Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 314 Fernpaß Straße – Anschlußstelle Vils im Bereich der Gemeinde Vils
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 (BStG 1971), und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G), wird verordnet:
Die Anschlußstelle Vils der B 314 Fernpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde Vils wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 1,12 und km 1,63 der B 314 Fernpaß Straße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der L 396 Weißhausstraße her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Vils aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.