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Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria AG ausgenommen sind

Geltender Text a fecha 1996-04-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:

§ 1. (1) Nachstehend genannte ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendete Liegenschaften sind von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft ausgenommen:

Nr. Bezirksgericht Grundbuch Einlagezahl Grundstücksnummer
1 Döbling Grinzing 1423 794/3
794/6
2 für ZRS Graz Ragnitz 178 103/2
. 131
3 Klagenfurt Pakein 104 448/31
448/32
448/96
448/107
614/37
. 82
4 Innsbruck Mühlau 543 . 252
5 Salzburg Mönchsberg 55 2640/1
2642/5
2643/2
4349

(2) Die Verwaltung dieser Liegenschaften verbleibt beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Mai 1996 in Kraft.