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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Numerierung (Numerierungverordnung - NVO)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 18 Abs. 8 und 53 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. In dieser Verordnung werden der Numerierungsplan für das öffentliche Telekommunikationsnetz, in dem die Numerierung gemäß der ITU-T Empfehlung E. 164 erfolgt, sowie die Bedingungen zur Erlangung von Nutzungsrechten und die bei der Zuteilung zu beachtenden Kriterien festgesetzt. Die Verordnung bezieht sich auch auf Dienste und Netze, die zu speziellen Zwecken betrieben werden, soweit die Verordnung darauf Bezug nimmt.

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. In dieser Verordnung werden der Numerierungsplan für das öffentliche Telekommunikationsnetz, in dem die Numerierung gemäß der Empfehlung ITU-T E. 164 erfolgt, sowie die Bedingungen zur Erlangung von Nutzungsrechten und die bei der Zuteilung zu beachtenden Kriterien festgesetzt. Die Verordnung bezieht sich auch auf Dienste und Netze, die zu speziellen Zwecken betrieben werden, soweit die Verordnung darauf Bezug nimmt.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Landeskennzahl'' (Country Code) jene Ziffernfolge, die von der International Telecommunication Union (ITU) Österreich als eindeutiges Ziel im internationalen öffentlichen Telefonverkehr zugewiesen wurde;

2.

„nationale Rufnummer'' (National Significant Number) jene Ziffernfolge, die im internationalen Verkehr der Landeskennzahl folgt und mittels derer ein eindeutiges Ziel innerhalb des Bundesgebietes angewählt wird;

3.

„Teilnehmernummer'' (Subscriber Number) jene Ziffernfolge, die einem Teilnehmer innerhalb einer Region oder eines anderen Bereiches zugeordnet ist;

4.

„Rufnummernbereich'' die Gesamtanzahl aller möglichen Rufnummern innerhalb eines abgegrenzten Bereiches, der durch eine Regional- oder eine Bereichskennzahl beschrieben ist;

5.

„Bereichskennzahl'' (National Destination Code) jene Ziffernfolge, mittels derer ein öffentliches mobiles Netz, ein Dienstebereich oder ein privates Netz angewählt wird;

6.

„Regionalkennzahl'' (Area Code) jene Ziffernfolge, mittels derer eine geographische Region innerhalb des Bundesgebietes angewählt wird;

7.

„internationale Rufnummer'' eine Ziffernfolge, mittels derer ein Ziel im Bundesgebiet von internationaler Seite erreicht wird.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Landeskennzahl” (Country Code) jene Ziffernfolge, die von der International Telecommunication Union (ITU) Österreich als eindeutiges Ziel im internationalen öffentlichen Telefonverkehr zugewiesen wurde;

2.

„nationale Rufnummer” (National Significant Number) jene Ziffernfolge, die im internationalen Verkehr der Landeskennzahl folgt und mittels derer ein eindeutiges Ziel innerhalb des Bundesgebietes angewählt wird;

3.

„Teilnehmernummer” (Subscriber Number) jene Ziffernfolge, die einem Teilnehmer innerhalb einer Region oder eines anderen Bereiches zugeordnet ist;

3a. "Name" jene Ziffernfolge, die zur Identifikation eines Netzabschlusspunktes innerhalb eines Telekommunikationsdienstes in einem Telekommunikationsnetz dient. Namen werden innerhalb eines bestimmten Dienstes vergeben und sind, wenn nicht anders festgelegt, innerhalb dieses Dienstes portabel;

3b. "Adresse" jene Ziffernfolge, die zur Identifikation eines bestimmten Nummernbereiches in einem Telekommunikationsnetz dient. Adressen werden zum Routen zu bestimmten Bereichen verwendet und sind nicht portabel;

3c. "Kennung" die eindeutige Identifikation eines Netzabschlusspunktes in einem Telekommunikationsnetz;

4.

"Nummernbereich" die Gesamtzahl aller möglichen Rufnummern innerhalb eines abgegrenzten Bereiches, der durch eine Regional-, eine Bereichs- oder eine Zugangskennzahl beschrieben ist;

5.

„Bereichskennzahl” (National Destination Code) jene Ziffernfolge, mittels der ein bestimmter definierter Dienstebereich innerhalb des Nummerierungsplanes angewählt wird;

6.

„Regionalkennzahl” (Area Code) jene Ziffernfolge, mittels derer eine geographische Region innerhalb des Bundesgebietes angewählt wird;

7.

„internationale Rufnummer” eine Ziffernfolge, mittels derer ein Ziel im Bundesgebiet von internationaler Seite erreicht wird;

8.

"Nutzer" Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Endbenutzer (Konsumenten) und Diensteanbieter als Nachfrager nach Dienstleistungen bei anderen Diensteanbietern;

9.

"Netzbetreiber" den Betreiber eines Telekommunikationsnetzes;

10.

"Diensteanbieter" einen Bereitsteller eines Dienstes in einem definierten Nummernbereich;

11.

"Dienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit" jenen Dienstleister, der einen bestimmten definierten Notrufdienst oder sonstigen Dienst für die Öffentlichkeit bereitstellt;

12.

"Verteildienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit" den Betreiber einer Notrufnummer oder den Betreiber einer Rufnummer für die Öffentlichkeit;

13.

"Zugangskennzahl" eine Ziffernfolge, mit der ein bestimmter Dienst oder eine Dienstegruppe im Nummernbereich für Dienste für die Öffentlichkeit erreicht werden kann;

14.

"Auswahlkennzahl" eine Ziffernfolge, mit der ein Diensteanbieter oder Verteildienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit oder ein spezieller Dienst in einer Dienstgruppe erreicht werden kann.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

2.

Abschnitt

Nummernstruktur

Internationale Rufnummer

§ 3. Die internationale Rufnummer setzt sich aus der Landeskennzahl und der nationalen Rufnummer zusammen. Die internationale Rufnummer umfaßt, abgesehen vom internationalen Präfix, maximal 15 Ziffern. Das internationale Präfix besteht aus der Ziffernfolge „00''.

2.

Abschnitt

Nummernstruktur, Wahlverfahren und Regionen

Internationale Rufnummer

§ 3. Die internationale Rufnummer setzt sich aus der Landeskennzahl und der nationalen Rufnummer zusammen. Die internationale Rufnummer umfaßt, abgesehen vom internationalen Präfix, aber inklusive aller Ziffern für eine allfällige Durchwahl, maximal 15 Ziffern. Das internationale Präfix besteht aus der Ziffernfolge „00”.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Nationale Rufnummer

§ 4. Die nationale Rufnummer setzt sich aus der Regionalkennzahl oder der Bereichskennzahl ohne dem Präfix und der Teilnehmernummer zusammen. Das Präfix ist die Ziffer „0''. Die nationale Rufnummer umfaßt maximal zwölf Ziffern.

Nationale Rufnummer

§ 4. (1) Die nationale Rufnummer setzt sich aus der Regionalkennzahl oder der Bereichskennzahl und der Teilnehmernummer beziehungsweise aus einer Zugangskennzahl und einer allfälligen Auswahlkennzahl zusammen. Das Präfix ist die Ziffer "0". Die nationale Rufnummer umfasst inklusive aller Ziffern für eine allfällige Durchwahl maximal zwölf Ziffern.

(2) Regionalkennzahlen bestehen aus zwei Ziffern und sind für bestimmte geografische Gebiete vorgesehen.

(3) Bereichskennzahlen bestehen aus zwei bis sechs Ziffern und sind für bestimmte definierte Dienste vorgesehen.

(4) Zugangskennzahlen bestehen aus zwei bis sechs Ziffern und sind für bestimmte Dienste oder Dienstegruppen im Nummernbereich für Dienste für die Öffentlichkeit vorgesehen.

(5) Auswahlkennzahlen bestehen aus bis zu drei Ziffern und kennzeichnen einen Diensteanbieter oder einen Verteildienstleister eines Dienstes für die Öffentlichkeit.

Wahlverfahren

§ 4a. (1) Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass sämtliche Ziele außer jene im Nummernbereich 1 ausschließlich durch die Wahl des nationalen Präfix und der nationalen Rufnummer erreicht werden können.

(2) (Anm.: tritt mit 1. 7. 2003 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft)

Wahlverfahren

§ 4a. (1) Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass sämtliche Ziele außer jene im Nummernbereich 1 ausschließlich durch die Wahl des nationalen Präfix und der nationalen Rufnummer erreicht werden können.

(2) Netzbetreiber haben zu beantragen, dass ihnen für Netzabschlusspunkte, die über geografisch orientierte Rufnummern durch eine Wahl des nationalen Präfix und der nationalen Rufnummer erreicht werden, zusätzliche Teilnehmernummern aus den Regionalkennzahlenbereichen 2, 3 oder 4, entsprechend der Region, in der sich der jeweilige Netzabschlusspunkt befindet, zugeteilt werden. Sie haben sicherzustellen, dass diese Rufnummern parallel zu den bestehenden Rufnummern beschalten und betrieben werden. Weiters haben Netzbetreiber sicherzustellen, dass sämtliche Ziele, außer jene im Nummernbereich 1, ausschließlich durch die in Abs. 1 beschriebene Wahl erreicht werden und parallel dazu Rufe zu Netzablusspunkten in die Regionalkennzahlenbereiche 2, 3 und 4 durch die Wahl der nationalen Rufnummer zum Ziel führen.

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft)

Wahlverfahren

§ 4a. (1) Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass sämtliche Ziele außer jene im Nummernbereich 1 ausschließlich durch die Wahl des nationalen Präfix und der nationalen Rufnummer erreicht werden können.

(2) Netzbetreiber haben zu beantragen, dass ihnen für Netzabschlusspunkte, die über geografisch orientierte Rufnummern durch eine Wahl des nationalen Präfix und der nationalen Rufnummer erreicht werden, zusätzliche Teilnehmernummern aus den Regionalkennzahlenbereichen 2, 3 oder 4, entsprechend der Region, in der sich der jeweilige Netzabschlusspunkt befindet, zugeteilt werden. Sie haben sicherzustellen, dass diese Rufnummern parallel zu den bestehenden Rufnummern beschalten und betrieben werden. Weiters haben Netzbetreiber sicherzustellen, dass sämtliche Ziele, außer jene im Nummernbereich 1, ausschließlich durch die in Abs. 1 beschriebene Wahl erreicht werden und parallel dazu Rufe zu Netzablusspunkten in die Regionalkennzahlenbereiche 2, 3 und 4 durch die Wahl der nationalen Rufnummer zum Ziel führen.

(3) Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nationale Ziele ausschließlich durch die Wahl der gesamten nationalen Rufnummer erreicht werden können und geografisch orientierte an das Festnetz gebundene Rufnummern ausschließlich durch die Wahl der Regionalkennzahl gefolgt von der Teilnehmernummer erreichbar sind.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Regionen

§ 5. (1) Das Bundesgebiet ist in 26 Regionen aufgeteilt, deren Grenzen in Anlage 1 festgesetzt sind.

(2) Der Wechsel zwischen den einzelnen Regionen erfolgt durch die Wahl des Präfix und der Regionalkennzahl.

Regionen

§ 5. (1) Das Bundesgebiet ist in 23 Regionen aufgeteilt. Zu einer Region sind jeweils die folgenden politischen Bezirke zusammen gefasst:

```


```

Name der Region Politische Bezirke

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```

Wien Wien alle

```


```

Umland Wien Wien Umgebung, Mödling, Tulln, Korneuburg

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```

NÖ-Süd-West St. Pölten Stadt, St. Pölten Land,

Lilienfeld, Scheibbs, Amstetten,

Waidhofen/Ybbs, Melk

```


```

NÖ-Nord-West Krems Stadt, Krems Land, Zwettl, Gmünd,

Waidhofen/Thaya, Horn

```


```

NÖ-Süd-Ost Wr. Neustadt Stadt, Wr. Neustadt Land,

Neunkirchen, Baden

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```

NÖ-Nord-Ost Hollabrunn, Mistelbach, Gänserndorf,

Bruck/Leitha

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```

Burgenland Burgenland alle

```


```

Graz Graz Stadt, Graz Umgebung

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```

Stmk-Ost Weiz, Hartberg, Fürstenfeld, Feldbach

```


```

Stmk-Süd-West Leibnitz, Radkersburg, Deutschlandsberg,

Voitsberg

```


```

Stmk-Nord-West Liezen, Mürzzuschlag, Bruck/Mur, Leoben,

Knittelfeld, Judenburg, Murau

```


```

Kärnten-Ost Klagenfurt Stadt, Klagenfurt Land,

Feldkirchen, St.Veit/Glan, Wolfsberg,

Völkermarkt

```


```

Kärnten-West Spittal/Drau, Villach Stadt, Villach

Land, Hermagor

```


```

Tirol-West Innsbruck Stadt, Innsbruck Land, Imst,

Landeck, Reutte

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Tirol-Nord-Ost Kufstein, Kitzbühel, Schwaz, Lienz

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```

Vorarlberg Vorarlberg alle

```


```

Linz Linz Stadt, Linz Land

```


```

OÖ-Nord Urfahr Umgebung, Freistadt, Perg,

Rohrbach

```


```

OÖ-Mitte Wels Stadt, Wels Land, Eferding,

Grieskirchen, Schärding

```


```

OÖ-West Vöcklabruck, Ried im Innkreis, Braunau am

Inn,

```


```

OÖ-Süd Kirchdorf an der Krems, Steyr Stadt,

Steyr Land, Gmunden

```


```

Salzburg-Nord Salzburg Stadt, Salzburg Umgebung,

Hallein

```


```

Salzburg-Süd Zell am See, St. Johann im Pongau,

Tamsweg

```


```

(2) Der Wechsel zwischen den einzelnen Regionen erfolgt durch die Wahl des Präfix und der Regionalkennzahl.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Rufnummern im öffentlichen Interesse

§ 6. Rufnummern im öffentlichen Interesse umfassen eine Zugangskennzahl und, falls ein Verbindungsnetzbetreiber angewählt werden soll, eine Betreiberkennzahl.

Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit

§ 6. Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit liegen im Nummernbereich 1 und umfassen eine Zugangskennzahl und allenfalls eine Auswahlkennzahl.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Zusammensetzung der Nummernbereiche

§ 7. Die Zusammensetzung und die Nutzung der Nummernbereiche sowie die Kriterien für die Zuteilung aus den Nummernbereichen sind in Anlage 2 festgesetzt.

Zusammensetzung der Nummernbereiche

§ 7. (1) Die Zusammensetzung und die Nutzung der Nummernbereiche sowie die Kriterien für die Zuteilung aus den Nummernbereichen sind in Anlage 2 festgesetzt.

(2) Rufnummern für geografisch orientierte an das Festnetz gebundene Dienste liegen in den Nummernbereichen 2, 3 oder 4. Sie umfassen eine Regionalkennzahl und die Teilnehmernummer in der Region.

(3) Rufnummern für nicht geografisch orientierte Netze und Dienste, die nicht in den Abs. 4 bis 7 angeführt sind, liegen im Nummernbereich 5. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches.

(4) Rufnummern für nicht geografisch orientierte Funkdienste liegen im Nummernbereich 6. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches.

(5) Rufnummern für nicht geografisch orientierte und an keine Netztechnologie gebundene Dienste liegen im Nummernbereich 7. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches.

(6) Rufnummern für spezielle Anwendungen und speziell tarifierte Dienste liegen im Nummernbereich 8. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches.

(7) Rufnummern für frei tarifierbare Dienste liegen im Nummernbereich 9. Sie umfassen die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer innerhalb des definierten Bereiches.

(8) International harmonisierte Anwendungen liegen im Nummernbereich 0.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

3.

Abschnitt

Interoperabilität, Portabilität, Verbindungsnetzbetreiberauswahl

Interoperabilität

§ 8. Die Betreiber haben Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller Netze herzustellen.

3.

Abschnitt

Interoperabilität, Portabilität, Verbindungsnetzbetreiberauswahl

Interoperabilität

§ 8. (1) Die Netzbetreiber haben sicher zu stellen, dass alle in ihrem Netz beschalteten Rufnummern des Nummerierungsplanes erreicht werden, sofern dies vom angerufenen Teilnehmer nicht ausdrücklich untersagt wird. Diensteanbieter sind zu einer allfälligen Einschränkung der Diensteerbringung berechtigt, sofern dies gegenüber Netzbetreibern diskriminierungsfrei ist oder auf geografischen Einschränkungen beruht und anrufenden Teilnehmern bekanntgegeben wird.

(2) Sofern die Kosten einer Verbindung zur Gänze vom anrufenden Teilnehmer getragen werden, haben Netzbetreiber die Erreichbarkeit auch aus dem Ausland sicher zu stellen.

(3) Netzbetreiber haben die Kennung des Netzabschlusspunktes, von dem angerufen wird, unverändert weiterzuleiten. Als Kennung des Netzabschlusspunktes, von dem angerufen wird, gilt die Rufnummer des Netzabschlusspunktes im internationalen Rufnummernformat. Detaillierte Festlegungen werden in der Regelung des jeweiligen Rufnummernbereiches getroffen.

Portabilität

§ 9. (1) Die Betreiber haben innerhalb der für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereiche sowie hinsichtlich der besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse Nummernportabilität zu gewährleisten.

(2) Die Festnetzbetreiber haben in den für Regionen vorgesehenen Bereichen Betreiberportabilität hinsichtlich aller anderen Festnetzbetreiber zu gewährleisten.

(3) (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2000 in Kraft)

(4) Nummernportabilität kann durch eine für den Teilnehmer kostenfreie Rufweiterschaltung, durch Leitweglenkung oder durch gleichwertige technische Lösungen hergestellt werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Portabilität

§ 9. (1) Die Betreiber haben innerhalb der für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereiche sowie hinsichtlich der besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse Nummernportabilität zu gewährleisten.

(2) Die Festnetzbetreiber haben in den für Regionen vorgesehenen Bereichen Betreiberportabilität hinsichtlich aller anderen Festnetzbetreiber zu gewährleisten.

(3) Die Festnetzbetreiber haben in den für Regionen vorgesehenen Bereichen geographische Portabilität innerhalb der Regionen hinsichtlich aller anderen Festnetzbetreiber zu gewährleisten.

(4) Nummernportabilität kann durch eine für den Teilnehmer kostenfreie Rufweiterschaltung, durch Leitweglenkung oder durch gleichwertige technische Lösungen hergestellt werden.

Portabilität

§ 9. (1) Die Netzbetreiber haben innerhalb der für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereiche sowie hinsichtlich der Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit Nummernportabilität zu gewährleisten.

(2) Die Festnetzbetreiber haben in den für Regionen vorgesehenen Bereichen Betreiberportabilität hinsichtlich aller anderen Festnetzbetreiber zu gewährleisten.

(3) Die Festnetzbetreiber haben in den für Regionen vorgesehenen Bereichen geographische Portabilität innerhalb der Regionen hinsichtlich aller anderen Festnetzbetreiber zu gewährleisten.

(4) Nummernportabilität hat durch eine vom abgebenden Netzbetreiber gegenüber dem portierenden Teilnehmer kostenfreie Lösung ermöglicht zu werden.

(5) (Anm.: tritt mit 1. 7. 2001 in Kraft)

Portabilität

§ 9. (1) Die Netzbetreiber haben innerhalb der für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereiche sowie hinsichtlich der Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit Nummernportabilität zu gewährleisten.

(2) Die Festnetzbetreiber haben in den für Regionen vorgesehenen Bereichen Betreiberportabilität hinsichtlich aller anderen Festnetzbetreiber zu gewährleisten.

(3) Die Festnetzbetreiber haben in den für Regionen vorgesehenen Bereichen geographische Portabilität innerhalb der Regionen hinsichtlich aller anderen Festnetzbetreiber zu gewährleisten.

(4) Nummernportabilität hat durch eine vom abgebenden Netzbetreiber gegenüber dem portierenden Teilnehmer kostenfreie Lösung ermöglicht zu werden.

(5) Sofern nicht anderes festgelegt ist, haben Netzbetreiber innerhalb der definierten Nummernbereiche für gleichartige Dienste die Nummernportabilität sicher zu stellen. Dies gilt sowohl für Portabilität ohne Standortwechsel (Betreiberportabilität) als auch mit Standortwechsel innerhalb der Region (geografische Portabilität).

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Verbindungsnetzbetreiberauswahl

§ 10. Die Betreiber haben zu gewährleisten, daß der Teilnehmer beim Wählvorgang den Verbindungsnetzbetreiber auswählen kann.

Verbindungsnetzbetreiberauswahl

§ 10. Die Netzbetreiber haben zu gewährleisten, daß der Teilnehmer beim Wählvorgang den Verbindungsnetzbetreiber auswählen kann.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Verbindungsnetzbetreibervorauswahl

§ 11. Die Betreiber haben zu gewährleisten, daß der Teilnehmer dauerhaft den Verbindungsnetzbetreiber auswählen kann.

Verbindungsnetzbetreibervorauswahl

§ 11. Die Netzbetreiber haben zu gewährleisten, daß der Teilnehmer dauerhaft den Verbindungsnetzbetreiber auswählen kann.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

4.

Abschnitt

Tarifierung

§ 12. (1) Dem vom Teilnehmer für die Abwicklung der jeweiligen Verbindung ausgewählten Betreiber obliegt die Abrechnung des gesamten Gespräches. Die Abrechnung darf ausschließlich auf Grund von vor Inanspruchnahme des Dienstes veröffentlichten Entgelten vorgenommen werden und ist in einer für den Teilnehmer nachvollziehbaren Form darzustellen.

(2) Die Kosten für den Zugang zum Zusammenschaltungspunkt dürfen dem Teilnehmer weder bei Inanspruchnahme der Verbindungsnetzbetreiberauswahl noch bei Inanspruchnahme der Verbindungsnetzbetreibervorauswahl gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.

Abschnitt

Tarifierung

§ 12. (1) Dem vom Teilnehmer für die Abwicklung der jeweiligen Verbindung ausgewählten Netzbetreiber obliegt die Abrechnung des gesamten Gespräches. Die Abrechnung darf ausschließlich auf Grund von vor Inanspruchnahme des Dienstes veröffentlichten Entgelten vorgenommen werden und ist in einer für den Teilnehmer nachvollziehbaren Form darzustellen.

(2) Die Kosten für den Zugang zum Zusammenschaltungspunkt dürfen dem Teilnehmer weder bei Inanspruchnahme der Verbindungsnetzbetreiberauswahl noch bei Inanspruchnahme der Verbindungsnetzbetreibervorauswahl gesondert in Rechnung gestellt werden.

(3) (Anm.: tritt mit 1. 7. 2002 in Kraft)

(4) Verbindungskosten dürfen nur für zustande gekommene Verbindungen verrechnet werden.

(5) Sofern nicht anderes festgelegt ist, dürfen für Rufe, die vom selben Netzabschlusspunkt ausgehen und eine Verbindung zu Diensten herstellen, die im selben Nummernbereich erbracht werden, nicht unterschiedliche Entgelte verrechnet werden.

(6) Sofern nicht anderes festgelegt ist, dürfen die dem anrufenden Teilnehmer verrechneten Entgelte für Verbindungen in die Nummernbereiche 1, 5 und 7 die Entgelte für Verbindungen in den Nummernbereich für geografisch orientierte Rufnummern innerhalb der gleichen Region, in der sich der anrufende Teilnehmer befindet, nicht übersteigen.

(7) Sofern nicht anderes festgelegt ist, dürfen Dienste, bei denen die dem anrufenden Teilnehmer verrechneten Entgelte über die Kosten der Transportleistung hinaus gehen, nur im Nummernbereich 9 (frei tarifierbare Dienste) angeboten werden.

4.

Abschnitt

Tarifierung

§ 12. (1) Dem vom Teilnehmer für die Abwicklung der jeweiligen Verbindung ausgewählten Netzbetreiber obliegt die Abrechnung des gesamten Gespräches. Die Abrechnung darf ausschließlich auf Grund von vor Inanspruchnahme des Dienstes veröffentlichten Entgelten vorgenommen werden und ist in einer für den Teilnehmer nachvollziehbaren Form darzustellen.

(2) Die Kosten für den Zugang zum Zusammenschaltungspunkt dürfen dem Teilnehmer weder bei Inanspruchnahme der Verbindungsnetzbetreiberauswahl noch bei Inanspruchnahme der Verbindungsnetzbetreibervorauswahl gesondert in Rechnung gestellt werden.

(3) Sofern eine zeitabhängige Verrechnung erfolgt, hat die Abrechnung der Verbindungskosten sekundengenau zu erfolgen.

(4) Verbindungskosten dürfen nur für zustande gekommene Verbindungen verrechnet werden.

(5) Sofern nicht anderes festgelegt ist, dürfen für Rufe, die vom selben Netzabschlusspunkt ausgehen und eine Verbindung zu Diensten herstellen, die im selben Nummernbereich erbracht werden, nicht unterschiedliche Entgelte verrechnet werden.

(6) Sofern nicht anderes festgelegt ist, dürfen die dem anrufenden Teilnehmer verrechneten Entgelte für Verbindungen in die Nummernbereiche 1, 5 und 7 die Entgelte für Verbindungen in den Nummernbereich für geografisch orientierte Rufnummern innerhalb der gleichen Region, in der sich der anrufende Teilnehmer befindet, nicht übersteigen.

(7) Sofern nicht anderes festgelegt ist, dürfen Dienste, bei denen die dem anrufenden Teilnehmer verrechneten Entgelte über die Kosten der Transportleistung hinaus gehen, nur im Nummernbereich 9 (frei tarifierbare Dienste) angeboten werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

5.

Abschnitt

Zuteilung

§ 13. Die PTA ist verpflichtet, der Telekom Control GmbH für den Bereich jedes Ortsamtes die noch nicht belegten Nummernblöcke in elektronisch lesbarer Form in einem genormten Format bekanntzugeben.

Anträge

§ 13a. Anträge auf Zuteilung von Rufnummern, ausgenommen den Nummernbereich für Dienste für die Öffentlichkeit, sind bei der Regulierungsbehörde einzubringen. Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit sind bei der Obersten Fernmeldebehörde zu beantragen. Abweichungen von dieser Regelung werden bei der Definition der Nummernbereiche festgelegt.

§ 14. (1) Die Anträge auf Zuteilung sind schriftlich einzubringen. Der Bedarf an der beantragten Zuteilung ist glaubhaft zu machen.

(2) Die Zuteilung von Teilnehmernummern hat in Blöcken zu mindestens je 100 Stück zu erfolgen. Davon ausgenommen ist die Zuteilung in den für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereichen sowie die Zuteilung von besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse.

(3) (Anm.: Tritt mit 15. 3. 1998 in Kraft)

§ 14. (1) Die Anträge auf Zuteilung sind schriftlich einzubringen. Der Bedarf an der beantragten Zuteilung ist glaubhaft zu machen.

(2) Die Zuteilung von Teilnehmernummern hat in Blöcken zu mindestens je 100 Stück zu erfolgen. Davon ausgenommen ist die Zuteilung in den für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereichen sowie die Zuteilung von besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse.

(3) Die Regulierungsbehörde hat Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines Dienstes gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 TKG, ausgenommen der PTA, vorzugsweise Rufnummernblöcke aus dem Teilnehmernummernbereich 9 (ab) zuzuteilen. Dabei sind die Rufnummernblöcke so zuzuteilen, daß in sämtlichen Regionen die ersten drei Ziffern der Teilnehmernummer für den jeweiligen Netzbetreiber gleich lauten.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

§ 14. (1) Die Anträge auf Zuteilung sind schriftlich einzubringen. Der Bedarf an der beantragten Zuteilung ist glaubhaft zu machen.

(2) Die Zuteilung von Teilnehmernummern hat in Blöcken zu mindestens je 100 Stück zu erfolgen. Davon ausgenommen ist die Zuteilung in den für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereichen sowie die Zuteilung von besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse.

(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 1. 1. 2000 außer Kraft)

Zuteilung

§ 14. (1) Die Anträge auf Zuteilung sind schriftlich einzubringen. Der Bedarf an der beantragten Zuteilung ist glaubhaft zu machen. Der Antrag kann auch Vorschläge für bestimmte Nummern oder Nummernblöcke beinhalten, ein Anspruch auf Zuteilung von bestimmten Nummern besteht nicht.

(2) Die Zuteilung von Teilnehmernummern hat in Blöcken zu mindestens je 100 Stück zu erfolgen. Davon ausgenommen ist die Zuteilung in den für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereichen sowie die Zuteilung von Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit.

(3) (Anm.: Tritt mit 1. 7. 2003 in Kraft)

Zuteilung

§ 14. (1) Die Anträge auf Zuteilung sind schriftlich einzubringen. Der Bedarf an der beantragten Zuteilung ist glaubhaft zu machen. Der Antrag kann auch Vorschläge für bestimmte Nummern oder Nummernblöcke beinhalten, ein Anspruch auf Zuteilung von bestimmten Nummern besteht nicht.

(2) Die Zuteilung von Teilnehmernummern hat in Blöcken zu mindestens je 100 Stück zu erfolgen. Davon ausgenommen ist die Zuteilung in den für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereichen sowie die Zuteilung von Rufnummern für Dienste für die Öffentlichkeit.

(3) Die Zuteilung geografisch orientierter Rufnummern erfolgt in Blöcken von mindestens 10 000 Rufnummern an Festnetzbetreiber, die diese Nummern an Teilnehmer weiter vergeben dürfen. Nach der Weitervergabe einer Rufnummer durch den Festnetzbetreiber an einen Teilnehmer gehen die Verwendungsrechte bezüglich der Rufnummer auf den Teilnehmer über. Wird das Vertragsverhältnis durch den Teilnehmer gelöst, ohne dass innerhalb eines Monats ein Vertrag mit einem anderen Festnetzbetreiber abgeschlossen wird, geht das Recht zur Verwendung der Rufnummer wieder an den Festnetzbetreiber über, dem der betreffende Rufnummernblock zugeteilt wurde.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

6.

Abschnitt

Umsetzung des Numerierungsplanes

Mitwirkung

§ 15. Soweit zur Umsetzung des Numerierungsplanes die Mitwirkung der Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder von deren Vereinigungen erforderlich ist, sind diese hiezu verpflichtet.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Nummernumstellung

§ 16. Die Umstellung bereits belegter Nummern erfolgt über Anordnung der Obersten Fernmeldebehörde.

Nummernumstellung

§ 16. Die Umstellung bereits belegter Nummern erfolgt über Anordnung der Obersten Fernmeldebehörde. Zur Umstellung bereits belegter Nummern haben die Netzbetreiber einen detaillierten Umstellungsplan auszuarbeiten und der Obersten Fernmeldebehörde vorzulegen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

7.

Abschnitt

Anlagen, Inkrafttreten

Anlagen

§ 17. (1) Die Anlagen können auch Verhaltensvorschriften für die Nutzung und Kriterien für die Zuteilung von Adressierungselementen enthalten. Diese sind bei Nutzung und Zuteilung zu befolgen.

(2) Die Anlagen liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, bei der Telekom Control GmbH sowie bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 133 Abs. 10 TKG, BGBl. I Nr. 70/2003.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt, sofern in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 14 Abs. 3 tritt mit 15. März 1998 in Kraft und mit 1. Jänner 2000 außer Kraft.

(3) § 9 Abs. 3 und § 11 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 14 Abs. 3 tritt mit 15. März 1998 in Kraft und mit 1. Jänner 2000 außer Kraft.

(3) § 9 Abs. 3 und § 11 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 89/2001 tritt mit 1. März 2001 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(6) § 4a Abs. 1 und § 12 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2001 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(7) § 4a Abs. 2, § 7 Abs. 2 bis 8 und § 14 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2001 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(8) § 4a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2001 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 19. (1) Anlage 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(2) § 4a Abs. 1 und § 14 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

(3) § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.