Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Meldewesen in der Seeschiffahrt (Melde-Verordnung) (CELEX-Nr.: 393L0075, 396L0039, 397L0026)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für österreichische Seeschiffe, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„gefährliche Güter'': die im IMO-Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code), die in Kapitel 17 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern (IBC-Code), und die in Kapitel 19 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code), angeführten Güter;
„umweltschädliche Güter'': die in Anhang 1 des MARPOL-Übereinkommens angeführten Öle, die in Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens angeführten schädlichen flüssigen Stoffe und die in Anhang 3 des MARPOL-Übereinkommens angeführten Schadstoffe.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„gefährliche Güter'': die im IMO-Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code), die in Kapitel 17 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern (IBC-Code) und die in Kapitel 19 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code), angeführten Güter sowie die im IMO-Code für die Beförderung von bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und stark radioaktiven Abfällen in Fässern an Bord von Schiffen (INF-Code) genannten radioaktiven Stoffe;
„umweltschädliche Güter'': die in Anhang 1 des MARPOL-Übereinkommens angeführten Öle, die in Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens angeführten schädlichen flüssigen Stoffe und die in Anhang 3 des MARPOL-Übereinkommens angeführten Schadstoffe.
Pflichten des Kapitäns
§ 3. (1) Gefährliche oder umweltschädliche Güter dürfen nur an Bord genommen werden, wenn dem Kapitän eine Erklärung vorliegt, in der die korrekten technischen Bezeichnungen der Güter, die entsprechenden Kennziffern der Vereinten Nationen, soweit vorhanden, die IMO-Gefahrenklassen gemäß dem IMDG-, dem IBC- und dem IGC-Code, die Mengen dieser Güter und, soweit die Güter in beweglichen Tanks oder Containern enthalten sind, die Kennzeichen dieser Behälter angegeben sind.
(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches in einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union einläuft oder aus einem solchen ausläuft, muß die örtlichen Hilfsdienste für den Schiffsverkehr, soweit verfügbar, nutzen, oder Lotsen in Anspruch nehmen.
(3) Bei Ereignissen oder Umständen auf See, die geeignet sind, eine Gefahr für die Küste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hervorzurufen, hat der Kapitän die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates unverzüglich über die Einzelheiten zu unterrichten und dieser die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 zu übermitteln.
(4) Der Kapitän hat eine Prüfliste nach dem Muster der Anlage zu erstellen und sie dem Lotsen und bei Anforderung auch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, aus dessen Seehafen er ausläuft oder in dessen Seehafen er einläuft, zur Verfügung zu stellen. Lotsen an Bord österreichischer Seeschiffe haben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn ihnen Mängel bekannt werden, welche die Manövrierfähigkeit des Seeschiffes beeinträchtigen könnten.
Pflichten des Reeders
§ 4. (1) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes, welches aus einem Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausläuft, hat der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates folgende Angaben zu übermitteln:
Name und Rufzeichen des Seeschiffes,
Registerstaat des Seeschiffes,
Länge und Tiefgang des Seeschiffes,
Bestimmungshafen,
voraussichtliche Auslaufzeit,
voraussichtliche Ankunftszeit im Bestimmungshafen,
geplante Route,
die korrekten technischen Bezeichnungen der Güter, die entsprechenden Kennziffern der Vereinten Nationen, soweit vorhanden, die IMO-Gefahrenklassen gemäß dem IMDG-, dem IBC- und dem IGC-Code, die Mengen dieser Güter und deren jeweilige Lage im Seeschiff und, soweit die Güter in beweglichen Tanks oder Containern enthalten sind, die Kennzeichen dieser Behälter,
Bestätigung, daß sich ein detailliertes Verzeichnis der geladenen Güter und ihrer jeweiligen Lage im Schiff oder ein entsprechender Stauplan an Bord befindet.
(2) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes, welches von einem Seehafen eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausläuft und einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einen Ankerplatz im Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaates anläuft, hat beim Auslaufen aus dem Verladehafen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem der erste Bestimmungshafen oder Ankerplatz gelegen ist, die Angaben gemäß der Anlage zu übermitteln. Ändert sich die Fahrtroute des Seeschiffes nach dem Auslaufen aus dem Verladehafen, so hat der Reeder die Angaben gemäß der Anlage der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem der neue erste Bestimmungshafen oder Ankerplatz gelegen ist, unmittelbar nach Festlegung der neuen Fahrtroute zu übermitteln.
Pflichten des Reeders
§ 4. (1) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes, welches aus einem Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausläuft, hat der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates folgende Angaben zu übermitteln:
Name und Rufzeichen des Seeschiffes sowie gegebenenfalls die IMO-Kennummer,
Registerstaat des Seeschiffes,
Länge und Tiefgang des Seeschiffes,
Bestimmungshafen,
voraussichtliche Auslaufzeit,
voraussichtliche Ankunftszeit im Bestimmungshafen,
geplante Route,
die korrekten technischen Bezeichnungen der Güter, die entsprechenden Kennziffern der Vereinten Nationen, soweit vorhanden, die IMO-Gefahrenklassen gemäß dem IMDG-, dem IBCund dem IGC-Code sowie gegebenenfalls die Schiffsklasse nach dem INF-Code, die Mengen dieser Güter und deren jeweilige Lage im Seeschiff und, soweit die Güter in beweglichen Tanks oder Containern enthalten sind, die Kennzeichen dieser Behälter,
Bestätigung, daß sich ein detailliertes Verzeichnis der geladenen Güter und ihrer jeweiligen Lage im Schiff oder ein entsprechender Stauplan an Bord befindet.
Zahl der an Bord befindlichen Besatzungsmitglieder.
(2) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes, welches von einem Seehafen eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ausläuft und einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einen Ankerplatz im Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaates anläuft, hat beim Auslaufen aus dem Verladehafen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem der erste Bestimmungshafen oder Ankerplatz gelegen ist, die Angaben gemäß der Anlage zu übermitteln. Ändert sich die Fahrtroute des Seeschiffes nach dem Auslaufen aus dem Verladehafen, so hat der Reeder die Angaben gemäß der Anlage der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in welchem der neue erste Bestimmungshafen oder Ankerplatz gelegen ist, unmittelbar nach Festlegung der neuen Fahrtroute zu übermitteln.
Anlage
zu § 3 Abs. 4
PRÜFLISTE FÜR SEESCHIFFE,
DIE GEFÄHRLICHE ODER UMWELTSCHÄDLICHE GÜTER BEFÖRDERN
A. ANGABEN ZUM SCHIFF
Schiffsname Eigentümer Baujahr
......................... ...................... ..............
Flagge Unterscheidungssignal BRT
......................... ...................... ..............
Heimathafen Länge Internationales
Rufzeichen
......................... ...................... ...............
Klassifikationsgesellschaft Klassenzeichen Schiff
......................... ...................... ...............
Maschinenanlage Antriebsanlage Leistung
......................... ...................... ...............
Tiefgang vorn Tiefgang Mitte Tiefgang achtern
......................... ...................... ................
Schiffsmakler Volumen/Masse der gefährlichen oder
umweltschädlichen Ladung
......................... ........................................
B. SICHERHEITSEINRICHTUNGEN
uneingeschränkt betriebsbereit
Ja Nein Mängel
```
Bau und technische
```
Ausrüstung ( (
Haupt- und Hilfsmaschinen ( (
Hauptruderanlage ( (
Hilfsruderanlage ( (
Ankergeschirr ( (
fest eingebaute
Feuerlöscheinrichtung ( (
Inertgas-System
(wenn vorhanden) ( (
```
Nautische Ausrüstung
```
verfügbare Manövrierdaten ( (
Erste Radaranlage ( (
Zweite Radaranlage ( (
Kreiselkompaßanlage ( (
Magnet-Regelkompaß ( (
Peilfunkgerät ( (
Echolot ( (
andere elektronische
Ausrüstung zur
Standortbestimmung ( (
```
Funkausrüstung
```
Telegraphie-Seefunkanlage ( ( ......................
UKW-Seefunkanlage ( ( ......................
C. DOKUMENTE
Gültige Zeugnisse/Dokumente an Bord
Ja Nein
Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe ( (
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für
Frachtschiffe ( (
Telegraphiefunk-Sicherheitszeugnis
für Frachtschiffe ( (
UKW-Funk-Sicherheitszeugnis für
Frachtschiffe ( (
Freibordzeugnis ( (
Klassenzeugnis ( (
Nachweis der Versicherung gegen das
Risiko der Umweltverschmutzung ( (
SOLAS-Zeugnis über gefährliche Güter ( (
Internationales Zeugnis betreffend ( (
die Sicherheit der Passagiere
ausgefülltes Öltagebuch ( (
IBC-Zeugnis ( (
IGC-Zeugnis ( (
IOPP-Zeugnis ( (
NLS-Zeugnis ( (
D. BESATZUNG AN BORD
Ja Nein Befähigungszeugnis ausgestellt in
(Bezeichnung, Nr.) von (Ort,
(Behörde) Staat)
Kapitän ( ( .................. ............ ......
Erster Offizier ( ( .................. ............ ......
Zweiter Offizier ( ( .................. ............ ......
Dritter Offizier ( ( .................. ............ ......
Leitender Ingenieur ( ( .................. ............ ......
Erster Ingenieur ( ( .................. ............ ......
Zweiter Ingenieur ( ( .................. ............ ......
Dritter Ingenieur ( ( .................. ............ ......
Funkoffizier ( ( .................. ............ ......
Überseelotse an Bord ( ( .................. ............ ......
Gesamtzahl der Mannschaften Decksdienst Maschinendienst
.................. ................
......................... .......................
Datum Unterschrift des
Kapitäns oder, falls
dieser verhindert ist,
seines Stellvertreters
(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage
zu § 3 Abs. 4
PRÜFLISTE FÜR SEESCHIFFE,
DIE GEFÄHRLICHE ODER UMWELTSCHÄDLICHE GÜTER BEFÖRDERN
A. ANGABEN ZUM SCHIFF
..................... .....................
Schiffsname Eigentümer
..................... ..................... .....................
Flagge Heimathafen Seegebiete, die das
Schiff befahren darf
..................... ..................... .....................
Baujahr Länge BRZ
..................... .....................
Internationales IMO-Kennummer
Rufzeichen
..................... ..................... .....................
Klassifikations- Klassenzeichen Schiff
gesellschaft
..................... ..................... .....................
Maschinenanlage Antriebsanlage Leistung
..................... ..................... .....................
Tiefgang vorn Tiefgang Mitte Tiefgang achtern
..................... ............................................
Schiffsmakler Volumen/Masse der gefährlichen oder
umweltschädlichen Ladung
B. SICHERHEITSEINRICHTUNGEN
uneingeschränkt betriebsbereit
Ja Nein Mängel
```
Bau und technische
```
Ausrüstung
Haupt- und
Hilfsmaschinen O O ...................
Hauptruderanlage O O ...................
Hilfsruderanlage O O ...................
Ankergeschirr O O ...................
fest eingebaute
Feuerlöscheinrichtung O O ...................
Inertgas-System
(wenn vorhanden) O O ...................
```
Nautische Ausrüstung
```
verfügbare Manövrierdaten O O ...................
Erste Radaranlage O O ...................
Zweite Radaranlage O O ...................
Kreiselkompaßanlage O O ...................
Magnet-Regelkompaß O O ...................
Peilfunkgerät O O ...................
Echolot O O ...................
andere elektronische O O ...................
Ausrüstung zur
Standortbestimmung
Fahrmeßanlage (log) O O ...................
- Fahrt durch das Wasser O O ...................
- Fahrt über Grund O O ...................
```
Funkausrüstung
```
Telegraphiefunkausrüstung O O ...................
Sprechfunkausrüstung O O ...................
GMDSS-Funkausrüstung O O ...................
Funkausrüstung für
Überlebensfahrzeuge O O ...................
C. DOKUMENTE
Gültige Zeugnisse/Dokumente
an Bord
Ja Nein Bemerkungen
Internationaler Meßbrief O O ..................
Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe O O ..................
Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe O O ..................
Bau-Sicherheitszeugnis für
Frachtschiffe O O ..................
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für
Frachtschiffe O O ..................
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für
Frachtschiffe *1) O O ..................
Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis für
Frachtschiffe *1) O O ..................
Funk-Sicherheitszeugnis für
Frachtschiffe O O ..................
SOLAS-Ausnahmezeugnis O O ..................
Internationales Freibordzeugnis O O ..................
Internationales
Freibord-Ausnahmezeugnis O O ..................
Klassenzeugnis O O ..................
Nachweis der Versicherung oder einer
anderen finanziellen Sicherheit für
die zivilrechtliche Haftung bei
Ölverschmutzungsschäden O O ..................
Bescheinigung über die Erfüllung
besonderer Vorschriften für Schiffe,
die gefährliche Güter befördern
(SOLAS) O O ..................
Ausgefülltes Öl/Ladungstagebuch O O ..................
(Internationales) Zeugnis für die
Eignung zur Beförderung gefährlicher
Chemikalien als Massengut
(IBC-Zeugnis) O O ..................
(Internationales) Zeugnis für die
Eignung zur Beförderung verflüssigter
Gase als Massengut
(IGC-Zeugnis) O O ..................
(Internationales) Zeugnis über die
Verhütung der Ölverschmutzung
(IOPP-Zeugnis) O O ..................
Internationales Zeugnis über die
Verhütung der Verschmutzung bei der
Beförderung schädlicher flüssiger
Stoffe als Massengut (NLS-Zeugnis) O O ..................
Sicherheitszeugnis für
Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge O O ..................
Erlaubnis zum Betrieb von
Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen O O ..................
Stauungsplan für gefährliche Güter O O ..................
Angaben zur Stabilität O O ..................
Dokument über die für einen sicheren
Schiffsbetrieb erforderliche
Besatzung O O ..................
Zeugnis über die Erfüllung der
einschlägigen Vorschriften (ISM-Code) O O ..................
Zeugnis über die Organisation von
Sicherheitsmaßnahmen (ISM-Code) O O ..................
D. BESATZUNG AN BORD
Ja Nein Befähi- ausge- in GMDSS *2)
gungs- stellt (Ort,
zeugnis von Staat)
(Bezeich- (Behörde)
nung, Nr.)
Kapitän O O .......... .......... .......... O
Erster
Offizier O O .......... .......... .......... O
Zweiter
Offizier O O .......... .......... .......... O
Dritter
Offizier O O .......... .......... ........ O
Leitender
Ingenieur O O .......... .......... ........ O
Erster
Ingenieur O O .......... .......... ........ O
Zweiter
Ingenieur O O .......... .......... ........ O
Dritter
Ingenieur O O .......... .......... ........ O
Funkoffizier O O .......... .......... ........ O
Überseelotse O O .......... .......... ........ O
Gesamtzahl der Decksdienst Maschinendienst
Mannschaften .......... ..........
.............. ................................
Datum Unterschrift des Kapitäns oder,
falls dieser verhindert ist,
seines Stellvertreters
```
```
*1) Nur bei Schiffen erforderlich, die vor dem 1. Februar 1995 gebaut wurden.
*2) Ankreuzen, wenn der Betreffende Inhaber eines Allgemeinen GMDSS-Betriebszeugnisses ist.