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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

D Nebenstellenanlagen

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B Füllstandsmeßgeräte

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

E Drahtlose lokale Netzwerke

F Einwegsprechfunkanlagen

G Bewegungsmelder

H Induktionsfunkanlagen

I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)

C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

G CB-Funkanlagen PR 27

H Notfunksender

I Funkanlagen unter 9 kHz

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen

Anlage 5

A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C

Anlage 6

A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen

B Funkempfangsanlagen

C CB-Funkanlagen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

D Nebenstellenanlagen

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B Füllstandsmeßgeräte

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

E Drahtlose lokale Netzwerke

F Einwegsprechfunkanlagen

G Bewegungsmelder

H Induktionsfunkanlagen

I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)

C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

G CB-Funkanlagen PR 27

H Notfunksender

I Funkanlagen unter 9 kHz

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen

D Luftfahrzeugfunkstellen

Anlage 5

A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C

Anlage 6

A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen

B Funkempfangsanlagen

C CB-Funkanlagen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

D Nebenstellenanlagen

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

E Drahtlose lokale Netzwerke

F Einwegsprechfunkanlagen

G Bewegungsmelder

H Induktionsfunkanlagen

I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)

C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

G CB-Funkanlagen PR 27

H Notfunksender

I Funkanlagen unter 9 kHz

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

L Betriebs-Funkanlagen

M Füllstandsmessgeräte

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen

D Luftfahrzeugfunkstellen

Anlage 5

A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C

Anlage 6

A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen

B Funkempfangsanlagen

C CB-Funkanlagen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

D Nebenstellenanlagen

E Rundfunkempfangseinrichtungen

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

E Drahtlose lokale Netzwerke

F Einwegsprechfunkanlagen

G Bewegungsmelder

H Induktionsfunkanlagen

I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)

C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

G CB-Funkanlagen PR 27

H Notfunksender

I Funkanlagen unter 9 kHz

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

L Betriebs-Funkanlagen

M Füllstandsmessgeräte

N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen

D Luftfahrzeugfunkstellen

Anlage 5

A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C

Anlage 6

A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen

B Funkempfangsanlagen

C CB-Funkanlagen

Anlage 7

A Technisch zu prüfende Funkanlagen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

D Nebenstellenanlagen

E Rundfunkempfangseinrichtungen

F Endgeräte

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

E Drahtlose lokale Netzwerke

F Einwegsprechfunkanlagen

G Bewegungsmelder

H Induktionsfunkanlagen

I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)

C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

G CB-Funkanlagen PR 27

H Notfunksender

I Funkanlagen unter 9 kHz

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

L Betriebs-Funkanlagen

M Füllstandsmessgeräte

N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen

O Funkanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen

D Luftfahrzeugfunkstellen

E Funksendeanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG

Anlage 5

A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C

Anlage 6

A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen

B Funkempfangsanlagen

C CB-Funkanlagen

Anlage 7

A Technisch zu prüfende Funkanlagen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

ANLAGEN - INHALTSVERZEICHNIS

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

D Nebenstellenanlagen

E Rundfunkempfangseinrichtungen

F Endgeräte

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

E Drahtlose lokale Netzwerke

F Einwegsprechfunkanlagen

G Fernwirkfunkanlagen

H Induktionsfunkanlagen

I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT)

C Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

E Inmarsat- und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

G CB-Funkanlagen PR 27

H Notfunksender

I Funkanlagen unter 9 kHz

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

L Betriebs-Funkanlagen

M Füllstandsmessgeräte

N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen

O Funkanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

C In Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I und J beschriebene Anlagen

D Luftfahrzeugfunkstellen

E Funksendeanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG

Anlage 5

A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C

Anlage 6

A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen

B Funkempfangsanlagen

C CB-Funkanlagen

Anlage 7

A Technisch zu prüfende Funkanlagen

Anlage 8

Artikel I

Abschnitt 1

Unbefristete generelle Bewilligungen

§ 1. Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.

§ 2. Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.

§ 3. Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb und zum Vertrieb erteilt.

§ 4. Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum Vertrieb erteilt.

§ 5. Hinsichtlich der in Anlage 5 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum Besitz erteilt.

§ 5a. Hinsichtlich der in Anlage 7 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Einfuhr erteilt.

Abschnitt 2

Befristete generelle Bewilligungen

§ 6. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 652/1996, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich hinsichtlich der in Anlage 6 genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.

§ 7. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 652/1996, die generelle Bewilligung zum Besitz von Funkanlagen, für die im Herkunftsstaat des Besitzers eine Bewilligung zum Betrieb erteilt wurde, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein.

Abschnitt 3

§ 8. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.

§ 9. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

§ 9. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften, Technical Basis for Regulation) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

§ 10. Anlage 4 lit. C Z 2 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.

§ 10. (1) Anlage 4 lit. C Z 2 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.

(2) Anlage 1 lit. E tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

§ 10. (1) Anlage 4 lit. C Z 2 tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.

(2) Anlage 1 lit. E tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) Anlage 1 lit. F, Anlage 3 lit. O sowie Anlage 4 lit. D (Anm.: richtig: Anlage 4 lit. E) treten mit 8. April 2000 in Kraft.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 73/1997, außer Kraft.

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.

B Satellitenempfangsanlagen

Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die

1.

von Satelliten ausgesendet werden und

2.

für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

Funkempfangsanlagen, die

1.

der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung entsprechen und

2.

mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F oder I beschriebenen Funkanlage zusammenarbeiten.

D Nebenstellenanlagen

Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.

B Satellitenempfangsanlagen

Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die

1.

von Satelliten ausgesendet werden und

2.

für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

Funkempfangsanlagen, die

1.

der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und

2.

mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F,

D Nebenstellenanlagen

Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.

B Satellitenempfangsanlagen

Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die

1.

von Satelliten ausgesendet werden und

2.

für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

Funkempfangsanlagen, die

1.

der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und

2.

mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F, I, J oder N beschriebenen Funkanlage

D Nebenstellenanlagen

Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.

B Satellitenempfangsanlagen

Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die

1.

von Satelliten ausgesendet werden und

2.

für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

Funkempfangsanlagen, die

1.

der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und

2.

mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F, I, J oder N beschriebenen Funkanlage

D Nebenstellenanlagen

Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)'' (FTV 313) erfüllen.

E Rundfunkempfangseinrichtungen

Technische Geräte, die ausschließlich Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

Die Verbindung zwischen den Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze gültigen Europanormen eingehalten werden.

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.

B Satellitenempfangsanlagen

Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die

1.

von Satelliten ausgesendet werden und

2.

für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.

C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten

Funkempfangsanlagen, die

1.

der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, BGBl. Nr. 52/1995 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und

2.

mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I, in Anlage 3 lit. F, I, J oder N beschriebenen Funkanlage

D Nebenstellenanlagen

Nebenstellenanlagen - das sind Vermittlungseinrichtungen mit Nebenanschlüssen -, die zur Verbindung mit Netzabschlußpunkten (§ 3 Z 6 Telekommunikationsgesetz) bestimmt sind und die Anforderungen der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Telekommunikationsnebenstellenanlagen (TK-Anl.)” (FTV 313) erfüllen.

E Rundfunkempfangseinrichtungen

Technische Geräte, die ausschließlich Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

Die Verbindung zwischen den Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze gültigen Europanormen eingehalten werden.

F Endgeräte

Endgeräte, die

1.

keine Funkanlagen umfassen,

2.

den Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999

3.

zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält.

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

Funkanlagen, die

1.

den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) entsprechen,

2.

eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,

3.

vor dem 1. Juli 1995 eingeführt wurden,

4.

vor dem 31. Dezember 1995 vertrieben wurden,

5.

nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten:

13,56 MHz 26,995 MHz 27,085 MHz 40,665 MHz

27,005 MHz 27,095 MHz 40,675 MHz

27,015 MHz 27,105 MHz 40,685 MHz

27,025 MHz 27,115 MHz 40,695 MHz

27,035 MHz 27,125 MHz

27,045 MHz 27,135 MHz

27,055 MHz 27,145 MHz

27,065 MHz 27,195 MHz

27,075 MHz 27,255 MHz

B Füllstandsmeßgeräte

Funkanlagen, die ausschließlich zur berührungslosen Füllstandsmessung bestimmt sind und sich zur Gänze innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern befinden.

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die

1.1 zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,

1.2 ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz,

27,12 MHz, 35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und

1.3 für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

2.1 einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereichen betrieben werden „(V0023) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 523) erteilt wurde, und die

2.2.1. nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten oder 2.2.2. nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen

angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen.

D CB-Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

1.1. einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund

der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für

Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf

Industriefrequenzen betrieben werden'' (V0057) erteilt wurde,

1.2. vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984

vertrieben wurden und

1.3. für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet

sind:

27,005 MHz 27,055 MHz 27,105 MHz

27,015 MHz 27,065 MHz 27,115 MHz

27,025 MHz 27,075 MHz 27,125 MHz

27,035 MHz 27,085 MHz 27,135 MHz

1.4. nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen -

ausgenommen Luftfahrzeuge - fest eingebaut) bestimmt sind,

1.5. sofern sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung

von maximal 0.1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit

eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest

angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist,

1.6. sofern sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind,

1.6.1. eine Senderleistung von maximal 0.5 Watt aufweisen,

1.6.2. deren Stromversorgung nur aus der Fahrzeugbatterie erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,

1.6.3. deren zugehörige Antenne am Fahrzeug angebracht ist,

1.6.4. deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht und

1.7 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck das Emblem der Post- und Telegraphenverwaltung sowie die Blockbuchstaben „CB'' zeigt; vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellte Bewilligungsbescheide sowie die Händlerbestätigungen ersetzen diese Kennzeichnung für die betreffende Funkanlage

oder

2.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich'' (V 0092) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich'' (FTV 592) erteilt wurde und

2.2 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung „PR 27 A'' sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünfstellige Zahl, welche den für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen kennzeichnet, zeigt.

(2) Die Verwendung von Relaisstellen, bei denen Aussendung und Empfang auf verschiedenen Frequenzen erfolgen, sowie die Verwendung von Richtantennen ist nicht gestattet.

E Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, und

2.

die vor dem 31. Dezember 1996 vertrieben wurden.

F Einwegsprechfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen'' (V 0058) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 558) erteilt wurde,

2.

deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,

3.

die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:

Frequenzen Bandbreite Strahlungsleistung

(MHz) (kHz) (W)

36,800 36 0,01

36,850 36 0,01

37,450 36 0,01

37,500 36 0,01

37,550 36 0,01

36,700 150 0,002

37,100 150 0,002

44,550 150 0,002

45,000 150 0,002

G Bewegungsmelder

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (V 0034) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 534) erteilt wurde und die

2.

für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 bis 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.

H Induktionsfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die der Definition E1, E2 oder E3 entsprechen,

2.

die nur auf den nachstehenden Frequenzen arbeiten, und

3.

bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen, die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:

Frequenzen Schleifenstrom mal

(kHz) Windungszahl (AW)

0-4 3

4-8 1.8

8-11 1.2

15-32 0.8

32-64 0.5

64-125 0.3

125-250 0.02

E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten

Typen angehören:

CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE

CO 343 B PS 16

CO 343 L RELA SEND 6/8

CO 344 RC 24 ST

CO 344 B RC 24 STZ

CO 344 L RC 25 S

CO 353 N RC 65 S

CO 353 R T 80

CO 354 B T.12/S

CO 354 N TC 3

CO 354 R TELEBUTLER

CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201

CT 203 D TELETRACER 10

CT 205 D TELETRACER 50

CW 133 D TORMATIC ....

D 701 TORMATIC MOD 4

DE R 1 TORMATIC - DELCO

EL 7390/00 TT 100-0 RS

ELA D 300 3 7309 015

FLS 10/50 3 7309 110

FLS 2/8 664 704

GMW-DRAHTLOS 664 705

E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten Typen angehören:

DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT

EA 40 EA-75 SHOPKEEPER

EA-50

E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (V 0025) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 525) erteilt wurde.

I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (V0082) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 582, FTV 508) erteilt wurde.

J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 501) erteilt wurde.

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

Funkanlagen, die

1.

den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) entsprechen,

2.

eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,

3.

vor dem 1. Juli 1995 eingeführt wurden,

4.

vor dem 31. Dezember 1995 vertrieben wurden,

5.

nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten:

13,56 MHz 26,995 MHz 27,085 MHz 40,665 MHz

27,005 MHz 27,095 MHz 40,675 MHz

27,015 MHz 27,105 MHz 40,685 MHz

27,025 MHz 27,115 MHz 40,695 MHz

27,035 MHz 27,125 MHz

27,045 MHz 27,135 MHz

27,055 MHz 27,145 MHz

27,065 MHz 27,195 MHz

27,075 MHz 27,255 MHz

B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die

1.1 zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,

1.2 ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz,

27,12 MHz, 35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und

1.3 für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

2.1 einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereichen betrieben werden „(V0023) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 523) erteilt wurde, und die

2.2.1. nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten oder 2.2.2. nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen

angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen.

D CB-Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

1.1. einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund

der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für

Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf

Industriefrequenzen betrieben werden'' (V0057) erteilt wurde,

1.2. vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984

vertrieben wurden und

1.3. für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet

sind:

27,005 MHz 27,055 MHz 27,105 MHz

27,015 MHz 27,065 MHz 27,115 MHz

27,025 MHz 27,075 MHz 27,125 MHz

27,035 MHz 27,085 MHz 27,135 MHz

1.4. nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen -

ausgenommen Luftfahrzeuge - fest eingebaut) bestimmt sind,

1.5. sofern sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung

von maximal 0.1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit

eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest

angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist,

1.6. sofern sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind,

1.6.1. eine Senderleistung von maximal 0.5 Watt aufweisen,

1.6.2. deren Stromversorgung nur aus der Fahrzeugbatterie erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,

1.6.3. deren zugehörige Antenne am Fahrzeug angebracht ist,

1.6.4. deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht und

1.7 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck das Emblem der Post- und Telegraphenverwaltung sowie die Blockbuchstaben „CB'' zeigt; vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellte Bewilligungsbescheide sowie die Händlerbestätigungen ersetzen diese Kennzeichnung für die betreffende Funkanlage

oder

2.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich'' (V 0092) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich'' (FTV 592) erteilt wurde und

2.2 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung „PR 27 A'' sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünfstellige Zahl, welche den für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen kennzeichnet, zeigt.

(2) Die Verwendung von Relaisstellen, bei denen Aussendung und Empfang auf verschiedenen Frequenzen erfolgen, sowie die Verwendung von Richtantennen ist nicht gestattet.

E Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, und

2.

die vor dem 31. Dezember 1996 vertrieben wurden.

F Einwegsprechfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen'' (V 0058) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 558) erteilt wurde,

2.

deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,

3.

die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:

Frequenzen Bandbreite Strahlungsleistung

(MHz) (kHz) (W)

36,800 36 0,01

36,850 36 0,01

37,450 36 0,01

37,500 36 0,01

37,550 36 0,01

36,700 150 0,002

37,100 150 0,002

44,550 150 0,002

45,000 150 0,002

G Bewegungsmelder

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen'' (V 0034) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 534) erteilt wurde und die

2.

für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 bis 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.

H Induktionsfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die der Definition E1, E2 oder E3 entsprechen und

2.

bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:

Frequenzen Schleifenstrom mal

(kHz) Windungszahl (AW)

0-4 3

4-8 1.8

8-11 1.2

15-32 0.8

32-64 0.5

64-125 0.3

125-250 0.02

E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten

Typen angehören:

CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE

CO 343 B PS 16

CO 343 L RELA SEND 6/8

CO 344 RC 24 ST

CO 344 B RC 24 STZ

CO 344 L RC 25 S

CO 353 N RC 65 S

CO 353 R T 80

CO 354 B T.12/S

CO 354 N TC 3

CO 354 R TELEBUTLER

CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201

CT 203 D TELETRACER 10

CT 205 D TELETRACER 50

CW 133 D TORMATIC ....

D 701 TORMATIC MOD 4

DE R 1 TORMATIC - DELCO

EL 7390/00 TT 100-0 RS

ELA D 300 3 7309 015

FLS 10/50 3 7309 110

FLS 2/8 664 704

GMW-DRAHTLOS 664 705

E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten Typen angehören:

DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT

EA 40 EA-75 SHOPKEEPER

EA-50

E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen'' (V 0025) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 525) erteilt wurde.

I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz'' (V0082) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 582, FTV 508) erteilt wurde.

J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 501) erteilt wurde.

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

Funkanlagen, die

1.

den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden” (V 0023) entsprechen,

2.

eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,

3.

vor dem 1. Juli 1995 eingeführt wurden,

4.

vor dem 31. Dezember 1995 vertrieben wurden,

5.

nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten:

13,56 MHz 26,995 MHz 27,085 MHz 40,665 MHz

27,005 MHz 27,095 MHz 40,675 MHz

27,015 MHz 27,105 MHz 40,685 MHz

27,025 MHz 27,115 MHz 40,695 MHz

27,035 MHz 27,125 MHz

27,045 MHz 27,135 MHz

27,055 MHz 27,145 MHz

27,065 MHz 27,195 MHz

27,075 MHz 27,255 MHz

B (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 143/1999)

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die

1.1 zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,

1.2 ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz, 27,12 MHz,

35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und

1.3 für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat

oder

2.1 einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der "Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereichen betrieben werden "(V0023) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 523, Ausgabe September 1997) erteilt wurde, und die

2.2.1 nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten oder 2.2.2 nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen

angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen

oder

3.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der "Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkanlagen geringer Reichweite (SDR) im Frequenzbereich 25-1 000 MHz (FTV 523, Ausgabe November 1998) erteilt wurde und die nur auf den Frequenzen 433,125-433,175-.-434,675-434,725 MHz arbeiten.

D CB-Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

1.1. einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund

der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für

Sprechfunkanlagen und -einrichtungen, die auf

Industriefrequenzen betrieben werden” (V0057) erteilt wurde,

1.2. vor dem 1. August 1983 eingeführt oder vor dem 1. August 1984

vertrieben wurden und

1.3. für keine anderen als die folgenden Frequenzen ausgerüstet

sind:

27,005 MHz 27,055 MHz 27,105 MHz

27,015 MHz 27,065 MHz 27,115 MHz

27,025 MHz 27,075 MHz 27,125 MHz

27,035 MHz 27,085 MHz 27,135 MHz

1.4. nur für den beweglichen Betrieb (tragbar oder in Fahrzeugen -

ausgenommen Luftfahrzeuge - fest eingebaut) bestimmt sind,

1.5. sofern sie tragbar sind, eine äquivalente Strahlungsleistung

von maximal 0.1 Watt aufweisen und deren Betrieb nur mit

eingebauten Batterien (Akkumulatoren) und nur mit fest

angebauter oder eingebauter Antenne möglich ist,

1.6. sofern sie in Fahrzeugen fest eingebaut sind,

1.6.1. eine Senderleistung von maximal 0.5 Watt aufweisen,

1.6.2. deren Stromversorgung nur aus der Fahrzeugbatterie erfolgt und keine Erhöhung der Senderleistung über den bei der Typenzulassung festgelegten Wert bewirkt,

1.6.3. deren zugehörige Antenne am Fahrzeug angebracht ist,

1.6.4. deren Antennenkabel vom Senderausgang bis zur Antenne aus einem Stück (ausgenommen passive Filterelemente) besteht und

1.7 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck das Emblem der Post- und Telegraphenverwaltung sowie die Blockbuchstaben „CB” zeigt; vor dem 1. Jänner 1980 ausgestellte Bewilligungsbescheide sowie die Händlerbestätigungen ersetzen diese Kennzeichnung für die betreffende Funkanlage

oder

2.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich” (V 0092) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27-MHz-Bereich” (FTV 592) erteilt wurde und

2.2 an denen eine vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufgelegte Selbstklebeetikette im Format 8x12 mm angebracht ist, die auf gelbem Grund in schwarzem Druck die Bezeichnung „PR 27 A” sowie darunter eine vom örtlich zuständigen Fernmeldebüro festgelegte fünfstellige Zahl, welche den für die Anbringung der Etikette Verantwortlichen kennzeichnet, zeigt.

(2) Die Verwendung von Relaisstellen, bei denen Aussendung und Empfang auf verschiedenen Frequenzen erfolgen, sowie die Verwendung von Richtantennen ist nicht gestattet.

E Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, und

2.

die vor dem 31. Dezember 1996 vertrieben wurden.

F Einwegsprechfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen” (V 0058) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 558) erteilt wurde,

2.

deren Sender eine fest eingebaute oder angebaute Antenne und keine Buchse für eine Antennenspeiseleitung aufweist,

3.

die ausschließlich auf den im folgenden genannten Frequenzen, unter Einhaltung der maximal zulässigen Bandbreite und Strahlungsleistung, arbeiten:

Frequenzen Bandbreite Strahlungsleistung

(MHz) (kHz) (W)

36,800 36 0,01

36,850 36 0,01

37,450 36 0,01

37,500 36 0,01

37,550 36 0,01

36,700 150 0,002

37,100 150 0,002

44,550 150 0,002

45,000 150 0,002

G Fernwirkfunkanlagen

Funkanlagen, die

1.

einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen” (V 0034) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 534) erteilt wurde und die

2.

für den beweglichen Betrieb im Frequenzbereich 24,05 bis 24,25 GHz oder für den ortsfesten Betrieb bestimmt sind.

H Induktionsfunkanlagen

Funkanlagen,

1.

die der Definition E1, E2 oder E3 entsprechen und

2.

bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:

Frequenzen Schleifenstrom mal

(kHz) Windungszahl (AW)

0-4 3

4-8 1.8

8-11 1.2

15-32 0.8

32-64 0.5

64-125 0.3

125-250 0.02

E1. Induktionsfunkanlagen, die einer der nachstehend angeführten

Typen angehören:

CI 133 D HF-DOLMETSCHERANLAGE

CO 343 B PS 16

CO 343 L RELA SEND 6/8

CO 344 RC 24 ST

CO 344 B RC 24 STZ

CO 344 L RC 25 S

CO 353 N RC 65 S

CO 353 R T 80

CO 354 B T.12/S

CO 354 N TC 3

CO 354 R TELEBUTLER

CT 103 D TELETRACER JUNIOR CT 201

CT 203 D TELETRACER 10

CT 205 D TELETRACER 50

CW 133 D TORMATIC ....

D 701 TORMATIC MOD 4

DE R 1 TORMATIC - DELCO

EL 7390/00 TT 100-0 RS

ELA D 300 3 7309 015

FLS 10/50 3 7309 110

FLS 2/8 664 704

GMW-DRAHTLOS 664 705

E2. Kombinierte Induktionsfunkanlagen und Funkanlagen zur Erfassung von Bewegungsvorgängen, die einer der nachstehend angeführten Typen angehören:

DOUBLECHECKER II EB-6-1 EA-63 SENSORMAT

EA 40 EA-75 SHOPKEEPER

EA-50

E3. Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen” (V 0025) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 525) erteilt wurde.

I Fernwirkfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz” (V0082) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 582, FTV 508) erteilt wurde.

J Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 501) erteilt wurde.

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3 oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,

1.

deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,0 MHz beträgt,

2.

die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und

3.

die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

C Drahtlose lokale Netzwerke

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'' oder „R zzzz SRD 3a'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.

(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und

2.

deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.

E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die

1.

für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und

2.

für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization'') erteilt wurde.

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und

5.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

Tabelle 1

```

```

Harmonisierte Feldstärke/

Frequenzbereiche Strahlungsleistung

```

```

6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)

13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)

26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p

40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p

433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.

2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p

5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p

24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p

(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

G CB-Funkanlagen PR 27

Funkanlagen,

1.

die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,

2.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

3.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y'' oder

H Notfunksender

Funkanlagen,

1.

die am Körper getragen werden,

2.

mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,

3.

mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,

4.

deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,

5.

deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und

6.

die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.

I Funkanlagen unter 9 kHz

Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,

1.

deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,

2.

die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und

3.

die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

C Drahtlose lokale Netzwerke

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'' oder „R zzzz SRD 3a'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.

(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und

2.

deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.

E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die

1.

für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und

2.

für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization'') erteilt wurde.

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und

5.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

Tabelle 1

```

```

Harmonisierte Feldstärke/

Frequenzbereiche Strahlungsleistung

```

```

6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)

13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)

26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p

40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p

433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.

2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p

5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p

24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p

(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

G CB-Funkanlagen PR 27

Funkanlagen,

1.

die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,

2.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

3.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y'' oder

H Notfunksender

Funkanlagen,

1.

die am Körper getragen werden,

2.

mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,

3.

mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,

4.

deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,

5.

deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und

6.

die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.

I Funkanlagen unter 9 kHz

Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde.

Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz SRD 1c Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1d Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1e Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1f Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1g Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1i Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1k Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7a Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7b Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7c Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7d „Social Alarm'' Anwendungen

R zzzz SRD 8a Modellfernsteuerungsanlagen

R zzzz SRD 8b Fernsteuerungsanlagen von Flugmodellen

R zzzz SRD 8c Modellfernsteuerungsanlagen

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

Funkanlagen, die

1.

mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,

2.

in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die

3.

an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,

1.

deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,

2.

die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und

3.

die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

C Drahtlose lokale Netzwerke

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'' oder „R zzzz SRD 3a'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.

(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und

2.

deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.

E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die

1.

für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und

2.

für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization'') erteilt wurde.

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und

5.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

Tabelle 1

```

```

Harmonisierte Feldstärke/

Frequenzbereiche Strahlungsleistung

```

```

6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)

13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)

26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p

40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p

433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.

2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p

5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p

24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p

(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

G CB-Funkanlagen PR 27

Funkanlagen,

1.

die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,

2.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

3.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y'' oder

H Notfunksender

Funkanlagen,

1.

die am Körper getragen werden,

2.

mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,

3.

mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,

4.

deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,

5.

deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und

6.

die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.

I Funkanlagen unter 9 kHz

Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde.

Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz SRD 1c Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1d Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1e Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1f Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1g Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1i Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1k Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7a Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7b Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7c Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7d „Social Alarm'' Anwendungen

R zzzz SRD 8a Modellfernsteuerungsanlagen

R zzzz SRD 8b Fernsteuerungsanlagen von Flugmodellen

R zzzz SRD 8c Modellfernsteuerungsanlagen

R zzzz SRD 12a Medizinische Implantate

R zzzz SRD 13a Audio-Anwendungen

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

Funkanlagen, die

1.

mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,

2.

in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die

3.

an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,

1.

deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,

2.

die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und

3.

die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

C Drahtlose lokale Netzwerke

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'' oder „R zzzz SRD 3a'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.

(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und

2.

deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.

E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die

1.

für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und

2.

für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization'') erteilt wurde.

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und

5.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

Tabelle 1

```

```

Harmonisierte Feldstärke/

Frequenzbereiche Strahlungsleistung

```

```

6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)

13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)

26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p

40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p

433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.

2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p

5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p

24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p

(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

G CB-Funkanlagen PR 27

Funkanlagen,

1.

die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,

2.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

3.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y'' oder

H Notfunksender

Funkanlagen,

1.

die am Körper getragen werden,

2.

mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,

3.

mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,

4.

deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,

5.

deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und

6.

die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.

I Funkanlagen unter 9 kHz

Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde.

Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz SRD 1c Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1d Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1e Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1f Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1g Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1i Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1k Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1l Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1m Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1n Funkanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 2b Funkanlagen zur Ortung von Lawinenopfern

R zzzz SRD 3b HIPERLANS

R zzzz SRD 4a Fahrzeugidentifikationseinrichtung für

Eisenbahnen

R zzzz SRD 4b Eurobalise

R zzzz SRD 6c Bewegungsmelder

R zzzz SRD 6e Bewegungsmelder

R zzzz SRD 6f Bewegungsmelder

R zzzz SRD 7a Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7b Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7c Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7d „Social Alarm''-Anwendungen

R zzzz SRD 8a Modellfernsteuerungsanlagen

R zzzz SRD 8b Fernsteuerungsanlagen von Flugmodellen

R zzzz SRD 8c Modellfernsteuerungsanlagen

R zzzz SRD 12a Medizinische Implantate

R zzzz SRD 13a Audio-Anwendungen

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

Funkanlagen, die

1.

mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,

2.

in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die

3.

an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.

L Betriebs-Funkanlagen

Funkanlagen,

1.

die dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 296 (FTV 564) entsprechen,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet ist,

3.

deren Strahlungsleistung nicht mehr als 500mW beträgt,

4.

deren Bandbreite 12,5 kHz beträgt,

5.

die ausschließlich auf nachstehenden Frequenzen betrieben werden können

6.

die in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

7.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „R zzzz PMR 446'' besteht, wobei an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

M Füllstandsmessgeräte

Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind.

Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet.

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,

1.

deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,

2.

die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und

3.

die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

C Drahtlose lokale Netzwerke

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y'' oder „R zzzz SRD 3a'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.

(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und

2.

deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.

E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die

1.

für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und

2.

für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization'') erteilt wurde.

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und

5.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

Tabelle 1

```

```

Harmonisierte Feldstärke/

Frequenzbereiche Strahlungsleistung

```

```

6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)

13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)

26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p

40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p

433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.

2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p

5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p

24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p

(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

G CB-Funkanlagen PR 27

Funkanlagen,

1.

die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,

2.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

3.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y'' oder

H Notfunksender

Funkanlagen,

1.

die am Körper getragen werden,

2.

mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,

3.

mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,

4.

deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,

5.

deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und

6.

die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.

I Funkanlagen unter 9 kHz

Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

Kennzeichnung oder Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz SRD 1c CEPT SRD 1c y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1d CEPT SRD 1d y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1e CEPT SRD 1e y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1f CEPT SRD 1f y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1g CEPT SRD 1g y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1i CEPT SRD 1i y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1k CEPT SRD 1k y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1l CEPT SRD 1l y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1m CEPT SRD 1m y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1n CEPT SRD 1n y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 2b CEPT SRD 2b y Funkanlagen zur Ortung von

Lawinenopfern

R zzzz SRD 3b CEPT SRD 3b y HIPERLANS

R zzzz SRD 4a CEPT SRD 4a y Fahrzeugidentifikations-

einrichtung für Eisenbahnen

R zzzz SRD 4b CEPT SRD 4b y Eurobalise

R zzzz SRD 5a CEPT SRD 5a y Erfassung von Kraftfahrzeugen

R zzzz SRD 5b CEPT SRD 5b y Erfassung von Kraftfahrzeugen

R zzzz SRD 6c CEPT SRD 6c y Bewegungsmelder

R zzzz SRD 6e CEPT SRD 6e y Bewegungsmelder

R zzzz SRD 6f CEPT SRD 6f y Bewegungsmelder

R zzzz SRD 7a CEPT SRD 7a y Alarmanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 7b CEPT SRD 7b y Alarmanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 7c CEPT SRD 7c y Alarmanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 7d CEPT SRD 7d y „Social Alarm'' Anwendungen

R zzzz SRD 8a CEPT SRD 8a y Modellfernsteuerungsanlagen

R zzzz SRD 8b CEPT SRD 8b y Fernsteuerungsanlagen von

Flugmodellen

R zzzz SRD 8c CEPT SRD 8c y Modellfernsteuerungsanlagen

R zzzz SRD 12a CEPT SRD 12a y Medizinische Implantate

R zzzz SRD 13a CEPT SRD 13a y Audio-Anwendungen

(3) Die Funkanlagen dürfen ausschließlich für den in Abs. 2, Spalte „Gerätekategorie'', angegebenen Zweck betrieben werden. Die Funkanlagen zur Erfassung von Kraftfahrzeugen dürfen darüber hinaus ausschließlich auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, betrieben werden.

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

Funkanlagen, die

1.

mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,

2.

in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die

3.

an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.

L Betriebs-Funkanlagen

Funkanlagen,

1.

die dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 296 (FTV 564) entsprechen,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet ist,

3.

deren Strahlungsleistung nicht mehr als 500mW beträgt,

4.

deren Bandbreite 12,5 kHz beträgt,

5.

die ausschließlich auf nachstehenden Frequenzen betrieben werden können

6.

die in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

7.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „R zzzz PMR 446'' besteht, wobei an der Stelle der „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

M Füllstandsmessgeräte

Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind.

Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet.

N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 563) erteilt wurde,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Strahlungsleistung den in der Tabelle 1 angegebenen Wert nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzen ausgerüstet sind,

5.

deren Sender nur im Notfall für die Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen in Betrieb genommen werden und

6.

deren Dauer der Aussendung maximal eine Sekunde beträgt.

Tabelle 1

Frequenz (MHz) ERP (W)

26,855 0,1

142,375 0,01

469,990 0,1

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,

1.

deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,

2.

die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und

3.

die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

C Drahtlose lokale Netzwerke

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y” oder „R zzzz SRD 3a”, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.

(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und

2.

deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.

E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die

1.

für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und

2.

für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization”) erteilt wurde.

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und

5.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

Tabelle 1

```

```

Harmonisierte Feldstärke/

Frequenzbereiche Strahlungsleistung

```

```

6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)

13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)

26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p

40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p

433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.

2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p

5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p

24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p

(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y”, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

G CB-Funkanlagen PR 27

Funkanlagen,

1.

die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard” ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,

2.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

3.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y” oder

H Notfunksender

Funkanlagen,

1.

die am Körper getragen werden,

2.

mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,

3.

mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,

4.

deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,

5.

deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und

6.

die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.

I Funkanlagen unter 9 kHz

Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

Kennzeichnung oder Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz SRD 1c CEPT SRD 1c y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1d CEPT SRD 1d y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1e CEPT SRD 1e y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1f CEPT SRD 1f y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1g CEPT SRD 1g y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1i CEPT SRD 1i y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1k CEPT SRD 1k y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1l CEPT SRD 1l y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1m CEPT SRD 1m y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 1n CEPT SRD 1n y Funkanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 2b CEPT SRD 2b y Funkanlagen zur Ortung von

Lawinenopfern

R zzzz SRD 3b CEPT SRD 3b y HIPERLANS

R zzzz SRD 4a CEPT SRD 4a y Fahrzeugidentifikations-

einrichtung für Eisenbahnen

R zzzz SRD 4b CEPT SRD 4b y Eurobalise

R zzzz SRD 5a CEPT SRD 5a y Erfassung von Kraftfahrzeugen

R zzzz SRD 5b CEPT SRD 5b y Erfassung von Kraftfahrzeugen

R zzzz SRD 6c CEPT SRD 6c y Bewegungsmelder

R zzzz SRD 6e CEPT SRD 6e y Bewegungsmelder

R zzzz SRD 6f CEPT SRD 6f y Bewegungsmelder

R zzzz SRD 7a CEPT SRD 7a y Alarmanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 7b CEPT SRD 7b y Alarmanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 7c CEPT SRD 7c y Alarmanlagen für allgemeine

Anwendungen

R zzzz SRD 7d CEPT SRD 7d y „Social Alarm” Anwendungen

R zzzz SRD 8a CEPT SRD 8a y Modellfernsteuerungsanlagen

R zzzz SRD 8b CEPT SRD 8b y Fernsteuerungsanlagen von

Flugmodellen

R zzzz SRD 8c CEPT SRD 8c y Modellfernsteuerungsanlagen

R zzzz SRD 12a CEPT SRD 12a y Medizinische Implantate

R zzzz SRD 13a CEPT SRD 13a y Audio-Anwendungen

(3) Die Funkanlagen dürfen ausschließlich für den in Abs. 2, Spalte „Gerätekategorie”, angegebenen Zweck betrieben werden. Die Funkanlagen zur Erfassung von Kraftfahrzeugen dürfen darüber hinaus ausschließlich auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, betrieben werden.

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

Funkanlagen, die

1.

mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,

2.

in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die

3.

an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.

L Betriebs-Funkanlagen

Funkanlagen,

1.

die dem „European Telecommunication Standard” ETS 300 296 (FTV 564) entsprechen,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet ist,

3.

deren Strahlungsleistung nicht mehr als 500mW beträgt,

4.

deren Bandbreite 12,5 kHz beträgt,

5.

die ausschließlich auf nachstehenden Frequenzen betrieben werden können

6.

die in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

7.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „R zzzz PMR 446” besteht, wobei an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

M Füllstandsmessgeräte

Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind.

Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet.

N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 563) erteilt wurde,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Strahlungsleistung den in der Tabelle 1 angegebenen Wert nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzen ausgerüstet sind,

5.

deren Sender nur im Notfall für die Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen in Betrieb genommen werden und

6.

deren Dauer der Aussendung maximal eine Sekunde beträgt.

Tabelle 1

Frequenz (MHz) ERP (W)

26,855 0,1

142,375 0,01

469,990 0,1

O Funkanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG

(1) 1. Funkempfangsanlagen,

1.1 die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen und

1.2 keine Funksendeanlage umfassen.

2.

Funkanlagen, die

2.1 den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,

2.2 zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in

2.3 Endgeräte sind und nur mit Funkbasisstationen öffentlicher Telekommunikationsnetze zusammenarbeiten können und

2.4 deren Sendebetrieb nur auf Grund der Steuerung durch eine solche Basisstation erfolgen kann.

3.

Funksendeanlagen,

3.1 die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,

3.2 die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in

eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,

3.3 deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der in Anlage 8 angeführten Luftschnittstellen ermöglicht und

3.4 für die eine Herstellererklärung vorliegt, mit der der Betreiber darüber informiert wird, für welche Luftschnittstelle die Funksendeanlage konstruiert ist.

(2) Der Betrieb der in Abs. 1 Z 1 angeführten Geräte ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.

(3) Beim Betrieb der in Abs. 1 Z 3 angeführten Geräte sind die in den Schnittstellenbeschreibungen genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.

Anlage 3

A Lichtfunkanlagen

Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.

B Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter - ELT) Funkanlagen,

1.

deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,

2.

die nur im Notfall automatisch oder von Hand aus an Bord von Luftfahrzeugen oder kurzzeitig zum Zweck der Funktionskontrolle in Betrieb genommen werden und

3.

die von der Austro Control GmbH als hiefür geeignet erklärt wurden.

C Drahtlose lokale Netzwerke

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 502) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltung (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT RLAN y” oder „R zzzz SRD 3a”, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

(3) Ist die Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden.

(4) Hat die Funkanlage einen Anschluß für eine Antenne, darf sie nur mit einer Antenne betrieben werden, die vom Hersteller der Funkanlage als geeignet erklärt wurde.

D Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 403) erteilt wurde oder die der TBR 30 entsprechen und gemäß Anhang VI der Konformitätsbewertungsverordnung, BGBl. Nr. 791/1994, gekennzeichnet sind oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und

2.

deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde-Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz - 14,5 GHz eingeschränkt ist.

E Inmarsat- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Fernmeldeanlagen, die

1.

für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste A, B, C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes bestimmt sind und

2.

für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorization”) erteilt wurde.

F Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

(1) Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle 1 nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und

5.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

Tabelle 1

```

```

Harmonisierte Feldstärke/

Frequenzbereiche Strahlungsleistung

```

```

6,765 MHz- 6,795 MHz 65 dBmyV/m (30m)

13,553 MHz-13,567 MHz 65 dBmyV/m (30m)

26,957 MHz-27,283 MHz 10mWe.r.p

40,660 MHz-40,700 MHz 10mWe.r.p

433,05 MHz-434,79 MHz 10mWe.r.p.

2400 MHz-2483,5 Mhz 10mWe.i.r.p

5725 MHz-5875 MHz 25mWe.i.r.p

24,00 GHz -24,25 GHz 100mWe.i.r.p

(2) Die Kennzeichung (Anm.: richtig: Kennzeichnung) der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD y”, wobei an der Stelle des „y” das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

G CB-Funkanlagen PR 27

Funkanlagen,

1.

die in allen Punkten dem „European Telecommunication Standard” ETS 300 135 (FTV 592) entsprechen,

2.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

3.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 y” oder

H Notfunksender

Funkanlagen,

1.

die am Körper getragen werden,

2.

mit der Nennfrequenz 121,5 MHz,

3.

mit einer max. Senderausgangsleistung von 50 mW,

4.

deren Trägerfrequenz amplitudenmoduliert (Modulationstastzyklus mindestens 33%) ist, mit einem Modulationsgrad von mindestens 0,85,

5.

deren Aussendung aus einem charakteristischen NF-Signal besteht, das durch Amplitudenmodulation der Trägerfrequenzen, stetig fallend über einen Frequenzbereich von mindestens 700 Hz, im Frequenzbereich zwischen 1600 und 300 Hz erzielt wird, wobei die Durchlaufgeschwindigkeit zwischen zwei und vier Durchläufen pro Sekunde liegen muß, und

6.

die nur im Notfall an Bord von Luftfahrzeugen oder von Schiffen in Betrieb genommen werden.

I Funkanlagen unter 9 kHz

Funkanlagen, die ausschließlich auf Frequenzen unter 9 kHz arbeiten, wie insbesondere Leitungs- und Metallsuchgeräte, oder bei denen die Übertragung von Sprache oder Musik in natürlicher Frequenzlage erfolgt, indem zur Aussendung an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Lautsprechers eine Induktionsschleife und zum Empfang an einem Niederfrequenzverstärker anstelle eines Mikrofons eine Induktionsspule angeschaltet wird.

J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD)

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2)

Kennzeichnung Kennzeichnung Gerätekategorie Schnittstellen-

beschreibung

R zzzz SRD 1a CEPT SRD 1a y Funkanlagen für FSB-LD005

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1b CEPT SRD 1b y Funkanlagen für FSB-LD013

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1c CEPT SRD 1c y Funkanlagen für FSB-LD009

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1d CEPT SRD 1d y Funkanlagen für FSB-LD011

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1e CEPT SRD 1e y Funkanlagen für FSB-LD015

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1f CEPT SRD 1f y Funkanlagen für FSB-LD017

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1g CEPT SRD 1g y Funkanlagen für FSB-LD019

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1i CEPT SRD 1i y Funkanlagen für FSB-LD019

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1k CEPT SRD 1k y Funkanlagen für FSB-LD024

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1l CEPT SRD 1l y Funkanlagen für FSB-LD025

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1m CEPT SRD 1m y Funkanlagen für FSB-LD026

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 1n CEPT SRD 1n y Funkanlagen für FSB-LD037

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 2b CEPT SRD 2b y Funkanlagen zur Ortung FSB-LD029

von Lawinenopfern

R zzzz SRD 3a CEPT SRD 3a y RLAN FSB-LD046

R zzzz SRD 3b CEPT SRD 3b y HIPERLANS FSB-LD047

R zzzz SRD 3c CEPT SRD 3c y HIPERLANS FSB-LD047

R zzzz SRD 4a CEPT SRD 4a y Fahrzeugidentifika- FSB-LD030

tionseinrichtung für

Eisenbahnen

R zzzz SRD 4b CEPT SRD 4b y Eurobalise FSB-LD051

R zzzz SRD 5a CEPT SRD 5a y Erfassung von FSB-LD031

Kraftfahrzeugen

R zzzz SRD 5b CEPT SRD 5b y Erfassung von FSB-LD032

Kraftfahrzeugen

R zzzz SRD 5d CEPT SRD 5d y Fahrzeug - Radarsystem FSB-LD033

R zzzz SRD 6a CEPT SRD 6a y Bewegungsmelder FSB-LD048

R zzzz SRD 6b CEPT SRD 6b y Bewegungsmelder FSB-LD034

R zzzz SRD 6c CEPT SRD 6c y Bewegungsmelder FSB-LD035

R zzzz SRD 6e CEPT SRD 6e y Bewegungsmelder FSB-LD035

R zzzz SRD 6f CEPT SRD 6f y Bewegungsmelder FSB-LD027

R zzzz SRD 7a CEPT SRD 7a y Alarmanlagen für FSB-LD018

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7b CEPT SRD 7b y Alarmanlagen für FSB-LD021

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7c CEPT SRD 7c y Alarmanlagen für FSB-LD023

allgemeine Anwendungen

R zzzz SRD 7d CEPT SRD 7d y "Social Alarm" FSB-LD020

Anwendungen

R zzzz SRD 8a CEPT SRD 8a y Modellfernsteuerungs- FSB-LD008

anlagen

R zzzz SRD 8b CEPT SRD 8b y Fernsteuerungsanlagen FSB-LD010

von Flugmodellen

R zzzz SRD 8c CEPT SRD 8c y Modellfernsteuerungs- FSB-LD012

anlagen

R zzzz SRD 9aa CEPT SRD 9aa y Induktionsfunkanlagen FSB-LD038

R zzzz SRD 9ab CEPT SRD 9ab y Induktionsfunkanlagen FSB-LD039

R zzzz SRD 9ac CEPT SRD 9ac y Induktionsfunkanlagen FSB-LD040

R zzzz SRD 9b CEPT SRD 9b y Induktionsfunkanlagen FSB-LD041

R zzzz SRD 9c CEPT SRD 9c y Induktionsfunkanlagen FSB-LD042

R zzzz SRD 9d CEPT SRD 9d y Induktionsfunkanlagen FSB-LD005

R zzzz SRD 9e CEPT SRD 9e y Induktionsfunkanlagen FSB-LD006

R zzzz SRD 9f CEPT SRD 9f y Induktionsfunkanlagen FSB-LD013

R zzzz SRD 9g CEPT SRD 9g y Induktionsfunkanlagen FSB-LD009

R zzzz SRD 10c CEPT SRD 10c y Drahtlose Mikrofone FSB-LD016

R zzzz SRD 12a CEPT SRD 12a y Medizinische Implantate FSB-LD014

R zzzz SRD 13a CEPT SRD 13a y Audio-Anwendungen FSB-LD016

(3) Die Funkanlagen dürfen ausschließlich für den in Abs. 2, Spalte „Gerätekategorie”, angegebenen Zweck betrieben werden. Die Funkanlagen zur Erfassung von Kraftfahrzeugen dürfen darüber hinaus ausschließlich auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, betrieben werden.

(4) Fahrzeug Radar Systeme müssen derart im Fahrzeug eingebaut sein, dass bei ihrem Betrieb die "Basisgrenzwerte bzw. Referenzwerte der Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern" (1999/519/EG) eingehalten werden.

K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen

Funkanlagen, die

1.

mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,

2.

in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die

3.

an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.

L Betriebs-Funkanlagen

Funkanlagen,

1.

die dem „European Telecommunication Standard” ETS 300 296 (FTV 564) entsprechen,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet ist,

3.

deren Strahlungsleistung nicht mehr als 500mW beträgt,

4.

deren Bandbreite 12,5 kHz beträgt,

5.

die ausschließlich auf nachstehenden Frequenzen betrieben werden können

6.

die in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

7.

deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „R zzzz PMR 446” besteht, wobei an der Stelle der „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.

M Füllstandsmessgeräte

Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind.

Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet.

N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen

Funkanlagen,

1.

die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 563) erteilt wurde,

2.

deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,

3.

deren maximale Strahlungsleistung den in der Tabelle 1 angegebenen Wert nicht überschreitet,

4.

die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzen ausgerüstet sind,

5.

deren Sender nur im Notfall für die Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen in Betrieb genommen werden und

6.

deren Dauer der Aussendung maximal eine Sekunde beträgt.

Tabelle 1

Frequenz (MHz) ERP (W)

26,855 0,1

142,375 0,01

469,990 0,1

O Funkanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG

(1) 1. Funkempfangsanlagen,

1.1 die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen und

1.2 keine Funksendeanlage umfassen.

2.

Funkanlagen, die

2.1 den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,

2.2 zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in

2.3 Endgeräte sind und nur mit Funkbasisstationen öffentlicher Telekommunikationsnetze zusammenarbeiten können und

2.4 deren Sendebetrieb nur auf Grund der Steuerung durch eine solche Basisstation erfolgen kann.

3.

Funksendeanlagen,

3.1 die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,

3.2 die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in

eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,

3.3 deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der in Anlage 8 angeführten Luftschnittstellen ermöglicht und

3.4 für die eine Herstellererklärung vorliegt, mit der der Betreiber darüber informiert wird, für welche Luftschnittstelle die Funksendeanlage konstruiert ist.

(2) Der Betrieb der in Abs. 1 Z 1 angeführten Geräte ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.

(3) Beim Betrieb der in Abs. 1 Z 3 angeführten Geräte sind die in den Schnittstellenbeschreibungen genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:

Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz FMBC UKW Rundfunksender

R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst

R zzzz OSP Personenruffunkanlagen

R zzzz PMR Privater Mobilfunk

R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen

R zzzz WM Drahtlose Mikrofone

R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen

R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen

B Satellitenfunkanlagen

Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die der jeweils zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 401 oder FTV 402) entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.

C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die

1.

in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und

2.

(Anm. Tritt am 1. 6. 1998 in Kraft)

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:

Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz FMBC UKW Rundfunksender

R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst

R zzzz OSP Personenruffunkanlagen

R zzzz PMR Privater Mobilfunk

R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen

R zzzz WM Drahtlose Mikrofone

R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen

R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen

B Satellitenfunkanlagen

Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die der jeweils zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 401 oder FTV 402) entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.

C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die

1.

in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und

2.

gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 86/1998, gekennzeichnet sind.

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:

Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz FMBC UKW Rundfunksender

R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst

R zzzz OSP Personenruffunkanlagen

R zzzz PMR Privater Mobilfunk

R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen

R zzzz WM Drahtlose Mikrofone

R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen

R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen

B Satellitenfunkanlagen

Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die der jeweils zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 401 oder FTV 402) entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.

C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die

1.

in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und

2.

gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 87/1998, gekennzeichnet sind.

D Luftfahrzeugfunkstellen

Funkanlagen, hinsichtlich der von der Austro Control Gesellschaft mbH gemäß § 35 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 - ZLLV 1995, BGBl. Nr. 191/1995, ein Musterzulassungsschein oder gemäß § 36 der ZLLV 1995 ein Musteranerkennungsschein erstellt wurde.

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz'' die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:

Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz FMBC UKW Rundfunksender

R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst

R zzzz OSP Personenruffunkanlagen

R zzzz PMR Privater Mobilfunk

R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen

R zzzz WM Drahtlose Mikrofone

R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen

R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen

B Satellitenfunkanlagen

Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die dem TBR 28 oder dem TBR 43 entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.

C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die

1.

in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und

2.

gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 87/1998, gekennzeichnet sind.

D Luftfahrzeugfunkstellen

Funkanlagen, hinsichtlich der von der Austro Control Gesellschaft mbH gemäß § 35 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 - ZLLV 1995, BGBl. Nr. 191/1995, ein Musterzulassungsschein oder gemäß § 36 der ZLLV 1995 ein Musteranerkennungsschein erstellt wurde.

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:

Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz FMBC UKW Rundfunksender

R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst

R zzzz OSP Personenruffunkanlagen

R zzzz PMR Privater Mobilfunk

R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen

R zzzz WM Drahtlose Mikrofone

R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen

R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen

R zzzz AEROVHF Funkanlagen des beweglichen

Flugfunkdienstes

R zzzz RRL Richtfunkanlagen

R zzzz SRD Funkanlagen geringer Reichweite

R zzzz TETRA TETRA-Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die dem TBR 28 oder dem TBR 43 entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.

C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die

1.

in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und

2.

gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 87/1998, gekennzeichnet sind.

D Luftfahrzeugfunkstellen

Funkanlagen, hinsichtlich der von der Austro Control Gesellschaft mbH gemäß § 35 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 - ZLLV 1995, BGBl. Nr. 191/1995, ein Musterzulassungsschein oder gemäß § 36 der ZLLV 1995 ein Musteranerkennungsschein erstellt wurde.

Anlage 4

A Im Ausland zugelassene Funkanlagen

(1) Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der nachstehenden, der jeweiligen Gerätekategorie zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „zzzz” die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde:

Kennzeichnung Gerätekategorie

R zzzz FMBC UKW Rundfunksender

R zzzz MAR/VHF Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst

R zzzz OSP Personenruffunkanlagen

R zzzz PMR Privater Mobilfunk

R zzzz WAL Breitband-Audiofunkanlagen

R zzzz WM Drahtlose Mikrofone

R zzzz GSM/BSS GSM-Basisstationen

R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen

R zzzz AEROVHF Funkanlagen des beweglichen

Flugfunkdienstes

R zzzz RRL Richtfunkanlagen

R zzzz SRD Funkanlagen geringer Reichweite

R zzzz TETRA TETRA-Funkanlagen

B Satellitenfunkanlagen

Satellitenfunkanlagen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können und die dem TBR 28 oder dem TBR 43 entsprechen, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen.

C In Anlage 2 lit. C2, F,G,H, I und J beschriebene Anlagen Funkanlagen, die

1.

in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, I oder J beschrieben und

2.

gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 87/1998, gekennzeichnet sind.

D Luftfahrzeugfunkstellen

Funkanlagen, hinsichtlich der von der Austro Control Gesellschaft mbH gemäß § 35 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 - ZLLV 1995, BGBl. Nr. 191/1995, ein Musterzulassungsschein oder gemäß § 36 der ZLLV 1995 ein Musteranerkennungsschein erstellt wurde.

E Funksendeanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG

(1) Funksendeanlagen,

1.

die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,

2.

die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,

3.

deren in Abs. 2 genannten Merkmale mindestens vier Wochen vor dem Beginn des Vertriebes dem Zulassungsbüro angezeigt wurden,

4.

die die Kennzeichnung tragen, die den Benutzer auf die Bewilligungspflicht hinweist (Rufzeichen im Kreis) und

5.

denen eine Herstellererklärung über die bestimmungsgemäße Verwendung und über die Bewilligungspflicht hinsichtlich des Betriebs der Funkanlage beigegeben ist.

(2) Gemäß Abs. 1 zu notifizierende Merkmale:

1.

Kontaktadresse des Notifizierenden

2.

Name und Adresse des Herstellers

3.

Geräteidentifikation (Typenbezeichnung)

4.

Vorgesehene Verwendung der Funkanlage

5.

Länder in denen der Betrieb beabsichtigt ist

6.

Benannte Stelle

7.

Frequenzband

8.

Angewendete Norm

9.

nationale Luftschnittstelle

10.

Bezeichnung der Aussendung

11.

Kanalabstand

12.

HF-Leistungsbereich (ERP, EIRP, Senderausgangsleistung)

13.

Sendezeitverhältnis oder Kanalzugangsprotokoll

14.

Betriebsart (Duplex, Simplex)

15.

Antennencharakteristik und -Gewinn

16.

Klimatische Bedingungen für den Betrieb

17.

Bemerkungen

Anlage 5

A Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C

Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Sprechfunkanlagen des Autotelefonnetzes C'' (FTV 615) erteilt wurde.

Anlage 6

A Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen

B Funkempfangsanlagen

Der Betrieb ist lediglich für den Empfang von Rundfunk- oder Fernsehrundfunksendungen gestattet.

C CB-Funkanlagen

Sprechfunkanlagen kleiner Leistung im 27-MHz-Bereich, die in einem der folgenden Staaten zugelassen wurden und eine der nachstehenden

Kennzeichnungen aufweisen:

Bundesrepublik Deutschland: PR 27 D-FM

Großbritannien: PR 27 GB

Niederlande: MARC 40: 2

PTT MARC

Die Verwendung von Richtantennen und Relaisstellen ist nicht

gestattet.

Anlage 7

A Technisch zu prüfende Funkanlagen

Funkanlagen, die in das Bundesgebiet zum Zweck der technischen Prüfung durch eine akkreditierte Prüfstelle verbracht werden

Anlage 8

Luftschnittstellen

Schnittstellenbeschreibungen für Funksendeanlagen, deren Betrieb

gemäß Anlage 3 lit. O Z 3 generell bewilligt ist

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Flugfunk"

FSB-AF

Schnittstelle Nr.: FSB-AF020 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 121,45 MHz-121,55 MHz

HF-Leistung max. nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 75 mW peak e.r.p Sendezeitverhältnis:

leistung mind. 2:1 (EIN/AUS)

wobei die "EIN"

Periode zwischen

2 sec und 5 sec

liegen muß.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige A3X-. PLB`s deren

Aussendung Trägerfrequenz

mit einem

Modulationsgrad von

mindestens 0,85

amplitudenmoduliert

(Modulationstast-

zyklus mindestens

33%) ist und deren

Aussendung aus einem

charakteristischen

NF-Signal besteht,

das durch

Amplitudenmodulation

der Trägerfrequenzen,

stetig fallend über

einen Frequenzbereich

von mindestens

700 Hz, im

Frequenzbereich

zwischen 1 600 und

300 Hz erzielt wird,

wobei die Durchlauf-

geschwindigkeit

zwischen 2 und

4 Durchläufen pro

Sekunde liegen muß,

und die nur im

Notfall an Bord von

Luftfahrzeugen oder

von Schiffen in

Betrieb genommen

werden.

Übertragungsge- max. nicht festgelegt

schwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Flugfunkdienst;

Beweglicher

Funkdienst über

Satelliten;

(Harmonisierte) ELT`s: Nur von der

Norm welche den Austro Control GmbH

Stand der als hiefür geeignet

Technik erklärt.

beschreibt

Sonstige nicht festgelegt

Schnittstellen-

merkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Bewilligung Für den Betrieb von

ELT (auch

Crash-Sender) und

Notfunksender, die am

Körper getragen

werden (Personal

Locator Beacons -

PLB);

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD001 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 1 607 kHz-2 498 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 29 dBmyA/m in 10m Betrieb nur mit einer

leistung mit 9 dB/oct Abfall ein- oder angebauten

ab 1 MHz Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs-

geschwindigkeit nicht festgelegt

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung

entsprechend

VO-Funk

Artikel S4.4 und

S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm

welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige nicht festgelegt

Schnittstellen-

merkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Fernwirkfunkanlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD002 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 2 502 kHz-4 995 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 29 dBmyA/m in 10m Betrieb nur mit einer

leistung mit 9 dB/oct Abfall ein- oder angebauten

ab 1 MHz Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- nicht festgelegt

stellenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Fernwirkfunkanlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD003 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 5 005 kHz-5 900 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 9 dBmyA/m in 10m Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungsge- nicht festgelegt

schwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche

den Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige nicht festgelegt

Schnittstel-

lenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Fernwirkfunkanlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD004 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 6 765 kHz-6 795 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 42 dBmyA/m in 10 m Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungsge- nicht festgelegt

schwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche

den Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige nicht festgelegt

Schnittstel-

lenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Fernwirkfunkanlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD005 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 6 765 kHz-6 795 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 42 dBmyA/m in 10 m Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungsge- nicht festgelegt

schwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Landfunkdienst

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche

den Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige CEPT/ERC/REC 70-03,

Schnittstel- Annex 1(a)

lenmerkmale CEPT/ERC/REC 70-03,

Annex 9 (d)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD006 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 7 400 kHz-8 800 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 9 dBmyA/m in 10 m Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungsge- nicht festgelegt

schwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche

den Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige CEPT/ERC/REC 70-03

Schnittstel- Annex 9 (e)

lenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD007 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 10 005 kHz-11 600 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 9 dBmyA/m in 10 m Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige beliebig,

Aussendung

ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungsge- nicht festgelegt

schwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche

den Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige nicht festgelegt

Schnittstel-

lenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD008 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 26 995 kHz; 27 045 kHz;

27 095 kHz; 27 145 kHz;

27 195 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 100 mW e.r.p Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig

Bandbreite innerhalb des

Frequenzbandes

Zulässige

Aussendung beliebig,

ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungsge- nicht festgelegt

schwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche

den Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige CEPT/ERC/REC 70-03

Schnittstel- Annex 8 (a)

lenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Modellfernsteuerungs-

anlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD009 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 26 957-27 283 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 10 mW e.r.p Betrieb nur mit einer

leistung oder ein- oder angebauten

42 dBmyA/min in 10m Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig

Bandbreite innerhalb des

Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungsge- nicht festgelegt

schwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 330;

Norm welche EN 300 220-1

den Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige CEPT/ERC/REC 70-03

Schnittstel- Annex 1 (c)

lenmerkmale CEPT/ERC/REC 70-03

Annex 9 (g)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung

Grundlegende

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3 nicht festgelegt

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD010 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 34,995 MHz-35,225

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 100 mW e.r.p Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand 10 kHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige CEPT/ERC/REC 70-03

Schnittstellen- Annex 8 (b)

merkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung Nur für den Betrieb

von Modellflugzeugen

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD011 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 40,660-40,700 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 10 mW e.r.p Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 1 (d)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD012 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 40,665 MHz; 40,675 MHz;

40,685 MHz; 40,695 MHz;

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 100 mW e.r.p Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand 10 kHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 8 (c)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung Für den Betrieb von

Modellfernsteuerungs-

anlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD013 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 13 553-13 567 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 42 dBmyA/m in 10m

leistung

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige CEPT/ERC/REC 70-03

Schnittstellen- Annex 1 (b);

merkmale CEPT/ERC/REC 70-03

Annex 9 (f)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD014 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 402-405 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 25 myW e.r.p Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand 25 kHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 12 (a)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung "Ultra Low Power

Active Medical

Implants"

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD015 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 433,050-434,790 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 10 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:

leistung 10% Betrieb nur mit

einer ein- oder

angebauten Antenne

zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 1 (e)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD016 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 863-865 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 10 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:

leistung bis zu 100% Betrieb

nur mit einer ein-

oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 301 357;

Norm welche den EN 300 422;

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 10 (c)

CEPT/ERC/REC 70-03

Annex 13 (a)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung "Wireless Audio

Applications"

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD017 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 868,000-868,600 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 25 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:

leistung 10% Betrieb nur mit

einer ein- oder

angebauten Antenne

zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 1 (f)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD018 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 868,600-868,700 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 25 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:

leistung 0,1% Betrieb nur

mit einer ein- oder

angebauten Antenne

zulässig.

Kanalabstand 25 kHz Das gesamte

Frequenzband kann

auch als ein Kanal

bei der Übertragung

von "high speed data"

verwendet werden.

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 7 (a)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Alarmfunkanlagen

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD019 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 868,700-869,200 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 25 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:

leistung 0,1% Betrieb nur

mit einer ein- oder

angebauten Antenne

zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 1 (g)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD020 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 869,200-869,250 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 10 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:

leistung 0,1% Betrieb nur

mit einer ein- oder

angebauten Antenne

zulässig.

Kanalabstand 25 kHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 7 (d)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Nur zum Betrieb von

Bewilligung "Social Alarms"

Anlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD021 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 869,250-869,300 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 10 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:

leistung 0,1% Betrieb nur

mit einer ein- oder

angebauten Antenne

zulässig.

Kanalabstand 25 kHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 7 (b)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Alarmfunkanlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD022 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 869,250-869,300 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 500 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:

leistung 10% Betrieb nur

mit einer ein- oder

angebauten Antenne

zulässig.

Kanalabstand 25 kHz Das gesamte

Frequenzband kann

auch als ein Kanal

bei der Übertragung

von "high speed data"

verwendet werden.

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 1 (i)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD023 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 869,650-869,700 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 25 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:

leistung 10% Betrieb nur mit

einer ein- oder

angebauten Antenne

zulässig.

Kanalabstand 25 kHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 7 (c)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Alarmfunkanlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD024 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 869,700-870,000 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 5 mW e.r.p Sendezeitverhältnis:

leistung bis zu 100% Betrieb

nur mit einer ein-

oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 1 (k)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD025 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 2 400-2483,5 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 10 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 440

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 1 (l)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD026 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 5 725-5 875 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 25 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 440

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 1 (m)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD027 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 24,05-24,25 GHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 500 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs-

geschwindigkeit nicht festgelegt

Funkdienst laut Nichtnavigatorischer

VO-Funk Ortungsfunkdienst

(Harmonisierte) EN 300 440

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 6 (f)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Fernwirkfunkanlagen

(Bewegungsmeldern,

Alarmanlagen).

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD028 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 5 250 MHz-5 300 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 1 Watt e.i.r.p Betrieb nur mit einer

leistung vom Hersteller als

geeignet erklärten

Antenne zulässig

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) ETS 300 836-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 3 (c);

CEPT/ERC/DEC (96)03

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung "HIPERLANs"

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD029 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 457 kHz Kann auch in

Kombination mit der

Trägerfrequenz

2275 Hz betrieben

werden.

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max 7 dBmyA/m in 10 m Sendezeitverhältnis:

leistung bis zu 100%

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) ETS 300 718

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 2 (b)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Lawinenverschütteten-

suchgeräten

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD030 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 2 446 MHz-2 454 MHz Unterteilung in die

Kanäle:

2447,0 MHz;

2448,5 MHz;

2450,0 MHz;

2451,5 MHz;

2453,0 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 500 mW e.i.r.p

leistung

Kanalabstand 1,5 MHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 761

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 4 (a)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung "Automatic Vehicle

Identification for

Railways" (AVI)

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD031 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 5 795-5 805 MHz Für Systeme mit 5 MHz

Frequenzraster:

5 797,5 MHz;

5 802,5 MHz;

Für Systeme mit

10 MHz

Frequenzraster:

5 800 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 8 Watt e.i.r.p

leistung

Kanalabstand 5 MHz; 10 MHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Nichtnavigatorischer

VO-Funk Ortungsfunkdienst

(Harmonisierte) EN 300 674;

Norm welche den ES 201 674-1;

Stand der ES 201 674-2;

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 5 (a)

CEPT ERC/DEC/(92)02

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung "Road Transport

Traffic Telematics"

(RTTT) Anwendungen

zur Erfassung von

Kraftfahrzeugen. Die

Funkanlagen dürfen

ausschließlich auf

Bundesstraßen A

(Bundesautobahnen),

mehrspurigen

Bundesstraßen S

(Bundesschnell-

straßen) und

Bundesstraßen B, die

ähnliche Merkmale wie

Bundesstraßen A

aufweisen, sowie an

Brücken, Tunnels und

Gebirgspässen auf

sonstigen

Bundesstraßen S und

Bundesstraßen B,

soweit für deren

Benützung eine Maut

und/oder

Benützungsgebühr

einzuheben sind,

betrieben werden.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD032 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 5 805-5 815 MHz Für Systeme mit 5 MHz

Frequenzraster:

5 807,5 MHz;

5 812,5 MHz;

Für Systeme mit

10 MHz

Frequenzraster:

5 810 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 8 Watt e.i.r.p

leistung

Kanalabstand 5 MHz; 10 MHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Nichtnavigatorischer

VO-Funk Ortungsfunkdienst

(Harmonisierte) EN 300 674;

Norm welche den ES 201 674-1;

Stand der ES 201 674-2;

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 5 (b)

CEPT ERC/DEC/(92)02

Geräteklasse

entsprechend Class 2

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung "Road Transport

Traffic Telematics"

(RTTT) Anwendungen

zur Erfassung von

Kraftfahrzeugen. Die

Funkanlagen dürfen

ausschließlich auf

Bundesstraßen A

(Bundesautobahnen),

mehrspurigen

Bundesstraßen S

(Bundesschnell-

straßen) und

Bundesstraßen B, die

ähnliche Merkmale wie

Bundesstraßen A

aufweisen, sowie an

Brücken, Tunnels und

Gebirgspässen auf

sonstigen

Bundesstraßen S und

Bundesstraßen B,

soweit für deren

Benützung eine Maut

und/oder

Benützungsgebühr

einzuheben sind,

betrieben werden.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD033 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 76-77 GHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 55 dBm peak e.i.r.p

leistung 50 dBm average e.i.r.p

23,5 dBm average e.i.r.p

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige alle

Aussendung Radar-Aussendungsarten

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Nichtnavigatorischer

VO-Funk Ortungsfunkdienst

(Harmonisierte) EN 301 091

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 5(d);

Empfehlung des Rates

1999/519/EG vom

```

12.

Juli 1999 zur

```

Begrenzung der

Exposition der

Bevölkerung

gegenüber

elektromagnetischen

Feldern

(0 Hz -300 GHz)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von:

Bewilligung "Fahrzeug-Radar-

Systeme".

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD034 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 9 200-9 500 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 500 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Nichtnavigatorischer

VO-Funk Ortungsfunkdienst

(Harmonisierte) EN 300 440

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 6 (b)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Fernwirkfunkanlagen

(Bewegungsmeldern,

Alarmanlagen).

Bei HF-Strahlungs-

leistungen von

25 mW ist nur

ortsfesten Betrieb

zulässig.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD035 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 9 500-9 975 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 500 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Nichtnavigatorischer

VO-Funk Ortungsfunkdienst

(Harmonisierte) EN 300 440

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 6 (c)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Fernwirkfunkanlagen

(Bewegungsmeldern,

Alarmanlagen).

Bei HF-Strahlungs-

leistungen von

25 mW ist nur

ortsfester Betrieb

zulässig.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD036 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 13,4-14,0 GHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 500 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Nichtnavigatorischer

VO-Funk Ortungsfunkdienst

(Harmonisierte) EN 300 440

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 6 (e)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Fernwirkfunkanlagen

(Bewegungsmeldern,

Alarmanlagen).

Bei HF-Strahlungs-

leistungen von

25 mW ist nur

ortsfester Betrieb

zulässig.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD037 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 24,00-24,25 GHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 100 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 440

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 1 (n)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle

Bewilligung

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD038 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 9-59,750 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs-

leistung max. 72-69 dBmyA/m

(ab 30 kHz mit

3 dB/Oct

abfallend von

72 dBmyA/m und

entsprechend der

"NOTE" in Tabelle 2

der EN 300 330)

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 9 (aa)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Induktionsfunkanlagen

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD039 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 59,750-60,250 GHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 42 dBmyA/m in 10 m

leistung

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 9 (ab)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Induktionsfunkanlagen

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD040 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 60,250-70 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 68,9-68,3 dBmyA/m

leistung (ab 30 kHz mit

3 dB/Oct abfallend

von 72 dBmyA/m und

entsprechend der

"NOTE" in Tabelle 2

der EN 300 330)

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 9 (ac)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Induktionsfunkanlagen

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD041 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 70 kHz-119 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 42 dBmyA/m in 10 m

leistung

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 9 (b)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Induktionsfunkanlagen

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD042 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 119 kHz-135 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 66-65,5 dBmyA/m

leistung (ab 30 kHz mit

3 dB/Oct abfallend

von 72 dBmyA/m und

entsprechend der

"NOTE" in Tabelle 2

der EN 300 330)

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 9 (c)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Induktionsfunkanlagen

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD043 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 36,800 MHz; 36,850 MHz;

37,450 MHz; 37,500 MHz;

37,550 MHz;

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 10 mW e.r.p Der Sender muß eine

leistung fest eingebaute oder

angebaute Antenne und

darf keine Buchse für

eine

Antennenspeiseleitung

aufweisen.

Kanalabstand 50 kHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige 36K0F3E-

Aussendung 36K0G3E-

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 422

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige nicht festgelegt

Schnittstellen-

merkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb als

Bewilligung Einwegsprechfunk-

anlage.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD045 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 36,700 MHz; 37,100 MHz;

44,550 MHz; 45,000 MHz;

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 2 mW e.r.p Der Sender muß eine

leistung fest eingebaute oder

angebaute Antenne und

darf keine Buchse für

eine

Antennenspeiseleitung

aufweisen.

Kanalabstand 150 kHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige 150KF3E-

Aussendung 150KG3E-

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 422

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- nicht festgelegt

stellenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb als

Bewilligung Einwegsprechfunk-

anlage.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk -Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD046 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 2 400-2 483,5 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 100 mW e.i.r.p

leistung

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- min 250 kbit/s

geschwindigkeit

Funkdienst laut Fester Funkdienst

VO-Funk

(Harmonisierte) ETS 300 328;

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 3 (a)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung "Radio Local Area

Networks" (RLAN).

Ist die Funkanlage

als Einschubkarte

(plug-in radio

device) ausgeführt,

darf sie nur in den

vom Hersteller als

dafür geeignet

erklärten

Basiseinrichtungen

(host equipment)

betrieben werden.

Hat die Funkanlage

einen Anschluß für

eine Antenne, darf

sie nur mit einer

Antenne betrieben

werden, die vom

Hersteller der

Funkanlage als

geeignet erklärt

wurde.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD047 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 5 150 MHz-5 250 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 1 Watt e.i.r.p Betrieb nur mit einer

leistung vom Hersteller als

geeignet erklärten

Antenne zulässig

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) ETS 300 836-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 3 (b);

CEPT/ERC/DEC (96)03

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung "HIPERLANs"

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD048 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 2 400-2 483,5 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 500 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 440

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 6 (a)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Fernwirkfunkanlagen

(Bewegungsmeldern,

Alarmanlagen).

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD049 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 135 kHz-148 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 37,7-37,3 dBmyA/m

leistung (ab 135 kHz mit

3 dB/Oct

abfallend

von 38 dBmyA/m)

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- nicht festgelegt

stellenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Induktionsfunkanlagen

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD050 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 285 kHz-400 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 34,5-33 dBmyA/m

leistung (ab 135 kHz mit

3 dB/Oct

abfallend

von 38 dBmyA/m)

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige nicht festgelegt

Aussendung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- nicht festgelegt

stellenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung Induktionsfunkanlagen

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD051 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 27 095 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 42 dBmyA/m Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 330

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT/ERC/REC 70-03

stellenmerkmale Annex 4 (b)

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für die

Bewilligung Eisenbahnanwendung

"Eurobalise".

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD053 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 26 855 kHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 100 mW e.r.p Nur mit integrierter

leistung Antenne zulässig.

Maximale Dauer der

Aussendung: 1 sec

Kanalabstand 10 kHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- nicht festgelegt

stellenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Zur Fernauslösung

Bewilligung automatischer

Wähleinrichtungen im

Notfall.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD054 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 142,375 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 10 mW e.r.p Nur mit integrierter

leistung Antenne zulässig.

Maximale Dauer der

Aussendung: 1 sec

Kanalabstand 25 kHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- nicht festgelegt

stellenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Zur Fernauslösung

Bewilligung automatischer

Wähleinrichtungen im

Notfall.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD055 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 469,990 MHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 100 mW e.r.p Nur mit integrierter

leistung Antenne zulässig.

Maximale Dauer der

Aussendung: 1 sec

Kanalabstand 20 kHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Alternative

VO-Funk Frequenzzuweisung.

Nutzung entsprechend

VO-Funk Artikel S4.4

und S8.5

(Harmonisierte) EN 300 220-1

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- nicht festgelegt

stellenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Zur Fernauslösung

Bewilligung automatischer

Wähleinrichtungen im

Notfall.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Short Range Device"

FSB-LD

Schnittstelle Nr.: FSB-LD073 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 34,2 GHz-34,4 GHz

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 500 mW e.i.r.p Betrieb nur mit einer

leistung ein- oder angebauten

Antenne zulässig.

Kanalabstand nicht festgelegt

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte beliebig innerhalb

Bandbreite des Frequenzbandes

Zulässige beliebig,

Aussendung ausgenommen

Sprachübertragung

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Nichtnavigatorischer

VO-Funk Ortungsfunkdienst

(Harmonisierte) EN 300 440

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- nicht festgelegt

stellenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den ortsfesten

Bewilligung Betrieb von

Fernwirkfunkanlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Diverse Funknetze"

FSB-LN

Schnittstelle Nr.: FSB-LN001 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 26 965 kHz; 27 215 kHz;

26 975 kHz; 27 225 kHz;

26 985 kHz; 27 235 kHz;

27 005 kHz; 27 245 kHz;

27 015 kHz; 27 255 kHz;

27 025 kHz; 27 265 kHz;

27 035 kHz; 27 275 kHz;

27 055 kHz; 27 285 kHz;

27 065 kHz; 27 295 kHz;

27 075 kHz; 27 305 kHz;

27 085 kHz; 27 315 kHz;

27 105 kHz; 27 325 kHz;

27 115 kHz; 27 335 kHz;

27 125 kHz; 27 345 kHz;

27 135 kHz; 27 355 kHz;

27 155 kHz; 27 365 kHz;

27 165 kHz; 27 375 kHz;

27 175 kHz; 27 385 kHz;

27 185 kHz; 27 395 kHz;

27 205 kHz; 27 405 kHz;

HF-Leistung max. 4 Watt

HF-Strahlungs- max. 4 Watt e.r.p Richtantennen nicht

leistung gestattet.

Kanalabstand 10 kHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte enstprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige 8K00F3E- 8K00G3E- Der Betrieb der

Aussendung 8K00F3D- 8K00F2B- HF-Sendearten F3D,

8K00G3D- 8K00G2B- F2B, G3D und G2B ist

nur zusätzlich zur

Sprachübertragung

zulässig, wobei die

NF-Signale dem

Mikrophon bzw. der

Mikrofonanschluß-

buchse zugeführt

werden müssen.

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) EN 300 135

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT Recommendation Die Verwendung von

stellenmerkmale T/R 20-09 Relaisstellen, bei

denen Aussendung und

Empfang auf

verschiedenen

Frequenzen erfolgen,

ist nicht gestattet.

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung CEPT PR 27

Funkanlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Diverse Funknetze"

FSB-LN

Schnittstelle Nr.: FSB-LN002 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 446.000 MHz-446.100 MHz Kanalfrequenzen in

MHz:

446,00625; 446,01875;

446,03125; 446,04375;

446,05625; 446,06875;

446,08125; 446,09375;

HF-Leistung nicht festgelegt

HF-Strahlungs- max. 500mW e.r.p Der Betrieb ist nur

leistung mit einer

integrierten Antenne

zulässig.

Kanalabstand 12,5 kHz

Paarfrequenz- nicht festgelegt

abstand

Belegte entsprechend dem

Bandbreite Kanalabstand

Zulässige 8K50F3E- 8K50G3E-

Aussendung 8K50F3D- 8K50F2B-

8K50G3D- 8K50G2B-

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Beweglicher

VO-Funk Funkdienst

(Harmonisierte) ETS 300 296

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- CEPT Decisions

stellenmerkmale ERC/DEC/(98)25

CEPT Decisions

ERC/DEC/(98)26

CEPT Decisions

ERC/DEC/(98)27

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung "PMR 446"

Funkanlagen.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```

Funk - Schnittstellenbeschreibungen "Satellitenfunk"

FSB-RU

Schnittstelle Nr.: FSB-RU001 (Ausgabe 28. 01. 2000)

```


```

Schnittstellen -

Parameter Beschreibung Zusatzbedingung

```


```

Frequenzband 13,75 GHz-14,5 GHz Übertragungsrichtung

Erde-Satellit.

HF-Leistung wird vom

Satellitenbetreiber

festgelegt

HF-Strahlungs- wird vom Antennendurchmesser:

leistung Satellitenbetreiber 4,5 Meter oder

festgelegt größer.

Kanalabstand wird vom

Satellitenbetreiber

festgelegt

Paarfrequenz- wird vom

abstand Satellitenbetreiber

festgelegt

Belegte wird vom

Bandbreite Satellitenbetreiber

festgelegt

Zulässige wird vom

Aussendung Satellitenbetreiber

festgelegt

Übertragungs- nicht festgelegt

geschwindigkeit

Funkdienst laut Fester Funkdienst

VO-Funk über Satelliten

(Harmonisierte) TBR 30

Norm welche den

Stand der

Technik

beschreibt

Sonstige Schnitt- nicht festgelegt

stellenmerkmale

Geräteklasse Class 2

entsprechend

RL 99/5/EG

Bewilligungsart Generelle Für den Betrieb von

Bewilligung transportablen

Satellitenfunkanlagen

für Reportagezwecke

(SNG-Funkanlagen).

Beim Betrieb sind die

"Richtlinien für den

Betrieb von

SNG-Funkanlagen in

Österreich"

einzuhalten.

Grundlegende nicht festgelegt

Anforderungen

entsprechend

RL 99/5/EG,

```

Art. 3.3

```

```


```