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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

D Nebenstellenanlagen

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B Füllstandsmeßgeräte

C Funkfernsteuerungsanlagen

in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

E Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

B Einwegsprechfunkanlagen

C Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)

D Bewegungsmelder

E Induktionsfunkanlagen

F Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

H Digitale Europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

K Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte

L Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

M CB-Funkanlagen PR 27

N Notfunksender

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

Anlage 5

A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen

B Funkempfangsanlagen

C CB-Funkanlagen

Artikel I

Abschnitt 1

Unbefristete generelle Bewilligungen

§ 1. Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.

§ 2. Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.

§ 3. Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb, zur Einfuhr, zum Vertrieb und zum Besitz erteilt.

§ 4. Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Einfuhr, zum Vertrieb und zum Besitz erteilt.

Abschnitt 2

Befristete generelle Bewilligungen

§ 5. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 652/1996, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich hinsichtlich der in Anlage 5 genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.

§ 6. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 652/1996, die generelle Bewilligung zum Besitz von Funkanlagen, für die im Herkunftsstaat des Besitzers eine Bewilligung zum Betrieb erteilt wurde, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein.

Abschnitt 3

§ 7. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.

§ 8. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. Nr. 228/1994, außer Kraft.

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.

B Satellitenempfangsanlagen

Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die

1.

von Satelliten ausgesendet werden und

2.

für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

Funkempfangsanlagen, die

1.

der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung entsprechen und

2.

mit einer in Anlage 3 lit B, D, E, F, G oder L beschriebenen Funkanlage zusammenarbeiten.

D Nebenstellenanlagen

Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 2 Z 7 Fernmeldegesetz 1993) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen'' (FTV 313) erfüllen.

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

Funkanlagen, die

1.

den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35-MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) entsprechen,

2.

eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,

3.

vor dem 1. Juli 1995 eingeführt wurden,

4.

vor dem 31. Dezember 1995 vertrieben wurden,

5.

nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten:

13,56 MHz 26,995 MHz 27,085 MHz 40,665 MHz

27,005 MHz 27,095 MHz 40,675 MHz

27,015 MHz 27,105 MHz 40,685 MHz

27,025 MHz 27,115 MHz 40,695 MHz

27,035 MHz 27,125 MHz

27,045 MHz 27,135 MHz

27,055 MHz 27,145 MHz

27,065 MHz 27,195 MHz

27,075 MHz 27,255 MHz

B Füllstandsmeßgeräte

Funkanlagen, die ausschließlich zur berührungslosen Füllstandsmessung bestimmt sind und sich zur Gänze innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern befinden.

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die

1.

zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,

2.

ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz, 27,12 MHz, 35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und

3.

für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat.

D CB-Funkanlagen

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf Industriefrequenzen betrieben werden'' (V 0057) erteilt wurde,

2.

vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984 vertrieben wurden und

3.

für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet sind:

27,005 MHz 27,055 MHz 27,105 MHz

27,015 MHz 27,065 MHz 27,115 MHz

27,025 MHz 27,075 MHz 27,125 MHz

27,035 MHz 27,085 MHz 27,135 MHz

4.

nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen - ausgenommen Luftfahrzeuge - fest eingebaut) bestimmt sind,

5.

sofern sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung von maximal 0,1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist,

6.

sofern sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind,

E Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für drahtlose lokale Netzwerke (RLAN) im Frequenzbereich 2,4000 GHz bis 2,4835 GHz'' (FTV 502) erteilt wurde, und

2.

die vor dem 31. Dezember 1996 vertrieben wurden.

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels leitungsungebundener Lichtwellen

1.

innerhalb eines Wohn-, Geschäfts- oder ähnlichen Raumes oder

2.

für Zwecke der Fernsteuerung oder -messung oder

3.

für Zwecke der automatischen Standortanzeige erfolgt.

B Einwegsprechfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen'' (V 0058) oder „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Einwegsprechfunkanlagen'' (FTV 558) erteilt wurde,

2.

deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,

3.

die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:

Frequenzen Bandbreite Strahlungsleistung

(MHz) (kHz) (W)

36,800 36 0,01

36,850 36 0,01

37,450 36 0,01

37,500 36 0,01

37,550 36 0,01

36,700 150 0,002

37,100 150 0,002

44,550 150 0,002

45,000 150 0,002

C Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,

1.

deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,0 MHz beträgt,

2.

die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und

3.

die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

D Bewegungsmelder

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (V 0034) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (FTV 534) erteilt wurde und die

2.

für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 bis 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.

E Induktionsfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die der Definition E1, E2, E3 oder E4 entsprechen,

2.

die nur auf den nachstehenden Frequenzen arbeiten, und

3.

bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen, die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:

Frequenzen Schleifenstrom mal

(kHz) Windungszahl (AW)

0- 4 3

4- 8 1,8

8- 11 1,2

15- 32 0,8

32- 64 0,5

64-125 0,3

125-250 0,02

E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten

Typen angehören:

CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE

CO 343 B PS 16

CO 343 L RELA SEND 6/8

CO 344 RC 24 ST

CO 344 B RC 24 STZ

CO 344 L RC 25 S

CO 353 N RC 65 S

CO 353 R T 80

CO 354 B T.12/S

CO 354 N TC 3

CO 354 R TELEBUTLER

CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201

CT 203 D TELETRACER 10

CT 205 D TELETRACER 50

CW 133 D TORMATIC ....

D 701 TORMATIC MOD 4

DE R 1 TORMATIC - DELCO

EL 7390/00 TT 100-0 RS

ELA D 300 3 7309 015

FLS 10/50 3 7309 110

FLS 2/8 664 704

GMW-DRAHTLOS 664 705

E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten Typen angehören:

DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT

EA 40 EA-75 SHOPKEEPER

EA-50

E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (V 0025) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (FTV 525) erteilt wurde.

E4. Induktionsfunkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.

F Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35-MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35-MHz-Bereich betrieben werden'' (FTV 523) erteilt wurde, und die

2.

nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten (dabei ist die Frequenz 433,925 MHz ausschließlich für Funkfernsteuerungsanlagen mit fallweisen Aussendungen, deren Dauer höchstens eine Sekunde beträgt, gestattet) oder

2.2 nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen.

G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (V0082) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (FTV 582) erteilt wurde.

H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Digitale Europäische Schnurlose Telekommunikationseinrichtungen (DECT), die nicht mit dem öffentlichen Fernmeldenetz in Verbindung stehen'' (FTV 501) erteilt wurde.

I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für drahtlose lokale Netzwerke (RLAN) im Frequenzbereich 2,4000 GHz bis 2,4835 GHz'' (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.

(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.

J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)'' (FTV 403) erteilt wurde oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und

2.2 deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz bis 14,5 GHz eingeschränkt ist.

Der Betrieb dieser SNG-Funkanlagen ist nur für die Dauer und am Ort eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung für die über Fernmeldesatelliten stattfindende Übertragung von Fernseh- und/oder Tonsignalen gestattet und hat nach den vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr herausgegebenen „Richtlinien für den Betrieb von SNG-Funkanlagen in Österreich'' zu erfolgen.

K Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die

1.

für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C oder M oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und

2.

für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorisation'') erteilt wurde.

L Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkanlagen geringer Leistung (LPD), die in harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden'' (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und

5.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

Tabelle 1

```

```

Harmonisierte Feldstärke/

Frequenzbereiche Strahlungsleistung

```

```

6,765 MHz-6,795 MHz 65 dBmyV/m (30 m)

13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30 m)

26,957 MHz-27,283 MHz 10 m We.r.p.

40,660 MHz-40,700 MHz 10 m We.r.p.

433,05 MHz-434,79 MHz 10 m We.r.p.

2400 MHz-2483,5 MHz 10 m We.i.r.p.

5725 MHz-5875 MHz 25 m We.i.r.p.

24,00 GHz-24,25 GHz 100 m We.i.r.p.

(2) Die Kennzeichung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

M CB-Funkanlagen PR 27

Funkanlagen,

1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich'' (V 0092) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich'' (FTV 592) erteilt wurde und

1.2 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8 x 12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung „PR 27 A'' sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünfstellige Zahl, welche den für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen kennzeichnet, zeigt,

oder

2.1 die dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 entsprechen,

2.2 in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.3 deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, besteht.

Die Verwendung von Relaisstellen, bei denen Aussendung und Empfang auf verschiedenen Frequenzen erfolgen, sowie die Verwendung von Richtantennen ist nicht gestattet.

N Notfunksender

Funkanlagen

1.

die am Körper getragen werden,

2.

mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,

3.

mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,

4.

deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,

5.

deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1 600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und

6.

die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde:

Kennzeichnung Gerätekategorie

ERC PMR y Privater Mobilfunk

B Satellitenfunkanlagen

Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die der jeweils zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 401 oder FTV 402) entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.

Anlage 5

A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen

B Funkempfangsanlagen

Der Betrieb ist lediglich für den Empfang von Rundfunk- oder Fernsehrundfunksendungen gestattet.

C CB-Funkanlagen

Sprechfunkanlagen kleiner Leistung im 27-MHz-Bereich, die in einem der folgenden Staaten zugelassen wurden und eine der nachstehenden

Kennzeichnungen aufweisen:

Bundesrepublik Deutschland: PR 27 D-FM

Großbritannien: PR 27 GB

Niederlande: MARC 40: 2

PTT MARC

Die Verwendung von Richtantennen und Relaisstellen ist nicht

gestattet.