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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mitder Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfungund wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über diePrüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten undGeschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- undBegutachtungsstellenverordnung - PBStV)(CELEX-Nr.: 396L0096)

Geltender Text a fecha 2018-04-09

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Besondere Überprüfung, Kostenersatz

§ 1. Einrichtung für die Überprüfung

§ 2. Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an

Ort und Stelle

```

2.

Abschnitt

```

Wiederkehrende Begutachtung

§ 3. Geeignetes Personal

§ 4. Einrichtungen für die Begutachtung

§ 5. Begutachtungsformblatt

§ 6. Begutachtungsplakette

§ 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette

§ 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

§ 9. Anbringung der Begutachtungsplakette

```

3.

Abschnitt

```

Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

§ 10. Mängelgruppen

```

4.

Abschnitt

```

Prüfung von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern

§ 11. Prüfung von Fahrtschreibern

§ 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für

Geschwindigkeitsbegrenzer

§ 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

```

5.

Abschnitt

```

Schlußbestimmungen

§ 14. Übergangsbestimmungen

§ 15. Inkrafttreten

Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1: § 5 Abs. 1 Begutachtungsformblatt

Anlage 2: § 5 Abs. 1 vereinfachtes Begutachtungsformblatt

Anlage 3: § 5 Abs. 3 Begutachtungsstellenstempel

Anlage 4: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette

Anlage 5: § 7 Abs. 2 Z 7 Prüfvorschrift für Plakettenfolie

Anlage 6: § 10 Katalog der Prüfpositionen

Anlage 7: § 11 Abs. 4 )

§ 13 Abs. 3 ) Prüfnachweis

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Besondere Überprüfung, Kostenersatz

§ 1. Einrichtung für die Überprüfung

§ 2. Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an

Ort und Stelle

```

2.

Abschnitt

```

Wiederkehrende Begutachtung

§ 3. Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

§ 4. Einrichtungen für die Begutachtung

§ 5. Begutachtungsformblatt

§ 6. Begutachtungsplakette

§ 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette

§ 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

§ 9. Anbringung der Begutachtungsplakette

```

3.

Abschnitt

```

Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

§ 10. Mängelgruppen

```

4.

Abschnitt

```

Prüfung von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern

§ 11. Prüfung von Fahrtschreibern

§ 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für

Geschwindigkeitsbegrenzer

§ 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

```

5.

Abschnitt

```

Qualitätssicherung

§ 14. System

§ 15. Revision

```

6.

Abschnitt

```

Schlußbestimmungen

§ 16. Übergangsbestimmungen

§ 17. Inkrafttreten

Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1: § 5 Abs. 1 Begutachtungsformblatt

Anlage 2: § 5 Abs. 1 vereinfachtes Begutachtungsformblatt

Anlage 2a: § 1 Abs. 1, § 4 Einrichtungen für die besondere

Überprüfung/wiederkehrende

Begutachtung

Anlage 3: § 5 Abs. 3 Begutachtungsstellenstempel

Anlage 4: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette

Anlage 5: § 7 Abs. 2 Z 7 Prüfvorschrift für Plakettenfolie

Anlage 6: § 10 Katalog der Prüfpositionen

Anlage 7: § 11 Abs. 4 )

§ 13 Abs. 3 ) Prüfnachweis

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Besondere Überprüfung, Kostenersatz

§ 1. Einrichtung für die Überprüfung

§ 2. Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an

Ort und Stelle

```

2.

Abschnitt

```

Wiederkehrende Begutachtung

§ 3. Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

§ 4. Einrichtungen für die Begutachtung

§ 5. Begutachtungsformblatt

§ 6. Begutachtungsplakette

§ 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette

§ 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

§ 9. Anbringung der Begutachtungsplakette

```

3.

Abschnitt

```

Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

§ 10. Mängelgruppen

§ 10a. Technische Unterwegskontrollen

```

4.

Abschnitt

```

Prüfung von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern

§ 11. Prüfung von Fahrtschreibern

§ 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für

Geschwindigkeitsbegrenzer

§ 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

```

5.

Abschnitt

```

Qualitätssicherung

§ 14. System

§ 15. Revision

```

6.

Abschnitt

```

Schlußbestimmungen

§ 16. Übergangsbestimmungen

§ 17. Inkrafttreten

Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1: § 5 Abs. 1 Begutachtungsformblatt

Anlage 2: § 5 Abs. 1 vereinfachtes Begutachtungsformblatt

Anlage 2a: § 1 Abs. 1, § 4 Einrichtungen für die besondere

Überprüfung/wiederkehrende

Begutachtung

Anlage 3: § 5 Abs. 3 Begutachtungsstellenstempel

Anlage 4: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette

Anlage 5: § 7 Abs. 2 Z 7 Prüfvorschrift für Plakettenfolie

Anlage 6: § 10 Katalog der Prüfpositionen

Anlage 6a: § 10a Prüfbericht über die technische

Unterwegskontrolle

Anlage 7: § 11 Abs. 4 )

§ 13 Abs. 3 ) Prüfnachweis

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Besondere Überprüfung, Kostenersatz

§ 1. Einrichtung für die Überprüfung

§ 2. Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an

Ort und Stelle

```

2.

Abschnitt

```

Wiederkehrende Begutachtung

§ 3. Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

§ 4. Einrichtungen für die Begutachtung

§ 5. Begutachtungsformblatt

§ 6. Begutachtungsplakette

§ 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette

§ 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

§ 9. Anbringung der Begutachtungsplakette

```

3.

Abschnitt

```

Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

§ 10. Mängelgruppen

§ 10a. Technische Unterwegskontrollen

```

4.

Abschnitt

```

Prüfung von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern

§ 11. Prüfung von Fahrtschreibern

§ 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für

Geschwindigkeitsbegrenzer

§ 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

```

5.

Abschnitt

```

Qualitätssicherung

§ 14. System

§ 15. Revision

```

6.

Abschnitt

```

Schlußbestimmungen

§ 16. Übergangsbestimmungen

§ 17. Inkrafttreten

Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1: § 5 Abs. 1 Begutachtungsformblatt

Anlage 2: (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2008)

Anlage 2a: § 1 Abs. 1, § 4 Einrichtungen für die besondere

Überprüfung/wiederkehrende

Begutachtung

Anlage 3: § 5 Abs. 3 Begutachtungsstellenstempel

Anlage 4: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette

Anlage 5: § 7 Abs. 2 Z 7 Prüfvorschrift für Plakettenfolie

Anlage 6: § 10 Katalog der Prüfpositionen

Anlage 6a: § 10a Prüfbericht über die technische

Unterwegskontrolle

Anlage 7: § 11 Abs. 4 )

§ 13 Abs. 3 ) Prüfnachweis

Abkürzung

PBStV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:

§ 3. Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 4. Einrichtungen für die Begutachtung
§ 5. Begutachtungsformblatt
§ 6. Begutachtungsplakette
§ 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette
§ 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 9. Anbringung der Begutachtungsplakette
§ 10. Mängelgruppen
§ 10a. Technische Unterwegskontrollen
§ 11. Prüfung von Fahrtschreibern
§ 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
§ 14. System
§ 15. Revision
§ 16. Übergangsbestimmungen
§ 17. Inkrafttreten
Anlage 1: § 5 Abs. 1 Begutachtungsformblatt
Anlage 2: (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2008)
Anlage 2a: § 1 Abs. 1, § 4 Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung
Anlage 3: § 5 Abs. 3 Begutachtungsstellenstempel
Anlage 4: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette
Anlage 5: § 7 Abs. 2 Z 7 Prüfvorschrift für Plakettenfolie
Anlage 6: § 10 Katalog der Prüfpositionen
Anlage 6a: § 10a Muster für einen Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mit einer Checkliste der Prüfpunkte
Anlage 7: § 11 Abs. 4 ) Prüfnachweis
§ 13 Abs. 3 )
Anlage 8: § 11 Abs. 4 Downloadzertifikat

Abkürzung

PBStV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:

§ 3. Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 4. Einrichtungen für die Begutachtung
§ 5. Begutachtungsformblatt
§ 6. Begutachtungsplakette
§ 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette
§ 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 9. Anbringung der Begutachtungsplakette
§ 10. Mängelgruppen
§ 10a. Technische Unterwegskontrollen
§ 11. Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten
§ 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
§ 14. System
§ 15. Revision
§ 16. Übergangsbestimmungen
§ 17. Inkrafttreten
Anlage 1: § 5 Abs. 1 Begutachtungsformblatt
(Anm.: Anlage 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2008)
Anlage 2a: § 1 Abs. 1, § 4 Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung
(Anm.: Anlage 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 65/2018)
Anlage 4: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette
Anlage 4a: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette
Anlage 5: § 7 Abs. 2 Z 7 Prüfvorschrift für Plakettenfolie
Anlage 6: § 10 Katalog der Prüfpositionen
Anlage 6a: § 10a Muster für einen Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mit einer Checkliste der Prüfpunkte
Anlage 7: § 11 Abs. 4 Prüfnachweis
§ 13 Abs. 3
Anlage 8: § 11 Abs. 4 Downloadzertifikat
1.

Abschnitt

Besondere Überprüfung

Einrichtungen für die Überprüfung

§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen gemäß § 125 KFG 1967, bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, folgende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:

1.

eine Prüfhalle am Ort der Prüfung mit einem entsprechend großen davor befindlichen Stauraum und mit einer Prüfstraße deren Ausmaß die ordnungsgemäße und zweckmäßige Prüfung sicherstellt;

2.

für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder eine Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, mit Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;

3.

einen Rollenbremsprüfstand mit schreibender Anzeige und Registriermöglichkeit des Pedaldruckes, bei Druckluftbremsanlagen des eingesteuerten Überdruckes, der folgende Eigenschaften besitzt:

a)

Meßbereich:

b)

Meßgenauigkeit bei der Kalibrierung:

c)

Nullpunkt:

d)

Anzeigewert:

e)

Reibungskoeffizient:

4.

ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät;

5.

ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achsaufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor);

6.

ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG). Die Hell/Dunkelgrenze muß bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;

7.

ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;

8.

eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Radlasten;

9.

ein Gerät für die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;

10.

einen Schallpegelmesser gemäß Richtlinie 70/157/EWG;

11.

ein Schließwinkel-Meßgerät (Schließwinkelverstellung);

12.

wahlweise ein Anlaßstrommeßgerät, einen Kompressionsmesser oder einen HC-Messer;

13.

ein Stroboskop mit Verstellwinkeleinrichtung (Zündlichtpistole) oder ein gleichwertiges Meßgerät mit digitaler Anzeige und Bezugsmarkengeber;

14.

ein Oszilloskop oder einen digitalen Zündspannungsbedarfanzeiger;

15.

Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;

16.

einen Meßplatz gemäß Anlage 1d zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967;

17.

ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases, sofern nicht ein geeignetes Trübungsmeßgerät gemäß Z 19 vorhanden ist;

18.

ein zur Bestimmung der Luftzahl geeignetes Gerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;

19.

ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmeßgerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört.

(2) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten auch für die erforderlichen Einrichtungen der gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigten Stellen.

(3) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist auf einem Formblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen.

1.

Abschnitt

Besondere Überprüfung

Einrichtungen für die Überprüfung

§ 1. (1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.

(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist auf einem Formblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen.

Abkürzung

PBStV

1.

Abschnitt

Besondere Überprüfung

Einrichtungen für die Überprüfung

§ 1. (1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.

(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Abkürzung

PBStV

1.

Abschnitt

Besondere Überprüfung, Kostenersatz

Einrichtungen für die Überprüfung

§ 1. (1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.

(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort

und Stelle

§ 2. (1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt:

Für die Prüfung

```

1.

eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges

```

oder Anhängers ...................................... 510 S,

```

2.

a) eines Taxis,

```

```

b)

eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,

```

```

c)

eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg,

```

d)

eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg,

```

e)

eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg,

```

f)

eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg oder

```

g)

einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

```

von mehr als 40 km/h ............................. 570 S,

```

3.

a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

```

b)

eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

```

c)

eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg .................. 900 S,

```

4.

a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

```

b)

eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

```

c)

eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder

```

e)

eines Gelenkkraftfahrzeuges ...................... 1 000 S,

```

```

5.

a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

```

b)

eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

```

c)

eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg .. 1 200 S,

```

6.

eines Omibusses (Anm.: richtig: Omnibusses) ......... 1 000 S,

```

```

7.

a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

```

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder

```

b)

eines Kraftrades ................................. 200 S,

```

```

8.

a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

```

Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

```

b)

eines Sonderanhängers oder

```

```

c)

einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

```

von nicht mehr als 40 km/h ....................... 280 S,

```

9.

eines Invalidenkraftfahrzeuges ...................... 40 S.

```

Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der

angeführte Betrag jeweils um 200 S, wenn das Fahrzeug eine

Fremdkraftbremsanlage aufweist.

(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung

der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den

Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung

```

1.

ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch

```

oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht

werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und

sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, ............... 100 S,

```

2.

der Wirksamkeit der Teile und

```

Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges,

die bei seinem Betrieb betätigt

werden und für die Verkehrs- oder

Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei

```

a)

Krafträdern ............................ 100 S,

```

```

b)

Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

```

Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg ............................... 300 S,

```

c)

Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

```

Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg .... 200 S pro Achse,

höchstens jedoch ....................... 1 000 S

pro Fahrzeugkombination.

Dieser Kostenersatz ist von der Behörde, in derem Wirkungsbereich die Prüfung durchgeführt wurde, einzuheben.

Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

§ 2. (1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt:

Für die Prüfung

```

1.

eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges

```

oder Anhängers ...................................... 37 Euro,

```

2.

a) eines Taxis,

```

```

b)

eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,

```

```

c)

eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg,

```

d)

eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg,

```

e)

eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg,

```

f)

eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

3 500 kg oder

```

g)

einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

```

von mehr als 40 km/h ............................. 41 Euro,

```

3.

a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

```

b)

eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

```

c)

eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

jedoch nicht mehr als 18 000 kg .................. 65 Euro,

```

4.

a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

```

b)

eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

```

c)

eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,

jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder

```

e)

eines Gelenkkraftfahrzeuges ...................... 73 Euro,

```

```

5.

a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

```

b)

eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

```

c)

eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,

```

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

```

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg .. 87 Euro,

```

6.

eines Omibusses (Anm.: richtig: Omnibusses) ......... 73 Euro,

```

```

7.

a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

```

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder

```

b)

eines Kraftrades ................................. 15 Euro,

```

```

8.

a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

```

Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

```

b)

eines Sonderanhängers oder

```

```

c)

einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

```

von nicht mehr als 40 km/h ....................... 20 Euro,

```

9.

eines Invalidenkraftfahrzeuges ...................... 3 Euro.

```

Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der

angeführte Betrag jeweils um 15 Euro, wenn das Fahrzeug eine

Fremdkraftbremsanlage aufweist.

(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung

der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den

Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung

```

1.

ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch

```

oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht

werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und

sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist ............... 7 Euro,

```

2.

der Wirksamkeit der Teile und

```

Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für

seinen Betrieb und die Verkehrs- oder

Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei

```

a)

Krafträdern ..................................... 7 f,

```

```

b)

Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

```

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg ....... 22 Euro,

```

c)

Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

```

Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ............. 15 Euro

pro Achse,

höchstens jedoch ................................ 73 Euro

pro Fahrzeugkombination.

Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.

Abkürzung

PBStV

Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

§ 2. (1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt für die Prüfung

1.

eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers 60 Euro,

2.

a) eines Taxis,

b)

eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,

c)

eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

d)

eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

e)

eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

f)

eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder

g)

einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h 65 Euro,

3.

eines

a)

Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

b)

Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,

c)

Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder

d)

Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg 95 Euro,

4.

eines

a)

Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

b)

Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

c)

Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,

d)

Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder

e)

Gelenkkraftfahrzeuges 105 Euro,

5.

eines

a)

Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

b)

Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

c)

Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,

d)

Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg 121 Euro,

6.

eines Omnibusses 105 Euro,

7.

eines

a)

Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder

b)

Kraftrades 20 Euro,

8.

a) eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,

b)

eines Sonderanhängers oder

c)

einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h 40 Euro,

9.

eines Invalidenkraftfahrzeuges 3 Euro.

Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung

1.

ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist 10 Euro,

2.

des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei

a)

Krafträdern 10 Euro,

b)

Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als 3 500 kg 40 Euro,

c)

Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 3 500 kg 25 Euro pro Achse,

höchstens jedoch 120 Euro

pro Fahrzeugkombination.

Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.

2.

Abschnitt

Wiederkehrende Begutachtung

Geeignetes Personal

§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede Begutachtungsstelle oder für mehrere innerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von nicht mehr als 50 km liegende Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt; als geeignet gilt eine Person, bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade;

2.

erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung und mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen;

3.

Besitz der Befähigung für die selbständige Ausübung des Kraftfahrzeug-Technikergewerbes oder für die Begutachtung von

a)

Krafträdern,

b)

Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,

bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,

c)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h,

d)

landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h,

e)

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h eines Gewerbes, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das Landmaschinentechnikergewerbe;

4.

Eintragung in eine Liste allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten, oder

5.

Besitz einer den in den Z 1 bis 4 angeführten Ausbildungen oder Berechtigungen gleichwertigen Ausbildung oder Berechtigung.

(2) Der Landeshauptmann kann sich erforderlichenfalls in geeigneter Form davon überzeugen, ob die geeignete Person auch tatsächlich die für die Begutachtung der jeweils in Frage kommenden Fahrzeuge nötigen Sachkenntnisse besitzt.

(3) Der Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende muß gewährleisten können, daß die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person (Abs. 1), während der Begutachtungstätigkeit von allen von ihr zu leitenden Begutachtungsstellen so leicht und rasch erreichbar ist, daß sie die Begutachtungstätigkeit ausreichend durchführen kann.

2.

Abschnitt

Wiederkehrende Begutachtung

Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.

(2) Der Landeshauptmann kann sich erforderlichenfalls in geeigneter Form davon überzeugen, ob die geeignete Person auch tatsächlich die für die Begutachtung der jeweils in Frage kommenden Fahrzeuge nötigen Sachkenntnisse besitzt.

(3) Der Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende muß gewährleisten können, daß die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person (Abs. 1), während der Begutachtungstätigkeit von allen von ihr zu leitenden Begutachtungsstellen so leicht und rasch erreichbar ist, daß sie die Begutachtungstätigkeit ausreichend durchführen kann.

(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:

1.

an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden und

2.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.

2.

Abschnitt

Wiederkehrende Begutachtung

Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.

(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

2.

erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

3.

erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt

4.

erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder

a)

Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,

b)

Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf

aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,

bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden

c)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h;

d)

landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;

e)

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

5.

erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

a)

Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

b)

Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

c)

Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;

6.

Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;

7.

Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.

(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:

1.

über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;

2.

über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über

a)

den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

b)

die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1 und 2),

c)

die rechtlichen Anforderungen und

d)

praktische Übungen;

3.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über

a)

Ergänzungen zum Mängelkatalog und

b)

praktische Übungen,

(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:

1.

an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden und

2.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.

2.

Abschnitt

Wiederkehrende Begutachtung

Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.

(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

2.

erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

3.

erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

4.

erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder

a)

Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,

b)

Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf

aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,

bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden

c)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h;

d)

landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;

e)

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

5.

erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

a)

Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

b)

Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

c)

Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;

6.

Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;

7.

Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.

(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:

1.

über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;

2.

über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über

a)

den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

b)

die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1 und 2),

c)

die rechtlichen Anforderungen und

d)

praktische Übungen;

3.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über

a)

Ergänzungen zum Mängelkatalog und

b)

praktische Übungen,

(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:

1.

an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden und

2.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.

2.

Abschnitt

Wiederkehrende Begutachtung

Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.

(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.

(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

2.

erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

3.

erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

4.

erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder

a)

Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,

b)

Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf

aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,

bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden

c)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h;

d)

landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;

e)

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

5.

erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

a)

Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

b)

Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

c)

Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;

6.

Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;

7.

Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.

(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:

1.

über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;

2.

über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über

a)

den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

b)

die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1 und 2),

c)

die rechtlichen Anforderungen und

d)

praktische Übungen;

3.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über

a)

Ergänzungen zum Mängelkatalog und

b)

praktische Übungen,

(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:

1.

an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden und

2.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.

2.

Abschnitt

Wiederkehrende Begutachtung

Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

§ 3. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.

(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.

(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

2.

erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

3.

erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

4.

erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von

a)

Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,

b)

Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet oder landwirtschaftliche Anhänger sind,

c)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,

d)

landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h,

e)

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

5.

erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

a)

Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

b)

Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

c)

Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;

6.

Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;

7.

Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.

(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:

1.

über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;

2.

über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über

a)

den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

b)

die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1),

c)

die rechtlichen Anforderungen und

d)

praktische Übungen;

3.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über

a)

Ergänzungen zum Mängelkatalog und

b)

praktische Übungen,

(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:

1.

an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden, davon drei Stunden Recht, vier Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog und eine Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung, und

2.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.

2.

Abschnitt

Wiederkehrende Begutachtung

Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

§ 3. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.

(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.

(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

2.

erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

3.

erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

4.

erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von

a)

Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,

b)

Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet oder die landwirtschaftliche Anhänger sind,

c)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,

d)

landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h oder

e)

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

5.

erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

a)

Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

b)

Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

c)

Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

d)

Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker für die Begutachtung von Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;

6.

Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;

7.

Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.

(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:

1.

über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;

2.

über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über

a)

den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

b)

die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1),

c)

die rechtlichen Anforderungen und

d)

praktische Übungen;

3.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über

a)

Ergänzungen zum Mängelkatalog und

b)

praktische Übungen,

(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:

1.

an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden, davon drei Stunden Recht, vier Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog und eine Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung, und

2.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.

2.

Abschnitt

Wiederkehrende Begutachtung

Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

§ 3. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.

(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.

(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

2.

erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

3.

erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

4.

erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Fachschule für Maschinenbau – Kraftfahrzeugbau oder der Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik oder der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von

a)

Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,

b)

Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet oder die landwirtschaftliche Anhänger sind,

c)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,

d)

landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h oder

e)

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

5.

erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

a)

Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

b)

Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

c)

Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

d)

Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker für die Begutachtung von Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;

6.

Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;

7.

Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.

(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:

1.

über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;

2.

über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über

a)

den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

b)

die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1),

c)

die rechtlichen Anforderungen und

d)

praktische Übungen;

3.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über

a)

Ergänzungen zum Mängelkatalog und

b)

praktische Übungen,

(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:

1.

an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden, davon drei Stunden Recht, vier Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog und eine Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung, und

2.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.

Abkürzung

PBStV

2.

Abschnitt

Wiederkehrende Begutachtung

Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

§ 3. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.

(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.

(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

2.

erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

3.

erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;

4.

erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Fachschule für Maschinenbau – Kraftfahrzeugbau oder der Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik oder der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von

a)

Krafträdern,

b)

Anhängern,

c)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,

d)

landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h oder

e)

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Gewerbe, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik und das Gewerbe Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau hinsichtlich lit. a, das Gewerbe Metalltechnik für Land- und Baumaschinen oder das Landmaschinenmechanikergewerbe hinsichtlich lit. b bis e, oder das Gewerbe Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und das Gewerbe Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker hinsichtlich der lit. b;

5.

erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

a)

Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

b)

Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

c)

Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker für die Begutachtung von Anhängern und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder

d)

Metalltechniker für Schmiede und Fahrzeugbau für die Begutachtung von Anhängern und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Metalltechniker für Schmiede und Fahrzeugbau in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;

6.

Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;

7.

Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.

(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:

1.

über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;

2.

über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über

a)

den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

b)

die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1),

c)

die rechtlichen Anforderungen und

d)

praktische Übungen;

3.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über

a)

Ergänzungen zum Mängelkatalog und

b)

praktische Übungen,

sowie über den erfolgreichen Besuch eines Spezialkurses über Bremsanlagen von Schwerfahrzeugen durch einen Fahrzeug- oder Bremsenhersteller im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden.

Die Grundausbildung gemäß Z 1, die Schulung gemäß Z 2 sowie die Erweiterungsschulung gemäß Z 3 werden von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Die Kursunterlagen zu den in Z 1 bis 3 genannten Schulungen mit Ausnahme jener der Fahrzeug- und Bremsenhersteller sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu approbieren. Der Landeshauptmann kann die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen stichprobenartig überwachen. Zu diesem Zweck sind ihm erforderlichenfalls die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in Unterlagen zu gewähren.

(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:

1.

an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden, davon drei Stunden Recht, vier Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog und eine Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung, und

2.

bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.

Die Weiterbildung gemäß Z 1 wird von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Über den erfolgreichen Besuch der in Z 1 und 2 genannten Kurse ist der Behörde im Zuge der Revisionen gemäß § 15, sonst auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Weiterbildung gilt das Datum der Absolvierung der Grundschulung bzw. der letzten absolvierten Weiterbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Weiterbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Weiterbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person zur Durchführung von Begutachtungen eingesetzt werden. Wird die erforderliche Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren drei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist die Grundschulung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 (Grundausbildung gemäß Z 1, Schulung gemäß Z 2, Erweiterungsschulung gemäß Z 3) zu absolvieren.

Einrichtungen für die Begutachtung

§ 4. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügen:

1.

eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muß,

2.

sofern sich die Ermächtigung nicht nur auf die wiederkehrende Begutachtung von einspurigen Krafträdern und Motorrädern mit Beiwagen bezieht, eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse,

3.

wenn sich die Ermächtigung bezieht auf

a)

Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, einen Rollenbremsprüfstand mit schreibender Anzeige und Registriermöglichkeit des Pedaldruckes, bei Druckluftbremsanlagen des eingesteuerten Überdruckes, der folgende Eigenschaften besitzt:

aa) Meßbereich:

bb) Meßgenauigkeit bei der Kalibrierung:

cc) Nullpunkt:

dd) Anzeigewert:

ee) Reibungskoeffizient:

b)

Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg, ein Rollenbremsprüfstand gemäß lit. a, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte nicht erforderlich ist, oder ein mindestens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand,

c)

Motordreiräder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,

bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden;

d)

Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, oder Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h:

4.

ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muß bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;

5.

ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;

6.

ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;

7.

ein Schließwinkel-Meßgerät (Schließwinkelverstellung);

8.

wahlweise ein Anlaßstrommeßgerät, einen Kompressionsmesser oder einen HC-Messer;

9.

ein Stroboskop mit Verstellwinkeleinrichtung (Zündlichtpistole) oder ein gleichwertiges Meßgerät mit digitaler Anzeige und Bezugsmarkengeber;

10.

ein Oszilloskop oder einen digitalen Zündspannungsbedarfanzeiger;

11.

ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases; dies gilt jedoch nicht für die ausschließliche Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, oder wenn bereits ein geeignetes Trübungsmeßgerät gemäß Z 13 vorhanden ist;

12.

ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;

13.

ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmeßgerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört.

(2) Wenn sich die Ermächtigung bezieht auf Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, muß die Begutachtungsstelle zusätzlich verfügen über

1.

ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät,

2.

eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Radlasten,

3.

einen Schallpegelmesser gemäß Richtlinie 70/157/EWG,

4.

Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen,

5.

einen Meßplatz gemäß Anlage 1d zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399,

6.

ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor).

(3) Wenn sich die Ermächtigung bezieht auf Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg, muß die Begutachtungsstelle zusätzlich über ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor) verfügen.

(4) Wird die Begutachtung in einer Landesprüfstelle oder in der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge durchgeführt, so müssen die in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Einrichtungen auch in diesen Stellen vorhanden sein.

Einrichtungen für die Begutachtung

§ 4. Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.

Abkürzung

PBStV

Einrichtungen für die Begutachtung

§ 4. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.

(2) Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Abkürzung

PBStV

Einrichtungen für die Begutachtung

§ 4. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden. Die jeweils technisch niederwertige Einrichtung kann bei Vorhandensein einer technisch höherwertigen Einrichtung durch diese ersetzt werden (etwa Bremsverzögerungsmessgerät durch geeigneten Rollenbremsprüfstand).

(2) Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Begutachtungsformblatt

§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L, O1, O2, Lof, Zugmaschinen, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren und Sonderkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg kann auch ein Begutachtungsformblatt gemäß Muster der Anlage 2 verwendet werden. Auf dem Begutachtungsformblatt muß die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des vom Landeshauptmann ausgefolgten Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ermächtigte Stellen müssen ab 1. Juli 1999 sicherstellen, daß die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und daß die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind.

(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Weiters hat der Landeshauptmann auf Antrag diesen Stellen gegen Ersatz der Gestehungskosten einen Begutachtungsstellenstempel, aus dem die zugewiesene Begutachtungsstellennummer ersichtlich ist, auszufolgen. Der Begutachtungsstellenstempel muß dem Muster der Anlage 3 entsprechen. Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung ist der Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Begutachtungsformblatt

§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L, O1, O2, lof-Zugmaschinen, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren und Sonderkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 auch ein Begutachtungsformblatt gemäß dem Muster der Anlage 2 verwendet werden. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des vom Landeshauptmann ausgefolgten Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen. Das Lay-out der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg ermächtigte Stellen müssen dies ab 1. Juli 2005 sicherstellen. Das Programm zur Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Weiters hat der Landeshauptmann auf Antrag diesen Stellen gegen Ersatz der Gestehungskosten einen Begutachtungsstellenstempel, aus dem die zugewiesene Begutachtungsstellennummer ersichtlich ist, auszufolgen. Der Begutachtungsstellenstempel muss dem Muster der Anlage 3 entsprechen und darf ausschließlich auf dem im Begutachtungsformblatt dafür vorgesehenen Raum verwendet werden. Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung ist der Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Begutachtungsformblatt

§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Der Begutachtungsdatensatz ist von den ermächtigten Stellen regelmäßig zu sichern und den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen. Das Programm zur Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die ermächtigten Stellen haben stets eine solche Programmversion zu verwenden, mit der alle relevanten Daten erfasst und übergeben werden können. Im Falle von up-date-Versionen muss diese spätestens ein Jahr nach Genehmigung dieser Version durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwendet werden.

(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Die Begutachtungsstellenstempel müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen und dürfen ausschließlich auf dem im Begutachtungsformblatt dafür vorgesehenen Raum oder in Fällen ausdrücklicher gesetzlicher oder verordnungsmäßiger Ermächtigung verwendet werden. Der Ermächtigte hat dem Landeshauptmann unverzüglich ein Muster des Abdruckes des Begutachtungsstellenstempels zu übermitteln und die Anzahl der in der Begutachtungsstelle verwendeten Begutachtungsstellenstempel bekanntzugeben. Im Falle der Zurücklegung, des Widerrufes oder bei Erlöschen der Ermächtigung sind sämtliche Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern oder auf dessen Anordnung auszufolgen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Abkürzung

PBStV

Begutachtungsformblatt

§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden müssen. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Der Begutachtungsdatensatz ist von den ermächtigten Stellen regelmäßig zu sichern und den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen. Das Programm zur Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die ermächtigten Stellen haben stets eine solche Programmversion zu verwenden, mit der alle relevanten Daten erfasst und übergeben werden können. Im Falle von up-date-Versionen muss diese spätestens ein Jahr nach Genehmigung dieser Version durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwendet werden.

(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Die Begutachtungsstellenstempel müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen und dürfen ausschließlich auf dem im Begutachtungsformblatt dafür vorgesehenen Raum oder in Fällen ausdrücklicher gesetzlicher oder verordnungsmäßiger Ermächtigung verwendet werden. Der Ermächtigte hat dem Landeshauptmann unverzüglich ein Muster des Abdruckes des Begutachtungsstellenstempels zu übermitteln und die Anzahl der in der Begutachtungsstelle verwendeten Begutachtungsstellenstempel bekanntzugeben. Im Falle der Zurücklegung, des Widerrufes oder bei Erlöschen der Ermächtigung sind sämtliche Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern oder auf dessen Anordnung auszufolgen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Abkürzung

PBStV

Begutachtungsformblatt

§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden müssen. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Der Begutachtungsdatensatz ist von den ermächtigten Stellen regelmäßig zu sichern und den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen. Das Programm zur Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die ermächtigten Stellen haben stets eine solche Programmversion zu verwenden, mit der alle relevanten Daten erfasst und übergeben werden können. Im Falle von up-date-Versionen muss diese spätestens ein Jahr nach Genehmigung dieser Version durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwendet werden.

(2a) Die Felddefinitionen der eingesetzten Begutachtungsprogramme müssen für die Übermittlung der Dateneinlieferung in die Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) den vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die ZBD erstellten Vorgaben entsprechen und diese Kompatibilität muss im Vorfeld der Genehmigung des Programmes geprüft werden.

(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Auf Antrag hat der Landeshauptmann auch den in § 57a Abs. 1b KFG 1967 genannten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen.

Begutachtungsplakette

§ 6. (1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Abs. 2 nach dem Muster 1 der Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) (grün) ausgeführt sein.

(2) Für

```

1.

Elektrofahrzeuge,

```

```

2.

Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d

```

Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)

1967 idF der Verordnung BGBl. Nr. 214/1995 (40. Novelle zur KDV

1967) sowie

```

3.

Fahrzeuge der Klasse M tief 1 und N tief 1, die den

```

Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 idF der

Verordnung BGBl. Nr. 362/1987 (22. Novelle zur KDV 1967), wobei

für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember

1986 genehmigt worden sind, ein NO tief x-Wert von 0,93 g/km

maßgebend ist, entsprechen,

```

4.

Krafträder, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten,

```

```

```

gemessen Kohlen- Kohlen- Stickoxid

nach monoxid wasser- NO tief x

CO stoff

HC

```

```

Motorfahrräder KDV Anlage 1,

Kap. I 1,2 g/km 1,0 g/km 0,2 g/km

```

```

andere Krafträder KDV Anlage 1,

Kap. II 5,0 g/km 0,5 g/km 0,2 g/km

5.

Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 5 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 (42. KDV- Novelle) entsprechen, und

6.

Anhänger

(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die gemäß § 57a Abs. 1b KFG 1967 von den Gebietskörperschaften oder Unternehmungen selbst begutachtet werden.

Begutachtungsplakette

§ 6. (1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Abs. 2 nach dem Muster 1 der Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) (grün) ausgeführt sein.

(2) Für

1.

Elektrofahrzeuge,

2.

Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 214/1995 (40. Novelle zur KDV 1967) sowie

3.

Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 362/1987 (22. Novelle zur KDV 1967), wobei für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember 1986 genehmigt worden sind, ein NOx-Wert von 0,93 g/km maßgebend ist, entsprechen,

4.

Krafträder und Kraftwagen der Klasse L2 und L5, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten:

```


```

Kohlen- Kohlen- Absorp-

gemessen monoxid wasser- Stick- tions-

nach CO stoff oxid Beiwert

HC NOx

```


```

Motorfahrräder und KDV

vierrädrige Anlage 1,

Leichtkraftfahrzeuge Kap. I 1,2 g/km 1,0 g/km 0,2 g/km 2,5 m

(L1 und L2) *1) hoch -1

*2)

```


```

Andere Krafträder und KDV

vierrädrige Anlage 1,

Kraftfahrzeuge iSd Kap. II 5,0 g/km 0,5 g/km 0,2 g/km 2,5 m

RL 92/61/EWG (L3, L4 hoch -1

und L5) *2)

```


```

5.

Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 5 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 (42. KDV- Novelle) entsprechen, und

6.

Anhänger

(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.

```


```

*1) Fahrzeuge mit österreichischer Genehmigung ab 1988 oder solche

mit Dieselmotor

*2) für Fahrzeuge mit Dieselmotor

Begutachtungsplakette

§ 6. (1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Abs. 2 nach dem Muster 1 der Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) (grün) ausgeführt sein.

(2) Für

1.

Elektrofahrzeuge,

2.

Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 214/1995 (40. Novelle zur KDV 1967) sowie

3.

Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 362/1987 (22. Novelle zur KDV 1967), wobei für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember 1986 genehmigt worden sind, ein NOx-Wert von 0,93 g/km maßgebend ist, entsprechen,

4.

Krafträder und Kraftwagen der Klassen L2 und L5, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten:

```


```

gemessen nach CO HC NOx Absorptions-

(g/km) (g/km) (g/km) beiwert *2)

(m hoch -1)

```


```

L1 97/24/EG 1,0 1,2 97/24/EG

idF.2002/51/EG _____________________ idF.

__________________ Kap. V 3,5 1,2 2002/51/EG

L2 Anh. I Kap. V

_______________________________________________________ Anh. III

L3/L4 97/24/EG 5,5 1,2 0,3

150ccm idF.2002/51/EG

__________________ Kap. V _____________________ 2,5

L3/L4 Anh. II 5,5 1,0 0,3

≥150ccm

__________________ _____________________

L5 mit Fremd- 7,0 1,5 0,4

zündungsmotor

__________________ _____________________

L5 mit Selbst- 2,0 1,0 0,65

zündungsmotor

```


```

5.

Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 5 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 (42. KDV- Novelle) entsprechen, und

6.

Anhänger

(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.

```


```

*1) Fahrzeuge mit österreichischer Genehmigung ab 1988 oder solche

mit Dieselmotor

*2) für Fahrzeuge mit Dieselmotor

Abkürzung

PBStV

Begutachtungsplakette

§ 6. (1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Abs. 2 nach dem Muster 1 der Anlage 4 (grün) ausgeführt sein.

(2) Für

1.

Elektrofahrzeuge,

2.

Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 214/1995 (40. Novelle zur KDV 1967) sowie

3.

Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 362/1987 (22. Novelle zur KDV 1967), wobei für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember 1986 genehmigt worden sind, ein NOx-Wert von 0,93 g/km maßgebend ist, entsprechen,

4.

Fahrzeuge der Klasse L, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten:

5.

Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 5 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 (42. KDV- Novelle) entsprechen, und

6.

Anhänger

müssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster 2 der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Bestehen Bedenken, ob das Fahrzeug in eine der oben angeführten Kategorien fällt, so ist eine Begutachtungsplakette gemäß Abs. 1 (Muster 1 der Anlage 4) anzubringen.

(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.

(4) Wurde die an einem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette zerstört oder unlesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Verlangen von einer ermächtigten Stelle eine Ersatzplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Allfällige Einschränkungen des Ermächtigungsumfanges sind dabei unbeachtlich. Wurde die seinerzeitige Begutachtung von einer anderen ermächtigten Stelle durchgeführt, so ist eine Kopie des Begutachtungsformblattes als Nachweis darüber abzulegen.


**) für Fahrzeuge mit Dieselmotor

Beschaffenheit der Begutachtungsplakette

§ 7. (1) Begutachtungsplaketten müssen aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten, widerstandsfähigen und PVC-freien Folie bestehen und der innerste Kreis muß als Chromhologramm ausgeführt sein, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ zu enthalten hat.

(2) Die Folie muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

sie muß aus einem im Licht eines Scheinwerfers weiß oder gelb rückstrahlenden Stoff bestehen,

2.

ihre rückstrahlenden Teile müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen und hinsichtlich ihrer Rückstrahlwirkung den Anforderungen der Anlage 5 entsprechen,

3.

sie muß so beschaffen sein, daß sie nach ihrer Anbringung an einer lackierten oder blanken Fläche starrer Teile des Fahrzeuges nur abgelöst werden kann, indem die Folie in Stücke zerteilt wird, deren Fläche erheblich kleiner als die Begutachtungsplakette ist,

4.

sie muß auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten, druckempfindlichen, zur Anbringung an starren Teilen des Fahrzeuges bei Temperaturen von nicht weniger als -5 ºC geeigneten Klebeschicht versehen sein, die Haftung am Fahrzeug muß innerhalb eines Temperaturbereiches von -35 ºC bis +70 ºC gewährleistet sein,

5.

sie muß mit einem vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr festgesetzten Wasserzeichen versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist und ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,

6.

sie muß auf dem an ihrem Kopf befindlichen weißen Feld eine aus lateinischen Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehende fortlaufende Numerierung tragen, die zur nachträglichen Ermittlung des Erzeugers der Plakette geeignet ist,

7.

sie muß die Prüfvorschrift nach Anlage 5 erfüllen.

Beschaffenheit der Begutachtungsplakette

§ 7. (1) Begutachtungsplaketten müssen aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten, widerstandsfähigen und PVC-freien Folie bestehen und der innerste Kreis muß als Chromhologramm ausgeführt sein, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich” zu enthalten hat.

(2) Die Folie muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

sie muß aus einem im Licht eines Scheinwerfers weiß oder gelb rückstrahlenden Stoff bestehen,

2.

ihre rückstrahlenden Teile müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen und hinsichtlich ihrer Rückstrahlwirkung den Anforderungen der Anlage 5 entsprechen,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2001)

4.

sie muß auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten, druckempfindlichen, zur Anbringung an starren Teilen des Fahrzeuges bei Temperaturen von nicht weniger als -5 ºC geeigneten Klebeschicht versehen sein, die Haftung am Fahrzeug muß innerhalb eines Temperaturbereiches von -35 ºC bis +70 ºC gewährleistet sein,

5.

sie muß mit einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festgesetzten Wasserzeichen versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist und ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,

6.

sie muß auf dem an ihrem Kopf befindlichen weißen Feld eine aus lateinischen Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehende fortlaufende Numerierung tragen, die zur nachträglichen Ermittlung des Erzeugers der Plakette geeignet ist,

7.

sie muß die Prüfvorschrift nach Anlage 5 erfüllen.

Abkürzung

PBStV

Beschaffenheit der Begutachtungsplakette

§ 7. (1) Begutachtungsplaketten müssen aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten, widerstandsfähigen und PVC-freien Folie bestehen und der innerste Kreis muß als Chromhologramm ausgeführt sein, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ zu enthalten hat.

(2) Die Folie muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

sie muß aus einem im Licht eines Scheinwerfers weiß oder gelb rückstrahlenden Stoff bestehen,

2.

ihre rückstrahlenden Teile müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen und hinsichtlich ihrer Rückstrahlwirkung den Anforderungen der Anlage 5 entsprechen,

3.

sie muss ein zusätzliches Schutzzeichen (gelasertes Sicherheitsbild) aufweisen, das unter der Außenschicht der Folie angebracht ist und einen integralen Bestandteil der retro-reflektierenden Folie bildet und das weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkung geändert oder eliminiert werden kann; dieses Schutzzeichen ist nicht offensichtlich, sondern erst bei einem Winkel von 18 +/- 3 bezogen auf die Senkrechte gut sichtbar,

4.

sie muß auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten, druckempfindlichen, zur Anbringung an starren Teilen des Fahrzeuges bei Temperaturen von nicht weniger als 5 ºC geeigneten Klebeschicht versehen sein, die Haftung am Fahrzeug muß innerhalb eines Temperaturbereiches von 35 ºC bis +70 ºC gewährleistet sein,

5.

sie muß mit einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festgesetzten Wasserzeichen versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist und ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,

6.

sie muß auf dem an ihrem Kopf befindlichen weißen Feld eine aus lateinischen Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehende fortlaufende Numerierung tragen, die zur nachträglichen Ermittlung des Erzeugers der Plakette geeignet ist,

7.

sie muß die Prüfvorschrift nach Anlage 5 erfüllen.

Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:

1.

Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,

2.

Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,

3.

Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,

4.

besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:

4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,

4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,

4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.

(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Vereinen und Gewerbetreibenden kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.

(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 15 S pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm festgesetzt.

Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:

1.

Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,

2.

Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,

3.

Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,

4.

besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:

4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,

4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,

4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.

(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Ziviltechnikern, Vereinen und Gewerbetreibenden kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.

(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 15 S pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm festgesetzt.

Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:

1.

Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,

2.

Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,

3.

Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,

4.

besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:

4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,

4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,

4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.

(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Ziviltechnikern, Vereinen und Gewerbetreibenden kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.

(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 20 S pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm festgesetzt.

Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:

1.

Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,

2.

Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,

3.

Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,

4.

besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:

4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,

4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,

4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.

(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Ziviltechnikern, Vereinen und Gewerbetreibenden kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.

(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 1,45 Euro pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm festgesetzt.

Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:

1.

Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,

2.

Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,

3.

Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,

4.

besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:

4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,

4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,

4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.

(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Ziviltechnikern, Vereinen und Gewerbetreibenden kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen. Diese Software muss auch die erforderlichen Applikationen für die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Revisionen des Landeshauptmannes aufweisen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.

(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 1,45 Euro pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm festgesetzt.

Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:

1.

Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,

2.

Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,

3.

Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,

4.

besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:

4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,

4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,

4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.

(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Stellen kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen und für erforderliche Anpassungen und Aktualisierungen dieser Software zu sorgen. Diese Software muss auch die erforderlichen Applikationen für die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Revisionen des Landeshauptmannes aufweisen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.

(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 1,45 Euro pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm festgesetzt.

Abkürzung

PBStV

Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:

1.

Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,

2.

Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,

3.

Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,

4.

besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:

4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,

4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,

4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.

(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Stellen kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen und für erforderliche Anpassungen und Aktualisierungen dieser Software zu sorgen. Diese Software muss auch die erforderlichen Applikationen für die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Revisionen des Landeshauptmannes aufweisen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.

(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 1,90 Euro pro Begutachtungsplakette festgesetzt.

Anbringung der Begutachtungsplakette

§ 9. (1) Die Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.

(2) Die Begutachtungsplakette muß am Fahrzeug so angebracht sein, daß ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette darf nur angebracht sein

a)

bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe; bei klappbaren Windschutzscheiben sowie bei Fahrzeugen mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Begutachtungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, an der rechten Seite vor der vordersten Türöffnung,

b)

bei anderen als in der lit. a angeführten Krafträdern an der rechten Seitenwand des in der Längsmittelebene oder rechts von dieser angebrachten Scheinwerfers des Fahrzeuges oder in der Nähe dieses Scheinwerfers,

c)

bei Anhängern an der Deichsel oder neben der Deichsel rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei Sattelanhängern an der Vorderseite rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges.

Anbringung der Begutachtungsplakette

§ 9. (1) Die Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.

(2) Die Begutachtungsplakette muss außen am Fahrzeug und so angebracht sein, dass ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette darf nur angebracht sein

a)

bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe; bei klappbaren Windschutzscheiben sowie bei Fahrzeugen mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Begutachtungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, an der rechten Seite vor der vordersten Türöffnung,

b)

bei anderen als in der lit. a angeführten Krafträdern an der rechten Seite des Scheinwerfers oder in der Nähe des Scheinwerfers,

c)

bei Anhängern an der Deichsel oder neben der Deichsel rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei Sattelanhängern an der Vorderseite rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges.

(3) Das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander ist unzulässig.

Abkürzung

PBStV

Anbringung der Begutachtungsplakette

§ 9. (1) Die Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.

(2) Die Begutachtungsplakette muss außen am Fahrzeug und so angebracht sein, dass ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette darf nur angebracht sein

a)

bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe; bei klappbaren Windschutzscheiben sowie bei Fahrzeugen mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Begutachtungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, an der rechten Seite vor der vordersten Türöffnung,

b)

bei anderen als in der lit. a angeführten Krafträdern an der rechten Seite des Scheinwerfers oder in der Nähe des Scheinwerfers oder auf einem am rechten Gabelholm fest mit dem Fahrzeug verbundenen Plakettenhalter,

c)

bei Anhängern an der Deichsel oder neben der Deichsel rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei Sattelanhängern an der Vorderseite rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges.

(3) Das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander ist unzulässig.

3.

Abschnitt

Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

Mängelgruppen

§ 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.

(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:

1.

Ohne Mängel:

2.

Leichte Mängel (LM):

3.

Schwere Mängel (SM):

4.

Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):

5.

Vorschriftsmangel (VM):

(3) Die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen hat nach Anlage 6 zu erfolgen.

(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen.

(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen.

3.

Abschnitt

Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

Mängelgruppen

§ 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.

(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:

1.

Ohne Mängel:

2.

Leichte Mängel (LM):

3.

Schwere Mängel (SM):

4.

Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):

5.

Vorschriftsmangel (VM):

(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 zu erfolgen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.

(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen.

3.

Abschnitt

Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

Mängelgruppen

§ 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.

(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:

1.

Ohne Mängel:

2.

Leichte Mängel (LM):

3.

Schwere Mängel (SM):

4.

Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):

5.

Vorschriftsmangel (VM):

(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 zu erfolgen. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.

(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen. Im darüber ausgestellten Gutachten ist bei den festgestellten Mängeln jeweils anzugeben, ob der Mangel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar war und ob der Mangel in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt.

Abkürzung

PBStV

3.

Abschnitt

Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

Mängelgruppen

§ 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.

(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:

1.

Ohne Mängel:

Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

2.

Leichte Mängel (LM):

Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden müssen.

3.

Schwere Mängel (SM):

Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.

4.

Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):

Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.

5.

Vorschriftsmangel (VM):

Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33 KFG 1967 anzuzeigen.

(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 zu erfolgen. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

(3a) Werden im Zuge der Überprüfung oder Begutachtung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, die ein positives Gutachten und die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern, so ist ein negatives Gutachten auszustellen. Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen müssen nur die Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, sofern seither nicht mehr als 1 000 km zurückgelegt worden sind und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern, aufweist (Nachprüfung). Für das positive Gutachten ist das Datum der Nachprüfung maßgeblich.

(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.

(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen. Im darüber ausgestellten Gutachten ist bei den festgestellten Mängeln jeweils anzugeben, ob der Mangel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar war und ob der Mangel in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt.

Abkürzung

PBStV

3.

Abschnitt

Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

Mängelgruppen

§ 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.

(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:

1.

Ohne Mängel:

Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

2.

Leichte Mängel (LM):

Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden sollten.

3.

Schwere Mängel (SM):

Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.

4.

Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):

Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.

5.

Vorschriftsmangel (VM):

Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33 KFG 1967 anzuzeigen.

(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 mit den aktuell verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile zu erfolgen, ausgenommen solcher Zerlegungsarbeiten, die für den Zugang zu Prüfanschluss- oder Entnahmepunkten notwendig sind. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

(3a) Werden im Zuge der Überprüfung oder Begutachtung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, die ein positives Gutachten und die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern, so ist ein negatives Gutachten auszustellen. Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen gerechnet ab dem Tag nach der seinerzeitigen Begutachtung müssen nur die Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, sofern seither nicht mehr als 1 000 km zurückgelegt worden sind und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern, aufweist (Nachprüfung). Für das positive Gutachten ist das Datum der Nachprüfung maßgeblich.

(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.

(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen. Im darüber ausgestellten Gutachten ist bei den festgestellten Mängeln jeweils anzugeben, ob der Mangel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar war und ob der Mangel in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt.

Abkürzung

PBStV

Technische Unterwegskontrollen

§ 10a. Bei technischen Unterwegskontrollen gemäß § 58 Abs. 2a KFG 1967 sind einer, mehrere oder alle der im Prüfbericht gemäß Anlage 6a vorgesehenen Prüfpunkte zu überprüfen. Die Zuordnung und Beurteilung festgestellter Mängel richtet sich nach § 10. Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfbericht festzuhalten. Die Inhalte des Prüfberichtes müssen dem Muster der Anlage 6a entsprechen. Werden bei der Überprüfung der Abgasemissionen oder der Bremsanlage auch Messungen durchgeführt, so sind auch die Messergebnisse im Prüfbericht festzuhalten. Die für die technischen Unterwegskontrollen eingesetzten Prüforgane müssen mindestens die persönlichen Voraussetzungen des § 3 für die geeigneten Personen erfüllen.

4.

Abschnitt

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten undGeschwindigkeitsbegrenzern

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten

§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:

1.

geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,

2.

geeichte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,

3.

geeichtes Meßgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),

4.

Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,

5.

Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),

6.

Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,

7.

Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),

8.

Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und

9.

Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber-Kontrollgeräteherstellers mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.

(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967/des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:

1.

Prüfung des Gerätes:

2.

Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:

2.1 Gerätekonstante „k“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse

am Eingang des Fahrtschreibers auf einer Wegstrecke von 1 km) des Gerätes feststellen,

2.2 Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,

2.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:

Die Wegdrehzahl „w“ muß an die Gerätekonstante „k“ innerhalb +-2% angeglichen sein,

3.

Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:

3.1 mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem geeichten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.

4.

Die Antriebsteile sind auf betriebssichere Montage und einwandfreie Funktion zu prüfen.

5.

Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler.

5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten und Datum ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,

5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit geeichtem Prüfgerät kontrollieren, ob die nachstehenden Fehlergrenzen eingehalten werden,

5.2.1 für die Wegstrecke: +-1% bei einer Wegstrecke von mindestens 1 km,

5.2.2 für die Geschwindigkeit: tatsächliche Geschwindigkeit +-3 km/h,

5.2.3 für die Zeit: +-2 Minuten pro Tag oder +-10 Minuten nach sieben Tagen.

6.

Schreiben eines Prüfdiagramms:

6.1 drei Meßwerte je nach höchstem Geschwindigkeitsmeßbereich

anfahren (zB 40, 80, 120 für Meßbereich 125 km/h),

6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Endwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Endwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern das Gerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen,

6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren.

(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.

(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Dieses Einbauschild muß mindestens folgende Angaben aufweisen:

- Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe

des Plombierungszeichens

- Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form „W = ... Imp/km“

oder „W = ... U/km“

- wirksamer Reifenumfang in der Form „l = ... mm“

- Datum der Prüfung

- die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer.

(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

4.

Abschnitt

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten undGeschwindigkeitsbegrenzern

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten

§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:

1.

geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,

2.

geeichte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,

3.

kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl “w” (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),

4.

Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,

5.

Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),

6.

Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,

7.

Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),

8.

Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und

9.

Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber-Kontrollgeräteherstellers mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.

(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:

1.

Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes:

2.

Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:

2.1 mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.1.1 Gerätekonstante “k” (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,

2.1.2 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,

2.1.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:

Die Wegdrehzahl “w” muss an die Gerätekonstante “k” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

2.2 elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.2.1 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,

2.2.2 Die Gerätekonstante “k” muss an die Wegdrehzahl “w” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

3.

Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:

3.1 mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.

4.

Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.

5.

Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:

5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,

5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.

6.

Schreiben eines Prüfdiagramms:

6.1 drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich

des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),

6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.

6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.

(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.

(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Bei Fahrtschreibern/Kontrollgeräten, auf denen die Anbringung nicht möglich oder die leichte Zugänglichkeit nicht gegeben ist, ist das Einbauschild an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben aufweisen:

```

1.

Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe

```

des Plombierungszeichens,

```

2.

Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form “W= ... Imp/km”

```

oder “W= ... U/km”,

```

3.

wirksamer Reifenumfang in der Form “l= ... mm”,

```

4.

Datum der Prüfung,

5.

die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer,

6.

Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.

(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

4.

Abschnitt

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten undGeschwindigkeitsbegrenzern

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten

§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:

1.

geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,

2.

geeichte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,

3.

kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl “w” (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),

4.

Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,

5.

Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),

6.

Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,

7.

Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),

8.

Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und

9.

Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken,

10.

für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.

(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens dreitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.

(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:

1.

Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes:

2.

Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:

2.1 mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.1.1 Gerätekonstante “k” (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,

2.1.2 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,

2.1.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:

Die Wegdrehzahl “w” muss an die Gerätekonstante “k” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

2.2 elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.2.1 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,

2.2.2 Die Gerätekonstante “k” muss an die Wegdrehzahl “w” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

3.

Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:

3.1 mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.

4.

Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.

5.

Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:

5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,

5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.

6.

Schreiben eines Prüfdiagramms:

6.1 drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich

des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),

6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.

6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.

(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.

(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Bei Fahrtschreibern/Kontrollgeräten, auf denen die Anbringung nicht möglich oder die leichte Zugänglichkeit nicht gegeben ist, ist das Einbauschild an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben aufweisen:

```

1.

Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe

```

des Plombierungszeichens,

```

2.

Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form “W= ... Imp/km”

```

oder “W= ... U/km”,

```

3.

wirksamer Reifenumfang in der Form “l= ... mm”,

```

4.

Datum der Prüfung,

5.

die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer,

6.

Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.

(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

4.

Abschnitt

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten undGeschwindigkeitsbegrenzern

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten

§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:

1.

geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,

2.

geeichte oder kalibrierte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber/Kontrollgerät für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,

3.

kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage/Kontrollgeräteanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),

4.

Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,

5.

Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),

6.

Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,

7.

Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),

8.

Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und

9.

Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken,

10.

für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.

(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens dreitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem eintägigen Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.

(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:

1.

Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes:

2.

Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:

2.1 mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.1.1 Gerätekonstante “k” (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,

2.1.2 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,

2.1.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:

Die Wegdrehzahl “w” muss an die Gerätekonstante “k” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

2.2 elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.2.1 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,

2.2.2 Die Gerätekonstante “k” muss an die Wegdrehzahl “w” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

3.

Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:

3.1 mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.

4.

Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.

5.

Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:

5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,

5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.

6.

Schreiben eines Prüfdiagramms:

6.1 drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich

des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),

6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.

6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.

(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.

(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Bei Fahrtschreibern/Kontrollgeräten, auf denen die Anbringung nicht möglich oder die leichte Zugänglichkeit nicht gegeben ist, ist das Einbauschild an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben aufweisen:

```

1.

Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe

```

des Plombierungszeichens,

```

2.

Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form “W= ... Imp/km”

```

oder “W= ... U/km”,

```

3.

wirksamer Reifenumfang in der Form “l= ... mm”,

```

4.

Datum der Prüfung,

5.

die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer,

6.

Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.

(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

4.

Abschnitt

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten undGeschwindigkeitsbegrenzern

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten

§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:

1.

geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,

2.

geeichte oder kalibrierte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber/Kontrollgerät für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,

3.

kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage/Kontrollgeräteanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),

4.

Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,

5.

Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),

6.

Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,

7.

Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),

8.

Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und

9.

Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken,

10.

für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.

(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens dreitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem eintägigen Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.

(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:

1.

Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes:

2.

Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:

2.1 mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.1.1 Gerätekonstante “k” (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,

2.1.2 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,

2.1.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:

Die Wegdrehzahl “w” muss an die Gerätekonstante “k” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

2.2 elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:

2.2.1 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,

2.2.2 Die Gerätekonstante “k” muss an die Wegdrehzahl “w” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.

3.

Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:

3.1 mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.

4.

Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.

5.

Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:

5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,

5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.

6.

Schreiben eines Prüfdiagramms:

6.1 drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich

des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),

6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.

6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.

(3a) Die Prüfung des digitalen Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:

1.

Messung der Anzeigefehler:

2.

Messung der zurückgelegten Wegstrecke:

2.1 die Messung kann entweder nur bei Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt erfolgen,

2.2 das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,

2.3 die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:

2.3.1 +/-1% vor dem Einbau,

2.3.2 +/-2% beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,

2.3.3 +/-4% während des Betriebes.

Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.

3.

Geschwindigkeitsmessung:

3.1 das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,

3.2 zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/-6 km/h und unter Berücksichtigung, einer Fehlergrenze von +/-2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen, .), einer Fehlergrenze von +/-1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen, darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeugs zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/-1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,

3.3 aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/-0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.

4.

Die Prüfabläufe und die Erstellung des Prüfdiagramms müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.

5.

Kalibrierung:

(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des analogen/digitalen Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7, oder ein elektronischer Ausdruck, sofern dieser inhaltlich der Anlage 7 entspricht, auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten. Nach jeder Prüfung/Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts muss ein Ausdruck der technischen Daten mittels des Druckers am Kontrollgerät sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Beim Austausch oder bei der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes, jedem möglichen und nicht möglichen Datendownload durch einen gemäß § 24 Abs. 5 KFG Ermächtigten, ist ein Downloadzertifikat gemäß Anlage 8 auszustellen.

(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Bei Fahrtschreibern/Kontrollgeräten, auf denen die Anbringung nicht möglich oder die leichte Zugänglichkeit nicht gegeben ist, ist das Einbauschild an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben aufweisen:

```

1.

Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe

```

des Plombierungszeichens,

```

2.

Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form “W= ... Imp/km”

```

oder “W= ... U/km”,

```

3.

wirksamer Reifenumfang in der Form “l= ... mm”,

```

4.

Datum der Prüfung,

5.

die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer,

6.

Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.

(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

4.

Abschnitt

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten

§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:

1.

geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,

2.

geeichte oder kalibrierte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber/Kontrollgerät für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,

3.

kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage/Kontrollgeräteanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),

4.

Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,

5.

Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),

6.

Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,

7.

Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),

8.

Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und

9.

Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken,

10.

für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.

(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens dreitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem eintägigen Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.

(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:

1. Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes:
Der Fahrtschreiber muss einer als eichfähig anerkannten Type angehören.
Das Kontrollgerät muss einer Type mit EWG-Bauartgenehmigung angehören.
Das Vorhandensein des Einbauschildes und die Unversehrtheit der Plomben des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes und der anderen Einbauteile sind zu überprüfen.
2. Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:
2.1 mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:
2.1.1 Gerätekonstante “k” (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,
2.1.2 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,
2.1.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:
Die Wegdrehzahl “w” muss an die Gerätekonstante “k” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
2.2 elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:
2.2.1 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,
2.2.2 Die Gerätekonstante “k” muss an die Wegdrehzahl “w” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
3. Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:
3.1 mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.
4. Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.
5. Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:
5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,
5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.
6. Schreiben eines Prüfdiagramms:
6.1 drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich
des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),
6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.
6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.

(3a) Die Prüfung des digitalen Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:

Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein.

1.

Messung der Anzeigefehler:

1.1 mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

1.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

1.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem kalibrierten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.

2.

Messung der zurückgelegten Wegstrecke:

2.1 die Messung kann entweder nur bei Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt erfolgen,

2.2 das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,

2.3 die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:

2.3.1 +/-1% vor dem Einbau,

2.3.2 +/-2% beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,

2.3.3 +/-4% während des Betriebes.

Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.

3.

Geschwindigkeitsmessung:

3.1 das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,

3.2 zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/-6 km/h und unter Berücksichtigung, einer Fehlergrenze von +/-2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen, .), einer Fehlergrenze von +/-1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen, darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeugs zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/-1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,

3.3 aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/-0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.

4.

Die Prüfabläufe und die Erstellung des Prüfdiagramms müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.

5.

Kalibrierung:

5.1 Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,

5.2 digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),

5.3 Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC - Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),

5.4 Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg-, und/oder Geschwindigkeitsgebers,

5.5 Kontrolle der Geschwindigkeitsgrenze.

Bei Verwendung eines Adapters gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, ABl. Nr. L 21 vom 14. Jänner 2009, S 3, sind zusätzlich die in Anlage 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.

(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des analogen/digitalen Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7, oder ein elektronischer Ausdruck, sofern dieser inhaltlich der Anlage 7 entspricht, auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten. Nach jeder Prüfung/Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts muss ein Ausdruck der technischen Daten mittels des Druckers am Kontrollgerät sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Beim Austausch oder bei der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes, jedem möglichen und nicht möglichen Datendownload durch einen gemäß § 24 Abs. 5 KFG Ermächtigten, ist ein Downloadzertifikat gemäß Anlage 8 auszustellen.

(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Bei Fahrtschreibern/Kontrollgeräten, auf denen die Anbringung nicht möglich oder die leichte Zugänglichkeit nicht gegeben ist, ist das Einbauschild an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben aufweisen:

1.

Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe des Plombierungszeichens,

2.

Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form “W= ... Imp/km” oder “W= ... U/km”,

3.

wirksamer Reifenumfang in der Form “l= ... mm”,

4.

Datum der Prüfung,

5.

die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer,

6.

Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.

Das Einbauschild von digitalen Kontrollgeräten muss Anhang 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, Randnummer 250, entsprechen. Zusätzlich ist die Gerätenummer des digitalen Kontrollgerätes auf dem Einbauschild anzugeben.

(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

Abkürzung

PBStV

4.

Abschnitt

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten

§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:

1.

geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,

2.

geeichte oder kalibrierte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber/Kontrollgerät für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,

3.

kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage/Kontrollgeräteanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),

4.

Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,

5.

Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),

6.

Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,

7.

Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),

8.

Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und

9.

Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken,

10.

für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.

(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens dreitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem eintägigen Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.

(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:

1. Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes:
Der Fahrtschreiber muss einer als eichfähig anerkannten Type angehören.
Das Kontrollgerät muss einer Type mit EWG-Bauartgenehmigung angehören.
Das Vorhandensein des Einbauschildes und die Unversehrtheit der Plomben des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes und der anderen Einbauteile sind zu überprüfen.
2. Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:
2.1 mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:
2.1.1 Gerätekonstante „k“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,
2.1.2 Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,
2.1.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:
Die Wegdrehzahl „w“ muss an die Gerätekonstante „k“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
2.2 elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:
2.2.1 Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,
2.2.2 Die Gerätekonstante „k“ muss an die Wegdrehzahl „w“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
3. Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:
3.1 mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.
4. Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.
5. Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:
5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,
5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.
6. Schreiben eines Prüfdiagramms:
6.1 drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich
des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),
6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.
6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.

(3a) Die Prüfung des digitalen Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:

– ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgeräts mit Download oder Ausdruck von Störungen und Ereignissen aus dem Massenspeicher einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Kontrollgerätkarten,

– die Einhaltung der Bestimmungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Anhang IB Kapitel III.2.1 und III.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand,

– die Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,

– das Vorhandensein des Einbauschilds,

– das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,

– die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang, ermittelt aus mindestens fünf Radumdrehungen oder mit einem gleichwertigen Messgerät,

– Prüfausdruck mittels des im Kontrollgerät eingebauten Druckers.

Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein.

1.

Messung der Anzeigefehler:

1.1 mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

1.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

1.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem kalibrierten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.

2.

Messung der zurückgelegten Wegstrecke:

2.1 die Messung kann entweder nur bei Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt erfolgen,

2.2 das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,

2.3 die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:

2.3.1 +/-1% vor dem Einbau,

2.3.2 +/-2% beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,

2.3.3 +/-4% während des Betriebes.

Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.

3.

Geschwindigkeitsmessung:

3.1 das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,

3.2 zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/-6 km/h und unter Berücksichtigung, einer Fehlergrenze von +/-2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen, .), einer Fehlergrenze von +/-1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen, darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeugs zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/-1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,

3.3 aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/-0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.

4.

Die Prüfabläufe und die Erstellung des Prüfdiagramms müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.

5.

Kalibrierung:

Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:

5.1 Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,

5.2 digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges erfolgt ohne Toleranz (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),

5.3 Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),

5.4 Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg-, und/oder Geschwindigkeitsgebers,

5.5 Kontrolle der Geschwindigkeitsgrenze.

Bei Verwendung eines Adapters gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, ABl. Nr. L 21 vom 14. Jänner 2009, S 3, sind zusätzlich die in Anlage 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.

(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des analogen/digitalen Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 oder ein elektronischer Ausdruck, sofern dieser inhaltlich der Anlage 7 entspricht, auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten. Vor und nach jeder Prüfung/Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts muss ein Ausdruck der technischen Daten mittels des Druckers am Kontrollgerät sowie nach der Prüfung/Kalibrierung ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Die Prüfung/Kalibrierung beinhaltet eine Probefahrt oder eine Fahrt mittels Rollenprüfstand; diese muss mittels Prüfdiagramm oder Tagesausdruck der Werkstattkarte dokumentiert werden. Beim Austausch oder bei der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes, jedem möglichen und nicht möglichen Datendownload durch einen gemäß § 24 Abs. 5 KFG Ermächtigten, ist ein Downloadzertifikat gemäß Anlage 8 auszustellen. Die gespeicherten Daten sind den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen.

(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Bei Fahrtschreibern/Kontrollgeräten, auf denen die Anbringung nicht möglich oder die leichte Zugänglichkeit nicht gegeben ist, ist das Einbauschild an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben aufweisen:

1.

Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe des Plombierungszeichens,

2.

Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form „W= ... Imp/km“ oder „W= ... U/km“,

3.

wirksamer Reifenumfang in der Form „l= ... mm“,

4.

Datum der Prüfung,

5.

die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer,

6.

Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.

Das Einbauschild von digitalen Kontrollgeräten muss Anhang 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, Randnummer 250, entsprechen. Zusätzlich ist die Gerätenummer des digitalen Kontrollgerätes auf dem Einbauschild anzugeben.

(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

– Zulassungsbesitzer

– Hersteller des Kraftfahrzeuges

– die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer

– Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges

– wirksamer Reifenumfang

– Datum der Prüfung

– Datum der Anbringung des Einbauschildes, sofern das Schild erneuert wird.

Das Verzeichnis, der Prüfnachweis gemäß Anlage 7, schriftliche Begründung bei Plombentausch gemäß VO (EG) 1360/2002 Rn. 253, die Prüfdiagramme, die erstellten Ausdrucke der technischen Daten und des Tagesausdruckes der Werkstattkarte nach der Probefahrt mittels des im digitalen Kontrollgerät eingebauten Druckers, das Downloadzertifikat und die Audit/Revisionsberichte sind fünf Jahre, der Inspektionsbericht der Manipulationsprüfung und der Nachprüfungsbericht gemäß EU VO 165/2014 sind zwei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzulegen.

(7) Werden bei technischen Unterwegskontrollen Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend das Kontrollgerät festgestellt, so sind diese nach Maßgabe des Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, idF der Richtlinie 2009/5/EG zu beurteilen.

Ausrüstung und Personal der Prüfstellen fürGeschwindigkeitsbegrenzer

§ 12. (1) Die Ermächtigung zum nachträglichen Einbau (§ 24a Abs. 6 KFG 1967) und zur Prüfung (§ 24a Abs. 5 KFG 1967) von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle neben der bestehenden Ermächtigung zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen und Kontrollgeräten auch über geeignetes Personal (Abs. 2) und die erforderlichen Einrichtungen (Abs. 4) verfügt.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Einbauten oder Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers mit nachstehenden Lehrinhalten mit Erfolg teilgenommen haben:

(3) Die Prüfung darf nur hinsichtlich solcher Geschwindigkeitsbegrenzer und Fahrzeuge vorgenommen werden, für die das Personal entsprechend geschult ist (Abs. 2).

(4) Folgende Prüfgeräte, Einrichtungen und Ausstattungen müssen neben der Ausrüstung nach § 11 zur Verfügung stehen:

Ausrüstung und Personal der Prüfstellen fürGeschwindigkeitsbegrenzer

§ 12. (1) Die Ermächtigung zum nachträglichen Einbau (§ 24a Abs. 6 KFG 1967) und zur Prüfung (§ 24a Abs. 5 KFG 1967) von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle neben der bestehenden Ermächtigung zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen und Kontrollgeräten auch über geeignetes Personal (Abs. 2) und die erforderlichen Einrichtungen (Abs. 4) verfügt.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Einbauten oder Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Kontrollgeräteherstellers mit nachstehenden Lehrinhalten mit Erfolg teilgenommen haben:

(3) Die Prüfung darf nur hinsichtlich solcher Geschwindigkeitsbegrenzer und Fahrzeuge vorgenommen werden, für die das Personal entsprechend geschult ist (Abs. 2).

(4) Folgende Prüfgeräte, Einrichtungen und Ausstattungen müssen neben der Ausrüstung nach § 11 zur Verfügung stehen:

Abkürzung

PBStV

Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer

§ 12. (1) Die Ermächtigung zum nachträglichen Einbau (§ 24a Abs. 6 KFG 1967) und zur Prüfung (§ 24a Abs. 5 KFG 1967) von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle neben der bestehenden Ermächtigung zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen und Kontrollgeräten auch über geeignetes Personal (Abs. 2) und die erforderlichen Einrichtungen (Abs. 4) verfügt.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Einbauten oder Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Kontrollgeräteherstellers mit nachstehenden Lehrinhalten mit Erfolg teilgenommen haben:

Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des § 11 Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.

(3) Die Prüfung darf nur hinsichtlich solcher Geschwindigkeitsbegrenzer und Fahrzeuge vorgenommen werden, für die das Personal entsprechend geschult ist (Abs. 2).

(4) Folgende Prüfgeräte, Einrichtungen und Ausstattungen müssen neben der Ausrüstung nach § 11 zur Verfügung stehen:

Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

§ 13. (1) Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des § 24a Abs. 4 KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.

(2) Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.

(3) Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind festzuhalten.

(4) Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch das am Fahrtschreiber oder Kontrollgerät angebrachte, leicht zugängliche Einbauschild zu erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit v tief set zu ergänzen.

(5) Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit v tief set niedriger ist als die nach § 24a KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit v tief set anzubringen.

(6) Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 5 mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit v tief set zu ergänzen.

Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

§ 13. (1) Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des § 24a Abs. 4 KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.

(2) Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.

(3) Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind festzuhalten.

(4) Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch das am Fahrtschreiber/Kontrollgerät oder in dessen Nähe angebrachte, leicht zugängliche Einbauschild zu erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit v tief set zu ergänzen.

(5) Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit v tief set niedriger ist als die nach § 24a KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit v tief set anzubringen.

(6) Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 5 mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit v tief set zu ergänzen.

Abkürzung

PBStV

Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

§ 13. (1) Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des § 24a Abs. 4 KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.

(2) Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.

(3) Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.

(4) Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch das am Fahrtschreiber/Kontrollgerät oder in dessen Nähe angebrachte, leicht zugängliche Einbauschild zu erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.

(5) Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit vset niedriger ist als die nach § 24a KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit vset anzubringen.

(6) Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 5 mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.

5.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.

(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.

(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.

(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.

Abkürzung

PBStV

5.

Abschnitt

Qualitätssicherung

System

§ 14. Die Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen hat unter den Kriterien der Objektivität und auf hohem Niveau der Qualität zu erfolgen.

Inkrafttreten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2“.

Revision

§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Ziviltechniker, Vereine und Gewerbetreibenden unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass

1.

die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,

2.

die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder

3.

Begutachtungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.

(2) Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2000/30/EG über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

(3) Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.

Abkürzung

PBStV

Revision

§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass

1.

die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,

2.

die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder

3.

Begutachtungen und Prüfungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.

(2) Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2000/30/EG über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

(3) Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.

6.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.

(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.

(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.

(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.

(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.

6.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.

(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.

(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.

(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.

(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.

(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig. Vorhandene Geräte zur Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases dürfen noch bis 31. Dezember 2008 verwendet werden.

6.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.

(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.

(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.

(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.

(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.

(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:

1.

für Fahrzeuge bis 3,5 t:

-- Achslast ≥ 2,0 t

-- Radlast ≥ 1,0 t

-- Schubkraft je Seite ≥ 4 kN

-- Bewegung je Seite und Richtung ≥ 40 mm in Längs- und Querrichtung

-- Gesamtbewegungsweg von Anschlag zu Anschlag ≥ 40 mm (für Geräte ohne automatische Nullpunktrückführung)

-- Hubgeschwindigkeit 3 cm/s bis 10 cm/s

2.

für Fahrzeuge über 3,5 t:

-- Achslast ≥15 t

-- Radlast ≥ 9 t

-- Schubkraft je Seite ≥ 30 kN

-- Bewegung je Seite und Richtung ≥ 100 mm in Längs- und Querrichtung

-- Gesamtbewegungsweg von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm (für Geräte ohne automatische Nullpunktrückführung)

-- Hubgeschwindigkeit 3 cm/s bis 10 cm/s.

Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.

(10) § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.

6.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.

(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.

(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.

(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.

(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.

(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:

1.

für Fahrzeuge bis 3,5 t:

a)

mindestens eine fremdkraftbetätigte Platte, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar ist; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;

b)

technische Daten:

aa) Achslast ≥ 2,0 t,

bb) Radlast ≥ 1,0 t,

cc) Schubkraft je Seite ≥ 3 kN,

dd) unabhängig von der Anzahl der fremdkraftbetätigten Platten muss ein Gesamtbewegungsweg von ≥ 70 mm erreicht werden können;

2.

für Fahrzeuge über 3,5 t:

a)

zwei fremdkraftbetätigte Platten, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;

b)

technische Daten:

aa) Achslast ≥12 t,

bb) Radlast ≥ 9 t,

cc) Schubkraft je Seite ≥ 30 kN,

dd) Gesamtbewegungsweg mit beiden Platten von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm.

Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.

(10) § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.

6.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.

(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.

(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.

(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.

(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.

(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:

1.

für Fahrzeuge bis 3,5 t:

a)

mindestens eine fremdkraftbetätigte Platte, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar ist; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;

b)

technische Daten:

aa) Achslast ≥ 2,0 t,

bb) Radlast ≥ 1,0 t,

cc) Schubkraft je Seite ≥ 3 kN,

dd) unabhängig von der Anzahl der fremdkraftbetätigten Platten muss ein Gesamtbewegungsweg von ≥ 70 mm erreicht werden können;

2.

für Fahrzeuge über 3,5 t:

a)

zwei fremdkraftbetätigte Platten, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;

b)

technische Daten:

aa) Achslast ≥12 t,

bb) Radlast ≥ 9 t,

cc) Schubkraft je Seite ≥ 30 kN,

dd) Gesamtbewegungsweg mit beiden Platten von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm.

Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.

(10) § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.

(11) Bis 30. September 2013 dürfen noch Begutachtungsformblätter ausgestellt werden, in denen die Reihenfolge und Bezeichnung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 207/2011 entspricht.

Abkürzung

PBStV

6.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.

(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.

(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.

(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.

(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.

(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:

1.

für Fahrzeuge bis 3,5 t:

a)

mindestens eine fremdkraftbetätigte Platte, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar ist; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;

b)

technische Daten:

aa) Achslast ≥ 2,0 t,

bb) Radlast ≥ 1,0 t,

cc) Schubkraft je Seite ≥ 3 kN,

dd) unabhängig von der Anzahl der fremdkraftbetätigten Platten muss ein Gesamtbewegungsweg von ≥ 70 mm erreicht werden können;

2.

für Fahrzeuge über 3,5 t:

a)

zwei fremdkraftbetätigte Platten, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;

b)

technische Daten:

aa) Achslast ≥12 t,

bb) Radlast ≥ 9 t,

cc) Schubkraft je Seite ≥ 30 kN,

dd) Gesamtbewegungsweg mit beiden Platten von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm.

Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.

(10) § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.

(11) Bis 30. September 2013 dürfen noch Begutachtungsformblätter ausgestellt werden, in denen die Reihenfolge und Bezeichnung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 207/2011 entspricht.

(12) Bei den Plakettenherstellern am 20. Juli 2015 vorhandene Folien, die nicht § 7 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 entsprechen, dürfen noch bis spätestens 1. Jänner 2016 zur Herstellung von Begutachtungsplaketten verwendet werden. Diese Begutachtungsplaketten dürfen noch bis spätestens 1. Juni 2016 vertrieben, ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.

(13) Die ermächtigten Stellen müssen bis spätestens 1. August 2016 eine solche Programmversion im Sinne des § 5 Abs. 2 verwenden, die einen Zugriff auf das letzte abgeschlossene Gutachten im Zuge einer Nachprüfung gem. § 10 Abs. 3a ermöglicht.

Abkürzung

PBStV

6.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.

(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.

(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.

(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.

(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.

(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:

1.

für Fahrzeuge bis 3,5 t:

a)

mindestens eine fremdkraftbetätigte Platte, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar ist; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;

b)

technische Daten:

aa) Achslast ≥ 2,0 t,

bb) Radlast ≥ 1,0 t,

cc) Schubkraft je Seite ≥ 3 kN,

dd) unabhängig von der Anzahl der fremdkraftbetätigten Platten muss ein Gesamtbewegungsweg von ≥ 70 mm erreicht werden können;

2.

für Fahrzeuge über 3,5 t:

a)

zwei fremdkraftbetätigte Platten, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;

b)

technische Daten:

aa) Achslast ≥12 t,

bb) Radlast ≥ 9 t,

cc) Schubkraft je Seite ≥ 30 kN,

dd) Gesamtbewegungsweg mit beiden Platten von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm.

Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.

(10) § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.

(11) Bis 30. September 2013 dürfen noch Begutachtungsformblätter ausgestellt werden, in denen die Reihenfolge und Bezeichnung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 207/2011 entspricht.

(12) Bei den Plakettenherstellern am 20. Juli 2015 vorhandene Folien, die nicht § 7 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 entsprechen, dürfen noch bis spätestens 1. Jänner 2016 zur Herstellung von Begutachtungsplaketten verwendet werden. Diese Begutachtungsplaketten dürfen auch weiterhin vertrieben, ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.

(13) Die ermächtigten Stellen müssen bis spätestens 1. August 2016 eine solche Programmversion im Sinne des § 5 Abs. 2 verwenden, die einen Zugriff auf das letzte abgeschlossene Gutachten im Zuge einer Nachprüfung gem. § 10 Abs. 3a ermöglicht.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2”.

(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2”.

(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2”.

(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, und 2a, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;

2.

Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, § 11 Abs. 3a, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;

3.

Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,

4.

Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2”.

(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, und 2a, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;

2.

Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, § 11 Abs. 3a, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;

3.

Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,

4.

Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(7) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.

Abkürzung

PBStV

Inkrafttreten

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2“.

(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, und 2a, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;

2.

Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, § 11 Abs. 3a, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;

3.

Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,

4.

Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(7) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.

(8) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 200/2015 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2 Z 4 und Z 5 lit. c und d, § 11 Abs. 1 Z 1, 2a, 3a, 3a Z 5.2, 4, 6 und 7 und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;

2.

§ 7 Abs. 2 Z 3, § 8 Abs. 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 20. Juli 2015;

3.

§ 10 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 1. Februar 2016.

Abkürzung

PBStV

Inkrafttreten

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2“.

(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, und 2a, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;

2.

Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, § 11 Abs. 3a, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;

3.

Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,

4.

Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(7) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.

(8) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 200/2015 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2 Z 4 und Z 5 lit. c und d, § 11 Abs. 1 Z 1, 2a, 3a, 3a Z 5.2, 4, 6 und 7 und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;

2.

§ 7 Abs. 2 Z 3, § 8 Abs. 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 20. Juli 2015;

3.

§ 10 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 1. Februar 2016.

(9) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 65/2018 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2a und 3, § 10 Abs. 3 und § 16 Abs. 12 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung; gleichzeitig entfällt die Anlage 3;

2.

§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 3 und Z 4, § 10a, § 16 Abs. 14 und 15, Anlage 2a, Anlage 4, Anlage 4a und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 mit 20. Mai 2018; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft;

3.

die elektronische Umsetzung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 in der Begutachtungsplakettendatenbank hat bis 1. Juni 2018 zu erfolgen, die elektronische Umsetzung der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 in den Begutachtungsprogrammen bis 1. Oktober 2018.

Anlage 1

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

PBStV

Anlage 1

(Anm.: Anlage (Formular) und die Änderung, BGBl. II Nr. 240/2008, sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 2

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 2a

(§ 1 Abs. 1, § 4)

Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende

Begutachtung:

1.

Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;

2.

für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;

3.

ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:

a)

Messbereich:

b)

Messgenauigkeit bei der Kalibrierung:

c)

Nullpunkt:

d)

Anzeigewert:

e)

Reibungskoeffizient:

4.

ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind, oder ein wenigstens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand; die Anzeige des Messwertes während der Prüfung eines Anhängers muss vom Lenkerplatz des Zugfahrzeuges aus nicht ablesbar sein; (nicht erforderlich für die besondere Überprüfung)

5.

ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte nicht erforderlich ist, oder ein mindestens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand; (nicht erforderlich für die besondere Überprüfung)

6.

ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;

7.

Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;

8.

eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);

9.

ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor);

10.

ein HC-Messgerät;

11.

ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;

12.

ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;

13.

ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases;

14.

ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;

15.

ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;

16.

ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;

17.

ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit (optional);

18.

ein Plakettenstanzgerät.

Geräte nach Z 10, Z 11 und Z 12 können zu einem Gerät zusammengefasst werden.

Ist eine Drehzahlmessung mit einem Gerät nach Z 10, Z 11, Z 12 oder Z 14 nicht möglich, ist zusätzlich auch ein Drehzahlmesser erforderlich.

Jeweils erforderliche Einrichtungen

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

Anlage 2a

(§ 1 Abs. 1, § 4)

Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende

Begutachtung:

1.

Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;

2.

für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;

3.

ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:

a)

Messbereich:

b)

Messgenauigkeit bei der Kalibrierung:

c)

Nullpunkt:

d)

Anzeigewert:

e)

Reibungskoeffizient:

4.

ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind, oder ein wenigstens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand; die Anzeige des Messwertes während der Prüfung eines Anhängers muss vom Lenkerplatz des Zugfahrzeuges aus nicht ablesbar sein; (nicht erforderlich für die besondere Überprüfung)

5.

ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte und der Pedalkraft nicht erforderlich ist, oder ein mindestens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand (nicht erforderlich für die besondere Überprüfung);

6.

ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;

7.

Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;

8.

eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);

9.

ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor);

10.

ein HC-Messgerät;

11.

ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;

12.

ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;

13.

ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases;

14.

ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;

15.

ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;

16.

ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;

17.

ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit;

18.

ein Plakettenstanzgerät.

Geräte nach Z 10, Z 11 und Z 12 können zu einem Gerät zusammengefasst werden.

Ist eine Drehzahlmessung mit einem Gerät nach Z 10, Z 11, Z 12 oder Z 14 nicht möglich, ist zusätzlich auch ein Drehzahlmesser erforderlich.

Jeweils erforderliche Einrichtungen

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)

Anlage 2a

(§ 1 Abs. 1, § 4)

Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende

Begutachtung:

1.

Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;

2.

für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;

3.

ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:

a)

Messbereich:

b)

Messgenauigkeit bei der Kalibrierung:

c)

Nullpunkt:

d)

Anzeigewert:

e)

Reibungskoeffizient:

4.

ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;

5.

ein wenigstens dem Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3 gleichwertiger Plattenbremsprüfstand, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;

6.

ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;

7.

Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;

8.

eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);

9.

ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor):

a)

für Fahrzeuge bis 3,5 t:

Achslast 2,0 t

Radlast 1,0 t

Schubkraft je Seite 7 kN

Bewegung je Seite und Richtung 40 mm

Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s

b)

für Fahrzeuge über 3,5 t:

Achslast 15 t

Radlast 9 t

Schubkraft je Seite 30 kN

Bewegung je Seite und Richtung100 mm

Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s;

10.

ein HC-Messgerät;

11.

ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;

12.

ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;

13.

ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;

14.

ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;

15.

ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;

16.

ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit:

a)

Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Prüfung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

b)

Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

17.

ein Plakettenstanzgerät.

Jeweils erforderliche Einrichtungen

(Anm.: Liste (Querformat) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 240/2008

Abkürzung

PBStV

Begutachtung: 1. Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss; 2. für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse; 3. ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt: a) Messbereich: Bei Geräten mit analogen Anzeigen darf der Messbereich pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 8 000 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten. b) Messgenauigkeit bei der Kalibrierung: Die Fehlergrenze für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte beträgt im gesamten Messbereich +-3 vH bezogen auf den Skalenendwert. Die Anzeigen beider Bremskräfte dürfen bei gleicher Messgröße um höchstens +-2 vH bezogen auf den Skalenendwert voneinander abweichen. c) Nullpunkt: Bei Geräten mit analogen Anzeigen muss der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft am Prüfstand einstellbar sein. d) Anzeigewert: Die Anzeige des Messwertes muss während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein. Analoge Anzeigen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung von Anzeigewerten von höchstens 2 vH des Skalenendwertes möglich ist. Die Skalen müssen in wenigstens 25 Abschnitte geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 vH des Skalenendwertes beziffert sein. Digital anzeigende Messgeräte sowie Speichereinrichtungen müssen in Messschritten arbeiten, die nicht größer sind als 1 vH des Messbereichsendwertes. In den oberen zwei Dritteln des Messbereiches muss der Messwert mit mindestens drei Ziffern angegeben werden. e) Reibungskoeffizient: Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein; 4. ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind; 5. ein wenigstens dem Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3 gleichwertiger Plattenbremsprüfstand, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind; 6. ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden; 7. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen; 8. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten); 9. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor): a) für Fahrzeuge bis 3,5 t: zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6m) technische Daten: Achslast≥ 2,0 t Radlast≥ 1,0 t Schubkraft je Seite≥ 7 kN Bewegung je Seite und Richtung≥ 40 mm (in Längs- und Querrichtung) Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s b) für Fahrzeuge über 3,5 t: zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig, sowie in Längsrichtung gleichlaufend bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12m) technische Daten: Achslast≥ 15 t Radlast≥ 9 t Schubkraft je Seite≥ 30 kN Bewegung je Seite und Richtung≥100 mm (in Längs- und Querrichtung) Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s; 10. ein HC-Messgerät; 11. ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört; 12. ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört; 13. ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört; 14. ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein; 15. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen; 16. ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit: a) Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Prüfung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: - es muss mindestens ein Wassergehalt von 1,0% bis 2,5% angezeigt werden können; - der gemessene Wert muss höchstens in 0,5% Sprüngen angegeben werden; - das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig. b) Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: - es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig; - der gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden; - enthält die Skalierung niedrigere als 30° Sprünge, so kann der Anzeigebereich auch bei mehr als 120°C beginnen, sofern jedenfalls mindestens ein Sprung unter der 150°C Grenze ausgewiesen wird; - das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig. 17. ein Plakettenstanzgerät. Geräte nach Z 11, Z 12 und Z 13 müssen durch einen vom Gerätehersteller anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen. Geräte nach Z 10, Z 11, Z 12 und Z 13 können zu einem Gerät zusammengefasst werden. Ist es bei einem Gerät nach Z 10, Z 11, Z 12 oder Z 13 nicht möglich zu erkennen, ob die erhöhten Umdrehungen konstant gehalten werden, so ist zusätzlich auch ein Drehzahlmesser erforderlich.
Jeweils erforderliche Einrichtungen
Bei Überprüfung/Begutachtung
von Fahrzeugen der Klasse muss die Begutachtungsstelle verfügen über
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
1. Kraftrad 1 2
Motorfahrrad L1e x x x x x
Motorrad L3e,L4e FZ x x x x x x x x
Motorrad L3e,L4e SZ x x x x x x
dreirädrige Kleinkrafträder L2e FZ x x x x x x
dreirädrige Kleinkrafträder L2e SZ x x x x x x x
Motordreirad L5e FZ x x x x x x x x x
Motordreirad L5e SZ x x x x x x x
2. Kraftwagen vierrädrige Leichkraftfahrzeuge L6e FZ x x x x x x
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge L6e SZ x x x x x x x
vierrädrige Kraftfahrzeuge L7e FZ x x x x x x x x x
vierrädrige Kraftfahrzeuge L7e SZ x x x x x x x
(jeweils hzG)
2.1 zur Personenbeförderung bis 2800 kg M1,M2 FZ x x x x x x x x x x x
bis 2800 kg M1,M2 SZ x x x x x x x x x
› 2800 bis 3500 kg M1,M2 FZ x x x x x x x x x x x x
› 2800 bis 3500 kg M1,M2 SZ x x x x x x x x x x
› 3500 kg M2,M3 FZ x x x x x x x x x x x x x x
› 3500 kg M2,M3 SZ x x x x x x x x x x x x
2.2 zu Güterbeförderung bis 2800 kg N1 FZ x x x x x x x x x x x
bis 2800 kg N1 SZ x x x x x x x x x
› 2800 bis 3500 kg N1 FZ x x x x x x x x x x x x
› 2800 bis 3500 kg N1 SZ x x x x x x x x x x
› 3500 kg N2,N3 FZ x x x x x x x x x x x x x x
› 3500 kg N2,N3 SZ x x x x x x x x x x x x
Kraftwagen die nicht unter Z 2.1, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge, Spezialkraftwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, T5 über 50 km/h bis 2800 kg N1 FZ x x x x x x x x x x x
bis 2800 kg N1 SZ x x x x x x x x x
› 2800 bis 3500 kg N1 FZ x x x x x x x x x x x x
› 2800 bis 3500 kg N1 SZ x x x x x x x x x x
› 3500 kg N2,N3,T5 › 50 km/h FZ x x x x x x x x x x x x x x
› 3500 kg N2,N3,T5 › 50 km/h SZ x x x x x x x x3 x x x x
3. Anhänger bis 750 kg O1 x x x
› 750 bis 3500 kg O2 x x x x x
› 3500 kg O3,O4, R3,R4 x x x x x x x x x
bis 3500 kg R1,R2 x x x x x
4. Sonstige (Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, Zugmaschinen bis 50 km/h) bis 3500 kg T1,T2,T3 T4,T5 bis 50 km/h, C1,C2, C3,C4, C5 FZ x x x x x x x x x
bis 3500 kg T1,T2,T3 T4,T5 bis 50 km/h, C1,C2, C3,C4,C5 SZ x x x x x x x
› 3500 kg T1,T2,T3 T4,T5 bis 50 km/h, C1,C2, C3,C4,C5 FZ x x x x x x x x x x
› 3500 kg T1,T2, T3 T4, T5 bis 50 km/h, C1, C2, C3,C4,C5 SZ x x x x x x x x

1 FZ = Fremdzündung SZ = Selbstzündung

2 Alternativ zu Rollenbremsprüfstand nach Zi. 4

3 nicht für T5

Abkürzung

PBStV

Anlage 3

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

PBStV

Anlage 4

(§ 6)

Anlage 5

(§ 7)

PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON

BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN

ANWENDUNGSBEREICH:

Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.

1.

ANTRAG

2.

BESCHAFFENHEIT DER FOLIE

a)

muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,

b)

muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.

3.

PRÜFUNGEN

3.1 Prüfung auf mechanische Beständigkeit

3.1.1 Stoß- und Schlagfestigkeit

a)

Vorbereitung des Prüfmusters

b)

Durchführung

Prüfkraft: 45 N

Unterlage: ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick

Ort der Aufschlagpunkte: mindestens 10 mm vom Folienrand

entfernt

mindestens 10 mm von den

benachbarten Aufschlagpunkten

entfernt

c)

Anforderungen

3.2 Prüfling der optischen Wirkung

Vorbereitung der Prüfmuster

Die zwei Folienmuster Art. 2 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech blasen- und faltenfrei aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.

3.2.1 Farbe und Folie

Die Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 ºC zur Normalen (45/0 Grad Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit der Reflexfarbenkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.

Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte

bezeichneten Bereiches liegen:

X1 = 0,305 Y1 = 0,305

X2 = 0,355 Y2 = 0,355

X3 = 0,335 Y3 = 0,375

X4 = 0,285 Y4 = 0,325

3.2.2 Rückstrahlwirkung

Die spezifischen Rückstrahlwerte R' der Folie müssen bei Messung mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3 Grad und bei in der gleichen Ebene befindlichen Lichteinfalls- und Beobachtungswinkel über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:

Lichteinfallswinkel spez. Lichtstrahlwert R'

cd/lx.m2

50 Grad 52

20 Grad 40

R' = I/E.A

R' = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx. m2

I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die

Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd

E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei

senkrechtem Lichteinfall in lx

A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m2

Meßentfernung: mindestens 10 m

3.3 Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse

Ein Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist der spezifische Rückstrahlwert R' zu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vH des R' vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmusters visuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestellt werden.

Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R' der beiden Muster zu bestimmen.

Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.

3.3.1 Prüfung der Licht- und Witterungsbeständigkeit

Das Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung in Anlehnung an DIN 53387 zu prüfen.

Prüfdauer: 100 Stunden Hellbetrieb

Prüfzyklen: 25 Minuten regenfreies Intervall

5 Minuten Beregnung

relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien

Intervall.

Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

3.3.2 Prüfung der chemischen Beständigkeit

Prüfung in verstärkter Industrieatmosphäre:

Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 I SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.

Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2

zu vergleichen.

Prüfung auf chemische Einflüsse:

Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 ºC +-5 ºC und relativer Luftfeuchtigkeit von 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl und 2 Gewichtsprozent Graphit aufzubringen.

Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränkten Baumwollappen zu reinigen.

Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

3.4 Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie

3.4.1 Prüfung des Schutzzeichens

Die Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.

3.4.2 Prüfung der Haftung der Folie

Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen. Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:

a)

Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder

b)

es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.

Abkürzung

PBStV

Anlage 5

(§ 7)

PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN

ANWENDUNGSBEREICH:

Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.

1.

ANTRAG

Der Antrag auf Prüfung ist vom Inhaber der Fabriks- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter in Österreich einzureichen; dem Antrag sind beizufügen:

eine technische Beschreibung der Folie mit Angaben über

die Art der Anbringung des Schutzzeichens,
Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen der Folie, Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung des Untergrundes, Aufbringung),
4 Folienstücke in der Größe von 70 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Art. 1 bezeichnet), 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Art. 2 bezeichnet).

Diese Folienstücke müssen frei von Knicken und anderen Beschädigungen, die ihre Funktion beeinträchtigen könnten, sein. Die Klebeschicht der Folie muß mit dem in der Serienherstellung verwendeten abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.

2.

BESCHAFFENHEIT DER FOLIE

Die Folie muß auf der Vorderseite retroreflektierend sein und auf der Rückseite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Diese Klebeschicht muß bis zum Gebrauch mit einem ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein. Die rückstrahlend wirkenden Teile der Folie müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen; diese darf keine durch Augenschein erkennbaren Poren, Risse, Schuppen, Flecken oder Verwerfungen aufweisen.

Die Folie muß ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigtes Schutzzeichen aufweisen.

Das Schutzzeichen

a)

muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,

b)

muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.

Das Schutzzeichen darf auf fertiggestellte retroreflektierende Folien nicht nachträglich angebracht werden.

3.

PRÜFUNGEN

3.1 Prüfung auf mechanische Beständigkeit

3.1.1 Stoß- und Schlagfestigkeit

a)

Vorbereitung des Prüfmusters

Ein Folienmuster Art. 1 ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.
b)

Durchführung

Anschließend sind auf diesem Prüfmuster auf der Folienseite fünf Schlagversuche nach DIN 51155-G durchzuführen.
Prüfkraft: 45 N
Unterlage: ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick
Ort der Aufschlagpunkte: mindestens 10 mm vom Folienrand entfernt
mindestens 10 mm von den benachbarten Aufschlagpunkten entfernt
c)

Anforderungen

Eine Stunde nach der Stoß- und Schlagfestigkeitsprüfung dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse der Folie oder Ablösungen vom Untergrund auftreten.

3.2 Prüfling der optischen Wirkung

Vorbereitung der Prüfmuster

Die zwei Folienmuster Art. 2 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech blasen- und faltenfrei aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC ±5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.

3.2.1 Farbe und Folie

Die Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 ºC zur Normalen (45/0 Grad Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit der Reflexfarbenkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.

Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte bezeichneten Bereiches liegen:

X1 = 0,305 Y1 = 0,305
X2 = 0,355 Y2 = 0,355
X3 = 0,335 Y3 = 0,375
X4 = 0,285 Y4 = 0,325

3.2.2 Rückstrahlwirkung

Die spezifischen Rückstrahlwerte R` der Folie müssen bei Messung mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3 Grad und bei in der gleichen Ebene befindlichen Lichteinfalls- und Beobachtungswinkel über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:

Lichteinfallswinkel spez. Lichtstrahlwert R` cd/lx.m2
52
20° 40

R` = I/E.A

R` = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx. m2

I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd

E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei senkrechtem Lichteinfall in lx

A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m2

Meßentfernung: mindestens 10 m

3.3 Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse

Ein Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist der spezifische Rückstrahlwert Rzu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vH des R vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmusters visuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestellt werden.

Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R` der beiden Muster zu bestimmen.

Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.

3.3.1 Prüfung der Licht- und Witterungsbeständigkeit

Das Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung in Anlehnung an DIN 53387 zu prüfen.

Prüfdauer: 100 Stunden Hellbetrieb
Prüfzyklen: 25 Minuten regenfreies Intervall
5 Minuten Beregnung

relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien Intervall.

Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

3.3.2 Prüfung der chemischen Beständigkeit

Prüfung in verstärkter Industrieatmosphäre:

Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 I SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.

Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

Prüfung auf chemische Einflüsse:

Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 ºC ±5 ºC und relativer Luftfeuchtigkeit von 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl und 2 Gewichtsprozent Graphit aufzubringen.

Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränkten Baumwollappen zu reinigen.

Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.

3.4 Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie

3.4.1 Prüfung des Schutzzeichens

Die Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.

3.4.2 Prüfung der Haftung der Folie

Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen. Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:

a)

Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder

b)

es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.

Anlage 6

(§ 10)

Katalog der Prüfpositionen

Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in

eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die

entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung

des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

Prüfnummern

für Formblatt

Anlage 1 Anlage 2 Position Zuordnung Anmerkung

1 Mängelgruppe Bremsanlage

1.1 Mechanischer Zustand und

Funktion

1.1.1 603) Bremspedallagerung

621) (Betätigungseinrichtung)

schwergängig (bei

ausreichender Wirkung der

Betriebsbremse) LM,SM

Lagerung ausgeschlagen SM

Verschleiß/Spiel zu groß SM

Lagerung gebrochen GV

1.1.2 603 Zustand des Pedals und

Weg der Bremsbetätigungs-

einrichtung

Weg übermäßig oder keine

ausreichende Wegreserve

vorhanden SM,GV

604 Freigängigkeit der Bremse

beeinträchtigt, Bremse

löst nicht einwandfrei SM,GV

Antirutschvorrichtung auf

dem Bremspedal fehlt, ist

locker oder übermäßig

abgenützt SM

Bruchgefahr, nicht

betätigbar GV

1.1.3 811) Vakuumpumpe oder

621) Kompressor und Behälter

übermäßige Dauer um

Druck/Vakuum für eine

ausreichende Bremswirkung

aufzubauen SM

Luftdruck bzw. Vakuum für

mind. 2 Bremsungen nach

Ansprechen der

Warneinrichtung

unzureichend (auch bei

ungenauer

Manometeranzeige) SM

bei nicht ereichter

(Anm.: richtig:

erreichter)

Hilfsbremswirkung GV

spürbarer Druckabfall

durch Luftaustritt oder

hörbarer Luftaustritt SM,GV

1.1.4 811 Druckwarnanzeige,

Manometer arbeitet

fehlerhaft oder ist

schadhaft SM

1.1.5 811 Handbremsventil

Betätigungseinrichtung

gebrochen oder

beschädigt, übermäßiger

Verschleiß SM

Ventil arbeitet

fehlerhaft SM

Betätigungseinrichtung

unsicher an

Ventilspindel befestigt

oder Ventilkörper

ungenügend gesichert SM

Verbindungen locker oder

Leckage im System SM

Funktion ungenügend SM

nicht feststellbar GV

1.1.6 612 Feststellbremse,

-bremshebel, -ratsche

Feststellratsche hält

nicht ausreichend SM,GV

übermäßiger Verschleiß an

Hebellagerung oder an

Ratschenvorrichtung SM

übermäßiger Hebelweg

infolge falscher

Einstellung SM

1.1.7 Bremsventile (Fußventile,

Druckregler, Regelventile

usw.)

beschädigt, übermäßiger

Luftaustritt SM,GV

571 übermäßiger Ölaustritt

aus Kompressor SM

unsicher

befestigt/unsachgemäß

montiert SM

571 Austritt von Hydraulik-

bremsflüssigkeit GV

Funktion mangelhaft SM,GV

1.1.8 811 Kupplungsköpfe für

Anhängerbremsen

Absperrhähne oder

selbstabsperrendes

Kupplungskopfventil

schadhaft SM

unsicher

befestigt/unsachgemäß

montiert SM

übermäßige Leckage SM

1.1.9 811 Energievorratsbehälter,

Druckluftbehälter

beschädigt, korrodiert,

undicht LM,SM,

GV

Entwässerungseinrichtung

ohne Funktion SM

unsicher

befestigt/unsachgemäß

montiert LM,SM,

GV

Behälterschild/Aufschrift

fehlt/unlesbar SM,VM

unsachgemäße Reparatur SM,GV

übermäßig Wasser/Öl in

den Behältern SM

1.1.10 621 Bremskraftverstärker,

Hauptbremszylinder

(hydraulische Anlagen)

Bremskraftverstäker

schadhaft oder ohne

Wirkung SM

Hauptbremszylinder

schadhaft oder undicht SM,GV

Hauptbremszylinder

unsicher befestigt SM,GV

Bremsflüssigkeitsvorrat

unzureichend SM,GV

Abdeckung für

Ausgleichsbehälter des

Hauptbremszylinders fehlt SM

Bremsflüssigkeitswarn-

licht leuchtet oder ist

defekt SM

Warnanzeige für

Bremsflüssigkeitsstand

arbeitet fehlerhaft SM

Bremsflüssigkeit

offensichtlich

verschmutzt SM

- Bremsflüssigkeit

Siedepunkt (unter

150 ºC bzw.

Wasseranteil 2%) SM

1.1.11 621 Bremsleitungen

Ausfall- oder

Bruchgefahr GV

undichte Leitungen oder

Kupplungskopfanschlüsse SM,GV

beschädigt oder übermäßig

korrodiert SM

falsche Verlegung SM,GV

unsachgemäß repariert SM,GV

Prüfanschluß fehlt oder

defekt SM

1.1.12 621 Bremsschläuche

Ausfall- oder Bruchgefahr GV

Beschädigung,

Scheuerstellen,

Bremsschläuche zu kurz,

verdreht eingebaut SM,GV

undichte Schläuche oder

Anschlüsse SM,GV

Ausbeulung des Schlauchs

unter Druck GV

Porosität SM,GV

1.1.13 621 Bremsbeläge, -klötze

übermäßiger Verschleiß SM,GV

verschmutzt (Öl, Fett

usw.) SM,GV

falscher Belag,

Ausfallsgefahr SM,GV

1.1.14 621 Bremstrommeln,

Bremsscheiben

übermäßiger Verschleiß,

übermäßige Riefenbildung,

Risse, ungenügend

gesichert oder gebrochen SM,GV

verschmutzt (Öl, Fett

usw.) SM,GV

Bremsträger locker GV

unrund (über 20%) SM

Abänderungen SM,GV,

VM

1.1.15 604) Bremsseile,

621) Bremszugstangen,

Bremshebel, Bremsgestänge

Seile beschädigt,

unsachgemäß verlegt SM,GV

Ausfallgefahr SM,GV

übermäßiger Verschleiß

oder übermäßige Korrosion SM,GV

Seil- oder

Zugstangenverbindung

ungenügend gesichert SM,GV

Seilführung schadhaft LM,SM

Ummantelung der Seilhülle

gebrochen LM

Beeinträchtigungen der

Freigängigkeit der

Bremsanlage SM

übermäßige Hebel-,

Zugstangen- oder

Gestängewege infolge

falscher Einstellung oder

übermäßigen Verschleißes SM

1.1.16 621 Radbremszylinder

(einschließlich

Federspeicherzylinder)

gerissen oder beschädigt SM,GV

undicht SM,GV

unsicher

befestigt/unsachgemäß

montiert SM,GV

übermäßig korrodiert SM,GV

übermäßiger Weg des

Kolbens oder der Membrane SM,GV

Staubschutz fehlt oder

ist übermäßig beschädigt SM

schwergängig SM,GV

1.1.17 621 Bremskraftregler

Gestänge defekt SM,GV

falsch eingestellt SM,GV

festgefressen, unwirksam SM,GV

fehlt SM,GV,

VM

undicht SM,GV

1.1.18 621 Automatische

Gestängesteller

festgefressen oder zu

großer Weg infolge

übermäßigen Verschleißes

oder falscher Einstellung SM,GV

schadhaft SM

1.1.19 - Retarder (soweit

vorhanden oder

erforderlich)

unsichere Verbindungen

oder Befestigungen SM

schadhaft SM

1.1.20 621 Auflaufeinrichtung

Staubmanschette gerissen

oder fehlt SM

Führung übermäßiges Spiel SM

Dämpfer/-lagerung

schadhaft SM

festgefressen GV

Rückfahrsperre bei

Vorwärtsfahrt nicht

selbstlösend SM,GV

Abreißseil schadhaft oder

fehlt SM

1.2 Betriebsbremse

Wirkung und Wirksamkeit

1.2.1 602 Wirkung (schrittweise

Steigerung bis zur

maximalen Bremskraft)

ungenügende Bremskraft an

einem oder mehreren

Rädern SM,GV

Bremskraft an einem Rad

beträgt weniger als 80%

der größten an einem

anderen Rad der selben

Achse gemessenen

Bremskraft. SM,GV

(Im Fall der Prüfung auf

der Straße für Fahrzeuge,

die nicht auf

Bremsenprüfständen

geprüft werden können:

übermäßige Abweichung des

Fahrzeugs von der

Geraden)

604 Bremskraft nicht

abstufbar (Rupfen) SM,GV

Verlustzeit der Bremse an

einem Rad zu lang SM

übermäßige

Bremskraftschwankungen

auf Grund verzogener

Trommeln oder Scheiben SM Anmerkung:

Die Unrundheit

bezieht sich

auf die

Bremskraft-

schwankung

innerhalb

mehrerer

Radumdrehungen

bei konstanter

Betätigungs-

kraft bzw.

konstantem

eingesteuerten

(hydraulischem

oder

pneumatischem)

Druck. Diese

ist bei einem

konstanten

eingesteuerten

Druck zwischen

1 und 3 bar

bei

pneumatischen

Bremsanlagen

zu messen. Bei

nicht

pneumatischen

Bremssystemen

ist sinngemäß

vorzugehen.

Unrundheit

F F

max-min

in % = -------

Fmax

* 100

Fmax = größte

aufgetretene

Bremskraft

Fmin =

kleinste

aufgetrenene

Bremskraft

Bei einer

Unrundheit von

mehr als 20%

ist eine

übermäßige

Bremskraft-

schwankung

anzunehmen.

1.2.2 601 Wirksamkeit Anmerkung:

Abbremswirkung, bezogen Die Abbrems-

auf die zulässige wirkung

Höchstmasse oder, im Fall bezieht sich

von Sattelanhängern, auf Fahrzeugen

die Summe der zulässigen der

Achslasten, wenn - Klassen M1

durchführbar, von weniger und N1 auf

als den folgenden Werten: SM das Höchst-

gewicht

(Pedalkraft-

messung und

Hochrechnung

erforder-

lich)

- Klassen M2,

M3, N2, N3,

O3 und O4

und

Zugmaschinen

auf das

Höchst-

gewicht, bei

Sattelan-

hängern auf

die Summe

der Achs-

höchstlasten

(Hochrech-

nung oder

Ballastie-

rung bzw.

Niederspan-

nen erfor-

derlich,

Hochrechnung

siehe ÖNORM

V5046),

- Klasse O mit

Auflauf-

bremsanlage

auf das

Höchst-

gewicht

(Ballastie-

rung oder

Niederspan-

nen erfor-

derlich),

- Klassen L

auf das

tatsächliche

Gesamtge-

wicht zum

Zeitpunkt

der Prüfung.

Die

Hochrechnung

bzw. Balla-

stierung ist

nicht

erforderlich

bei Fahrzeugen

der

Klassen N2,

N3, O3 und O4,

wenn

nachgewiesen

wird, daß das

Fahrzeug zum

Zeitpunkt der

Prüfung alle

Bestimmungen

über die

Verteilung der

Bremskraft auf

die Achsen und

über die

Kompatibilität

zwischen

Zugfahrzeugen

und Anhängern

im

vorgeführten

Zustand

einhält („EG-

Brems-

bänder”).

Mindestbremswirksamkeit:

Klasse M1, N1: 50%

Klasse M2, M3: 50% 48% bei

Fahrzeugen,

die nicht mit

ABV

ausgerüstet

sind oder mit

erstmaliger

Zulassung vor

dem 1. Oktober

1991

Klasse N2, N3: 45% 43% bei

Fahrzeugen mit

erstmaliger

Zulassung vor

dem 1. Jänner

1989

Klasse O: 43% 40% bei

Fahrzeugen mit

erstmaliger

Zulassung vor

dem 1. Jänner

1989

Zugmaschinen (25 bis

40 km/h)

bei Hinterradbremse: 30%

bei hydraulisch

abschaltbarem

Allradantrieb

(zuschaltbar): 40%

Klassen L (beide

Bremsanlagen)

Klasse L1: 42%

Klasse L2: 40%

Klasse L3: 50%

Klasse L4: 46%

Klasse L5: 44%

Klassen L

(Hinterradbrems-

anlage): 25%

oder die Bremskraft

liegt unter dem vom

Fahrzeughersteller

für die

Fahrzeugachse

festgelegten

Bezugswerten SM

Abbremswirkung der

Betriebsbremse, bezogen

auf die zulässige

Höchstmasse oder, im Fall

von Sattelanhängern, auf

die Summe der zulässigen

Achslasten, wenn

durchführbar, von weniger

als der Hälfte der für

die Betriebsbremsanlage

geforderten

Mindestbremswirksamkeit: GV

1.3 611 Hilfsbremse

Wirkung und Wirksamkeit

(falls getrennte Anlage)

1.3.1 611 Wirkung

Bremse(n) einseitig ohne

Wirkung SM,GV

Bremskraft an einem Rad

beträgt weniger als 80%

der größten an einem

anderen Rad der selben

Achse gemessenen

Bremskraft SM

Bremskraft nicht

abstufbar (Rupfen) SM,GV

Automatische Bremsanlage

bei Anhängern unwirksam SM

1.3.2 611 Wirksamkeit siehe

für alle Fahrzeugklassen Anmerkung zu

eine Abbremswirkung von 1.2.2

weniger als 50% der

Mindestwirksamkeit der

Betriebsbremse gemäß

1.2.2 bezogen auf die

zulässige Höchstmasse

oder, im Fall von

Sattelanhängern, auf die

Summe der zulässigen

Achslasten; bei

Fahrzeugen der

Klassen N1, N2 und N3

jedoch 2,2 m/s2 SM

1.4 611 Feststellbremse

Wirkung und Wirksamkeit

1.4.1 611 Wirkung siehe

Bremskraft an einem Rad Anmerkung zu

beträgt weniger als 50% 1.2.2

der größten an einem

anderen Rad der selben

Achse gemessenen

Bremskraft. SM

für alle Fahrzeugklassen

eine Abbremswirkung von

weniger als 18% in bezug

auf die zulässige

Gesamtmasse oder für

Kraftfahrzeuge weniger

als 12% bezogen auf die

höchstzulässige Masse des

Kraftwagenzuges, je

nachdem, welcher Wert

höher ist SM,GV

1.5 Retarder und Motorbremse

Wirkung

Bremskraft nicht

abstufbar (Retarder) SM

schadhaft SM

1.6 Blockierverhinderer

Warneinrichtung arbeitet

fehlerhaft SM

schadhaft SM

In der

Fahrzeugkombination nicht

betriebsfähig SM

2 Lenkvorrichtung und

Lenkrad

2.1 Mechanischer Zustand

2.1.1 332 Endanschlag der Lenkung

fehlt oder ohne Wirkung SM,GV

verstellt LM,SM

verformt SM

2.1.2 331 Schwergängigkeit

schwergängig SM,GV

klemmt SM,GV

Fahrzeug nicht sicher

lenkbar GV

2.1.3 332 Lenksäule

Lagerung schadhaft oder

zu großes Spiel SM

Lenksäule gelockert oder

Ausfallgefahr SM, GV

Höhenverstellung nicht

fixierbar SM

Lenkkopflager-Gabelkopf-

lagerspiel zu groß oder

zu gering (schwergängig) SM

Gabelkopflager

ausgeschlagen SM,GV

2.1.4 331 Lenkgetriebe

Mangel an den

Staubmaschetten SM

Undichtheit LM,SM

Getriebebefestigung lose,

Aufnahmeteil gerissen SM,GV

Spiel LM,SM

Ausfallgefahr GV

Lenkgetriebedeckel

und/oder Einstellschraube

locker SM

2.1.5 332 Lenkgelenke ungenügende

Sicherung der

Lenkungsteile SM

Spiel LM,SM

Gefahr des Lösens der

Verbindung GV

Gummimanschetten fehlen

oder stark beschädigt SM

2.1.6 332 Lenkgestänge, Lenkseile,

Spurstange, Lenkhebel

Risse SM,GV

mangelhafte Befestigung SM

sonstige Beschädigungen LM,SM,

GV

2.1.7 331 Lenkhilfe

Funktion beeinträchtigt SM,GV

Leitungen, Schläuche

beschädigt, undicht SM,GV

Flüssigkeitsstand im

Vorratsbehälter SM,GV

2.1.8 331 Lenkungsdämpfer

mangelhaft LM,SM

2.1.9 911 Drehkranz

gelockert SM,GV

zu großes Spiel SM,GV

2.2 333 Lenkrad/Lenker

Beschädigung, Bruch,

Risse LM,SM,

GV

Befestigung mangelhaft SM,GV

Bauart, Abmessungen SM,GV,

VM

2.3 331 Lenkungsspiel am

Lenkradumfang zu groß LM,SM,

GV

3 Sichtverhältnisse

3.1 231 Sichtfeld Anmerkung:

Sichtfeld

gemäß

Richtlinie

78/318/EWG

Sichtfeld beeinträchtigt LM,SM,

GV

Mängel an der

Sonnenblende LM

stark behindernde

Aufkleber an Front- und

Heckscheibe SM,VM

Beeinträchtigung des

Sichtfeldes durch

Aufbauten SM,GV,

VM

3.2 231 Scheiben

kein Sicherheitsglas

(ausgenommen genehmigt)

SM,VM

Windschutzscheibe

durchgehend gesprungen SM

Windschutzscheibe im

Hauptsichtbereich des

Fahrers sichtbehindernd

zerkratzt oder gesprungen SM

Einfärbung der Scheibe

durch Folien oder Lacke

(außer bei vorliegender

Genehmigung) SM,VM

Windschutzscheibe

geringfügig gesprungen

oder zerkratzt, außerhalb

des Sichtfeldes des

Fahrers LM

Heckscheibe u./o. hintere

Seitenscheiben Sicht

beeinträchtigt und

zweiter Außenspiegel

nicht vorhanden LM,VM

3.3 241 Rückspiegel (Innen- oder

Außenspiegel)

fehlt oder nicht

ausreichend wirksam SM,VM Verkehr hinter

oder neben dem

Fahrzeug nur

auf einer

Seite

beobachtbar

Risse oder Sprünge LM

Spiegel beschädigt oder

blind LM weniger als

10% der Fläche

blind

Spiegel durchgehend

gesprungen SM

Befestigung mangelhaft LM,SM

3.4 221 Scheibenwischer

Wischer arbeitet zu

schnell oder zu langsam SM

Wischerblätter fehlen,

unbrauchbar oder

schadhaft SM

Gestänge/Wischerachsen

stark ausgeschlagen SM

Heckscheibenwischer

defekt oder unwirksam LM

3.5 221 Scheibenwascher

(Windschutzscheibe)

fehlt oder unwirksam SM

3.6 251 Defroster

nicht funktionsfähig LM,SM

4 Leuchten, Rückstrahler

und sonstige elektrische

Anlagen

4.1 101 Scheinwerfer für Fern-

und Abblendlicht

4.1.1 101 Zustand und Funktion

Scheinwerfer fehlt, ohne

oder ungenügende Funktion SM

Scheinwerfer bei

Kraftwagen nicht

paarweise SM

Scheinwerfer links und

rechts verschiedener

Bauart SM

102 Anbau nicht

vorschriftsmäßig SM,VM

102 Summe der Kennzahlen

über 75 SM,VM Fahrzeuge mit

erstmaliger

Zulassung bis

3/1997 über

100

Befestigung unzureichend SM

4.1.2 101 Einstellung

Scheinwerfer zu hoch oder

zu niedrig SM

Leuchtweitenregulierung

defekt LM,SM

4.1.3 102 Schalter

beschädigt LM

Schaltfehler SM

101 Fernlichtkontrolleuchte

defekt oder fehlt,

Schaltfehler SM,VM

4.1.4 101 Optischer Wirkungsgrad

Scheinwerfergläser fehlen

oder erheblich beschädigt SM

Streuscheibe geringfügig

gesprungen LM

Reflektor leicht

angegriffen LM weniger als

ca. 10% der

Fläche

Reflektor fehlt, blind,

verrostet SM mehr als ca.

10% der Fläche

Scheinwerfer innen

verschmutzt oder naß SM

Falsche Glühlampe SM,VM zB H4 mit

Streuscheibe oder Zwischenringen

Lampe verdreht eingebaut SM

Verminderung der

Lichtaustrittsfläche

durch Klebestreifen oder

Gummidichtungen SM

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

Scheinwerfer desselben

Paares mit Licht

verschiedener Farbe SM,VM

Abdeckung durch Anbauten SM,VM

4.2 Begrenzungs-, Umriß-,

Seitenmarkierungs- und

Schlußleuchten

4.2.1 103 Zustand und Funktion

Begrenzungsleuchten

fehlen oder sind ohne

Funktion SM

Umrißleuchten fehlen oder

sind ohne Funktion SM

104 Schlußleuchten fehlen

oder sind ohne Funktion SM

104 Erhebliche Abweichungen

von den

Anbringungsvorschriften SM,VM

103 Abdeckung durch Anbauten SM,VM

Schaltfehler SM

Anbaugeräte oder

Fahrzeugteile ragen um

mehr als 40 cm seitlich

über die Leuchten hinaus SM,VM

4.2.2 103) Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

104) alle Begrenzungs- oder

Schlußleuchten in der

Wirkung erheblich

beeinträchtigt oder Farbe

nicht vorschriftsmäßig SM,VM

Leuchtscheibe fehlt SM

Leuchtscheibe geringfügig

gesprungen LM

Leuchtscheibe gesprungen

oder ausgebrochen SM

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

offensichtlich falsche

Glühlampe SM,VM

ausgebleichte

Leuchtscheiben LM

4.3 107 Bremsleuchten

4.3.1 107 Zustand und Funktion

alle Leuchten ohne

Funktion oder in der

Wirkung erheblich

beeinträchtigt SM,GV

falsche Montage der

Leuchten SM,VM

Fehlt, Kraftwagen oder

Anhängern nicht paarweise

(ausgenommen

```

3.

Bremsleuchte) SM,VM

```

ohne Funktion SM

Sichtbereich

beeinträchtigt durch

Anbauten SM,VM

4.3.2 107 Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

Farbe oder Glühlampen

nicht vorschriftsmäßig SM,VM

offensichtlich falsche

Lampe SM,VM

Leuchtscheibe geringfügig

gesprungen LM

Leuchtscheibe fehlt,

durchgehend gesprungen

oder ausgebrochen SM

Leuchtscheibe

offensichtlich

nachträglich eingefärbt

(zB Lack oder Folie) SM,VM

4.4 106 Fahrtrichtungsanzeiger

4.4.1 106 Zustand und Funktion

alle Leuchten ohne

Funktion oder in der

Wirkung erheblich

beeinträchtigt SM

eine fehlt, ohne Funktion

oder in der Wirkung

erheblich beeinträchtigt SM

Erhebliche Abweichung

von den

Anbringungsvorschriften SM,VM

Abdeckung durch Anbauten SM,VM

Schaltfehler SM

Warnblinklicht

(Warnblinkanlage) LM,SM

4.4.2 106 Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

Farbe nicht

vorschriftsmäßig SM,VM

Leuchtscheibe fehlt SM

Leuchtscheibe geringfügig

gesprungen LM

Leuchtscheibe durchgehend

gesprungen oder

ausgebrochen SM

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

offensichtlich falsche

Glühlampe SM,VM

4.4.3 106 Schalterbeschädigt LM

weder optische noch

akustische Anzeige SM,VM

Schalter bleibt nicht in

Einschaltstellung SM

Kontrolleinrichtung für

Anhängerbetrieb fehlt LM,VM

4.4.4 106 Blinkfrequenzweniger als

60 oder mehr als

120 Perioden pro Minute SM

4.5 102 Nebelscheinwerfer und

Nebelschlußleuchten

4.5.1 102) Anbringung

109) nicht vorschriftsmäßig SM,VM

4.5.2 102 Zustand und Funktion

alle oder eine Leuchte

ohne Funktion oder in der

Wirkung beeinträchtigt SM

Schaltfehler SM

109 Nebelschlußleuchte

keine Kontrolleuchte SM,VM

109 Schaltfehler SM

4.5.3 Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

109 Farbe nicht

vorschriftsmäßig SM,VM

102 Nebelscheinwerfer

falsch eingestellt SM

102 Reflektor fehlt, blind,

verrostet SM

Streuscheibe fehlt,

durchgehend gesprungen

oder ausgebrochen SM

Scheinwerfer innen

verschmutzt oder naß SM

Streuscheibe verdreht

eingebaut SM

Scheinwerfer mit Licht

verschiedener Farbe SM,VM

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

109 Nebelschlußleuchte

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

Streuscheibe fehlt,

durchgehend gesprungen

oder ausgebrochen SM

4.6 110 Rückfahrscheinwerfer

4.6.1 110 Zustand und Funktion

alle oder eine Leuchte

ohne Funktion oder in der

Wirkung beeinträchtigt SM

falsche elektrische

Schaltung SM

sonstige Mängel zB nicht

vorschriftsmäßig LM,SM,

VM

4.6.2 110 Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

Farbe nicht

vorschriftsmäßig SM,VM

blendet SM

4.7 108 Beleuchtung für das

hintere Kennzeichen fehlt LM

sonstige Mängel zB nicht

vorschriftsmäßig LM,SM,

VM

weißes Licht nach hinten SM

4.8 105 Rückstrahler

4.8.1 105 Zustand und Farbe

vorgeschriebene

Rückstrahler fehlen oder

sind verdeckt angebracht SM,VM

Rückstrahler bei

Kraftwagen und Anhängern

nicht paarweise

angebracht SM,VM

Farbe oder Form stimmt

nicht SM,VM

verdrehte Anbringung SM

erhebliche Abweichung von

den

Anbringungsvorschriften SM,VM

Rückstrahler geringfügig

gesprungen LM

Rückstrahler durchgehend

gesprungen SM

4.9 106 Funktionsanzeiger

vorgeschriebene

Funktionsanzeiger fehlen

oder sind nicht

funktionsfähig LM,SM,

VM

4.10 111 Elektrische Verbindungen

zwischen ziehendem

Fahrzeug und Anhänger

oder Sattelanhänger

Verbindungseinrichtung

fehlt vollständig oder

teilweise SM

falsche Schaltung oder

Funktionsfehler in der

elektrischen Schaltung SM

mangelhafte Verbindung

von elektrischen

Leitungen LM,SM

schadhafte Leitungen SM

4.11 111 elektrische Leitungen

mangelhafte Verlegung LM,SM

schadhaft SM

4.12 sonstige Leuchten und

rückstrahlende Flächen

Anbau bzw. Farbe

unzulässig SM,VM

5 Achsen, Räder, Reifen und

Aufhängungen

5.1 Achsen

5.1.1 312) Achskörper

313) Bruch GV

Achskörper angerissen,

verbogen, erhebliche

Korrosion SM,GV

unsachgemäße Reparatur SM,GV

Gummielemente fehlen oder

funktionslos SM

5.1.2 312) Achsaufhängung

313) ungenügende Befestigung,

erhebliches Spiel SM,GV

Aufhängung ausgeschlagen

oder verformt SM,GV

312 Vorderradgabel sichtbar

verzogen SM,GV

312) Schwingenlagerung

ausgeschlagen SM,GV

313) Gummielemente fehlen oder

funktionslos SM

Fangseil fehlt oder

unbrauchbar SM

5.1.3 322 Federung, Stabilisator

Bruch, funktionslos SM,GV

Beschädigung SM

übermäßiger Verschleiß LM,SM

Aufhängung oder

Befestigung ausgeschlagen LM,SM,

GV

Befestigungen fehlen,

gebrochen, stark

korrodiert oder locker SM,GV

unsachgemäße

Veränderungen am Fahrwerk

(Tieferlegungen) SM,GV

5.1.4 323 Stoßdämpfer

fehlt SM,GV

Wirkungslosigkeit SM,GV

Wirkungsbeeinträchtigung LM,SM

Undichtheit LM,SM

Kolbenstangenschutz

gebrochen oder defekt LM

Befestigung locker oder

beschädigt SM

5.1.5 311 Radlager

Beschädigung SM,GV

zu großes Spiel LM,SM

übermäßiges Spiel GV

erhebliches Laufgeräusch SM

5.2 Räder/Felgen und Reifen

5.2.1 402 Räder(Felgen)

Riß oder Bruch GV

verbogene oder

beschädigte Räder LM,SM

falsche

Radmuttern/Radschrauben SM

einzelne

Radmuttern/Radschrauben

fehlen oder lose SM,GV

Rad für das Fahrzeug

offensichtlich nicht

geeignet SM,GV

für den Reifen

offensichtlich zu große

oder zu kleine Felge SM,GV

erhebliche Deformation

des Felgenhornes, starker

Schlag SM,GV

Felgenbohrungen

ausgeleiert oder

eingerissen SM,GV

Spurverbreiterung mittels

Distanzbolzen oder

Distanzscheibe SM,GV

Speichen locker oder

fehlen SM,GV

Sicherungen bei geteilten

Felgen fehlen oder

schadhaft SM

Felge nicht der

Genehmigung entsprechend VM

5.2.2 401 Bereifung

Schäden SM,GV

Profiltiefe nicht

ausreichend SM,GV

Reifen verschiedener

Bauart montiert SM

Winterreifen nicht

achsweise SM

Spikesreifen nicht auf

allen Rädern SM

unterschiedliche

Reifendimensionen SM Ausnahme:

unterdimensionierte Genehmigt

Reifen in Bezug auf

Größe, Tragfähigkeit oder

Bauartgeschwindigkeit SM,GV,

VM

Behinderung des Schwenk-

oder

Einfederungsbereiches auf

Grund zu großer

Reifendimension SM,GV

Scheuerstellen am Reifen

und im Radkasten SM,GV

Veränderung der größten

Breite des Fahrzeuges

(Reifen dürfen nicht über

die Kotflügel

hinausragen) SM,VM

ECE-Zeichen fehlt SM,VM

Reifen entsprechen nicht

der Genehmigung SM,VM

Fzge M1, N1, O1, O2

PKW-Winterreifen (ausgen.

Spikesreifen) mit mehr

als 4 mm (Gürtelreifen)

bzw. 5 mm

(Diagonalreifen)

Profiltiefe nicht auf

allen Rädern LM

fehlendes

Geschwindigkeitssymbol,

wenn

Geschwindigkeitsindex des

Winterreifens geringer

als die

Bauartgeschwindigkeit des

Fahrzeuges LM,VM

nachgeschnittene Reifen

bei M1 oder L SM

unsachgemäß

nachgeschnittene Reifen,

zB. Karkasse am bei Zwillings-

Nutengrund sichtbar GV bereifung,

wenn nur ein

Reifen

betroffen: SM

unregelmäßige Abnützung

der Lauffläche LM

Reifen entlüftet,

erheblich zu geringer

Luftdruck LM,SM

5.3 Aufhängungen

5.3.1 312) Traggelenk

313) ungenügende Sicherung SM

Spiel LM,SM

Gefahr des Lösens der

Verbindung GV

Gummimanschetten fehlen

oder stark beschädigt SM

5.3.2 312) Quer-, Schräg- und

Längslenker

313) Risse, verbogen, stark

korrodiert GV

unsachgemäß repariert SM,GV

Spiel LM,SM

ungenügende Befestigung,

erhebliches Spiel SM,GV

6 Fahrgestell, am

Fahrgestell befestigte

Teile

6.1 Fahrgestell oder

Fahrgestellrahmen und

daran befestigte Teile

6.1.1 301) Rahmen und sonstige

tragende Teile

341) Allgemeiner Zustand Bruch

oder Riß SM,GV

erhebliche Verbiegungen SM,GV

302) erhebliche

341) Korrosionsschäden mit

wesentlicher Schwächung

der Bauteile SM,GV

geringe

Korrosionsschäden, die

kein Erneuern des

Bauteils oder Verwendung

spezieller

Reparaturbleche erfordern LM,SM

unsachgemäße Verbindungen SM,GV

mehrere Rahmenniete oder

-schrauben gelockert oder

gebrochen SM,GV

Schäden bei einzelnen

Nieten oder Schrauben LM

6.1.2 501 Abgasführungen und

Schalldämpfer

Auspuffanlage oder

Leitungen stark undicht SM

Aufhängung beschädigt SM

leicht undicht,

mangelhafte Befestigung LM,SM

6.1.3 543) Kraftstoffbehälter und

-leitungen

541) undicht SM,GV

ungeeignete Befestigung

des Behälters SM

mangelhafte Verlegung der

Kraftstoffleitung LM,SM,

GV

Tankverschluß fehlt SM,GV

Kraftstoffbehälter

deformiert LM,SM

6.1.4 307 Abmessungen und Zustand

des Unterfahrschutzes und

Seitenunterfahrschutzes

bei Lastkraftwagen und

Anhängern in den

Abmessungen unzureichend SM,VM

Befestigung lose LM,SM

verbogen LM

6.1.5 401 Halterung des Ersatzrades

Befestigung lose SM

Sicherung des Ersatzrades

fehlt SM

6.1.6 Verbindungseinrichtungen

am Zugfahrzeug, Anhänger

und Sattelanhänger

361 Fahrzeugverbindende

Einrichtungen

(Anhängekupplung,

Sattelkupplung)

schadhaft, in der

Funktion beeinträchtigt SM,GV

übermäßiges Spiel

(Verschleißgrenze

überschritten) SM,GV

unzureichende Befestigung SM,GV

Sicherung defekt oder

fehlt GV

Typenschild fehlt LM,VM

911 Zugeinrichtung am

Anhänger

Befestigung gelockert,

zu großes Spiel SM,GV

schadhafte Sicherung der

Befestigung SM,GV

Zuggabel/Zugrohr stark

verbogen oder angerissen SM,GV

Zuggabel/Zugrohr

unzulässig oder

unsachgemäß

reparaturgeschweißt SM,GV

Höheneinstellung fehlt

oder unzureichend SM

Kugelpfanne nicht

arretierbar oder

sicherbar SM,GV

Sicherungsverbindung

fehlt oder unbrauchbar SM

6.1.7 Abschleppeinrichtung

vo/hi

fehlt oder unbrauchbar

(falls erforderlich) VM

6.2 Führerhaus und Karosserie

6.2.1 Allgemeiner Zustand

351 gefährdende Fahrzeugteile

innen oder außen LM,SM

nicht genehmigte

Veränderungen (Zu- oder

Anbauten) VM

307 Laderaumboden, Wände,

Rungen, Verschlüsse

ungenügende Befestigung SM

starke Beschädigungen SM

307 Laderaumplane, Gestell,

Verschlüsse

Spriegelgestell

beschädigt LM,SM

unzureichende Befestigung SM

Bordwandverschlüsse

schadhaft LM,SM

304 Korrosionsschäden an

tragenden Teilen LM,SM

343 Radabdeckungen fehlen SM

Radabdeckungen nicht

ausreichend wirksam LM,SM

6.2.2 307 Befestigung

Kippmechanismus des

Führerhauses beschädigt

oder ausgeschlagen LM,SM

Sicherung fehlt oder

unzureichend SM,GV

Niederspannvorrichtung

fehlt oder wirkungslos SM

Hydraulik- oder

Druckluftteil undicht LM,SM

Luftleiteinrichtungen

(Spoiler) unzureichende

Befestigung LM,SM

6.2.3 306 Türen und Schlösser

unbeabsichtigtes Öffnen

möglich SM,GV

Tür fehlt SM,VM

Tür durchgerostet LM,SM

Tür schließt schlecht LM

Fronthaubenfanghaken

funktionslos oder fehlt SM,VM

Scharniere beschädigt SM

6.2.4 304 Boden

Korrosionsschäden LM,SM

6.2.5 342 Sitze

Sitzbefestigung

unzureichend SM,GV

keine sichere

Lehnenbefestigung oder

Arretierung SM,GV

nicht vorschriftsmäßige

Sitzausführung SM

Sitzpolster schadhaft LM

Haltegriffe fehlen oder

locker SM,VM

Kopfstütze fehlt oder

nicht arretierbar SM,VM

701 Pedale oder

Betätigungseinrichtungen

Pedale nicht gleitsicher LM

- sonstige Mängel LM,SM

6.2.6 307 Trittstufen

Trittstufen oder

Einstiege

falsche Anbringung (zu

hoch) SM,VM

nicht gleitsicher LM,SM

beschädigt SM

6.3 324 Kraftübertragung (Motor,

Kupplung, Getriebe,

Kardanwelle,

Differenzial, Halbachsen)

Kupplung rutscht, nicht

lösbar SM,GV

Rückwärtsgang defekt SM,GV

Risse (zB Hardyscheibe) SM,GV

Starke Abnützung der

Gelenke und Lagerung SM,GV

Gelenke locker oder

Befestigungsschrauben

fehlen SM,GV

Halbachsmaschetten fehlen

oder durchgehend gerissen SM

7 Sonstige Ausstattungen

soweit vorgeschrieben

7.1 Sicherheitsgurte

7.1.1 271 Sicherheit des Einbaus

lose SM

7.1.2 271 Zustand der Gurte

fehlen oder unbrauchbar SM,VM

beschädigt LM,SM

unzul. Anbringung VM

7.1.3 271 Betrieb

Retraktor nicht

funktionsfähig SM

Schloß nicht

funktionsfähig SM

Gurtstrammer

offensichtlich defekt LM,SM

7.2 - Feuerlöscher, falls

erforderlich

fehlt SM

Befestigung mangelhaft LM,SM

Überprüfungsfrist

abgelaufen LM,SM

7.3 306 Schlösser und

Diebstahlsicherung

fehlt oder mangelhafte

Funktion SM,GV

7.4 002 Warndreieck

fehlt oder beschädigt LM,VM

7.5 003 Verbandzeug

fehlt oder unvollständig LM,VM

7.6 802 Unterlegkeil(e) für

Räder, falls erforderlich

fehlen, unbrauchbar SM

Unterbringung mangelhaft SM

7.7 201 Schallzeichen

funktionslos SM

zu laut, zu leise SM

Folgetonhorn (ausgen.

Einsatzfahrzeuge) SM

falsche Lage der

Betätigungsvorrichtung SM

7.8 261 Geschwindigkeitsmesser

funktionslos SM

bei Krafträdern: Glas des

Geschwindigkeitsmessers

gesprungen LM

7.9 261 Fahrtschreiber/

Kontrollgerät

(Vorhandensein und

Verplombung)

Einbauschild ungültig,

fehlt SM

- offensichtliche Mängel an

der Verplombung des

Fahrtschreibers und/oder

der sonstigen

Sicherungseinrichtungen SM

- Prüfnachweis fehlt bzw.

offensichtliche

Abweichungen SM,VM

7.9.1 - Fahrtschreiber/

Kontrollgerät (Funktion)

offensichtlich falsche

oder mangelhafte

Aufzeichnung SM

7.10 - Geschwindigkeitsbegrenzer

nicht gemäß RiLi 92/6/EWG

eingebaut SM

Einbauschild ungültig,

fehlt SM

offensichtliche Mängel an

der Verplombung des

Geschwindigkeits-

begrenzers und/oder der

sonstigen

Sicherungseinrichtungen

gegen unbefugte Eingriffe

verletzt SM

Prüfnachweis fehlt bzw.

offensichtliche

Abweichungen SM,VM

7.10.1 - Geschwindigkeitsbegrenzer

(Funktion)

offensichtlich

mangelhafte Funktion SM

7.11 111 Befestigung der Batterie

unsachgemäß, lose SM

7.11.1 111 Batterietrennschalter

fehlt, Anbringung

mangelhaft, unwirksam SM

7.12 543 Gasanlage

Betriebsbuch fehlt SM

Nachweis der Genehmigung

fehlt SM

Eintragungen über

Überprüfung des

Flüssiggasbehälters

fehlen SM

Bedenken gegen die

Betriebssicherheit der

Gasanlage SM

7.13 701 Ständer-Fußrasten

Rückholfeder fehlt,

gebrochen oder zu schwach SM

Kippständer fehlt oder

unbrauchbar SM

Seitenständer

vorschriftswidrig VM

Ständer in Fahrtstellung

nicht fixiert SM

Fußrasten fehlen, stark

verbogen, nicht

arretierbar SM

Fußrastenoberfläche glatt LM

7.14 702 Kette

Locker SM,GV

unzulässig abgenützt SM,GV

Kettenschloß unsachgemäß

montiert SM

Kettenritzel oder

Kettenrad stark abgenützt SM,GV

Kettenritzel oder

Kettenrad offensichtlich

nicht serienmäßig SM,VM

703 Kettenspannvorrichtung

fehlt SM,GV

Kettenspannvorrichtung

locker, beschädigt,

Sicherung fehlt SM

704 Kettenschutz fehlt SM,GV

Kettenschutz locker,

verbogen SM

7.15 801 Zapfwellenabdeckung

fehlt, gebrochen LM,SM

7.16 307 Kipp- bzw.

Ladevorrichtung

Prüfnachweis fehlt SM,VM

offensichtliche Mängel LM,SM

7.17 111 Anlaßvorrichtung

ohne Funktion SM

7.18 342 Haltegriffe

fehlt oder beschädigt SM

7.19 543 Druckbehälter

-bescheinigungen fehlen SM

7.20 401 Ersatzrad, falls

erforderlich

fehlt oder unbrauchbar SM,VM

7.21 - Kennzeichnungstafeln

fehlen, unbrauchbar SM,VM

falsche Anbringung LM,VM

7.22 - Aufschriften/

Geschwindigkeitsschild

fehlt LM,VM

8 Umweltbelästigungen

8.1 501 Lärmentwicklung

Auspuffanlage undicht,

schadhaft LM,SM

Originalanlage geändert,

ersetzt, Genehmigung

nicht nachgewiesen VM

Stand- und/oder

Fahrgeräusch

offensichtlich erheblich

über dem zulässigen Wert SM

Sonstige lärmrelevante

Bauteile schadhaft,

fehlen SM

Lärmarmnachweis fehlt

oder abgelaufen VM

8.2 Auspuffabgase

8.2.1 562) Kraftfahrzeuge mit

561 Motoren mit Fremdzündung

(Ottomotoren)

```

a)

ohne moderne

```

Abgasreinigungsanlage

wie zB

Dreiwege-Katalysator

mit

Lambdasondenregelung

Auspuffanlage undicht SM

CO-Gehalt über vom

Hersteller angegebenen

Wert bzw. über

3,5 Vol.% SM

564 Verdichtung/HC-Gehalt

über vom Hersteller

angegebenen Wert bzw.

über 600 ppm SM

563) b) mit moderner

561) Abgasreinigungsanlage

562) wie zB

Dreiwege-Katalysator

mit

Lambdasondenregelung

Auspuffanlage undicht

oder unvollständig SM

erforderliche

Ausrüstung zur

Abgasreinigung fehlt

zur Gänze oder

teilweise SM

CO-Gehalt im Leerlauf

höher als 0,5 Vol.% SM

bei erhöhter

Leerlaufdrehzahl ohne

Last von mind.

2 000 min hoch -1:

CO-Gehalt von mehr als

0,3 Vol.% SM

Lambda kleiner

als 0,97 oder größer

als 1,03 SM

564 Verdichtung/HC-Gehalt

über 60 ppm SM

562 c) Krafträder außer

Motorfahrräder

CO-Gehalt im Leerlauf

höher als 4,5 Vol.% SM

Ausgenommen Motoren

mit

Kurbelgehäusespülung

565 d) übermäßige

Rauchentwicklung SM

531 e) Zündanlage

Fliehkraftverstellung/

Unterdruckverstellung

Kondensator/Zündspule/

Verteiler/Zündkabel

Kerzenstecker/

Zündkerze defekt SM

Zündkerze offensichtl.

falscher Wärmewert SM

Unterbrecher stark

verschlissen SM

Unterdruckschläuche

porös/undicht LM,SM

Zündzeitpunkt mehr als

3 Grad abweichend SM von Sollwert

bei Herstel-

lerangabe

Schließwinkel mehr als

5 Grad abweichend SM von Sollwert

bei Herstel-

lerangabe

542 f) Luftfilter Anmerkung

siehe Pos. 542

unsachgemäß

befestigt/lose LM,SM

Filtereinsatz fehlt

oder nicht

funktionstüchtig SM

Filtereinsatz

verschmutzt LM,SM

8.2.2 502 Kraftfahrzeuge mit

Motoren mit Selbstzündung

(Dieselmotoren)

Absorptionsbeiwert

bei Saugmotoren über

2,5 m hoch -1 SM

bei Turbomotoren über

3,0 m hoch -1 SM

bei Fahrzeugen mit

erstmaliger Zulassung vor

dem 1. Jänner 1980:

mehr als

1 Bacharacheinheit über

dem Genehmigungswert,

ohne Genehmigungswert

mehr als

6 Bacharacheinheiten SM

565 b) Übermäßige

Rauchentwicklung SM

542 c) Luftfilter

unsachgemäß

befestigt/lose LM,SM

Filtereinsatz fehlt

oder nicht

funktionstüchtig SM

Filtereinsatz

verschmutzt LM,SM

8.3 531 Funkentstörung

offensichtlich mangelhaft SM

8.4 571 Flüssigkeitsverlust

Ölverlust

(kontinuierliche

Tropfenbildung) LM,SM,

GV

Austritt gefährlicher

Flüssigkeiten SM,GV

9 zusätzliche Prüfpunkte

für Fahrzeuge, die der

Fahrgastbeförderung

dienen

9.1 - Notausstieg(e)

(einschließlich Hammer

zum Einschlagen der

Scheiben),

Notausstiegshinweis-

schilder

fehlen SM

9.2 - Heizung

ohne Funktion SM

Gefahr durch Motorabgase GV

9.3 - Lüftung

ohne Funktion SM

Gefahr durch Motorabgase GV

9.4 - Ausstattung der Sitze

Sitze mangelhaft

befestigt, beschädigt SM

Sitzbezüge beschädigt LM

Sitzplatzanzahl über der

genehmigten GV

9.5 - Innenbeleuchtung

fehlt, ausgefallen SM

einzelne Lampen

ausgefallen LM

10 001 Identifizierung des

Fahrzeuges

10.1 - Kennzeichentafeln

nicht fest angebracht

oder schlecht lesbar LM,SM

nicht annähernd senkrecht

angebracht SM

Kennzeichen bildet Teil

der Radabdeckung (Krad) LM,SM

10.2 001 Fahrgestellnummer

fehlt, unvollständig,

nicht lesbar, nicht

original SM,VM

10.3 Motortype

fehlt, unvollständig,

nicht lesbar, nicht der

Fahrzeuggenehmigung

entsprechend SM,VM

Anmerkung:

Eintragung von „-” unter Spalte „Anlage 2” wenn Position nicht vorgesehen

Anlage 6

(§ 10)

Katalog der Prüfpositionen

Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

Prüfnummern für Formblatt

Anlage 1 Anlage 2 Position Zuordnung Anmerkung

1 Mängelgruppe Bremsanlage

1.1 Mechanischer Zustand und

Funktion

1.1.1 603) Bremspedallagerung

621) (Betätigungseinrichtung)

schwergängig (bei

ausreichender Wirkung der

Betriebsbremse) LM,SM

Lagerung ausgeschlagen SM

Verschleiß/Spiel zu groß SM

Lagerung gebrochen GV

1.1.2 603 Zustand des Pedals und

Weg der Bremsbetätigungs-

einrichtung

Weg übermäßig oder keine

ausreichende Wegreserve

vorhanden SM,GV

604 Freigängigkeit der Bremse

beeinträchtigt, Bremse

löst nicht einwandfrei SM,GV

Antirutschvorrichtung auf

dem Bremspedal fehlt, ist

locker oder übermäßig

abgenützt SM

Bruchgefahr, nicht

betätigbar GV

1.1.3 811) Vakuumpumpe oder

621) Kompressor und Behälter

übermäßige Dauer um

Druck/Vakuum für eine

ausreichende Bremswirkung

aufzubauen SM

Luftdruck bzw. Vakuum für

mind. 2 Bremsungen nach

Ansprechen der

Warneinrichtung

unzureichend (auch bei

ungenauer

Manometeranzeige) SM

bei nicht ereichter

(Anm.: richtig:

erreichter)

Hilfsbremswirkung GV

spürbarer Druckabfall

durch Luftaustritt oder

hörbarer Luftaustritt SM,GV

1.1.4 811 Druckwarnanzeige,

Manometer arbeitet

fehlerhaft oder ist

schadhaft SM

1.1.5 811 Handbremsventil

Betätigungseinrichtung

gebrochen oder

beschädigt, übermäßiger

Verschleiß SM

Ventil arbeitet

fehlerhaft SM

Betätigungseinrichtung

unsicher an

Ventilspindel befestigt

oder Ventilkörper

ungenügend gesichert SM

Verbindungen locker oder

Leckage im System SM

Funktion ungenügend SM

nicht feststellbar GV

1.1.6 612 Feststellbremse,

-bremshebel, -ratsche

Feststellratsche hält

nicht ausreichend SM,GV

übermäßiger Verschleiß an

Hebellagerung oder an

Ratschenvorrichtung SM

übermäßiger Hebelweg

infolge falscher

Einstellung SM

1.1.7 Bremsventile (Fußventile,

Druckregler, Regelventile

usw.)

beschädigt, übermäßiger

Luftaustritt SM,GV

571 übermäßiger Ölaustritt

aus Kompressor SM

unsicher

befestigt/unsachgemäß

montiert SM

571 Austritt von Hydraulik-

bremsflüssigkeit GV

Funktion mangelhaft SM,GV

1.1.8 811 Kupplungsköpfe für

Anhängerbremsen

Absperrhähne oder

selbstabsperrendes

Kupplungskopfventil

schadhaft SM

unsicher

befestigt/unsachgemäß

montiert SM

Leckage SM

1.1.9 811 Energievorratsbehälter,

Druckluftbehälter

beschädigt, korrodiert,

undicht LM,SM,

GV

Entwässerungseinrichtung

ohne Funktion SM

unsicher

befestigt/unsachgemäß

montiert LM,SM,

GV

Behälterschild/Aufschrift

fehlt/unlesbar SM,VM

unsachgemäße Reparatur SM,GV

übermäßig Wasser/Öl in

den Behältern SM

1.1.10 621 Bremskraftverstärker,

Hauptbremszylinder

(hydraulische Anlagen)

Bremskraftverstäker

schadhaft oder ohne

Wirkung SM

Hauptbremszylinder

schadhaft oder undicht SM,GV

Hauptbremszylinder

unsicher befestigt SM,GV

Bremsflüssigkeitsvorrat

unzureichend SM,GV

Abdeckung für

Ausgleichsbehälter des

Hauptbremszylinders fehlt SM

Bremsflüssigkeitswarn-

licht leuchtet oder ist

defekt SM

Warnanzeige für

Bremsflüssigkeitsstand

arbeitet fehlerhaft SM

Bremsflüssigkeit

offensichtlich

verschmutzt SM

- Bremsflüssigkeit

Siedepunkt (unter

150 ºC bzw.

Wasseranteil 2%) SM

1.1.11 621 Bremsleitungen

Ausfall- oder

Bruchgefahr GV

undichte Leitungen oder

Kupplungskopfanschlüsse SM,GV

beschädigt oder übermäßig

korrodiert SM

falsche Verlegung SM,GV

unsachgemäß repariert SM,GV

Prüfanschluß fehlt oder

defekt SM

1.1.12 621 Bremsschläuche

Ausfall- oder Bruchgefahr GV

Beschädigung,

Scheuerstellen,

Bremsschläuche zu kurz,

verdreht eingebaut SM,GV

undichte Schläuche oder

Anschlüsse SM,GV

Ausbeulung des Schlauchs

unter Druck GV

Porosität SM,GV

unsachgemäß repariert SM,GV

1.1.13 621 Bremsbeläge, -klötze

übermäßiger Verschleiß SM,GV

verschmutzt (Öl, Fett

usw.) SM,GV

falscher Belag,

Ausfallsgefahr SM,GV

1.1.14 621 Bremstrommeln,

Bremsscheiben

übermäßiger Verschleiß,

übermäßige Riefenbildung,

Risse, ungenügend

gesichert oder gebrochen SM,GV

verschmutzt (Öl, Fett

usw.) SM,GV

Bremsträger locker GV

unrund (über 20%) SM

Abänderungen SM,GV,

VM

1.1.15 604) Bremsseile,

621) Bremszugstangen,

Bremshebel, Bremsgestänge

Seile beschädigt,

unsachgemäß verlegt SM,GV

Ausfallgefahr SM,GV

übermäßiger Verschleiß

oder übermäßige Korrosion SM,GV

Seil- oder

Zugstangenverbindung

ungenügend gesichert SM,GV

Seilführung schadhaft LM,SM

Ummantelung der Seilhülle

gebrochen LM

Beeinträchtigungen der

Freigängigkeit der

Bremsanlage SM

übermäßige Hebel-,

Zugstangen- oder

Gestängewege infolge

falscher Einstellung oder

übermäßigen Verschleißes SM

Bremswellenlager

ausgeschlagen oder

schwergängig SM

1.1.16 621 Radbremszylinder

(einschließlich

Federspeicherzylinder)

gerissen oder beschädigt SM,GV

undicht SM,GV

unsicher

befestigt/unsachgemäß

montiert SM,GV

übermäßig korrodiert SM,GV

übermäßiger Weg des

Kolbens oder der Membrane SM,GV

Staubschutz fehlt oder

ist übermäßig beschädigt SM

schwergängig SM,GV

1.1.17 621 Bremskraftregler

Gestänge defekt SM,GV

falsch eingestellt SM,GV

festgefressen, unwirksam SM,GV

fehlt SM,GV,

VM

undicht SM,GV

1.1.18 621 Automatische

Gestängesteller

festgefressen oder zu

großer Weg infolge

übermäßigen Verschleißes

oder falscher Einstellung SM,GV

schadhaft SM

1.1.19 - Retarder (soweit

vorhanden oder

erforderlich)

unsichere Verbindungen

oder Befestigungen SM

schadhaft SM

1.1.20 621 Auflaufeinrichtung

Staubmanschette gerissen

oder fehlt SM

Führung übermäßiges Spiel SM

Dämpfer/-lagerung

schadhaft SM

festgefressen GV

Rückfahrsperre bei

Vorwärtsfahrt nicht

selbstlösend SM,GV

Abreißseil schadhaft oder

fehlt SM

1.2 Betriebsbremse

Wirkung und Wirksamkeit

1.2.1 602 Wirkung (schrittweise

Steigerung bis zur

maximalen Bremskraft)

ungenügende Bremskraft an

einem oder mehreren

Rädern SM,GV

Bremskraft an einem Rad

beträgt weniger als 80%

der größten an einem

anderen Rad der selben

Achse gemessenen

Bremskraft. SM,GV

(Im Fall der Prüfung auf

der Straße für Fahrzeuge,

die nicht auf

Bremsenprüfständen

geprüft werden können:

übermäßige Abweichung des

Fahrzeugs von der

Geraden)

604 Bremskraft nicht

abstufbar (Rupfen) SM,GV

Verlustzeit der Bremse an

einem Rad zu lang SM

übermäßige

Bremskraftschwankungen

auf Grund verzogener

Trommeln oder Scheiben SM Anmerkung:

Die Unrundheit

bezieht sich

auf die

Bremskraft-

schwankung

innerhalb

mehrerer

Radumdrehungen

bei konstanter

Betätigungs-

kraft bzw.

konstantem

eingesteuerten

(hydraulischem

oder

pneumatischem)

Druck. Diese

ist bei einem

konstanten

eingesteuerten

Druck zwischen

1 und 3 bar

bei

pneumatischen

Bremsanlagen

zu messen. Bei

nicht

pneumatischen

Bremssystemen

ist sinngemäß

vorzugehen.

Unrundheit

F F

max-min

in % = -------

Fmax

* 100

Fmax = größte

aufgetretene

Bremskraft

Fmin =

kleinste

aufgetrenene

Bremskraft

Bei einer

Unrundheit von

mehr als 20%

ist eine

übermäßige

Bremskraft-

schwankung

anzunehmen.

1.2.2 601 Wirksamkeit Anmerkung:

Abbremswirkung, bezogen Hochrechnung

auf die zulässige bzw. Balla-

Höchstmasse oder, im Fall stierung ist

von Sattelanhängern, auf nicht

die Summe der zulässigen erforderlich

Achslasten, wenn bei Fahrzeugen

durchführbar, von weniger der Klassen M1,

als den folgenden Werten: SM N1, O1 und O2.

Hochrechnung

bzw. Balla-

stierung ist

außerdem nicht

erforderlich

bei Fahrzeugen

der Klassen M2,

M3, N2, N3, O3

und O4, wenn

nachgewiesen

wird, dass das

Fahrzeug zum

Zeitpunkt der

Prüfung alle

Bestimmungen

über die

Verteilung der

Bremskraft auf

die Achsen und

über die

Kompatibilität

zwischen

Zugfahrzeugen

und Anhängern

im

vorgeführten

Zustand

einhält

(“EG-

Bremsbänder”).

Die Balla-

stierung oder

Niederspannung

ist außerdem

nicht

erforderlich,

wenn beim

tatsächlichen

Gesamtgewicht

die für die

Erzielung der

geforderten

Abbremsung

beim höchsten

zulässigen

Gesamtgewicht

erforderlichen

Bremskräfte

erreicht

werden.

Mindestbremswirksamkeit:

Klasse M1, N1: 50%

Klasse M2, M3: 50% 48% bei

Fahrzeugen,

die nicht mit

ABV

ausgerüstet

sind oder mit

erstmaliger

Zulassung vor

dem 1. Oktober

1991

Klasse N2, N3: 45% 43% bei

Fahrzeugen mit

erstmaliger

Zulassung vor

dem 1. Jänner

1989

Klasse O: 43% 40% bei

Fahrzeugen mit

erstmaliger

Zulassung vor

dem 1. Jänner

1989

Zugmaschinen (25 bis

40 km/h)

bei Hinterradbremse: 30%

bei hydraulisch

abschaltbarem

Allradantrieb

(zuschaltbar): 40%

Klassen L (beide

Bremsanlagen)

Klasse L1: 42%

Klasse L2: 40%

Klasse L3: 50%

Klasse L4: 46%

Klasse L5: 44%

Klassen L

(Hinterradbrems-

anlage): 25%

oder die Bremskraft

liegt unter dem vom

Fahrzeughersteller

für die

Fahrzeugachse

festgelegten

Bezugswerten SM

Abbremswirkung der

Betriebsbremse, bezogen

auf die zulässige

Höchstmasse oder, im Fall

von Sattelanhängern, auf

die Summe der zulässigen

Achslasten, wenn

durchführbar, von weniger

als der Hälfte der für

die Betriebsbremsanlage

geforderten

Mindestbremswirksamkeit: GV

1.3 611 Hilfsbremse

Wirkung und Wirksamkeit

(falls getrennte Anlage)

1.3.1 611 Wirkung

Bremse(n) einseitig ohne

Wirkung SM,GV

Bremskraft an einem Rad

beträgt weniger als 80%

der größten an einem

anderen Rad der selben

Achse gemessenen

Bremskraft SM

Bremskraft nicht

abstufbar (Rupfen) SM,GV

Automatische Bremsanlage

bei Anhängern unwirksam SM

1.3.2 611 Wirksamkeit siehe

für alle Fahrzeugklassen Anmerkung zu

eine Abbremswirkung von 1.2.2

weniger als 50% der

Mindestwirksamkeit der

Betriebsbremse gemäß

1.2.2 bezogen auf die

zulässige Höchstmasse

oder, im Fall von

Sattelanhängern, auf die

Summe der zulässigen

Achslasten; bei

Fahrzeugen der

Klassen N1, N2 und N3

jedoch 2,2 m/s2 SM

1.4 611 Feststellbremse

Wirkung und Wirksamkeit

1.4.1 611 Wirkung siehe

Bremskraft an einem Rad Anmerkung zu

beträgt weniger als 50% 1.2.2

der größten an einem

anderen Rad der selben

Achse gemessenen

Bremskraft. SM

für alle Fahrzeugklassen

eine Abbremswirkung von

weniger als 18% in bezug

auf die zulässige

Gesamtmasse oder für

Kraftfahrzeuge weniger

als 12% bezogen auf die

höchstzulässige Masse des

Kraftwagenzuges, je

nachdem, welcher Wert

höher ist SM,GV

1.5 Retarder und Motorbremse

Wirkung

Bremskraft nicht

abstufbar (Retarder) SM

schadhaft SM

1.6 Blockierverhinderer

Warneinrichtung arbeitet

fehlerhaft SM

schadhaft SM

In der

Fahrzeugkombination nicht

betriebsfähig SM

2 Lenkvorrichtung und

Lenkrad

2.1 Mechanischer Zustand

2.1.1 332 Endanschlag der Lenkung

fehlt oder ohne Wirkung SM,GV

verstellt LM,SM

verformt SM

2.1.2 331 Schwergängigkeit

schwergängig SM,GV

klemmt SM,GV

Fahrzeug nicht sicher

lenkbar GV

2.1.3 332 Lenksäule

Lagerung schadhaft oder

zu großes Spiel SM

Lenksäule gelockert oder

Ausfallgefahr SM, GV

Höhenverstellung nicht

fixierbar SM

Lenkkopflager-Gabelkopf-

lagerspiel zu groß oder

zu gering (schwergängig) SM

Gabelkopflager

ausgeschlagen SM,GV

2.1.4 331 Lenkgetriebe

Mangel an den

Staubmaschetten SM

Undichtheit LM,SM

Getriebebefestigung lose,

Aufnahmeteil gerissen SM,GV

Spiel LM,SM

Ausfallgefahr GV

Lenkgetriebedeckel

und/oder Einstellschraube

locker SM

2.1.5 332 Lenkgelenke ungenügende

Sicherung der

Lenkungsteile SM,GV

Spiel LM,SM

Gefahr des Lösens der

Verbindung GV

Gummimanschetten fehlen

oder stark beschädigt SM

2.1.6 332 Lenkgestänge, Lenkseile,

Spurstange, Lenkhebel

Risse SM,GV

mangelhafte Befestigung SM,GV

sonstige Beschädigungen LM,SM,

GV

2.1.7 331 Lenkhilfe

Funktion beeinträchtigt SM,GV

Leitungen, Schläuche

beschädigt, undicht SM,GV

Flüssigkeitsstand im

Vorratsbehälter SM,GV

2.1.8 331 Lenkungsdämpfer

mangelhaft LM,SM

2.1.9 911 Drehkranz

gelockert SM,GV

zu großes Spiel SM,GV

2.2 333 Lenkrad/Lenker

Beschädigung, Bruch,

Risse LM,SM,

GV

Befestigung mangelhaft SM,GV

Bauart, Abmessungen SM,GV,

VM

2.3 331 Lenkungsspiel am

Lenkradumfang zu groß LM,SM,

GV

3 Sichtverhältnisse

3.1 231 Sichtfeld Anmerkung:

Sichtfeld

gemäß

Richtlinie

78/318/EWG

Sichtfeld beeinträchtigt LM,SM,

GV

Mängel an der

Sonnenblende LM

stark behindernde

Aufkleber an Front- und

Heckscheibe SM,VM

Beeinträchtigung des

Sichtfeldes durch

Aufbauten SM,GV,

VM

3.2 231 Scheiben

kein Sicherheitsglas

(ausgenommen genehmigt)

SM,VM

Windschutzscheibe

durchgehend gesprungen SM

Windschutzscheibe im

Hauptsichtbereich des

Fahrers sichtbehindernd

zerkratzt oder gesprungen SM

Einfärbung der Scheibe

durch Folien oder Lacke

(außer bei vorliegender

Genehmigung) SM,VM

Windschutzscheibe

geringfügig gesprungen

oder zerkratzt, außerhalb

des Sichtfeldes des

Fahrers LM

Heckscheibe u./o. hintere

Seitenscheiben Sicht

beeinträchtigt und

zweiter Außenspiegel

nicht vorhanden LM,VM

3.3 241 Rückspiegel (Innen- oder

Außenspiegel)

fehlt oder nicht

ausreichend wirksam SM,VM Verkehr hinter

oder neben dem

Fahrzeug nur

auf einer

Seite

beobachtbar

Risse oder Sprünge LM

Spiegel beschädigt oder

blind LM weniger als

10% der Fläche

blind

Spiegel durchgehend

gesprungen SM

Befestigung mangelhaft LM,SM

großwinkeliger für Fahrzeuge

Außenspiegel/ der Klassen N2

Anfahrspiegel fehlt SM,VM 7,5 t, N3 und

M3

3.4 221 Scheibenwischer

Wischer arbeitet zu

schnell oder zu langsam SM

Wischerblätter fehlen,

unbrauchbar oder

schadhaft SM

Gestänge/Wischerachsen

stark ausgeschlagen SM

Heckscheibenwischer

defekt oder unwirksam LM

3.5 221 Scheibenwascher

(Windschutzscheibe)

fehlt oder unwirksam SM

3.6 251 Defroster

nicht funktionsfähig LM,SM

4 Leuchten, Rückstrahler

und sonstige elektrische

Anlagen

4.1 101 Scheinwerfer für Fern-

und Abblendlicht

4.1.1 101 Zustand und Funktion

Scheinwerfer fehlt, ohne

oder ungenügende Funktion SM

Scheinwerfer bei

Kraftwagen nicht

paarweise SM

Scheinwerfer links und

rechts verschiedener

Bauart SM

102 Anbau nicht

vorschriftsmäßig SM,VM

102 Summe der Kennzahlen

über 75 SM,VM Fahrzeuge mit

erstmaliger

Zulassung bis

3/1997 über

100

Befestigung unzureichend SM

4.1.2 101 Einstellung

Scheinwerfer zu hoch oder

zu niedrig SM

Leuchtweitenregulierung

defekt LM,SM

4.1.3 102 Schalter

beschädigt, LM

Lichthupe defekt SM

101 Fernlichtkontrolleuchte

defekt oder fehlt,

Schaltfehler SM,VM

4.1.4 101 Optischer Wirkungsgrad

Scheinwerfergläser fehlen

oder erheblich beschädigt SM

Streuscheibe geringfügig

gesprungen LM

Reflektor leicht

angegriffen LM weniger als

ca. 10% der

Fläche

Reflektor fehlt, blind,

verrostet SM mehr als ca.

10% der Fläche

Scheinwerfer innen

verschmutzt oder naß SM

Falsche Glühlampe SM,VM zB H4 mit

Streuscheibe oder Zwischenringen

Lampe verdreht eingebaut SM

Verminderung der

Lichtaustrittsfläche

durch Klebestreifen oder

Gummidichtungen SM

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

Scheinwerfer desselben

Paares mit Licht

verschiedener Farbe SM,VM

Abdeckung durch Anbauten SM,VM

4.2 Begrenzungs-, Umriß-,

Seitenmarkierungs- und

Schlußleuchten

4.2.1 103 Zustand und Funktion

Begrenzungsleuchten

fehlen oder sind ohne

Funktion SM

Umrißleuchten fehlen oder

sind ohne Funktion SM

104 Schlußleuchten fehlen

oder sind ohne Funktion SM,GV

104 Erhebliche Abweichungen

von den

Anbringungsvorschriften SM,VM

103 Abdeckung durch Anbauten SM,VM

Schaltfehler SM

Anbaugeräte oder

Fahrzeugteile ragen um

mehr als 40 cm seitlich

über die Leuchten hinaus SM,VM

4.2.2 103) Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

104) alle Begrenzungs- oder

Schlußleuchten in der

Wirkung erheblich

beeinträchtigt oder Farbe

nicht vorschriftsmäßig SM,VM

Leuchtscheibe fehlt SM

Leuchtscheibe geringfügig

gesprungen LM

Leuchtscheibe gesprungen

oder ausgebrochen SM

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

offensichtlich falsche

Glühlampe SM,VM

ausgebleichte

Leuchtscheiben LM

4.3 107 Bremsleuchten

4.3.1 107 Zustand und Funktion

alle Leuchten ohne

Funktion oder in der

Wirkung erheblich

beeinträchtigt SM,GV

falsche Montage der

Leuchten SM,VM

Fehlt, Kraftwagen oder

Anhängern nicht paarweise

(ausgenommen

```

3.

Bremsleuchte) SM,VM

```

ohne Funktion SM

Sichtbereich

beeinträchtigt durch

Anbauten SM,VM

4.3.2 107 Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

Farbe oder Glühlampen

nicht vorschriftsmäßig SM,VM

offensichtlich falsche

Lampe SM,VM

Leuchtscheibe geringfügig

gesprungen LM

Leuchtscheibe fehlt,

durchgehend gesprungen

oder ausgebrochen SM

Leuchtscheibe

offensichtlich

nachträglich eingefärbt

(zB Lack oder Folie) SM,VM

4.4 106 Fahrtrichtungsanzeiger

4.4.1 106 Zustand und Funktion

alle Leuchten ohne

Funktion oder in der

Wirkung erheblich

beeinträchtigt SM,GV

eine fehlt, ohne Funktion

oder in der Wirkung

erheblich beeinträchtigt SM

Erhebliche Abweichung

von den

Anbringungsvorschriften SM,VM

Abdeckung durch Anbauten SM,VM

Schaltfehler SM

Warnblinklicht

(Warnblinkanlage) LM,SM

4.4.2 106 Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

Farbe nicht

vorschriftsmäßig SM,VM

Leuchtscheibe fehlt SM

Leuchtscheibe geringfügig

gesprungen LM

Leuchtscheibe durchgehend

gesprungen oder

ausgebrochen SM

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

offensichtlich falsche

Glühlampe SM,VM

4.4.3 106 Schalterbeschädigt LM

weder optische noch

akustische Anzeige SM,VM

Schalter bleibt nicht in

Einschaltstellung SM

Kontrolleinrichtung für

Anhängerbetrieb fehlt LM,VM

4.4.4 106 Blinkfrequenzweniger als

60 oder mehr als

120 Perioden pro Minute SM

4.5 102 Nebelscheinwerfer und

Nebelschlußleuchten

4.5.1 102) Anbringung

109) nicht vorschriftsmäßig SM,VM

4.5.2 102 Zustand und Funktion

alle oder eine Leuchte

ohne Funktion oder in der

Wirkung beeinträchtigt SM

Schaltfehler SM

109 Nebelschlußleuchte

keine Kontrolleuchte SM,VM

109 Schaltfehler SM

4.5.3 Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

109 Farbe nicht

vorschriftsmäßig SM,VM

102 Nebelscheinwerfer

falsch eingestellt SM

102 Reflektor fehlt, blind,

verrostet SM

Streuscheibe fehlt,

durchgehend gesprungen

oder ausgebrochen SM

Scheinwerfer innen

verschmutzt oder naß SM

Streuscheibe verdreht

eingebaut SM

Scheinwerfer mit Licht

verschiedener Farbe SM,VM

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

109 Nebelschlußleuchte

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

Streuscheibe fehlt,

durchgehend gesprungen

oder ausgebrochen SM

4.6 110 Rückfahrscheinwerfer

4.6.1 110 Zustand und Funktion

alle oder eine Leuchte

ohne Funktion oder in der

Wirkung beeinträchtigt SM

falsche elektrische

Schaltung SM

sonstige Mängel zB nicht

vorschriftsmäßig LM,SM,

VM

4.6.2 110 Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

Farbe nicht

vorschriftsmäßig SM,VM

blendet SM

4.7 108 Beleuchtung für das

hintere Kennzeichen fehlt,

ohne Funktion LM

sonstige Mängel zB nicht

vorschriftsmäßig LM,SM,

VM

weißes Licht nach hinten SM

4.8 105 Rückstrahler

4.8.1 105 Zustand und Farbe

vorgeschriebene

Rückstrahler fehlen oder

sind verdeckt angebracht SM,VM

Rückstrahler bei

Kraftwagen und Anhängern

nicht paarweise

angebracht SM,VM

Farbe oder Form stimmt

nicht SM,VM

verdrehte Anbringung SM

erhebliche Abweichung von

den

Anbringungsvorschriften SM,VM

Rückstrahler geringfügig

gesprungen LM

Rückstrahler durchgehend

gesprungen SM

4.9 106 Funktionsanzeiger

vorgeschriebene

Funktionsanzeiger fehlen

oder sind nicht

funktionsfähig LM,SM,

VM

4.10 111 Elektrische Verbindungen

zwischen ziehendem

Fahrzeug und Anhänger

oder Sattelanhänger

Verbindungseinrichtung

fehlt vollständig oder

teilweise SM

falsche Schaltung oder

Funktionsfehler in der

elektrischen Schaltung SM

mangelhafte Verbindung

von elektrischen

Leitungen LM,SM

schadhafte Leitungen SM

4.11 111 elektrische Leitungen

mangelhafte Verlegung LM,SM

schadhaft SM

4.12 sonstige Leuchten und

rückstrahlende Flächen

Anbau bzw. Farbe

unzulässig SM,VM

5 Achsen, Räder, Reifen und

Aufhängungen

5.1 Achsen

5.1.1 312) Achskörper

313) Bruch GV

Achskörper angerissen,

verbogen, erhebliche

Korrosion SM,GV

unsachgemäße Reparatur SM,GV

Gummielemente fehlen oder

funktionslos SM

5.1.2 312) Achsaufhängung

313) ungenügende Befestigung,

erhebliches Spiel SM,GV

Aufhängung ausgeschlagen

oder verformt SM,GV

312 Vorderradgabel sichtbar

verzogen SM,GV

312) Schwingenlagerung

ausgeschlagen SM,GV

313) Gummielemente fehlen oder

funktionslos SM

Fangseil fehlt oder

unbrauchbar SM

5.1.3 322 Federung, Stabilisator

Bruch, funktionslos SM,GV

Beschädigung SM

übermäßiger Verschleiß LM,SM

Aufhängung oder

Befestigung ausgeschlagen LM,SM,

GV

Befestigungen fehlen,

gebrochen, stark

korrodiert oder locker SM,GV

unsachgemäße Veränderungen

am Fahrwerk Tieferlegung,

Unterschreitung der

Bodenfreiheit von 11 cm

ohne entsprechende

Genehmigung, Kontrollmaß

nicht eingehalten SM,GV

5.1.4 323 Stoßdämpfer

fehlt SM,GV

Wirkungslosigkeit SM,GV

Wirkungsbeeinträchtigung LM,SM

Undichtheit LM,SM

Kolbenstangenschutz

gebrochen oder defekt LM

Befestigung locker oder

beschädigt SM

5.1.5 311 Radlager

Beschädigung SM,GV

zu großes Spiel LM,SM

übermäßiges Spiel GV

erhebliches Laufgeräusch SM

5.2 Räder/Felgen und Reifen

5.2.1 402 Räder(Felgen)

Riß oder Bruch GV

verbogene oder

beschädigte Räder LM,SM

falsche

Radmuttern/Radschrauben SM

einzelne

Radmuttern/Radschrauben

fehlen oder lose SM,GV

Rad für das Fahrzeug

offensichtlich nicht

geeignet SM,GV

für den Reifen

offensichtlich zu große

oder zu kleine Felge SM,GV

erhebliche Deformation

des Felgenhornes, starker

Schlag SM,GV

Felgenbohrungen

ausgeleiert oder

eingerissen SM,GV

Spurverbreiterung mittels

Distanzbolzen oder

Distanzscheibe SM,GV

Speichen locker oder

fehlen SM,GV

Sicherungen bei geteilten

Felgen fehlen oder

schadhaft SM

Felge nicht der

Genehmigung entsprechend VM

5.2.2 401 Bereifung

Schäden SM,GV

Profiltiefe nicht

ausreichend SM,GV

Reifen verschiedener

Bauart montiert SM

Winterreifen nicht

achsweise SM

Spikesreifen nicht auf

allen Rädern SM

unterschiedliche

Reifendimensionen SM Ausnahme:

unterdimensionierte Genehmigt

Reifen in Bezug auf

Größe, Tragfähigkeit oder

Bauartgeschwindigkeit SM,GV,

VM

Behinderung des Schwenk-

oder

Einfederungsbereiches auf

Grund zu großer

Reifendimension SM,GV

Scheuerstellen am Reifen

und im Radkasten SM,GV

Veränderung der größten

Breite des Fahrzeuges

(Reifen dürfen nicht über

die Kotflügel

hinausragen) SM,VM

ECE-Zeichen fehlt SM,VM

Reifen entsprechen nicht

der Genehmigung SM,VM

Fzge M1, N1, O1, O2

PKW-Winterreifen (ausgen.

Spikesreifen) mit mehr

als 4 mm (Gürtelreifen)

bzw. 5 mm

(Diagonalreifen)

Profiltiefe nicht auf

allen Rädern LM

fehlendes

Geschwindigkeitssymbol,

wenn

Geschwindigkeitsindex des

Winterreifens geringer

als die

Bauartgeschwindigkeit des

Fahrzeuges LM,VM

nachgeschnittene Reifen

bei M1 oder L SM

unsachgemäß

nachgeschnittene Reifen,

zB. Karkasse am bei Zwillings-

Nutengrund sichtbar GV bereifung,

wenn nur ein

Reifen

betroffen: SM

unregelmäßige Abnützung

der Lauffläche LM

Reifen entlüftet,

erheblich zu geringer

Luftdruck LM,SM

5.3 Aufhängungen

5.3.1 312) Traggelenk

313) ungenügende Sicherung SM

Spiel LM,SM

Gefahr des Lösens der

Verbindung GV

Gummimanschetten fehlen

oder stark beschädigt SM

5.3.2 312) Quer-, Schräg- und

Längslenker

313) Risse, verbogen, stark

korrodiert GV

unsachgemäß repariert SM,GV

Spiel LM,SM

ungenügende Befestigung,

erhebliches Spiel SM,GV

6 Fahrgestell, am

Fahrgestell befestigte

Teile

6.1 Fahrgestell oder

Fahrgestellrahmen und

daran befestigte Teile

6.1.1 301) Rahmen und sonstige

tragende Teile

341) Allgemeiner Zustand Bruch

oder Riß SM,GV

erhebliche Verbiegungen SM,GV

302) erhebliche

341) Korrosionsschäden mit

wesentlicher Schwächung

der Bauteile SM,GV

geringe

Korrosionsschäden, die

kein Erneuern des

Bauteils oder Verwendung

spezieller

Reparaturbleche erfordern LM,SM

unsachgemäße Verbindungen SM,GV

mehrere Rahmenniete oder

-schrauben gelockert oder

gebrochen SM,GV

Schäden bei einzelnen

Nieten oder Schrauben LM

6.1.2 501 Abgasführungen und

Schalldämpfer

Auspuffanlage oder

Leitungen stark undicht SM

Aufhängung beschädigt SM

leicht undicht,

mangelhafte Befestigung LM,SM

6.1.3 543) Kraftstoffbehälter und

-leitungen

541) undicht SM,GV

ungeeignete Befestigung

des Behälters SM

mangelhafte Verlegung der

Kraftstoffleitung LM,SM,

GV

Tankverschluß fehlt SM,GV

Kraftstoffbehälter

deformiert LM,SM

6.1.4 307 Abmessungen und Zustand

des Unterfahrschutzes und

Seitenunterfahrschutzes

bei Lastkraftwagen und

Anhängern in den

Abmessungen unzureichend SM,VM

Befestigung lose LM,SM

verbogen LM

6.1.5 401 Halterung des Ersatzrades

Befestigung lose SM

Sicherung des Ersatzrades

fehlt SM

6.1.6 Verbindungseinrichtungen

am Zugfahrzeug, Anhänger

und Sattelanhänger

361 Fahrzeugverbindende

Einrichtungen

(Anhängekupplung,

Sattelkupplung)

schadhaft, in der

Funktion beeinträchtigt SM,GV

übermäßiges Spiel

(Verschleißgrenze

überschritten) SM,GV

unzureichende Befestigung SM,GV

Sicherung defekt oder

fehlt GV

Typenschild fehlt LM,VM

911 Zugeinrichtung am

Anhänger

Befestigung gelockert,

zu großes Spiel SM,GV

schadhafte Sicherung der

Befestigung SM,GV

Zuggabel/Zugrohr stark

verbogen oder angerissen SM,GV

Zuggabel/Zugrohr

unzulässig oder

unsachgemäß

reparaturgeschweißt SM,GV

Höheneinstellung fehlt

oder unzureichend SM

Kugelpfanne nicht

arretierbar oder

sicherbar SM,GV

Sicherungsverbindung

fehlt oder unbrauchbar SM

6.1.7 Abschleppeinrichtung

vo/hi

fehlt oder unbrauchbar

(falls erforderlich) VM

6.2 Führerhaus und Karosserie

6.2.1 Allgemeiner Zustand

351 gefährdende Fahrzeugteile

innen oder außen LM,SM

nicht genehmigte

Veränderungen (Zu- oder

Anbauten) VM

307 Laderaumboden, Wände,

Rungen, Verschlüsse

ungenügende Befestigung SM

starke Beschädigungen SM

307 Laderaumplane, Gestell,

Verschlüsse

Spriegelgestell

beschädigt LM,SM

unzureichende Befestigung SM

Bordwandverschlüsse

schadhaft LM,SM

304 Korrosionsschäden an

tragenden Teilen LM,SM

343 Radabdeckungen fehlen SM

Radabdeckungen nicht

ausreichend wirksam LM,SM

Spritzschutz für Fahrzeuge

fehlt oder ohne der Klassen

entsprechende N2 7,5 t, N3

Genehmigung SM und M3 mit

Genehmigung

nach dem

```

8.

September

```

1999

6.2.2 307 Befestigung

Kippmechanismus des

Führerhauses beschädigt

oder ausgeschlagen LM,SM

Sicherung fehlt oder

unzureichend SM,GV

Niederspannvorrichtung

fehlt oder wirkungslos SM

Hydraulik- oder

Druckluftteil undicht LM,SM

Luftleiteinrichtungen

(Spoiler) unzureichende

Befestigung LM,SM

6.2.3 306 Türen und Schlösser

unbeabsichtigtes Öffnen

möglich SM,GV

Tür fehlt SM,VM

Tür durchgerostet LM,SM

Tür schließt schlecht LM

Fronthaubenfanghaken

funktionslos oder fehlt SM

Scharniere beschädigt SM

6.2.4 304 Boden

Korrosionsschäden LM,SM

6.2.5 342 Sitze

Sitzbefestigung

unzureichend SM,GV

keine sichere

Lehnenbefestigung oder

Arretierung SM,GV

nicht vorschriftsmäßige

Sitzausführung SM

Sitzpolster schadhaft LM

Haltegriffe fehlen oder

locker SM,VM

Kopfstütze fehlt oder

nicht arretierbar SM,VM

701 Pedale oder

Betätigungseinrichtungen

Pedale nicht gleitsicher LM

- sonstige Mängel LM,SM

6.2.6 307 Trittstufen

Trittstufen oder

Einstiege

falsche Anbringung (zu

hoch) SM,VM

nicht gleitsicher LM,SM

beschädigt SM

6.3 324 Kraftübertragung (Motor,

Kupplung, Getriebe,

Kardanwelle,

Differenzial, Halbachsen)

Kupplung rutscht, nicht

lösbar SM,GV

Rückwärtsgang defekt SM,GV

Risse (zB Hardyscheibe) SM,GV

Starke Abnützung der

Gelenke und Lagerung SM,GV

Gelenke locker oder

Befestigungsschrauben

fehlen SM,GV

Antriebswellenmanschetten

fehlen oder durchgehend

gerissen SM

7 Sonstige Ausstattungen

soweit vorgeschrieben

7.1 Sicherheitsgurte

7.1.1 271 Sicherheit des Einbaus

lose SM

7.1.2 271 Zustand der Gurte

fehlen oder unbrauchbar SM,VM

beschädigt LM,SM

unzul. Anbringung VM

7.1.3 271 Betrieb

Retraktor nicht

funktionsfähig SM

Schloß nicht

funktionsfähig SM

Gurtstrammer

offensichtlich defekt LM,SM

7.1.4 - Airbag

deaktiviert/ausgebaut LM

7.2 - Feuerlöscher, falls

erforderlich

fehlt SM

Befestigung mangelhaft LM,SM

Überprüfungsfrist

abgelaufen LM,SM

Plombierung fehlt SM

7.3 306 Schlösser und

Diebstahlsicherung

fehlt oder mangelhafte

Funktion SM,GV

7.4 002 Warndreieck

fehlt oder beschädigt LM,VM

7.5 003 Verbandzeug

fehlt oder unvollständig LM,VM

7.6 802 Unterlegkeil(e) für

Räder, falls erforderlich

fehlen, unbrauchbar SM

Unterbringung mangelhaft SM

7.7 201 Schallzeichen

funktionslos SM

zu laut, zu leise SM

Folgetonhorn (ausgen.

Einsatzfahrzeuge) SM

falsche Lage der

Betätigungsvorrichtung SM

Rückfahrwarner ohne für Fahrzeuge der

Funktion, fehlt SM Klassen N2, N3, M3

7.8 261 Geschwindigkeitsmesser

funktionslos SM

bei Krafträdern: Glas des

Geschwindigkeitsmessers

gesprungen LM

7.9 261 Fahrtschreiber/

Kontrollgerät

(Vorhandensein und

Verplombung)

Einbauschild ungültig,

fehlt SM

- offensichtliche Mängel an

der Verplombung des

Fahrtschreibers und/oder

der sonstigen

Sicherungseinrichtungen SM

- Prüfnachweis fehlt bzw.

offensichtliche

Abweichungen SM,VM

7.9.1 - Fahrtschreiber/

Kontrollgerät (Funktion)

offensichtlich falsche

oder mangelhafte

Aufzeichnung SM

7.10 - Geschwindigkeitsbegrenzer

nicht gemäß RiLi 92/6/EWG

eingebaut SM

Einbauschild ungültig,

fehlt SM

offensichtliche Mängel an

der Verplombung des

Geschwindigkeits-

begrenzers und/oder der

sonstigen

Sicherungseinrichtungen

gegen unbefugte Eingriffe

verletzt SM

Prüfnachweis fehlt bzw.

offensichtliche

Abweichungen SM,VM

7.10.1 - Geschwindigkeitsbegrenzer

(Funktion)

offensichtlich

mangelhafte Funktion SM

7.11 111 Befestigung der Batterie

unsachgemäß, lose SM

7.11.1 111 Batterietrennschalter

fehlt, Anbringung

mangelhaft, unwirksam SM

7.12 543 Gasanlage

Betriebsbuch fehlt SM

Nachweis der Genehmigung

fehlt SM

Eintragungen über

Überprüfung des

Flüssiggasbehälters

fehlen SM

Bedenken gegen die

Betriebssicherheit der

Gasanlage SM

7.13 701 Ständer-Fußrasten

Rückholfeder fehlt,

gebrochen oder zu schwach GV

Kippständer fehlt oder

unbrauchbar SM

Seitenständer

vorschriftswidrig VM

Ständer in Fahrtstellung

nicht fixiert SM

Fußrasten fehlen, stark

verbogen, nicht

arretierbar SM

Fußrastenoberfläche glatt LM

7.14 702 Kette

Locker SM,GV

unzulässig abgenützt SM,GV

Kettenschloß unsachgemäß

montiert SM

Kettenritzel oder

Kettenrad stark abgenützt SM,GV

Kettenritzel oder

Kettenrad offensichtlich

nicht serienmäßig SM,VM

703 Kettenspannvorrichtung

fehlt SM,GV

Kettenspannvorrichtung

locker, beschädigt,

Sicherung fehlt SM

704 Kettenschutz fehlt SM,GV

Kettenschutz locker,

verbogen SM

7.15 801 Zapfwellenabdeckung

fehlt, gebrochen LM,SM

7.16 307 Kipp- bzw.

Ladevorrichtung

Prüfnachweis fehlt SM,VM

offensichtliche Mängel LM,SM

7.17 111 Anlaßvorrichtung

ohne Funktion SM,GV

7.18 342 Haltegriffe

fehlt oder beschädigt SM

7.19 543 Druckbehälter

-bescheinigungen fehlen SM

7.20 401 Ersatzrad, falls

erforderlich

fehlt oder unbrauchbar SM,VM

7.21 - Kennzeichnungstafeln

fehlen, unbrauchbar SM,VM

falsche Anbringung LM,VM

7.22 - Aufschriften/

Geschwindigkeitsschild

fehlt LM,VM

8 Umweltbelästigungen

8.1 501 Lärmentwicklung

Auspuffanlage undicht,

schadhaft LM,SM

Originalanlage geändert,

ersetzt, Genehmigung

nicht nachgewiesen VM

Stand- und/oder

Fahrgeräusch

offensichtlich erheblich

über dem zulässigen Wert SM

Sonstige lärmrelevante

Bauteile schadhaft,

fehlen SM

Lärmarmnachweis fehlt

oder abgelaufen VM

8.2 Auspuffabgase

8.2.1 562) Kraftfahrzeuge mit

561 Motoren mit Fremdzündung

(Ottomotoren)

```

a)

ohne moderne

```

Abgasreinigungsanlage

wie zB

Dreiwege-Katalysator

mit

Lambdasondenregelung

Auspuffanlage undicht SM

CO-Gehalt über vom

Hersteller angegebenen

Wert bzw. über

3,5 Vol.% SM

564 Verdichtung/HC-Gehalt

über vom Hersteller

angegebenen Wert bzw.

über 600 ppm SM

563) b) mit moderner

561) Abgasreinigungsanlage

562) wie zB

Dreiwege-Katalysator

mit

Lambdasondenregelung

Auspuffanlage undicht

oder unvollständig SM

erforderliche

Ausrüstung zur

Abgasreinigung fehlt

zur Gänze oder

teilweise SM

CO-Gehalt im Leerlauf

höher als 0,5 Vol.% SM

bei erhöhter

Leerlaufdrehzahl ohne

Last von mind.

2 000 min hoch -1:

CO-Gehalt von mehr als

0,3 Vol.% SM

Lambda kleiner

als 0,97 oder größer

als 1,03 SM

564 Verdichtung/HC-Gehalt

über 60 ppm SM

562 c) Krafträder außer

Motorfahrräder

CO-Gehalt im Leerlauf

höher als 4,5 Vol.% SM

Ausgenommen Motoren

mit

Kurbelgehäusespülung

565 d) übermäßige

Rauchentwicklung SM

531 e) Zündanlage

Fliehkraftverstellung/

Unterdruckverstellung

Kondensator/Zündspule/

Verteiler/Zündkabel

Kerzenstecker/

Zündkerze defekt SM

Zündkerze offensichtl.

falscher Wärmewert SM

Unterbrecher stark

verschlissen SM

Unterdruckschläuche

porös/undicht LM,SM

Zündzeitpunkt mehr als

3 Grad abweichend SM von Sollwert

bei Herstel-

lerangabe

Schließwinkel mehr als

5 Grad abweichend SM von Sollwert

bei Herstel-

lerangabe

542 f) Luftfilter Anmerkung

siehe Pos. 542

unsachgemäß

befestigt/lose LM,SM

Filtereinsatz fehlt

oder nicht

funktionstüchtig SM

Filtereinsatz

verschmutzt LM,SM

```

g)

Fahrzeuge mit

```

OBD-Diagnosesystem

- bei Einschalten der

Zündung leuchtet

OBD-Kontrollleuchte

nicht SM

- bei laufendem Motor

blinkt diese bzw.

leuchtet ständig SM

8.2.2 502 Kraftfahrzeuge mit

Motoren mit Selbstzündung

(Dieselmotoren)

Absorptionsbeiwert

bei Saugmotoren über

2,5 m hoch -1 SM

bei Turbomotoren über

3,0 m hoch -1 SM

bei Fahrzeugen mit

erstmaliger Zulassung vor

dem 1. Jänner 1980:

mehr als

1 Bacharacheinheit über

dem Genehmigungswert,

ohne Genehmigungswert

mehr als

6 Bacharacheinheiten SM

565 b) Übermäßige

Rauchentwicklung SM

542 c) Luftfilter

unsachgemäß

befestigt/lose LM,SM

Filtereinsatz fehlt

oder nicht

funktionstüchtig SM

Filtereinsatz

verschmutzt LM,SM

8.3 531 Funkentstörung

offensichtlich mangelhaft SM

8.4 571 Flüssigkeitsverlust

Ölverlust

(kontinuierliche

Tropfenbildung) LM,SM,

GV

Austritt gefährlicher

Flüssigkeiten SM,GV

9 zusätzliche Prüfpunkte

für Fahrzeuge, die der

Fahrgastbeförderung

dienen

9.1 - Notausstieg(e)

(einschließlich Hammer

zum Einschlagen der

Scheiben),

Notausstiegshinweis-

schilder

fehlen SM

9.2 - Heizung

ohne Funktion SM

Gefahr durch Motorabgase GV

9.3 - Lüftung

ohne Funktion SM

Gefahr durch Motorabgase GV

9.4 - Ausstattung der Sitze

Sitze mangelhaft

befestigt, beschädigt SM

Sitzbezüge beschädigt LM

Sitzplatzanzahl über der

genehmigten GV

9.5 - Innenbeleuchtung

fehlt, ausgefallen SM

einzelne Lampen

ausgefallen LM

10 001 Identifizierung des

Fahrzeuges

10.1 - Kennzeichentafeln

nicht fest angebracht

oder schlecht lesbar LM,SM

nicht annähernd senkrecht

angebracht SM

Kennzeichen bildet Teil

der Radabdeckung (Krad) LM,SM

10.2 001 Fahrgestellnummer

fehlt, unvollständig,

nicht lesbar, nicht

original SM,VM

10.3 Motortype

fehlt, unvollständig,

nicht lesbar, nicht der

Fahrzeuggenehmigung

entsprechend SM,VM

Anmerkung:

Eintragung von „-” unter Spalte „Anlage 2” wenn Position nicht vorgesehen

Anlage 6

(§ 10)

Katalog der Prüfpositionen

Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in

eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die

entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung

des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

Prüfnummern

für Formblatt

Anlage 1 Anlage 2 Position Zuordnung Anmerkung

1 Mängelgruppe Bremsanlage

1.1 Mechanischer Zustand und

Funktion

1.1.1 603) Bremspedallagerung

621) (Betätigungseinrichtung)

schwergängig (bei

ausreichender Wirkung der

Betriebsbremse) LM,SM

Lagerung ausgeschlagen SM

Verschleiß/Spiel zu groß SM

Lagerung gebrochen GV

1.1.2 603 Zustand des Pedals und

Weg der Bremsbetätigungs-

einrichtung

Weg übermäßig oder keine

ausreichende Wegreserve

vorhanden SM,GV

604 Freigängigkeit der Bremse

beeinträchtigt, Bremse

löst nicht einwandfrei SM,GV

Antirutschvorrichtung auf

dem Bremspedal fehlt, ist

locker oder übermäßig

abgenützt SM

Bruchgefahr, nicht

betätigbar GV

1.1.3 811) Vakuumpumpe oder

621) Kompressor und Behälter

übermäßige Dauer um

Druck/Vakuum für eine

ausreichende Bremswirkung

aufzubauen SM

Luftdruck bzw. Vakuum für

mind. 2 Bremsungen nach

Ansprechen der

Warneinrichtung

unzureichend (auch bei

ungenauer

Manometeranzeige) SM

bei nicht ereichter

(Anm.: richtig:

erreichter)

Hilfsbremswirkung GV

spürbarer Druckabfall

durch Luftaustritt oder

hörbarer Luftaustritt SM,GV

1.1.4 811 Druckwarnanzeige,

Manometer arbeitet

fehlerhaft oder ist

schadhaft SM

1.1.5 811 Handbremsventil

Betätigungseinrichtung

gebrochen oder

beschädigt, übermäßiger

Verschleiß SM

Ventil arbeitet

fehlerhaft SM

Betätigungseinrichtung

unsicher an

Ventilspindel befestigt

oder Ventilkörper

ungenügend gesichert SM

Verbindungen locker oder

Leckage im System SM

Funktion ungenügend SM

nicht feststellbar GV

1.1.6 612 Feststellbremse,

-bremshebel, -ratsche

Feststellratsche hält

nicht ausreichend SM,GV

übermäßiger Verschleiß an

Hebellagerung oder an

Ratschenvorrichtung SM

übermäßiger Hebelweg

infolge falscher

Einstellung SM

1.1.7 Bremsventile (Fußventile,

Druckregler, Regelventile

usw.)

beschädigt, übermäßiger

Luftaustritt SM,GV

571 übermäßiger Ölaustritt

aus Kompressor SM

unsicher

befestigt/unsachgemäß

montiert SM

571 Austritt von Hydraulik-

bremsflüssigkeit GV

Funktion mangelhaft SM,GV

1.1.8 811 Kupplungsköpfe für

Anhängerbremsen

Absperrhähne oder

selbstabsperrendes

Kupplungskopfventil

schadhaft SM

unsicher

befestigt/unsachgemäß

montiert SM

Leckage SM

1.1.9 811 Energievorratsbehälter,

Druckluftbehälter

beschädigt, korrodiert,

undicht LM,SM,

GV

Entwässerungseinrichtung

ohne Funktion SM

unsicher

befestigt/unsachgemäß

montiert LM,SM,

GV

Behälterschild/Aufschrift

fehlt/unlesbar SM,VM

unsachgemäße Reparatur SM,GV

übermäßig Wasser/Öl in

den Behältern SM

1.1.10 621 Bremskraftverstärker,

Hauptbremszylinder

(hydraulische Anlagen)

Bremskraftverstäker

schadhaft oder ohne

Wirkung SM

Hauptbremszylinder

schadhaft oder undicht SM,GV

Hauptbremszylinder

unsicher befestigt SM,GV

Bremsflüssigkeitsvorrat

unzureichend SM,GV

Abdeckung für

Ausgleichsbehälter des

Hauptbremszylinders fehlt SM

Bremsflüssigkeitswarn-

licht leuchtet oder ist

defekt SM

Warnanzeige für

Bremsflüssigkeitsstand

arbeitet fehlerhaft SM

Bremsflüssigkeit

offensichtlich

verschmutzt SM

- Siedepunkt niedriger als

180° C/Wassergehalt größer

als 1,5% LM

Siedepunkt niedriger als

150° C/Wassergehalt größer

als 2% SM

Bremsflüssigkeit

unbrauchbar (zB Verwendung

nicht geeigneter

Flüssigkeiten) GV

1.1.11 621 Bremsleitungen

Ausfall- oder

Bruchgefahr GV

undichte Leitungen oder

Kupplungskopfanschlüsse SM,GV

beschädigt oder übermäßig

korrodiert SM

falsche Verlegung SM,GV

unsachgemäß repariert SM,GV

Prüfanschluß fehlt oder

defekt SM

1.1.12 621 Bremsschläuche

Ausfall- oder Bruchgefahr GV

Beschädigung,

Scheuerstellen,

Bremsschläuche zu kurz,

verdreht eingebaut SM,GV

undichte Schläuche oder

Anschlüsse SM,GV

Ausbeulung des Schlauchs

unter Druck GV

Porosität SM,GV

unsachgemäß repariert SM,GV

1.1.13 621 Bremsbeläge, -klötze

übermäßiger Verschleiß SM,GV

verschmutzt (Öl, Fett

usw.) SM,GV

falscher Belag,

Ausfallsgefahr SM,GV

1.1.14 621 Bremstrommeln,

Bremsscheiben

übermäßiger Verschleiß,

übermäßige Riefenbildung,

Risse, ungenügend

gesichert oder gebrochen SM,GV

verschmutzt (Öl, Fett

usw.) SM,GV

Bremsträger locker GV

unrund (über 20%) SM

Abänderungen SM,GV,

VM

1.1.15 604) Bremsseile,

621) Bremszugstangen,

Bremshebel, Bremsgestänge

Seile beschädigt,

unsachgemäß verlegt SM,GV

Ausfallgefahr SM,GV

übermäßiger Verschleiß

oder übermäßige Korrosion SM,GV

Seil- oder

Zugstangenverbindung

ungenügend gesichert SM,GV

Seilführung schadhaft LM,SM

Ummantelung der Seilhülle

gebrochen LM

Beeinträchtigungen der

Freigängigkeit der

Bremsanlage SM

übermäßige Hebel-,

Zugstangen- oder

Gestängewege infolge

falscher Einstellung oder

übermäßigen Verschleißes SM

Bremswellenlager

ausgeschlagen oder

schwergängig SM

1.1.16 621 Radbremszylinder

(einschließlich

Federspeicherzylinder)

gerissen oder beschädigt SM,GV

undicht SM,GV

unsicher

befestigt/unsachgemäß

montiert SM,GV

übermäßig korrodiert SM,GV

übermäßiger Weg des

Kolbens oder der Membrane SM,GV

Staubschutz fehlt oder

ist übermäßig beschädigt SM

schwergängig SM,GV

1.1.17 621 Bremskraftregler

Gestänge defekt SM,GV

falsch eingestellt SM,GV

festgefressen, unwirksam SM,GV

fehlt SM,GV,

VM

undicht SM,GV

1.1.18 621 Automatische

Gestängesteller

festgefressen oder zu

großer Weg infolge

übermäßigen Verschleißes

oder falscher Einstellung SM,GV

schadhaft SM

1.1.19 - Retarder (soweit

vorhanden oder

erforderlich)

unsichere Verbindungen

oder Befestigungen SM

schadhaft SM

1.1.20 621 Auflaufeinrichtung

Staubmanschette gerissen

oder fehlt SM

Führung übermäßiges Spiel SM

Dämpfer/-lagerung

schadhaft SM

festgefressen GV

Rückfahrsperre bei

Vorwärtsfahrt nicht

selbstlösend SM,GV

Abreißseil schadhaft oder

fehlt SM

Betätigungsweg zu groß SM

1.2 Betriebsbremse

Wirkung und Wirksamkeit

1.2.1 602 Wirkung (schrittweise

Steigerung bis zur

maximalen Bremskraft)

ungenügende Bremskraft an

einem oder mehreren

Rädern SM,GV

Bremskraft an einem Rad

beträgt weniger als 80%

der größten an einem

anderen Rad der selben

Achse gemessenen

Bremskraft. SM,GV

(Im Fall der Prüfung auf

der Straße für Fahrzeuge,

die nicht auf

Bremsenprüfständen

geprüft werden können:

übermäßige Abweichung des

Fahrzeugs von der

Geraden)

604 Bremskraft nicht

abstufbar (Rupfen) SM,GV

Verlustzeit der Bremse an

einem Rad zu lang SM

übermäßige

Bremskraftschwankungen

auf Grund verzogener

Trommeln oder Scheiben SM Anmerkung:

Die Unrundheit

bezieht sich

auf die

Bremskraft-

schwankung

innerhalb

mehrerer

Radumdrehungen

bei konstanter

Betätigungs-

kraft bzw.

konstantem

eingesteuerten

(hydraulischem

oder

pneumatischem)

Druck. Diese

ist bei einem

konstanten

eingesteuerten

Druck zwischen

1 und 3 bar

bei

pneumatischen

Bremsanlagen

zu messen. Bei

nicht

pneumatischen

Bremssystemen

ist sinngemäß

vorzugehen.

Unrundheit

F F

max-min

in % = -------

Fmax

* 100

Fmax = größte

aufgetretene

Bremskraft

Fmin =

kleinste

aufgetrenene

Bremskraft

Bei einer

Unrundheit von

mehr als 20%

ist eine

übermäßige

Bremskraft-

schwankung

anzunehmen.

1.2.2 601 Wirksamkeit Anmerkung:

Abbremswirkung, bezogen Hochrechnung

auf die zulässige bzw. Balla-

Höchstmasse oder, im Fall stierung ist

von Sattelanhängern, auf nicht

die Summe der zulässigen erforderlich

Achslasten, wenn bei Fahrzeugen

durchführbar, von weniger der Klassen M1,

als den folgenden Werten: SM N1, O1 und O2.

Hochrechnung

bzw. Balla-

stierung ist

außerdem nicht

erforderlich

bei Fahrzeugen

der Klassen M2,

M3, N2, N3, O3

und O4, wenn

nachgewiesen

wird, dass das

Fahrzeug zum

Zeitpunkt der

Prüfung alle

Bestimmungen

über die

Verteilung der

Bremskraft auf

die Achsen und

über die

Kompatibilität

zwischen

Zugfahrzeugen

und Anhängern

im

vorgeführten

Zustand

einhält

(“EG-

Bremsbänder”).

Die Balla-

stierung oder

Niederspannung

ist außerdem

nicht

erforderlich,

wenn beim

tatsächlichen

Gesamtgewicht

die für die

Erzielung der

geforderten

Abbremsung

beim höchsten

zulässigen

Gesamtgewicht

erforderlichen

Bremskräfte

erreicht

werden.

Mindestbremswirksamkeit:

Klasse M1, N1: 50%

Klasse M2, M3: 50% 48% bei

Fahrzeugen,

die nicht mit

ABV

ausgerüstet

sind oder mit

erstmaliger

Zulassung vor

dem 1. Oktober

1991

Klasse N2, N3: 45% 43% bei

Fahrzeugen mit

erstmaliger

Zulassung vor

dem 1. Jänner

1989

Klasse O: 43% 40% bei

Fahrzeugen mit

erstmaliger

Zulassung vor

dem 1. Jänner

1989

Zugmaschinen (25 bis

40 km/h)

bei Hinterradbremse: 30%

bei hydraulisch

abschaltbarem

Allradantrieb

(zuschaltbar): 40%

Klassen L (beide

Bremsanlagen)

Klasse L1: 42%

Klasse L2: 40%

Klasse L3: 50%

Klasse L4: 46%

Klasse L5: 44%

Klassen L

(Hinterradbrems-

anlage): 25%

oder die Bremskraft

liegt unter dem vom

Fahrzeughersteller

für die

Fahrzeugachse

festgelegten

Bezugswerten SM

Abbremswirkung der

Betriebsbremse, bezogen

auf die zulässige

Höchstmasse oder, im Fall

von Sattelanhängern, auf

die Summe der zulässigen

Achslasten, wenn

durchführbar, von weniger

als der Hälfte der für

die Betriebsbremsanlage

geforderten

Mindestbremswirksamkeit: GV

1.3 611 Hilfsbremse

Wirkung und Wirksamkeit

(falls getrennte Anlage)

1.3.1 611 Wirkung

Bremse(n) einseitig ohne

Wirkung SM,GV

Bremskraft an einem Rad

beträgt weniger als 80%

der größten an einem

anderen Rad der selben

Achse gemessenen

Bremskraft SM

Bremskraft nicht

abstufbar (Rupfen) SM,GV

Automatische Bremsanlage

bei Anhängern unwirksam SM

1.3.2 611 Wirksamkeit siehe

für alle Fahrzeugklassen Anmerkung zu

eine Abbremswirkung von 1.2.2

weniger als 50% der

Mindestwirksamkeit der

Betriebsbremse gemäß

1.2.2 bezogen auf die

zulässige Höchstmasse

oder, im Fall von

Sattelanhängern, auf die

Summe der zulässigen

Achslasten; bei

Fahrzeugen der

Klassen N1, N2 und N3

jedoch 2,2 m/s2 SM

1.4 611 Feststellbremse

Wirkung und Wirksamkeit

1.4.1 611 Wirkung siehe

Bremskraft an einem Rad Anmerkung zu

beträgt weniger als 50% 1.2.2

der größten an einem

anderen Rad der selben

Achse gemessenen

Bremskraft. SM

für alle Fahrzeugklassen

eine Abbremswirkung von

weniger als 18% in bezug

auf die zulässige

Gesamtmasse oder für

Kraftfahrzeuge weniger

als 12% bezogen auf die

höchstzulässige Masse des

Kraftwagenzuges, je

nachdem, welcher Wert

höher ist SM,GV

1.5 Retarder und Motorbremse

Wirkung

Bremskraft nicht

abstufbar (Retarder) SM

schadhaft SM

1.6 Blockierverhinderer

Warneinrichtung arbeitet

fehlerhaft SM

schadhaft SM

In der

Fahrzeugkombination nicht

betriebsfähig SM

2 Lenkvorrichtung und

Lenkrad

2.1 Mechanischer Zustand

2.1.1 332 Endanschlag der Lenkung

fehlt oder ohne Wirkung SM,GV

verstellt LM,SM

verformt SM

2.1.2 331 Schwergängigkeit

schwergängig SM,GV

klemmt SM,GV

Fahrzeug nicht sicher

lenkbar GV

2.1.3 332 Lenksäule

Lagerung schadhaft oder

zu großes Spiel SM

Lenksäule gelockert oder

Ausfallgefahr SM,GV

Höhenverstellung nicht

fixierbar SM

Lenkkopflager-Gabelkopf-

lagerspiel zu groß oder

zu gering (schwergängig) SM

Gabelkopflager

ausgeschlagen SM,GV

2.1.4 331 Lenkgetriebe

Mangel an den

Staubmaschetten SM

Undichtheit LM,SM

Getriebebefestigung lose,

Aufnahmeteil gerissen SM,GV

Spiel LM,SM

Ausfallgefahr GV

Lenkgetriebedeckel

und/oder Einstellschraube

locker SM

2.1.5 332 Lenkgelenke ungenügende

Sicherung der

Lenkungsteile SM,GV

Spiel LM,SM

Gefahr des Lösens der

Verbindung GV

Gummimanschetten fehlen

oder stark beschädigt SM

2.1.6 332 Lenkgestänge, Lenkseile,

Spurstange, Lenkhebel

Risse SM,GV

mangelhafte Befestigung SM,GV

sonstige Beschädigungen LM,SM,

GV

2.1.7 331 Lenkhilfe

Funktion beeinträchtigt SM,GV

Leitungen, Schläuche

beschädigt, undicht SM,GV

Flüssigkeitsstand im

Vorratsbehälter SM,GV

2.1.8 331 Lenkungsdämpfer

mangelhaft LM,SM

2.1.9 911 Drehkranz

gelockert SM,GV

zu großes Spiel SM,GV

2.2 333 Lenkrad/Lenker

Beschädigung, Bruch,

Risse LM,SM,

GV

Befestigung mangelhaft SM,GV

Bauart, Abmessungen SM,GV,

VM

2.3 331 Lenkungsspiel am

Lenkradumfang zu groß LM,SM,

GV

3 Sichtverhältnisse

3.1 231 Sichtfeld Anmerkung:

Sichtfeld

gemäß

Richtlinie

78/318/EWG

Sichtfeld beeinträchtigt LM,SM,

GV

Mängel an der

Sonnenblende LM

stark behindernde

Aufkleber an der Front- und

den vorderen Seitenscheiben

(bei mehr als 10% der

Scheibenfläche oder bei

weniger als 10% wenn im

Hauptsichtbereich des

Lenkers befindlich SM,VM

Beeinträchtigung des

Sichtfeldes durch

Aufbauten SM,GV,

VM

3.2 231 Scheiben

kein Sicherheitsglas

(ausgenommen genehmigt)

SM,VM

Windschutzscheibe

durchgehend gesprungen SM

Windschutzscheibe im

Hauptsichtbereich des

Fahrers sichtbehindernd

zerkratzt oder gesprungen SM

Einfärbung der Scheibe

durch Folien oder Lacke

(außer bei vorliegender

Genehmigung) SM,VM

Windschutzscheibe

außerhalb des

Hauptsichtbereiches des

Lenkers zerkratzt oder

gesprungen LM,SM

Heckscheibe u./o. hintere

Seitenscheiben Sicht

beeinträchtigt und

zweiter Außenspiegel

nicht vorhanden LM,VM

Windschutzscheibe mit

Folien oder Folienstreifen SM,GV,VM gilt auch

beklebt für getönte

Sonnenschutz-

folien am

oberen Bereich

der Windschutz-

scheibe

3.3 241 Rückspiegel (Innen- oder

Außenspiegel)

fehlt oder nicht

ausreichend wirksam SM,VM Verkehr hinter

oder neben dem

Fahrzeug nur

auf einer

Seite

beobachtbar

Risse oder Sprünge LM

Spiegel beschädigt oder

blind LM,SM mehr als

10% der Fläche

blind

Spiegel durchgehend

gesprungen SM

Befestigung mangelhaft LM,SM

großwinkeliger für Fahrzeuge

Außenspiegel/ der Klassen N2

Anfahrspiegel fehlt SM,VM 7,5 t, N3 und

M3

Genehmigungszeichen fehlt VM

3.4 221 Scheibenwischer

Wischer arbeitet zu

schnell oder zu langsam SM

Wischerblätter fehlen,

unbrauchbar oder

schadhaft SM

Gestänge/Wischerachsen

stark ausgeschlagen SM

Heckscheibenwischer

defekt, fehlt oder

unwirksam LM

3.5 221 Scheibenwascher

(Windschutzscheibe)

fehlt oder unwirksam SM

3.6 251 Defroster

nicht funktionsfähig LM,SM

4 Leuchten, Rückstrahler

und sonstige elektrische

Anlagen

4.1 101 Scheinwerfer für Fern-

und Abblendlicht

4.1.1 101 Zustand und Funktion

Scheinwerfer fehlt, ohne

oder ungenügende Funktion SM

Scheinwerfer bei

Kraftwagen nicht

paarweise SM

Scheinwerfer links und

rechts verschiedener

Bauart SM

102 Anbau nicht

vorschriftsmäßig SM,VM

102 Summe der Kennzahlen

über 75 SM,VM Fahrzeuge mit

erstmaliger

Zulassung bis

3/1997 über

100

Befestigung unzureichend SM

4.1.2 101 Einstellung

Scheinwerfer zu hoch oder

zu niedrig SM

Leuchtweitenregulierung

defekt LM,SM

Leuchtweitenregulierung

fehlt/defekt bei

Fahrzeugen mit

Gasentladungsscheinwerfern SM

4.1.3 102 Schalter

beschädigt, LM

Lichthupe defekt SM

101 Fernlichtkontrolleuchte

defekt oder fehlt,

Schaltfehler SM,VM

4.1.4 101 Optischer Wirkungsgrad

Scheinwerfergläser fehlen

oder erheblich beschädigt SM

Streuscheibe geringfügig

gesprungen LM

Reflektor leicht

angegriffen LM weniger als

ca. 10% der

Fläche

Reflektor fehlt, blind,

verrostet SM mehr als ca.

10% der Fläche

Scheinwerfer innen

verschmutzt oder naß SM

Falsche Glühlampe SM,VM zB H4 mit

Streuscheibe oder Zwischenringen

Lampe verdreht eingebaut SM

Verminderung der

Lichtaustrittsfläche

durch Klebestreifen oder

Gummidichtungen SM

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

Scheinwerfer desselben

Paares mit Licht

verschiedener Farbe SM,VM

Abdeckung durch Anbauten SM,VM

Scheinwerferreinigungsanlage

fehlt/defekt bei

Fahrzeugen mit

Gasentladungsscheinwerfern SM

4.2 Begrenzungs-, Umriß-,

Seitenmarkierungs- und

Schlußleuchten

4.2.1 103 Zustand und Funktion

Begrenzungsleuchten

fehlen oder sind ohne

Funktion SM

Umrißleuchten fehlen oder

sind ohne Funktion SM

104 Schlußleuchten fehlen

oder sind ohne Funktion SM,GV

104 Erhebliche Abweichungen

von den

Anbringungsvorschriften SM,VM

103 Abdeckung durch Anbauten SM,VM

Schaltfehler SM

Anbaugeräte oder

Fahrzeugteile ragen um

mehr als 40 cm seitlich

über die Leuchten hinaus SM,VM

bei Leuchten mit

mehreren Lichtquellen:

50% oder mehr der

Lichtquellen ausgefallen SM

bei Leuchten mit

mehreren Lichtquellen:

weniger als 50% der

Lichtquellen ausgefallen LM

4.2.2 103) Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

104) alle Begrenzungs- oder

Schlußleuchten in der

Wirkung erheblich

beeinträchtigt oder Farbe

nicht vorschriftsmäßig SM,VM

Leuchtscheibe fehlt SM

Leuchtscheibe geringfügig

gesprungen LM

Leuchtscheibe gesprungen

oder ausgebrochen SM

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

offensichtlich falsche

Glühlampe SM,VM

ausgebleichte

Leuchtscheiben LM

4.3 107 Bremsleuchten

4.3.1 107 Zustand und Funktion

alle Leuchten ohne

Funktion oder in der

Wirkung erheblich

beeinträchtigt SM,GV

falsche Montage der

Leuchten SM,VM

Fehlt, Kraftwagen oder

Anhängern nicht paarweise

(ausgenommen

```

3.

Bremsleuchte) SM,VM

```

ohne Funktion SM

Sichtbereich

beeinträchtigt durch

Anbauten SM,VM

bei Leuchten mit

mehreren Lichtquellen:

50% oder mehr der

Lichtquellen ausgefallen SM

bei Leuchten mit

mehreren Lichtquellen:

weniger als 50% der

Lichtquellen ausgefallen LM

4.3.2 107 Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

Farbe oder Glühlampen

nicht vorschriftsmäßig SM,VM

offensichtlich falsche

Lampe SM,VM

Leuchtscheibe geringfügig

gesprungen LM

Leuchtscheibe fehlt,

durchgehend gesprungen

oder ausgebrochen SM

Leuchtscheibe

offensichtlich

nachträglich eingefärbt

(zB Lack oder Folie) SM,VM

4.4 106 Fahrtrichtungsanzeiger

4.4.1 106 Zustand und Funktion

alle Leuchten ohne

Funktion oder in der

Wirkung erheblich

beeinträchtigt SM,GV

eine fehlt, ohne Funktion

oder in der Wirkung

erheblich beeinträchtigt SM

Erhebliche Abweichung

von den

Anbringungsvorschriften SM,VM

Abdeckung durch Anbauten SM,VM

Schaltfehler SM

Warnblinklicht

(Warnblinkanlage) LM,SM

bei Leuchten mit

mehreren Lichtquellen:

50% oder mehr der

Lichtquellen ausgefallen SM

bei Leuchten mit

mehreren Lichtquellen:

weniger als 50% der

Lichtquellen ausgefallen LM

4.4.2 106 Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

Farbe nicht

vorschriftsmäßig SM,VM

Leuchtscheibe fehlt SM

Leuchtscheibe geringfügig

gesprungen LM

Leuchtscheibe durchgehend

gesprungen oder

ausgebrochen SM

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

offensichtlich falsche

Glühlampe SM,VM

4.4.3 106 Schalterbeschädigt LM

weder optische noch

akustische Anzeige SM,VM

Schalter bleibt nicht in

Einschaltstellung SM

Kontrolleinrichtung für

Anhängerbetrieb fehlt LM,VM

4.4.4 106 Blinkfrequenzweniger als

60 oder mehr als

120 Perioden pro Minute SM

4.5 102 Nebelscheinwerfer und

Nebelschlußleuchten

4.5.1 102) Anbringung

109) nicht vorschriftsmäßig SM,VM

4.5.2 102 Zustand und Funktion

alle oder eine Leuchte

ohne Funktion oder in der

Wirkung beeinträchtigt SM

Schaltfehler SM

109 Nebelschlußleuchte

keine Kontrolleuchte SM,VM

109 Schaltfehler SM

bei Leuchten mit

mehreren Lichtquellen:

50% oder mehr der

Lichtquellen ausgefallen SM

bei Leuchten mit

mehreren Lichtquellen:

weniger als 50% der

Lichtquellen ausgefallen LM

4.5.3 Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

109 Farbe nicht

vorschriftsmäßig SM,VM

102 Nebelscheinwerfer

falsch eingestellt SM

102 Reflektor fehlt, blind,

verrostet SM

Streuscheibe fehlt,

durchgehend gesprungen

oder ausgebrochen SM

Scheinwerfer innen

verschmutzt oder naß SM

Streuscheibe verdreht

eingebaut SM

Scheinwerfer mit Licht

verschiedener Farbe SM,VM

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

109 Nebelschlußleuchte

Veränderung der

Streuscheibe (zB Lack

oder Folie) SM,VM

Streuscheibe fehlt,

durchgehend gesprungen

oder ausgebrochen SM

4.6 110 Rückfahrscheinwerfer

4.6.1 110 Zustand und Funktion

alle oder eine Leuchte

ohne Funktion oder in der

Wirkung beeinträchtigt SM

falsche elektrische

Schaltung SM

sonstige Mängel zB nicht

vorschriftsmäßig LM,SM,

VM

bei Leuchten mit

mehreren Lichtquellen:

50% oder mehr der

Lichtquellen ausgefallen SM

bei Leuchten mit

mehreren Lichtquellen:

weniger als 50% der

Lichtquellen ausgefallen LM

4.6.2 110 Lichtfarbe und optischer

Wirkungsgrad

Farbe nicht

vorschriftsmäßig SM,VM

blendet SM

4.7 108 Beleuchtung für das

hintere Kennzeichen fehlt,

ohne Funktion LM

sonstige Mängel zB nicht

vorschriftsmäßig LM,SM,

VM

weißes Licht nach hinten SM

4.8 105 Rückstrahler

4.8.1 105 Zustand und Farbe

vorgeschriebene

Rückstrahler fehlen oder

sind verdeckt angebracht SM,VM

Rückstrahler bei

Kraftwagen und Anhängern

nicht paarweise

angebracht SM,VM

Farbe oder Form stimmt

nicht SM,VM

verdrehte Anbringung SM

erhebliche Abweichung von

den

Anbringungsvorschriften SM,VM

Rückstrahler geringfügig

gesprungen LM

Rückstrahler durchgehend

gesprungen SM

4.9 106 Funktionsanzeiger

vorgeschriebene

Funktionsanzeiger fehlen

oder sind nicht

funktionsfähig LM,SM,

VM

4.10 111 Elektrische Verbindungen

zwischen ziehendem

Fahrzeug und Anhänger

oder Sattelanhänger

Verbindungseinrichtung

fehlt vollständig oder

teilweise SM

falsche Schaltung oder

Funktionsfehler in der

elektrischen Schaltung SM

mangelhafte Verbindung

von elektrischen

Leitungen LM,SM

schadhafte Leitungen SM

4.11 111 elektrische Leitungen

mangelhafte Verlegung LM,SM

schadhaft SM

4.12 sonstige Leuchten und

rückstrahlende Flächen

Anbau bzw. Farbe

unzulässig SM,VM

5 Achsen, Räder, Reifen und

Aufhängungen

5.1 Achsen

5.1.1 312) Achskörper

313) Bruch GV

Achskörper angerissen,

verbogen, erhebliche

Korrosion SM,GV

unsachgemäße Reparatur SM,GV

Gummielemente fehlen oder

funktionslos SM

5.1.2 312) Achsaufhängung

313) ungenügende Befestigung,

erhebliches Spiel SM,GV

Aufhängung ausgeschlagen

oder verformt SM,GV

312 Vorderradgabel sichtbar

verzogen SM,GV

312) Schwingenlagerung

ausgeschlagen SM,GV

313) Gummielemente fehlen oder

funktionslos SM

Fangseil fehlt oder

unbrauchbar SM

5.1.3 322 Federung, Stabilisator

Bruch, funktionslos SM,GV

Beschädigung SM

übermäßiger Verschleiß LM,SM

Aufhängung oder

Befestigung ausgeschlagen LM,SM,

GV

Befestigungen fehlen,

gebrochen, stark

korrodiert oder locker SM,GV

unsachgemäße Veränderungen

am Fahrwerk Tieferlegung,

Unterschreitung der

Bodenfreiheit von 11 cm

ohne entsprechende

Genehmigung, Kontrollmaß

nicht eingehalten SM,GV

5.1.4 323 Stoßdämpfer

fehlt SM,GV

Wirkungslosigkeit SM,GV

Wirkungsbeeinträchtigung LM,SM

Undichtheit LM,SM

Kolbenstangenschutz

gebrochen oder defekt LM

Befestigung locker oder

beschädigt SM

5.1.5 311 Radlager

Beschädigung SM,GV

zu großes Spiel LM,SM

übermäßiges Spiel GV

erhebliches Laufgeräusch SM

5.2 Räder/Felgen und Reifen

5.2.1 402 Räder(Felgen)

Riß oder Bruch GV

verbogene oder

beschädigte Räder LM,SM

falsche

Radmuttern/Radschrauben SM

einzelne

Radmuttern/Radschrauben

fehlen oder lose SM,GV

Rad für das Fahrzeug

offensichtlich nicht

geeignet SM,GV

für den Reifen

offensichtlich zu große

oder zu kleine Felge SM,GV

erhebliche Deformation

des Felgenhornes, starker

Schlag SM,GV

Felgenbohrungen

ausgeleiert oder

eingerissen SM,GV

Spurverbreiterung mittels

Distanzbolzen oder

Distanzscheibe SM,GV

Speichen locker oder

fehlen SM,GV

Sicherungen bei geteilten

Felgen fehlen oder

schadhaft SM

Felge nicht der

Genehmigung entsprechend VM

5.2.2 401 Bereifung

Schäden SM,GV

Profiltiefe nicht

ausreichend SM,GV

Reifen verschiedener

Bauart montiert SM

Winterreifen nicht

achsweise SM

Spikesreifen nicht auf

allen Rädern SM

unterschiedliche

Reifendimensionen SM Ausnahme:

unterdimensionierte Genehmigt

Reifen in Bezug auf

Größe, Tragfähigkeit oder

Bauartgeschwindigkeit SM,GV,

VM

Behinderung des Schwenk-

oder

Einfederungsbereiches auf

Grund zu großer

Reifendimension SM,GV

Scheuerstellen am Reifen

und im Radkasten SM,GV

Veränderung der größten

Breite des Fahrzeuges

(Reifen dürfen nicht über

die Kotflügel

hinausragen) SM,VM

ECE-Zeichen fehlt SM,VM

Reifen entsprechen nicht

der Genehmigung SM,VM

Fzge M1, N1, O1, O2

PKW-Winterreifen (ausgen.

Spikesreifen) mit mehr

als 4 mm (Gürtelreifen)

bzw. 5 mm

(Diagonalreifen)

Profiltiefe nicht auf

allen Rädern LM

fehlendes

Geschwindigkeitssymbol,

wenn

Geschwindigkeitsindex des

Winterreifens geringer

als die

Bauartgeschwindigkeit des

Fahrzeuges LM,VM

nachgeschnittene Reifen

bei M1 oder L SM

unsachgemäß

nachgeschnittene Reifen,

zB. Karkasse am bei Zwillings-

Nutengrund sichtbar GV bereifung,

wenn nur ein

Reifen

betroffen: SM

unregelmäßige Abnützung

der Lauffläche LM

Reifen entlüftet,

erheblich zu geringer

Luftdruck LM,SM

5.3 Aufhängungen

5.3.1 312) Traggelenk

313) ungenügende Sicherung SM

Spiel LM,SM

Gefahr des Lösens der

Verbindung GV

Gummimanschetten fehlen

oder stark beschädigt SM

5.3.2 312) Quer-, Schräg- und

Längslenker

313) Risse, verbogen, stark

korrodiert GV

unsachgemäß repariert SM,GV

Spiel LM,SM

ungenügende Befestigung,

erhebliches Spiel SM,GV

6 Fahrgestell, am

Fahrgestell befestigte

Teile

6.1 Fahrgestell oder

Fahrgestellrahmen und

daran befestigte Teile

6.1.1 301) Rahmen und sonstige

tragende Teile

341) Allgemeiner Zustand Bruch

oder Riß SM,GV

erhebliche Verbiegungen SM,GV

302) erhebliche

341) Korrosionsschäden mit

wesentlicher Schwächung

der Bauteile SM,GV

geringe

Korrosionsschäden, die

kein Erneuern des

Bauteils oder Verwendung

spezieller

Reparaturbleche erfordern LM,SM

unsachgemäße Verbindungen SM,GV

mehrere Rahmenniete oder

-schrauben gelockert oder

gebrochen SM,GV

Schäden bei einzelnen

Nieten oder Schrauben LM

6.1.2 501 Abgasführungen und

Schalldämpfer

Auspuffanlage oder

Leitungen stark undicht SM

Aufhängung beschädigt SM

leicht undicht,

mangelhafte Befestigung LM,SM

6.1.3 543) Kraftstoffbehälter und

-leitungen

541) undicht SM,GV

ungeeignete Befestigung

des Behälters SM

mangelhafte Verlegung der

Kraftstoffleitung LM,SM,

GV

Tankverschluß fehlt SM,GV

Kraftstoffbehälter

deformiert LM,SM

6.1.4 307 Abmessungen und Zustand

des Unterfahrschutzes und

Seitenunterfahrschutzes

bei Lastkraftwagen und

Anhängern in den

Abmessungen unzureichend SM,VM

Befestigung lose LM,SM

verbogen LM

6.1.5 401 Halterung des Ersatzrades

Befestigung lose SM

Sicherung des Ersatzrades

fehlt SM

6.1.6 Verbindungseinrichtungen

am Zugfahrzeug, Anhänger

und Sattelanhänger

361 Fahrzeugverbindende

Einrichtungen

(Anhängekupplung,

Sattelkupplung)

schadhaft, in der

Funktion beeinträchtigt SM,GV

übermäßiges Spiel

(Verschleißgrenze

überschritten) SM,GV

unzureichende Befestigung SM,GV

Sicherung defekt oder

fehlt GV

Typenschild fehlt LM,VM

911 Zugeinrichtung am

Anhänger

Befestigung gelockert,

zu großes Spiel SM,GV

schadhafte Sicherung der

Befestigung SM,GV

Zuggabel/Zugrohr stark

verbogen oder angerissen SM,GV

Zuggabel/Zugrohr

unzulässig oder

unsachgemäß

reparaturgeschweißt SM,GV

Höheneinstellung fehlt

oder unzureichend SM

Kugelpfanne nicht

arretierbar oder

sicherbar SM,GV

Sicherungsverbindung

fehlt oder unbrauchbar SM

6.1.7 Abschleppeinrichtung

vo/hi

fehlt oder unbrauchbar

(falls erforderlich) LM

6.2 Führerhaus und Karosserie

6.2.1 Allgemeiner Zustand

351 gefährdende Fahrzeugteile

innen oder außen LM,SM,GV

nicht genehmigte

Veränderungen (Zu- oder

Anbauten) VM

307 Laderaumboden, Wände,

Rungen, Verschlüsse

ungenügende Befestigung SM

starke Beschädigungen SM

307 Laderaumplane, Gestell,

Verschlüsse

Spriegelgestell

beschädigt LM,SM

unzureichende Befestigung SM

Bordwandverschlüsse

schadhaft LM,SM

304 Korrosionsschäden an

tragenden Teilen LM,SM

343 Radabdeckungen fehlen SM

Radabdeckungen nicht

ausreichend wirksam LM,SM

Spritzschutz für Fahrzeuge

fehlt oder ohne der Klassen

entsprechende N2 7,5 t, N3

Genehmigung SM und M3 mit

Genehmigung

nach dem

```

8.

September

```

1999

6.2.2 307 Befestigung

Kippmechanismus des

Führerhauses beschädigt

oder ausgeschlagen LM,SM

Sicherung fehlt oder

unzureichend SM,GV

Niederspannvorrichtung

fehlt oder wirkungslos SM

Hydraulik- oder

Druckluftteil undicht LM,SM

Luftleiteinrichtungen

(Spoiler) unzureichende

Befestigung LM,SM

6.2.3 306 Türen und Schlösser

unbeabsichtigtes Öffnen

möglich SM,GV

Tür fehlt SM,VM

Tür durchgerostet LM,SM

Tür schließt schlecht LM

Fronthaubenfanghaken

funktionslos oder fehlt SM

Scharniere beschädigt SM

6.2.4 304 Boden

Korrosionsschäden LM,SM

6.2.5 342 Sitze

Sitzbefestigung

unzureichend SM,GV

keine sichere

Lehnenbefestigung oder

Arretierung SM,GV

nicht vorschriftsmäßige

Sitzausführung SM

Sitzpolster schadhaft LM

Haltegriffe fehlen oder

locker SM,VM

Kopfstütze fehlt oder

nicht arretierbar SM,VM

701 Pedale oder

Betätigungseinrichtungen

Pedale nicht gleitsicher LM

- sonstige Mängel LM,SM

6.2.6 307 Trittstufen

Trittstufen oder

Einstiege

falsche Anbringung (zu

hoch) SM,VM

nicht gleitsicher LM,SM

beschädigt SM

6.3 324 Kraftübertragung (Motor,

Kupplung, Getriebe,

Kardanwelle,

Differenzial, Halbachsen)

Kupplung rutscht, nicht

lösbar SM,GV

Rückwärtsgang defekt SM,GV

Risse (zB Hardyscheibe) SM,GV

Starke Abnützung der

Gelenke und Lagerung SM,GV

Gelenke locker oder

Befestigungsschrauben

fehlen SM,GV

Antriebswellenmanschetten

fehlen oder durchgehend

gerissen SM

7 Sonstige Ausstattungen

soweit vorgeschrieben

7.1 Sicherheitsgurte

7.1.1 271 Sicherheit des Einbaus

lose SM

7.1.2 271 Zustand der Gurte

fehlen oder unbrauchbar SM,VM

beschädigt LM,SM

unzul. Anbringung VM,SM

7.1.3 271 Betrieb

Retraktor nicht

funktionsfähig SM

Schloß nicht

funktionsfähig SM

Gurtstrammer

offensichtlich defekt LM,SM

7.1.4 - Airbag

deaktiviert/ausgebaut LM

7.2 - Feuerlöscher, falls

erforderlich

fehlt SM

Befestigung mangelhaft LM,SM

Überprüfungsfrist

abgelaufen LM,SM

Plombierung fehlt SM

7.3 306 Schlösser und

Diebstahlsicherung

fehlt oder mangelhafte

Funktion SM,GV

7.4 002 Warndreieck

fehlt oder beschädigt LM,VM

7.5 003 Verbandzeug

fehlt oder unvollständig LM,VM

7.6 802 Unterlegkeil(e) für

Räder, falls erforderlich

fehlen, unbrauchbar SM

Unterbringung mangelhaft SM

7.7 201 Schallzeichen

funktionslos SM

zu laut, zu leise SM

Folgetonhorn (ausgen.

Einsatzfahrzeuge) SM

falsche Lage der

Betätigungsvorrichtung SM

Rückfahrwarner ohne für Fahrzeuge der

Funktion, fehlt SM Klassen N2, N3, M3

Rückfahrwarner nicht

rückschaltbar VM

7.8 261 Geschwindigkeitsmesser

funktionslos SM

bei Krafträdern: Glas des

Geschwindigkeitsmessers

gesprungen LM

7.9 261 Fahrtschreiber/

Kontrollgerät

(Vorhandensein und

Verplombung)

Einbauschild ungültig,

fehlt SM

- offensichtliche Mängel an

der Verplombung des

Fahrtschreibers und/oder

der sonstigen

Sicherungseinrichtungen SM

- Prüfnachweis fehlt bzw.

offensichtliche

Abweichungen SM,VM

7.9.1 - Fahrtschreiber/

Kontrollgerät (Funktion)

offensichtlich falsche

oder mangelhafte

Aufzeichnung SM

7.10 - Geschwindigkeitsbegrenzer

nicht gemäß RiLi 92/6/EWG

eingebaut SM

Einbauschild ungültig,

fehlt SM

offensichtliche Mängel an

der Verplombung des

Geschwindigkeits-

begrenzers und/oder der

sonstigen

Sicherungseinrichtungen

gegen unbefugte Eingriffe

verletzt SM

Prüfnachweis fehlt bzw.

offensichtliche

Abweichungen SM,VM

7.10.1 - Geschwindigkeitsbegrenzer

(Funktion)

offensichtlich

mangelhafte Funktion SM

7.11 111 Befestigung der Batterie

unsachgemäß, lose SM

7.11.1 111 Batterietrennschalter

fehlt, Anbringung

mangelhaft, unwirksam SM

7.12 543 Gasanlage

Betriebsbuch fehlt SM

Nachweis der Genehmigung

fehlt SM

Eintragungen über

Überprüfung des

Flüssiggasbehälters

fehlen SM

Bedenken gegen die

Betriebssicherheit der

Gasanlage SM

7.13 701 Ständer-Fußrasten

Rückholfeder fehlt,

gebrochen oder zu schwach GV

Kippständer fehlt oder

unbrauchbar SM

Seitenständer

vorschriftswidrig VM

Ständer in Fahrtstellung

nicht fixiert SM

Fußrasten fehlen, stark

verbogen, nicht

arretierbar SM

Fußrastenoberfläche glatt LM

7.14 702 Kette

Locker SM,GV

unzulässig abgenützt SM,GV

Kettenschloß unsachgemäß

montiert SM

Kettenritzel oder

Kettenrad stark abgenützt SM,GV

Kettenritzel oder

Kettenrad offensichtlich

nicht serienmäßig SM,VM

703 Kettenspannvorrichtung

fehlt SM,GV

Kettenspannvorrichtung

locker, beschädigt,

Sicherung fehlt SM

704 Kettenschutz fehlt SM,GV

Kettenschutz locker,

verbogen SM

7.15 801 Zapfwellenabdeckung

fehlt, gebrochen LM,SM

7.16 307 Kipp- bzw.

Ladevorrichtung

Prüfnachweis fehlt SM,VM

offensichtliche Mängel LM,SM

Tragfähigkeitsschild fehlt VM

7.17 111 Anlaßvorrichtung

ohne Funktion SM,GV

7.18 342 Haltegriffe

fehlt oder beschädigt SM

7.19 543 Druckbehälter

-bescheinigungen fehlen SM

7.20 401 Ersatzrad, falls

erforderlich

fehlt oder unbrauchbar SM,VM

7.21 - Kennzeichnungstafeln

fehlen, unbrauchbar SM,VM

falsche Anbringung LM,VM

7.22 - Aufschriften/

Geschwindigkeitsschild

fehlt LM,VM

8 Umweltbelästigungen

8.1 501 Lärmentwicklung

Auspuffanlage undicht,

schadhaft LM,SM

Originalanlage geändert,

ersetzt, Genehmigung

nicht nachgewiesen VM

Stand- und/oder

Fahrgeräusch

offensichtlich erheblich

über dem zulässigen Wert SM Nahfeldpegel

(gemessen) um

mehr als 6 dB(A)

über dem

genehmigten Wert

GV Nahfeldpegel

(gemessen) um

mehr als 12 dB(A)

über dem

genehmigten Wert

Sonstige lärmrelevante

Bauteile schadhaft,

fehlen SM

Lärmarmnachweis fehlt

oder abgelaufen VM

8.2 Auspuffabgase

8.2.1 501 Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Fremdzündung:

erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung

schadhaft, fehlen zur Gänze oder

unvollständig SM,GV

Auspuffanlage undicht, schadhaft SM

565 übermäßige Rauchentwicklung SM

531 Zündanlage

Fliehkraftverstellung/Unterdruckverstellung/

Kondensator/Zündspule/Verteiler/Zündkabel/

Kerzenstecker/Kerze defekt SM

Zündkerze offensichtlich falscher Wärmewert SM

Unterbrecher stark verschlissen SM

Unterdruckschläuche porös/undicht LM,SM

Zündzeitpunkt mehr als 3 °abweichend

(Anmerkung: vom Sollwert bei

Herstellerangabe) SM

Schließwinkel mehr als 5 ° abweichend

(Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe) SM

542 Luftfilter

unsachgemäßbefestigt/lose LM,SM

Filtereinsatz fehlt oder nicht

funktionstüchtig SM

Filtereinsatz verschmutzt LM,SM

a.) Bei Kraftfahrzeugen mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L:

a.1) ohne moderne Abgasreinigungsanlage wie z. B.

Dreiwege-Katalysator mit Lambdasondenregelung *1)

561,562 a.1.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller

angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden

Werte vorliegen über 3,5 Vol-% SM

564 a.1.2.) HC-Gehalt über dem vom Hersteller

angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden

Werte vorliegen über 600 ppm, sofern auf mangelnde

Verdichtung zurückzuführen SM

a.2.) mit moderner Abgasreinigungsanlage wie z. B.

Dreiwege-Katalysator mit Lambdasondenregelung *1)

561,562 a.2.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller

angegebenen Wert SM

Liegen hierzu keine Werte vor, gilt für

a.2.2.) CO-Gehalt im Leerlauf:

- Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach

dem 1. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den

Grenzwerten der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG

oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab

EURO III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher

als 0,2 Vol.-% SM

- In allen anderen Fällen Wert höher als 0,3 Vol.-% SM

563 a.2.4.) Lambda kleiner als 0,97 oder größer als

1,03 SM

564 a.2.5.) HC-Wert über 60 ppm, sofern auf mangelnde

Verdichtung zurückzuführen SM

a.3.) mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD)*1):

a.3.1.) - bei Einschalten der Zündung leuchtet

OBD-Kontrollleuchte nicht SM

- bei laufendem Motor blinkt diese bzw. leuchtet

ständig SM

*1) Anmerkung: ausgenommen Fahrzeuge mit Motoren mit Kurbelgehäusespülung

b.) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung:

CO-Gehalt im Leerlauf höher als 4,5 Vol.-% SM

8.2.2. 502 Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung:

erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung

schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig SM

Auspuffanlage undicht, schadhaft SM

565 übermäßige Rauchentwicklung SM

542 Luftfilter

unsachgemäß befestigt/lose LM,SM

Filtereinsatz fehlt oder nicht

funktionstüchtig SM

Filtereinsatz verschmutzt LM,SM

c.) Messung der Abgastrübung:

c.1.) Gemessener Wert der Abgastrübung liegt um

0,5 m hoch -1 über dem vom Fahrzeughersteller

angegebenen Wert (Anmerkung: gemäß der

Richtlinie 72/306/EWG oder 77/537/EWG) SM

Überschreitet der um 0,5 m-1 erhöhte gemessene Wert

die Grenzen nach c.2., c.3. oder c.4. (wo zutreffend) SM

Liegen vom Fahrzeughersteller keine Werte vor, gilt:

c.2.) für Kraftfahrzeuge mit Saugmotoren Absorptionsbeiwert

über 2,5 m hoch -1 SM

c.3.) für Kraftfahrzeuge mit Turbomotoren

Absorptionsbeiwert über 3,0 m hoch -1 SM

c.4.) für Kraftfahrzeuge

- welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. I,

Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG

idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h.

ab EURO IV) genehmigt wurden oder

Absorptionsbeiwert über 1,5 m hoch -1 SM

c.5.) für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor dem

```

1.

Jänner 1980: mehr als 1 Bacharacheinheit über dem

```

Genehmigungswert SM

Liegen hierzu keine Werte vor, gilt: mehr als

6 Bacharacheinheiten SM

8.3 531 Funkentstörung

offensichtlich mangelhaft SM

8.4 571 Flüssigkeitsverlust

Ölverlust

(kontinuierliche

Tropfenbildung) LM,SM,

GV

Austritt gefährlicher

Flüssigkeiten SM,GV

9 zusätzliche Prüfpunkte

für Fahrzeuge, die der

Fahrgastbeförderung

dienen

9.1 - Notausstieg(e)

(einschließlich Hammer

zum Einschlagen der

Scheiben),

Notausstiegshinweis-

schilder

fehlen SM

9.2 - Heizung

ohne Funktion SM

Gefahr durch Motorabgase GV

9.3 - Lüftung

ohne Funktion SM

Gefahr durch Motorabgase GV

9.4 - Ausstattung der Sitze

Sitze mangelhaft

befestigt, beschädigt SM

Sitzbezüge beschädigt LM

Sitzplatzanzahl über der

genehmigten GV,VM

9.5 - Innenbeleuchtung

fehlt, ausgefallen SM

einzelne Lampen

ausgefallen LM

10 001 Identifizierung des

Fahrzeuges

10.1 Kennzeichentafeln

schlecht lesbar, umgebogen,

beschädigt LM,SM

nicht fest oder nicht

ordnungsgemäß angebracht LM,SM

10.2 001 Fahrgestellnummer

fehlt, unvollständig,

nicht lesbar, nicht

original SM,VM

10.3 Motortype

fehlt, unvollständig,

nicht lesbar, nicht der

Fahrzeuggenehmigung

entsprechend SM,VM

Anmerkung:

Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Anlage 6

(§ 10)

Katalog der Prüfpositionen

Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung

über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die

Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

Prüfnummern

für Formblatt

Anlage 1
Position Zuordnung Anmerkung
1 Mängelgruppe Bremsanlage
1.1 Mechanischer Zustand und Funktion
1.1.1 Bremspedallagerung (Betätigungseinrichtung)
schwergängig (bei ausreichender Wirkung der Betriebsbremse) LM, SM
Lagerung ausgeschlagen SM
Verschleiß/Spiel zu groß SM
Lagerung gebrochen GV
1.1.2 Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung
Weg übermäßig oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden LM, SM, GV
Freigängigkeit der Bremse beeinträchtigt
Bremse löst nicht einwandfrei SM, GV
Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenützt SM
Bruchgefahr, nicht betätigbar GV
Bremswirkung kann nicht erreicht werden GV
Bremsbetätigungseinrichtung offensichtlich nicht im Originalzustand bzw. abgeändert (außer Genehmigung vorhanden) GV
1.1.3 Vakuumpumpe oder Kompressor und Behälter
übermäßige Dauer um Druck/Vakuum für eine ausreichende Bremswirkung aufzubauen SM
Luftdruck bzw. Vakuum für mindestens 2 Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung unzureichend (auch bei ungenauer Manometeranzeige) SM
bei nicht erreichter Hilfsbremswirkung GV
spürbarer Druckabfall durch Luftaustritt oder hörbarer Luftaustritt SM, GV
Frostschutzeinrichtung nicht funktionstüchtig SM
Leitungen unsachgemäß befestigt, deformiert, unsachgemäß repariert oder stark korrodiert SM
offensichtliche Änderung des Bremssystems SM
Typenschild fehlt VM
Leitungen stark beschädigt, stark korrodiert oder stark undicht GV
1.1.4 Druckwarnanzeige, Manometer
arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft LM, SM
1.1.5 Handbremsventil Betätigungseinrichtung
gebrochen oder beschädigt übermäßiger Verschleiß SM
Ventil arbeitet fehlerhaft SM
Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert SM
Verbindungen locker oder Leckage im System SM
Funktion ungenügend SM
nicht feststellbar GV
1.1.6 Feststellbremse, -bremshebel, -ratsche
Betätigungskraft zu groß LM
Feststellratsche hält nicht ausreichend SM, GV
übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenvorrichtung SM
übermäßiger Hebelweg SM
1.1.7 Bremsventile
(Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.)
beschädigt, Luftaustritt LM, SM, GV
Ölaustritt aus System LM, SM
unsicher befestigt/unsachgemäß montiert SM
Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit GV
Funktion mangelhaft SM, GV
1.1.8 Kupplungsköpfe für Anhängerbremsen
Absperrhähne oder selbstabsperrendes Kupplungskopfventil schadhaft SM
unsicher befestigt/unsachgemäß montiert SM
Leckage SM
Schutzklappe für Anhängeranschluss fehlt SM
1.1.9 Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter
beschädigt, korrodiert, undicht, LM, SM, GV
Entwässerungseinrichtung ohne Funktion SM
unsicher befestigt/unsachgemäß montiert LM, SM, GV
Behälterschild/Aufschrift fehlt/unlesbar SM, VM
unsachgemäße Reparatur SM, GV
übermäßig Wasser/Öl in den Behältern SM
1.1.10 Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)
Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung SM
Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht SM, GV
Hauptbremszylinder unsicher befestigt SM, GV
Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt SM
Warnanzeige für Bremsflüssigkeitsstand arbeitet fehlerhaft SM
offensichtliche Änderungen an der Bremsanlage SM
Vorratsbehälter unsachgemäß befestigt oder beschädigt SM
1.1.11 Bremsleitungen
Ausfall- oder Bruchgefahr GV
undichte Leitungen oder Kupplungskopfanschlüsse SM, GV
beschädigt oder korrodiert LM, SM
falsche Verlegung SM, GV
unsachgemäß repariert SM, GV
Prüfanschluss fehlt oder defekt SM
1.1.12 Bremsschläuche
Ausfall- oder Bruchgefahr GV
Beschädigung, Scheuerstellen, Bremsschläuche zu kurz, verdreht eingebaut SM, GV
undichte Schläuche oder Anschlüsse SM, GV
Ausbeulung des Schlauchs unter Druck GV
Porosität LM, SM, GV
unsachgemäß repariert SM, GV
1.1.13 Bremsbeläge, -klötze
Verschleiß LM, SM, GV
verschmutzt (Öl, Fett usw.) SM, GV
falscher Belag, Ausfallsgefahr SM, GV
1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben
Bremsscheibe trägt auf weniger als 90% der Reibfläche SM
Verschleiß, übermäßige Riefenbildung, Risse, ungenügend gesichert oder gebrochen LM, SM, GV
verschmutzt (Öl, Fett usw.) SM,GV
Bremsträger locker GV
unrund (über 20%) SM
Abänderungen SM, GV, VM
1.1.15 Bremsseile, -zugstangen, -hebel, -gestänge
Betätigungskräfte zu groß LM
Seile beschädigt, unsachgemäß verlegt SM, GV
Ausfallgefahr SM, GV
übermäßiger Verschleiß oder übermäßige Korrosion SM, GV
Seil- oder Zugstangenverbindung ungenügend gesichert SM, GV
Seilführung schadhaft LM, SM
Ummantelung der Seilhülle gebrochen LM
Beeinträchtigungen der Freigängigkeit der Bremsanlage SM
übermäßige Hebel-, Zugstangen- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes SM
Bremswellenlager ausgeschlagen oder schwergängig SM
1.1.16 Radbremszylinder (einschließlich Federspeicherzylinder)
Entlüftungsschraube defekt LM
gerissen oder beschädigt SM, GV
undicht SM, GV
unsicher befestigt/unsachgemäß montiert SM, GV
übermäßig korrodiert SM, GV
übermäßiger Weg des Kolbens oder der Membrane SM, GV
Staubschutz fehlt oder ist übermäßig beschädigt SM
schwergängig SM, GV
Nachstellanzeige außer Funktion SM
1.1.17 Bremskraftregler
Gestänge defekt SM, GV
falsch eingestellt SM, GV
festgefressen, unwirksam SM, GV
fehlt SM, GV
undicht SM, GV
ALB / EBS – Schild fehlt VM
1.1.18 Automatische Gestängesteller
festgefressen oder zu großer Weg infolge übermäßigen Verschleißes oder falscher Einstellung SM, GV
schadhaft SM
1.1.19 Retarder (soweit vorhanden oder erforderlich)
unsichere Verbindungen oder Befestigungen SM
schadhaft SM
1.1.20 Auflaufeinrichtung
Staubmanschette leicht beschädigt, porös LM
Staubmanschette stark beschädigt oder fehlt SM
Führung übermäßiges Spiel SM
Dämpfer/-lagerung schadhaft SM
festgefressen GV
Rückfahrsperre bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend SM, GV
Abreißseil schadhaft oder fehlt SM
Betätigungsweg zu groß SM
1.2 Betriebsbremse Wirkung und Wirksamkeit
1.2.1 Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft)
ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern SM, GV
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 80% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft SM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft GV
(Im Fall der Prüfung auf der Straße für Fahrzeuge, die nicht auf Bremsenprüfständen geprüft werden können: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden)
Bremskraft nicht abstufbar SM, GV Anmerkung: Die Unrundheit bezieht sich auf die Bremskraftschwankung innerhalb mehrerer Radumdrehungen bei konstanter Betätigungskraft bzw. konstantem eingesteuerten (hydraulischem oder pneumatischem) Druck. Diese ist bei einem konstanten eingesteuerten Druck zwischen 1 und 3 bar bei pneumatischen Bremsanlagen zu messen. Bei nicht pneumatischen Bremssystemen ist sinngemäß vorzugehen.
Verlustzeit der Bremse an einem Rad zu lang SM
übermäßige Bremskraftschwankungen auf Grund verzogener Trommeln oder Scheiben SM
Bei einer Unrundheit von mehr als 20% ist eine übermäßige Bremskraftschwankung anzunehmen
1.2.2 Wirksamkeit Anmerkung: Hochrechnung bzw. Ballastierung ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1 und O2. Hochrechnung bzw. Ballastierung ist außerdem nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung alle Bestimmungen über die Verteilung der Bremskraft auf die Achsen und über die Kompatibilität zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern im vorgeführten Zustand einhält ("EG-Bremsbänder"). Die Ballastierung oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn beim tatsächlichen Gesamtgewicht die für die Erzielung der geforderten Abbremsung beim höchsten zulässigen Gesamtgewicht erforderlichen Bremskräfte erreicht werden.
Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den folgenden Werten: SM
Veränderung des Pedalweges durch „Pumpen“ SM
„Nachgeben“ des Bremspedals / Handbremshebels bei konstanter Bremskraft SM
Abbremswirkung der Betriebsbremse, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten Mindestbremswirksamkeit GV
Mindestbremswirksamkeit
Klasse M1, N1…………………………..50 %
Klasse M2, M3:………………………….50 % 48% bei Fahrzeugen, die nicht mit ABV ausgerüstet sind oder mit erstmaliger Zulassung vor dem 1.10.1991
Klasse N2, N3, T5, C5:…………………..45 % 43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989
Klasse O, R:………………………………43 % 40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989
Zugmaschinen (25 bis 40 km/h)T1, T2, T3, T4
C1, C2, C3, C4
bei Hinterradbremse ……………………..30 %
bei automatisch abschaltbarem
Allradantrieb………………..…………….40 %
Klassen L (beide Bremsanlagen):
Klasse L1e,………………………………..42 %
Klasse L2e, L6e:…………………………..40 %
Klasse L3e:………………………………..50 %
Klasse L4e:………………………………..46 %
Klasse L5e, L7e:…………………………..44 %
Klassen L (Hinterradbremsanlage):……….25 %
oder die Bremskraft liegt unter dem vom Fahrzeughersteller für die Fahrzeugachse festgelegten Bezugswerten SM
1.3 Hilfsbremse
1.3.1 Wirkung
Bremse(n) einseitig ohne Wirkung SM, GV
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 80% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft SM
Bremskraft nicht abstufbar SM, GV
Automatische Bremsanlage bei Anhängern unwirksam SM
1.3.2 Wirksamkeit siehe Anmerkung zu 1.2.2
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 50% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten; bei Fahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 jedoch 2,2 m/s2 SM
1.4 Feststellbremse
1.4.1 Wirkung siehe Anmerkung zu 1.2.2
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft. SM
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 18% in bezug auf die zulässige Gesamtmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12% bezogen auf die höchstzulässige Masse des Kraftwagenzuges, je nachdem, welcher Wert höher ist SM, GV
1.5 Retarder und Motorbremse
Wirkung
Bremskraft nicht abstufbar (Retarder) SM
schadhaft SM
1.6 Blockierverhinderer
Warneinrichtung arbeitet fehlerhaft SM
schadhaft SM
in der Fahrzeugkombination nicht betriebsfähig SM
1.7 Bremsflüssigkeit
Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend SM, GV
Bremsflüssigkeitswarnlicht leuchtet oder ist defekt SM
Bremsflüssigkeit offensichtlich verschmutzt SM
Siedepunkt niedriger als 180° C/ Wasseranteil größer als 1,5%) LM
Siedepunkt niedriger als 150°C/Wassergehalt größer als 2 % SM
Bremsflüssigkeit unbrauchbar (zB Verwendung nicht geeigneter Flüssigkeiten GV
2. Lenkvorrichtung und Lenkrad
2.1 Mechanischer Zustand
2.1.1 Endanschlag der Lenkung
fehlt oder ohne Wirkung GV
verstellt LM, SM
verformt SM
2.1.2 Schwergängigkeit
Schwergängig LM, SM
klemmt GV
Fahrzeug nicht sicher lenkbar GV
2.1.3 Lenksäule
Lagerung, Verbindungselemente schadhaft oder zu großes Spiel SM
Lenksäule gelockert oder Ausfallgefahr SM, GV
Höhenverstellung nicht fixierbar SM
Lenkkopflager-Gabelkopflagerspiel zu groß oder zu gering (schwergängig) SM
Gabelkopflager ausgeschlagen SM, GV
2.1.4 Lenkgetriebe
Mangel an den Staubmanschetten SM
Undichtheit LM, SM
Getriebebefestigung lose, Aufnahmeteil gerissen SM, GV
Spiel LM, SM
Ausfallgefahr GV
Lenkgetriebedeckel und/oder Einstellschraube locker SM
2.1.5 Lenkgelenke
ungenügende Sicherung der Lenkungsteile SM, GV
Spiel LM, SM
Gefahr des Lösens der Verbindung GV
Staubmanschetten fehlen oder beschädigt LM, SM
2.1.6 Lenkgestänge, Lenkseile, Spurstange, Lenkhebel
Risse SM, GV
mangelhafte Befestigung SM, GV
sonstige Beschädigungen LM, SM, GV
2.1.7 Lenkhilfe / Fremdkraftlenkung
Funktion beeinträchtigt SM, GV
Leitungen, Schläuche beschädigt, undicht SM, GV
Flüssigkeitsstand im Vorratsbehälter SM; GV
2.1.8 Lenkungsdämpfer
mangelhaft LM, SM
fehlt oder offensichtlich unwirksam (Krafträder) GV
2.1.9 Drehkranz
gelockert SM, GV
zu großes Spiel SM, GV
2.2 Lenkrad/Lenker
Beschädigung, Bruch, Risse LM, SM, GV
Befestigung mangelhaft SM, GV
Bauart, Abmessungen, Abänderungen LM,SM, GV, VM
2.3 Lenkungsspiel am Lenkradumfang zu groß LM, SM, GV
3. Sichtverhältnisse
3.1 Sichtfeld Anmerkung: Sichtfeld gemäß Richtlinie 77/649/EWG
Sichtfeld beeinträchtigt LM, SM, GV
Mängel an der Sonnenblende LM
stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (bei mehr als 10 % der Scheibenfläche oder bei weniger als 10 % wenn im Hauptsichtbereich des Lenkers befindlich SM, VM
Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch Aufbauten SM, GV, VM
3.2 Scheiben
Genehmigungszeichen fehlt LM
kein Sicherheitsglas (ausgenommen genehmigt) SM, VM
Windschutzscheibe gesprungen LM, SM
Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd zerkratzt oder gesprungen SM
Einfärbung der Scheibe durch Folien oder Lacke, erhebliche Veränderung der Scheibenoberfläche (außer bei vorliegender Genehmigung) SM, VM zB.: Sandgestrahlte Fahrgestellnummern zulässig
Windschutzscheibe außerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers zerkratzt oder gesprungen LM, SM
Heckscheibe u./o. hintere Seitenscheiben Sicht beeinträchtigt und zweiter Außenspiegel nicht vorhanden LM, VM
Windschutzscheibe mit Folien oder Folienstreifen beklebt SM, GV, VM gilt auch für getönte Sonnenschutzfolien am oberen Bereich der WSS
3.3 Rückspiegel (Innen- oder Außenspiegel)
fehlt oder nicht ausreichend wirksam SM, VM Verkehr hinter oder neben dem Fahrzeug nur auf einer Seite beobachtbar
Risse oder Sprünge LM, SM
Spiegel beschädigt oder blind
LM weniger als 10 % der Fläche
SM 10 % oder mehr der Fläche blind
Befestigung mangelhaft LM, SM
großwinkeliger Außenspiegel/Anfahrspiegel fehlt SM, VM für Fahrzeuge der Klassen N27,5
Genehmigungszeichen fehlt VM t, N3 und M3
3.4 Scheibenwischer
arbeitet zu schnell oder zu langsam SM
fehlt, unbrauchbar oder schadhaft SM
Gestänge/Wischerachsen stark ausgeschlagen SM
Heckscheibenwischer defekt, fehlt od. unwirksam LM
3.5 Scheibenwascher
(Windschutzscheibe) fehlt oder unwirksam SM
3.6 Defroster
nicht funktionsfähig LM,SM
4 Leuchten, Rückstrahler und sonstige elektrische Anlagen
4.1 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
4.1.1 Zustand und Funktion
Scheinwerfer fehlt, ohne oder ungenügende Funktion SM, GV
Scheinwerfer bei Kraftwagen nicht paarweise SM, VM
Scheinwerfer links und rechts verschiedener Bauart SM
Anbau nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Summe der Kennzahlen über 75 SM, VM Fahrzeuge mit erstmaliger. Zulassung. bis 3/1997 über 100
Befestigung unzureichend SM
4.1.2 Einstellung
Scheinwerfer zu hoch oder zu niedrig SM
Leuchtweitenregulierung defekt SM
Leuchtweitenregulierung fehlt/defekt bei Fahrzeugen mit Gasentladungsscheinwerfern, die Abblendlicht ausstrahlen SM
4.1.3 Schalter
beschädigt, Lichthupe defekt LM
Schaltfehler SM
Fernlichtkontrollleuchte
defekt oder fehlt, Schaltfehler SM, VM
4.1.4 Optischer Wirkungsgrad
Scheinwerfergläser fehlen od. erheblich beschädigt SM
Streuscheibe geringfügig gesprungen LM
Reflektor leicht angegriffen LM weniger als ca. 10% der Fläche
Reflektor fehlt, blind, verrostet SM ca. 10% oder mehr der Fläche
Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass SM,
Falsches Leuchtmittel SM, VM zB H4 mit Zwischenringen
Falsches Leuchtmittel und gefährliche Blendwirkung GV zB: Gasentladungslampe in anderem als ECE-R98 Scheinwerfer
Streuscheibe oder Lampe verdreht eingebaut SM
Beeinträchtigung der Lichtaustrittsfläche SM, VM
Scheinwerfer desselben Paares mit Licht verschiedener Farbe SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
Scheinwerferreinigungsanlage fehlt/defekt bei Fahrzeugen mit Gasentladungsscheinwerfern, die Abblendlicht ausstrahlen SM
4.2 Begrenzungs-, Umriss-, Seitenmarkierungs- und Schlussleuchten
4.2.1 Zustand und Funktion
Begrenzungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM
Umrissleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM
Seitenmarkierungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM
Schlussleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM, GV
Erhebliche Abweichungen von den Anbringungsvorschriften SM, GV
Abdeckung durch Anbauten SM, GV
Schaltfehler SM
Anbaugeräte oder Fahrzeugteile ragen um mehr als 40 cm seitlich über die Leuchten hinaus SM, VM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
4.2.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
alle Begrenzungs- oder Schlussleuchten in der Wirkung erheblich beeinträchtigt oder Farbe nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Leuchtscheibe fehlt SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen SM
Veränderung der Streuscheibe (zB Lack od. Folie) SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM
ausgebleichte Leuchtscheiben LM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
4.3 Bremsleuchten
4.3.1 Zustand und Funktion
alle Leuchten ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt SM, GV
falsche Montage der Leuchten SM, VM
Fehlt, Kraftwagen oder Anhängern nicht paarweise (ausgenommen 3. Bremsleuchte) SM, VM
ohne Funktion SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
4.3.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
Farbe oder Leuchtmittel nicht vorschriftsmäßig SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
Leuchtscheibe offensichtlich nachträglich eingefärbt (zB Lack oder Folie) SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
4.4 Fahrtrichtungsanzeiger
4.4.1 Zustand und Funktion
alle Leuchten ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt SM, GV
eine fehlt, ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt SM
Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften SM, VM
Schaltfehler SM
Warnblinklicht (Warnblinkanlage) fehlt oder defekt LM, SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
4.4.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
Farbe nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Leuchtscheibe fehlt SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
Leuchtscheibe durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie) SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
4.4.3 Schalter beschädigt LM
weder optische noch akustische Anzeige SM, VM
Schalter bleibt nicht in Einschaltstellung SM
Kontrolleinrichtung für Anhängerbetrieb fehlt SM, VM
4.4.4 Blinkfrequenz
weniger als 60 oder mehr als 120 Perioden pro Minute SM
4.5 Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten
4.5.1 Anbringung
nicht vorschriftsmäßig SM,VM
4.5.2 Zustand und Funktion
alle oder eine Leuchte ohne Funktion oder in der Wirkung beeinträchtigt SM
Nebelschlussleuchte fehlt SM, VM
Nebelschlussleuchte keine Kontrollleuchte SM, VM
Schaltfehler SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
4.5.3 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
Farbe nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Nebelscheinwerfer falsch eingestellt SM
Reflektor fehlt, blind, verrostet LM, SM SM: 10% oder mehr der Fläche
Streuscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass SM
Streuscheibe verdreht eingebaut SM
Scheinwerfer mit Licht verschiedener Farbe SM, VM
Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie) SM, VM
Nebelschlussleuchte
Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie) SM, VM
Streuscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
4.6 Rückfahrscheinwerfer
4.6.1 Zustand und Funktion
alle oder eine Leuchte ohne Funktion oder in der Wirkung beeinträchtigt SM
falsche elektrische Schaltung SM
sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
4.6.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
Farbe nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Blendet SM
4.7 Beleuchtung für das hintere Kennzeichen
fehlt, ohne Funktion LM, VM
sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
4.8 Rückstrahler
Zustand und Farbe
vorgeschriebene Rückstrahler fehlen oder sind verdeckt angebracht SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
Rückstrahler bei Kraftwagen und Anhängern nicht paarweise angebracht SM, VM
Farbe oder Form stimmt nicht SM, VM
verdrehte Anbringung SM
erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften SM, VM
Rückstrahler geringfügig gesprungen LM
Rückstrahler durchgehend gesprungen SM
4.9 Funktionsanzeiger
vorgeschriebene Funktionsanzeiger fehlen oder sind nicht funktionsfähig LM, SM, VM
4.10 Elektrische Verbindungen
zwischen. ziehendem Fahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger Verbindungseinrichtung fehlt vollständig oder teilweise SM
falsche Schaltung oder Funktionsfehler in der elektrischen Schaltung SM
mangelhafte Verbindung von elektr. Leitungen LM, SM
schadhafte Leitungen SM
4.11 Elektrische Leitungen
mangelhafte Verlegung LM, SM
schadhaft SM
4.12 Sonstige Leuchten und rückstrahlen. Flächen
Anbau bzw. Farbe unzulässig SM, VM
4.13 Tagfahrleuchten
4.13.1 Zustand und Funktion
ohne Funktion LM, SM
nicht paarweise LM, VM
Erhebliche Abweichungen von den Anbringungsvorschriften LM, SM, VM
Abdeckung durch Anbauten LM, SM, VM
Schaltfehler LM, SM
4.13.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
in der Wirkung erheblich beeinträchtigt oder Farbe nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Leuchtscheibe fehlt SM,
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen SM
Veränderung der Streuscheibe (zB Lack od. Folie) SM, VM
offensichtlich falsches Leuchtmittel SM, VM
5. Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen
5.1 Achsen
5.1.1 Achskörper
Bruch GV
Achskörper angerissen, verbogen, Korrosion LM, SM, GV
unsachgemäße Reparatur SM,GV
Gummielemente fehlen oder funktionslos SM
Gummielemente leicht brüchig oder porös LM
Staubmanschette durchgehend gerissen oder nicht vorhanden SM
5.1.2 Achsaufhängung
geringes Spiel LM
ungenügende Befestigung, erhebliches Spiel SM, GV
Aufhängung ausgeschlagen, verformt oder korrodiert LM, SM,GV
Vorderradgabel sichtbar verzogen SM,GV
Schwingenlagerung ausgeschlagen SM,GV
Gummielemente fehlen oder funktionslos SM
Gummielemente leicht brüchig oder porös LM
Fangseil fehlt oder unbrauchbar SM
unsachgemäße Reparatur SM, GV
5.1.3 Federung, Stabilisator
Bruch, funktionslos SM, GV
Beschädigung SM
Verschleiß LM, SM
Aufhängung oder Befestigung ausgeschlagen LM, SM, GV
Befestigungen fehlen, gebrochen, stark korrodiert oder locker SM, GV
Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt SM
unsachgemäße Veränderungen am Fahrwerk SM, GV
Restfederweg unter 25 mm SM, GV
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 11 cm ohne entsprechende Genehmigung SM
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung und Erkennbarkeit von Schleifspuren GV
5.1.4 Stoßdämpfer
Fehlt GV
Wirkungslosigkeit SM, GV
Wirkungsbeeinträchtigung LM, SM
Undichtheit LM, SM
Kolbenstangenschutz gebrochen oder defekt LM
Befestigung locker oder beschädigt SM
5.1.5 Radlager
Beschädigung SM, GV
großes Spiel LM, SM
übermäßiges Spiel GV
erhebliches Laufgeräusch SM
5.2 Räder/Felgen und Reifen
5.2.1 Räder(Felgen)
Riss oder Bruch GV
verbogene oder beschädigte Räder LM, SM
falsche Radmuttern/Radschrauben SM, GV
einzelne Radmuttern/-schrauben fehlen od. lose SM, GV
Rad für das Fahrzeug offensichtlich nicht geeignet SM, GV
für den Reifen offensichtlich zu große oder zu kleine Felge SM, GV
erhebliche Deformation des Felgenhornes, starker Schlag SM, GV
Felgenbohrungen ausgeleiert oder eingerissen SM, GV
Spurverbreiterung mittels Distanzbolzen oder Distanzscheibe SM, GV Ausnahme: Genehmigt
Speichen locker oder fehlen SM, GV
Sicherungen bei geteilten Felgen fehlen oder schadhaft SM
Felge nicht der Genehmigung entsprechend VM
5.2.2 Bereifung
Schäden SM, GV
Profiltiefe nicht ausreichend SM, GV GV ab 80% des gesetzlich geforderten Werts
Reifen verschiedener Bauart montiert SM
Winterreifen nicht achsweise SM
Spikesreifen nicht auf allen Rädern SM
Unterschiedliche Reifendimensionen SM Ausnahme: Genehmigt
unterdimensionierte Reifen in Bezug auf Größe, Tragfähigkeit oder Bauartgeschwindigkeit SM, GV, VM
Behinderung des Schwenk- oder Einfederungsbereiches auf Grund zu großer Reifendimension SM, GV
Scheuerstellen am Reifen und im Radkasten SM, GV
Veränderung der größten Breite des Fahrzeuges (Reifen dürfen nicht über die Kotflügel hinausragen) SM, VM
ECE-Zeichen fehlt SM, VM
Reifen für das Fahrzeug offensichtlich nicht geeignet SM, GV
Reifen entsprechen nicht der Genehmigung VM
Fahrzeuge M2, M3, N2, N3
Keine Winterreifen oder Winterreifen mit weniger als 5 mm (Gürtelreifen) bzw. 6 mm (Diagonalreifen) Profiltiefe auf allen Rädern an mindestens einer Antriebsachse VM Nur im Zeitraum von 1. November bis 15. März für M2, M3 1. November bis 15. April für N2, N3
fehlendes Geschwindigkeitssymbol, wenn Geschwindigkeitsindex des Winterreifens geringer als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges LM, VM
nachgeschnittene Reifen bei M1 oder L SM
unsachgemäß nachgeschnittene Reifen, zB. Karkasse am Nutengrund sichtbar GV bei Zwillingsbereifung, wenn nur ein Reifen betroffen: SM
unregelmäßige Abnützung der Lauffläche LM
Reifen entlüftet, erheblich zu geringer Luftdruck LM, SM
Schlauch im schlauchlosen Reifen bei Krafträdern mit Motorleistung von mehr als 25 kW SM ausgenommen Nachweis der Freigabe durch Fahrzeug- oder Reifenhersteller
5.3 Aufhängungen
5.3.1 Traggelenk
ungenügende Sicherung SM
Spiel LM, SM
Gefahr des Lösens der Verbindung GV
Gummimanschetten fehlen oder stark beschädigt SM
5.3.2 Quer-, Schräg- und Längslenker
Risse, verbogen, stark korrodiert GV
unsachgemäß repariert SM, GV
Spiel LM, SM
ungenügende Befestigung, erhebliches Spiel SM, GV
6. Fahrgestell, am Fahrgestell befestigte Teile
6.1 Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran befestigte Teile
6.1.1 Rahmen und sonstige tragende Teile
Allgemeiner Zustand
Bruch oder Riss SM, GV
erhebliche Verbiegungen SM, GV
erhebliche Korrosionsschäden mit wesentlicher Schwächung der Bauteile SM, GV
geringe Korrosionsschäden, die kein Erneuern des Bauteils oder Verwendung spezieller Reparaturbleche erfordern LM, SM
unsachgemäße Verbindungen SM, GV
mehrere Rahmennieten oder -schrauben gelockert oder gebrochen SM, GV
Schäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben LM
6.1.2 Abgasführungen und Schalldämpfer:
Auspuffanlage oder Leitungen
undicht LM, SM
Aufhängung beschädigt SM
mangelhafte Befestigung SM
entspricht nicht der Genehmigung VM
6.1.3 Kraftstoffbehälter und –leitungen
undicht SM, GV
Kraftstoffschläuche leicht porös aber dicht LM
ungeeignete Befestigung des Behälters SM
mangelhafte Verlegung der Kraftstoffleitung LM, SM, GV
Kraftstoffleitungen stark korrodiert SM
Tankverschluss fehlt SM, GV
Kraftstoffbehälter deformiert LM, SM
6.1.4 Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes und Seitenunterfahrschutzes bei Lastkraftwagen und Anhängern in den Abmessungen unzureichend bzw. fehlt SM, VM Unterfahrschutz für vorne und hinten sofern vorgeschrieben
Befestigung lose LM, SM
verbogen LM
6.1.5 Halterung des Ersatzrades
Befestigung lose SM
Sicherung des Ersatzrades fehlt SM
6.1.6 Verbindungseinrichtungen am Zugfahrzeug, Anhänger und Sattelanhänger
Fahrzeugverbindende Einrichtungen (Anhängekupplung, Sattelkupplung) schadhaft, in der Funktion beeinträchtigt LM, SM, GV
übermäßiges Spiel (Verschleißgrenze überschritten) SM, GV
unzureichende Befestigung SM, GV
Sicherung defekt oder fehlt GV
nicht selbsttätig schließend VM wenn vorgeschrieben
Zugeinrichtung am Anhänger
Befestigung gelockert, zu großes Spiel SM, GV
schadhafte Sicherung der Befestigung SM, GV
Zuggabel/Zugrohr stark verbogen oder angerissen SM, GV
Zuggabel/Zugrohr unzulässig oder unsachgemäß reparaturgeschweißt SM, GV
Höheneinstellung fehlt oder unzureichend SM
Kugelpfanne nicht arretierbar oder sicherbar SM, GV
Sicherungsverbindung fehlt oder unbrauchbar SM
Typenschild/Genehmigungszeichen fehlt VM
6.1.7 Abschleppeinrichtung vorne/hinten
fehlt oder unbrauchbar (falls erforderlich) SM, VM
6.2 Führerhaus , Karosserie und Aufbauten
6.2.1 Allgemeiner Zustand
gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen LM, SM, GV
nicht genehmigte Veränderungen (Zu- oder Anbauten) VM
unsachgemäße Veränderungen (Zu- oder Anbauten) SM, GV
Laderaumboden, Wände, Rungen, Verschlüsse: ungenügende Befestigung SM
starke Beschädigungen SM
Laderaumplane, Gestell, Verschlüsse Spriegelgestell beschädigt LM, SM
unzureichende Befestigung SM
Bordwandverschlüsse schadhaft LM, SM
Korrosionsschäden an tragenden Teilen LM, SM, GV
Radabdeckungen fehlen SM
Radabdeckungen nicht ausreichend wirksam LM, SM
Spritzschutz fehlt oder ohne entsprechende Genehmigung SM für Fahrzeuge der Klassen N2 7,5 t, N3 und M3 mit Genehmigung. nach dem 08.09.1999
6.2.2 Befestigung
Kippmechanismus des Führerhauses beschädigt oder ausgeschlagen LM, SM
Sicherung fehlt oder unzureichend SM, GV
Niederspannvorrichtung fehlt oder wirkungslos SM
Hydraulik- oder Druckluftteil undicht LM, SM
Luftleiteinrichtungen (Spoiler) unzureichend Befestigung LM, SM
6.2.3 Türen und Schlösser
unbeabsichtigtes Öffnen möglich SM, GV
Tür fehlt SM, VM
Tür durchgerostet LM, SM
Tür schließt schlecht, nicht schließbar LM, SM
Fronthaubenfanghaken funktionslos oder fehlt SM
Scharniere beschädigt LM, SM
6.2.4 Boden
Korrosionsschäden LM, SM
wesentliche Schwächung von Bauteilen bei Fahrzeugen mit selbsttragender Karosserie SM, GV
6.2.5 Sitze
Sitzbefestigung unzureichend SM, GV
keine sichere Lehnenbefestigung oder Arretierung SM, GV
nicht vorschriftsmäßige Sitzausführung SM
Sitzpolster schadhaft LM
Haltegriffe fehlen oder locker SM
Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar SM
Pedale oder Betätigungseinrichtungen
Pedale nicht gleitsicher LM
sonstige Mängel LM, SM
6.2.6 Trittstufen oder Einstiege
falsche Anbringung (zu hoch) SM, VM
nicht gleitsicher LM, SM
beschädigt LM, SM
6.3 Kraftübertragung
(Motor, Kupplung, Getriebe, Kardanwelle, Differenzial, Halbachsen)
Kupplung rutscht, lösbar LM, SM, GV
Rückwärtsgang defekt SM, GV
Risse (zB Hardyscheibe) SM, GV
Starke Abnützung der Gelenke und Lagerung SM, GV
Gelenke locker oder Befestigungsschrauben fehlen SM, GV
Antriebswellenmanschetten fehlen oder durchgehend gerissen SM
Für Fahrzeuge. M1, N1
Offensichtliche Steigerung der Motorleistung durch unzulässiges Chip-Tuning SM, GV
7 Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben
7.1 Sicherheitsgurte
7.1.1 Sicherheit des Einbaus: lose SM
7.1.2 Zustand der Gurte
fehlen oder unbrauchbar SM, VM
beschädigt LM, SM
unzulässige Anbringung VM, SM
7.1.3 Betrieb
Retraktor nicht funktionsfähig SM
Schloss nicht funktionsfähig SM
Gurtstrammer offensichtlich defekt SM
7.1.4 Airbag
deaktiviert/ausgebaut LM
Frontairbag deaktiviert/ausgebaut, sofern laut Aufschrift auf Gurtlasche erforderlich SM
7.2 Feuerlöscher (falls erforderlich):
fehlt SM
Befestigung mangelhaft LM, SM
Überprüfungsfrist abgelaufen LM, SM
Plombierung fehlt SM
7.3 Schlösser und Diebstahlsicherung
fehlt oder mangelhafte Funktion SM, GV
7.4 Warndreieck
fehlt oder beschädigt LM
7.5 Verbandzeug
fehlt oder unvollständig LM
7.6 Unterlegkeil(e) für Räder, falls erforderlich
fehlen, unbrauchbar VM
Unterbringung mangelhaft SM
7.7 Schallzeichen
funktionslos SM
zu laut, zu leise SM
Folgetonhorn (ausgenommen Einsatzfahrzeuge) SM
falsche Lage der Betätigungsvorrichtung SM
Rückfahrwarner ohne Funktion, fehlt SM für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M3
Rückfahrwarner nicht rückschaltbar VM
7.8 Geschwindigkeitsmesser
Fehlt, funktionslos, offensichtlich erhebliche Abweichung SM
bei Krafträdern: Glas des Geschwindigkeitsmessers gesprungen LM
7.9 Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Vorhandensein und Verplombung)
Einbauschild ungültig, fehlt SM
offensichtliche Mängel an der Verplombung des Fahrtschreibers und/oder der sonstigen Sicherungseinrichtungen SM
pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen SM, VM
7.9.1 Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Funktion)
offensichtlich falsche oder mangelhafte Aufzeichnung SM
7.10 Geschwindigkeitsbegrenzer
nicht gemäß Richtlinie 92/6/EWG eingebaut SM
Einbauschild ungültig, fehlt SM
offensichtlich Mängel an der Verplombung und/ oder der sonstigen Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Eingriffe verletzt SM
Pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen SM, VM
7.10.1 Geschwindigkeitsbegrenzer (Funktion)
offensichtlich mangelhafte Funktion SM
VSET über zulässigem Wert SM
7.11 Befestigung der Batterie
unsachgemäß, lose LM, SM
7.11.1 Batterietrennschalter
fehlt, Anbringung mangelhaft, unwirksam SM
7.12 Gasanlage für den Antrieb von Kraftfahrzeugen
Betriebsvorschrift und Betriebsbuch/Nachweis der Genehmigung fehlen SM
mangelhafter Zustand/Verlegung von Kraftgasleitungen LM, SM, GV
mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen LM, SM
mangelhafte Befestigung von Anlagenbauteilen SM, GV
unrichtige Eintragungen der Herstellernummern der Kraftgastanks im Betriebsbuch fehlen SM
Eintragungen über wiederkehrende Überprüfung der Kraftgastanks im Betriebsbuch fehlen SM
Bedenken gegen die Betriebssicherheit der Gasanlage SM, GV
7.13 Ständer-Fußrasten
Rückholfeder fehlt, gebrochen oder zu schwach GV
Kippständer fehlt oder unbrauchbar SM
Anfahrsicherung (falls vorgeschrieben) ohne Funktion bzw. fehlt SM
Seitenständer vorschriftswidrig VM
Ständer in Fahrtstellung nicht fixiert SM
Fußrasten fehlen, stark verbogen, nicht arretierbar SM
Fußrastenoberfläche glatt LM
7.14 Kette /Antriebsriemen
Locker SM, GV
unzulässig abgenützt SM, GV
Kettenschloss unsachgemäß montiert SM
Kettenritzel oder Kettenrad abgenützt LM, SM, GV
Kettenritzel oder Kettenrad offensichtlich nicht serienmäßig SM
Kettenspannvorrichtung fehlt SM, GV
Kettenspannvorrichtung locker, beschädigt, Sicherung fehlt SM
Kettenschutz fehlt SM, GV Ausnahme: wenn genehmigt
Kettenschutz locker, verbogen SM
7.15 Zapfwellenabdeckung
fehlt, gebrochen LM SM
7.16 Kipp- bzw. Ladevorrichtung
Prüfnachweis fehlt VM
offensichtliche Mängel LM; SM
Tragfähigkeitsschild fehlt VM
7.17 Anlassvorrichtung
ohne Funktion SM, GV
7.18 Haltegriffe
fehlt oder beschädigt SM
7.19 Druckbehälter
-bescheinigungen fehlen SM
7.20 Ersatzrad nur für Omnibusse
fehlt oder unbrauchbar SM, VM
7.21 Kennzeichnungstafeln
fehlen, unbrauchbar SM, VM
falsche Anbringung LM, VM
7.22 Aufschriften/Geschwindigkeitsschild
fehlt LM, VM
7.23 Schneeketten (Fahrzeug M2, M3, N2, N3)
geeignete Schneeketten für die Räder mindestens einer Antriebsachse fehlen LM Zeitraum vom 1. November bis
15. April
8 Umweltbelästigungen
8.1 Lärmentwicklung
Auspuffanlage undicht, schadhaft (vgl. auch 6.1.2) LM, SM
Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen VM
Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 3 dB(A) über dem zulässigen Wert; Nahfeldpegel (gemessen) SM
Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert; Nahfeldpegel (gemessen) GV
Sonstige lärmrelevante Bauteile schadhaft, fehlen SM
Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen VM
8.2 Auspuffabgase
8.2.1 Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Fremdzündung:
erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig SM, GV
Auspuffanlage undicht, schadhaft SM
übermäßige Rauchentwicklung SM
Zündanlage
Fliehkraftverstellung/Unterdruckverstellung/ Kondensator/Zündspule/ Verteiler/Zündkabel/ Kerzenstecker/Kerze defekt SM
Zündkerze offensichtlich falscher Wärmewert SM
Unterbrecher stark verschlissen SM
Unterdruckschläuche porös/undicht LM, SM
Zündzeitpunkt mehr als 3° abweichend (Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe) SM
Schließwinkel mehr als 5° abweichend (Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe) SM
Luftfilter
unsachgemäß befestigt/lose LM, SM
Filtereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig SM
Filtereinsatz verschmutzt LM, SM
a.) Bei Kraftfahrzeugen mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L:
a.1) ohne moderne Abgasreinigungsanlage wie z.B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung*)
a.1.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden Werte vorliegen über 3,5 Vol-% SM Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor 1.1.1980, 4,5 Vol-%
a.1.2.) HC-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden Werte vorliegen über 600 ppm, SM
a.2.) mit moderner Abgasreinigungsanlage wie z.B 3-Wege-Katalysator mit Lambdasondenregelung*)
a.2.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert SM
Liegen hierzu keine Werte vor, gilt für
a.2.2.) CO-Gehalt im Leerlauf
Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/ 220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher als 0,3 Vol.-% SM
in allen and. Fällen Wert höher als 0,5 Vol.-% SM
a.2.3.) CO-Gehalt bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2000 1/min:
Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 01. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220 /EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab EURO III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher als 0,2 Vol.-% SM
In allen anderen Fällen Wert höher als 0,3 Vol.-% SM
a.2.4.) Lambda
kleiner als 0,97 oder größer als 1,03 SM
a.2.5.) HC-Wert über 60 ppm, SM
a.3.) mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD)*):
a.3.1.)
bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht SM
bei laufendem Motor blinkt diese bzw. leuchtet ständig SM
a.3.2.) Bei Kraftfahrzeugen, welche mit On-Board-Diagnosesystemen ausgerüstet sind, kann alternativ zu den Prüfungen nach a.2.2. ein angemessenes Auslesen des OBD-Gerätes bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems erfolgen: Abgassystem bzw. OBD-System funktioniert nicht ordnungsgemäß *) SM
b.) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung: CO-Gehalt im Leerlauf höher als 4,5 Vol.-% SM
8.2.2 Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung:
erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung SM
schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig SM
Auspuffanlage undicht, schadhaft
Übermäßige Rauchentwicklung SM
Luftfilter
unsachgemäß befestigt/lose LM, SM
Filtereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig SM
Filtereinsatz verschmutzt LM, SM
c.) Messung der Abgastrübung Gemäß Richtlinie 96/96/EG idgF.
c.1.) Gemessener Wert der Abgastrübung liegt über dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert (Anmerkung: gemäß der Richtlinie 72/306/EWG oder 77/537/ EWG) SM
Überschreitet der gemessene Wert die Grenzen nach c.2., c.3. oder c.4. (wo zutreffend) SM
Liegen vom Fahrzeughersteller keine Werte vor, gilt:
c.2.) für Kraftfahrzeuge mit Saugmotoren Absorptionsbeiwert über 2,5 m-1 SM
c.3.) für Kraftfahrzeuge mit Turbomotoren Absorptionsbeiwert über 3,0 m-1 SM
c.4.) für Kraftfahrzeuge
welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. I, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder
welche zumindest gemäß den Grenzwerten Zeile B1, Anh. I, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG idF. 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder
mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2008: Absorptionsbeiwert über1,5 m-1 SM
c.5.) für Kraftfahrzeuge mit erstmalig. Zulassung vor dem 01.01.1980: mehr als 1 Bacharacheinheit über dem Genehmigungswert SM (Anm: tritt mit 31.12.2008 außer Kraft)
Liegen hierzu keine Werte vor, gilt: mehr als 6 Bacharacheinheiten SM
8.3 Funkentstörung
offensichtlich mangelhaft SM
8.4 Flüssigkeitsverlust
Ölverlust (kontinuierliche Tropfenbildung) LM, SM, GV
Austritt gefährlicher Flüssigkeiten SM, GV
9. Zusätzliche Prüfpunkte für Fahrzeuge, die der Fahrgastbeförderung dienen
9.1 Notausstieg(e) (einschließlich Hammer zum Einschlagen der Scheiben)
Notausstiegshinweisschilder fehlen SM
9.2 Heizung
ohne Funktion SM
Gefahr durch Motorabgase GV
9.3 Lüftung
ohne Funktion SM
Gefahr durch Motorabgase GV
9.4 Ausstattung der Sitze
Sitze mangelhaft befestigt, beschädigt SM
Sitzbezüge beschädigt LM
Sitzplatzanzahl über der genehmigten GV, VM
9.5 Innenbeleuchtung
fehlt, ausgefallen SM
einzelne Lampen ausgefallen LM
9.6 Wagenbuch
Nicht vorgelegt VM
10. Identifizierung des Fahrzeuges
10.1 Kennzeichentafeln
schlecht lesbar, umgebogen, beschädigt LM, SM
nicht fest oder nicht ordnungsgemäß angebracht LM, SM
Kennzeichen bildet Teil der Radabdeckung (Krad) LM, SM
10.2 Fahrgestellnummer
fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht original SM, VM
10.3 Motortype
fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht der Fahrzeuggenehmigung entsprechend SM, VM

Anlage 6

(§ 10)

Katalog der Prüfpositionen

Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung

über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die

Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

Prüfnummern

für Formblatt

Anlage 1
Position Zuordnung Anmerkung
1 Mängelgruppe Bremsanlage
1.1 Mechanischer Zustand und Funktion
1.1.1 Bremspedallagerung (Betätigungseinrichtung)
schwergängig (bei ausreichender Wirkung der Betriebsbremse) LM, SM
Lagerung ausgeschlagen SM
Verschleiß/Spiel zu groß SM
Lagerung gebrochen GV
1.1.2 Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung
Betätigungsweg verlängert/stark verlängert LM, SM
keine ausreichende Wegreserve vorhanden GV
Freigängigkeit der Bremse beeinträchtigt
Bremse löst nicht einwandfrei SM, GV
Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenützt SM
Bruchgefahr, nicht betätigbar GV
Bremswirkung kann nicht erreicht werden GV
Bremsbetätigungseinrichtung offensichtlich nicht im Originalzustand bzw. abgeändert (außer Genehmigung vorhanden) GV, SM
1.1.3
übermäßige Dauer um Druck/Vakuum für eine ausreichende Bremswirkung aufzubauen SM
Luftdruck bzw. Vakuum für mindestens 2 Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung unzureichend (auch bei ungenauer Manometeranzeige) SM
bei nicht erreichter Hilfsbremswirkung GV
spürbarer Druckabfall durch Luftaustritt oder hörbarer Luftaustritt SM, GV
Frostschutzeinrichtung nicht funktionstüchtig SM
Leitungen unsachgemäß befestigt, deformiert, unsachgemäß repariert oder stark korrodiert SM
offensichtliche Änderung des Bremssystems SM
Typenschild fehlt VM
Leitungen stark beschädigt, übermäßig korrodiert oder stark undicht GV
1.1.4 Druckwarnanzeige, Manometer
arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft LM, SM
1.1.5 Handbremsventil Betätigungseinrichtung
gebrochen oder beschädigt starker Verschleiß SM
Ventil arbeitet fehlerhaft SM
Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert SM
Verbindungen locker oder Leckage im System SM
nicht feststellbar GV
1.1.6 Feststellbremse, -bremshebel, -ratsche
Betätigungskraft zu groß LM
Feststellratsche hält nicht ausreichend SM, GV
übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenvorrichtung SM
übermäßiger Hebelweg SM
1.1.7 Bremsventile
(Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.)
beschädigt, Luftaustritt LM, SM, GV
Ölaustritt aus System LM, SM
unsicher befestigt/unsachgemäß montiert SM
Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit GV
Funktion mangelhaft SM, GV
1.1.8 Kupplungsköpfe für Anhängerbremsen
Absperrhähne oder selbstabsperrendes Kupplungskopfventil schadhaft SM
unsicher befestigt/unsachgemäß montiert SM
Leckage SM
Schutzklappe für Anhängeranschluss fehlt SM
1.1.9 Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter
beschädigt, korrodiert, undicht, LM, SM, GV
Entwässerungseinrichtung ohne Funktion SM
unsachgemäß montiert LM
unsicher befestigt SM, GV
Behälterschild/Aufschrift fehlt/unlesbar SM, VM
unsachgemäße Reparatur SM, GV
übermäßig Wasser/Öl in den Behältern SM
1.1.10 Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)
Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung SM
Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht SM, GV
Hauptbremszylinder unsicher befestigt SM, GV
Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt SM
Warnanzeige für Bremsflüssigkeitsstand arbeitet fehlerhaft SM
offensichtliche Änderungen an der Bremsanlage SM
Vorratsbehälter unsachgemäß befestigt oder beschädigt SM
1.1.11 Bremsleitungen
Ausfall- oder Bruchgefahr GV
undichte Leitungen oder Kupplungskopfanschlüsse SM, GV
beschädigt oder korrodiert LM, SM
falsche Verlegung SM, GV
unsachgemäß repariert SM, GV
Prüfanschluss fehlt oder defekt SM
1.1.12 Bremsschläuche
Ausfall- oder Bruchgefahr GV
Beschädigung, Scheuerstellen, Bremsschläuche zu kurz, verdreht eingebaut SM, GV
undichte Schläuche oder Anschlüsse SM, GV
Ausbeulung des Schlauchs unter Druck GV
Porosität LM, SM, GV
unsachgemäß repariert SM, GV
1.1.13 Bremsbeläge, -klötze
Verschleiß LM, SM, GV
verschmutzt (Öl, Fett usw.) SM, GV
falscher Belag, Ausfallsgefahr SM, GV
1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben
Bremsscheibe trägt auf weniger als 90% der Reibfläche SM
Verschleiß, Riefenbildung, Risse LM, SM, GV
ungenügend gesichert oder gebrochen GV
verschmutzt (Öl, Fett usw.) SM,GV
Bremsträger locker GV
unrund (über 20%) SM
Abänderungen SM, GV, VM
1.1.15 Bremsseile, -zugstangen, -hebel, -gestänge
Betätigungskräfte zu groß, schwergängig LM, SM
Seile beschädigt, unsachgemäß verlegt SM, GV
Ausfallgefahr SM, GV
starker/übermäßiger Verschleiß oder starke/übermäßige Korrosion SM, GV
Seil- oder Zugstangenverbindung ungenügend gesichert SM, GV
Seilführung schadhaft LM, SM
Ummantelung der Seilhülle gebrochen LM
Beeinträchtigungen der Freigängigkeit der Bremsanlage SM
übermäßige Hebel-, Zugstangen- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes SM
Bremswellenlager ausgeschlagen SM
1.1.16 Radbremszylinder (einschließlich Federspeicherzylinder)
Entlüftungsschraube defekt LM
gerissen oder beschädigt SM, GV
undicht SM, GV
unsicher befestigt/unsachgemäß montiert SM, GV
stark/übermäßig korrodiert SM, GV
starke/übermäßige Verlängerung des Weges des Kolbens oder der Membrane SM, GV
Staubschutz fehlt oder ist stark beschädigt SM
schwergängig SM, GV
Nachstellanzeige außer Funktion SM
1.1.17 Bremskraftregler
Gestänge defekt SM, GV
falsch eingestellt SM, GV
festgefressen, unwirksam SM, GV
fehlt SM, GV
undicht SM, GV
ALB – Schild fehlt VM
1.1.18 Automatische Gestängesteller
festgefressen oder zu großer Weg infolge übermäßigen Verschleißes oder falscher Einstellung SM, GV
schadhaft SM
1.1.19 Retarder (soweit vorhanden oder erforderlich)
unsichere Verbindungen oder Befestigungen SM
schadhaft SM
1.1.20 Auflaufeinrichtung
Staubmanschette leicht beschädigt, porös LM
Staubmanschette stark beschädigt oder fehlt SM
Führung starkes Spiel SM
Dämpfer/-lagerung schadhaft SM
festgefressen GV
Rückfahrsperre bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend SM, GV
Abreißseil schadhaft oder fehlt SM
Betätigungsweg zu groß SM
1.2 Betriebsbremse Wirkung und Wirksamkeit
1.2.1 Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft)
ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern LM, SM, GV
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 80% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft SM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft GV
(Im Fall der Prüfung auf der Straße für Fahrzeuge, die nicht auf Bremsenprüfständen geprüft werden können: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden)
Bremskraft nicht abstufbar SM, GV Anmerkung: Die Unrundheit bezieht sich auf die Bremskraftschwankung innerhalb mehrerer Radumdrehungen bei konstanter Betätigungskraft bzw. konstantem eingesteuerten (hydraulischem oder pneumatischem) Druck. Diese ist bei einem konstanten eingesteuerten Druck zwischen 1 und 3 bar bei pneumatischen Bremsanlagen zu messen. Bei nicht pneumatischen Bremssystemen ist sinngemäß vorzugehen.
Verlustzeit der Bremse an einem Rad zu lang SM
übermäßige Bremskraftschwankungen auf Grund verzogener Trommeln oder Scheiben SM
Bei einer Unrundheit von mehr als 20% ist eine übermäßige Bremskraftschwankung anzunehmen
1.2.2 Wirksamkeit Anmerkung: Hochrechnung bzw. Ballastierung ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1 und O2. Hochrechnung bzw. Ballastierung ist außerdem nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung alle Bestimmungen über die Verteilung der Bremskraft auf die Achsen und über die Kompatibilität zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern im vorgeführten Zustand einhält ("EG-Bremsbänder"). Die Ballastierung oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn die Prüfmasse 80 % des technischen Höchstgewichtes beträgt.
Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den folgenden Werten: SM
Veränderung des Pedalweges durch „Pumpen“ SM
„Nachgeben“ des Bremspedals / Handbremshebels bei konstanter Bremskraft SM
Abbremswirkung der Betriebsbremse, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten Mindestbremswirksamkeit GV
Mindestbremswirksamkeit
Klasse M1, N1…………………………..50 %
Klasse M2, M3:………………………….50 % 48% bei Fahrzeugen, die nicht mit ABV ausgerüstet sind oder mit erstmaliger Zulassung vor dem 1.10.1991
Klasse N2, N3, T5, C5:…………………..45 % 43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989
Klasse O, R:………………………………43 % 40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989
Zugmaschinen (25 bis 40 km/h)T1, T2, T3, T4
C1, C2, C3, C4
bei Hinterradbremse ……………………..30 %
bei automatisch abschaltbarem
Allradantrieb………………..…………….40 %
Klassen L (beide Bremsanlagen):
Klasse L1e,………………………………..42 %
Klasse L2e, L6e:…………………………..40 %
Klasse L3e:………………………………..50 %
Klasse L4e:………………………………..46 %
Klasse L5e, L7e:…………………………..44 %
Klassen L (Hinterradbremsanlage):……….25 %
oder die Bremskraft liegt unter dem vom Fahrzeughersteller für die Fahrzeugachse festgelegten Bezugswerten SM
1.3 Hilfsbremse
1.3.1 Wirkung
Bremse(n) einseitig ohne Wirkung SM, GV
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 80% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft SM
Bremskraft nicht abstufbar SM, GV
Automatische Bremsanlage bei Anhängern unwirksam SM
1.3.2 Wirksamkeit siehe Anmerkung zu 1.2.2
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 50% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten; bei Fahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 jedoch weniger als 2,2 m/s2 SM
1.4 Feststellbremse
1.4.1 Wirkung siehe Anmerkung zu 1.2.2
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft. SM
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 18% in bezug auf die zulässige Gesamtmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12% bezogen auf die höchstzulässige Masse des Kraftwagenzuges, je nachdem, welcher Wert höher ist SM, GV
1.5 Retarder und Motorbremse
Wirkung
Bremskraft nicht abstufbar (Retarder) SM
schadhaft SM
1.6 Blockierverhinderer
Warneinrichtung arbeitet fehlerhaft SM
schadhaft SM
in der Fahrzeugkombination nicht betriebsfähig SM
1.7 Bremsflüssigkeit
Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend SM, GV
Bremsflüssigkeitswarnlicht leuchtet oder ist defekt SM
Bremsflüssigkeit offensichtlich verschmutzt SM
Siedepunkt niedriger als 180° C/ Wasseranteil größer als 1,5%) LM
Siedepunkt niedriger als 150°C/Wassergehalt größer als 2 % SM
Bremsflüssigkeit unbrauchbar (zB Verwendung nicht geeigneter Flüssigkeiten GV
2. Lenkvorrichtung und Lenkrad
2.1 Mechanischer Zustand
2.1.1 Endanschlag der Lenkung
fehlt oder ohne Wirkung GV
verstellt LM, SM
verformt SM
2.1.2 Schwergängigkeit
Schwergängig LM, SM
klemmt GV
Fahrzeug nicht sicher lenkbar GV
2.1.3 Lenksäule
Lagerung, Verbindungselemente schadhaft oder zu großes Spiel SM
Lenksäule gelockert oder Ausfallgefahr SM, GV
Höhenverstellung nicht fixierbar SM
Lenkkopflager-Gabelkopflagerspiel zu groß oder zu gering (schwergängig) SM
Gabelkopflager ausgeschlagen SM, GV
2.1.4 Lenkgetriebe
Mangel an den Staubmanschetten SM
Undichtheit LM, SM
Getriebebefestigung lose, Aufnahmeteil gerissen SM, GV
Spiel LM, SM
Ausfallgefahr GV
Lenkgetriebedeckel und/oder Einstellschraube locker SM
2.1.5 Lenkgelenke
ungenügende Sicherung der Lenkungsteile SM, GV
Spiel LM, SM
Gefahr des Lösens der Verbindung GV
Staubmanschetten fehlen oder beschädigt LM, SM
2.1.6 Lenkgestänge, Lenkseile, Spurstange, Lenkhebel
Risse SM, GV
mangelhafte Befestigung SM, GV
sonstige Beschädigungen LM, SM, GV
2.1.7 Lenkhilfe / Fremdkraftlenkung
Funktion beeinträchtigt SM, GV
Leitungen, Schläuche beschädigt, undicht SM, GV
Flüssigkeitsstand im Vorratsbehälter SM; GV
2.1.8 Lenkungsdämpfer
mangelhaft LM, SM
fehlt oder offensichtlich unwirksam (Krafträder) GV
2.1.9 Drehkranz
gelockert SM, GV
zu großes Spiel SM, GV
2.2 Lenkrad/Lenker
Beschädigung, Bruch, Risse LM, SM, GV
Befestigung mangelhaft SM, GV
Bauart, Abmessungen, Abänderungen LM,SM, GV, VM
2.3 Lenkungsspiel am Lenkradumfang zu groß LM, SM, GV
3. Sichtverhältnisse
3.1 Sichtfeld Anmerkung: Sichtfeld gemäß Richtlinie 77/649/EWG
Sichtfeld beeinträchtigt LM, SM, GV
Mängel an der Sonnenblende LM
stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (bei mehr als 10 % der Scheibenfläche oder bei weniger als 10 % wenn im Hauptsichtbereich des Lenkers befindlich SM, VM
Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch Aufbauten SM, GV, VM
3.2 Scheiben
Genehmigungszeichen fehlt LM
kein Sicherheitsglas (ausgenommen genehmigt) SM, VM
Windschutzscheibe gesprungen LM, SM
Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd zerkratzt oder gesprungen SM
Einfärbung der Scheibe durch Folien oder Lacke, erhebliche Veränderung der Scheibenoberfläche (außer bei vorliegender Genehmigung) SM, VM zB.: Sandgestrahlte Fahrgestellnummern zulässig
Windschutzscheibe außerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers zerkratzt oder gesprungen LM, SM
Heckscheibe u./o. hintere Seitenscheiben Sicht beeinträchtigt und zweiter Außenspiegel nicht vorhanden LM, VM
Windschutzscheibe mit Folien oder Folienstreifen beklebt SM, GV, VM gilt auch für getönte Sonnenschutzfolien am oberen Bereich der WSS
3.3 Rückspiegel (Innen- oder Außenspiegel)
fehlt oder nicht ausreichend wirksam SM, VM Verkehr hinter oder neben dem Fahrzeug nur auf einer Seite beobachtbar
Risse oder Sprünge LM, SM
Spiegel beschädigt oder blind
LM weniger als 10 % der Fläche blind
SM 10 % oder mehr der Fläche blind
Befestigung mangelhaft LM, SM
großwinkeliger Außenspiegel/Anfahrspiegel fehlt SM, VM für Fahrzeuge der Klassen N27,5
Genehmigungszeichen fehlt VM t, N3 und M3
3.4 Scheibenwischer
arbeitet zu schnell oder zu langsam SM
fehlt, unbrauchbar oder schadhaft SM
Gestänge/Wischerachsen stark ausgeschlagen SM
Heckscheibenwischer defekt, fehlt od. unwirksam LM
3.5 Scheibenwascher
(Windschutzscheibe) fehlt oder unwirksam SM
3.6 Defroster
nicht funktionsfähig LM,SM
4 Leuchten, Rückstrahler und sonstige elektrische Anlagen
4.1 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
4.1.1 Zustand und Funktion
Scheinwerfer fehlt, ohne oder ungenügende Funktion SM, GV
Scheinwerfer bei Kraftwagen nicht paarweise SM, VM
Scheinwerfer links und rechts verschiedener Bauart SM
Anbau nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Summe der Kennzahlen über 75 SM, VM Fahrzeuge mit erstmaliger. Zulassung. bis 3/1997 über 100
Befestigung unzureichend SM
4.1.2 Einstellung
Scheinwerfer zu hoch oder zu niedrig SM
Leuchtweitenregulierung defekt SM
Leuchtweitenregulierung fehlt/defekt bei Fahrzeugen mit Gasentladungsscheinwerfern, die Abblendlicht ausstrahlen SM
4.1.3 Schalter
beschädigt, Lichthupe defekt LM
Schaltfehler SM
Fernlichtkontrollleuchte
defekt oder fehlt, Schaltfehler SM, VM
4.1.4 Optischer Wirkungsgrad
Scheinwerfergläser fehlen od. erheblich beschädigt SM
Streuscheibe geringfügig gesprungen LM
Reflektor leicht angegriffen LM weniger als ca. 10% der Fläche
Reflektor fehlt, blind, verrostet SM ca. 10% oder mehr der Fläche
Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass SM,
Falsches Leuchtmittel SM, VM zB H4 mit Zwischenringen
Falsches Leuchtmittel und gefährliche Blendwirkung GV zB: Gasentladungslampe in anderem als ECE-R98 Scheinwerfer
Streuscheibe oder Lampe verdreht eingebaut SM
Beeinträchtigung der Lichtaustrittsfläche SM, VM
Scheinwerfer desselben Paares mit Licht verschiedener Farbe SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
Scheinwerferreinigungsanlage fehlt/defekt bei Fahrzeugen mit Gasentladungsscheinwerfern, die Abblendlicht ausstrahlen SM
4.2 Begrenzungs-, Umriss-, Seitenmarkierungs- und Schlussleuchten
4.2.1 Zustand und Funktion
Begrenzungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM
Umrissleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM
Seitenmarkierungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM
Schlussleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM, GV
Erhebliche Abweichungen von den Anbringungsvorschriften SM, GV
Abdeckung durch Anbauten SM, GV
Schaltfehler SM
Anbaugeräte oder Fahrzeugteile ragen um mehr als 40 cm seitlich über die Leuchten hinaus SM, VM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
4.2.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
alle Begrenzungs- oder Schlussleuchten in der Wirkung erheblich beeinträchtigt oder Farbe nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Leuchtscheibe fehlt SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen SM
Veränderung der Streuscheibe (zB Lack od. Folie) SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM
ausgebleichte Leuchtscheiben LM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
4.3 Bremsleuchten
4.3.1 Zustand und Funktion
alle Leuchten ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt SM, GV
falsche Montage der Leuchten SM, VM
Fehlt, Kraftwagen oder Anhängern nicht paarweise (ausgenommen 3. Bremsleuchte) SM, VM
ohne Funktion SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
4.3.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
Farbe oder Leuchtmittel nicht vorschriftsmäßig SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
Leuchtscheibe offensichtlich nachträglich eingefärbt (zB Lack oder Folie) SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
4.4 Fahrtrichtungsanzeiger
4.4.1 Zustand und Funktion
alle Leuchten ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt SM, GV
eine fehlt, ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt SM
Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften SM, VM
Schaltfehler SM
Warnblinklicht (Warnblinkanlage) fehlt oder defekt LM, SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
4.4.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
Farbe nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Leuchtscheibe fehlt SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
Leuchtscheibe durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie) SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
4.4.3 Schalter beschädigt LM
weder optische noch akustische Anzeige SM, VM
Schalter bleibt nicht in Einschaltstellung SM
Kontrolleinrichtung für Anhängerbetrieb fehlt SM, VM
4.4.4 Blinkfrequenz
weniger als 60 oder mehr als 120 Perioden pro Minute SM
4.5 Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten
4.5.1 Anbringung
nicht vorschriftsmäßig SM,VM
4.5.2 Zustand und Funktion
alle oder eine Leuchte ohne Funktion oder in der Wirkung beeinträchtigt SM
Nebelschlussleuchte fehlt SM, VM
Nebelschlussleuchte keine Kontrollleuchte SM, VM
Schaltfehler SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
4.5.3 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
Farbe nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Nebelscheinwerfer falsch eingestellt SM
Reflektor fehlt, blind, verrostet LM, SM SM: 10% oder mehr der Fläche
Streuscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass SM
Streuscheibe verdreht eingebaut SM
Scheinwerfer mit Licht verschiedener Farbe SM, VM
Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie) SM, VM
Nebelschlussleuchte
Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie) SM, VM
Streuscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
4.6 Rückfahrscheinwerfer
4.6.1 Zustand und Funktion
alle oder eine Leuchte ohne Funktion oder in der Wirkung beeinträchtigt SM
falsche elektrische Schaltung SM
sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
4.6.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
Farbe nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Blendet SM
4.7 Beleuchtung für das hintere Kennzeichen
fehlt, ohne Funktion LM, VM
sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
4.8 Rückstrahler
Zustand und Farbe
vorgeschriebene Rückstrahler fehlen oder sind verdeckt angebracht SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
Rückstrahler bei Kraftwagen und Anhängern nicht paarweise angebracht SM, VM
Farbe oder Form stimmt nicht SM, VM
verdrehte Anbringung SM
erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften SM, VM
Rückstrahler geringfügig gesprungen LM
Rückstrahler durchgehend gesprungen SM
4.9 Funktionsanzeiger
vorgeschriebene Funktionsanzeiger fehlen oder sind nicht funktionsfähig LM, SM, VM
4.10 Elektrische Verbindungen
zwischen. ziehendem Fahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger Verbindungseinrichtung fehlt vollständig oder teilweise SM
falsche Schaltung oder Funktionsfehler in der elektrischen Schaltung SM
mangelhafte Verbindung von elektr. Leitungen LM, SM
schadhafte Leitungen SM
4.11 Elektrische Leitungen
mangelhafte Verlegung LM, SM
schadhaft SM
4.12 Sonstige Leuchten und rückstrahlen. Flächen
Anbau bzw. Farbe unzulässig SM, VM
4.13 Tagfahrleuchten
4.13.1 Zustand und Funktion
ohne Funktion LM, SM
nicht paarweise LM, VM
Erhebliche Abweichungen von den Anbringungsvorschriften LM, SM, VM
Abdeckung durch Anbauten LM, SM, VM
Schaltfehler LM, SM
4.13.2 Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad
in der Wirkung erheblich beeinträchtigt oder Farbe nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Leuchtscheibe fehlt SM,
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen SM
Veränderung der Streuscheibe (zB Lack od. Folie) SM, VM
offensichtlich falsches Leuchtmittel SM, VM
5. Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen
5.1 Achsen
5.1.1 Achskörper
Bruch GV
Achskörper angerissen, verbogen, Korrosion LM, SM, GV
unsachgemäße Reparatur SM,GV
Gummielemente fehlen oder funktionslos SM
Gummielemente leicht brüchig oder porös LM
Staubmanschette durchgehend gerissen oder nicht vorhanden SM
5.1.2 Achsaufhängung
geringes Spiel LM
ungenügende Befestigung, erhebliches Spiel SM, GV
Aufhängung ausgeschlagen, verformt oder korrodiert LM, SM,GV
Vorderradgabel sichtbar verzogen SM,GV
Schwingenlagerung ausgeschlagen SM,GV
Gummielemente fehlen oder funktionslos SM
Gummielemente leicht brüchig oder porös LM
Fangseil fehlt oder unbrauchbar SM
unsachgemäße Reparatur SM, GV
5.1.3 Federung, Stabilisator
Bruch, funktionslos SM, GV
Beschädigung SM
Verschleiß LM, SM
Aufhängung oder Befestigung ausgeschlagen LM, SM, GV
Befestigungen fehlen, gebrochen, stark korrodiert oder locker SM, GV
Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt SM
unsachgemäße Veränderungen am Fahrwerk SM, GV
Restfederweg unter 25 mm SM, GV
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung SM
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und/oder Erkennbarkeit von Schleifspuren GV
5.1.4 Stoßdämpfer
Fehlt GV
Wirkungslosigkeit SM, GV
Wirkungsbeeinträchtigung LM, SM
Undichtheit LM, SM
Kolbenstangenschutz gebrochen oder defekt LM
Befestigung locker oder beschädigt SM
5.1.5 Radlager
Beschädigung SM, GV
großes Spiel LM, SM
übermäßiges Spiel GV
erhebliches Laufgeräusch SM
5.2 Räder/Felgen und Reifen
5.2.1 Räder(Felgen)
Riss oder Bruch GV
verbogene oder beschädigte Räder LM, SM
falsche Radmuttern/Radschrauben SM, GV
einzelne Radmuttern/-schrauben fehlen od. lose SM, GV
Rad für das Fahrzeug offensichtlich nicht geeignet SM, GV
für den Reifen offensichtlich zu große oder zu kleine Felge SM, GV
erhebliche Deformation des Felgenhornes, starker Schlag SM, GV
Felgenbohrungen ausgeleiert oder eingerissen SM, GV
Spurverbreiterung mittels Distanzbolzen oder Distanzscheibe SM, GV Ausnahme: Genehmigt
Speichen locker oder fehlen SM, GV
Sicherungen bei geteilten Felgen fehlen oder schadhaft SM
Felge nicht der Genehmigung entsprechend VM
5.2.2 Bereifung
Schäden SM, GV
Profiltiefe nicht ausreichend SM, GV GV ab 80% des gesetzlich geforderten Werts
Reifen verschiedener Bauart montiert SM
Winterreifen nicht achsweise SM
Spikesreifen nicht auf allen Rädern SM
Unterschiedliche Reifendimensionen SM Ausnahme: Genehmigt
unterdimensionierte Reifen in Bezug auf Größe, Tragfähigkeit oder Bauartgeschwindigkeit SM, GV, VM
Behinderung des Schwenk- oder Einfederungsbereiches auf Grund zu großer Reifendimension SM, GV
Scheuerstellen am Reifen und im Radkasten SM, GV
Veränderung der größten Breite des Fahrzeuges (Reifen dürfen nicht über die Kotflügel hinausragen) SM, VM
ECE-Zeichen fehlt SM, VM
Reifen für das Fahrzeug offensichtlich nicht geeignet SM, GV
Reifen entsprechen nicht der Genehmigung VM
Fahrzeuge M2, M3, N2, N3
Keine Winterreifen oder Winterreifen mit weniger als 5 mm (Gürtelreifen) bzw. 6 mm (Diagonalreifen) Profiltiefe auf allen Rädern an mindestens einer Antriebsachse VM Nur im Zeitraum von 1. November bis 15. März für M2, M3 1. November bis 15. April für N2, N3
fehlendes Geschwindigkeitssymbol, wenn Geschwindigkeitsindex des Winterreifens geringer als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges LM, VM
nachgeschnittene Reifen bei M1 oder L SM
unsachgemäß nachgeschnittene Reifen, zB. Karkasse am Nutengrund sichtbar GV bei Zwillingsbereifung, wenn nur ein Reifen betroffen: SM
unregelmäßige Abnützung der Lauffläche LM
Reifen entlüftet, erheblich zu geringer Luftdruck LM, SM
Schlauch im schlauchlosen Reifen bei Krafträdern mit Motorleistung von mehr als 25 kW SM ausgenommen Nachweis der Freigabe durch Fahrzeug- oder Reifenhersteller
5.3 Aufhängungen
5.3.1 Traggelenk
ungenügende Sicherung SM
Spiel LM, SM
Gefahr des Lösens der Verbindung GV
Gummimanschetten fehlen oder stark beschädigt SM
5.3.2 Quer-, Schräg- und Längslenker
Risse, verbogen, stark korrodiert GV
unsachgemäß repariert SM, GV
Spiel LM, SM
ungenügende Befestigung, erhebliches Spiel SM, GV
6. Fahrgestell, am Fahrgestell befestigte Teile
6.1 Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran befestigte Teile
6.1.1 Rahmen und sonstige tragende Teile
Allgemeiner Zustand
Bruch oder Riss SM, GV
erhebliche Verbiegungen SM, GV
erhebliche Korrosionsschäden mit wesentlicher Schwächung der Bauteile SM, GV
geringe Korrosionsschäden, die kein Erneuern des Bauteils oder Verwendung spezieller Reparaturbleche erfordern LM, SM
unsachgemäße Verbindungen SM, GV
mehrere Rahmennieten oder -schrauben gelockert oder gebrochen SM, GV
Schäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben LM
6.1.2 Abgasführungen und Schalldämpfer:
Auspuffanlage oder Leitungen
undicht LM, SM
Aufhängung beschädigt SM
mangelhafte Befestigung SM
entspricht nicht der Genehmigung VM
6.1.3 Kraftstoffbehälter und –leitungen
undicht SM, GV
Kraftstoffschläuche leicht porös aber dicht LM
ungeeignete Befestigung des Behälters SM
mangelhafte Verlegung der Kraftstoffleitung LM, SM, GV
Kraftstoffleitungen stark korrodiert SM
Tankverschluss fehlt SM, GV
Kraftstoffbehälter deformiert LM, SM
6.1.4 Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes und Seitenunterfahrschutzes bei Lastkraftwagen und Anhängern in den Abmessungen unzureichend bzw. fehlt SM, VM Unterfahrschutz für vorne und hinten sofern vorgeschrieben
Befestigung lose LM, SM
verbogen LM
6.1.5 Halterung des Ersatzrades
Befestigung lose SM
Sicherung des Ersatzrades fehlt SM
6.1.6 Verbindungseinrichtungen am Zugfahrzeug, Anhänger und Sattelanhänger
Fahrzeugverbindende Einrichtungen (Anhängekupplung, Sattelkupplung) schadhaft, in der Funktion beeinträchtigt LM, SM, GV
übermäßiges Spiel (Verschleißgrenze überschritten) SM, GV
unzureichende Befestigung SM, GV
Sicherung defekt oder fehlt GV
nicht selbsttätig schließend VM wenn vorgeschrieben
Zugeinrichtung am Anhänger
Befestigung gelockert, zu großes Spiel SM, GV
schadhafte Sicherung der Befestigung SM, GV
Zuggabel/Zugrohr stark verbogen oder angerissen SM, GV
Zuggabel/Zugrohr unzulässig oder unsachgemäß reparaturgeschweißt SM, GV
Höheneinstellung fehlt oder unzureichend SM
Kugelpfanne nicht arretierbar oder sicherbar SM, GV
Sicherungsverbindung fehlt oder unbrauchbar SM
Typenschild/Genehmigungszeichen fehlt VM
6.1.7 Abschleppeinrichtung vorne/hinten
fehlt oder unbrauchbar (falls erforderlich) SM, VM
6.2 Führerhaus , Karosserie und Aufbauten
6.2.1 Allgemeiner Zustand
gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen LM, SM, GV
nicht genehmigte Veränderungen (Zu- oder Anbauten) VM
unsachgemäße Veränderungen (Zu- oder Anbauten) SM, GV
Laderaumboden, Wände, Rungen, Verschlüsse: ungenügende Befestigung SM
starke Beschädigungen SM
Laderaumplane, Gestell, Verschlüsse Spriegelgestell beschädigt LM, SM
unzureichende Befestigung SM
Bordwandverschlüsse schadhaft LM, SM
Korrosionsschäden an tragenden Teilen LM, SM, GV
Radabdeckungen fehlen SM
Radabdeckungen nicht ausreichend wirksam LM, SM
Spritzschutz fehlt oder ohne entsprechende Genehmigung SM für Fahrzeuge der Klassen N2 7,5 t, N3 und M3 mit Genehmigung. nach dem 08.09.1999
6.2.2 Befestigung
Kippmechanismus des Führerhauses beschädigt oder ausgeschlagen LM, SM
Sicherung fehlt oder unzureichend SM, GV
Niederspannvorrichtung fehlt oder wirkungslos SM
Hydraulik- oder Druckluftteil undicht LM, SM
Luftleiteinrichtungen (Spoiler) unzureichend Befestigung LM, SM
6.2.3 Türen und Schlösser
unbeabsichtigtes Öffnen möglich SM, GV
Tür fehlt SM, VM
Tür durchgerostet LM, SM
Tür schließt schlecht, nicht schließbar LM, SM
Fronthaubenfanghaken funktionslos oder fehlt SM
Scharniere beschädigt LM, SM
6.2.4 Boden
Korrosionsschäden LM, SM
wesentliche Schwächung von Bauteilen bei Fahrzeugen mit selbsttragender Karosserie SM, GV
6.2.5 Sitze
Sitzbefestigung unzureichend SM, GV
keine sichere Lehnenbefestigung oder Arretierung SM, GV
nicht vorschriftsmäßige Sitzausführung SM
Sitzpolster schadhaft LM
Haltegriffe fehlen oder locker SM
Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar SM
Pedale oder Betätigungseinrichtungen
Pedale nicht gleitsicher LM
sonstige Mängel LM, SM
6.2.6 Trittstufen oder Einstiege
falsche Anbringung (zu hoch) SM, VM
nicht gleitsicher LM, SM
beschädigt LM, SM
6.3 Kraftübertragung
(Motor, Kupplung, Getriebe, Kardanwelle, Differenzial, Halbachsen)
Kupplung rutscht LM
Kupplung nicht lösbar oder trennt nicht SM, GV
Rückwärtsgang defekt SM, GV
Risse (zB Hardyscheibe) SM, GV
Starke Abnützung der Gelenke und Lagerung SM, GV
Gelenke locker oder Befestigungsschrauben fehlen SM, GV
Antriebswellenmanschetten fehlen oder durchgehend gerissen SM
Für Fahrzeuge. M1, N1
Offensichtliche Steigerung der Motorleistung durch unzulässiges Chip-Tuning SM, GV
7 Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben
7.1 Sicherheitsgurte
7.1.1
lose SM, GV
Befestigung unzureichend dimensioniert SM, GV
7.1.2 Zustand der Gurte
fehlen oder unbrauchbar SM, VM
beschädigt LM, SM
unzulässige Anbringung VM, SM
7.1.3 Betrieb
Retraktor nicht funktionsfähig SM
Schloss nicht funktionsfähig SM
Gurtstrammer offensichtlich defekt SM
7.1.4 Airbag
deaktiviert/ausgebaut LM
Frontairbag deaktiviert/ausgebaut, sofern laut Aufschrift auf Gurtlasche erforderlich SM
7.2 Feuerlöscher (falls erforderlich):
fehlt SM
Befestigung mangelhaft LM, SM
Überprüfungsfrist abgelaufen LM, SM
Plombierung fehlt SM
7.3 Schlösser und Diebstahlsicherung
fehlt oder mangelhafte Funktion SM, GV
7.4 Warndreieck
fehlt oder beschädigt LM
7.5 Verbandzeug
fehlt oder unvollständig LM
7.6 Unterlegkeil(e) für Räder, falls erforderlich
fehlen, unbrauchbar VM
Unterbringung mangelhaft SM
7.7 Schallzeichen
funktionslos SM
zu laut, zu leise SM
Folgetonhorn (ausgenommen Einsatzfahrzeuge) SM
falsche Lage der Betätigungsvorrichtung SM
Rückfahrwarner ohne Funktion, fehlt SM für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M3
Rückfahrwarner nicht rückschaltbar VM
7.8 Geschwindigkeitsmesser
Fehlt, funktionslos, offensichtlich erhebliche Abweichung SM
bei Krafträdern: Glas des Geschwindigkeitsmessers gesprungen LM
7.9 Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Vorhandensein und Verplombung)
Einbauschild ungültig, fehlt SM
offensichtliche Mängel an der Verplombung des Fahrtschreibers und/oder der sonstigen Sicherungseinrichtungen SM
pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen SM, VM
7.9.1 Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Funktion)
offensichtlich falsche oder mangelhafte Aufzeichnung SM
offensichtliche Manipulation an der Anlage SM
7.10 Geschwindigkeitsbegrenzer
nicht gemäß Richtlinie 92/6/EWG eingebaut SM
Einbauschild ungültig, fehlt SM
offensichtlich Mängel an der Verplombung und/ oder der sonstigen Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Eingriffe verletzt SM
Pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen SM, VM
7.10.1 Geschwindigkeitsbegrenzer (Funktion)
offensichtlich mangelhafte Funktion SM
VSET über zulässigem Wert SM
7.11 Befestigung der Batterie
unsachgemäß, lose LM, SM
7.11.1 Batterietrennschalter
fehlt, Anbringung mangelhaft, unwirksam SM
7.12 Gasanlage für den Antrieb von Kraftfahrzeugen
Nachweis der Genehmigung fehlt SM
Betriebsvorschrift und/oder Betriebsbuch fehlen SM
unrichtige/fehlende Eintragungen der Herstellernummern der Kraftgastanks im Betriebsbuch SM
Eintragungen über wiederkehrende Überprüfungen der Kraftgastanks und wiederkehrende Begutachtungen der Kraftgasanlage im Betriebsbuch fehlen SM
mangelhafte Befestigung von Anlagenbauteilen SM, GV
mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen LM, SM
mangelhafter Zustand/Verlegung von Kraftgasleitungen LM, SM, GV
Bedenken gegen die Betriebssicherheit der Kraftgasanlage SM, GV
7.13 Ständer-Fußrasten
Rückholfeder fehlt, gebrochen oder zu schwach GV
Kippständer fehlt oder unbrauchbar SM
Anfahrsicherung (falls vorgeschrieben) ohne Funktion bzw. fehlt SM
Seitenständer vorschriftswidrig VM
Ständer in Fahrtstellung nicht fixiert SM
Fußrasten fehlen, stark verbogen, nicht arretierbar SM
Fußrastenoberfläche glatt LM
7.14 Kette /Antriebsriemen
Locker SM, GV
unzulässig abgenützt SM, GV
Kettenschloss unsachgemäß montiert SM
Kettenritzel oder Kettenrad abgenützt LM, SM, GV
Kettenritzel oder Kettenrad offensichtlich nicht serienmäßig SM
Kettenspannvorrichtung fehlt SM, GV
Kettenspannvorrichtung locker, beschädigt, Sicherung fehlt SM
Kettenschutz fehlt SM, GV Ausnahme: wenn genehmigt
Kettenschutz locker, verbogen SM
7.15 Zapfwellenabdeckung
fehlt, gebrochen LM SM
7.16 Kipp- bzw. Ladevorrichtung
Prüfnachweis fehlt VM
offensichtliche Mängel LM; SM
Tragfähigkeitsschild fehlt VM
7.17 Anlassvorrichtung
ohne Funktion SM, GV
7.18 Haltegriffe
fehlt oder beschädigt SM
7.19 Druckbehälter
-bescheinigungen fehlen SM
7.20 Ersatzrad nur für Omnibusse
fehlt oder unbrauchbar SM, VM
7.21 Kennzeichnungstafeln
fehlen, unbrauchbar SM, VM
falsche Anbringung LM, VM
7.22 Aufschriften/Geschwindigkeitsschild
fehlt LM, VM
7.23 Schneeketten (Fahrzeug M2, M3, N2, N3)
geeignete Schneeketten für die Räder mindestens einer Antriebsachse fehlen LM Zeitraum vom 1. November bis
15. April
8 Umweltbelästigungen
8.1 Lärmentwicklung
Auspuffanlage undicht, schadhaft (vgl. auch 6.1.2) LM, SM
Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen VM
Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 3 dB(A) über dem zulässigen Wert; Nahfeldpegel (gemessen) SM
Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert; Nahfeldpegel (gemessen) GV
Sonstige lärmrelevante Bauteile schadhaft, fehlen SM
Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen VM
8.2 Auspuffabgase
8.2.1 Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Fremdzündung:
erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig SM, GV, LM
Auspuffanlage undicht, schadhaft SM
übermäßige Rauchentwicklung SM
Zündanlage
Fliehkraftverstellung/Unterdruckverstellung/ Kondensator/Zündspule/ Verteiler/Zündkabel/ Kerzenstecker/Kerze defekt SM
Zündkerze offensichtlich falscher Wärmewert SM
Unterbrecher stark verschlissen SM
Unterdruckschläuche porös/undicht LM, SM
Zündzeitpunkt mehr als 3° abweichend (Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe) SM
Schließwinkel mehr als 5° abweichend (Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe) SM
Luftfilter
unsachgemäß befestigt/lose LM, SM
Filtereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig SM
Filtereinsatz verschmutzt LM, SM
a.) Bei Kraftfahrzeugen mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L:
a.1) ohne moderne Abgasreinigungsanlage wie z.B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung*)
a.1.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden Werte vorliegen über 3,5 Vol-% SM Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor 1.1.1980, 4,5 Vol-%
a.1.2.) HC-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden Werte vorliegen über 600 ppm, SM
a.2.) mit moderner Abgasreinigungsanlage wie z.B 3-Wege-Katalysator mit Lambdasondenregelung*)
a.2.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert SM
Liegen hierzu keine Werte vor, gilt für
a.2.2.) CO-Gehalt im Leerlauf
Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/ 220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher als 0,3 Vol.-% SM
in allen and. Fällen Wert höher als 0,5 Vol.-% SM
a.2.3.) CO-Gehalt bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2000 1/min:
Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 01. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220 /EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab EURO III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher als 0,2 Vol.-% SM
In allen anderen Fällen Wert höher als 0,3 Vol.-% SM
a.2.4.) Lambda
kleiner als 0,97 oder größer als 1,03 SM
a.2.5.) HC-Wert über 60 ppm, SM
a.3.) mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD)*):
a.3.1.)
bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht SM
bei laufendem Motor blinkt diese bzw. leuchtet ständig SM
a.3.2.) Bei Kraftfahrzeugen, welche mit On-Board-Diagnosesystemen ausgerüstet sind, kann alternativ zu den Prüfungen nach a.2.2. ein angemessenes Auslesen des OBD-Gerätes bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems erfolgen: Abgassystem bzw. OBD-System funktioniert nicht ordnungsgemäß *) SM
b.) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung: CO-Gehalt im Leerlauf höher als 4,5 Vol.-% SM
8.2.2 Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung:
erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung SM
schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig SM, LM
Auspuffanlage undicht, schadhaft
Übermäßige Rauchentwicklung SM
Luftfilter
unsachgemäß befestigt/lose LM, SM
Filtereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig SM
Filtereinsatz verschmutzt LM, SM
c.) Messung der Abgastrübung Gemäß Richtlinie 96/96/EG idgF.
c.1.) Gemessener Wert der Abgastrübung liegt über dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert (Anmerkung: gemäß der Richtlinie 72/306/EWG oder 77/537/ EWG) SM
Überschreitet der gemessene Wert die Grenzen nach c.2., c.3. oder c.4. (wo zutreffend) SM
Liegen vom Fahrzeughersteller keine Werte vor, gilt:
c.2.) für Kraftfahrzeuge mit Saugmotoren Absorptionsbeiwert über 2,5 m-1 SM
c.3.) für Kraftfahrzeuge mit Turbomotoren Absorptionsbeiwert über 3,0 m-1 SM
c.4.) für Kraftfahrzeuge
welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. I, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder
welche zumindest gemäß den Grenzwerten Zeile B1, Anh. I, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG idF. 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder
mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2008: Absorptionsbeiwert über1,5 m-1 SM
c.5.) (Anm. gemäß § 17 Abs. 6 Z 4 mit 31.12.2008 außer Kraft getreten)
8.3 Funkentstörung
offensichtlich mangelhaft SM
8.4 Flüssigkeitsverlust
Ölverlust (kontinuierliche Tropfenbildung) LM, SM, GV
Austritt gefährlicher Flüssigkeiten SM, GV
9. Zusätzliche Prüfpunkte für Fahrzeuge, die der Fahrgastbeförderung dienen
9.1 Notausstieg(e) (einschließlich Hammer zum Einschlagen der Scheiben)
Notausstiegshinweisschilder fehlen SM
9.2 Heizung
ohne Funktion SM
Gefahr durch Motorabgase GV
9.3 Lüftung
ohne Funktion SM
Gefahr durch Motorabgase GV
9.4 Ausstattung der Sitze
Sitze mangelhaft befestigt, beschädigt SM
Sitzbezüge beschädigt LM
Sitzplatzanzahl über der genehmigten GV, VM
9.5 Innenbeleuchtung
fehlt, ausgefallen SM
einzelne Lampen ausgefallen LM
9.6 Wagenbuch
Nicht vorgelegt VM
10. Identifizierung des Fahrzeuges
10.1 Kennzeichentafeln
schlecht lesbar, umgebogen, beschädigt LM, SM
nicht fest oder nicht ordnungsgemäß angebracht LM, SM
Kennzeichen bildet Teil der Radabdeckung (Krad) LM, SM
10.2 Fahrgestellnummer
fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht original SM, VM
10.3 Motortype
fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht der Fahrzeuggenehmigung entsprechend SM, VM

Anlage 6

(§ 10)

Katalog der Prüfpositionen

Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

Prüfnummern

für Formblatt

Anlage 1
Position Zuordnung Anmerkung
0 Identifizierung des Fahrzeuges
0.1 Kennzeichen(tafeln) (falls vorgeschrieben)
Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können) SM, GV
nicht ordnungsgemäß angebracht LM, SM
Beschriftung fehlt oder ist unleserlich LM, SM
umgebogen, beschädigt LM, SM
entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen VM, SM
0.2 Fahrzeugidentifizierungsnummer
fehlt oder unauffindbar SM
unvollständig oder unleserlich SM
nicht original SM
entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen SM
0.3 Motortype
fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht der Fahrzeuggenehmigung entsprechend SM, VM Für Prüfungen gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant
1 Bremsanlage
1.1 Mechanischer Zustand und Funktion
1.1.1 Bremspedal-/Bremshebellagerung (Betätigungseinrichtung)
schwergängig (bei ausreichender Wirkung der Betriebsbremse) LM, SM
erhebliche Abnutzung oder Spiel SM
Lagerung ausgeschlagen SM
Lagerung gebrochen GV
1.1.2 Zustand des Pedals / des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung
Betätigungsweg übermäßig SM
keine ausreichende Wegreserve vorhanden GV
Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt LM, SM, GV
Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenützt SM
Bruchgefahr, nicht betätigbar GV
ausreichende Bremswirkung kann nicht erreicht werden GV
Bremsbetätigungseinrichtung offensichtlich nicht im Originalzustand bzw. abgeändert (außer Genehmigung vorhanden) SM, GV
verbogen oder geschädigt LM, SM, GV
1.1.3 Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher
Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) SM, GV
Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsmäßig SM
Kompressorleistung nicht ausreichend um Hilfsbremswirkung zu erreichen GV
Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktionieren nicht SM, GV
Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt SM, GV
äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems SM, GV
Leitungen stark beschädigt, übermäßig korrodiert oder stark undicht GV
Leitungen unsachgemäß befestigt, deformiert, unsachgemäß repariert oder stark korrodiert SM
offensichtliche Änderung des Bremssystems SM
Typenschild fehlt VM Für Prüfungen gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant
1.1.4 Druckwarnanzeige, Manometer
arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft LM, SM
1.1.5 Handbremsventil
Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig verschlissen SM
Funktion ungenügend, nicht feststellbar SM, GV
Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert SM
Verbindungen locker oder Leckage im System SM
1.1.6 Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse
Feststellratsche greift nicht ausreichend SM, GV
übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenmechanismus LM, SM
übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung SM
Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder ohne Wirkung SM, GV
fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an SM
1.1.7 Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.)
Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt SM, GV
übermäßiger Ölaustritt aus System SM
Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert SM
Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit oder Leckage SM, GV
Funktion mangelhaft SM, GV
1.1.8 Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch)
Absperrhähne oder selbstabsperrendes Kupplungskopfventil schadhaft LM, SM
unsicher befestigt/unsachgemäß montiert SM
übermäßige Leckage SM, GV
Schutzklappe für Anhängeranschluss fehlt SM
mangelhafte Funktion SM, GV
1.1.9 Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter
Behälter beschädigt, korrodiert, undicht, LM, SM, GV
Entwässerungsvorrichtung ohne Funktion SM, GV
Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert SM, GV
Behälterschild/Aufschrift fehlt/unlesbar SM, VM
unsachgemäße Reparatur SM, GV
1.1.10 Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)
Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung SM
Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht SM, GV
Hauptbremszylinder unsicher befestigt SM, GV
Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt LM, SM
Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist schadhaft SM
offensichtliche Änderungen an der Bremsanlage SM
Vorratsbehälter unsachgemäß befestigt oder beschädigt SM
Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend oder über Maximum LM, SM, GV
1.1.11 Starre Bremsleitungen
Ausfall- oder Bruchgefahr GV
Leitungen oder Anschlüsse undicht SM, GV
Leitungen beschädigt LM, SM, GV
Leitungen übermäßig korrodiert SM, GV
falsche Verlegung LM, SM, GV
unsachgemäß repariert SM, GV
1.1.12 Flexible Bremsschläuche
Ausfall- oder Bruchgefahr GV
Schläuche beschädigt, durchgescheuert, verdreht oder zu kurz SM, GV
Schläuche oder Anschlüsse undicht SM, GV
Ausbeulung der Schläuche unter Druck GV
Porosität LM, SM, GV
unsachgemäß repariert SM, GV
1.1.13 Bremsbeläge und Bremsklötze
Belag oder Klotz nahe der Verschleißgrenze LM
Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt SM, GV
verschmutzt (Öl, Fett usw.) SM, GV
fehlender Belag oder Klotz GV
falscher Belag oder Klotz SM, GV
1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben
Bremstrommel oder Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 90% der Reibfläche LM
Bremstrommel oder Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 75% der Reibfläche SM
Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung SM, GV
Trommel oder Scheibe gerissen LM, SM, GV
Trommel oder Scheibe ungenügend gesichert oder gebrochen GV
Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.) SM, GV
fehlende Bremstrommel oder -scheibe GV
Ankerplatte ungenügend gesichert SM
Bremsträger locker GV
1.1.15 Bremsseile, Bremszugstangen, Bremsbetätigungshebel, Bremsgestänge
Betätigungskräfte zu groß, schwergängig LM, SM
Seile beschädigt, unsachgemäß verlegt SM, GV z.B.: verknotet
Ausfallgefahr GV
Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt SM
Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert SM, GV
Seil, Zugstange oder Verbindung ungenügend gesichert SM, GV
Seilführung schadhaft LM, SM
Ummantelung der Seilhülle gebrochen LM
übermäßige Hebel- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes SM, GV
Schutzmanschette des Auflaufteils leicht beschädigt, porös LM
Schutzmanschette des Auflaufteils stark beschädigt oder fehlt SM
Führung des Auflaufteils starkes Spiel SM
Dämpfer/-lagerung der Auflaufvorrichtung schadhaft SM
Auflaufteil festgefressen GV
Rückfahrsperre des Auflaufteils bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend SM, GV
1.1.16 Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder Hydraulikzylinder)
Entlüftungsschraube defekt LM
Radbremszylinder gerissen oder beschädigt SM, GV
Radbremszylinder undicht SM, GV
Radbremszylinder unsicher befestigt/ oder unsachgemäß montiert SM, GV
Radbremszylinder übermäßig korrodiert SM, GV
Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membrane SM, GV
Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt SM
schwergängig SM, GV
Nachstellanzeige außer Funktion SM
1.1.17 Bremskraftregler
Gestänge defekt oder zu großer Weg oder unsachgemäß montiert SM, GV
falsch eingestellt SM, GV
Klemmt oder ist unwirksam SM, GV
fehlt SM, GV
undicht SM, GV
Typenschild fehlt VM z.B.: ALB-Schild fehlt wenn vorgeschrieben
Daten unleserlich oder nicht vorschriftsmäßig VM
1.1.18 Automatische Gestängesteller und -anzeige
Gestängesteller beschädigt, klemmt oder weist übermäßige Wege, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf SM, GV
Gestängesteller schadhaft SM
unsachgemäß montiert oder ersetzt SM
Gestängeanzeiger ohne Funktion SM
1.1.19 Dauerbremssystem (soweit eingebaut oder vorgeschrieben)
Anschlüsse oder Befestigungen unsicher SM
System ist offensichtlich schadhaft oder fehlt SM, GV
1.1.20 Automatische Betätigung der Anhängerbremsen
Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird GV
Abreißverbindung schadhaft oder fehlt SM z.B.: Abreißseil bei Auflaufbremsen oder elektrischer Anhängerbremse
Staubmanschette beschädigt oder fehlt LM, SM
Führung übermäßiges Spiel SM
Dämpfer /- Lagerung schadhaft SM
Rückfahrsperre bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend SM, GV
Betätigungsweg zu groß SM
1.1.21 Vollständiges Bremssystem
andere Systembauteile derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist SM, GV z.B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.
Luft- oder Frostschutzmittelaustritt LM, SM
Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert SM
unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils SM, GV, VM
1.1.22 Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)
fehlen SM
beschädigt LM, SM
unbrauchbar oder undicht SM
1.2 Betriebsbremse Wirkung und Wirksamkeit
1.2.1 Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft)
ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern LM, SM, GV
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft LM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft SM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft GV
im Fall der Prüfung auf der Straße für Fahrzeuge, die nicht auf Bremsenprüfständen geprüft werden können: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden SM, GV
Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) SM, GV
Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang SM
starke Schwankung der Bremskraft (mehr als 20% Abweichung von der gemessenen Höchstbremskraft) während jeder vollen Radumdrehung SM Anmerkung: Die Unrundheit bezieht sich auf die Bremskraftschwankung innerhalb mehrerer Radumdrehungen bei konstanter Betätigungskraft bzw. konstantem eingesteuerten (hydraulischem oder pneumatischem) Druck. Diese ist bei einem konstanten eingesteuerten Druck zwischen 1 und 3 bar bei pneumatischen Bremsanlagen zu messen. Bei nicht pneumatischen Bremssystemen ist sinngemäß vorzugehen.
1.2.2 Wirksamkeit
Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den unten angegebenen Werten. SM Anmerkung: Hochrechnung bzw. Ballastierung ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1 und O2. Hochrechnung bzw. Ballastierung ist außerdem nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung alle Bestimmungen über die Verteilung der Bremskraft auf die Achsen und über die Kompatibilität zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern im vorgeführten Zustand einhält ("EG-Bremsbänder"). Die Ballastierung oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn die Prüfmasse 80 % des technischen Höchstgewichtes beträgt.
Mindestbremswirksamkeit
Klasse M1:…………………………………………………………………………………. 58 % 50% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 25.07.2010
Klasse N1: ……………………………………………………………………………….. 50 %
Klasse M2, M3:………………………………………………………………………….. 50 % 48% bei Fahrzeugen, die nicht mit ABV ausgerüstet sind oder mit erstmaliger Zulassung vor dem 1.10.1991
Klasse N2, N3:……………………………………………………………………………... 50 % 43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 45% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vom 01.01.1989 bis zum 30.06.2012
Klasse T5, C5: …………………………………………………………………………… 45 %
Klasse O1, O2, R:………………………………………………………………………….. 43% 40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989
Klasse O3, O4: 40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vom 01.01.1989 bis zum 30.06.2012
Sattelanhänger: …………………………………………………………………………… 45%
Anhängewagen: ………………………………………………………………………….. .50%
Zentralachsanhänger:…………………………………………………………………….. .50%
Zugmaschinen (25 bis 40 km/h)T1, T2, T3, T4
C1, C2, C3, C4
bei Hinterradbremse ……………………………………………………………………... 30 %
bei automatisch abschaltbarem Allradantrieb……………………………………………. 40 %
Klassen L (beide Bremsanlagen):
Klasse L1e,……………………………………………………………………….…….... 42 %
Klasse L2e, L6e:………………………………………………............................................ 40 %
Klasse L3e:………………………………………………………………………………. 50 %
Klasse L4e:………………………………………………………………………………. 46 %
Klasse L5e, L7e:…………………………………………………………………………. 44 %
Klassen L (Hinterradbremsanlage):……………………………………………………….25 %
oder die Bremskraft liegt unter dem vom Fahrzeughersteller für die Fahrzeugachse festgelegten Bezugswert SM
Abbremswirkung der Betriebsbremse, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten Mindestbremswirksamkeit GV
1.3 Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)
1.3.1 Wirkung
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft LM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft SM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft GV
Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) SM, GV
1.3.2 Wirksamkeit siehe Anmerkung zu 1.2.2
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 50% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten SM
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 25% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten GV
1.4 Feststellbremse
1.4.1 Wirkung siehe Anmerkung zu 1.2.2
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft. SM
einseitig ohne Wirkung GV
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 16% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist SM
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 10% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 7% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist GV
1.4.2 Übertragung
Hebelweg LM, SM
Feststellvorrichtung defekt oder funktionslos LM, SM
1.5 Dauerbremssystem Wirkung
Wirkung nicht abstufbar SM Nicht anwendbar bei Auspuffbremssystemen
System funktioniert nicht SM
1.6 Antiblockiersystem (ABS)
Warneinrichtung defekt SM
Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an SM
Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft SM
Kabel beschädigt SM
andere Bauteile fehlen oder sind schadhaft SM
in der Fahrzeugkombination nicht betriebsfähig SM
1.7 Elektronisches Bremssystem (EBS)
Warnvorrichtung defekt SM
Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an SM
1.8 Bremsflüssigkeit
Bremsflüssigkeit offensichtlich verschmutzt SM
Siedepunkt niedriger als 180° C/ Wasseranteil größer als 1,5 % LM
Siedepunkt niedriger als 150°C/ Wassergehalt größer als 2 % SM
Bremsflüssigkeit unbrauchbar GV z.B. Verwendung nicht geeigneter Flüssigkeiten
2. Lenkung
2.1 Mechanischer Zustand
2.1.1 Zustand des Lenkgetriebes
Getriebe schwergängig SM, GV
Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt SM, GV
Gelenkwelle übermäßig abgenutzt SM, GV
Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf SM, GV
Leckage LM, SM
Staubmanschetten beschädigt SM
Ausfallgefahr GV
2.1.2 Befestigung des Lenkgehäuses
Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt SM, GV
Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet SM, GV
Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen SM, GV
Lenkgehäuse gebrochen SM, GV
2.1.3 Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke
Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten SM, GV
übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen SM, GV
ein Bauteil gebrochen oder verformt LM, SM, GV
Mangelhafte Befestigung, Befestigungsvorrichtungen fehlen SM, GV
Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft SM
unsachgemäße Reparatur oder Änderung SM, GV
Staubabdichtung fehlt, ist schadhaft oder schwer beschädigt LM, SM
2.1.4 Funktion des Lenkgestänges
Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells SM
Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen SM
Fahrzeug nicht sicher lenkbar GV
2.1.5 Servolenkung
Flüssigkeitsleck SM, GV
Flüssigkeit unzureichend LM, SM
Mechanismus funktioniert nicht SM, GV
Mechanismus gebrochen oder unsicher SM, GV
Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen SM, GV
unsachgemäße Reparatur oder Änderung SM, GV
Kabel/Schlauch/Leitung beschädigt oder übermäßig korrodiert SM, GV
2.2 Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange
2.2.1 Zustand des Lenkrads/der Lenkstange
Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung SM
Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt SM, GV
Lenkradnabe, -kranz, oder -speichen gebrochen oder locker SM, GV
offensichtliche Abänderungen SM, GV, VM
Befestigung mangelhaft SM, GV
2.2.2 Lenksäule/-bügel und -gabel
übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums SM, GV
übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule SM, GV
flexible Kupplung (Hardyscheibe) oder andere Verbindungselemente beschädigt SM
Befestigung schadhaft oder Ausfallgefahr SM, GV
unsachgemäße Reparatur oder Änderung GV
Höhenverstellung nicht fixierbar SM
Lenkkopflager-Gabelkopflager ausgeschlagen oder schwergängig SM, GV
2.3 Lenkungsspiel
übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsmäßig) SM, GV, VM
2.4 Spureinstellung
Einstellung entspricht offensichtlich nicht den Herstellerangaben oder nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
2.5 Drehkranz
Bauteil beschädigt oder gerissen SM, GV
übermäßiges Spiel SM, GV
Befestigung schadhaft SM, GV
2.6 Elektrische Servolenkung (EPS)
EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin SM
Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder SM, GV
Lenkhilfe funktioniert nicht SM
3. Sicht
3.1 Sichtfeld Sichtfeld gemäß Richtlinie 77/649/EWG
Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird LM, SM, GV
Mängel an der Sonnenblende LM
stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (bei mehr als 10 % der Scheibenfläche oder bei weniger als 10 % wenn im Hauptsichtbereich des Lenkers befindlich) SM, VM
Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch Aufbauten SM, GV, VM
3.2 Scheibenzustand
kein Sicherheitsglas (ausgenommen genehmigt) SM, VM
Windschutzscheibe gesprungen LM, SM
Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd beschädigt oder gesprungen SM, GV
Nicht vorschriftsmäßige Einfärbung der Scheibe durch Folien oder Lacke, erhebliche Veränderung der Scheibenoberfläche SM, VM z.B. sandgestrahlte Fahrgestellidentifizierungsnummern zulässig
Windschutzscheibe außerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers beschädigt oder gesprungen LM, SM
Heckscheibe u./o. hintere Seitenscheiben Sicht beeinträchtigt und zweiter Außenspiegel nicht vorhanden LM, VM
Windschutzscheibe mit Folien oder Folienstreifen beklebt SM, GV, VM
3.3 Rückspiegel (Innen- oder Außenspiegel) oder Rückblickeinrichtung
fehlt, nicht ausreichend wirksam oder ungeeignet SM, VM Verkehr hinter oder neben dem Fahrzeug nur auf einer Seite beobachtbar
beschädigt, gerissen, gesprungen oder Spiegel blind LM, SM LM – weniger als 10 % der Fläche blind, SM – 10 % oder mehr der Fläche blind
Befestigung locker oder unsicher LM, SM
großwinkeliger Außenspiegel fehlt SM, VM für Fahrzeuge der Klasse N2 5,5t und N3
Weitwinkelspiegel fehlt SM, VM für Fahrzeuge der Klasse N2 7,5t, wenn Anbringung 2m über Boden möglich ist überdies gilt: Anfahrspiegel nicht erforderlich, wenn Sichtfeld mit Weitwinkel und Frontspiegel eingehalten ist (§ 18a KDV)
Frontspiegel / Anfahrspiegel fehlt SM, VM
Genehmigungszeichen fehlt SM, VM
3.4 Scheibenwischer
arbeitet zu schnell oder zu langsam SM
fehlt, funktionslos, unbrauchbar oder schadhaft SM, GV
Wischerblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt SM, GV
Gestänge/Wischerachsen stark ausgeschlagen SM
Heckscheibenwischer defekt, fehlt od. unwirksam LM
3.5 Scheibenwaschanlage
(für die Windschutzscheibe) fehlt oder unwirksam SM
3.6 Antibeschlagsystem
nicht funktionsfähig LM,SM
4 Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlagen
4.1 Scheinwerfer
4.1.1 Zustand und Funktion
Scheinwerfer, Licht/Lichtquelle fehlt, ohne oder ungenügende Funktion SM, GV
Projektionssystem (Reflektor und Linse) angegriffen, blind, verrostet oder fehlt LM, SM LM wenn weniger als ca. 10% der Reflektorfläche blind
Scheinwerfergläser fehlen od. erheblich beschädigt SM
Streuscheibe geringfügig gesprungen LM
Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass LM, SM
Befestigung unzureichend LM, SM
Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen 50% oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen weniger als 50% der Lichtquellen ausgefallen LM
4.1.2 Einstellung
Scheinwerfer zu hoch oder zu niedrig SM
4.1.3 Schaltung
Lichthupe defekt LM
Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt SM
Schaltfehler SM
Verpflichtende Fernlichtkontrollleuchte defekt, fehlt oder Schaltfehler SM, VM
4.1.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften
Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern SM
Scheinwerfer bei Kraftwagen nicht paarweise SM, VM
Scheinwerfer links und rechts verschiedener Bauart SM
Anbau nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Summe der Kennzahlen über 100 SM, VM
Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel SM, GV z.B. H4 mit Zwischenringen, Gasentladungslampe in anderem als ECE-R98 Scheinwerfer
Reflektor fehlt, blind oder verrostet SM
Streuscheibe oder Leuchtmittel verdreht eingebaut SM
Beeinträchtigung der Lichtaustrittsfläche SM, VM
Scheinwerfer desselben Paares mit Licht verschiedener Farbe SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
4.1.5 Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben)
funktioniert nicht / fehlt SM Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind.
manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden SM
4.1.6 Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben)
fehlt/defekt SM Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind.
4.2 Begrenzungs-, Umriss-, Seitenmarkierungs- und Schlussleuchten
4.2.1 Zustand und Funktion
Begrenzungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM
Umrissleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM
Seitenmarkierungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM
Schlussleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM, GV
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
Befestigung unzureichend LM, SM
Leuchtscheibe fehlt, gesprungen oder ausgebrochen SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
4.2.2 Schaltung
Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt SM
Schaltfehler SM
4.2.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften
Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
Abweichungen von den Anbringungsvorschriften SM, GV
Anbaugeräte oder Fahrzeugteile ragen um mehr als 40 cm seitlich über die Leuchten hinaus SM, VM
4.3 Bremsleuchten
4.3.1 Zustand und Funktion
Eine Leuchte ohne Funktion oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt SM
Alle Leuchten ohne Funktion oder in ihrer Wirkung erheblich beeinträchtigt GV
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
Befestigung unzureichend LM, SM
Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
4.3.2 Schaltung
Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig SM, GV
Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt SM
Schaltfehler SM
4.3.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften
Lichtfarbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM
Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
Abweichungen von den Anbringungsvorschriften SM, GV
4.4 Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten
4.4.1 Zustand und Funktion
Eine Leuchte fehlt, ohne Funktion oder ihrer Wirkung stark beeinträchtigt SM
Alle Leuchten einer Seite fehlen, ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt GV
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
Befestigung unzureichend LM, SM
Leuchtscheibe fehlt SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
Leuchtscheibe durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
4.4.2 Schaltung
Schalter beschädigt LM
weder optische noch akustische Anzeige SM, VM
Kontrolleinrichtung für Anhängerbetrieb fehlt SM, VM
Warnblinklicht (Warnblinkanlage) fehlt oder defekt SM
Schaltfehler SM
4.4.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften
Lichtfarbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
Abweichung von den Anbringungsvorschriften SM, VM
4.4.4 Blinkfrequenz
weniger als 60 oder mehr als 120 Perioden pro Minute SM
4.5 Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten
4.5.1 Zustand und Funktion
Alle oder eine Leuchte(n) fehlt(en), ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt SM Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind.
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
Befestigung unzureichend LM, SM
Reflektor fehlt, blind, verrostet LM, SM SM: 10% oder mehr der Fläche
Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, geringfügig gesprungen LM
Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass LM, SM
Streuscheibe verdreht eingebaut SM
4.5.2 Einstellung
Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat SM
4.5.3 Schaltung
Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
Kontrollleuchte fehlt oder ohne Funktion SM, VM
Schaltfehler SM
4.5.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften
Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Scheinwerfer mit Licht verschiedener Farbe SM, VM
Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird SM, VM
Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM
System nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
4.6 Rückfahrscheinwerfer
4.6.1 Zustand und Funktion
Alle oder eine Leuchte(n) fehlt(en), ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt SM
Reflektor fehlt, blind, verrostet LM, SM SM: 10% oder mehr der Fläche
Streu- oder Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass SM
Streuscheibe verdreht eingebaut SM
sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
Befestigung unzureichend LM, SM
4.6.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften
Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
blendet SM
Abweichung von den Anbringungsvorschriften SM, VM
System nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
4.6.3 Schaltung
Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
Schaltfehler SM
4.7 Beleuchtung für das hintere Kennzeichen
4.7.1 Zustand und Funktion
fehlt oder ohne Funktion LM, SM, VM
Befestigung unzureichend LM, SM
Leuchte strahlt direktes Licht nach hinten aus LM, SM, VM
4.7.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften
System nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
4.8 Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln
4.8.1 Zustand
vorgeschriebene Rückstrahler, Umrissmarkierungen oder hintere Kennzeichnungstafeln fehlen SM, VM
Rückstrahler bei Kraftwagen und Anhängern vorne oder hinten nicht paarweise angebracht SM, VM
Rückstrahler geringfügig gesprungen LM
Rückstrahler durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
Umrissmarkierung oder hintere Kennzeichnungstafeln beschädigt LM, SM
Befestigung unzureichend LM, SM
4.8.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften
Einrichtung oder Position nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
reflektierte Lichtfarbe oder Form stimmt nicht SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften SM, VM
4.9 Kontrollleuchten
4.9.1 Zustand und Funktion
Vorgeschriebene Kontrollleuchten fehlen oder ohne Funktion LM, SM, VM
4.9.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften
vorgeschriebene Kontrollleuchten nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
4.10 Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger
Verbindungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei, fehlt teilweise oder vollständig SM, GV
Falsche Schaltung oder Funktionsfehler in der elektrischen Schaltung SM
unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt LM, SM
Isolierung beschädigt oder schadhaft LM, SM
4.11 Elektrische Leitungen
unsicher oder ungenügend gesichert LM, SM, GV
Isolierung beschädigt oder Leitung schadhaft LM, SM, GV
mangelhafte Verlegung LM, SM
4.12 Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler
Anbau bzw. Farbe unzulässig SM, VM
Funktion der Leuchte nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
Leuchte / Rückstrahler nicht sicher befestigt LM, SM
4.13 Batterie(n)
Unsicher (Batteriebefestigung unsachgemäß, Batterie lose) LM, SM
Leckage SM
Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt SM
Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt SM
Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig oder defekt SM
4.14 Tagfahrleuchten
4.14.1 Zustand und Funktion
wenn vorhanden ohne Funktion SM
Leuchtscheibe fehlt SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen SM
Schaltfehler LM, SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50% oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50% oder weniger der Lichtquellen ausgefallen LM
Befestigung unzureichend LM, SM
4.14.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften
Lichtfarbe oder Leuchtstärke nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird SM, VM
offensichtlich falsches Leuchtmittel SM, VM
erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften LM, SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
5. Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
5.1 Achsen
5.1.1 Achsen / Achskörper
angerissen, gebrochen oder verbogen, Korrosion LM, SM, GV
unsichere Befestigung am Fahrzeug SM, GV
unsachgemäße Reparatur oder Änderung SM, GV
Gummielemente fehlen oder funktionslos SM
Gummielemente brüchig oder porös LM
Staubmanschette durchgehend gerissen oder nicht vorhanden SM
5.1.2 Achsschenkel
eingerissen, verbogen SM
gebrochen GV
Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt SM, GV
übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger SM, GV
Achsschenkelbolzen in der Achse locker SM, GV
5.1.3 Radlager
Spiel in den Radlagern LM
übermäßiges Spiel in den Radlagern SM, GV
schwergängig oder klemmt SM, GV
Beschädigung SM, GV
erhebliches Laufgeräusch SM, GV
5.2 Räder und Reifen
5.2.1 Radnabe
Radmuttern oder Radbolzen fehlen oder sind locker SM, GV
offensichtlich falsche Radmuttern / Radschrauben SM, GV
Nabe abgenutzt oder beschädigt SM, GV
5.2.2. Räder
Riss, Bruch oder offensichtlich defekte Schweißung GV
Felgenringe unsachgemäß montiert SM, GV
Rad verbogen oder abgenutzt LM, SM, GV
für den Reifen offensichtlich zu große oder zu kleine Felge SM, GV
erhebliche Deformation des Felgenhornes, starker Schlag SM, GV
Radbefestigungsbohrungen ausgeleiert oder eingerissen SM, GV
Spurverbreiterung mittels Distanzbolzen oder Distanzscheibe SM, GV Ausnahme: genehmigt
Speichen offensichtlich locker oder fehlen SM, GV
Sicherungen bei geteilten Felgen fehlen oder schadhaft SM
Rad entspricht nicht der Genehmigung VM
Rad entspricht nicht der Genehmigung mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit SM, GV
Radmutternabdeckung fehlt oder defekt LM, SM
5.2.3 Reifen
Reifengröße, Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsmäßig mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit SM, GV
Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern SM, GV
Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse SM Ausnahme: genehmigt
Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten SM, GV
Profiltiefe der Reifen nicht ausreichend oder vorschriftsmäßig SM, GV, VM GV ab 80% des gesetzlich geforderten Wertes
Reifen scheuern an anderen Bauteilen SM, GV
nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsmäßig SM, GV, VM z.B. bei M1 oder L
Luftdrucküberwachungssystem defekt oder offensichtlich unwirksam LM
Winterreifen nicht achsweise SM
Spikesreifen nicht auf allen Rädern SM
Veränderung der größten Breite des Fahrzeuges (Reifen dürfen nicht über die Kotflügel hinausragen) SM, VM Ausnahme: genehmigt
Reifen entsprechen nicht der Genehmigung, Genehmigungszeichen fehlt VM
fehlendes Geschwindigkeitssymbol, wenn Geschwindigkeitsindex des Winterreifens geringer als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges LM, VM
unsachgemäß nachgeschnittene Reifen, SM, GV z.B. Karkasse am Nutengrund sichtbar
unregelmäßige Abnützung der Lauffläche LM
erheblich zu geringer Luftdruck LM, SM
Reifen komplett entlüftet GV
Schlauch im schlauchlosen Reifen bei Krafträdern mit Motorleistung von mehr als 25 kW SM ausgenommen Nachweis der Freigabe durch Fahrzeug- oder Reifenhersteller
Fahrzeuge M2, M3, N2, N3
Keine Winterreifen oder Winterreifen mit weniger als 5 mm (Gürtelreifen) bzw. 6 mm (Diagonalreifen) Profiltiefe auf allen Rädern an mindestens einer Antriebsachse VM nur im Zeitraum von 1. November bis 15. März für M2, M3 und vom 1. November bis 15. April für N2, N3
5.3 Aufhängung
5.3.1 Federn und Stabilisatoren
Federn sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt SM, GV
Federbauteil beschädigt oder gebrochen SM, GV
Feder fehlt SM, GV
Verbindungselement schadhaft korrodiert oder fehlt offensichtlich LM, SM, GV
unsachgemäße Reparatur oder Änderung am Fahrwerk SM, GV
Verschleiß LM, SM
Aufhängung oder Befestigung ausgeschlagen LM, SM, GV
Befestigungen fehlen, gebrochen, stark korrodiert oder locker SM, GV
Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt SM
Restfederweg unter 25 mm SM,GV für Prüfungen nach § 56 KFG und § 58 KFG relevant
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung SM
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und Erkennbarkeit von Schleifspuren GV
Erkennbarkeit von Schleifspuren GV
5.3.2 Stoßdämpfer
unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt LM, SM
beschädigt, wesentliche Leckage oder Funktionsstörung LM, SM, GV
fehlt GV
Kolbenstangenschutz gebrochen oder defekt LM
5.3.2.1 Wirksamkeit der Dämpfung
offensichtlich beeinträchtigte Dämpfungseigenschaft LM, SM, GV
5.3.3 Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme
Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt, erhebliches Spiel SM, GV
Bauteil beschädigt, gerissen, gebrochen oder korrodiert LM, SM, GV
offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung SM, GV
geringes Spiel LM
Aufhängung ausgeschlagen, verformt oder korrodiert LM, SM, GV
Vorderradgabel sichtbar verzogen SM, GV
Schwingenlagerung ausgeschlagen SM, GV
Gummielemente fehlen oder funktionslos SM
Gummielemente brüchig oder porös LM
Fangvorrichtung fehlt oder unbrauchbar SM
5.3.4 Aufhängungsgelenke
Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungs-/ oder Traggelenke stark oder übermäßig abgenutzt, übermäßiges Spiel SM, GV
Abdichtung porös, beschädigt oder fehlt LM, SM
ungenügende Sicherung SM
Gefahr des Lösens der Verbindung GV
5.3.5 Luftfederung
System funktioniert nicht GV
ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde SM, GV
hörbare Systemleckage SM
Luftfederbalg brüchig oder porös LM, SM
Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt SM
6. Fahrgestell und daran befestigte Teile
6.1 Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran, befestigte Teile
6.1.1 Allgemeiner Zustand
Längs- oder Querträger des Rahmens gebrochen, gerissen oder verformt SM, GV
Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher SM, GV
übermäßig korrodiert, dadurch Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt SM, GV
geringe Korrosionsschäden, die kein Erneuern des Bauteils oder Verwendung spezieller Reparaturbleche erfordern LM
offensichtlich unsachgemäße Verbindungen SM, GV
mehrere Rahmennieten oder -schrauben gelockert oder gebrochen SM, GV
Schäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben LM
6.1.2 Auspuffrohre und Schalldämpfer
Auspuffanlage unsicher LM, SM
Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein SM, GV
Aufhängung beschädigt SM
mangelhafte Befestigung SM, GV
entspricht nicht der Genehmigung VM
6.1.3 Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen)
Tank oder Leitungen unsicher LM, SM, GV
ungeeignete Befestigung des Behälters SM
mangelhafte Verlegung der Kraftstoffleitung LM, SM, GV
Kraftstoffleitungen stark korrodiert SM
Kraftstofftank deformiert, korrodiert LM, SM
Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel SM, GV
Leitungen beschädigt oder durchgescheuert LM, SM
Kraftstoffabsperrventil (falls kraftfahrrechtlich vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei SM
Ent- Belüftung offensichtlich mangelhaft SM
Brandgefahr aufgrund von: - Kraftstoffaustritt - mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff - Zustand des Motorraums SM, GV
LPG/CNG oder Wasserstoffsystem zum Fahrzeugantrieb
Nachweis der Genehmigung fehlt SM, VM
Betriebsvorschrift und/oder Betriebsbuch fehlen SM, VM
erforderliche Eintragungen der Herstellernummern der Kraftgastanks in Betriebsbuch fehlen SM, VM
erforderliche Eintragungen über wiederkehrende Überprüfungen der Kraftgastanks und wiederkehrende Begutachtungen der Kraftgasanlage im Betriebsbuch fehlen SM, VM
mangelhafte Befestigung von Anlagenbauteilen SM, GV
mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen LM, SM
mangelhafter Zustand/Verlegung von Kraftgasleitungen LM, SM, GV
Bedenken gegen die Betriebssicherheit der Kraftgasanlage SM, GV
6.1.4 Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz
locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr bei Berührung oder Kontakt SM, GV
Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes und Seitenunterfahrschutzes bei Lastkraftwagen und Anhängern in den Abmessungen offensichtlich unzureichend bzw. fehlt SM, VM
verbogen LM
6.1.5 Reserveradhalter (falls montiert)
nicht in einwandfreiem Zustand LM, SM
gebrochen oder unsicher SM
Reserverad unsicher am Halter befestigt oder kann herunterfallen SM, GV
6.1.6 Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen
Anhängevorrichtung
Bauteil beschädigt, defekt oder gerissen, in der Funktion beeinträchtigt LM, SM, GV
Bauteil stark oder übermäßig abgenutzt SM, GV
Befestigung schadhaft SM, GV
Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei SM, GV
Anzeige funktioniert nicht SM
Kennzeichen oder Leuchte verdeckt (wenn nicht in Betrieb) LM, SM
offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung SM, GV
nicht selbsttätig schließend VM wenn vorgeschrieben
Typenschild/Genehmigungszeichen fehlt VM
Zugeinrichtung am Anhänger
Befestigung gelockert, zu großes Spiel SM, GV
schadhafte Sicherung der Befestigung SM, GV
Zuggabel/Zugrohr stark verbogen oder angerissen SM, GV
Zuggabel/Zugrohr unzulässig oder unsachgemäß reparaturgeschweißt SM, GV
Höheneinstellung fehlt oder unzureichend SM
6.1.7 Getriebe / Kraftübertragung
(Motor, Kupplung, Getriebe, Kardanwelle, Differenzial, Antriebswellen)
Sicherungsbolzen locker oder fehlen SM, GV
Getriebewellenlager stark oder übermäßig abgenutzt SM, GV
Antriebsgelenke stark oder übermäßig abgenutzt SM, GV
flexible Kupplung (z.B. Hardyscheibe) beschädigt, Risse SM, GV
Welle beschädigt oder verbogen SM
Gelenke locker oder Befestigungsschrauben fehlen SM, GV
Kupplung zeigt Schlupf LM, SM
Kupplung zeigt übermäßigen Schlupf GV Anm.: kein sicheres Anfahren möglich
Kupplung trennt nicht SM, GV
Lagergehäuse gebrochen oder unsicher SM, GV
Abdichtung (Antriebswellenmanschette) beschädigt LM,SM
Abdichtung (Antriebswellenmanschette) fehlt SM
offensichtlich unzulässige Veränderung am Antriebssystem SM
6.1.8 Motorhalterungen
Halterungen schadhaft, offensichtlich und schwer beschädigt, locker oder gebrochen SM, GV
6.1.9 Motorleistung
unzulässige Veränderung der Betätigungseinrichtung SM
unzulässige Veränderung des Motors SM
offensichtliche Steigerung der Motorleistung durch unzulässiges Chip- Tuning SM
6.1.10 Abschleppeinrichtung vorne/hinten
fehlt oder unbrauchbar (falls erforderlich) SM, VM
6.2 Führerhaus, Karosserie und Aufbauten
6.2.1 Zustand
Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr SM, GV
offensichtlich gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen LM, SM, GV
Karosseriesäule unsicher SM, GV
Korrosionsschäden an tragenden Teilen LM, SM, GV
Eindringen von Motor- oder Rauchgasen SM, GV
offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung (Zu- oder Anbauten) SM, GV
nicht genehmigte Veränderungen (Zu- oder Anbauten) VM
Laderaumboden, Wände, Rungen, Verschlüsse: ungenügende Befestigung SM, GV
Laderaumplane, Gestell, Verschlüsse Spiegelgestell beschädigt LM, SM
Bordwandverschlüsse schadhaft LM, SM
6.2.2 Befestigung
Karosserie oder Fahrerhaus unsicher SM, GV
Karosserie/Fahrerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell LM, SM
Kippmechanismus des Führerhauses beschädigt oder ausgeschlagen LM, SM
Befestigung der Karosserie/des Fahrerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt SM, GV
Sicherung fehlt oder unzureichend SM, GV
Niederspannvorrichtung fehlt, wirkungslos oder stark beschädigt SM
Hydraulik oder Druckluftteil undicht LM, SM
Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie stark oder übermäßig korrodiert SM, GV
Luftleiteinrichtungen (Spoiler) unzureichende Befestigung LM, SM
6.2.3 Türen und Türanschläge, Schlösser
Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei LM, SM
Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen SM, GV
Türe, Scharniere, Anschläge oder Säule sind locker, schadhaft oder fehlen LM, SM, VM
korrodiert LM, SM
Fronthaubenfanghaken funktionslos oder fehlt SM
6.2.4 Boden
Boden unsicher oder schwer beschädigt SM, GV
wesentliche Schwächung von Bauteilen bei Fahrzeugen mit selbsttragender Karosserie SM, GV
Korrosions- oder Verformungsschäden LM, SM
6.2.5 Fahrersitz
locker oder Sitzstruktur defekt SM, GV
keine sichere Lehnenbefestigung oder Arretierung SM, GV
Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei SM, GV
Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar SM
6.2.6 Andere Sitze
defekt oder unsicher LM, SM
Montage der Sitze offensichtlich nicht vorschriftsmäßig LM, SM
Sitzpolster schadhaft LM
Haltegriffe (soweit vorgesehen) fehlen oder locker SM
Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar SM
6.2.7 Betätigungseinrichtungen
eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei SM, GV
Hebel/Pedale nicht gleitsicher LM
sonstige Mängel LM, SM Anm.: unsachgem. Veränderung
6.2.8 Trittstufen / Einstiege
Stufe oder Stufenabsatz unsicher LM, SM, VM
Zustand von Stufe oder Stufenabsatz birgt Verletzungsgefahr für Nutzer SM, GV
falsche Anbringung (zu hoch) SM, VM
6.2.9 Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen
Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt SM
andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
hydraulische Einrichtung undicht LM, SM
6.2.10 Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutz
fehlen, sind locker oder schwer korrodiert LM, SM
ungenügender Abstand zum Rad LM, SM
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
Spritzschutz fehlt oder ohne entsprechende Genehmigung SM für Fahrzeuge der Klassen N2 7,5 t N3 und M3 mit Genehmigung nach dem 08.09.1999
7 Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben
7.1 Sicherheitsgurte / Gurtschlösser und Rückhaltesysteme
7.1.1 Montagesicherheit der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser
Verankerungspunkte schwer beschädigt SM, GV
Verankerung locker SM, GV
Befestigung unzureichend dimensioniert SM, GV
unzulässige Anbringung SM, VM
7.1.2 Zustand der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser
vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt, ist nicht montiert oder unbrauchbar SM, VM
Sicherheitsgurt beschädigt LM, SM
Sicherheitsgurt nicht vorschriftsmäßig LM, SM
Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei SM
Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei SM
7.1.3 Kraftbegrenzer der Sicherheitsgurte
Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet SM
7.1.4 Gurtstraffer
Fehlt, offensichtlich defekt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet SM
7.1.5 Airbag
fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet SM Anm.: gilt nur für Frontairbags, sofern laut Aufschrift auf Gurtlasche erforderlich
funktioniert offensichtlich nicht SM Anm.: gilt nur für Frontairbags, sofern laut Aufschrift auf Gurtlasche erforderlich
7.1.6 Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS)
SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin LM, SM Anm.: sofern Fehlerauslese „Sitzkissen“ ergibt, LM mit Dokumentation im Gutachten sonst SM
7.2 Feuerlöscher (falls erforderlich)
fehlt SM, VM
Befestigung mangelhaft LM, SM
Überprüfungsfrist abgelaufen SM, VM
Plombierung fehlt SM, VM
7.3 Schlösser und Diebstahlsicherungen
Diebstahlsicherung funktioniert nicht, verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs LM
defekt oder sperrt bzw. blockiert unabsichtlich SM, GV
fehlt VM
7.4 Warndreieck (falls vorgeschrieben)
fehlt oder beschädigt LM
Nicht vorschriftsmäßig LM
7.5 Verbandskasten (falls vorgeschrieben)
fehlt oder unvollständig LM
7.6 Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben)
fehlen, unbrauchbar LM, SM
Befestigung mangelhaft LM, SM, GV
7.7 Akustische Warnvorrichtung
funktionslos SM
Betätigungseinrichtung unsicher LM
zu laut, zu leise SM
Folgetonhorn (ausgenommen Einsatzfahrzeuge) SM
Rückfahrwarner ohne Funktion, fehlt SM, VM für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M3
Rückfahrwarner nicht rückschaltbar (falls vorgeschrieben) VM
7.8 Geschwindigkeitsmesser
nicht vorschriftsmäßig eingebaut LM, SM, VM
funktioniert nicht, offensichtlich erhebliche Abweichungen SM offensichtlich erhebliche Abweichung für Prüfung gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant
fehlt SM
Beleuchtung mangelhaft LM, SM
Ablesbarkeit mangelhaft LM, SM
7.9 Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Vorhandensein und Verplombung)
nicht vorschriftsmäßig eingebaut LM, SM, VM
funktioniert nicht, offensichtlich falsche oder mangelhafte Aufzeichnung SM
Verplombung schadhaft oder fehlt SM
Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet SM, VM
pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen SM, VM
unbefugter Eingriff oder offensichtliche Manipulation SM, VM
Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern SM
7.10 Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut / vorgeschrieben)
nicht vorschriftsmäßig eingebaut LM, SM, VM
Einbauschild ungültig, fehlt SM
funktioniert offensichtlich nicht SM
Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft) SM
Verplombung schadhaft oder fehlt SM, VM
Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder abgelaufen SM, VM
pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen SM, VM Anm: Prüfnachweis muss bei Begutachtung vorgelegt werden
Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern SM
7.11 Kilometerzähler (falls vorhanden)
funktioniert offensichtlich nicht LM
7.12 Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls eingebaut/vorgeschrieben)
Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft LM, SM
Kabel beschädigt LM, SM
andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt LM, SM
Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei LM, SM
ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin LM, SM
7.13 Antimanipulationsmaßnahmen (Klasse L, wenn vorgeschrieben)
Antimanipulationsaufkleber fehlt oder unleserlich SM
Bauteile entsprechen offensichtlich nicht den Angaben am Antimanipulationsaufkleber SM
7.14 Ständer, Fußrasten
Ständer fehlt oder unbrauchbar SM
Anfahrsicherung (falls vorgeschrieben) ohne Funktion bzw. fehlt, Ständer klappt nicht automatisch in geschlossene Fahrtstellung SM, GV
Seitenständer vorschriftswidrig SM, VM
Ständer in Fahrtstellung nicht fixiert SM, GV
Fußrasten fehlen, stark beschädigt, nicht arretierbar SM
Fußrastenoberfläche glatt LM
7.15 Kette /Antriebsriemen
locker LM, SM, GV
unzulässig abgenützt SM, GV
Kettenschloss unsachgemäß montiert SM
Kettenritzel oder Kettenrad abgenützt LM, SM, GV
Kettenritzel oder Kettenrad offensichtlich nicht serienmäßig SM
Kettenspannvorrichtung fehlt SM, GV
Kettenspannvorrichtung locker, beschädigt, Sicherung fehlt SM
Kettenschutz (wenn vorgeschrieben) fehlt SM, GV
Kettenschutz locker, verbogen SM
offensichtlich ungleichmäßig gedehnte Kette LM, SM
7.16 Zapfwellenabdeckung
fehlt, gebrochen LM, SM
7.17 Kipp- bzw. Ladevorrichtung
Prüfnachweis fehlt VM
offensichtliche Mängel LM, SM
Tragfähigkeitsschild fehlt VM
Prüfintervall überschritten SM, VM
7.18 Anlassvorrichtung
ohne Funktion SM, GV
7.19 Haltegriffe
fehlt oder beschädigt SM
7.20 Druckbehälter
Bescheinigungen fehlen VM
7.21 Ersatzrad nur für Omnibusse
fehlt oder unbrauchbar SM, VM
7.22 Kennzeichnungstafeln
fehlen, unbrauchbar SM, VM
falsche Anbringung LM, VM
7.23 Aufschriften/Geschwindigkeitsschild
fehlt LM, VM
7.24 Schneeketten (Fahrzeug M2, M3, N2, N3)
geeignete Schneeketten für die Räder mindestens einer Antriebsachse fehlen VM im Zeitraum vom 1. November bis
15. April
8 Umweltbelastung
8.1 Lärmentwicklung
Auspuffanlage undicht, schadhaft (vgl. auch 6.1.2) LM, SM
Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen VM
Lärmpegel übersteigt offensichtlich den in den Vorschriften erlaubten Wert:
Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 3 dB(A) über dem zulässigen Wert; Nahfeldpegel (gemessen) SM, VM
Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert; Nahfeldpegel (gemessen) GV, VM
ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird SM, GV
Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen VM
8.2 Abgasemissionen
8.2.1 Emissionen von Benzinmotoren
8.2.1.1 Abgasnachbehandlungssystem
das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt LM, SM
Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen SM
8.2.1.2 Abgase
Auspuffanlage undicht, schadhaft SM
Zündanlage defekt SM
Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose LM, SM
Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig SM
Bei Kraftfahrzeugen mit Benzinmotor, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L gilt:
a) Abgasemissionen überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe SM
b) oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten HC-Gehalt und/oder CO-Emissionen folgende Werte
i) bei Kraftfahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem wie z.B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung HC-Gehalt über 600 ppm, CO-Gehalt über → 4,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor 1.1.1980 oder → 3,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung ab 1.1.1980 SM
ii) bei Kraftfahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem wie z.B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften HC-Wert über 60 ppm → bei Leerlauf des Motors: 0,5 % → bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 01. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220 /EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab EURO III) genehmigt wurden → bei Leerlauf des Motors: 0,3 % → bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 % SM
c) Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben SM
d) bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an SM
bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht SM
bei laufendem Motor blinkt OBD-Kontrollleuchte bzw. leuchtet ständig SM
Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Benzinmotoren, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung
CO-Emissionen überschreiten bei Leerlauf des Motors 4,5 % SM
8.2.2 Emissionen von Dieselmotoren
8.2.2.1 Abgasnachbehandlungssystem
das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt LM, SM
Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen SM
8.2.2.2 Abgastrübung
Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose LM, SM
Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig SM
Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Es ist lediglich eine Sichtprüfung durchzuführen.
a) Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß SM
b) Sofern diese Information nicht verfügbar ist und der Absorptionsbeiwert folgende Werte überschreitet:
i) bei Kraftfahrzeugen mit Saugmotor 2,5 m -1 SM
ii) bei Kraftfahrzeugen mit Turbomotor 3,0 m -1 SM
iii) bei Kraftfahrzeugen, welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. I, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO 4) genehmigt wurden oder welche gem. den Grenzwerten Zeile B1, Anh. I, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG idF. 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder bei Kraftfahrzeugen mit einer erstmaligen Zulassung nach dem 1. Juli 2008 1,5 m -1 SM
8.3 Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen
Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften LM, VM
offensichtlich mangelhaft SM
8.4 Andere umweltrelevante Positionen
jeglicher übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer LM, SM, GV
Austritt gefährlicher Flüssigkeiten SM, GV
8.4.1 Flüssigkeitsverlust
jeglicher Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung LM
jeglicher übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer SM, GV
8.4.2. Sichtbarer Rauch
starke oder übermäßige Rauchentwicklung SM, GV
9. Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3)
9.1 Türen
9.1.1 Einstiegs- und Ausstiegstüren
mangelhafte Funktion SM
Zustand schadhaft LM, SM
Notsteuerung defekt SM
Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft SM
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.1.2 Notausstiege
mangelhafte Funktion SM, GV
Notausstiegsschilder fehlen oder sind unleserlich SM
Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt SM, GV
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.2 Antibeschlag- und -entfrostungssystem
mangelhafte Funktion LM, SM
Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein SM, GV
Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft SM
9.3 Lüftung und Heizung
mangelhafte Funktion LM, SM
Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein SM, GV
9.4 Sitze
9.4.1 Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal)
Sitze defekt oder unsicher LM, SM
Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch LM, SM
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
Sitzbezüge beschädigt LM
Sitzplatzanzahl über der genehmigten SM, GV, VM
9.4.2 Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen)
Sonderausstattung wie Sonnenschutz oder Blendschutzeinrichtung schadhaft LM, SM
Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.5 Innenbeleuchtung und Wegmarkierungen
Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
fehlt, ausgefallen SM
einzelne Lampen ausgefallen LM
9.6 Gänge, Stehplätze
Boden unsicher SM, GV
Haltestangen oder Festhaltegriffe schadhaft LM, SM
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.7 Treppen und Stufen
Zustand schadhaft oder beschädigt LM, SM, GV
einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei SM
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.8 Fahrgastkommunikationssystem
System defekt LM, SM
9.9. Hinweistafeln
Hinweistafel fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich LM, SM
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.10 Vorschriften für die Beförderung von Kindern
9.10.1 Türen
Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.10.2 Signaleinrichtungen und Sonderausstattung
Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig SM, VM z.B.: Schulbusse
9.11 Vorschriften für die Beförderung von Personen mit Behinderungen
9.11.1 Türen, Rampen und Hebeeinrichtung
mangelhafte Funktion LM, SM
Zustand schadhaft LM, SM
Steuerung(en) defekt LM, SM
Warnvorrichtung(en) defekt LM, SM
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.11.2 Rollstuhlhalterungen
mangelhafte Funktion LM, SM
Zustand schadhaft LM, SM
Steuerung(en) defekt LM, SM
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.11.3 Signaleinrichtungen und Sonderausstattung
Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.12 Sonstige Sonderausstattungen
9.12.1 Einrichtungen für Nahrungszubereitung
Einrichtung nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
Einrichtung derart beschädigt, dass Benutzung gefährlich wäre SM
9.12.2 Sanitäre Einrichtungen
Einrichtung nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.12.3 Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme)
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.13 Wagenbuch
nicht vorgelegt VM

Abkürzung

PBStV

Anlage 6

(§ 10)

Katalog der Prüfpositionen

Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

Prüfnummern

für Formblatt

Anlage 1
Position Zuordnung Anmerkung
0 Identifizierung des Fahrzeuges
0.1 Kennzeichen(tafeln) (falls vorgeschrieben)
Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können) SM, GV
nicht ordnungsgemäß angebracht LM, SM
Beschriftung fehlt oder ist unleserlich LM, SM
umgebogen, beschädigt LM, SM
entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder aufzeichnungen VM, SM
0.2 Fahrzeugidentifizierungsnummer
fehlt oder unauffindbar SM
unvollständig oder unleserlich SM
nicht original SM
entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder aufzeichnungen SM
0.3 Motortype
fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht der Fahrzeuggenehmigung entsprechend SM, VM Für Prüfungen gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant
1 Bremsanlage
1.1 Mechanischer Zustand und Funktion
1.1.1 Bremspedal-/Bremshebellagerung (Betätigungseinrichtung)
schwergängig (bei ausreichender Wirkung der Betriebsbremse) LM, SM
erhebliche Abnutzung oder Spiel SM
Lagerung ausgeschlagen SM
Lagerung gebrochen GV
1.1.2 Zustand des Pedals / des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung
Betätigungsweg übermäßig SM
keine ausreichende Wegreserve vorhanden GV
Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt LM, SM, GV
Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenützt SM
Bruchgefahr, nicht betätigbar GV
ausreichende Bremswirkung kann nicht erreicht werden GV
Bremsbetätigungseinrichtung offensichtlich nicht im Originalzustand bzw. abgeändert (außer Genehmigung vorhanden) SM, GV
verbogen oder geschädigt LM, SM, GV
1.1.3 Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher
Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) SM, GV
Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsmäßig SM
Kompressorleistung nicht ausreichend um Hilfsbremswirkung zu erreichen GV
Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktionieren nicht SM, GV
Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt SM, GV
äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems SM, GV
Leitungen stark beschädigt, übermäßig korrodiert oder stark undicht GV
Leitungen unsachgemäß befestigt, deformiert, unsachgemäß repariert oder stark korrodiert SM
offensichtliche Änderung des Bremssystems SM
Typenschild fehlt VM Für Prüfungen gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant
1.1.4 Druckwarnanzeige, Manometer
arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft LM, SM
1.1.5 Handbremsventil
Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig verschlissen SM
Funktion ungenügend, nicht feststellbar SM, GV
Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert SM
Verbindungen locker oder Leckage im System SM
1.1.6 Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse
Feststellratsche greift nicht ausreichend SM, GV
übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenmechanismus LM, SM
übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung SM
Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder ohne Wirkung SM, GV
fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an SM
1.1.7 Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.)
Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt SM, GV
übermäßiger Ölaustritt aus System SM
Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert SM
Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit oder Leckage SM, GV
Funktion mangelhaft SM, GV
1.1.8 Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch)
Absperrhähne oder selbstabsperrendes Kupplungskopfventil schadhaft LM, SM
unsicher befestigt/unsachgemäß montiert SM
übermäßige Leckage SM, GV
Schutzklappe für Anhängeranschluss fehlt LM, SM
mangelhafte Funktion SM, GV
1.1.9 Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter
Behälter beschädigt, korrodiert, undicht, LM, SM, GV
Entwässerungsvorrichtung ohne Funktion SM, GV
Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert SM, GV
Behälterschild/Aufschrift fehlt/unlesbar SM, VM
unsachgemäße Reparatur SM, GV
1.1.10 Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)
Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung SM
Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht SM, GV
Hauptbremszylinder unsicher befestigt SM, GV
Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt LM, SM
Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist schadhaft SM
offensichtliche Änderungen an der Bremsanlage SM
Vorratsbehälter unsachgemäß befestigt oder beschädigt SM
Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend oder über Maximum LM, SM, GV
1.1.11 Starre Bremsleitungen
Ausfall- oder Bruchgefahr GV
Leitungen oder Anschlüsse undicht SM, GV
Leitungen beschädigt LM, SM, GV
Leitungen übermäßig korrodiert SM, GV
falsche Verlegung LM, SM, GV
unsachgemäß repariert SM, GV
1.1.12 Flexible Bremsschläuche
Ausfall- oder Bruchgefahr GV
Schläuche beschädigt, durchgescheuert, verdreht oder zu kurz SM, GV
Schläuche oder Anschlüsse undicht SM, GV
Ausbeulung der Schläuche unter Druck GV
Porosität LM, SM, GV
unsachgemäß repariert SM, GV
1.1.13 Bremsbeläge und Bremsklötze
Belag oder Klotz nahe der Verschleißgrenze LM
Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt SM, GV
verschmutzt (Öl, Fett usw.) SM, GV
fehlender Belag oder Klotz GV
falscher Belag oder Klotz SM, GV
1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben
Bremstrommel oder Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 90% der Reibfläche LM
Bremstrommel oder Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 75% der Reibfläche SM
Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung SM, GV
Trommel oder Scheibe gerissen LM, SM, GV
Trommel oder Scheibe ungenügend gesichert oder gebrochen GV
Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.) SM, GV
fehlende Bremstrommel oder scheibe GV
Ankerplatte ungenügend gesichert SM
Bremsträger locker GV
1.1.15 Bremsseile, Bremszugstangen, Bremsbetätigungshebel, Bremsgestänge
Betätigungskräfte zu groß, schwergängig LM, SM
Seile beschädigt, unsachgemäß verlegt SM, GV z. B.: verknotet
Ausfallgefahr GV
Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt SM
Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert SM, GV
Seil, Zugstange oder Verbindung ungenügend gesichert SM, GV
Seilführung schadhaft LM, SM
Ummantelung der Seilhülle gebrochen LM
übermäßige Hebel- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes SM, GV
Schutzmanschette des Auflaufteils leicht beschädigt, porös LM
Schutzmanschette des Auflaufteils stark beschädigt oder fehlt SM
Führung des Auflaufteils starkes Spiel SM
Dämpfer/-lagerung der Auflaufvorrichtung schadhaft SM
Auflaufteil festgefressen GV
Rückfahrsperre des Auflaufteils bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend SM, GV
1.1.16 Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder Hydraulikzylinder)
Entlüftungsschraube defekt LM
Radbremszylinder gerissen oder beschädigt SM, GV
Radbremszylinder undicht SM, GV
Radbremszylinder unsicher befestigt/ oder unsachgemäß montiert SM, GV
Radbremszylinder übermäßig korrodiert SM, GV
Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membrane SM, GV
Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt SM
schwergängig SM, GV
Nachstellanzeige außer Funktion SM
1.1.17 Bremskraftregler
Gestänge defekt oder zu großer Weg oder unsachgemäß montiert SM, GV
falsch eingestellt SM, GV
Klemmt oder ist unwirksam SM, GV
fehlt SM, GV
undicht SM, GV
Typenschild fehlt VM z. B.: ALB-Schild fehlt wenn vorgeschrieben
Daten unleserlich oder nicht vorschriftsmäßig VM
1.1.18 Automatische Gestängesteller und anzeige
Gestängesteller beschädigt, klemmt oder weist übermäßige Wege, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf SM, GV
Gestängesteller schadhaft SM
unsachgemäß montiert oder ersetzt SM
Gestängeanzeiger ohne Funktion SM
1.1.19 Dauerbremssystem (soweit eingebaut oder vorgeschrieben)
Anschlüsse oder Befestigungen unsicher SM
System ist offensichtlich schadhaft oder fehlt SM, GV
1.1.20 Automatische Betätigung der Anhängerbremsen
Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird GV
Abreißverbindung schadhaft oder fehlt SM z. B.: Abreißseil bei Auflaufbremsen oder elektrischer Anhängerbremse
Staubmanschette beschädigt oder fehlt LM, SM
Führung übermäßiges Spiel SM
Dämpfer /- Lagerung schadhaft SM
Rückfahrsperre bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend SM, GV
Betätigungsweg zu groß SM
1.1.21 Vollständiges Bremssystem
andere Systembauteile derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist SM, GV z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.
Luft- oder Frostschutzmittelaustritt LM, SM
Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert SM
unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils SM, GV, VM
1.1.22 Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)
fehlen SM
beschädigt LM, SM
unbrauchbar oder undicht SM
1.2 Betriebsbremse Wirkung und Wirksamkeit
1.2.1 Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft)
ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern LM, SM, GV
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft LM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft SM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft GV
im Fall der Prüfung auf der Straße für Fahrzeuge, die nicht auf Bremsenprüfständen geprüft werden können: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden SM, GV
Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) SM, GV
Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang SM
starke Schwankung der Bremskraft (mehr als 20% Abweichung von der gemessenen Höchstbremskraft) während jeder vollen Radumdrehung SM Anmerkung: Die Unrundheit bezieht sich auf die Bremskraftschwankung innerhalb mehrerer Radumdrehungen bei konstanter Betätigungskraft bzw. konstantem eingesteuerten (hydraulischem oder pneumatischem) Druck. Diese ist bei einem konstanten eingesteuerten Druck zwischen 1 und 3 bar bei pneumatischen Bremsanlagen zu messen. Bei nicht pneumatischen Bremssystemen ist sinngemäß vorzugehen.
1.2.2 Wirksamkeit
Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den unten angegebenen Werten. SM Anmerkung: Hochrechnung bzw. Ballastierung ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1 und O2. Hochrechnung bzw. Ballastierung ist außerdem nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung alle Bestimmungen über die Verteilung der Bremskraft auf die Achsen und über die Kompatibilität zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern im vorgeführten Zustand einhält („EG-Bremsbänder“). Die Ballastierung oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn die Prüfmasse 80 % des technischen Höchstgewichtes beträgt.
Mindestbremswirksamkeit
Klasse M1:…………………………………………………………………………………. 58 % 50% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 25.07.2010
Klasse N1: ……………………………………………………………………………….. 50 %
Klasse M2, M3:………………………………………………………………………….. 50 % 48% bei Fahrzeugen, die nicht mit ABV ausgerüstet sind oder mit erstmaliger Zulassung vor dem 1.10.1991
Klasse N2, N3:……………………………………………………………………………... 50 % 43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 45% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vom 01.01.1989 bis zum 30.06.2012
Klasse T5, C5: …………………………………………………………………………… 45 %
Klasse O1, O2, R:………………………………………………………………………….. 43% 40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989
Klasse O3, O4: 40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vom 01.01.1989 bis zum 30.06.2012
Sattelanhänger: …………………………………………………………………………… 45%
Anhängewagen: ………………………………………………………………………….. .50%
Zentralachsanhänger:…………………………………………………………………….. .50%
Zugmaschinen (25 bis 40 km/h)T1, T2, T3, T4
C1, C2, C3, C4
bei Hinterradbremse ……………………………………………………………………... 30 %
bei automatisch abschaltbarem Allradantrieb……………………………………………. 40 %
Klassen L (beide Bremsanlagen):
Klasse L1e,……………………………………………………………………….…….... 42 %
Klasse L2e, L6e:………………………………………………............................................ 40 %
Klasse L3e:………………………………………………………………………………. 50 %
Klasse L4e:………………………………………………………………………………. 46 %
Klasse L5e, L7e:…………………………………………………………………………. 44 %
Klassen L (Hinterradbremsanlage):……………………………………………………….25 %
oder die Bremskraft liegt unter dem vom Fahrzeughersteller für die Fahrzeugachse festgelegten Bezugswert SM
Abbremswirkung der Betriebsbremse, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten Mindestbremswirksamkeit GV
1.3 Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)
1.3.1 Wirkung
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft LM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft SM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft GV
Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) SM, GV
1.3.2 Wirksamkeit siehe Anmerkung zu 1.2.2
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 50% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten SM
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 25% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten GV
1.4 Feststellbremse
1.4.1 Wirkung siehe Anmerkung zu 1.2.2
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft. SM
einseitig ohne Wirkung GV
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 16% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist SM
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 10% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 7% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist GV
1.4.2 Übertragung
Hebelweg LM, SM
Feststellvorrichtung defekt oder funktionslos LM, SM
1.5 Dauerbremssystem Wirkung
Wirkung nicht abstufbar SM Nicht anwendbar bei Auspuffbremssystemen
System funktioniert nicht SM
1.6 Antiblockiersystem (ABS)
Warneinrichtung defekt SM
Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an SM
Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft SM
Kabel beschädigt SM
andere Bauteile fehlen oder sind schadhaft SM
in der Fahrzeugkombination nicht betriebsfähig SM
1.7 Elektronisches Bremssystem (EBS)
Warnvorrichtung defekt SM
Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an SM
1.8 Bremsflüssigkeit
Bremsflüssigkeit offensichtlich verschmutzt SM
Siedepunkt niedriger als 180° C/ Wasseranteil größer als 1,5 % LM
Siedepunkt niedriger als 150°C/ Wassergehalt größer als 2 % SM
Bremsflüssigkeit unbrauchbar GV z. B. Verwendung nicht geeigneter Flüssigkeiten
2. Lenkung
2.1 Mechanischer Zustand
2.1.1 Zustand des Lenkgetriebes
Getriebe schwergängig SM, GV
Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt SM, GV
Gelenkwelle übermäßig abgenutzt SM, GV
Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf SM, GV
Leckage LM, SM
Staubmanschetten beschädigt SM
Ausfallgefahr GV
2.1.2 Befestigung des Lenkgehäuses
Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt SM, GV
Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet SM, GV
Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen SM, GV
Lenkgehäuse gebrochen SM, GV
2.1.3 Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke
Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten SM, GV
übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen SM, GV
ein Bauteil gebrochen oder verformt LM, SM, GV
Mangelhafte Befestigung, Befestigungsvorrichtungen fehlen SM, GV
Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft SM
unsachgemäße Reparatur oder Änderung SM, GV
Staubabdichtung fehlt, ist schadhaft oder schwer beschädigt LM, SM
2.1.4 Funktion des Lenkgestänges
Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells SM
Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen SM
Fahrzeug nicht sicher lenkbar GV
2.1.5 Servolenkung
Flüssigkeitsleck SM, GV
Flüssigkeit unzureichend LM, SM
Mechanismus funktioniert nicht SM, GV
Mechanismus gebrochen oder unsicher SM, GV
Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen SM, GV
unsachgemäße Reparatur oder Änderung SM, GV
Kabel/Schlauch/Leitung beschädigt oder übermäßig korrodiert SM, GV
2.2 Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange
2.2.1 Zustand des Lenkrads/der Lenkstange
Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung SM
Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt SM, GV
Lenkradnabe, kranz, oder speichen gebrochen oder locker SM, GV
offensichtliche Abänderungen SM, GV, VM
Befestigung mangelhaft SM, GV
2.2.2 Lenksäule/-bügel und gabel
übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums SM, GV
übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule SM, GV
flexible Kupplung (Hardyscheibe) oder andere Verbindungselemente beschädigt SM
Befestigung schadhaft oder Ausfallgefahr SM, GV
unsachgemäße Reparatur oder Änderung GV
Höhenverstellung nicht fixierbar SM
Lenkkopflager-Gabelkopflager ausgeschlagen oder schwergängig SM, GV
2.3 Lenkungsspiel
übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsmäßig) SM, GV, VM
2.4 Spureinstellung
Einstellung entspricht offensichtlich nicht den Herstellerangaben oder nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
2.5 Drehkranz
Bauteil beschädigt oder gerissen SM, GV
übermäßiges Spiel SM, GV
Befestigung schadhaft SM, GV
2.6 Elektrische Servolenkung (EPS)
EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin SM
Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder SM, GV
Lenkhilfe funktioniert nicht SM
3. Sicht
3.1 Sichtfeld Sichtfeld gemäß Richtlinie 77/649/EWG
Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird (keinen Mangel stellen die gesetzlich vorgeschriebenen und ordnungsgemäß montierten Geräte zur Mauterfassung dar, wie zB Go Box, sofern diese am Rand des Hauptsichtbereichs des Lenkers oder außerhalb davon angebracht sind) LM, SM, GV
Mängel an der Sonnenblende LM
stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (bei mehr als 10 % der Scheibenfläche oder bei weniger als 10 % wenn im Hauptsichtbereich des Lenkers befindlich) SM, VM
Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch Aufbauten SM, GV, VM
3.2 Scheibenzustand
kein Sicherheitsglas (ausgenommen genehmigt) SM, VM
Windschutzscheibe gesprungen LM, SM
Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd beschädigt oder gesprungen SM, GV
Nicht vorschriftsmäßige Einfärbung der Scheibe durch Folien oder Lacke, erhebliche Veränderung der Scheibenoberfläche SM, VM z. B. sandgestrahlte Fahrgestellidentifizierungsnummern zulässig
Windschutzscheibe außerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers beschädigt oder gesprungen LM, SM
Heckscheibe u./o. hintere Seitenscheiben Sicht beeinträchtigt und zweiter Außenspiegel nicht vorhanden LM, VM
Windschutzscheibe mit Folien oder Folienstreifen beklebt SM, GV, VM
3.3 Rückspiegel (Innen- oder Außenspiegel) oder Rückblickeinrichtung
fehlt, nicht ausreichend wirksam oder ungeeignet SM, VM Verkehr hinter oder neben dem Fahrzeug nur auf einer Seite beobachtbar
beschädigt, gerissen, gesprungen oder Spiegel blind LM, SM LM – weniger als 10 % der Fläche blind, SM – 10 % oder mehr der Fläche blind
Befestigung locker oder unsicher LM, SM
großwinkeliger Außenspiegel fehlt SM, VM für Fahrzeuge der Klasse N2 5,5t und N3
Weitwinkelspiegel fehlt SM, VM für Fahrzeuge der Klasse N2 7,5t, wenn Anbringung 2m über Boden möglich ist überdies gilt: Anfahrspiegel nicht erforderlich, wenn Sichtfeld mit Weitwinkel und Frontspiegel eingehalten ist (§ 18a KDV)
Frontspiegel / Anfahrspiegel fehlt SM, VM
Genehmigungszeichen fehlt SM, VM
3.4 Scheibenwischer
arbeitet zu schnell oder zu langsam SM
fehlt, funktionslos, unbrauchbar oder schadhaft SM, GV
Wischerblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt SM, GV
Gestänge/Wischerachsen stark ausgeschlagen SM
Heckscheibenwischer defekt, fehlt od. unwirksam LM
3.5 Scheibenwaschanlage
(für die Windschutzscheibe) fehlt oder unwirksam SM
3.6 Antibeschlagsystem
nicht funktionsfähig LM,SM
4 Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlagen
4.1 Scheinwerfer
4.1.1 Zustand und Funktion
Scheinwerfer, Licht/Lichtquelle fehlt, ohne oder ungenügende Funktion SM, GV
Projektionssystem (Reflektor und Linse) angegriffen, blind, verrostet oder fehlt LM, SM LM wenn weniger als ca. 10% der Reflektorfläche blind
Scheinwerfergläser fehlen od. erheblich beschädigt SM
Streuscheibe geringfügig gesprungen LM
Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass LM, SM
Befestigung unzureichend LM, SM
Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen 50% oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen weniger als 50% der Lichtquellen ausgefallen LM
4.1.2 Einstellung
Scheinwerfer zu hoch oder zu niedrig SM
4.1.3 Schaltung
Lichthupe defekt LM
Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt SM
Schaltfehler SM
Verpflichtende Fernlichtkontrollleuchte defekt, fehlt oder Schaltfehler SM, VM
4.1.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften
Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern SM
Scheinwerfer bei Kraftwagen nicht paarweise SM, VM
Scheinwerfer links und rechts verschiedener Bauart SM
Anbau nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Summe der Kennzahlen über 100 SM, VM
Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel SM, GV z. B. H4 mit Zwischenringen, Gasentladungslampe in anderem als ECE-R98 Scheinwerfer
Reflektor fehlt, blind oder verrostet SM
Streuscheibe oder Leuchtmittel verdreht eingebaut SM
Beeinträchtigung der Lichtaustrittsfläche SM, VM
Scheinwerfer desselben Paares mit Licht verschiedener Farbe SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
4.1.5 Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben)
funktioniert nicht / fehlt SM Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind.
manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden SM
4.1.6 Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben)
fehlt/defekt SM Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind.
4.2 Begrenzungs-, Umriss-, Seitenmarkierungs- und Schlussleuchten
4.2.1 Zustand und Funktion
Begrenzungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM
Umrissleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM
Seitenmarkierungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM
Schlussleuchten fehlen oder sind ohne Funktion SM, GV
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
Befestigung unzureichend LM, SM
Leuchtscheibe fehlt, gesprungen oder ausgebrochen SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
4.2.2 Schaltung
Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt SM
Schaltfehler SM
4.2.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften
Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
Abweichungen von den Anbringungsvorschriften SM, GV
Anbaugeräte oder Fahrzeugteile ragen um mehr als 40 cm seitlich über die Leuchten hinaus SM, VM
4.3 Bremsleuchten
4.3.1 Zustand und Funktion
Eine Leuchte ohne Funktion oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt SM
Alle Leuchten ohne Funktion oder in ihrer Wirkung erheblich beeinträchtigt GV
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
Befestigung unzureichend LM, SM
Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
4.3.2 Schaltung
Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig SM, GV
Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt SM
Schaltfehler SM
4.3.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften
Lichtfarbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM
Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
Abweichungen von den Anbringungsvorschriften SM, GV
4.4 Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten
4.4.1 Zustand und Funktion
Eine Leuchte fehlt, ohne Funktion oder ihrer Wirkung stark beeinträchtigt SM
Alle Leuchten einer Seite fehlen, ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt GV
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
Befestigung unzureichend LM, SM
Leuchtscheibe fehlt SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
Leuchtscheibe durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
4.4.2 Schaltung
Schalter beschädigt LM
weder optische noch akustische Anzeige SM, VM
Kontrolleinrichtung für Anhängerbetrieb fehlt SM, VM
Warnblinklicht (Warnblinkanlage) fehlt oder defekt SM
Schaltfehler SM
4.4.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften
Lichtfarbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
Abweichung von den Anbringungsvorschriften SM, VM
4.4.4 Blinkfrequenz
weniger als 60 oder mehr als 120 Perioden pro Minute SM
4.5 Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten
4.5.1 Zustand und Funktion
Alle oder eine Leuchte(n) fehlt(en), ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt SM Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind.
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
Befestigung unzureichend LM, SM
Reflektor fehlt, blind, verrostet LM, SM SM: 10% oder mehr der Fläche
Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, geringfügig gesprungen LM
Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass LM, SM
Streuscheibe verdreht eingebaut SM
4.5.2 Einstellung
Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat SM
4.5.3 Schaltung
Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
Kontrollleuchte fehlt oder ohne Funktion SM, VM
Schaltfehler SM
4.5.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften
Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Scheinwerfer mit Licht verschiedener Farbe SM, VM
Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird SM, VM
Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
offensichtlich falsche Leuchtmittel SM, VM
System nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
4.6 Rückfahrscheinwerfer
4.6.1 Zustand und Funktion
Alle oder eine Leuchte(n) fehlt(en), ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt SM
Reflektor fehlt, blind, verrostet LM, SM SM: 10% oder mehr der Fläche
Streu- oder Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass SM
Streuscheibe verdreht eingebaut SM
sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen LM
Befestigung unzureichend LM, SM
4.6.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften
Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
blendet SM
Abweichung von den Anbringungsvorschriften SM, VM
System nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
4.6.3 Schaltung
Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
Schaltfehler SM
4.7 Beleuchtung für das hintere Kennzeichen
4.7.1 Zustand und Funktion
fehlt oder ohne Funktion LM, SM, VM
Befestigung unzureichend LM, SM
Leuchte strahlt direktes Licht nach hinten aus LM, SM, VM
4.7.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften
System nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
4.8 Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln
4.8.1 Zustand
vorgeschriebene Rückstrahler, Umrissmarkierungen oder hintere Kennzeichnungstafeln fehlen SM, VM
Rückstrahler bei Kraftwagen und Anhängern vorne oder hinten nicht paarweise angebracht SM, VM
Rückstrahler geringfügig gesprungen LM
Rückstrahler durchgehend gesprungen oder ausgebrochen SM
Umrissmarkierung oder hintere Kennzeichnungstafeln beschädigt LM, SM
Befestigung unzureichend LM, SM
4.8.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften
Einrichtung oder Position nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
reflektierte Lichtfarbe oder Form stimmt nicht SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften SM, VM
4.9 Kontrollleuchten
4.9.1 Zustand und Funktion
Vorgeschriebene Kontrollleuchten fehlen oder ohne Funktion LM, SM, VM
4.9.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften
vorgeschriebene Kontrollleuchten nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
4.10 Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger
Verbindungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei, fehlt teilweise oder vollständig SM, GV
Falsche Schaltung oder Funktionsfehler in der elektrischen Schaltung SM
unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt LM, SM
Isolierung beschädigt oder schadhaft LM, SM
4.11 Elektrische Leitungen
unsicher oder ungenügend gesichert LM, SM, GV
Isolierung beschädigt oder Leitung schadhaft LM, SM, GV
mangelhafte Verlegung LM, SM
4.12 Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler
Anbau bzw. Farbe unzulässig SM, VM
Funktion der Leuchte nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
Leuchte / Rückstrahler nicht sicher befestigt LM, SM
4.13 Batterie(n)
Unsicher (Batteriebefestigung unsachgemäß, Batterie lose) LM, SM
Leckage SM
Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt SM
Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt SM
Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig oder defekt SM
4.14 Tagfahrleuchten
4.14.1 Zustand und Funktion
wenn vorhanden ohne Funktion SM
Leuchtscheibe fehlt SM
Leuchtscheibe geringfügig gesprungen LM
Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen SM
Schaltfehler LM, SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50% oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50% oder weniger der Lichtquellen ausgefallen LM
Befestigung unzureichend LM, SM
4.14.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften
Lichtfarbe oder Leuchtstärke nicht vorschriftsmäßig SM, VM
Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird SM, VM
offensichtlich falsches Leuchtmittel SM, VM
erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften LM, SM, VM
Abdeckung durch Anbauten SM, VM
5. Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
5.1 Achsen
5.1.1 Achsen / Achskörper
angerissen, gebrochen oder verbogen, Korrosion LM, SM, GV
unsichere Befestigung am Fahrzeug SM, GV
unsachgemäße Reparatur oder Änderung SM, GV
Gummielemente fehlen oder funktionslos SM
Gummielemente brüchig oder porös LM
Staubmanschette durchgehend gerissen oder nicht vorhanden SM
5.1.2 Achsschenkel
eingerissen, verbogen SM
gebrochen GV
Achsschenkelbolzen und/oder buchse übermäßig abgenutzt SM, GV
übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger SM, GV
Achsschenkelbolzen in der Achse locker SM, GV
5.1.3 Radlager
Spiel in den Radlagern LM
übermäßiges Spiel in den Radlagern SM, GV
schwergängig oder klemmt SM, GV
Beschädigung SM, GV
erhebliches Laufgeräusch SM, GV
5.2 Räder und Reifen
5.2.1 Radnabe
Radmuttern oder Radbolzen fehlen oder sind locker SM, GV
offensichtlich falsche Radmuttern / Radschrauben SM, GV
Nabe abgenutzt oder beschädigt SM, GV
5.2.2. Räder
Riss, Bruch oder offensichtlich defekte Schweißung GV
Felgenringe unsachgemäß montiert SM, GV
Rad verbogen oder abgenutzt LM, SM, GV
für den Reifen offensichtlich zu große oder zu kleine Felge SM, GV
erhebliche Deformation des Felgenhornes, starker Schlag SM, GV
Radbefestigungsbohrungen ausgeleiert oder eingerissen SM, GV
Spurverbreiterung mittels Distanzbolzen oder Distanzscheibe SM, GV Ausnahme: genehmigt
Speichen offensichtlich locker oder fehlen SM, GV
Sicherungen bei geteilten Felgen fehlen oder schadhaft SM
Rad entspricht nicht der Genehmigung VM
Rad entspricht nicht der Genehmigung mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit SM, GV
Radmutternabdeckung fehlt oder defekt LM, SM
5.2.3 Reifen
Reifengröße, Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsmäßig mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit SM, GV
Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern SM, GV
Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse SM Ausnahme: genehmigt
Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten SM, GV
Profiltiefe der Reifen nicht ausreichend oder vorschriftsmäßig SM, GV, VM GV ab 80% des gesetzlich geforderten Wertes
Reifen scheuern an anderen Bauteilen SM, GV
nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsmäßig SM, GV, VM z. B. bei M1 oder L
Luftdrucküberwachungssystem defekt oder offensichtlich unwirksam LM
Winterreifen nicht achsweise SM
Spikesreifen nicht auf allen Rädern SM
Veränderung der größten Breite des Fahrzeuges (Reifen dürfen nicht über die Kotflügel hinausragen) SM, VM Ausnahme: genehmigt
Reifen entsprechen nicht der Genehmigung, Genehmigungszeichen fehlt VM
fehlendes Geschwindigkeitssymbol, wenn Geschwindigkeitsindex des Winterreifens geringer als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges LM, VM
unsachgemäß nachgeschnittene Reifen, SM, GV z. B. Karkasse am Nutengrund sichtbar
unregelmäßige Abnützung der Lauffläche LM
erheblich zu geringer Luftdruck LM, SM
Reifen komplett entlüftet GV
Schlauch im schlauchlosen Reifen bei Krafträdern mit Motorleistung von mehr als 25 kW SM ausgenommen Nachweis der Freigabe durch Fahrzeug- oder Reifenhersteller
Fahrzeuge M2, M3, N2, N3
Keine Winterreifen oder Winterreifen mit weniger als 5 mm (Gürtelreifen) bzw. 6 mm (Diagonalreifen) Profiltiefe auf allen Rädern an mindestens einer Antriebsachse VM nur im Zeitraum von 1. November bis 15. März für M2, M3 und vom 1. November bis 15. April für N2, N3
5.3 Aufhängung
5.3.1 Federn und Stabilisatoren
Federn sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt SM, GV
Federbauteil beschädigt oder gebrochen SM, GV
Feder fehlt SM, GV
Verbindungselement schadhaft korrodiert oder fehlt offensichtlich LM, SM, GV
unsachgemäße Reparatur oder Änderung am Fahrwerk SM, GV
Verschleiß LM, SM
Aufhängung oder Befestigung ausgeschlagen LM, SM, GV
Befestigungen fehlen, gebrochen, stark korrodiert oder locker SM, GV
Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt SM
Restfederweg unter 25 mm SM,GV für Prüfungen nach § 56 KFG und § 58 KFG relevant
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung SM
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und Erkennbarkeit von Schleifspuren GV
Erkennbarkeit von Schleifspuren GV
5.3.2 Stoßdämpfer
unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt LM, SM
beschädigt, wesentliche Leckage oder Funktionsstörung LM, SM, GV
fehlt GV
Kolbenstangenschutz gebrochen oder defekt LM
5.3.2.1 Wirksamkeit der Dämpfung
offensichtlich beeinträchtigte Dämpfungseigenschaft LM, SM, GV
5.3.3 Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme
Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt, erhebliches Spiel SM, GV
Bauteil beschädigt, gerissen, gebrochen oder korrodiert LM, SM, GV
offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung SM, GV
geringes Spiel LM
Aufhängung ausgeschlagen, verformt oder korrodiert LM, SM, GV
Vorderradgabel sichtbar verzogen SM, GV
Schwingenlagerung ausgeschlagen SM, GV
Gummielemente fehlen oder funktionslos SM
Gummielemente brüchig oder porös LM
Fangvorrichtung fehlt oder unbrauchbar SM
5.3.4 Aufhängungsgelenke
Achsschenkelbolzen und/oder buchsen oder Aufhängungs-/ oder Traggelenke stark oder übermäßig abgenutzt, übermäßiges Spiel SM, GV
Abdichtung porös, beschädigt oder fehlt LM, SM
ungenügende Sicherung SM
Gefahr des Lösens der Verbindung GV
5.3.5 Luftfederung
System funktioniert nicht GV
ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde SM, GV
hörbare Systemleckage SM
Luftfederbalg brüchig oder porös LM, SM
Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt SM
6. Fahrgestell und daran befestigte Teile
6.1 Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran, befestigte Teile
6.1.1 Allgemeiner Zustand
Längs- oder Querträger des Rahmens gebrochen, gerissen oder verformt SM, GV
Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher SM, GV
übermäßig korrodiert, dadurch Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt SM, GV
geringe Korrosionsschäden, die kein Erneuern des Bauteils oder Verwendung spezieller Reparaturbleche erfordern LM
offensichtlich unsachgemäße Verbindungen SM, GV
mehrere Rahmennieten oder schrauben gelockert oder gebrochen SM, GV
Schäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben LM
6.1.2 Auspuffrohre und Schalldämpfer
Auspuffanlage unsicher LM, SM
Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein SM, GV
Aufhängung beschädigt SM
mangelhafte Befestigung SM, GV
entspricht nicht der Genehmigung VM
6.1.3 Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen)
Tank oder Leitungen unsicher LM, SM, GV
ungeeignete Befestigung des Behälters SM
mangelhafte Verlegung der Kraftstoffleitung LM, SM, GV
Kraftstoffleitungen stark korrodiert SM
Kraftstofftank deformiert, korrodiert LM, SM
Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel SM, GV
Leitungen beschädigt oder durchgescheuert LM, SM
Kraftstoffabsperrventil (falls kraftfahrrechtlich vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei SM
Ent- Belüftung offensichtlich mangelhaft SM
Brandgefahr aufgrund von: - Kraftstoffaustritt - mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff - Zustand des Motorraums SM, GV
LPG/CNG oder Wasserstoffsystem zum Fahrzeugantrieb
Nachweis der Genehmigung fehlt SM, VM
Betriebsvorschrift und/oder Betriebsbuch fehlen SM, VM
erforderliche Eintragungen der Herstellernummern der Kraftgastanks in Betriebsbuch fehlen SM, VM
erforderliche Eintragungen über periodische Kontrollen der Kraftgastanks gemäß § 7 Versandbehälterverordnung 2011 – VBV 2011 (BGBl. II Nr. 458/2011) und über wiederkehrende Begutachtungen gemäß § 57a KFG im Betriebsbuch fehlen SM, VM
Kennzeichnungen der Antriebsart an der Fahrzeugaußenseite bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 fehlen LM
mangelhafte Befestigung von Anlagenbauteilen SM, GV
mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen LM, SM
mangelhafter Zustand/Verlegung von Kraftgasleitungen LM, SM, GV
Bedenken gegen die Betriebssicherheit der Kraftgasanlage SM, GV
6.1.4 Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz
locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr bei Berührung oder Kontakt SM, GV
Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes und Seitenunterfahrschutzes bei Lastkraftwagen und Anhängern in den Abmessungen offensichtlich unzureichend bzw. fehlt SM, VM
verbogen LM
6.1.5 Reserveradhalter (falls montiert)
nicht in einwandfreiem Zustand LM, SM
gebrochen oder unsicher SM
Reserverad unsicher am Halter befestigt oder kann herunterfallen SM, GV
6.1.6 Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen
Anhängevorrichtung
Bauteil beschädigt, defekt oder gerissen, in der Funktion beeinträchtigt LM, SM, GV
Bauteil stark oder übermäßig abgenutzt SM, GV
Befestigung schadhaft SM, GV
Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei SM, GV
Anzeige funktioniert nicht SM
Kennzeichen oder Leuchte verdeckt (wenn nicht in Betrieb) LM, SM
offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung SM, GV
nicht selbsttätig schließend VM wenn vorgeschrieben
Typenschild/Genehmigungszeichen fehlt VM
Zugeinrichtung am Anhänger
Befestigung gelockert, zu großes Spiel SM, GV
schadhafte Sicherung der Befestigung SM, GV
Zuggabel/Zugrohr stark verbogen oder angerissen SM, GV
Zuggabel/Zugrohr unzulässig oder unsachgemäß reparaturgeschweißt SM, GV
Höheneinstellung fehlt oder unzureichend SM
6.1.7 Getriebe / Kraftübertragung
(Motor, Kupplung, Getriebe, Kardanwelle, Differenzial, Antriebswellen)
Sicherungsbolzen locker oder fehlen SM, GV
Getriebewellenlager stark oder übermäßig abgenutzt SM, GV
Antriebsgelenke stark oder übermäßig abgenutzt SM, GV
flexible Kupplung (z. B. Hardyscheibe) beschädigt, Risse SM, GV
Welle beschädigt oder verbogen SM
Gelenke locker oder Befestigungsschrauben fehlen SM, GV
Kupplung zeigt Schlupf LM, SM
Kupplung zeigt übermäßigen Schlupf GV Anm.: kein sicheres Anfahren möglich
Kupplung trennt nicht SM, GV
Lagergehäuse gebrochen oder unsicher SM, GV
Abdichtung (Antriebswellenmanschette) beschädigt LM,SM
Abdichtung (Antriebswellenmanschette) fehlt SM
offensichtlich unzulässige Veränderung am Antriebssystem SM
6.1.8 Motorhalterungen
Halterungen schadhaft, offensichtlich und schwer beschädigt, locker oder gebrochen SM, GV
6.1.9 Motorleistung
unzulässige Veränderung der Betätigungseinrichtung SM
unzulässige Veränderung des Motors SM
offensichtliche Steigerung der Motorleistung durch unzulässiges Chip- Tuning SM
6.1.10 Abschleppeinrichtung vorne/hinten
fehlt oder unbrauchbar (falls erforderlich) SM, VM
6.2 Führerhaus, Karosserie und Aufbauten
6.2.1 Zustand
Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr SM, GV
offensichtlich gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen LM, SM, GV
Karosseriesäule unsicher SM, GV
Korrosionsschäden an tragenden Teilen LM, SM, GV
Eindringen von Motor- oder Rauchgasen SM, GV
offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung (Zu- oder Anbauten) SM, GV
nicht genehmigte Veränderungen (Zu- oder Anbauten) VM
Laderaumboden, Wände, Rungen, Verschlüsse: ungenügende Befestigung SM, GV
Laderaumplane, Gestell, Verschlüsse Spiegelgestell beschädigt LM, SM
Bordwandverschlüsse schadhaft LM, SM
6.2.2 Befestigung
Karosserie oder Fahrerhaus unsicher SM, GV
Karosserie/Fahrerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell LM, SM
Kippmechanismus des Führerhauses beschädigt oder ausgeschlagen LM, SM
Befestigung der Karosserie/des Fahrerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt SM, GV
Sicherung fehlt oder unzureichend SM, GV
Niederspannvorrichtung fehlt, wirkungslos oder stark beschädigt SM
Hydraulik oder Druckluftteil undicht LM, SM
Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie stark oder übermäßig korrodiert SM, GV
Luftleiteinrichtungen (Spoiler) unzureichende Befestigung LM, SM
6.2.3 Türen und Türanschläge, Schlösser
Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei LM, SM
Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen SM, GV
Türe, Scharniere, Anschläge oder Säule sind locker, schadhaft oder fehlen LM, SM, VM
korrodiert LM, SM
Fronthaubenfanghaken funktionslos oder fehlt SM
6.2.4 Boden
Boden unsicher oder schwer beschädigt SM, GV
wesentliche Schwächung von Bauteilen bei Fahrzeugen mit selbsttragender Karosserie SM, GV
Korrosions- oder Verformungsschäden LM, SM
6.2.5 Fahrersitz
locker oder Sitzstruktur defekt SM, GV
keine sichere Lehnenbefestigung oder Arretierung SM, GV
Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei SM, GV
Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar SM
6.2.6 Andere Sitze
defekt oder unsicher LM, SM
Montage der Sitze offensichtlich nicht vorschriftsmäßig LM, SM
Sitzpolster schadhaft LM
Haltegriffe (soweit vorgesehen) fehlen oder locker SM
Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar SM
6.2.7 Betätigungseinrichtungen
eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei SM, GV
Hebel/Pedale nicht gleitsicher LM
sonstige Mängel LM, SM Anm.: unsachgem. Veränderung
6.2.8 Trittstufen / Einstiege
Stufe oder Stufenabsatz unsicher LM, SM, VM
Zustand von Stufe oder Stufenabsatz birgt Verletzungsgefahr für Nutzer SM, GV
falsche Anbringung (zu hoch) SM, VM
6.2.9 Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen
Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt SM
andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
hydraulische Einrichtung undicht LM, SM
6.2.10 Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutz
fehlen, sind locker oder schwer korrodiert LM, SM
ungenügender Abstand zum Rad LM, SM
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
Spritzschutz fehlt oder ohne entsprechende Genehmigung SM für Fahrzeuge der Klassen N2 7,5 t N3 und M3 mit Genehmigung nach dem 08.09.1999
7 Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben
7.1 Sicherheitsgurte / Gurtschlösser und Rückhaltesysteme
7.1.1 Montagesicherheit der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser
Verankerungspunkte schwer beschädigt SM, GV
Verankerung locker SM, GV
Befestigung unzureichend dimensioniert SM, GV
unzulässige Anbringung SM, VM
7.1.2 Zustand der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser
vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt, ist nicht montiert oder unbrauchbar SM, VM
Sicherheitsgurt beschädigt LM, SM
Sicherheitsgurt nicht vorschriftsmäßig LM, SM
Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei SM
Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei SM
7.1.3 Kraftbegrenzer der Sicherheitsgurte
Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet SM
7.1.4 Gurtstraffer
Fehlt, offensichtlich defekt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet SM
7.1.5 Airbag
fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet SM Anm.: gilt nur für Frontairbags, sofern laut Aufschrift auf Gurtlasche erforderlich
funktioniert offensichtlich nicht SM Anm.: gilt nur für Frontairbags, sofern laut Aufschrift auf Gurtlasche erforderlich
7.1.6 Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS)
SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin LM, SM Anm.: sofern Fehlerauslese „Sitzkissen“ ergibt, LM mit Dokumentation im Gutachten sonst SM
7.2 Feuerlöscher (falls erforderlich)
fehlt SM, VM
Befestigung mangelhaft LM, SM
Überprüfungsfrist abgelaufen SM, VM
Plombierung fehlt SM, VM
7.3 Schlösser und Diebstahlsicherungen
Diebstahlsicherung funktioniert nicht, verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs LM
defekt oder sperrt bzw. blockiert unabsichtlich SM, GV
fehlt VM
7.4 Warndreieck (falls vorgeschrieben)
fehlt oder beschädigt LM
Nicht vorschriftsmäßig LM
7.5 Verbandskasten (falls vorgeschrieben)
fehlt oder unvollständig LM
7.6 Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben)
fehlen, unbrauchbar LM, SM
Befestigung mangelhaft LM, SM, GV
7.7 Akustische Warnvorrichtung
funktionslos SM
Betätigungseinrichtung unsicher LM
zu laut, zu leise SM
Folgetonhorn (ausgenommen Einsatzfahrzeuge) SM
Rückfahrwarner ohne Funktion, fehlt SM, VM für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M3
Rückfahrwarner nicht rückschaltbar (falls vorgeschrieben) VM
7.8 Geschwindigkeitsmesser
nicht vorschriftsmäßig eingebaut LM, SM, VM
funktioniert nicht, offensichtlich erhebliche Abweichungen SM offensichtlich erhebliche Abweichung für Prüfung gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant
fehlt SM
Beleuchtung mangelhaft LM, SM
Ablesbarkeit mangelhaft LM, SM
7.9 Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Vorhandensein und Verplombung)
nicht vorschriftsmäßig eingebaut LM, SM, VM
funktioniert nicht, offensichtlich falsche oder mangelhafte Aufzeichnung SM
Verplombung schadhaft oder fehlt SM
Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet SM, VM
pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen SM, VM
unbefugter Eingriff oder offensichtliche Manipulation SM, VM
Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern SM
7.10 Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut / vorgeschrieben)
nicht vorschriftsmäßig eingebaut LM, SM, VM
Einbauschild ungültig, fehlt SM
funktioniert offensichtlich nicht SM
Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft) SM
Verplombung schadhaft oder fehlt SM, VM
Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder abgelaufen SM, VM
pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen SM, VM Anm: Prüfnachweis muss bei Begutachtung vorgelegt werden
Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern SM
7.11 Kilometerzähler (falls vorhanden)
funktioniert offensichtlich nicht LM
7.12 Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls eingebaut/vorgeschrieben)
Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft LM, SM
Kabel beschädigt LM, SM
andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt LM, SM
Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei LM, SM
ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin LM, SM
7.13 Antimanipulationsmaßnahmen (Klasse L, wenn vorgeschrieben)
Antimanipulationsaufkleber fehlt oder unleserlich SM
Bauteile entsprechen offensichtlich nicht den Angaben am Antimanipulationsaufkleber SM
7.14 Ständer, Fußrasten
Ständer fehlt oder unbrauchbar SM
Anfahrsicherung (falls vorgeschrieben) ohne Funktion bzw. fehlt, Ständer klappt nicht automatisch in geschlossene Fahrtstellung SM, GV
Seitenständer vorschriftswidrig SM, VM
Ständer in Fahrtstellung nicht fixiert SM, GV
Fußrasten fehlen, stark beschädigt, nicht arretierbar SM
Fußrastenoberfläche glatt LM
7.15 Kette /Antriebsriemen
locker LM, SM, GV
unzulässig abgenützt SM, GV
Kettenschloss unsachgemäß montiert SM
Kettenritzel oder Kettenrad abgenützt LM, SM, GV
Kettenritzel oder Kettenrad offensichtlich nicht serienmäßig SM
Kettenspannvorrichtung fehlt SM, GV
Kettenspannvorrichtung locker, beschädigt, Sicherung fehlt SM
Kettenschutz (wenn vorgeschrieben) fehlt SM, GV
Kettenschutz locker, verbogen SM
offensichtlich ungleichmäßig gedehnte Kette LM, SM
7.16 Zapfwellenabdeckung
fehlt, gebrochen LM, SM
7.17 Kipp- bzw. Ladevorrichtung
Prüfnachweis fehlt VM
offensichtliche Mängel LM, SM
Tragfähigkeitsschild fehlt VM
Prüfintervall überschritten SM, VM
7.18 Anlassvorrichtung
ohne Funktion SM, GV
7.19 Haltegriffe
fehlt oder beschädigt SM
7.20 Druckbehälter
Bescheinigungen fehlen VM
7.21 Ersatzrad nur für Omnibusse
fehlt oder unbrauchbar SM, VM
7.22 Kennzeichnungstafeln
fehlen, unbrauchbar SM, VM
falsche Anbringung LM, VM
7.23 Aufschriften/Geschwindigkeitsschild
fehlt LM, VM
7.24 Schneeketten (Fahrzeug M2, M3, N2, N3)
geeignete Schneeketten für die Räder mindestens einer Antriebsachse fehlen VM im Zeitraum vom 1. November bis
15. April
8 Umweltbelastung
8.1 Lärmentwicklung
Auspuffanlage undicht, schadhaft (vgl. auch 6.1.2) LM, SM
Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen VM
Lärmpegel übersteigt offensichtlich den in den Vorschriften erlaubten Wert:
Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 3 dB(A) über dem zulässigen Wert; Nahfeldpegel (gemessen) SM, VM
Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert; Nahfeldpegel (gemessen) GV, VM
ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird SM, GV
Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen VM
8.2 Abgasemissionen
8.2.1 Emissionen von Benzinmotoren
8.2.1.1 Abgasnachbehandlungssystem
das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt LM, SM
Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen SM
8.2.1.2 Abgase
Auspuffanlage undicht, schadhaft SM
Zündanlage defekt SM
Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose LM, SM
Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig SM
Bei Kraftfahrzeugen mit Benzinmotor, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L gilt:
a) Abgasemissionen überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe SM
b) oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten HC-Gehalt und/oder CO-Emissionen folgende Werte
i) bei Kraftfahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem wie z. B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung HC-Gehalt über 600 ppm, CO-Gehalt über → 4,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor 1.1.1980 oder → 3,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung ab 1.1.1980 SM
ii) bei Kraftfahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem wie z. B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften HC-Wert über 60 ppm → bei Leerlauf des Motors: 0,5 % → bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 01. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220 /EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab EURO III) genehmigt wurden → bei Leerlauf des Motors: 0,3 % → bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 % SM
c) Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben SM
d) bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an SM
bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht SM
bei laufendem Motor blinkt OBD-Kontrollleuchte bzw. leuchtet ständig SM
Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Benzinmotoren, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung
CO-Emissionen überschreiten bei Leerlauf des Motors 4,5 % SM
8.2.2 Emissionen von Dieselmotoren
8.2.2.1 Abgasnachbehandlungssystem
das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt LM, SM
Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen SM
8.2.2.2 Abgastrübung
Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose LM, SM
Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig SM
Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Es ist lediglich eine Sichtprüfung durchzuführen.
a) Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß SM
b) Sofern diese Information nicht verfügbar ist und der Absorptionsbeiwert folgende Werte überschreitet:
i) bei Kraftfahrzeugen mit Saugmotor 2,5 m 1 SM
ii) bei Kraftfahrzeugen mit Turbomotor 3,0 m 1 SM
iii) bei Kraftfahrzeugen, welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. I, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO 4) genehmigt wurden oder welche gem. den Grenzwerten Zeile B1, Anh. I, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG idF. 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder bei Kraftfahrzeugen mit einer erstmaligen Zulassung nach dem 1. Juli 2008 1,5 m 1 SM
8.3 Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen
Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften LM, VM
offensichtlich mangelhaft SM
8.4 Andere umweltrelevante Positionen
8.4.1 Flüssigkeitsverlust
jeglicher Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung LM
jeglicher übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer SM, GV
8.4.2. Sichtbarer Rauch
starke oder übermäßige Rauchentwicklung SM, GV
9. Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3)
9.1 Türen
9.1.1 Einstiegs- und Ausstiegstüren
mangelhafte Funktion SM
Zustand schadhaft LM, SM
Notsteuerung defekt SM
Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft SM
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.1.2 Notausstiege
mangelhafte Funktion SM, GV
Notausstiegsschilder fehlen oder sind unleserlich SM
Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt SM, GV
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.2 Antibeschlag- und entfrostungssystem
mangelhafte Funktion LM, SM
Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein SM, GV
Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft SM
9.3 Lüftung und Heizung
mangelhafte Funktion LM, SM
Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein SM, GV
9.4 Sitze
9.4.1 Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal)
Sitze defekt oder unsicher LM, SM
Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch LM, SM
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
Sitzbezüge beschädigt LM
Sitzplatzanzahl über der genehmigten SM, GV, VM
9.4.2 Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen)
Sonderausstattung wie Sonnenschutz oder Blendschutzeinrichtung schadhaft LM, SM
Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.5 Innenbeleuchtung und Wegmarkierungen
Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
fehlt, ausgefallen SM
einzelne Lampen ausgefallen LM
9.6 Gänge, Stehplätze
Boden unsicher SM, GV
Haltestangen oder Festhaltegriffe schadhaft LM, SM
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.7 Treppen und Stufen
Zustand schadhaft oder beschädigt LM, SM, GV
einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei SM
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.8 Fahrgastkommunikationssystem
System defekt LM, SM
9.9. Hinweistafeln
Hinweistafel fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich LM, SM
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.10 Vorschriften für die Beförderung von Kindern
9.10.1 Türen
Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.10.2 Signaleinrichtungen und Sonderausstattung
Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig SM, VM z. B.: Schulbusse
9.11 Vorschriften für die Beförderung von Personen mit Behinderungen
9.11.1 Türen, Rampen und Hebeeinrichtung
mangelhafte Funktion LM, SM
Zustand schadhaft LM, SM
Steuerung(en) defekt LM, SM
Warnvorrichtung(en) defekt LM, SM
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.11.2 Rollstuhlhalterungen
mangelhafte Funktion LM, SM
Zustand schadhaft LM, SM
Steuerung(en) defekt LM, SM
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.11.3 Signaleinrichtungen und Sonderausstattung
Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.12 Sonstige Sonderausstattungen
9.12.1 Einrichtungen für Nahrungszubereitung
Einrichtung nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
Einrichtung derart beschädigt, dass Benutzung gefährlich wäre SM
9.12.2 Sanitäre Einrichtungen
Einrichtung nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.12.3 Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme)
nicht vorschriftsmäßig LM, SM, VM
9.13 Wagenbuch
nicht vorgelegt VM

Anlage 6a

(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

PBStV

Anlage 6a

MUSTER FÜR EINEN BERICHT ÜBER EINE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER CHECKLISTE DER PRÜFPUNKTE

(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 7

(§ 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3)

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumetiert.)

Abkürzung

PBStV

Anlage 7

Prüfnachweis gemäß §§ 24, 24a KFG 1967

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumetiert.)

Abkürzung

PBStV

Anlage 8

(§ 11 Abs. 4)

Downloadzertifikat

Bescheinigung Nummer: ….

Bescheinigung über

□ das Herunterladen von Daten

□ die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten

(Zutreffendes ist anzukreuzen)

1.

Das digitale Kontrollgerät, das nachfolgend unter 2.) beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: ……… eingebaut war, wurde ausgetauscht am: TT. MM. JJJJ.

2.

Angaben zum ausgetauschten Kontrollgerät

Hersteller: ……

Modell: …….

Gerätenummer: ……

3 Die im Kontrollgerät gespeicherten Daten:

□ (a) wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe „Bemerkungen“ unten)

□(b) konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar

(jeweils Zutreffendes ist anzukreuzen)

4.

Bemerkungen

(a) Heruntergeladene Daten können nur einem „zuständigen Transportunternehmen“ zur Verfügung gestellt werden, d.h. einem Unternehmen, das sich mittels einer „Unternehmenskarte“ in das Kontrollgerät eingeloggt hat.

(b) Nur Daten, die sich auf das „zuständige Transportunternehmen“ beziehen, können diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

(c) Für den Zugriff auf die Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.

(d) Ein Antrag auf eine Kopie der Daten soll an die unten genannte gemäß § 24 KFG ermächtigte Stelle geschickt werden. Darin soll angegeben werden, wie die Daten übermittelt werden sollen.

(e) Die Daten werden von der ermächtigten Stelle nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter „1“ genannten Tag aufbewahrt; nach Ablauf dieses Zeitraums werden sie vernichtet.

5.

Angaben zur ermächtigten Stelle:

Inhaber der Ermächtigung:

Name:

Adresse:

Werkstattkartennumer:

geeignete Person (Inhaber der Werkstattkarte):