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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Statistik gemäß Kesselgesetz - STAVO

Geltender Text a fecha 2015-12-28

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 20 Abs. 3 Z 4, 21 Abs. 3 und 29 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 468/1992 wird verordnet:

Abkürzung

STAVO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 20 Abs. 3 Z 4, 21 Abs. 3 und 29 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 468/1992 wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung betrifft die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes befugten (akkreditierten) Erst- und Kesselprüfstellen und regelt die Erstellung deren Tätigkeitsberichte sowie Umfang und Inhalt der Statistik.

Abkürzung

STAVO

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung betrifft die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes befugten (akkreditierten) Erst- und Kesselprüfstellen und regelt die Erstellung deren Tätigkeitsberichte sowie Umfang und Inhalt der Statistik.

Tätigkeitsbericht der Erstprüfstelle

§ 2. (1) Der Tätigkeitsbericht einer Erstprüfstelle hat zu enthalten:

1.

Name des Leiters und seiner Stellvertreter,

2.

Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach

a)

Prüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz,

b)

Prüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz,

c)

Kesselprüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 Kesselgesetz,

3.

aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung,

4.

falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge,

5.

Bericht über jene im Kesselgesetz vorgesehenen Sonderfälle, bei denen einzelne Prüfaufgaben an andere akkreditierte Prüfstellen vergeben wurden,

6.

Angaben über ausgestellte Bescheinigungen, Anerkennung ausländischer Prüfungen, Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen sowie Angabe der Anzahl der im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Betriebe und Füllstellen gemäß den in Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellten Tabellen E1 bis E4,

7.

Angaben über ausgestellte Bescheinigungen über Reparaturen und Änderungen gemäß § 17 Abs. 1 Kesselgesetz, gegliedert nach Druckgerätearten gemäß Tabelle E1-1,

8.

Angaben über verweigerte Bescheinigungen oder verweigerte Bewertungen oder Überwachungen von Herstellerbetrieben oder Füllstellen (§§ 14 und 18 Kesselgesetz),

9.

Ergebnisse interner Qualitätsaudits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel,

10.

durchgeführte Schulungsmaßnahmen und

11.

Tätigkeiten im Rahmen des Erfahrungsaustausches.

(2) Die Tabellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten EDV-unterstützt und mit Angabe des Namens der Prüfstelle und des Berichtsjahres zu erstellen.

Abkürzung

STAVO

Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 67 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 72 Abs. 10, BGBl. I Nr. 161/2015).

Tätigkeitsbericht der Erstprüfstelle

§ 2. (1) Der Tätigkeitsbericht einer Erstprüfstelle hat zu enthalten:

1.

Name des Leiters und seiner Stellvertreter,

2.

Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach

a)

Prüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz,

b)

Prüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz,

c)

Kesselprüfern gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 Kesselgesetz,

3.

aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung,

4.

falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge,

5.

Bericht über jene im Kesselgesetz vorgesehenen Sonderfälle, bei denen einzelne Prüfaufgaben an andere akkreditierte Prüfstellen vergeben wurden,

6.

Angaben über ausgestellte Bescheinigungen, Anerkennung ausländischer Prüfungen, Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen sowie Angabe der Anzahl der im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Betriebe und Füllstellen gemäß den in Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellten Tabellen E1 bis E4,

7.

Angaben über ausgestellte Bescheinigungen über Reparaturen und Änderungen gemäß § 17 Abs. 1 Kesselgesetz, gegliedert nach Druckgerätearten gemäß Tabelle E1-1,

8.

Angaben über verweigerte Bescheinigungen oder verweigerte Bewertungen oder Überwachungen von Herstellerbetrieben oder Füllstellen (§§ 14 und 18 Kesselgesetz),

9.

Ergebnisse interner Qualitätsaudits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel,

10.

durchgeführte Schulungsmaßnahmen und

11.

Tätigkeiten im Rahmen des Erfahrungsaustausches.

(2) Die Tabellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten EDV-unterstützt und mit Angabe des Namens der Prüfstelle und des Berichtsjahres zu erstellen.

Tätigkeitsbericht der Kesselprüfstelle

§ 3. (1) Der Tätigkeitsbericht einer Kesselprüfstelle hat zu enthalten:

1.

Name des Leiters und seiner Stellvertreter,

2.

Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach

a)

Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz,

b)

Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz,

c)

qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 Kesselgesetz,

3.

aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung,

4.

falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge,

5.

Bericht über jene im Kesselgesetz vorgesehenen Sonderfälle, bei denen einzelne Prüfaufgaben an andere akkreditierte Prüfstellen vergeben wurden,

6.

Angaben über Bauart und Anzahl der im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Dampfkessel, Behälter und Rohrleitungen gemäß den in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabellen K 1 bis K 3,

7.

Angaben über Unfallereignisse und aufgetretene Schäden an den im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Druckgeräten gemäß der in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabelle K 4,

8.

Angaben über die gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 Kesselgesetz kontrollierten Werksprüfstellen, wobei die in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Formulare K 1 bis K 4 für jede kontrollierte Werksprüfstelle auszufüllen sind,

9.

Angaben über verweigerte Bescheinigungen,

10.

Ergebnisse interner Qualitätsaudits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel,

11.

durchgeführte Schulungsmaßnahmen und

12.

Tätigkeiten im Rahmen des Erfahrungsaustausches.

(2) Die Tabellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten EDV-unterstützt und mit Angabe des Namens der Prüfstelle und des Berichtsjahres zu erstellen.

Abkürzung

STAVO

Tätigkeitsbericht der Kesselprüfstelle

§ 3. (1) Der Tätigkeitsbericht einer Kesselprüfstelle hat zu enthalten:

1.

Name des Leiters und seiner Stellvertreter,

2.

Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach

a)

Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz,

b)

Kesselprüfern gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz,

c)

qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 Kesselgesetz,

3.

aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung,

4.

falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge,

5.

Bericht über jene im Kesselgesetz vorgesehenen Sonderfälle, bei denen einzelne Prüfaufgaben an andere akkreditierte Prüfstellen vergeben wurden,

6.

Angaben über Bauart und Anzahl der im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Dampfkessel, Behälter und Rohrleitungen gemäß den in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabellen K 1 bis K 3,

7.

Angaben über Unfallereignisse und aufgetretene Schäden an den im Berichtsjahr in Überwachung stehenden Druckgeräten gemäß der in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Tabelle K 4,

8.

Angaben über die gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs. 3 Kesselgesetz kontrollierten Werksprüfstellen, wobei die in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellten Formulare K 1 bis K 4 für jede kontrollierte Werksprüfstelle auszufüllen sind,

9.

Angaben über verweigerte Bescheinigungen,

10.

Ergebnisse interner Qualitätsaudits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel,

11.

durchgeführte Schulungsmaßnahmen und

12.

Tätigkeiten im Rahmen des Erfahrungsaustausches.

(2) Die Tabellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten EDV-unterstützt und mit Angabe des Namens der Prüfstelle und des Berichtsjahres zu erstellen.

Datenerfassung

§ 4. Die Kesselprüfstellen sind verpflichtet, die in nachstehender Tabelle festgelegten Daten zu erfassen und diese für weitere Auswertungen und Anlaßfälle bereit zu halten.

Dampf-kessel Druck-kessel Versandbehälter Rohr-leitungen
Flaschen 1) Sonstige
Festgesetzter höchster Betriebsdruck
(bar) × × × ×
Volumen bzw. Wasserinhalt 2) (m3) × × ×
Länge und Durchmesser (m) ×
Heizfläche 3) (m2) × × × ×
Baujahr × ×
Hersteller × × × ×
Art der Konstruktionen 4) × × × × ×
Überhitzer und Vorwärmer 5) ×
Aufstellungs-/Verlegeart 6) × × ×
Betriebsmedium × × × ×

1) Für Flaschen siehe auch die Angaben in Tabelle K 2.3 (Anlage 2).

2) Bisherige Angaben (Volumen als Wasserinhalt bis zum „Niederigsten Wasserstand“ – NW) bleiben aufrecht, bei neuen Dampfkesseln ist der Gesamtinhalt anzugeben.

3) Für elektrisch beheizte Dampfkessel Leistung (kW) durch 25.

4) Gemäß den Tabellen K 1 bis K 3 in Anlage 2.

5) Mit Zuordnung zum Dampfkessel.

6) ZB oberirdisch, erdgedeckt, in Räumen.

Abkürzung

STAVO

Datenerfassung

§ 4. Die Kesselprüfstellen sind verpflichtet, die in nachstehender Tabelle festgelegten Daten zu erfassen und diese für weitere Auswertungen und Anlaßfälle bereit zu halten.

Dampf-kessel Druck-kessel Versandbehälter Rohr-leitungen
Flaschen 1) Sonstige
Festgesetzter höchster Betriebsdruck
(bar) × × × ×
Volumen bzw. Wasserinhalt 2) (m3) × × ×
Länge und Durchmesser (m) ×
Heizfläche 3) (m2) × × × ×
Baujahr × ×
Hersteller × × × ×
Art der Konstruktionen 4) × × × × ×
Überhitzer und Vorwärmer 5) ×
Aufstellungs-/Verlegeart 6) × × ×
Betriebsmedium × × × ×

1) Für Flaschen siehe auch die Angaben in Tabelle K 2.3 (Anlage 2).

2) Bisherige Angaben (Volumen als Wasserinhalt bis zum „Niederigsten Wasserstand“ – NW) bleiben aufrecht, bei neuen Dampfkesseln ist der Gesamtinhalt anzugeben.

3) Für elektrisch beheizte Dampfkessel Leistung (kW) durch 25.

4) Gemäß den Tabellen K 1 bis K 3 in Anlage 2.

5) Mit Zuordnung zum Dampfkessel.

6) ZB oberirdisch, erdgedeckt, in Räumen.

Abgabetermin

§ 5. Die Tätigkeitsberichte gemäß §§ 2 und 3 sind jeweils für ein Kalenderjahr zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

Abkürzung

STAVO

Abgabetermin

§ 5. Die Tätigkeitsberichte gemäß §§ 2 und 3 sind jeweils für ein Kalenderjahr zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

Erstellung der Statistik

§ 6. (1) Die Statistik zum Kesselgesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der Prüfstellen vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einmal jährlich erstellt.

(2) Sie gibt Auskunft über die

1.

Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden Druckgeräte, nach Gerätearten gegliedert,

2.

Anzahl der in Überwachung stehenden Herstellerbetriebe, Füllstellen und Werksprüfstellen,

3.

in Österreich zur Verfügung stehenden Erst- und Kesselprüfstellen samt deren Akkreditierungsumfang.

(3) Die Statistik wird einmal jährlich mittels Kundmachung im österreichischen Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Erstellung der Statistik

§ 6. (1) Die Statistik zum Kesselgesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der Prüfstellen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) einmal jährlich erstellt und auf elektronischem Weg kundgemacht.

(2) Sie gibt Auskunft über die

1.

Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden Druckgeräte, nach Gerätearten gegliedert,

2.

Anzahl der in Überwachung stehenden Herstellerbetriebe, Füllstellen und Werksprüfstellen,

3.

in Österreich zur Verfügung stehenden Erst- und Kesselprüfstellen samt deren Akkreditierungsumfang.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2003)

Abkürzung

STAVO

Erstellung der Statistik

§ 6. (1) Die Statistik zum Kesselgesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der Prüfstellen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) einmal jährlich erstellt und auf elektronischem Weg kundgemacht.

(2) Sie gibt Auskunft über die

1.

Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden Druckgeräte, nach Gerätearten gegliedert,

2.

Anzahl der in Überwachung stehenden Herstellerbetriebe, Füllstellen und Werksprüfstellen,

3.

in Österreich zur Verfügung stehenden Erst- und Kesselprüfstellen samt deren Akkreditierungsumfang.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2003)

Anlage 1

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle E 1-1

Ausgestellte Bescheinigungenüber Vorprüfungen und Baumusterprüfungen

Vorprüfungen Baumusterprüfungen
Hersteller in Hersteller in
Öster-reich EWR (ohne Öster-reich Dritt-staaten Öster-reich EWR (ohne Öster-reich Dritt-staaten
Flammrohr-Rauchrohrkessel
Wasserrohrkessel
Schnelldampferzeuger
Elektrisch beheizte Kessel
Abhitzekessel
Sonstige Kessel
Überhitzungsgefährdete DB
Druckluftbehälter,
ausgenommen einfache DB
Einfache Druckbehälter 1)
DB für Flüssiggas
DB für tiefkalte Gase
Sonstige DB
Dampfleitungen
Gaseleitungen
Flüssigkeitsleitungen
Sonstige Rohrleitungen
Stahlflaschen geschweißt
nahtlos
Aluflaschen geschweißt
nahtlos
Verbundflaschen
Tanks für Kesselwagen
Tanks für Straßenfahrzeuge
Tankcontainer
Flaschenbündel
Silotransportbehälter
Sonstige Versandbehälter
Sicherheitsventile
Teile für BOSB-Anlagen
Berstscheiben
Sonstige

1) Im Falle einer Angemessenheitsprüfung gemäß Einfache Druckbehälterverordnung, BGBl.Nr. 388/1994 ist die Eintragung unter „Vorprüfungen“ vorzunehmen.

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle E 1-2

Ausgestellte Bescheinigungenüber Einzelprüfungen von Druckgeräten(Bauprüfung, erste Druckprüfung, Dichtheitsprüfung)

Hersteller in
Österreich EWR (ohne Österreich) Drittstaaten
Flammrohr-Rauchrohrkessel
Wasserrohrkessel
Schnelldampferzeuger
Elektrisch beheizte Kessel
Abhitzekessel
Sonstige Kessel
Überhitzungsgefährdete DB
Druckluftbehälter,
ausgenommen einfache DB
Einfache Druckbehälter
DB für Flüssiggas
DB für tiefkalte Gase
Sonstige DB
Dampfleitungen
Gaseleitungen
Flüssigkeitsleitungen
Sonstige Rohrleitungen
Stahlflaschen geschweißt
nahtlos
Aluflaschen geschweißt
nahtlos
Verbundflaschen
Tanks für Kesselwagen
Tanks für Straßenfahrzeuge
Tankcontainer
Flaschenbündel
Silotransportbehälter
Sonstige Versandbehälter
Sicherheitsventile
Teile für BOSB-Anlagen
Berstscheiben
Sonstige

DB = Druckbehälter

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle E 2

gemäß BGBl. Nr. 561/1994, bzw. § 24 Kesselgesetz
Länder Durchgeführte Vorprüfungen für im Ausland hergestellte Druckgeräte Durchgeführte Bauprüfungen und erste Druckprüfungen auf Basis von im Ausland durchgeführten Vorprüfungen
Druckgeräteart Druckgeräteart
DK DB VB RL DK DB VB RL
B
CH
D
DK
E
F
I
IR
NL
P
S
SF
UK
So
gemäß BGBl. Nr. 561/1994,
bzw. § 24 Kesselgesetz
Abkürzungen: DK = Dampfkessel B = Belgien
DB = Druckbehälter CH = Schweiz
VB = Versandbehälter D = Deutschland
RL = Rohrleitungen DK = Dänemark
E = Spanien
F = Frankreich
I = Italien
IR = Irland
NL = Niederlande
P = Portugal
S = Schweden
SF = Finnland
UK = Großbritannien
So = Sonstige EWR-Unterzeichnerstaaten

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle E 3

Bewertung und Überwachungvon Herstellerbetrieben

Österreich EWR (ohne Österreich) Drittstaaten
Erstmalige Bewertunggemäß § 14 Kesselgesetz
Regelmäßige Überwachunggemäß § 14 Kesselgesetz
Erstmalige Bewertunggemäß § 22 Abs. 1Kesselgesetz
Regelmäßige Überwachunggemäß § 22 Abs. 1Kesselgesetz
Gesamtanzahl derüberwachtenHerstellerbetriebe

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle E 4

Bewertung und Überwachungvon Füllstellen

Österreich EWR (ohne Österreich) Drittstaaten
Erstmalige Bewertunggemäß § 14 Kesselgesetz
Regelmäßige Überwachunggemäß § 14 Kesselgesetz
Gesamtanzahl derüberwachten Füllstellen

Abkürzung

STAVO

Anlage 1

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle E 1-1

Ausgestellte Bescheinigungenüber Vorprüfungen und Baumusterprüfungen

Vorprüfungen Baumusterprüfungen
Hersteller in Hersteller in
Öster-reich EWR (ohne Öster-reich Dritt-staaten Öster-reich EWR (ohne Öster-reich Dritt-staaten
Flammrohr-Rauchrohrkessel
Wasserrohrkessel
Schnelldampferzeuger
Elektrisch beheizte Kessel
Abhitzekessel
Sonstige Kessel
Überhitzungsgefährdete DB
Druckluftbehälter,
ausgenommen einfache DB
Einfache Druckbehälter 1)
DB für Flüssiggas
DB für tiefkalte Gase
Sonstige DB
Dampfleitungen
Gaseleitungen
Flüssigkeitsleitungen
Sonstige Rohrleitungen
Stahlflaschen geschweißt
nahtlos
Aluflaschen geschweißt
nahtlos
Verbundflaschen
Tanks für Kesselwagen
Tanks für Straßenfahrzeuge
Tankcontainer
Flaschenbündel
Silotransportbehälter
Sonstige Versandbehälter
Sicherheitsventile
Teile für BOSB-Anlagen
Berstscheiben
Sonstige

1) Im Falle einer Angemessenheitsprüfung gemäß Einfache Druckbehälterverordnung, BGBl.Nr. 388/1994 ist die Eintragung unter „Vorprüfungen“ vorzunehmen.

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle E 1-2

Ausgestellte Bescheinigungenüber Einzelprüfungen von Druckgeräten(Bauprüfung, erste Druckprüfung, Dichtheitsprüfung)

Hersteller in
Österreich EWR (ohne Österreich) Drittstaaten
Flammrohr-Rauchrohrkessel
Wasserrohrkessel
Schnelldampferzeuger
Elektrisch beheizte Kessel
Abhitzekessel
Sonstige Kessel
Überhitzungsgefährdete DB
Druckluftbehälter,
ausgenommen einfache DB
Einfache Druckbehälter
DB für Flüssiggas
DB für tiefkalte Gase
Sonstige DB
Dampfleitungen
Gaseleitungen
Flüssigkeitsleitungen
Sonstige Rohrleitungen
Stahlflaschen geschweißt
nahtlos
Aluflaschen geschweißt
nahtlos
Verbundflaschen
Tanks für Kesselwagen
Tanks für Straßenfahrzeuge
Tankcontainer
Flaschenbündel
Silotransportbehälter
Sonstige Versandbehälter
Sicherheitsventile
Teile für BOSB-Anlagen
Berstscheiben
Sonstige

DB = Druckbehälter

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle E 2

gemäß BGBl. Nr. 561/1994, bzw. § 24 Kesselgesetz
Länder Durchgeführte Vorprüfungen für im Ausland hergestellte Druckgeräte Durchgeführte Bauprüfungen und erste Druckprüfungen auf Basis von im Ausland durchgeführten Vorprüfungen
Druckgeräteart Druckgeräteart
DK DB VB RL DK DB VB RL
B
CH
D
DK
E
F
I
IR
NL
P
S
SF
UK
So
gemäß BGBl. Nr. 561/1994,
bzw. § 24 Kesselgesetz
Abkürzungen: DK = Dampfkessel B = Belgien
DB = Druckbehälter CH = Schweiz
VB = Versandbehälter D = Deutschland
RL = Rohrleitungen DK = Dänemark
E = Spanien
F = Frankreich
I = Italien
IR = Irland
NL = Niederlande
P = Portugal
S = Schweden
SF = Finnland
UK = Großbritannien
So = Sonstige EWR-Unterzeichnerstaaten

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle E 3

Bewertung und Überwachungvon Herstellerbetrieben

Österreich EWR (ohne Österreich) Drittstaaten
Erstmalige Bewertunggemäß § 14 Kesselgesetz
Regelmäßige Überwachunggemäß § 14 Kesselgesetz
Erstmalige Bewertunggemäß § 22 Abs. 1Kesselgesetz
Regelmäßige Überwachunggemäß § 22 Abs. 1Kesselgesetz
Gesamtanzahl derüberwachtenHerstellerbetriebe

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle E 4

Bewertung und Überwachungvon Füllstellen

Österreich EWR (ohne Österreich) Drittstaaten
Erstmalige Bewertunggemäß § 14 Kesselgesetz
Regelmäßige Überwachunggemäß § 14 Kesselgesetz
Gesamtanzahl derüberwachten Füllstellen

Anlage 2

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle K 1

Bauart und Anzahl der in Überwachungstehenden Dampfkessel

Heizfläche (m2) Summe
≤ 50 50 ≤ 400 400 ≤ 1 200 1 200
Flammrohr-Rauchrohrkessel
Wasserrohrkessel
Schnelldampferzeuger 1)
Elektrisch beheizte Kessel
Sonstige Kessel
Heizfläche (m2) Summe
≤ 130 130 ≤ 1 000 1 000 ≤ 3 000 3 000
Abhitzekessel

1) Bei Heizfläche 400 m2 erfolgt die Zuordnung zu Wasserrohrkesseln.

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle K 2

Bauart und Anzahl der in Überwachungstehenden Behälter

≤ 3 000 3 000≤ 50 000 50 000≤ 100 000 100 000
Überhitzungsgefährdete Druckbehälter
Druckluftbehälter,ausgenommen einfache Druckbehälter
Einfache Druckbehälter
DB für Flüssiggas
DB für tiefkalte Gase
Sonstige Druckbehälter
Flüssiggas tiefkalte Gase Sonstiges
Tanks für Kesselwagen
Tanks für Straßenfahrzeuge
Tankcontainer
Flaschenbündel
Silotransportbehälter
Sonstige Versandbehälter
3. Flaschen (Anzahl der im Berichtsjahr überprüften Flaschen)
Stahl- und Aluminiumflaschen Verbundflaschen
Flüssiggas
Acetylen
Sonstige Gase
Gesamtsumme

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle K 3

Bauart und Anzahl der in Überwachungstehenden Rohrleitungen

≤ 32 32 ≤ 100 100 ≤ 250 250
Dampfleitungen ≤ 20
20 ≤100
100
Gasleitungen 20
20 ≤100
100
Flüssigkeitsleitungen ≤ 20
20 ≤100
100
SonstigeRohrleitungen ≤ 20
20 ≤100
100

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle K 4

Übersicht über Unfälle und Schädenan den in Überwachung stehendenDruckgeräten

In Überwachung stehende Druckgeräte
Im Berichtsjahr überwachte Druckgeräte
Registrierte Schadensfälle und Unfälle
Explosionen
Rauchgasseitige Explosionen
Ein- bzw. Ausbeulungen
Abzehrungen, Korrosion
Anbrüche, Rissbildungen
Undichtheiten
Rohrschäden
Defekte an Einmauerungen, Isolationen
Ausrüstungsschäden
Sonstige
Gesamtsumme
Sofortige Außerbetriebsetzung
Teilersatz
Ersatz nach angesetzter Frist
Reparatur
Verkürzung der Revisionsfrist
Herabsetzung des Betriebsdruckes
Material-, Konstruktions- und Herstellungsfehler
Natürliche Abnützung und Alterung
Mechanische Einwirkungen
Korrosionseinflüsse
Schäden infolge fehlerhafter Betriebseinflüsse
Überfüllung
Bedienungsfehler
Sonstige
Wassermangel
Ungenügende Wasserbeschaffenheit
Öldampfexplosionen
Ungünstige Feuerungseinflüsse
Sonstige
Tote
Verletzte
Gesamtsumme

1) Versandbehälter außer Flaschen.

2) Es sind nur jene Schäden anzuführen, die Maßnahmen gemäß Punkt 3 dieser Tabelle erforderlich machten.

Abkürzung

STAVO

Anlage 2

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle K 1

Bauart und Anzahl der in Überwachungstehenden Dampfkessel

Heizfläche (m2) Summe
≤ 50 50 ≤ 400 400 ≤ 1 200 1 200
Flammrohr-Rauchrohrkessel
Wasserrohrkessel
Schnelldampferzeuger 1)
Elektrisch beheizte Kessel
Sonstige Kessel
Heizfläche (m2) Summe
≤ 130 130 ≤ 1 000 1 000 ≤ 3 000 3 000
Abhitzekessel

1) Bei Heizfläche 400 m2 erfolgt die Zuordnung zu Wasserrohrkesseln.

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle K 2

Bauart und Anzahl der in Überwachungstehenden Behälter

≤ 3 000 3 000≤ 50 000 50 000≤ 100 000 100 000
Überhitzungsgefährdete Druckbehälter
Druckluftbehälter,ausgenommen einfache Druckbehälter
Einfache Druckbehälter
DB für Flüssiggas
DB für tiefkalte Gase
Sonstige Druckbehälter
Flüssiggas tiefkalte Gase Sonstiges
Tanks für Kesselwagen
Tanks für Straßenfahrzeuge
Tankcontainer
Flaschenbündel
Silotransportbehälter
Sonstige Versandbehälter
3. Flaschen (Anzahl der im Berichtsjahr überprüften Flaschen)
Stahl- und Aluminiumflaschen Verbundflaschen
Flüssiggas
Acetylen
Sonstige Gase
Gesamtsumme

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle K 3

Bauart und Anzahl der in Überwachungstehenden Rohrleitungen

≤ 32 32 ≤ 100 100 ≤ 250 250
Dampfleitungen ≤ 20
20 ≤100
100
Gasleitungen 20
20 ≤100
100
Flüssigkeitsleitungen ≤ 20
20 ≤100
100
SonstigeRohrleitungen ≤ 20
20 ≤100
100

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle K 4

Übersicht über Unfälle und Schädenan den in Überwachung stehendenDruckgeräten

In Überwachung stehende Druckgeräte
Im Berichtsjahr überwachte Druckgeräte
Registrierte Schadensfälle und Unfälle
Explosionen
Rauchgasseitige Explosionen
Ein- bzw. Ausbeulungen
Abzehrungen, Korrosion
Anbrüche, Rissbildungen
Undichtheiten
Rohrschäden
Defekte an Einmauerungen, Isolationen
Ausrüstungsschäden
Sonstige
Gesamtsumme
Sofortige Außerbetriebsetzung
Teilersatz
Ersatz nach angesetzter Frist
Reparatur
Verkürzung der Revisionsfrist
Herabsetzung des Betriebsdruckes
Material-, Konstruktions- und Herstellungsfehler
Natürliche Abnützung und Alterung
Mechanische Einwirkungen
Korrosionseinflüsse
Schäden infolge fehlerhafter Betriebseinflüsse
Überfüllung
Bedienungsfehler
Sonstige
Wassermangel
Ungenügende Wasserbeschaffenheit
Öldampfexplosionen
Ungünstige Feuerungseinflüsse
Sonstige
Tote
Verletzte
Gesamtsumme

1) Versandbehälter außer Flaschen.

2) Es sind nur jene Schäden anzuführen, die Maßnahmen gemäß Punkt 3 dieser Tabelle erforderlich machten.