Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mitder Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfungund wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über diePrüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten undGeschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- undBegutachtungsstellenverordnung - PBStV)(CELEX-Nr.: 396L0096)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Besondere Überprüfung, Kostenersatz
§ 1. Einrichtung für die Überprüfung
§ 2. Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an
Ort und Stelle
```
Abschnitt
```
Wiederkehrende Begutachtung
§ 3. Geeignetes Personal
§ 4. Einrichtungen für die Begutachtung
§ 5. Begutachtungsformblatt
§ 6. Begutachtungsplakette
§ 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette
§ 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 9. Anbringung der Begutachtungsplakette
```
Abschnitt
```
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
§ 10. Mängelgruppen
```
Abschnitt
```
Prüfung von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern
§ 11. Prüfung von Fahrtschreibern
§ 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für
Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
```
Abschnitt
```
Schlußbestimmungen
§ 14. Übergangsbestimmungen
§ 15. Inkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1: § 5 Abs. 1 Begutachtungsformblatt
Anlage 2: § 5 Abs. 1 vereinfachtes Begutachtungsformblatt
Anlage 3: § 5 Abs. 3 Begutachtungsstellenstempel
Anlage 4: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette
Anlage 5: § 7 Abs. 2 Z 7 Prüfvorschrift für Plakettenfolie
Anlage 6: § 10 Katalog der Prüfpositionen
Anlage 7: § 11 Abs. 4 )
§ 13 Abs. 3 ) Prüfnachweis
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Besondere Überprüfung, Kostenersatz
§ 1. Einrichtung für die Überprüfung
§ 2. Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an
Ort und Stelle
```
Abschnitt
```
Wiederkehrende Begutachtung
§ 3. Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 4. Einrichtungen für die Begutachtung
§ 5. Begutachtungsformblatt
§ 6. Begutachtungsplakette
§ 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette
§ 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 9. Anbringung der Begutachtungsplakette
```
Abschnitt
```
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
§ 10. Mängelgruppen
```
Abschnitt
```
Prüfung von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern
§ 11. Prüfung von Fahrtschreibern
§ 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für
Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
```
Abschnitt
```
Qualitätssicherung
§ 14. System
§ 15. Revision
```
Abschnitt
```
Schlußbestimmungen
§ 16. Übergangsbestimmungen
§ 17. Inkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1: § 5 Abs. 1 Begutachtungsformblatt
Anlage 2: § 5 Abs. 1 vereinfachtes Begutachtungsformblatt
Anlage 2a: § 1 Abs. 1, § 4 Einrichtungen für die besondere
Überprüfung/wiederkehrende
Begutachtung
Anlage 3: § 5 Abs. 3 Begutachtungsstellenstempel
Anlage 4: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette
Anlage 5: § 7 Abs. 2 Z 7 Prüfvorschrift für Plakettenfolie
Anlage 6: § 10 Katalog der Prüfpositionen
Anlage 7: § 11 Abs. 4 )
§ 13 Abs. 3 ) Prüfnachweis
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Besondere Überprüfung, Kostenersatz
§ 1. Einrichtung für die Überprüfung
§ 2. Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an
Ort und Stelle
```
Abschnitt
```
Wiederkehrende Begutachtung
§ 3. Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 4. Einrichtungen für die Begutachtung
§ 5. Begutachtungsformblatt
§ 6. Begutachtungsplakette
§ 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette
§ 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 9. Anbringung der Begutachtungsplakette
```
Abschnitt
```
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
§ 10. Mängelgruppen
§ 10a. Technische Unterwegskontrollen
```
Abschnitt
```
Prüfung von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern
§ 11. Prüfung von Fahrtschreibern
§ 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für
Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
```
Abschnitt
```
Qualitätssicherung
§ 14. System
§ 15. Revision
```
Abschnitt
```
Schlußbestimmungen
§ 16. Übergangsbestimmungen
§ 17. Inkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1: § 5 Abs. 1 Begutachtungsformblatt
Anlage 2: § 5 Abs. 1 vereinfachtes Begutachtungsformblatt
Anlage 2a: § 1 Abs. 1, § 4 Einrichtungen für die besondere
Überprüfung/wiederkehrende
Begutachtung
Anlage 3: § 5 Abs. 3 Begutachtungsstellenstempel
Anlage 4: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette
Anlage 5: § 7 Abs. 2 Z 7 Prüfvorschrift für Plakettenfolie
Anlage 6: § 10 Katalog der Prüfpositionen
Anlage 6a: § 10a Prüfbericht über die technische
Unterwegskontrolle
Anlage 7: § 11 Abs. 4 )
§ 13 Abs. 3 ) Prüfnachweis
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Besondere Überprüfung, Kostenersatz
§ 1. Einrichtung für die Überprüfung
§ 2. Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an
Ort und Stelle
```
Abschnitt
```
Wiederkehrende Begutachtung
§ 3. Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 4. Einrichtungen für die Begutachtung
§ 5. Begutachtungsformblatt
§ 6. Begutachtungsplakette
§ 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette
§ 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 9. Anbringung der Begutachtungsplakette
```
Abschnitt
```
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
§ 10. Mängelgruppen
§ 10a. Technische Unterwegskontrollen
```
Abschnitt
```
Prüfung von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern
§ 11. Prüfung von Fahrtschreibern
§ 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für
Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
```
Abschnitt
```
Qualitätssicherung
§ 14. System
§ 15. Revision
```
Abschnitt
```
Schlußbestimmungen
§ 16. Übergangsbestimmungen
§ 17. Inkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1: § 5 Abs. 1 Begutachtungsformblatt
Anlage 2: (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2008)
Anlage 2a: § 1 Abs. 1, § 4 Einrichtungen für die besondere
Überprüfung/wiederkehrende
Begutachtung
Anlage 3: § 5 Abs. 3 Begutachtungsstellenstempel
Anlage 4: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette
Anlage 5: § 7 Abs. 2 Z 7 Prüfvorschrift für Plakettenfolie
Anlage 6: § 10 Katalog der Prüfpositionen
Anlage 6a: § 10a Prüfbericht über die technische
Unterwegskontrolle
Anlage 7: § 11 Abs. 4 )
§ 13 Abs. 3 ) Prüfnachweis
Abkürzung
PBStV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:
| § 3. | Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal | |||
| § 4. | Einrichtungen für die Begutachtung | |||
| § 5. | Begutachtungsformblatt | |||
| § 6. | Begutachtungsplakette | |||
| § 7. | Beschaffenheit der Begutachtungsplakette | |||
| § 8. | Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten | |||
| § 9. | Anbringung der Begutachtungsplakette | |||
| § 10. | Mängelgruppen | |||
| § 10a. | Technische Unterwegskontrollen | |||
| § 11. | Prüfung von Fahrtschreibern | |||
| § 12. | Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer | |||
| § 13. | Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern | |||
| § 14. | System | |||
| § 15. | Revision | |||
| § 16. | Übergangsbestimmungen | |||
| § 17. | Inkrafttreten | |||
| Anlage 1: | § 5 Abs. 1 | Begutachtungsformblatt | ||
| Anlage 2: | (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2008) | |||
| Anlage 2a: | § 1 Abs. 1, § 4 | Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung | ||
| Anlage 3: | § 5 Abs. 3 | Begutachtungsstellenstempel | ||
| Anlage 4: | § 6 Abs. 1 | Begutachtungsplakette | ||
| Anlage 5: | § 7 Abs. 2 Z 7 | Prüfvorschrift für Plakettenfolie | ||
| Anlage 6: | § 10 | Katalog der Prüfpositionen | ||
| Anlage 6a: | § 10a | Muster für einen Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mit einer Checkliste der Prüfpunkte | ||
| Anlage 7: | § 11 Abs. 4 ) | Prüfnachweis | ||
| § 13 Abs. 3 ) | ||||
| Anlage 8: | § 11 Abs. 4 | Downloadzertifikat | ||
Abkürzung
PBStV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:
| § 3. | Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal | ||||
| § 4. | Einrichtungen für die Begutachtung | ||||
| § 5. | Begutachtungsformblatt | ||||
| § 6. | Begutachtungsplakette | ||||
| § 7. | Beschaffenheit der Begutachtungsplakette | ||||
| § 8. | Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten | ||||
| § 9. | Anbringung der Begutachtungsplakette | ||||
| § 10. | Mängelgruppen | ||||
| § 10a. | Technische Unterwegskontrollen | ||||
| § 11. | Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten | ||||
| § 12. | Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer | ||||
| § 13. | Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern | ||||
| § 14. | System | ||||
| § 15. | Revision | ||||
| § 16. | Übergangsbestimmungen | ||||
| § 17. | Inkrafttreten | ||||
| Anlage 1: | § 5 Abs. 1 | Begutachtungsformblatt | |||
| (Anm.: Anlage 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2008) | |||||
| Anlage 2a: | § 1 Abs. 1, § 4 | Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung | |||
| (Anm.: Anlage 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 65/2018) | |||||
| Anlage 4: | § 6 Abs. 1 | Begutachtungsplakette | |||
| Anlage 4a: | § 6 Abs. 1 | Begutachtungsplakette | |||
| Anlage 5: | § 7 Abs. 2 Z 7 | Prüfvorschrift für Plakettenfolie | |||
| Anlage 6: | § 10 | Katalog der Prüfpositionen | |||
| Anlage 6a: | § 10a | Muster für einen Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mit einer Checkliste der Prüfpunkte | |||
| Anlage 7: | § 11 Abs. 4 | Prüfnachweis | |||
| § 13 Abs. 3 | |||||
| Anlage 8: | § 11 Abs. 4 | Downloadzertifikat | |||
Abschnitt
Besondere Überprüfung
Einrichtungen für die Überprüfung
§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen gemäß § 125 KFG 1967, bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, folgende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:
eine Prüfhalle am Ort der Prüfung mit einem entsprechend großen davor befindlichen Stauraum und mit einer Prüfstraße deren Ausmaß die ordnungsgemäße und zweckmäßige Prüfung sicherstellt;
für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder eine Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, mit Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
einen Rollenbremsprüfstand mit schreibender Anzeige und Registriermöglichkeit des Pedaldruckes, bei Druckluftbremsanlagen des eingesteuerten Überdruckes, der folgende Eigenschaften besitzt:
Meßbereich:
Meßgenauigkeit bei der Kalibrierung:
Nullpunkt:
Anzeigewert:
Reibungskoeffizient:
ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät;
ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achsaufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor);
ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG). Die Hell/Dunkelgrenze muß bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Radlasten;
ein Gerät für die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;
einen Schallpegelmesser gemäß Richtlinie 70/157/EWG;
ein Schließwinkel-Meßgerät (Schließwinkelverstellung);
wahlweise ein Anlaßstrommeßgerät, einen Kompressionsmesser oder einen HC-Messer;
ein Stroboskop mit Verstellwinkeleinrichtung (Zündlichtpistole) oder ein gleichwertiges Meßgerät mit digitaler Anzeige und Bezugsmarkengeber;
ein Oszilloskop oder einen digitalen Zündspannungsbedarfanzeiger;
Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
einen Meßplatz gemäß Anlage 1d zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967;
ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases, sofern nicht ein geeignetes Trübungsmeßgerät gemäß Z 19 vorhanden ist;
ein zur Bestimmung der Luftzahl geeignetes Gerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;
ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmeßgerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört.
(2) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten auch für die erforderlichen Einrichtungen der gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigten Stellen.
(3) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist auf einem Formblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen.
Abschnitt
Besondere Überprüfung
Einrichtungen für die Überprüfung
§ 1. (1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.
(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist auf einem Formblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen.
Abkürzung
PBStV
Abschnitt
Besondere Überprüfung
Einrichtungen für die Überprüfung
§ 1. (1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.
(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Abkürzung
PBStV
Abschnitt
Besondere Überprüfung, Kostenersatz
Einrichtungen für die Überprüfung
§ 1. (1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.
(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort
und Stelle
§ 2. (1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt:
Für die Prüfung
```
eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges
```
oder Anhängers ...................................... 510 S,
```
a) eines Taxis,
```
```
eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,
```
```
eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
```
eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
```
eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
```
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg oder
```
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
```
von mehr als 40 km/h ............................. 570 S,
```
a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
```
eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
```
eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
```
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg .................. 900 S,
```
a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
```
eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
```
eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
```
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
```
eines Gelenkkraftfahrzeuges ...................... 1 000 S,
```
```
a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
```
eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
```
eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
```
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg .. 1 200 S,
```
eines Omibusses (Anm.: richtig: Omnibusses) ......... 1 000 S,
```
```
a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
```
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder
```
eines Kraftrades ................................. 200 S,
```
```
a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
```
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
```
eines Sonderanhängers oder
```
```
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
```
von nicht mehr als 40 km/h ....................... 280 S,
```
eines Invalidenkraftfahrzeuges ...................... 40 S.
```
Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der
angeführte Betrag jeweils um 200 S, wenn das Fahrzeug eine
Fremdkraftbremsanlage aufweist.
(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung
der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den
Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
```
ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch
```
oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht
werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und
sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, ............... 100 S,
```
der Wirksamkeit der Teile und
```
Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges,
die bei seinem Betrieb betätigt
werden und für die Verkehrs- oder
Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei
```
Krafträdern ............................ 100 S,
```
```
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
```
Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg ............................... 300 S,
```
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
```
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg .... 200 S pro Achse,
höchstens jedoch ....................... 1 000 S
pro Fahrzeugkombination.
Dieser Kostenersatz ist von der Behörde, in derem Wirkungsbereich die Prüfung durchgeführt wurde, einzuheben.
Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle
§ 2. (1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt:
Für die Prüfung
```
eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges
```
oder Anhängers ...................................... 37 Euro,
```
a) eines Taxis,
```
```
eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,
```
```
eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
```
eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
```
eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
```
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg oder
```
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
```
von mehr als 40 km/h ............................. 41 Euro,
```
a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
```
eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
```
eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
```
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg .................. 65 Euro,
```
a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
```
eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
```
eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
```
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
```
eines Gelenkkraftfahrzeuges ...................... 73 Euro,
```
```
a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
```
eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
```
eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
```
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg .. 87 Euro,
```
eines Omibusses (Anm.: richtig: Omnibusses) ......... 73 Euro,
```
```
a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
```
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder
```
eines Kraftrades ................................. 15 Euro,
```
```
a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
```
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
```
eines Sonderanhängers oder
```
```
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
```
von nicht mehr als 40 km/h ....................... 20 Euro,
```
eines Invalidenkraftfahrzeuges ...................... 3 Euro.
```
Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der
angeführte Betrag jeweils um 15 Euro, wenn das Fahrzeug eine
Fremdkraftbremsanlage aufweist.
(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung
der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den
Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
```
ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch
```
oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht
werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und
sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist ............... 7 Euro,
```
der Wirksamkeit der Teile und
```
Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für
seinen Betrieb und die Verkehrs- oder
Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei
```
Krafträdern ..................................... 7 f,
```
```
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
```
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg ....... 22 Euro,
```
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
```
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ............. 15 Euro
pro Achse,
höchstens jedoch ................................ 73 Euro
pro Fahrzeugkombination.
Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.
Abkürzung
PBStV
Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle
§ 2. (1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt für die Prüfung
eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers 60 Euro,
a) eines Taxis,
eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,
eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h 65 Euro,
eines
Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg 95 Euro,
eines
Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
Gelenkkraftfahrzeuges 105 Euro,
eines
Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg 121 Euro,
eines Omnibusses 105 Euro,
eines
Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
Kraftrades 20 Euro,
a) eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
eines Sonderanhängers oder
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h 40 Euro,
eines Invalidenkraftfahrzeuges 3 Euro.
Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist 10 Euro,
des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei
Krafträdern 10 Euro,
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3 500 kg 40 Euro,
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3 500 kg 25 Euro pro Achse,
höchstens jedoch 120 Euro
pro Fahrzeugkombination.
Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.
Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
Geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede Begutachtungsstelle oder für mehrere innerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von nicht mehr als 50 km liegende Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt; als geeignet gilt eine Person, bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade;
erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung und mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen;
Besitz der Befähigung für die selbständige Ausübung des Kraftfahrzeug-Technikergewerbes oder für die Begutachtung von
Krafträdern,
Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,
bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h,
landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h,
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h eines Gewerbes, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das Landmaschinentechnikergewerbe;
Eintragung in eine Liste allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten, oder
Besitz einer den in den Z 1 bis 4 angeführten Ausbildungen oder Berechtigungen gleichwertigen Ausbildung oder Berechtigung.
(2) Der Landeshauptmann kann sich erforderlichenfalls in geeigneter Form davon überzeugen, ob die geeignete Person auch tatsächlich die für die Begutachtung der jeweils in Frage kommenden Fahrzeuge nötigen Sachkenntnisse besitzt.
(3) Der Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende muß gewährleisten können, daß die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person (Abs. 1), während der Begutachtungstätigkeit von allen von ihr zu leitenden Begutachtungsstellen so leicht und rasch erreichbar ist, daß sie die Begutachtungstätigkeit ausreichend durchführen kann.
Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(2) Der Landeshauptmann kann sich erforderlichenfalls in geeigneter Form davon überzeugen, ob die geeignete Person auch tatsächlich die für die Begutachtung der jeweils in Frage kommenden Fahrzeuge nötigen Sachkenntnisse besitzt.
(3) Der Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende muß gewährleisten können, daß die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person (Abs. 1), während der Begutachtungstätigkeit von allen von ihr zu leitenden Begutachtungsstellen so leicht und rasch erreichbar ist, daß sie die Begutachtungstätigkeit ausreichend durchführen kann.
(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:
an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden und
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.
Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt
erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder
Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,
Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf
aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,
bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h;
landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;
Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;
Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.
(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:
über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;
über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über
den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1 und 2),
die rechtlichen Anforderungen und
praktische Übungen;
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über
Ergänzungen zum Mängelkatalog und
praktische Übungen,
(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:
an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden und
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.
Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder
Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,
Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf
aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,
bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h;
landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;
Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;
Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.
(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:
über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;
über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über
den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1 und 2),
die rechtlichen Anforderungen und
praktische Übungen;
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über
Ergänzungen zum Mängelkatalog und
praktische Übungen,
(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:
an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden und
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.
Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.
(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder
Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,
Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf
aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,
bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h;
landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;
Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;
Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.
(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:
über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;
über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über
den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1 und 2),
die rechtlichen Anforderungen und
praktische Übungen;
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über
Ergänzungen zum Mängelkatalog und
praktische Übungen,
(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:
an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden und
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.
Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.
(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von
Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,
Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet oder landwirtschaftliche Anhänger sind,
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,
landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h,
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;
Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;
Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.
(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:
über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;
über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über
den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1),
die rechtlichen Anforderungen und
praktische Übungen;
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über
Ergänzungen zum Mängelkatalog und
praktische Übungen,
(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:
an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden, davon drei Stunden Recht, vier Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog und eine Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung, und
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.
Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.
(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von
Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,
Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet oder die landwirtschaftliche Anhänger sind,
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,
landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h oder
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker für die Begutachtung von Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;
Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;
Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.
(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:
über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;
über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über
den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1),
die rechtlichen Anforderungen und
praktische Übungen;
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über
Ergänzungen zum Mängelkatalog und
praktische Übungen,
(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:
an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden, davon drei Stunden Recht, vier Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog und eine Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung, und
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.
Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.
(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Fachschule für Maschinenbau – Kraftfahrzeugbau oder der Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik oder der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von
Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,
Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet oder die landwirtschaftliche Anhänger sind,
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,
landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h oder
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker für die Begutachtung von Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;
Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;
Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.
(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:
über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;
über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über
den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1),
die rechtlichen Anforderungen und
praktische Übungen;
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über
Ergänzungen zum Mängelkatalog und
praktische Übungen,
(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:
an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden, davon drei Stunden Recht, vier Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog und eine Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung, und
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.
Abkürzung
PBStV
Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.
(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Fachschule für Maschinenbau – Kraftfahrzeugbau oder der Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik oder der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von
Krafträdern,
Anhängern,
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,
landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h oder
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Gewerbe, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik und das Gewerbe Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau hinsichtlich lit. a, das Gewerbe Metalltechnik für Land- und Baumaschinen oder das Landmaschinenmechanikergewerbe hinsichtlich lit. b bis e, oder das Gewerbe Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und das Gewerbe Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker hinsichtlich der lit. b;
erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker für die Begutachtung von Anhängern und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Metalltechniker für Schmiede und Fahrzeugbau für die Begutachtung von Anhängern und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Metalltechniker für Schmiede und Fahrzeugbau in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;
Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;
Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.
(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:
über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;
über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über
den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1),
die rechtlichen Anforderungen und
praktische Übungen;
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über
Ergänzungen zum Mängelkatalog und
praktische Übungen,
sowie über den erfolgreichen Besuch eines Spezialkurses über Bremsanlagen von Schwerfahrzeugen durch einen Fahrzeug- oder Bremsenhersteller im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden.
Die Grundausbildung gemäß Z 1, die Schulung gemäß Z 2 sowie die Erweiterungsschulung gemäß Z 3 werden von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Die Kursunterlagen zu den in Z 1 bis 3 genannten Schulungen mit Ausnahme jener der Fahrzeug- und Bremsenhersteller sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu approbieren. Der Landeshauptmann kann die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen stichprobenartig überwachen. Zu diesem Zweck sind ihm erforderlichenfalls die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in Unterlagen zu gewähren.
(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:
an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden, davon drei Stunden Recht, vier Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog und eine Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung, und
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.
Die Weiterbildung gemäß Z 1 wird von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Über den erfolgreichen Besuch der in Z 1 und 2 genannten Kurse ist der Behörde im Zuge der Revisionen gemäß § 15, sonst auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Weiterbildung gilt das Datum der Absolvierung der Grundschulung bzw. der letzten absolvierten Weiterbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Weiterbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Weiterbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person zur Durchführung von Begutachtungen eingesetzt werden. Wird die erforderliche Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren drei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist die Grundschulung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 (Grundausbildung gemäß Z 1, Schulung gemäß Z 2, Erweiterungsschulung gemäß Z 3) zu absolvieren.
Einrichtungen für die Begutachtung
§ 4. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügen:
eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muß,
sofern sich die Ermächtigung nicht nur auf die wiederkehrende Begutachtung von einspurigen Krafträdern und Motorrädern mit Beiwagen bezieht, eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse,
wenn sich die Ermächtigung bezieht auf
Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, einen Rollenbremsprüfstand mit schreibender Anzeige und Registriermöglichkeit des Pedaldruckes, bei Druckluftbremsanlagen des eingesteuerten Überdruckes, der folgende Eigenschaften besitzt:
aa) Meßbereich:
bb) Meßgenauigkeit bei der Kalibrierung:
cc) Nullpunkt:
dd) Anzeigewert:
ee) Reibungskoeffizient:
Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg, ein Rollenbremsprüfstand gemäß lit. a, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte nicht erforderlich ist, oder ein mindestens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand,
Motordreiräder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,
bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden;
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, oder Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h:
ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muß bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;
ein Schließwinkel-Meßgerät (Schließwinkelverstellung);
wahlweise ein Anlaßstrommeßgerät, einen Kompressionsmesser oder einen HC-Messer;
ein Stroboskop mit Verstellwinkeleinrichtung (Zündlichtpistole) oder ein gleichwertiges Meßgerät mit digitaler Anzeige und Bezugsmarkengeber;
ein Oszilloskop oder einen digitalen Zündspannungsbedarfanzeiger;
ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases; dies gilt jedoch nicht für die ausschließliche Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, oder wenn bereits ein geeignetes Trübungsmeßgerät gemäß Z 13 vorhanden ist;
ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;
ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmeßgerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört.
(2) Wenn sich die Ermächtigung bezieht auf Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, muß die Begutachtungsstelle zusätzlich verfügen über
ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät,
eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Radlasten,
einen Schallpegelmesser gemäß Richtlinie 70/157/EWG,
Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen,
einen Meßplatz gemäß Anlage 1d zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399,
ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor).
(3) Wenn sich die Ermächtigung bezieht auf Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg, muß die Begutachtungsstelle zusätzlich über ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor) verfügen.
(4) Wird die Begutachtung in einer Landesprüfstelle oder in der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge durchgeführt, so müssen die in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Einrichtungen auch in diesen Stellen vorhanden sein.
Einrichtungen für die Begutachtung
§ 4. Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.
Abkürzung
PBStV
Einrichtungen für die Begutachtung
§ 4. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden.
(2) Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Abkürzung
PBStV
Einrichtungen für die Begutachtung
§ 4. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden. Die jeweils technisch niederwertige Einrichtung kann bei Vorhandensein einer technisch höherwertigen Einrichtung durch diese ersetzt werden (etwa Bremsverzögerungsmessgerät durch geeigneten Rollenbremsprüfstand).
(2) Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Begutachtungsformblatt
§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L, O1, O2, Lof, Zugmaschinen, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren und Sonderkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg kann auch ein Begutachtungsformblatt gemäß Muster der Anlage 2 verwendet werden. Auf dem Begutachtungsformblatt muß die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des vom Landeshauptmann ausgefolgten Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ermächtigte Stellen müssen ab 1. Juli 1999 sicherstellen, daß die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und daß die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind.
(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Weiters hat der Landeshauptmann auf Antrag diesen Stellen gegen Ersatz der Gestehungskosten einen Begutachtungsstellenstempel, aus dem die zugewiesene Begutachtungsstellennummer ersichtlich ist, auszufolgen. Der Begutachtungsstellenstempel muß dem Muster der Anlage 3 entsprechen. Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung ist der Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Begutachtungsformblatt
§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Für Fahrzeuge der Klassen M1, N1, L, O1, O2, lof-Zugmaschinen, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren und Sonderkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 auch ein Begutachtungsformblatt gemäß dem Muster der Anlage 2 verwendet werden. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des vom Landeshauptmann ausgefolgten Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen. Das Lay-out der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg ermächtigte Stellen müssen dies ab 1. Juli 2005 sicherstellen. Das Programm zur Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Weiters hat der Landeshauptmann auf Antrag diesen Stellen gegen Ersatz der Gestehungskosten einen Begutachtungsstellenstempel, aus dem die zugewiesene Begutachtungsstellennummer ersichtlich ist, auszufolgen. Der Begutachtungsstellenstempel muss dem Muster der Anlage 3 entsprechen und darf ausschließlich auf dem im Begutachtungsformblatt dafür vorgesehenen Raum verwendet werden. Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung ist der Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Begutachtungsformblatt
§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Der Begutachtungsdatensatz ist von den ermächtigten Stellen regelmäßig zu sichern und den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen. Das Programm zur Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die ermächtigten Stellen haben stets eine solche Programmversion zu verwenden, mit der alle relevanten Daten erfasst und übergeben werden können. Im Falle von up-date-Versionen muss diese spätestens ein Jahr nach Genehmigung dieser Version durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwendet werden.
(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Die Begutachtungsstellenstempel müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen und dürfen ausschließlich auf dem im Begutachtungsformblatt dafür vorgesehenen Raum oder in Fällen ausdrücklicher gesetzlicher oder verordnungsmäßiger Ermächtigung verwendet werden. Der Ermächtigte hat dem Landeshauptmann unverzüglich ein Muster des Abdruckes des Begutachtungsstellenstempels zu übermitteln und die Anzahl der in der Begutachtungsstelle verwendeten Begutachtungsstellenstempel bekanntzugeben. Im Falle der Zurücklegung, des Widerrufes oder bei Erlöschen der Ermächtigung sind sämtliche Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern oder auf dessen Anordnung auszufolgen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Abkürzung
PBStV
Begutachtungsformblatt
§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden müssen. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch Verwendung des Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Der Begutachtungsdatensatz ist von den ermächtigten Stellen regelmäßig zu sichern und den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen. Das Programm zur Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die ermächtigten Stellen haben stets eine solche Programmversion zu verwenden, mit der alle relevanten Daten erfasst und übergeben werden können. Im Falle von up-date-Versionen muss diese spätestens ein Jahr nach Genehmigung dieser Version durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwendet werden.
(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Die Begutachtungsstellenstempel müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen und dürfen ausschließlich auf dem im Begutachtungsformblatt dafür vorgesehenen Raum oder in Fällen ausdrücklicher gesetzlicher oder verordnungsmäßiger Ermächtigung verwendet werden. Der Ermächtigte hat dem Landeshauptmann unverzüglich ein Muster des Abdruckes des Begutachtungsstellenstempels zu übermitteln und die Anzahl der in der Begutachtungsstelle verwendeten Begutachtungsstellenstempel bekanntzugeben. Im Falle der Zurücklegung, des Widerrufes oder bei Erlöschen der Ermächtigung sind sämtliche Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern oder auf dessen Anordnung auszufolgen. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Abkürzung
PBStV
Begutachtungsformblatt
§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden müssen. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Der Begutachtungsdatensatz ist von den ermächtigten Stellen regelmäßig zu sichern und den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen. Das Programm zur Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die ermächtigten Stellen haben stets eine solche Programmversion zu verwenden, mit der alle relevanten Daten erfasst und übergeben werden können. Im Falle von up-date-Versionen muss diese spätestens ein Jahr nach Genehmigung dieser Version durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwendet werden.
(2a) Die Felddefinitionen der eingesetzten Begutachtungsprogramme müssen für die Übermittlung der Dateneinlieferung in die Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) den vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die ZBD erstellten Vorgaben entsprechen und diese Kompatibilität muss im Vorfeld der Genehmigung des Programmes geprüft werden.
(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Auf Antrag hat der Landeshauptmann auch den in § 57a Abs. 1b KFG 1967 genannten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen.
Begutachtungsplakette
§ 6. (1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Abs. 2 nach dem Muster 1 der Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) (grün) ausgeführt sein.
(2) Für
```
Elektrofahrzeuge,
```
```
Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d
```
Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
1967 idF der Verordnung BGBl. Nr. 214/1995 (40. Novelle zur KDV
1967) sowie
```
Fahrzeuge der Klasse M tief 1 und N tief 1, die den
```
Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 idF der
Verordnung BGBl. Nr. 362/1987 (22. Novelle zur KDV 1967), wobei
für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember
1986 genehmigt worden sind, ein NO tief x-Wert von 0,93 g/km
maßgebend ist, entsprechen,
```
Krafträder, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten,
```
```
```
gemessen Kohlen- Kohlen- Stickoxid
nach monoxid wasser- NO tief x
CO stoff
HC
```
```
Motorfahrräder KDV Anlage 1,
Kap. I 1,2 g/km 1,0 g/km 0,2 g/km
```
```
andere Krafträder KDV Anlage 1,
Kap. II 5,0 g/km 0,5 g/km 0,2 g/km
Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 5 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 (42. KDV- Novelle) entsprechen, und
Anhänger
(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die gemäß § 57a Abs. 1b KFG 1967 von den Gebietskörperschaften oder Unternehmungen selbst begutachtet werden.
Begutachtungsplakette
§ 6. (1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Abs. 2 nach dem Muster 1 der Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) (grün) ausgeführt sein.
(2) Für
Elektrofahrzeuge,
Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 214/1995 (40. Novelle zur KDV 1967) sowie
Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 362/1987 (22. Novelle zur KDV 1967), wobei für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember 1986 genehmigt worden sind, ein NOx-Wert von 0,93 g/km maßgebend ist, entsprechen,
Krafträder und Kraftwagen der Klasse L2 und L5, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten:
```
```
Kohlen- Kohlen- Absorp-
gemessen monoxid wasser- Stick- tions-
nach CO stoff oxid Beiwert
HC NOx
```
```
Motorfahrräder und KDV
vierrädrige Anlage 1,
Leichtkraftfahrzeuge Kap. I 1,2 g/km 1,0 g/km 0,2 g/km 2,5 m
(L1 und L2) *1) hoch -1
*2)
```
```
Andere Krafträder und KDV
vierrädrige Anlage 1,
Kraftfahrzeuge iSd Kap. II 5,0 g/km 0,5 g/km 0,2 g/km 2,5 m
RL 92/61/EWG (L3, L4 hoch -1
und L5) *2)
```
```
Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 5 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 (42. KDV- Novelle) entsprechen, und
Anhänger
(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.
```
```
*1) Fahrzeuge mit österreichischer Genehmigung ab 1988 oder solche
mit Dieselmotor
*2) für Fahrzeuge mit Dieselmotor
Begutachtungsplakette
§ 6. (1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Abs. 2 nach dem Muster 1 der Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) (grün) ausgeführt sein.
(2) Für
Elektrofahrzeuge,
Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 214/1995 (40. Novelle zur KDV 1967) sowie
Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 362/1987 (22. Novelle zur KDV 1967), wobei für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember 1986 genehmigt worden sind, ein NOx-Wert von 0,93 g/km maßgebend ist, entsprechen,
Krafträder und Kraftwagen der Klassen L2 und L5, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten:
```
```
gemessen nach CO HC NOx Absorptions-
(g/km) (g/km) (g/km) beiwert *2)
(m hoch -1)
```
```
L1 97/24/EG 1,0 1,2 97/24/EG
idF.2002/51/EG _____________________ idF.
__________________ Kap. V 3,5 1,2 2002/51/EG
L2 Anh. I Kap. V
_______________________________________________________ Anh. III
L3/L4 97/24/EG 5,5 1,2 0,3
150ccm idF.2002/51/EG
__________________ Kap. V _____________________ 2,5
L3/L4 Anh. II 5,5 1,0 0,3
≥150ccm
__________________ _____________________
L5 mit Fremd- 7,0 1,5 0,4
zündungsmotor
__________________ _____________________
L5 mit Selbst- 2,0 1,0 0,65
zündungsmotor
```
```
Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 5 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 (42. KDV- Novelle) entsprechen, und
Anhänger
(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.
```
```
*1) Fahrzeuge mit österreichischer Genehmigung ab 1988 oder solche
mit Dieselmotor
*2) für Fahrzeuge mit Dieselmotor
Abkürzung
PBStV
Begutachtungsplakette
§ 6. (1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Abs. 2 nach dem Muster 1 der Anlage 4 (grün) ausgeführt sein.
(2) Für
Elektrofahrzeuge,
Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 214/1995 (40. Novelle zur KDV 1967) sowie
Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 362/1987 (22. Novelle zur KDV 1967), wobei für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember 1986 genehmigt worden sind, ein NOx-Wert von 0,93 g/km maßgebend ist, entsprechen,
Fahrzeuge der Klasse L, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten:
Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 5 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 (42. KDV- Novelle) entsprechen, und
Anhänger
müssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster 2 der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Bestehen Bedenken, ob das Fahrzeug in eine der oben angeführten Kategorien fällt, so ist eine Begutachtungsplakette gemäß Abs. 1 (Muster 1 der Anlage 4) anzubringen.
(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.
(4) Wurde die an einem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette zerstört oder unlesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Verlangen von einer ermächtigten Stelle eine Ersatzplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Allfällige Einschränkungen des Ermächtigungsumfanges sind dabei unbeachtlich. Wurde die seinerzeitige Begutachtung von einer anderen ermächtigten Stelle durchgeführt, so ist eine Kopie des Begutachtungsformblattes als Nachweis darüber abzulegen.
**) für Fahrzeuge mit Dieselmotor
Beschaffenheit der Begutachtungsplakette
§ 7. (1) Begutachtungsplaketten müssen aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten, widerstandsfähigen und PVC-freien Folie bestehen und der innerste Kreis muß als Chromhologramm ausgeführt sein, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ zu enthalten hat.
(2) Die Folie muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
sie muß aus einem im Licht eines Scheinwerfers weiß oder gelb rückstrahlenden Stoff bestehen,
ihre rückstrahlenden Teile müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen und hinsichtlich ihrer Rückstrahlwirkung den Anforderungen der Anlage 5 entsprechen,
sie muß so beschaffen sein, daß sie nach ihrer Anbringung an einer lackierten oder blanken Fläche starrer Teile des Fahrzeuges nur abgelöst werden kann, indem die Folie in Stücke zerteilt wird, deren Fläche erheblich kleiner als die Begutachtungsplakette ist,
sie muß auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten, druckempfindlichen, zur Anbringung an starren Teilen des Fahrzeuges bei Temperaturen von nicht weniger als -5 ºC geeigneten Klebeschicht versehen sein, die Haftung am Fahrzeug muß innerhalb eines Temperaturbereiches von -35 ºC bis +70 ºC gewährleistet sein,
sie muß mit einem vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr festgesetzten Wasserzeichen versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist und ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
sie muß auf dem an ihrem Kopf befindlichen weißen Feld eine aus lateinischen Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehende fortlaufende Numerierung tragen, die zur nachträglichen Ermittlung des Erzeugers der Plakette geeignet ist,
sie muß die Prüfvorschrift nach Anlage 5 erfüllen.
Beschaffenheit der Begutachtungsplakette
§ 7. (1) Begutachtungsplaketten müssen aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten, widerstandsfähigen und PVC-freien Folie bestehen und der innerste Kreis muß als Chromhologramm ausgeführt sein, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich” zu enthalten hat.
(2) Die Folie muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
sie muß aus einem im Licht eines Scheinwerfers weiß oder gelb rückstrahlenden Stoff bestehen,
ihre rückstrahlenden Teile müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen und hinsichtlich ihrer Rückstrahlwirkung den Anforderungen der Anlage 5 entsprechen,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2001)
sie muß auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten, druckempfindlichen, zur Anbringung an starren Teilen des Fahrzeuges bei Temperaturen von nicht weniger als -5 ºC geeigneten Klebeschicht versehen sein, die Haftung am Fahrzeug muß innerhalb eines Temperaturbereiches von -35 ºC bis +70 ºC gewährleistet sein,
sie muß mit einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festgesetzten Wasserzeichen versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist und ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
sie muß auf dem an ihrem Kopf befindlichen weißen Feld eine aus lateinischen Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehende fortlaufende Numerierung tragen, die zur nachträglichen Ermittlung des Erzeugers der Plakette geeignet ist,
sie muß die Prüfvorschrift nach Anlage 5 erfüllen.
Abkürzung
PBStV
Beschaffenheit der Begutachtungsplakette
§ 7. (1) Begutachtungsplaketten müssen aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten, widerstandsfähigen und PVC-freien Folie bestehen und der innerste Kreis muß als Chromhologramm ausgeführt sein, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ zu enthalten hat.
(2) Die Folie muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
sie muß aus einem im Licht eines Scheinwerfers weiß oder gelb rückstrahlenden Stoff bestehen,
ihre rückstrahlenden Teile müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen und hinsichtlich ihrer Rückstrahlwirkung den Anforderungen der Anlage 5 entsprechen,
sie muss ein zusätzliches Schutzzeichen (gelasertes Sicherheitsbild) aufweisen, das unter der Außenschicht der Folie angebracht ist und einen integralen Bestandteil der retro-reflektierenden Folie bildet und das weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkung geändert oder eliminiert werden kann; dieses Schutzzeichen ist nicht offensichtlich, sondern erst bei einem Winkel von 18 +/- 3 bezogen auf die Senkrechte gut sichtbar,
sie muß auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten, druckempfindlichen, zur Anbringung an starren Teilen des Fahrzeuges bei Temperaturen von nicht weniger als 5 ºC geeigneten Klebeschicht versehen sein, die Haftung am Fahrzeug muß innerhalb eines Temperaturbereiches von 35 ºC bis +70 ºC gewährleistet sein,
sie muß mit einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festgesetzten Wasserzeichen versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist und ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
sie muß auf dem an ihrem Kopf befindlichen weißen Feld eine aus lateinischen Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehende fortlaufende Numerierung tragen, die zur nachträglichen Ermittlung des Erzeugers der Plakette geeignet ist,
sie muß die Prüfvorschrift nach Anlage 5 erfüllen.
Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:
Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,
Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,
Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,
besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:
4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,
4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,
4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.
(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Vereinen und Gewerbetreibenden kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.
(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 15 S pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm festgesetzt.
Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:
Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,
Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,
Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,
besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:
4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,
4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,
4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.
(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Ziviltechnikern, Vereinen und Gewerbetreibenden kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.
(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 15 S pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm festgesetzt.
Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:
Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,
Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,
Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,
besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:
4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,
4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,
4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.
(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Ziviltechnikern, Vereinen und Gewerbetreibenden kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.
(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 20 S pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm festgesetzt.
Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:
Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,
Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,
Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,
besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:
4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,
4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,
4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.
(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Ziviltechnikern, Vereinen und Gewerbetreibenden kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.
(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 1,45 Euro pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm festgesetzt.
Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:
Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,
Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,
Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,
besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:
4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,
4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,
4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.
(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Ziviltechnikern, Vereinen und Gewerbetreibenden kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen. Diese Software muss auch die erforderlichen Applikationen für die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Revisionen des Landeshauptmannes aufweisen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.
(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 1,45 Euro pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm festgesetzt.
Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:
Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,
Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,
Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,
besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:
4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,
4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,
4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.
(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Stellen kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen und für erforderliche Anpassungen und Aktualisierungen dieser Software zu sorgen. Diese Software muss auch die erforderlichen Applikationen für die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Revisionen des Landeshauptmannes aufweisen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.
(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 1,45 Euro pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm festgesetzt.
Abkürzung
PBStV
Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:
Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,
Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,
Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,
besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:
4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,
4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,
4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.
(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Stellen kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen und für erforderliche Anpassungen und Aktualisierungen dieser Software zu sorgen. Diese Software muss auch die erforderlichen Applikationen für die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Revisionen des Landeshauptmannes aufweisen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.
(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 1,90 Euro pro Begutachtungsplakette festgesetzt.
Anbringung der Begutachtungsplakette
§ 9. (1) Die Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.
(2) Die Begutachtungsplakette muß am Fahrzeug so angebracht sein, daß ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette darf nur angebracht sein
bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe; bei klappbaren Windschutzscheiben sowie bei Fahrzeugen mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Begutachtungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, an der rechten Seite vor der vordersten Türöffnung,
bei anderen als in der lit. a angeführten Krafträdern an der rechten Seitenwand des in der Längsmittelebene oder rechts von dieser angebrachten Scheinwerfers des Fahrzeuges oder in der Nähe dieses Scheinwerfers,
bei Anhängern an der Deichsel oder neben der Deichsel rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei Sattelanhängern an der Vorderseite rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges.
Anbringung der Begutachtungsplakette
§ 9. (1) Die Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.
(2) Die Begutachtungsplakette muss außen am Fahrzeug und so angebracht sein, dass ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette darf nur angebracht sein
bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe; bei klappbaren Windschutzscheiben sowie bei Fahrzeugen mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Begutachtungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, an der rechten Seite vor der vordersten Türöffnung,
bei anderen als in der lit. a angeführten Krafträdern an der rechten Seite des Scheinwerfers oder in der Nähe des Scheinwerfers,
bei Anhängern an der Deichsel oder neben der Deichsel rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei Sattelanhängern an der Vorderseite rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges.
(3) Das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander ist unzulässig.
Abkürzung
PBStV
Anbringung der Begutachtungsplakette
§ 9. (1) Die Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.
(2) Die Begutachtungsplakette muss außen am Fahrzeug und so angebracht sein, dass ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette darf nur angebracht sein
bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe; bei klappbaren Windschutzscheiben sowie bei Fahrzeugen mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Begutachtungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, an der rechten Seite vor der vordersten Türöffnung,
bei anderen als in der lit. a angeführten Krafträdern an der rechten Seite des Scheinwerfers oder in der Nähe des Scheinwerfers oder auf einem am rechten Gabelholm fest mit dem Fahrzeug verbundenen Plakettenhalter,
bei Anhängern an der Deichsel oder neben der Deichsel rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei Sattelanhängern an der Vorderseite rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges.
(3) Das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander ist unzulässig.
Abschnitt
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
Mängelgruppen
§ 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.
(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:
Ohne Mängel:
Leichte Mängel (LM):
Schwere Mängel (SM):
Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):
Vorschriftsmangel (VM):
(3) Die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen hat nach Anlage 6 zu erfolgen.
(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen.
(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen.
Abschnitt
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
Mängelgruppen
§ 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.
(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:
Ohne Mängel:
Leichte Mängel (LM):
Schwere Mängel (SM):
Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):
Vorschriftsmangel (VM):
(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 zu erfolgen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.
(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen.
Abschnitt
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
Mängelgruppen
§ 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.
(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:
Ohne Mängel:
Leichte Mängel (LM):
Schwere Mängel (SM):
Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):
Vorschriftsmangel (VM):
(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 zu erfolgen. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.
(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen. Im darüber ausgestellten Gutachten ist bei den festgestellten Mängeln jeweils anzugeben, ob der Mangel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar war und ob der Mangel in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt.
Abkürzung
PBStV
Abschnitt
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
Mängelgruppen
§ 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.
(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:
Ohne Mängel:
Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Leichte Mängel (LM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden müssen.
Schwere Mängel (SM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.
Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):
Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.
Vorschriftsmangel (VM):
Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33 KFG 1967 anzuzeigen.
(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 zu erfolgen. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
(3a) Werden im Zuge der Überprüfung oder Begutachtung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, die ein positives Gutachten und die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern, so ist ein negatives Gutachten auszustellen. Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen müssen nur die Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, sofern seither nicht mehr als 1 000 km zurückgelegt worden sind und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern, aufweist (Nachprüfung). Für das positive Gutachten ist das Datum der Nachprüfung maßgeblich.
(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.
(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen. Im darüber ausgestellten Gutachten ist bei den festgestellten Mängeln jeweils anzugeben, ob der Mangel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar war und ob der Mangel in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt.
Abkürzung
PBStV
Abschnitt
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
Mängelgruppen
§ 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.
(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:
Ohne Mängel:
Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Leichte Mängel (LM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden sollten.
Schwere Mängel (SM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.
Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):
Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.
Vorschriftsmangel (VM):
Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33 KFG 1967 anzuzeigen.
(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 mit den aktuell verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile zu erfolgen, ausgenommen solcher Zerlegungsarbeiten, die für den Zugang zu Prüfanschluss- oder Entnahmepunkten notwendig sind. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
(3a) Werden im Zuge der Überprüfung oder Begutachtung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, die ein positives Gutachten und die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern, so ist ein negatives Gutachten auszustellen. Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen gerechnet ab dem Tag nach der seinerzeitigen Begutachtung müssen nur die Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, sofern seither nicht mehr als 1 000 km zurückgelegt worden sind und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern, aufweist (Nachprüfung). Für das positive Gutachten ist das Datum der Nachprüfung maßgeblich.
(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.
(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen. Im darüber ausgestellten Gutachten ist bei den festgestellten Mängeln jeweils anzugeben, ob der Mangel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar war und ob der Mangel in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt.
Abkürzung
PBStV
Technische Unterwegskontrollen
§ 10a. Bei technischen Unterwegskontrollen gemäß § 58 Abs. 2a KFG 1967 sind einer, mehrere oder alle der im Prüfbericht gemäß Anlage 6a vorgesehenen Prüfpunkte zu überprüfen. Die Zuordnung und Beurteilung festgestellter Mängel richtet sich nach § 10. Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfbericht festzuhalten. Die Inhalte des Prüfberichtes müssen dem Muster der Anlage 6a entsprechen. Werden bei der Überprüfung der Abgasemissionen oder der Bremsanlage auch Messungen durchgeführt, so sind auch die Messergebnisse im Prüfbericht festzuhalten. Die für die technischen Unterwegskontrollen eingesetzten Prüforgane müssen mindestens die persönlichen Voraussetzungen des § 3 für die geeigneten Personen erfüllen.
Abschnitt
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten undGeschwindigkeitsbegrenzern
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten
§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:
geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,
geeichte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,
geeichtes Meßgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),
Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,
Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),
Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,
Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),
Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und
Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken.
(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber-Kontrollgeräteherstellers mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.
(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967/des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:
Prüfung des Gerätes:
Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:
2.1 Gerätekonstante „k“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse
am Eingang des Fahrtschreibers auf einer Wegstrecke von 1 km) des Gerätes feststellen,
2.2 Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,
2.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:
Die Wegdrehzahl „w“ muß an die Gerätekonstante „k“ innerhalb +-2% angeglichen sein,
Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:
3.1 mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem geeichten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.
Die Antriebsteile sind auf betriebssichere Montage und einwandfreie Funktion zu prüfen.
Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler.
5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten und Datum ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,
5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit geeichtem Prüfgerät kontrollieren, ob die nachstehenden Fehlergrenzen eingehalten werden,
5.2.1 für die Wegstrecke: +-1% bei einer Wegstrecke von mindestens 1 km,
5.2.2 für die Geschwindigkeit: tatsächliche Geschwindigkeit +-3 km/h,
5.2.3 für die Zeit: +-2 Minuten pro Tag oder +-10 Minuten nach sieben Tagen.
Schreiben eines Prüfdiagramms:
6.1 drei Meßwerte je nach höchstem Geschwindigkeitsmeßbereich
anfahren (zB 40, 80, 120 für Meßbereich 125 km/h),
6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Endwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Endwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern das Gerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen,
6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren.
(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.
(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Dieses Einbauschild muß mindestens folgende Angaben aufweisen:
- Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe
des Plombierungszeichens
- Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form „W = ... Imp/km“
oder „W = ... U/km“
- wirksamer Reifenumfang in der Form „l = ... mm“
- Datum der Prüfung
- die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer.
(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
- Zulassungsbesitzer
- Hersteller des Kraftfahrzeuges
- die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer
- Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges
- wirksamer Reifenumfang
- Datum der Prüfung
- Datum der Anbringung des Einbauschildes, sofern das Schild erneuert wird.
Abschnitt
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten undGeschwindigkeitsbegrenzern
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten
§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:
geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,
geeichte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,
kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl “w” (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),
Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,
Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),
Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,
Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),
Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und
Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken.
(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber-Kontrollgeräteherstellers mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.
(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:
Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes:
Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:
2.1 mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:
2.1.1 Gerätekonstante “k” (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,
2.1.2 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,
2.1.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:
Die Wegdrehzahl “w” muss an die Gerätekonstante “k” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
2.2 elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:
2.2.1 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,
2.2.2 Die Gerätekonstante “k” muss an die Wegdrehzahl “w” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:
3.1 mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.
Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.
Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:
5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,
5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.
Schreiben eines Prüfdiagramms:
6.1 drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich
des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),
6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.
6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.
(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.
(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Bei Fahrtschreibern/Kontrollgeräten, auf denen die Anbringung nicht möglich oder die leichte Zugänglichkeit nicht gegeben ist, ist das Einbauschild an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben aufweisen:
```
Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe
```
des Plombierungszeichens,
```
Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form “W= ... Imp/km”
```
oder “W= ... U/km”,
```
wirksamer Reifenumfang in der Form “l= ... mm”,
```
Datum der Prüfung,
die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer,
Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.
(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
- Zulassungsbesitzer
- Hersteller des Kraftfahrzeuges
- die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer
- Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges
- wirksamer Reifenumfang
- Datum der Prüfung
- Datum der Anbringung des Einbauschildes, sofern das Schild erneuert wird.
Abschnitt
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten undGeschwindigkeitsbegrenzern
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten
§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:
geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,
geeichte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,
kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl “w” (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),
Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,
Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),
Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,
Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),
Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und
Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken,
für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.
(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.
(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens dreitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.
(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:
Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes:
Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:
2.1 mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:
2.1.1 Gerätekonstante “k” (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,
2.1.2 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,
2.1.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:
Die Wegdrehzahl “w” muss an die Gerätekonstante “k” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
2.2 elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:
2.2.1 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,
2.2.2 Die Gerätekonstante “k” muss an die Wegdrehzahl “w” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:
3.1 mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.
Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.
Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:
5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,
5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.
Schreiben eines Prüfdiagramms:
6.1 drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich
des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),
6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.
6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.
(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.
(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Bei Fahrtschreibern/Kontrollgeräten, auf denen die Anbringung nicht möglich oder die leichte Zugänglichkeit nicht gegeben ist, ist das Einbauschild an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben aufweisen:
```
Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe
```
des Plombierungszeichens,
```
Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form “W= ... Imp/km”
```
oder “W= ... U/km”,
```
wirksamer Reifenumfang in der Form “l= ... mm”,
```
Datum der Prüfung,
die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer,
Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.
(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
- Zulassungsbesitzer
- Hersteller des Kraftfahrzeuges
- die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer
- Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges
- wirksamer Reifenumfang
- Datum der Prüfung
- Datum der Anbringung des Einbauschildes, sofern das Schild erneuert wird.
Abschnitt
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten undGeschwindigkeitsbegrenzern
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten
§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:
geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,
geeichte oder kalibrierte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber/Kontrollgerät für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,
kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage/Kontrollgeräteanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),
Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,
Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),
Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,
Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),
Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und
Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken,
für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.
(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.
(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens dreitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem eintägigen Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.
(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:
Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes:
Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:
2.1 mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:
2.1.1 Gerätekonstante “k” (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,
2.1.2 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,
2.1.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:
Die Wegdrehzahl “w” muss an die Gerätekonstante “k” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
2.2 elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:
2.2.1 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,
2.2.2 Die Gerätekonstante “k” muss an die Wegdrehzahl “w” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:
3.1 mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.
Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.
Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:
5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,
5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.
Schreiben eines Prüfdiagramms:
6.1 drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich
des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),
6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.
6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.
(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.
(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Bei Fahrtschreibern/Kontrollgeräten, auf denen die Anbringung nicht möglich oder die leichte Zugänglichkeit nicht gegeben ist, ist das Einbauschild an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben aufweisen:
```
Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe
```
des Plombierungszeichens,
```
Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form “W= ... Imp/km”
```
oder “W= ... U/km”,
```
wirksamer Reifenumfang in der Form “l= ... mm”,
```
Datum der Prüfung,
die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer,
Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.
(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
- Zulassungsbesitzer
- Hersteller des Kraftfahrzeuges
- die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer
- Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges
- wirksamer Reifenumfang
- Datum der Prüfung
- Datum der Anbringung des Einbauschildes, sofern das Schild erneuert wird.
Abschnitt
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten undGeschwindigkeitsbegrenzern
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten
§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:
geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,
geeichte oder kalibrierte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber/Kontrollgerät für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,
kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage/Kontrollgeräteanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),
Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,
Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),
Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,
Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),
Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und
Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken,
für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.
(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.
(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens dreitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem eintägigen Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.
(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:
Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes:
Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug:
2.1 mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:
2.1.1 Gerätekonstante “k” (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,
2.1.2 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,
2.1.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:
Die Wegdrehzahl “w” muss an die Gerätekonstante “k” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
2.2 elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte:
2.2.1 Bestimmung der Wegdrehzahl “w”,
2.2.2 Die Gerätekonstante “k” muss an die Wegdrehzahl “w” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:
3.1 mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.
Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.
Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:
5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,
5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.
Schreiben eines Prüfdiagramms:
6.1 drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich
des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),
6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.
6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.
(3a) Die Prüfung des digitalen Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:
- ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgeräts, einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Kontrollgerätkarten,
- die Einhaltung der Bestimmungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Anhang IB Kapitel III.2.1 und III.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand,
- die Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,
- das Vorhandensein des Einbauschilds,
- das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,
- die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang,
- Prüfausdruck mittels des im Kontrollgerät eingebauten Druckers. Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein.
Messung der Anzeigefehler:
Messung der zurückgelegten Wegstrecke:
2.1 die Messung kann entweder nur bei Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt erfolgen,
2.2 das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,
2.3 die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:
2.3.1 +/-1% vor dem Einbau,
2.3.2 +/-2% beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,
2.3.3 +/-4% während des Betriebes.
Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.
Geschwindigkeitsmessung:
3.1 das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,
3.2 zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/-6 km/h und unter Berücksichtigung, einer Fehlergrenze von +/-2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen, .), einer Fehlergrenze von +/-1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen, darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeugs zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/-1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,
3.3 aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/-0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.
Die Prüfabläufe und die Erstellung des Prüfdiagramms müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.
Kalibrierung:
(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des analogen/digitalen Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7, oder ein elektronischer Ausdruck, sofern dieser inhaltlich der Anlage 7 entspricht, auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten. Nach jeder Prüfung/Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts muss ein Ausdruck der technischen Daten mittels des Druckers am Kontrollgerät sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Beim Austausch oder bei der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes, jedem möglichen und nicht möglichen Datendownload durch einen gemäß § 24 Abs. 5 KFG Ermächtigten, ist ein Downloadzertifikat gemäß Anlage 8 auszustellen.
(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Bei Fahrtschreibern/Kontrollgeräten, auf denen die Anbringung nicht möglich oder die leichte Zugänglichkeit nicht gegeben ist, ist das Einbauschild an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben aufweisen:
```
Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe
```
des Plombierungszeichens,
```
Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form “W= ... Imp/km”
```
oder “W= ... U/km”,
```
wirksamer Reifenumfang in der Form “l= ... mm”,
```
Datum der Prüfung,
die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer,
Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.
(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
- Zulassungsbesitzer
- Hersteller des Kraftfahrzeuges
- die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer
- Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges
- wirksamer Reifenumfang
- Datum der Prüfung
- Datum der Anbringung des Einbauschildes, sofern das Schild erneuert wird.
Abschnitt
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten
§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:
geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,
geeichte oder kalibrierte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber/Kontrollgerät für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,
kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage/Kontrollgeräteanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),
Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,
Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),
Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,
Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),
Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und
Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken,
für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.
(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.
(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens dreitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem eintägigen Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.
(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:
| 1. | Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes: |
|---|---|
| Der Fahrtschreiber muss einer als eichfähig anerkannten Type angehören. | |
| Das Kontrollgerät muss einer Type mit EWG-Bauartgenehmigung angehören. | |
| Das Vorhandensein des Einbauschildes und die Unversehrtheit der Plomben des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes und der anderen Einbauteile sind zu überprüfen. | |
| 2. | Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug: |
| 2.1 | mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte: |
| 2.1.1 | Gerätekonstante “k” (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen, |
| 2.1.2 | Bestimmung der Wegdrehzahl “w”, |
| 2.1.3 | Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe: |
| Die Wegdrehzahl “w” muss an die Gerätekonstante “k” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein. | |
| 2.2 | elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte: |
| 2.2.1 | Bestimmung der Wegdrehzahl “w”, |
| 2.2.2 | Die Gerätekonstante “k” muss an die Wegdrehzahl “w” mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein. |
| 3. | Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen: |
| 3.1 | mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt, |
| 3.2 | verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck, |
| 3.3 | geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1. |
| 4. | Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen. |
| 5. | Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler: |
| 5.1 | Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen, |
| 5.2 | Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden. |
| 6. | Schreiben eines Prüfdiagramms: |
| 6.1 | drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich |
| des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes), | |
| 6.2 | Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen. |
| 6.3 | Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen. |
(3a) Die Prüfung des digitalen Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:
- ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgeräts, einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Kontrollgerätkarten,
- die Einhaltung der Bestimmungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Anhang IB Kapitel III.2.1 und III.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand,
- die Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,
- das Vorhandensein des Einbauschilds,
- das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,
- die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang,
- Prüfausdruck mittels des im Kontrollgerät eingebauten Druckers.
Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein.
Messung der Anzeigefehler:
1.1 mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
1.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
1.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem kalibrierten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.
Messung der zurückgelegten Wegstrecke:
2.1 die Messung kann entweder nur bei Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt erfolgen,
2.2 das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,
2.3 die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:
2.3.1 +/-1% vor dem Einbau,
2.3.2 +/-2% beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,
2.3.3 +/-4% während des Betriebes.
Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.
Geschwindigkeitsmessung:
3.1 das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,
3.2 zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/-6 km/h und unter Berücksichtigung, einer Fehlergrenze von +/-2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen, .), einer Fehlergrenze von +/-1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen, darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeugs zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/-1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,
3.3 aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/-0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.
Die Prüfabläufe und die Erstellung des Prüfdiagramms müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.
Kalibrierung:
5.1 Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
5.2 digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),
5.3 Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC - Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),
5.4 Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg-, und/oder Geschwindigkeitsgebers,
5.5 Kontrolle der Geschwindigkeitsgrenze.
Bei Verwendung eines Adapters gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, ABl. Nr. L 21 vom 14. Jänner 2009, S 3, sind zusätzlich die in Anlage 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.
(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des analogen/digitalen Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7, oder ein elektronischer Ausdruck, sofern dieser inhaltlich der Anlage 7 entspricht, auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten. Nach jeder Prüfung/Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts muss ein Ausdruck der technischen Daten mittels des Druckers am Kontrollgerät sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Beim Austausch oder bei der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes, jedem möglichen und nicht möglichen Datendownload durch einen gemäß § 24 Abs. 5 KFG Ermächtigten, ist ein Downloadzertifikat gemäß Anlage 8 auszustellen.
(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Bei Fahrtschreibern/Kontrollgeräten, auf denen die Anbringung nicht möglich oder die leichte Zugänglichkeit nicht gegeben ist, ist das Einbauschild an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben aufweisen:
Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe des Plombierungszeichens,
Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form “W= ... Imp/km” oder “W= ... U/km”,
wirksamer Reifenumfang in der Form “l= ... mm”,
Datum der Prüfung,
die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer,
Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.
Das Einbauschild von digitalen Kontrollgeräten muss Anhang 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, Randnummer 250, entsprechen. Zusätzlich ist die Gerätenummer des digitalen Kontrollgerätes auf dem Einbauschild anzugeben.
(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
- Zulassungsbesitzer
- Hersteller des Kraftfahrzeuges
- die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer
- Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges
- wirksamer Reifenumfang
- Datum der Prüfung
- Datum der Anbringung des Einbauschildes, sofern das Schild erneuert wird.
Abkürzung
PBStV
Abschnitt
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten
§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:
geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,
geeichte oder kalibrierte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber/Kontrollgerät für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,
kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage/Kontrollgeräteanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),
Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,
Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),
Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,
Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),
Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und
Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken,
für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.
(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.
(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens dreitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem eintägigen Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.
(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:
| 1. | Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes: |
|---|---|
| Der Fahrtschreiber muss einer als eichfähig anerkannten Type angehören. | |
| Das Kontrollgerät muss einer Type mit EWG-Bauartgenehmigung angehören. | |
| Das Vorhandensein des Einbauschildes und die Unversehrtheit der Plomben des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes und der anderen Einbauteile sind zu überprüfen. | |
| 2. | Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug: |
| 2.1 | mechanisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte: |
| 2.1.1 | Gerätekonstante „k“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen, |
| 2.1.2 | Bestimmung der Wegdrehzahl „w“, |
| 2.1.3 | Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe: |
| Die Wegdrehzahl „w“ muss an die Gerätekonstante „k“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein. | |
| 2.2 | elektronisch anzugleichende Fahrtschreiber/Kontrollgeräte: |
| 2.2.1 | Bestimmung der Wegdrehzahl „w“, |
| 2.2.2 | Die Gerätekonstante „k“ muss an die Wegdrehzahl „w“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein. |
| 3. | Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen: |
| 3.1 | mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt, |
| 3.2 | verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck, |
| 3.3 | geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1. |
| 4. | Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen. |
| 5. | Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler: |
| 5.1 | Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen, |
| 5.2 | Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden. |
| 6. | Schreiben eines Prüfdiagramms: |
| 6.1 | drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich |
| des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes), | |
| 6.2 | Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen. |
| 6.3 | Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen. |
(3a) Die Prüfung des digitalen Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:
– ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgeräts mit Download oder Ausdruck von Störungen und Ereignissen aus dem Massenspeicher einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Kontrollgerätkarten,
– die Einhaltung der Bestimmungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Anhang IB Kapitel III.2.1 und III.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand,
– die Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,
– das Vorhandensein des Einbauschilds,
– das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,
– die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang, ermittelt aus mindestens fünf Radumdrehungen oder mit einem gleichwertigen Messgerät,
– Prüfausdruck mittels des im Kontrollgerät eingebauten Druckers.
Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein.
Messung der Anzeigefehler:
1.1 mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
1.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
1.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem kalibrierten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.
Messung der zurückgelegten Wegstrecke:
2.1 die Messung kann entweder nur bei Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt erfolgen,
2.2 das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,
2.3 die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:
2.3.1 +/-1% vor dem Einbau,
2.3.2 +/-2% beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,
2.3.3 +/-4% während des Betriebes.
Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.
Geschwindigkeitsmessung:
3.1 das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,
3.2 zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/-6 km/h und unter Berücksichtigung, einer Fehlergrenze von +/-2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen, .), einer Fehlergrenze von +/-1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen, darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeugs zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/-1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,
3.3 aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/-0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.
Die Prüfabläufe und die Erstellung des Prüfdiagramms müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.
Kalibrierung:
Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:
5.1 Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
5.2 digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges erfolgt ohne Toleranz (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),
5.3 Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),
5.4 Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg-, und/oder Geschwindigkeitsgebers,
5.5 Kontrolle der Geschwindigkeitsgrenze.
Bei Verwendung eines Adapters gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, ABl. Nr. L 21 vom 14. Jänner 2009, S 3, sind zusätzlich die in Anlage 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.
(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des analogen/digitalen Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 oder ein elektronischer Ausdruck, sofern dieser inhaltlich der Anlage 7 entspricht, auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten. Vor und nach jeder Prüfung/Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts muss ein Ausdruck der technischen Daten mittels des Druckers am Kontrollgerät sowie nach der Prüfung/Kalibrierung ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Die Prüfung/Kalibrierung beinhaltet eine Probefahrt oder eine Fahrt mittels Rollenprüfstand; diese muss mittels Prüfdiagramm oder Tagesausdruck der Werkstattkarte dokumentiert werden. Beim Austausch oder bei der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes, jedem möglichen und nicht möglichen Datendownload durch einen gemäß § 24 Abs. 5 KFG Ermächtigten, ist ein Downloadzertifikat gemäß Anlage 8 auszustellen. Die gespeicherten Daten sind den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen.
(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauschild am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Bei Fahrtschreibern/Kontrollgeräten, auf denen die Anbringung nicht möglich oder die leichte Zugänglichkeit nicht gegeben ist, ist das Einbauschild an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern. Das Einbauschild muss mindestens folgende Angaben aufweisen:
Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe des Plombierungszeichens,
Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form „W= ... Imp/km“ oder „W= ... U/km“,
wirksamer Reifenumfang in der Form „l= ... mm“,
Datum der Prüfung,
die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer,
Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.
Das Einbauschild von digitalen Kontrollgeräten muss Anhang 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, Randnummer 250, entsprechen. Zusätzlich ist die Gerätenummer des digitalen Kontrollgerätes auf dem Einbauschild anzugeben.
(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
– Zulassungsbesitzer
– Hersteller des Kraftfahrzeuges
– die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer
– Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges
– wirksamer Reifenumfang
– Datum der Prüfung
– Datum der Anbringung des Einbauschildes, sofern das Schild erneuert wird.
Das Verzeichnis, der Prüfnachweis gemäß Anlage 7, schriftliche Begründung bei Plombentausch gemäß VO (EG) 1360/2002 Rn. 253, die Prüfdiagramme, die erstellten Ausdrucke der technischen Daten und des Tagesausdruckes der Werkstattkarte nach der Probefahrt mittels des im digitalen Kontrollgerät eingebauten Druckers, das Downloadzertifikat und die Audit/Revisionsberichte sind fünf Jahre, der Inspektionsbericht der Manipulationsprüfung und der Nachprüfungsbericht gemäß EU VO 165/2014 sind zwei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzulegen.
(7) Werden bei technischen Unterwegskontrollen Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend das Kontrollgerät festgestellt, so sind diese nach Maßgabe des Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, idF der Richtlinie 2009/5/EG zu beurteilen.
Ausrüstung und Personal der Prüfstellen fürGeschwindigkeitsbegrenzer
§ 12. (1) Die Ermächtigung zum nachträglichen Einbau (§ 24a Abs. 6 KFG 1967) und zur Prüfung (§ 24a Abs. 5 KFG 1967) von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle neben der bestehenden Ermächtigung zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen und Kontrollgeräten auch über geeignetes Personal (Abs. 2) und die erforderlichen Einrichtungen (Abs. 4) verfügt.
(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Einbauten oder Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers mit nachstehenden Lehrinhalten mit Erfolg teilgenommen haben:
- Gesetzliche Bestimmungen
- Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern im Zusammenwirken mit spezifischen Fahrzeugteilen einzelner Fahrzeugmarken und Fahrzeugtypen
- Auswirkungen des Geschwindigkeitsbegrenzers auf die Umwelt und eventuell entstehende Sicherheitsrisiken.
(3) Die Prüfung darf nur hinsichtlich solcher Geschwindigkeitsbegrenzer und Fahrzeuge vorgenommen werden, für die das Personal entsprechend geschult ist (Abs. 2).
(4) Folgende Prüfgeräte, Einrichtungen und Ausstattungen müssen neben der Ausrüstung nach § 11 zur Verfügung stehen:
- Prüfmittel für die Überprüfung der elektronischen und mechanischen Teile des zu prüfenden Geschwindigkeitsbegrenzers nach Angabe des jeweiligen Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Fahrzeugherstellers
- Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Fahrzeugherstellers.
Ausrüstung und Personal der Prüfstellen fürGeschwindigkeitsbegrenzer
§ 12. (1) Die Ermächtigung zum nachträglichen Einbau (§ 24a Abs. 6 KFG 1967) und zur Prüfung (§ 24a Abs. 5 KFG 1967) von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle neben der bestehenden Ermächtigung zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen und Kontrollgeräten auch über geeignetes Personal (Abs. 2) und die erforderlichen Einrichtungen (Abs. 4) verfügt.
(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Einbauten oder Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Kontrollgeräteherstellers mit nachstehenden Lehrinhalten mit Erfolg teilgenommen haben:
- Gesetzliche Bestimmungen
- Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern im Zusammenwirken mit spezifischen Fahrzeugteilen einzelner Fahrzeugmarken und Fahrzeugtypen
- Auswirkungen des Geschwindigkeitsbegrenzers auf die Umwelt und eventuell entstehende Sicherheitsrisiken.
(3) Die Prüfung darf nur hinsichtlich solcher Geschwindigkeitsbegrenzer und Fahrzeuge vorgenommen werden, für die das Personal entsprechend geschult ist (Abs. 2).
(4) Folgende Prüfgeräte, Einrichtungen und Ausstattungen müssen neben der Ausrüstung nach § 11 zur Verfügung stehen:
- Prüfmittel für die Überprüfung der elektronischen und mechanischen Teile des zu prüfenden Geschwindigkeitsbegrenzers nach Angabe des jeweiligen Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers
- Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers.
Abkürzung
PBStV
Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 12. (1) Die Ermächtigung zum nachträglichen Einbau (§ 24a Abs. 6 KFG 1967) und zur Prüfung (§ 24a Abs. 5 KFG 1967) von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle neben der bestehenden Ermächtigung zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen und Kontrollgeräten auch über geeignetes Personal (Abs. 2) und die erforderlichen Einrichtungen (Abs. 4) verfügt.
(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Einbauten oder Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Kontrollgeräteherstellers mit nachstehenden Lehrinhalten mit Erfolg teilgenommen haben:
- Gesetzliche Bestimmungen
- Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern im Zusammenwirken mit spezifischen Fahrzeugteilen einzelner Fahrzeugmarken und Fahrzeugtypen
- Auswirkungen des Geschwindigkeitsbegrenzers auf die Umwelt und eventuell entstehende Sicherheitsrisiken.
Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des § 11 Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.
(3) Die Prüfung darf nur hinsichtlich solcher Geschwindigkeitsbegrenzer und Fahrzeuge vorgenommen werden, für die das Personal entsprechend geschult ist (Abs. 2).
(4) Folgende Prüfgeräte, Einrichtungen und Ausstattungen müssen neben der Ausrüstung nach § 11 zur Verfügung stehen:
- Prüfmittel für die Überprüfung der elektronischen und mechanischen Teile des zu prüfenden Geschwindigkeitsbegrenzers nach Angabe des jeweiligen Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers
- Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers.
Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
§ 13. (1) Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des § 24a Abs. 4 KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.
(2) Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.
(3) Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind festzuhalten.
(4) Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch das am Fahrtschreiber oder Kontrollgerät angebrachte, leicht zugängliche Einbauschild zu erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit v tief set zu ergänzen.
(5) Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit v tief set niedriger ist als die nach § 24a KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit v tief set anzubringen.
(6) Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 5 mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit v tief set zu ergänzen.
Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
§ 13. (1) Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des § 24a Abs. 4 KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.
(2) Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.
(3) Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 (Anm.: Anlage 7 nicht darstellbar) auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind festzuhalten.
(4) Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch das am Fahrtschreiber/Kontrollgerät oder in dessen Nähe angebrachte, leicht zugängliche Einbauschild zu erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit v tief set zu ergänzen.
(5) Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit v tief set niedriger ist als die nach § 24a KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit v tief set anzubringen.
(6) Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 5 mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit v tief set zu ergänzen.
Abkürzung
PBStV
Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
§ 13. (1) Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des § 24a Abs. 4 KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.
(2) Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.
(3) Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.
(4) Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch das am Fahrtschreiber/Kontrollgerät oder in dessen Nähe angebrachte, leicht zugängliche Einbauschild zu erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.
(5) Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit vset niedriger ist als die nach § 24a KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit vset anzubringen.
(6) Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 5 mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.
(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.
(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.
(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.
Abkürzung
PBStV
Abschnitt
Qualitätssicherung
System
§ 14. Die Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen hat unter den Kriterien der Objektivität und auf hohem Niveau der Qualität zu erfolgen.
Inkrafttreten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2“.
Revision
§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Ziviltechniker, Vereine und Gewerbetreibenden unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass
die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,
die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder
Begutachtungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.
(2) Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2000/30/EG über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
(3) Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.
Abkürzung
PBStV
Revision
§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass
die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,
die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder
Begutachtungen und Prüfungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.
(2) Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2000/30/EG über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
(3) Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.
(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.
(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.
(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.
(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.
(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.
(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.
(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.
(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.
(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig. Vorhandene Geräte zur Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases dürfen noch bis 31. Dezember 2008 verwendet werden.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.
(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.
(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.
(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.
(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.
(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:
für Fahrzeuge bis 3,5 t:
- zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6 m)
- technische Daten:
-- Achslast ≥ 2,0 t
-- Radlast ≥ 1,0 t
-- Schubkraft je Seite ≥ 4 kN
-- Bewegung je Seite und Richtung ≥ 40 mm in Längs- und Querrichtung
-- Gesamtbewegungsweg von Anschlag zu Anschlag ≥ 40 mm (für Geräte ohne automatische Nullpunktrückführung)
-- Hubgeschwindigkeit 3 cm/s bis 10 cm/s
für Fahrzeuge über 3,5 t:
- zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12 m)
- technische Daten:
-- Achslast ≥15 t
-- Radlast ≥ 9 t
-- Schubkraft je Seite ≥ 30 kN
-- Bewegung je Seite und Richtung ≥ 100 mm in Längs- und Querrichtung
-- Gesamtbewegungsweg von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm (für Geräte ohne automatische Nullpunktrückführung)
-- Hubgeschwindigkeit 3 cm/s bis 10 cm/s.
Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.
(10) § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.
(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.
(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.
(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.
(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.
(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:
für Fahrzeuge bis 3,5 t:
mindestens eine fremdkraftbetätigte Platte, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar ist; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;
technische Daten:
aa) Achslast ≥ 2,0 t,
bb) Radlast ≥ 1,0 t,
cc) Schubkraft je Seite ≥ 3 kN,
dd) unabhängig von der Anzahl der fremdkraftbetätigten Platten muss ein Gesamtbewegungsweg von ≥ 70 mm erreicht werden können;
für Fahrzeuge über 3,5 t:
zwei fremdkraftbetätigte Platten, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;
technische Daten:
aa) Achslast ≥12 t,
bb) Radlast ≥ 9 t,
cc) Schubkraft je Seite ≥ 30 kN,
dd) Gesamtbewegungsweg mit beiden Platten von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm.
Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.
(10) § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.
(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.
(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.
(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.
(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.
(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:
für Fahrzeuge bis 3,5 t:
mindestens eine fremdkraftbetätigte Platte, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar ist; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;
technische Daten:
aa) Achslast ≥ 2,0 t,
bb) Radlast ≥ 1,0 t,
cc) Schubkraft je Seite ≥ 3 kN,
dd) unabhängig von der Anzahl der fremdkraftbetätigten Platten muss ein Gesamtbewegungsweg von ≥ 70 mm erreicht werden können;
für Fahrzeuge über 3,5 t:
zwei fremdkraftbetätigte Platten, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;
technische Daten:
aa) Achslast ≥12 t,
bb) Radlast ≥ 9 t,
cc) Schubkraft je Seite ≥ 30 kN,
dd) Gesamtbewegungsweg mit beiden Platten von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm.
Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.
(10) § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.
(11) Bis 30. September 2013 dürfen noch Begutachtungsformblätter ausgestellt werden, in denen die Reihenfolge und Bezeichnung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 207/2011 entspricht.
Abkürzung
PBStV
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.
(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.
(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.
(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.
(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.
(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:
für Fahrzeuge bis 3,5 t:
mindestens eine fremdkraftbetätigte Platte, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar ist; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;
technische Daten:
aa) Achslast ≥ 2,0 t,
bb) Radlast ≥ 1,0 t,
cc) Schubkraft je Seite ≥ 3 kN,
dd) unabhängig von der Anzahl der fremdkraftbetätigten Platten muss ein Gesamtbewegungsweg von ≥ 70 mm erreicht werden können;
für Fahrzeuge über 3,5 t:
zwei fremdkraftbetätigte Platten, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;
technische Daten:
aa) Achslast ≥12 t,
bb) Radlast ≥ 9 t,
cc) Schubkraft je Seite ≥ 30 kN,
dd) Gesamtbewegungsweg mit beiden Platten von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm.
Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.
(10) § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.
(11) Bis 30. September 2013 dürfen noch Begutachtungsformblätter ausgestellt werden, in denen die Reihenfolge und Bezeichnung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 207/2011 entspricht.
(12) Bei den Plakettenherstellern am 20. Juli 2015 vorhandene Folien, die nicht § 7 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 entsprechen, dürfen noch bis spätestens 1. Jänner 2016 zur Herstellung von Begutachtungsplaketten verwendet werden. Diese Begutachtungsplaketten dürfen noch bis spätestens 1. Juni 2016 vertrieben, ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.
(13) Die ermächtigten Stellen müssen bis spätestens 1. August 2016 eine solche Programmversion im Sinne des § 5 Abs. 2 verwenden, die einen Zugriff auf das letzte abgeschlossene Gutachten im Zuge einer Nachprüfung gem. § 10 Abs. 3a ermöglicht.
Abkürzung
PBStV
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.
(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.
(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.
(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.
(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.
(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:
für Fahrzeuge bis 3,5 t:
mindestens eine fremdkraftbetätigte Platte, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar ist; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;
technische Daten:
aa) Achslast ≥ 2,0 t,
bb) Radlast ≥ 1,0 t,
cc) Schubkraft je Seite ≥ 3 kN,
dd) unabhängig von der Anzahl der fremdkraftbetätigten Platten muss ein Gesamtbewegungsweg von ≥ 70 mm erreicht werden können;
für Fahrzeuge über 3,5 t:
zwei fremdkraftbetätigte Platten, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;
technische Daten:
aa) Achslast ≥12 t,
bb) Radlast ≥ 9 t,
cc) Schubkraft je Seite ≥ 30 kN,
dd) Gesamtbewegungsweg mit beiden Platten von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm.
Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.
(10) § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.
(11) Bis 30. September 2013 dürfen noch Begutachtungsformblätter ausgestellt werden, in denen die Reihenfolge und Bezeichnung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 207/2011 entspricht.
(12) Bei den Plakettenherstellern am 20. Juli 2015 vorhandene Folien, die nicht § 7 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 entsprechen, dürfen noch bis spätestens 1. Jänner 2016 zur Herstellung von Begutachtungsplaketten verwendet werden. Diese Begutachtungsplaketten dürfen auch weiterhin vertrieben, ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.
(13) Die ermächtigten Stellen müssen bis spätestens 1. August 2016 eine solche Programmversion im Sinne des § 5 Abs. 2 verwenden, die einen Zugriff auf das letzte abgeschlossene Gutachten im Zuge einer Nachprüfung gem. § 10 Abs. 3a ermöglicht.
Inkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2”.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2”.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2”.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, und 2a, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, § 11 Abs. 3a, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;
Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,
Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2”.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, und 2a, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, § 11 Abs. 3a, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;
Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,
Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(7) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
Abkürzung
PBStV
Inkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2“.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, und 2a, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, § 11 Abs. 3a, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;
Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,
Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(7) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(8) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 200/2015 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 Z 4 und Z 5 lit. c und d, § 11 Abs. 1 Z 1, 2a, 3a, 3a Z 5.2, 4, 6 und 7 und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
§ 7 Abs. 2 Z 3, § 8 Abs. 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 20. Juli 2015;
§ 10 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 1. Februar 2016.
Abkürzung
PBStV
Inkrafttreten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2“.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, und 2a, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, § 11 Abs. 3a, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;
Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,
Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(7) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(8) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 200/2015 treten wie folgt in Kraft:
§ 3 Abs. 2 Z 4 und Z 5 lit. c und d, § 11 Abs. 1 Z 1, 2a, 3a, 3a Z 5.2, 4, 6 und 7 und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
§ 7 Abs. 2 Z 3, § 8 Abs. 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 20. Juli 2015;
§ 10 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 1. Februar 2016.
(9) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 65/2018 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2a und 3, § 10 Abs. 3 und § 16 Abs. 12 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung; gleichzeitig entfällt die Anlage 3;
§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 3 und Z 4, § 10a, § 16 Abs. 14 und 15, Anlage 2a, Anlage 4, Anlage 4a und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 mit 20. Mai 2018; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft;
die elektronische Umsetzung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 in der Begutachtungsplakettendatenbank hat bis 1. Juni 2018 zu erfolgen, die elektronische Umsetzung der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 in den Begutachtungsprogrammen bis 1. Oktober 2018.
Anlage 1
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
PBStV
Anlage 1
(Anm.: Anlage (Formular) und die Änderung, BGBl. II Nr. 240/2008, sind als PDF dokumentiert.)
Anlage 2
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 2a
(§ 1 Abs. 1, § 4)
Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende
Begutachtung:
Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;
für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:
Messbereich:
Messgenauigkeit bei der Kalibrierung:
Nullpunkt:
Anzeigewert:
Reibungskoeffizient:
ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind, oder ein wenigstens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand; die Anzeige des Messwertes während der Prüfung eines Anhängers muss vom Lenkerplatz des Zugfahrzeuges aus nicht ablesbar sein; (nicht erforderlich für die besondere Überprüfung)
ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte nicht erforderlich ist, oder ein mindestens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand; (nicht erforderlich für die besondere Überprüfung)
ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;
Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);
ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor);
ein HC-Messgerät;
ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases;
ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;
ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit (optional);
ein Plakettenstanzgerät.
Geräte nach Z 10, Z 11 und Z 12 können zu einem Gerät zusammengefasst werden.
Ist eine Drehzahlmessung mit einem Gerät nach Z 10, Z 11, Z 12 oder Z 14 nicht möglich, ist zusätzlich auch ein Drehzahlmesser erforderlich.
Jeweils erforderliche Einrichtungen
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Anlage 2a
(§ 1 Abs. 1, § 4)
Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende
Begutachtung:
Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;
für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:
Messbereich:
Messgenauigkeit bei der Kalibrierung:
Nullpunkt:
Anzeigewert:
Reibungskoeffizient:
ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind, oder ein wenigstens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand; die Anzeige des Messwertes während der Prüfung eines Anhängers muss vom Lenkerplatz des Zugfahrzeuges aus nicht ablesbar sein; (nicht erforderlich für die besondere Überprüfung)
ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der Bremskräfte und der Pedalkraft nicht erforderlich ist, oder ein mindestens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand (nicht erforderlich für die besondere Überprüfung);
ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;
Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);
ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor);
ein HC-Messgerät;
ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases;
ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;
ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit;
ein Plakettenstanzgerät.
Geräte nach Z 10, Z 11 und Z 12 können zu einem Gerät zusammengefasst werden.
Ist eine Drehzahlmessung mit einem Gerät nach Z 10, Z 11, Z 12 oder Z 14 nicht möglich, ist zusätzlich auch ein Drehzahlmesser erforderlich.
Jeweils erforderliche Einrichtungen
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Anlage 2a
(§ 1 Abs. 1, § 4)
Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende
Begutachtung:
Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;
für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:
Messbereich:
Messgenauigkeit bei der Kalibrierung:
Nullpunkt:
Anzeigewert:
Reibungskoeffizient:
ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;
ein wenigstens dem Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3 gleichwertiger Plattenbremsprüfstand, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;
ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;
Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);
ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor):
für Fahrzeuge bis 3,5 t:
Achslast 2,0 t
Radlast 1,0 t
Schubkraft je Seite 7 kN
Bewegung je Seite und Richtung 40 mm
Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s
für Fahrzeuge über 3,5 t:
Achslast 15 t
Radlast 9 t
Schubkraft je Seite 30 kN
Bewegung je Seite und Richtung100 mm
Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s;
ein HC-Messgerät;
ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;
ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit:
Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Prüfung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
- es muss mindestens ein Wassergehalt von 1,0% bis 2,5% angezeigt werden können;
- der gemessene Wert muss höchstens in 0,5% Sprüngen angegeben werden;
- das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.
Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
- es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig;
- der gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden;
- das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.
ein Plakettenstanzgerät.
Jeweils erforderliche Einrichtungen
(Anm.: Liste (Querformat) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
BGBl. II Nr. 240/2008
Abkürzung
PBStV
| Begutachtung: 1. Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss; 2. für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse; 3. ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt: a) Messbereich: Bei Geräten mit analogen Anzeigen darf der Messbereich pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 8 000 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten. b) Messgenauigkeit bei der Kalibrierung: Die Fehlergrenze für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte beträgt im gesamten Messbereich +-3 vH bezogen auf den Skalenendwert. Die Anzeigen beider Bremskräfte dürfen bei gleicher Messgröße um höchstens +-2 vH bezogen auf den Skalenendwert voneinander abweichen. c) Nullpunkt: Bei Geräten mit analogen Anzeigen muss der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft am Prüfstand einstellbar sein. d) Anzeigewert: Die Anzeige des Messwertes muss während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein. Analoge Anzeigen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung von Anzeigewerten von höchstens 2 vH des Skalenendwertes möglich ist. Die Skalen müssen in wenigstens 25 Abschnitte geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 vH des Skalenendwertes beziffert sein. Digital anzeigende Messgeräte sowie Speichereinrichtungen müssen in Messschritten arbeiten, die nicht größer sind als 1 vH des Messbereichsendwertes. In den oberen zwei Dritteln des Messbereiches muss der Messwert mit mindestens drei Ziffern angegeben werden. e) Reibungskoeffizient: Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein; 4. ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind; 5. ein wenigstens dem Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3 gleichwertiger Plattenbremsprüfstand, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind; 6. ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden; 7. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen; 8. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten); 9. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor): a) für Fahrzeuge bis 3,5 t: zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6m) technische Daten: Achslast≥ 2,0 t Radlast≥ 1,0 t Schubkraft je Seite≥ 7 kN Bewegung je Seite und Richtung≥ 40 mm (in Längs- und Querrichtung) Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s b) für Fahrzeuge über 3,5 t: zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig, sowie in Längsrichtung gleichlaufend bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12m) technische Daten: Achslast≥ 15 t Radlast≥ 9 t Schubkraft je Seite≥ 30 kN Bewegung je Seite und Richtung≥100 mm (in Längs- und Querrichtung) Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s; 10. ein HC-Messgerät; 11. ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört; 12. ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört; 13. ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört; 14. ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein; 15. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen; 16. ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit: a) Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Prüfung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: - es muss mindestens ein Wassergehalt von 1,0% bis 2,5% angezeigt werden können; - der gemessene Wert muss höchstens in 0,5% Sprüngen angegeben werden; - das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig. b) Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: - es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig; - der gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden; - enthält die Skalierung niedrigere als 30° Sprünge, so kann der Anzeigebereich auch bei mehr als 120°C beginnen, sofern jedenfalls mindestens ein Sprung unter der 150°C Grenze ausgewiesen wird; - das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig. 17. ein Plakettenstanzgerät. Geräte nach Z 11, Z 12 und Z 13 müssen durch einen vom Gerätehersteller anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen. Geräte nach Z 10, Z 11, Z 12 und Z 13 können zu einem Gerät zusammengefasst werden. Ist es bei einem Gerät nach Z 10, Z 11, Z 12 oder Z 13 nicht möglich zu erkennen, ob die erhöhten Umdrehungen konstant gehalten werden, so ist zusätzlich auch ein Drehzahlmesser erforderlich. |
|---|
| Jeweils erforderliche Einrichtungen | ||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bei Überprüfung/Begutachtung | ||||||||||||||||||||
| von Fahrzeugen | der Klasse | muss die Begutachtungsstelle verfügen über | ||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | ||||
| 1. Kraftrad | 1 | 2 | ||||||||||||||||||
| Motorfahrrad | L1e | x | x | x | x | x | ||||||||||||||
| Motorrad | L3e,L4e | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
| Motorrad | L3e,L4e | SZ | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||
| dreirädrige Kleinkrafträder | L2e | FZ | x | x | x | x | x | x | ||||||||||||
| dreirädrige Kleinkrafträder | L2e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| Motordreirad | L5e | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| Motordreirad | L5e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| 2. Kraftwagen | vierrädrige Leichkraftfahrzeuge | L6e | FZ | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge | L6e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| vierrädrige Kraftfahrzeuge | L7e | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| vierrädrige Kraftfahrzeuge | L7e | SZ | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| (jeweils hzG) | ||||||||||||||||||||
| 2.1 zur Personenbeförderung | bis 2800 kg | M1,M2 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| bis 2800 kg | M1,M2 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| › 2800 bis 3500 kg | M1,M2 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| › 2800 bis 3500 kg | M1,M2 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||
| › 3500 kg | M2,M3 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||
| › 3500 kg | M2,M3 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| 2.2 zu Güterbeförderung | bis 2800 kg | N1 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| bis 2800 kg | N1 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| › 2800 bis 3500 kg | N1 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| › 2800 bis 3500 kg | N1 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||
| › 3500 kg | N2,N3 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||
| › 3500 kg | N2,N3 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| Kraftwagen die nicht unter Z 2.1, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge, Spezialkraftwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, T5 über 50 km/h | bis 2800 kg | N1 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| bis 2800 kg | N1 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||
| › 2800 bis 3500 kg | N1 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||
| › 2800 bis 3500 kg | N1 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||
| › 3500 kg | N2,N3,T5 › 50 km/h | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||
| › 3500 kg | N2,N3,T5 › 50 km/h | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x3 | x | x | x | x | ||||||
| 3. Anhänger | bis 750 kg | O1 | x | x | x | |||||||||||||||
| › 750 bis 3500 kg | O2 | x | x | x | x | x | ||||||||||||||
| › 3500 kg | O3,O4, R3,R4 | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
| bis 3500 kg | R1,R2 | x | x | x | x | x | ||||||||||||||
| 4. Sonstige (Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, Zugmaschinen bis 50 km/h) | bis 3500 kg | T1,T2,T3 T4,T5 bis 50 km/h, C1,C2, C3,C4, C5 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||
| bis 3500 kg | T1,T2,T3 T4,T5 bis 50 km/h, C1,C2, C3,C4,C5 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | |||||||||||
| › 3500 kg | T1,T2,T3 T4,T5 bis 50 km/h, C1,C2, C3,C4,C5 | FZ | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||
| › 3500 kg | T1,T2, T3 T4, T5 bis 50 km/h, C1, C2, C3,C4,C5 | SZ | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
1 FZ = Fremdzündung SZ = Selbstzündung
2 Alternativ zu Rollenbremsprüfstand nach Zi. 4
3 nicht für T5
Abkürzung
PBStV
Anlage 3
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
PBStV
Anlage 4
(§ 6)
Anlage 5
(§ 7)
PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON
BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN
ANWENDUNGSBEREICH:
Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.
ANTRAG
- das System der Klebeschicht (chemische Zusammensetzung),
- den Foliengrundkörper,
- die rückstrahlend wirkenden Elemente,
- Oberfläche der Folie,
- folgende Prüfmusterfolien
BESCHAFFENHEIT DER FOLIE
muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.
PRÜFUNGEN
3.1 Prüfung auf mechanische Beständigkeit
3.1.1 Stoß- und Schlagfestigkeit
Vorbereitung des Prüfmusters
Durchführung
Prüfkraft: 45 N
Unterlage: ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick
Ort der Aufschlagpunkte: mindestens 10 mm vom Folienrand
entfernt
mindestens 10 mm von den
benachbarten Aufschlagpunkten
entfernt
Anforderungen
3.2 Prüfling der optischen Wirkung
Vorbereitung der Prüfmuster
Die zwei Folienmuster Art. 2 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech blasen- und faltenfrei aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.
3.2.1 Farbe und Folie
Die Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 ºC zur Normalen (45/0 Grad Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit der Reflexfarbenkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.
Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte
bezeichneten Bereiches liegen:
X1 = 0,305 Y1 = 0,305
X2 = 0,355 Y2 = 0,355
X3 = 0,335 Y3 = 0,375
X4 = 0,285 Y4 = 0,325
3.2.2 Rückstrahlwirkung
Die spezifischen Rückstrahlwerte R' der Folie müssen bei Messung mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3 Grad und bei in der gleichen Ebene befindlichen Lichteinfalls- und Beobachtungswinkel über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:
Lichteinfallswinkel spez. Lichtstrahlwert R'
cd/lx.m2
50 Grad 52
20 Grad 40
R' = I/E.A
R' = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx. m2
I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die
Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd
E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei
senkrechtem Lichteinfall in lx
A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m2
Meßentfernung: mindestens 10 m
3.3 Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse
Ein Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist der spezifische Rückstrahlwert R' zu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vH des R' vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmusters visuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestellt werden.
Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R' der beiden Muster zu bestimmen.
Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.
3.3.1 Prüfung der Licht- und Witterungsbeständigkeit
Das Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung in Anlehnung an DIN 53387 zu prüfen.
Prüfdauer: 100 Stunden Hellbetrieb
Prüfzyklen: 25 Minuten regenfreies Intervall
5 Minuten Beregnung
relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien
Intervall.
Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.3.2 Prüfung der chemischen Beständigkeit
Prüfung in verstärkter Industrieatmosphäre:
Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 I SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.
Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2
zu vergleichen.
Prüfung auf chemische Einflüsse:
Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 ºC +-5 ºC und relativer Luftfeuchtigkeit von 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl und 2 Gewichtsprozent Graphit aufzubringen.
Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränkten Baumwollappen zu reinigen.
Anschließend ist R' zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.4 Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie
3.4.1 Prüfung des Schutzzeichens
Die Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.
3.4.2 Prüfung der Haftung der Folie
Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen. Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:
Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder
es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.
Abkürzung
PBStV
Anlage 5
| (§ 7) |
|---|
PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN
ANWENDUNGSBEREICH:
Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.
ANTRAG
Der Antrag auf Prüfung ist vom Inhaber der Fabriks- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter in Österreich einzureichen; dem Antrag sind beizufügen:
eine technische Beschreibung der Folie mit Angaben über
- das System der Klebeschicht (chemische Zusammensetzung),
- den Foliengrundkörper,
- die rückstrahlend wirkenden Elemente,
| die Art der Anbringung des Schutzzeichens, |
|---|
- Oberfläche der Folie,
| Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen der Folie, Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung des Untergrundes, Aufbringung), |
|---|
- folgende Prüfmusterfolien
| 4 Folienstücke in der Größe von 70 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Art. 1 bezeichnet), 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Art. 2 bezeichnet). |
|---|
Diese Folienstücke müssen frei von Knicken und anderen Beschädigungen, die ihre Funktion beeinträchtigen könnten, sein. Die Klebeschicht der Folie muß mit dem in der Serienherstellung verwendeten abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.
BESCHAFFENHEIT DER FOLIE
Die Folie muß auf der Vorderseite retroreflektierend sein und auf der Rückseite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Diese Klebeschicht muß bis zum Gebrauch mit einem ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein. Die rückstrahlend wirkenden Teile der Folie müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen; diese darf keine durch Augenschein erkennbaren Poren, Risse, Schuppen, Flecken oder Verwerfungen aufweisen.
Die Folie muß ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigtes Schutzzeichen aufweisen.
Das Schutzzeichen
muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.
Das Schutzzeichen darf auf fertiggestellte retroreflektierende Folien nicht nachträglich angebracht werden.
PRÜFUNGEN
3.1 Prüfung auf mechanische Beständigkeit
3.1.1 Stoß- und Schlagfestigkeit
Vorbereitung des Prüfmusters
| Ein Folienmuster Art. 1 ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern. |
|---|
Durchführung
| Anschließend sind auf diesem Prüfmuster auf der Folienseite fünf Schlagversuche nach DIN 51155-G durchzuführen. | |
|---|---|
| Prüfkraft: | 45 N |
| Unterlage: | ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick |
| Ort der Aufschlagpunkte: | mindestens 10 mm vom Folienrand entfernt |
| mindestens 10 mm von den benachbarten Aufschlagpunkten entfernt | |
Anforderungen
| Eine Stunde nach der Stoß- und Schlagfestigkeitsprüfung dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse der Folie oder Ablösungen vom Untergrund auftreten. |
|---|
3.2 Prüfling der optischen Wirkung
Vorbereitung der Prüfmuster
Die zwei Folienmuster Art. 2 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech blasen- und faltenfrei aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC ±5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.
3.2.1 Farbe und Folie
Die Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 ºC zur Normalen (45/0 Grad Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit der Reflexfarbenkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.
Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte bezeichneten Bereiches liegen:
| X1 = 0,305 | Y1 = 0,305 |
|---|---|
| X2 = 0,355 | Y2 = 0,355 |
| X3 = 0,335 | Y3 = 0,375 |
| X4 = 0,285 | Y4 = 0,325 |
3.2.2 Rückstrahlwirkung
Die spezifischen Rückstrahlwerte R` der Folie müssen bei Messung mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3 Grad und bei in der gleichen Ebene befindlichen Lichteinfalls- und Beobachtungswinkel über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:
| Lichteinfallswinkel | spez. Lichtstrahlwert R` cd/lx.m2 |
|---|---|
| 5° | 52 |
| 20° | 40 |
R` = I/E.A
R` = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx. m2
I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd
E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei senkrechtem Lichteinfall in lx
A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m2
Meßentfernung: mindestens 10 m
3.3 Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse
Ein Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist der spezifische Rückstrahlwert Rzu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vH des R vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmusters visuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestellt werden.
Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R` der beiden Muster zu bestimmen.
Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.
3.3.1 Prüfung der Licht- und Witterungsbeständigkeit
Das Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung in Anlehnung an DIN 53387 zu prüfen.
| Prüfdauer: | 100 Stunden Hellbetrieb | |
|---|---|---|
| Prüfzyklen: | 25 Minuten regenfreies Intervall | |
| 5 Minuten Beregnung | ||
relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien Intervall.
Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.3.2 Prüfung der chemischen Beständigkeit
Prüfung in verstärkter Industrieatmosphäre:
Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 I SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.
Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
Prüfung auf chemische Einflüsse:
Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 ºC ±5 ºC und relativer Luftfeuchtigkeit von 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl und 2 Gewichtsprozent Graphit aufzubringen.
Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränkten Baumwollappen zu reinigen.
Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.4 Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie
3.4.1 Prüfung des Schutzzeichens
Die Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.
3.4.2 Prüfung der Haftung der Folie
Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen. Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:
Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder
es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.
Anlage 6
(§ 10)
Katalog der Prüfpositionen
Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in
eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die
entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung
des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
Prüfnummern
für Formblatt
Anlage 1 Anlage 2 Position Zuordnung Anmerkung
1 Mängelgruppe Bremsanlage
1.1 Mechanischer Zustand und
Funktion
1.1.1 603) Bremspedallagerung
621) (Betätigungseinrichtung)
schwergängig (bei
ausreichender Wirkung der
Betriebsbremse) LM,SM
Lagerung ausgeschlagen SM
Verschleiß/Spiel zu groß SM
Lagerung gebrochen GV
1.1.2 603 Zustand des Pedals und
Weg der Bremsbetätigungs-
einrichtung
Weg übermäßig oder keine
ausreichende Wegreserve
vorhanden SM,GV
604 Freigängigkeit der Bremse
beeinträchtigt, Bremse
löst nicht einwandfrei SM,GV
Antirutschvorrichtung auf
dem Bremspedal fehlt, ist
locker oder übermäßig
abgenützt SM
Bruchgefahr, nicht
betätigbar GV
1.1.3 811) Vakuumpumpe oder
621) Kompressor und Behälter
übermäßige Dauer um
Druck/Vakuum für eine
ausreichende Bremswirkung
aufzubauen SM
Luftdruck bzw. Vakuum für
mind. 2 Bremsungen nach
Ansprechen der
Warneinrichtung
unzureichend (auch bei
ungenauer
Manometeranzeige) SM
bei nicht ereichter
(Anm.: richtig:
erreichter)
Hilfsbremswirkung GV
spürbarer Druckabfall
durch Luftaustritt oder
hörbarer Luftaustritt SM,GV
1.1.4 811 Druckwarnanzeige,
Manometer arbeitet
fehlerhaft oder ist
schadhaft SM
1.1.5 811 Handbremsventil
Betätigungseinrichtung
gebrochen oder
beschädigt, übermäßiger
Verschleiß SM
Ventil arbeitet
fehlerhaft SM
Betätigungseinrichtung
unsicher an
Ventilspindel befestigt
oder Ventilkörper
ungenügend gesichert SM
Verbindungen locker oder
Leckage im System SM
Funktion ungenügend SM
nicht feststellbar GV
1.1.6 612 Feststellbremse,
-bremshebel, -ratsche
Feststellratsche hält
nicht ausreichend SM,GV
übermäßiger Verschleiß an
Hebellagerung oder an
Ratschenvorrichtung SM
übermäßiger Hebelweg
infolge falscher
Einstellung SM
1.1.7 Bremsventile (Fußventile,
Druckregler, Regelventile
usw.)
beschädigt, übermäßiger
Luftaustritt SM,GV
571 übermäßiger Ölaustritt
aus Kompressor SM
unsicher
befestigt/unsachgemäß
montiert SM
571 Austritt von Hydraulik-
bremsflüssigkeit GV
Funktion mangelhaft SM,GV
1.1.8 811 Kupplungsköpfe für
Anhängerbremsen
Absperrhähne oder
selbstabsperrendes
Kupplungskopfventil
schadhaft SM
unsicher
befestigt/unsachgemäß
montiert SM
übermäßige Leckage SM
1.1.9 811 Energievorratsbehälter,
Druckluftbehälter
beschädigt, korrodiert,
undicht LM,SM,
GV
Entwässerungseinrichtung
ohne Funktion SM
unsicher
befestigt/unsachgemäß
montiert LM,SM,
GV
Behälterschild/Aufschrift
fehlt/unlesbar SM,VM
unsachgemäße Reparatur SM,GV
übermäßig Wasser/Öl in
den Behältern SM
1.1.10 621 Bremskraftverstärker,
Hauptbremszylinder
(hydraulische Anlagen)
Bremskraftverstäker
schadhaft oder ohne
Wirkung SM
Hauptbremszylinder
schadhaft oder undicht SM,GV
Hauptbremszylinder
unsicher befestigt SM,GV
Bremsflüssigkeitsvorrat
unzureichend SM,GV
Abdeckung für
Ausgleichsbehälter des
Hauptbremszylinders fehlt SM
Bremsflüssigkeitswarn-
licht leuchtet oder ist
defekt SM
Warnanzeige für
Bremsflüssigkeitsstand
arbeitet fehlerhaft SM
Bremsflüssigkeit
offensichtlich
verschmutzt SM
- Bremsflüssigkeit
Siedepunkt (unter
150 ºC bzw.
Wasseranteil 2%) SM
1.1.11 621 Bremsleitungen
Ausfall- oder
Bruchgefahr GV
undichte Leitungen oder
Kupplungskopfanschlüsse SM,GV
beschädigt oder übermäßig
korrodiert SM
falsche Verlegung SM,GV
unsachgemäß repariert SM,GV
Prüfanschluß fehlt oder
defekt SM
1.1.12 621 Bremsschläuche
Ausfall- oder Bruchgefahr GV
Beschädigung,
Scheuerstellen,
Bremsschläuche zu kurz,
verdreht eingebaut SM,GV
undichte Schläuche oder
Anschlüsse SM,GV
Ausbeulung des Schlauchs
unter Druck GV
Porosität SM,GV
1.1.13 621 Bremsbeläge, -klötze
übermäßiger Verschleiß SM,GV
verschmutzt (Öl, Fett
usw.) SM,GV
falscher Belag,
Ausfallsgefahr SM,GV
1.1.14 621 Bremstrommeln,
Bremsscheiben
übermäßiger Verschleiß,
übermäßige Riefenbildung,
Risse, ungenügend
gesichert oder gebrochen SM,GV
verschmutzt (Öl, Fett
usw.) SM,GV
Bremsträger locker GV
unrund (über 20%) SM
Abänderungen SM,GV,
VM
1.1.15 604) Bremsseile,
621) Bremszugstangen,
Bremshebel, Bremsgestänge
Seile beschädigt,
unsachgemäß verlegt SM,GV
Ausfallgefahr SM,GV
übermäßiger Verschleiß
oder übermäßige Korrosion SM,GV
Seil- oder
Zugstangenverbindung
ungenügend gesichert SM,GV
Seilführung schadhaft LM,SM
Ummantelung der Seilhülle
gebrochen LM
Beeinträchtigungen der
Freigängigkeit der
Bremsanlage SM
übermäßige Hebel-,
Zugstangen- oder
Gestängewege infolge
falscher Einstellung oder
übermäßigen Verschleißes SM
1.1.16 621 Radbremszylinder
(einschließlich
Federspeicherzylinder)
gerissen oder beschädigt SM,GV
undicht SM,GV
unsicher
befestigt/unsachgemäß
montiert SM,GV
übermäßig korrodiert SM,GV
übermäßiger Weg des
Kolbens oder der Membrane SM,GV
Staubschutz fehlt oder
ist übermäßig beschädigt SM
schwergängig SM,GV
1.1.17 621 Bremskraftregler
Gestänge defekt SM,GV
falsch eingestellt SM,GV
festgefressen, unwirksam SM,GV
fehlt SM,GV,
VM
undicht SM,GV
1.1.18 621 Automatische
Gestängesteller
festgefressen oder zu
großer Weg infolge
übermäßigen Verschleißes
oder falscher Einstellung SM,GV
schadhaft SM
1.1.19 - Retarder (soweit
vorhanden oder
erforderlich)
unsichere Verbindungen
oder Befestigungen SM
schadhaft SM
1.1.20 621 Auflaufeinrichtung
Staubmanschette gerissen
oder fehlt SM
Führung übermäßiges Spiel SM
Dämpfer/-lagerung
schadhaft SM
festgefressen GV
Rückfahrsperre bei
Vorwärtsfahrt nicht
selbstlösend SM,GV
Abreißseil schadhaft oder
fehlt SM
1.2 Betriebsbremse
Wirkung und Wirksamkeit
1.2.1 602 Wirkung (schrittweise
Steigerung bis zur
maximalen Bremskraft)
ungenügende Bremskraft an
einem oder mehreren
Rädern SM,GV
Bremskraft an einem Rad
beträgt weniger als 80%
der größten an einem
anderen Rad der selben
Achse gemessenen
Bremskraft. SM,GV
(Im Fall der Prüfung auf
der Straße für Fahrzeuge,
die nicht auf
Bremsenprüfständen
geprüft werden können:
übermäßige Abweichung des
Fahrzeugs von der
Geraden)
604 Bremskraft nicht
abstufbar (Rupfen) SM,GV
Verlustzeit der Bremse an
einem Rad zu lang SM
übermäßige
Bremskraftschwankungen
auf Grund verzogener
Trommeln oder Scheiben SM Anmerkung:
Die Unrundheit
bezieht sich
auf die
Bremskraft-
schwankung
innerhalb
mehrerer
Radumdrehungen
bei konstanter
Betätigungs-
kraft bzw.
konstantem
eingesteuerten
(hydraulischem
oder
pneumatischem)
Druck. Diese
ist bei einem
konstanten
eingesteuerten
Druck zwischen
1 und 3 bar
bei
pneumatischen
Bremsanlagen
zu messen. Bei
nicht
pneumatischen
Bremssystemen
ist sinngemäß
vorzugehen.
Unrundheit
F F
max-min
in % = -------
Fmax
* 100
Fmax = größte
aufgetretene
Bremskraft
Fmin =
kleinste
aufgetrenene
Bremskraft
Bei einer
Unrundheit von
mehr als 20%
ist eine
übermäßige
Bremskraft-
schwankung
anzunehmen.
1.2.2 601 Wirksamkeit Anmerkung:
Abbremswirkung, bezogen Die Abbrems-
auf die zulässige wirkung
Höchstmasse oder, im Fall bezieht sich
von Sattelanhängern, auf Fahrzeugen
die Summe der zulässigen der
Achslasten, wenn - Klassen M1
durchführbar, von weniger und N1 auf
als den folgenden Werten: SM das Höchst-
gewicht
(Pedalkraft-
messung und
Hochrechnung
erforder-
lich)
- Klassen M2,
M3, N2, N3,
O3 und O4
und
Zugmaschinen
auf das
Höchst-
gewicht, bei
Sattelan-
hängern auf
die Summe
der Achs-
höchstlasten
(Hochrech-
nung oder
Ballastie-
rung bzw.
Niederspan-
nen erfor-
derlich,
Hochrechnung
siehe ÖNORM
V5046),
- Klasse O mit
Auflauf-
bremsanlage
auf das
Höchst-
gewicht
(Ballastie-
rung oder
Niederspan-
nen erfor-
derlich),
- Klassen L
auf das
tatsächliche
Gesamtge-
wicht zum
Zeitpunkt
der Prüfung.
Die
Hochrechnung
bzw. Balla-
stierung ist
nicht
erforderlich
bei Fahrzeugen
der
Klassen N2,
N3, O3 und O4,
wenn
nachgewiesen
wird, daß das
Fahrzeug zum
Zeitpunkt der
Prüfung alle
Bestimmungen
über die
Verteilung der
Bremskraft auf
die Achsen und
über die
Kompatibilität
zwischen
Zugfahrzeugen
und Anhängern
im
vorgeführten
Zustand
einhält („EG-
Brems-
bänder”).
Mindestbremswirksamkeit:
Klasse M1, N1: 50%
Klasse M2, M3: 50% 48% bei
Fahrzeugen,
die nicht mit
ABV
ausgerüstet
sind oder mit
erstmaliger
Zulassung vor
dem 1. Oktober
1991
Klasse N2, N3: 45% 43% bei
Fahrzeugen mit
erstmaliger
Zulassung vor
dem 1. Jänner
1989
Klasse O: 43% 40% bei
Fahrzeugen mit
erstmaliger
Zulassung vor
dem 1. Jänner
1989
Zugmaschinen (25 bis
40 km/h)
bei Hinterradbremse: 30%
bei hydraulisch
abschaltbarem
Allradantrieb
(zuschaltbar): 40%
Klassen L (beide
Bremsanlagen)
Klasse L1: 42%
Klasse L2: 40%
Klasse L3: 50%
Klasse L4: 46%
Klasse L5: 44%
Klassen L
(Hinterradbrems-
anlage): 25%
oder die Bremskraft
liegt unter dem vom
Fahrzeughersteller
für die
Fahrzeugachse
festgelegten
Bezugswerten SM
Abbremswirkung der
Betriebsbremse, bezogen
auf die zulässige
Höchstmasse oder, im Fall
von Sattelanhängern, auf
die Summe der zulässigen
Achslasten, wenn
durchführbar, von weniger
als der Hälfte der für
die Betriebsbremsanlage
geforderten
Mindestbremswirksamkeit: GV
1.3 611 Hilfsbremse
Wirkung und Wirksamkeit
(falls getrennte Anlage)
1.3.1 611 Wirkung
Bremse(n) einseitig ohne
Wirkung SM,GV
Bremskraft an einem Rad
beträgt weniger als 80%
der größten an einem
anderen Rad der selben
Achse gemessenen
Bremskraft SM
Bremskraft nicht
abstufbar (Rupfen) SM,GV
Automatische Bremsanlage
bei Anhängern unwirksam SM
1.3.2 611 Wirksamkeit siehe
für alle Fahrzeugklassen Anmerkung zu
eine Abbremswirkung von 1.2.2
weniger als 50% der
Mindestwirksamkeit der
Betriebsbremse gemäß
1.2.2 bezogen auf die
zulässige Höchstmasse
oder, im Fall von
Sattelanhängern, auf die
Summe der zulässigen
Achslasten; bei
Fahrzeugen der
Klassen N1, N2 und N3
jedoch 2,2 m/s2 SM
1.4 611 Feststellbremse
Wirkung und Wirksamkeit
1.4.1 611 Wirkung siehe
Bremskraft an einem Rad Anmerkung zu
beträgt weniger als 50% 1.2.2
der größten an einem
anderen Rad der selben
Achse gemessenen
Bremskraft. SM
für alle Fahrzeugklassen
eine Abbremswirkung von
weniger als 18% in bezug
auf die zulässige
Gesamtmasse oder für
Kraftfahrzeuge weniger
als 12% bezogen auf die
höchstzulässige Masse des
Kraftwagenzuges, je
nachdem, welcher Wert
höher ist SM,GV
1.5 Retarder und Motorbremse
Wirkung
Bremskraft nicht
abstufbar (Retarder) SM
schadhaft SM
1.6 Blockierverhinderer
Warneinrichtung arbeitet
fehlerhaft SM
schadhaft SM
In der
Fahrzeugkombination nicht
betriebsfähig SM
2 Lenkvorrichtung und
Lenkrad
2.1 Mechanischer Zustand
2.1.1 332 Endanschlag der Lenkung
fehlt oder ohne Wirkung SM,GV
verstellt LM,SM
verformt SM
2.1.2 331 Schwergängigkeit
schwergängig SM,GV
klemmt SM,GV
Fahrzeug nicht sicher
lenkbar GV
2.1.3 332 Lenksäule
Lagerung schadhaft oder
zu großes Spiel SM
Lenksäule gelockert oder
Ausfallgefahr SM, GV
Höhenverstellung nicht
fixierbar SM
Lenkkopflager-Gabelkopf-
lagerspiel zu groß oder
zu gering (schwergängig) SM
Gabelkopflager
ausgeschlagen SM,GV
2.1.4 331 Lenkgetriebe
Mangel an den
Staubmaschetten SM
Undichtheit LM,SM
Getriebebefestigung lose,
Aufnahmeteil gerissen SM,GV
Spiel LM,SM
Ausfallgefahr GV
Lenkgetriebedeckel
und/oder Einstellschraube
locker SM
2.1.5 332 Lenkgelenke ungenügende
Sicherung der
Lenkungsteile SM
Spiel LM,SM
Gefahr des Lösens der
Verbindung GV
Gummimanschetten fehlen
oder stark beschädigt SM
2.1.6 332 Lenkgestänge, Lenkseile,
Spurstange, Lenkhebel
Risse SM,GV
mangelhafte Befestigung SM
sonstige Beschädigungen LM,SM,
GV
2.1.7 331 Lenkhilfe
Funktion beeinträchtigt SM,GV
Leitungen, Schläuche
beschädigt, undicht SM,GV
Flüssigkeitsstand im
Vorratsbehälter SM,GV
2.1.8 331 Lenkungsdämpfer
mangelhaft LM,SM
2.1.9 911 Drehkranz
gelockert SM,GV
zu großes Spiel SM,GV
2.2 333 Lenkrad/Lenker
Beschädigung, Bruch,
Risse LM,SM,
GV
Befestigung mangelhaft SM,GV
Bauart, Abmessungen SM,GV,
VM
2.3 331 Lenkungsspiel am
Lenkradumfang zu groß LM,SM,
GV
3 Sichtverhältnisse
3.1 231 Sichtfeld Anmerkung:
Sichtfeld
gemäß
Richtlinie
78/318/EWG
Sichtfeld beeinträchtigt LM,SM,
GV
Mängel an der
Sonnenblende LM
stark behindernde
Aufkleber an Front- und
Heckscheibe SM,VM
Beeinträchtigung des
Sichtfeldes durch
Aufbauten SM,GV,
VM
3.2 231 Scheiben
kein Sicherheitsglas
(ausgenommen genehmigt)
SM,VM
Windschutzscheibe
durchgehend gesprungen SM
Windschutzscheibe im
Hauptsichtbereich des
Fahrers sichtbehindernd
zerkratzt oder gesprungen SM
Einfärbung der Scheibe
durch Folien oder Lacke
(außer bei vorliegender
Genehmigung) SM,VM
Windschutzscheibe
geringfügig gesprungen
oder zerkratzt, außerhalb
des Sichtfeldes des
Fahrers LM
Heckscheibe u./o. hintere
Seitenscheiben Sicht
beeinträchtigt und
zweiter Außenspiegel
nicht vorhanden LM,VM
3.3 241 Rückspiegel (Innen- oder
Außenspiegel)
fehlt oder nicht
ausreichend wirksam SM,VM Verkehr hinter
oder neben dem
Fahrzeug nur
auf einer
Seite
beobachtbar
Risse oder Sprünge LM
Spiegel beschädigt oder
blind LM weniger als
10% der Fläche
blind
Spiegel durchgehend
gesprungen SM
Befestigung mangelhaft LM,SM
3.4 221 Scheibenwischer
Wischer arbeitet zu
schnell oder zu langsam SM
Wischerblätter fehlen,
unbrauchbar oder
schadhaft SM
Gestänge/Wischerachsen
stark ausgeschlagen SM
Heckscheibenwischer
defekt oder unwirksam LM
3.5 221 Scheibenwascher
(Windschutzscheibe)
fehlt oder unwirksam SM
3.6 251 Defroster
nicht funktionsfähig LM,SM
4 Leuchten, Rückstrahler
und sonstige elektrische
Anlagen
4.1 101 Scheinwerfer für Fern-
und Abblendlicht
4.1.1 101 Zustand und Funktion
Scheinwerfer fehlt, ohne
oder ungenügende Funktion SM
Scheinwerfer bei
Kraftwagen nicht
paarweise SM
Scheinwerfer links und
rechts verschiedener
Bauart SM
102 Anbau nicht
vorschriftsmäßig SM,VM
102 Summe der Kennzahlen
über 75 SM,VM Fahrzeuge mit
erstmaliger
Zulassung bis
3/1997 über
100
Befestigung unzureichend SM
4.1.2 101 Einstellung
Scheinwerfer zu hoch oder
zu niedrig SM
Leuchtweitenregulierung
defekt LM,SM
4.1.3 102 Schalter
beschädigt LM
Schaltfehler SM
101 Fernlichtkontrolleuchte
defekt oder fehlt,
Schaltfehler SM,VM
4.1.4 101 Optischer Wirkungsgrad
Scheinwerfergläser fehlen
oder erheblich beschädigt SM
Streuscheibe geringfügig
gesprungen LM
Reflektor leicht
angegriffen LM weniger als
ca. 10% der
Fläche
Reflektor fehlt, blind,
verrostet SM mehr als ca.
10% der Fläche
Scheinwerfer innen
verschmutzt oder naß SM
Falsche Glühlampe SM,VM zB H4 mit
Streuscheibe oder Zwischenringen
Lampe verdreht eingebaut SM
Verminderung der
Lichtaustrittsfläche
durch Klebestreifen oder
Gummidichtungen SM
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
Scheinwerfer desselben
Paares mit Licht
verschiedener Farbe SM,VM
Abdeckung durch Anbauten SM,VM
4.2 Begrenzungs-, Umriß-,
Seitenmarkierungs- und
Schlußleuchten
4.2.1 103 Zustand und Funktion
Begrenzungsleuchten
fehlen oder sind ohne
Funktion SM
Umrißleuchten fehlen oder
sind ohne Funktion SM
104 Schlußleuchten fehlen
oder sind ohne Funktion SM
104 Erhebliche Abweichungen
von den
Anbringungsvorschriften SM,VM
103 Abdeckung durch Anbauten SM,VM
Schaltfehler SM
Anbaugeräte oder
Fahrzeugteile ragen um
mehr als 40 cm seitlich
über die Leuchten hinaus SM,VM
4.2.2 103) Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
104) alle Begrenzungs- oder
Schlußleuchten in der
Wirkung erheblich
beeinträchtigt oder Farbe
nicht vorschriftsmäßig SM,VM
Leuchtscheibe fehlt SM
Leuchtscheibe geringfügig
gesprungen LM
Leuchtscheibe gesprungen
oder ausgebrochen SM
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
offensichtlich falsche
Glühlampe SM,VM
ausgebleichte
Leuchtscheiben LM
4.3 107 Bremsleuchten
4.3.1 107 Zustand und Funktion
alle Leuchten ohne
Funktion oder in der
Wirkung erheblich
beeinträchtigt SM,GV
falsche Montage der
Leuchten SM,VM
Fehlt, Kraftwagen oder
Anhängern nicht paarweise
(ausgenommen
```
Bremsleuchte) SM,VM
```
ohne Funktion SM
Sichtbereich
beeinträchtigt durch
Anbauten SM,VM
4.3.2 107 Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
Farbe oder Glühlampen
nicht vorschriftsmäßig SM,VM
offensichtlich falsche
Lampe SM,VM
Leuchtscheibe geringfügig
gesprungen LM
Leuchtscheibe fehlt,
durchgehend gesprungen
oder ausgebrochen SM
Leuchtscheibe
offensichtlich
nachträglich eingefärbt
(zB Lack oder Folie) SM,VM
4.4 106 Fahrtrichtungsanzeiger
4.4.1 106 Zustand und Funktion
alle Leuchten ohne
Funktion oder in der
Wirkung erheblich
beeinträchtigt SM
eine fehlt, ohne Funktion
oder in der Wirkung
erheblich beeinträchtigt SM
Erhebliche Abweichung
von den
Anbringungsvorschriften SM,VM
Abdeckung durch Anbauten SM,VM
Schaltfehler SM
Warnblinklicht
(Warnblinkanlage) LM,SM
4.4.2 106 Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
Farbe nicht
vorschriftsmäßig SM,VM
Leuchtscheibe fehlt SM
Leuchtscheibe geringfügig
gesprungen LM
Leuchtscheibe durchgehend
gesprungen oder
ausgebrochen SM
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
offensichtlich falsche
Glühlampe SM,VM
4.4.3 106 Schalterbeschädigt LM
weder optische noch
akustische Anzeige SM,VM
Schalter bleibt nicht in
Einschaltstellung SM
Kontrolleinrichtung für
Anhängerbetrieb fehlt LM,VM
4.4.4 106 Blinkfrequenzweniger als
60 oder mehr als
120 Perioden pro Minute SM
4.5 102 Nebelscheinwerfer und
Nebelschlußleuchten
4.5.1 102) Anbringung
109) nicht vorschriftsmäßig SM,VM
4.5.2 102 Zustand und Funktion
alle oder eine Leuchte
ohne Funktion oder in der
Wirkung beeinträchtigt SM
Schaltfehler SM
109 Nebelschlußleuchte
keine Kontrolleuchte SM,VM
109 Schaltfehler SM
4.5.3 Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
109 Farbe nicht
vorschriftsmäßig SM,VM
102 Nebelscheinwerfer
falsch eingestellt SM
102 Reflektor fehlt, blind,
verrostet SM
Streuscheibe fehlt,
durchgehend gesprungen
oder ausgebrochen SM
Scheinwerfer innen
verschmutzt oder naß SM
Streuscheibe verdreht
eingebaut SM
Scheinwerfer mit Licht
verschiedener Farbe SM,VM
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
109 Nebelschlußleuchte
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
Streuscheibe fehlt,
durchgehend gesprungen
oder ausgebrochen SM
4.6 110 Rückfahrscheinwerfer
4.6.1 110 Zustand und Funktion
alle oder eine Leuchte
ohne Funktion oder in der
Wirkung beeinträchtigt SM
falsche elektrische
Schaltung SM
sonstige Mängel zB nicht
vorschriftsmäßig LM,SM,
VM
4.6.2 110 Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
Farbe nicht
vorschriftsmäßig SM,VM
blendet SM
4.7 108 Beleuchtung für das
hintere Kennzeichen fehlt LM
sonstige Mängel zB nicht
vorschriftsmäßig LM,SM,
VM
weißes Licht nach hinten SM
4.8 105 Rückstrahler
4.8.1 105 Zustand und Farbe
vorgeschriebene
Rückstrahler fehlen oder
sind verdeckt angebracht SM,VM
Rückstrahler bei
Kraftwagen und Anhängern
nicht paarweise
angebracht SM,VM
Farbe oder Form stimmt
nicht SM,VM
verdrehte Anbringung SM
erhebliche Abweichung von
den
Anbringungsvorschriften SM,VM
Rückstrahler geringfügig
gesprungen LM
Rückstrahler durchgehend
gesprungen SM
4.9 106 Funktionsanzeiger
vorgeschriebene
Funktionsanzeiger fehlen
oder sind nicht
funktionsfähig LM,SM,
VM
4.10 111 Elektrische Verbindungen
zwischen ziehendem
Fahrzeug und Anhänger
oder Sattelanhänger
Verbindungseinrichtung
fehlt vollständig oder
teilweise SM
falsche Schaltung oder
Funktionsfehler in der
elektrischen Schaltung SM
mangelhafte Verbindung
von elektrischen
Leitungen LM,SM
schadhafte Leitungen SM
4.11 111 elektrische Leitungen
mangelhafte Verlegung LM,SM
schadhaft SM
4.12 sonstige Leuchten und
rückstrahlende Flächen
Anbau bzw. Farbe
unzulässig SM,VM
5 Achsen, Räder, Reifen und
Aufhängungen
5.1 Achsen
5.1.1 312) Achskörper
313) Bruch GV
Achskörper angerissen,
verbogen, erhebliche
Korrosion SM,GV
unsachgemäße Reparatur SM,GV
Gummielemente fehlen oder
funktionslos SM
5.1.2 312) Achsaufhängung
313) ungenügende Befestigung,
erhebliches Spiel SM,GV
Aufhängung ausgeschlagen
oder verformt SM,GV
312 Vorderradgabel sichtbar
verzogen SM,GV
312) Schwingenlagerung
ausgeschlagen SM,GV
313) Gummielemente fehlen oder
funktionslos SM
Fangseil fehlt oder
unbrauchbar SM
5.1.3 322 Federung, Stabilisator
Bruch, funktionslos SM,GV
Beschädigung SM
übermäßiger Verschleiß LM,SM
Aufhängung oder
Befestigung ausgeschlagen LM,SM,
GV
Befestigungen fehlen,
gebrochen, stark
korrodiert oder locker SM,GV
unsachgemäße
Veränderungen am Fahrwerk
(Tieferlegungen) SM,GV
5.1.4 323 Stoßdämpfer
fehlt SM,GV
Wirkungslosigkeit SM,GV
Wirkungsbeeinträchtigung LM,SM
Undichtheit LM,SM
Kolbenstangenschutz
gebrochen oder defekt LM
Befestigung locker oder
beschädigt SM
5.1.5 311 Radlager
Beschädigung SM,GV
zu großes Spiel LM,SM
übermäßiges Spiel GV
erhebliches Laufgeräusch SM
5.2 Räder/Felgen und Reifen
5.2.1 402 Räder(Felgen)
Riß oder Bruch GV
verbogene oder
beschädigte Räder LM,SM
falsche
Radmuttern/Radschrauben SM
einzelne
Radmuttern/Radschrauben
fehlen oder lose SM,GV
Rad für das Fahrzeug
offensichtlich nicht
geeignet SM,GV
für den Reifen
offensichtlich zu große
oder zu kleine Felge SM,GV
erhebliche Deformation
des Felgenhornes, starker
Schlag SM,GV
Felgenbohrungen
ausgeleiert oder
eingerissen SM,GV
Spurverbreiterung mittels
Distanzbolzen oder
Distanzscheibe SM,GV
Speichen locker oder
fehlen SM,GV
Sicherungen bei geteilten
Felgen fehlen oder
schadhaft SM
Felge nicht der
Genehmigung entsprechend VM
5.2.2 401 Bereifung
Schäden SM,GV
Profiltiefe nicht
ausreichend SM,GV
Reifen verschiedener
Bauart montiert SM
Winterreifen nicht
achsweise SM
Spikesreifen nicht auf
allen Rädern SM
unterschiedliche
Reifendimensionen SM Ausnahme:
unterdimensionierte Genehmigt
Reifen in Bezug auf
Größe, Tragfähigkeit oder
Bauartgeschwindigkeit SM,GV,
VM
Behinderung des Schwenk-
oder
Einfederungsbereiches auf
Grund zu großer
Reifendimension SM,GV
Scheuerstellen am Reifen
und im Radkasten SM,GV
Veränderung der größten
Breite des Fahrzeuges
(Reifen dürfen nicht über
die Kotflügel
hinausragen) SM,VM
ECE-Zeichen fehlt SM,VM
Reifen entsprechen nicht
der Genehmigung SM,VM
Fzge M1, N1, O1, O2
PKW-Winterreifen (ausgen.
Spikesreifen) mit mehr
als 4 mm (Gürtelreifen)
bzw. 5 mm
(Diagonalreifen)
Profiltiefe nicht auf
allen Rädern LM
fehlendes
Geschwindigkeitssymbol,
wenn
Geschwindigkeitsindex des
Winterreifens geringer
als die
Bauartgeschwindigkeit des
Fahrzeuges LM,VM
nachgeschnittene Reifen
bei M1 oder L SM
unsachgemäß
nachgeschnittene Reifen,
zB. Karkasse am bei Zwillings-
Nutengrund sichtbar GV bereifung,
wenn nur ein
Reifen
betroffen: SM
unregelmäßige Abnützung
der Lauffläche LM
Reifen entlüftet,
erheblich zu geringer
Luftdruck LM,SM
5.3 Aufhängungen
5.3.1 312) Traggelenk
313) ungenügende Sicherung SM
Spiel LM,SM
Gefahr des Lösens der
Verbindung GV
Gummimanschetten fehlen
oder stark beschädigt SM
5.3.2 312) Quer-, Schräg- und
Längslenker
313) Risse, verbogen, stark
korrodiert GV
unsachgemäß repariert SM,GV
Spiel LM,SM
ungenügende Befestigung,
erhebliches Spiel SM,GV
6 Fahrgestell, am
Fahrgestell befestigte
Teile
6.1 Fahrgestell oder
Fahrgestellrahmen und
daran befestigte Teile
6.1.1 301) Rahmen und sonstige
tragende Teile
341) Allgemeiner Zustand Bruch
oder Riß SM,GV
erhebliche Verbiegungen SM,GV
302) erhebliche
341) Korrosionsschäden mit
wesentlicher Schwächung
der Bauteile SM,GV
geringe
Korrosionsschäden, die
kein Erneuern des
Bauteils oder Verwendung
spezieller
Reparaturbleche erfordern LM,SM
unsachgemäße Verbindungen SM,GV
mehrere Rahmenniete oder
-schrauben gelockert oder
gebrochen SM,GV
Schäden bei einzelnen
Nieten oder Schrauben LM
6.1.2 501 Abgasführungen und
Schalldämpfer
Auspuffanlage oder
Leitungen stark undicht SM
Aufhängung beschädigt SM
leicht undicht,
mangelhafte Befestigung LM,SM
6.1.3 543) Kraftstoffbehälter und
-leitungen
541) undicht SM,GV
ungeeignete Befestigung
des Behälters SM
mangelhafte Verlegung der
Kraftstoffleitung LM,SM,
GV
Tankverschluß fehlt SM,GV
Kraftstoffbehälter
deformiert LM,SM
6.1.4 307 Abmessungen und Zustand
des Unterfahrschutzes und
Seitenunterfahrschutzes
bei Lastkraftwagen und
Anhängern in den
Abmessungen unzureichend SM,VM
Befestigung lose LM,SM
verbogen LM
6.1.5 401 Halterung des Ersatzrades
Befestigung lose SM
Sicherung des Ersatzrades
fehlt SM
6.1.6 Verbindungseinrichtungen
am Zugfahrzeug, Anhänger
und Sattelanhänger
361 Fahrzeugverbindende
Einrichtungen
(Anhängekupplung,
Sattelkupplung)
schadhaft, in der
Funktion beeinträchtigt SM,GV
übermäßiges Spiel
(Verschleißgrenze
überschritten) SM,GV
unzureichende Befestigung SM,GV
Sicherung defekt oder
fehlt GV
Typenschild fehlt LM,VM
911 Zugeinrichtung am
Anhänger
Befestigung gelockert,
zu großes Spiel SM,GV
schadhafte Sicherung der
Befestigung SM,GV
Zuggabel/Zugrohr stark
verbogen oder angerissen SM,GV
Zuggabel/Zugrohr
unzulässig oder
unsachgemäß
reparaturgeschweißt SM,GV
Höheneinstellung fehlt
oder unzureichend SM
Kugelpfanne nicht
arretierbar oder
sicherbar SM,GV
Sicherungsverbindung
fehlt oder unbrauchbar SM
6.1.7 Abschleppeinrichtung
vo/hi
fehlt oder unbrauchbar
(falls erforderlich) VM
6.2 Führerhaus und Karosserie
6.2.1 Allgemeiner Zustand
351 gefährdende Fahrzeugteile
innen oder außen LM,SM
nicht genehmigte
Veränderungen (Zu- oder
Anbauten) VM
307 Laderaumboden, Wände,
Rungen, Verschlüsse
ungenügende Befestigung SM
starke Beschädigungen SM
307 Laderaumplane, Gestell,
Verschlüsse
Spriegelgestell
beschädigt LM,SM
unzureichende Befestigung SM
Bordwandverschlüsse
schadhaft LM,SM
304 Korrosionsschäden an
tragenden Teilen LM,SM
343 Radabdeckungen fehlen SM
Radabdeckungen nicht
ausreichend wirksam LM,SM
6.2.2 307 Befestigung
Kippmechanismus des
Führerhauses beschädigt
oder ausgeschlagen LM,SM
Sicherung fehlt oder
unzureichend SM,GV
Niederspannvorrichtung
fehlt oder wirkungslos SM
Hydraulik- oder
Druckluftteil undicht LM,SM
Luftleiteinrichtungen
(Spoiler) unzureichende
Befestigung LM,SM
6.2.3 306 Türen und Schlösser
unbeabsichtigtes Öffnen
möglich SM,GV
Tür fehlt SM,VM
Tür durchgerostet LM,SM
Tür schließt schlecht LM
Fronthaubenfanghaken
funktionslos oder fehlt SM,VM
Scharniere beschädigt SM
6.2.4 304 Boden
Korrosionsschäden LM,SM
6.2.5 342 Sitze
Sitzbefestigung
unzureichend SM,GV
keine sichere
Lehnenbefestigung oder
Arretierung SM,GV
nicht vorschriftsmäßige
Sitzausführung SM
Sitzpolster schadhaft LM
Haltegriffe fehlen oder
locker SM,VM
Kopfstütze fehlt oder
nicht arretierbar SM,VM
701 Pedale oder
Betätigungseinrichtungen
Pedale nicht gleitsicher LM
- sonstige Mängel LM,SM
6.2.6 307 Trittstufen
Trittstufen oder
Einstiege
falsche Anbringung (zu
hoch) SM,VM
nicht gleitsicher LM,SM
beschädigt SM
6.3 324 Kraftübertragung (Motor,
Kupplung, Getriebe,
Kardanwelle,
Differenzial, Halbachsen)
Kupplung rutscht, nicht
lösbar SM,GV
Rückwärtsgang defekt SM,GV
Risse (zB Hardyscheibe) SM,GV
Starke Abnützung der
Gelenke und Lagerung SM,GV
Gelenke locker oder
Befestigungsschrauben
fehlen SM,GV
Halbachsmaschetten fehlen
oder durchgehend gerissen SM
7 Sonstige Ausstattungen
soweit vorgeschrieben
7.1 Sicherheitsgurte
7.1.1 271 Sicherheit des Einbaus
lose SM
7.1.2 271 Zustand der Gurte
fehlen oder unbrauchbar SM,VM
beschädigt LM,SM
unzul. Anbringung VM
7.1.3 271 Betrieb
Retraktor nicht
funktionsfähig SM
Schloß nicht
funktionsfähig SM
Gurtstrammer
offensichtlich defekt LM,SM
7.2 - Feuerlöscher, falls
erforderlich
fehlt SM
Befestigung mangelhaft LM,SM
Überprüfungsfrist
abgelaufen LM,SM
7.3 306 Schlösser und
Diebstahlsicherung
fehlt oder mangelhafte
Funktion SM,GV
7.4 002 Warndreieck
fehlt oder beschädigt LM,VM
7.5 003 Verbandzeug
fehlt oder unvollständig LM,VM
7.6 802 Unterlegkeil(e) für
Räder, falls erforderlich
fehlen, unbrauchbar SM
Unterbringung mangelhaft SM
7.7 201 Schallzeichen
funktionslos SM
zu laut, zu leise SM
Folgetonhorn (ausgen.
Einsatzfahrzeuge) SM
falsche Lage der
Betätigungsvorrichtung SM
7.8 261 Geschwindigkeitsmesser
funktionslos SM
bei Krafträdern: Glas des
Geschwindigkeitsmessers
gesprungen LM
7.9 261 Fahrtschreiber/
Kontrollgerät
(Vorhandensein und
Verplombung)
Einbauschild ungültig,
fehlt SM
- offensichtliche Mängel an
der Verplombung des
Fahrtschreibers und/oder
der sonstigen
Sicherungseinrichtungen SM
- Prüfnachweis fehlt bzw.
offensichtliche
Abweichungen SM,VM
7.9.1 - Fahrtschreiber/
Kontrollgerät (Funktion)
offensichtlich falsche
oder mangelhafte
Aufzeichnung SM
7.10 - Geschwindigkeitsbegrenzer
nicht gemäß RiLi 92/6/EWG
eingebaut SM
Einbauschild ungültig,
fehlt SM
offensichtliche Mängel an
der Verplombung des
Geschwindigkeits-
begrenzers und/oder der
sonstigen
Sicherungseinrichtungen
gegen unbefugte Eingriffe
verletzt SM
Prüfnachweis fehlt bzw.
offensichtliche
Abweichungen SM,VM
7.10.1 - Geschwindigkeitsbegrenzer
(Funktion)
offensichtlich
mangelhafte Funktion SM
7.11 111 Befestigung der Batterie
unsachgemäß, lose SM
7.11.1 111 Batterietrennschalter
fehlt, Anbringung
mangelhaft, unwirksam SM
7.12 543 Gasanlage
Betriebsbuch fehlt SM
Nachweis der Genehmigung
fehlt SM
Eintragungen über
Überprüfung des
Flüssiggasbehälters
fehlen SM
Bedenken gegen die
Betriebssicherheit der
Gasanlage SM
7.13 701 Ständer-Fußrasten
Rückholfeder fehlt,
gebrochen oder zu schwach SM
Kippständer fehlt oder
unbrauchbar SM
Seitenständer
vorschriftswidrig VM
Ständer in Fahrtstellung
nicht fixiert SM
Fußrasten fehlen, stark
verbogen, nicht
arretierbar SM
Fußrastenoberfläche glatt LM
7.14 702 Kette
Locker SM,GV
unzulässig abgenützt SM,GV
Kettenschloß unsachgemäß
montiert SM
Kettenritzel oder
Kettenrad stark abgenützt SM,GV
Kettenritzel oder
Kettenrad offensichtlich
nicht serienmäßig SM,VM
703 Kettenspannvorrichtung
fehlt SM,GV
Kettenspannvorrichtung
locker, beschädigt,
Sicherung fehlt SM
704 Kettenschutz fehlt SM,GV
Kettenschutz locker,
verbogen SM
7.15 801 Zapfwellenabdeckung
fehlt, gebrochen LM,SM
7.16 307 Kipp- bzw.
Ladevorrichtung
Prüfnachweis fehlt SM,VM
offensichtliche Mängel LM,SM
7.17 111 Anlaßvorrichtung
ohne Funktion SM
7.18 342 Haltegriffe
fehlt oder beschädigt SM
7.19 543 Druckbehälter
-bescheinigungen fehlen SM
7.20 401 Ersatzrad, falls
erforderlich
fehlt oder unbrauchbar SM,VM
7.21 - Kennzeichnungstafeln
fehlen, unbrauchbar SM,VM
falsche Anbringung LM,VM
7.22 - Aufschriften/
Geschwindigkeitsschild
fehlt LM,VM
8 Umweltbelästigungen
8.1 501 Lärmentwicklung
Auspuffanlage undicht,
schadhaft LM,SM
Originalanlage geändert,
ersetzt, Genehmigung
nicht nachgewiesen VM
Stand- und/oder
Fahrgeräusch
offensichtlich erheblich
über dem zulässigen Wert SM
Sonstige lärmrelevante
Bauteile schadhaft,
fehlen SM
Lärmarmnachweis fehlt
oder abgelaufen VM
8.2 Auspuffabgase
8.2.1 562) Kraftfahrzeuge mit
561 Motoren mit Fremdzündung
(Ottomotoren)
```
ohne moderne
```
Abgasreinigungsanlage
wie zB
Dreiwege-Katalysator
mit
Lambdasondenregelung
Auspuffanlage undicht SM
CO-Gehalt über vom
Hersteller angegebenen
Wert bzw. über
3,5 Vol.% SM
564 Verdichtung/HC-Gehalt
über vom Hersteller
angegebenen Wert bzw.
über 600 ppm SM
563) b) mit moderner
561) Abgasreinigungsanlage
562) wie zB
Dreiwege-Katalysator
mit
Lambdasondenregelung
Auspuffanlage undicht
oder unvollständig SM
erforderliche
Ausrüstung zur
Abgasreinigung fehlt
zur Gänze oder
teilweise SM
CO-Gehalt im Leerlauf
höher als 0,5 Vol.% SM
bei erhöhter
Leerlaufdrehzahl ohne
Last von mind.
2 000 min hoch -1:
CO-Gehalt von mehr als
0,3 Vol.% SM
Lambda kleiner
als 0,97 oder größer
als 1,03 SM
564 Verdichtung/HC-Gehalt
über 60 ppm SM
562 c) Krafträder außer
Motorfahrräder
CO-Gehalt im Leerlauf
höher als 4,5 Vol.% SM
Ausgenommen Motoren
mit
Kurbelgehäusespülung
565 d) übermäßige
Rauchentwicklung SM
531 e) Zündanlage
Fliehkraftverstellung/
Unterdruckverstellung
Kondensator/Zündspule/
Verteiler/Zündkabel
Kerzenstecker/
Zündkerze defekt SM
Zündkerze offensichtl.
falscher Wärmewert SM
Unterbrecher stark
verschlissen SM
Unterdruckschläuche
porös/undicht LM,SM
Zündzeitpunkt mehr als
3 Grad abweichend SM von Sollwert
bei Herstel-
lerangabe
Schließwinkel mehr als
5 Grad abweichend SM von Sollwert
bei Herstel-
lerangabe
542 f) Luftfilter Anmerkung
siehe Pos. 542
unsachgemäß
befestigt/lose LM,SM
Filtereinsatz fehlt
oder nicht
funktionstüchtig SM
Filtereinsatz
verschmutzt LM,SM
8.2.2 502 Kraftfahrzeuge mit
Motoren mit Selbstzündung
(Dieselmotoren)
Absorptionsbeiwert
bei Saugmotoren über
2,5 m hoch -1 SM
bei Turbomotoren über
3,0 m hoch -1 SM
bei Fahrzeugen mit
erstmaliger Zulassung vor
dem 1. Jänner 1980:
mehr als
1 Bacharacheinheit über
dem Genehmigungswert,
ohne Genehmigungswert
mehr als
6 Bacharacheinheiten SM
565 b) Übermäßige
Rauchentwicklung SM
542 c) Luftfilter
unsachgemäß
befestigt/lose LM,SM
Filtereinsatz fehlt
oder nicht
funktionstüchtig SM
Filtereinsatz
verschmutzt LM,SM
8.3 531 Funkentstörung
offensichtlich mangelhaft SM
8.4 571 Flüssigkeitsverlust
Ölverlust
(kontinuierliche
Tropfenbildung) LM,SM,
GV
Austritt gefährlicher
Flüssigkeiten SM,GV
9 zusätzliche Prüfpunkte
für Fahrzeuge, die der
Fahrgastbeförderung
dienen
9.1 - Notausstieg(e)
(einschließlich Hammer
zum Einschlagen der
Scheiben),
Notausstiegshinweis-
schilder
fehlen SM
9.2 - Heizung
ohne Funktion SM
Gefahr durch Motorabgase GV
9.3 - Lüftung
ohne Funktion SM
Gefahr durch Motorabgase GV
9.4 - Ausstattung der Sitze
Sitze mangelhaft
befestigt, beschädigt SM
Sitzbezüge beschädigt LM
Sitzplatzanzahl über der
genehmigten GV
9.5 - Innenbeleuchtung
fehlt, ausgefallen SM
einzelne Lampen
ausgefallen LM
10 001 Identifizierung des
Fahrzeuges
10.1 - Kennzeichentafeln
nicht fest angebracht
oder schlecht lesbar LM,SM
nicht annähernd senkrecht
angebracht SM
Kennzeichen bildet Teil
der Radabdeckung (Krad) LM,SM
10.2 001 Fahrgestellnummer
fehlt, unvollständig,
nicht lesbar, nicht
original SM,VM
10.3 Motortype
fehlt, unvollständig,
nicht lesbar, nicht der
Fahrzeuggenehmigung
entsprechend SM,VM
Anmerkung:
Eintragung von „-” unter Spalte „Anlage 2” wenn Position nicht vorgesehen
Anlage 6
(§ 10)
Katalog der Prüfpositionen
Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
Prüfnummern für Formblatt
Anlage 1 Anlage 2 Position Zuordnung Anmerkung
1 Mängelgruppe Bremsanlage
1.1 Mechanischer Zustand und
Funktion
1.1.1 603) Bremspedallagerung
621) (Betätigungseinrichtung)
schwergängig (bei
ausreichender Wirkung der
Betriebsbremse) LM,SM
Lagerung ausgeschlagen SM
Verschleiß/Spiel zu groß SM
Lagerung gebrochen GV
1.1.2 603 Zustand des Pedals und
Weg der Bremsbetätigungs-
einrichtung
Weg übermäßig oder keine
ausreichende Wegreserve
vorhanden SM,GV
604 Freigängigkeit der Bremse
beeinträchtigt, Bremse
löst nicht einwandfrei SM,GV
Antirutschvorrichtung auf
dem Bremspedal fehlt, ist
locker oder übermäßig
abgenützt SM
Bruchgefahr, nicht
betätigbar GV
1.1.3 811) Vakuumpumpe oder
621) Kompressor und Behälter
übermäßige Dauer um
Druck/Vakuum für eine
ausreichende Bremswirkung
aufzubauen SM
Luftdruck bzw. Vakuum für
mind. 2 Bremsungen nach
Ansprechen der
Warneinrichtung
unzureichend (auch bei
ungenauer
Manometeranzeige) SM
bei nicht ereichter
(Anm.: richtig:
erreichter)
Hilfsbremswirkung GV
spürbarer Druckabfall
durch Luftaustritt oder
hörbarer Luftaustritt SM,GV
1.1.4 811 Druckwarnanzeige,
Manometer arbeitet
fehlerhaft oder ist
schadhaft SM
1.1.5 811 Handbremsventil
Betätigungseinrichtung
gebrochen oder
beschädigt, übermäßiger
Verschleiß SM
Ventil arbeitet
fehlerhaft SM
Betätigungseinrichtung
unsicher an
Ventilspindel befestigt
oder Ventilkörper
ungenügend gesichert SM
Verbindungen locker oder
Leckage im System SM
Funktion ungenügend SM
nicht feststellbar GV
1.1.6 612 Feststellbremse,
-bremshebel, -ratsche
Feststellratsche hält
nicht ausreichend SM,GV
übermäßiger Verschleiß an
Hebellagerung oder an
Ratschenvorrichtung SM
übermäßiger Hebelweg
infolge falscher
Einstellung SM
1.1.7 Bremsventile (Fußventile,
Druckregler, Regelventile
usw.)
beschädigt, übermäßiger
Luftaustritt SM,GV
571 übermäßiger Ölaustritt
aus Kompressor SM
unsicher
befestigt/unsachgemäß
montiert SM
571 Austritt von Hydraulik-
bremsflüssigkeit GV
Funktion mangelhaft SM,GV
1.1.8 811 Kupplungsköpfe für
Anhängerbremsen
Absperrhähne oder
selbstabsperrendes
Kupplungskopfventil
schadhaft SM
unsicher
befestigt/unsachgemäß
montiert SM
Leckage SM
1.1.9 811 Energievorratsbehälter,
Druckluftbehälter
beschädigt, korrodiert,
undicht LM,SM,
GV
Entwässerungseinrichtung
ohne Funktion SM
unsicher
befestigt/unsachgemäß
montiert LM,SM,
GV
Behälterschild/Aufschrift
fehlt/unlesbar SM,VM
unsachgemäße Reparatur SM,GV
übermäßig Wasser/Öl in
den Behältern SM
1.1.10 621 Bremskraftverstärker,
Hauptbremszylinder
(hydraulische Anlagen)
Bremskraftverstäker
schadhaft oder ohne
Wirkung SM
Hauptbremszylinder
schadhaft oder undicht SM,GV
Hauptbremszylinder
unsicher befestigt SM,GV
Bremsflüssigkeitsvorrat
unzureichend SM,GV
Abdeckung für
Ausgleichsbehälter des
Hauptbremszylinders fehlt SM
Bremsflüssigkeitswarn-
licht leuchtet oder ist
defekt SM
Warnanzeige für
Bremsflüssigkeitsstand
arbeitet fehlerhaft SM
Bremsflüssigkeit
offensichtlich
verschmutzt SM
- Bremsflüssigkeit
Siedepunkt (unter
150 ºC bzw.
Wasseranteil 2%) SM
1.1.11 621 Bremsleitungen
Ausfall- oder
Bruchgefahr GV
undichte Leitungen oder
Kupplungskopfanschlüsse SM,GV
beschädigt oder übermäßig
korrodiert SM
falsche Verlegung SM,GV
unsachgemäß repariert SM,GV
Prüfanschluß fehlt oder
defekt SM
1.1.12 621 Bremsschläuche
Ausfall- oder Bruchgefahr GV
Beschädigung,
Scheuerstellen,
Bremsschläuche zu kurz,
verdreht eingebaut SM,GV
undichte Schläuche oder
Anschlüsse SM,GV
Ausbeulung des Schlauchs
unter Druck GV
Porosität SM,GV
unsachgemäß repariert SM,GV
1.1.13 621 Bremsbeläge, -klötze
übermäßiger Verschleiß SM,GV
verschmutzt (Öl, Fett
usw.) SM,GV
falscher Belag,
Ausfallsgefahr SM,GV
1.1.14 621 Bremstrommeln,
Bremsscheiben
übermäßiger Verschleiß,
übermäßige Riefenbildung,
Risse, ungenügend
gesichert oder gebrochen SM,GV
verschmutzt (Öl, Fett
usw.) SM,GV
Bremsträger locker GV
unrund (über 20%) SM
Abänderungen SM,GV,
VM
1.1.15 604) Bremsseile,
621) Bremszugstangen,
Bremshebel, Bremsgestänge
Seile beschädigt,
unsachgemäß verlegt SM,GV
Ausfallgefahr SM,GV
übermäßiger Verschleiß
oder übermäßige Korrosion SM,GV
Seil- oder
Zugstangenverbindung
ungenügend gesichert SM,GV
Seilführung schadhaft LM,SM
Ummantelung der Seilhülle
gebrochen LM
Beeinträchtigungen der
Freigängigkeit der
Bremsanlage SM
übermäßige Hebel-,
Zugstangen- oder
Gestängewege infolge
falscher Einstellung oder
übermäßigen Verschleißes SM
Bremswellenlager
ausgeschlagen oder
schwergängig SM
1.1.16 621 Radbremszylinder
(einschließlich
Federspeicherzylinder)
gerissen oder beschädigt SM,GV
undicht SM,GV
unsicher
befestigt/unsachgemäß
montiert SM,GV
übermäßig korrodiert SM,GV
übermäßiger Weg des
Kolbens oder der Membrane SM,GV
Staubschutz fehlt oder
ist übermäßig beschädigt SM
schwergängig SM,GV
1.1.17 621 Bremskraftregler
Gestänge defekt SM,GV
falsch eingestellt SM,GV
festgefressen, unwirksam SM,GV
fehlt SM,GV,
VM
undicht SM,GV
1.1.18 621 Automatische
Gestängesteller
festgefressen oder zu
großer Weg infolge
übermäßigen Verschleißes
oder falscher Einstellung SM,GV
schadhaft SM
1.1.19 - Retarder (soweit
vorhanden oder
erforderlich)
unsichere Verbindungen
oder Befestigungen SM
schadhaft SM
1.1.20 621 Auflaufeinrichtung
Staubmanschette gerissen
oder fehlt SM
Führung übermäßiges Spiel SM
Dämpfer/-lagerung
schadhaft SM
festgefressen GV
Rückfahrsperre bei
Vorwärtsfahrt nicht
selbstlösend SM,GV
Abreißseil schadhaft oder
fehlt SM
1.2 Betriebsbremse
Wirkung und Wirksamkeit
1.2.1 602 Wirkung (schrittweise
Steigerung bis zur
maximalen Bremskraft)
ungenügende Bremskraft an
einem oder mehreren
Rädern SM,GV
Bremskraft an einem Rad
beträgt weniger als 80%
der größten an einem
anderen Rad der selben
Achse gemessenen
Bremskraft. SM,GV
(Im Fall der Prüfung auf
der Straße für Fahrzeuge,
die nicht auf
Bremsenprüfständen
geprüft werden können:
übermäßige Abweichung des
Fahrzeugs von der
Geraden)
604 Bremskraft nicht
abstufbar (Rupfen) SM,GV
Verlustzeit der Bremse an
einem Rad zu lang SM
übermäßige
Bremskraftschwankungen
auf Grund verzogener
Trommeln oder Scheiben SM Anmerkung:
Die Unrundheit
bezieht sich
auf die
Bremskraft-
schwankung
innerhalb
mehrerer
Radumdrehungen
bei konstanter
Betätigungs-
kraft bzw.
konstantem
eingesteuerten
(hydraulischem
oder
pneumatischem)
Druck. Diese
ist bei einem
konstanten
eingesteuerten
Druck zwischen
1 und 3 bar
bei
pneumatischen
Bremsanlagen
zu messen. Bei
nicht
pneumatischen
Bremssystemen
ist sinngemäß
vorzugehen.
Unrundheit
F F
max-min
in % = -------
Fmax
* 100
Fmax = größte
aufgetretene
Bremskraft
Fmin =
kleinste
aufgetrenene
Bremskraft
Bei einer
Unrundheit von
mehr als 20%
ist eine
übermäßige
Bremskraft-
schwankung
anzunehmen.
1.2.2 601 Wirksamkeit Anmerkung:
Abbremswirkung, bezogen Hochrechnung
auf die zulässige bzw. Balla-
Höchstmasse oder, im Fall stierung ist
von Sattelanhängern, auf nicht
die Summe der zulässigen erforderlich
Achslasten, wenn bei Fahrzeugen
durchführbar, von weniger der Klassen M1,
als den folgenden Werten: SM N1, O1 und O2.
Hochrechnung
bzw. Balla-
stierung ist
außerdem nicht
erforderlich
bei Fahrzeugen
der Klassen M2,
M3, N2, N3, O3
und O4, wenn
nachgewiesen
wird, dass das
Fahrzeug zum
Zeitpunkt der
Prüfung alle
Bestimmungen
über die
Verteilung der
Bremskraft auf
die Achsen und
über die
Kompatibilität
zwischen
Zugfahrzeugen
und Anhängern
im
vorgeführten
Zustand
einhält
(“EG-
Bremsbänder”).
Die Balla-
stierung oder
Niederspannung
ist außerdem
nicht
erforderlich,
wenn beim
tatsächlichen
Gesamtgewicht
die für die
Erzielung der
geforderten
Abbremsung
beim höchsten
zulässigen
Gesamtgewicht
erforderlichen
Bremskräfte
erreicht
werden.
Mindestbremswirksamkeit:
Klasse M1, N1: 50%
Klasse M2, M3: 50% 48% bei
Fahrzeugen,
die nicht mit
ABV
ausgerüstet
sind oder mit
erstmaliger
Zulassung vor
dem 1. Oktober
1991
Klasse N2, N3: 45% 43% bei
Fahrzeugen mit
erstmaliger
Zulassung vor
dem 1. Jänner
1989
Klasse O: 43% 40% bei
Fahrzeugen mit
erstmaliger
Zulassung vor
dem 1. Jänner
1989
Zugmaschinen (25 bis
40 km/h)
bei Hinterradbremse: 30%
bei hydraulisch
abschaltbarem
Allradantrieb
(zuschaltbar): 40%
Klassen L (beide
Bremsanlagen)
Klasse L1: 42%
Klasse L2: 40%
Klasse L3: 50%
Klasse L4: 46%
Klasse L5: 44%
Klassen L
(Hinterradbrems-
anlage): 25%
oder die Bremskraft
liegt unter dem vom
Fahrzeughersteller
für die
Fahrzeugachse
festgelegten
Bezugswerten SM
Abbremswirkung der
Betriebsbremse, bezogen
auf die zulässige
Höchstmasse oder, im Fall
von Sattelanhängern, auf
die Summe der zulässigen
Achslasten, wenn
durchführbar, von weniger
als der Hälfte der für
die Betriebsbremsanlage
geforderten
Mindestbremswirksamkeit: GV
1.3 611 Hilfsbremse
Wirkung und Wirksamkeit
(falls getrennte Anlage)
1.3.1 611 Wirkung
Bremse(n) einseitig ohne
Wirkung SM,GV
Bremskraft an einem Rad
beträgt weniger als 80%
der größten an einem
anderen Rad der selben
Achse gemessenen
Bremskraft SM
Bremskraft nicht
abstufbar (Rupfen) SM,GV
Automatische Bremsanlage
bei Anhängern unwirksam SM
1.3.2 611 Wirksamkeit siehe
für alle Fahrzeugklassen Anmerkung zu
eine Abbremswirkung von 1.2.2
weniger als 50% der
Mindestwirksamkeit der
Betriebsbremse gemäß
1.2.2 bezogen auf die
zulässige Höchstmasse
oder, im Fall von
Sattelanhängern, auf die
Summe der zulässigen
Achslasten; bei
Fahrzeugen der
Klassen N1, N2 und N3
jedoch 2,2 m/s2 SM
1.4 611 Feststellbremse
Wirkung und Wirksamkeit
1.4.1 611 Wirkung siehe
Bremskraft an einem Rad Anmerkung zu
beträgt weniger als 50% 1.2.2
der größten an einem
anderen Rad der selben
Achse gemessenen
Bremskraft. SM
für alle Fahrzeugklassen
eine Abbremswirkung von
weniger als 18% in bezug
auf die zulässige
Gesamtmasse oder für
Kraftfahrzeuge weniger
als 12% bezogen auf die
höchstzulässige Masse des
Kraftwagenzuges, je
nachdem, welcher Wert
höher ist SM,GV
1.5 Retarder und Motorbremse
Wirkung
Bremskraft nicht
abstufbar (Retarder) SM
schadhaft SM
1.6 Blockierverhinderer
Warneinrichtung arbeitet
fehlerhaft SM
schadhaft SM
In der
Fahrzeugkombination nicht
betriebsfähig SM
2 Lenkvorrichtung und
Lenkrad
2.1 Mechanischer Zustand
2.1.1 332 Endanschlag der Lenkung
fehlt oder ohne Wirkung SM,GV
verstellt LM,SM
verformt SM
2.1.2 331 Schwergängigkeit
schwergängig SM,GV
klemmt SM,GV
Fahrzeug nicht sicher
lenkbar GV
2.1.3 332 Lenksäule
Lagerung schadhaft oder
zu großes Spiel SM
Lenksäule gelockert oder
Ausfallgefahr SM, GV
Höhenverstellung nicht
fixierbar SM
Lenkkopflager-Gabelkopf-
lagerspiel zu groß oder
zu gering (schwergängig) SM
Gabelkopflager
ausgeschlagen SM,GV
2.1.4 331 Lenkgetriebe
Mangel an den
Staubmaschetten SM
Undichtheit LM,SM
Getriebebefestigung lose,
Aufnahmeteil gerissen SM,GV
Spiel LM,SM
Ausfallgefahr GV
Lenkgetriebedeckel
und/oder Einstellschraube
locker SM
2.1.5 332 Lenkgelenke ungenügende
Sicherung der
Lenkungsteile SM,GV
Spiel LM,SM
Gefahr des Lösens der
Verbindung GV
Gummimanschetten fehlen
oder stark beschädigt SM
2.1.6 332 Lenkgestänge, Lenkseile,
Spurstange, Lenkhebel
Risse SM,GV
mangelhafte Befestigung SM,GV
sonstige Beschädigungen LM,SM,
GV
2.1.7 331 Lenkhilfe
Funktion beeinträchtigt SM,GV
Leitungen, Schläuche
beschädigt, undicht SM,GV
Flüssigkeitsstand im
Vorratsbehälter SM,GV
2.1.8 331 Lenkungsdämpfer
mangelhaft LM,SM
2.1.9 911 Drehkranz
gelockert SM,GV
zu großes Spiel SM,GV
2.2 333 Lenkrad/Lenker
Beschädigung, Bruch,
Risse LM,SM,
GV
Befestigung mangelhaft SM,GV
Bauart, Abmessungen SM,GV,
VM
2.3 331 Lenkungsspiel am
Lenkradumfang zu groß LM,SM,
GV
3 Sichtverhältnisse
3.1 231 Sichtfeld Anmerkung:
Sichtfeld
gemäß
Richtlinie
78/318/EWG
Sichtfeld beeinträchtigt LM,SM,
GV
Mängel an der
Sonnenblende LM
stark behindernde
Aufkleber an Front- und
Heckscheibe SM,VM
Beeinträchtigung des
Sichtfeldes durch
Aufbauten SM,GV,
VM
3.2 231 Scheiben
kein Sicherheitsglas
(ausgenommen genehmigt)
SM,VM
Windschutzscheibe
durchgehend gesprungen SM
Windschutzscheibe im
Hauptsichtbereich des
Fahrers sichtbehindernd
zerkratzt oder gesprungen SM
Einfärbung der Scheibe
durch Folien oder Lacke
(außer bei vorliegender
Genehmigung) SM,VM
Windschutzscheibe
geringfügig gesprungen
oder zerkratzt, außerhalb
des Sichtfeldes des
Fahrers LM
Heckscheibe u./o. hintere
Seitenscheiben Sicht
beeinträchtigt und
zweiter Außenspiegel
nicht vorhanden LM,VM
3.3 241 Rückspiegel (Innen- oder
Außenspiegel)
fehlt oder nicht
ausreichend wirksam SM,VM Verkehr hinter
oder neben dem
Fahrzeug nur
auf einer
Seite
beobachtbar
Risse oder Sprünge LM
Spiegel beschädigt oder
blind LM weniger als
10% der Fläche
blind
Spiegel durchgehend
gesprungen SM
Befestigung mangelhaft LM,SM
großwinkeliger für Fahrzeuge
Außenspiegel/ der Klassen N2
Anfahrspiegel fehlt SM,VM 7,5 t, N3 und
M3
3.4 221 Scheibenwischer
Wischer arbeitet zu
schnell oder zu langsam SM
Wischerblätter fehlen,
unbrauchbar oder
schadhaft SM
Gestänge/Wischerachsen
stark ausgeschlagen SM
Heckscheibenwischer
defekt oder unwirksam LM
3.5 221 Scheibenwascher
(Windschutzscheibe)
fehlt oder unwirksam SM
3.6 251 Defroster
nicht funktionsfähig LM,SM
4 Leuchten, Rückstrahler
und sonstige elektrische
Anlagen
4.1 101 Scheinwerfer für Fern-
und Abblendlicht
4.1.1 101 Zustand und Funktion
Scheinwerfer fehlt, ohne
oder ungenügende Funktion SM
Scheinwerfer bei
Kraftwagen nicht
paarweise SM
Scheinwerfer links und
rechts verschiedener
Bauart SM
102 Anbau nicht
vorschriftsmäßig SM,VM
102 Summe der Kennzahlen
über 75 SM,VM Fahrzeuge mit
erstmaliger
Zulassung bis
3/1997 über
100
Befestigung unzureichend SM
4.1.2 101 Einstellung
Scheinwerfer zu hoch oder
zu niedrig SM
Leuchtweitenregulierung
defekt LM,SM
4.1.3 102 Schalter
beschädigt, LM
Lichthupe defekt SM
101 Fernlichtkontrolleuchte
defekt oder fehlt,
Schaltfehler SM,VM
4.1.4 101 Optischer Wirkungsgrad
Scheinwerfergläser fehlen
oder erheblich beschädigt SM
Streuscheibe geringfügig
gesprungen LM
Reflektor leicht
angegriffen LM weniger als
ca. 10% der
Fläche
Reflektor fehlt, blind,
verrostet SM mehr als ca.
10% der Fläche
Scheinwerfer innen
verschmutzt oder naß SM
Falsche Glühlampe SM,VM zB H4 mit
Streuscheibe oder Zwischenringen
Lampe verdreht eingebaut SM
Verminderung der
Lichtaustrittsfläche
durch Klebestreifen oder
Gummidichtungen SM
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
Scheinwerfer desselben
Paares mit Licht
verschiedener Farbe SM,VM
Abdeckung durch Anbauten SM,VM
4.2 Begrenzungs-, Umriß-,
Seitenmarkierungs- und
Schlußleuchten
4.2.1 103 Zustand und Funktion
Begrenzungsleuchten
fehlen oder sind ohne
Funktion SM
Umrißleuchten fehlen oder
sind ohne Funktion SM
104 Schlußleuchten fehlen
oder sind ohne Funktion SM,GV
104 Erhebliche Abweichungen
von den
Anbringungsvorschriften SM,VM
103 Abdeckung durch Anbauten SM,VM
Schaltfehler SM
Anbaugeräte oder
Fahrzeugteile ragen um
mehr als 40 cm seitlich
über die Leuchten hinaus SM,VM
4.2.2 103) Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
104) alle Begrenzungs- oder
Schlußleuchten in der
Wirkung erheblich
beeinträchtigt oder Farbe
nicht vorschriftsmäßig SM,VM
Leuchtscheibe fehlt SM
Leuchtscheibe geringfügig
gesprungen LM
Leuchtscheibe gesprungen
oder ausgebrochen SM
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
offensichtlich falsche
Glühlampe SM,VM
ausgebleichte
Leuchtscheiben LM
4.3 107 Bremsleuchten
4.3.1 107 Zustand und Funktion
alle Leuchten ohne
Funktion oder in der
Wirkung erheblich
beeinträchtigt SM,GV
falsche Montage der
Leuchten SM,VM
Fehlt, Kraftwagen oder
Anhängern nicht paarweise
(ausgenommen
```
Bremsleuchte) SM,VM
```
ohne Funktion SM
Sichtbereich
beeinträchtigt durch
Anbauten SM,VM
4.3.2 107 Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
Farbe oder Glühlampen
nicht vorschriftsmäßig SM,VM
offensichtlich falsche
Lampe SM,VM
Leuchtscheibe geringfügig
gesprungen LM
Leuchtscheibe fehlt,
durchgehend gesprungen
oder ausgebrochen SM
Leuchtscheibe
offensichtlich
nachträglich eingefärbt
(zB Lack oder Folie) SM,VM
4.4 106 Fahrtrichtungsanzeiger
4.4.1 106 Zustand und Funktion
alle Leuchten ohne
Funktion oder in der
Wirkung erheblich
beeinträchtigt SM,GV
eine fehlt, ohne Funktion
oder in der Wirkung
erheblich beeinträchtigt SM
Erhebliche Abweichung
von den
Anbringungsvorschriften SM,VM
Abdeckung durch Anbauten SM,VM
Schaltfehler SM
Warnblinklicht
(Warnblinkanlage) LM,SM
4.4.2 106 Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
Farbe nicht
vorschriftsmäßig SM,VM
Leuchtscheibe fehlt SM
Leuchtscheibe geringfügig
gesprungen LM
Leuchtscheibe durchgehend
gesprungen oder
ausgebrochen SM
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
offensichtlich falsche
Glühlampe SM,VM
4.4.3 106 Schalterbeschädigt LM
weder optische noch
akustische Anzeige SM,VM
Schalter bleibt nicht in
Einschaltstellung SM
Kontrolleinrichtung für
Anhängerbetrieb fehlt LM,VM
4.4.4 106 Blinkfrequenzweniger als
60 oder mehr als
120 Perioden pro Minute SM
4.5 102 Nebelscheinwerfer und
Nebelschlußleuchten
4.5.1 102) Anbringung
109) nicht vorschriftsmäßig SM,VM
4.5.2 102 Zustand und Funktion
alle oder eine Leuchte
ohne Funktion oder in der
Wirkung beeinträchtigt SM
Schaltfehler SM
109 Nebelschlußleuchte
keine Kontrolleuchte SM,VM
109 Schaltfehler SM
4.5.3 Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
109 Farbe nicht
vorschriftsmäßig SM,VM
102 Nebelscheinwerfer
falsch eingestellt SM
102 Reflektor fehlt, blind,
verrostet SM
Streuscheibe fehlt,
durchgehend gesprungen
oder ausgebrochen SM
Scheinwerfer innen
verschmutzt oder naß SM
Streuscheibe verdreht
eingebaut SM
Scheinwerfer mit Licht
verschiedener Farbe SM,VM
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
109 Nebelschlußleuchte
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
Streuscheibe fehlt,
durchgehend gesprungen
oder ausgebrochen SM
4.6 110 Rückfahrscheinwerfer
4.6.1 110 Zustand und Funktion
alle oder eine Leuchte
ohne Funktion oder in der
Wirkung beeinträchtigt SM
falsche elektrische
Schaltung SM
sonstige Mängel zB nicht
vorschriftsmäßig LM,SM,
VM
4.6.2 110 Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
Farbe nicht
vorschriftsmäßig SM,VM
blendet SM
4.7 108 Beleuchtung für das
hintere Kennzeichen fehlt,
ohne Funktion LM
sonstige Mängel zB nicht
vorschriftsmäßig LM,SM,
VM
weißes Licht nach hinten SM
4.8 105 Rückstrahler
4.8.1 105 Zustand und Farbe
vorgeschriebene
Rückstrahler fehlen oder
sind verdeckt angebracht SM,VM
Rückstrahler bei
Kraftwagen und Anhängern
nicht paarweise
angebracht SM,VM
Farbe oder Form stimmt
nicht SM,VM
verdrehte Anbringung SM
erhebliche Abweichung von
den
Anbringungsvorschriften SM,VM
Rückstrahler geringfügig
gesprungen LM
Rückstrahler durchgehend
gesprungen SM
4.9 106 Funktionsanzeiger
vorgeschriebene
Funktionsanzeiger fehlen
oder sind nicht
funktionsfähig LM,SM,
VM
4.10 111 Elektrische Verbindungen
zwischen ziehendem
Fahrzeug und Anhänger
oder Sattelanhänger
Verbindungseinrichtung
fehlt vollständig oder
teilweise SM
falsche Schaltung oder
Funktionsfehler in der
elektrischen Schaltung SM
mangelhafte Verbindung
von elektrischen
Leitungen LM,SM
schadhafte Leitungen SM
4.11 111 elektrische Leitungen
mangelhafte Verlegung LM,SM
schadhaft SM
4.12 sonstige Leuchten und
rückstrahlende Flächen
Anbau bzw. Farbe
unzulässig SM,VM
5 Achsen, Räder, Reifen und
Aufhängungen
5.1 Achsen
5.1.1 312) Achskörper
313) Bruch GV
Achskörper angerissen,
verbogen, erhebliche
Korrosion SM,GV
unsachgemäße Reparatur SM,GV
Gummielemente fehlen oder
funktionslos SM
5.1.2 312) Achsaufhängung
313) ungenügende Befestigung,
erhebliches Spiel SM,GV
Aufhängung ausgeschlagen
oder verformt SM,GV
312 Vorderradgabel sichtbar
verzogen SM,GV
312) Schwingenlagerung
ausgeschlagen SM,GV
313) Gummielemente fehlen oder
funktionslos SM
Fangseil fehlt oder
unbrauchbar SM
5.1.3 322 Federung, Stabilisator
Bruch, funktionslos SM,GV
Beschädigung SM
übermäßiger Verschleiß LM,SM
Aufhängung oder
Befestigung ausgeschlagen LM,SM,
GV
Befestigungen fehlen,
gebrochen, stark
korrodiert oder locker SM,GV
unsachgemäße Veränderungen
am Fahrwerk Tieferlegung,
Unterschreitung der
Bodenfreiheit von 11 cm
ohne entsprechende
Genehmigung, Kontrollmaß
nicht eingehalten SM,GV
5.1.4 323 Stoßdämpfer
fehlt SM,GV
Wirkungslosigkeit SM,GV
Wirkungsbeeinträchtigung LM,SM
Undichtheit LM,SM
Kolbenstangenschutz
gebrochen oder defekt LM
Befestigung locker oder
beschädigt SM
5.1.5 311 Radlager
Beschädigung SM,GV
zu großes Spiel LM,SM
übermäßiges Spiel GV
erhebliches Laufgeräusch SM
5.2 Räder/Felgen und Reifen
5.2.1 402 Räder(Felgen)
Riß oder Bruch GV
verbogene oder
beschädigte Räder LM,SM
falsche
Radmuttern/Radschrauben SM
einzelne
Radmuttern/Radschrauben
fehlen oder lose SM,GV
Rad für das Fahrzeug
offensichtlich nicht
geeignet SM,GV
für den Reifen
offensichtlich zu große
oder zu kleine Felge SM,GV
erhebliche Deformation
des Felgenhornes, starker
Schlag SM,GV
Felgenbohrungen
ausgeleiert oder
eingerissen SM,GV
Spurverbreiterung mittels
Distanzbolzen oder
Distanzscheibe SM,GV
Speichen locker oder
fehlen SM,GV
Sicherungen bei geteilten
Felgen fehlen oder
schadhaft SM
Felge nicht der
Genehmigung entsprechend VM
5.2.2 401 Bereifung
Schäden SM,GV
Profiltiefe nicht
ausreichend SM,GV
Reifen verschiedener
Bauart montiert SM
Winterreifen nicht
achsweise SM
Spikesreifen nicht auf
allen Rädern SM
unterschiedliche
Reifendimensionen SM Ausnahme:
unterdimensionierte Genehmigt
Reifen in Bezug auf
Größe, Tragfähigkeit oder
Bauartgeschwindigkeit SM,GV,
VM
Behinderung des Schwenk-
oder
Einfederungsbereiches auf
Grund zu großer
Reifendimension SM,GV
Scheuerstellen am Reifen
und im Radkasten SM,GV
Veränderung der größten
Breite des Fahrzeuges
(Reifen dürfen nicht über
die Kotflügel
hinausragen) SM,VM
ECE-Zeichen fehlt SM,VM
Reifen entsprechen nicht
der Genehmigung SM,VM
Fzge M1, N1, O1, O2
PKW-Winterreifen (ausgen.
Spikesreifen) mit mehr
als 4 mm (Gürtelreifen)
bzw. 5 mm
(Diagonalreifen)
Profiltiefe nicht auf
allen Rädern LM
fehlendes
Geschwindigkeitssymbol,
wenn
Geschwindigkeitsindex des
Winterreifens geringer
als die
Bauartgeschwindigkeit des
Fahrzeuges LM,VM
nachgeschnittene Reifen
bei M1 oder L SM
unsachgemäß
nachgeschnittene Reifen,
zB. Karkasse am bei Zwillings-
Nutengrund sichtbar GV bereifung,
wenn nur ein
Reifen
betroffen: SM
unregelmäßige Abnützung
der Lauffläche LM
Reifen entlüftet,
erheblich zu geringer
Luftdruck LM,SM
5.3 Aufhängungen
5.3.1 312) Traggelenk
313) ungenügende Sicherung SM
Spiel LM,SM
Gefahr des Lösens der
Verbindung GV
Gummimanschetten fehlen
oder stark beschädigt SM
5.3.2 312) Quer-, Schräg- und
Längslenker
313) Risse, verbogen, stark
korrodiert GV
unsachgemäß repariert SM,GV
Spiel LM,SM
ungenügende Befestigung,
erhebliches Spiel SM,GV
6 Fahrgestell, am
Fahrgestell befestigte
Teile
6.1 Fahrgestell oder
Fahrgestellrahmen und
daran befestigte Teile
6.1.1 301) Rahmen und sonstige
tragende Teile
341) Allgemeiner Zustand Bruch
oder Riß SM,GV
erhebliche Verbiegungen SM,GV
302) erhebliche
341) Korrosionsschäden mit
wesentlicher Schwächung
der Bauteile SM,GV
geringe
Korrosionsschäden, die
kein Erneuern des
Bauteils oder Verwendung
spezieller
Reparaturbleche erfordern LM,SM
unsachgemäße Verbindungen SM,GV
mehrere Rahmenniete oder
-schrauben gelockert oder
gebrochen SM,GV
Schäden bei einzelnen
Nieten oder Schrauben LM
6.1.2 501 Abgasführungen und
Schalldämpfer
Auspuffanlage oder
Leitungen stark undicht SM
Aufhängung beschädigt SM
leicht undicht,
mangelhafte Befestigung LM,SM
6.1.3 543) Kraftstoffbehälter und
-leitungen
541) undicht SM,GV
ungeeignete Befestigung
des Behälters SM
mangelhafte Verlegung der
Kraftstoffleitung LM,SM,
GV
Tankverschluß fehlt SM,GV
Kraftstoffbehälter
deformiert LM,SM
6.1.4 307 Abmessungen und Zustand
des Unterfahrschutzes und
Seitenunterfahrschutzes
bei Lastkraftwagen und
Anhängern in den
Abmessungen unzureichend SM,VM
Befestigung lose LM,SM
verbogen LM
6.1.5 401 Halterung des Ersatzrades
Befestigung lose SM
Sicherung des Ersatzrades
fehlt SM
6.1.6 Verbindungseinrichtungen
am Zugfahrzeug, Anhänger
und Sattelanhänger
361 Fahrzeugverbindende
Einrichtungen
(Anhängekupplung,
Sattelkupplung)
schadhaft, in der
Funktion beeinträchtigt SM,GV
übermäßiges Spiel
(Verschleißgrenze
überschritten) SM,GV
unzureichende Befestigung SM,GV
Sicherung defekt oder
fehlt GV
Typenschild fehlt LM,VM
911 Zugeinrichtung am
Anhänger
Befestigung gelockert,
zu großes Spiel SM,GV
schadhafte Sicherung der
Befestigung SM,GV
Zuggabel/Zugrohr stark
verbogen oder angerissen SM,GV
Zuggabel/Zugrohr
unzulässig oder
unsachgemäß
reparaturgeschweißt SM,GV
Höheneinstellung fehlt
oder unzureichend SM
Kugelpfanne nicht
arretierbar oder
sicherbar SM,GV
Sicherungsverbindung
fehlt oder unbrauchbar SM
6.1.7 Abschleppeinrichtung
vo/hi
fehlt oder unbrauchbar
(falls erforderlich) VM
6.2 Führerhaus und Karosserie
6.2.1 Allgemeiner Zustand
351 gefährdende Fahrzeugteile
innen oder außen LM,SM
nicht genehmigte
Veränderungen (Zu- oder
Anbauten) VM
307 Laderaumboden, Wände,
Rungen, Verschlüsse
ungenügende Befestigung SM
starke Beschädigungen SM
307 Laderaumplane, Gestell,
Verschlüsse
Spriegelgestell
beschädigt LM,SM
unzureichende Befestigung SM
Bordwandverschlüsse
schadhaft LM,SM
304 Korrosionsschäden an
tragenden Teilen LM,SM
343 Radabdeckungen fehlen SM
Radabdeckungen nicht
ausreichend wirksam LM,SM
Spritzschutz für Fahrzeuge
fehlt oder ohne der Klassen
entsprechende N2 7,5 t, N3
Genehmigung SM und M3 mit
Genehmigung
nach dem
```
September
```
1999
6.2.2 307 Befestigung
Kippmechanismus des
Führerhauses beschädigt
oder ausgeschlagen LM,SM
Sicherung fehlt oder
unzureichend SM,GV
Niederspannvorrichtung
fehlt oder wirkungslos SM
Hydraulik- oder
Druckluftteil undicht LM,SM
Luftleiteinrichtungen
(Spoiler) unzureichende
Befestigung LM,SM
6.2.3 306 Türen und Schlösser
unbeabsichtigtes Öffnen
möglich SM,GV
Tür fehlt SM,VM
Tür durchgerostet LM,SM
Tür schließt schlecht LM
Fronthaubenfanghaken
funktionslos oder fehlt SM
Scharniere beschädigt SM
6.2.4 304 Boden
Korrosionsschäden LM,SM
6.2.5 342 Sitze
Sitzbefestigung
unzureichend SM,GV
keine sichere
Lehnenbefestigung oder
Arretierung SM,GV
nicht vorschriftsmäßige
Sitzausführung SM
Sitzpolster schadhaft LM
Haltegriffe fehlen oder
locker SM,VM
Kopfstütze fehlt oder
nicht arretierbar SM,VM
701 Pedale oder
Betätigungseinrichtungen
Pedale nicht gleitsicher LM
- sonstige Mängel LM,SM
6.2.6 307 Trittstufen
Trittstufen oder
Einstiege
falsche Anbringung (zu
hoch) SM,VM
nicht gleitsicher LM,SM
beschädigt SM
6.3 324 Kraftübertragung (Motor,
Kupplung, Getriebe,
Kardanwelle,
Differenzial, Halbachsen)
Kupplung rutscht, nicht
lösbar SM,GV
Rückwärtsgang defekt SM,GV
Risse (zB Hardyscheibe) SM,GV
Starke Abnützung der
Gelenke und Lagerung SM,GV
Gelenke locker oder
Befestigungsschrauben
fehlen SM,GV
Antriebswellenmanschetten
fehlen oder durchgehend
gerissen SM
7 Sonstige Ausstattungen
soweit vorgeschrieben
7.1 Sicherheitsgurte
7.1.1 271 Sicherheit des Einbaus
lose SM
7.1.2 271 Zustand der Gurte
fehlen oder unbrauchbar SM,VM
beschädigt LM,SM
unzul. Anbringung VM
7.1.3 271 Betrieb
Retraktor nicht
funktionsfähig SM
Schloß nicht
funktionsfähig SM
Gurtstrammer
offensichtlich defekt LM,SM
7.1.4 - Airbag
deaktiviert/ausgebaut LM
7.2 - Feuerlöscher, falls
erforderlich
fehlt SM
Befestigung mangelhaft LM,SM
Überprüfungsfrist
abgelaufen LM,SM
Plombierung fehlt SM
7.3 306 Schlösser und
Diebstahlsicherung
fehlt oder mangelhafte
Funktion SM,GV
7.4 002 Warndreieck
fehlt oder beschädigt LM,VM
7.5 003 Verbandzeug
fehlt oder unvollständig LM,VM
7.6 802 Unterlegkeil(e) für
Räder, falls erforderlich
fehlen, unbrauchbar SM
Unterbringung mangelhaft SM
7.7 201 Schallzeichen
funktionslos SM
zu laut, zu leise SM
Folgetonhorn (ausgen.
Einsatzfahrzeuge) SM
falsche Lage der
Betätigungsvorrichtung SM
Rückfahrwarner ohne für Fahrzeuge der
Funktion, fehlt SM Klassen N2, N3, M3
7.8 261 Geschwindigkeitsmesser
funktionslos SM
bei Krafträdern: Glas des
Geschwindigkeitsmessers
gesprungen LM
7.9 261 Fahrtschreiber/
Kontrollgerät
(Vorhandensein und
Verplombung)
Einbauschild ungültig,
fehlt SM
- offensichtliche Mängel an
der Verplombung des
Fahrtschreibers und/oder
der sonstigen
Sicherungseinrichtungen SM
- Prüfnachweis fehlt bzw.
offensichtliche
Abweichungen SM,VM
7.9.1 - Fahrtschreiber/
Kontrollgerät (Funktion)
offensichtlich falsche
oder mangelhafte
Aufzeichnung SM
7.10 - Geschwindigkeitsbegrenzer
nicht gemäß RiLi 92/6/EWG
eingebaut SM
Einbauschild ungültig,
fehlt SM
offensichtliche Mängel an
der Verplombung des
Geschwindigkeits-
begrenzers und/oder der
sonstigen
Sicherungseinrichtungen
gegen unbefugte Eingriffe
verletzt SM
Prüfnachweis fehlt bzw.
offensichtliche
Abweichungen SM,VM
7.10.1 - Geschwindigkeitsbegrenzer
(Funktion)
offensichtlich
mangelhafte Funktion SM
7.11 111 Befestigung der Batterie
unsachgemäß, lose SM
7.11.1 111 Batterietrennschalter
fehlt, Anbringung
mangelhaft, unwirksam SM
7.12 543 Gasanlage
Betriebsbuch fehlt SM
Nachweis der Genehmigung
fehlt SM
Eintragungen über
Überprüfung des
Flüssiggasbehälters
fehlen SM
Bedenken gegen die
Betriebssicherheit der
Gasanlage SM
7.13 701 Ständer-Fußrasten
Rückholfeder fehlt,
gebrochen oder zu schwach GV
Kippständer fehlt oder
unbrauchbar SM
Seitenständer
vorschriftswidrig VM
Ständer in Fahrtstellung
nicht fixiert SM
Fußrasten fehlen, stark
verbogen, nicht
arretierbar SM
Fußrastenoberfläche glatt LM
7.14 702 Kette
Locker SM,GV
unzulässig abgenützt SM,GV
Kettenschloß unsachgemäß
montiert SM
Kettenritzel oder
Kettenrad stark abgenützt SM,GV
Kettenritzel oder
Kettenrad offensichtlich
nicht serienmäßig SM,VM
703 Kettenspannvorrichtung
fehlt SM,GV
Kettenspannvorrichtung
locker, beschädigt,
Sicherung fehlt SM
704 Kettenschutz fehlt SM,GV
Kettenschutz locker,
verbogen SM
7.15 801 Zapfwellenabdeckung
fehlt, gebrochen LM,SM
7.16 307 Kipp- bzw.
Ladevorrichtung
Prüfnachweis fehlt SM,VM
offensichtliche Mängel LM,SM
7.17 111 Anlaßvorrichtung
ohne Funktion SM,GV
7.18 342 Haltegriffe
fehlt oder beschädigt SM
7.19 543 Druckbehälter
-bescheinigungen fehlen SM
7.20 401 Ersatzrad, falls
erforderlich
fehlt oder unbrauchbar SM,VM
7.21 - Kennzeichnungstafeln
fehlen, unbrauchbar SM,VM
falsche Anbringung LM,VM
7.22 - Aufschriften/
Geschwindigkeitsschild
fehlt LM,VM
8 Umweltbelästigungen
8.1 501 Lärmentwicklung
Auspuffanlage undicht,
schadhaft LM,SM
Originalanlage geändert,
ersetzt, Genehmigung
nicht nachgewiesen VM
Stand- und/oder
Fahrgeräusch
offensichtlich erheblich
über dem zulässigen Wert SM
Sonstige lärmrelevante
Bauteile schadhaft,
fehlen SM
Lärmarmnachweis fehlt
oder abgelaufen VM
8.2 Auspuffabgase
8.2.1 562) Kraftfahrzeuge mit
561 Motoren mit Fremdzündung
(Ottomotoren)
```
ohne moderne
```
Abgasreinigungsanlage
wie zB
Dreiwege-Katalysator
mit
Lambdasondenregelung
Auspuffanlage undicht SM
CO-Gehalt über vom
Hersteller angegebenen
Wert bzw. über
3,5 Vol.% SM
564 Verdichtung/HC-Gehalt
über vom Hersteller
angegebenen Wert bzw.
über 600 ppm SM
563) b) mit moderner
561) Abgasreinigungsanlage
562) wie zB
Dreiwege-Katalysator
mit
Lambdasondenregelung
Auspuffanlage undicht
oder unvollständig SM
erforderliche
Ausrüstung zur
Abgasreinigung fehlt
zur Gänze oder
teilweise SM
CO-Gehalt im Leerlauf
höher als 0,5 Vol.% SM
bei erhöhter
Leerlaufdrehzahl ohne
Last von mind.
2 000 min hoch -1:
CO-Gehalt von mehr als
0,3 Vol.% SM
Lambda kleiner
als 0,97 oder größer
als 1,03 SM
564 Verdichtung/HC-Gehalt
über 60 ppm SM
562 c) Krafträder außer
Motorfahrräder
CO-Gehalt im Leerlauf
höher als 4,5 Vol.% SM
Ausgenommen Motoren
mit
Kurbelgehäusespülung
565 d) übermäßige
Rauchentwicklung SM
531 e) Zündanlage
Fliehkraftverstellung/
Unterdruckverstellung
Kondensator/Zündspule/
Verteiler/Zündkabel
Kerzenstecker/
Zündkerze defekt SM
Zündkerze offensichtl.
falscher Wärmewert SM
Unterbrecher stark
verschlissen SM
Unterdruckschläuche
porös/undicht LM,SM
Zündzeitpunkt mehr als
3 Grad abweichend SM von Sollwert
bei Herstel-
lerangabe
Schließwinkel mehr als
5 Grad abweichend SM von Sollwert
bei Herstel-
lerangabe
542 f) Luftfilter Anmerkung
siehe Pos. 542
unsachgemäß
befestigt/lose LM,SM
Filtereinsatz fehlt
oder nicht
funktionstüchtig SM
Filtereinsatz
verschmutzt LM,SM
```
Fahrzeuge mit
```
OBD-Diagnosesystem
- bei Einschalten der
Zündung leuchtet
OBD-Kontrollleuchte
nicht SM
- bei laufendem Motor
blinkt diese bzw.
leuchtet ständig SM
8.2.2 502 Kraftfahrzeuge mit
Motoren mit Selbstzündung
(Dieselmotoren)
Absorptionsbeiwert
bei Saugmotoren über
2,5 m hoch -1 SM
bei Turbomotoren über
3,0 m hoch -1 SM
bei Fahrzeugen mit
erstmaliger Zulassung vor
dem 1. Jänner 1980:
mehr als
1 Bacharacheinheit über
dem Genehmigungswert,
ohne Genehmigungswert
mehr als
6 Bacharacheinheiten SM
565 b) Übermäßige
Rauchentwicklung SM
542 c) Luftfilter
unsachgemäß
befestigt/lose LM,SM
Filtereinsatz fehlt
oder nicht
funktionstüchtig SM
Filtereinsatz
verschmutzt LM,SM
8.3 531 Funkentstörung
offensichtlich mangelhaft SM
8.4 571 Flüssigkeitsverlust
Ölverlust
(kontinuierliche
Tropfenbildung) LM,SM,
GV
Austritt gefährlicher
Flüssigkeiten SM,GV
9 zusätzliche Prüfpunkte
für Fahrzeuge, die der
Fahrgastbeförderung
dienen
9.1 - Notausstieg(e)
(einschließlich Hammer
zum Einschlagen der
Scheiben),
Notausstiegshinweis-
schilder
fehlen SM
9.2 - Heizung
ohne Funktion SM
Gefahr durch Motorabgase GV
9.3 - Lüftung
ohne Funktion SM
Gefahr durch Motorabgase GV
9.4 - Ausstattung der Sitze
Sitze mangelhaft
befestigt, beschädigt SM
Sitzbezüge beschädigt LM
Sitzplatzanzahl über der
genehmigten GV
9.5 - Innenbeleuchtung
fehlt, ausgefallen SM
einzelne Lampen
ausgefallen LM
10 001 Identifizierung des
Fahrzeuges
10.1 - Kennzeichentafeln
nicht fest angebracht
oder schlecht lesbar LM,SM
nicht annähernd senkrecht
angebracht SM
Kennzeichen bildet Teil
der Radabdeckung (Krad) LM,SM
10.2 001 Fahrgestellnummer
fehlt, unvollständig,
nicht lesbar, nicht
original SM,VM
10.3 Motortype
fehlt, unvollständig,
nicht lesbar, nicht der
Fahrzeuggenehmigung
entsprechend SM,VM
Anmerkung:
Eintragung von „-” unter Spalte „Anlage 2” wenn Position nicht vorgesehen
Anlage 6
(§ 10)
Katalog der Prüfpositionen
Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in
eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die
entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung
des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
Prüfnummern
für Formblatt
Anlage 1 Anlage 2 Position Zuordnung Anmerkung
1 Mängelgruppe Bremsanlage
1.1 Mechanischer Zustand und
Funktion
1.1.1 603) Bremspedallagerung
621) (Betätigungseinrichtung)
schwergängig (bei
ausreichender Wirkung der
Betriebsbremse) LM,SM
Lagerung ausgeschlagen SM
Verschleiß/Spiel zu groß SM
Lagerung gebrochen GV
1.1.2 603 Zustand des Pedals und
Weg der Bremsbetätigungs-
einrichtung
Weg übermäßig oder keine
ausreichende Wegreserve
vorhanden SM,GV
604 Freigängigkeit der Bremse
beeinträchtigt, Bremse
löst nicht einwandfrei SM,GV
Antirutschvorrichtung auf
dem Bremspedal fehlt, ist
locker oder übermäßig
abgenützt SM
Bruchgefahr, nicht
betätigbar GV
1.1.3 811) Vakuumpumpe oder
621) Kompressor und Behälter
übermäßige Dauer um
Druck/Vakuum für eine
ausreichende Bremswirkung
aufzubauen SM
Luftdruck bzw. Vakuum für
mind. 2 Bremsungen nach
Ansprechen der
Warneinrichtung
unzureichend (auch bei
ungenauer
Manometeranzeige) SM
bei nicht ereichter
(Anm.: richtig:
erreichter)
Hilfsbremswirkung GV
spürbarer Druckabfall
durch Luftaustritt oder
hörbarer Luftaustritt SM,GV
1.1.4 811 Druckwarnanzeige,
Manometer arbeitet
fehlerhaft oder ist
schadhaft SM
1.1.5 811 Handbremsventil
Betätigungseinrichtung
gebrochen oder
beschädigt, übermäßiger
Verschleiß SM
Ventil arbeitet
fehlerhaft SM
Betätigungseinrichtung
unsicher an
Ventilspindel befestigt
oder Ventilkörper
ungenügend gesichert SM
Verbindungen locker oder
Leckage im System SM
Funktion ungenügend SM
nicht feststellbar GV
1.1.6 612 Feststellbremse,
-bremshebel, -ratsche
Feststellratsche hält
nicht ausreichend SM,GV
übermäßiger Verschleiß an
Hebellagerung oder an
Ratschenvorrichtung SM
übermäßiger Hebelweg
infolge falscher
Einstellung SM
1.1.7 Bremsventile (Fußventile,
Druckregler, Regelventile
usw.)
beschädigt, übermäßiger
Luftaustritt SM,GV
571 übermäßiger Ölaustritt
aus Kompressor SM
unsicher
befestigt/unsachgemäß
montiert SM
571 Austritt von Hydraulik-
bremsflüssigkeit GV
Funktion mangelhaft SM,GV
1.1.8 811 Kupplungsköpfe für
Anhängerbremsen
Absperrhähne oder
selbstabsperrendes
Kupplungskopfventil
schadhaft SM
unsicher
befestigt/unsachgemäß
montiert SM
Leckage SM
1.1.9 811 Energievorratsbehälter,
Druckluftbehälter
beschädigt, korrodiert,
undicht LM,SM,
GV
Entwässerungseinrichtung
ohne Funktion SM
unsicher
befestigt/unsachgemäß
montiert LM,SM,
GV
Behälterschild/Aufschrift
fehlt/unlesbar SM,VM
unsachgemäße Reparatur SM,GV
übermäßig Wasser/Öl in
den Behältern SM
1.1.10 621 Bremskraftverstärker,
Hauptbremszylinder
(hydraulische Anlagen)
Bremskraftverstäker
schadhaft oder ohne
Wirkung SM
Hauptbremszylinder
schadhaft oder undicht SM,GV
Hauptbremszylinder
unsicher befestigt SM,GV
Bremsflüssigkeitsvorrat
unzureichend SM,GV
Abdeckung für
Ausgleichsbehälter des
Hauptbremszylinders fehlt SM
Bremsflüssigkeitswarn-
licht leuchtet oder ist
defekt SM
Warnanzeige für
Bremsflüssigkeitsstand
arbeitet fehlerhaft SM
Bremsflüssigkeit
offensichtlich
verschmutzt SM
- Siedepunkt niedriger als
180° C/Wassergehalt größer
als 1,5% LM
Siedepunkt niedriger als
150° C/Wassergehalt größer
als 2% SM
Bremsflüssigkeit
unbrauchbar (zB Verwendung
nicht geeigneter
Flüssigkeiten) GV
1.1.11 621 Bremsleitungen
Ausfall- oder
Bruchgefahr GV
undichte Leitungen oder
Kupplungskopfanschlüsse SM,GV
beschädigt oder übermäßig
korrodiert SM
falsche Verlegung SM,GV
unsachgemäß repariert SM,GV
Prüfanschluß fehlt oder
defekt SM
1.1.12 621 Bremsschläuche
Ausfall- oder Bruchgefahr GV
Beschädigung,
Scheuerstellen,
Bremsschläuche zu kurz,
verdreht eingebaut SM,GV
undichte Schläuche oder
Anschlüsse SM,GV
Ausbeulung des Schlauchs
unter Druck GV
Porosität SM,GV
unsachgemäß repariert SM,GV
1.1.13 621 Bremsbeläge, -klötze
übermäßiger Verschleiß SM,GV
verschmutzt (Öl, Fett
usw.) SM,GV
falscher Belag,
Ausfallsgefahr SM,GV
1.1.14 621 Bremstrommeln,
Bremsscheiben
übermäßiger Verschleiß,
übermäßige Riefenbildung,
Risse, ungenügend
gesichert oder gebrochen SM,GV
verschmutzt (Öl, Fett
usw.) SM,GV
Bremsträger locker GV
unrund (über 20%) SM
Abänderungen SM,GV,
VM
1.1.15 604) Bremsseile,
621) Bremszugstangen,
Bremshebel, Bremsgestänge
Seile beschädigt,
unsachgemäß verlegt SM,GV
Ausfallgefahr SM,GV
übermäßiger Verschleiß
oder übermäßige Korrosion SM,GV
Seil- oder
Zugstangenverbindung
ungenügend gesichert SM,GV
Seilführung schadhaft LM,SM
Ummantelung der Seilhülle
gebrochen LM
Beeinträchtigungen der
Freigängigkeit der
Bremsanlage SM
übermäßige Hebel-,
Zugstangen- oder
Gestängewege infolge
falscher Einstellung oder
übermäßigen Verschleißes SM
Bremswellenlager
ausgeschlagen oder
schwergängig SM
1.1.16 621 Radbremszylinder
(einschließlich
Federspeicherzylinder)
gerissen oder beschädigt SM,GV
undicht SM,GV
unsicher
befestigt/unsachgemäß
montiert SM,GV
übermäßig korrodiert SM,GV
übermäßiger Weg des
Kolbens oder der Membrane SM,GV
Staubschutz fehlt oder
ist übermäßig beschädigt SM
schwergängig SM,GV
1.1.17 621 Bremskraftregler
Gestänge defekt SM,GV
falsch eingestellt SM,GV
festgefressen, unwirksam SM,GV
fehlt SM,GV,
VM
undicht SM,GV
1.1.18 621 Automatische
Gestängesteller
festgefressen oder zu
großer Weg infolge
übermäßigen Verschleißes
oder falscher Einstellung SM,GV
schadhaft SM
1.1.19 - Retarder (soweit
vorhanden oder
erforderlich)
unsichere Verbindungen
oder Befestigungen SM
schadhaft SM
1.1.20 621 Auflaufeinrichtung
Staubmanschette gerissen
oder fehlt SM
Führung übermäßiges Spiel SM
Dämpfer/-lagerung
schadhaft SM
festgefressen GV
Rückfahrsperre bei
Vorwärtsfahrt nicht
selbstlösend SM,GV
Abreißseil schadhaft oder
fehlt SM
Betätigungsweg zu groß SM
1.2 Betriebsbremse
Wirkung und Wirksamkeit
1.2.1 602 Wirkung (schrittweise
Steigerung bis zur
maximalen Bremskraft)
ungenügende Bremskraft an
einem oder mehreren
Rädern SM,GV
Bremskraft an einem Rad
beträgt weniger als 80%
der größten an einem
anderen Rad der selben
Achse gemessenen
Bremskraft. SM,GV
(Im Fall der Prüfung auf
der Straße für Fahrzeuge,
die nicht auf
Bremsenprüfständen
geprüft werden können:
übermäßige Abweichung des
Fahrzeugs von der
Geraden)
604 Bremskraft nicht
abstufbar (Rupfen) SM,GV
Verlustzeit der Bremse an
einem Rad zu lang SM
übermäßige
Bremskraftschwankungen
auf Grund verzogener
Trommeln oder Scheiben SM Anmerkung:
Die Unrundheit
bezieht sich
auf die
Bremskraft-
schwankung
innerhalb
mehrerer
Radumdrehungen
bei konstanter
Betätigungs-
kraft bzw.
konstantem
eingesteuerten
(hydraulischem
oder
pneumatischem)
Druck. Diese
ist bei einem
konstanten
eingesteuerten
Druck zwischen
1 und 3 bar
bei
pneumatischen
Bremsanlagen
zu messen. Bei
nicht
pneumatischen
Bremssystemen
ist sinngemäß
vorzugehen.
Unrundheit
F F
max-min
in % = -------
Fmax
* 100
Fmax = größte
aufgetretene
Bremskraft
Fmin =
kleinste
aufgetrenene
Bremskraft
Bei einer
Unrundheit von
mehr als 20%
ist eine
übermäßige
Bremskraft-
schwankung
anzunehmen.
1.2.2 601 Wirksamkeit Anmerkung:
Abbremswirkung, bezogen Hochrechnung
auf die zulässige bzw. Balla-
Höchstmasse oder, im Fall stierung ist
von Sattelanhängern, auf nicht
die Summe der zulässigen erforderlich
Achslasten, wenn bei Fahrzeugen
durchführbar, von weniger der Klassen M1,
als den folgenden Werten: SM N1, O1 und O2.
Hochrechnung
bzw. Balla-
stierung ist
außerdem nicht
erforderlich
bei Fahrzeugen
der Klassen M2,
M3, N2, N3, O3
und O4, wenn
nachgewiesen
wird, dass das
Fahrzeug zum
Zeitpunkt der
Prüfung alle
Bestimmungen
über die
Verteilung der
Bremskraft auf
die Achsen und
über die
Kompatibilität
zwischen
Zugfahrzeugen
und Anhängern
im
vorgeführten
Zustand
einhält
(“EG-
Bremsbänder”).
Die Balla-
stierung oder
Niederspannung
ist außerdem
nicht
erforderlich,
wenn beim
tatsächlichen
Gesamtgewicht
die für die
Erzielung der
geforderten
Abbremsung
beim höchsten
zulässigen
Gesamtgewicht
erforderlichen
Bremskräfte
erreicht
werden.
Mindestbremswirksamkeit:
Klasse M1, N1: 50%
Klasse M2, M3: 50% 48% bei
Fahrzeugen,
die nicht mit
ABV
ausgerüstet
sind oder mit
erstmaliger
Zulassung vor
dem 1. Oktober
1991
Klasse N2, N3: 45% 43% bei
Fahrzeugen mit
erstmaliger
Zulassung vor
dem 1. Jänner
1989
Klasse O: 43% 40% bei
Fahrzeugen mit
erstmaliger
Zulassung vor
dem 1. Jänner
1989
Zugmaschinen (25 bis
40 km/h)
bei Hinterradbremse: 30%
bei hydraulisch
abschaltbarem
Allradantrieb
(zuschaltbar): 40%
Klassen L (beide
Bremsanlagen)
Klasse L1: 42%
Klasse L2: 40%
Klasse L3: 50%
Klasse L4: 46%
Klasse L5: 44%
Klassen L
(Hinterradbrems-
anlage): 25%
oder die Bremskraft
liegt unter dem vom
Fahrzeughersteller
für die
Fahrzeugachse
festgelegten
Bezugswerten SM
Abbremswirkung der
Betriebsbremse, bezogen
auf die zulässige
Höchstmasse oder, im Fall
von Sattelanhängern, auf
die Summe der zulässigen
Achslasten, wenn
durchführbar, von weniger
als der Hälfte der für
die Betriebsbremsanlage
geforderten
Mindestbremswirksamkeit: GV
1.3 611 Hilfsbremse
Wirkung und Wirksamkeit
(falls getrennte Anlage)
1.3.1 611 Wirkung
Bremse(n) einseitig ohne
Wirkung SM,GV
Bremskraft an einem Rad
beträgt weniger als 80%
der größten an einem
anderen Rad der selben
Achse gemessenen
Bremskraft SM
Bremskraft nicht
abstufbar (Rupfen) SM,GV
Automatische Bremsanlage
bei Anhängern unwirksam SM
1.3.2 611 Wirksamkeit siehe
für alle Fahrzeugklassen Anmerkung zu
eine Abbremswirkung von 1.2.2
weniger als 50% der
Mindestwirksamkeit der
Betriebsbremse gemäß
1.2.2 bezogen auf die
zulässige Höchstmasse
oder, im Fall von
Sattelanhängern, auf die
Summe der zulässigen
Achslasten; bei
Fahrzeugen der
Klassen N1, N2 und N3
jedoch 2,2 m/s2 SM
1.4 611 Feststellbremse
Wirkung und Wirksamkeit
1.4.1 611 Wirkung siehe
Bremskraft an einem Rad Anmerkung zu
beträgt weniger als 50% 1.2.2
der größten an einem
anderen Rad der selben
Achse gemessenen
Bremskraft. SM
für alle Fahrzeugklassen
eine Abbremswirkung von
weniger als 18% in bezug
auf die zulässige
Gesamtmasse oder für
Kraftfahrzeuge weniger
als 12% bezogen auf die
höchstzulässige Masse des
Kraftwagenzuges, je
nachdem, welcher Wert
höher ist SM,GV
1.5 Retarder und Motorbremse
Wirkung
Bremskraft nicht
abstufbar (Retarder) SM
schadhaft SM
1.6 Blockierverhinderer
Warneinrichtung arbeitet
fehlerhaft SM
schadhaft SM
In der
Fahrzeugkombination nicht
betriebsfähig SM
2 Lenkvorrichtung und
Lenkrad
2.1 Mechanischer Zustand
2.1.1 332 Endanschlag der Lenkung
fehlt oder ohne Wirkung SM,GV
verstellt LM,SM
verformt SM
2.1.2 331 Schwergängigkeit
schwergängig SM,GV
klemmt SM,GV
Fahrzeug nicht sicher
lenkbar GV
2.1.3 332 Lenksäule
Lagerung schadhaft oder
zu großes Spiel SM
Lenksäule gelockert oder
Ausfallgefahr SM,GV
Höhenverstellung nicht
fixierbar SM
Lenkkopflager-Gabelkopf-
lagerspiel zu groß oder
zu gering (schwergängig) SM
Gabelkopflager
ausgeschlagen SM,GV
2.1.4 331 Lenkgetriebe
Mangel an den
Staubmaschetten SM
Undichtheit LM,SM
Getriebebefestigung lose,
Aufnahmeteil gerissen SM,GV
Spiel LM,SM
Ausfallgefahr GV
Lenkgetriebedeckel
und/oder Einstellschraube
locker SM
2.1.5 332 Lenkgelenke ungenügende
Sicherung der
Lenkungsteile SM,GV
Spiel LM,SM
Gefahr des Lösens der
Verbindung GV
Gummimanschetten fehlen
oder stark beschädigt SM
2.1.6 332 Lenkgestänge, Lenkseile,
Spurstange, Lenkhebel
Risse SM,GV
mangelhafte Befestigung SM,GV
sonstige Beschädigungen LM,SM,
GV
2.1.7 331 Lenkhilfe
Funktion beeinträchtigt SM,GV
Leitungen, Schläuche
beschädigt, undicht SM,GV
Flüssigkeitsstand im
Vorratsbehälter SM,GV
2.1.8 331 Lenkungsdämpfer
mangelhaft LM,SM
2.1.9 911 Drehkranz
gelockert SM,GV
zu großes Spiel SM,GV
2.2 333 Lenkrad/Lenker
Beschädigung, Bruch,
Risse LM,SM,
GV
Befestigung mangelhaft SM,GV
Bauart, Abmessungen SM,GV,
VM
2.3 331 Lenkungsspiel am
Lenkradumfang zu groß LM,SM,
GV
3 Sichtverhältnisse
3.1 231 Sichtfeld Anmerkung:
Sichtfeld
gemäß
Richtlinie
78/318/EWG
Sichtfeld beeinträchtigt LM,SM,
GV
Mängel an der
Sonnenblende LM
stark behindernde
Aufkleber an der Front- und
den vorderen Seitenscheiben
(bei mehr als 10% der
Scheibenfläche oder bei
weniger als 10% wenn im
Hauptsichtbereich des
Lenkers befindlich SM,VM
Beeinträchtigung des
Sichtfeldes durch
Aufbauten SM,GV,
VM
3.2 231 Scheiben
kein Sicherheitsglas
(ausgenommen genehmigt)
SM,VM
Windschutzscheibe
durchgehend gesprungen SM
Windschutzscheibe im
Hauptsichtbereich des
Fahrers sichtbehindernd
zerkratzt oder gesprungen SM
Einfärbung der Scheibe
durch Folien oder Lacke
(außer bei vorliegender
Genehmigung) SM,VM
Windschutzscheibe
außerhalb des
Hauptsichtbereiches des
Lenkers zerkratzt oder
gesprungen LM,SM
Heckscheibe u./o. hintere
Seitenscheiben Sicht
beeinträchtigt und
zweiter Außenspiegel
nicht vorhanden LM,VM
Windschutzscheibe mit
Folien oder Folienstreifen SM,GV,VM gilt auch
beklebt für getönte
Sonnenschutz-
folien am
oberen Bereich
der Windschutz-
scheibe
3.3 241 Rückspiegel (Innen- oder
Außenspiegel)
fehlt oder nicht
ausreichend wirksam SM,VM Verkehr hinter
oder neben dem
Fahrzeug nur
auf einer
Seite
beobachtbar
Risse oder Sprünge LM
Spiegel beschädigt oder
blind LM,SM mehr als
10% der Fläche
blind
Spiegel durchgehend
gesprungen SM
Befestigung mangelhaft LM,SM
großwinkeliger für Fahrzeuge
Außenspiegel/ der Klassen N2
Anfahrspiegel fehlt SM,VM 7,5 t, N3 und
M3
Genehmigungszeichen fehlt VM
3.4 221 Scheibenwischer
Wischer arbeitet zu
schnell oder zu langsam SM
Wischerblätter fehlen,
unbrauchbar oder
schadhaft SM
Gestänge/Wischerachsen
stark ausgeschlagen SM
Heckscheibenwischer
defekt, fehlt oder
unwirksam LM
3.5 221 Scheibenwascher
(Windschutzscheibe)
fehlt oder unwirksam SM
3.6 251 Defroster
nicht funktionsfähig LM,SM
4 Leuchten, Rückstrahler
und sonstige elektrische
Anlagen
4.1 101 Scheinwerfer für Fern-
und Abblendlicht
4.1.1 101 Zustand und Funktion
Scheinwerfer fehlt, ohne
oder ungenügende Funktion SM
Scheinwerfer bei
Kraftwagen nicht
paarweise SM
Scheinwerfer links und
rechts verschiedener
Bauart SM
102 Anbau nicht
vorschriftsmäßig SM,VM
102 Summe der Kennzahlen
über 75 SM,VM Fahrzeuge mit
erstmaliger
Zulassung bis
3/1997 über
100
Befestigung unzureichend SM
4.1.2 101 Einstellung
Scheinwerfer zu hoch oder
zu niedrig SM
Leuchtweitenregulierung
defekt LM,SM
Leuchtweitenregulierung
fehlt/defekt bei
Fahrzeugen mit
Gasentladungsscheinwerfern SM
4.1.3 102 Schalter
beschädigt, LM
Lichthupe defekt SM
101 Fernlichtkontrolleuchte
defekt oder fehlt,
Schaltfehler SM,VM
4.1.4 101 Optischer Wirkungsgrad
Scheinwerfergläser fehlen
oder erheblich beschädigt SM
Streuscheibe geringfügig
gesprungen LM
Reflektor leicht
angegriffen LM weniger als
ca. 10% der
Fläche
Reflektor fehlt, blind,
verrostet SM mehr als ca.
10% der Fläche
Scheinwerfer innen
verschmutzt oder naß SM
Falsche Glühlampe SM,VM zB H4 mit
Streuscheibe oder Zwischenringen
Lampe verdreht eingebaut SM
Verminderung der
Lichtaustrittsfläche
durch Klebestreifen oder
Gummidichtungen SM
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
Scheinwerfer desselben
Paares mit Licht
verschiedener Farbe SM,VM
Abdeckung durch Anbauten SM,VM
Scheinwerferreinigungsanlage
fehlt/defekt bei
Fahrzeugen mit
Gasentladungsscheinwerfern SM
4.2 Begrenzungs-, Umriß-,
Seitenmarkierungs- und
Schlußleuchten
4.2.1 103 Zustand und Funktion
Begrenzungsleuchten
fehlen oder sind ohne
Funktion SM
Umrißleuchten fehlen oder
sind ohne Funktion SM
104 Schlußleuchten fehlen
oder sind ohne Funktion SM,GV
104 Erhebliche Abweichungen
von den
Anbringungsvorschriften SM,VM
103 Abdeckung durch Anbauten SM,VM
Schaltfehler SM
Anbaugeräte oder
Fahrzeugteile ragen um
mehr als 40 cm seitlich
über die Leuchten hinaus SM,VM
bei Leuchten mit
mehreren Lichtquellen:
50% oder mehr der
Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit
mehreren Lichtquellen:
weniger als 50% der
Lichtquellen ausgefallen LM
4.2.2 103) Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
104) alle Begrenzungs- oder
Schlußleuchten in der
Wirkung erheblich
beeinträchtigt oder Farbe
nicht vorschriftsmäßig SM,VM
Leuchtscheibe fehlt SM
Leuchtscheibe geringfügig
gesprungen LM
Leuchtscheibe gesprungen
oder ausgebrochen SM
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
offensichtlich falsche
Glühlampe SM,VM
ausgebleichte
Leuchtscheiben LM
4.3 107 Bremsleuchten
4.3.1 107 Zustand und Funktion
alle Leuchten ohne
Funktion oder in der
Wirkung erheblich
beeinträchtigt SM,GV
falsche Montage der
Leuchten SM,VM
Fehlt, Kraftwagen oder
Anhängern nicht paarweise
(ausgenommen
```
Bremsleuchte) SM,VM
```
ohne Funktion SM
Sichtbereich
beeinträchtigt durch
Anbauten SM,VM
bei Leuchten mit
mehreren Lichtquellen:
50% oder mehr der
Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit
mehreren Lichtquellen:
weniger als 50% der
Lichtquellen ausgefallen LM
4.3.2 107 Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
Farbe oder Glühlampen
nicht vorschriftsmäßig SM,VM
offensichtlich falsche
Lampe SM,VM
Leuchtscheibe geringfügig
gesprungen LM
Leuchtscheibe fehlt,
durchgehend gesprungen
oder ausgebrochen SM
Leuchtscheibe
offensichtlich
nachträglich eingefärbt
(zB Lack oder Folie) SM,VM
4.4 106 Fahrtrichtungsanzeiger
4.4.1 106 Zustand und Funktion
alle Leuchten ohne
Funktion oder in der
Wirkung erheblich
beeinträchtigt SM,GV
eine fehlt, ohne Funktion
oder in der Wirkung
erheblich beeinträchtigt SM
Erhebliche Abweichung
von den
Anbringungsvorschriften SM,VM
Abdeckung durch Anbauten SM,VM
Schaltfehler SM
Warnblinklicht
(Warnblinkanlage) LM,SM
bei Leuchten mit
mehreren Lichtquellen:
50% oder mehr der
Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit
mehreren Lichtquellen:
weniger als 50% der
Lichtquellen ausgefallen LM
4.4.2 106 Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
Farbe nicht
vorschriftsmäßig SM,VM
Leuchtscheibe fehlt SM
Leuchtscheibe geringfügig
gesprungen LM
Leuchtscheibe durchgehend
gesprungen oder
ausgebrochen SM
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
offensichtlich falsche
Glühlampe SM,VM
4.4.3 106 Schalterbeschädigt LM
weder optische noch
akustische Anzeige SM,VM
Schalter bleibt nicht in
Einschaltstellung SM
Kontrolleinrichtung für
Anhängerbetrieb fehlt LM,VM
4.4.4 106 Blinkfrequenzweniger als
60 oder mehr als
120 Perioden pro Minute SM
4.5 102 Nebelscheinwerfer und
Nebelschlußleuchten
4.5.1 102) Anbringung
109) nicht vorschriftsmäßig SM,VM
4.5.2 102 Zustand und Funktion
alle oder eine Leuchte
ohne Funktion oder in der
Wirkung beeinträchtigt SM
Schaltfehler SM
109 Nebelschlußleuchte
keine Kontrolleuchte SM,VM
109 Schaltfehler SM
bei Leuchten mit
mehreren Lichtquellen:
50% oder mehr der
Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit
mehreren Lichtquellen:
weniger als 50% der
Lichtquellen ausgefallen LM
4.5.3 Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
109 Farbe nicht
vorschriftsmäßig SM,VM
102 Nebelscheinwerfer
falsch eingestellt SM
102 Reflektor fehlt, blind,
verrostet SM
Streuscheibe fehlt,
durchgehend gesprungen
oder ausgebrochen SM
Scheinwerfer innen
verschmutzt oder naß SM
Streuscheibe verdreht
eingebaut SM
Scheinwerfer mit Licht
verschiedener Farbe SM,VM
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
109 Nebelschlußleuchte
Veränderung der
Streuscheibe (zB Lack
oder Folie) SM,VM
Streuscheibe fehlt,
durchgehend gesprungen
oder ausgebrochen SM
4.6 110 Rückfahrscheinwerfer
4.6.1 110 Zustand und Funktion
alle oder eine Leuchte
ohne Funktion oder in der
Wirkung beeinträchtigt SM
falsche elektrische
Schaltung SM
sonstige Mängel zB nicht
vorschriftsmäßig LM,SM,
VM
bei Leuchten mit
mehreren Lichtquellen:
50% oder mehr der
Lichtquellen ausgefallen SM
bei Leuchten mit
mehreren Lichtquellen:
weniger als 50% der
Lichtquellen ausgefallen LM
4.6.2 110 Lichtfarbe und optischer
Wirkungsgrad
Farbe nicht
vorschriftsmäßig SM,VM
blendet SM
4.7 108 Beleuchtung für das
hintere Kennzeichen fehlt,
ohne Funktion LM
sonstige Mängel zB nicht
vorschriftsmäßig LM,SM,
VM
weißes Licht nach hinten SM
4.8 105 Rückstrahler
4.8.1 105 Zustand und Farbe
vorgeschriebene
Rückstrahler fehlen oder
sind verdeckt angebracht SM,VM
Rückstrahler bei
Kraftwagen und Anhängern
nicht paarweise
angebracht SM,VM
Farbe oder Form stimmt
nicht SM,VM
verdrehte Anbringung SM
erhebliche Abweichung von
den
Anbringungsvorschriften SM,VM
Rückstrahler geringfügig
gesprungen LM
Rückstrahler durchgehend
gesprungen SM
4.9 106 Funktionsanzeiger
vorgeschriebene
Funktionsanzeiger fehlen
oder sind nicht
funktionsfähig LM,SM,
VM
4.10 111 Elektrische Verbindungen
zwischen ziehendem
Fahrzeug und Anhänger
oder Sattelanhänger
Verbindungseinrichtung
fehlt vollständig oder
teilweise SM
falsche Schaltung oder
Funktionsfehler in der
elektrischen Schaltung SM
mangelhafte Verbindung
von elektrischen
Leitungen LM,SM
schadhafte Leitungen SM
4.11 111 elektrische Leitungen
mangelhafte Verlegung LM,SM
schadhaft SM
4.12 sonstige Leuchten und
rückstrahlende Flächen
Anbau bzw. Farbe
unzulässig SM,VM
5 Achsen, Räder, Reifen und
Aufhängungen
5.1 Achsen
5.1.1 312) Achskörper
313) Bruch GV
Achskörper angerissen,
verbogen, erhebliche
Korrosion SM,GV
unsachgemäße Reparatur SM,GV
Gummielemente fehlen oder
funktionslos SM
5.1.2 312) Achsaufhängung
313) ungenügende Befestigung,
erhebliches Spiel SM,GV
Aufhängung ausgeschlagen
oder verformt SM,GV
312 Vorderradgabel sichtbar
verzogen SM,GV
312) Schwingenlagerung
ausgeschlagen SM,GV
313) Gummielemente fehlen oder
funktionslos SM
Fangseil fehlt oder
unbrauchbar SM
5.1.3 322 Federung, Stabilisator
Bruch, funktionslos SM,GV
Beschädigung SM
übermäßiger Verschleiß LM,SM
Aufhängung oder
Befestigung ausgeschlagen LM,SM,
GV
Befestigungen fehlen,
gebrochen, stark
korrodiert oder locker SM,GV
unsachgemäße Veränderungen
am Fahrwerk Tieferlegung,
Unterschreitung der
Bodenfreiheit von 11 cm
ohne entsprechende
Genehmigung, Kontrollmaß
nicht eingehalten SM,GV
5.1.4 323 Stoßdämpfer
fehlt SM,GV
Wirkungslosigkeit SM,GV
Wirkungsbeeinträchtigung LM,SM
Undichtheit LM,SM
Kolbenstangenschutz
gebrochen oder defekt LM
Befestigung locker oder
beschädigt SM
5.1.5 311 Radlager
Beschädigung SM,GV
zu großes Spiel LM,SM
übermäßiges Spiel GV
erhebliches Laufgeräusch SM
5.2 Räder/Felgen und Reifen
5.2.1 402 Räder(Felgen)
Riß oder Bruch GV
verbogene oder
beschädigte Räder LM,SM
falsche
Radmuttern/Radschrauben SM
einzelne
Radmuttern/Radschrauben
fehlen oder lose SM,GV
Rad für das Fahrzeug
offensichtlich nicht
geeignet SM,GV
für den Reifen
offensichtlich zu große
oder zu kleine Felge SM,GV
erhebliche Deformation
des Felgenhornes, starker
Schlag SM,GV
Felgenbohrungen
ausgeleiert oder
eingerissen SM,GV
Spurverbreiterung mittels
Distanzbolzen oder
Distanzscheibe SM,GV
Speichen locker oder
fehlen SM,GV
Sicherungen bei geteilten
Felgen fehlen oder
schadhaft SM
Felge nicht der
Genehmigung entsprechend VM
5.2.2 401 Bereifung
Schäden SM,GV
Profiltiefe nicht
ausreichend SM,GV
Reifen verschiedener
Bauart montiert SM
Winterreifen nicht
achsweise SM
Spikesreifen nicht auf
allen Rädern SM
unterschiedliche
Reifendimensionen SM Ausnahme:
unterdimensionierte Genehmigt
Reifen in Bezug auf
Größe, Tragfähigkeit oder
Bauartgeschwindigkeit SM,GV,
VM
Behinderung des Schwenk-
oder
Einfederungsbereiches auf
Grund zu großer
Reifendimension SM,GV
Scheuerstellen am Reifen
und im Radkasten SM,GV
Veränderung der größten
Breite des Fahrzeuges
(Reifen dürfen nicht über
die Kotflügel
hinausragen) SM,VM
ECE-Zeichen fehlt SM,VM
Reifen entsprechen nicht
der Genehmigung SM,VM
Fzge M1, N1, O1, O2
PKW-Winterreifen (ausgen.
Spikesreifen) mit mehr
als 4 mm (Gürtelreifen)
bzw. 5 mm
(Diagonalreifen)
Profiltiefe nicht auf
allen Rädern LM
fehlendes
Geschwindigkeitssymbol,
wenn
Geschwindigkeitsindex des
Winterreifens geringer
als die
Bauartgeschwindigkeit des
Fahrzeuges LM,VM
nachgeschnittene Reifen
bei M1 oder L SM
unsachgemäß
nachgeschnittene Reifen,
zB. Karkasse am bei Zwillings-
Nutengrund sichtbar GV bereifung,
wenn nur ein
Reifen
betroffen: SM
unregelmäßige Abnützung
der Lauffläche LM
Reifen entlüftet,
erheblich zu geringer
Luftdruck LM,SM
5.3 Aufhängungen
5.3.1 312) Traggelenk
313) ungenügende Sicherung SM
Spiel LM,SM
Gefahr des Lösens der
Verbindung GV
Gummimanschetten fehlen
oder stark beschädigt SM
5.3.2 312) Quer-, Schräg- und
Längslenker
313) Risse, verbogen, stark
korrodiert GV
unsachgemäß repariert SM,GV
Spiel LM,SM
ungenügende Befestigung,
erhebliches Spiel SM,GV
6 Fahrgestell, am
Fahrgestell befestigte
Teile
6.1 Fahrgestell oder
Fahrgestellrahmen und
daran befestigte Teile
6.1.1 301) Rahmen und sonstige
tragende Teile
341) Allgemeiner Zustand Bruch
oder Riß SM,GV
erhebliche Verbiegungen SM,GV
302) erhebliche
341) Korrosionsschäden mit
wesentlicher Schwächung
der Bauteile SM,GV
geringe
Korrosionsschäden, die
kein Erneuern des
Bauteils oder Verwendung
spezieller
Reparaturbleche erfordern LM,SM
unsachgemäße Verbindungen SM,GV
mehrere Rahmenniete oder
-schrauben gelockert oder
gebrochen SM,GV
Schäden bei einzelnen
Nieten oder Schrauben LM
6.1.2 501 Abgasführungen und
Schalldämpfer
Auspuffanlage oder
Leitungen stark undicht SM
Aufhängung beschädigt SM
leicht undicht,
mangelhafte Befestigung LM,SM
6.1.3 543) Kraftstoffbehälter und
-leitungen
541) undicht SM,GV
ungeeignete Befestigung
des Behälters SM
mangelhafte Verlegung der
Kraftstoffleitung LM,SM,
GV
Tankverschluß fehlt SM,GV
Kraftstoffbehälter
deformiert LM,SM
6.1.4 307 Abmessungen und Zustand
des Unterfahrschutzes und
Seitenunterfahrschutzes
bei Lastkraftwagen und
Anhängern in den
Abmessungen unzureichend SM,VM
Befestigung lose LM,SM
verbogen LM
6.1.5 401 Halterung des Ersatzrades
Befestigung lose SM
Sicherung des Ersatzrades
fehlt SM
6.1.6 Verbindungseinrichtungen
am Zugfahrzeug, Anhänger
und Sattelanhänger
361 Fahrzeugverbindende
Einrichtungen
(Anhängekupplung,
Sattelkupplung)
schadhaft, in der
Funktion beeinträchtigt SM,GV
übermäßiges Spiel
(Verschleißgrenze
überschritten) SM,GV
unzureichende Befestigung SM,GV
Sicherung defekt oder
fehlt GV
Typenschild fehlt LM,VM
911 Zugeinrichtung am
Anhänger
Befestigung gelockert,
zu großes Spiel SM,GV
schadhafte Sicherung der
Befestigung SM,GV
Zuggabel/Zugrohr stark
verbogen oder angerissen SM,GV
Zuggabel/Zugrohr
unzulässig oder
unsachgemäß
reparaturgeschweißt SM,GV
Höheneinstellung fehlt
oder unzureichend SM
Kugelpfanne nicht
arretierbar oder
sicherbar SM,GV
Sicherungsverbindung
fehlt oder unbrauchbar SM
6.1.7 Abschleppeinrichtung
vo/hi
fehlt oder unbrauchbar
(falls erforderlich) LM
6.2 Führerhaus und Karosserie
6.2.1 Allgemeiner Zustand
351 gefährdende Fahrzeugteile
innen oder außen LM,SM,GV
nicht genehmigte
Veränderungen (Zu- oder
Anbauten) VM
307 Laderaumboden, Wände,
Rungen, Verschlüsse
ungenügende Befestigung SM
starke Beschädigungen SM
307 Laderaumplane, Gestell,
Verschlüsse
Spriegelgestell
beschädigt LM,SM
unzureichende Befestigung SM
Bordwandverschlüsse
schadhaft LM,SM
304 Korrosionsschäden an
tragenden Teilen LM,SM
343 Radabdeckungen fehlen SM
Radabdeckungen nicht
ausreichend wirksam LM,SM
Spritzschutz für Fahrzeuge
fehlt oder ohne der Klassen
entsprechende N2 7,5 t, N3
Genehmigung SM und M3 mit
Genehmigung
nach dem
```
September
```
1999
6.2.2 307 Befestigung
Kippmechanismus des
Führerhauses beschädigt
oder ausgeschlagen LM,SM
Sicherung fehlt oder
unzureichend SM,GV
Niederspannvorrichtung
fehlt oder wirkungslos SM
Hydraulik- oder
Druckluftteil undicht LM,SM
Luftleiteinrichtungen
(Spoiler) unzureichende
Befestigung LM,SM
6.2.3 306 Türen und Schlösser
unbeabsichtigtes Öffnen
möglich SM,GV
Tür fehlt SM,VM
Tür durchgerostet LM,SM
Tür schließt schlecht LM
Fronthaubenfanghaken
funktionslos oder fehlt SM
Scharniere beschädigt SM
6.2.4 304 Boden
Korrosionsschäden LM,SM
6.2.5 342 Sitze
Sitzbefestigung
unzureichend SM,GV
keine sichere
Lehnenbefestigung oder
Arretierung SM,GV
nicht vorschriftsmäßige
Sitzausführung SM
Sitzpolster schadhaft LM
Haltegriffe fehlen oder
locker SM,VM
Kopfstütze fehlt oder
nicht arretierbar SM,VM
701 Pedale oder
Betätigungseinrichtungen
Pedale nicht gleitsicher LM
- sonstige Mängel LM,SM
6.2.6 307 Trittstufen
Trittstufen oder
Einstiege
falsche Anbringung (zu
hoch) SM,VM
nicht gleitsicher LM,SM
beschädigt SM
6.3 324 Kraftübertragung (Motor,
Kupplung, Getriebe,
Kardanwelle,
Differenzial, Halbachsen)
Kupplung rutscht, nicht
lösbar SM,GV
Rückwärtsgang defekt SM,GV
Risse (zB Hardyscheibe) SM,GV
Starke Abnützung der
Gelenke und Lagerung SM,GV
Gelenke locker oder
Befestigungsschrauben
fehlen SM,GV
Antriebswellenmanschetten
fehlen oder durchgehend
gerissen SM
7 Sonstige Ausstattungen
soweit vorgeschrieben
7.1 Sicherheitsgurte
7.1.1 271 Sicherheit des Einbaus
lose SM
7.1.2 271 Zustand der Gurte
fehlen oder unbrauchbar SM,VM
beschädigt LM,SM
unzul. Anbringung VM,SM
7.1.3 271 Betrieb
Retraktor nicht
funktionsfähig SM
Schloß nicht
funktionsfähig SM
Gurtstrammer
offensichtlich defekt LM,SM
7.1.4 - Airbag
deaktiviert/ausgebaut LM
7.2 - Feuerlöscher, falls
erforderlich
fehlt SM
Befestigung mangelhaft LM,SM
Überprüfungsfrist
abgelaufen LM,SM
Plombierung fehlt SM
7.3 306 Schlösser und
Diebstahlsicherung
fehlt oder mangelhafte
Funktion SM,GV
7.4 002 Warndreieck
fehlt oder beschädigt LM,VM
7.5 003 Verbandzeug
fehlt oder unvollständig LM,VM
7.6 802 Unterlegkeil(e) für
Räder, falls erforderlich
fehlen, unbrauchbar SM
Unterbringung mangelhaft SM
7.7 201 Schallzeichen
funktionslos SM
zu laut, zu leise SM
Folgetonhorn (ausgen.
Einsatzfahrzeuge) SM
falsche Lage der
Betätigungsvorrichtung SM
Rückfahrwarner ohne für Fahrzeuge der
Funktion, fehlt SM Klassen N2, N3, M3
Rückfahrwarner nicht
rückschaltbar VM
7.8 261 Geschwindigkeitsmesser
funktionslos SM
bei Krafträdern: Glas des
Geschwindigkeitsmessers
gesprungen LM
7.9 261 Fahrtschreiber/
Kontrollgerät
(Vorhandensein und
Verplombung)
Einbauschild ungültig,
fehlt SM
- offensichtliche Mängel an
der Verplombung des
Fahrtschreibers und/oder
der sonstigen
Sicherungseinrichtungen SM
- Prüfnachweis fehlt bzw.
offensichtliche
Abweichungen SM,VM
7.9.1 - Fahrtschreiber/
Kontrollgerät (Funktion)
offensichtlich falsche
oder mangelhafte
Aufzeichnung SM
7.10 - Geschwindigkeitsbegrenzer
nicht gemäß RiLi 92/6/EWG
eingebaut SM
Einbauschild ungültig,
fehlt SM
offensichtliche Mängel an
der Verplombung des
Geschwindigkeits-
begrenzers und/oder der
sonstigen
Sicherungseinrichtungen
gegen unbefugte Eingriffe
verletzt SM
Prüfnachweis fehlt bzw.
offensichtliche
Abweichungen SM,VM
7.10.1 - Geschwindigkeitsbegrenzer
(Funktion)
offensichtlich
mangelhafte Funktion SM
7.11 111 Befestigung der Batterie
unsachgemäß, lose SM
7.11.1 111 Batterietrennschalter
fehlt, Anbringung
mangelhaft, unwirksam SM
7.12 543 Gasanlage
Betriebsbuch fehlt SM
Nachweis der Genehmigung
fehlt SM
Eintragungen über
Überprüfung des
Flüssiggasbehälters
fehlen SM
Bedenken gegen die
Betriebssicherheit der
Gasanlage SM
7.13 701 Ständer-Fußrasten
Rückholfeder fehlt,
gebrochen oder zu schwach GV
Kippständer fehlt oder
unbrauchbar SM
Seitenständer
vorschriftswidrig VM
Ständer in Fahrtstellung
nicht fixiert SM
Fußrasten fehlen, stark
verbogen, nicht
arretierbar SM
Fußrastenoberfläche glatt LM
7.14 702 Kette
Locker SM,GV
unzulässig abgenützt SM,GV
Kettenschloß unsachgemäß
montiert SM
Kettenritzel oder
Kettenrad stark abgenützt SM,GV
Kettenritzel oder
Kettenrad offensichtlich
nicht serienmäßig SM,VM
703 Kettenspannvorrichtung
fehlt SM,GV
Kettenspannvorrichtung
locker, beschädigt,
Sicherung fehlt SM
704 Kettenschutz fehlt SM,GV
Kettenschutz locker,
verbogen SM
7.15 801 Zapfwellenabdeckung
fehlt, gebrochen LM,SM
7.16 307 Kipp- bzw.
Ladevorrichtung
Prüfnachweis fehlt SM,VM
offensichtliche Mängel LM,SM
Tragfähigkeitsschild fehlt VM
7.17 111 Anlaßvorrichtung
ohne Funktion SM,GV
7.18 342 Haltegriffe
fehlt oder beschädigt SM
7.19 543 Druckbehälter
-bescheinigungen fehlen SM
7.20 401 Ersatzrad, falls
erforderlich
fehlt oder unbrauchbar SM,VM
7.21 - Kennzeichnungstafeln
fehlen, unbrauchbar SM,VM
falsche Anbringung LM,VM
7.22 - Aufschriften/
Geschwindigkeitsschild
fehlt LM,VM
8 Umweltbelästigungen
8.1 501 Lärmentwicklung
Auspuffanlage undicht,
schadhaft LM,SM
Originalanlage geändert,
ersetzt, Genehmigung
nicht nachgewiesen VM
Stand- und/oder
Fahrgeräusch
offensichtlich erheblich
über dem zulässigen Wert SM Nahfeldpegel
(gemessen) um
mehr als 6 dB(A)
über dem
genehmigten Wert
GV Nahfeldpegel
(gemessen) um
mehr als 12 dB(A)
über dem
genehmigten Wert
Sonstige lärmrelevante
Bauteile schadhaft,
fehlen SM
Lärmarmnachweis fehlt
oder abgelaufen VM
8.2 Auspuffabgase
8.2.1 501 Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Fremdzündung:
erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung
schadhaft, fehlen zur Gänze oder
unvollständig SM,GV
Auspuffanlage undicht, schadhaft SM
565 übermäßige Rauchentwicklung SM
531 Zündanlage
Fliehkraftverstellung/Unterdruckverstellung/
Kondensator/Zündspule/Verteiler/Zündkabel/
Kerzenstecker/Kerze defekt SM
Zündkerze offensichtlich falscher Wärmewert SM
Unterbrecher stark verschlissen SM
Unterdruckschläuche porös/undicht LM,SM
Zündzeitpunkt mehr als 3 °abweichend
(Anmerkung: vom Sollwert bei
Herstellerangabe) SM
Schließwinkel mehr als 5 ° abweichend
(Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe) SM
542 Luftfilter
unsachgemäßbefestigt/lose LM,SM
Filtereinsatz fehlt oder nicht
funktionstüchtig SM
Filtereinsatz verschmutzt LM,SM
a.) Bei Kraftfahrzeugen mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L:
a.1) ohne moderne Abgasreinigungsanlage wie z. B.
Dreiwege-Katalysator mit Lambdasondenregelung *1)
561,562 a.1.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller
angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden
Werte vorliegen über 3,5 Vol-% SM
564 a.1.2.) HC-Gehalt über dem vom Hersteller
angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden
Werte vorliegen über 600 ppm, sofern auf mangelnde
Verdichtung zurückzuführen SM
a.2.) mit moderner Abgasreinigungsanlage wie z. B.
Dreiwege-Katalysator mit Lambdasondenregelung *1)
561,562 a.2.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller
angegebenen Wert SM
Liegen hierzu keine Werte vor, gilt für
a.2.2.) CO-Gehalt im Leerlauf:
- Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung
- Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach
dem 1. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den
Grenzwerten der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG
oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab
EURO III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher
als 0,2 Vol.-% SM
- In allen anderen Fällen Wert höher als 0,3 Vol.-% SM
563 a.2.4.) Lambda kleiner als 0,97 oder größer als
1,03 SM
564 a.2.5.) HC-Wert über 60 ppm, sofern auf mangelnde
Verdichtung zurückzuführen SM
a.3.) mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD)*1):
a.3.1.) - bei Einschalten der Zündung leuchtet
OBD-Kontrollleuchte nicht SM
- bei laufendem Motor blinkt diese bzw. leuchtet
ständig SM
*1) Anmerkung: ausgenommen Fahrzeuge mit Motoren mit Kurbelgehäusespülung
b.) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung:
CO-Gehalt im Leerlauf höher als 4,5 Vol.-% SM
8.2.2. 502 Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung:
erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung
schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig SM
Auspuffanlage undicht, schadhaft SM
565 übermäßige Rauchentwicklung SM
542 Luftfilter
unsachgemäß befestigt/lose LM,SM
Filtereinsatz fehlt oder nicht
funktionstüchtig SM
Filtereinsatz verschmutzt LM,SM
c.) Messung der Abgastrübung:
c.1.) Gemessener Wert der Abgastrübung liegt um
0,5 m hoch -1 über dem vom Fahrzeughersteller
angegebenen Wert (Anmerkung: gemäß der
Richtlinie 72/306/EWG oder 77/537/EWG) SM
Überschreitet der um 0,5 m-1 erhöhte gemessene Wert
die Grenzen nach c.2., c.3. oder c.4. (wo zutreffend) SM
Liegen vom Fahrzeughersteller keine Werte vor, gilt:
c.2.) für Kraftfahrzeuge mit Saugmotoren Absorptionsbeiwert
über 2,5 m hoch -1 SM
c.3.) für Kraftfahrzeuge mit Turbomotoren
Absorptionsbeiwert über 3,0 m hoch -1 SM
c.4.) für Kraftfahrzeuge
- welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. I,
Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG
idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h.
ab EURO IV) genehmigt wurden oder
- welche zumindest gemäß den Grenzwerten Zeile B1,
- mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2008:
Absorptionsbeiwert über 1,5 m hoch -1 SM
c.5.) für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor dem
```
Jänner 1980: mehr als 1 Bacharacheinheit über dem
```
Genehmigungswert SM
Liegen hierzu keine Werte vor, gilt: mehr als
6 Bacharacheinheiten SM
8.3 531 Funkentstörung
offensichtlich mangelhaft SM
8.4 571 Flüssigkeitsverlust
Ölverlust
(kontinuierliche
Tropfenbildung) LM,SM,
GV
Austritt gefährlicher
Flüssigkeiten SM,GV
9 zusätzliche Prüfpunkte
für Fahrzeuge, die der
Fahrgastbeförderung
dienen
9.1 - Notausstieg(e)
(einschließlich Hammer
zum Einschlagen der
Scheiben),
Notausstiegshinweis-
schilder
fehlen SM
9.2 - Heizung
ohne Funktion SM
Gefahr durch Motorabgase GV
9.3 - Lüftung
ohne Funktion SM
Gefahr durch Motorabgase GV
9.4 - Ausstattung der Sitze
Sitze mangelhaft
befestigt, beschädigt SM
Sitzbezüge beschädigt LM
Sitzplatzanzahl über der
genehmigten GV,VM
9.5 - Innenbeleuchtung
fehlt, ausgefallen SM
einzelne Lampen
ausgefallen LM
10 001 Identifizierung des
Fahrzeuges
10.1 Kennzeichentafeln
schlecht lesbar, umgebogen,
beschädigt LM,SM
nicht fest oder nicht
ordnungsgemäß angebracht LM,SM
10.2 001 Fahrgestellnummer
fehlt, unvollständig,
nicht lesbar, nicht
original SM,VM
10.3 Motortype
fehlt, unvollständig,
nicht lesbar, nicht der
Fahrzeuggenehmigung
entsprechend SM,VM
Anmerkung:
Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Anlage 6
(§ 10)
Katalog der Prüfpositionen
Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung
über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die
Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
Prüfnummern
für Formblatt
| Anlage 1 | |||
|---|---|---|---|
| Position | Zuordnung | Anmerkung | |
| 1 | Mängelgruppe Bremsanlage | ||
| 1.1 | Mechanischer Zustand und Funktion | ||
| 1.1.1 | Bremspedallagerung (Betätigungseinrichtung) | ||
| schwergängig (bei ausreichender Wirkung der Betriebsbremse) | LM, SM | ||
| Lagerung ausgeschlagen | SM | ||
| Verschleiß/Spiel zu groß | SM | ||
| Lagerung gebrochen | GV | ||
| 1.1.2 | Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung | ||
| Weg übermäßig oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden | LM, SM, GV | ||
| Freigängigkeit der Bremse beeinträchtigt | |||
| Bremse löst nicht einwandfrei | SM, GV | ||
| Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenützt | SM | ||
| Bruchgefahr, nicht betätigbar | GV | ||
| Bremswirkung kann nicht erreicht werden | GV | ||
| Bremsbetätigungseinrichtung offensichtlich nicht im Originalzustand bzw. abgeändert (außer Genehmigung vorhanden) | GV | ||
| 1.1.3 | Vakuumpumpe oder Kompressor und Behälter | ||
| übermäßige Dauer um Druck/Vakuum für eine ausreichende Bremswirkung aufzubauen | SM | ||
| Luftdruck bzw. Vakuum für mindestens 2 Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung unzureichend (auch bei ungenauer Manometeranzeige) | SM | ||
| bei nicht erreichter Hilfsbremswirkung | GV | ||
| spürbarer Druckabfall durch Luftaustritt oder hörbarer Luftaustritt | SM, GV | ||
| Frostschutzeinrichtung nicht funktionstüchtig | SM | ||
| Leitungen unsachgemäß befestigt, deformiert, unsachgemäß repariert oder stark korrodiert | SM | ||
| offensichtliche Änderung des Bremssystems | SM | ||
| Typenschild fehlt | VM | ||
| Leitungen stark beschädigt, stark korrodiert oder stark undicht | GV | ||
| 1.1.4 | Druckwarnanzeige, Manometer | ||
| arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft | LM, SM | ||
| 1.1.5 | Handbremsventil Betätigungseinrichtung | ||
| gebrochen oder beschädigt übermäßiger Verschleiß | SM | ||
| Ventil arbeitet fehlerhaft | SM | ||
| Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert | SM | ||
| Verbindungen locker oder Leckage im System | SM | ||
| Funktion ungenügend | SM | ||
| nicht feststellbar | GV | ||
| 1.1.6 | Feststellbremse, -bremshebel, -ratsche | ||
| Betätigungskraft zu groß | LM | ||
| Feststellratsche hält nicht ausreichend | SM, GV | ||
| übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenvorrichtung | SM | ||
| übermäßiger Hebelweg | SM | ||
| 1.1.7 | Bremsventile | ||
| (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.) | |||
| beschädigt, Luftaustritt | LM, SM, GV | ||
| Ölaustritt aus System | LM, SM | ||
| unsicher befestigt/unsachgemäß montiert | SM | ||
| Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit | GV | ||
| Funktion mangelhaft | SM, GV | ||
| 1.1.8 | Kupplungsköpfe für Anhängerbremsen | ||
| Absperrhähne oder selbstabsperrendes Kupplungskopfventil schadhaft | SM | ||
| unsicher befestigt/unsachgemäß montiert | SM | ||
| Leckage | SM | ||
| Schutzklappe für Anhängeranschluss fehlt | SM | ||
| 1.1.9 | Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter | ||
| beschädigt, korrodiert, undicht, | LM, SM, GV | ||
| Entwässerungseinrichtung ohne Funktion | SM | ||
| unsicher befestigt/unsachgemäß montiert | LM, SM, GV | ||
| Behälterschild/Aufschrift fehlt/unlesbar | SM, VM | ||
| unsachgemäße Reparatur | SM, GV | ||
| übermäßig Wasser/Öl in den Behältern | SM | ||
| 1.1.10 | Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) | ||
| Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung | SM | ||
| Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht | SM, GV | ||
| Hauptbremszylinder unsicher befestigt | SM, GV | ||
| Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt | SM | ||
| Warnanzeige für Bremsflüssigkeitsstand arbeitet fehlerhaft | SM | ||
| offensichtliche Änderungen an der Bremsanlage | SM | ||
| Vorratsbehälter unsachgemäß befestigt oder beschädigt | SM | ||
| 1.1.11 | Bremsleitungen | ||
| Ausfall- oder Bruchgefahr | GV | ||
| undichte Leitungen oder Kupplungskopfanschlüsse | SM, GV | ||
| beschädigt oder korrodiert | LM, SM | ||
| falsche Verlegung | SM, GV | ||
| unsachgemäß repariert | SM, GV | ||
| Prüfanschluss fehlt oder defekt | SM | ||
| 1.1.12 | Bremsschläuche | ||
| Ausfall- oder Bruchgefahr | GV | ||
| Beschädigung, Scheuerstellen, Bremsschläuche zu kurz, verdreht eingebaut | SM, GV | ||
| undichte Schläuche oder Anschlüsse | SM, GV | ||
| Ausbeulung des Schlauchs unter Druck | GV | ||
| Porosität | LM, SM, GV | ||
| unsachgemäß repariert | SM, GV | ||
| 1.1.13 | Bremsbeläge, -klötze | ||
| Verschleiß | LM, SM, GV | ||
| verschmutzt (Öl, Fett usw.) | SM, GV | ||
| falscher Belag, Ausfallsgefahr | SM, GV | ||
| 1.1.14 | Bremstrommeln, Bremsscheiben | ||
| Bremsscheibe trägt auf weniger als 90% der Reibfläche | SM | ||
| Verschleiß, übermäßige Riefenbildung, Risse, ungenügend gesichert oder gebrochen | LM, SM, GV | ||
| verschmutzt (Öl, Fett usw.) | SM,GV | ||
| Bremsträger locker | GV | ||
| unrund (über 20%) | SM | ||
| Abänderungen | SM, GV, VM | ||
| 1.1.15 | Bremsseile, -zugstangen, -hebel, -gestänge | ||
| Betätigungskräfte zu groß | LM | ||
| Seile beschädigt, unsachgemäß verlegt | SM, GV | ||
| Ausfallgefahr | SM, GV | ||
| übermäßiger Verschleiß oder übermäßige Korrosion | SM, GV | ||
| Seil- oder Zugstangenverbindung ungenügend gesichert | SM, GV | ||
| Seilführung schadhaft | LM, SM | ||
| Ummantelung der Seilhülle gebrochen | LM | ||
| Beeinträchtigungen der Freigängigkeit der Bremsanlage | SM | ||
| übermäßige Hebel-, Zugstangen- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes | SM | ||
| Bremswellenlager ausgeschlagen oder schwergängig | SM | ||
| 1.1.16 | Radbremszylinder (einschließlich Federspeicherzylinder) | ||
| Entlüftungsschraube defekt | LM | ||
| gerissen oder beschädigt | SM, GV | ||
| undicht | SM, GV | ||
| unsicher befestigt/unsachgemäß montiert | SM, GV | ||
| übermäßig korrodiert | SM, GV | ||
| übermäßiger Weg des Kolbens oder der Membrane | SM, GV | ||
| Staubschutz fehlt oder ist übermäßig beschädigt | SM | ||
| schwergängig | SM, GV | ||
| Nachstellanzeige außer Funktion | SM | ||
| 1.1.17 | Bremskraftregler | ||
| Gestänge defekt | SM, GV | ||
| falsch eingestellt | SM, GV | ||
| festgefressen, unwirksam | SM, GV | ||
| fehlt | SM, GV | ||
| undicht | SM, GV | ||
| ALB / EBS – Schild fehlt | VM | ||
| 1.1.18 | Automatische Gestängesteller | ||
| festgefressen oder zu großer Weg infolge übermäßigen Verschleißes oder falscher Einstellung | SM, GV | ||
| schadhaft | SM | ||
| 1.1.19 | Retarder (soweit vorhanden oder erforderlich) | ||
| unsichere Verbindungen oder Befestigungen | SM | ||
| schadhaft | SM | ||
| 1.1.20 | Auflaufeinrichtung | ||
| Staubmanschette leicht beschädigt, porös | LM | ||
| Staubmanschette stark beschädigt oder fehlt | SM | ||
| Führung übermäßiges Spiel | SM | ||
| Dämpfer/-lagerung schadhaft | SM | ||
| festgefressen | GV | ||
| Rückfahrsperre bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend | SM, GV | ||
| Abreißseil schadhaft oder fehlt | SM | ||
| Betätigungsweg zu groß | SM | ||
| 1.2 | Betriebsbremse Wirkung und Wirksamkeit | ||
| 1.2.1 | Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft) | ||
| ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern | SM, GV | ||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 80% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft | SM | ||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft | GV | ||
| (Im Fall der Prüfung auf der Straße für Fahrzeuge, die nicht auf Bremsenprüfständen geprüft werden können: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden) | |||
| Bremskraft nicht abstufbar | SM, GV | Anmerkung: Die Unrundheit bezieht sich auf die Bremskraftschwankung innerhalb mehrerer Radumdrehungen bei konstanter Betätigungskraft bzw. konstantem eingesteuerten (hydraulischem oder pneumatischem) Druck. Diese ist bei einem konstanten eingesteuerten Druck zwischen 1 und 3 bar bei pneumatischen Bremsanlagen zu messen. Bei nicht pneumatischen Bremssystemen ist sinngemäß vorzugehen. | |
| Verlustzeit der Bremse an einem Rad zu lang | SM | ||
| übermäßige Bremskraftschwankungen auf Grund verzogener Trommeln oder Scheiben | SM | ||
| Bei einer Unrundheit von mehr als 20% ist eine übermäßige Bremskraftschwankung anzunehmen | |||
| 1.2.2 | Wirksamkeit | Anmerkung: Hochrechnung bzw. Ballastierung ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1 und O2. Hochrechnung bzw. Ballastierung ist außerdem nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung alle Bestimmungen über die Verteilung der Bremskraft auf die Achsen und über die Kompatibilität zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern im vorgeführten Zustand einhält ("EG-Bremsbänder"). Die Ballastierung oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn beim tatsächlichen Gesamtgewicht die für die Erzielung der geforderten Abbremsung beim höchsten zulässigen Gesamtgewicht erforderlichen Bremskräfte erreicht werden. | |
| Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den folgenden Werten: | SM | ||
| Veränderung des Pedalweges durch „Pumpen“ | SM | ||
| „Nachgeben“ des Bremspedals / Handbremshebels bei konstanter Bremskraft | SM | ||
| Abbremswirkung der Betriebsbremse, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten Mindestbremswirksamkeit | GV | ||
| Mindestbremswirksamkeit | |||
| Klasse M1, N1…………………………..50 % | |||
| Klasse M2, M3:………………………….50 % | 48% bei Fahrzeugen, die nicht mit ABV ausgerüstet sind oder mit erstmaliger Zulassung vor dem 1.10.1991 | ||
| Klasse N2, N3, T5, C5:…………………..45 % | 43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 | ||
| Klasse O, R:………………………………43 % | 40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 | ||
| Zugmaschinen (25 bis 40 km/h)T1, T2, T3, T4 | |||
| C1, C2, C3, C4 | |||
| bei Hinterradbremse ……………………..30 % | |||
| bei automatisch abschaltbarem | |||
| Allradantrieb………………..…………….40 % | |||
| Klassen L (beide Bremsanlagen): | |||
| Klasse L1e,………………………………..42 % | |||
| Klasse L2e, L6e:…………………………..40 % | |||
| Klasse L3e:………………………………..50 % | |||
| Klasse L4e:………………………………..46 % | |||
| Klasse L5e, L7e:…………………………..44 % | |||
| Klassen L (Hinterradbremsanlage):……….25 % | |||
| oder die Bremskraft liegt unter dem vom Fahrzeughersteller für die Fahrzeugachse festgelegten Bezugswerten | SM | ||
| 1.3 | Hilfsbremse | ||
| 1.3.1 | Wirkung | ||
| Bremse(n) einseitig ohne Wirkung | SM, GV | ||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 80% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft | SM | ||
| Bremskraft nicht abstufbar | SM, GV | ||
| Automatische Bremsanlage bei Anhängern unwirksam | SM | ||
| 1.3.2 | Wirksamkeit | siehe Anmerkung zu 1.2.2 | |
| für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 50% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten; bei Fahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 jedoch 2,2 m/s2 | SM | ||
| 1.4 | Feststellbremse | ||
| 1.4.1 | Wirkung | siehe Anmerkung zu 1.2.2 | |
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft. | SM | ||
| für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 18% in bezug auf die zulässige Gesamtmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12% bezogen auf die höchstzulässige Masse des Kraftwagenzuges, je nachdem, welcher Wert höher ist | SM, GV | ||
| 1.5 | Retarder und Motorbremse | ||
| Wirkung | |||
| Bremskraft nicht abstufbar (Retarder) | SM | ||
| schadhaft | SM | ||
| 1.6 | Blockierverhinderer | ||
| Warneinrichtung arbeitet fehlerhaft | SM | ||
| schadhaft | SM | ||
| in der Fahrzeugkombination nicht betriebsfähig | SM | ||
| 1.7 | Bremsflüssigkeit | ||
| Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend | SM, GV | ||
| Bremsflüssigkeitswarnlicht leuchtet oder ist defekt | SM | ||
| Bremsflüssigkeit offensichtlich verschmutzt | SM | ||
| Siedepunkt niedriger als 180° C/ Wasseranteil größer als 1,5%) | LM | ||
| Siedepunkt niedriger als 150°C/Wassergehalt größer als 2 % | SM | ||
| Bremsflüssigkeit unbrauchbar (zB Verwendung nicht geeigneter Flüssigkeiten | GV | ||
| 2. | Lenkvorrichtung und Lenkrad | ||
| 2.1 | Mechanischer Zustand | ||
| 2.1.1 | Endanschlag der Lenkung | ||
| fehlt oder ohne Wirkung | GV | ||
| verstellt | LM, SM | ||
| verformt | SM | ||
| 2.1.2 | Schwergängigkeit | ||
| Schwergängig | LM, SM | ||
| klemmt | GV | ||
| Fahrzeug nicht sicher lenkbar | GV | ||
| 2.1.3 | Lenksäule | ||
| Lagerung, Verbindungselemente schadhaft oder zu großes Spiel | SM | ||
| Lenksäule gelockert oder Ausfallgefahr | SM, GV | ||
| Höhenverstellung nicht fixierbar | SM | ||
| Lenkkopflager-Gabelkopflagerspiel zu groß oder zu gering (schwergängig) | SM | ||
| Gabelkopflager ausgeschlagen | SM, GV | ||
| 2.1.4 | Lenkgetriebe | ||
| Mangel an den Staubmanschetten | SM | ||
| Undichtheit | LM, SM | ||
| Getriebebefestigung lose, Aufnahmeteil gerissen | SM, GV | ||
| Spiel | LM, SM | ||
| Ausfallgefahr | GV | ||
| Lenkgetriebedeckel und/oder Einstellschraube locker | SM | ||
| 2.1.5 | Lenkgelenke | ||
| ungenügende Sicherung der Lenkungsteile | SM, GV | ||
| Spiel | LM, SM | ||
| Gefahr des Lösens der Verbindung | GV | ||
| Staubmanschetten fehlen oder beschädigt | LM, SM | ||
| 2.1.6 | Lenkgestänge, Lenkseile, Spurstange, Lenkhebel | ||
| Risse | SM, GV | ||
| mangelhafte Befestigung | SM, GV | ||
| sonstige Beschädigungen | LM, SM, GV | ||
| 2.1.7 | Lenkhilfe / Fremdkraftlenkung | ||
| Funktion beeinträchtigt | SM, GV | ||
| Leitungen, Schläuche beschädigt, undicht | SM, GV | ||
| Flüssigkeitsstand im Vorratsbehälter | SM; GV | ||
| 2.1.8 | Lenkungsdämpfer | ||
| mangelhaft | LM, SM | ||
| fehlt oder offensichtlich unwirksam (Krafträder) | GV | ||
| 2.1.9 | Drehkranz | ||
| gelockert | SM, GV | ||
| zu großes Spiel | SM, GV | ||
| 2.2 | Lenkrad/Lenker | ||
| Beschädigung, Bruch, Risse | LM, SM, GV | ||
| Befestigung mangelhaft | SM, GV | ||
| Bauart, Abmessungen, Abänderungen | LM,SM, GV, VM | ||
| 2.3 | Lenkungsspiel am Lenkradumfang zu groß | LM, SM, GV | |
| 3. | Sichtverhältnisse | ||
| 3.1 | Sichtfeld | Anmerkung: Sichtfeld gemäß Richtlinie 77/649/EWG | |
| Sichtfeld beeinträchtigt | LM, SM, GV | ||
| Mängel an der Sonnenblende | LM | ||
| stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (bei mehr als 10 % der Scheibenfläche oder bei weniger als 10 % wenn im Hauptsichtbereich des Lenkers befindlich | SM, VM | ||
| Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch Aufbauten | SM, GV, VM | ||
| 3.2 | Scheiben | ||
| Genehmigungszeichen fehlt | LM | ||
| kein Sicherheitsglas (ausgenommen genehmigt) | SM, VM | ||
| Windschutzscheibe gesprungen | LM, SM | ||
| Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd zerkratzt oder gesprungen | SM | ||
| Einfärbung der Scheibe durch Folien oder Lacke, erhebliche Veränderung der Scheibenoberfläche (außer bei vorliegender Genehmigung) | SM, VM | zB.: Sandgestrahlte Fahrgestellnummern zulässig | |
| Windschutzscheibe außerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers zerkratzt oder gesprungen | LM, SM | ||
| Heckscheibe u./o. hintere Seitenscheiben Sicht beeinträchtigt und zweiter Außenspiegel nicht vorhanden | LM, VM | ||
| Windschutzscheibe mit Folien oder Folienstreifen beklebt | SM, GV, VM | gilt auch für getönte Sonnenschutzfolien am oberen Bereich der WSS | |
| 3.3 | Rückspiegel (Innen- oder Außenspiegel) | ||
| fehlt oder nicht ausreichend wirksam | SM, VM | Verkehr hinter oder neben dem Fahrzeug nur auf einer Seite beobachtbar | |
| Risse oder Sprünge | LM, SM | ||
| Spiegel beschädigt oder blind | |||
| LM | weniger als 10 % der Fläche | ||
| SM | 10 % oder mehr der Fläche blind | ||
| Befestigung mangelhaft | LM, SM | ||
| großwinkeliger Außenspiegel/Anfahrspiegel fehlt | SM, VM | für Fahrzeuge der Klassen N27,5 | |
| Genehmigungszeichen fehlt | VM | t, N3 und M3 | |
| 3.4 | Scheibenwischer | ||
| arbeitet zu schnell oder zu langsam | SM | ||
| fehlt, unbrauchbar oder schadhaft | SM | ||
| Gestänge/Wischerachsen stark ausgeschlagen | SM | ||
| Heckscheibenwischer defekt, fehlt od. unwirksam | LM | ||
| 3.5 | Scheibenwascher | ||
| (Windschutzscheibe) fehlt oder unwirksam | SM | ||
| 3.6 | Defroster | ||
| nicht funktionsfähig | LM,SM | ||
| 4 | Leuchten, Rückstrahler und sonstige elektrische Anlagen | ||
| 4.1 | Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht | ||
| 4.1.1 | Zustand und Funktion | ||
| Scheinwerfer fehlt, ohne oder ungenügende Funktion | SM, GV | ||
| Scheinwerfer bei Kraftwagen nicht paarweise | SM, VM | ||
| Scheinwerfer links und rechts verschiedener Bauart | SM | ||
| Anbau nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | ||
| Summe der Kennzahlen über 75 | SM, VM | Fahrzeuge mit erstmaliger. Zulassung. bis 3/1997 über 100 | |
| Befestigung unzureichend | SM | ||
| 4.1.2 | Einstellung | ||
| Scheinwerfer zu hoch oder zu niedrig | SM | ||
| Leuchtweitenregulierung defekt | SM | ||
| Leuchtweitenregulierung fehlt/defekt bei Fahrzeugen mit Gasentladungsscheinwerfern, die Abblendlicht ausstrahlen | SM | ||
| 4.1.3 | Schalter | ||
| beschädigt, Lichthupe defekt | LM | ||
| Schaltfehler | SM | ||
| Fernlichtkontrollleuchte | |||
| defekt oder fehlt, Schaltfehler | SM, VM | ||
| 4.1.4 | Optischer Wirkungsgrad | ||
| Scheinwerfergläser fehlen od. erheblich beschädigt | SM | ||
| Streuscheibe geringfügig gesprungen | LM | ||
| Reflektor leicht angegriffen | LM | weniger als ca. 10% der Fläche | |
| Reflektor fehlt, blind, verrostet | SM | ca. 10% oder mehr der Fläche | |
| Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass | SM, | ||
| Falsches Leuchtmittel | SM, VM | zB H4 mit Zwischenringen | |
| Falsches Leuchtmittel und gefährliche Blendwirkung | GV | zB: Gasentladungslampe in anderem als ECE-R98 Scheinwerfer | |
| Streuscheibe oder Lampe verdreht eingebaut | SM | ||
| Beeinträchtigung der Lichtaustrittsfläche | SM, VM | ||
| Scheinwerfer desselben Paares mit Licht verschiedener Farbe | SM, VM | ||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | ||
| Scheinwerferreinigungsanlage fehlt/defekt bei Fahrzeugen mit Gasentladungsscheinwerfern, die Abblendlicht ausstrahlen | SM | ||
| 4.2 | Begrenzungs-, Umriss-, Seitenmarkierungs- und Schlussleuchten | ||
| 4.2.1 | Zustand und Funktion | ||
| Begrenzungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion | SM | ||
| Umrissleuchten fehlen oder sind ohne Funktion | SM | ||
| Seitenmarkierungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion | SM | ||
| Schlussleuchten fehlen oder sind ohne Funktion | SM, GV | ||
| Erhebliche Abweichungen von den Anbringungsvorschriften | SM, GV | ||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, GV | ||
| Schaltfehler | SM | ||
| Anbaugeräte oder Fahrzeugteile ragen um mehr als 40 cm seitlich über die Leuchten hinaus | SM, VM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | ||
| 4.2.2 | Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad | ||
| alle Begrenzungs- oder Schlussleuchten in der Wirkung erheblich beeinträchtigt oder Farbe nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | ||
| Leuchtscheibe fehlt | SM | ||
| Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | ||
| Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen | SM | ||
| Veränderung der Streuscheibe (zB Lack od. Folie) | SM, VM | ||
| offensichtlich falsche Leuchtmittel | SM, VM | ||
| ausgebleichte Leuchtscheiben | LM | ||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | ||
| 4.3 | Bremsleuchten | ||
| 4.3.1 | Zustand und Funktion | ||
| alle Leuchten ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt | SM, GV | ||
| falsche Montage der Leuchten | SM, VM | ||
| Fehlt, Kraftwagen oder Anhängern nicht paarweise (ausgenommen 3. Bremsleuchte) | SM, VM | ||
| ohne Funktion | SM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | ||
| 4.3.2 | Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad | ||
| Farbe oder Leuchtmittel nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | ||
| offensichtlich falsche Leuchtmittel | SM, VM | ||
| Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | ||
| Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | ||
| Leuchtscheibe offensichtlich nachträglich eingefärbt (zB Lack oder Folie) | SM, VM | ||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | ||
| 4.4 | Fahrtrichtungsanzeiger | ||
| 4.4.1 | Zustand und Funktion | ||
| alle Leuchten ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt | SM, GV | ||
| eine fehlt, ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt | SM | ||
| Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften | SM, VM | ||
| Schaltfehler | SM | ||
| Warnblinklicht (Warnblinkanlage) fehlt oder defekt | LM, SM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | ||
| 4.4.2 | Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad | ||
| Farbe nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | ||
| Leuchtscheibe fehlt | SM | ||
| Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | ||
| Leuchtscheibe durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | ||
| Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie) | SM, VM | ||
| offensichtlich falsche Leuchtmittel | SM, VM | ||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | ||
| 4.4.3 | Schalter beschädigt | LM | |
| weder optische noch akustische Anzeige | SM, VM | ||
| Schalter bleibt nicht in Einschaltstellung | SM | ||
| Kontrolleinrichtung für Anhängerbetrieb fehlt | SM, VM | ||
| 4.4.4 | Blinkfrequenz | ||
| weniger als 60 oder mehr als 120 Perioden pro Minute | SM | ||
| 4.5 | Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten | ||
| 4.5.1 | Anbringung | ||
| nicht vorschriftsmäßig | SM,VM | ||
| 4.5.2 | Zustand und Funktion | ||
| alle oder eine Leuchte ohne Funktion oder in der Wirkung beeinträchtigt | SM | ||
| Nebelschlussleuchte fehlt | SM, VM | ||
| Nebelschlussleuchte keine Kontrollleuchte | SM, VM | ||
| Schaltfehler | SM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | ||
| 4.5.3 | Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad | ||
| Farbe nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | ||
| Nebelscheinwerfer falsch eingestellt | SM | ||
| Reflektor fehlt, blind, verrostet | LM, SM | SM: 10% oder mehr der Fläche | |
| Streuscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | ||
| Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass | SM | ||
| Streuscheibe verdreht eingebaut | SM | ||
| Scheinwerfer mit Licht verschiedener Farbe | SM, VM | ||
| Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie) | SM, VM | ||
| Nebelschlussleuchte | |||
| Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie) | SM, VM | ||
| Streuscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | ||
| 4.6 | Rückfahrscheinwerfer | ||
| 4.6.1 | Zustand und Funktion | ||
| alle oder eine Leuchte ohne Funktion oder in der Wirkung beeinträchtigt | SM | ||
| falsche elektrische Schaltung | SM | ||
| sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | ||
| 4.6.2 | Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad | ||
| Farbe nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | ||
| Blendet | SM | ||
| 4.7 | Beleuchtung für das hintere Kennzeichen | ||
| fehlt, ohne Funktion | LM, VM | ||
| sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | ||
| 4.8 | Rückstrahler | ||
| Zustand und Farbe | |||
| vorgeschriebene Rückstrahler fehlen oder sind verdeckt angebracht | SM, VM | ||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | ||
| Rückstrahler bei Kraftwagen und Anhängern nicht paarweise angebracht | SM, VM | ||
| Farbe oder Form stimmt nicht | SM, VM | ||
| verdrehte Anbringung | SM | ||
| erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften | SM, VM | ||
| Rückstrahler geringfügig gesprungen | LM | ||
| Rückstrahler durchgehend gesprungen | SM | ||
| 4.9 | Funktionsanzeiger | ||
| vorgeschriebene Funktionsanzeiger fehlen oder sind nicht funktionsfähig | LM, SM, VM | ||
| 4.10 | Elektrische Verbindungen | ||
| zwischen. ziehendem Fahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger Verbindungseinrichtung fehlt vollständig oder teilweise | SM | ||
| falsche Schaltung oder Funktionsfehler in der elektrischen Schaltung | SM | ||
| mangelhafte Verbindung von elektr. Leitungen | LM, SM | ||
| schadhafte Leitungen | SM | ||
| 4.11 | Elektrische Leitungen | ||
| mangelhafte Verlegung | LM, SM | ||
| schadhaft | SM | ||
| 4.12 | Sonstige Leuchten und rückstrahlen. Flächen | ||
| Anbau bzw. Farbe unzulässig | SM, VM | ||
| 4.13 | Tagfahrleuchten | ||
| 4.13.1 | Zustand und Funktion | ||
| ohne Funktion | LM, SM | ||
| nicht paarweise | LM, VM | ||
| Erhebliche Abweichungen von den Anbringungsvorschriften | LM, SM, VM | ||
| Abdeckung durch Anbauten | LM, SM, VM | ||
| Schaltfehler | LM, SM | ||
| 4.13.2 | Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad | ||
| in der Wirkung erheblich beeinträchtigt oder Farbe nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | ||
| Leuchtscheibe fehlt | SM, | ||
| Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | ||
| Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen | SM | ||
| Veränderung der Streuscheibe (zB Lack od. Folie) | SM, VM | ||
| offensichtlich falsches Leuchtmittel | SM, VM | ||
| 5. | Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen | ||
| 5.1 | Achsen | ||
| 5.1.1 | Achskörper | ||
| Bruch | GV | ||
| Achskörper angerissen, verbogen, Korrosion | LM, SM, GV | ||
| unsachgemäße Reparatur | SM,GV | ||
| Gummielemente fehlen oder funktionslos | SM | ||
| Gummielemente leicht brüchig oder porös | LM | ||
| Staubmanschette durchgehend gerissen oder nicht vorhanden | SM | ||
| 5.1.2 | Achsaufhängung | ||
| geringes Spiel | LM | ||
| ungenügende Befestigung, erhebliches Spiel | SM, GV | ||
| Aufhängung ausgeschlagen, verformt oder korrodiert | LM, SM,GV | ||
| Vorderradgabel sichtbar verzogen | SM,GV | ||
| Schwingenlagerung ausgeschlagen | SM,GV | ||
| Gummielemente fehlen oder funktionslos | SM | ||
| Gummielemente leicht brüchig oder porös | LM | ||
| Fangseil fehlt oder unbrauchbar | SM | ||
| unsachgemäße Reparatur | SM, GV | ||
| 5.1.3 | Federung, Stabilisator | ||
| Bruch, funktionslos | SM, GV | ||
| Beschädigung | SM | ||
| Verschleiß | LM, SM | ||
| Aufhängung oder Befestigung ausgeschlagen | LM, SM, GV | ||
| Befestigungen fehlen, gebrochen, stark korrodiert oder locker | SM, GV | ||
| Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt | SM | ||
| unsachgemäße Veränderungen am Fahrwerk | SM, GV | ||
| Restfederweg unter 25 mm | SM, GV | ||
| Unterschreitung der Bodenfreiheit von 11 cm ohne entsprechende Genehmigung | SM | ||
| Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung und Erkennbarkeit von Schleifspuren | GV | ||
| 5.1.4 | Stoßdämpfer | ||
| Fehlt | GV | ||
| Wirkungslosigkeit | SM, GV | ||
| Wirkungsbeeinträchtigung | LM, SM | ||
| Undichtheit | LM, SM | ||
| Kolbenstangenschutz gebrochen oder defekt | LM | ||
| Befestigung locker oder beschädigt | SM | ||
| 5.1.5 | Radlager | ||
| Beschädigung | SM, GV | ||
| großes Spiel | LM, SM | ||
| übermäßiges Spiel | GV | ||
| erhebliches Laufgeräusch | SM | ||
| 5.2 | Räder/Felgen und Reifen | ||
| 5.2.1 | Räder(Felgen) | ||
| Riss oder Bruch | GV | ||
| verbogene oder beschädigte Räder | LM, SM | ||
| falsche Radmuttern/Radschrauben | SM, GV | ||
| einzelne Radmuttern/-schrauben fehlen od. lose | SM, GV | ||
| Rad für das Fahrzeug offensichtlich nicht geeignet | SM, GV | ||
| für den Reifen offensichtlich zu große oder zu kleine Felge | SM, GV | ||
| erhebliche Deformation des Felgenhornes, starker Schlag | SM, GV | ||
| Felgenbohrungen ausgeleiert oder eingerissen | SM, GV | ||
| Spurverbreiterung mittels Distanzbolzen oder Distanzscheibe | SM, GV | Ausnahme: Genehmigt | |
| Speichen locker oder fehlen | SM, GV | ||
| Sicherungen bei geteilten Felgen fehlen oder schadhaft | SM | ||
| Felge nicht der Genehmigung entsprechend | VM | ||
| 5.2.2 | Bereifung | ||
| Schäden | SM, GV | ||
| Profiltiefe nicht ausreichend | SM, GV | GV ab 80% des gesetzlich geforderten Werts | |
| Reifen verschiedener Bauart montiert | SM | ||
| Winterreifen nicht achsweise | SM | ||
| Spikesreifen nicht auf allen Rädern | SM | ||
| Unterschiedliche Reifendimensionen | SM | Ausnahme: Genehmigt | |
| unterdimensionierte Reifen in Bezug auf Größe, Tragfähigkeit oder Bauartgeschwindigkeit | SM, GV, VM | ||
| Behinderung des Schwenk- oder Einfederungsbereiches auf Grund zu großer Reifendimension | SM, GV | ||
| Scheuerstellen am Reifen und im Radkasten | SM, GV | ||
| Veränderung der größten Breite des Fahrzeuges (Reifen dürfen nicht über die Kotflügel hinausragen) | SM, VM | ||
| ECE-Zeichen fehlt | SM, VM | ||
| Reifen für das Fahrzeug offensichtlich nicht geeignet | SM, GV | ||
| Reifen entsprechen nicht der Genehmigung | VM | ||
| Fahrzeuge M2, M3, N2, N3 | |||
| Keine Winterreifen oder Winterreifen mit weniger als 5 mm (Gürtelreifen) bzw. 6 mm (Diagonalreifen) Profiltiefe auf allen Rädern an mindestens einer Antriebsachse | VM | Nur im Zeitraum von 1. November bis 15. März für M2, M3 1. November bis 15. April für N2, N3 | |
| fehlendes Geschwindigkeitssymbol, wenn Geschwindigkeitsindex des Winterreifens geringer als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges | LM, VM | ||
| nachgeschnittene Reifen bei M1 oder L | SM | ||
| unsachgemäß nachgeschnittene Reifen, zB. Karkasse am Nutengrund sichtbar | GV | bei Zwillingsbereifung, wenn nur ein Reifen betroffen: SM | |
| unregelmäßige Abnützung der Lauffläche | LM | ||
| Reifen entlüftet, erheblich zu geringer Luftdruck | LM, SM | ||
| Schlauch im schlauchlosen Reifen bei Krafträdern mit Motorleistung von mehr als 25 kW | SM | ausgenommen Nachweis der Freigabe durch Fahrzeug- oder Reifenhersteller | |
| 5.3 | Aufhängungen | ||
| 5.3.1 | Traggelenk | ||
| ungenügende Sicherung | SM | ||
| Spiel | LM, SM | ||
| Gefahr des Lösens der Verbindung | GV | ||
| Gummimanschetten fehlen oder stark beschädigt | SM | ||
| 5.3.2 | Quer-, Schräg- und Längslenker | ||
| Risse, verbogen, stark korrodiert | GV | ||
| unsachgemäß repariert | SM, GV | ||
| Spiel | LM, SM | ||
| ungenügende Befestigung, erhebliches Spiel | SM, GV | ||
| 6. | Fahrgestell, am Fahrgestell befestigte Teile | ||
| 6.1 | Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran befestigte Teile | ||
| 6.1.1 | Rahmen und sonstige tragende Teile | ||
| Allgemeiner Zustand | |||
| Bruch oder Riss | SM, GV | ||
| erhebliche Verbiegungen | SM, GV | ||
| erhebliche Korrosionsschäden mit wesentlicher Schwächung der Bauteile | SM, GV | ||
| geringe Korrosionsschäden, die kein Erneuern des Bauteils oder Verwendung spezieller Reparaturbleche erfordern | LM, SM | ||
| unsachgemäße Verbindungen | SM, GV | ||
| mehrere Rahmennieten oder -schrauben gelockert oder gebrochen | SM, GV | ||
| Schäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben | LM | ||
| 6.1.2 | Abgasführungen und Schalldämpfer: | ||
| Auspuffanlage oder Leitungen | |||
| undicht | LM, SM | ||
| Aufhängung beschädigt | SM | ||
| mangelhafte Befestigung | SM | ||
| entspricht nicht der Genehmigung | VM | ||
| 6.1.3 | Kraftstoffbehälter und –leitungen | ||
| undicht | SM, GV | ||
| Kraftstoffschläuche leicht porös aber dicht | LM | ||
| ungeeignete Befestigung des Behälters | SM | ||
| mangelhafte Verlegung der Kraftstoffleitung | LM, SM, GV | ||
| Kraftstoffleitungen stark korrodiert | SM | ||
| Tankverschluss fehlt | SM, GV | ||
| Kraftstoffbehälter deformiert | LM, SM | ||
| 6.1.4 | Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes und Seitenunterfahrschutzes bei Lastkraftwagen und Anhängern in den Abmessungen unzureichend bzw. fehlt | SM, VM | Unterfahrschutz für vorne und hinten sofern vorgeschrieben |
| Befestigung lose | LM, SM | ||
| verbogen | LM | ||
| 6.1.5 | Halterung des Ersatzrades | ||
| Befestigung lose | SM | ||
| Sicherung des Ersatzrades fehlt | SM | ||
| 6.1.6 | Verbindungseinrichtungen am Zugfahrzeug, Anhänger und Sattelanhänger | ||
| Fahrzeugverbindende Einrichtungen (Anhängekupplung, Sattelkupplung) schadhaft, in der Funktion beeinträchtigt | LM, SM, GV | ||
| übermäßiges Spiel (Verschleißgrenze überschritten) | SM, GV | ||
| unzureichende Befestigung | SM, GV | ||
| Sicherung defekt oder fehlt | GV | ||
| nicht selbsttätig schließend | VM | wenn vorgeschrieben | |
| Zugeinrichtung am Anhänger | |||
| Befestigung gelockert, zu großes Spiel | SM, GV | ||
| schadhafte Sicherung der Befestigung | SM, GV | ||
| Zuggabel/Zugrohr stark verbogen oder angerissen | SM, GV | ||
| Zuggabel/Zugrohr unzulässig oder unsachgemäß reparaturgeschweißt | SM, GV | ||
| Höheneinstellung fehlt oder unzureichend | SM | ||
| Kugelpfanne nicht arretierbar oder sicherbar | SM, GV | ||
| Sicherungsverbindung fehlt oder unbrauchbar | SM | ||
| Typenschild/Genehmigungszeichen fehlt | VM | ||
| 6.1.7 | Abschleppeinrichtung vorne/hinten | ||
| fehlt oder unbrauchbar (falls erforderlich) | SM, VM | ||
| 6.2 | Führerhaus , Karosserie und Aufbauten | ||
| 6.2.1 | Allgemeiner Zustand | ||
| gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen | LM, SM, GV | ||
| nicht genehmigte Veränderungen (Zu- oder Anbauten) | VM | ||
| unsachgemäße Veränderungen (Zu- oder Anbauten) | SM, GV | ||
| Laderaumboden, Wände, Rungen, Verschlüsse: ungenügende Befestigung | SM | ||
| starke Beschädigungen | SM | ||
| Laderaumplane, Gestell, Verschlüsse Spriegelgestell beschädigt | LM, SM | ||
| unzureichende Befestigung | SM | ||
| Bordwandverschlüsse schadhaft | LM, SM | ||
| Korrosionsschäden an tragenden Teilen | LM, SM, GV | ||
| Radabdeckungen fehlen | SM | ||
| Radabdeckungen nicht ausreichend wirksam | LM, SM | ||
| Spritzschutz fehlt oder ohne entsprechende Genehmigung | SM | für Fahrzeuge der Klassen N2 7,5 t, N3 und M3 mit Genehmigung. nach dem 08.09.1999 | |
| 6.2.2 | Befestigung | ||
| Kippmechanismus des Führerhauses beschädigt oder ausgeschlagen | LM, SM | ||
| Sicherung fehlt oder unzureichend | SM, GV | ||
| Niederspannvorrichtung fehlt oder wirkungslos | SM | ||
| Hydraulik- oder Druckluftteil undicht | LM, SM | ||
| Luftleiteinrichtungen (Spoiler) unzureichend Befestigung | LM, SM | ||
| 6.2.3 | Türen und Schlösser | ||
| unbeabsichtigtes Öffnen möglich | SM, GV | ||
| Tür fehlt | SM, VM | ||
| Tür durchgerostet | LM, SM | ||
| Tür schließt schlecht, nicht schließbar | LM, SM | ||
| Fronthaubenfanghaken funktionslos oder fehlt | SM | ||
| Scharniere beschädigt | LM, SM | ||
| 6.2.4 | Boden | ||
| Korrosionsschäden | LM, SM | ||
| wesentliche Schwächung von Bauteilen bei Fahrzeugen mit selbsttragender Karosserie | SM, GV | ||
| 6.2.5 | Sitze | ||
| Sitzbefestigung unzureichend | SM, GV | ||
| keine sichere Lehnenbefestigung oder Arretierung | SM, GV | ||
| nicht vorschriftsmäßige Sitzausführung | SM | ||
| Sitzpolster schadhaft | LM | ||
| Haltegriffe fehlen oder locker | SM | ||
| Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar | SM | ||
| Pedale oder Betätigungseinrichtungen | |||
| Pedale nicht gleitsicher | LM | ||
| sonstige Mängel | LM, SM | ||
| 6.2.6 | Trittstufen oder Einstiege | ||
| falsche Anbringung (zu hoch) | SM, VM | ||
| nicht gleitsicher | LM, SM | ||
| beschädigt | LM, SM | ||
| 6.3 | Kraftübertragung | ||
| (Motor, Kupplung, Getriebe, Kardanwelle, Differenzial, Halbachsen) | |||
| Kupplung rutscht, lösbar | LM, SM, GV | ||
| Rückwärtsgang defekt | SM, GV | ||
| Risse (zB Hardyscheibe) | SM, GV | ||
| Starke Abnützung der Gelenke und Lagerung | SM, GV | ||
| Gelenke locker oder Befestigungsschrauben fehlen | SM, GV | ||
| Antriebswellenmanschetten fehlen oder durchgehend gerissen | SM | ||
| Für Fahrzeuge. M1, N1 | |||
| Offensichtliche Steigerung der Motorleistung durch unzulässiges Chip-Tuning | SM, GV | ||
| 7 | Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben | ||
| 7.1 | Sicherheitsgurte | ||
| 7.1.1 | Sicherheit des Einbaus: lose | SM | |
| 7.1.2 | Zustand der Gurte | ||
| fehlen oder unbrauchbar | SM, VM | ||
| beschädigt | LM, SM | ||
| unzulässige Anbringung | VM, SM | ||
| 7.1.3 | Betrieb | ||
| Retraktor nicht funktionsfähig | SM | ||
| Schloss nicht funktionsfähig | SM | ||
| Gurtstrammer offensichtlich defekt | SM | ||
| 7.1.4 | Airbag | ||
| deaktiviert/ausgebaut | LM | ||
| Frontairbag deaktiviert/ausgebaut, sofern laut Aufschrift auf Gurtlasche erforderlich | SM | ||
| 7.2 | Feuerlöscher (falls erforderlich): | ||
| fehlt | SM | ||
| Befestigung mangelhaft | LM, SM | ||
| Überprüfungsfrist abgelaufen | LM, SM | ||
| Plombierung fehlt | SM | ||
| 7.3 | Schlösser und Diebstahlsicherung | ||
| fehlt oder mangelhafte Funktion | SM, GV | ||
| 7.4 | Warndreieck | ||
| fehlt oder beschädigt | LM | ||
| 7.5 | Verbandzeug | ||
| fehlt oder unvollständig | LM | ||
| 7.6 | Unterlegkeil(e) für Räder, falls erforderlich | ||
| fehlen, unbrauchbar | VM | ||
| Unterbringung mangelhaft | SM | ||
| 7.7 | Schallzeichen | ||
| funktionslos | SM | ||
| zu laut, zu leise | SM | ||
| Folgetonhorn (ausgenommen Einsatzfahrzeuge) | SM | ||
| falsche Lage der Betätigungsvorrichtung | SM | ||
| Rückfahrwarner ohne Funktion, fehlt | SM | für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M3 | |
| Rückfahrwarner nicht rückschaltbar | VM | ||
| 7.8 | Geschwindigkeitsmesser | ||
| Fehlt, funktionslos, offensichtlich erhebliche Abweichung | SM | ||
| bei Krafträdern: Glas des Geschwindigkeitsmessers gesprungen | LM | ||
| 7.9 | Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Vorhandensein und Verplombung) | ||
| Einbauschild ungültig, fehlt | SM | ||
| offensichtliche Mängel an der Verplombung des Fahrtschreibers und/oder der sonstigen Sicherungseinrichtungen | SM | ||
| pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen | SM, VM | ||
| 7.9.1 | Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Funktion) | ||
| offensichtlich falsche oder mangelhafte Aufzeichnung | SM | ||
| 7.10 | Geschwindigkeitsbegrenzer | ||
| nicht gemäß Richtlinie 92/6/EWG eingebaut | SM | ||
| Einbauschild ungültig, fehlt | SM | ||
| offensichtlich Mängel an der Verplombung und/ oder der sonstigen Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Eingriffe verletzt | SM | ||
| Pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen | SM, VM | ||
| 7.10.1 | Geschwindigkeitsbegrenzer (Funktion) | ||
| offensichtlich mangelhafte Funktion | SM | ||
| VSET über zulässigem Wert | SM | ||
| 7.11 | Befestigung der Batterie | ||
| unsachgemäß, lose | LM, SM | ||
| 7.11.1 | Batterietrennschalter | ||
| fehlt, Anbringung mangelhaft, unwirksam | SM | ||
| 7.12 | Gasanlage für den Antrieb von Kraftfahrzeugen | ||
| Betriebsvorschrift und Betriebsbuch/Nachweis der Genehmigung fehlen | SM | ||
| mangelhafter Zustand/Verlegung von Kraftgasleitungen | LM, SM, GV | ||
| mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen | LM, SM | ||
| mangelhafte Befestigung von Anlagenbauteilen | SM, GV | ||
| unrichtige Eintragungen der Herstellernummern der Kraftgastanks im Betriebsbuch fehlen | SM | ||
| Eintragungen über wiederkehrende Überprüfung der Kraftgastanks im Betriebsbuch fehlen | SM | ||
| Bedenken gegen die Betriebssicherheit der Gasanlage | SM, GV | ||
| 7.13 | Ständer-Fußrasten | ||
| Rückholfeder fehlt, gebrochen oder zu schwach | GV | ||
| Kippständer fehlt oder unbrauchbar | SM | ||
| Anfahrsicherung (falls vorgeschrieben) ohne Funktion bzw. fehlt | SM | ||
| Seitenständer vorschriftswidrig | VM | ||
| Ständer in Fahrtstellung nicht fixiert | SM | ||
| Fußrasten fehlen, stark verbogen, nicht arretierbar | SM | ||
| Fußrastenoberfläche glatt | LM | ||
| 7.14 | Kette /Antriebsriemen | ||
| Locker | SM, GV | ||
| unzulässig abgenützt | SM, GV | ||
| Kettenschloss unsachgemäß montiert | SM | ||
| Kettenritzel oder Kettenrad abgenützt | LM, SM, GV | ||
| Kettenritzel oder Kettenrad offensichtlich nicht serienmäßig | SM | ||
| Kettenspannvorrichtung fehlt | SM, GV | ||
| Kettenspannvorrichtung locker, beschädigt, Sicherung fehlt | SM | ||
| Kettenschutz fehlt | SM, GV | Ausnahme: wenn genehmigt | |
| Kettenschutz locker, verbogen | SM | ||
| 7.15 | Zapfwellenabdeckung | ||
| fehlt, gebrochen | LM SM | ||
| 7.16 | Kipp- bzw. Ladevorrichtung | ||
| Prüfnachweis fehlt | VM | ||
| offensichtliche Mängel | LM; SM | ||
| Tragfähigkeitsschild fehlt | VM | ||
| 7.17 | Anlassvorrichtung | ||
| ohne Funktion | SM, GV | ||
| 7.18 | Haltegriffe | ||
| fehlt oder beschädigt | SM | ||
| 7.19 | Druckbehälter | ||
| -bescheinigungen fehlen | SM | ||
| 7.20 | Ersatzrad nur für Omnibusse | ||
| fehlt oder unbrauchbar | SM, VM | ||
| 7.21 | Kennzeichnungstafeln | ||
| fehlen, unbrauchbar | SM, VM | ||
| falsche Anbringung | LM, VM | ||
| 7.22 | Aufschriften/Geschwindigkeitsschild | ||
| fehlt | LM, VM | ||
| 7.23 | Schneeketten (Fahrzeug M2, M3, N2, N3) | ||
| geeignete Schneeketten für die Räder mindestens einer Antriebsachse fehlen | LM | Zeitraum vom 1. November bis | |
| 15. April | |||
| 8 | Umweltbelästigungen | ||
| 8.1 | Lärmentwicklung | ||
| Auspuffanlage undicht, schadhaft (vgl. auch 6.1.2) | LM, SM | ||
| Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen | VM | ||
| Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 3 dB(A) über dem zulässigen Wert; Nahfeldpegel (gemessen) | SM | ||
| Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert; Nahfeldpegel (gemessen) | GV | ||
| Sonstige lärmrelevante Bauteile schadhaft, fehlen | SM | ||
| Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen | VM | ||
| 8.2 | Auspuffabgase | ||
| 8.2.1 | Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Fremdzündung: | ||
| erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig | SM, GV | ||
| Auspuffanlage undicht, schadhaft | SM | ||
| übermäßige Rauchentwicklung | SM | ||
| Zündanlage | |||
| Fliehkraftverstellung/Unterdruckverstellung/ Kondensator/Zündspule/ Verteiler/Zündkabel/ Kerzenstecker/Kerze defekt | SM | ||
| Zündkerze offensichtlich falscher Wärmewert | SM | ||
| Unterbrecher stark verschlissen | SM | ||
| Unterdruckschläuche porös/undicht | LM, SM | ||
| Zündzeitpunkt mehr als 3° abweichend (Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe) | SM | ||
| Schließwinkel mehr als 5° abweichend (Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe) | SM | ||
| Luftfilter | |||
| unsachgemäß befestigt/lose | LM, SM | ||
| Filtereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig | SM | ||
| Filtereinsatz verschmutzt | LM, SM | ||
| a.) Bei Kraftfahrzeugen mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L: | |||
| a.1) ohne moderne Abgasreinigungsanlage wie z.B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung*) | |||
| a.1.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden Werte vorliegen über 3,5 Vol-% | SM | Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor 1.1.1980, 4,5 Vol-% | |
| a.1.2.) HC-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden Werte vorliegen über 600 ppm, | SM | ||
| a.2.) mit moderner Abgasreinigungsanlage wie z.B 3-Wege-Katalysator mit Lambdasondenregelung*) | |||
| a.2.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert | SM | ||
| Liegen hierzu keine Werte vor, gilt für | |||
| a.2.2.) CO-Gehalt im Leerlauf | |||
| Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/ 220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher als 0,3 Vol.-% | SM | ||
| in allen and. Fällen Wert höher als 0,5 Vol.-% | SM | ||
| a.2.3.) CO-Gehalt bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2000 1/min: | |||
| Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 01. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220 /EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab EURO III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher als 0,2 Vol.-% | SM | ||
| In allen anderen Fällen Wert höher als 0,3 Vol.-% | SM | ||
| a.2.4.) Lambda | |||
| kleiner als 0,97 oder größer als 1,03 | SM | ||
| a.2.5.) HC-Wert über 60 ppm, | SM | ||
| a.3.) mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD)*): | |||
| a.3.1.) | |||
| bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht | SM | ||
| bei laufendem Motor blinkt diese bzw. leuchtet ständig | SM | ||
| a.3.2.) Bei Kraftfahrzeugen, welche mit On-Board-Diagnosesystemen ausgerüstet sind, kann alternativ zu den Prüfungen nach a.2.2. ein angemessenes Auslesen des OBD-Gerätes bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems erfolgen: Abgassystem bzw. OBD-System funktioniert nicht ordnungsgemäß *) | SM | ||
| b.) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung: CO-Gehalt im Leerlauf höher als 4,5 Vol.-% | SM | ||
| 8.2.2 | Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung: | ||
| erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung | SM | ||
| schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig | SM | ||
| Auspuffanlage undicht, schadhaft | |||
| Übermäßige Rauchentwicklung | SM | ||
| Luftfilter | |||
| unsachgemäß befestigt/lose | LM, SM | ||
| Filtereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig | SM | ||
| Filtereinsatz verschmutzt | LM, SM | ||
| c.) Messung der Abgastrübung | Gemäß Richtlinie 96/96/EG idgF. | ||
| c.1.) Gemessener Wert der Abgastrübung liegt über dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert (Anmerkung: gemäß der Richtlinie 72/306/EWG oder 77/537/ EWG) | SM | ||
| Überschreitet der gemessene Wert die Grenzen nach c.2., c.3. oder c.4. (wo zutreffend) | SM | ||
| Liegen vom Fahrzeughersteller keine Werte vor, gilt: | |||
| c.2.) für Kraftfahrzeuge mit Saugmotoren Absorptionsbeiwert über 2,5 m-1 | SM | ||
| c.3.) für Kraftfahrzeuge mit Turbomotoren Absorptionsbeiwert über 3,0 m-1 | SM | ||
| c.4.) für Kraftfahrzeuge | |||
| welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. I, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder | |||
| welche zumindest gemäß den Grenzwerten Zeile B1, Anh. I, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG idF. 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder | |||
| mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2008: Absorptionsbeiwert über1,5 m-1 | SM | ||
| c.5.) für Kraftfahrzeuge mit erstmalig. Zulassung vor dem 01.01.1980: mehr als 1 Bacharacheinheit über dem Genehmigungswert | SM | (Anm: tritt mit 31.12.2008 außer Kraft) | |
| Liegen hierzu keine Werte vor, gilt: mehr als 6 Bacharacheinheiten | SM | ||
| 8.3 | Funkentstörung | ||
| offensichtlich mangelhaft | SM | ||
| 8.4 | Flüssigkeitsverlust | ||
| Ölverlust (kontinuierliche Tropfenbildung) | LM, SM, GV | ||
| Austritt gefährlicher Flüssigkeiten | SM, GV | ||
| 9. | Zusätzliche Prüfpunkte für Fahrzeuge, die der Fahrgastbeförderung dienen | ||
| 9.1 | Notausstieg(e) (einschließlich Hammer zum Einschlagen der Scheiben) | ||
| Notausstiegshinweisschilder fehlen | SM | ||
| 9.2 | Heizung | ||
| ohne Funktion | SM | ||
| Gefahr durch Motorabgase | GV | ||
| 9.3 | Lüftung | ||
| ohne Funktion | SM | ||
| Gefahr durch Motorabgase | GV | ||
| 9.4 | Ausstattung der Sitze | ||
| Sitze mangelhaft befestigt, beschädigt | SM | ||
| Sitzbezüge beschädigt | LM | ||
| Sitzplatzanzahl über der genehmigten | GV, VM | ||
| 9.5 | Innenbeleuchtung | ||
| fehlt, ausgefallen | SM | ||
| einzelne Lampen ausgefallen | LM | ||
| 9.6 | Wagenbuch | ||
| Nicht vorgelegt | VM | ||
| 10. | Identifizierung des Fahrzeuges | ||
| 10.1 | Kennzeichentafeln | ||
| schlecht lesbar, umgebogen, beschädigt | LM, SM | ||
| nicht fest oder nicht ordnungsgemäß angebracht | LM, SM | ||
| Kennzeichen bildet Teil der Radabdeckung (Krad) | LM, SM | ||
| 10.2 | Fahrgestellnummer | ||
| fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht original | SM, VM | ||
| 10.3 | Motortype | ||
| fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht der Fahrzeuggenehmigung entsprechend | SM, VM |
Anlage 6
(§ 10)
Katalog der Prüfpositionen
Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung
über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die
Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
Prüfnummern
für Formblatt
| Anlage 1 | |||
|---|---|---|---|
| Position | Zuordnung | Anmerkung | |
| 1 | Mängelgruppe Bremsanlage | ||
| 1.1 | Mechanischer Zustand und Funktion | ||
| 1.1.1 | Bremspedallagerung (Betätigungseinrichtung) | ||
| schwergängig (bei ausreichender Wirkung der Betriebsbremse) | LM, SM | ||
| Lagerung ausgeschlagen | SM | ||
| Verschleiß/Spiel zu groß | SM | ||
| Lagerung gebrochen | GV | ||
| 1.1.2 | Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung | ||
| Betätigungsweg verlängert/stark verlängert | LM, SM | ||
| keine ausreichende Wegreserve vorhanden | GV | ||
| Freigängigkeit der Bremse beeinträchtigt | |||
| Bremse löst nicht einwandfrei | SM, GV | ||
| Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenützt | SM | ||
| Bruchgefahr, nicht betätigbar | GV | ||
| Bremswirkung kann nicht erreicht werden | GV | ||
| Bremsbetätigungseinrichtung offensichtlich nicht im Originalzustand bzw. abgeändert (außer Genehmigung vorhanden) | GV, SM | ||
| 1.1.3 | |||
| übermäßige Dauer um Druck/Vakuum für eine ausreichende Bremswirkung aufzubauen | SM | ||
| Luftdruck bzw. Vakuum für mindestens 2 Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung unzureichend (auch bei ungenauer Manometeranzeige) | SM | ||
| bei nicht erreichter Hilfsbremswirkung | GV | ||
| spürbarer Druckabfall durch Luftaustritt oder hörbarer Luftaustritt | SM, GV | ||
| Frostschutzeinrichtung nicht funktionstüchtig | SM | ||
| Leitungen unsachgemäß befestigt, deformiert, unsachgemäß repariert oder stark korrodiert | SM | ||
| offensichtliche Änderung des Bremssystems | SM | ||
| Typenschild fehlt | VM | ||
| Leitungen stark beschädigt, übermäßig korrodiert oder stark undicht | GV | ||
| 1.1.4 | Druckwarnanzeige, Manometer | ||
| arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft | LM, SM | ||
| 1.1.5 | Handbremsventil Betätigungseinrichtung | ||
| gebrochen oder beschädigt starker Verschleiß | SM | ||
| Ventil arbeitet fehlerhaft | SM | ||
| Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert | SM | ||
| Verbindungen locker oder Leckage im System | SM | ||
| nicht feststellbar | GV | ||
| 1.1.6 | Feststellbremse, -bremshebel, -ratsche | ||
| Betätigungskraft zu groß | LM | ||
| Feststellratsche hält nicht ausreichend | SM, GV | ||
| übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenvorrichtung | SM | ||
| übermäßiger Hebelweg | SM | ||
| 1.1.7 | Bremsventile | ||
| (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.) | |||
| beschädigt, Luftaustritt | LM, SM, GV | ||
| Ölaustritt aus System | LM, SM | ||
| unsicher befestigt/unsachgemäß montiert | SM | ||
| Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit | GV | ||
| Funktion mangelhaft | SM, GV | ||
| 1.1.8 | Kupplungsköpfe für Anhängerbremsen | ||
| Absperrhähne oder selbstabsperrendes Kupplungskopfventil schadhaft | SM | ||
| unsicher befestigt/unsachgemäß montiert | SM | ||
| Leckage | SM | ||
| Schutzklappe für Anhängeranschluss fehlt | SM | ||
| 1.1.9 | Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter | ||
| beschädigt, korrodiert, undicht, | LM, SM, GV | ||
| Entwässerungseinrichtung ohne Funktion | SM | ||
| unsachgemäß montiert | LM | ||
| unsicher befestigt | SM, GV | ||
| Behälterschild/Aufschrift fehlt/unlesbar | SM, VM | ||
| unsachgemäße Reparatur | SM, GV | ||
| übermäßig Wasser/Öl in den Behältern | SM | ||
| 1.1.10 | Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) | ||
| Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung | SM | ||
| Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht | SM, GV | ||
| Hauptbremszylinder unsicher befestigt | SM, GV | ||
| Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt | SM | ||
| Warnanzeige für Bremsflüssigkeitsstand arbeitet fehlerhaft | SM | ||
| offensichtliche Änderungen an der Bremsanlage | SM | ||
| Vorratsbehälter unsachgemäß befestigt oder beschädigt | SM | ||
| 1.1.11 | Bremsleitungen | ||
| Ausfall- oder Bruchgefahr | GV | ||
| undichte Leitungen oder Kupplungskopfanschlüsse | SM, GV | ||
| beschädigt oder korrodiert | LM, SM | ||
| falsche Verlegung | SM, GV | ||
| unsachgemäß repariert | SM, GV | ||
| Prüfanschluss fehlt oder defekt | SM | ||
| 1.1.12 | Bremsschläuche | ||
| Ausfall- oder Bruchgefahr | GV | ||
| Beschädigung, Scheuerstellen, Bremsschläuche zu kurz, verdreht eingebaut | SM, GV | ||
| undichte Schläuche oder Anschlüsse | SM, GV | ||
| Ausbeulung des Schlauchs unter Druck | GV | ||
| Porosität | LM, SM, GV | ||
| unsachgemäß repariert | SM, GV | ||
| 1.1.13 | Bremsbeläge, -klötze | ||
| Verschleiß | LM, SM, GV | ||
| verschmutzt (Öl, Fett usw.) | SM, GV | ||
| falscher Belag, Ausfallsgefahr | SM, GV | ||
| 1.1.14 | Bremstrommeln, Bremsscheiben | ||
| Bremsscheibe trägt auf weniger als 90% der Reibfläche | SM | ||
| Verschleiß, Riefenbildung, Risse | LM, SM, GV | ||
| ungenügend gesichert oder gebrochen | GV | ||
| verschmutzt (Öl, Fett usw.) | SM,GV | ||
| Bremsträger locker | GV | ||
| unrund (über 20%) | SM | ||
| Abänderungen | SM, GV, VM | ||
| 1.1.15 | Bremsseile, -zugstangen, -hebel, -gestänge | ||
| Betätigungskräfte zu groß, schwergängig | LM, SM | ||
| Seile beschädigt, unsachgemäß verlegt | SM, GV | ||
| Ausfallgefahr | SM, GV | ||
| starker/übermäßiger Verschleiß oder starke/übermäßige Korrosion | SM, GV | ||
| Seil- oder Zugstangenverbindung ungenügend gesichert | SM, GV | ||
| Seilführung schadhaft | LM, SM | ||
| Ummantelung der Seilhülle gebrochen | LM | ||
| Beeinträchtigungen der Freigängigkeit der Bremsanlage | SM | ||
| übermäßige Hebel-, Zugstangen- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes | SM | ||
| Bremswellenlager ausgeschlagen | SM | ||
| 1.1.16 | Radbremszylinder (einschließlich Federspeicherzylinder) | ||
| Entlüftungsschraube defekt | LM | ||
| gerissen oder beschädigt | SM, GV | ||
| undicht | SM, GV | ||
| unsicher befestigt/unsachgemäß montiert | SM, GV | ||
| stark/übermäßig korrodiert | SM, GV | ||
| starke/übermäßige Verlängerung des Weges des Kolbens oder der Membrane | SM, GV | ||
| Staubschutz fehlt oder ist stark beschädigt | SM | ||
| schwergängig | SM, GV | ||
| Nachstellanzeige außer Funktion | SM | ||
| 1.1.17 | Bremskraftregler | ||
| Gestänge defekt | SM, GV | ||
| falsch eingestellt | SM, GV | ||
| festgefressen, unwirksam | SM, GV | ||
| fehlt | SM, GV | ||
| undicht | SM, GV | ||
| ALB – Schild fehlt | VM | ||
| 1.1.18 | Automatische Gestängesteller | ||
| festgefressen oder zu großer Weg infolge übermäßigen Verschleißes oder falscher Einstellung | SM, GV | ||
| schadhaft | SM | ||
| 1.1.19 | Retarder (soweit vorhanden oder erforderlich) | ||
| unsichere Verbindungen oder Befestigungen | SM | ||
| schadhaft | SM | ||
| 1.1.20 | Auflaufeinrichtung | ||
| Staubmanschette leicht beschädigt, porös | LM | ||
| Staubmanschette stark beschädigt oder fehlt | SM | ||
| Führung starkes Spiel | SM | ||
| Dämpfer/-lagerung schadhaft | SM | ||
| festgefressen | GV | ||
| Rückfahrsperre bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend | SM, GV | ||
| Abreißseil schadhaft oder fehlt | SM | ||
| Betätigungsweg zu groß | SM | ||
| 1.2 | Betriebsbremse Wirkung und Wirksamkeit | ||
| 1.2.1 | Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft) | ||
| ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern | LM, SM, GV | ||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 80% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft | SM | ||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft | GV | ||
| (Im Fall der Prüfung auf der Straße für Fahrzeuge, die nicht auf Bremsenprüfständen geprüft werden können: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden) | |||
| Bremskraft nicht abstufbar | SM, GV | Anmerkung: Die Unrundheit bezieht sich auf die Bremskraftschwankung innerhalb mehrerer Radumdrehungen bei konstanter Betätigungskraft bzw. konstantem eingesteuerten (hydraulischem oder pneumatischem) Druck. Diese ist bei einem konstanten eingesteuerten Druck zwischen 1 und 3 bar bei pneumatischen Bremsanlagen zu messen. Bei nicht pneumatischen Bremssystemen ist sinngemäß vorzugehen. | |
| Verlustzeit der Bremse an einem Rad zu lang | SM | ||
| übermäßige Bremskraftschwankungen auf Grund verzogener Trommeln oder Scheiben | SM | ||
| Bei einer Unrundheit von mehr als 20% ist eine übermäßige Bremskraftschwankung anzunehmen | |||
| 1.2.2 | Wirksamkeit | Anmerkung: Hochrechnung bzw. Ballastierung ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1 und O2. Hochrechnung bzw. Ballastierung ist außerdem nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung alle Bestimmungen über die Verteilung der Bremskraft auf die Achsen und über die Kompatibilität zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern im vorgeführten Zustand einhält ("EG-Bremsbänder"). Die Ballastierung oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn die Prüfmasse 80 % des technischen Höchstgewichtes beträgt. | |
| Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den folgenden Werten: | SM | ||
| Veränderung des Pedalweges durch „Pumpen“ | SM | ||
| „Nachgeben“ des Bremspedals / Handbremshebels bei konstanter Bremskraft | SM | ||
| Abbremswirkung der Betriebsbremse, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten Mindestbremswirksamkeit | GV | ||
| Mindestbremswirksamkeit | |||
| Klasse M1, N1…………………………..50 % | |||
| Klasse M2, M3:………………………….50 % | 48% bei Fahrzeugen, die nicht mit ABV ausgerüstet sind oder mit erstmaliger Zulassung vor dem 1.10.1991 | ||
| Klasse N2, N3, T5, C5:…………………..45 % | 43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 | ||
| Klasse O, R:………………………………43 % | 40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 | ||
| Zugmaschinen (25 bis 40 km/h)T1, T2, T3, T4 | |||
| C1, C2, C3, C4 | |||
| bei Hinterradbremse ……………………..30 % | |||
| bei automatisch abschaltbarem | |||
| Allradantrieb………………..…………….40 % | |||
| Klassen L (beide Bremsanlagen): | |||
| Klasse L1e,………………………………..42 % | |||
| Klasse L2e, L6e:…………………………..40 % | |||
| Klasse L3e:………………………………..50 % | |||
| Klasse L4e:………………………………..46 % | |||
| Klasse L5e, L7e:…………………………..44 % | |||
| Klassen L (Hinterradbremsanlage):……….25 % | |||
| oder die Bremskraft liegt unter dem vom Fahrzeughersteller für die Fahrzeugachse festgelegten Bezugswerten | SM | ||
| 1.3 | Hilfsbremse | ||
| 1.3.1 | Wirkung | ||
| Bremse(n) einseitig ohne Wirkung | SM, GV | ||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 80% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft | SM | ||
| Bremskraft nicht abstufbar | SM, GV | ||
| Automatische Bremsanlage bei Anhängern unwirksam | SM | ||
| 1.3.2 | Wirksamkeit | siehe Anmerkung zu 1.2.2 | |
| für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 50% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten; bei Fahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 jedoch weniger als 2,2 m/s2 | SM | ||
| 1.4 | Feststellbremse | ||
| 1.4.1 | Wirkung | siehe Anmerkung zu 1.2.2 | |
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad der selben Achse gemessenen Bremskraft. | SM | ||
| für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 18% in bezug auf die zulässige Gesamtmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12% bezogen auf die höchstzulässige Masse des Kraftwagenzuges, je nachdem, welcher Wert höher ist | SM, GV | ||
| 1.5 | Retarder und Motorbremse | ||
| Wirkung | |||
| Bremskraft nicht abstufbar (Retarder) | SM | ||
| schadhaft | SM | ||
| 1.6 | Blockierverhinderer | ||
| Warneinrichtung arbeitet fehlerhaft | SM | ||
| schadhaft | SM | ||
| in der Fahrzeugkombination nicht betriebsfähig | SM | ||
| 1.7 | Bremsflüssigkeit | ||
| Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend | SM, GV | ||
| Bremsflüssigkeitswarnlicht leuchtet oder ist defekt | SM | ||
| Bremsflüssigkeit offensichtlich verschmutzt | SM | ||
| Siedepunkt niedriger als 180° C/ Wasseranteil größer als 1,5%) | LM | ||
| Siedepunkt niedriger als 150°C/Wassergehalt größer als 2 % | SM | ||
| Bremsflüssigkeit unbrauchbar (zB Verwendung nicht geeigneter Flüssigkeiten | GV | ||
| 2. | Lenkvorrichtung und Lenkrad | ||
| 2.1 | Mechanischer Zustand | ||
| 2.1.1 | Endanschlag der Lenkung | ||
| fehlt oder ohne Wirkung | GV | ||
| verstellt | LM, SM | ||
| verformt | SM | ||
| 2.1.2 | Schwergängigkeit | ||
| Schwergängig | LM, SM | ||
| klemmt | GV | ||
| Fahrzeug nicht sicher lenkbar | GV | ||
| 2.1.3 | Lenksäule | ||
| Lagerung, Verbindungselemente schadhaft oder zu großes Spiel | SM | ||
| Lenksäule gelockert oder Ausfallgefahr | SM, GV | ||
| Höhenverstellung nicht fixierbar | SM | ||
| Lenkkopflager-Gabelkopflagerspiel zu groß oder zu gering (schwergängig) | SM | ||
| Gabelkopflager ausgeschlagen | SM, GV | ||
| 2.1.4 | Lenkgetriebe | ||
| Mangel an den Staubmanschetten | SM | ||
| Undichtheit | LM, SM | ||
| Getriebebefestigung lose, Aufnahmeteil gerissen | SM, GV | ||
| Spiel | LM, SM | ||
| Ausfallgefahr | GV | ||
| Lenkgetriebedeckel und/oder Einstellschraube locker | SM | ||
| 2.1.5 | Lenkgelenke | ||
| ungenügende Sicherung der Lenkungsteile | SM, GV | ||
| Spiel | LM, SM | ||
| Gefahr des Lösens der Verbindung | GV | ||
| Staubmanschetten fehlen oder beschädigt | LM, SM | ||
| 2.1.6 | Lenkgestänge, Lenkseile, Spurstange, Lenkhebel | ||
| Risse | SM, GV | ||
| mangelhafte Befestigung | SM, GV | ||
| sonstige Beschädigungen | LM, SM, GV | ||
| 2.1.7 | Lenkhilfe / Fremdkraftlenkung | ||
| Funktion beeinträchtigt | SM, GV | ||
| Leitungen, Schläuche beschädigt, undicht | SM, GV | ||
| Flüssigkeitsstand im Vorratsbehälter | SM; GV | ||
| 2.1.8 | Lenkungsdämpfer | ||
| mangelhaft | LM, SM | ||
| fehlt oder offensichtlich unwirksam (Krafträder) | GV | ||
| 2.1.9 | Drehkranz | ||
| gelockert | SM, GV | ||
| zu großes Spiel | SM, GV | ||
| 2.2 | Lenkrad/Lenker | ||
| Beschädigung, Bruch, Risse | LM, SM, GV | ||
| Befestigung mangelhaft | SM, GV | ||
| Bauart, Abmessungen, Abänderungen | LM,SM, GV, VM | ||
| 2.3 | Lenkungsspiel am Lenkradumfang zu groß | LM, SM, GV | |
| 3. | Sichtverhältnisse | ||
| 3.1 | Sichtfeld | Anmerkung: Sichtfeld gemäß Richtlinie 77/649/EWG | |
| Sichtfeld beeinträchtigt | LM, SM, GV | ||
| Mängel an der Sonnenblende | LM | ||
| stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (bei mehr als 10 % der Scheibenfläche oder bei weniger als 10 % wenn im Hauptsichtbereich des Lenkers befindlich | SM, VM | ||
| Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch Aufbauten | SM, GV, VM | ||
| 3.2 | Scheiben | ||
| Genehmigungszeichen fehlt | LM | ||
| kein Sicherheitsglas (ausgenommen genehmigt) | SM, VM | ||
| Windschutzscheibe gesprungen | LM, SM | ||
| Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd zerkratzt oder gesprungen | SM | ||
| Einfärbung der Scheibe durch Folien oder Lacke, erhebliche Veränderung der Scheibenoberfläche (außer bei vorliegender Genehmigung) | SM, VM | zB.: Sandgestrahlte Fahrgestellnummern zulässig | |
| Windschutzscheibe außerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers zerkratzt oder gesprungen | LM, SM | ||
| Heckscheibe u./o. hintere Seitenscheiben Sicht beeinträchtigt und zweiter Außenspiegel nicht vorhanden | LM, VM | ||
| Windschutzscheibe mit Folien oder Folienstreifen beklebt | SM, GV, VM | gilt auch für getönte Sonnenschutzfolien am oberen Bereich der WSS | |
| 3.3 | Rückspiegel (Innen- oder Außenspiegel) | ||
| fehlt oder nicht ausreichend wirksam | SM, VM | Verkehr hinter oder neben dem Fahrzeug nur auf einer Seite beobachtbar | |
| Risse oder Sprünge | LM, SM | ||
| Spiegel beschädigt oder blind | |||
| LM | weniger als 10 % der Fläche blind | ||
| SM | 10 % oder mehr der Fläche blind | ||
| Befestigung mangelhaft | LM, SM | ||
| großwinkeliger Außenspiegel/Anfahrspiegel fehlt | SM, VM | für Fahrzeuge der Klassen N27,5 | |
| Genehmigungszeichen fehlt | VM | t, N3 und M3 | |
| 3.4 | Scheibenwischer | ||
| arbeitet zu schnell oder zu langsam | SM | ||
| fehlt, unbrauchbar oder schadhaft | SM | ||
| Gestänge/Wischerachsen stark ausgeschlagen | SM | ||
| Heckscheibenwischer defekt, fehlt od. unwirksam | LM | ||
| 3.5 | Scheibenwascher | ||
| (Windschutzscheibe) fehlt oder unwirksam | SM | ||
| 3.6 | Defroster | ||
| nicht funktionsfähig | LM,SM | ||
| 4 | Leuchten, Rückstrahler und sonstige elektrische Anlagen | ||
| 4.1 | Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht | ||
| 4.1.1 | Zustand und Funktion | ||
| Scheinwerfer fehlt, ohne oder ungenügende Funktion | SM, GV | ||
| Scheinwerfer bei Kraftwagen nicht paarweise | SM, VM | ||
| Scheinwerfer links und rechts verschiedener Bauart | SM | ||
| Anbau nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | ||
| Summe der Kennzahlen über 75 | SM, VM | Fahrzeuge mit erstmaliger. Zulassung. bis 3/1997 über 100 | |
| Befestigung unzureichend | SM | ||
| 4.1.2 | Einstellung | ||
| Scheinwerfer zu hoch oder zu niedrig | SM | ||
| Leuchtweitenregulierung defekt | SM | ||
| Leuchtweitenregulierung fehlt/defekt bei Fahrzeugen mit Gasentladungsscheinwerfern, die Abblendlicht ausstrahlen | SM | ||
| 4.1.3 | Schalter | ||
| beschädigt, Lichthupe defekt | LM | ||
| Schaltfehler | SM | ||
| Fernlichtkontrollleuchte | |||
| defekt oder fehlt, Schaltfehler | SM, VM | ||
| 4.1.4 | Optischer Wirkungsgrad | ||
| Scheinwerfergläser fehlen od. erheblich beschädigt | SM | ||
| Streuscheibe geringfügig gesprungen | LM | ||
| Reflektor leicht angegriffen | LM | weniger als ca. 10% der Fläche | |
| Reflektor fehlt, blind, verrostet | SM | ca. 10% oder mehr der Fläche | |
| Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass | SM, | ||
| Falsches Leuchtmittel | SM, VM | zB H4 mit Zwischenringen | |
| Falsches Leuchtmittel und gefährliche Blendwirkung | GV | zB: Gasentladungslampe in anderem als ECE-R98 Scheinwerfer | |
| Streuscheibe oder Lampe verdreht eingebaut | SM | ||
| Beeinträchtigung der Lichtaustrittsfläche | SM, VM | ||
| Scheinwerfer desselben Paares mit Licht verschiedener Farbe | SM, VM | ||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | ||
| Scheinwerferreinigungsanlage fehlt/defekt bei Fahrzeugen mit Gasentladungsscheinwerfern, die Abblendlicht ausstrahlen | SM | ||
| 4.2 | Begrenzungs-, Umriss-, Seitenmarkierungs- und Schlussleuchten | ||
| 4.2.1 | Zustand und Funktion | ||
| Begrenzungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion | SM | ||
| Umrissleuchten fehlen oder sind ohne Funktion | SM | ||
| Seitenmarkierungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion | SM | ||
| Schlussleuchten fehlen oder sind ohne Funktion | SM, GV | ||
| Erhebliche Abweichungen von den Anbringungsvorschriften | SM, GV | ||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, GV | ||
| Schaltfehler | SM | ||
| Anbaugeräte oder Fahrzeugteile ragen um mehr als 40 cm seitlich über die Leuchten hinaus | SM, VM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | ||
| 4.2.2 | Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad | ||
| alle Begrenzungs- oder Schlussleuchten in der Wirkung erheblich beeinträchtigt oder Farbe nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | ||
| Leuchtscheibe fehlt | SM | ||
| Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | ||
| Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen | SM | ||
| Veränderung der Streuscheibe (zB Lack od. Folie) | SM, VM | ||
| offensichtlich falsche Leuchtmittel | SM, VM | ||
| ausgebleichte Leuchtscheiben | LM | ||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | ||
| 4.3 | Bremsleuchten | ||
| 4.3.1 | Zustand und Funktion | ||
| alle Leuchten ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt | SM, GV | ||
| falsche Montage der Leuchten | SM, VM | ||
| Fehlt, Kraftwagen oder Anhängern nicht paarweise (ausgenommen 3. Bremsleuchte) | SM, VM | ||
| ohne Funktion | SM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | ||
| 4.3.2 | Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad | ||
| Farbe oder Leuchtmittel nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | ||
| offensichtlich falsche Leuchtmittel | SM, VM | ||
| Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | ||
| Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | ||
| Leuchtscheibe offensichtlich nachträglich eingefärbt (zB Lack oder Folie) | SM, VM | ||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | ||
| 4.4 | Fahrtrichtungsanzeiger | ||
| 4.4.1 | Zustand und Funktion | ||
| alle Leuchten ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt | SM, GV | ||
| eine fehlt, ohne Funktion oder in der Wirkung erheblich beeinträchtigt | SM | ||
| Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften | SM, VM | ||
| Schaltfehler | SM | ||
| Warnblinklicht (Warnblinkanlage) fehlt oder defekt | LM, SM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | ||
| 4.4.2 | Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad | ||
| Farbe nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | ||
| Leuchtscheibe fehlt | SM | ||
| Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | ||
| Leuchtscheibe durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | ||
| Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie) | SM, VM | ||
| offensichtlich falsche Leuchtmittel | SM, VM | ||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | ||
| 4.4.3 | Schalter beschädigt | LM | |
| weder optische noch akustische Anzeige | SM, VM | ||
| Schalter bleibt nicht in Einschaltstellung | SM | ||
| Kontrolleinrichtung für Anhängerbetrieb fehlt | SM, VM | ||
| 4.4.4 | Blinkfrequenz | ||
| weniger als 60 oder mehr als 120 Perioden pro Minute | SM | ||
| 4.5 | Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten | ||
| 4.5.1 | Anbringung | ||
| nicht vorschriftsmäßig | SM,VM | ||
| 4.5.2 | Zustand und Funktion | ||
| alle oder eine Leuchte ohne Funktion oder in der Wirkung beeinträchtigt | SM | ||
| Nebelschlussleuchte fehlt | SM, VM | ||
| Nebelschlussleuchte keine Kontrollleuchte | SM, VM | ||
| Schaltfehler | SM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | ||
| 4.5.3 | Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad | ||
| Farbe nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | ||
| Nebelscheinwerfer falsch eingestellt | SM | ||
| Reflektor fehlt, blind, verrostet | LM, SM | SM: 10% oder mehr der Fläche | |
| Streuscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | ||
| Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass | SM | ||
| Streuscheibe verdreht eingebaut | SM | ||
| Scheinwerfer mit Licht verschiedener Farbe | SM, VM | ||
| Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie) | SM, VM | ||
| Nebelschlussleuchte | |||
| Veränderung der Streuscheibe (zB Lack oder Folie) | SM, VM | ||
| Streuscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | ||
| 4.6 | Rückfahrscheinwerfer | ||
| 4.6.1 | Zustand und Funktion | ||
| alle oder eine Leuchte ohne Funktion oder in der Wirkung beeinträchtigt | SM | ||
| falsche elektrische Schaltung | SM | ||
| sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | ||
| 4.6.2 | Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad | ||
| Farbe nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | ||
| Blendet | SM | ||
| 4.7 | Beleuchtung für das hintere Kennzeichen | ||
| fehlt, ohne Funktion | LM, VM | ||
| sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | ||
| 4.8 | Rückstrahler | ||
| Zustand und Farbe | |||
| vorgeschriebene Rückstrahler fehlen oder sind verdeckt angebracht | SM, VM | ||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | ||
| Rückstrahler bei Kraftwagen und Anhängern nicht paarweise angebracht | SM, VM | ||
| Farbe oder Form stimmt nicht | SM, VM | ||
| verdrehte Anbringung | SM | ||
| erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften | SM, VM | ||
| Rückstrahler geringfügig gesprungen | LM | ||
| Rückstrahler durchgehend gesprungen | SM | ||
| 4.9 | Funktionsanzeiger | ||
| vorgeschriebene Funktionsanzeiger fehlen oder sind nicht funktionsfähig | LM, SM, VM | ||
| 4.10 | Elektrische Verbindungen | ||
| zwischen. ziehendem Fahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger Verbindungseinrichtung fehlt vollständig oder teilweise | SM | ||
| falsche Schaltung oder Funktionsfehler in der elektrischen Schaltung | SM | ||
| mangelhafte Verbindung von elektr. Leitungen | LM, SM | ||
| schadhafte Leitungen | SM | ||
| 4.11 | Elektrische Leitungen | ||
| mangelhafte Verlegung | LM, SM | ||
| schadhaft | SM | ||
| 4.12 | Sonstige Leuchten und rückstrahlen. Flächen | ||
| Anbau bzw. Farbe unzulässig | SM, VM | ||
| 4.13 | Tagfahrleuchten | ||
| 4.13.1 | Zustand und Funktion | ||
| ohne Funktion | LM, SM | ||
| nicht paarweise | LM, VM | ||
| Erhebliche Abweichungen von den Anbringungsvorschriften | LM, SM, VM | ||
| Abdeckung durch Anbauten | LM, SM, VM | ||
| Schaltfehler | LM, SM | ||
| 4.13.2 | Lichtfarbe und optischer Wirkungsgrad | ||
| in der Wirkung erheblich beeinträchtigt oder Farbe nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | ||
| Leuchtscheibe fehlt | SM, | ||
| Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | ||
| Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen | SM | ||
| Veränderung der Streuscheibe (zB Lack od. Folie) | SM, VM | ||
| offensichtlich falsches Leuchtmittel | SM, VM | ||
| 5. | Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen | ||
| 5.1 | Achsen | ||
| 5.1.1 | Achskörper | ||
| Bruch | GV | ||
| Achskörper angerissen, verbogen, Korrosion | LM, SM, GV | ||
| unsachgemäße Reparatur | SM,GV | ||
| Gummielemente fehlen oder funktionslos | SM | ||
| Gummielemente leicht brüchig oder porös | LM | ||
| Staubmanschette durchgehend gerissen oder nicht vorhanden | SM | ||
| 5.1.2 | Achsaufhängung | ||
| geringes Spiel | LM | ||
| ungenügende Befestigung, erhebliches Spiel | SM, GV | ||
| Aufhängung ausgeschlagen, verformt oder korrodiert | LM, SM,GV | ||
| Vorderradgabel sichtbar verzogen | SM,GV | ||
| Schwingenlagerung ausgeschlagen | SM,GV | ||
| Gummielemente fehlen oder funktionslos | SM | ||
| Gummielemente leicht brüchig oder porös | LM | ||
| Fangseil fehlt oder unbrauchbar | SM | ||
| unsachgemäße Reparatur | SM, GV | ||
| 5.1.3 | Federung, Stabilisator | ||
| Bruch, funktionslos | SM, GV | ||
| Beschädigung | SM | ||
| Verschleiß | LM, SM | ||
| Aufhängung oder Befestigung ausgeschlagen | LM, SM, GV | ||
| Befestigungen fehlen, gebrochen, stark korrodiert oder locker | SM, GV | ||
| Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt | SM | ||
| unsachgemäße Veränderungen am Fahrwerk | SM, GV | ||
| Restfederweg unter 25 mm | SM, GV | ||
| Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung | SM | ||
| Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und/oder Erkennbarkeit von Schleifspuren | GV | ||
| 5.1.4 | Stoßdämpfer | ||
| Fehlt | GV | ||
| Wirkungslosigkeit | SM, GV | ||
| Wirkungsbeeinträchtigung | LM, SM | ||
| Undichtheit | LM, SM | ||
| Kolbenstangenschutz gebrochen oder defekt | LM | ||
| Befestigung locker oder beschädigt | SM | ||
| 5.1.5 | Radlager | ||
| Beschädigung | SM, GV | ||
| großes Spiel | LM, SM | ||
| übermäßiges Spiel | GV | ||
| erhebliches Laufgeräusch | SM | ||
| 5.2 | Räder/Felgen und Reifen | ||
| 5.2.1 | Räder(Felgen) | ||
| Riss oder Bruch | GV | ||
| verbogene oder beschädigte Räder | LM, SM | ||
| falsche Radmuttern/Radschrauben | SM, GV | ||
| einzelne Radmuttern/-schrauben fehlen od. lose | SM, GV | ||
| Rad für das Fahrzeug offensichtlich nicht geeignet | SM, GV | ||
| für den Reifen offensichtlich zu große oder zu kleine Felge | SM, GV | ||
| erhebliche Deformation des Felgenhornes, starker Schlag | SM, GV | ||
| Felgenbohrungen ausgeleiert oder eingerissen | SM, GV | ||
| Spurverbreiterung mittels Distanzbolzen oder Distanzscheibe | SM, GV | Ausnahme: Genehmigt | |
| Speichen locker oder fehlen | SM, GV | ||
| Sicherungen bei geteilten Felgen fehlen oder schadhaft | SM | ||
| Felge nicht der Genehmigung entsprechend | VM | ||
| 5.2.2 | Bereifung | ||
| Schäden | SM, GV | ||
| Profiltiefe nicht ausreichend | SM, GV | GV ab 80% des gesetzlich geforderten Werts | |
| Reifen verschiedener Bauart montiert | SM | ||
| Winterreifen nicht achsweise | SM | ||
| Spikesreifen nicht auf allen Rädern | SM | ||
| Unterschiedliche Reifendimensionen | SM | Ausnahme: Genehmigt | |
| unterdimensionierte Reifen in Bezug auf Größe, Tragfähigkeit oder Bauartgeschwindigkeit | SM, GV, VM | ||
| Behinderung des Schwenk- oder Einfederungsbereiches auf Grund zu großer Reifendimension | SM, GV | ||
| Scheuerstellen am Reifen und im Radkasten | SM, GV | ||
| Veränderung der größten Breite des Fahrzeuges (Reifen dürfen nicht über die Kotflügel hinausragen) | SM, VM | ||
| ECE-Zeichen fehlt | SM, VM | ||
| Reifen für das Fahrzeug offensichtlich nicht geeignet | SM, GV | ||
| Reifen entsprechen nicht der Genehmigung | VM | ||
| Fahrzeuge M2, M3, N2, N3 | |||
| Keine Winterreifen oder Winterreifen mit weniger als 5 mm (Gürtelreifen) bzw. 6 mm (Diagonalreifen) Profiltiefe auf allen Rädern an mindestens einer Antriebsachse | VM | Nur im Zeitraum von 1. November bis 15. März für M2, M3 1. November bis 15. April für N2, N3 | |
| fehlendes Geschwindigkeitssymbol, wenn Geschwindigkeitsindex des Winterreifens geringer als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges | LM, VM | ||
| nachgeschnittene Reifen bei M1 oder L | SM | ||
| unsachgemäß nachgeschnittene Reifen, zB. Karkasse am Nutengrund sichtbar | GV | bei Zwillingsbereifung, wenn nur ein Reifen betroffen: SM | |
| unregelmäßige Abnützung der Lauffläche | LM | ||
| Reifen entlüftet, erheblich zu geringer Luftdruck | LM, SM | ||
| Schlauch im schlauchlosen Reifen bei Krafträdern mit Motorleistung von mehr als 25 kW | SM | ausgenommen Nachweis der Freigabe durch Fahrzeug- oder Reifenhersteller | |
| 5.3 | Aufhängungen | ||
| 5.3.1 | Traggelenk | ||
| ungenügende Sicherung | SM | ||
| Spiel | LM, SM | ||
| Gefahr des Lösens der Verbindung | GV | ||
| Gummimanschetten fehlen oder stark beschädigt | SM | ||
| 5.3.2 | Quer-, Schräg- und Längslenker | ||
| Risse, verbogen, stark korrodiert | GV | ||
| unsachgemäß repariert | SM, GV | ||
| Spiel | LM, SM | ||
| ungenügende Befestigung, erhebliches Spiel | SM, GV | ||
| 6. | Fahrgestell, am Fahrgestell befestigte Teile | ||
| 6.1 | Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran befestigte Teile | ||
| 6.1.1 | Rahmen und sonstige tragende Teile | ||
| Allgemeiner Zustand | |||
| Bruch oder Riss | SM, GV | ||
| erhebliche Verbiegungen | SM, GV | ||
| erhebliche Korrosionsschäden mit wesentlicher Schwächung der Bauteile | SM, GV | ||
| geringe Korrosionsschäden, die kein Erneuern des Bauteils oder Verwendung spezieller Reparaturbleche erfordern | LM, SM | ||
| unsachgemäße Verbindungen | SM, GV | ||
| mehrere Rahmennieten oder -schrauben gelockert oder gebrochen | SM, GV | ||
| Schäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben | LM | ||
| 6.1.2 | Abgasführungen und Schalldämpfer: | ||
| Auspuffanlage oder Leitungen | |||
| undicht | LM, SM | ||
| Aufhängung beschädigt | SM | ||
| mangelhafte Befestigung | SM | ||
| entspricht nicht der Genehmigung | VM | ||
| 6.1.3 | Kraftstoffbehälter und –leitungen | ||
| undicht | SM, GV | ||
| Kraftstoffschläuche leicht porös aber dicht | LM | ||
| ungeeignete Befestigung des Behälters | SM | ||
| mangelhafte Verlegung der Kraftstoffleitung | LM, SM, GV | ||
| Kraftstoffleitungen stark korrodiert | SM | ||
| Tankverschluss fehlt | SM, GV | ||
| Kraftstoffbehälter deformiert | LM, SM | ||
| 6.1.4 | Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes und Seitenunterfahrschutzes bei Lastkraftwagen und Anhängern in den Abmessungen unzureichend bzw. fehlt | SM, VM | Unterfahrschutz für vorne und hinten sofern vorgeschrieben |
| Befestigung lose | LM, SM | ||
| verbogen | LM | ||
| 6.1.5 | Halterung des Ersatzrades | ||
| Befestigung lose | SM | ||
| Sicherung des Ersatzrades fehlt | SM | ||
| 6.1.6 | Verbindungseinrichtungen am Zugfahrzeug, Anhänger und Sattelanhänger | ||
| Fahrzeugverbindende Einrichtungen (Anhängekupplung, Sattelkupplung) schadhaft, in der Funktion beeinträchtigt | LM, SM, GV | ||
| übermäßiges Spiel (Verschleißgrenze überschritten) | SM, GV | ||
| unzureichende Befestigung | SM, GV | ||
| Sicherung defekt oder fehlt | GV | ||
| nicht selbsttätig schließend | VM | wenn vorgeschrieben | |
| Zugeinrichtung am Anhänger | |||
| Befestigung gelockert, zu großes Spiel | SM, GV | ||
| schadhafte Sicherung der Befestigung | SM, GV | ||
| Zuggabel/Zugrohr stark verbogen oder angerissen | SM, GV | ||
| Zuggabel/Zugrohr unzulässig oder unsachgemäß reparaturgeschweißt | SM, GV | ||
| Höheneinstellung fehlt oder unzureichend | SM | ||
| Kugelpfanne nicht arretierbar oder sicherbar | SM, GV | ||
| Sicherungsverbindung fehlt oder unbrauchbar | SM | ||
| Typenschild/Genehmigungszeichen fehlt | VM | ||
| 6.1.7 | Abschleppeinrichtung vorne/hinten | ||
| fehlt oder unbrauchbar (falls erforderlich) | SM, VM | ||
| 6.2 | Führerhaus , Karosserie und Aufbauten | ||
| 6.2.1 | Allgemeiner Zustand | ||
| gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen | LM, SM, GV | ||
| nicht genehmigte Veränderungen (Zu- oder Anbauten) | VM | ||
| unsachgemäße Veränderungen (Zu- oder Anbauten) | SM, GV | ||
| Laderaumboden, Wände, Rungen, Verschlüsse: ungenügende Befestigung | SM | ||
| starke Beschädigungen | SM | ||
| Laderaumplane, Gestell, Verschlüsse Spriegelgestell beschädigt | LM, SM | ||
| unzureichende Befestigung | SM | ||
| Bordwandverschlüsse schadhaft | LM, SM | ||
| Korrosionsschäden an tragenden Teilen | LM, SM, GV | ||
| Radabdeckungen fehlen | SM | ||
| Radabdeckungen nicht ausreichend wirksam | LM, SM | ||
| Spritzschutz fehlt oder ohne entsprechende Genehmigung | SM | für Fahrzeuge der Klassen N2 7,5 t, N3 und M3 mit Genehmigung. nach dem 08.09.1999 | |
| 6.2.2 | Befestigung | ||
| Kippmechanismus des Führerhauses beschädigt oder ausgeschlagen | LM, SM | ||
| Sicherung fehlt oder unzureichend | SM, GV | ||
| Niederspannvorrichtung fehlt oder wirkungslos | SM | ||
| Hydraulik- oder Druckluftteil undicht | LM, SM | ||
| Luftleiteinrichtungen (Spoiler) unzureichend Befestigung | LM, SM | ||
| 6.2.3 | Türen und Schlösser | ||
| unbeabsichtigtes Öffnen möglich | SM, GV | ||
| Tür fehlt | SM, VM | ||
| Tür durchgerostet | LM, SM | ||
| Tür schließt schlecht, nicht schließbar | LM, SM | ||
| Fronthaubenfanghaken funktionslos oder fehlt | SM | ||
| Scharniere beschädigt | LM, SM | ||
| 6.2.4 | Boden | ||
| Korrosionsschäden | LM, SM | ||
| wesentliche Schwächung von Bauteilen bei Fahrzeugen mit selbsttragender Karosserie | SM, GV | ||
| 6.2.5 | Sitze | ||
| Sitzbefestigung unzureichend | SM, GV | ||
| keine sichere Lehnenbefestigung oder Arretierung | SM, GV | ||
| nicht vorschriftsmäßige Sitzausführung | SM | ||
| Sitzpolster schadhaft | LM | ||
| Haltegriffe fehlen oder locker | SM | ||
| Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar | SM | ||
| Pedale oder Betätigungseinrichtungen | |||
| Pedale nicht gleitsicher | LM | ||
| sonstige Mängel | LM, SM | ||
| 6.2.6 | Trittstufen oder Einstiege | ||
| falsche Anbringung (zu hoch) | SM, VM | ||
| nicht gleitsicher | LM, SM | ||
| beschädigt | LM, SM | ||
| 6.3 | Kraftübertragung | ||
| (Motor, Kupplung, Getriebe, Kardanwelle, Differenzial, Halbachsen) | |||
| Kupplung rutscht | LM | ||
| Kupplung nicht lösbar oder trennt nicht | SM, GV | ||
| Rückwärtsgang defekt | SM, GV | ||
| Risse (zB Hardyscheibe) | SM, GV | ||
| Starke Abnützung der Gelenke und Lagerung | SM, GV | ||
| Gelenke locker oder Befestigungsschrauben fehlen | SM, GV | ||
| Antriebswellenmanschetten fehlen oder durchgehend gerissen | SM | ||
| Für Fahrzeuge. M1, N1 | |||
| Offensichtliche Steigerung der Motorleistung durch unzulässiges Chip-Tuning | SM, GV | ||
| 7 | Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben | ||
| 7.1 | Sicherheitsgurte | ||
| 7.1.1 | |||
| lose | SM, GV | ||
| Befestigung unzureichend dimensioniert | SM, GV | ||
| 7.1.2 | Zustand der Gurte | ||
| fehlen oder unbrauchbar | SM, VM | ||
| beschädigt | LM, SM | ||
| unzulässige Anbringung | VM, SM | ||
| 7.1.3 | Betrieb | ||
| Retraktor nicht funktionsfähig | SM | ||
| Schloss nicht funktionsfähig | SM | ||
| Gurtstrammer offensichtlich defekt | SM | ||
| 7.1.4 | Airbag | ||
| deaktiviert/ausgebaut | LM | ||
| Frontairbag deaktiviert/ausgebaut, sofern laut Aufschrift auf Gurtlasche erforderlich | SM | ||
| 7.2 | Feuerlöscher (falls erforderlich): | ||
| fehlt | SM | ||
| Befestigung mangelhaft | LM, SM | ||
| Überprüfungsfrist abgelaufen | LM, SM | ||
| Plombierung fehlt | SM | ||
| 7.3 | Schlösser und Diebstahlsicherung | ||
| fehlt oder mangelhafte Funktion | SM, GV | ||
| 7.4 | Warndreieck | ||
| fehlt oder beschädigt | LM | ||
| 7.5 | Verbandzeug | ||
| fehlt oder unvollständig | LM | ||
| 7.6 | Unterlegkeil(e) für Räder, falls erforderlich | ||
| fehlen, unbrauchbar | VM | ||
| Unterbringung mangelhaft | SM | ||
| 7.7 | Schallzeichen | ||
| funktionslos | SM | ||
| zu laut, zu leise | SM | ||
| Folgetonhorn (ausgenommen Einsatzfahrzeuge) | SM | ||
| falsche Lage der Betätigungsvorrichtung | SM | ||
| Rückfahrwarner ohne Funktion, fehlt | SM | für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M3 | |
| Rückfahrwarner nicht rückschaltbar | VM | ||
| 7.8 | Geschwindigkeitsmesser | ||
| Fehlt, funktionslos, offensichtlich erhebliche Abweichung | SM | ||
| bei Krafträdern: Glas des Geschwindigkeitsmessers gesprungen | LM | ||
| 7.9 | Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Vorhandensein und Verplombung) | ||
| Einbauschild ungültig, fehlt | SM | ||
| offensichtliche Mängel an der Verplombung des Fahrtschreibers und/oder der sonstigen Sicherungseinrichtungen | SM | ||
| pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen | SM, VM | ||
| 7.9.1 | Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Funktion) | ||
| offensichtlich falsche oder mangelhafte Aufzeichnung | SM | ||
| offensichtliche Manipulation an der Anlage | SM | ||
| 7.10 | Geschwindigkeitsbegrenzer | ||
| nicht gemäß Richtlinie 92/6/EWG eingebaut | SM | ||
| Einbauschild ungültig, fehlt | SM | ||
| offensichtlich Mängel an der Verplombung und/ oder der sonstigen Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Eingriffe verletzt | SM | ||
| Pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen | SM, VM | ||
| 7.10.1 | Geschwindigkeitsbegrenzer (Funktion) | ||
| offensichtlich mangelhafte Funktion | SM | ||
| VSET über zulässigem Wert | SM | ||
| 7.11 | Befestigung der Batterie | ||
| unsachgemäß, lose | LM, SM | ||
| 7.11.1 | Batterietrennschalter | ||
| fehlt, Anbringung mangelhaft, unwirksam | SM | ||
| 7.12 | Gasanlage für den Antrieb von Kraftfahrzeugen | ||
| Nachweis der Genehmigung fehlt | SM | ||
| Betriebsvorschrift und/oder Betriebsbuch fehlen | SM | ||
| unrichtige/fehlende Eintragungen der Herstellernummern der Kraftgastanks im Betriebsbuch | SM | ||
| Eintragungen über wiederkehrende Überprüfungen der Kraftgastanks und wiederkehrende Begutachtungen der Kraftgasanlage im Betriebsbuch fehlen | SM | ||
| mangelhafte Befestigung von Anlagenbauteilen | SM, GV | ||
| mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen | LM, SM | ||
| mangelhafter Zustand/Verlegung von Kraftgasleitungen | LM, SM, GV | ||
| Bedenken gegen die Betriebssicherheit der Kraftgasanlage | SM, GV | ||
| 7.13 | Ständer-Fußrasten | ||
| Rückholfeder fehlt, gebrochen oder zu schwach | GV | ||
| Kippständer fehlt oder unbrauchbar | SM | ||
| Anfahrsicherung (falls vorgeschrieben) ohne Funktion bzw. fehlt | SM | ||
| Seitenständer vorschriftswidrig | VM | ||
| Ständer in Fahrtstellung nicht fixiert | SM | ||
| Fußrasten fehlen, stark verbogen, nicht arretierbar | SM | ||
| Fußrastenoberfläche glatt | LM | ||
| 7.14 | Kette /Antriebsriemen | ||
| Locker | SM, GV | ||
| unzulässig abgenützt | SM, GV | ||
| Kettenschloss unsachgemäß montiert | SM | ||
| Kettenritzel oder Kettenrad abgenützt | LM, SM, GV | ||
| Kettenritzel oder Kettenrad offensichtlich nicht serienmäßig | SM | ||
| Kettenspannvorrichtung fehlt | SM, GV | ||
| Kettenspannvorrichtung locker, beschädigt, Sicherung fehlt | SM | ||
| Kettenschutz fehlt | SM, GV | Ausnahme: wenn genehmigt | |
| Kettenschutz locker, verbogen | SM | ||
| 7.15 | Zapfwellenabdeckung | ||
| fehlt, gebrochen | LM SM | ||
| 7.16 | Kipp- bzw. Ladevorrichtung | ||
| Prüfnachweis fehlt | VM | ||
| offensichtliche Mängel | LM; SM | ||
| Tragfähigkeitsschild fehlt | VM | ||
| 7.17 | Anlassvorrichtung | ||
| ohne Funktion | SM, GV | ||
| 7.18 | Haltegriffe | ||
| fehlt oder beschädigt | SM | ||
| 7.19 | Druckbehälter | ||
| -bescheinigungen fehlen | SM | ||
| 7.20 | Ersatzrad nur für Omnibusse | ||
| fehlt oder unbrauchbar | SM, VM | ||
| 7.21 | Kennzeichnungstafeln | ||
| fehlen, unbrauchbar | SM, VM | ||
| falsche Anbringung | LM, VM | ||
| 7.22 | Aufschriften/Geschwindigkeitsschild | ||
| fehlt | LM, VM | ||
| 7.23 | Schneeketten (Fahrzeug M2, M3, N2, N3) | ||
| geeignete Schneeketten für die Räder mindestens einer Antriebsachse fehlen | LM | Zeitraum vom 1. November bis | |
| 15. April | |||
| 8 | Umweltbelästigungen | ||
| 8.1 | Lärmentwicklung | ||
| Auspuffanlage undicht, schadhaft (vgl. auch 6.1.2) | LM, SM | ||
| Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen | VM | ||
| Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 3 dB(A) über dem zulässigen Wert; Nahfeldpegel (gemessen) | SM | ||
| Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert; Nahfeldpegel (gemessen) | GV | ||
| Sonstige lärmrelevante Bauteile schadhaft, fehlen | SM | ||
| Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen | VM | ||
| 8.2 | Auspuffabgase | ||
| 8.2.1 | Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Fremdzündung: | ||
| erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig | SM, GV, LM | ||
| Auspuffanlage undicht, schadhaft | SM | ||
| übermäßige Rauchentwicklung | SM | ||
| Zündanlage | |||
| Fliehkraftverstellung/Unterdruckverstellung/ Kondensator/Zündspule/ Verteiler/Zündkabel/ Kerzenstecker/Kerze defekt | SM | ||
| Zündkerze offensichtlich falscher Wärmewert | SM | ||
| Unterbrecher stark verschlissen | SM | ||
| Unterdruckschläuche porös/undicht | LM, SM | ||
| Zündzeitpunkt mehr als 3° abweichend (Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe) | SM | ||
| Schließwinkel mehr als 5° abweichend (Anmerkung: vom Sollwert bei Herstellerangabe) | SM | ||
| Luftfilter | |||
| unsachgemäß befestigt/lose | LM, SM | ||
| Filtereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig | SM | ||
| Filtereinsatz verschmutzt | LM, SM | ||
| a.) Bei Kraftfahrzeugen mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L: | |||
| a.1) ohne moderne Abgasreinigungsanlage wie z.B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung*) | |||
| a.1.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden Werte vorliegen über 3,5 Vol-% | SM | Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor 1.1.1980, 4,5 Vol-% | |
| a.1.2.) HC-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert bzw. wenn keine entsprechenden Werte vorliegen über 600 ppm, | SM | ||
| a.2.) mit moderner Abgasreinigungsanlage wie z.B 3-Wege-Katalysator mit Lambdasondenregelung*) | |||
| a.2.1.) CO-Gehalt über dem vom Hersteller angegebenen Wert | SM | ||
| Liegen hierzu keine Werte vor, gilt für | |||
| a.2.2.) CO-Gehalt im Leerlauf | |||
| Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/ 220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher als 0,3 Vol.-% | SM | ||
| in allen and. Fällen Wert höher als 0,5 Vol.-% | SM | ||
| a.2.3.) CO-Gehalt bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2000 1/min: | |||
| Für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 01. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220 /EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab EURO III) genehmigt wurden, bei einem Wert höher als 0,2 Vol.-% | SM | ||
| In allen anderen Fällen Wert höher als 0,3 Vol.-% | SM | ||
| a.2.4.) Lambda | |||
| kleiner als 0,97 oder größer als 1,03 | SM | ||
| a.2.5.) HC-Wert über 60 ppm, | SM | ||
| a.3.) mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD)*): | |||
| a.3.1.) | |||
| bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht | SM | ||
| bei laufendem Motor blinkt diese bzw. leuchtet ständig | SM | ||
| a.3.2.) Bei Kraftfahrzeugen, welche mit On-Board-Diagnosesystemen ausgerüstet sind, kann alternativ zu den Prüfungen nach a.2.2. ein angemessenes Auslesen des OBD-Gerätes bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems erfolgen: Abgassystem bzw. OBD-System funktioniert nicht ordnungsgemäß *) | SM | ||
| b.) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Motoren mit Fremdzündung, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung: CO-Gehalt im Leerlauf höher als 4,5 Vol.-% | SM | ||
| 8.2.2 | Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung: | ||
| erforderliche Bauteile zur Emissionsminderung | SM | ||
| schadhaft, fehlen zur Gänze oder unvollständig | SM, LM | ||
| Auspuffanlage undicht, schadhaft | |||
| Übermäßige Rauchentwicklung | SM | ||
| Luftfilter | |||
| unsachgemäß befestigt/lose | LM, SM | ||
| Filtereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig | SM | ||
| Filtereinsatz verschmutzt | LM, SM | ||
| c.) Messung der Abgastrübung | Gemäß Richtlinie 96/96/EG idgF. | ||
| c.1.) Gemessener Wert der Abgastrübung liegt über dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert (Anmerkung: gemäß der Richtlinie 72/306/EWG oder 77/537/ EWG) | SM | ||
| Überschreitet der gemessene Wert die Grenzen nach c.2., c.3. oder c.4. (wo zutreffend) | SM | ||
| Liegen vom Fahrzeughersteller keine Werte vor, gilt: | |||
| c.2.) für Kraftfahrzeuge mit Saugmotoren Absorptionsbeiwert über 2,5 m-1 | SM | ||
| c.3.) für Kraftfahrzeuge mit Turbomotoren Absorptionsbeiwert über 3,0 m-1 | SM | ||
| c.4.) für Kraftfahrzeuge | |||
| welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. I, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder | |||
| welche zumindest gemäß den Grenzwerten Zeile B1, Anh. I, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG idF. 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder | |||
| mit erstmaliger Zulassung nach dem 1. Juli 2008: Absorptionsbeiwert über1,5 m-1 | SM | ||
| c.5.) (Anm. gemäß § 17 Abs. 6 Z 4 mit 31.12.2008 außer Kraft getreten) | |||
| 8.3 | Funkentstörung | ||
| offensichtlich mangelhaft | SM | ||
| 8.4 | Flüssigkeitsverlust | ||
| Ölverlust (kontinuierliche Tropfenbildung) | LM, SM, GV | ||
| Austritt gefährlicher Flüssigkeiten | SM, GV | ||
| 9. | Zusätzliche Prüfpunkte für Fahrzeuge, die der Fahrgastbeförderung dienen | ||
| 9.1 | Notausstieg(e) (einschließlich Hammer zum Einschlagen der Scheiben) | ||
| Notausstiegshinweisschilder fehlen | SM | ||
| 9.2 | Heizung | ||
| ohne Funktion | SM | ||
| Gefahr durch Motorabgase | GV | ||
| 9.3 | Lüftung | ||
| ohne Funktion | SM | ||
| Gefahr durch Motorabgase | GV | ||
| 9.4 | Ausstattung der Sitze | ||
| Sitze mangelhaft befestigt, beschädigt | SM | ||
| Sitzbezüge beschädigt | LM | ||
| Sitzplatzanzahl über der genehmigten | GV, VM | ||
| 9.5 | Innenbeleuchtung | ||
| fehlt, ausgefallen | SM | ||
| einzelne Lampen ausgefallen | LM | ||
| 9.6 | Wagenbuch | ||
| Nicht vorgelegt | VM | ||
| 10. | Identifizierung des Fahrzeuges | ||
| 10.1 | Kennzeichentafeln | ||
| schlecht lesbar, umgebogen, beschädigt | LM, SM | ||
| nicht fest oder nicht ordnungsgemäß angebracht | LM, SM | ||
| Kennzeichen bildet Teil der Radabdeckung (Krad) | LM, SM | ||
| 10.2 | Fahrgestellnummer | ||
| fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht original | SM, VM | ||
| 10.3 | Motortype | ||
| fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht der Fahrzeuggenehmigung entsprechend | SM, VM |
Anlage 6
(§ 10)
Katalog der Prüfpositionen
Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
Prüfnummern
für Formblatt
| Anlage 1 | ||||
|---|---|---|---|---|
| Position | Zuordnung | Anmerkung | ||
| 0 | Identifizierung des Fahrzeuges | |||
| 0.1 | Kennzeichen(tafeln) (falls vorgeschrieben) | |||
| Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können) | SM, GV | |||
| nicht ordnungsgemäß angebracht | LM, SM | |||
| Beschriftung fehlt oder ist unleserlich | LM, SM | |||
| umgebogen, beschädigt | LM, SM | |||
| entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen | VM, SM | |||
| 0.2 | Fahrzeugidentifizierungsnummer | |||
| fehlt oder unauffindbar | SM | |||
| unvollständig oder unleserlich | SM | |||
| nicht original | SM | |||
| entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen | SM | |||
| 0.3 | Motortype | |||
| fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht der Fahrzeuggenehmigung entsprechend | SM, VM | Für Prüfungen gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant | ||
| 1 | Bremsanlage | |||
| 1.1 | Mechanischer Zustand und Funktion | |||
| 1.1.1 | Bremspedal-/Bremshebellagerung (Betätigungseinrichtung) | |||
| schwergängig (bei ausreichender Wirkung der Betriebsbremse) | LM, SM | |||
| erhebliche Abnutzung oder Spiel | SM | |||
| Lagerung ausgeschlagen | SM | |||
| Lagerung gebrochen | GV | |||
| 1.1.2 | Zustand des Pedals / des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung | |||
| Betätigungsweg übermäßig | SM | |||
| keine ausreichende Wegreserve vorhanden | GV | |||
| Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt | LM, SM, GV | |||
| Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenützt | SM | |||
| Bruchgefahr, nicht betätigbar | GV | |||
| ausreichende Bremswirkung kann nicht erreicht werden | GV | |||
| Bremsbetätigungseinrichtung offensichtlich nicht im Originalzustand bzw. abgeändert (außer Genehmigung vorhanden) | SM, GV | |||
| verbogen oder geschädigt | LM, SM, GV | |||
| 1.1.3 | Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher | |||
| Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) | SM, GV | |||
| Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsmäßig | SM | |||
| Kompressorleistung nicht ausreichend um Hilfsbremswirkung zu erreichen | GV | |||
| Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktionieren nicht | SM, GV | |||
| Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt | SM, GV | |||
| äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems | SM, GV | |||
| Leitungen stark beschädigt, übermäßig korrodiert oder stark undicht | GV | |||
| Leitungen unsachgemäß befestigt, deformiert, unsachgemäß repariert oder stark korrodiert | SM | |||
| offensichtliche Änderung des Bremssystems | SM | |||
| Typenschild fehlt | VM | Für Prüfungen gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant | ||
| 1.1.4 | Druckwarnanzeige, Manometer | |||
| arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft | LM, SM | |||
| 1.1.5 | Handbremsventil | |||
| Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig verschlissen | SM | |||
| Funktion ungenügend, nicht feststellbar | SM, GV | |||
| Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert | SM | |||
| Verbindungen locker oder Leckage im System | SM | |||
| 1.1.6 | Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse | |||
| Feststellratsche greift nicht ausreichend | SM, GV | |||
| übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenmechanismus | LM, SM | |||
| übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung | SM | |||
| Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder ohne Wirkung | SM, GV | |||
| fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an | SM | |||
| 1.1.7 | Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.) | |||
| Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt | SM, GV | |||
| übermäßiger Ölaustritt aus System | SM | |||
| Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert | SM | |||
| Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit oder Leckage | SM, GV | |||
| Funktion mangelhaft | SM, GV | |||
| 1.1.8 | Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch) | |||
| Absperrhähne oder selbstabsperrendes Kupplungskopfventil schadhaft | LM, SM | |||
| unsicher befestigt/unsachgemäß montiert | SM | |||
| übermäßige Leckage | SM, GV | |||
| Schutzklappe für Anhängeranschluss fehlt | SM | |||
| mangelhafte Funktion | SM, GV | |||
| 1.1.9 | Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter | |||
| Behälter beschädigt, korrodiert, undicht, | LM, SM, GV | |||
| Entwässerungsvorrichtung ohne Funktion | SM, GV | |||
| Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert | SM, GV | |||
| Behälterschild/Aufschrift fehlt/unlesbar | SM, VM | |||
| unsachgemäße Reparatur | SM, GV | |||
| 1.1.10 | Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) | |||
| Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung | SM | |||
| Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht | SM, GV | |||
| Hauptbremszylinder unsicher befestigt | SM, GV | |||
| Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt | LM, SM | |||
| Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist schadhaft | SM | |||
| offensichtliche Änderungen an der Bremsanlage | SM | |||
| Vorratsbehälter unsachgemäß befestigt oder beschädigt | SM | |||
| Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend oder über Maximum | LM, SM, GV | |||
| 1.1.11 | Starre Bremsleitungen | |||
| Ausfall- oder Bruchgefahr | GV | |||
| Leitungen oder Anschlüsse undicht | SM, GV | |||
| Leitungen beschädigt | LM, SM, GV | |||
| Leitungen übermäßig korrodiert | SM, GV | |||
| falsche Verlegung | LM, SM, GV | |||
| unsachgemäß repariert | SM, GV | |||
| 1.1.12 | Flexible Bremsschläuche | |||
| Ausfall- oder Bruchgefahr | GV | |||
| Schläuche beschädigt, durchgescheuert, verdreht oder zu kurz | SM, GV | |||
| Schläuche oder Anschlüsse undicht | SM, GV | |||
| Ausbeulung der Schläuche unter Druck | GV | |||
| Porosität | LM, SM, GV | |||
| unsachgemäß repariert | SM, GV | |||
| 1.1.13 | Bremsbeläge und Bremsklötze | |||
| Belag oder Klotz nahe der Verschleißgrenze | LM | |||
| Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt | SM, GV | |||
| verschmutzt (Öl, Fett usw.) | SM, GV | |||
| fehlender Belag oder Klotz | GV | |||
| falscher Belag oder Klotz | SM, GV | |||
| 1.1.14 | Bremstrommeln, Bremsscheiben | |||
| Bremstrommel oder Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 90% der Reibfläche | LM | |||
| Bremstrommel oder Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 75% der Reibfläche | SM | |||
| Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung | SM, GV | |||
| Trommel oder Scheibe gerissen | LM, SM, GV | |||
| Trommel oder Scheibe ungenügend gesichert oder gebrochen | GV | |||
| Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.) | SM, GV | |||
| fehlende Bremstrommel oder -scheibe | GV | |||
| Ankerplatte ungenügend gesichert | SM | |||
| Bremsträger locker | GV | |||
| 1.1.15 | Bremsseile, Bremszugstangen, Bremsbetätigungshebel, Bremsgestänge | |||
| Betätigungskräfte zu groß, schwergängig | LM, SM | |||
| Seile beschädigt, unsachgemäß verlegt | SM, GV | z.B.: verknotet | ||
| Ausfallgefahr | GV | |||
| Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt | SM | |||
| Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert | SM, GV | |||
| Seil, Zugstange oder Verbindung ungenügend gesichert | SM, GV | |||
| Seilführung schadhaft | LM, SM | |||
| Ummantelung der Seilhülle gebrochen | LM | |||
| übermäßige Hebel- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes | SM, GV | |||
| Schutzmanschette des Auflaufteils leicht beschädigt, porös | LM | |||
| Schutzmanschette des Auflaufteils stark beschädigt oder fehlt | SM | |||
| Führung des Auflaufteils starkes Spiel | SM | |||
| Dämpfer/-lagerung der Auflaufvorrichtung schadhaft | SM | |||
| Auflaufteil festgefressen | GV | |||
| Rückfahrsperre des Auflaufteils bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend | SM, GV | |||
| 1.1.16 | Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder Hydraulikzylinder) | |||
| Entlüftungsschraube defekt | LM | |||
| Radbremszylinder gerissen oder beschädigt | SM, GV | |||
| Radbremszylinder undicht | SM, GV | |||
| Radbremszylinder unsicher befestigt/ oder unsachgemäß montiert | SM, GV | |||
| Radbremszylinder übermäßig korrodiert | SM, GV | |||
| Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membrane | SM, GV | |||
| Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt | SM | |||
| schwergängig | SM, GV | |||
| Nachstellanzeige außer Funktion | SM | |||
| 1.1.17 | Bremskraftregler | |||
| Gestänge defekt oder zu großer Weg oder unsachgemäß montiert | SM, GV | |||
| falsch eingestellt | SM, GV | |||
| Klemmt oder ist unwirksam | SM, GV | |||
| fehlt | SM, GV | |||
| undicht | SM, GV | |||
| Typenschild fehlt | VM | z.B.: ALB-Schild fehlt wenn vorgeschrieben | ||
| Daten unleserlich oder nicht vorschriftsmäßig | VM | |||
| 1.1.18 | Automatische Gestängesteller und -anzeige | |||
| Gestängesteller beschädigt, klemmt oder weist übermäßige Wege, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf | SM, GV | |||
| Gestängesteller schadhaft | SM | |||
| unsachgemäß montiert oder ersetzt | SM | |||
| Gestängeanzeiger ohne Funktion | SM | |||
| 1.1.19 | Dauerbremssystem (soweit eingebaut oder vorgeschrieben) | |||
| Anschlüsse oder Befestigungen unsicher | SM | |||
| System ist offensichtlich schadhaft oder fehlt | SM, GV | |||
| 1.1.20 | Automatische Betätigung der Anhängerbremsen | |||
| Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird | GV | |||
| Abreißverbindung schadhaft oder fehlt | SM | z.B.: Abreißseil bei Auflaufbremsen oder elektrischer Anhängerbremse | ||
| Staubmanschette beschädigt oder fehlt | LM, SM | |||
| Führung übermäßiges Spiel | SM | |||
| Dämpfer /- Lagerung schadhaft | SM | |||
| Rückfahrsperre bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend | SM, GV | |||
| Betätigungsweg zu groß | SM | |||
| 1.1.21 | Vollständiges Bremssystem | |||
| andere Systembauteile derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist | SM, GV | z.B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw. | ||
| Luft- oder Frostschutzmittelaustritt | LM, SM | |||
| Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert | SM | |||
| unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils | SM, GV, VM | |||
| 1.1.22 | Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) | |||
| fehlen | SM | |||
| beschädigt | LM, SM | |||
| unbrauchbar oder undicht | SM | |||
| 1.2 | Betriebsbremse Wirkung und Wirksamkeit | |||
| 1.2.1 | Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft) | |||
| ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern | LM, SM, GV | |||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft | LM | |||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft | SM | |||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft | GV | |||
| im Fall der Prüfung auf der Straße für Fahrzeuge, die nicht auf Bremsenprüfständen geprüft werden können: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden | SM, GV | |||
| Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) | SM, GV | |||
| Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang | SM | |||
| starke Schwankung der Bremskraft (mehr als 20% Abweichung von der gemessenen Höchstbremskraft) während jeder vollen Radumdrehung | SM | Anmerkung: Die Unrundheit bezieht sich auf die Bremskraftschwankung innerhalb mehrerer Radumdrehungen bei konstanter Betätigungskraft bzw. konstantem eingesteuerten (hydraulischem oder pneumatischem) Druck. Diese ist bei einem konstanten eingesteuerten Druck zwischen 1 und 3 bar bei pneumatischen Bremsanlagen zu messen. Bei nicht pneumatischen Bremssystemen ist sinngemäß vorzugehen. | ||
| 1.2.2 | Wirksamkeit | |||
| Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den unten angegebenen Werten. | SM | Anmerkung: Hochrechnung bzw. Ballastierung ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1 und O2. Hochrechnung bzw. Ballastierung ist außerdem nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung alle Bestimmungen über die Verteilung der Bremskraft auf die Achsen und über die Kompatibilität zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern im vorgeführten Zustand einhält ("EG-Bremsbänder"). Die Ballastierung oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn die Prüfmasse 80 % des technischen Höchstgewichtes beträgt. | ||
| Mindestbremswirksamkeit | ||||
| Klasse M1:…………………………………………………………………………………. 58 % | 50% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 25.07.2010 | |||
| Klasse N1: ……………………………………………………………………………….. 50 % | ||||
| Klasse M2, M3:………………………………………………………………………….. 50 % | 48% bei Fahrzeugen, die nicht mit ABV ausgerüstet sind oder mit erstmaliger Zulassung vor dem 1.10.1991 | |||
| Klasse N2, N3:……………………………………………………………………………... 50 % | 43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 45% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vom 01.01.1989 bis zum 30.06.2012 | |||
| Klasse T5, C5: …………………………………………………………………………… 45 % | ||||
| Klasse O1, O2, R:………………………………………………………………………….. 43% | 40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 | |||
| Klasse O3, O4: | 40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vom 01.01.1989 bis zum 30.06.2012 | |||
| Sattelanhänger: …………………………………………………………………………… 45% | ||||
| Anhängewagen: ………………………………………………………………………….. .50% | ||||
| Zentralachsanhänger:…………………………………………………………………….. .50% | ||||
| Zugmaschinen (25 bis 40 km/h)T1, T2, T3, T4 | ||||
| C1, C2, C3, C4 | ||||
| bei Hinterradbremse ……………………………………………………………………... 30 % | ||||
| bei automatisch abschaltbarem Allradantrieb……………………………………………. 40 % | ||||
| Klassen L (beide Bremsanlagen): | ||||
| Klasse L1e,……………………………………………………………………….…….... 42 % | ||||
| Klasse L2e, L6e:………………………………………………............................................ 40 % | ||||
| Klasse L3e:………………………………………………………………………………. 50 % | ||||
| Klasse L4e:………………………………………………………………………………. 46 % | ||||
| Klasse L5e, L7e:…………………………………………………………………………. 44 % | ||||
| Klassen L (Hinterradbremsanlage):……………………………………………………….25 % | ||||
| oder die Bremskraft liegt unter dem vom Fahrzeughersteller für die Fahrzeugachse festgelegten Bezugswert | SM | |||
| Abbremswirkung der Betriebsbremse, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten Mindestbremswirksamkeit | GV | |||
| 1.3 | Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) | |||
| 1.3.1 | Wirkung | |||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft | LM | |||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft | SM | |||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft | GV | |||
| Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) | SM, GV | |||
| 1.3.2 | Wirksamkeit | siehe Anmerkung zu 1.2.2 | ||
| für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 50% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten | SM | |||
| für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 25% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten | GV | |||
| 1.4 | Feststellbremse | |||
| 1.4.1 | Wirkung | siehe Anmerkung zu 1.2.2 | ||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft. | SM | |||
| einseitig ohne Wirkung | GV | |||
| für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 16% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist | SM | |||
| für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 10% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 7% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist | GV | |||
| 1.4.2 | Übertragung | |||
| Hebelweg | LM, SM | |||
| Feststellvorrichtung defekt oder funktionslos | LM, SM | |||
| 1.5 | Dauerbremssystem Wirkung | |||
| Wirkung nicht abstufbar | SM | Nicht anwendbar bei Auspuffbremssystemen | ||
| System funktioniert nicht | SM | |||
| 1.6 | Antiblockiersystem (ABS) | |||
| Warneinrichtung defekt | SM | |||
| Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an | SM | |||
| Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft | SM | |||
| Kabel beschädigt | SM | |||
| andere Bauteile fehlen oder sind schadhaft | SM | |||
| in der Fahrzeugkombination nicht betriebsfähig | SM | |||
| 1.7 | Elektronisches Bremssystem (EBS) | |||
| Warnvorrichtung defekt | SM | |||
| Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an | SM | |||
| 1.8 | Bremsflüssigkeit | |||
| Bremsflüssigkeit offensichtlich verschmutzt | SM | |||
| Siedepunkt niedriger als 180° C/ Wasseranteil größer als 1,5 % | LM | |||
| Siedepunkt niedriger als 150°C/ Wassergehalt größer als 2 % | SM | |||
| Bremsflüssigkeit unbrauchbar | GV | z.B. Verwendung nicht geeigneter Flüssigkeiten | ||
| 2. | Lenkung | |||
| 2.1 | Mechanischer Zustand | |||
| 2.1.1 | Zustand des Lenkgetriebes | |||
| Getriebe schwergängig | SM, GV | |||
| Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt | SM, GV | |||
| Gelenkwelle übermäßig abgenutzt | SM, GV | |||
| Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf | SM, GV | |||
| Leckage | LM, SM | |||
| Staubmanschetten beschädigt | SM | |||
| Ausfallgefahr | GV | |||
| 2.1.2 | Befestigung des Lenkgehäuses | |||
| Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt | SM, GV | |||
| Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet | SM, GV | |||
| Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen | SM, GV | |||
| Lenkgehäuse gebrochen | SM, GV | |||
| 2.1.3 | Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke | |||
| Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten | SM, GV | |||
| übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen | SM, GV | |||
| ein Bauteil gebrochen oder verformt | LM, SM, GV | |||
| Mangelhafte Befestigung, Befestigungsvorrichtungen fehlen | SM, GV | |||
| Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft | SM | |||
| unsachgemäße Reparatur oder Änderung | SM, GV | |||
| Staubabdichtung fehlt, ist schadhaft oder schwer beschädigt | LM, SM | |||
| 2.1.4 | Funktion des Lenkgestänges | |||
| Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells | SM | |||
| Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen | SM | |||
| Fahrzeug nicht sicher lenkbar | GV | |||
| 2.1.5 | Servolenkung | |||
| Flüssigkeitsleck | SM, GV | |||
| Flüssigkeit unzureichend | LM, SM | |||
| Mechanismus funktioniert nicht | SM, GV | |||
| Mechanismus gebrochen oder unsicher | SM, GV | |||
| Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen | SM, GV | |||
| unsachgemäße Reparatur oder Änderung | SM, GV | |||
| Kabel/Schlauch/Leitung beschädigt oder übermäßig korrodiert | SM, GV | |||
| 2.2 | Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange | |||
| 2.2.1 | Zustand des Lenkrads/der Lenkstange | |||
| Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung | SM | |||
| Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt | SM, GV | |||
| Lenkradnabe, -kranz, oder -speichen gebrochen oder locker | SM, GV | |||
| offensichtliche Abänderungen | SM, GV, VM | |||
| Befestigung mangelhaft | SM, GV | |||
| 2.2.2 | Lenksäule/-bügel und -gabel | |||
| übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums | SM, GV | |||
| übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule | SM, GV | |||
| flexible Kupplung (Hardyscheibe) oder andere Verbindungselemente beschädigt | SM | |||
| Befestigung schadhaft oder Ausfallgefahr | SM, GV | |||
| unsachgemäße Reparatur oder Änderung | GV | |||
| Höhenverstellung nicht fixierbar | SM | |||
| Lenkkopflager-Gabelkopflager ausgeschlagen oder schwergängig | SM, GV | |||
| 2.3 | Lenkungsspiel | |||
| übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsmäßig) | SM, GV, VM | |||
| 2.4 | Spureinstellung | |||
| Einstellung entspricht offensichtlich nicht den Herstellerangaben oder nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 2.5 | Drehkranz | |||
| Bauteil beschädigt oder gerissen | SM, GV | |||
| übermäßiges Spiel | SM, GV | |||
| Befestigung schadhaft | SM, GV | |||
| 2.6 | Elektrische Servolenkung (EPS) | |||
| EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin | SM | |||
| Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder | SM, GV | |||
| Lenkhilfe funktioniert nicht | SM | |||
| 3. | Sicht | |||
| 3.1 | Sichtfeld | Sichtfeld gemäß Richtlinie 77/649/EWG | ||
| Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird | LM, SM, GV | |||
| Mängel an der Sonnenblende | LM | |||
| stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (bei mehr als 10 % der Scheibenfläche oder bei weniger als 10 % wenn im Hauptsichtbereich des Lenkers befindlich) | SM, VM | |||
| Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch Aufbauten | SM, GV, VM | |||
| 3.2 | Scheibenzustand | |||
| kein Sicherheitsglas (ausgenommen genehmigt) | SM, VM | |||
| Windschutzscheibe gesprungen | LM, SM | |||
| Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd beschädigt oder gesprungen | SM, GV | |||
| Nicht vorschriftsmäßige Einfärbung der Scheibe durch Folien oder Lacke, erhebliche Veränderung der Scheibenoberfläche | SM, VM | z.B. sandgestrahlte Fahrgestellidentifizierungsnummern zulässig | ||
| Windschutzscheibe außerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers beschädigt oder gesprungen | LM, SM | |||
| Heckscheibe u./o. hintere Seitenscheiben Sicht beeinträchtigt und zweiter Außenspiegel nicht vorhanden | LM, VM | |||
| Windschutzscheibe mit Folien oder Folienstreifen beklebt | SM, GV, VM | |||
| 3.3 | Rückspiegel (Innen- oder Außenspiegel) oder Rückblickeinrichtung | |||
| fehlt, nicht ausreichend wirksam oder ungeeignet | SM, VM | Verkehr hinter oder neben dem Fahrzeug nur auf einer Seite beobachtbar | ||
| beschädigt, gerissen, gesprungen oder Spiegel blind | LM, SM | LM – weniger als 10 % der Fläche blind, SM – 10 % oder mehr der Fläche blind | ||
| Befestigung locker oder unsicher | LM, SM | |||
| großwinkeliger Außenspiegel fehlt | SM, VM | für Fahrzeuge der Klasse N2 5,5t und N3 | ||
| Weitwinkelspiegel fehlt | SM, VM | für Fahrzeuge der Klasse N2 7,5t, wenn Anbringung 2m über Boden möglich ist überdies gilt: Anfahrspiegel nicht erforderlich, wenn Sichtfeld mit Weitwinkel und Frontspiegel eingehalten ist (§ 18a KDV) | ||
| Frontspiegel / Anfahrspiegel fehlt | SM, VM | |||
| Genehmigungszeichen fehlt | SM, VM | |||
| 3.4 | Scheibenwischer | |||
| arbeitet zu schnell oder zu langsam | SM | |||
| fehlt, funktionslos, unbrauchbar oder schadhaft | SM, GV | |||
| Wischerblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt | SM, GV | |||
| Gestänge/Wischerachsen stark ausgeschlagen | SM | |||
| Heckscheibenwischer defekt, fehlt od. unwirksam | LM | |||
| 3.5 | Scheibenwaschanlage | |||
| (für die Windschutzscheibe) fehlt oder unwirksam | SM | |||
| 3.6 | Antibeschlagsystem | |||
| nicht funktionsfähig | LM,SM | |||
| 4 | Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlagen | |||
| 4.1 | Scheinwerfer | |||
| 4.1.1 | Zustand und Funktion | |||
| Scheinwerfer, Licht/Lichtquelle fehlt, ohne oder ungenügende Funktion | SM, GV | |||
| Projektionssystem (Reflektor und Linse) angegriffen, blind, verrostet oder fehlt | LM, SM | LM wenn weniger als ca. 10% der Reflektorfläche blind | ||
| Scheinwerfergläser fehlen od. erheblich beschädigt | SM | |||
| Streuscheibe geringfügig gesprungen | LM | |||
| Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass | LM, SM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen 50% oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | |||
| Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen weniger als 50% der Lichtquellen ausgefallen | LM | |||
| 4.1.2 | Einstellung | |||
| Scheinwerfer zu hoch oder zu niedrig | SM | |||
| 4.1.3 | Schaltung | |||
| Lichthupe defekt | LM | |||
| Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt | SM | |||
| Schaltfehler | SM | |||
| Verpflichtende Fernlichtkontrollleuchte defekt, fehlt oder Schaltfehler | SM, VM | |||
| 4.1.4 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | |||
| Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern | SM | |||
| Scheinwerfer bei Kraftwagen nicht paarweise | SM, VM | |||
| Scheinwerfer links und rechts verschiedener Bauart | SM | |||
| Anbau nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | |||
| Summe der Kennzahlen über 100 | SM, VM | |||
| Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel | SM, GV | z.B. H4 mit Zwischenringen, Gasentladungslampe in anderem als ECE-R98 Scheinwerfer | ||
| Reflektor fehlt, blind oder verrostet | SM | |||
| Streuscheibe oder Leuchtmittel verdreht eingebaut | SM | |||
| Beeinträchtigung der Lichtaustrittsfläche | SM, VM | |||
| Scheinwerfer desselben Paares mit Licht verschiedener Farbe | SM, VM | |||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | |||
| 4.1.5 | Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben) | |||
| funktioniert nicht / fehlt | SM | Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind. | ||
| manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden | SM | |||
| 4.1.6 | Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben) | |||
| fehlt/defekt | SM | Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind. | ||
| 4.2 | Begrenzungs-, Umriss-, Seitenmarkierungs- und Schlussleuchten | |||
| 4.2.1 | Zustand und Funktion | |||
| Begrenzungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion | SM | |||
| Umrissleuchten fehlen oder sind ohne Funktion | SM | |||
| Seitenmarkierungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion | SM | |||
| Schlussleuchten fehlen oder sind ohne Funktion | SM, GV | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| Leuchtscheibe fehlt, gesprungen oder ausgebrochen | SM | |||
| Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | |||
| 4.2.2 | Schaltung | |||
| Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | |||
| Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt | SM | |||
| Schaltfehler | SM | |||
| 4.2.3 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | |||
| Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird | SM, VM | |||
| offensichtlich falsche Leuchtmittel | SM, VM | |||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | |||
| Abweichungen von den Anbringungsvorschriften | SM, GV | |||
| Anbaugeräte oder Fahrzeugteile ragen um mehr als 40 cm seitlich über die Leuchten hinaus | SM, VM | |||
| 4.3 | Bremsleuchten | |||
| 4.3.1 | Zustand und Funktion | |||
| Eine Leuchte ohne Funktion oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt | SM | |||
| Alle Leuchten ohne Funktion oder in ihrer Wirkung erheblich beeinträchtigt | GV | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | |||
| Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | |||
| 4.3.2 | Schaltung | |||
| Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig | SM, GV | |||
| Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt | SM | |||
| Schaltfehler | SM | |||
| 4.3.3 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| Lichtfarbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | |||
| offensichtlich falsche Leuchtmittel | SM, VM | |||
| Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird | SM, VM | |||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | |||
| Abweichungen von den Anbringungsvorschriften | SM, GV | |||
| 4.4 | Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten | |||
| 4.4.1 | Zustand und Funktion | |||
| Eine Leuchte fehlt, ohne Funktion oder ihrer Wirkung stark beeinträchtigt | SM | |||
| Alle Leuchten einer Seite fehlen, ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt | GV | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| Leuchtscheibe fehlt | SM | |||
| Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | |||
| Leuchtscheibe durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | |||
| 4.4.2 | Schaltung | |||
| Schalter beschädigt | LM | |||
| weder optische noch akustische Anzeige | SM, VM | |||
| Kontrolleinrichtung für Anhängerbetrieb fehlt | SM, VM | |||
| Warnblinklicht (Warnblinkanlage) fehlt oder defekt | SM | |||
| Schaltfehler | SM | |||
| 4.4.3 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| Lichtfarbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | |||
| Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird | SM, VM | |||
| offensichtlich falsche Leuchtmittel | SM, VM | |||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | |||
| Abweichung von den Anbringungsvorschriften | SM, VM | |||
| 4.4.4 | Blinkfrequenz | |||
| weniger als 60 oder mehr als 120 Perioden pro Minute | SM | |||
| 4.5 | Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten | |||
| 4.5.1 | Zustand und Funktion | |||
| Alle oder eine Leuchte(n) fehlt(en), ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt | SM | Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind. | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| Reflektor fehlt, blind, verrostet | LM, SM | SM: 10% oder mehr der Fläche | ||
| Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, geringfügig gesprungen | LM | |||
| Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | |||
| Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass | LM, SM | |||
| Streuscheibe verdreht eingebaut | SM | |||
| 4.5.2 | Einstellung | |||
| Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat | SM | |||
| 4.5.3 | Schaltung | |||
| Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| Kontrollleuchte fehlt oder ohne Funktion | SM, VM | |||
| Schaltfehler | SM | |||
| 4.5.4 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | |||
| Scheinwerfer mit Licht verschiedener Farbe | SM, VM | |||
| Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird | SM, VM | |||
| Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften | SM, VM | |||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | |||
| offensichtlich falsche Leuchtmittel | SM, VM | |||
| System nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 4.6 | Rückfahrscheinwerfer | |||
| 4.6.1 | Zustand und Funktion | |||
| Alle oder eine Leuchte(n) fehlt(en), ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt | SM | |||
| Reflektor fehlt, blind, verrostet | LM, SM | SM: 10% oder mehr der Fläche | ||
| Streu- oder Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | |||
| Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | |||
| Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass | SM | |||
| Streuscheibe verdreht eingebaut | SM | |||
| sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| 4.6.2 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| blendet | SM | |||
| Abweichung von den Anbringungsvorschriften | SM, VM | |||
| System nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 4.6.3 | Schaltung | |||
| Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| Schaltfehler | SM | |||
| 4.7 | Beleuchtung für das hintere Kennzeichen | |||
| 4.7.1 | Zustand und Funktion | |||
| fehlt oder ohne Funktion | LM, SM, VM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| Leuchte strahlt direktes Licht nach hinten aus | LM, SM, VM | |||
| 4.7.2 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| System nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 4.8 | Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln | |||
| 4.8.1 | Zustand | |||
| vorgeschriebene Rückstrahler, Umrissmarkierungen oder hintere Kennzeichnungstafeln fehlen | SM, VM | |||
| Rückstrahler bei Kraftwagen und Anhängern vorne oder hinten nicht paarweise angebracht | SM, VM | |||
| Rückstrahler geringfügig gesprungen | LM | |||
| Rückstrahler durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | |||
| Umrissmarkierung oder hintere Kennzeichnungstafeln beschädigt | LM, SM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| 4.8.2 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| Einrichtung oder Position nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| reflektierte Lichtfarbe oder Form stimmt nicht | SM, VM | |||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | |||
| Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften | SM, VM | |||
| 4.9 | Kontrollleuchten | |||
| 4.9.1 | Zustand und Funktion | |||
| Vorgeschriebene Kontrollleuchten fehlen oder ohne Funktion | LM, SM, VM | |||
| 4.9.2 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| vorgeschriebene Kontrollleuchten nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 4.10 | Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger | |||
| Verbindungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei, fehlt teilweise oder vollständig | SM, GV | |||
| Falsche Schaltung oder Funktionsfehler in der elektrischen Schaltung | SM | |||
| unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt | LM, SM | |||
| Isolierung beschädigt oder schadhaft | LM, SM | |||
| 4.11 | Elektrische Leitungen | |||
| unsicher oder ungenügend gesichert | LM, SM, GV | |||
| Isolierung beschädigt oder Leitung schadhaft | LM, SM, GV | |||
| mangelhafte Verlegung | LM, SM | |||
| 4.12 | Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler | |||
| Anbau bzw. Farbe unzulässig | SM, VM | |||
| Funktion der Leuchte nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| Leuchte / Rückstrahler nicht sicher befestigt | LM, SM | |||
| 4.13 | Batterie(n) | |||
| Unsicher (Batteriebefestigung unsachgemäß, Batterie lose) | LM, SM | |||
| Leckage | SM | |||
| Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt | SM | |||
| Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt | SM | |||
| Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig oder defekt | SM | |||
| 4.14 | Tagfahrleuchten | |||
| 4.14.1 | Zustand und Funktion | |||
| wenn vorhanden ohne Funktion | SM | |||
| Leuchtscheibe fehlt | SM | |||
| Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | |||
| Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen | SM | |||
| Schaltfehler | LM, SM | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50% oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50% oder weniger der Lichtquellen ausgefallen | LM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| 4.14.2 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| Lichtfarbe oder Leuchtstärke nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | |||
| Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird | SM, VM | |||
| offensichtlich falsches Leuchtmittel | SM, VM | |||
| erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften | LM, SM, VM | |||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | |||
| 5. | Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung | |||
| 5.1 | Achsen | |||
| 5.1.1 | Achsen / Achskörper | |||
| angerissen, gebrochen oder verbogen, Korrosion | LM, SM, GV | |||
| unsichere Befestigung am Fahrzeug | SM, GV | |||
| unsachgemäße Reparatur oder Änderung | SM, GV | |||
| Gummielemente fehlen oder funktionslos | SM | |||
| Gummielemente brüchig oder porös | LM | |||
| Staubmanschette durchgehend gerissen oder nicht vorhanden | SM | |||
| 5.1.2 | Achsschenkel | |||
| eingerissen, verbogen | SM | |||
| gebrochen | GV | |||
| Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt | SM, GV | |||
| übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger | SM, GV | |||
| Achsschenkelbolzen in der Achse locker | SM, GV | |||
| 5.1.3 | Radlager | |||
| Spiel in den Radlagern | LM | |||
| übermäßiges Spiel in den Radlagern | SM, GV | |||
| schwergängig oder klemmt | SM, GV | |||
| Beschädigung | SM, GV | |||
| erhebliches Laufgeräusch | SM, GV | |||
| 5.2 | Räder und Reifen | |||
| 5.2.1 | Radnabe | |||
| Radmuttern oder Radbolzen fehlen oder sind locker | SM, GV | |||
| offensichtlich falsche Radmuttern / Radschrauben | SM, GV | |||
| Nabe abgenutzt oder beschädigt | SM, GV | |||
| 5.2.2. | Räder | |||
| Riss, Bruch oder offensichtlich defekte Schweißung | GV | |||
| Felgenringe unsachgemäß montiert | SM, GV | |||
| Rad verbogen oder abgenutzt | LM, SM, GV | |||
| für den Reifen offensichtlich zu große oder zu kleine Felge | SM, GV | |||
| erhebliche Deformation des Felgenhornes, starker Schlag | SM, GV | |||
| Radbefestigungsbohrungen ausgeleiert oder eingerissen | SM, GV | |||
| Spurverbreiterung mittels Distanzbolzen oder Distanzscheibe | SM, GV | Ausnahme: genehmigt | ||
| Speichen offensichtlich locker oder fehlen | SM, GV | |||
| Sicherungen bei geteilten Felgen fehlen oder schadhaft | SM | |||
| Rad entspricht nicht der Genehmigung | VM | |||
| Rad entspricht nicht der Genehmigung mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit | SM, GV | |||
| Radmutternabdeckung fehlt oder defekt | LM, SM | |||
| 5.2.3 | Reifen | |||
| Reifengröße, Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsmäßig mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit | SM, GV | |||
| Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern | SM, GV | |||
| Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse | SM | Ausnahme: genehmigt | ||
| Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten | SM, GV | |||
| Profiltiefe der Reifen nicht ausreichend oder vorschriftsmäßig | SM, GV, VM | GV ab 80% des gesetzlich geforderten Wertes | ||
| Reifen scheuern an anderen Bauteilen | SM, GV | |||
| nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsmäßig | SM, GV, VM | z.B. bei M1 oder L | ||
| Luftdrucküberwachungssystem defekt oder offensichtlich unwirksam | LM | |||
| Winterreifen nicht achsweise | SM | |||
| Spikesreifen nicht auf allen Rädern | SM | |||
| Veränderung der größten Breite des Fahrzeuges (Reifen dürfen nicht über die Kotflügel hinausragen) | SM, VM | Ausnahme: genehmigt | ||
| Reifen entsprechen nicht der Genehmigung, Genehmigungszeichen fehlt | VM | |||
| fehlendes Geschwindigkeitssymbol, wenn Geschwindigkeitsindex des Winterreifens geringer als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges | LM, VM | |||
| unsachgemäß nachgeschnittene Reifen, | SM, GV | z.B. Karkasse am Nutengrund sichtbar | ||
| unregelmäßige Abnützung der Lauffläche | LM | |||
| erheblich zu geringer Luftdruck | LM, SM | |||
| Reifen komplett entlüftet | GV | |||
| Schlauch im schlauchlosen Reifen bei Krafträdern mit Motorleistung von mehr als 25 kW | SM | ausgenommen Nachweis der Freigabe durch Fahrzeug- oder Reifenhersteller | ||
| Fahrzeuge M2, M3, N2, N3 | ||||
| Keine Winterreifen oder Winterreifen mit weniger als 5 mm (Gürtelreifen) bzw. 6 mm (Diagonalreifen) Profiltiefe auf allen Rädern an mindestens einer Antriebsachse | VM | nur im Zeitraum von 1. November bis 15. März für M2, M3 und vom 1. November bis 15. April für N2, N3 | ||
| 5.3 | Aufhängung | |||
| 5.3.1 | Federn und Stabilisatoren | |||
| Federn sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt | SM, GV | |||
| Federbauteil beschädigt oder gebrochen | SM, GV | |||
| Feder fehlt | SM, GV | |||
| Verbindungselement schadhaft korrodiert oder fehlt offensichtlich | LM, SM, GV | |||
| unsachgemäße Reparatur oder Änderung am Fahrwerk | SM, GV | |||
| Verschleiß | LM, SM | |||
| Aufhängung oder Befestigung ausgeschlagen | LM, SM, GV | |||
| Befestigungen fehlen, gebrochen, stark korrodiert oder locker | SM, GV | |||
| Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt | SM | |||
| Restfederweg unter 25 mm | SM,GV | für Prüfungen nach § 56 KFG und § 58 KFG relevant | ||
| Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung | SM | |||
| Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und Erkennbarkeit von Schleifspuren | GV | |||
| Erkennbarkeit von Schleifspuren | GV | |||
| 5.3.2 | Stoßdämpfer | |||
| unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt | LM, SM | |||
| beschädigt, wesentliche Leckage oder Funktionsstörung | LM, SM, GV | |||
| fehlt | GV | |||
| Kolbenstangenschutz gebrochen oder defekt | LM | |||
| 5.3.2.1 | Wirksamkeit der Dämpfung | |||
| offensichtlich beeinträchtigte Dämpfungseigenschaft | LM, SM, GV | |||
| 5.3.3 | Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme | |||
| Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt, erhebliches Spiel | SM, GV | |||
| Bauteil beschädigt, gerissen, gebrochen oder korrodiert | LM, SM, GV | |||
| offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung | SM, GV | |||
| geringes Spiel | LM | |||
| Aufhängung ausgeschlagen, verformt oder korrodiert | LM, SM, GV | |||
| Vorderradgabel sichtbar verzogen | SM, GV | |||
| Schwingenlagerung ausgeschlagen | SM, GV | |||
| Gummielemente fehlen oder funktionslos | SM | |||
| Gummielemente brüchig oder porös | LM | |||
| Fangvorrichtung fehlt oder unbrauchbar | SM | |||
| 5.3.4 | Aufhängungsgelenke | |||
| Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungs-/ oder Traggelenke stark oder übermäßig abgenutzt, übermäßiges Spiel | SM, GV | |||
| Abdichtung porös, beschädigt oder fehlt | LM, SM | |||
| ungenügende Sicherung | SM | |||
| Gefahr des Lösens der Verbindung | GV | |||
| 5.3.5 | Luftfederung | |||
| System funktioniert nicht | GV | |||
| ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde | SM, GV | |||
| hörbare Systemleckage | SM | |||
| Luftfederbalg brüchig oder porös | LM, SM | |||
| Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt | SM | |||
| 6. | Fahrgestell und daran befestigte Teile | |||
| 6.1 | Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran, befestigte Teile | |||
| 6.1.1 | Allgemeiner Zustand | |||
| Längs- oder Querträger des Rahmens gebrochen, gerissen oder verformt | SM, GV | |||
| Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher | SM, GV | |||
| übermäßig korrodiert, dadurch Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt | SM, GV | |||
| geringe Korrosionsschäden, die kein Erneuern des Bauteils oder Verwendung spezieller Reparaturbleche erfordern | LM | |||
| offensichtlich unsachgemäße Verbindungen | SM, GV | |||
| mehrere Rahmennieten oder -schrauben gelockert oder gebrochen | SM, GV | |||
| Schäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben | LM | |||
| 6.1.2 | Auspuffrohre und Schalldämpfer | |||
| Auspuffanlage unsicher | LM, SM | |||
| Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein | SM, GV | |||
| Aufhängung beschädigt | SM | |||
| mangelhafte Befestigung | SM, GV | |||
| entspricht nicht der Genehmigung | VM | |||
| 6.1.3 | Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) | |||
| Tank oder Leitungen unsicher | LM, SM, GV | |||
| ungeeignete Befestigung des Behälters | SM | |||
| mangelhafte Verlegung der Kraftstoffleitung | LM, SM, GV | |||
| Kraftstoffleitungen stark korrodiert | SM | |||
| Kraftstofftank deformiert, korrodiert | LM, SM | |||
| Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel | SM, GV | |||
| Leitungen beschädigt oder durchgescheuert | LM, SM | |||
| Kraftstoffabsperrventil (falls kraftfahrrechtlich vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei | SM | |||
| Ent- Belüftung offensichtlich mangelhaft | SM | |||
| Brandgefahr aufgrund von: - Kraftstoffaustritt - mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff - Zustand des Motorraums | SM, GV | |||
| LPG/CNG oder Wasserstoffsystem zum Fahrzeugantrieb | ||||
| Nachweis der Genehmigung fehlt | SM, VM | |||
| Betriebsvorschrift und/oder Betriebsbuch fehlen | SM, VM | |||
| erforderliche Eintragungen der Herstellernummern der Kraftgastanks in Betriebsbuch fehlen | SM, VM | |||
| erforderliche Eintragungen über wiederkehrende Überprüfungen der Kraftgastanks und wiederkehrende Begutachtungen der Kraftgasanlage im Betriebsbuch fehlen | SM, VM | |||
| mangelhafte Befestigung von Anlagenbauteilen | SM, GV | |||
| mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen | LM, SM | |||
| mangelhafter Zustand/Verlegung von Kraftgasleitungen | LM, SM, GV | |||
| Bedenken gegen die Betriebssicherheit der Kraftgasanlage | SM, GV | |||
| 6.1.4 | Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz | |||
| locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr bei Berührung oder Kontakt | SM, GV | |||
| Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes und Seitenunterfahrschutzes bei Lastkraftwagen und Anhängern in den Abmessungen offensichtlich unzureichend bzw. fehlt | SM, VM | |||
| verbogen | LM | |||
| 6.1.5 | Reserveradhalter (falls montiert) | |||
| nicht in einwandfreiem Zustand | LM, SM | |||
| gebrochen oder unsicher | SM | |||
| Reserverad unsicher am Halter befestigt oder kann herunterfallen | SM, GV | |||
| 6.1.6 | Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen | |||
| Anhängevorrichtung | ||||
| Bauteil beschädigt, defekt oder gerissen, in der Funktion beeinträchtigt | LM, SM, GV | |||
| Bauteil stark oder übermäßig abgenutzt | SM, GV | |||
| Befestigung schadhaft | SM, GV | |||
| Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei | SM, GV | |||
| Anzeige funktioniert nicht | SM | |||
| Kennzeichen oder Leuchte verdeckt (wenn nicht in Betrieb) | LM, SM | |||
| offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung | SM, GV | |||
| nicht selbsttätig schließend | VM | wenn vorgeschrieben | ||
| Typenschild/Genehmigungszeichen fehlt | VM | |||
| Zugeinrichtung am Anhänger | ||||
| Befestigung gelockert, zu großes Spiel | SM, GV | |||
| schadhafte Sicherung der Befestigung | SM, GV | |||
| Zuggabel/Zugrohr stark verbogen oder angerissen | SM, GV | |||
| Zuggabel/Zugrohr unzulässig oder unsachgemäß reparaturgeschweißt | SM, GV | |||
| Höheneinstellung fehlt oder unzureichend | SM | |||
| 6.1.7 | Getriebe / Kraftübertragung | |||
| (Motor, Kupplung, Getriebe, Kardanwelle, Differenzial, Antriebswellen) | ||||
| Sicherungsbolzen locker oder fehlen | SM, GV | |||
| Getriebewellenlager stark oder übermäßig abgenutzt | SM, GV | |||
| Antriebsgelenke stark oder übermäßig abgenutzt | SM, GV | |||
| flexible Kupplung (z.B. Hardyscheibe) beschädigt, Risse | SM, GV | |||
| Welle beschädigt oder verbogen | SM | |||
| Gelenke locker oder Befestigungsschrauben fehlen | SM, GV | |||
| Kupplung zeigt Schlupf | LM, SM | |||
| Kupplung zeigt übermäßigen Schlupf | GV | Anm.: kein sicheres Anfahren möglich | ||
| Kupplung trennt nicht | SM, GV | |||
| Lagergehäuse gebrochen oder unsicher | SM, GV | |||
| Abdichtung (Antriebswellenmanschette) beschädigt | LM,SM | |||
| Abdichtung (Antriebswellenmanschette) fehlt | SM | |||
| offensichtlich unzulässige Veränderung am Antriebssystem | SM | |||
| 6.1.8 | Motorhalterungen | |||
| Halterungen schadhaft, offensichtlich und schwer beschädigt, locker oder gebrochen | SM, GV | |||
| 6.1.9 | Motorleistung | |||
| unzulässige Veränderung der Betätigungseinrichtung | SM | |||
| unzulässige Veränderung des Motors | SM | |||
| offensichtliche Steigerung der Motorleistung durch unzulässiges Chip- Tuning | SM | |||
| 6.1.10 | Abschleppeinrichtung vorne/hinten | |||
| fehlt oder unbrauchbar (falls erforderlich) | SM, VM | |||
| 6.2 | Führerhaus, Karosserie und Aufbauten | |||
| 6.2.1 | Zustand | |||
| Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr | SM, GV | |||
| offensichtlich gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen | LM, SM, GV | |||
| Karosseriesäule unsicher | SM, GV | |||
| Korrosionsschäden an tragenden Teilen | LM, SM, GV | |||
| Eindringen von Motor- oder Rauchgasen | SM, GV | |||
| offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung (Zu- oder Anbauten) | SM, GV | |||
| nicht genehmigte Veränderungen (Zu- oder Anbauten) | VM | |||
| Laderaumboden, Wände, Rungen, Verschlüsse: ungenügende Befestigung | SM, GV | |||
| Laderaumplane, Gestell, Verschlüsse Spiegelgestell beschädigt | LM, SM | |||
| Bordwandverschlüsse schadhaft | LM, SM | |||
| 6.2.2 | Befestigung | |||
| Karosserie oder Fahrerhaus unsicher | SM, GV | |||
| Karosserie/Fahrerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell | LM, SM | |||
| Kippmechanismus des Führerhauses beschädigt oder ausgeschlagen | LM, SM | |||
| Befestigung der Karosserie/des Fahrerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt | SM, GV | |||
| Sicherung fehlt oder unzureichend | SM, GV | |||
| Niederspannvorrichtung fehlt, wirkungslos oder stark beschädigt | SM | |||
| Hydraulik oder Druckluftteil undicht | LM, SM | |||
| Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie stark oder übermäßig korrodiert | SM, GV | |||
| Luftleiteinrichtungen (Spoiler) unzureichende Befestigung | LM, SM | |||
| 6.2.3 | Türen und Türanschläge, Schlösser | |||
| Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei | LM, SM | |||
| Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen | SM, GV | |||
| Türe, Scharniere, Anschläge oder Säule sind locker, schadhaft oder fehlen | LM, SM, VM | |||
| korrodiert | LM, SM | |||
| Fronthaubenfanghaken funktionslos oder fehlt | SM | |||
| 6.2.4 | Boden | |||
| Boden unsicher oder schwer beschädigt | SM, GV | |||
| wesentliche Schwächung von Bauteilen bei Fahrzeugen mit selbsttragender Karosserie | SM, GV | |||
| Korrosions- oder Verformungsschäden | LM, SM | |||
| 6.2.5 | Fahrersitz | |||
| locker oder Sitzstruktur defekt | SM, GV | |||
| keine sichere Lehnenbefestigung oder Arretierung | SM, GV | |||
| Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei | SM, GV | |||
| Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar | SM | |||
| 6.2.6 | Andere Sitze | |||
| defekt oder unsicher | LM, SM | |||
| Montage der Sitze offensichtlich nicht vorschriftsmäßig | LM, SM | |||
| Sitzpolster schadhaft | LM | |||
| Haltegriffe (soweit vorgesehen) fehlen oder locker | SM | |||
| Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar | SM | |||
| 6.2.7 | Betätigungseinrichtungen | |||
| eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei | SM, GV | |||
| Hebel/Pedale nicht gleitsicher | LM | |||
| sonstige Mängel | LM, SM | Anm.: unsachgem. Veränderung | ||
| 6.2.8 | Trittstufen / Einstiege | |||
| Stufe oder Stufenabsatz unsicher | LM, SM, VM | |||
| Zustand von Stufe oder Stufenabsatz birgt Verletzungsgefahr für Nutzer | SM, GV | |||
| falsche Anbringung (zu hoch) | SM, VM | |||
| 6.2.9 | Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen | |||
| Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt | SM | |||
| andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| hydraulische Einrichtung undicht | LM, SM | |||
| 6.2.10 | Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutz | |||
| fehlen, sind locker oder schwer korrodiert | LM, SM | |||
| ungenügender Abstand zum Rad | LM, SM | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| Spritzschutz fehlt oder ohne entsprechende Genehmigung | SM | für Fahrzeuge der Klassen N2 7,5 t N3 und M3 mit Genehmigung nach dem 08.09.1999 | ||
| 7 | Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben | |||
| 7.1 | Sicherheitsgurte / Gurtschlösser und Rückhaltesysteme | |||
| 7.1.1 | Montagesicherheit der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser | |||
| Verankerungspunkte schwer beschädigt | SM, GV | |||
| Verankerung locker | SM, GV | |||
| Befestigung unzureichend dimensioniert | SM, GV | |||
| unzulässige Anbringung | SM, VM | |||
| 7.1.2 | Zustand der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser | |||
| vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt, ist nicht montiert oder unbrauchbar | SM, VM | |||
| Sicherheitsgurt beschädigt | LM, SM | |||
| Sicherheitsgurt nicht vorschriftsmäßig | LM, SM | |||
| Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei | SM | |||
| Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei | SM | |||
| 7.1.3 | Kraftbegrenzer der Sicherheitsgurte | |||
| Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet | SM | |||
| 7.1.4 | Gurtstraffer | |||
| Fehlt, offensichtlich defekt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet | SM | |||
| 7.1.5 | Airbag | |||
| fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet | SM | Anm.: gilt nur für Frontairbags, sofern laut Aufschrift auf Gurtlasche erforderlich | ||
| funktioniert offensichtlich nicht | SM | Anm.: gilt nur für Frontairbags, sofern laut Aufschrift auf Gurtlasche erforderlich | ||
| 7.1.6 | Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) | |||
| SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin | LM, SM | Anm.: sofern Fehlerauslese „Sitzkissen“ ergibt, LM mit Dokumentation im Gutachten sonst SM | ||
| 7.2 | Feuerlöscher (falls erforderlich) | |||
| fehlt | SM, VM | |||
| Befestigung mangelhaft | LM, SM | |||
| Überprüfungsfrist abgelaufen | SM, VM | |||
| Plombierung fehlt | SM, VM | |||
| 7.3 | Schlösser und Diebstahlsicherungen | |||
| Diebstahlsicherung funktioniert nicht, verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs | LM | |||
| defekt oder sperrt bzw. blockiert unabsichtlich | SM, GV | |||
| fehlt | VM | |||
| 7.4 | Warndreieck (falls vorgeschrieben) | |||
| fehlt oder beschädigt | LM | |||
| Nicht vorschriftsmäßig | LM | |||
| 7.5 | Verbandskasten (falls vorgeschrieben) | |||
| fehlt oder unvollständig | LM | |||
| 7.6 | Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben) | |||
| fehlen, unbrauchbar | LM, SM | |||
| Befestigung mangelhaft | LM, SM, GV | |||
| 7.7 | Akustische Warnvorrichtung | |||
| funktionslos | SM | |||
| Betätigungseinrichtung unsicher | LM | |||
| zu laut, zu leise | SM | |||
| Folgetonhorn (ausgenommen Einsatzfahrzeuge) | SM | |||
| Rückfahrwarner ohne Funktion, fehlt | SM, VM | für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M3 | ||
| Rückfahrwarner nicht rückschaltbar (falls vorgeschrieben) | VM | |||
| 7.8 | Geschwindigkeitsmesser | |||
| nicht vorschriftsmäßig eingebaut | LM, SM, VM | |||
| funktioniert nicht, offensichtlich erhebliche Abweichungen | SM | offensichtlich erhebliche Abweichung für Prüfung gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant | ||
| fehlt | SM | |||
| Beleuchtung mangelhaft | LM, SM | |||
| Ablesbarkeit mangelhaft | LM, SM | |||
| 7.9 | Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Vorhandensein und Verplombung) | |||
| nicht vorschriftsmäßig eingebaut | LM, SM, VM | |||
| funktioniert nicht, offensichtlich falsche oder mangelhafte Aufzeichnung | SM | |||
| Verplombung schadhaft oder fehlt | SM | |||
| Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet | SM, VM | |||
| pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen | SM, VM | |||
| unbefugter Eingriff oder offensichtliche Manipulation | SM, VM | |||
| Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern | SM | |||
| 7.10 | Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut / vorgeschrieben) | |||
| nicht vorschriftsmäßig eingebaut | LM, SM, VM | |||
| Einbauschild ungültig, fehlt | SM | |||
| funktioniert offensichtlich nicht | SM | |||
| Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft) | SM | |||
| Verplombung schadhaft oder fehlt | SM, VM | |||
| Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder abgelaufen | SM, VM | |||
| pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen | SM, VM | Anm: Prüfnachweis muss bei Begutachtung vorgelegt werden | ||
| Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern | SM | |||
| 7.11 | Kilometerzähler (falls vorhanden) | |||
| funktioniert offensichtlich nicht | LM | |||
| 7.12 | Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls eingebaut/vorgeschrieben) | |||
| Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft | LM, SM | |||
| Kabel beschädigt | LM, SM | |||
| andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt | LM, SM | |||
| Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei | LM, SM | |||
| ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin | LM, SM | |||
| 7.13 | Antimanipulationsmaßnahmen (Klasse L, wenn vorgeschrieben) | |||
| Antimanipulationsaufkleber fehlt oder unleserlich | SM | |||
| Bauteile entsprechen offensichtlich nicht den Angaben am Antimanipulationsaufkleber | SM | |||
| 7.14 | Ständer, Fußrasten | |||
| Ständer fehlt oder unbrauchbar | SM | |||
| Anfahrsicherung (falls vorgeschrieben) ohne Funktion bzw. fehlt, Ständer klappt nicht automatisch in geschlossene Fahrtstellung | SM, GV | |||
| Seitenständer vorschriftswidrig | SM, VM | |||
| Ständer in Fahrtstellung nicht fixiert | SM, GV | |||
| Fußrasten fehlen, stark beschädigt, nicht arretierbar | SM | |||
| Fußrastenoberfläche glatt | LM | |||
| 7.15 | Kette /Antriebsriemen | |||
| locker | LM, SM, GV | |||
| unzulässig abgenützt | SM, GV | |||
| Kettenschloss unsachgemäß montiert | SM | |||
| Kettenritzel oder Kettenrad abgenützt | LM, SM, GV | |||
| Kettenritzel oder Kettenrad offensichtlich nicht serienmäßig | SM | |||
| Kettenspannvorrichtung fehlt | SM, GV | |||
| Kettenspannvorrichtung locker, beschädigt, Sicherung fehlt | SM | |||
| Kettenschutz (wenn vorgeschrieben) fehlt | SM, GV | |||
| Kettenschutz locker, verbogen | SM | |||
| offensichtlich ungleichmäßig gedehnte Kette | LM, SM | |||
| 7.16 | Zapfwellenabdeckung | |||
| fehlt, gebrochen | LM, SM | |||
| 7.17 | Kipp- bzw. Ladevorrichtung | |||
| Prüfnachweis fehlt | VM | |||
| offensichtliche Mängel | LM, SM | |||
| Tragfähigkeitsschild fehlt | VM | |||
| Prüfintervall überschritten | SM, VM | |||
| 7.18 | Anlassvorrichtung | |||
| ohne Funktion | SM, GV | |||
| 7.19 | Haltegriffe | |||
| fehlt oder beschädigt | SM | |||
| 7.20 | Druckbehälter | |||
| Bescheinigungen fehlen | VM | |||
| 7.21 | Ersatzrad nur für Omnibusse | |||
| fehlt oder unbrauchbar | SM, VM | |||
| 7.22 | Kennzeichnungstafeln | |||
| fehlen, unbrauchbar | SM, VM | |||
| falsche Anbringung | LM, VM | |||
| 7.23 | Aufschriften/Geschwindigkeitsschild | |||
| fehlt | LM, VM | |||
| 7.24 | Schneeketten (Fahrzeug M2, M3, N2, N3) | |||
| geeignete Schneeketten für die Räder mindestens einer Antriebsachse fehlen | VM | im Zeitraum vom 1. November bis | ||
| 15. April | ||||
| 8 | Umweltbelastung | |||
| 8.1 | Lärmentwicklung | |||
| Auspuffanlage undicht, schadhaft (vgl. auch 6.1.2) | LM, SM | |||
| Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen | VM | |||
| Lärmpegel übersteigt offensichtlich den in den Vorschriften erlaubten Wert: | ||||
| Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 3 dB(A) über dem zulässigen Wert; Nahfeldpegel (gemessen) | SM, VM | |||
| Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert; Nahfeldpegel (gemessen) | GV, VM | |||
| ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird | SM, GV | |||
| Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen | VM | |||
| 8.2 | Abgasemissionen | |||
| 8.2.1 | Emissionen von Benzinmotoren | |||
| 8.2.1.1 | Abgasnachbehandlungssystem | |||
| das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt | LM, SM | |||
| Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen | SM | |||
| 8.2.1.2 | Abgase | |||
| Auspuffanlage undicht, schadhaft | SM | |||
| Zündanlage defekt | SM | |||
| Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose | LM, SM | |||
| Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig | SM | |||
| Bei Kraftfahrzeugen mit Benzinmotor, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L gilt: | ||||
| a) Abgasemissionen überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe | SM | |||
| b) oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten HC-Gehalt und/oder CO-Emissionen folgende Werte | ||||
| i) bei Kraftfahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem wie z.B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung HC-Gehalt über 600 ppm, CO-Gehalt über → 4,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor 1.1.1980 oder → 3,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung ab 1.1.1980 | SM | |||
| ii) bei Kraftfahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem wie z.B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften HC-Wert über 60 ppm → bei Leerlauf des Motors: 0,5 % → bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 01. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220 /EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab EURO III) genehmigt wurden → bei Leerlauf des Motors: 0,3 % → bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 % | SM | |||
| c) Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben | SM | |||
| d) bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an | SM | |||
| bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht | SM | |||
| bei laufendem Motor blinkt OBD-Kontrollleuchte bzw. leuchtet ständig | SM | |||
| Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Benzinmotoren, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung | ||||
| CO-Emissionen überschreiten bei Leerlauf des Motors 4,5 % | SM | |||
| 8.2.2 | Emissionen von Dieselmotoren | |||
| 8.2.2.1 | Abgasnachbehandlungssystem | |||
| das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt | LM, SM | |||
| Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen | SM | |||
| 8.2.2.2 | Abgastrübung | |||
| Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose | LM, SM | |||
| Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig | SM | |||
| Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Es ist lediglich eine Sichtprüfung durchzuführen. | ||||
| a) Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß | SM | |||
| b) Sofern diese Information nicht verfügbar ist und der Absorptionsbeiwert folgende Werte überschreitet: | ||||
| i) bei Kraftfahrzeugen mit Saugmotor 2,5 m -1 | SM | |||
| ii) bei Kraftfahrzeugen mit Turbomotor 3,0 m -1 | SM | |||
| iii) bei Kraftfahrzeugen, welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. I, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO 4) genehmigt wurden oder welche gem. den Grenzwerten Zeile B1, Anh. I, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG idF. 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder bei Kraftfahrzeugen mit einer erstmaligen Zulassung nach dem 1. Juli 2008 1,5 m -1 | SM | |||
| 8.3 | Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen | |||
| Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften | LM, VM | |||
| offensichtlich mangelhaft | SM | |||
| 8.4 | Andere umweltrelevante Positionen | |||
| jeglicher übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | LM, SM, GV | |||
| Austritt gefährlicher Flüssigkeiten | SM, GV | |||
| 8.4.1 | Flüssigkeitsverlust | |||
| jeglicher Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung | LM | |||
| jeglicher übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | SM, GV | |||
| 8.4.2. | Sichtbarer Rauch | |||
| starke oder übermäßige Rauchentwicklung | SM, GV | |||
| 9. | Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3) | |||
| 9.1 | Türen | |||
| 9.1.1 | Einstiegs- und Ausstiegstüren | |||
| mangelhafte Funktion | SM | |||
| Zustand schadhaft | LM, SM | |||
| Notsteuerung defekt | SM | |||
| Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft | SM | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.1.2 | Notausstiege | |||
| mangelhafte Funktion | SM, GV | |||
| Notausstiegsschilder fehlen oder sind unleserlich | SM | |||
| Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt | SM, GV | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.2 | Antibeschlag- und -entfrostungssystem | |||
| mangelhafte Funktion | LM, SM | |||
| Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein | SM, GV | |||
| Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft | SM | |||
| 9.3 | Lüftung und Heizung | |||
| mangelhafte Funktion | LM, SM | |||
| Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein | SM, GV | |||
| 9.4 | Sitze | |||
| 9.4.1 | Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal) | |||
| Sitze defekt oder unsicher | LM, SM | |||
| Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch | LM, SM | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| Sitzbezüge beschädigt | LM | |||
| Sitzplatzanzahl über der genehmigten | SM, GV, VM | |||
| 9.4.2 | Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen) | |||
| Sonderausstattung wie Sonnenschutz oder Blendschutzeinrichtung schadhaft | LM, SM | |||
| Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.5 | Innenbeleuchtung und Wegmarkierungen | |||
| Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| fehlt, ausgefallen | SM | |||
| einzelne Lampen ausgefallen | LM | |||
| 9.6 | Gänge, Stehplätze | |||
| Boden unsicher | SM, GV | |||
| Haltestangen oder Festhaltegriffe schadhaft | LM, SM | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.7 | Treppen und Stufen | |||
| Zustand schadhaft oder beschädigt | LM, SM, GV | |||
| einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei | SM | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.8 | Fahrgastkommunikationssystem | |||
| System defekt | LM, SM | |||
| 9.9. | Hinweistafeln | |||
| Hinweistafel fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich | LM, SM | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.10 | Vorschriften für die Beförderung von Kindern | |||
| 9.10.1 | Türen | |||
| Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.10.2 | Signaleinrichtungen und Sonderausstattung | |||
| Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | z.B.: Schulbusse | ||
| 9.11 | Vorschriften für die Beförderung von Personen mit Behinderungen | |||
| 9.11.1 | Türen, Rampen und Hebeeinrichtung | |||
| mangelhafte Funktion | LM, SM | |||
| Zustand schadhaft | LM, SM | |||
| Steuerung(en) defekt | LM, SM | |||
| Warnvorrichtung(en) defekt | LM, SM | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.11.2 | Rollstuhlhalterungen | |||
| mangelhafte Funktion | LM, SM | |||
| Zustand schadhaft | LM, SM | |||
| Steuerung(en) defekt | LM, SM | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.11.3 | Signaleinrichtungen und Sonderausstattung | |||
| Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.12 | Sonstige Sonderausstattungen | |||
| 9.12.1 | Einrichtungen für Nahrungszubereitung | |||
| Einrichtung nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| Einrichtung derart beschädigt, dass Benutzung gefährlich wäre | SM | |||
| 9.12.2 | Sanitäre Einrichtungen | |||
| Einrichtung nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.12.3 | Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme) | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.13 | Wagenbuch | |||
| nicht vorgelegt | VM | |||
Abkürzung
PBStV
Anlage 6
(§ 10)
Katalog der Prüfpositionen
Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
Prüfnummern
für Formblatt
| Anlage 1 | ||||
|---|---|---|---|---|
| Position | Zuordnung | Anmerkung | ||
| 0 | Identifizierung des Fahrzeuges | |||
| 0.1 | Kennzeichen(tafeln) (falls vorgeschrieben) | |||
| Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können) | SM, GV | |||
| nicht ordnungsgemäß angebracht | LM, SM | |||
| Beschriftung fehlt oder ist unleserlich | LM, SM | |||
| umgebogen, beschädigt | LM, SM | |||
| entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder aufzeichnungen | VM, SM | |||
| 0.2 | Fahrzeugidentifizierungsnummer | |||
| fehlt oder unauffindbar | SM | |||
| unvollständig oder unleserlich | SM | |||
| nicht original | SM | |||
| entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder aufzeichnungen | SM | |||
| 0.3 | Motortype | |||
| fehlt, unvollständig, nicht lesbar, nicht der Fahrzeuggenehmigung entsprechend | SM, VM | Für Prüfungen gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant | ||
| 1 | Bremsanlage | |||
| 1.1 | Mechanischer Zustand und Funktion | |||
| 1.1.1 | Bremspedal-/Bremshebellagerung (Betätigungseinrichtung) | |||
| schwergängig (bei ausreichender Wirkung der Betriebsbremse) | LM, SM | |||
| erhebliche Abnutzung oder Spiel | SM | |||
| Lagerung ausgeschlagen | SM | |||
| Lagerung gebrochen | GV | |||
| 1.1.2 | Zustand des Pedals / des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung | |||
| Betätigungsweg übermäßig | SM | |||
| keine ausreichende Wegreserve vorhanden | GV | |||
| Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt | LM, SM, GV | |||
| Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenützt | SM | |||
| Bruchgefahr, nicht betätigbar | GV | |||
| ausreichende Bremswirkung kann nicht erreicht werden | GV | |||
| Bremsbetätigungseinrichtung offensichtlich nicht im Originalzustand bzw. abgeändert (außer Genehmigung vorhanden) | SM, GV | |||
| verbogen oder geschädigt | LM, SM, GV | |||
| 1.1.3 | Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher | |||
| Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) | SM, GV | |||
| Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsmäßig | SM | |||
| Kompressorleistung nicht ausreichend um Hilfsbremswirkung zu erreichen | GV | |||
| Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktionieren nicht | SM, GV | |||
| Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt | SM, GV | |||
| äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems | SM, GV | |||
| Leitungen stark beschädigt, übermäßig korrodiert oder stark undicht | GV | |||
| Leitungen unsachgemäß befestigt, deformiert, unsachgemäß repariert oder stark korrodiert | SM | |||
| offensichtliche Änderung des Bremssystems | SM | |||
| Typenschild fehlt | VM | Für Prüfungen gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant | ||
| 1.1.4 | Druckwarnanzeige, Manometer | |||
| arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft | LM, SM | |||
| 1.1.5 | Handbremsventil | |||
| Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig verschlissen | SM | |||
| Funktion ungenügend, nicht feststellbar | SM, GV | |||
| Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert | SM | |||
| Verbindungen locker oder Leckage im System | SM | |||
| 1.1.6 | Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse | |||
| Feststellratsche greift nicht ausreichend | SM, GV | |||
| übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenmechanismus | LM, SM | |||
| übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung | SM | |||
| Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder ohne Wirkung | SM, GV | |||
| fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an | SM | |||
| 1.1.7 | Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.) | |||
| Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt | SM, GV | |||
| übermäßiger Ölaustritt aus System | SM | |||
| Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert | SM | |||
| Austritt von Hydraulikbremsflüssigkeit oder Leckage | SM, GV | |||
| Funktion mangelhaft | SM, GV | |||
| 1.1.8 | Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch) | |||
| Absperrhähne oder selbstabsperrendes Kupplungskopfventil schadhaft | LM, SM | |||
| unsicher befestigt/unsachgemäß montiert | SM | |||
| übermäßige Leckage | SM, GV | |||
| Schutzklappe für Anhängeranschluss fehlt | LM, SM | |||
| mangelhafte Funktion | SM, GV | |||
| 1.1.9 | Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter | |||
| Behälter beschädigt, korrodiert, undicht, | LM, SM, GV | |||
| Entwässerungsvorrichtung ohne Funktion | SM, GV | |||
| Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert | SM, GV | |||
| Behälterschild/Aufschrift fehlt/unlesbar | SM, VM | |||
| unsachgemäße Reparatur | SM, GV | |||
| 1.1.10 | Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) | |||
| Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung | SM | |||
| Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht | SM, GV | |||
| Hauptbremszylinder unsicher befestigt | SM, GV | |||
| Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt | LM, SM | |||
| Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist schadhaft | SM | |||
| offensichtliche Änderungen an der Bremsanlage | SM | |||
| Vorratsbehälter unsachgemäß befestigt oder beschädigt | SM | |||
| Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend oder über Maximum | LM, SM, GV | |||
| 1.1.11 | Starre Bremsleitungen | |||
| Ausfall- oder Bruchgefahr | GV | |||
| Leitungen oder Anschlüsse undicht | SM, GV | |||
| Leitungen beschädigt | LM, SM, GV | |||
| Leitungen übermäßig korrodiert | SM, GV | |||
| falsche Verlegung | LM, SM, GV | |||
| unsachgemäß repariert | SM, GV | |||
| 1.1.12 | Flexible Bremsschläuche | |||
| Ausfall- oder Bruchgefahr | GV | |||
| Schläuche beschädigt, durchgescheuert, verdreht oder zu kurz | SM, GV | |||
| Schläuche oder Anschlüsse undicht | SM, GV | |||
| Ausbeulung der Schläuche unter Druck | GV | |||
| Porosität | LM, SM, GV | |||
| unsachgemäß repariert | SM, GV | |||
| 1.1.13 | Bremsbeläge und Bremsklötze | |||
| Belag oder Klotz nahe der Verschleißgrenze | LM | |||
| Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt | SM, GV | |||
| verschmutzt (Öl, Fett usw.) | SM, GV | |||
| fehlender Belag oder Klotz | GV | |||
| falscher Belag oder Klotz | SM, GV | |||
| 1.1.14 | Bremstrommeln, Bremsscheiben | |||
| Bremstrommel oder Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 90% der Reibfläche | LM | |||
| Bremstrommel oder Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 75% der Reibfläche | SM | |||
| Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung | SM, GV | |||
| Trommel oder Scheibe gerissen | LM, SM, GV | |||
| Trommel oder Scheibe ungenügend gesichert oder gebrochen | GV | |||
| Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.) | SM, GV | |||
| fehlende Bremstrommel oder scheibe | GV | |||
| Ankerplatte ungenügend gesichert | SM | |||
| Bremsträger locker | GV | |||
| 1.1.15 | Bremsseile, Bremszugstangen, Bremsbetätigungshebel, Bremsgestänge | |||
| Betätigungskräfte zu groß, schwergängig | LM, SM | |||
| Seile beschädigt, unsachgemäß verlegt | SM, GV | z. B.: verknotet | ||
| Ausfallgefahr | GV | |||
| Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt | SM | |||
| Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert | SM, GV | |||
| Seil, Zugstange oder Verbindung ungenügend gesichert | SM, GV | |||
| Seilführung schadhaft | LM, SM | |||
| Ummantelung der Seilhülle gebrochen | LM | |||
| übermäßige Hebel- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes | SM, GV | |||
| Schutzmanschette des Auflaufteils leicht beschädigt, porös | LM | |||
| Schutzmanschette des Auflaufteils stark beschädigt oder fehlt | SM | |||
| Führung des Auflaufteils starkes Spiel | SM | |||
| Dämpfer/-lagerung der Auflaufvorrichtung schadhaft | SM | |||
| Auflaufteil festgefressen | GV | |||
| Rückfahrsperre des Auflaufteils bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend | SM, GV | |||
| 1.1.16 | Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder Hydraulikzylinder) | |||
| Entlüftungsschraube defekt | LM | |||
| Radbremszylinder gerissen oder beschädigt | SM, GV | |||
| Radbremszylinder undicht | SM, GV | |||
| Radbremszylinder unsicher befestigt/ oder unsachgemäß montiert | SM, GV | |||
| Radbremszylinder übermäßig korrodiert | SM, GV | |||
| Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membrane | SM, GV | |||
| Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt | SM | |||
| schwergängig | SM, GV | |||
| Nachstellanzeige außer Funktion | SM | |||
| 1.1.17 | Bremskraftregler | |||
| Gestänge defekt oder zu großer Weg oder unsachgemäß montiert | SM, GV | |||
| falsch eingestellt | SM, GV | |||
| Klemmt oder ist unwirksam | SM, GV | |||
| fehlt | SM, GV | |||
| undicht | SM, GV | |||
| Typenschild fehlt | VM | z. B.: ALB-Schild fehlt wenn vorgeschrieben | ||
| Daten unleserlich oder nicht vorschriftsmäßig | VM | |||
| 1.1.18 | Automatische Gestängesteller und anzeige | |||
| Gestängesteller beschädigt, klemmt oder weist übermäßige Wege, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf | SM, GV | |||
| Gestängesteller schadhaft | SM | |||
| unsachgemäß montiert oder ersetzt | SM | |||
| Gestängeanzeiger ohne Funktion | SM | |||
| 1.1.19 | Dauerbremssystem (soweit eingebaut oder vorgeschrieben) | |||
| Anschlüsse oder Befestigungen unsicher | SM | |||
| System ist offensichtlich schadhaft oder fehlt | SM, GV | |||
| 1.1.20 | Automatische Betätigung der Anhängerbremsen | |||
| Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird | GV | |||
| Abreißverbindung schadhaft oder fehlt | SM | z. B.: Abreißseil bei Auflaufbremsen oder elektrischer Anhängerbremse | ||
| Staubmanschette beschädigt oder fehlt | LM, SM | |||
| Führung übermäßiges Spiel | SM | |||
| Dämpfer /- Lagerung schadhaft | SM | |||
| Rückfahrsperre bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend | SM, GV | |||
| Betätigungsweg zu groß | SM | |||
| 1.1.21 | Vollständiges Bremssystem | |||
| andere Systembauteile derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist | SM, GV | z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw. | ||
| Luft- oder Frostschutzmittelaustritt | LM, SM | |||
| Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert | SM | |||
| unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils | SM, GV, VM | |||
| 1.1.22 | Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) | |||
| fehlen | SM | |||
| beschädigt | LM, SM | |||
| unbrauchbar oder undicht | SM | |||
| 1.2 | Betriebsbremse Wirkung und Wirksamkeit | |||
| 1.2.1 | Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft) | |||
| ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern | LM, SM, GV | |||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft | LM | |||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft | SM | |||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft | GV | |||
| im Fall der Prüfung auf der Straße für Fahrzeuge, die nicht auf Bremsenprüfständen geprüft werden können: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden | SM, GV | |||
| Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) | SM, GV | |||
| Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang | SM | |||
| starke Schwankung der Bremskraft (mehr als 20% Abweichung von der gemessenen Höchstbremskraft) während jeder vollen Radumdrehung | SM | Anmerkung: Die Unrundheit bezieht sich auf die Bremskraftschwankung innerhalb mehrerer Radumdrehungen bei konstanter Betätigungskraft bzw. konstantem eingesteuerten (hydraulischem oder pneumatischem) Druck. Diese ist bei einem konstanten eingesteuerten Druck zwischen 1 und 3 bar bei pneumatischen Bremsanlagen zu messen. Bei nicht pneumatischen Bremssystemen ist sinngemäß vorzugehen. | ||
| 1.2.2 | Wirksamkeit | |||
| Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den unten angegebenen Werten. | SM | Anmerkung: Hochrechnung bzw. Ballastierung ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1 und O2. Hochrechnung bzw. Ballastierung ist außerdem nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung alle Bestimmungen über die Verteilung der Bremskraft auf die Achsen und über die Kompatibilität zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern im vorgeführten Zustand einhält („EG-Bremsbänder“). Die Ballastierung oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn die Prüfmasse 80 % des technischen Höchstgewichtes beträgt. | ||
| Mindestbremswirksamkeit | ||||
| Klasse M1:…………………………………………………………………………………. 58 % | 50% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 25.07.2010 | |||
| Klasse N1: ……………………………………………………………………………….. 50 % | ||||
| Klasse M2, M3:………………………………………………………………………….. 50 % | 48% bei Fahrzeugen, die nicht mit ABV ausgerüstet sind oder mit erstmaliger Zulassung vor dem 1.10.1991 | |||
| Klasse N2, N3:……………………………………………………………………………... 50 % | 43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 45% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vom 01.01.1989 bis zum 30.06.2012 | |||
| Klasse T5, C5: …………………………………………………………………………… 45 % | ||||
| Klasse O1, O2, R:………………………………………………………………………….. 43% | 40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 | |||
| Klasse O3, O4: | 40% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 01.01.1989 43% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vom 01.01.1989 bis zum 30.06.2012 | |||
| Sattelanhänger: …………………………………………………………………………… 45% | ||||
| Anhängewagen: ………………………………………………………………………….. .50% | ||||
| Zentralachsanhänger:…………………………………………………………………….. .50% | ||||
| Zugmaschinen (25 bis 40 km/h)T1, T2, T3, T4 | ||||
| C1, C2, C3, C4 | ||||
| bei Hinterradbremse ……………………………………………………………………... 30 % | ||||
| bei automatisch abschaltbarem Allradantrieb……………………………………………. 40 % | ||||
| Klassen L (beide Bremsanlagen): | ||||
| Klasse L1e,……………………………………………………………………….…….... 42 % | ||||
| Klasse L2e, L6e:………………………………………………............................................ 40 % | ||||
| Klasse L3e:………………………………………………………………………………. 50 % | ||||
| Klasse L4e:………………………………………………………………………………. 46 % | ||||
| Klasse L5e, L7e:…………………………………………………………………………. 44 % | ||||
| Klassen L (Hinterradbremsanlage):……………………………………………………….25 % | ||||
| oder die Bremskraft liegt unter dem vom Fahrzeughersteller für die Fahrzeugachse festgelegten Bezugswert | SM | |||
| Abbremswirkung der Betriebsbremse, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten Mindestbremswirksamkeit | GV | |||
| 1.3 | Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) | |||
| 1.3.1 | Wirkung | |||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft | LM | |||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft | SM | |||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft | GV | |||
| Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) | SM, GV | |||
| 1.3.2 | Wirksamkeit | siehe Anmerkung zu 1.2.2 | ||
| für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 50% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten | SM | |||
| für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 25% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten | GV | |||
| 1.4 | Feststellbremse | |||
| 1.4.1 | Wirkung | siehe Anmerkung zu 1.2.2 | ||
| Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft. | SM | |||
| einseitig ohne Wirkung | GV | |||
| für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 16% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist | SM | |||
| für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 10% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 7% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist | GV | |||
| 1.4.2 | Übertragung | |||
| Hebelweg | LM, SM | |||
| Feststellvorrichtung defekt oder funktionslos | LM, SM | |||
| 1.5 | Dauerbremssystem Wirkung | |||
| Wirkung nicht abstufbar | SM | Nicht anwendbar bei Auspuffbremssystemen | ||
| System funktioniert nicht | SM | |||
| 1.6 | Antiblockiersystem (ABS) | |||
| Warneinrichtung defekt | SM | |||
| Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an | SM | |||
| Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft | SM | |||
| Kabel beschädigt | SM | |||
| andere Bauteile fehlen oder sind schadhaft | SM | |||
| in der Fahrzeugkombination nicht betriebsfähig | SM | |||
| 1.7 | Elektronisches Bremssystem (EBS) | |||
| Warnvorrichtung defekt | SM | |||
| Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an | SM | |||
| 1.8 | Bremsflüssigkeit | |||
| Bremsflüssigkeit offensichtlich verschmutzt | SM | |||
| Siedepunkt niedriger als 180° C/ Wasseranteil größer als 1,5 % | LM | |||
| Siedepunkt niedriger als 150°C/ Wassergehalt größer als 2 % | SM | |||
| Bremsflüssigkeit unbrauchbar | GV | z. B. Verwendung nicht geeigneter Flüssigkeiten | ||
| 2. | Lenkung | |||
| 2.1 | Mechanischer Zustand | |||
| 2.1.1 | Zustand des Lenkgetriebes | |||
| Getriebe schwergängig | SM, GV | |||
| Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt | SM, GV | |||
| Gelenkwelle übermäßig abgenutzt | SM, GV | |||
| Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf | SM, GV | |||
| Leckage | LM, SM | |||
| Staubmanschetten beschädigt | SM | |||
| Ausfallgefahr | GV | |||
| 2.1.2 | Befestigung des Lenkgehäuses | |||
| Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt | SM, GV | |||
| Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet | SM, GV | |||
| Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen | SM, GV | |||
| Lenkgehäuse gebrochen | SM, GV | |||
| 2.1.3 | Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke | |||
| Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten | SM, GV | |||
| übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen | SM, GV | |||
| ein Bauteil gebrochen oder verformt | LM, SM, GV | |||
| Mangelhafte Befestigung, Befestigungsvorrichtungen fehlen | SM, GV | |||
| Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft | SM | |||
| unsachgemäße Reparatur oder Änderung | SM, GV | |||
| Staubabdichtung fehlt, ist schadhaft oder schwer beschädigt | LM, SM | |||
| 2.1.4 | Funktion des Lenkgestänges | |||
| Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells | SM | |||
| Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen | SM | |||
| Fahrzeug nicht sicher lenkbar | GV | |||
| 2.1.5 | Servolenkung | |||
| Flüssigkeitsleck | SM, GV | |||
| Flüssigkeit unzureichend | LM, SM | |||
| Mechanismus funktioniert nicht | SM, GV | |||
| Mechanismus gebrochen oder unsicher | SM, GV | |||
| Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen | SM, GV | |||
| unsachgemäße Reparatur oder Änderung | SM, GV | |||
| Kabel/Schlauch/Leitung beschädigt oder übermäßig korrodiert | SM, GV | |||
| 2.2 | Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange | |||
| 2.2.1 | Zustand des Lenkrads/der Lenkstange | |||
| Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung | SM | |||
| Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt | SM, GV | |||
| Lenkradnabe, kranz, oder speichen gebrochen oder locker | SM, GV | |||
| offensichtliche Abänderungen | SM, GV, VM | |||
| Befestigung mangelhaft | SM, GV | |||
| 2.2.2 | Lenksäule/-bügel und gabel | |||
| übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums | SM, GV | |||
| übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule | SM, GV | |||
| flexible Kupplung (Hardyscheibe) oder andere Verbindungselemente beschädigt | SM | |||
| Befestigung schadhaft oder Ausfallgefahr | SM, GV | |||
| unsachgemäße Reparatur oder Änderung | GV | |||
| Höhenverstellung nicht fixierbar | SM | |||
| Lenkkopflager-Gabelkopflager ausgeschlagen oder schwergängig | SM, GV | |||
| 2.3 | Lenkungsspiel | |||
| übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsmäßig) | SM, GV, VM | |||
| 2.4 | Spureinstellung | |||
| Einstellung entspricht offensichtlich nicht den Herstellerangaben oder nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 2.5 | Drehkranz | |||
| Bauteil beschädigt oder gerissen | SM, GV | |||
| übermäßiges Spiel | SM, GV | |||
| Befestigung schadhaft | SM, GV | |||
| 2.6 | Elektrische Servolenkung (EPS) | |||
| EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin | SM | |||
| Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder | SM, GV | |||
| Lenkhilfe funktioniert nicht | SM | |||
| 3. | Sicht | |||
| 3.1 | Sichtfeld | Sichtfeld gemäß Richtlinie 77/649/EWG | ||
| Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird (keinen Mangel stellen die gesetzlich vorgeschriebenen und ordnungsgemäß montierten Geräte zur Mauterfassung dar, wie zB Go Box, sofern diese am Rand des Hauptsichtbereichs des Lenkers oder außerhalb davon angebracht sind) | LM, SM, GV | |||
| Mängel an der Sonnenblende | LM | |||
| stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (bei mehr als 10 % der Scheibenfläche oder bei weniger als 10 % wenn im Hauptsichtbereich des Lenkers befindlich) | SM, VM | |||
| Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch Aufbauten | SM, GV, VM | |||
| 3.2 | Scheibenzustand | |||
| kein Sicherheitsglas (ausgenommen genehmigt) | SM, VM | |||
| Windschutzscheibe gesprungen | LM, SM | |||
| Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd beschädigt oder gesprungen | SM, GV | |||
| Nicht vorschriftsmäßige Einfärbung der Scheibe durch Folien oder Lacke, erhebliche Veränderung der Scheibenoberfläche | SM, VM | z. B. sandgestrahlte Fahrgestellidentifizierungsnummern zulässig | ||
| Windschutzscheibe außerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers beschädigt oder gesprungen | LM, SM | |||
| Heckscheibe u./o. hintere Seitenscheiben Sicht beeinträchtigt und zweiter Außenspiegel nicht vorhanden | LM, VM | |||
| Windschutzscheibe mit Folien oder Folienstreifen beklebt | SM, GV, VM | |||
| 3.3 | Rückspiegel (Innen- oder Außenspiegel) oder Rückblickeinrichtung | |||
| fehlt, nicht ausreichend wirksam oder ungeeignet | SM, VM | Verkehr hinter oder neben dem Fahrzeug nur auf einer Seite beobachtbar | ||
| beschädigt, gerissen, gesprungen oder Spiegel blind | LM, SM | LM – weniger als 10 % der Fläche blind, SM – 10 % oder mehr der Fläche blind | ||
| Befestigung locker oder unsicher | LM, SM | |||
| großwinkeliger Außenspiegel fehlt | SM, VM | für Fahrzeuge der Klasse N2 5,5t und N3 | ||
| Weitwinkelspiegel fehlt | SM, VM | für Fahrzeuge der Klasse N2 7,5t, wenn Anbringung 2m über Boden möglich ist überdies gilt: Anfahrspiegel nicht erforderlich, wenn Sichtfeld mit Weitwinkel und Frontspiegel eingehalten ist (§ 18a KDV) | ||
| Frontspiegel / Anfahrspiegel fehlt | SM, VM | |||
| Genehmigungszeichen fehlt | SM, VM | |||
| 3.4 | Scheibenwischer | |||
| arbeitet zu schnell oder zu langsam | SM | |||
| fehlt, funktionslos, unbrauchbar oder schadhaft | SM, GV | |||
| Wischerblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt | SM, GV | |||
| Gestänge/Wischerachsen stark ausgeschlagen | SM | |||
| Heckscheibenwischer defekt, fehlt od. unwirksam | LM | |||
| 3.5 | Scheibenwaschanlage | |||
| (für die Windschutzscheibe) fehlt oder unwirksam | SM | |||
| 3.6 | Antibeschlagsystem | |||
| nicht funktionsfähig | LM,SM | |||
| 4 | Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlagen | |||
| 4.1 | Scheinwerfer | |||
| 4.1.1 | Zustand und Funktion | |||
| Scheinwerfer, Licht/Lichtquelle fehlt, ohne oder ungenügende Funktion | SM, GV | |||
| Projektionssystem (Reflektor und Linse) angegriffen, blind, verrostet oder fehlt | LM, SM | LM wenn weniger als ca. 10% der Reflektorfläche blind | ||
| Scheinwerfergläser fehlen od. erheblich beschädigt | SM | |||
| Streuscheibe geringfügig gesprungen | LM | |||
| Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass | LM, SM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen 50% oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | |||
| Bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen weniger als 50% der Lichtquellen ausgefallen | LM | |||
| 4.1.2 | Einstellung | |||
| Scheinwerfer zu hoch oder zu niedrig | SM | |||
| 4.1.3 | Schaltung | |||
| Lichthupe defekt | LM | |||
| Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt | SM | |||
| Schaltfehler | SM | |||
| Verpflichtende Fernlichtkontrollleuchte defekt, fehlt oder Schaltfehler | SM, VM | |||
| 4.1.4 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | |||
| Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern | SM | |||
| Scheinwerfer bei Kraftwagen nicht paarweise | SM, VM | |||
| Scheinwerfer links und rechts verschiedener Bauart | SM | |||
| Anbau nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | |||
| Summe der Kennzahlen über 100 | SM, VM | |||
| Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel | SM, GV | z. B. H4 mit Zwischenringen, Gasentladungslampe in anderem als ECE-R98 Scheinwerfer | ||
| Reflektor fehlt, blind oder verrostet | SM | |||
| Streuscheibe oder Leuchtmittel verdreht eingebaut | SM | |||
| Beeinträchtigung der Lichtaustrittsfläche | SM, VM | |||
| Scheinwerfer desselben Paares mit Licht verschiedener Farbe | SM, VM | |||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | |||
| 4.1.5 | Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben) | |||
| funktioniert nicht / fehlt | SM | Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind. | ||
| manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden | SM | |||
| 4.1.6 | Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben) | |||
| fehlt/defekt | SM | Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind. | ||
| 4.2 | Begrenzungs-, Umriss-, Seitenmarkierungs- und Schlussleuchten | |||
| 4.2.1 | Zustand und Funktion | |||
| Begrenzungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion | SM | |||
| Umrissleuchten fehlen oder sind ohne Funktion | SM | |||
| Seitenmarkierungsleuchten fehlen oder sind ohne Funktion | SM | |||
| Schlussleuchten fehlen oder sind ohne Funktion | SM, GV | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| Leuchtscheibe fehlt, gesprungen oder ausgebrochen | SM | |||
| Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | |||
| 4.2.2 | Schaltung | |||
| Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | |||
| Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt | SM | |||
| Schaltfehler | SM | |||
| 4.2.3 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | |||
| Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird | SM, VM | |||
| offensichtlich falsche Leuchtmittel | SM, VM | |||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | |||
| Abweichungen von den Anbringungsvorschriften | SM, GV | |||
| Anbaugeräte oder Fahrzeugteile ragen um mehr als 40 cm seitlich über die Leuchten hinaus | SM, VM | |||
| 4.3 | Bremsleuchten | |||
| 4.3.1 | Zustand und Funktion | |||
| Eine Leuchte ohne Funktion oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt | SM | |||
| Alle Leuchten ohne Funktion oder in ihrer Wirkung erheblich beeinträchtigt | GV | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | |||
| Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | |||
| 4.3.2 | Schaltung | |||
| Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig | SM, GV | |||
| Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt | SM | |||
| Schaltfehler | SM | |||
| 4.3.3 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| Lichtfarbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | |||
| offensichtlich falsche Leuchtmittel | SM, VM | |||
| Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird | SM, VM | |||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | |||
| Abweichungen von den Anbringungsvorschriften | SM, GV | |||
| 4.4 | Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten | |||
| 4.4.1 | Zustand und Funktion | |||
| Eine Leuchte fehlt, ohne Funktion oder ihrer Wirkung stark beeinträchtigt | SM | |||
| Alle Leuchten einer Seite fehlen, ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt | GV | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| Leuchtscheibe fehlt | SM | |||
| Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | |||
| Leuchtscheibe durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | |||
| 4.4.2 | Schaltung | |||
| Schalter beschädigt | LM | |||
| weder optische noch akustische Anzeige | SM, VM | |||
| Kontrolleinrichtung für Anhängerbetrieb fehlt | SM, VM | |||
| Warnblinklicht (Warnblinkanlage) fehlt oder defekt | SM | |||
| Schaltfehler | SM | |||
| 4.4.3 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| Lichtfarbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | |||
| Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird | SM, VM | |||
| offensichtlich falsche Leuchtmittel | SM, VM | |||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | |||
| Abweichung von den Anbringungsvorschriften | SM, VM | |||
| 4.4.4 | Blinkfrequenz | |||
| weniger als 60 oder mehr als 120 Perioden pro Minute | SM | |||
| 4.5 | Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten | |||
| 4.5.1 | Zustand und Funktion | |||
| Alle oder eine Leuchte(n) fehlt(en), ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt | SM | Der Mängelkatalog gibt Auskunft bei welchen Fahrzeugen diese vorgeschrieben sind. | ||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| Reflektor fehlt, blind, verrostet | LM, SM | SM: 10% oder mehr der Fläche | ||
| Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, geringfügig gesprungen | LM | |||
| Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | |||
| Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass | LM, SM | |||
| Streuscheibe verdreht eingebaut | SM | |||
| 4.5.2 | Einstellung | |||
| Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat | SM | |||
| 4.5.3 | Schaltung | |||
| Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| Kontrollleuchte fehlt oder ohne Funktion | SM, VM | |||
| Schaltfehler | SM | |||
| 4.5.4 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | |||
| Scheinwerfer mit Licht verschiedener Farbe | SM, VM | |||
| Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird | SM, VM | |||
| Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften | SM, VM | |||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | |||
| offensichtlich falsche Leuchtmittel | SM, VM | |||
| System nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 4.6 | Rückfahrscheinwerfer | |||
| 4.6.1 | Zustand und Funktion | |||
| Alle oder eine Leuchte(n) fehlt(en), ohne Funktion oder in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt | SM | |||
| Reflektor fehlt, blind, verrostet | LM, SM | SM: 10% oder mehr der Fläche | ||
| Streu- oder Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | |||
| Streu- oder Leuchtscheibe fehlt, durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | |||
| Scheinwerfer innen verschmutzt oder nass | SM | |||
| Streuscheibe verdreht eingebaut | SM | |||
| sonstige Mängel zB nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: weniger als 50 % der Lichtquellen ausgefallen | LM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| 4.6.2 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| Farbe oder Leuchtkraft nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| blendet | SM | |||
| Abweichung von den Anbringungsvorschriften | SM, VM | |||
| System nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 4.6.3 | Schaltung | |||
| Schalterfunktion nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| Schaltfehler | SM | |||
| 4.7 | Beleuchtung für das hintere Kennzeichen | |||
| 4.7.1 | Zustand und Funktion | |||
| fehlt oder ohne Funktion | LM, SM, VM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| Leuchte strahlt direktes Licht nach hinten aus | LM, SM, VM | |||
| 4.7.2 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| System nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 4.8 | Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln | |||
| 4.8.1 | Zustand | |||
| vorgeschriebene Rückstrahler, Umrissmarkierungen oder hintere Kennzeichnungstafeln fehlen | SM, VM | |||
| Rückstrahler bei Kraftwagen und Anhängern vorne oder hinten nicht paarweise angebracht | SM, VM | |||
| Rückstrahler geringfügig gesprungen | LM | |||
| Rückstrahler durchgehend gesprungen oder ausgebrochen | SM | |||
| Umrissmarkierung oder hintere Kennzeichnungstafeln beschädigt | LM, SM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| 4.8.2 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| Einrichtung oder Position nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| reflektierte Lichtfarbe oder Form stimmt nicht | SM, VM | |||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | |||
| Erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften | SM, VM | |||
| 4.9 | Kontrollleuchten | |||
| 4.9.1 | Zustand und Funktion | |||
| Vorgeschriebene Kontrollleuchten fehlen oder ohne Funktion | LM, SM, VM | |||
| 4.9.2 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| vorgeschriebene Kontrollleuchten nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 4.10 | Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger | |||
| Verbindungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei, fehlt teilweise oder vollständig | SM, GV | |||
| Falsche Schaltung oder Funktionsfehler in der elektrischen Schaltung | SM | |||
| unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt | LM, SM | |||
| Isolierung beschädigt oder schadhaft | LM, SM | |||
| 4.11 | Elektrische Leitungen | |||
| unsicher oder ungenügend gesichert | LM, SM, GV | |||
| Isolierung beschädigt oder Leitung schadhaft | LM, SM, GV | |||
| mangelhafte Verlegung | LM, SM | |||
| 4.12 | Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler | |||
| Anbau bzw. Farbe unzulässig | SM, VM | |||
| Funktion der Leuchte nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| Leuchte / Rückstrahler nicht sicher befestigt | LM, SM | |||
| 4.13 | Batterie(n) | |||
| Unsicher (Batteriebefestigung unsachgemäß, Batterie lose) | LM, SM | |||
| Leckage | SM | |||
| Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt | SM | |||
| Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt | SM | |||
| Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig oder defekt | SM | |||
| 4.14 | Tagfahrleuchten | |||
| 4.14.1 | Zustand und Funktion | |||
| wenn vorhanden ohne Funktion | SM | |||
| Leuchtscheibe fehlt | SM | |||
| Leuchtscheibe geringfügig gesprungen | LM | |||
| Leuchtscheibe gesprungen oder ausgebrochen | SM | |||
| Schaltfehler | LM, SM | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50% oder mehr der Lichtquellen ausgefallen | SM | |||
| bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50% oder weniger der Lichtquellen ausgefallen | LM | |||
| Befestigung unzureichend | LM, SM | |||
| 4.14.2 | Übereinstimmung mit den Vorschriften | |||
| Lichtfarbe oder Leuchtstärke nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | |||
| Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird | SM, VM | |||
| offensichtlich falsches Leuchtmittel | SM, VM | |||
| erhebliche Abweichung von den Anbringungsvorschriften | LM, SM, VM | |||
| Abdeckung durch Anbauten | SM, VM | |||
| 5. | Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung | |||
| 5.1 | Achsen | |||
| 5.1.1 | Achsen / Achskörper | |||
| angerissen, gebrochen oder verbogen, Korrosion | LM, SM, GV | |||
| unsichere Befestigung am Fahrzeug | SM, GV | |||
| unsachgemäße Reparatur oder Änderung | SM, GV | |||
| Gummielemente fehlen oder funktionslos | SM | |||
| Gummielemente brüchig oder porös | LM | |||
| Staubmanschette durchgehend gerissen oder nicht vorhanden | SM | |||
| 5.1.2 | Achsschenkel | |||
| eingerissen, verbogen | SM | |||
| gebrochen | GV | |||
| Achsschenkelbolzen und/oder buchse übermäßig abgenutzt | SM, GV | |||
| übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger | SM, GV | |||
| Achsschenkelbolzen in der Achse locker | SM, GV | |||
| 5.1.3 | Radlager | |||
| Spiel in den Radlagern | LM | |||
| übermäßiges Spiel in den Radlagern | SM, GV | |||
| schwergängig oder klemmt | SM, GV | |||
| Beschädigung | SM, GV | |||
| erhebliches Laufgeräusch | SM, GV | |||
| 5.2 | Räder und Reifen | |||
| 5.2.1 | Radnabe | |||
| Radmuttern oder Radbolzen fehlen oder sind locker | SM, GV | |||
| offensichtlich falsche Radmuttern / Radschrauben | SM, GV | |||
| Nabe abgenutzt oder beschädigt | SM, GV | |||
| 5.2.2. | Räder | |||
| Riss, Bruch oder offensichtlich defekte Schweißung | GV | |||
| Felgenringe unsachgemäß montiert | SM, GV | |||
| Rad verbogen oder abgenutzt | LM, SM, GV | |||
| für den Reifen offensichtlich zu große oder zu kleine Felge | SM, GV | |||
| erhebliche Deformation des Felgenhornes, starker Schlag | SM, GV | |||
| Radbefestigungsbohrungen ausgeleiert oder eingerissen | SM, GV | |||
| Spurverbreiterung mittels Distanzbolzen oder Distanzscheibe | SM, GV | Ausnahme: genehmigt | ||
| Speichen offensichtlich locker oder fehlen | SM, GV | |||
| Sicherungen bei geteilten Felgen fehlen oder schadhaft | SM | |||
| Rad entspricht nicht der Genehmigung | VM | |||
| Rad entspricht nicht der Genehmigung mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit | SM, GV | |||
| Radmutternabdeckung fehlt oder defekt | LM, SM | |||
| 5.2.3 | Reifen | |||
| Reifengröße, Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsmäßig mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit | SM, GV | |||
| Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern | SM, GV | |||
| Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse | SM | Ausnahme: genehmigt | ||
| Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten | SM, GV | |||
| Profiltiefe der Reifen nicht ausreichend oder vorschriftsmäßig | SM, GV, VM | GV ab 80% des gesetzlich geforderten Wertes | ||
| Reifen scheuern an anderen Bauteilen | SM, GV | |||
| nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsmäßig | SM, GV, VM | z. B. bei M1 oder L | ||
| Luftdrucküberwachungssystem defekt oder offensichtlich unwirksam | LM | |||
| Winterreifen nicht achsweise | SM | |||
| Spikesreifen nicht auf allen Rädern | SM | |||
| Veränderung der größten Breite des Fahrzeuges (Reifen dürfen nicht über die Kotflügel hinausragen) | SM, VM | Ausnahme: genehmigt | ||
| Reifen entsprechen nicht der Genehmigung, Genehmigungszeichen fehlt | VM | |||
| fehlendes Geschwindigkeitssymbol, wenn Geschwindigkeitsindex des Winterreifens geringer als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges | LM, VM | |||
| unsachgemäß nachgeschnittene Reifen, | SM, GV | z. B. Karkasse am Nutengrund sichtbar | ||
| unregelmäßige Abnützung der Lauffläche | LM | |||
| erheblich zu geringer Luftdruck | LM, SM | |||
| Reifen komplett entlüftet | GV | |||
| Schlauch im schlauchlosen Reifen bei Krafträdern mit Motorleistung von mehr als 25 kW | SM | ausgenommen Nachweis der Freigabe durch Fahrzeug- oder Reifenhersteller | ||
| Fahrzeuge M2, M3, N2, N3 | ||||
| Keine Winterreifen oder Winterreifen mit weniger als 5 mm (Gürtelreifen) bzw. 6 mm (Diagonalreifen) Profiltiefe auf allen Rädern an mindestens einer Antriebsachse | VM | nur im Zeitraum von 1. November bis 15. März für M2, M3 und vom 1. November bis 15. April für N2, N3 | ||
| 5.3 | Aufhängung | |||
| 5.3.1 | Federn und Stabilisatoren | |||
| Federn sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt | SM, GV | |||
| Federbauteil beschädigt oder gebrochen | SM, GV | |||
| Feder fehlt | SM, GV | |||
| Verbindungselement schadhaft korrodiert oder fehlt offensichtlich | LM, SM, GV | |||
| unsachgemäße Reparatur oder Änderung am Fahrwerk | SM, GV | |||
| Verschleiß | LM, SM | |||
| Aufhängung oder Befestigung ausgeschlagen | LM, SM, GV | |||
| Befestigungen fehlen, gebrochen, stark korrodiert oder locker | SM, GV | |||
| Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt | SM | |||
| Restfederweg unter 25 mm | SM,GV | für Prüfungen nach § 56 KFG und § 58 KFG relevant | ||
| Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung | SM | |||
| Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und Erkennbarkeit von Schleifspuren | GV | |||
| Erkennbarkeit von Schleifspuren | GV | |||
| 5.3.2 | Stoßdämpfer | |||
| unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt | LM, SM | |||
| beschädigt, wesentliche Leckage oder Funktionsstörung | LM, SM, GV | |||
| fehlt | GV | |||
| Kolbenstangenschutz gebrochen oder defekt | LM | |||
| 5.3.2.1 | Wirksamkeit der Dämpfung | |||
| offensichtlich beeinträchtigte Dämpfungseigenschaft | LM, SM, GV | |||
| 5.3.3 | Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme | |||
| Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt, erhebliches Spiel | SM, GV | |||
| Bauteil beschädigt, gerissen, gebrochen oder korrodiert | LM, SM, GV | |||
| offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung | SM, GV | |||
| geringes Spiel | LM | |||
| Aufhängung ausgeschlagen, verformt oder korrodiert | LM, SM, GV | |||
| Vorderradgabel sichtbar verzogen | SM, GV | |||
| Schwingenlagerung ausgeschlagen | SM, GV | |||
| Gummielemente fehlen oder funktionslos | SM | |||
| Gummielemente brüchig oder porös | LM | |||
| Fangvorrichtung fehlt oder unbrauchbar | SM | |||
| 5.3.4 | Aufhängungsgelenke | |||
| Achsschenkelbolzen und/oder buchsen oder Aufhängungs-/ oder Traggelenke stark oder übermäßig abgenutzt, übermäßiges Spiel | SM, GV | |||
| Abdichtung porös, beschädigt oder fehlt | LM, SM | |||
| ungenügende Sicherung | SM | |||
| Gefahr des Lösens der Verbindung | GV | |||
| 5.3.5 | Luftfederung | |||
| System funktioniert nicht | GV | |||
| ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde | SM, GV | |||
| hörbare Systemleckage | SM | |||
| Luftfederbalg brüchig oder porös | LM, SM | |||
| Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt | SM | |||
| 6. | Fahrgestell und daran befestigte Teile | |||
| 6.1 | Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran, befestigte Teile | |||
| 6.1.1 | Allgemeiner Zustand | |||
| Längs- oder Querträger des Rahmens gebrochen, gerissen oder verformt | SM, GV | |||
| Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher | SM, GV | |||
| übermäßig korrodiert, dadurch Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt | SM, GV | |||
| geringe Korrosionsschäden, die kein Erneuern des Bauteils oder Verwendung spezieller Reparaturbleche erfordern | LM | |||
| offensichtlich unsachgemäße Verbindungen | SM, GV | |||
| mehrere Rahmennieten oder schrauben gelockert oder gebrochen | SM, GV | |||
| Schäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben | LM | |||
| 6.1.2 | Auspuffrohre und Schalldämpfer | |||
| Auspuffanlage unsicher | LM, SM | |||
| Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein | SM, GV | |||
| Aufhängung beschädigt | SM | |||
| mangelhafte Befestigung | SM, GV | |||
| entspricht nicht der Genehmigung | VM | |||
| 6.1.3 | Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) | |||
| Tank oder Leitungen unsicher | LM, SM, GV | |||
| ungeeignete Befestigung des Behälters | SM | |||
| mangelhafte Verlegung der Kraftstoffleitung | LM, SM, GV | |||
| Kraftstoffleitungen stark korrodiert | SM | |||
| Kraftstofftank deformiert, korrodiert | LM, SM | |||
| Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel | SM, GV | |||
| Leitungen beschädigt oder durchgescheuert | LM, SM | |||
| Kraftstoffabsperrventil (falls kraftfahrrechtlich vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei | SM | |||
| Ent- Belüftung offensichtlich mangelhaft | SM | |||
| Brandgefahr aufgrund von: - Kraftstoffaustritt - mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff - Zustand des Motorraums | SM, GV | |||
| LPG/CNG oder Wasserstoffsystem zum Fahrzeugantrieb | ||||
| Nachweis der Genehmigung fehlt | SM, VM | |||
| Betriebsvorschrift und/oder Betriebsbuch fehlen | SM, VM | |||
| erforderliche Eintragungen der Herstellernummern der Kraftgastanks in Betriebsbuch fehlen | SM, VM | |||
| erforderliche Eintragungen über periodische Kontrollen der Kraftgastanks gemäß § 7 Versandbehälterverordnung 2011 – VBV 2011 (BGBl. II Nr. 458/2011) und über wiederkehrende Begutachtungen gemäß § 57a KFG im Betriebsbuch fehlen | SM, VM | |||
| Kennzeichnungen der Antriebsart an der Fahrzeugaußenseite bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 fehlen | LM | |||
| mangelhafte Befestigung von Anlagenbauteilen | SM, GV | |||
| mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen | LM, SM | |||
| mangelhafter Zustand/Verlegung von Kraftgasleitungen | LM, SM, GV | |||
| Bedenken gegen die Betriebssicherheit der Kraftgasanlage | SM, GV | |||
| 6.1.4 | Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz | |||
| locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr bei Berührung oder Kontakt | SM, GV | |||
| Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes und Seitenunterfahrschutzes bei Lastkraftwagen und Anhängern in den Abmessungen offensichtlich unzureichend bzw. fehlt | SM, VM | |||
| verbogen | LM | |||
| 6.1.5 | Reserveradhalter (falls montiert) | |||
| nicht in einwandfreiem Zustand | LM, SM | |||
| gebrochen oder unsicher | SM | |||
| Reserverad unsicher am Halter befestigt oder kann herunterfallen | SM, GV | |||
| 6.1.6 | Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen | |||
| Anhängevorrichtung | ||||
| Bauteil beschädigt, defekt oder gerissen, in der Funktion beeinträchtigt | LM, SM, GV | |||
| Bauteil stark oder übermäßig abgenutzt | SM, GV | |||
| Befestigung schadhaft | SM, GV | |||
| Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei | SM, GV | |||
| Anzeige funktioniert nicht | SM | |||
| Kennzeichen oder Leuchte verdeckt (wenn nicht in Betrieb) | LM, SM | |||
| offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung | SM, GV | |||
| nicht selbsttätig schließend | VM | wenn vorgeschrieben | ||
| Typenschild/Genehmigungszeichen fehlt | VM | |||
| Zugeinrichtung am Anhänger | ||||
| Befestigung gelockert, zu großes Spiel | SM, GV | |||
| schadhafte Sicherung der Befestigung | SM, GV | |||
| Zuggabel/Zugrohr stark verbogen oder angerissen | SM, GV | |||
| Zuggabel/Zugrohr unzulässig oder unsachgemäß reparaturgeschweißt | SM, GV | |||
| Höheneinstellung fehlt oder unzureichend | SM | |||
| 6.1.7 | Getriebe / Kraftübertragung | |||
| (Motor, Kupplung, Getriebe, Kardanwelle, Differenzial, Antriebswellen) | ||||
| Sicherungsbolzen locker oder fehlen | SM, GV | |||
| Getriebewellenlager stark oder übermäßig abgenutzt | SM, GV | |||
| Antriebsgelenke stark oder übermäßig abgenutzt | SM, GV | |||
| flexible Kupplung (z. B. Hardyscheibe) beschädigt, Risse | SM, GV | |||
| Welle beschädigt oder verbogen | SM | |||
| Gelenke locker oder Befestigungsschrauben fehlen | SM, GV | |||
| Kupplung zeigt Schlupf | LM, SM | |||
| Kupplung zeigt übermäßigen Schlupf | GV | Anm.: kein sicheres Anfahren möglich | ||
| Kupplung trennt nicht | SM, GV | |||
| Lagergehäuse gebrochen oder unsicher | SM, GV | |||
| Abdichtung (Antriebswellenmanschette) beschädigt | LM,SM | |||
| Abdichtung (Antriebswellenmanschette) fehlt | SM | |||
| offensichtlich unzulässige Veränderung am Antriebssystem | SM | |||
| 6.1.8 | Motorhalterungen | |||
| Halterungen schadhaft, offensichtlich und schwer beschädigt, locker oder gebrochen | SM, GV | |||
| 6.1.9 | Motorleistung | |||
| unzulässige Veränderung der Betätigungseinrichtung | SM | |||
| unzulässige Veränderung des Motors | SM | |||
| offensichtliche Steigerung der Motorleistung durch unzulässiges Chip- Tuning | SM | |||
| 6.1.10 | Abschleppeinrichtung vorne/hinten | |||
| fehlt oder unbrauchbar (falls erforderlich) | SM, VM | |||
| 6.2 | Führerhaus, Karosserie und Aufbauten | |||
| 6.2.1 | Zustand | |||
| Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr | SM, GV | |||
| offensichtlich gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen | LM, SM, GV | |||
| Karosseriesäule unsicher | SM, GV | |||
| Korrosionsschäden an tragenden Teilen | LM, SM, GV | |||
| Eindringen von Motor- oder Rauchgasen | SM, GV | |||
| offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung (Zu- oder Anbauten) | SM, GV | |||
| nicht genehmigte Veränderungen (Zu- oder Anbauten) | VM | |||
| Laderaumboden, Wände, Rungen, Verschlüsse: ungenügende Befestigung | SM, GV | |||
| Laderaumplane, Gestell, Verschlüsse Spiegelgestell beschädigt | LM, SM | |||
| Bordwandverschlüsse schadhaft | LM, SM | |||
| 6.2.2 | Befestigung | |||
| Karosserie oder Fahrerhaus unsicher | SM, GV | |||
| Karosserie/Fahrerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell | LM, SM | |||
| Kippmechanismus des Führerhauses beschädigt oder ausgeschlagen | LM, SM | |||
| Befestigung der Karosserie/des Fahrerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt | SM, GV | |||
| Sicherung fehlt oder unzureichend | SM, GV | |||
| Niederspannvorrichtung fehlt, wirkungslos oder stark beschädigt | SM | |||
| Hydraulik oder Druckluftteil undicht | LM, SM | |||
| Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie stark oder übermäßig korrodiert | SM, GV | |||
| Luftleiteinrichtungen (Spoiler) unzureichende Befestigung | LM, SM | |||
| 6.2.3 | Türen und Türanschläge, Schlösser | |||
| Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei | LM, SM | |||
| Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen | SM, GV | |||
| Türe, Scharniere, Anschläge oder Säule sind locker, schadhaft oder fehlen | LM, SM, VM | |||
| korrodiert | LM, SM | |||
| Fronthaubenfanghaken funktionslos oder fehlt | SM | |||
| 6.2.4 | Boden | |||
| Boden unsicher oder schwer beschädigt | SM, GV | |||
| wesentliche Schwächung von Bauteilen bei Fahrzeugen mit selbsttragender Karosserie | SM, GV | |||
| Korrosions- oder Verformungsschäden | LM, SM | |||
| 6.2.5 | Fahrersitz | |||
| locker oder Sitzstruktur defekt | SM, GV | |||
| keine sichere Lehnenbefestigung oder Arretierung | SM, GV | |||
| Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei | SM, GV | |||
| Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar | SM | |||
| 6.2.6 | Andere Sitze | |||
| defekt oder unsicher | LM, SM | |||
| Montage der Sitze offensichtlich nicht vorschriftsmäßig | LM, SM | |||
| Sitzpolster schadhaft | LM | |||
| Haltegriffe (soweit vorgesehen) fehlen oder locker | SM | |||
| Kopfstütze (soweit vorgesehen) fehlt oder nicht arretierbar | SM | |||
| 6.2.7 | Betätigungseinrichtungen | |||
| eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei | SM, GV | |||
| Hebel/Pedale nicht gleitsicher | LM | |||
| sonstige Mängel | LM, SM | Anm.: unsachgem. Veränderung | ||
| 6.2.8 | Trittstufen / Einstiege | |||
| Stufe oder Stufenabsatz unsicher | LM, SM, VM | |||
| Zustand von Stufe oder Stufenabsatz birgt Verletzungsgefahr für Nutzer | SM, GV | |||
| falsche Anbringung (zu hoch) | SM, VM | |||
| 6.2.9 | Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen | |||
| Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt | SM | |||
| andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| hydraulische Einrichtung undicht | LM, SM | |||
| 6.2.10 | Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutz | |||
| fehlen, sind locker oder schwer korrodiert | LM, SM | |||
| ungenügender Abstand zum Rad | LM, SM | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| Spritzschutz fehlt oder ohne entsprechende Genehmigung | SM | für Fahrzeuge der Klassen N2 7,5 t N3 und M3 mit Genehmigung nach dem 08.09.1999 | ||
| 7 | Sonstige Ausstattungen soweit vorgeschrieben | |||
| 7.1 | Sicherheitsgurte / Gurtschlösser und Rückhaltesysteme | |||
| 7.1.1 | Montagesicherheit der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser | |||
| Verankerungspunkte schwer beschädigt | SM, GV | |||
| Verankerung locker | SM, GV | |||
| Befestigung unzureichend dimensioniert | SM, GV | |||
| unzulässige Anbringung | SM, VM | |||
| 7.1.2 | Zustand der Sicherheitsgurte / Gurtschlösser | |||
| vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt, ist nicht montiert oder unbrauchbar | SM, VM | |||
| Sicherheitsgurt beschädigt | LM, SM | |||
| Sicherheitsgurt nicht vorschriftsmäßig | LM, SM | |||
| Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei | SM | |||
| Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei | SM | |||
| 7.1.3 | Kraftbegrenzer der Sicherheitsgurte | |||
| Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet | SM | |||
| 7.1.4 | Gurtstraffer | |||
| Fehlt, offensichtlich defekt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet | SM | |||
| 7.1.5 | Airbag | |||
| fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet | SM | Anm.: gilt nur für Frontairbags, sofern laut Aufschrift auf Gurtlasche erforderlich | ||
| funktioniert offensichtlich nicht | SM | Anm.: gilt nur für Frontairbags, sofern laut Aufschrift auf Gurtlasche erforderlich | ||
| 7.1.6 | Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) | |||
| SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin | LM, SM | Anm.: sofern Fehlerauslese „Sitzkissen“ ergibt, LM mit Dokumentation im Gutachten sonst SM | ||
| 7.2 | Feuerlöscher (falls erforderlich) | |||
| fehlt | SM, VM | |||
| Befestigung mangelhaft | LM, SM | |||
| Überprüfungsfrist abgelaufen | SM, VM | |||
| Plombierung fehlt | SM, VM | |||
| 7.3 | Schlösser und Diebstahlsicherungen | |||
| Diebstahlsicherung funktioniert nicht, verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs | LM | |||
| defekt oder sperrt bzw. blockiert unabsichtlich | SM, GV | |||
| fehlt | VM | |||
| 7.4 | Warndreieck (falls vorgeschrieben) | |||
| fehlt oder beschädigt | LM | |||
| Nicht vorschriftsmäßig | LM | |||
| 7.5 | Verbandskasten (falls vorgeschrieben) | |||
| fehlt oder unvollständig | LM | |||
| 7.6 | Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben) | |||
| fehlen, unbrauchbar | LM, SM | |||
| Befestigung mangelhaft | LM, SM, GV | |||
| 7.7 | Akustische Warnvorrichtung | |||
| funktionslos | SM | |||
| Betätigungseinrichtung unsicher | LM | |||
| zu laut, zu leise | SM | |||
| Folgetonhorn (ausgenommen Einsatzfahrzeuge) | SM | |||
| Rückfahrwarner ohne Funktion, fehlt | SM, VM | für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M3 | ||
| Rückfahrwarner nicht rückschaltbar (falls vorgeschrieben) | VM | |||
| 7.8 | Geschwindigkeitsmesser | |||
| nicht vorschriftsmäßig eingebaut | LM, SM, VM | |||
| funktioniert nicht, offensichtlich erhebliche Abweichungen | SM | offensichtlich erhebliche Abweichung für Prüfung gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant | ||
| fehlt | SM | |||
| Beleuchtung mangelhaft | LM, SM | |||
| Ablesbarkeit mangelhaft | LM, SM | |||
| 7.9 | Fahrtschreiber/ Kontrollgerät (Vorhandensein und Verplombung) | |||
| nicht vorschriftsmäßig eingebaut | LM, SM, VM | |||
| funktioniert nicht, offensichtlich falsche oder mangelhafte Aufzeichnung | SM | |||
| Verplombung schadhaft oder fehlt | SM | |||
| Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet | SM, VM | |||
| pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen | SM, VM | |||
| unbefugter Eingriff oder offensichtliche Manipulation | SM, VM | |||
| Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern | SM | |||
| 7.10 | Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut / vorgeschrieben) | |||
| nicht vorschriftsmäßig eingebaut | LM, SM, VM | |||
| Einbauschild ungültig, fehlt | SM | |||
| funktioniert offensichtlich nicht | SM | |||
| Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft) | SM | |||
| Verplombung schadhaft oder fehlt | SM, VM | |||
| Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder abgelaufen | SM, VM | |||
| pos. Prüfnachweis fehlt bzw. offensichtliche Abweichungen | SM, VM | Anm: Prüfnachweis muss bei Begutachtung vorgelegt werden | ||
| Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern | SM | |||
| 7.11 | Kilometerzähler (falls vorhanden) | |||
| funktioniert offensichtlich nicht | LM | |||
| 7.12 | Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls eingebaut/vorgeschrieben) | |||
| Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft | LM, SM | |||
| Kabel beschädigt | LM, SM | |||
| andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt | LM, SM | |||
| Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei | LM, SM | |||
| ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin | LM, SM | |||
| 7.13 | Antimanipulationsmaßnahmen (Klasse L, wenn vorgeschrieben) | |||
| Antimanipulationsaufkleber fehlt oder unleserlich | SM | |||
| Bauteile entsprechen offensichtlich nicht den Angaben am Antimanipulationsaufkleber | SM | |||
| 7.14 | Ständer, Fußrasten | |||
| Ständer fehlt oder unbrauchbar | SM | |||
| Anfahrsicherung (falls vorgeschrieben) ohne Funktion bzw. fehlt, Ständer klappt nicht automatisch in geschlossene Fahrtstellung | SM, GV | |||
| Seitenständer vorschriftswidrig | SM, VM | |||
| Ständer in Fahrtstellung nicht fixiert | SM, GV | |||
| Fußrasten fehlen, stark beschädigt, nicht arretierbar | SM | |||
| Fußrastenoberfläche glatt | LM | |||
| 7.15 | Kette /Antriebsriemen | |||
| locker | LM, SM, GV | |||
| unzulässig abgenützt | SM, GV | |||
| Kettenschloss unsachgemäß montiert | SM | |||
| Kettenritzel oder Kettenrad abgenützt | LM, SM, GV | |||
| Kettenritzel oder Kettenrad offensichtlich nicht serienmäßig | SM | |||
| Kettenspannvorrichtung fehlt | SM, GV | |||
| Kettenspannvorrichtung locker, beschädigt, Sicherung fehlt | SM | |||
| Kettenschutz (wenn vorgeschrieben) fehlt | SM, GV | |||
| Kettenschutz locker, verbogen | SM | |||
| offensichtlich ungleichmäßig gedehnte Kette | LM, SM | |||
| 7.16 | Zapfwellenabdeckung | |||
| fehlt, gebrochen | LM, SM | |||
| 7.17 | Kipp- bzw. Ladevorrichtung | |||
| Prüfnachweis fehlt | VM | |||
| offensichtliche Mängel | LM, SM | |||
| Tragfähigkeitsschild fehlt | VM | |||
| Prüfintervall überschritten | SM, VM | |||
| 7.18 | Anlassvorrichtung | |||
| ohne Funktion | SM, GV | |||
| 7.19 | Haltegriffe | |||
| fehlt oder beschädigt | SM | |||
| 7.20 | Druckbehälter | |||
| Bescheinigungen fehlen | VM | |||
| 7.21 | Ersatzrad nur für Omnibusse | |||
| fehlt oder unbrauchbar | SM, VM | |||
| 7.22 | Kennzeichnungstafeln | |||
| fehlen, unbrauchbar | SM, VM | |||
| falsche Anbringung | LM, VM | |||
| 7.23 | Aufschriften/Geschwindigkeitsschild | |||
| fehlt | LM, VM | |||
| 7.24 | Schneeketten (Fahrzeug M2, M3, N2, N3) | |||
| geeignete Schneeketten für die Räder mindestens einer Antriebsachse fehlen | VM | im Zeitraum vom 1. November bis | ||
| 15. April | ||||
| 8 | Umweltbelastung | |||
| 8.1 | Lärmentwicklung | |||
| Auspuffanlage undicht, schadhaft (vgl. auch 6.1.2) | LM, SM | |||
| Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen | VM | |||
| Lärmpegel übersteigt offensichtlich den in den Vorschriften erlaubten Wert: | ||||
| Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 3 dB(A) über dem zulässigen Wert; Nahfeldpegel (gemessen) | SM, VM | |||
| Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert; Nahfeldpegel (gemessen) | GV, VM | |||
| ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird | SM, GV | |||
| Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen | VM | |||
| 8.2 | Abgasemissionen | |||
| 8.2.1 | Emissionen von Benzinmotoren | |||
| 8.2.1.1 | Abgasnachbehandlungssystem | |||
| das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt | LM, SM | |||
| Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen | SM | |||
| 8.2.1.2 | Abgase | |||
| Auspuffanlage undicht, schadhaft | SM | |||
| Zündanlage defekt | SM | |||
| Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose | LM, SM | |||
| Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig | SM | |||
| Bei Kraftfahrzeugen mit Benzinmotor, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L gilt: | ||||
| a) Abgasemissionen überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe | SM | |||
| b) oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten HC-Gehalt und/oder CO-Emissionen folgende Werte | ||||
| i) bei Kraftfahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem wie z. B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung HC-Gehalt über 600 ppm, CO-Gehalt über → 4,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor 1.1.1980 oder → 3,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung ab 1.1.1980 | SM | |||
| ii) bei Kraftfahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem wie z. B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften HC-Wert über 60 ppm → bei Leerlauf des Motors: 0,5 % → bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 01. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220 /EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab EURO III) genehmigt wurden → bei Leerlauf des Motors: 0,3 % → bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 % | SM | |||
| c) Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben | SM | |||
| d) bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an | SM | |||
| bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht | SM | |||
| bei laufendem Motor blinkt OBD-Kontrollleuchte bzw. leuchtet ständig | SM | |||
| Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Benzinmotoren, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung | ||||
| CO-Emissionen überschreiten bei Leerlauf des Motors 4,5 % | SM | |||
| 8.2.2 | Emissionen von Dieselmotoren | |||
| 8.2.2.1 | Abgasnachbehandlungssystem | |||
| das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt | LM, SM | |||
| Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen | SM | |||
| 8.2.2.2 | Abgastrübung | |||
| Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose | LM, SM | |||
| Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig | SM | |||
| Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Es ist lediglich eine Sichtprüfung durchzuführen. | ||||
| a) Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß | SM | |||
| b) Sofern diese Information nicht verfügbar ist und der Absorptionsbeiwert folgende Werte überschreitet: | ||||
| i) bei Kraftfahrzeugen mit Saugmotor 2,5 m 1 | SM | |||
| ii) bei Kraftfahrzeugen mit Turbomotor 3,0 m 1 | SM | |||
| iii) bei Kraftfahrzeugen, welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. I, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO 4) genehmigt wurden oder welche gem. den Grenzwerten Zeile B1, Anh. I, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG idF. 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder bei Kraftfahrzeugen mit einer erstmaligen Zulassung nach dem 1. Juli 2008 1,5 m 1 | SM | |||
| 8.3 | Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen | |||
| Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften | LM, VM | |||
| offensichtlich mangelhaft | SM | |||
| 8.4 | Andere umweltrelevante Positionen | |||
| 8.4.1 | Flüssigkeitsverlust | |||
| jeglicher Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung | LM | |||
| jeglicher übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | SM, GV | |||
| 8.4.2. | Sichtbarer Rauch | |||
| starke oder übermäßige Rauchentwicklung | SM, GV | |||
| 9. | Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3) | |||
| 9.1 | Türen | |||
| 9.1.1 | Einstiegs- und Ausstiegstüren | |||
| mangelhafte Funktion | SM | |||
| Zustand schadhaft | LM, SM | |||
| Notsteuerung defekt | SM | |||
| Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft | SM | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.1.2 | Notausstiege | |||
| mangelhafte Funktion | SM, GV | |||
| Notausstiegsschilder fehlen oder sind unleserlich | SM | |||
| Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt | SM, GV | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.2 | Antibeschlag- und entfrostungssystem | |||
| mangelhafte Funktion | LM, SM | |||
| Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein | SM, GV | |||
| Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft | SM | |||
| 9.3 | Lüftung und Heizung | |||
| mangelhafte Funktion | LM, SM | |||
| Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein | SM, GV | |||
| 9.4 | Sitze | |||
| 9.4.1 | Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal) | |||
| Sitze defekt oder unsicher | LM, SM | |||
| Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch | LM, SM | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| Sitzbezüge beschädigt | LM | |||
| Sitzplatzanzahl über der genehmigten | SM, GV, VM | |||
| 9.4.2 | Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen) | |||
| Sonderausstattung wie Sonnenschutz oder Blendschutzeinrichtung schadhaft | LM, SM | |||
| Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.5 | Innenbeleuchtung und Wegmarkierungen | |||
| Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| fehlt, ausgefallen | SM | |||
| einzelne Lampen ausgefallen | LM | |||
| 9.6 | Gänge, Stehplätze | |||
| Boden unsicher | SM, GV | |||
| Haltestangen oder Festhaltegriffe schadhaft | LM, SM | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.7 | Treppen und Stufen | |||
| Zustand schadhaft oder beschädigt | LM, SM, GV | |||
| einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei | SM | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.8 | Fahrgastkommunikationssystem | |||
| System defekt | LM, SM | |||
| 9.9. | Hinweistafeln | |||
| Hinweistafel fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich | LM, SM | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.10 | Vorschriften für die Beförderung von Kindern | |||
| 9.10.1 | Türen | |||
| Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.10.2 | Signaleinrichtungen und Sonderausstattung | |||
| Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig | SM, VM | z. B.: Schulbusse | ||
| 9.11 | Vorschriften für die Beförderung von Personen mit Behinderungen | |||
| 9.11.1 | Türen, Rampen und Hebeeinrichtung | |||
| mangelhafte Funktion | LM, SM | |||
| Zustand schadhaft | LM, SM | |||
| Steuerung(en) defekt | LM, SM | |||
| Warnvorrichtung(en) defekt | LM, SM | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.11.2 | Rollstuhlhalterungen | |||
| mangelhafte Funktion | LM, SM | |||
| Zustand schadhaft | LM, SM | |||
| Steuerung(en) defekt | LM, SM | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.11.3 | Signaleinrichtungen und Sonderausstattung | |||
| Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.12 | Sonstige Sonderausstattungen | |||
| 9.12.1 | Einrichtungen für Nahrungszubereitung | |||
| Einrichtung nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| Einrichtung derart beschädigt, dass Benutzung gefährlich wäre | SM | |||
| 9.12.2 | Sanitäre Einrichtungen | |||
| Einrichtung nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.12.3 | Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme) | |||
| nicht vorschriftsmäßig | LM, SM, VM | |||
| 9.13 | Wagenbuch | |||
| nicht vorgelegt | VM | |||
Anlage 6a
(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
PBStV
Anlage 6a
MUSTER FÜR EINEN BERICHT ÜBER EINE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER CHECKLISTE DER PRÜFPUNKTE
(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 7
(§ 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3)
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumetiert.)
Abkürzung
PBStV
Anlage 7
Prüfnachweis gemäß §§ 24, 24a KFG 1967
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumetiert.)
Abkürzung
PBStV
Anlage 8
(§ 11 Abs. 4)
Downloadzertifikat
Bescheinigung Nummer: ….
Bescheinigung über
□ das Herunterladen von Daten
□ die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten
(Zutreffendes ist anzukreuzen)
Das digitale Kontrollgerät, das nachfolgend unter 2.) beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: ……… eingebaut war, wurde ausgetauscht am: TT. MM. JJJJ.
Angaben zum ausgetauschten Kontrollgerät
Hersteller: ……
Modell: …….
Gerätenummer: ……
3 Die im Kontrollgerät gespeicherten Daten:
□ (a) wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe „Bemerkungen“ unten)
□(b) konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar
(jeweils Zutreffendes ist anzukreuzen)
Bemerkungen
(a) Heruntergeladene Daten können nur einem „zuständigen Transportunternehmen“ zur Verfügung gestellt werden, d.h. einem Unternehmen, das sich mittels einer „Unternehmenskarte“ in das Kontrollgerät eingeloggt hat.
(b) Nur Daten, die sich auf das „zuständige Transportunternehmen“ beziehen, können diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
(c) Für den Zugriff auf die Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.
(d) Ein Antrag auf eine Kopie der Daten soll an die unten genannte gemäß § 24 KFG ermächtigte Stelle geschickt werden. Darin soll angegeben werden, wie die Daten übermittelt werden sollen.
(e) Die Daten werden von der ermächtigten Stelle nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter „1“ genannten Tag aufbewahrt; nach Ablauf dieses Zeitraums werden sie vernichtet.
Angaben zur ermächtigten Stelle:
Inhaber der Ermächtigung:
Name:
Adresse:
Werkstattkartennumer:
geeignete Person (Inhaber der Werkstattkarte):
„