Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Tirol
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:
Der Straßenteil
der B 169 Zillertal Straße von km 37,39 bis km 37,575 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung, BGBl. Nr. 421/1994 bestimmten - Abschnitt „Lawinengalerie Jaungraben“,
der B 170 Brixental Straße von km 9,29 bis km 10,04 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung, BGBl. Nr. 585/1994 bestimmten - Abschnitt „Ortskernentlastung Hopfgarten“,
der B 312 Loferer Straße von km 28,05 bis km 28,80 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung, BGBl. Nr. 812/1994 bestimmten - Abschnitt „Höflinger Kreuzung“
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.