Bundesgesetz über das Postwesen (Postgesetz 1997)(NR: GP XX RV 940 AB 966 S. 105. BR: AB 5593 S. 633.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-01-01
Letzte Aktualisierung 2006-03-01
Status Aufgehoben · 2002-01-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 283
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Postgeheimnis und Ausnahmen

```

2.

Abschnitt

```

Postdienste

§ 4 Universaldienst

§ 5 Universaldienstbetreiber

§ 6 Reservierter Postdienst

§ 7 Zustellung behördlicher Schriftstücke

§ 8 Kontrahierungszwang

§ 9 Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 10 Entgelte, Kostenrechnungssystem

§ 11 Preiskommission

§ 12 Qualitätssicherung

§ 13 Zwangsmaßnahmen

§ 14 Hausbrieffachanlagen

```

3.

Abschnitt

```

Postzeitungsversand

(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft)

§ 15 Allgemeines

§ 16 Besondere Begünstigungen

```

4.

Abschnitt

```

Post und Telekom Austria

§ 17 Rechtsbeziehungen zwischen PTA und ihren Kunden

§ 18 Datenschutz

§ 19 Postmarken

§ 20 Poststempel

§ 21 Kennzeichnungsschutz

§ 22 Feldpost

§ 23 Vermißtensuchdienst, Blindensendungen

```

5.

Abschnitt

```

Haftungsgrundsätze und Ersatzleistung

§ 24 Haftung der PTA für Verlust, Beschädigung und Verzögerung

```

6.

Abschnitt

```

Postbehörden, Aufsichtsrecht

§ 25 Postbehörden

§ 26 Zuständigkeit

§ 27 Aufsichtsmaßnahmen

§ 28 Streitschlichtung

```

7.

Abschnitt

```

Strafbestimmungen

§ 29 Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 30 Verletzung des Postgeheimnisses

```

8.

Abschnitt

```

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 31 Inkrafttreten

§ 32 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 33 Übergangsbestimmungen

§ 34 Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch die PTA

§ 35 Verweisungen

§ 36 Vollziehung

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Postgeheimnis und Ausnahmen

```

2.

Abschnitt

```

Postdienste

§ 4 Universaldienst

§ 5 Universaldienstbetreiber

§ 6 Reservierter Postdienst

§ 7 Zustellung behördlicher Schriftstücke

§ 8 Kontrahierungszwang

§ 9 Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 10 Entgelte, Kostenrechnungssystem

§ 11 Preiskommission

§ 12 Qualitätssicherung

§ 13 Zwangsmaßnahmen

§ 14 Hausbrieffachanlagen

```

3.

Abschnitt

```

Postzeitungsversand

(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft)

§ 15 Allgemeines

§ 16 Besondere Begünstigungen

```

4.

Abschnitt

```

Post und Telekom Austria

§ 17 Rechtsbeziehungen zwischen PTA und ihren Kunden

§ 18 Datenschutz

§ 19 Postmarken

§ 20 Poststempel

§ 21 Kennzeichnungsschutz

§ 22 Feldpost

§ 23 Vermißtensuchdienst, Blindensendungen

```

5.

Abschnitt

```

Haftungsgrundsätze und Ersatzleistung

§ 24 Haftung der PTA für Verlust, Beschädigung und Verzögerung

```

6.

Abschnitt

```

Postbehörden, Aufsichtsrecht

§ 25 Postbehörden

§ 26 Zuständigkeit

§ 27 Aufsichtsmaßnahmen

§ 28 Streitschlichtung

```

7.

Abschnitt

```

Strafbestimmungen

§ 29 Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 30 Verletzung des Postgeheimnisses

```

8.

Abschnitt

```

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 31 Inkrafttreten

§ 32 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 33 Übergangsbestimmungen

§ 34 Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch die PTA

§ 35 Verweisungen

§ 36 Vollziehung

§ 37 In-Kraft-Treten

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Postgeheimnis und Ausnahmen

```

2.

Abschnitt

```

Postdienste

§ 4 Universaldienst

§ 5 Universaldienstbetreiber

§ 6 Reservierter Postdienst

§ 7 Zustellung behördlicher Schriftstücke

§ 7a Weltpostvertrag

§ 8 Kontrahierungszwang

§ 9 Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 10 Entgelte, Kostenrechnungssystem

§ 11 Preiskommission

§ 12 Qualitätssicherung

§ 13 Zwangsmaßnahmen

§ 14 Brieffachanlagen

```

3.

Abschnitt

```

Postzeitungsversand

(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft)

§ 15 Allgemeines

§ 16 Besondere Begünstigungen

```

4.

Abschnitt

```

Post und Telekom Austria

§ 17 Rechtsbeziehungen zwischen der Österreichischen Post und ihren

Kunden

§ 18 Datenschutz

§ 19 Postmarken

§ 20 Poststempel

§ 21 Kennzeichnungsschutz

§ 22 Feldpost

§ 23 Vermißtensuchdienst, Blindensendungen

```

5.

Abschnitt

```

Haftungsgrundsätze und Ersatzleistung

§ 24 Haftung der Österreichischen Post für Verlust, Beschädigung und

Verzögerung

```

6.

Abschnitt

```

Postbehörden, Aufsichtsrecht

§ 25 Postbehörden

§ 26 Zuständigkeit

§ 27 Aufsichtsmaßnahmen

§ 27a Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 28 Streitschlichtung

```

7.

Abschnitt

```

Strafbestimmungen

§ 29 Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 30 Verletzung des Postgeheimnisses

```

8.

Abschnitt

```

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 31 Inkrafttreten

§ 32 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 33 Übergangsbestimmungen

§ 34 Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch die Post und

Telekom Austria AG

§ 35 Verweisungen

§ 36 Vollziehung

§ 37 In-Kraft-Treten

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Postgeheimnis und Ausnahmen

```

2.

Abschnitt

```

Postdienste

§ 4 Universaldienst

§ 5 Universaldienstbetreiber

§ 6 Reservierter Postdienst

§ 7 Zustellung behördlicher Schriftstücke

§ 7a Weltpostvertrag

§ 8 Kontrahierungszwang

§ 9 Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 10 Entgelte, Kostenrechnungssystem

§ 11 Preiskommission

§ 12 Qualitätssicherung

§ 13 Zwangsmaßnahmen

§ 14 Brieffachanlagen

```

3.

Abschnitt

```

Postzeitungsversand

(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft)

§ 15 Allgemeines

§ 16 Besondere Begünstigungen

§ 16b Universaldienstbetreiber

```

4.

Abschnitt

```

Post und Telekom Austria

§ 17 Rechtsbeziehungen zwischen der Österreichischen Post und ihren

Nutzern

§ 18 Datenschutz

§ 19 Postmarken

§ 20 Poststempel

§ 21 Kennzeichnungsschutz

§ 22 Feldpost

§ 23 Vermißtensuchdienst, Blindensendungen

```

5.

Abschnitt

```

Haftungsgrundsätze und Ersatzleistung

§ 24 Haftung der Österreichischen Post für Verlust, Beschädigung und

Verzögerung

```

6.

Abschnitt

```

Postbehörden, Aufsichtsrecht

§ 25 Postbehörden

§ 26 Zuständigkeit

§ 27 Aufsichtsmaßnahmen

§ 27a Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 28 Streitschlichtung

```

7.

Abschnitt

```

Strafbestimmungen

§ 29 Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 30 Verletzung des Postgeheimnisses

```

8.

Abschnitt

```

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 31 Inkrafttreten

§ 32 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 33 Übergangsbestimmungen

§ 34 Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch die Post und

Telekom Austria AG

§ 35 Verweisungen

§ 36 Vollziehung

§ 37 In-Kraft-Treten

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Postgeheimnis und Ausnahmen

```

2.

Abschnitt

```

Universaldienst und reservierter Postdienst

§ 4 Universaldienst

§ 5 Universaldienstbetreiber

§ 6 Reservierter Postdienst

§ 7 Zustellung behördlicher Schriftstücke

§ 7a Weltpostvertrag

§ 8 Kontrahierungszwang

§ 9 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst

und den Universaldienst

§ 10 Entgelte für den reservierten Postdienst und den

Universaldienst, Kostenrechnungssystem

§ 10a Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte

§ 11 Preiskommission

§ 12 Qualitätssicherung

§ 13 Zwangsmaßnahmen

§ 14 Brieffachanlagen

```

3.

Abschnitt

```

Postdienste

§ 15 Allgemeine Voraussetzungen, Anzeigepflicht

§ 16 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im

Universaldienstbereich

§ 16a Pflichten der Anbieter eines Postdienstes

§ 16b Universaldienstbetreiber

```

4.

Abschnitt

```

Post und Telekom Austria

§ 17 Rechtsbeziehungen zwischen der Österreichischen Post und ihren

Nutzern

§ 18 Datenschutz

§ 19 Postmarken

§ 20 Poststempel

§ 21 Kennzeichnungsschutz (Anm.: aufgehoben)

§ 22 Feldpost

§ 23 Vermißtensuchdienst, Blindensendungen

```

5.

Abschnitt

```

Haftungsgrundsätze und Ersatzleistung

§ 24 Haftung der Österreichischen Post für Verlust, Beschädigung und

Verzögerung

```

6.

Abschnitt

```

Postbehörden, Aufsichtsrecht

§ 25 Postbehörden

§ 26 Zuständigkeit

§ 27 Aufsichtsmaßnahmen

§ 27a Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 28 Streitschlichtung

```

7.

Abschnitt

```

Strafbestimmungen

§ 29 Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 30 Verletzung des Postgeheimnisses

```

8.

Abschnitt

```

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 31 Inkrafttreten

§ 32 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 33 Übergangsbestimmungen

§ 34 Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch die Post und

Telekom Austria AG

§ 35 Verweisungen

§ 36 Vollziehung

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, daß Postdienste für alle Kunden im gesamten Bundesgebiet zufriedenstellend, preiswert und nach gleichen Grundsätzen erbracht werden. Es legt die Grundlagen für die Erfüllung des Versorgungsauftrages bei dem Erbringen des Universaldienstes sowie die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb auf dem Gebiet des Postwesens fest.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, daß Postdienste für alle Nutzer im gesamten Bundesgebiet zufriedenstellend, preiswert und nach gleichen Grundsätzen erbracht werden. Es legt die Grundlagen für die Erfüllung des Versorgungsauftrages bei dem Erbringen des Universaldienstes sowie die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb auf dem Gebiet des Postwesens fest.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Nach diesem Bundesgesetz bezeichnet der Begriff:

1.

„Betreiber'' Unternehmen und Einrichtungen, denen der reservierte Postdienst und der Universaldienst oder nur der Universaldienst übertragen wurde;

2.

„PTA'' die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die mit dem Erbringen von Postdienstleistungen befaßten Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu mehr als der Hälfte an Kapital oder an Stimmrechten beteiligt ist;

3.

„Postdienstleistung'' die Abholung, Annahme, Sortierung, Weiterleitung und Abgabe von Postsendungen;

4.

„Postsendung'' eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von dem Anbieter von Universaldienstleistungen übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Zeitungen sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;

5.

„Briefsendung'' eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird;

6.

„Universaldienst'' die Beförderung von Postsendungen bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm, von Paketen bis zu 20 Kilogramm sowie die Sonderbehandlungen Einschreiben und Wertversand;

7.

„Reservierter Postdienst'' die einem bestimmten Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen;

8.

„Wettbewerbsdienste'' die nicht der PTA oder einem Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen;

9.

„Einschreiben'' die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Briefsendungen, die gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden und für die im Falle eines Verlustes, einer Beschädigung oder einer Verzögerung in der Beförderung gehaftet wird;

10.

„Wertversand'' die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Postsendungen, für die bis zur Höhe des vom Absender angegebenen Wertes im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung gehaftet wird;

11.

„Postzeitungsversand'' der gegenüber vergleichbaren Leistungen zu geringeren Entgelten mögliche Versand von Zeitungen, Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblättern, die in einem Staat der Europäischen Union gedruckt, verlegt und herausgegeben werden bis zu einem Gewicht von einem Kilogramm;

12.

„Zeitungen'' regelmäßig unter demselben Titel in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinende Druckschriften in einem Mindestumfang von vier Seiten, die der Information über das Tagesgeschehen dienen über Zeit- und Fachfragen durch redaktionelle Beiträge, im besonderen über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens bzw. über Vereinszwecken entsprechenden Angelegenheiten in presseüblicher Weise zu berichten. Druckschriften, die Teile eines zu einem Ganzen bestimmten Werkes bilden, sowie Druckschriften, die zum Zwecke der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken mittelbar oder unmittelbar dienen, sind keine Zeitungen;

13.

„Kaufzeitungen'' Zeitungen, die vom Medieninhaber (Verleger) in der Regel nur gegen Entrichtung eines angemessenen Kaufpreises abgegeben werden;

14.

„Tageszeitungen'' Zeitungen, die in der Regel mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen;

15.

„Wochenblätter'' Zeitungen, die in der Regel wöchentlich, mindestens aber zwölfmal im Kalendervierteljahr erscheinen;

16.

„Monatsschriften'' Zeitungen, die in der Regel monatlich, mindestens aber viermal im Kalenderjahr erscheinen;

17.

„Gemeinnützige Organisationen'' Organisationen, die nachweisen, daß sie die Voraussetzungen für die allfällige Gewährung von Begünstigungen gemäß § 34 der Bundesabgabenordnung erfüllen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Nach diesem Bundesgesetz bezeichnet der Begriff:

1.

"Betreiber" Unternehmen und Einrichtungen, denen der reservierte Postdienst und der Universaldienst oder nur der Universaldienst übertragen wurde;

2.

"Österreichische Post" die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die mit dem Erbringen von Postdienstleistungen befassten Unternehmen, an denen die Österreichische Post Aktiengesellschaft zu mehr als der Hälfte an Kapital oder an Stimmrechten beteiligt ist;

3.

"Postdienstleistung" die Abholung, Annahme, Sortierung, Weiterleitung und Abgabe von Postsendungen;

4.

"Postsendung" eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von dem Anbieter von Universaldienstleistungen übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Zeitungen sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;

5.

"Briefsendung" eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird;

6.

"Universaldienst" die Beförderung von Postsendungen bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm, von Paketen bis zu 20 Kilogramm sowie die Sonderbehandlungen Einschreiben und Wertversand;

7.

"Reservierter Postdienst" die einem bestimmten Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen;

8.

"Wettbewerbsdienste" die nicht der Österreichischen Post oder einem Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen;

9.

"Einschreiben" die entgeltpflichtige Sonderbehandlung einer Postsendung, die durch den Dienstanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der dem Absender, gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird;

10.

"Wertversand" die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Postsendungen, für die bis zur Höhe des vom Absender angegebenen Wertes im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung gehaftet wird;

11.

"Dokumentenaustausch" die Bereitstellung von Mitteln, einschließlich der Bereitstellung von eigens hiefür vorgesehenen Räumlichkeiten und der Beförderung durch Dritte, die eine Selbstzustellung durch wechselseitigen Austausch von Postsendungen zwischen den diesen Diensten in Anspruch nehmenden Nutzern erlauben;

12.

"Druckschriften" Zeitungen (wie Kaufzeitungen, Regionalmedien), Zeitschriften, Magazine, Kataloge und dergleichen in adressierter oder nicht adressierter Form.

13.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2003)

14.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2003)

15.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2003)

16.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2003)

17.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2003)

Begriffsbestimmungen

§ 2. Nach diesem Bundesgesetz bezeichnet der Begriff:

1.

“Betreiber” Unternehmen und Einrichtungen, denen der reservierte Postdienst und der Universaldienst oder nur der Universaldienst übertragen wurde;

2.

“Österreichische Post” die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die mit dem Erbringen von Postdiensten befassten Unternehmen, an denen die Österreichische Post Aktiengesellschaft zu mehr als der Hälfte an Kapital oder an Stimmrechten beteiligt ist;

3.

„Postdienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;

3a. „öffentliches Postnetz“ die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:

3b. „Zugangspunkte“ die Einrichtungen, einschließlich der für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten der Anbieter von Universaldienstleistungen, wo die Nutzer ihre Postsendungen in das öffentliche Postnetz geben können;

3c. „Abholung“ das Einsammeln der Postsendungen an Zugangspunkten;

3d. „Zustellung“ die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Sendungen an den Empfänger;

4.

„Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von Anbietern von Universaldienstleistungen oder anderen Anbietern von Postdiensten übernommen wird;

5.

“Briefsendung” eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird;

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2006)

7.

“Reservierter Postdienst” die einem bestimmten Betreiber vorbehaltenen Postdienste;

8.

“Wettbewerbsdienste” die nicht der Österreichischen Post oder einem Betreiber vorbehaltenen Postdienste;

9.

“Einschreiben” die entgeltpflichtige Sonderbehandlung einer Postsendung, die durch den Dienstanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der dem Absender, gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird;

10.

“Wertversand” die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Postsendungen, für die bis zur Höhe des vom Absender angegebenen Wertes im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung gehaftet wird;

11.

“Dokumentenaustausch” die Bereitstellung von Mitteln, einschließlich der Bereitstellung von eigens hiefür vorgesehenen Räumlichkeiten und der Beförderung durch Dritte, die eine Selbstzustellung durch wechselseitigen Austausch von Postsendungen zwischen den diesen Diensten in Anspruch nehmenden Nutzern erlauben;

12.

„Direktwerbung“ eine Sendung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an mindestens 100 Empfänger enthält und die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird. Rechnungen jeder Art und andere nichtidentische Mitteilungen gelten nicht als Direktwerbung. Eine Mitteilung, bei der Direktwerbung mit anderen Sendungen in derselben Verpackung verbunden wird, gilt nicht als Direktwerbung.

13.

„Absender“ die natürliche oder juristische Person, die Urheber von Postsendungen ist;

14.

„Nutzer“ die natürliche oder juristische Person, die eine Universaldienstleistung als Absender oder Empfänger in Anspruch nimmt.

15.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2003)

16.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2003)

17.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2003)

Postgeheimnis und Ausnahmen

§ 3. (1) Personen, die Postdienstleistungen erbringen, haben während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder Empfänger zu unterlassen, soweit nicht bundesgesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Die Geheimhaltungspflicht steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.

(3) Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen Postsendungen, deren Übernahme vom Empfänger zu bestätigen ist, auch an Personen abgegeben werden, die an der auf der Sendung angegebenen Abgabestelle des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der Sendung möglich ist und weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben. An diese Personen dürfen Postsendungen auch an einem Abholpunkt abgegeben werden.

(4) Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete auch an Wohnungs- oder Hausnachbarn abgegeben werden, wenn weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben; davon ist der Empfänger schriftlich zu verständigen.

(5) Der Betreiber darf verschlossene Sendungen, deren Abgabe weder an den Empfänger noch an den Absender möglich oder zulässig ist, zur Ermittlung des Absenders oder Empfängers sowie zur Verhinderung von Schäden öffnen.

Postgeheimnis und Ausnahmen

§ 3. (1) Personen, die Postdienste erbringen, haben während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder Empfänger zu unterlassen, soweit nicht bundesgesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Die Geheimhaltungspflicht steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.

(3) Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen Postsendungen, deren Übernahme vom Empfänger zu bestätigen ist, auch an Personen abgegeben werden, die an der auf der Sendung angegebenen Abgabestelle des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der Sendung möglich ist und weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben. An diese Personen dürfen Postsendungen auch an einem Abholpunkt abgegeben werden.

(4) Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete auch an Wohnungs- oder Hausnachbarn abgegeben werden, wenn weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben; davon ist der Empfänger schriftlich zu verständigen.

(5) Der Betreiber darf verschlossene Sendungen, deren Abgabe weder an den Empfänger noch an den Absender möglich oder zulässig ist, zur Ermittlung des Absenders oder Empfängers sowie zur Verhinderung von Schäden öffnen.

2.

Abschnitt

Postdienste

Universaldienst

§ 4. (1) Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, daß den Kunden ständig Postdienstleistungen flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, daß den Bedürfnissen der Kunden durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Kunden zu gewährleisten. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Kunden Rücksicht zu nehmen.

(2) Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines, BGBl. Nr. 63/1992, in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen, insbesondere die den Bedürfnissen der Kunden entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und die Abhol- und Zustellfrequenz, näher bestimmen. Dabei ist auch auf geographische Gegebenheiten sowie auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Zustellvorganges auf den Betreiber Rücksicht zu nehmen, um ein dauerhaft zufriedenstellendes Erbringen des Universaldienstes zu gewährleisten. Dies gilt sinngemäß auch für den reservierten Dienst.

2.

Abschnitt

Universaldienst und reservierter Postdienst

Universaldienst

§ 4. (1) Der Universaldienst umfasst folgende Leistungen:

1.

Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg,

2.

Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 20 kg und

3.

Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.

(2) Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, dass den Nutzern ständig Postdienstleistungen flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Nutzer durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Nutzer zu gewährleisten. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Nutzer Rücksicht zu nehmen.

(3) Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines zu entsprechen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen nähere Bestimmungen erlassen, wie insbesondere über die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten, die Abhol- und Zustellfrequenz, die Berichtspflicht an die Regulierungsbehörde und die Weiterentwicklung des Universaldienstes. Dabei hat er auch auf geographische Gegebenheiten sowie auf die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Betreiber Rücksicht zu nehmen, um ein dauerhaft zufriedenstellendes Ergebnis des Universaldienstes zu gewährleisten.

(5) Der Universaldienstbetreiber hat ein Konzept zur Erbringung des Universaldienstes zu erstellen (Universaldienstkonzept) und der obersten Postbehörde bis spätestens 1. März jeden Jahres vorzulegen. Das Konzept ist jährlich zu aktualisieren; es kann bei Bedarf auch innerhalb des Jahres angepasst werden. Alle den Universaldienst betreffenden Maßnahmen, wie insbesondere die Restrukturierung des Filialnetzes, allgemeine Änderungen bei den Öffnungszeiten der Filialen und Änderungen im Bereich der Versorgung mit Briefkästen, haben im Rahmen dieses Konzeptes zu erfolgen, wobei auf die flächendeckende Versorgung mit Universaldienstleistungen Bedacht zu nehmen ist. Im das Filialnetz betreffenden Teil des Konzeptes (Filialnetzkonzept) vorgesehene Schließungen von Postämtern dürfen nur dann vollzogen werden, wenn die kostendeckende Führung eines Postamtes dauerhaft ausgeschlossen ist und die Erbringung des Universaldienstes durch eine alternative Lösung (Post-Geschäftsstelle, Landzusteller, „Mobiles Postamt“ oder eine ähnliche alternative Versorgungslösung) gewährleistet ist. Vor der Schließung eines Postamtes sind die von diesem Postamt bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von 3 Monaten alternative Lösungen zu suchen mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten; die sonstigen diesbezüglichen Vorgaben der Post-Universaldienstverordnung sind dabei einzuhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung dieser Kriterien verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen. Werden diese Kriterien nicht erfüllt oder die verlangten Nachweise nicht vorgelegt, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Schließung eines Postamtes bescheidmäßig untersagen.

Universaldienstbetreiber

§ 5. (1) Den bundesweiten Universaldienst hat grundsätzlich die PTA zu erbringen, die Verpflichtung besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.

(2) Falls das ordnungsgemäße Erbringen des bundesweiten Universaldienstes durch die PTA nicht mehr gewährleistet ist, hat die oberste Postbehörde den reservierten Postdienst zur Gänze mit Bescheid (Konzession) an einen Betreiber zu übertragen. Eine solche generelle Übertragung darf nur nach erfolgloser Ausschöpfung der Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 27 und nur in dem zur Wiederherstellung oder Sicherung des Universaldienstes unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Mit der Übertragung des reservierten Postdienstes ist dem Betreiber gleichermaßen die Verpflichtung zum Erbringen des Universaldienstes aufzuerlegen. In der Konzession ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der PTA eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.

(3) Über Antrag können Betreiber zur Erbringung von Universaldienstleistungen in räumlichen oder sachlichen Teilbereichen mit Bescheid berechtigt werden. Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß der Antragsteller den beantragten Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, erbringen wird. Hiebei sind die Finanzkraft des Antragstellers, seine Erfahrungen im Postdienstbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. In dem Bescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der PTA eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.

(4) Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 können Nebenbestimmungen, insbesondere aufschiebende und auflösende Bedingungen, Beginn- und Erfüllungfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestmöglich zu erfüllen.

Universaldienstbetreiber

§ 5. (1) Den bundesweiten Universaldienst hat grundsätzlich die Österreichische Post zu erbringen, die Verpflichtung besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.

(2) Falls das ordnungsgemäße Erbringen des bundesweiten Universaldienstes durch die Österreichische Post nicht mehr gewährleistet ist, hat die oberste Postbehörde den reservierten Postdienst zur Gänze mit Bescheid (Konzession) an einen Betreiber zu übertragen. Eine solche generelle Übertragung darf nur nach erfolgloser Ausschöpfung der Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 27 und nur in dem zur Wiederherstellung oder Sicherung des Universaldienstes unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Mit der Übertragung des reservierten Postdienstes ist dem Betreiber gleichermaßen die Verpflichtung zum Erbringen des Universaldienstes aufzuerlegen. In der Konzession ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der Österreichischen Post eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.

(3) Über Antrag können Betreiber zur Erbringung von Universaldienstleistungen in räumlichen oder sachlichen Teilbereichen mit Bescheid berechtigt werden. Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß der Antragsteller den beantragten Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, erbringen wird. Hiebei sind die Finanzkraft des Antragstellers, seine Erfahrungen im Postdienstbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. In dem Bescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der Österreichischen Post eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.

(4) Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 können Nebenbestimmungen, insbesondere aufschiebende und auflösende Bedingungen, Beginn- und Erfüllungfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestmöglich zu erfüllen.

Reservierter Postdienst

§ 6. (1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen mit schriftlichen Mitteilungen bis zu einem Gewicht von 350 Gramm ist grundsätzlich der PTA vorbehalten.

(2) Ausgenommen hievon sind

1.

Druckschriften, sofern sie keine empfängerbezogenen Mitteilungen enthalten bzw. solche Mitteilungen der Druckschrift beigefügt sind,

2.

Sendungen, deren Kennzeichen die äußerst rasche Beförderung in Verbindung mit einer dieser besonderen Dienstleistung entsprechenden Höhe des hiefür zu entrichtenden Entgeltes bildet; dies gilt dann, wenn das Entgelt mindestens das Fünffache des Entgeltes beträgt, das die PTA für die Beförderung eines Briefes zum Standardentgelt im Inland in Rechnung stellt,

3.

Begleitpapiere zu einem Warenversand, sowie

4.

Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt; unter diese Ausnahme fällt auch der Dokumentenaustausch.

(3) Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.

Reservierter Postdienst

§ 6. (1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 100 Gramm ist grundsätzlich der Österreichischen Post vorbehalten.

(2) Ausgenommen hievon sind

1.

abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen,

2.

Sendungen, deren Entgelt mindestens das Dreifache des Standardentgelts einer Inlandsbriefsendung der Post beträgt,

3.

der Dokumentenaustausch,

4.

Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt;

5.

Druckschriften, sofern sie keine empfängerbezogenen Mitteilungen enthalten bzw. solche Mitteilungen der Druckschrift beigefügt sind und

6.

Begleitpapiere zu einem Warenversand.

(3) Ab 1. Jänner 2006 gelten für Absatz 1 und 2 nachstehende Bestimmungen: Das Gewicht gemäß Abs. 1 beträgt 50 Gramm, der Preis gemäß Abs. 2 Z 2 beträgt das Zweieinhalbfache des Standardentgelts einer Inlandsbriefsendung.

(4) Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.

Reservierter Postdienst

§ 6. (1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 50 Gramm ist grundsätzlich der Österreichischen Post vorbehalten.

(2) Ausgenommen hievon sind

1.

abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen,

2.

Sendungen, deren Entgelt mindestens das Zweieinhalbfache des Standardentgelts einer Inlandbriefsendung der Post beträgt,

3.

der Dokumentenaustausch,

4.

Sendungen, mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt;

5.

Direktwerbung; jedoch nur jene Direktwerbung, die als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält und

6.

Begleitpapiere zu einem Warenversand.

(3) Eine weitergehende Einschränkung des reservierten Bereiches wird im Einklang mit der EU-Richtlinie, jedenfalls nicht vor dem 1.1.2009 erfolgen.

(4) Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.

Zustellung behördlicher Schriftstücke

§ 7. (1) Die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zählt zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Leistungen.

(2) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Zustellung behördlicher Schriftstücke erlassen; dabei hat er insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zustellung rechtzeitig, wirksam und nachvollziehbar erfolgt.

(3) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die PTA oder das beauftragte Zustellorgan in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat; die PTA und das Zustellorgan haften dem Geschädigten nicht.

(4) Die PTA haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 3, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(5) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 3 und 4 gilt das Amtshaftungsgesetz.

(6) Das mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan haftet der PTA für Regreßleistungen nach Abs. 4, sofern es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, bleiben unberührt.

(7) Wird ein anderer Betreiber als die PTA mit dem Erbringen des Universaldienstes betraut, so gelten die Abs. 3 bis 6 für diesen Betreiber.

Zustellung behördlicher Schriftstücke

§ 7. (1) Die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zählt zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Leistungen.

(2) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Zustellung behördlicher Schriftstücke erlassen; dabei hat er insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zustellung rechtzeitig, wirksam und nachvollziehbar erfolgt.

(3) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die Österreichische Post oder das beauftragte Zustellorgan in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten, das sich unmittelbar aus dem Zustellvorgang ergibt, wem immer schuldhaft zugefügt hat; die Österreichische Post und das Zustellorgan haften dem Geschädigten nicht. Die bloße Vermutung einer Zustellung von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden reicht nicht aus, einen solchen Anspruch zu begründen.

(4) Die Österreichische Post haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 3, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(5) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 3 und 4 gilt das Amtshaftungsgesetz.

(6) Das mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan haftet der Österreichischen Post für Regreßleistungen nach Abs. 4, sofern es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, bleiben unberührt.

(7) Wird ein anderer Betreiber als die Österreichische Post mit dem Erbringen des Universaldienstes betraut, so gelten die Abs. 3 bis 6 für diesen Betreiber.

Weltpostvertrag

§ 7a. Für die Republik Österreich nimmt die Österreichische Post die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Kunden und zu anderen Postverwaltungen aus den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines, BGBl. III Nr. 61/2002, ergeben.

Weltpostvertrag

§ 7a. Für die Republik Österreich nimmt die Österreichische Post die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Nutzern und zu anderen Postverwaltungen aus den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines, BGBl. III Nr. 61/2002, ergeben.

Kontrahierungszwang

§ 8. Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am reservierten Postdienst und am Universaldienst abzuschließen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 9. (1) Für den reservierten Postdienst und den Universaldienst hat der Betreiber allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. Die Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Sie sind der obersten Postbehörde mindesten zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung vorzulegen. Die Geschäftsbedingungen für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde vor der beabsichtigten Veröffentlichung anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn

1.

Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend gedeckt werden,

2.

die Qualität des Dienstleistungsangebotes oder die Angemessenheit der Entgelte nicht ausreichend sichergestellt sind und

3.

die Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen.

(3) Die Veröffentlichung ist aus den in Abs. 2 genannten Gründen zu untersagen.

(4) Die oberste Postbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die für die Genehmigung oder Untersagung der Veröffentlichung von Geschäftsbedingungen erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen.

(5) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Kunden nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und neu erlassene allgemeine Geschäftsbedingungen treten frühestens drei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 9. (1) Für den reservierten Postdienst und den Universaldienst hat der Betreiber allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. Die Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Sie sind der obersten Postbehörde mindesten zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung vorzulegen. Die Geschäftsbedingungen für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde vor der beabsichtigten Veröffentlichung anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn

1.

Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend gedeckt werden,

2.

die Qualität des Dienstleistungsangebotes oder die Angemessenheit der Entgelte nicht ausreichend sichergestellt sind und

3.

die Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen.

(3) Die Veröffentlichung ist aus den in Abs. 2 genannten Gründen zu untersagen.

(4) Die oberste Postbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die für die Genehmigung oder Untersagung der Veröffentlichung von Geschäftsbedingungen erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen.

(5) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Kunden nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und neu erlassene allgemeine Geschäftsbedingungen treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst

und den Universaldienst

§ 9. (1) Für den reservierten Postdienst hat der Betreiber allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. Diese Geschäftsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Sie sind der Behörde mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung vorzulegen.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn

1.

Nutzer- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend gedeckt werden,

2.

die Qualität des Dienstleistungsangebotes oder die Angemessenheit der Entgelte nicht ausreichend sichergestellt sind und

3.

die Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen.

(3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die für die Genehmigung von Geschäftsbedingungen erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen.

(4) Der Universaldienstbetreiber hat in Entsprechung der Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen allgemeine Geschäftsbedingungen für den Universaldienst zu erlassen. In diesen sind die angebotenen Dienste zu regeln und die vorgesehenen Entgelte festzulegen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Universaldienst sind der Regulierungsbehörde bei Veröffentlichung zu übermitteln. § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und neu erlassene allgemeine Geschäftsbedingungen treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.

Entgelt, Kostenrechnungssystem

§ 10. (1) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Universaldienst sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden. Die Entgelte für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde anzuzeigen. § 9 gilt sinngemäß.

(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und den Postzeitungsversand sind auf alle Kunden in gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen.

(3) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind so zu gestalten, daß sie jedenfalls einheitlich, allgemein erschwinglich und kostenorientiert sind. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Entgelte gemäß Abs. 1 festlegen.

(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2000 in Kraft)

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 4 festlegen.

(6) Universaldienstbetreiber haben den Jahresabschluß einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.

Entgelt, Kostenrechnungssystem

§ 10. (1) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Universaldienst sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden. Die Entgelte für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde anzuzeigen. § 9 gilt sinngemäß.

(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und den Postzeitungsversand sind auf alle Kunden in gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen.

(3) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind so zu gestalten, daß sie jedenfalls einheitlich, allgemein erschwinglich und kostenorientiert sind. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Entgelte gemäß Abs. 1 festlegen.

(4) Universaldienstbetreiber haben in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs einerseits und für die nichtreservierten Dienste andererseits zu führen. Bei den Konten für die nichtreservierten Dienste ist eine eindeutige Unterscheidung zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten zu treffen. Die internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung zu funktionieren.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 4 festlegen.

(6) Universaldienstbetreiber haben den Jahresabschluß einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.

Entgelt, Kostenrechnungssystem

§ 10. (1) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Universaldienst sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden. Die Entgelte für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde anzuzeigen. § 9 gilt sinngemäß.

(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst sind auf alle Kunden in gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers aus, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen, auf die jedoch die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung Anwendung zu finden haben. Die so vereinbarten Tarife und entsprechenden Bedingungen haben dabei den eingesparten Kosten im Vergleich zur Erbringung einer Standarddienstleistung Rechnung zu tragen.

(3) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind so zu gestalten, daß sie jedenfalls einheitlich, allgemein erschwinglich und kostenorientiert sind. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Entgelte gemäß Abs. 1 festlegen.

(4) Universaldienstbetreiber haben in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs einerseits und für die nichtreservierten Dienste andererseits zu führen. Bei den Konten für die nichtreservierten Dienste ist eine eindeutige Unterscheidung zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten zu treffen. Die internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung zu funktionieren.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 4 festlegen.

(6) Universaldienstbetreiber haben den Jahresabschluß einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.

Entgelte für den reservierten Postdienst und den Universaldienst,

Kostenrechnungssystem

§ 10. (1) Die Entgelte für den reservierten Postdienst sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden.

(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und den Universaldienst sind auf alle Nutzer in gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Nutzern individuelle Preisabsprachen zu treffen. Die Kriterien für solche Preisabsprachen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen; sie sind auf alle Nutzer in gleicher Weise anzuwenden und haben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu entsprechen.

(3) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und den Universaldienst sind so zu gestalten, dass sie jedenfalls einheitlich, allgemein erschwinglich und kostenorientiert sind. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Bestimmungen über die Gestaltung dieser Entgelte festlegen.

(4) Universaldienstbetreiber haben in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs einerseits und für die nichtreservierten Dienste andererseits zu führen. Bei den Konten für die nichtreservierten Dienste ist eine eindeutige Unterscheidung zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten zu treffen. Die internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung zu funktionieren.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 4 und über die Berichtspflichten an die Regulierungsbehörde festlegen.

(6) Universaldienstbetreiber haben den Jahresabschluss einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.

Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte

§ 10a. (1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass nicht genehmigungspflichtige Entgelte eines Universaldienstbetreibers nicht den Maßstäben des § 10 entsprechen, hat sie eine Überprüfung der Entgelte einzuleiten und dies dem Universaldienstbetreiber mitzuteilen.

(2) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände die Entgelte betreffend zu verlangen. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind zu diesem Zweck auch berechtigt, in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Entgelte nicht den Maßstäben des § 10 entsprechen, hat sie den Universaldienstbetreiber aufzufordern, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. Diese Aufforderung ist auf der Homepage der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

(4) Erfolgt eine nach Abs. 3 geforderte Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu erklären.

Preiskommission

§ 11. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand wird beim in Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Preiskommission gebildet.

(2) Den Vorsitz führt ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bestellter Vertreter. Weiters sind in die Preiskommission zu entsenden:

1.

zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes sowie je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer;

3.

ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Zeitungen und

4.

ein Vertreter der Interessensvertretung österreichischer gemeinnütziger Vereine (IÖGV).

(3) Die Vertreter der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die anderen Vertreter von den angeführten Körperschaften und vom Verband zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(4) Der Vorsitzende der Preiskommission kann zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(5) Die Preiskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung der Preiskommission und die Bildung von Arbeitsausschüssen enthält. Mit der Geschäftsführung der Preiskommission ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr betraut. Die Sitzungen der Preiskommission sind nicht öffentlich.

(6) Die Preiskommission faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Preiskommission ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnis zu bringen sind.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat eine Vorprüfung der Geschäftsbedingungen und Entgelte durchzuführen und nach deren Abschluß die Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen.

(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist berechtigt, durch seine Organe beim betroffenen Betreiber Auskunft über alles zu verlangen, was für die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder Entgelte erforderlich ist. Er kann zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen und Sachverständige mit dieser Einsichtnahme betrauen. Vertreter des betroffenen Betreibers können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch zu Beratungen der Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Preiskommission

§ 11. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten für den reservierten Postdienst wird beim in Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Preiskommission gebildet.

(2) Den Vorsitz führt ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bestellter Vertreter. Weiters sind in die Preiskommission zu entsenden:

1.

je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;

2.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer;

3.

ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Zeitungen und

4.

ein Vertreter der Interessensvertretung österreichischer gemeinnütziger Vereine (IÖGV).

(3) Die Vertreter der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die anderen Vertreter von den angeführten Körperschaften und vom Verband zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(4) Der Vorsitzende der Preiskommission kann zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(5) Die Preiskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung der Preiskommission und die Bildung von Arbeitsausschüssen enthält. Mit der Geschäftsführung der Preiskommission ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr betraut. Die Sitzungen der Preiskommission sind nicht öffentlich.

(6) Die Preiskommission faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Preiskommission ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnis zu bringen sind.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat eine Vorprüfung der Geschäftsbedingungen und Entgelte durchzuführen und nach deren Abschluß die Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen.

(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist berechtigt, durch seine Organe beim betroffenen Betreiber Auskunft über alles zu verlangen, was für die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder Entgelte erforderlich ist. Er kann zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen und Sachverständige mit dieser Einsichtnahme betrauen. Vertreter des betroffenen Betreibers können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch zu Beratungen der Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Preiskommission

§ 11. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Regulierungsbehörde bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten für den reservierten Postdienst wird beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Preiskommission gebildet.

(2) Den Vorsitz führt ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellter Vertreter. Weiters sind in die Preiskommission zu entsenden:

1.

ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (Büro für Konsumentenschutz);

3.

ein Vertreter der Bundesarbeitskammer und

4.

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreichs.

(3) Die Vertreter der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die anderen Vertreter von den genannten Körperschaften zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(4) Der Vorsitzende der Preiskommission kann zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(5) Die Preiskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung der Preiskommission und die Bildung von Arbeitsausschüssen enthält. Mit der Geschäftsführung der Preiskommission ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr betraut. Die Sitzungen der Preiskommission sind nicht öffentlich.

(6) Die Preiskommission faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Preiskommission ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnis zu bringen sind.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat eine Vorprüfung der Geschäftsbedingungen und Entgelte durchzuführen und nach deren Abschluß die Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen.

(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist berechtigt, durch seine Organe beim betroffenen Betreiber Auskunft über alles zu verlangen, was für die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder Entgelte erforderlich ist. Er kann zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen und Sachverständige mit dieser Einsichtnahme betrauen. Vertreter des betroffenen Betreibers können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch zu Beratungen der Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Qualitätssicherung

§ 12. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann für den reservierten Postdienst und den Universaldienst mit Verordnung Qualitätsnormen, insbesondere bezüglich der Laufzeiten, der Regelmäßigkeit und der Zuverlässigkeit der Dienstleistungen, festlegen. Dabei hat er insbesondere Kundenbedürfnisse zu berücksichtigen und auf die einschlägigen Vorgaben der Europäischen Union Bedacht zu nehmen.

(2) Die oberste Postbehörde hat eine von Betreibern unabhängige Einrichtung zu beauftragen, mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Qualitätsnormen zu überprüfen. Sie hat die Ergebnisse dieser Überprüfung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Zwangsmaßnahmen

§ 13. Sendungen, die sich im Zuge des Erbringens des reservierten Postdienstes oder des Universaldienstes im Gewahrsam eines Betreibers befinden, dürfen keinen exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, über die Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren sowie die Beschlagnahme und Öffnung von Briefen und anderen Sendungen bleiben unberührt.

Hausbrieffachanlagen

§ 14. (1) Der Gebäudeeigentümer hat beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, in der Nähe des Gebäudeeinganges eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Die Hausbrieffachanlage muß für jede Wohnung, jedes Büro und jedes Geschäft ein versperrbares Brieffach enthalten und so ausgestattet und errichtet sein, daß die ordnungsgemäße Abgabe von Briefsendungen im Rahmen des reservierten Postdienstes gewährleistet ist.

(2) Die PTA ist berechtigt, bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden und für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem 1. Mai 1972 erteilt wurde, ohne Leistung eines Entgeltes in der Nähe des Gebäudeeinganges eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Dasselbe gilt für den Fall, daß der Gebäudeeigentümer seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 trotz Aufforderung durch die PTA nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt. In diesem Fall hat der Gebäudeeigentümer der PTA die entstandenen Kosten zu ersetzen.

(3) Kann der Platz, an dem die Hausbrieffachanlage angebracht werden soll, nicht im Einvernehmen mit dem Gebäudeeigentümer festgelegt werden, ist die PTA berechtigt, eine Entscheidung der Postbehörde zu beantragen. Hiebei ist auf die ordnungsgemäße Benützbarkeit des Gebäudes und die ordnungsgemäße Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen Bedacht zu nehmen.

Brieffachanlagen

§ 14. (1) Der Gebäudeeigentümer hat eine Brieffachanlage zu errichten. Die Brieffachanlage hat sich in unmittelbarer Nähe des Gebäudeeingangs zu befinden, sofern das Gebäude direkt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus betreten wird. In allen übrigen Fällen hat sich die Brieffachanlage an der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze zu befinden.

(2) Die Brieffachanlage hat zumindest so viele Brieffächer zu enthalten, wie es der Anzahl der Adressen in dem Gebäude entspricht.

(3) Die Brieffachanlage muss so beschaffen sein, dass jedenfalls die Abgabe von Postsendungen (§ 2 Z 4), ausgenommen Pakete, über einen ausreichend großen Einwurfschlitz ohne Schwierigkeiten gewährleistet ist und die Sendungen vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.

(4) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten bei der Neuerrichtung eines Gebäudes und beim Austausch einer bestehenden Hausbrieffachanlage.

(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Hausbrieffachanlagen müssen bis 1. Juli 2006 den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 entsprechen, sofern nicht auf andere Weise der Zugang für alle Anbieter von Postdienstleistungen sichergestellt ist.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung und Ausstattung der Brieffachanlagen sowie über deren Anbringung festlegen. Er hat dabei auf nationale und internationale Normen Bedacht zu nehmen und kann solche Normen für verbindlich erklären.

Brieffachanlagen

§ 14. (1) Der Gebäudeeigentümer hat eine Brieffachanlage zu errichten. Die Brieffachanlage hat sich in unmittelbarer Nähe des Gebäudeeingangs zu befinden, sofern das Gebäude direkt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus betreten wird. In allen übrigen Fällen hat sich die Brieffachanlage an der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze zu befinden.

(2) Die Brieffachanlage hat zumindest so viele Brieffächer zu enthalten, wie es der Anzahl der Adressen in dem Gebäude entspricht.

(3) Die Brieffachanlage muss so beschaffen sein, dass jedenfalls die Abgabe von Postsendungen (§ 2 Z 4), ausgenommen Pakete, über einen ausreichend großen Einwurfschlitz ohne Schwierigkeiten gewährleistet ist und die Sendungen vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.

(4) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten bei der Neuerrichtung eines Gebäudes und beim Austausch einer bestehenden Hausbrieffachanlage.

(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Hausbrieffachanlagen müssen bis 1. Juli 2006 den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 entsprechen, sofern nicht auf andere Weise der Zugang für alle Anbieter von Postdiensten sichergestellt ist.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung und Ausstattung der Brieffachanlagen sowie über deren Anbringung festlegen. Er hat dabei auf nationale und internationale Normen Bedacht zu nehmen und kann solche Normen für verbindlich erklären.

Brieffachanlagen

§ 14. (1) Der Gebäudeeigentümer hat eine Brieffachanlage zu errichten. Die Brieffachanlage hat sich in unmittelbarer Nähe des Gebäudeeingangs zu befinden, sofern das Gebäude direkt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus betreten wird. In allen übrigen Fällen hat sich die Brieffachanlage an der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze zu befinden.

(2) Die Brieffachanlage hat zumindest so viele Brieffächer zu enthalten, wie es der Anzahl der Adressen in dem Gebäude entspricht. Die einzelnen Brieffächer sind jeweils einer Adresse im Gebäude zuzuordnen und mit der Türnummer oder sonstigen eindeutigen alphanumerischen Bezeichnungen der betreffenden Adresse zu versehen. Als eindeutige Bezeichnung der Adresse gilt nicht der Name der Bewohner oder sonstigen Adressinhaber. Im Falle des Fehlens von Türnummern oder sonstigen eindeutigen Bezeichnungen sind diese an den Adressen anzubringen. Die Brieffächer müssen die Möglichkeit zur variablen Beschriftung mit dem Namen des jeweiligen Adressinhabers aufweisen. Landesgesetzliche Regelungen über die Bezeichnung von Einheiten innerhalb eines Gebäudes bleiben unberührt.

(3) Die Brieffachanlage muss so beschaffen sein, dass jedenfalls die Abgabe von Postsendungen (§ 2 Z 4), ausgenommen Pakete, über einen ausreichend großen Einwurfschlitz ohne Schwierigkeiten gewährleistet ist und die Sendungen vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.

(4) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten bei der Neuerrichtung eines Gebäudes und beim Austausch einer bestehenden Hausbrieffachanlage.

(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Hausbrieffachanlagen müssen bis 1. Juli 2006 den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 entsprechen, sofern nicht auf andere Weise der Zugang für alle Anbieter von Postdiensten sichergestellt ist.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung und Ausstattung der Brieffachanlagen sowie über deren Anbringung festlegen. Er hat dabei auf nationale und internationale Normen Bedacht zu nehmen und kann solche Normen für verbindlich erklären.

3.

Abschnitt

Postzeitungsversand

Allgemeines

§ 15. (1) Der Postzeitungsversand zählt zu jenen Leistungen, für die der Bund dem Betreiber eine Abgeltung dafür gewährt, daß er gemeinwirtschaftliche Leistungen im Interesse des Bundes erbringt. Der Bund hat dem Betreiber höchstens die Differenz, die sich aus den für die Beförderung von Zeitungen festgelegten Entgelten gegenüber den Entgelten für die Beförderung vergleichbarer Postsendungen ergibt, abzugelten. Sofern es keine vergleichbare Postsendung gibt, hat die Abgeltung jedenfalls in Höhe der Differenz zwischen den erforderlichen, nachgewiesenen Kosten und den für die Beförderung von Zeitungen festgelegten Entgelten zu erfolgen.

(2) In den Entgeltregelungen für den Postzeitungsversand sind neben den Beförderungsentgelten, ein angemessenes Bearbeitungsentgelt für einen Vertragsabschluß oder Änderungen eines Vertrages, ein fixes Jahresentgelt für die Teilnahme am Postzeitungsversand und ein Zuschlagsentgelt für Zeitungen, die an Hand von Bezieherlisten zugestellt werden sollen, vorzusehen. In den Geschäftsbedingungen sind für Kaufzeitungen gegenüber den Entgelten für „sonstige Zeitungen'' niedrigere Beförderungsentgelte vorzusehen.

(3) Die Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand haben die Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf Zeitungen zu beschränken, die - ausgenommen Nachlieferungen - in einer Anzahl von mindestens 300 Stück, die inhaltlich völlig gleich sind, gleichzeitig aufgegeben werden.

(4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Postzeitungsversand abzuschließen.

3.

Abschnitt

Postzeitungsversand

Allgemeines

§ 15. (1) Der Postzeitungsversand zählt zu jenen Leistungen, für die der Bund dem Betreiber eine Abgeltung dafür gewährt, dass er gemeinwirtschaftliche Leistungen im Interesse des Bundes erbringt. Der Bund hat dem Betreiber höchstens die Differenz zwischen den erforderlichen und nachgewiesenen variablen Kosten für diese Leistungen und den Einnahmen aus den für die Beförderung von Zeitungen festgelegten Entgelten abzugelten. Die Gesamthöhe dieser Abgeltungen darf im Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2000 den Betrag von 150 Millionen Schilling, im Jahr 2001 den Betrag von 200 Millionen Schilling nicht übersteigen.

(2) In den Entgeltregelungen für den Postzeitungsversand sind neben den Beförderungsentgelten, ein angemessenes Bearbeitungsentgelt für einen Vertragsabschluss oder Änderungen eines Vertrages, ein fixes Jahresentgelt für die Teilnahme am Postzeitungsversand und ein Zuschlagsentgelt für Zeitungen, die an Hand von Bezieherlisten zugestellt werden sollen, vorzusehen.

(2a) In den Geschäftsbedingungen sind für Kaufzeitungen gegenüber den Entgelten für "sonstige Zeitungen" niedrigere Beförderungsentgelte vorzusehen. Für Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblätter sowie Zeitungen von Gebietskörperschaften und nach dem Parteiengesetz 1975 konstituierte politische Parteien ist gegenüber "sonstigen Zeitungen" der doppelte Tarif anzuwenden.

(3) Die Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand haben die Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf Zeitungen zu beschränken, die - ausgenommen Nachlieferungen - in einer Anzahl von mindestens 1 000 Stück, die inhaltlich völlig gleich sind, gleichzeitig aufgegeben werden.

(4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Postzeitungsversand abzuschließen.

3.

Abschnitt

Postdienste

Allgemeine Voraussetzungen, Anzeigepflicht

§ 15. (1) Jedermann ist berechtigt, außerhalb des reservierten Postdienstes (§ 6) Postdienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzubieten.

(2) Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen und die Einstellung des Dienstes vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Sie hat Angaben über den Diensteanbieter, über die Art des Dienstes und allfällige betriebliche Merkmale zu enthalten. Dienste im Bereich des Universaldienstes sind als solche zu bezeichnen. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Details über den Inhalt und die Form der Anzeige festlegen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Diensteanbieter zu veröffentlichen.

Besondere Begünstigungen

§ 16. In den Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand ist vorzusehen, daß Vereine oder sonstige gemeinnützige Organisationen, gesetzliche Interessensvertretungen, im Inland anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften und nach dem Parteiengesetz 1975 konstituierte politische Parteien oder eine ihrer Organisationen, die mit zumindest einer Zeitung am Postzeitungsversand teilnehmen, Sondernummern dieser Zeitung, die in Umfang und Gestaltung nicht der am Postzeitungsversand teilnehmenden Zeitung entsprechen müssen, zum Zeitungsversand versenden dürfen. Der Versand von solchen Sondernummern ist an die Voraussetzung geknüpft, daß sie Zwecken einer Spendensammlung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dienen bzw. die Sondernummern der Zeitung einer politischen Partei oder einer ihrer Organisationen der Berichterstattung über zumindest ein aktuelles Thema der Politik dienen.

Besondere Begünstigungen

§ 16. In den Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand ist vorzusehen, dass Vereine oder sonstige gemeinnützige Organisationen sowie im Inland anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die mit zumindest einer Zeitung am Postzeitungsversand teilnehmen, Sondernummern dieser Zeitung, die in Umfang und Gestaltung nicht der am Postzeitungsversand teilnehmenden Zeitung entsprechen müssen, zum Zeitungsversand versenden dürfen. Der Versand von solchen Sondernummern ist an die Voraussetzung geknüpft, dass sie Zwecken einer Spendensammlung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dienen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im

Universaldienstbereich

§ 16. (1) Anbieter von Postdiensten haben für Dienste im Universaldienstbereich allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Dies ist in geeigneter Form kundzumachen.

(2) Diese Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich sind der Regulierungsbehörde bei der Veröffentlichung zu übermitteln; § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Die Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen und neu erlassene allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.

Pflichten der Anbieter eines Postdienstes

§ 16a. (1) Anbieter eines Postdienstes haben in geeigneter Form dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter im Zustelldienst dem Unternehmen zugeordnet werden können. Sie haben weiters durch geeignete Kennzeichnung sicherzustellen, dass die von ihnen beförderten Postsendungen ihrem Unternehmen zugeordnet werden können.

(2) Anbieter eines Postdienstes haben dafür zu sorgen, dass Sendungen mit persönlicher Übergabe und Pakete, die dem Empfänger nicht zugestellt werden können, zur Abholung durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Ort der Hinterlegung darf nicht unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein; sie haben auch angemessene Öffnungszeiten vorzusehen.

(3) Anbieter von Postdiensten haben ein Beschwerdemanagement einzurichten, sodass Nutzer Streit- oder Beschwerdefälle vorbringen können.

(4) Anbieter von Postdiensten haben in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich Qualitätsangaben und Qualitätsnormen festzulegen. Ferner haben sie die Nachsendungen von Postsendungen, die Rücksendung unzustellbarer Stücke und die Verständigung bei gescheitertem Zustellversuch zu regeln. Die Nutzer sind über die in den Abs. 2 bis 4 geforderten Maßnahmen in geeigneter Form zu informieren. Darüber hinaus sind diese Angaben einmal jährlich zum 1. März jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu melden.

Universaldienstbetreiber

§ 16b. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß auch für den Universaldienstbetreiber gemäß § 5 dieses Gesetzes, der andere als die in Abschnitt 2 geregelten Postdienste erbringt.

4.

Abschnitt

Post und Telekom Austria

Rechtsbeziehungen zwischen PTA und ihren Kunden

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