (wasserdicht):

ein Schott gilt als wasserdicht, wenn es so gebaut ist, daß

es einem Wasserdruck von 1,00 m über Deck, jedoch mindestens

bis Oberkante des Lukensülls, standhält;

Wohnräume:

die für die normalerweise an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Baderäume, Waschküchen, Dielen, Flure usw., mit Ausnahme des Steuerhauses;

Regelungen

Internationale Regelung:

ADR, BC-Code, ICAO-TI, IMDG Code, RID oder ADNR;

ADN:

Europäische Bestimmungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;

ADNR:

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein.

Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN:

Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure. Der Buchstabe „R” wurde hinzugefügt und steht für Rhein;

ADR:

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 211/1998;

BC Code:

Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO)

für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen;

ICAO-TI:

Technische Anweisungen der Internationalen

ZivilluftfahrtOrganisation (Anm.: richtig: Zivilluftfahrt-Organisation) für die Beförderung

gefährlicher Güter im Luftverkehr;

IMDG Code:

Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;

RID:

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter; (Anlage I zum Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)), BGBl. Nr. 137/1967 idF BGBl. III Nr. 13/1999;

SOLAS:

Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des

menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978

samt Anlage, in der geltenden Fassung;

Verschiedenes

Atemschutzgerät (umluftabhängig):

ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in

gefährlicher Atmosphäre über einen geeigneten

Atemfilter schützt;

Batterie-Fahrzeug

ein Fahrzeug mit einem Verbund

die miteinander durch eine Sammelleitung verbunden und dauerhaft auf der Beförderungseinheit befestigt sind.

Laderaum (Zustand):

entladen: leer, aber noch Restladung vorhanden

leer: ohne Restladung (besenrein)

Straßenfahrzeug:

ein Fahrzeug gemäß ADR.

Atemschutzgerät (umluftunabhängig):

ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher

Atmosphäre durch mitgeführte Druckluft oder über einen Schlauch mit Atemluft versorgt;

Beförderung in loser Schüttung:

die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne

Verpackung;

Container:

ein Beförderungsgerät (Behältnis oder ähnliches Gerät),

Der Begriff „Container” schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), noch die Fahrzeuge, noch die Tankcontainer ein.

Container für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 müssen außerdem eine dauerhafte starre Umschließung darstellen. Sie können als Verpackung verwendet werden, wenn die geltenden Vorschriften erfüllt sind und auch als Umpackung dienen;

Fluchtgerät (geeignetes):

ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das Mund, Nase und Augen der Träger bedeckt und zur Flucht aus einem Gefahrenbereich bestimmt ist;

Gase:

Gase und Dämpfe:

Gasspürgerät:

ein Gerät, mit dem bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen werden können und welches das Vorhandensein größerer Konzentrationen eindeutig anzeigt. Gasspürgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein. daß Messungen auch möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;

Gefährliche Güter:

die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten einschließlich Abfälle gemäß Rn. 6000 (5) und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil der Anlage A des ADN aufgenommen sind.

Bem. Gefährliche Guter, die dem Antrieb der Schiffe

und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, sind nach Rn. 6002 Absatz (4) der Anlage A von den Vorschriften des ADN freigestellt;

Großpackmittel (IBC):

eine starre, halbstarre oder flexible transportable Verpackung, die nicht in Anhang A.6 der Anlage A des ADR aufgeführt ist, und

Höchste Klasse:

ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:

Klassifikationsgesellschaft (anerkannte):

eine Klassifikationsgesellschaft, die von der zuständigen

Behörde anerkannt ist;

Laderaum (Zustand):

entladen: leer, aber noch Ladungsreste vorhanden

leer: ohne Ladungsreste (besenrein)

Lecksicherheitsplan:

der Lecksicherheitsplan enthält die der Leckstabilitätsberechnung zugrunde gelegte wasserdichte Unterteilung, die Angaben über Vorkehrungen zum Ausgleich einer durch Wassereinbruch verursachten Schlagseite sowie über alle Verschlußeinrichtungen, die während der Fahrt geschlossen gehalten werden müssen;

Offenes Licht:

ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht explosionsgeschützt umschlossen ist: Sauerstoffmeßgeräte ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Verminderung des Sauerstoffgehalts der Luft gemessen werden kann. Sauerstoffmeßgeräte können sowohl als Einzelmeßgeräte als auch als Kombinationsmeßgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß Messungen auch möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;

Schiff:

ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I

Nr. 62/1997;

Schiffsführer:

eine Person im Sinne des § 5 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes;

Stoffnummer:

Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen („UN-Nummer”);

Tankcontainer:

ein Beförderungsgerät einschließlich bewegliche Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), das der in Anlage B, ADR, genannten Begriffsbestimmung der Container entspricht und so gebaut ist, daß es gasförmige, flüssige, pulverförmige oder körnige Stoffe aufnehmen kann und einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m3 ha. Tankcontainer für Stoffe der Klasse 2 haben einen Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern;

Toximeter

ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen gemessen werden kann. Das Gerät muß so beschaffen sein, daß auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;

Versandstück:

der Begriff Versandstück schließt auch die Straßenfahrzeuge, Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer,

Großpackmittel (IBC) und Batterie-Fahrzeuge ein;

Versandstücken (Beförderung in):

die Beförderung eines verpackten festen, flüssigen oder gasförmigen oder auch eines unverpackten, festen, nicht schüttfähigen Stoffes;

Die nachstehendenden (Anm.: richtig: nachstehenden) Begriffsbestimmungen beziehen sich nur auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 7

Ausschließliche Verwendung:

unter Ausschließlicher Verwendung versteht man die Verwendung einer Beförderungseinheit, oder eines Containers mit einer Mindestlänge von 6,00 m durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers erfolgen;

Beförderungseinheit:

Beförderungseinheit bedeutet bei der Beförderung auf Wasserstraßen ein Schiff, einen Laderaum oder einen bestimmten Decksbereich eines Schiffes.

10 015- 10 099

ABSCHNITT 1

Beförderungsart

10 100- 10 109

10 110 Beförderung von Versandstücken

In den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken

sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomassen angegeben.

Wenn Versandstücke in Containern oder auf Fahrzeugen

befördert werden, gehört die Masse des Containers oder des Straßenfahrzeugs nicht zur Bruttomasse dieser Versandstücke.

10 111 Lose Schüttung

Es ist verboten, gefährliche Güter in loser Schüttung zu

befördern, ausgenommen wenn dies im II. Teil ausdrücklich zugelassen ist.

10 112-

10 117

10 118 Container und Großpackmittel (IBC)

Die Beförderung von Containern, Großpackmitteln (IBC),

Tankcontainern und Batterie-Fahrzeugen muß den Vorschriften

über die Beförderung von Versandstücken entsprechen.

10 119 Straßenfahrzeuge

Die Beförderung von Straßenfahrzeugen (einschließlich

Batteriefahrzeuge) muß den Vorschriften über die Beförderung

von Versandstücken entsprechen.

10 120

10 121 Beförderung in Ladetanks

Es ist verboten, gefährliche Güter in Ladetanks in

Trockengüterschiffen zu befördern.

Für die Beförderung in Tankschiffen siehe Anlage B.2.

10 122-

10 199

```

ABSCHNITT 2

```

Anforderungen an die Schiffe

10 200 Bau

(1) Die in Rn. 10 282 (1) genannten Schiffe müssen den Bauvorschriften des III. Teils entsprechen.

(2) Für Seeschiffe gilt diese Vorschrift als eingehalten,

wenn anstelle der Vorschriften des III. Teils die Vorschriften des IV. Teils erfüllt sind.

10 201- 10 204

10 205 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen

Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muß die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in der üblicherweise an Bord gesprochenen Sprache und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen an geeigneter Stelle an Bord ausgelegt sein und eingesehen werden können.

10 206- 10 207

10 208 Klassifikation

Doppelhüllenschiffe, die gefährliche Güter der Klassen 2, 3,

4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 ausgenommen Ziffer 31 b), 32 b), 41 b) und 42 b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1 b). 2 b), 12 b) und 12 b) der Klasse 5.2. in größeren als den in Rn. 10 401 (1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 der Anlage A (ADR) befördern, müssen den in Rn. 110 288 oder Rn. 120 288 festgelegten Bedingungen entsprechen.

10 209- 10 218

10 219 Schubverbände und Koppelverbände

(1) Wenn in einem Schubverband oder Koppelverband mindestens

ein Schiff mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis nach Rn. 10 282 versehen sein muß, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.

Schiffe, welche keine gefährlichen Güter befördern, müssen

den nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen:

Rn. 10 205, 10 251, 10 260 (1) und (2), 10 280 (1) und (2), 10 282 (1) bis (8), 110 200, 110 212 (3), 110 217 (2) und (3), 110 231 (1) bis (3), 110 232 (1) und (2), 110 234 (1) und (2), 110 241 (1) bis (3), 110 252 (2) und (3), 110 256 (1) bis (3), 110 271 und 110 274 (1) bis (3).

(2) Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des I. und II. Teils wird der ganze Schub- oder Koppelfahrzeug als ein einziges Schiff angesehen.

10 220- 10 239

10 240 Feuerlöscheinrichtungen

(1) Jedes Schiff muß, zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten, mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern von gleicher Kapazität ausgerüstet sein.

Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muß für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.

(2) Löschmittel und Löschmittelmenge fest eingebauter

Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.

10 241- 10 250

10 251 Elektrische Einrichtungen

Die Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen,

die Erdung und die explosionsgeschützten elektrischen Einrichtungen müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muß sich an Bord befinden.

10 252- 10 259

10 260 Besondere Ausrüstung

(1) Sofern dies im II. Teil gefordert wird, muß an Bord die

nachstehende Ausrüstung mitgeführt werden;

a)

je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar geeignete Schutzschuhe (ggf. Schutzstiefel);

b)

ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person;

c)

ein Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät;

d)

ein Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät.

e)

ein umluftabhängiges Atemschutzgerät.

Die vom Absender in den schriftlichen Weisungen geforderten

Materialien und die zusätzliche Schutzausrüstung müssen von diesem mitgegeben werden.

(2) Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die in Absatz (1) aufgeführte Ausrüstung, soweit sie im II. Teil vorgeschrieben ist, an Bord des Schubschiffes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt.

10 261- 10 279

10 280 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung

(1) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschschläuche müssen

mindestens innerhalb von zwei Jahren einmal durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen untersucht werden.

(2) Die besondere Ausrüstung nach Rn. 10 260 (1) muß

entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden.

10 281

10 282 Gefahrgut-Zulassungszeugnis

(1) Schiffe, die gefährliche Güter über die in Rn. 10 011

genannten Freimengen hinaus befördern, und Schiffe nach Rn. 10 219 (1) müssen mit einem auf sie ausgestellten Gefahrgut-Zulassungszeugnis versehen sein.

(2) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis bestätigt, daß das Schiff untersucht worden ist und daß Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.

(3) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis wird von der zuständigen

Behörde auf Grund einer Untersuchung durch einen von dieser Behörde bestellten Sachverständigen ausgestellt.

Es muß dem Muster 1 des Anhangs 1 entsprechen. Die zuständige Behörde kann davon absehen, ein Schiff einer Untersuchung zu unterziehen, sofern aus der Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hervorgeht, daß Bau und Ausrüstung des Schiffes den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.

(4) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist höchstens fünf Jahre

gültig. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, ist im Gefahrgut-Zulassungszeugnis angegeben. Die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung des Schiffes um höchstens ein Jahr verlängern. Eine solche Verlängerung darf nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden.

(5) Wenn der Schiffskörper oder die Ausrüstung des Schiffes

Änderungen oder eine Beschädigung erfahren haben, die die Sicherheit des Schiffes hinsichtlich der Beförderung von gefährlichen Gütern verringern könnte, muß das Schiff unverzüglich einer Untersuchung gemäß Absatz (3) unterzogen werden.

(6) Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis kann wegen mangelhafter

Instandhaltung des Schiffes oder, wenn Bau und Ausrüstung nicht mehr den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen, eingezogen werden.

(7) Nur die Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis

ausgestellt hat, ist berechtigt, es einzuziehen.

In den oben unter Absatz (5) und (6) angeführten Fällen kann

jedoch die zuständige Behörde des Staates, in dem sich das Schiff befindet, dessen Verwendung für die Beförderung solcher Güter untersagen, für die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck das Gefahrgut-Zulassungszeugnis so lange zurückbehalten, bis das Schiff den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entspricht. In diesem Fall benachrichtigt sie die zuständige Behörde, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausgestellt hat.

(8) -

(9) Im Gefahrgut-Zulassungszeugnis von Doppelhüllenschiffen,

die den zusätzlichen Vorschriften des III. oder IV. Teils entsprechen, muß von der zuständigen Behörde folgender Vermerk eingetragen sein:

„Das Schiff entspricht den zusätzlichen Vorschriften für

Doppelhüllenschiffe der Anlage B.1 des ADN”.

10 284- 10 299

ABSCHNITT 3

Allgemeine Betriebsvorschriften

10 300

10 301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Das Betreten der Laderäume ist nur zum Laden und Löschen, zur Durchführung der Kontrollen und für Reinigungsarbeiten gestattet.

(2) Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht

betreten werden.

(3) Wenn vor dem Betreten der Laderäume, Wallgänge

oder Doppelböden die Gaskonzentration oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muß, müssen diese Meßergebnisse schriftlich festgehalten werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt

werden, welche ein für den zu befördernden Stoff geeignetes Atemschutzgerät tragen.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht

betreten werden.

10 302- 10 307

10 308 Reparatur- und Wartungsarbeiten

Reparatur- und Wartungsarbeiten im geschützten Bereich und

an Deck in Längsrichtung bis zu 3,00 m davor und dahinter, die die Anwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können, dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheinigung für den geschützten Bereich vor.

Die Verwendung von Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln

aus Chrom-Vanadium-Stahl ist zugelassen.

10 309- 10 314

10 315 Ausbildung

(1) Ein Sachkundiger muß an Bord sein. Diese Person muß

mindestens 18 Jahre alt sein.

(2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen kann,

daß sie über besondere Kenntnisse des ADN verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.

Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine

mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADN erworben. Diese Schulung muß von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs 1

entsprechen.

(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte umfassen

sowie praktische Übungen beinhalten;

a)

Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, zB Aufbau des ADN, Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Füllungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung, Probeentnahme, Prüfliste, Überfüllung, Pumpen, Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der Versandstücke, schriftliche Weisungen;

b)

Begriffsbestimmungen (zB Flüssigkeiten, Feststoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produktkenntnisse;

c)

Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion, Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftigkeit, Radioaktivität, Ätzwirkung, Wassergefährdung;

d)

Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von Explosionen;

e)

Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung, Einsatz von Hilfsmitteln wie zB Feuerlöscher und persönliche Schutzausrüstung);

f)

Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen bei der Beförderung gefährlicher Güter;

g)

Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, wie zB Gasspürgeräte, Sauerstoffmeßgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;

h)

Praktische Übungen, insbesondere Betreten von Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuerlöscheinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauerstoffmeßgeräten und Toximetern.

(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) werden

von der zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3), Buchstaben a) bis g) gemäß Anhang 4 bestimmt.

(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß spätestens während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden. Wird die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung während des letzten Jahres der Gültigkeit der Bescheinigung besucht, beginnt die neue Gültigkeitsdauer mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung, in den übrigen Fällen mit dem Datum des Teilnahmenachweises.

10 316-

10 319

10 320 Ballastwasser

Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von

Ballastwasser benutzt werden.

10 321

10 322 Öffnen von Laderäumen

(1) Gefährliche Güter müssen, ausgenommen während des Ladens

oder Löschens oder während einer Kontrolle, gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser geschützt sein.

Dies gilt nicht für gefährliche Güter in spritzwasserdichten

Containern und Großpackmitteln (IBC), in Tankcontainern oder Straßenfahrzeugen.

(2) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser

Schüttung muß der Laderaum mit Lukenabdeckungen versehen sein. 10 323- 10 326

10 327 Beförderung von Personen

(1) An Bord dürfen sich nur aufhalten;

a)

Besatzungsmitglieder;

b)

die nicht zur Besatzung gehörenden, normalerweise aber an Bord lebenden Personen;

c)

Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden.

(2) Im geschützten Bereich dürfen sich die unter

Absatz (1) b) genannten Personen nur kurzfristig aufhalten. 10 328- 10 330

10 331 Maschinen

Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff

mit einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC betrieben werden (zB Benzinmotoren). Beiboote dürfen mit benzinbetriebenen Außenbordmotoren ausgerüstet sein.

10 332 Brennstofftanks

Doppelböden mit einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als

Brennstofftanks benutzt werden, wenn sie nach den Vorschriften des III. Teils gebaut worden sind.

10 333-

10 339

10 340 Feuerlöscheinrichtungen

Die Besatzung muß mit der Bedienung der

Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut

sein.

10 341 Feuer und offenes Licht

(1) Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist

verboten.

Dies gilt nicht in Wohnräumen und im Steuerhaus.

(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen

Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnräumen und im Steuerhaus verwendet werden.

(3) Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in

einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigen Kraftstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

10 342 Beheizen der Laderäume

Es ist verboten, Laderäume zu beheizen oder in ihnen eine

Heizung zu betreiben.

10 343

10 344 Reinigungsarbeiten

Es ist verboten, Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit

einem Flammpunkt von weniger als 55 ºC auszuführen.

10 345- 10 350

10 351 Elektrische Einrichtungen

(1) Elektrische Einrichtungen müssen in einwandfreiem

Zustand gehalten werden.

(2) Es ist verboten, im geschützten Bereich bewegliche

elektrische Leitungen zu verwenden. Dies gilt nicht für;

eigensichere Stromkreise;

(3) Steckdosen für den Anschluß der Signal- und Landstegbeleuchtung und für den Anschluß von Containern, Tauchpumpen oder Lukendeckelwagen dürfen nur dann unter Spannung stehen, wenn die Signal- oder Landstegbeleuchtung, die Container, die Tauchpumpen oder die Lukendeckelwagen in Betrieb sind.

Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen im

geschützten Bereich darf nur im spannungslosen Zustand der Steckdosen möglich sein.

(4) Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen

spannungslos und gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein.

Dies gilt nicht für durchgehende, fest installierte Kabel,

für bewegliche elektrische Kabel zum Anschluß von Containern sowie für elektrische Einrichtungen vom Typ „bescheinigte Sicherheit”.

10 352-

10 353

10 354 Tragbare Lampen

Im geschützten Bereich dürfen nur tragbare Lampen mit

eigener Stromquelle verwendet werden.

Sie müssen mindestens dem Typ „bescheinigte Sicherheit”

entsprechen.

10 355-

10 359

10 360 Besondere Ausrüstung

(1) Die Besatzung muß mit der Bedienung der besonderen

Ausrüstung nach Rn. 10 260 (1) vertraut sein.

(2) Personen, die die Atemschutzgeräte nach Rn. 21 301 (2),

Rn. 31 301 (2), Rn. 41 301 (2), 43 301 (2), Rn. 52 301 (2), Rn. 61 301 (2), Rn. 81 301 (2) oder Rn. 91 301 (2) des II. Teils dieser Anlage beim Betreten der Laderäume tragen, müssen in der Handhabung dieser Geräte ausgebildet und den zusätzlichen Belastungen gesundheitlich gewachsen sein.

10 361-

10 370

10 371 Zutritt an Bord

Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot

ist mittels Hinweistafeln gemäß § 3.43 der

Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen

anzuschlagen.

10 372-

10 373

10 374 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

Es ist verboten, an Bord zu rauchen. Dieses Verbot ist

mittels Hinweistafeln gemäß § 3.44 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung an geeigneten Stellen anzuschlagen.

Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnräumen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.

10 375-

10 379

10 380 Prüfung der Ausrüstung

Die in dieser Anlage vorgeschriebenen Meßgeräte müssen vor

jedem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebsanweisung vom

Benutzer geprüft werden.

10 381 Urkunden

(1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen

Urkunden müssen die folgenden Urkunden an Bord mitgeführt werden;

a)

das Gefahrgut-Zulassungszeugnis des Schiffes;

b)

Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002 (5));

Die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;

c)

die nach Rn. 10 385 geforderten schriftlichen Weisungen für die an Bord befindlichen gefährlichen Güter;

d)

der in Rn. 10 411 vorgeschriebene Stauplan;

e)

ein Abdruck der ADN-(bzw. ADNR )Verordnung mit den Anlagen A und B.1 in der jeweils geltenden Fassung;

f)

die in Rn. 10 315 geforderte Bescheinigung;

g)

ein Prüfbuch, in dem alle geforderten Meßergebnisse festgehalten werden;

h)

bei Doppelhüllenschiffen nach Rn. 10 208 ein Lecksicherheitsplan;

i)

bei Doppelhüllenschiffen nach Rn. 10 208 die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form.

(2) Die Beförderungspapiere und die schriftlichen Weisungen

müssen vor dem Beladen dem Schiffsführer überreicht werden.

(3) Falls die Vorschriften dieser Anlage eine Prüfung oder

Untersuchung vorsehen, müssen außerdem an Bord mitgeführt werden;

die gültigen Nachweise über die Prüfung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der elektrischen Einrichtungen und, der besonderen Ausrüstung.

Auf den Feuerlöschgeräten muß der Prüfnachweis angebracht

sein.

(4) Für Schubleichter, die keine gefährlichen Güter

befördern (Rn. 10 219), ist das Mitführen des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung in gleichen Schriftzeichen durch folgende Angaben ergänzt wird;

Nr. des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses: ...

Ausgestellt durch: ...

Gültig bis: ....

Das Gefahrgut-Zulassungszeugnis ist in diesem Falle beim

Eigner des Schubleichters aufzubewahren.

Die Übereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.