Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-03-20
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1998-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 72
Änderungshistorie JSON API

leistung Antenne zulässig.

Maximale Dauer der

Aussendung: 1 sec

Kanalabstand 25 kHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- nicht festgelegt

stellenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Zur Fernauslösung

Bewilligung automatischer

Wähleinrichtungen im

Notfall.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD055 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 469,990 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 100 mW e.r.p Nur mit integrierter

leistung Antenne zulässig.

Maximale Dauer der

Aussendung: 1 sec

Kanalabstand 20 kHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- nicht festgelegt

stellenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Zur Fernauslösung

Bewilligung automatischer

Wähleinrichtungen im

Notfall.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD073 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 34,2 GHz-34,4 GHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 500 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Nichtnavigatorischer

VO-Funk Ortungsfunkdienst

(Harmonisierte) EN 300 440

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- nicht festgelegt

stellenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den ortsfesten

Bewilligung Betrieb von

Fernwirkfunkanlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Diverse Funknetze"

FSB-LN

Schnittstelle Nr.: FSB-LN001 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 26 965 kHz; 27 215 kHz;

26 975 kHz; 27 225 kHz;

26 985 kHz; 27 235 kHz;

27 005 kHz; 27 245 kHz;

27 015 kHz; 27 255 kHz;

27 025 kHz; 27 265 kHz;

27 035 kHz; 27 275 kHz;

27 055 kHz; 27 285 kHz;

27 065 kHz; 27 295 kHz;

27 075 kHz; 27 305 kHz;

27 085 kHz; 27 315 kHz;

27 105 kHz; 27 325 kHz;

27 115 kHz; 27 335 kHz;

27 125 kHz; 27 345 kHz;

27 135 kHz; 27 355 kHz;

27 155 kHz; 27 365 kHz;

27 165 kHz; 27 375 kHz;

27 175 kHz; 27 385 kHz;

27 185 kHz; 27 395 kHz;

27 205 kHz; 27 405 kHz;

HF-Leistung max. 4 Watt

HF-Strahlungs- max. 4 Watt e.r.p Richtantennen nicht

leistung gestattet.

Kanalabstand 10 kHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte enstprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige 8K00F3E- 8K00G3E- Der Betrieb der

Aussendung 8K00F3D- 8K00F2B- HF-Sendearten F3D,

8K00G3D- 8K00G2B- F2B, G3D und G2B ist

nur zusätzlich zur

Sprachübertragung

zulässig, wobei die

NF-Signale dem

Mikrophon bzw. der

Mikrofonanschluß-

buchse zugeführt

werden müssen.

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 135

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT Recommendation Die Verwendung von

stellenmerkmale T/R 20-09 Relaisstellen, bei

denen Aussendung und

Empfang auf

verschiedenen

Frequenzen erfolgen,

ist nicht gestattet.

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung CEPT PR 27

Funkanlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Diverse Funknetze"

FSB-LN

Schnittstelle Nr.: FSB-LN002 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 446.000 MHz-446.100 MHz Kanalfrequenzen in

MHz:

446,00625; 446,01875;

446,03125; 446,04375;

446,05625; 446,06875;

446,08125; 446,09375;

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 500mW e.r.p Der Betrieb ist nur

leistung mit einer

integrierten Antenne

zulässig.

Kanalabstand 12,5 kHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige 8K50F3E- 8K50G3E-

Aussendung 8K50F3D- 8K50F2B-

8K50G3D- 8K50G2B-

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) ETS 300 296

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT Decisions

stellenmerkmale ERC/DEC/(98)25

CEPT Decisions

ERC/DEC/(98)26

CEPT Decisions

ERC/DEC/(98)27

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung "PMR 446"

Funkanlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Satellitenfunk"

FSB-RU

Schnittstelle Nr.: FSB-RU001 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 13,75 GHz-14,5 GHz Übertragungsrichtung

Erde-Satellit.

HF-Leistung wird vom

Satellitenbetreiber

festgelegt

HF-Strahlungs- wird vom Antennendurchmesser:

leistung Satellitenbetreiber 4,5 Meter oder

festgelegt größer.

Kanalabstand wird vom

Satellitenbetreiber

festgelegt

Paarfrequenz- wird vom

abstand Satellitenbetreiber

festgelegt

Belegte wird vom

Bandbreite Satellitenbetreiber

festgelegt

Zulässige wird vom

Aussendung Satellitenbetreiber

festgelegt

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Fester Funkdienst

VO-Funk über Satelliten

(Harmonisierte) TBR 30

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- nicht festgelegt

stellenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung transportablen

Satellitenfunkanlagen

für Reportagezwecke

(SNG-Funkanlagen).

Beim Betrieb sind die

"Richtlinien für den

Betrieb von

SNG-Funkanlagen in

Österreich"

einzuhalten.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

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