Bundesgesetz über das Postwesen (Postgesetz 1997)(NR: GP XX RV 940 AB 966 S. 105. BR: AB 5593 S. 633.)
§ 17. Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen entstehenden Rechtsbeziehungen der PTA zu ihren Kunden sind privatrechtlicher Natur. Die Bestimmungen des Zustellgesetzes über die Zustellung behördlicher Schriftstücke bleiben unberührt.
Abschnitt
Post und Telekom Austria
Rechtsbeziehungen zwischen der Österreichischen
Post und ihren Kunden
§ 17. Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen entstehenden Rechtsbeziehungen der Österreichischen Post zu ihren Kunden sind privatrechtlicher Natur. Die Bestimmungen des Zustellgesetzes über die Zustellung behördlicher Schriftstücke bleiben unberührt.
Abschnitt
Post und Telekom Austria
Rechtsbeziehungen zwischen der Österreichischen
Post und ihren Nutzern
§ 17. Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdiensten entstehenden Rechtsbeziehungen der Österreichischen Post zu ihren Nutzern sind privatrechtlicher Natur. Die Bestimmungen des Zustellgesetzes über die Zustellung behördlicher Schriftstücke bleiben unberührt.
Datenschutz
§ 18. Die PTA ist für das Erbringen von Postdienstleistungen datenschutzrechtlich dem privaten Bereich zugeordnet.
Datenschutz
§ 18. Die Österreichische Post ist für das Erbringen von Postdienstleistungen datenschutzrechtlich dem privaten Bereich zugeordnet.
Datenschutz
§ 18. Die Österreichische Post ist für das Erbringen von Postdiensten datenschutzrechtlich dem privaten Bereich zugeordnet.
Postmarken
§ 19. (1) Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen gelten, ist der PTA vorbehalten.
(2) Die PTA darf jährlich eine Postmarke mit Zuschlag herausgeben. Der Zuschlag darf 50 vom Hundert des Nennwertes nicht übersteigen und ist für die Entrichtung von Postentgelten nicht zu berücksichtigen. Vom Zuschlagserlös sind nach Abzug der Herstellungskosten 80 vom Hundert ausschließlich zum Zweck der Werbung für die österreichischen Postmarken im In- und Ausland und der Interessenförderung der österreichischen Philatelie durch den Verband österreichischer Philatelistenvereine und 20 vom Hundert zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter der PTA durch den Hilfsfonds der Post- und Fernmeldebediensteten zu verwenden.
(3) Postmarken dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung des Abbildes mit dem Original ausgeschlossen ist.
(4) In- und ausländische Postmarken, auch ungültige, dürfen weder nachgemacht noch verfälscht werden.
Postmarken
§ 19. (1) Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen gelten, ist der Österreichischen Post vorbehalten.
(2) Die Österreichische Post darf jährlich eine Postmarke mit Zuschlag herausgeben. Der Zuschlag darf 50 vom Hundert des Nennwertes nicht übersteigen und ist für die Entrichtung von Postentgelten nicht zu berücksichtigen. Vom Zuschlagserlös sind nach Abzug der Herstellungskosten 80 vom Hundert ausschließlich zum Zweck der Werbung für die österreichischen Postmarken im In- und Ausland und der Interessenförderung der österreichischen Philatelie durch den Verband österreichischer Philatelistenvereine und 20 vom Hundert zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter der Österreichischen Post durch den Hilfsfonds der Post- und Fernmeldebediensteten zu verwenden.
(3) Postmarken dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung des Abbildes mit dem Original ausgeschlossen ist.
(4) In- und ausländische Postmarken, auch ungültige, dürfen weder nachgemacht noch verfälscht werden.
Postmarken
§ 19. (1) Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für
Postdienste gelten, ist der Österreichischen Post vorbehalten.
(2) Die Österreichische Post darf Postmarken mit Zuschlag herausgeben. Der Zuschlag darf 50 vom Hundert des Nennwertes nicht übersteigen und ist für die Entrichtung von Postentgelten nicht zu berücksichtigen. Vom Zuschlagserlös sind nach Abzug der Herstellungskosten 80 vom Hundert ausschließlich zum Zweck der Werbung für die österreichischen Postmarken im In- und Ausland und der Interessenförderung der österreichischen Philatelie durch den Verband österreichischer Philatelistenvereine und 20 vom Hundert zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter der Österreichischen Post durch den Hilfsfonds der Post- und Fernmeldebediensteten zu verwenden.
(3) Postmarken dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung des Abbildes mit dem Original ausgeschlossen ist.
(4) In- und ausländische Postmarken, auch ungültige, dürfen weder nachgemacht noch verfälscht werden.
Poststempel
§ 20. (1) Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen oder die Entwertung von Postmarken dienen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der PTA hergestellt oder verwendet werden.
(2) Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen, die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung der Abbildung mit dem Original ausgeschlossen ist.
Poststempel
§ 20. (1) Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen oder die Entwertung von Postmarken dienen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Österreichischen Post hergestellt oder verwendet werden.
(2) Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen, die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung der Abbildung mit dem Original ausgeschlossen ist.
Poststempel
§ 20. (1) Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienste oder die Entwertung von Postmarken dienen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Österreichischen Post hergestellt oder verwendet werden.
(2) Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen, die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung der Abbildung mit dem Original ausgeschlossen ist.
Kennzeichnungsschutz
§ 21. Außer der PTA und jenen Unternehmen, denen die PTA dies ausdrücklich gestattet, darf keine mit Beförderungsaufgaben befaßte inländische Einrichtung die Bezeichnung „Post'' oder das Posthorn führen.
Kennzeichnungsschutz
§ 21. Außer der Österreichischen Post und jenen Unternehmen, denen die Österreichische Post dies ausdrücklich gestattet, darf keine mit Beförderungsaufgaben befaßte inländische Einrichtung die Bezeichnung "Post" oder das Posthorn führen.
Feldpost
§ 22. Die PTA ist berechtigt, zum Betrieb einer Feldpost ihre Einrichtungen auch unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Regelungen für die Durchführung und die Inanspruchnahme der Feldpost sind von der PTA mit dem Bundesminister für Landesverteidigung vertraglich festzulegen.
Feldpost
§ 22. Die Österreichische Post ist berechtigt, zum Betrieb einer Feldpost ihre Einrichtungen auch unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Regelungen für die Durchführung und die Inanspruchnahme der Feldpost sind von der Österreichischen Post mit dem Bundesminister für Landesverteidigung vertraglich festzulegen.
Vermißtensuchdienst, Blindensendungen
§ 23. Die auf Grund der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, von der Republik Österreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährte Postgebührenbefreiung für den Vermißtensuchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und seiner Landesverbände sowie die sonstigen Postgebührenbefreiungen nach den Bestimmungen der Genfer Abkommen und die unentgeltliche Beförderung von Blindensendungen - ausgenommen allfällige Flugzuschläge - sind von der PTA im selben Umfang zu gewähren wie bis 1. Mai 1996. Den sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einnahmenentfall darf die PTA für die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch den Bund gelten machen.
Vermißtensuchdienst, Blindensendungen
§ 23. Die auf Grund der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, von der Republik Österreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährte Postgebührenbefreiung für den Vermißtensuchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und seiner Landesverbände sowie die sonstigen Postgebührenbefreiungen nach den Bestimmungen der Genfer Abkommen und die unentgeltliche Beförderung von Blindensendungen - ausgenommen allfällige Flugzuschläge - sind von der Österreichischen Post im selben Umfang zu gewähren wie bis 1. Mai 1996. Den sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einnahmenentfall darf die Österreichische Post für die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch den Bund gelten machen.
Abschnitt
Haftungsgrundsätze und Ersatzleistung
Haftung für Verlust, Beschädigung und Verzögerung
§ 24. (1) Die Haftung für Verlust, Beschädigung und Verzögerung beim Erbringen eines Postdienstes richtet sich nach den allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Betreiber haben in den Geschäftsbedingungen für den reservierten Dienst und den Universaldienst Haftungsregelungen, insbesondere für Verlust, Beschädigung und Verzögerung, nach Diensten vorzusehen.
Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht
Postbehörden
§ 25. (1) Postbehörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde sowie das ihm unterstehende Postbüro als Postbehörde erster Instanz.
(2) Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht
Postbehörden
§ 25. (1) Postbehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Postbehörde sowie das ihm unterstehende Postbüro als Postbehörde I. Instanz.
(2) Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität und im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ab 1. Jänner 2008 die Regulierungsbehörde gemäß § 25a; bis zu diesem Zeitpunkt kann die RTR-GmbH zur administrativen Unterstützung der Regulierungsbehörde gegen Kostenersatz herangezogen werden.
Zuständigkeit
§ 26. (1) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der obersten Postbehörde und des Postbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Das Postbüro hat seinen Sitz in Wien.
(2) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Postbüro zuständig.
(3) Die oberste Postbehörde ist zuständig für
die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Postbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist,
das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 und
die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10.
Zuständigkeit
§ 26. (1) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der obersten Postbehörde und des Postbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Das Postbüro hat seinen Sitz in Wien.
(2) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Postbüro zuständig.
(3) Die oberste Postbehörde ist zuständig für Rechtsmittel gegen Bescheide des Postbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.
(4) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für
die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10;
die Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte gem. § 10a;
die Veröffentlichung der Liste der angezeigten Postdienste gem. § 15 und
das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 und Maßnahmen gem. § 4 und § 10a.
Aufsichtsmaßnahmen
§ 27. (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht:
Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes;
bescheidmäßiger Auftrag zur Behebung von generellen, Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes beeinträchtigen, wofür eine angemessen Frist zu setzen ist;
Übertragung des reservierten Postdienstes an einen anderen Betreiber.
(2) Die Betreiber sind verpflichtet, der obersten Postbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.
(3) Die oberste Postbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten treffen. Die Betreiber sind verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen.
(4) Die Organe der Postbehörde sind bei begründetem Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach § 29 berechtigt, Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen sowie Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, wenn und soweit dies zur Klärung des Sachverhaltes unbedingt erforderlich ist. Für das Anhalten von Fahrzeugen können sie die Organe der Straßenaufsicht um Mitwirkung ersuchen.
Aufsichtsmaßnahmen
§ 27. (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht:
Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes;
bescheidmäßige Aufträge zur Behebung von Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes insgesamt aber auch in Einzelfällen beeinträchtigen; solche Aufträge können sich insbesondere beziehen auf die flächendeckende Versorgung, auf die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und auf die Abhol- und Zustellfrequenz; sie können auch nur hinsichtlich einzelner Universaldienstleistungen (Produkte) erlassen werden; für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen;
bescheidmäßige Untersagung geplanter oder bereits getroffener Maßnahmen insgesamt oder im Einzelfall, wenn zu befürchten ist, dass dadurch die Erbringung des Universaldienstes gefährdet ist;
bescheidmäßige vorläufige Untersagung geplanter Maßnahmen, wenn rund zur Annahme besteht, dass die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten werden;
bescheidmäßige Übertragung des reservierten Postdienstes an einen anderen Betreiber;
bescheidmäßige Untersagung der Erbringung eines Postdienstes, wenn die Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz trotz Aufforderung durch die Behörde nicht erfüllt werden; dabei hat die Behörde auf die Angemessenheit der Maßnahme im Hinblick auf deren wirtschaftliche Auswirkung auf den Erbringer des Postdienstes Bedacht zu nehmen.
(2) Der Universaldienstbetreiber und die Erbringer anderer Postdienste sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind. Die Regulierungsbehörde oder die von ihr Beauftragten sind zu diesem Zweck auch berechtigt, in die Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann bescheidmäßig Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten treffen. Die Betroffenen sind verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen.
Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
§ 27a. (1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken anzuordnen.
(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
die Erhebungsmasse;
statistische Einheiten;
die Erhebungsart;
Erhebungsmerkmale;
Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.
(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(4) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
Streitschlichtung
§ 28. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, die mit den Betreibern des Universaldienstes oder des reservierten Postdienstes nicht befriedigend gelöst worden sind, dem Postbüro vorlegen. Das Postbüro hat sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und eine Empfehlung zur Regelung der Angelegenheit abzugeben. Die Empfehlung ist nicht verbindlich und nicht anfechtbar. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Streitschlichtung
§ 28. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, die mit den (Anm.: richtig: dem) Betreiber eines Postdienstes nicht befriedigend gelöst worden sind, dem Postbüro vorlegen. Das Postbüro hat sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und eine Empfehlung zur Regelung der Angelegenheit abzugeben. Die Empfehlung ist nicht verbindlich und nicht anfechtbar. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abschnitt
Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 Schilling zu bestrafen, wer
entgegen § 4, den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;
entgegen § 18 reservierte Postdienstleistungen erbringt;
entgegen § 19 Abs. 1, 3 und 4 Postmarken herstellt, ausgibt, abbildet, nachmacht oder verfälscht;
entgegen § 20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;
entgegen § 21 die Bezeichnung „Post'' oder das Posthorn führt;
Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt oder Anordnungen gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(4) Die nach diesem Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Abschnitt
Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 801 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 4, den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;
entgegen § 18 reservierte Postdienstleistungen erbringt;
entgegen § 19 Abs. 1, 3 und 4 Postmarken herstellt, ausgibt, abbildet, nachmacht oder verfälscht;
entgegen § 20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;
entgegen § 21 die Bezeichnung „Post” oder das Posthorn führt;
Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt oder Anordnungen gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(4) Die nach diesem Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Abschnitt
Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 801 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 4, den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;
entgegen § 6 reservierte Postdienstleistungen erbringt;
entgegen § 19 Abs. 1, 3 und 4 Postmarken herstellt, ausgibt, abbildet, nachmacht oder verfälscht;
entgegen § 20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;
entgegen § 21 die Bezeichnung "Post" oder das Posthorn führt;
Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt oder Anordnungen gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(4) Die nach diesem Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Abschnitt
Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 4 den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;
entgegen § 4 Abs. 5 eine behördlich angeordnete Maßnahme (Untersagung) nicht befolgt;
entgegen § 6 reservierte Postdienstleistungen erbringt;
entgegen § 9 Abs. 3 und § 10a Abs. 2 der Regulierungsbehörde oder dem von ihr Beauftragten nicht Einsicht gewährt;
entgegen § 9 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
entgegen § 9 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 keine allgemeinen Geschäftsbedingungen erlässt, die Dienste nicht beschreibt oder die vorgesehenen Entgelte nicht festlegt;
entgegen § 10 Abs. 2 Kriterien für Preisabsprachen der Regulierungsbehörde nicht anzeigt, veröffentlicht oder nicht auf alle Nutzer in gleicher Weise anwendet;
entgegen § 14 keine Brieffachanlage errichtet oder nicht dafür sorgt, dass eine bestehende Hausbrieffachanlage den Anforderungen des § 14 entspricht;
entgegen § 15 Dienste nicht oder nicht vollständig anzeigt;
entgegen § 16a Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiter im Zustelldienst entsprechend zugeordnet werden können oder nicht sicherstellt, dass beförderte Postsendungen dem Unternehmen zugeordnet werden können;
entgegen § 16a Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Poststücke hinterlegt werden können;
entgegen § 16a Abs. 3 kein Beschwerdemanagement einrichtet;
entgegen § 16a Abs. 4 die dort vorgesehenen Kriterien nicht in den AGB regelt, die Nutzer nicht informiert oder die Angaben nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
entgegen § 20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;
Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt oder Anordnungen gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Die Behörde kann Verpflichteten, welche die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(4) Verpflichtete sind wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.
(5) Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(6) Die nach diesem Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Verletzung des Postgeheimnisses
§ 30. (1) Wer unter das Postgeheimnis (§ 3) fallende Tatsachen offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2a) Der 3. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft und tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Mit dem Datum des Inkrafttretens sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsdienst neu in Kraft zu setzen. Die darauf basierenden Verträge und Bescheide über die Zulassung zum Postzeitungsdienst sind entsprechend anzupassen.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2a) Der 3. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft und tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Mit dem Datum des Inkrafttretens sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsdienst neu in Kraft zu setzen. Die darauf basierenden Verträge und Bescheide über die Zulassung zum Postzeitungsdienst sind entsprechend anzupassen.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(6) § 2, § 7, § 7a, § 9, § 10, § 11, § 14, § 27a, § 29, § 33 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2003 sowie Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2003 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(7) § 2, § 4, § 6, § 9, § 10, § 10a, § 11, § 15, § 16, § 16a, § 25, § 28, § 29, § 36 sowie die Überschrift des 2. Abschnittes und die Anordnungen betreffend § 21 und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(8) § 25a und § 28a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 32. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 765/1996, einschließlich der §§ 19 bis 24 der Anlage 1 und des § 5 der Anlage 2 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Betriebsversuche, die auf Grundlage von § 7a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 765/1996, durchgeführt werden, bleiben bis zur Berücksichtigung dieser Regelungen in Geschäftsbedingungen gemäß § 9, längstens jedoch bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht.
(3) Zeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Postzeitungsversand zugelassen sind, gelten so lange als zugelassen, bis im Zuge einer von der PTA vorgenommenen Überprüfung festgestellt wird, daß der Abschluß eines Vertrages über die Teilnahme am Postzeitungsversand mangels Erfüllens der in den Geschäftsbedingungen definierten Voraussetzungen nicht mehr möglich ist.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 gelten die Bestimmungen der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, sinngemäß als Vorschriften für die Zustellung von Postsendungen im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Betriebsversuche, die auf Grundlage von § 7a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 765/1996, durchgeführt werden, bleiben bis zur Berücksichtigung dieser Regelungen in Geschäftsbedingungen gemäß § 9, längstens jedoch bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht.
(3) Zeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Postzeitungsversand zugelassen sind, gelten so lange als zugelassen, bis im Zuge einer von der Post und Telekom Austria AG vorgenommenen Überprüfung festgestellt wird, daß der Abschluß eines Vertrages über die Teilnahme am Postzeitungsversand mangels Erfüllens der in den Geschäftsbedingungen definierten Voraussetzungen nicht mehr möglich ist.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 gelten die Bestimmungen der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, sinngemäß als Vorschriften für die Zustellung von Postsendungen im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch die PTA
§ 34. (1) Die PTA hat Geschäftsbedingungen einschließlich Entgeltregelungen längstens bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichen.
(2) Bis zum Inkrafttreten von Geschäftsbedingungen sind - unter Berücksichtigung von nach dem 31. Dezember 1996 von der PTA gemäß den §§ 8 und 8a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 765/1996 vorgenommenen Entgeltanpassungen - die §§ 31 - 41 sowie die Anlage 1 und § 5 der Anlage 2 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste - Verordnung, BGBl. Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, als vorläufige Geschäftsbedingungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die ersten Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand sind so zu erlassen, daß sie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Sie dürfen abweichend von § 9 Abs. 5 bereits einen Monat nach der Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden.
Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch diePost und Telekom Austria AG
§ 34. (1) Die Post und Telekom Austria AG hat Geschäftsbedingungen einschließlich Entgeltregelungen längstens bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichen.
(2) Bis zum Inkrafttreten von Geschäftsbedingungen sind - unter Berücksichtigung von nach dem 31. Dezember 1996 von der Post und Telekom Austria AG gemäß den §§ 8 und 8a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 765/1996 vorgenommenen Entgeltanpassungen - die §§ 31 - 41 sowie die Anlage 1 und § 5 der Anlage 2 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste - Verordnung, BGBl. Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, als vorläufige Geschäftsbedingungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die ersten Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand sind so zu erlassen, daß sie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Sie dürfen abweichend von § 9 Abs. 5 bereits einen Monat nach der Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden.
Verweisungen
§ 35. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 36. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 30, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut. Er hat bei der Vollziehung des § 22 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und bei der Vollziehung des § 27 Abs. 5 letzter Satz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.
(2) Mit der Vollziehung des § 30 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Vollziehung
§ 36. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 30, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Er hat bei der Vollziehung des § 22 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und bei der Vollziehung des § 27 Abs. 4 letzter Satz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.
(2) Mit der Vollziehung des § 30 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
In-Kraft-Treten
§ 37. Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 37. (1) Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) § 2, § 7, § 7a, § 9, § 10, § 11, § 14, § 27a, § 29, § 33 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2003 sowie Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2003 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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