Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:
ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
B Satellitenempfangsanlagen
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
D Nebenstellenanlagen
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
B Füllstandsmeßgeräte
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen
D CB-Funkanlagen
E Drahtlose lokale Netzwerke
F Einwegsprechfunkanlagen
G Bewegungsmelder
H Induktionsfunkanlagen
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)
C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
G CB-Funkanlagen PR 27
H Notfunksender
I Funkanlagen unter 9 kHz
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
B Satellitenfunkanlagen
C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen
Anlage 5
A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C
Anlage 6
A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen
B Funkempfangsanlagen
C CB-Funkanlagen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:
ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
B Satellitenempfangsanlagen
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
D Nebenstellenanlagen
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
B Füllstandsmeßgeräte
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen
D CB-Funkanlagen
E Drahtlose lokale Netzwerke
F Einwegsprechfunkanlagen
G Bewegungsmelder
H Induktionsfunkanlagen
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)
C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
G CB-Funkanlagen PR 27
H Notfunksender
I Funkanlagen unter 9 kHz
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
B Satellitenfunkanlagen
C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen
D Luftfahrzeugfunkstellen
Anlage 5
A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C
Anlage 6
A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen
B Funkempfangsanlagen
C CB-Funkanlagen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:
ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
B Satellitenempfangsanlagen
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
D Nebenstellenanlagen
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen
D CB-Funkanlagen
E Drahtlose lokale Netzwerke
F Einwegsprechfunkanlagen
G Bewegungsmelder
H Induktionsfunkanlagen
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)
C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
G CB-Funkanlagen PR 27
H Notfunksender
I Funkanlagen unter 9 kHz
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
L Betriebs-Funkanlagen
M Füllstandsmessgeräte
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
B Satellitenfunkanlagen
C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen
D Luftfahrzeugfunkstellen
Anlage 5
A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C
Anlage 6
A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen
B Funkempfangsanlagen
C CB-Funkanlagen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:
ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
B Satellitenempfangsanlagen
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
D Nebenstellenanlagen
E Rundfunkempfangseinrichtungen
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen
D CB-Funkanlagen
E Drahtlose lokale Netzwerke
F Einwegsprechfunkanlagen
G Bewegungsmelder
H Induktionsfunkanlagen
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)
C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
G CB-Funkanlagen PR 27
H Notfunksender
I Funkanlagen unter 9 kHz
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
L Betriebs-Funkanlagen
M Füllstandsmessgeräte
N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
B Satellitenfunkanlagen
C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen
D Luftfahrzeugfunkstellen
Anlage 5
A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C
Anlage 6
A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen
B Funkempfangsanlagen
C CB-Funkanlagen
Anlage 7
A Technisch zu prüfende Funkanlagen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:
ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
B Satellitenempfangsanlagen
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
D Nebenstellenanlagen
E Rundfunkempfangseinrichtungen
F Endgeräte
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen
D CB-Funkanlagen
E Drahtlose lokale Netzwerke
F Einwegsprechfunkanlagen
G Bewegungsmelder
H Induktionsfunkanlagen
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)
C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
G CB-Funkanlagen PR 27
H Notfunksender
I Funkanlagen unter 9 kHz
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
L Betriebs-Funkanlagen
M Füllstandsmessgeräte
N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen
O Funkanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
B Satellitenfunkanlagen
C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen
D Luftfahrzeugfunkstellen
E Funksendeanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG
Anlage 5
A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C
Anlage 6
A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen
B Funkempfangsanlagen
C CB-Funkanlagen
Anlage 7
A Technisch zu prüfende Funkanlagen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:
ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
B Satellitenempfangsanlagen
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
D Nebenstellenanlagen
E Rundfunkempfangseinrichtungen
F Endgeräte
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen
D CB-Funkanlagen
E Drahtlose lokale Netzwerke
F Einwegsprechfunkanlagen
G Fernwirkfunkanlagen
H Induktionsfunkanlagen
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)
C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
G CB-Funkanlagen PR 27
H Notfunksender
I Funkanlagen unter 9 kHz
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
L Betriebs-Funkanlagen
M Füllstandsmessgeräte
N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen
O Funkanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
B Satellitenfunkanlagen
C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen
D Luftfahrzeugfunkstellen
E Funksendeanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG
Anlage 5
A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C
Anlage 6
A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen
B Funkempfangsanlagen
C CB-Funkanlagen
Anlage 7
A Technisch zu prüfende Funkanlagen
Anlage 8
Artikel I
Abschnitt 1
Unbefristete generelle Bewilligungen
§ 1. Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.
§ 2. Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.
§ 3. Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb und zum Vertrieb erteilt.
§ 4. Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum Vertrieb erteilt.
§ 5. Hinsichtlich der in Anlage 5 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum Besitz erteilt.
§ 5a. Hinsichtlich der in Anlage 7 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Einfuhr erteilt.
Abschnitt 2
Befristete generelle Bewilligungen
§ 6. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 652/1996, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich hinsichtlich der in Anlage 6 genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.
§ 7. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 652/1996, die generelle Bewilligung zum Besitz von Funkanlagen, für die im Herkunftsstaat des Besitzers eine Bewilligung zum Betrieb erteilt wurde, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein.
Abschnitt 3
§ 8. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.
§ 9. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
§ 9. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften, Technical Basis for Regulation) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
§ 10. Anlage 4 lit. C Z 2 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.
§ 10. (1) Anlage 4 lit. C Z 2 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.
(2) Anlage 1 lit. E tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
§ 10. (1) Anlage 4 lit. C Z 2 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.
(2) Anlage 1 lit. E tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) Anlage 1 lit. F, Anlage 3 lit. O sowie Anlage 4 lit. D (Anm.: richtig: Anlage 4 lit. E) treten mit 8. April 2000 in Kraft.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 73/1997, außer Kraft.
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.
B Satellitenempfangsanlagen
Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die
von Satelliten ausgesendet werden und
für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
Funkempfangsanlagen, die
der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung entsprechen und
mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F oder I beschriebenen Funkanlage zusammenarbeiten.
D Nebenstellenanlagen
Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.
B Satellitenempfangsanlagen
Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die
von Satelliten ausgesendet werden und
für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
Funkempfangsanlagen, die
der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und
mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F,
D Nebenstellenanlagen
Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.
B Satellitenempfangsanlagen
Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die
von Satelliten ausgesendet werden und
für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
Funkempfangsanlagen, die
der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und
mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F, I, J oder N beschriebenen Funkanlage
D Nebenstellenanlagen
Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.
B Satellitenempfangsanlagen
Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die
von Satelliten ausgesendet werden und
für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
Funkempfangsanlagen, die
der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und
mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F, I, J oder N beschriebenen Funkanlage
D Nebenstellenanlagen
Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.
E Rundfunkempfangseinrichtungen
Technische Geräte, die ausschließlich Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
Die Verbindung zwischen den Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze gültigen Europanormen eingehalten werden.
Anlage 1
A Zeitzeichenfunkempfänger
Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.
B Satellitenempfangsanlagen
Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die
von Satelliten ausgesendet werden und
für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.
C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten
Funkempfangsanlagen, die
der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und
mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F, I, J oder N beschriebenen Funkanlage
D Nebenstellenanlagen
Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)” (FTV 313) erfüllen.
E Rundfunkempfangseinrichtungen
Technische Geräte, die ausschließlich Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
Die Verbindung zwischen den Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze gültigen Europanormen eingehalten werden.
F Endgeräte
Endgeräte, die
keine Funkanlagen umfassen,
den Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999
zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält.
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
Funkanlagen, die
den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) entsprechen,
eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,
vor dem 1. Juli 1995 eingeführt wurden,
vor dem 31. Dezember 1995 vertrieben wurden,
nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten:
13,56 MHz 26,995 MHz 27,085 MHz 40,665 MHz
27,005 MHz 27,095 MHz 40,675 MHz
27,015 MHz 27,105 MHz 40,685 MHz
27,025 MHz 27,115 MHz 40,695 MHz
27,035 MHz 27,125 MHz
27,045 MHz 27,135 MHz
27,055 MHz 27,145 MHz
27,065 MHz 27,195 MHz
27,075 MHz 27,255 MHz
B Füllstandsmeßgeräte
Funkanlagen, die ausschließlich zur berührungslosen Füllstandsmessung bestimmt sind und sich zur Gänze innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern befinden.
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die
1.1 zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,
1.2 ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz,
27,12 MHz, 35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und
1.3 für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
2.1 einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereichen betrieben werden „(V0023) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 523) erteilt wurde, und die
2.2.1. nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten oder 2.2.2. nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen
angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen.
D CB-Funkanlagen
(1) Funkanlagen, die
1.1. einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund
der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für
Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf
Industriefrequenzen betrieben werden'' (V0057) erteilt wurde,
1.2. vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984
vertrieben wurden und
1.3. für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet
sind:
27,005 MHz 27,055 MHz 27,105 MHz
27,015 MHz 27,065 MHz 27,115 MHz
27,025 MHz 27,075 MHz 27,125 MHz
27,035 MHz 27,085 MHz 27,135 MHz
1.4. nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen -
ausgenommen Luftfahrzeuge - fest eingebaut) bestimmt sind,
1.5. sofern sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung
von maximal 0.1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit
eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest
angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist,
1.6. sofern sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind,
1.6.1. eine Senderleistung von maximal 0.5 Watt aufweisen,
1.6.2. deren Stromversorgung nur aus der Fahrzeugbatterie erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,
1.6.3. deren zugehörige Antenne am Fahrzeug angebracht ist,
1.6.4. deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht und
1.7 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck das Emblem der Post- und Telegraphenverwaltung sowie die Blockbuchstaben „CB'' zeigt; vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellte Bewilligungsbescheide sowie die Händlerbestätigungen ersetzen diese Kennzeichnung für die betreffende Funkanlage
oder
2.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich'' (V 0092) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich'' (FTV 592) erteilt wurde und
2.2 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung „PR 27 A'' sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünfstellige Zahl, welche den für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen kennzeichnet, zeigt.
(2) Die Verwendung von Relaisstellen, bei denen Aussendung und Empfang auf verschiedenen Frequenzen erfolgen, sowie die Verwendung von Richtantennen ist nicht gestattet.
E Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, und
die vor dem 31. Dezember 1996 vertrieben wurden.
F Einwegsprechfunkanlagen
Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen'' (V 0058) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 558) erteilt wurde,
deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,
die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:
Frequenzen Bandbreite Strahlungsleistung
(MHz) (kHz) (W)
36,800 36 0,01
36,850 36 0,01
37,450 36 0,01
37,500 36 0,01
37,550 36 0,01
36,700 150 0,002
37,100 150 0,002
44,550 150 0,002
45,000 150 0,002
G Bewegungsmelder
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (V 0034) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 534) erteilt wurde und die
für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 bis 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.
H Induktionsfunkanlagen
Funkanlagen,
die der Definition E1, E2 oder E3 entsprechen,
die nur auf den nachstehenden Frequenzen arbeiten, und
bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen, die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:
Frequenzen Schleifenstrom mal
(kHz) Windungszahl (AW)
0-4 3
4-8 1.8
8-11 1.2
15-32 0.8
32-64 0.5
64-125 0.3
125-250 0.02
E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten
Typen angehören:
CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE
CO 343 B PS 16
CO 343 L RELA SEND 6/8
CO 344 RC 24 ST
CO 344 B RC 24 STZ
CO 344 L RC 25 S
CO 353 N RC 65 S
CO 353 R T 80
CO 354 B T.12/S
CO 354 N TC 3
CO 354 R TELEBUTLER
CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201
CT 203 D TELETRACER 10
CT 205 D TELETRACER 50
CW 133 D TORMATIC ....
D 701 TORMATIC MOD 4
DE R 1 TORMATIC - DELCO
EL 7390/00 TT 100-0 RS
ELA D 300 3 7309 015
FLS 10/50 3 7309 110
FLS 2/8 664 704
GMW-DRAHTLOS 664 705
E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten Typen angehören:
DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT
EA 40 EA-75 SHOPKEEPER
EA-50
E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (V 0025) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 525) erteilt wurde.
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (V0082) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 582, FTV 508) erteilt wurde.
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 501) erteilt wurde.
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
Funkanlagen, die
den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) entsprechen,
eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,
vor dem 1. Juli 1995 eingeführt wurden,
vor dem 31. Dezember 1995 vertrieben wurden,
nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten:
13,56 MHz 26,995 MHz 27,085 MHz 40,665 MHz
27,005 MHz 27,095 MHz 40,675 MHz
27,015 MHz 27,105 MHz 40,685 MHz
27,025 MHz 27,115 MHz 40,695 MHz
27,035 MHz 27,125 MHz
27,045 MHz 27,135 MHz
27,055 MHz 27,145 MHz
27,065 MHz 27,195 MHz
27,075 MHz 27,255 MHz
B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die
1.1 zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,
1.2 ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz,
27,12 MHz, 35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und
1.3 für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
2.1 einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereichen betrieben werden „(V0023) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 523) erteilt wurde, und die
2.2.1. nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten oder 2.2.2. nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen
angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen.
D CB-Funkanlagen
(1) Funkanlagen, die
1.1. einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund
der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für
Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf
Industriefrequenzen betrieben werden'' (V0057) erteilt wurde,
1.2. vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984
vertrieben wurden und
1.3. für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet
sind:
27,005 MHz 27,055 MHz 27,105 MHz
27,015 MHz 27,065 MHz 27,115 MHz
27,025 MHz 27,075 MHz 27,125 MHz
27,035 MHz 27,085 MHz 27,135 MHz
1.4. nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen -
ausgenommen Luftfahrzeuge - fest eingebaut) bestimmt sind,
1.5. sofern sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung
von maximal 0.1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit
eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest
angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist,
1.6. sofern sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind,
1.6.1. eine Senderleistung von maximal 0.5 Watt aufweisen,
1.6.2. deren Stromversorgung nur aus der Fahrzeugbatterie erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,
1.6.3. deren zugehörige Antenne am Fahrzeug angebracht ist,
1.6.4. deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht und
1.7 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck das Emblem der Post- und Telegraphenverwaltung sowie die Blockbuchstaben „CB'' zeigt; vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellte Bewilligungsbescheide sowie die Händlerbestätigungen ersetzen diese Kennzeichnung für die betreffende Funkanlage
oder
2.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich'' (V 0092) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich'' (FTV 592) erteilt wurde und
2.2 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung „PR 27 A'' sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünfstellige Zahl, welche den für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen kennzeichnet, zeigt.
(2) Die Verwendung von Relaisstellen, bei denen Aussendung und Empfang auf verschiedenen Frequenzen erfolgen, sowie die Verwendung von Richtantennen ist nicht gestattet.
E Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, und
die vor dem 31. Dezember 1996 vertrieben wurden.
F Einwegsprechfunkanlagen
Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen'' (V 0058) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 558) erteilt wurde,
deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,
die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:
Frequenzen Bandbreite Strahlungsleistung
(MHz) (kHz) (W)
36,800 36 0,01
36,850 36 0,01
37,450 36 0,01
37,500 36 0,01
37,550 36 0,01
36,700 150 0,002
37,100 150 0,002
44,550 150 0,002
45,000 150 0,002
G Bewegungsmelder
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (V 0034) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 534) erteilt wurde und die
für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 bis 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.
H Induktionsfunkanlagen
Funkanlagen,
die der Definition E1, E2 oder E3 entsprechen und
bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:
Frequenzen Schleifenstrom mal
(kHz) Windungszahl (AW)
0-4 3
4-8 1.8
8-11 1.2
15-32 0.8
32-64 0.5
64-125 0.3
125-250 0.02
E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten
Typen angehören:
CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE
CO 343 B PS 16
CO 343 L RELA SEND 6/8
CO 344 RC 24 ST
CO 344 B RC 24 STZ
CO 344 L RC 25 S
CO 353 N RC 65 S
CO 353 R T 80
CO 354 B T.12/S
CO 354 N TC 3
CO 354 R TELEBUTLER
CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201
CT 203 D TELETRACER 10
CT 205 D TELETRACER 50
CW 133 D TORMATIC ....
D 701 TORMATIC MOD 4
DE R 1 TORMATIC - DELCO
EL 7390/00 TT 100-0 RS
ELA D 300 3 7309 015
FLS 10/50 3 7309 110
FLS 2/8 664 704
GMW-DRAHTLOS 664 705
E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten Typen angehören:
DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT
EA 40 EA-75 SHOPKEEPER
EA-50
E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (V 0025) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 525) erteilt wurde.
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (V0082) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 582, FTV 508) erteilt wurde.
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 501) erteilt wurde.
Anlage 2
A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung
Funkanlagen, die
den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden” (V 0023) entsprechen,
eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,
vor dem 1. Juli 1995 eingeführt wurden,
vor dem 31. Dezember 1995 vertrieben wurden,
nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten:
13,56 MHz 26,995 MHz 27,085 MHz 40,665 MHz
27,005 MHz 27,095 MHz 40,675 MHz
27,015 MHz 27,105 MHz 40,685 MHz
27,025 MHz 27,115 MHz 40,695 MHz
27,035 MHz 27,125 MHz
27,045 MHz 27,135 MHz
27,055 MHz 27,145 MHz
27,065 MHz 27,195 MHz
27,075 MHz 27,255 MHz
B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)
C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die
1.1 zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,
1.2 ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz, 27,12 MHz,
35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und
1.3 für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat
oder
2.1 einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der "Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereichen betrieben werden "(V0023) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 523, Ausgabe September 1997) erteilt wurde, und die
2.2.1 nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten oder 2.2.2 nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen
angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen
oder
einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der "Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkanlagen geringer Reichweite (SDR) im Frequenzbereich 25-1 000 MHz (FTV 523, Ausgabe November 1998) erteilt wurde und die nur auf den Frequenzen 433,125-433,175-.-434,675-434,725 MHz arbeiten.
D CB-Funkanlagen
(1) Funkanlagen, die
1.1. einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund
der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für
Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf
Industriefrequenzen betrieben werden” (V0057) erteilt wurde,
1.2. vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984
vertrieben wurden und
1.3. für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet
sind:
27,005 MHz 27,055 MHz 27,105 MHz
27,015 MHz 27,065 MHz 27,115 MHz
27,025 MHz 27,075 MHz 27,125 MHz
27,035 MHz 27,085 MHz 27,135 MHz
1.4. nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen -
ausgenommen Luftfahrzeuge - fest eingebaut) bestimmt sind,
1.5. sofern sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung
von maximal 0.1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit
eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest
angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist,
1.6. sofern sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind,
1.6.1. eine Senderleistung von maximal 0.5 Watt aufweisen,
1.6.2. deren Stromversorgung nur aus der Fahrzeugbatterie erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,
1.6.3. deren zugehörige Antenne am Fahrzeug angebracht ist,
1.6.4. deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht und
1.7 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck das Emblem der Post- und Telegraphenverwaltung sowie die Blockbuchstaben „CB” zeigt; vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellte Bewilligungsbescheide sowie die Händlerbestätigungen ersetzen diese Kennzeichnung für die betreffende Funkanlage
oder
2.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich” (V 0092) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich” (FTV 592) erteilt wurde und
2.2 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung „PR 27 A” sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünfstellige Zahl, welche den für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen kennzeichnet, zeigt.
(2) Die Verwendung von Relaisstellen, bei denen Aussendung und Empfang auf verschiedenen Frequenzen erfolgen, sowie die Verwendung von Richtantennen ist nicht gestattet.
E Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, und
die vor dem 31. Dezember 1996 vertrieben wurden.
F Einwegsprechfunkanlagen
Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen” (V 0058) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 558) erteilt wurde,
deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,
die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:
Frequenzen Bandbreite Strahlungsleistung
(MHz) (kHz) (W)
36,800 36 0,01
36,850 36 0,01
37,450 36 0,01
37,500 36 0,01
37,550 36 0,01
36,700 150 0,002
37,100 150 0,002
44,550 150 0,002
45,000 150 0,002
G Fernwirkfunkanlagen
Funkanlagen, die
einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen” (V 0034) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 534) erteilt wurde und die
für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 bis 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.
H Induktionsfunkanlagen
Funkanlagen,
die der Definition E1, E2 oder E3 entsprechen und
bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:
Frequenzen Schleifenstrom mal
(kHz) Windungszahl (AW)
0-4 3
4-8 1.8
8-11 1.2
15-32 0.8
32-64 0.5
64-125 0.3
125-250 0.02
E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten
Typen angehören:
CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE
CO 343 B PS 16
CO 343 L RELA SEND 6/8
CO 344 RC 24 ST
CO 344 B RC 24 STZ
CO 344 L RC 25 S
CO 353 N RC 65 S
CO 353 R T 80
CO 354 B T.12/S
CO 354 N TC 3
CO 354 R TELEBUTLER
CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201
CT 203 D TELETRACER 10
CT 205 D TELETRACER 50
CW 133 D TORMATIC ....
D 701 TORMATIC MOD 4
DE R 1 TORMATIC - DELCO
EL 7390/00 TT 100-0 RS
ELA D 300 3 7309 015
FLS 10/50 3 7309 110
FLS 2/8 664 704
GMW-DRAHTLOS 664 705
E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten Typen angehören:
DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT
EA 40 EA-75 SHOPKEEPER
EA-50
E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen” (V 0025) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 525) erteilt wurde.
I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz
Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz” (V0082) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 582, FTV 508) erteilt wurde.
J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 501) erteilt wurde.
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3 oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,
deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,0 MHz beträgt,
die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.
C Drahtlose lokale Netzwerke
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'' oder „R zzzz SRD 3a'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.
(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
Funkanlagen,
1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.
E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die
für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und
für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization'') erteilt wurde.
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,
die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
Tabelle 1
```
```
Harmonisierte Feldstärke/
Frequenzbereiche Strahlungsleistung
```
```
6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)
13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)
26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p
40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p
433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.
2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p
5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p
24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p
(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
G CB-Funkanlagen PR 27
Funkanlagen,
die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y'' oder
H Notfunksender
Funkanlagen,
die am Körper getragen werden,
mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,
mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,
deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,
deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und
die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.
I Funkanlagen unter 9 kHz
Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,
deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,
die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.
C Drahtlose lokale Netzwerke
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'' oder „R zzzz SRD 3a'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.
(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
Funkanlagen,
1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.
E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die
für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und
für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization'') erteilt wurde.
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,
die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
Tabelle 1
```
```
Harmonisierte Feldstärke/
Frequenzbereiche Strahlungsleistung
```
```
6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)
13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)
26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p
40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p
433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.
2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p
5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p
24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p
(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
G CB-Funkanlagen PR 27
Funkanlagen,
die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y'' oder
H Notfunksender
Funkanlagen,
die am Körper getragen werden,
mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,
mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,
deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,
deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und
die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.
I Funkanlagen unter 9 kHz
Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
(1) Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde.
Kennzeichnung Gerätekategorie
R zzzz SRD 1c Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1d Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1e Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1f Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1g Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1i Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1k Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7a Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7b Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7c Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7d „Social Alarm'' Anwendungen
R zzzz SRD 8a Modellfernsteuerungsanlagen
R zzzz SRD 8b Fernsteuerungsanlagen von Flugmodellen
R zzzz SRD 8c Modellfernsteuerungsanlagen
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
Funkanlagen, die
mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die
an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,
deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,
die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.
C Drahtlose lokale Netzwerke
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'' oder „R zzzz SRD 3a'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.
(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
Funkanlagen,
1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.
E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die
für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und
für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization'') erteilt wurde.
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,
die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
Tabelle 1
```
```
Harmonisierte Feldstärke/
Frequenzbereiche Strahlungsleistung
```
```
6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)
13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)
26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p
40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p
433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.
2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p
5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p
24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p
(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
G CB-Funkanlagen PR 27
Funkanlagen,
die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y'' oder
H Notfunksender
Funkanlagen,
die am Körper getragen werden,
mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,
mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,
deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,
deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und
die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.
I Funkanlagen unter 9 kHz
Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
(1) Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde.
Kennzeichnung Gerätekategorie
R zzzz SRD 1c Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1d Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1e Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1f Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1g Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1i Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1k Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7a Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7b Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7c Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7d „Social Alarm'' Anwendungen
R zzzz SRD 8a Modellfernsteuerungsanlagen
R zzzz SRD 8b Fernsteuerungsanlagen von Flugmodellen
R zzzz SRD 8c Modellfernsteuerungsanlagen
R zzzz SRD 12a Medizinische Implantate
R zzzz SRD 13a Audio-Anwendungen
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
Funkanlagen, die
mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die
an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,
deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,
die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.
C Drahtlose lokale Netzwerke
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'' oder „R zzzz SRD 3a'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.
(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
Funkanlagen,
1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.
E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die
für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und
für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization'') erteilt wurde.
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,
die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
Tabelle 1
```
```
Harmonisierte Feldstärke/
Frequenzbereiche Strahlungsleistung
```
```
6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)
13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)
26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p
40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p
433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.
2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p
5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p
24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p
(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
G CB-Funkanlagen PR 27
Funkanlagen,
die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y'' oder
H Notfunksender
Funkanlagen,
die am Körper getragen werden,
mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,
mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,
deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,
deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und
die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.
I Funkanlagen unter 9 kHz
Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
(1) Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde.
Kennzeichnung Gerätekategorie
R zzzz SRD 1c Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1d Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1e Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1f Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1g Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1i Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1k Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1l Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1m Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1n Funkanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 2b Funkanlagen zur Ortung von Lawinenopfern
R zzzz SRD 3b HIPERLANS
R zzzz SRD 4a Fahrzeugidentifikationseinrichtung für
Eisenbahnen
R zzzz SRD 4b Eurobalise
R zzzz SRD 6c Bewegungsmelder
R zzzz SRD 6e Bewegungsmelder
R zzzz SRD 6f Bewegungsmelder
R zzzz SRD 7a Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7b Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7c Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7d „Social Alarm''-Anwendungen
R zzzz SRD 8a Modellfernsteuerungsanlagen
R zzzz SRD 8b Fernsteuerungsanlagen von Flugmodellen
R zzzz SRD 8c Modellfernsteuerungsanlagen
R zzzz SRD 12a Medizinische Implantate
R zzzz SRD 13a Audio-Anwendungen
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
Funkanlagen, die
mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die
an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
L Betriebs-Funkanlagen
Funkanlagen,
die dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 296 (FTV 564) entsprechen,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet ist,
deren Strahlungsleistung nicht mehr als 500mW beträgt,
deren Bandbreite 12,5 kHz beträgt,
die ausschließlich auf nachstehenden Frequenzen betrieben werden können
die in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „R zzzz PMR 446'' besteht, wobei an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
M Füllstandsmessgeräte
Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind.
Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet.
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,
deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,
die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.
C Drahtlose lokale Netzwerke
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'' oder „R zzzz SRD 3a'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.
(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
Funkanlagen,
1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.
E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die
für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und
für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization'') erteilt wurde.
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,
die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
Tabelle 1
```
```
Harmonisierte Feldstärke/
Frequenzbereiche Strahlungsleistung
```
```
6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)
13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)
26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p
40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p
433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.
2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p
5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p
24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p
(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
G CB-Funkanlagen PR 27
Funkanlagen,
die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y'' oder
H Notfunksender
Funkanlagen,
die am Körper getragen werden,
mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,
mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,
deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,
deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und
die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.
I Funkanlagen unter 9 kHz
Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
(1) Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
Kennzeichnung oder Kennzeichnung Gerätekategorie
R zzzz SRD 1c CEPT SRD 1c y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1d CEPT SRD 1d y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1e CEPT SRD 1e y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1f CEPT SRD 1f y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1g CEPT SRD 1g y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1i CEPT SRD 1i y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1k CEPT SRD 1k y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1l CEPT SRD 1l y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1m CEPT SRD 1m y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1n CEPT SRD 1n y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 2b CEPT SRD 2b y Funkanlagen zur Ortung von
Lawinenopfern
R zzzz SRD 3b CEPT SRD 3b y HIPERLANS
R zzzz SRD 4a CEPT SRD 4a y Fahrzeugidentifikations-
einrichtung für Eisenbahnen
R zzzz SRD 4b CEPT SRD 4b y Eurobalise
R zzzz SRD 5a CEPT SRD 5a y Erfassung von Kraftfahrzeugen
R zzzz SRD 5b CEPT SRD 5b y Erfassung von Kraftfahrzeugen
R zzzz SRD 6c CEPT SRD 6c y Bewegungsmelder
R zzzz SRD 6e CEPT SRD 6e y Bewegungsmelder
R zzzz SRD 6f CEPT SRD 6f y Bewegungsmelder
R zzzz SRD 7a CEPT SRD 7a y Alarmanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 7b CEPT SRD 7b y Alarmanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 7c CEPT SRD 7c y Alarmanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 7d CEPT SRD 7d y „Social Alarm'' Anwendungen
R zzzz SRD 8a CEPT SRD 8a y Modellfernsteuerungsanlagen
R zzzz SRD 8b CEPT SRD 8b y Fernsteuerungsanlagen von
Flugmodellen
R zzzz SRD 8c CEPT SRD 8c y Modellfernsteuerungsanlagen
R zzzz SRD 12a CEPT SRD 12a y Medizinische Implantate
R zzzz SRD 13a CEPT SRD 13a y Audio-Anwendungen
(3) Die Funkanlagen dürfen ausschließlich für den in Abs. 2, Spalte „Gerätekategorie'', angegebenen Zweck betrieben werden. Die Funkanlagen zur Erfassung von Kraftfahrzeugen dürfen darüber hinaus ausschließlich auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, betrieben werden.
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
Funkanlagen, die
mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die
an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
L Betriebs-Funkanlagen
Funkanlagen,
die dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 296 (FTV 564) entsprechen,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet ist,
deren Strahlungsleistung nicht mehr als 500mW beträgt,
deren Bandbreite 12,5 kHz beträgt,
die ausschließlich auf nachstehenden Frequenzen betrieben werden können
die in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „R zzzz PMR 446'' besteht, wobei an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
M Füllstandsmessgeräte
Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind.
Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet.
N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen
Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 563) erteilt wurde,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
deren maximale Strahlungsleistung den in der Tabelle 1 angegebenen Wert nicht überschreitet,
die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzen ausgerüstet sind,
deren Sender nur im Notfall für die Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen in Betrieb genommen werden und
deren Dauer der Aussendung maximal eine Sekunde beträgt.
Tabelle 1
Frequenz (MHz) ERP (W)
26,855 0,1
142,375 0,01
469,990 0,1
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,
deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,
die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.
C Drahtlose lokale Netzwerke
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y” oder „R zzzz SRD 3a”, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.
(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
Funkanlagen,
1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.
E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die
für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und
für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization”) erteilt wurde.
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,
die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
Tabelle 1
```
```
Harmonisierte Feldstärke/
Frequenzbereiche Strahlungsleistung
```
```
6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)
13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)
26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p
40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p
433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.
2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p
5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p
24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p
(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y”, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
G CB-Funkanlagen PR 27
Funkanlagen,
die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard” ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y” oder
H Notfunksender
Funkanlagen,
die am Körper getragen werden,
mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,
mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,
deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,
deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und
die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.
I Funkanlagen unter 9 kHz
Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
(1) Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
Kennzeichnung oder Kennzeichnung Gerätekategorie
R zzzz SRD 1c CEPT SRD 1c y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1d CEPT SRD 1d y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1e CEPT SRD 1e y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1f CEPT SRD 1f y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1g CEPT SRD 1g y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1i CEPT SRD 1i y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1k CEPT SRD 1k y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1l CEPT SRD 1l y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1m CEPT SRD 1m y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 1n CEPT SRD 1n y Funkanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 2b CEPT SRD 2b y Funkanlagen zur Ortung von
Lawinenopfern
R zzzz SRD 3b CEPT SRD 3b y HIPERLANS
R zzzz SRD 4a CEPT SRD 4a y Fahrzeugidentifikations-
einrichtung für Eisenbahnen
R zzzz SRD 4b CEPT SRD 4b y Eurobalise
R zzzz SRD 5a CEPT SRD 5a y Erfassung von Kraftfahrzeugen
R zzzz SRD 5b CEPT SRD 5b y Erfassung von Kraftfahrzeugen
R zzzz SRD 6c CEPT SRD 6c y Bewegungsmelder
R zzzz SRD 6e CEPT SRD 6e y Bewegungsmelder
R zzzz SRD 6f CEPT SRD 6f y Bewegungsmelder
R zzzz SRD 7a CEPT SRD 7a y Alarmanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 7b CEPT SRD 7b y Alarmanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 7c CEPT SRD 7c y Alarmanlagen für allgemeine
Anwendungen
R zzzz SRD 7d CEPT SRD 7d y „Social Alarm” Anwendungen
R zzzz SRD 8a CEPT SRD 8a y Modellfernsteuerungsanlagen
R zzzz SRD 8b CEPT SRD 8b y Fernsteuerungsanlagen von
Flugmodellen
R zzzz SRD 8c CEPT SRD 8c y Modellfernsteuerungsanlagen
R zzzz SRD 12a CEPT SRD 12a y Medizinische Implantate
R zzzz SRD 13a CEPT SRD 13a y Audio-Anwendungen
(3) Die Funkanlagen dürfen ausschließlich für den in Abs. 2, Spalte „Gerätekategorie”, angegebenen Zweck betrieben werden. Die Funkanlagen zur Erfassung von Kraftfahrzeugen dürfen darüber hinaus ausschließlich auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, betrieben werden.
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
Funkanlagen, die
mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die
an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
L Betriebs-Funkanlagen
Funkanlagen,
die dem „European Telecommunication Standard” ETS 300 296 (FTV 564) entsprechen,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet ist,
deren Strahlungsleistung nicht mehr als 500mW beträgt,
deren Bandbreite 12,5 kHz beträgt,
die ausschließlich auf nachstehenden Frequenzen betrieben werden können
die in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „R zzzz PMR 446” besteht, wobei an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
M Füllstandsmessgeräte
Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind.
Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet.
N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen
Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 563) erteilt wurde,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
deren maximale Strahlungsleistung den in der Tabelle 1 angegebenen Wert nicht überschreitet,
die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzen ausgerüstet sind,
deren Sender nur im Notfall für die Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen in Betrieb genommen werden und
deren Dauer der Aussendung maximal eine Sekunde beträgt.
Tabelle 1
Frequenz (MHz) ERP (W)
26,855 0,1
142,375 0,01
469,990 0,1
O Funkanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG
(1) 1. Funkempfangsanlagen,
1.1 die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen und
1.2 keine Funksendeanlage umfassen.
Funkanlagen, die
2.1 den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,
2.2 zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in
2.3 Endgeräte sind und nur mit Funkbasisstationen öffentlicher Telekommunikationsnetze zusammenarbeiten können und
2.4 deren Sendebetrieb nur auf Grund der Steuerung durch eine solche Basisstation erfolgen kann.
Funksendeanlagen,
3.1 die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,
3.2 die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in
eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,
3.3 deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der in Anlage 8 angeführten Luftschnittstellen ermöglicht und
3.4 für die eine Herstellererklärung vorliegt, mit der der Betreiber darüber informiert wird, für welche Luftschnittstelle die Funksendeanlage konstruiert ist.
(2) Der Betrieb der in Abs. 1 Z 1 angeführten Geräte ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.
(3) Beim Betrieb der in Abs. 1 Z 3 angeführten Geräte sind die in den Schnittstellenbeschreibungen genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.
Anlage 3
A Lichtfunkanlagen
Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.
B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,
deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,
die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und
die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.
C Drahtlose lokale Netzwerke
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y” oder „R zzzz SRD 3a”, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.
(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.
D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)
Funkanlagen,
1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder
1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.
E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die
für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und
für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization”) erteilt wurde.
F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
(1) Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,
die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
Tabelle 1
```
```
Harmonisierte Feldstärke/
Frequenzbereiche Strahlungsleistung
```
```
6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)
13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)
26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p
40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p
433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.
2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p
5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p
24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p
(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y”, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
G CB-Funkanlagen PR 27
Funkanlagen,
die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard” ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y” oder
H Notfunksender
Funkanlagen,
die am Körper getragen werden,
mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,
mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,
deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,
deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und
die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.
I Funkanlagen unter 9 kHz
Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.
J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)
(1) Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2)
Kennzeichnung Kennzeichnung Gerätekategorie Schnittstellen-
beschreibung
R zzzz SRD 1a CEPT SRD 1a y Funkanlagen für FSB-LD005
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1b CEPT SRD 1b y Funkanlagen für FSB-LD013
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1c CEPT SRD 1c y Funkanlagen für FSB-LD009
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1d CEPT SRD 1d y Funkanlagen für FSB-LD011
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1e CEPT SRD 1e y Funkanlagen für FSB-LD015
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1f CEPT SRD 1f y Funkanlagen für FSB-LD017
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1g CEPT SRD 1g y Funkanlagen für FSB-LD019
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1i CEPT SRD 1i y Funkanlagen für FSB-LD019
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1k CEPT SRD 1k y Funkanlagen für FSB-LD024
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1l CEPT SRD 1l y Funkanlagen für FSB-LD025
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1m CEPT SRD 1m y Funkanlagen für FSB-LD026
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 1n CEPT SRD 1n y Funkanlagen für FSB-LD037
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 2b CEPT SRD 2b y Funkanlagen zur Ortung FSB-LD029
von Lawinenopfern
R zzzz SRD 3a CEPT SRD 3a y RLAN FSB-LD046
R zzzz SRD 3b CEPT SRD 3b y HIPERLANS FSB-LD047
R zzzz SRD 3c CEPT SRD 3c y HIPERLANS FSB-LD047
R zzzz SRD 4a CEPT SRD 4a y Fahrzeugidentifika- FSB-LD030
tionseinrichtung für
Eisenbahnen
R zzzz SRD 4b CEPT SRD 4b y Eurobalise FSB-LD051
R zzzz SRD 5a CEPT SRD 5a y Erfassung von FSB-LD031
Kraftfahrzeugen
R zzzz SRD 5b CEPT SRD 5b y Erfassung von FSB-LD032
Kraftfahrzeugen
R zzzz SRD 5d CEPT SRD 5d y Fahrzeug - Radarsystem FSB-LD033
R zzzz SRD 6a CEPT SRD 6a y Bewegungsmelder FSB-LD048
R zzzz SRD 6b CEPT SRD 6b y Bewegungsmelder FSB-LD034
R zzzz SRD 6c CEPT SRD 6c y Bewegungsmelder FSB-LD035
R zzzz SRD 6e CEPT SRD 6e y Bewegungsmelder FSB-LD035
R zzzz SRD 6f CEPT SRD 6f y Bewegungsmelder FSB-LD027
R zzzz SRD 7a CEPT SRD 7a y Alarmanlagen für FSB-LD018
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7b CEPT SRD 7b y Alarmanlagen für FSB-LD021
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7c CEPT SRD 7c y Alarmanlagen für FSB-LD023
allgemeine Anwendungen
R zzzz SRD 7d CEPT SRD 7d y "Social Alarm" FSB-LD020
Anwendungen
R zzzz SRD 8a CEPT SRD 8a y Modellfernsteuerungs- FSB-LD008
anlagen
R zzzz SRD 8b CEPT SRD 8b y Fernsteuerungsanlagen FSB-LD010
von Flugmodellen
R zzzz SRD 8c CEPT SRD 8c y Modellfernsteuerungs- FSB-LD012
anlagen
R zzzz SRD 9aa CEPT SRD 9aa y Induktionsfunkanlagen FSB-LD038
R zzzz SRD 9ab CEPT SRD 9ab y Induktionsfunkanlagen FSB-LD039
R zzzz SRD 9ac CEPT SRD 9ac y Induktionsfunkanlagen FSB-LD040
R zzzz SRD 9b CEPT SRD 9b y Induktionsfunkanlagen FSB-LD041
R zzzz SRD 9c CEPT SRD 9c y Induktionsfunkanlagen FSB-LD042
R zzzz SRD 9d CEPT SRD 9d y Induktionsfunkanlagen FSB-LD005
R zzzz SRD 9e CEPT SRD 9e y Induktionsfunkanlagen FSB-LD006
R zzzz SRD 9f CEPT SRD 9f y Induktionsfunkanlagen FSB-LD013
R zzzz SRD 9g CEPT SRD 9g y Induktionsfunkanlagen FSB-LD009
R zzzz SRD 10c CEPT SRD 10c y Drahtlose Mikrofone FSB-LD016
R zzzz SRD 12a CEPT SRD 12a y Medizinische Implantate FSB-LD014
R zzzz SRD 13a CEPT SRD 13a y Audio-Anwendungen FSB-LD016
(3) Die Funkanlagen dürfen ausschließlich für den in Abs. 2, Spalte „Gerätekategorie”, angegebenen Zweck betrieben werden. Die Funkanlagen zur Erfassung von Kraftfahrzeugen dürfen darüber hinaus ausschließlich auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, betrieben werden.
(4) Fahrzeug Radar Systeme müssen derart im Fahrzeug eingebaut sein, dass bei ihrem Betrieb die "Basisgrenzwerte bzw. Referenzwerte der Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern" (1999/519/EG) eingehalten werden.
K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
Funkanlagen, die
mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die
an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
L Betriebs-Funkanlagen
Funkanlagen,
die dem „European Telecommunication Standard” ETS 300 296 (FTV 564) entsprechen,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet ist,
deren Strahlungsleistung nicht mehr als 500mW beträgt,
deren Bandbreite 12,5 kHz beträgt,
die ausschließlich auf nachstehenden Frequenzen betrieben werden können
die in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „R zzzz PMR 446” besteht, wobei an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.
M Füllstandsmessgeräte
Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind.
Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet.
N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen
Funkanlagen,
die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 563) erteilt wurde,
deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
deren maximale Strahlungsleistung den in der Tabelle 1 angegebenen Wert nicht überschreitet,
die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzen ausgerüstet sind,
deren Sender nur im Notfall für die Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen in Betrieb genommen werden und
deren Dauer der Aussendung maximal eine Sekunde beträgt.
Tabelle 1
Frequenz (MHz) ERP (W)
26,855 0,1
142,375 0,01
469,990 0,1
O Funkanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG
(1) 1. Funkempfangsanlagen,
1.1 die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen und
1.2 keine Funksendeanlage umfassen.
Funkanlagen, die
2.1 den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,
2.2 zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in
2.3 Endgeräte sind und nur mit Funkbasisstationen öffentlicher Telekommunikationsnetze zusammenarbeiten können und
2.4 deren Sendebetrieb nur auf Grund der Steuerung durch eine solche Basisstation erfolgen kann.
Funksendeanlagen,
3.1 die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,
3.2 die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in
eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,
3.3 deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der in Anlage 8 angeführten Luftschnittstellen ermöglicht und
3.4 für die eine Herstellererklärung vorliegt, mit der der Betreiber darüber informiert wird, für welche Luftschnittstelle die Funksendeanlage konstruiert ist.
(2) Der Betrieb der in Abs. 1 Z 1 angeführten Geräte ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.
(3) Beim Betrieb der in Abs. 1 Z 3 angeführten Geräte sind die in den Schnittstellenbeschreibungen genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
(1) Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:
Kennzeichnung Gerätekategorie
R zzzz FMBC UKW Rundfunksender
R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst
R zzzz OSP Personenruffunkanlagen
R zzzz PMR Privater Mobilfunk
R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen
R zzzz WM Drahtlose Mikrofone
R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen
R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen
B Satellitenfunkanlagen
Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die der jeweils zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 401 oder FTV 402) entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.
C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die
in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und
(Anm. Tritt am 1. 6. 1998 in Kraft)
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
(1) Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:
Kennzeichnung Gerätekategorie
R zzzz FMBC UKW Rundfunksender
R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst
R zzzz OSP Personenruffunkanlagen
R zzzz PMR Privater Mobilfunk
R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen
R zzzz WM Drahtlose Mikrofone
R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen
R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen
B Satellitenfunkanlagen
Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die der jeweils zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 401 oder FTV 402) entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.
C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die
in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und
gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 86/1998, gekennzeichnet sind.
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
(1) Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:
Kennzeichnung Gerätekategorie
R zzzz FMBC UKW Rundfunksender
R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst
R zzzz OSP Personenruffunkanlagen
R zzzz PMR Privater Mobilfunk
R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen
R zzzz WM Drahtlose Mikrofone
R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen
R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen
B Satellitenfunkanlagen
Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die der jeweils zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 401 oder FTV 402) entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.
C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die
in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und
gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 87/1998, gekennzeichnet sind.
D Luftfahrzeugfunkstellen
Funkanlagen, hinsichtlich der von der Austro Control Gesellschaft mbH gemäß § 35 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 - ZLLV 1995, BGBl. Nr. 191/1995, ein Musterzulassungsschein oder gemäß § 36 der ZLLV 1995 ein Musteranerkennungsschein erstellt wurde.
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
(1) Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:
Kennzeichnung Gerätekategorie
R zzzz FMBC UKW Rundfunksender
R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst
R zzzz OSP Personenruffunkanlagen
R zzzz PMR Privater Mobilfunk
R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen
R zzzz WM Drahtlose Mikrofone
R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen
R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen
B Satellitenfunkanlagen
Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die dem TBR 28 oder dem TBR 43 entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.
C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die
in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und
gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 87/1998, gekennzeichnet sind.
D Luftfahrzeugfunkstellen
Funkanlagen, hinsichtlich der von der Austro Control Gesellschaft mbH gemäß § 35 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 - ZLLV 1995, BGBl. Nr. 191/1995, ein Musterzulassungsschein oder gemäß § 36 der ZLLV 1995 ein Musteranerkennungsschein erstellt wurde.
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
(1) Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:
Kennzeichnung Gerätekategorie
R zzzz FMBC UKW Rundfunksender
R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst
R zzzz OSP Personenruffunkanlagen
R zzzz PMR Privater Mobilfunk
R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen
R zzzz WM Drahtlose Mikrofone
R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen
R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen
R zzzz AEROVHF Funkanlagen des beweglichen
Flugfunkdienstes
R zzzz RRL Richtfunkanlagen
R zzzz SRD Funkanlagen geringer Reichweite
R zzzz TETRA TETRA-Funkanlagen
B Satellitenfunkanlagen
Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die dem TBR 28 oder dem TBR 43 entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.
C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die
in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und
gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 87/1998, gekennzeichnet sind.
D Luftfahrzeugfunkstellen
Funkanlagen, hinsichtlich der von der Austro Control Gesellschaft mbH gemäß § 35 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 - ZLLV 1995, BGBl. Nr. 191/1995, ein Musterzulassungsschein oder gemäß § 36 der ZLLV 1995 ein Musteranerkennungsschein erstellt wurde.
Anlage 4
A Im Ausland zugelassene Funkanlagen
(1) Funkanlagen, die
in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:
Kennzeichnung Gerätekategorie
R zzzz FMBC UKW Rundfunksender
R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst
R zzzz OSP Personenruffunkanlagen
R zzzz PMR Privater Mobilfunk
R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen
R zzzz WM Drahtlose Mikrofone
R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen
R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen
R zzzz AEROVHF Funkanlagen des beweglichen
Flugfunkdienstes
R zzzz RRL Richtfunkanlagen
R zzzz SRD Funkanlagen geringer Reichweite
R zzzz TETRA TETRA-Funkanlagen
B Satellitenfunkanlagen
Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die dem TBR 28 oder dem TBR 43 entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.
C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die
in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und
gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 87/1998, gekennzeichnet sind.
D Luftfahrzeugfunkstellen
Funkanlagen, hinsichtlich der von der Austro Control Gesellschaft mbH gemäß § 35 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 - ZLLV 1995, BGBl. Nr. 191/1995, ein Musterzulassungsschein oder gemäß § 36 der ZLLV 1995 ein Musteranerkennungsschein erstellt wurde.
E Funksendeanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG
(1) Funksendeanlagen,
die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,
die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,
deren in Abs. 2 genannten Merkmale mindestens vier Wochen vor dem Beginn des Vertriebes dem Zulassungsbüro angezeigt wurden,
die die Kennzeichnung tragen, die den Benutzer auf die Bewilligungspflicht hinweist (Rufzeichen im Kreis) und
denen eine Herstellererklärung über die bestimmungsgemäße Verwendung und über die Bewilligungspflicht hinsichtlich des Betriebs der Funkanlage beigegeben ist.
(2) Gemäß Abs. 1 zu notifizierende Merkmale:
Kontaktadresse des Notifizierenden
Name und Adresse des Herstellers
Geräteidentifikation (Typenbezeichnung)
Vorgesehene Verwendung der Funkanlage
Länder in denen der Betrieb beabsichtigt ist
Benannte Stelle
Frequenzband
Angewendete Norm
nationale Luftschnittstelle
Bezeichnung der Aussendung
Kanalabstand
HF-Leistungsbereich (ERP, EIRP, Senderausgangsleistung)
Sendezeitverhältnis oder Kanalzugangsprotokoll
Betriebsart (Duplex, Simplex)
Antennencharakteristik und -Gewinn
Klimatische Bedingungen für den Betrieb
Bemerkungen
Anlage 5
A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C
Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C'' (FTV 615) erteilt wurde.
Anlage 6
A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen
B Funkempfangsanlagen
Der Betrieb ist lediglich für den Empfang von Rundfunk- oder Fernsehrundfunksendungen gestattet.
C CB-Funkanlagen
Sprechfunkanlagen kleiner Leistung im 27-MHz-Bereich, die in einem der folgenden Staaten zugelassen wurden und eine der nachstehenden
Kennzeichnungen aufweisen:
Bundesrepublik Deutschland: PR 27 D-FM
Großbritannien: PR 27 GB
Niederlande: MARC 40: 2
PTT MARC
Die Verwendung von Richtantennen und Relaisstellen ist nicht
gestattet.
Anlage 7
A Technisch zu prüfende Funkanlagen
Funkanlagen, die in das Bundesgebiet zum Zweck der technischen Prüfung durch eine akkreditierte Prüfstelle verbracht werden
Anlage 8
Luftschnittstellen
Schnittstellenbeschreibungen für Funksendeanlagen, deren Betrieb
gemäß Anlage 3 lit. O Z 3 generell bewilligt ist
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Flugfunk"
FSB-AF
Schnittstelle Nr.: FSB-AF020 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 121,45 MHz-121,55 MHz
HF-Leistung max. nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 75 mW peak e.r.p Sendezeitverhältnis:
leistung mind. 2:1 (EIN/AUS)
wobei die "EIN"
Periode zwischen
2 sec und 5 sec
liegen muß.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige A3X-. PLB`s deren
Aussendung Trägerfrequenz
mit einem
Modulationsgrad von
mindestens 0,85
amplitudenmoduliert
(Modulationstast-
zyklus mindestens
33%) ist und deren
Aussendung aus einem
charakteristischen
NF-Signal besteht,
das durch
Amplitudenmodulation
der Trägerfrequenzen,
stetig fallend über
einen Frequenzbereich
von mindestens
700 Hz, im
Frequenzbereich
zwischen 1 600 und
300 Hz erzielt wird,
wobei die Durchlauf-
geschwindigkeit
zwischen 2 und
4 Durchläufen pro
Sekunde liegen muß,
und die nur im
Notfall an Bord von
Luftfahrzeugen oder
von Schiffen in
Betrieb genommen
werden.
Übertragungsge- max. nicht festgelegt
schwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Flugfunkdienst;
Beweglicher
Funkdienst über
Satelliten;
(Harmonisierte) ELT`s: Nur von der
Norm welche den Austro Control GmbH
Stand der als hiefür geeignet
Technik erklärt.
beschreibt
Sonstige nicht festgelegt
Schnittstellen-
merkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Bewilligung Für den Betrieb von
ELT (auch
Crash-Sender) und
Notfunksender, die am
Körper getragen
werden (Personal
Locator Beacons -
PLB);
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD001 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 1 607 kHz-2 498 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 29 dBmyA/m in 10m Betrieb nur mit einer
leistung mit 9 dB/oct Abfall ein- oder angebauten
ab 1 MHz Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungs-
geschwindigkeit nicht festgelegt
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung
entsprechend
VO-Funk
Artikel S4.4 und
S8.5
(Harmonisierte) EN 300 330
Norm
welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige nicht festgelegt
Schnittstellen-
merkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Fernwirkfunkanlagen.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD002 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 2 502 kHz-4 995 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 29 dBmyA/m in 10m Betrieb nur mit einer
leistung mit 9 dB/oct Abfall ein- oder angebauten
ab 1 MHz Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 330
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- nicht festgelegt
stellenmerkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Fernwirkfunkanlagen.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD003 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 5 005 kHz-5 900 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 9 dBmyA/m in 10m Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungsge- nicht festgelegt
schwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 330
Norm welche
den Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige nicht festgelegt
Schnittstel-
lenmerkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Fernwirkfunkanlagen.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD004 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 6 765 kHz-6 795 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 42 dBmyA/m in 10 m Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungsge- nicht festgelegt
schwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 330
Norm welche
den Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige nicht festgelegt
Schnittstel-
lenmerkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Fernwirkfunkanlagen.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD005 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 6 765 kHz-6 795 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 42 dBmyA/m in 10 m Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungsge- nicht festgelegt
schwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Landfunkdienst
(Harmonisierte) EN 300 330
Norm welche
den Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige CEPT/ERC/REC 70-03,
Schnittstel- Annex 1(a)
lenmerkmale CEPT/ERC/REC 70-03,
Annex 9 (d)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle
Bewilligung
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD006 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 7 400 kHz-8 800 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 9 dBmyA/m in 10 m Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungsge- nicht festgelegt
schwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 330
Norm welche
den Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige CEPT/ERC/REC 70-03
Schnittstel- Annex 9 (e)
lenmerkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle
Bewilligung
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD007 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 10 005 kHz-11 600 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 9 dBmyA/m in 10 m Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige beliebig,
Aussendung
ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungsge- nicht festgelegt
schwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 330
Norm welche
den Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige nicht festgelegt
Schnittstel-
lenmerkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle
Bewilligung
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD008 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 26 995 kHz; 27 045 kHz;
27 095 kHz; 27 145 kHz;
27 195 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 100 mW e.r.p Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig
Bandbreite innerhalb des
Frequenzbandes
Zulässige
Aussendung beliebig,
ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungsge- nicht festgelegt
schwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 220-1
Norm welche
den Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige CEPT/ERC/REC 70-03
Schnittstel- Annex 8 (a)
lenmerkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Modellfernsteuerungs-
anlagen.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD009 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 26 957-27 283 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 10 mW e.r.p Betrieb nur mit einer
leistung oder ein- oder angebauten
42 dBmyA/min in 10m Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig
Bandbreite innerhalb des
Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungsge- nicht festgelegt
schwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 330;
Norm welche EN 300 220-1
den Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige CEPT/ERC/REC 70-03
Schnittstel- Annex 1 (c)
lenmerkmale CEPT/ERC/REC 70-03
Annex 9 (g)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle
Bewilligung
Grundlegende
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3 nicht festgelegt
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD010 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 34,995 MHz-35,225
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 100 mW e.r.p Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand 10 kHz
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte entsprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 220-1
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige CEPT/ERC/REC 70-03
Schnittstellen- Annex 8 (b)
merkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle
Bewilligung Nur für den Betrieb
von Modellflugzeugen
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD011 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 40,660-40,700 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 10 mW e.r.p Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 220-1
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 1 (d)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle
Bewilligung
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD012 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 40,665 MHz; 40,675 MHz;
40,685 MHz; 40,695 MHz;
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 100 mW e.r.p Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand 10 kHz
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte entsprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 220-1
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 8 (c)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle
Bewilligung Für den Betrieb von
Modellfernsteuerungs-
anlagen.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD013 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 13 553-13 567 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 42 dBmyA/m in 10m
leistung
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 330
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige CEPT/ERC/REC 70-03
Schnittstellen- Annex 1 (b);
merkmale CEPT/ERC/REC 70-03
Annex 9 (f)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle
Bewilligung
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD014 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 402-405 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 25 myW e.r.p Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand 25 kHz
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte entsprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 220-1
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 12 (a)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung "Ultra Low Power
Active Medical
Implants"
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD015 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 433,050-434,790 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 10 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:
leistung 10% Betrieb nur mit
einer ein- oder
angebauten Antenne
zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 220-1
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 1 (e)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle
Bewilligung
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD016 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 863-865 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 10 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:
leistung bis zu 100% Betrieb
nur mit einer ein-
oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 301 357;
Norm welche den EN 300 422;
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 10 (c)
CEPT/ERC/REC 70-03
Annex 13 (a)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung "Wireless Audio
Applications"
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD017 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 868,000-868,600 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 25 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:
leistung 10% Betrieb nur mit
einer ein- oder
angebauten Antenne
zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 220-1
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 1 (f)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle
Bewilligung
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD018 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 868,600-868,700 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 25 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:
leistung 0,1% Betrieb nur
mit einer ein- oder
angebauten Antenne
zulässig.
Kanalabstand 25 kHz Das gesamte
Frequenzband kann
auch als ein Kanal
bei der Übertragung
von "high speed data"
verwendet werden.
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte entsprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 220-1
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 7 (a)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Alarmfunkanlagen
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD019 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 868,700-869,200 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 25 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:
leistung 0,1% Betrieb nur
mit einer ein- oder
angebauten Antenne
zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 220-1
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 1 (g)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle
Bewilligung
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD020 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 869,200-869,250 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 10 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:
leistung 0,1% Betrieb nur
mit einer ein- oder
angebauten Antenne
zulässig.
Kanalabstand 25 kHz
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte entsprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 220-1
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 7 (d)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Nur zum Betrieb von
Bewilligung "Social Alarms"
Anlagen.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD021 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 869,250-869,300 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 10 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:
leistung 0,1% Betrieb nur
mit einer ein- oder
angebauten Antenne
zulässig.
Kanalabstand 25 kHz
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte entsprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 220-1
Norm welche den
Stand der Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 7 (b)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Alarmfunkanlagen.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD022 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 869,250-869,300 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 500 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:
leistung 10% Betrieb nur
mit einer ein- oder
angebauten Antenne
zulässig.
Kanalabstand 25 kHz Das gesamte
Frequenzband kann
auch als ein Kanal
bei der Übertragung
von "high speed data"
verwendet werden.
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte entsprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 220-1
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 1 (i)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle
Bewilligung
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD023 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 869,650-869,700 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 25 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:
leistung 10% Betrieb nur mit
einer ein- oder
angebauten Antenne
zulässig.
Kanalabstand 25 kHz
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte entsprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 220-1
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 7 (c)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Alarmfunkanlagen.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD024 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 869,700-870,000 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 5 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:
leistung bis zu 100% Betrieb
nur mit einer ein-
oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 220-1
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 1 (k)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle
Bewilligung
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD025 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 2 400-2483,5 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 10 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 440
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 1 (l)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle
Bewilligung
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD026 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 5 725-5 875 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 25 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 440
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 1 (m)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle
Bewilligung
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD027 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 24,05-24,25 GHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 500 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungs-
geschwindigkeit nicht festgelegt
Funkdienst laut Nichtnavigatorischer
VO-Funk Ortungsfunkdienst
(Harmonisierte) EN 300 440
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 6 (f)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Fernwirkfunkanlagen
(Bewegungsmeldern,
Alarmanlagen).
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD028 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 5 250 MHz-5 300 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 1 Watt e.i.r.p Betrieb nur mit einer
leistung vom Hersteller als
geeignet erklärten
Antenne zulässig
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) ETS 300 836-1
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 3 (c);
CEPT/ERC/DEC (96)03
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung "HIPERLANs"
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD029 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 457 kHz Kann auch in
Kombination mit der
Trägerfrequenz
2275 Hz betrieben
werden.
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max 7 dBmyA/m in 10 m Sendezeitverhältnis:
leistung bis zu 100%
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) ETS 300 718
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 2 (b)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Lawinenverschütteten-
suchgeräten
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD030 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 2 446 MHz-2 454 MHz Unterteilung in die
Kanäle:
2447,0 MHz;
2448,5 MHz;
2450,0 MHz;
2451,5 MHz;
2453,0 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 500 mW e.i.r.p
leistung
Kanalabstand 1,5 MHz
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte entsprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 761
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 4 (a)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung "Automatic Vehicle
Identification for
Railways" (AVI)
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD031 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 5 795-5 805 MHz Für Systeme mit 5 MHz
Frequenzraster:
5 797,5 MHz;
5 802,5 MHz;
Für Systeme mit
10 MHz
Frequenzraster:
5 800 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 8 Watt e.i.r.p
leistung
Kanalabstand 5 MHz; 10 MHz
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte entsprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Nichtnavigatorischer
VO-Funk Ortungsfunkdienst
(Harmonisierte) EN 300 674;
Norm welche den ES 201 674-1;
Stand der ES 201 674-2;
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 5 (a)
CEPT ERC/DEC/(92)02
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung "Road Transport
Traffic Telematics"
(RTTT) Anwendungen
zur Erfassung von
Kraftfahrzeugen. Die
Funkanlagen dürfen
ausschließlich auf
Bundesstraßen A
(Bundesautobahnen),
mehrspurigen
Bundesstraßen S
(Bundesschnell-
straßen) und
Bundesstraßen B, die
ähnliche Merkmale wie
Bundesstraßen A
aufweisen, sowie an
Brücken, Tunnels und
Gebirgspässen auf
sonstigen
Bundesstraßen S und
Bundesstraßen B,
soweit für deren
Benützung eine Maut
und/oder
Benützungsgebühr
einzuheben sind,
betrieben werden.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD032 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 5 805-5 815 MHz Für Systeme mit 5 MHz
Frequenzraster:
5 807,5 MHz;
5 812,5 MHz;
Für Systeme mit
10 MHz
Frequenzraster:
5 810 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 8 Watt e.i.r.p
leistung
Kanalabstand 5 MHz; 10 MHz
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte entsprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Nichtnavigatorischer
VO-Funk Ortungsfunkdienst
(Harmonisierte) EN 300 674;
Norm welche den ES 201 674-1;
Stand der ES 201 674-2;
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 5 (b)
CEPT ERC/DEC/(92)02
Geräteklasse
entsprechend Class 2
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung "Road Transport
Traffic Telematics"
(RTTT) Anwendungen
zur Erfassung von
Kraftfahrzeugen. Die
Funkanlagen dürfen
ausschließlich auf
Bundesstraßen A
(Bundesautobahnen),
mehrspurigen
Bundesstraßen S
(Bundesschnell-
straßen) und
Bundesstraßen B, die
ähnliche Merkmale wie
Bundesstraßen A
aufweisen, sowie an
Brücken, Tunnels und
Gebirgspässen auf
sonstigen
Bundesstraßen S und
Bundesstraßen B,
soweit für deren
Benützung eine Maut
und/oder
Benützungsgebühr
einzuheben sind,
betrieben werden.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD033 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 76-77 GHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 55 dBm peak e.i.r.p
leistung 50 dBm average e.i.r.p
23,5 dBm average e.i.r.p
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige alle
Aussendung Radar-Aussendungsarten
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Nichtnavigatorischer
VO-Funk Ortungsfunkdienst
(Harmonisierte) EN 301 091
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 5(d);
Empfehlung des Rates
1999/519/EG vom
```
Juli 1999 zur
```
Begrenzung der
Exposition der
Bevölkerung
gegenüber
elektromagnetischen
Feldern
(0 Hz -300 GHz)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von:
Bewilligung "Fahrzeug-Radar-
Systeme".
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD034 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 9 200-9 500 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 500 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Nichtnavigatorischer
VO-Funk Ortungsfunkdienst
(Harmonisierte) EN 300 440
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 6 (b)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Fernwirkfunkanlagen
(Bewegungsmeldern,
Alarmanlagen).
Bei HF-Strahlungs-
leistungen von
25 mW ist nur
ortsfesten Betrieb
zulässig.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD035 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 9 500-9 975 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 500 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Nichtnavigatorischer
VO-Funk Ortungsfunkdienst
(Harmonisierte) EN 300 440
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 6 (c)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Fernwirkfunkanlagen
(Bewegungsmeldern,
Alarmanlagen).
Bei HF-Strahlungs-
leistungen von
25 mW ist nur
ortsfester Betrieb
zulässig.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD036 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 13,4-14,0 GHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 500 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Nichtnavigatorischer
VO-Funk Ortungsfunkdienst
(Harmonisierte) EN 300 440
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 6 (e)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Fernwirkfunkanlagen
(Bewegungsmeldern,
Alarmanlagen).
Bei HF-Strahlungs-
leistungen von
25 mW ist nur
ortsfester Betrieb
zulässig.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD037 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 24,00-24,25 GHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 100 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 440
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 1 (n)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle
Bewilligung
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD038 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 9-59,750 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs-
leistung max. 72-69 dBmyA/m
(ab 30 kHz mit
3 dB/Oct
abfallend von
72 dBmyA/m und
entsprechend der
"NOTE" in Tabelle 2
der EN 300 330)
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 330
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 9 (aa)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Induktionsfunkanlagen
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD039 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 59,750-60,250 GHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 42 dBmyA/m in 10 m
leistung
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 330
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 9 (ab)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Induktionsfunkanlagen
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD040 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 60,250-70 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 68,9-68,3 dBmyA/m
leistung (ab 30 kHz mit
3 dB/Oct abfallend
von 72 dBmyA/m und
entsprechend der
"NOTE" in Tabelle 2
der EN 300 330)
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 330
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 9 (ac)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Induktionsfunkanlagen
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD041 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 70 kHz-119 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 42 dBmyA/m in 10 m
leistung
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 330
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 9 (b)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Induktionsfunkanlagen
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD042 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 119 kHz-135 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 66-65,5 dBmyA/m
leistung (ab 30 kHz mit
3 dB/Oct abfallend
von 72 dBmyA/m und
entsprechend der
"NOTE" in Tabelle 2
der EN 300 330)
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 330
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 9 (c)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Induktionsfunkanlagen
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD043 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 36,800 MHz; 36,850 MHz;
37,450 MHz; 37,500 MHz;
37,550 MHz;
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 10 mW e.r.p Der Sender muß eine
leistung fest eingebaute oder
angebaute Antenne und
darf keine Buchse für
eine
Antennenspeiseleitung
aufweisen.
Kanalabstand 50 kHz
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte entsprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige 36K0F3E-
Aussendung 36K0G3E-
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 422
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige nicht festgelegt
Schnittstellen-
merkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb als
Bewilligung Einwegsprechfunk-
anlage.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD045 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 36,700 MHz; 37,100 MHz;
44,550 MHz; 45,000 MHz;
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 2 mW e.r.p Der Sender muß eine
leistung fest eingebaute oder
angebaute Antenne und
darf keine Buchse für
eine
Antennenspeiseleitung
aufweisen.
Kanalabstand 150 kHz
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte entsprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige 150KF3E-
Aussendung 150KG3E-
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 422
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- nicht festgelegt
stellenmerkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb als
Bewilligung Einwegsprechfunk-
anlage.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk -Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD046 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 2 400-2 483,5 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 100 mW e.i.r.p
leistung
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- min 250 kbit/s
geschwindigkeit
Funkdienst laut Fester Funkdienst
VO-Funk
(Harmonisierte) ETS 300 328;
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 3 (a)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung "Radio Local Area
Networks" (RLAN).
Ist die Funkanlage
als Einschubkarte
(plug-in radio
device) ausgeführt,
darf sie nur in den
vom Hersteller als
dafür geeignet
erklärten
Basiseinrichtungen
(host equipment)
betrieben werden.
Hat die Funkanlage
einen Anschluß für
eine Antenne, darf
sie nur mit einer
Antenne betrieben
werden, die vom
Hersteller der
Funkanlage als
geeignet erklärt
wurde.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD047 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 5 150 MHz-5 250 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 1 Watt e.i.r.p Betrieb nur mit einer
leistung vom Hersteller als
geeignet erklärten
Antenne zulässig
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) ETS 300 836-1
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 3 (b);
CEPT/ERC/DEC (96)03
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung "HIPERLANs"
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD048 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 2 400-2 483,5 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 500 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 440
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 6 (a)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Fernwirkfunkanlagen
(Bewegungsmeldern,
Alarmanlagen).
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD049 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 135 kHz-148 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 37,7-37,3 dBmyA/m
leistung (ab 135 kHz mit
3 dB/Oct
abfallend
von 38 dBmyA/m)
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 330
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- nicht festgelegt
stellenmerkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Induktionsfunkanlagen
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD050 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 285 kHz-400 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 34,5-33 dBmyA/m
leistung (ab 135 kHz mit
3 dB/Oct
abfallend
von 38 dBmyA/m)
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige nicht festgelegt
Aussendung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 330
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- nicht festgelegt
stellenmerkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung Induktionsfunkanlagen
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD051 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 27 095 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 42 dBmyA/m Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 330
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03
stellenmerkmale Annex 4 (b)
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für die
Bewilligung Eisenbahnanwendung
"Eurobalise".
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD053 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 26 855 kHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 100 mW e.r.p Nur mit integrierter
leistung Antenne zulässig.
Maximale Dauer der
Aussendung: 1 sec
Kanalabstand 10 kHz
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte entsprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 220-1
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- nicht festgelegt
stellenmerkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Zur Fernauslösung
Bewilligung automatischer
Wähleinrichtungen im
Notfall.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD054 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 142,375 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 10 mW e.r.p Nur mit integrierter
leistung Antenne zulässig.
Maximale Dauer der
Aussendung: 1 sec
Kanalabstand 25 kHz
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte entsprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 220-1
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- nicht festgelegt
stellenmerkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Zur Fernauslösung
Bewilligung automatischer
Wähleinrichtungen im
Notfall.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD055 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 469,990 MHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 100 mW e.r.p Nur mit integrierter
leistung Antenne zulässig.
Maximale Dauer der
Aussendung: 1 sec
Kanalabstand 20 kHz
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte entsprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Alternative
VO-Funk Frequenzzuweisung.
Nutzung entsprechend
VO-Funk Artikel S4.4
und S8.5
(Harmonisierte) EN 300 220-1
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- nicht festgelegt
stellenmerkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Zur Fernauslösung
Bewilligung automatischer
Wähleinrichtungen im
Notfall.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD073 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 34,2 GHz-34,4 GHz
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 500 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer
leistung ein- oder angebauten
Antenne zulässig.
Kanalabstand nicht festgelegt
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte beliebig innerhalb
Bandbreite des Frequenzbandes
Zulässige beliebig,
Aussendung ausgenommen
Sprachübertragung
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Nichtnavigatorischer
VO-Funk Ortungsfunkdienst
(Harmonisierte) EN 300 440
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- nicht festgelegt
stellenmerkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den ortsfesten
Bewilligung Betrieb von
Fernwirkfunkanlagen.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Diverse Funknetze"
FSB-LN
Schnittstelle Nr.: FSB-LN001 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 26 965 kHz; 27 215 kHz;
26 975 kHz; 27 225 kHz;
26 985 kHz; 27 235 kHz;
27 005 kHz; 27 245 kHz;
27 015 kHz; 27 255 kHz;
27 025 kHz; 27 265 kHz;
27 035 kHz; 27 275 kHz;
27 055 kHz; 27 285 kHz;
27 065 kHz; 27 295 kHz;
27 075 kHz; 27 305 kHz;
27 085 kHz; 27 315 kHz;
27 105 kHz; 27 325 kHz;
27 115 kHz; 27 335 kHz;
27 125 kHz; 27 345 kHz;
27 135 kHz; 27 355 kHz;
27 155 kHz; 27 365 kHz;
27 165 kHz; 27 375 kHz;
27 175 kHz; 27 385 kHz;
27 185 kHz; 27 395 kHz;
27 205 kHz; 27 405 kHz;
HF-Leistung max. 4 Watt
HF-Strahlungs- max. 4 Watt e.r.p Richtantennen nicht
leistung gestattet.
Kanalabstand 10 kHz
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte enstprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige 8K00F3E- 8K00G3E- Der Betrieb der
Aussendung 8K00F3D- 8K00F2B- HF-Sendearten F3D,
8K00G3D- 8K00G2B- F2B, G3D und G2B ist
nur zusätzlich zur
Sprachübertragung
zulässig, wobei die
NF-Signale dem
Mikrophon bzw. der
Mikrofonanschluß-
buchse zugeführt
werden müssen.
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) EN 300 135
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT Recommendation Die Verwendung von
stellenmerkmale T/R 20-09 Relaisstellen, bei
denen Aussendung und
Empfang auf
verschiedenen
Frequenzen erfolgen,
ist nicht gestattet.
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung CEPT PR 27
Funkanlagen.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Diverse Funknetze"
FSB-LN
Schnittstelle Nr.: FSB-LN002 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 446.000 MHz-446.100 MHz Kanalfrequenzen in
MHz:
446,00625; 446,01875;
446,03125; 446,04375;
446,05625; 446,06875;
446,08125; 446,09375;
HF-Leistung nicht festgelegt
HF-Strahlungs- max. 500mW e.r.p Der Betrieb ist nur
leistung mit einer
integrierten Antenne
zulässig.
Kanalabstand 12,5 kHz
Paarfrequenz- nicht festgelegt
abstand
Belegte entsprechend dem
Bandbreite Kanalabstand
Zulässige 8K50F3E- 8K50G3E-
Aussendung 8K50F3D- 8K50F2B-
8K50G3D- 8K50G2B-
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Beweglicher
VO-Funk Funkdienst
(Harmonisierte) ETS 300 296
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- CEPT Decisions
stellenmerkmale ERC/DEC/(98)25
CEPT Decisions
ERC/DEC/(98)26
CEPT Decisions
ERC/DEC/(98)27
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung "PMR 446"
Funkanlagen.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```
Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Satellitenfunk"
FSB-RU
Schnittstelle Nr.: FSB-RU001 (Ausgabe 28. 01. 2000)
```
```
Schnittstellen -
Parameter Beschreibung Zusatzbedingung
```
```
Frequenzband 13,75 GHz-14,5 GHz Übertragungsrichtung
Erde-Satellit.
HF-Leistung wird vom
Satellitenbetreiber
festgelegt
HF-Strahlungs- wird vom Antennendurchmesser:
leistung Satellitenbetreiber 4,5 Meter oder
festgelegt größer.
Kanalabstand wird vom
Satellitenbetreiber
festgelegt
Paarfrequenz- wird vom
abstand Satellitenbetreiber
festgelegt
Belegte wird vom
Bandbreite Satellitenbetreiber
festgelegt
Zulässige wird vom
Aussendung Satellitenbetreiber
festgelegt
Übertragungs- nicht festgelegt
geschwindigkeit
Funkdienst laut Fester Funkdienst
VO-Funk über Satelliten
(Harmonisierte) TBR 30
Norm welche den
Stand der
Technik
beschreibt
Sonstige Schnitt- nicht festgelegt
stellenmerkmale
Geräteklasse Class 2
entsprechend
RL 99/5/EG
Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von
Bewilligung transportablen
Satellitenfunkanlagen
für Reportagezwecke
(SNG-Funkanlagen).
Beim Betrieb sind die
"Richtlinien für den
Betrieb von
SNG-Funkanlagen in
Österreich"
einzuhalten.
Grundlegende nicht festgelegt
Anforderungen
entsprechend
RL 99/5/EG,
```
Art. 3.3
```
```
```