Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 1997 - BVergG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-05-28
Letzte Aktualisierung 2002-09-01
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 606
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(3) Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit gehören, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, daß ein Wettbewerb gewährleistet ist. Ausnahmsweise dürfen die in den §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz und 22 Abs. 2 zweiter Satz festgelegten Mindestzahlen unterschritten werden. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber schriftlich festzuhalten.

(4) Bietergemeinschaften dürfen von der Abgabe von Angeboten oder von der Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren nicht ausgeschlossen werden. Sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist, kann von einer Bietergemeinschaft, wenn ihr der Zuschlag erteilt wird, verlangt werden, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen.

(5) Unbeschadet Abs. 4 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in dessen Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten.

(6) Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

Auftragsvergabe

§ 96. (1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist für die Auftragsvergabe maßgebendes Kriterium

1.

entweder das Bestbieterprinzip gemäß § 53, oder

2.

ausschließlich der niedrigste Preis.

(2) Bei der Anwendung des Bestbieterprinzips hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung die als erforderlich erachteten Nachweise sowie alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, grundsätzlich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.

(3) Bei Anwendung des Bestbieterprinzips sind Alternativangebote zulässig, wenn sie den vom Auftraggeber festgelegten, in den Auftragsunterlagen zu erläuternden Mindestanforderungen entsprechen. Sollen Alternativangebote ausgeschlossen sein, hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.

(4) Für die vertiefte Angebotsprüfung gilt § 49 Abs. 1 bis

3.

Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, daß die Beihilfe gemäß Art. 93 EGV gemeldet und genehmigt wurde. Der Auftraggeber, der unter diesen Umständen ein Angebot zurückgewiesen hat, hat dies der Kommission bekanntzugeben.

(5) Auftraggeber haben der Kommission für jeden vergebenen Auftrag und jeden durchgeführten Wettbewerb binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens oder Wettbewerbes durch eine gemäß Anhang XVII bzw. XIII abgefaßte Bekanntmachung mitzuteilen.

(6) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 89 Abs. 3 Z 2 anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben gemäß Anhang XVII Z 3 nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges III angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 89 Abs. 3 Z 2 nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben gemäß Anhang XVII Z 3 beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, daß die gemäß Anhang XVII Z 3 veröffentlichten Angaben mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 90 oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben gemäß § 94 Abs. 7. Bei den in Anhang IV genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

(7) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen, für die gemäß anderen Vorschriften, die am 14. Juni 1993 in Geltung standen, bestimmten Bietern eine Vorzugsbehandlung gewährt oder andere Kriterien der Auftragsvergabe festlegt wurden, sofern diese Vorschriften dem EGV nicht widersprechen.

Auftragsvergabe

§ 96. (1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist für die Auftragsvergabe maßgebendes Kriterium

1.

entweder das Bestbieterprinzip gemäß § 53, oder

2.

ausschließlich der niedrigste Preis.

(2) Bei der Anwendung des Bestbieterprinzips hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung die als erforderlich erachteten Nachweise sowie alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, grundsätzlich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.

(3) Bei Anwendung des Bestbieterprinzips sind Alternativangebote zulässig, wenn sie den vom Auftraggeber festgelegten, in den Auftragsunterlagen zu erläuternden Mindestanforderungen entsprechen. Sollen Alternativangebote ausgeschlossen sein, hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.

(4) Für die vertiefte Angebotsprüfung gilt § 49 Abs. 1 bis

3.

Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, daß die Beihilfe gemäß Art. 93 EGV gemeldet und genehmigt wurde. Der Auftraggeber, der unter diesen Umständen ein Angebot zurückgewiesen hat, hat dies der Kommission bekanntzugeben.

(5) Auftraggeber haben der Kommission für jeden vergebenen Auftrag und jeden durchgeführten Wettbewerb binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens oder Wettbewerbes durch eine gemäß Anhang XVII bzw. XIII abgefaßte Bekanntmachung mitzuteilen. Sie können darauf hinweisen, daß es sich bei den in Anhang XVII Teil A Ziffer 6, 9 und 11 genannten Angaben um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt.

(6) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 89 Abs. 3 Z 2 anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben gemäß Anhang XVII Z 3 nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges III angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 89 Abs. 3 Z 2 nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben gemäß Anhang XVII Z 3 beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, daß die gemäß Anhang XVII Z 3 veröffentlichten Angaben mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 90 oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben gemäß § 94 Abs. 7. Bei den in Anhang IV genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

(7) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen, für die gemäß anderen Vorschriften, die am 14. Juni 1993 in Geltung standen, bestimmten Bietern eine Vorzugsbehandlung gewährt oder andere Kriterien der Auftragsvergabe festlegt wurden, sofern diese Vorschriften dem EGV nicht widersprechen.

Drittländer, Bestimmungen über Software

§ 97. (1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,

1.

die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer) und

2.

mit denen überdies keine Vereinbarung seitens der Europäischen Gemeinschaft besteht, die Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft einem der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz vergleichbaren und tatsächlichen Zugang zu den Märkten dieser Drittländer gewährleistet.

(2) Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird.

(3) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50 vH des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach den in Österreich geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaft ergibt. Die Bundesregierung hat solche Drittländer mit Verordnung festzustellen.

(4) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in § 96 Abs. 1 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die in Abs. 3 umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3 vH voneinander abweichen.

(5) Abs. 4 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes auf Grund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

Besondere Pflichten des Auftraggebers

§ 98. (1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der Kommission die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über

1.

die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe,

2.

die Anwendung des § 93 Abs. 1 und

3.

die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 89 Abs. 3.

(2) Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die Kommission kann die Bundesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren festlegen.

(3) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Kommission gegenüber verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

Besondere Pflichten des Auftraggebers

§ 98. (1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der Kommission die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über

1.

die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe,

2.

die Anwendung des § 93 Abs. 1 und

3.

die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 89 Abs. 3.

(2) Der Auftraggeber hat den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmern unverzüglich, auf deren Ersuchen auch schriftlich, die bezüglich der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen sowie die Gründe mitzuteilen, aus denen beschlossen wurde, einen Auftrag, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten.

(3) Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe eingeladenen Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluß der Auswahl schriftlich zu verständigen. Der Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern, die dies schriftlich beantragen, unverzüglich, jedenfalls aber binnen acht Tagen die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes mitzuteilen. Dem Bieter sind darüber hinaus der Name des erfolgreichen Bieters sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekanntzugeben. Falls die Bekanntgabe dieser Informationen jedoch die Vollziehung dieses Bundesgesetzes vereiteln, öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde, kann der Auftraggeber die entsprechenden Informationen zurückhalten.

(4) Die Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln. Bezüglich der Übermittlung gilt § 65. Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen.

(5) Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die Kommission kann die Bundesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren festlegen.

(6) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Kommission gegenüber verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

Besondere Pflichten des Auftraggebers

§ 98. (1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der Kommission die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über

1.

die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe,

2.

die Anwendung des § 93 Abs. 1 und

3.

die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 89 Abs. 3.

(2) Der Auftraggeber hat den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmern unverzüglich, auf deren Ersuchen auch schriftlich, die bezüglich der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen sowie die Gründe mitzuteilen, aus denen beschlossen wurde, einen Auftrag, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten.

(3) Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe eingeladenen Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluß der Auswahl schriftlich zu verständigen. Der Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern, die dies schriftlich beantragen, unverzüglich, jedenfalls aber binnen acht Tagen die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes mitzuteilen. Dem Bieter sind darüber hinaus der Name des erfolgreichen Bieters sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekanntzugeben. Falls die Bekanntgabe dieser Informationen jedoch die Vollziehung dieses Bundesgesetzes vereiteln, öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde, kann der Auftraggeber die entsprechenden Informationen zurückhalten.

(4) Die Auftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln. Bezüglich der Übermittlung gilt § 65. Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen.

(5) Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die Kommission kann die Bundesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren festlegen.

(6) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Kommission gegenüber verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

Abkürzung

BVergG

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

4.

Teil

Rechtsschutz

1.

Hauptstück

Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

1.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Einrichtung und Bestellung der Mitglieder

§ 99. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sind eine Bundes-Vergabekontrollkommission und ein Bundesvergabeamt einzurichten. Bescheide des Bundesvergabeamtes unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt üben die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.

(3) Die Bundesregierung kann mit Verordnung Außenstellen des Bundesvergabeamtes errichten, wenn dies nötig ist, um alle anfallenden Nachprüfungsverfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötige Verzögerung durchführen und abschließen zu können. Diese Außenstellen sind Teile des Bundesvergabeamtes.

(4) Das Bundesvergabeamt und die Bundes-Vergabekontrollkommission bestehen jeweils aus den Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern sowie sonstigen Mitgliedern, die über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind im Falle des Bundesvergabeamtes aus dem Richterstand zu ernennen und dürfen im Falle der Bundes-Vergabekontrollkommission weder der Auftragnehmernoch der Auftraggeberseite angehören.

(5) Bei der Erstellung des Vorschlages der Bundesregierung hinsichtlich der sonstigen Mitglieder ist auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Weiters ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, daß die Anzahl der Mitglieder der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite gleich ist. Die Vertreter der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sind der Auftragnehmerseite zuzurechnen. Bei der Erstellung des Vorschlages für die Vertreter der Auftragnehmerseite hat die Bundesregierung auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Zusätzlich ist mindestens ein Mitglied der Vollversammlung auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer in den Vorschlag der Bundesregierung aufzunehmen.

(6) Wer Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission ist, kann nicht zugleich Mitglied des Bundesvergabeamtes sein.

(7) Die Mitglieder müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Der Vorsitzende muß zudem über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung ausgeschlossen.

(8) Unter Bedachtnahme auf die Abs. 4 bis 7 sind Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten haben.

Abkürzung

BVergG

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

4.

Teil

Rechtsschutz

1.

Hauptstück

Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

1.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Einrichtung und Bestellung der Mitglieder

§ 99. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sind eine Bundes-Vergabekontrollkommission und ein Bundesvergabeamt einzurichten. Bescheide des Bundesvergabeamtes unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt üben die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus. Das Bundesvergabeamt übt seine Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung des Bundes aus.

(3) Die Bundesregierung kann mit Verordnung Außenstellen des Bundesvergabeamtes errichten, wenn dies nötig ist, um alle anfallenden Nachprüfungsverfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötige Verzögerung durchführen und abschließen zu können. Diese Außenstellen sind Teile des Bundesvergabeamtes.

(4) Das Bundesvergabeamt und die Bundes-Vergabekontrollkommission bestehen jeweils aus den Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern sowie sonstigen Mitgliedern, die über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind im Falle des Bundesvergabeamtes aus dem Richterstand zu ernennen und dürfen im Falle der Bundes-Vergabekontrollkommission weder der Auftragnehmernoch der Auftraggeberseite angehören.

(5) Bei der Erstellung des Vorschlages der Bundesregierung hinsichtlich der sonstigen Mitglieder ist auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Weiters ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, daß die Anzahl der Mitglieder der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite gleich ist. Die Vertreter der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sind der Auftragnehmerseite zuzurechnen. Bei der Erstellung des Vorschlages für die Vertreter der Auftragnehmerseite hat die Bundesregierung auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Zusätzlich ist mindestens ein Mitglied der Vollversammlung auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer in den Vorschlag der Bundesregierung aufzunehmen.

(6) Wer Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission ist, kann nicht zugleich Mitglied des Bundesvergabeamtes sein.

(7) Die Mitglieder müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Der Vorsitzende muß zudem über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung ausgeschlossen.

(8) Unter Bedachtnahme auf die Abs. 4 bis 7 sind Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten haben.

Abkürzung

BVergG

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

4.

Teil

Rechtsschutz

1.

Hauptstück

Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

1.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Einrichtung und Bestellung der Mitglieder

§ 99. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sind eine Bundes-Vergabekontrollkommission und ein Bundesvergabeamt einzurichten. Bescheide des Bundesvergabeamtes unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt üben die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.

(3) Die Bundesregierung kann mit Verordnung Außenstellen des Bundesvergabeamtes errichten, wenn dies nötig ist, um alle anfallenden Nachprüfungsverfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötige Verzögerung durchführen und abschließen zu können. Diese Außenstellen sind Teile des Bundesvergabeamtes.

(4) Das Bundesvergabeamt und die Bundes-Vergabekontrollkommission bestehen jeweils aus den Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern sowie sonstigen Mitgliedern, die über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind im Falle des Bundesvergabeamtes aus dem Richterstand zu ernennen und dürfen im Falle der Bundes-Vergabekontrollkommission weder der Auftragnehmernoch der Auftraggeberseite angehören.

(5) Bei der Erstellung des Vorschlages der Bundesregierung hinsichtlich der sonstigen Mitglieder ist auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Weiters ist dabei darauf Bedacht zu nehmen, daß die Anzahl der Mitglieder der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite gleich ist. Die Vertreter der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sind der Auftragnehmerseite zuzurechnen. Bei der Erstellung des Vorschlages für die Vertreter der Auftragnehmerseite hat die Bundesregierung auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Zusätzlich ist mindestens ein Mitglied der Vollversammlung auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer in den Vorschlag der Bundesregierung aufzunehmen.

(6) Wer Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission ist, kann nicht zugleich Mitglied des Bundesvergabeamtes sein.

(7) Die Mitglieder müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Der Vorsitzende muß zudem über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung ausgeschlossen.

(8) Unter Bedachtnahme auf die Abs. 4 bis 7 sind Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten haben.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 100. (1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Bundes-Vergabekontrollkommission und im Bundesvergabeamt erlischt:

1.

bei Tod des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes),

2.

bei Verzicht,

3.

bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,

4.

mit der Feststellung der Vollversammlung des jeweiligen Organes, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,

5.

bei Zeitablauf,

6.

mit der Feststellung der Vollversammlung des jeweiligen Organes, daß das Mitglied (Ersatzmitglied) eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,

7.

im Falle des Ausscheidens aus dem Richterstand bzw. des Dienststandes der jeweils vorschlagenden Stelle.

(2) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode gemäß Abs. 1 aus, so ist unter Anwendung des § 99 Abs. 4 bis 7 für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 101. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt jeweils zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 101. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie, entsprechend ihrem Aufwand, auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt jeweils zu besorgenden Aufgaben festzusetzen und in angemessenen zeitlichen Abständen anzupassen ist.

Innere Einrichtung

§ 102. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt sind jeweils von ihrem Vorsitzenden zu einer konstituierenden Sitzung einzuladen.

(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt werden nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung in der Vollversammlung oder in Senaten tätig. Anträge auf einstweilige Verfügungen kann der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes ohne Befassung eines Senates unmittelbar dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zuweisen. Bei der Bildung der Senate sind insbesondere die verschiedenen Fachbereiche des Vergabewesens sowie dessen rechtliche, wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Für ein Tätigwerden der Bundes-Vergabekontrollkommission zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten sind besondere Senate (Schlichtungssenate) zu bilden.

(3) Jeder Senat hat aus einem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Senatsvorsitzender hat bei der Bundes-Vergabekontrollkommission der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter zu sein, beim Bundesvergabeamt eines der Mitglieder aus dem Richterstand; von den Beisitzern muß jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

Befangene und ausgeschlossene Mitglieder

§ 103. (1) Von einer Entscheidungstätigkeit sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie gemäß § 99 Abs. 5 vorgeschlagen hat.

(2) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Bundes-Vergabekontrollkommission oder eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Bundesvergabeamtes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.

(3) Von einer Gutachtenstätigkeit gemäß § 109 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission ausgeschlossen, wenn sie in dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren bereits in einem Schlichtungssenat tätig waren oder an der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 109 Abs. 1 Z 4 mitgewirkt haben.

(4) Von einer Schlichtungstätigkeit sind Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission ausgeschlossen, wenn sie in dem zugrundeliegenden Vergabeverfahren bereits an der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 109 Abs. 1 Z 4 mitgewirkt haben.

Ablehnungsrecht der Parteien

§ 104. Parteien können Mitglieder des Senates unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der geschäftsführende Senat. Betrifft der Antrag ein Mitglied des geschäftsführenden Senates, so tritt bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag an die Stelle des abgelehnten Mitgliedes dessen Ersatzmitglied gemäß der Geschäftsverteilung.

Beschlußfassung und Geschäftsordnung

§ 105. (1) Beschlüsse der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist unzulässig. Folgende Beschlüsse der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind in Anwesenheit der nach den Bestimmungen der jeweiligen Geschäftsordnung erforderlichen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen:

1.

die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung;

2.

die Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr;

3.

die Beschlußfassung gemäß § 100 Z 4 und 6;

4.

die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit;

5.

die personelle Zusammensetzung der Senate im Rahmen der Geschäftsverteilung.

(2) Die Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind nicht öffentlich. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen.

(3) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt haben je eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Bildung der Senate, die Verteilung der Geschäfte auf die Senate durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung sowie die Einberufung, die Beschlußfähigkeit und der Ablauf der Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sowie ihrer Senate näher zu regeln.

Auskunftspflicht

§ 106. (1) Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden vergebenden Stellen haben der Bundes-Vergabekontrollkommission sowie dem Bundesvergabeamt alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.

(2) Hat eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann die Bundes-Vergabekontrollkommission oder das Bundesvergabeamt, wenn die vergebende Stelle oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, soweit sie nicht durch Abs. 1 eingeschränkt werden, bleiben unberührt.

Geschäftsführung

§ 107. (1) Der Personal- und der Sachaufwand der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind vom Bund zu tragen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat diesen Organen das notwendige Personal auf Vorschlag des Bundesvergabeamtes zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Geschäftsführung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes obliegt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Bedienstete, die Funktionen der Geschäftsführung ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt nur an die Anordnungen des jeweiligen Vorsitzenden gebunden. Sie dürfen von diesen Funktionen nur nach Anhörung des jeweiligen Vorsitzenden enthoben werden.

Kosten

§ 108. (1) Die Erstellung von Gutachten durch die Bundes-Vergabekontrollkommission ist gebührenpflichtig. Die Bundesregierung hat unter Bedachtnahme auf den zur Erstellung nötigen Aufwand an Zeit, Personal und Amtshandlungen die Höhe der Gebühren durch Verordnung festzulegen.

(2) Die Durchführung von Schlichtungsverfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission ist gebührenfrei.

2.

Abschnitt

Bundes-Vergabekontrollkommission

Zuständigkeit

§ 109. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission ist zuständig:

1.

bis zur Zuschlagserteilung zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen ergeben;

2.

innerhalb der Zuschlagsfrist zur Erstellung von Gutachten über die Frage, ob ein Vorschlag für die Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren mit den Regelungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen im Einklang steht;

3.

nach Zuschlagserteilung zur Erstellung von Gutachten über die Durchführung des Auftragsvertrages;

4.

zur Erstellung von Gutachten über den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich künftiger Auftragsvergaben.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Bewerbers, eines Bieters oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig zu werden. Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, wenn der Wert eines Auftrages - beurteilt nach dem arithmetischen Mittel der Gesamtpreise der Angebote - mindestens 200 Millionen Schilling beträgt. Die vergebende Stelle hat ihrem Ersuchen einen begründeten Vorschlag für die Zuschlagserteilung beizuschließen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(5) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Unternehmers, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet (§ 115 Abs. 1) oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(6) Ein auf ein Tätigwerden gemäß Abs. 1 Z 1 gerichtetes Ersuchen ist möglichst rasch nach Kenntnis der Meinungsverschiedenheit bei der Geschäftsführung einzubringen.

(7) Wird die Bundes-Vergabekontrollkommission nicht auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig, so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen.

(8) Die vergebende Stelle darf innerhalb von vier Wochen ab Einbringung ihres Ersuchens gemäß Abs. 2 bzw. ab der Verständigung gemäß Abs. 7 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist

1.

das Ersuchen um Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zurückgezogen wird, oder

2.

eine gütliche Einigung zustandekommt, oder

3.

die Bundes-Vergabekontrollkommission mitteilt, daß kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.

2.

Abschnitt

Bundes-Vergabekontrollkommission

Zuständigkeit

§ 109. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission ist zuständig:

1.

bis zur Zuschlagserteilung zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen ergeben;

2.

innerhalb der Zuschlagsfrist zur Erstellung von Gutachten über die Frage, ob ein Vorschlag für die Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren mit den Regelungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen im Einklang steht;

3.

nach Zuschlagserteilung zur Erstellung von Gutachten über die Durchführung des Auftragsvertrages;

4.

zur Erstellung von Gutachten über den persönlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Bewerbers, eines Bieters oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig zu werden. Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, wenn der Wert eines Auftrages - beurteilt nach dem arithmetischen Mittel der Gesamtpreise der Angebote - mindestens 200 Millionen Schilling beträgt. Die vergebende Stelle hat ihrem Ersuchen einen begründeten Vorschlag für die Zuschlagserteilung beizuschließen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(5) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Unternehmers, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet (§ 115 Abs. 1) oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(6) Ein auf ein Tätigwerden gemäß Abs. 1 Z 1 gerichtetes Ersuchen ist möglichst rasch nach Kenntnis der Meinungsverschiedenheit bei der Geschäftsführung einzubringen.

(7) Wird die Bundes-Vergabekontrollkommission nicht auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig, so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen.

(8) Die vergebende Stelle darf innerhalb von vier Wochen ab Einbringung ihres Ersuchens gemäß Abs. 2 bzw. ab der Verständigung gemäß Abs. 7 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist

1.

das Ersuchen um Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zurückgezogen wird, oder

2.

eine gütliche Einigung zustandekommt, oder

3.

die Bundes-Vergabekontrollkommission mitteilt, daß kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.

2.

Abschnitt

Bundes-Vergabekontrollkommission

Zuständigkeit

§ 109. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission ist zuständig:

1.

bis zur Zuschlagserteilung zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen ergeben;

2.

innerhalb der Zuschlagsfrist zur Erstellung von Gutachten über die Frage, ob ein Vorschlag für die Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren mit den Regelungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen im Einklang steht;

3.

nach Zuschlagserteilung zur Erstellung von Gutachten über die Durchführung des Auftragsvertrages;

4.

zur Erstellung von Gutachten über den persönlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Bewerbers, eines Bieters oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig zu werden. Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, wenn der Wert eines Auftrages - beurteilt nach dem arithmetischen Mittel der Gesamtpreise der Angebote - mindestens 15 Millionen Euro beträgt. Die vergebende Stelle hat ihrem Ersuchen einen begründeten Vorschlag für die Zuschlagserteilung beizuschließen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(5) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat die Bundes-Vergabekontrollkommission auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Unternehmers, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet (§ 115 Abs. 1) oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(6) Ein auf ein Tätigwerden gemäß Abs. 1 Z 1 gerichtetes Ersuchen ist möglichst rasch nach Kenntnis der Meinungsverschiedenheit bei der Geschäftsführung einzubringen.

(7) Wird die Bundes-Vergabekontrollkommission nicht auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig, so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen.

(8) Die vergebende Stelle darf innerhalb von vier Wochen ab Einbringung ihres Ersuchens gemäß Abs. 2 bzw. ab der Verständigung gemäß Abs. 7 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist

1.

das Ersuchen um Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zurückgezogen wird, oder

2.

eine gütliche Einigung zustandekommt, oder

3.

die Bundes-Vergabekontrollkommission mitteilt, daß kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.

Schlichtung

§ 110. (1) Der Schlichtungssenat hat die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln. Läßt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist in der Niederschrift festzuhalten, daß keine gütliche Einigung zustande gekommen ist. Von der Verhandlung sind auch Dritte zu verständigen, die von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind. Diesen ist die Möglichkeit zu geben, an der Verhandlung teilzunehmen.

(2) Der Schlichtungssenat hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Er bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden.

(3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat der Schlichtungssenat noch vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist eine begründete Empfehlung darüber abzugeben, wie die der Meinungsverschiedenheit zugrundeliegende Rechtsvorschrift angewendet werden soll.

(4) Der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen und dem Bundesvergabeamt ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.

Schlichtung

§ 110. (1) Der Schlichtungssenat hat die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln. Läßt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist in der Niederschrift festzuhalten, daß keine gütliche Einigung zustande gekommen ist. Von der Verhandlung sind auch Dritte zu verständigen, die von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind. Diesen ist die Möglichkeit zu geben, an der Verhandlung teilzunehmen.

(2) Der Schlichtungssenat hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Er bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden. Wird ein Schlichtungsersuchen nach Angebotsöffnung gestellt, so kann die Bundes-Vergabekontrollkommission eine Schlichtung ablehnen, falls sie zur Auffassung gelangt, daß eine Schlichtung nicht erfolgreich vorgenommen werden kann. Von der Ablehnung sind die Streitteile mit kurzer Begründung unverzüglich, jedenfalls aber binnen acht Tagen zu verständigen.

(3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat der Schlichtungssenat noch vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist eine begründete Empfehlung darüber abzugeben, wie die der Meinungsverschiedenheit zugrundeliegende Rechtsvorschrift angewendet werden soll.

(4) Der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen und dem Bundesvergabeamt ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.

Gutachten

§ 111. (1) Die Befundaufnahme durch die Bundes-Vergabekontrollkommission hat unter Bedachtnahme auf die §§ 45 bis 53 AVG zu erfolgen. Das Gutachten hat den Befund zu enthalten und ist in bezug auf diesen zu begründen.

(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat ihr Gutachten längstens binnen drei Monaten nach ihrer Befassung zu erstatten.

(3) Die Gutachten sind der betroffenen vergebenden Stelle, den in Betracht kommenden Bietern sowie den jeweiligen Interessenvertretungen bekanntzugeben.

(4) Spätestens zwei Monate nach Befassung der Bundes-Vergabekontrollkommission sind die in Abs. 3 Genannten zu verständigen, falls ein Gutachten nicht erstellt wird. Die Nichterstellung eines Gutachtens ist zu begründen.

(5) Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat nur solchen Ersuchen um Gutachtenserstellung gemäß § 109 Abs. 1 Z 4 nachzukommen, die bezüglich des persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches die Klärung einer Frage erfordert, die trotz der bestehenden Anwendungs- und Spruchpraxis ungelöst ist.

Gutachten

§ 111. (1) Die Befundaufnahme durch die Bundes-Vergabekontrollkommission hat unter Bedachtnahme auf die §§ 45 bis 53 AVG zu erfolgen. Das Gutachten hat den Befund zu enthalten und ist in bezug auf diesen zu begründen.

(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat ihr Gutachten längstens binnen drei Monaten nach ihrer Befassung zu erstatten.

(3) Die Gutachten sind der betroffenen vergebenden Stelle, den in Betracht kommenden Bietern sowie den jeweiligen Interessenvertretungen bekanntzugeben.

(4) Spätestens zwei Monate nach Befassung der Bundes-Vergabekontrollkommission sind die in Abs. 3 Genannten zu verständigen, falls ein Gutachten nicht erstellt wird. Die Nichterstellung eines Gutachtens ist zu begründen.

(5) Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat nur solchen Ersuchen um Gutachtenserstellung gemäß § 109 Abs. 1 Z 4 nachzukommen, die bezüglich des persönlichen Geltungsbereiches die Klärung einer Frage erfordert, die trotz der bestehenden Anwendungs- und Spruchpraxis ungelöst ist.

Bekanntmachung von Empfehlungen und Gutachten

§ 112. Empfehlungen und Gutachten der Bundes-Vergabekontrollkommission sind evident zu halten und in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

3.

Abschnitt

Bundesvergabeamt

Zuständigkeit

§ 113. (1) Das Bundesvergabeamt ist auf Antrag zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen des folgenden Hauptstückes zuständig.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig

1.

zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2.

zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers.

(3) Nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluß des Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist das Bundesvergabeamt ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob ein übergangener Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

Bekanntmachung von Entscheidungen

§ 114. Entscheidungen des Bundesvergabeamtes sind evident zu halten und in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

2.

Hauptstück

Nachprüfungsverfahren

Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

§ 115. (1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) Ein solcher Antrag ist bis zur Zuschlagserteilung (§ 113 Abs. 2) in folgenden Fällen unzulässig:

1.

wenn in derselben Sache kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, es sei denn, die Bundes-Vergabekontrollkommission ist innerhalb der Frist des § 110 Abs. 2 nicht tätig geworden oder hat sich für unzuständig erklärt;

2.

wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt worden ist, es sei denn der Unternehmer macht glaubhaft, daß der Auftraggeber sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat;

3.

wenn er nicht spätestens zwei Wochen ab Kenntnis einer Empfehlung gemäß § 110 Abs. 3 gestellt wird.

(3) Wurde in einem gemäß § 110 durchgeführten Schlichtungsverfahren, das nicht zu einer gütlichen Einigung geführt hat, eine Empfehlung nicht fristgerecht abgegeben, so ist der Antrag jederzeit zulässig.

(4) In den Fällen des § 113 Abs. 3 ist ein Antrag unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages gestellt wird.

(5) Der Antrag hat zu enthalten

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,

2.

die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,

3.

eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluß,

4.

Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

5.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und

6.

ein bestimmtes Begehren.

(6) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.

2.

Hauptstück

Nachprüfungsverfahren

Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

§ 115. (1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) Ein solcher Antrag ist bis zur Zuschlagserteilung (§ 113 Abs. 2) in folgenden Fällen unzulässig:

1.

vor Angebotsöffnung bzw. vor Vorlage der Angebote gemäß § 22 Abs. 2, wenn in derselben Sache kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, es sei denn, die Bundes-Vergabekontrollkommission ist innerhalb der Frist des § 110 Abs. 2 nicht tätig geworden oder hat sich für unzuständig erklärt. Diese Frist beginnt im Falle einer Ablehnung der Schlichtung mit Kenntnis der Streitteile von der Ablehnung zu laufen;

2.

wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt worden ist, es sei denn der Unternehmer macht glaubhaft, daß der Auftraggeber sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat;

3.

wenn er nicht spätestens zwei Wochen ab Kenntnis einer Empfehlung gemäß § 110 Abs. 3 gestellt wird.

(3) Wurde in einem gemäß § 110 durchgeführten Schlichtungsverfahren, das nicht zu einer gütlichen Einigung geführt hat, eine Empfehlung nicht fristgerecht abgegeben, so ist der Antrag jederzeit zulässig.

(4) In den Fällen des § 113 Abs. 3 ist ein Antrag unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages gestellt wird.

(5) Der Antrag hat zu enthalten

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,

2.

die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,

3.

eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluß,

4.

Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

5.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und

6.

ein bestimmtes Begehren.

(6) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.

Einstweilige Verfügungen

§ 116. (1) Sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muß spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der Empfehlung gemäß § 110 Abs. 3 gestellt werden. Der Antrag ist beim Bundesvergabeamt einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.

(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesvergabeamt die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen.

(4) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate nach Antragstellung, oder mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53.

Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers

§ 117. (1) Das Bundesvergabeamt hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers unter Bedachtnahme auf die in derselben Sache ergangene Empfehlung des Schlichtungssenates mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie

1.

im Widerspruch zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen steht und

2.

für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluß ist.

(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.

(3) Nach erfolgtem Zuschlag hat das Bundesvergabeamt unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bloß festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.

Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im Nachprüfungsverfahren

§ 118. (1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen fünf Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern die Zuschlagserteilung nicht bereits erfolgt ist.

(3) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 800 000 S.

Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im Nachprüfungsverfahren

§ 118. (1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen fünf Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern die Zuschlagserteilung nicht bereits erfolgt ist.

(3) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 60 000 Euro.

3.

Hauptstück

Außerstaatliche Kontrolle

§ 119. (1) Wenn die Kommission die Republik Österreich oder einen Auftraggeber auffordert, einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat die rasche Weiterleitung von Informationen im Verkehr mit dem Auftraggeber einerseits und der Kommission andererseits wahrzunehmen. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der Kommission hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten weiterzuleiten. Diese Stellungnahmen sind auf der Grundlage der vom Auftraggeber vorzulegenden schriftlichen Unterlagen des Vergabeverfahrens nach Anhörung des Auftraggebers vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzubereiten und abzugeben.

(3) Soweit der Republik Österreich nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene Auftraggeber dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten spätestens zehn Tage nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

vollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Vergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Abs. 1 festgestellte Rechtswidrigkeit und

2.

entweder

a)

einen Nachweis, daß die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder

b)

eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder

c)

die Mitteilung, daß das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.

(4) Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne des § 84 Abs. 2 ausüben, haben dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten spätestens 19 Tage nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission die im Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Unterlagen vorzulegen.

(5) In einer Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, daß die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundeskanzler und den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zwecks Verständigung der Kommission zu unterrichten.

(6) Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, zwecks Verständigung der Kommission bekanntzugeben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, daß die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.

Bescheinigungsverfahren

§ 120. (1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 ausüben, können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken, auf die das 5. Hauptstück des 3. Teiles dieses Gesetzes anzuwenden ist, regelmäßig von einem Attestor oder einer Bescheinigungsstelle untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, daß diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe und mit den diesbezüglichen österreichischen Vorschriften übereinstimmen.

(2) Der Attestor oder die Bescheinigungsstelle hat dem Auftraggeber schriftlich über die Ergebnisse der Untersuchung zu berichten. Vor Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 1 an den Auftraggeber hat sich der Attestor oder die Bescheinigungsstelle zu vergewissern, daß etwaige von ihnen festgestellte Unregelmäßigkeiten in den Vergabeverfahren und -praktiken des Auftraggebers beseitigt worden sind und daß der Auftraggeber geeignete Maßnahmen getroffen hat, die ein neuerliches Auftreten dieser Unregelmäßigkeiten verhindern.

(3) Auftraggeber, die eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, können in Bekanntmachungen folgende Erklärung abgeben:

„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten, daß seine Vergabeverfahren und -praktiken am .... mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und mit den Vorschriften der Republik Österreich zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.“

(4) Die Bundesregierung hat durch Verordnung die ÖNORM-EN 45 503 „Bescheinigungs-Norm für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor“ vom 1. April 1996 für verbindlich zu erklären.

Außerstaatliche Schlichtung

§ 121. (1) Jeder Bewerber oder Bieter, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag, auf den die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommen, hat oder hatte und der behauptet, daß ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrages durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe oder gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein Schlichtungsverfahren vor der Kommission schriftlich beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beantragen. Dieser hat den Antrag im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten.

(2) Jede am Schlichtungsverfahren beteiligte Partei hat unverzüglich einen Schlichter zu benennen und der Kommission bekanntzugeben, ob sie den von der Kommission vorgeschlagenen Schlichter akzeptiert. Die Schlichter können höchstens zwei weitere einschlägig qualifizierte Personen als Sachverständige, die sie in ihrer Arbeit beraten, hinzuziehen. Die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien und die Kommission können die von den Schlichtern vorgeschlagenen Sachverständigen ablehnen.

(3) Ist bereits in bezug auf den in Abs. 1 bezeichneten Auftrag ein Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anhängig, so hat der betroffene Auftraggeber die Schlichter davon in Kenntnis zu setzen. Die Schlichter haben den Bewerber oder Bieter, der das Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren beantragt hat, von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens zu unterrichten. Sie haben den Bewerber oder Bieter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen mitzuteilen, ob er dem Schlichtungsverfahren beitritt. Der Beitritt zu einem Schlichtungsverfahren hat keinerlei Auswirkungen auf das anhängige Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren. Weigert sich der Bewerber oder Bieter, dem Schlichtungsverfahren beizutreten, so können die Schlichter, wenn sie der Auffassung sind, daß der Beitritt des Bewerbers oder Bieters zur Beilegung der Streitigkeit erforderlich ist, mit Mehrheit die Einstellung des Schlichtungsverfahrens beschließen. Der Beschluß ist der Kommission unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(4) Die Schlichter haben dem Antragsteller, dem Auftraggeber und allen anderen am Vergabeverfahren beteiligten Bewerbern oder Bietern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie haben unter Beachtung der Bestimmungen des EGV und der Grundsätze dieses Bundesgesetzes auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken; sie haben der Kommission über ihre Schlußfolgerungen und über alle Ergebnisse des Verfahrens zu berichten.

(5) Der Antragsteller und der betroffene Auftraggeber können jederzeit das Verfahren durch die Erklärung, das Verfahren nicht mehr fortsetzen zu wollen, beenden. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben sie die ihnen im Schlichtungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Über den Ersatz sonstiger Kosten hat auf Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.

(6) Die Bundesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen betreffend den Schriftverkehr mit der Kommission, die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens, die allfällige Beteiligung österreichischer Behörden am Verfahren und die Auswahl der Schlichter für das Schlichtungsverfahren zu erlassen.

4.

Hauptstück

Zivilrechtliche Bestimmungen

Schadenersatzpflichten des Auftraggebers

§ 122. (1) Bei schuldhafter Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten.

(2) Kein Anspruch besteht, wenn gemäß § 113 Abs. 3 letzter Satz festgestellt worden ist, daß der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

(3) Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem schuldtragenden Organ des Auftraggebers solidarisch.

Rücktrittsrecht des Auftraggebers

§ 123. Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 124. Im übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktrittsrechte unberührt.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 125. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den §§ 122 und 123 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

(2) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung des Bundesvergabeamtes gemäß § 113 Abs. 3 erfolgt ist. Unbeschadet des Abs. 3 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt an eine solche Feststellung gebunden.

(3) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Bundesvergabeamtes abhängig und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit

§ 126. Für die Fälle, in denen ein Schiedsgericht vereinbart ist, ist die Geltung der Vorschriften des 4. Abschnittes des 4. Teiles der ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, vorzusehen. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Vorschriften dürfen in der Ausschreibung nicht vorgesehen werden. Die Bundesregierung kann mit Verordnung unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Festlegungen hinsichtlich der dabei zugrunde zu legenden Honorarordnung treffen.

Verfassungsbestimmung

§ 126a. (Verfassungsbestimmung) Die am 1. Jänner 2001 in Geltung stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Organisation und Zuständigkeit von Organen, denen der Rechtsschutz hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge obliegt, gelten als nicht bundesverfassungswidrig.

5.

Teil

Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 127. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß § 106 Abs. 1 oder § 119 Abs. 3 bis 6 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

5.

Teil

Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 127. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß § 66, § 106 Abs. 1 oder § 119 Abs. 3 bis 6 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

5.

Teil

Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 127. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß § 66, § 106 Abs. 1 oder § 119 Abs. 3 bis 6 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

Übergangsvorschriften

§ 128. (1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, (1. Jänner 1994) bereits ausgeschriebenen Leistungen gilt dieses Bundesgesetz nicht.

(2) Am 1. Jänner 1997 vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993, fortzuführen.

(3) Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993, gelten als Bestellungen gemäß dem BGBl. Nr. 776/1996.

Übergangsvorschriften

§ 128. (1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, (1. Jänner 1994) bereits ausgeschriebenen Leistungen gilt dieses Bundesgesetz nicht.

(2) Am 1. Jänner 1997 vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993, fortzuführen.

(3) Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993, gelten als Bestellungen gemäß dem BGBl. Nr. 776/1996.

(4) § 16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Abs. 5 Z 2: Verfassungsbestimmung

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: Die Überschrift tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft)

§ 128. (1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, (1. Jänner 1994) bereits ausgeschriebenen Leistungen gilt dieses Bundesgesetz nicht.

(2) Am 1. Jänner 1997 vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993, fortzuführen.

(3) Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993, gelten als Bestellungen gemäß dem BGBl. Nr. 776/1996.

(4) § 16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/1999 neu gefaßten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gilt folgendes:

1.

Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 samt Überschrift, § 12 Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 6, § 21 Abs. 3 Z 3 bis 6, § 30 Abs. 3 Z 3 und 4, § 34 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 57, § 66 samt Überschrift, § 68 samt Überschrift, § 69 Überschrift und Abs. 1, § 72 Abs. 1 Z 6, § 78 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Z 5, § 86 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Z 3, § 91, § 92 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 93 Abs. 1, § 94 Abs. 1, § 95 Abs. 2 und 3, § 96 Abs. 5, § 98 Abs. 2 bis 6, § 101 Abs. 3, § 109 Abs. 1 Z 4, § 110 Abs. 2, § 111 Abs. 5, § 115 Abs. 2 Z 1, § 127 Abs. 1, § 128 Überschrift, § 131 samt Überschrift sowie die Neubezeichnungen der §§ 67, 69 bis 82, sowie die Anhänge VIII und IX samt Überschriften, in Anhang X Überschrift, in Anhang XI Überschrift, Anhänge XII bis XVII und XIX samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

2.

(Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/1999 tritt ebenfalls mit 1. Juli 1999 in Kraft.

3.

Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 1 genannten Bestimmungen treten § 3 Abs. 1 Z 8, §§ 75 und 82 samt Überschriften und § 85 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.

Abs. 5 Z 2: Verfassungsbestimmung

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 128. (1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, (1. Jänner 1994) bereits ausgeschriebenen Leistungen gilt dieses Bundesgesetz nicht.

(2) Am 1. Jänner 1997 vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993, fortzuführen.

(3) Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993, gelten als Bestellungen gemäß dem BGBl. Nr. 776/1996.

(4) § 16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/1999 neu gefaßten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gilt folgendes:

1.

Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 samt Überschrift, § 12 Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 6, § 21 Abs. 3 Z 3 bis 6, § 30 Abs. 3 Z 3 und 4, § 34 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 57, § 66 samt Überschrift, § 68 samt Überschrift, § 69 Überschrift und Abs. 1, § 72 Abs. 1 Z 6, § 78 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Z 5, § 86 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Z 3, § 91, § 92 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 93 Abs. 1, § 94 Abs. 1, § 95 Abs. 2 und 3, § 96 Abs. 5, § 98 Abs. 2 bis 6, § 101 Abs. 3, § 109 Abs. 1 Z 4, § 110 Abs. 2, § 111 Abs. 5, § 115 Abs. 2 Z 1, § 127 Abs. 1, § 128 Überschrift, § 131 samt Überschrift sowie die Neubezeichnungen der §§ 67, 69 bis 82, sowie die Anhänge VIII und IX samt Überschriften, in Anhang X Überschrift, in Anhang XI Überschrift, Anhänge XII bis XVII und XIX samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

2.

(Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/1999 tritt ebenfalls mit 1. Juli 1999 in Kraft.

3.

Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 1 genannten Bestimmungen treten § 3 Abs. 1 Z 8, §§ 75 und 82 samt Überschriften und § 85 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.

Abs. 5 Z 2: Verfassungsbestimmung

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 128. (1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, (1. Jänner 1994) bereits ausgeschriebenen Leistungen gilt dieses Bundesgesetz nicht.

(2) Am 1. Jänner 1997 vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993, fortzuführen.

(3) Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993, gelten als Bestellungen gemäß dem BGBl. Nr. 776/1996.

(4) § 16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/1999 neu gefaßten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gilt folgendes:

1.

Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 samt Überschrift, § 12 Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 6, § 21 Abs. 3 Z 3 bis 6, § 30 Abs. 3 Z 3 und 4, § 34 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 57, § 66 samt Überschrift, § 68 samt Überschrift, § 69 Überschrift und Abs. 1, § 72 Abs. 1 Z 6, § 78 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Z 5, § 86 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Z 3, § 91, § 92 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 93 Abs. 1, § 94 Abs. 1, § 95 Abs. 2 und 3, § 96 Abs. 5, § 98 Abs. 2 bis 6, § 101 Abs. 3, § 109 Abs. 1 Z 4, § 110 Abs. 2, § 111 Abs. 5, § 115 Abs. 2 Z 1, § 127 Abs. 1, § 128 Überschrift, § 131 samt Überschrift sowie die Neubezeichnungen der §§ 67, 69 bis 82, sowie die Anhänge VIII und IX samt Überschriften, in Anhang X Überschrift, in Anhang XI Überschrift, Anhänge XII bis XVII und XIX samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

2.

(Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/1999 tritt ebenfalls mit 1. Juli 1999 in Kraft.

3.

Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 1 genannten Bestimmungen treten § 3 Abs. 1 Z 8, §§ 75 und 82 samt Überschriften und § 85 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.

(6) Die §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen.

Abs. 5 Z 2 und Abs. 8: Verfassungsbestimmung

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 128. (1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, (1. Jänner 1994) bereits ausgeschriebenen Leistungen gilt dieses Bundesgesetz nicht.

(2) Am 1. Jänner 1997 vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993, fortzuführen.

(3) Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993, gelten als Bestellungen gemäß dem BGBl. Nr. 776/1996.

(4) § 16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/1999 neu gefaßten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gilt folgendes:

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