Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 112 Abs. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, BGBl. I Nr. 100/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 900 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 3 600 S.
§ 2. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.