Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 1997 - BVergG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-05-28
Letzte Aktualisierung 2002-09-01
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 606
Änderungshistorie JSON API

§ 77. (1) Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, daß bei Bauaufträgen an Dritte, sofern der Auftragswert den Schwellenwert nach § 6 Abs. 1 erreicht und kein Tatbestand nach § 74 Abs. 3 vorliegt,

1.

die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 61 unter Verwendung des Musters nach Anhang XI zu erfolgen haben,

2.

die Fristen nach § 66 einzuhalten sind, sowie

3.

die Vergabebekanntmachung nach § 63 durchgeführt wird.

(2) Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen werden nicht als Dritte betrachtet.

(3) Der Bewerbung um eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen beizufügen. Diese Liste muß auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

2.

Abschnitt

Baukonzessionsaufträge

Auftragsweitervergabe an Dritte

§ 77. Die Auftraggeber können

1.

vorschreiben, daß der Konzessionär einen Mindestsatz von 30 vH des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergibt, wobei der Mindestsatz im Baukonzessionsvertrag angegeben werden muß,

2.

die als Konzessionäre in Betracht kommenden Unternehmer auffordern, in ihren Angeboten anzugeben, welchen Prozentsatz des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte vergeben wollen.

Fristen

§ 78. (1) Die Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, haben eine Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession festzusetzen, die mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, betragen muß.

(2) Bei der Vergabe von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zur Einreichung eines Angebotes an, festzusetzen.

Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages

§ 78. (1) Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, daß bei Bauaufträgen an Dritte, sofern der Auftragswert den Schwellenwert nach § 6 Abs. 1 erreicht und kein Tatbestand nach § 76 Abs. 3 vorliegt,

1.

die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 61 unter Verwendung des Musters nach Anhang XI zu erfolgen haben,

2.

die Fristen nach § 67 einzuhalten sind, sowie

3.

die Vergabebekanntmachung nach § 63 durchgeführt wird.

(2) Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen werden nicht als Dritte betrachtet.

(3) Der Bewerbung um eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen beizufügen. Diese Liste muß auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

Besondere Bekanntmachungsvorschriften

§ 79. Auftraggeber, die eine Baukonzession zur Vergabe bringen wollen, sowie Baukonzessionäre, die selbst nicht den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegen und Bauaufträge an Dritte zur Vergabe bringen wollen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer fünf Millionen ECU beträgt, haben diese Absicht durch eine Bekanntmachung mitzuteilen.

Fristen

§ 79. (1) Die Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, haben eine Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession festzusetzen, die mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, betragen muß.

(2) Bei der Vergabe von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zur Einreichung eines Angebotes an, festzusetzen.

4.

Hauptstück

Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

Wahl des Vergabeverfahrens

§ 80. (1) Die beabsichtigte Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1.

ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder

2.

es sich um Dienstleistungsaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen, oder wenn die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern, oder

3.

wenn die zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere geistigschöpferische Dienstleistungen und Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs III, dergestalt sind, daß vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über ein offenes oder nicht offenes Verfahren vergeben zu können.

(3) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1.

ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

2.

der Dienstleistungsauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder

3.

dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen, im nicht offenen oder in einem gemäß Abs. 2 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder

4.

zur Ausführung eines bestehenden Dienstleistungsauftrages zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem dem Dienstleistungsauftrag zugrundeliegenden Entwurf noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

a)

eine Trennung vom bestehenden Dienstleistungsauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder

b)

eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Dienstleistungen aber für die Verbesserung der bereits vergebenen Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind, oder

5.

neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen, sofern

a)

der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat, vergeben wird,

b)

der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde,

c)

sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages war,

d)

hiefür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,

e)

die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluß des ersten Vertrages erfolgt und

f)

der für die Fortsetzung der Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Errechnung des Schwellenwertes gemäß § 7 zugrunde gelegt wurde, oder

6.

wenn im Anschluß an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muß. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.

Besondere Bekanntmachungsvorschriften

§ 80. Auftraggeber, die eine Baukonzession zur Vergabe bringen wollen, sowie Baukonzessionäre, die selbst nicht den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegen und Bauaufträge an Dritte zur Vergabe bringen wollen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer fünf Millionen ECU beträgt, haben diese Absicht durch eine Bekanntmachung mitzuteilen.

Besondere Bekanntmachungsvorschriften

§ 80. Auftraggeber, die eine Baukonzession zur Vergabe bringen wollen, sowie Baukonzessionäre, die selbst nicht den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegen und Bauaufträge an Dritte zur Vergabe bringen wollen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer fünf Millionen Euro beträgt, haben diese Absicht durch eine Bekanntmachung mitzuteilen.

Durchführung von Wettbewerben

§ 81. (1) Die beabsichtigte Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines Wettbewerbes (§ 15 Z 24) ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage mitzuteilen.

(3) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden

1.

auf das Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder einen Teil davon, oder

2.

auf Grund der Tatsache, daß die Teilnehmer gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in dem der Wettbewerb organisiert wird, entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten.

(4) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. In jedem Fall muß die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(5) Das Preisgericht darf nur aus von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängigen Personen bestehen. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muß mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(6) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es hat diese Entscheidungen und Stellungnahmen auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Kriterien, die in der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 genannt sind, zu treffen.

4.

Hauptstück

Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

Wahl des Vergabeverfahrens

§ 81. (1) Die beabsichtigte Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1.

ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder

2.

es sich um Dienstleistungsaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen, oder wenn die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern, oder

3.

wenn die zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere geistigschöpferische Dienstleistungen und Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs III, dergestalt sind, daß vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über ein offenes oder nicht offenes Verfahren vergeben zu können.

(3) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1.

ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

2.

der Dienstleistungsauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder

3.

dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen, im nicht offenen oder in einem gemäß Abs. 2 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder

4.

zur Ausführung eines bestehenden Dienstleistungsauftrages zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem dem Dienstleistungsauftrag zugrundeliegenden Entwurf noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

a)

eine Trennung vom bestehenden Dienstleistungsauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder

b)

eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Dienstleistungen aber für die Verbesserung der bereits vergebenen Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind, oder

5.

neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen, sofern

a)

der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat, vergeben wird,

b)

der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde,

c)

sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages war,

d)

hiefür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,

e)

die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluß des ersten Vertrages erfolgt und

f)

der für die Fortsetzung der Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Errechnung des Schwellenwertes gemäß § 7 zugrunde gelegt wurde, oder

6.

wenn im Anschluß an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muß. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.

Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation

§ 82. Die in § 66 Abs. 2 vorgesehene Frist kann beim offenen Verfahren auf 36, beim nicht offenen Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß § 62 veröffentlicht hat.

Durchführung von Wettbewerben

§ 82. (1) Die beabsichtigte Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines Wettbewerbes (§ 15 Z 24) ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage mitzuteilen.

(3) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden

1.

auf das Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder einen Teil davon, oder

2.

auf Grund der Tatsache, daß die Teilnehmer gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in dem der Wettbewerb organisiert wird, entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten.

(4) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. In jedem Fall muß die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(5) Das Preisgericht darf nur aus von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängigen Personen bestehen. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muß mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(6) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es hat diese Entscheidungen und Stellungnahmen auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Kriterien, die in der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 genannt sind, zu treffen.

Rechtsform der Bewerber und Bieter

§ 83. Unbeschadet des § 17 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten.

5.

Hauptstück

Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-,

Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

Geltungsbereich

§ 84. (1) Soweit von diesem Bundesgesetz erfaßte Auftraggeber eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 ausüben, gelten - unbeschadet des

1.

und 4. Teiles, der §§ 15, 16 Abs. 1 und 5, 61 und 64, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind

1.

die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Beförderung oder der Verteilung von

a)

Trinkwasser oder

b)

Strom oder

c)

Gas oder

d)

Wärme

2.

die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der

a)

Suche oder Förderung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen, oder

b)

Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;

3.

das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs auf der Schiene, mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel;

4.

die Bereitstellung oder das Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder das Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste.

(3) Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 1, sofern

1.

bei Trinkwasser oder Elektrizität

a)

die Erzeugung von Trinkwasser oder Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit erforderlich ist und

b)

die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vH der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat, sowie

2.

bei Gas oder Wärme

a)

die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit ergibt und

b)

die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufendes Jahres nicht mehr als 20 vH des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.

(4) Im Verkehrsbereich (Abs. 2 Z 3) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 3, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 85. (1) Dieses Hauptstück gilt nicht für

1.

Aufträge oder Wettbewerbe, die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in § 84 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist, vergibt bzw. veranstaltet, oder

2.

Aufträge, die zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, daß der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und daß andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten, oder

3.

Aufträge, die die Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 Z 4 ausüben, für Einkäufe ausschließlich in Verbindung mit einem oder mehreren Telekommunikationsdiensten vergeben, soweit andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienste in demselben geographischen Gebiet oder unter im wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten, oder

4.

Aufträge, die von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beschaffung von Wasser vergeben werden, oder

5.

Aufträge, die von Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung vergeben werden, oder

6.

Aufträge, deren Durchführung gemäß besonderen Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet.

(2) Dieses Hauptstück gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,

1.

die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder

2.

die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des § 84 Abs. 2 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,

(3) Die Auftraggeber haben der Kommission auf deren Anfrage

1.

alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 1 fallen,

2.

alle Kategorien von Erzeugnissen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 2 fallen,

3.

alle Dienstleistungen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 3 fallen,

4.

die Namen der Unternehmen gemäß Abs. 2,

5.

die Art und den Wert der Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 2 sowie

6.

die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, daß die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen des Abs. 2 genügen,

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 1 gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes jedoch auch für Trinkwasserversorgungsunternehmen, wenn diese Aufträge oder Wettbewerbe

1.

im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben einschließlich Be- und Entwässerungsvorhaben stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vH der mit dem Wasserbauvorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder

2.

mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 85. (1) Dieses Hauptstück gilt nicht für

1.

Aufträge oder Wettbewerbe, die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in § 84 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist, vergibt bzw. veranstaltet, oder

2.

Aufträge, die zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, daß der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und daß andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten, oder

3.

Aufträge, die die Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 Z 4 ausüben, für Einkäufe ausschließlich in Verbindung mit einem oder mehreren Telekommunikationsdiensten vergeben, soweit andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienste in demselben geographischen Gebiet oder unter im wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten, oder

4.

Aufträge, die von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beschaffung von Wasser vergeben werden, oder

5.

Aufträge, die von Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung vergeben werden.

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/1999)

(2) Dieses Hauptstück gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,

1.

die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder

2.

die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des § 84 Abs. 2 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,

(3) Die Auftraggeber haben der Kommission auf deren Anfrage

1.

alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 1 fallen,

2.

alle Kategorien von Erzeugnissen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 2 fallen,

3.

alle Dienstleistungen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 3 fallen,

4.

die Namen der Unternehmen gemäß Abs. 2,

5.

die Art und den Wert der Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 2 sowie

6.

die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, daß die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen des Abs. 2 genügen,

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 1 gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes jedoch auch für Trinkwasserversorgungsunternehmen, wenn diese Aufträge oder Wettbewerbe

1.

im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben einschließlich Be- und Entwässerungsvorhaben stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vH der mit dem Wasserbauvorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder

2.

mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.

Freistellung vom Geltungsbereich

§ 86. (1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit gemäß § 84 Abs. 2 ausüben, können beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftlich beantragen, daß die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nicht als eine Tätigkeit im Sinne von § 84 Abs. 2 Z 2 lit. a gilt oder daß sie als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von § 15 Z 26 lit. b zur Nutzung einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten gelten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Antrag unverzüglich der Kommission im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einem Antrag gemäß Abs. 1 die erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Rechtsvorschriften beizuschließen, daß

1.

im Falle einer Genehmigungspflicht für eine Tätigkeit gemäß § 84 Abs. 2 Z 2 lit. a es anderen Unternehmen freisteht, ebenfalls eine Genehmigung zu jenen Bedingungen zu beantragen, denen die Antragsteller gemäß Abs. 1 unterliegen;

2.

die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit, die die Auftraggeber zur Ausübung besonderer Tätigkeiten besitzen müssen, festgelegt wurde, bevor die Qualifikation der Bewerber für eine derartige Genehmigung beurteilt wurde;

3.

die Genehmigung zur Ausübung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten anhand objektiver Kriterien erteilt wird, die sich auf die zur Durchführung der Suche oder der Förderung vorgesehenen Mittel beziehen; diese Kriterien wurden festgelegt und veröffentlicht, bevor die Anträge auf Genehmigung eingebracht worden sind; diese Kriterien sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden;

4.

alle Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder die Aufgabe der Tätigkeit, einschließlich der Bestimmungen über die mit der Ausübung, den Abgaben und der Beteiligung am Kapital oder dem Einkommen der Auftraggeber verbundenenen Verpflichtungen, festgelegt und zur Verfügung gestellt wurden, bevor die Anträge auf Genehmigung eingereicht wurden; diese Bedingungen und Auflagen sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden; Änderungen der Bedingungen und Auflagen haben für alle betroffenen Auftraggeber gegolten und sind in nicht diskriminierender Weise vorgenommen worden; die mit der Ausübung verbundenen Verpflichtungen wurden vor der Erteilung der Genehmigung festgelegt;

5.

unbeschadet einer behördlichen Aufforderung, die zur Verwirklichung eines Zieles gemäß Art. 36 EGV erforderlich ist, die Auftraggeber weder durch Rechtsvorschriften noch durch eine Vereinbarung oder Absprache verpflichtet sind, Angaben über die künftigen oder gegenwärtigen Quellen für ihre Käufe zu machen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Abs. 1 kundzumachen.

(4) Unbeschadet einer Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes auch auf von einer Entscheidung der Kommission erfaßte Auftraggeber (freigestellte Auftraggeber) anzuwenden.

(5) Freigestellte Auftraggeber haben bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe zu beachten. Insbesondere haben die Auftraggeber den Unternehmen, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat auf Grund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.

(6) Freigestellte Auftraggeber haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle Angaben gemäß Anhang XVIII für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 5 Millionen ECU betragen hat, spätestens 48 Tage nach der Vergabe des Auftrages bekanntzugeben.

(7) Freigestellte Auftraggeber haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß Anhang XVIII Z 1 bis 9 für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400 000 ECU betragen hat, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben. Sie haben diese Angaben und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.

Freistellung vom Geltungsbereich

§ 86. (1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit gemäß § 84 Abs. 2 ausüben, können beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftlich beantragen, daß die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nicht als eine Tätigkeit im Sinne von § 84 Abs. 2 Z 2 lit. a gilt oder daß sie als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von § 15 Z 26 lit. b zur Nutzung einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten gelten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Antrag unverzüglich der Kommission im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einem Antrag gemäß Abs. 1 die erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Rechtsvorschriften beizuschließen, daß

1.

im Falle einer Genehmigungspflicht für eine Tätigkeit gemäß § 84 Abs. 2 Z 2 lit. a es anderen Unternehmen freisteht, ebenfalls eine Genehmigung zu jenen Bedingungen zu beantragen, denen die Antragsteller gemäß Abs. 1 unterliegen;

2.

die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit, die die Auftraggeber zur Ausübung besonderer Tätigkeiten besitzen müssen, festgelegt wurde, bevor die Qualifikation der Bewerber für eine derartige Genehmigung beurteilt wurde;

3.

die Genehmigung zur Ausübung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten anhand objektiver Kriterien erteilt wird, die sich auf die zur Durchführung der Suche oder der Förderung vorgesehenen Mittel beziehen; diese Kriterien wurden festgelegt und veröffentlicht, bevor die Anträge auf Genehmigung eingebracht worden sind; diese Kriterien sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden;

4.

alle Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder die Aufgabe der Tätigkeit, einschließlich der Bestimmungen über die mit der Ausübung, den Abgaben und der Beteiligung am Kapital oder dem Einkommen der Auftraggeber verbundenenen Verpflichtungen, festgelegt und zur Verfügung gestellt wurden, bevor die Anträge auf Genehmigung eingereicht wurden; diese Bedingungen und Auflagen sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden; Änderungen der Bedingungen und Auflagen haben für alle betroffenen Auftraggeber gegolten und sind in nicht diskriminierender Weise vorgenommen worden; die mit der Ausübung verbundenen Verpflichtungen wurden vor der Erteilung der Genehmigung festgelegt;

5.

unbeschadet einer behördlichen Aufforderung, die zur Verwirklichung eines Zieles gemäß Art. 36 EGV erforderlich ist, die Auftraggeber weder durch Rechtsvorschriften noch durch eine Vereinbarung oder Absprache verpflichtet sind, Angaben über die künftigen oder gegenwärtigen Quellen für ihre Käufe zu machen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Abs. 1 kundzumachen.

(4) Unbeschadet einer Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes auch auf von einer Entscheidung der Kommission erfaßte Auftraggeber (freigestellte Auftraggeber) anzuwenden.

(5) Freigestellte Auftraggeber haben bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe zu beachten. Insbesondere haben die Auftraggeber den Unternehmen, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat auf Grund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.

(6) Freigestellte Auftraggeber haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle Angaben gemäß Anhang XVIII für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 5 Millionen ECU betragen hat, spätestens 48 Tage nach der Vergabe des Auftrages bekanntzugeben.

(7) Freigestellte Auftraggeber haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß Anhang XVIII Z 1 bis 9 für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400 000 ECU betragen hat, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben. Sie haben diese Angaben und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.

Freistellung vom Geltungsbereich

§ 86. (1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit gemäß § 84 Abs. 2 ausüben, können beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftlich beantragen, daß die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nicht als eine Tätigkeit im Sinne von § 84 Abs. 2 Z 2 lit. a gilt oder daß sie als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von § 15 Z 26 lit. b zur Nutzung einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten gelten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Antrag unverzüglich der Kommission im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einem Antrag gemäß Abs. 1 die erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Rechtsvorschriften beizuschließen, daß

1.

im Falle einer Genehmigungspflicht für eine Tätigkeit gemäß § 84 Abs. 2 Z 2 lit. a es anderen Unternehmen freisteht, ebenfalls eine Genehmigung zu jenen Bedingungen zu beantragen, denen die Antragsteller gemäß Abs. 1 unterliegen;

2.

die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit, die die Auftraggeber zur Ausübung besonderer Tätigkeiten besitzen müssen, festgelegt wurde, bevor die Qualifikation der Bewerber für eine derartige Genehmigung beurteilt wurde;

3.

die Genehmigung zur Ausübung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten anhand objektiver Kriterien erteilt wird, die sich auf die zur Durchführung der Suche oder der Förderung vorgesehenen Mittel beziehen; diese Kriterien wurden festgelegt und veröffentlicht, bevor die Anträge auf Genehmigung eingebracht worden sind; diese Kriterien sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden;

4.

alle Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder die Aufgabe der Tätigkeit, einschließlich der Bestimmungen über die mit der Ausübung, den Abgaben und der Beteiligung am Kapital oder dem Einkommen der Auftraggeber verbundenenen Verpflichtungen, festgelegt und zur Verfügung gestellt wurden, bevor die Anträge auf Genehmigung eingereicht wurden; diese Bedingungen und Auflagen sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden; Änderungen der Bedingungen und Auflagen haben für alle betroffenen Auftraggeber gegolten und sind in nicht diskriminierender Weise vorgenommen worden; die mit der Ausübung verbundenen Verpflichtungen wurden vor der Erteilung der Genehmigung festgelegt;

5.

unbeschadet einer behördlichen Aufforderung, die zur Verwirklichung eines Zieles gemäß Art. 36 EGV erforderlich ist, die Auftraggeber weder durch Rechtsvorschriften noch durch eine Vereinbarung oder Absprache verpflichtet sind, Angaben über die künftigen oder gegenwärtigen Quellen für ihre Käufe zu machen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Abs. 1 kundzumachen.

(4) Unbeschadet einer Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes auch auf von einer Entscheidung der Kommission erfaßte Auftraggeber (freigestellte Auftraggeber) anzuwenden.

(5) Freigestellte Auftraggeber haben bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe zu beachten. Insbesondere haben die Auftraggeber den Unternehmen, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat auf Grund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.

(6) Freigestellte Auftraggeber haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle Angaben gemäß Anhang XVIII für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 5 Millionen Euro betragen hat, spätestens 48 Tage nach der Vergabe des Auftrages bekanntzugeben.

(7) Freigestellte Auftraggeber haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß Anhang XVIII Z 1 bis 9 für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400 000 Euro betragen hat, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben. Sie haben diese Angaben und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.

Anwendungsbereich

§ 87. (1) Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Bauarbeiten sind, sowie Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III sind, werden gemäß den Vorschriften dieses Hauptstückes vergeben.

(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, werden gemäß § 61, § 64, § 93 Abs. 1 und § 96 Abs. 5 und 6 vergeben.

(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, werden gemäß den Vorschriften dieses Hauptstückes vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist dies nicht der Fall, so werden sie gemäß § 61, § 64, § 93 Abs. 1 und § 96 Abs. 5 und 6 vergeben.

Regelmäßige Bekanntmachung

§ 88. (1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 9 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt;

2.

bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 9 geschätzter Auftragswert mindestens fünf Millionen ECU beträgt;

3.

bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 9 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 ECU beträgt.

(2) Die Bekanntmachung ist gemäß dem Anhang XIV zu erstellen.

(3) Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen Bekanntmachung enthalten waren.

Regelmäßige Bekanntmachung

§ 88. (1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 9 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 Euro beträgt;

2.

bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 9 geschätzter Auftragswert mindestens fünf Millionen Euro beträgt;

3.

bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 9 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 Euro beträgt.

(2) Die Bekanntmachung ist gemäß dem Anhang XIV zu erstellen.

(3) Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen Bekanntmachung enthalten waren.

Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens

§ 89. (1) Auftraggeber, für die dieses Hauptstück gilt, haben bei der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen ihre Verfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Sinne des § 16 Abs. 2 den Bestimmungen dieses Hauptstückes anzupassen.

(2) Die Auftraggeber können frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 bis 4 wählen, vorausgesetzt, daß ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 90 durchgeführt wird.

(3) Abweichend von Abs. 2 können Auftraggeber in den folgenden Fällen auf ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:

1.

wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht wesentlich geändert werden, oder

2.

wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird, sofern die Vergabe eines derartigen Auftrages einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift, oder

3.

wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann, oder

4.

soweit dies unbedingt erforderlich ist, weil dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen oder nicht offenen Verfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten, oder

5.

im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmer durchzuführenden Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gängiger Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, daß der Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müßte und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch oder Wartung mit sich bringen würde, oder

6.

wenn zur Ausführung eines bestehenden Bau- oder Dienstleistungsauftrages zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf, noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

a)

sich die zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen, oder

b)

diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrages getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind, oder

7.

bei neuen Bauleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, sofern

a)

der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden soll, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat,

b)

der erste Auftrag nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde,

c)

sie einem Grundentwurf entsprechen, der Gegenstand des ersten Auftrages war,

d)

hiefür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war und

e)

der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert der Berechnung des Schwellenwertes gemäß § 4 zugrunde gelegt wurde, oder

8.

wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder

9.

bei Aufträgen, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung selbst

a)

gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes vergeben wurde und

b)

nicht dazu führt, daß der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder

10.

bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt, oder

11.

bei einem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Lieferungen entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im Rahmen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, sowie

12.

wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluß an einen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Wettbewerb an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muß. Im letzten Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.

(4) Die Übermittlung technischer Spezifikationen an Bewerber oder Bieter, die Prüfung und die Auswahl von Bewerbern oder Bietern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das Recht von Bewerbern oder Bietern, mit einem Auftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen über das gesetzlich zwingende Maß hinaus zu vereinbaren, bleibt unberührt.

Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens

§ 89. (1) Auftraggeber, für die dieses Hauptstück gilt, haben bei der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen ihre Verfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Sinne des § 16 Abs. 2 den Bestimmungen dieses Hauptstückes anzupassen.

(2) Die Auftraggeber können frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 bis 4 wählen, vorausgesetzt, daß ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 90 durchgeführt wird.

(3) Abweichend von Abs. 2 können Auftraggeber in den folgenden Fällen auf ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:

1.

wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht wesentlich geändert werden, oder

2.

wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird, sofern die Vergabe eines derartigen Auftrages einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift, oder

3.

wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann, oder

4.

soweit dies unbedingt erforderlich ist, weil dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen oder nicht offenen Verfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten, oder

5.

im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmer durchzuführenden Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gängiger Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, daß der Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müßte und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch oder Wartung mit sich bringen würde, oder

6.

wenn zur Ausführung eines bestehenden Bau- oder Dienstleistungsauftrages zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf, noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

a)

sich die zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen, oder

b)

diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrages getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind, oder

7.

bei neuen Bauleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, sofern

a)

der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden soll, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat,

b)

der erste Auftrag nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde,

c)

sie einem Grundentwurf entsprechen, der Gegenstand des ersten Auftrages war,

d)

hiefür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war und

e)

der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert der Berechnung des Schwellenwertes gemäß § 9 zugrunde gelegt wurde, oder

8.

wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder

9.

bei Aufträgen, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung selbst

a)

gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes vergeben wurde und

b)

nicht dazu führt, daß der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder

10.

bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt, oder

11.

bei einem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Lieferungen entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im Rahmen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, sowie

12.

wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluß an einen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Wettbewerb an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muß. Im letzten Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.

(4) Die Übermittlung technischer Spezifikationen an Bewerber oder Bieter, die Prüfung und die Auswahl von Bewerbern oder Bietern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das Recht von Bewerbern oder Bietern, mit einem Auftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen über das gesetzlich zwingende Maß hinaus zu vereinbaren, bleibt unberührt.

Aufruf zum Wettbewerb

§ 90. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat

1.

durch eine gemäß den Mustern in Anhang XV zu erstellende Vergabebekanntmachung, oder

2.

durch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 88, oder

3.

durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 94 Abs. 9

(2) Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn

1.

in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, speziell genannt sind, und

2.

die Bekanntmachung

a)

den Hinweis, daß dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie

b)

die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,

3.

der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen.

(3) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

Aufruf zum Wettbewerb

§ 90. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat

1.

durch eine gemäß den Mustern in Anhang XV zu erstellende Vergabebekanntmachung, oder

2.

durch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 88, oder

3.

durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 94 Abs. 9

(2) Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn

1.

in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, speziell genannt sind, und

2.

die Bekanntmachung

a)

den Hinweis, daß dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie

b)

die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,

3.

der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag gemäß Anhang XIX zu bestätigen.

(3) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

Durchführung von Wettbewerben

§ 91. Die Bestimmungen des § 81 gelten für sämtliche Wettbewerbe (§ 15 Z 24),

1.

die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer dem in § 9 genannten Betrag entspricht oder diesen übersteigt, oder

2.

bei denen der Gesamtbetrag der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer folgende Beträge erreicht oder übersteigt:

a)

400 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben, und

b)

600 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 Z 4 ausüben.

Durchführung von Wettbewerben

§ 91. Die Bestimmungen des § 82 gelten für sämtliche Wettbewerbe (§ 15 Z 24),

1.

die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer dem in § 9 genannten Betrag entspricht oder diesen übersteigt, oder

2.

bei denen der Gesamtbetrag der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer folgende Beträge erreicht oder übersteigt:

a)

400 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben, und

b)

600 000 ECU bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 Z 4 ausüben.

Durchführung von Wettbewerben

§ 91. Die Bestimmungen des § 82 gelten für sämtliche Wettbewerbe (§ 15 Z 24),

1.

die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer dem in § 9 genannten Betrag entspricht oder diesen übersteigt, oder

2.

bei denen der Gesamtbetrag der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer folgende Beträge erreicht oder übersteigt:

a)

400 000 Euro bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben, und

b)

600 000 Euro bei Wettbewerben von Auftraggebern, die eine Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 Z 4 ausüben.

Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

§ 92. (1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Diese Frist kann auf 36 Tage verkürzt werden, falls der Auftraggeber eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat.

(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auf Grund einer Vergabebekanntmachung oder einer Aufforderung gemäß § 90 Abs. 2 Z 3 beträgt mindestens fünf Wochen vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an und darf aus Gründen der Dringlichkeit auf nicht weniger als 22 Tage verkürzt werden.

(3) Für den Eingang von Angeboten hat der Auftraggeber eine Frist von mindestens drei Wochen - aus Gründen der Dringlichkeit von mindestens zehn Tagen - von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an gerechnet festzusetzen, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern eine andere, für alle Bewerber gleiche Frist einvernehmlich festgelegt.

(4) Können die Anbote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen, wie zB ausführlicher technischer Spezifikationen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu erstrecken.

(5) Im übrigen gelten § 66 Abs. 3, 5 und 6 und § 68, sowie für das nicht offene und das Verhandlungsverfahren § 21 Abs. 3.

(6) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Werden Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Telefax, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie durch ein vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.

Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

§ 92. (1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Vergabebekanntmachung eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat, kann diese Frist auf 22 Tage verkürzt werden, vorausgesetzt, daß die regelmäßige Bekanntmachung die in Anhang XIV Teil B und C genannten Angaben enthält, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung vorliegen.

(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auf Grund einer Vergabebekanntmachung oder einer Aufforderung gemäß § 90 Abs. 2 Z 3 beträgt mindestens 22 Tage vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an.

(3) Für den Eingang von Angeboten hat der Auftraggeber eine Frist von mindestens 24 Tagen - aus Gründen der Dringlichkeit von mindestens zehn Tagen - von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an gerechnet festzusetzen, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern eine andere, für alle Bewerber gleiche Frist einvernehmlich festgelegt.

(4) Können die Anbote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen, wie zB ausführlicher technischer Spezifikationen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu erstrecken.

(5) Im übrigen gelten § 67 Abs. 3, 5 und 6 und § 70, sowie für das nicht offene und das Verhandlungsverfahren § 21 Abs. 3.

(6) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Der Auftraggeber kann im Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, daß im Fall der Übermittlung der Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Telefax, Telefon oder auf elektronische Weise der Antragsteller den Antrag durch ein vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen hat.

Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

§ 93. (1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 69 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Auftraggeber können gemäß § 69 Abs. 3 Z 1 von § 69 Abs. 2 abweichen, wenn es technisch unmöglich ist, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit Europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen.

2.

Auftraggeber haben in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften jedenfalls die Anwendung des § 69 Abs. 3 anzugeben.

3.

Falls keine Europäischen Spezifikationen existieren, sind die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere in der Gemeinschaft gebräuchliche Normen festzulegen.

4.

Auftraggeber können von § 69 Abs. 2 auch dann abweichen, wenn die betreffende Europäische Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet ist oder den seit ihrer Erlassung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt. Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, haben der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der Europäischen Spezifikation befugten Stelle sowie dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen, aus welchen Gründen sie die Europäischen Spezifikationen für ungeeignet halten und haben deren Revision zu beantragen.

(2) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.

(3) Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.

(4) § 32 Abs. 1 und § 33 gelten sinngemäß.

(5) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 32 Abs. 2 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ausführungsort während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.

(6) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 5 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebotes den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ausführungsort Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4 nicht entgegen.

Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

§ 93. (1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 71 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Auftraggeber können gemäß § 71 Abs. 3 Z 1 von § 71 Abs. 2 abweichen, wenn es technisch unmöglich ist, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit Europäischen Spezifikationen in zufriedenstellender Weise festzustellen.

2.

Auftraggeber haben in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften jedenfalls die Anwendung des § 71 Abs. 3 anzugeben.

3.

Falls keine Europäischen Spezifikationen existieren, sind die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere in der Gemeinschaft gebräuchliche Normen festzulegen.

4.

Auftraggeber können von § 71 Abs. 2 auch dann abweichen, wenn die betreffende Europäische Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet ist oder den seit ihrer Erlassung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt. Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, haben der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision der Europäischen Spezifikation befugten Stelle sowie dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen, aus welchen Gründen sie die Europäischen Spezifikationen für ungeeignet halten und haben deren Revision zu beantragen.

(2) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.

(3) Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.

(4) § 32 Abs. 1 und § 33 gelten sinngemäß.

(5) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 32 Abs. 2 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ausführungsort während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.

(6) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 5 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebotes den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ausführungsort Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4 nicht entgegen.

Prüfsystem

§ 94. (1) Auftraggeber, die dies wünschen, können ein System zur Prüfung von Unternehmern einrichten und betreiben.

(2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien zu handhaben, die vom Auftraggeber aufgestellt werden. Der Auftraggeber nimmt in diesem Fall auf europäische Normen Bezug, sofern dies angebracht ist. Diese Regeln und Kriterien sind erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.

(3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind interessierten Unternehmern auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Unternehmern mitzuteilen.

(4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.

(5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht

1.

bestimmten Unternehmern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen Unternehmern nicht auferlegt hätten, sowie

2.

Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.

(6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.

(7) Die erfolgreichen Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert sind.

(8) Auftraggeber können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmer im voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(9) Das Prüfsystem ist Gegenstand einer gemäß Anhang XVI zu erstellenden Bekanntmachung, die über den Zweck des Prüfsystems und über die Bedingungen informiert, unter denen die Prüfungsregeln angefordert werden können. Wenn das System mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

Prüfsystem

§ 94. (1) Auftraggeber, die dies wünschen, können ein System zur Prüfung von Unternehmern einrichten und betreiben. Die Auftraggeber, die ein Prüfsystem einrichten oder betreiben, haben dafür Sorge zu tragen, daß sich Unternehmer jederzeit einer Prüfung unterziehen können.

(2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien zu handhaben, die vom Auftraggeber aufgestellt werden. Der Auftraggeber nimmt in diesem Fall auf europäische Normen Bezug, sofern dies angebracht ist. Diese Regeln und Kriterien sind erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.

(3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind interessierten Unternehmern auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Unternehmern mitzuteilen.

(4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.

(5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht

1.

bestimmten Unternehmern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen Unternehmern nicht auferlegt hätten, sowie

2.

Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.

(6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.

(7) Die erfolgreichen Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert sind.

(8) Auftraggeber können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmer im voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(9) Das Prüfsystem ist Gegenstand einer gemäß Anhang XVI zu erstellenden Bekanntmachung, die über den Zweck des Prüfsystems und über die Bedingungen informiert, unter denen die Prüfungsregeln angefordert werden können. Wenn das System mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

Auswahl des Bewerberkreises

§ 95. (1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, haben sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie schriftlich festlegen und interessierten Unternehmern zur Verfügung stellen, zu richten.

(2) Die angewandten Kriterien können insbesondere die in § 58 genannten Ausschließungsgründe einschließen. Bezüglich des Nachweises der Eignung gilt § 60 Abs. 5.

(3) Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit gehören, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, daß ein Wettbewerb gewährleistet ist.

(4) Bietergemeinschaften dürfen von der Abgabe von Angeboten oder von der Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren nicht ausgeschlossen werden. Sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist, kann von einer Bietergemeinschaft, wenn ihr der Zuschlag erteilt wird, verlangt werden, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen.

(5) Unbeschadet Abs. 4 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in dessen Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten.

(6) Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

Auswahl des Bewerberkreises

§ 95. (1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, haben sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie schriftlich festlegen und interessierten Unternehmern zur Verfügung stellen, zu richten.

(2) Die angewandten Kriterien können insbesondere die in § 58 genannten Ausschließungsgründe einschließen, wobei der Auftraggeber die vom Vergabeverfahren ausgeschlossenen Unternehmer unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage vor Erteilung des Zuschlages, auf deren Ersuchen auch schriftlich, unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen hat. Bezüglich des Nachweises der Eignung gilt § 60 Abs. 5.

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