Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 1997 - BVergG)
Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 samt Überschrift, § 12 Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 6, § 21 Abs. 3 Z 3 bis 6, § 30 Abs. 3 Z 3 und 4, § 34 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 57, § 66 samt Überschrift, § 68 samt Überschrift, § 69 Überschrift und Abs. 1, § 72 Abs. 1 Z 6, § 78 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Z 5, § 86 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Z 3, § 91, § 92 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 93 Abs. 1, § 94 Abs. 1, § 95 Abs. 2 und 3, § 96 Abs. 5, § 98 Abs. 2 bis 6, § 101 Abs. 3, § 109 Abs. 1 Z 4, § 110 Abs. 2, § 111 Abs. 5, § 115 Abs. 2 Z 1, § 127 Abs. 1, § 128 Überschrift, § 131 samt Überschrift sowie die Neubezeichnungen der §§ 67, 69 bis 82, sowie die Anhänge VIII und IX samt Überschriften, in Anhang X Überschrift, in Anhang XI Überschrift, Anhänge XII bis XVII und XIX samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/1999 tritt ebenfalls mit 1. Juli 1999 in Kraft.
Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 1 genannten Bestimmungen treten § 3 Abs. 1 Z 8, §§ 75 und 82 samt Überschriften und § 85 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.
(6) Die §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen.
(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 11 Abs. 1 Z 1 und 53a treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) (Verfassungsbestimmung) § 99 Abs. 2 letzter Satz und § 126a treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und mit 31. August 2002 außer Kraft.
Abs. 5 Z 2 und Abs. 8: Verfassungsbestimmung
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 128. (1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, (1. Jänner 1994) bereits ausgeschriebenen Leistungen gilt dieses Bundesgesetz nicht.
(2) Am 1. Jänner 1997 vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993, fortzuführen.
(3) Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes nach den Bestimmungen des BVergG, BGBl. Nr. 462/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1993, gelten als Bestellungen gemäß dem BGBl. Nr. 776/1996.
(4) § 16 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/1999 neu gefaßten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gilt folgendes:
Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 samt Überschrift, § 12 Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 6, § 21 Abs. 3 Z 3 bis 6, § 30 Abs. 3 Z 3 und 4, § 34 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 57, § 66 samt Überschrift, § 68 samt Überschrift, § 69 Überschrift und Abs. 1, § 72 Abs. 1 Z 6, § 78 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Z 5, § 86 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Z 3, § 91, § 92 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 93 Abs. 1, § 94 Abs. 1, § 95 Abs. 2 und 3, § 96 Abs. 5, § 98 Abs. 2 bis 6, § 101 Abs. 3, § 109 Abs. 1 Z 4, § 110 Abs. 2, § 111 Abs. 5, § 115 Abs. 2 Z 1, § 127 Abs. 1, § 128 Überschrift, § 131 samt Überschrift sowie die Neubezeichnungen der §§ 67, 69 bis 82, sowie die Anhänge VIII und IX samt Überschriften, in Anhang X Überschrift, in Anhang XI Überschrift, Anhänge XII bis XVII und XIX samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/1999 tritt ebenfalls mit 1. Juli 1999 in Kraft.
Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 1 genannten Bestimmungen treten § 3 Abs. 1 Z 8, §§ 75 und 82 samt Überschriften und § 85 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.
(6) Die §§ 16 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen.
(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 11 Abs. 1 Z 1 und 53a treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(8) (Verfassungsbestimmung) § 99 Abs. 2 letzter Satz und § 126a treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und mit 31. August 2002 außer Kraft.
(7) (Anm.: richtig: (9)) Die §§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 1 bis 3, 37 Abs. 3 Z 4, 42 Abs. 2, 62 Abs. 1 Z 1 bis 3, 80, 86 Abs. 6 und 7, 88 Abs. 1 Z 1 bis 3, 91 Z 2 lit. a und b, 89 Abs. 3 Z 7 lit. e, 98 Abs. 6, 109 Abs. 3 zweiter Satz, § 118 Abs. 3 und § 127 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
§ 129. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, insbesondere auch in seinen neuen Fassungen, können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.
Vollziehung
§ 130. (1) Mit der Vollziehung
der §§ 10 Abs. 2 und 64 ist der Bundeskanzler,
des § 119 sind der Bundeskanzler, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der §§ 59 Abs. 3, 86 und 121 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der §§ 122 bis 125 der Bundesminister für Justiz,
des § 127 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
im übrigen die Bundesregierung
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zur näheren Durchführung dieses Bundesgesetzes keinen Gebrauch macht, kann jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich Verordnungen erlassen.
(3) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß anstelle der Anhänge andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Muster zu verwenden sind.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 131. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989, S 33, in der Fassung von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG.
Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992, S 14.
Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 1.
Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (Lieferkoordinierungsrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 1.
Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (Baukoordinierungsrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 54.
Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 84.
Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S 3.
Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 328 vom 28. November 1997, S 1.
Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 101 vom 1. April 1998,
Anhang I
Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik
der Wirtschaftszweige gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
Klasse Gruppe Untergruppe Beschreibung
und Positionen
50 BAUGEWERBE
500 Allgemeines Baugewerbe (ohne
ausgeprägten Schwerpunkt) und
Abbruchgewerbe
500.1 Allgemeines Baugewerbe (ohne
ausgeprägten Schwerpunkt)
500.2 Abbruch
501 Rohbaugewerbe/Hochbau
501.1 Allgemeiner Bau von Wohn- und
Nichtwohngebäuden/Baumeister,
Maurermeister und Bauunternehmer
501.2 Dachdeckerei
501.3 Schornstein-/Rauchfangs-,
Feuerungs- und Industrieofenbau
501.4 Abdichtung gegen Wasser und
Feuchtigkeit
501.5 Restaurierung und Instandhaltung
von Fassaden
501.6 Gerüstbau
501.7 Sonstige Rohbaugewerbe
(einschließlich Zimmerei)/Übrige
Baugewerbe und Zimmermeister
502 Tiefbau
502.1 Allgemeiner Tiefbau
502.2 Erdbewegungsarbeiten und
Landeskulturbau
502.3 Brücken-, Tunnel- und Schachtbau,
Grundbohrungen
502.4 Wasserbau (Fluß-, Kanal-, Hafen-,
Strom-, Schleusen- und
Talsperrenbau)
502.5 Straßenbau (einschließlich
spezialisierter Bau von Flugplätzen
und Landebahnen)
502.6 Spezialisierte Unternehmen für
Bewässerung, Entwässerung,
Ableitung von Abwässern,
Kläranlagen
502.7 Spezialisierte Unternehmen für
andere Tiefbauarbeiten
503 Bauinstallation
503.1 Allgemeine Bauinstallation
503.2 Klempnerei, Gas- und
Wasserinstallationen/Sanitär-, Gas-
und Wasserinstallationen
503.3 Installation von Heizungs- und
Belüftungsanlagen (Installation von
Zentralheizungs-, Klima- und
Belüftungsanlagen)
503.4 Abdämmung gegen Kälte, Wärme,
Schall und Erschütterung
503.5 Elektroinstallation
503.6 Installation von Antennen,
Blitzableitern, Telefonen usw.
504 Hausbaugewerbe/Ausbaugewerbe
504.1 Allgemeines
Hausbaugewerbe/Allgemeines
Ausbaugewerbe
504.2 Stukkateurgewerbe, Gipserei und
Verputzerei
504.3 Bautischlerei (Tischlereien, die
überwiegend Tischlereierzeugnisse
in Bauten montieren) und
Parkettlegerei
504.4 Glaser-, Maler- und
Lackierergewerbe,
Tapetenkleberei/Glaser, Maler und
Anstreicher, Tapezierer
504.5 Fliesen- und Plattenlegerei,
Fußbodenlegerei und -kleberei
504.6 Ofen- und Herdsetzerei/Hafner sowie
sonstiges Ausbaugewerbe
Anhang II
Bauaufträge nach § 11 Abs. 3
Allgemeiner Tiefbau
Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau
Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen
Wasserbau (Fluß-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau)
Straßenbau (einschließlich spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen)
Spezialbau für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern,
Kläranlagen
Sonstiger Spezialbau für andere Tiefbauarbeiten
Errichtung von Krankenhäusern
Sporteinrichtungen Erholungseinrichtungen Freizeiteinrichtungen
Schul- und Hochschulgebäuden Verwaltungsgebäuden
Anhang III
Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 1
```
```
Kategorie Titel CPC-Referenz-Nr. CPV-Referenz-Nr.
```
```
1 Instandhaltung und 6112, 6122, 633, 50200000-7,
Reparatur 886 50404000-9
52700000-6
ex 28000000-2
ex 29000000-9
72500000-0
ex 31000000-6
ex 32000000-3
ex 33000000-0
ex 34000000-7
ex 35000000-4
```
```
2 Landverkehr *1) 712 (außer 71235), 60212000-7,
einschließlich 7512, 87304 60213000-4
Geldtransport und 60214000-1,
Kurierdienste, 60220000-6
ohne Postverkehr 60230000-9,
60240000-2
(außer
60242100-7)
64121000-0,
74601400-6
```
```
3 Fracht- und 73 (außer 7321) 62000000-2
Personenbeförderung (außer
im Flugverkehr, 62102100-8)
ohne Postverkehr
```
```
4 Postbeförderung im 71235, 7321 60242100-7
Landverkehr *1) 62102100-8
sowie 62202000-8
Luftpostbe-
förderung
```
```
5 Fernmeldewesen *2) 752 64201000-5
64202000-2
```
```
6 Finanzielle ex 81
Dienstleistungen 812, 814 66000000-0,
```
Versicherungs- 67200000-9
```
leistungen 65000000-3,
```
Bankenleistungen 67100000-8
```
und
Wertpapier-
geschäfte *3)
```
```
7 Datenverarbeitung 84 72000000-5
und verbundene
Tätigkeiten
```
```
8 Forschung und
Entwicklung *4) 85 73000000-2
```
```
9 Buchführung, 862 74121000-3
-haltung und 74122000-0
-prüfung
```
```
10 Markt- und 864 74130000-9
Meinungsforschung
```
```
11 Unternehmensbe- 865, 866 74140000-2
ratung und 74150000-5
verbundene
Tätigkeiten *5)
```
```
12 Architektur, 867 74200000-1
technische 74300000-2
Beratung und
Planung;
integrierte
technische
Leistungen;
Stadt- und
Landschaftsplanung;
zugehörige
wissenschaftliche
und technische
Beratung;
technische Versuche
und Analysen
```
```
13 Werbung 871 74400000-3
```
```
14 Gebäudereinigung 874 70300000-4
und Hausverwaltung 82201 bis 74700000-6
82206
```
```
15 Verlegen und 88442 22210000-5
Drucken gegen 22223000-9
Vergütung oder auf 22230000-1
vertraglicher 22241000-1
Grundlage 22250000-7
22300000-3
```
```
16 Abfall- und 94 900000000-7
Abwasserbesei-
tigung;
sanitäre und
ähnliche
Dienstleistungen
```
```
```
```
*1) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
*2) Siehe aber § 3 Abs. 1 Z 3.
*3) Siehe aber § 3 Abs. 1 Z 5.
*4) Siehe aber § 3 Abs. 1 Z 7.
*5) Siehe aber § 3 Abs. 1 Z 4.
Anhang IV
Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 2
```
```
Kategorie Titel CPC-Referenz-Nr. CPV-Referenz-Nr.
```
```
17 Gaststätten und 64 55000000-0
Beherbergungs-
gewerbe
```
```
18 Eisenbahnen 711 60100000-9,
60211000-0
```
```
19 Schiffahrt 72 61000000-5
```
```
20 Neben- und 74 63000000-9
Hilfstätigkeiten
des Verkehrs
```
```
21 Rechtsberatung 861 74110000-3
```
```
22 Arbeits- und
Arbeitskräfte-
vermittlung 872 74500000-4
```
```
23 Auskunfts- und 873 74600000-5
Schutzdienste (außer 87304) (außer
(ohne 74601400-6)
Geldtransport)
```
```
24 Unterrichtswesen 92 80000000-4
und
Berufsausbildung
```
```
25 Gesundheits-, 93 85000000-9
Veterinär- und
Sozialwesen
```
```
26 Erholung, Kultur 96 92000000-1
und Sport
```
```
27 Sonstige
Dienstleistungen
```
```
Anhang V
Liste der zentralen Beschaffungsstellen
Bundeskanzleramt
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Landesverteidigung *1)
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst
Österreichisches Statistisches Zentralamt
Österreichische Staatsdruckerei AG
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.
Bundesstaatliche Prothesenwerkstätten
AUSTRO CONTROL - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control Ges. m. b. H.)
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
*1) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang VI.
Anhang VI
Verzeichnis der Waren, die von öffentlichen Auftraggebern im Bereich
der Verteidigung beschafft werden
Die Klassifikation der Warenbereiche erfolgt gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in der geltenden Fassung.
Kapitel 25: Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement
Kapitel 26: Erze, Schlacken und Aschen
Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre
Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe;
Mineralwachse
ausgenommen:
Brenn-, Treib- und Kraftstoffe
Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder
organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen ausgenommen:
aus 2808 Sprengstoffe
aus 2809 Sprengstoffe
aus 2810 Sprengstoffe
aus 2811 Sprengstoffe
aus 2812 Tränengase
aus 2825 Sprengstoffe
aus 2829 Sprengstoffe
aus 2834 Sprengstoffe
aus 2844 Toxikologische Produkte
aus 2845 Toxikologische Produkte
aus 2847 Sprengstoffe
Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse
ausgenommen:
aus 2904 Sprengstoffe
aus 2905 Sprengstoffe
aus 2908 Sprengstoffe
aus 2909 Sprengstoffe
aus 2912 Sprengstoffe
aus 2913 Sprengstoffe
aus 2914 Toxikologische Produkte
aus 2915 Toxikologische Produkte
aus 2916 Toxikologische Produkte
aus 2917 Toxikologische Produkte
aus 2920 Toxikologische Produkte
aus 2921 Toxikologische Produkte
aus 2922 Toxikologische Produkte
aus 2925 Sprengstoffe
aus 2926 Toxikologische Produkte
aus 2928 Sprengstoffe
aus 2932 Sprengstoffe
aus 2933 Sprengstoffe
Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse
Kapitel 31: Düngemittel
Kapitel 32: Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre
Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel;
Anstrichfarben und Lacke; Kitte und ähnliche Massen;
Tinten
Kapitel 33: Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen
Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe,
zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse“ und Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips
ausgenommen:
aus 3403 Toxikologische Produkte
Kapitel 35: Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme
Kapitel 36: Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer;
Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe ausgenommen:
3601 Schießpulver
3602 zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen
Schießpulver
aus 3603 Sprengzünder aller Art aus 3606 Explosivstoffe
Kapitel 37: Photographische oder kinematographische Waren
Kapitel 38: Verschiedene chemische Erzeugnisse
ausgenommen:
aus 3804 Toxikologische Produkte
aus 3805 Toxikologische Produkte
aus 3806 Toxikologische Produkte
aus 3809 Toxikologische Produkte
aus 3811 Toxikologische Produkte
aus 3812 Toxikologische Produkte
aus 3815 Toxikologische Produkte
aus 3817 Toxikologische Produkte
aus 3819 Toxikologische Produkte
aus 3820 Toxikologische Produkte
aus 3822 Toxikologische Produkte
aus 3823 Toxikologische Produkte
Kapitel 39: Kunststoffe und Waren daraus
ausgenommen:
aus 3912 Sprengstoffe
aus 3915 Sprengstoffe
aus 3916 Sprengstoffe
aus 3919 Sprengstoffe
aus 3920 Sprengstoffe
aus 3921 Sprengstoffe
Kapitel 40: Kautschuk und Waren daraus
ausgenommen:
aus 4011 Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen
(einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennautos), Autobusse und Lastkraftwagen
verwendet werden
aus 4012 Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen
(einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennautos), Autobusse und Lastkraftwagen
verwendet werden
Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
Kapitel 45: Kork und Korkwaren
Kapitel 46: Flechtwaren und Korbwaren
Kapitel 47: Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem
Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe
Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon
ausgenommen:
aus 6505 militärische Kopfbedeckungen
Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit
Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon
Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn
und Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder
ähnlichen Stoffen
Kapitel 69: Keramische Erzeugnisse
Kapitel 70: Glas und Glaswaren
Kapitel 71: Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,
Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus;
Phantasieschmuck; Münzen
Kapitel 72: Eisen und Stahl
Kapitel 73: Waren aus Eisen und Stahl
Kapitel 74: Kupfer und Waren daraus
Kapitel 75: Nickel und Waren daraus
Kapitel 76: Aluminium und Waren daraus
Kapitel 78: Blei und Waren daraus
Kapitel 79: Zink und Waren daraus
Kapitel 80: Zinn und Waren daraus
Kapitel 81: Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken); Waren
aus diesen Stoffen
Kapitel 82: Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus unedlen
Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen ausgenommen:
aus 8207 Werkzeuge *1)
aus 8209 Teile von Werkzeugen *1)
Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
Kapitel 84: Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und
mechanische Geräte; Teile davon
ausgenommen:
8407 Motoren *1)
8408 Motoren *1)
8411 Turbo Strahltriebwerke *1)
8412 Strahltriebwerke *1)
8456 Werkzeugmaschinen *1)
8457 Bearbeitungszentren *1)
8458 Drehmaschinen *1)
8459 Werkzeugmaschinen *1)
8460 Werkzeugmaschinen *1)
8461 Werkzeugmaschinen *1)
8462 Werkzeugmaschinen *1)
8463 Werkzeugmaschinen *1)
Kapitel 85: Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische
Erzeugnisse sowie Teile davon; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte
ausgenommen:
8506 Primärbatterien
8517 Fernmeldeeinrichtungen
8525 Sendegeräte
8526 Radargeräte
8527 Empfangsgeräte
8528 Fernsehempfangsgeräte
aus 8529 Antennen
Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie
Teile davon; mechanische und elektromechanische
Signalvorrichtungen für Verkehrswege
ausgenommen:
aus 8601 gepanzerte Lokomotiven
aus 8602 andere gepanzerte Lokomotiven
8604 Werkstättenwagen
aus 8605 gepanzerte Waggons
8606 Güterwaggons
Kapitel 87: Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder,
Fahrräder und andere Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör
ausgenommen:
8701 Traktoren
aus 8702 militärische Fahrzeuge
aus 8703 militärische Fahrzeuge
aus 8704 militärische Fahrzeuge
aus 8705 militärische Fahrzeuge
8710 Panzer und gepanzerte Fahrzeuge
8711 Motorräder
aus 8716 Anhänger
Kapitel 88: Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon
Kapitel 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen
ausgenommen:
aus 8906 Kriegsschiffe
aus 8907 andere schwimmende Konstruktionen Kapitel 90: Optische, photographische, kinematographische Meß-,
Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser Waren ausgenommen:
aus 9005 Ferngläser, Fernrohre
aus 9013 optische Instrumente, Laser
aus 9015 Entfernungsmesser
9030 elektrische und elektronische Meßinstrumente
9031 elektrische und elektronische Meßinstrumente
9032 selbsttätige Regelinstrumente
Kapitel 91: Uhrmacherwaren
Kapitel 92: Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon
Kapitel 94: Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren,
Matratzen, Betteinsätze, Polster und ähnliche Waren mit Füllungen; Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude
Kapitel 95: Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte;
Teile davon und Zubehör
Kapitel 96: Verschiedene Waren
*1) Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.
Anhang VII
Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw.
Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 58 Abs. 2 Z 1 und § 60
A. Für Bauaufträge:
- für Belgien das „Registre du Commerce“ - „Handelsregister“;
- für Dänemark das „Handelsregistret“, das „Aktieselskabsregistret“ und „Erhvervsregistret“;
- für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
- für Griechenland das „Mitroo Ergoliptikon Epichiriseon - M.E.E.P.“ Register der Vertragsunternehmen des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);
- für Spanien das „Registro oficial de Contratistas del Ministerio de Industria, Comercio y Turismo“;
- für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Repertoire des metiers“;
- für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;
- für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Role de la Chambre des metiers“;
- für die Niederlande das „Handelsregister“;
- für Portugal das Register der „Commissao de Alvaras de Empresas de Obras Publicas e Particulares (CA-EOPP)“,
- im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
- für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- für Finnland das „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
- für Island die „Firmaskra“;
- für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
- für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
- für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.
B. Für Lieferaufträge:
- für Belgien das „Registre du commerce“ - „Handelsregister“;
- für Dänemark das „Aktieselskabsregistret“, das „Foreningsregistret“ und das „Handelsregistret“;
- für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
- für Griechenland das „Viotechniko i Viomichaniko i Emporiko Epimelitirio“;
- für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, daß diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
- für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Repertoire des metiers“;
- für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato“;
- für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Role de la Chambre des metiers“;
- für die Niederlande das „Handelsregister“;
- für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
- im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
- für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- für Finnland das „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
- für Island die „Firmaskra“;
- für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
- für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
- für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.
C. Für Dienstleistungsaufträge:
- für Belgien das „Registre du commerce“ - „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ - „Beroepsorden“;
- für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;
- für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und das „Vereinsregister“;
- für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge des Anhanges III das Berufsregister „Mitroo Meletiton“ sowie das „Mitroo Grafeion Meleton“;
- für Spanien das „Registro Central de Empresas Consultoras y de Servicios del Ministerio de Economia y Hacienda“;
- für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Repertoire des metiers“;
- für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das „Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali“;
- für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Role de la Chambre des metiers“;
- für die Niederlande das „Handelsregister“;
- für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
- im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
- für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
- für Finnland das „Kaupparekisteri“ - „Handelsregistret“;
- für Island die „Firmaskra“ und die „Hlutafelagaskra“;
- für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
- für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
- für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.
Anhang VIII
Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen gemäß §§ 62 Abs. 1 Z 1, 63 und 72
A. Vorinformationsverfahren
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers und (gegebenenfalls) des Dienstes, von dem zusätzliche Angaben erlangt werden können.
Art und Menge oder Wert der zu liefernden Ware:
Voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem das Verfahren zur Vergabe des Auftrages oder der Aufträge eingeleitet werden wird (sofern bekannt).
Sonstige Angaben.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
B. Offene Verfahren
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.
a) Ort der Lieferung.
Art und Menge der zu liefernden Waren: CPV-Referenznummer.
Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten Lieferungen eingereicht werden kann.
Ausnahme von der Anwendung der Normen gemäß § 69.
Allenfalls vorgeschriebene Lieferfrist.
a) Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzliche Unterlagen angefordert werden können.
Tag, bis zu dem die genannten Unterlagen angefordert werden können.
(Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für Übersendung dieser Unterlagen.
a) Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen.
Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.
Sprache, in der sie abzufassen sind.
a) (Gegebenenfalls) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.
Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.
(Gegebenenfalls) geforderte Sicherstellungsmittel.
Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Frist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.
Kriterien für die Auftragserteilung. Andere Kriterien als der niedrigste Preis müssen genannt werden, falls sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind.
(Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
Sonstige Angaben.
Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
C. Nicht offene Verfahren
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
(Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.
Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.
a) Ort der Lieferung.
Art und Menge der zu liefernden Waren: CPV-Referenznummer.
Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten Lieferungen eingereicht werden kann.
Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 69.
Allenfalls vorgeschriebene Lieferfrist.
(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.
a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.
Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.
Sprache, in der sie abzufassen sind.
Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe.
(Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt sind.
Beabsichtigte Zahl oder Marge von Lieferanten, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.
(Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
Sonstige Angaben.
Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
D. Verhandlungsverfahren
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
(Gegebenenfalls) Begründung für die Inanspruchnahme des beschleunigten Verfahrens.
(Gegebenenfalls) Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.
a) Ort der Lieferung.
Art und Menge der zu liefernden Waren: CPV-Referenznummer.
Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten Lieferungen eingereicht werden kann.
Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 69.
Allenfalls vorgeschriebene Lieferfrist.
(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.
a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.
Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.
Sprache, in der sie abzufassen sind.
(Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Beabsichtigte Zahl oder Marge von Lieferanten, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.
(Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
(Gegebenenfalls) Name und Anschrift der vom Auftraggeber ausgewählten Unternehmer.
Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
Sonstige Angaben.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
E. Vergebene Aufträge
Name und Anschrift des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens gemäß § 72 Abs. 2 und 3.
Tag der Auftragserteilung.
Kriterien für die Auftragserteilung.
Anzahl der eingegangenen Angebote.
Name und Anschrift des oder der Auftragnehmer.
Art und Menge der gelieferten Waren, gegebenenfalls nach Auftragnehmer: CPV-Referenznummer.
Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).
(Gegebenenfalls) Wert und Teil des Auftrages, der an Dritte weitervergeben werden kann.
Sonstige Angaben.
Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
Anhang VIII
Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen gemäß §§ 62 Abs. 1 Z 1, 63 und 74
A. Vorinformationsverfahren
Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers und gegebenenfalls der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte erlangt werden können.
Art und Menge oder Wert der zu liefernden Ware:
Voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem das Verfahren zur Vergabe des Auftrages oder der Aufträge eingeleitet werden wird (sofern bekannt).
Sonstige Angaben.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen fällt.
B. Offene Verfahren
Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.
a) Ort der Lieferung.
Art der zu liefernden Waren: CPV-Referenznummer; Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen.
Menge der zu liefernden Waren einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Möglichkeit Angabe des voraussichtlichen Zeitpunktes der einzelnen Aufforderungen zur Angebotsabgabe für die zu erbringenden Lieferungen.
Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten Lieferungen eingereicht werden kann.
Ausnahme von der Anwendung der Normen gemäß § 71.
Allenfalls vorgeschriebene Lieferfrist bzw. Dauer des Lieferauftrages; nach Möglichkeit Frist für den Beginn oder die Ausführung des Lieferauftrages.
a) Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzliche Unterlagen angefordert werden können.
Tag, bis zu dem die genannten Unterlagen angefordert werden können.
(Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für Übersendung dieser Unterlagen.
a) Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen.
Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.
Sprache, in der sie abzufassen sind.
a) (Gegebenenfalls) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.
Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.
(Gegebenenfalls) Sicherstellungsmittel, die verlangt werden.
Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Frist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.
Kriterien für die Auftragserteilung.
(Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
Sonstige Angaben.
Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen fällt.
C. Nicht offene Verfahren
Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
(Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.
Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.
a) Ort der Lieferung.
Art der zu liefernden Waren: CPV-Referenznummer; Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen.
Menge der zu liefernden Waren einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Möglichkeit Angabe des voraussichtlichen Zeitpunktes der einzelnen Aufforderungen zur Angebotsabgabe für die zu erbringenden Lieferungen.
Angaben, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der Lieferungen eingereicht werden kann.
Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 71.
Allenfalls vorgeschriebene Lieferfrist bzw. Dauer des Lieferauftrages; nach Möglichkeit Frist für den Beginn oder die Ausführung des Lieferauftrages.
(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.
a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.
Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.
Sprache, in der sie abzufassen sind.
Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe.
(Gegebenenfalls) Sicherstellungsmittel, die verlangt werden.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt sind.
Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
Beabsichtigte Zahl oder Marge von Lieferanten, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
(Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
Sonstige Angaben.
Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen fällt.
D. Verhandlungsverfahren
Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
(Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.
(Gegebenenfalls) Form des Vertrages, für den Angebote eingereicht werden sollen.
a) Ort der Lieferung.
Art der zu liefernden Waren: CPV-Referenznummer; Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen.
Menge der zu liefernden Waren einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkt, bis zu dem diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Möglichkeit Angabe des voraussichtlichen Zeitpunktes der einzelnen Aufforderungen zur Angebotsabgabe für die zu erbringenden Lieferungen.
Angaben darüber, ob ein Angebot für Teile und/oder für die Gesamtheit der angeforderten Lieferungen eingereicht werden kann.
Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 71.
Allenfalls vorgeschriebene Lieferfrist bzw. Dauer des Lieferauftrages; nach Möglichkeit Frist für den Beginn oder die Ausführung des Lieferauftrages.
(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.
a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.
Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind.
Sprache, in der sie abzufassen sind.
(Gegebenenfalls) Sicherstellungsmittel, die verlangt werden.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Beabsichtigte Zahl oder Marge von Lieferanten, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
(Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
(Gegebenenfalls) Name und Anschrift der vom Auftraggeber ausgewählten Unternehmer.
Sonstige Angaben.
Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen fällt.
E. Vergebene Aufträge
Name und Anschrift des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens gemäß § 74 Abs. 2 und 3.
Tag der Auftragserteilung.
Kriterien für die Auftragserteilung.
Anzahl der eingegangenen Angebote.
Name und Anschrift des oder der Auftragnehmer.
Art und Menge der gelieferten Waren, gegebenenfalls nach Auftragnehmer: CPV-Referenznummer.
Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).
(Gegebenenfalls) Wert und Teil des Auftrages, der an Dritte weitervergeben werden kann.
Wert des Auftrages, der den Zuschlag erhalten hat, oder Angabe des höchsten und des niedrigsten Angebotes, das bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurde.
Sonstige Angaben.
Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
Anhang IX
Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen gemäß §§ 62 Abs. 1 Z 2, 63 und 74
A. Vorinformationsverfahren
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Ort der Ausführung.
Art und Umfang der Leistungen (CPV-Referenznummer) und bei Aufteilung des Bauwerkes in mehrere Lose (Gewerke) wesentliche Merkmale der einzelnen Lose (Gewerke) im Verhältnis zum Bauwerk.
Falls verfügbar: Abschätzung der Preisspanne für die geplanten Leistungen.
a) Voraussichtlicher Zeitpunkt der Einleitung der (des) Vergabeverfahren(s).
Falls bekannt: voraussichtlicher Baubeginn.
Falls bekannt: vorgesehener Bauausführungs-Zeitplan.
Falls bekannt: Zahlungs- und Preisberichtigungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
Sonstige Angaben.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
B. Offene Verfahren
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
Art des Auftrages, der Gegenstand der Ausschreibung ist (CPV-Referenznummer).
a) Ort der Ausführung.
Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale des Bauwerkes.
Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose (Gewerke) aufgeteilt wird, Größenordnung der einzelnen Lose (Gewerke) und Möglichkeit, für eines, mehrere oder sämtliche Lose (Gewerke) Angebote einzureichen.
Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, wenn diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.
Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 69.
Allenfalls vorgeschriebene Ausführungsfrist.
a) Name und Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können.
(Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für Übersendung dieser Unterlagen.
a) Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen.
Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind.
Sprache, in der die Angebote abzufassen sind.
a) (Gegebenenfalls) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.
Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.
(Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.
Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Frist, während der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.
Kriterien für die Auftragserteilung. Andere Kriterien als der niedrigste Preis müssen genannt werden, falls sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind.
(Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
Sonstige Angaben.
Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
C. Nicht offene Verfahren
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
(Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.
Art des Auftrages, der Gegenstand der Ausschreibung ist (CPV-Referenznummer).
a) Ort der Ausführung.
Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerkes.
Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose (Gewerke) aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose (Gewerke) und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose (Gewerke) einzureichen.
Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, falls diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.
Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 69.
Allenfalls vorgeschriebene Ausführungsfrist.
(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.
a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.
Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.
Sprache, in der die Anträge abzufassen sind.
Frist für die Absendung von Aufforderungen zur Angebotsabgabe.
(Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.
Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
Kriterien für die Auftragserteilung, wenn diese nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt sind.
(Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
Sonstige Angaben.
Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
D. Verhandlungsverfahren
Name, Anschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
(Gegebenenfalls) Begründung für das beschleunigte Verfahren.
Art des Auftrages, der Gegenstand der Ausschreibung ist (CPV-Referenznummer).
a) Ort der Ausführung.
Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerkes.
Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose (Gewerke) aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose (Gewerke) und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder sämtliche Lose (Gewerke) abzugeben.
Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, falls diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.
Ausnahme von der Anwendung von Normen gemäß § 69.
Allenfalls vorgeschriebene Ausführungsfrist.
(Gegebenenfalls) Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß.
a) Tag, bis zu dem die Anträge auf Teilnahme eingehen müssen.
Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.
Sprache, in der die Anträge abzufassen sind.
(Gegebenenfalls) Geforderte Sicherstellungsmittel.
Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
Anforderungen an den Unternehmer (Eignungsnachweise).
(Gegebenenfalls) Verbot von Teil- oder Alternativangeboten.
(Gegebenenfalls) Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer.
(Gegebenenfalls) Zeitpunkt vorhergehender Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Sonstige Angaben.
Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
E. Vergebene Aufträge
Name und Anschrift des Auftraggebers.
Gewähltes Vergabeverfahren.
Tag der Auftragserteilung.
Kriterien für die Auftragserteilung.
Anzahl der eingegangenen Angebote.
Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).
Art und Umfang der erbrachten Leistung (CPV-Referenznummer), allgemeine Merkmale des errichteten Bauwerkes.
Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).
(Gegebenenfalls) Wert und Teil des Auftrages, der an Dritte weitervergeben werden kann.
Sonstige Angaben.
Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
Anhang IX
Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen gemäß §§ 62 Abs. 1 Z 2, 63 und 76
A. Vorinformationsverfahren
Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers und gegebenenfalls der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte erlangt werden können.
a) Ort der Ausführung.
Art und Umfang der Leistungen (CPV-Referenznummer) und bei Aufteilung des Bauwerkes in mehrere Lose (Gewerke) wesentliche Merkmale der einzelnen Lose (Gewerke) im Verhältnis zum Bauwerk.
Falls verfügbar: Abschätzung der Preisspanne für die geplanten Leistungen.
a) Voraussichtlicher Zeitpunkt der Einleitung der (des) Vergabeverfahren(s).
Falls bekannt: voraussichtlicher Baubeginn.
Falls bekannt: vorgesehener Bauausführungs-Zeitplan.
Falls bekannt: Zahlungs- und Preisberichtigungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind.
Sonstige Angaben.
Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Tag des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
Angabe, ob der Auftrag in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen fällt.
B. Offene Verfahren
Name, Anschrift und gegebenenfalls Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Telefaxnummer des Auftraggebers.
a) Gewähltes Vergabeverfahren.
Art des Auftrages, der Gegenstand der Ausschreibung ist (CPV-Referenznummer).
a) Ort der Ausführung.
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