Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-09-01
Letzte Aktualisierung 2020-07-01
Status Aufgehoben · 2002-05-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 273
Änderungshistorie JSON API
4.

den Nachweis, daß die Verwendung der Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstücke oder der Container oder der Tanks für diese Beförderung zulässig ist, und

5.

den Nachweis, daß die Verwendung der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge für diese Beförderung zulässig ist.

(4) Reichen die gemäß Abs. 3 vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde weitere Beweismittel beizubringen.

(5) Die Beförderungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Sie ist, wenn dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich oder im jeweiligen Genehmigungsbescheid festgesetzt ist, unter den entsprechenden Auflagen und zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Ist es zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter, zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, zur Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder um den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern zu sichern erforderlich, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Überwachung der Beförderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen. Die Genehmigung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Genehmigung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.

(6) Wird die Genehmigung gemäß Abs. 5 erteilt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Landeshauptmänner und die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung(en) erfolgen soll(en), und die örtlich zuständigen Sicherheitsdirektoren von der Erteilung der Beförderungsgenehmigung unverzüglich zu verständigen und diesen eine Gleichschrift des Genehmigungsbescheides zuzustellen.

(7) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

(8) Die Beförderungsgenehmigung ist unverzüglich zu entziehen oder, wenn dadurch die weitere Beförderung ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist, durch Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken, wenn und insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr gegeben sind. Die Beförderungsgenehmigung ist auch unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn sich die zur Einschränkung der durch die Beförderung entstehenden Gefahren getroffenen Sicherheitsvorschriften oder Maßnahmen als unzureichend erweisen.

(9) Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid gemäß Abs. 8 hat keine aufschiebende Wirkung.

(10) Für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1 500 S zu entrichten.

Beförderungsgenehmigung

§ 8. (1) Beförderungen gefährlicher Güter bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Genehmigung vorgeschrieben ist.

(2) Über Anträge auf Genehmigungen gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Beförderung bestimmten gefährlichen Güter, insbesondere hinsichtlich ihrer chemischen und physikalischen Beschaffenheit,

2.

alle in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen,

3.

genaue und vollständige Angaben zu den Beförderungsstrecken, Entladeorten, Zeitpunkten des Beginnes und voraussichtlichen Zeitpunkten der Beendigung der Beförderungen sowie Zeitpunkten und Orten der in Aussicht genommenen Fahrtunterbrechungen,

4.

den Nachweis, daß die Verwendung der Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstücke oder der Container oder der Tanks für diese Beförderung zulässig ist, und

5.

den Nachweis, daß die Verwendung der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge für diese Beförderung zulässig ist.

(4) Reichen die gemäß Abs. 3 vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde weitere Beweismittel beizubringen.

(5) Die Beförderungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Sie ist, wenn dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich oder im jeweiligen Genehmigungsbescheid festgesetzt ist, unter den entsprechenden Auflagen und zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Ist es zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter, zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, zur Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder um den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern zu sichern erforderlich, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Überwachung der Beförderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen. Die Genehmigung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Genehmigung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.

(6) Wird die Genehmigung gemäß Abs. 5 erteilt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Landeshauptmänner und die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung(en) erfolgen soll(en), und die örtlich zuständigen Sicherheitsdirektoren von der Erteilung der Beförderungsgenehmigung unverzüglich zu verständigen und diesen eine Gleichschrift des Genehmigungsbescheides zuzustellen.

(7) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

(8) Die Beförderungsgenehmigung ist unverzüglich zu entziehen oder, wenn dadurch die weitere Beförderung ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist, durch Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken, wenn und insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr gegeben sind. Die Beförderungsgenehmigung ist auch unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn sich die zur Einschränkung der durch die Beförderung entstehenden Gefahren getroffenen Sicherheitsvorschriften oder Maßnahmen als unzureichend erweisen.

(9) Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid gemäß Abs. 8 hat keine aufschiebende Wirkung.

(10) Für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 109 Euro zu entrichten.

Beförderungsgenehmigung

§ 8. (1) Beförderungen gefährlicher Güter bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Genehmigung vorgeschrieben ist.

(2) Über Anträge auf Genehmigungen gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Beförderung bestimmten gefährlichen Güter, insbesondere hinsichtlich ihrer chemischen und physikalischen Beschaffenheit,

2.

alle in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen,

3.

genaue und vollständige Angaben zu den Beförderungsstrecken, Entladeorten, Zeitpunkten des Beginnes und voraussichtlichen Zeitpunkten der Beendigung der Beförderungen sowie Zeitpunkten und Orten der in Aussicht genommenen Fahrtunterbrechungen,

4.

den Nachweis, daß die Verwendung der Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) als Versandstücke oder der Container oder der Tanks für diese Beförderung zulässig ist, und

5.

den Nachweis, daß die Verwendung der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge für diese Beförderung zulässig ist.

(4) Reichen die gemäß Abs. 3 vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde weitere Beweismittel beizubringen.

(5) Die Beförderungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Sie ist, wenn dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich oder im jeweiligen Genehmigungsbescheid festgesetzt ist, unter den entsprechenden Auflagen und zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Ist es zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter, zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, zur Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder um den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern zu sichern erforderlich, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Überwachung der Beförderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen. Die Genehmigung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Genehmigung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.

(6) Wird die Genehmigung gemäß Abs. 5 erteilt, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Landeshauptmänner und die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung(en) erfolgen soll(en), und die örtlich zuständigen Sicherheitsdirektoren von der Erteilung der Beförderungsgenehmigung unverzüglich zu verständigen und diesen eine Gleichschrift des Genehmigungsbescheides zuzustellen.

(7) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

(8) Die Beförderungsgenehmigung ist unverzüglich zu entziehen oder, wenn dadurch die weitere Beförderung ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist, durch Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken, wenn und insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr gegeben sind. Die Beförderungsgenehmigung ist auch unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn sich die zur Einschränkung der durch die Beförderung entstehenden Gefahren getroffenen Sicherheitsvorschriften oder Maßnahmen als unzureichend erweisen.

(9) Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid gemäß Abs. 8 hat keine aufschiebende Wirkung.

(10) Für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 109 Euro zu entrichten.

Beförderungsgenehmigung

§ 8. (1) Beförderungen gefährlicher Güter bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Genehmigung vorgeschrieben ist.

(2) Über Anträge auf Genehmigungen gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Beförderung bestimmten gefährlichen Güter, insbesondere hinsichtlich ihrer chemischen und physikalischen Beschaffenheit,

2.

alle in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen sowie

3.

Angaben darüber, wann und wo die Beförderungen stattfinden sollen.

(4) Reichen die gemäß Abs. 3 vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde Nachweise der Eignung der vorgesehenen Umschließungsmittel, Fahrzeuge und Beförderungsstrecken oder sonst erforderliche Beweismittel beizubringen.

(5) Die Beförderungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Sie ist, wenn dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich ist, unter den entsprechenden Auflagen sowie zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Die Genehmigung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Genehmigung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.

(6) Ist es zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter, zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, zur Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder um den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern zu sichern erforderlich, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Überwachung der Beförderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in diesem Fall die Landeshauptmänner und die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung(en) erfolgen soll(en), und die örtlich zuständigen Sicherheitsdirektoren von der Erteilung der Beförderungsgenehmigung unverzüglich zu verständigen und diesen eine Gleichschrift des Genehmigungsbescheides zuzustellen.

(7) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

(8) Die Beförderungsgenehmigung ist unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn oder insoweit die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder sich die darin festgelegten Vorschriften oder Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Beförderung als unzureichend erweisen.

(9) Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid gemäß Abs. 8 hat keine aufschiebende Wirkung.

(10) Für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 109 Euro zu entrichten.

Abkürzung

GGBG

Beförderungsgenehmigung

§ 8. (1) Beförderungen gefährlicher Güter bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Genehmigung vorgeschrieben ist.

(2) Über Anträge auf Genehmigungen gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Beförderung bestimmten gefährlichen Güter, insbesondere hinsichtlich ihrer chemischen und physikalischen Beschaffenheit,

2.

alle in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen sowie

3.

Angaben darüber, wann und wo die Beförderungen stattfinden sollen.

(4) Reichen die gemäß Abs. 3 vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde Nachweise der Eignung der vorgesehenen Umschließungsmittel, Fahrzeuge und Beförderungsstrecken oder sonst erforderliche Beweismittel beizubringen.

(5) Die Beförderungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Sie ist, wenn dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich ist, unter den entsprechenden Auflagen sowie zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Die Genehmigung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Genehmigung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.

(6) Ist es zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter, zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, zur Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder um den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern zu sichern erforderlich, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Überwachung der Beförderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in diesem Fall die Landeshauptmänner und die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung(en) erfolgen soll(en), und die örtlich zuständigen Landespolizeidirektoren von der Erteilung der Beförderungsgenehmigung unverzüglich zu verständigen und diesen eine Gleichschrift des Genehmigungsbescheides zuzustellen.

(7) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

(8) Die Beförderungsgenehmigung ist unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn oder insoweit die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder sich die darin festgelegten Vorschriften oder Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Beförderung als unzureichend erweisen.

(9) Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid gemäß Abs. 8 hat keine aufschiebende Wirkung.

(10) Für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 109 Euro zu entrichten.

Ausnahmebewilligung

§ 9. (1) Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:

1.

zum Zweck der Erprobung oder

2.

wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).

(2) Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur § 1 Abs. 1 Z 1 unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.

(3) Über andere als in Abs. 2 angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.

(4) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

```

1.

für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2

```

```

a)

für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich

```

von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ........ 1 200 S,

```

b)

für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich

```

von mehr als zwei Landeshauptmännern .............. 2 400 S;

```

2.

für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

```

gemäß Abs. 3 ......................................... 2 400 S.

Ausnahmebewilligung

§ 9. (1) Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:

1.

zum Zweck der Erprobung oder

2.

wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).

(2) Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur § 1 Abs. 1 Z 1 unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.

(3) Über andere als in Abs. 2 angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.

(4) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

```

1.

für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2

```

```

a)

für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich

```

von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ........ 87 Euro,

```

b)

für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich

```

von mehr als zwei Landeshauptmännern .............. 174 Euro;

```

2.

für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

```

gemäß Abs. 3 ......................................... 174 Euro.

Abkürzung

GGBG

Ausnahmebewilligung

§ 9. (1) Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:

1.

zum Zweck der Erprobung oder

2.

wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).

Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern.

(2) Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur § 1 Abs. 1 Z 1 unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.

(3) Über andere als in Abs. 2 angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.

(4) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

1.

für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2

a)

für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87 Euro,

b)

für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174 Euro;

2.

für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 174 Euro.

Abkürzung

GGBG

Ausnahmebewilligung

§ 9. (1) Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:

1.

zum Zweck der Erprobung oder

2.

wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).

Die Bewilligung ist auf einzelne Beförderungen zu beschränken oder zeitlich zu befristen und, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen.

(2) Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur § 1 Abs. 1 Z 1 unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.

(3) Über andere als in Abs. 2 angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.

(4) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

1.

für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2

a)

für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87 Euro,

b)

für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174 Euro;

2.

für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 174 Euro.

Befristete Abweichungen

§ 10. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, wenn die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, mit Verordnung auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß § 2 Z 1 oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulassen, damit die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser Vorschriften im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Er hat die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für den Abschluß von Übereinkommen über auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß § 2 Z 1 oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften. Er hat die Europäische Kommission vom Abschluß in Kenntnis zu setzen. Bei auf seine Initiative zu schließenden Übereinkommen hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums den Beitritt vorzuschlagen und die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Durch die befristeten Abweichungen gemäß Abs. 1 oder 2 darf es zu keiner Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des Beförderers oder des Empfängers kommen.

(4) Befristete Abweichungen auf Grund von Österreich geschlossener Übereinkommen gemäß Abs. 2 gelten für alle auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.

Befristete Abweichungen

§ 10. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, wenn die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, mit Verordnung auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß § 2 Z 1 oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulassen, damit die Versuche durchgeführt werden können, die zur Änderung dieser Vorschriften im Hinblick auf ihre Anpassung an die technische und industrielle Entwicklung erforderlich sind. Er hat die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für den Abschluß von Übereinkommen über auf höchstens fünf Jahre befristete Abweichungen von den gemäß § 2 Z 1 oder 2 in Betracht kommenden Vorschriften. Er hat die Europäische Kommission vom Abschluß in Kenntnis zu setzen. Bei auf seine Initiative zu schließenden Übereinkommen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums den Beitritt vorzuschlagen und die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Durch die befristeten Abweichungen gemäß Abs. 1 oder 2 darf es zu keiner Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des Beförderers oder des Empfängers kommen.

(4) Befristete Abweichungen auf Grund von Österreich geschlossener Übereinkommen gemäß Abs. 2 gelten für alle auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.

Abkürzung

GGBG

Ergänzende generelle Regelungen

§ 10. (1) Mit Verordnung können für die Beförderung gefährlicher Güter

1.

Gefahrguteinstufungen bestätigt,

2.

Beförderungsbedingungen festgelegt,

3.

Bau-, Verfahrens- oder sonstige Regelwerke anerkannt,

4.

ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erlassen oder

5.

gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 1 Abs. 3 Z 2 grundsätzlich ausgenommene Fahrzeuge Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften oder anderen geeigneten Sicherheitsmaßnahmen unterworfen werden,

soweit dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften und der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2011/26/EU, ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2011 S. 64, zulässig und von über Einzelfälle hinausgehender Bedeutung ist. Abweichend von § 35 Abs. 3 sind Verordnungen über Beförderungen gefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streitkräfte vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für den Abschluss von Übereinkommen über befristete Abweichungen auf der Grundlage der gemäß § 2 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften. Werden solche Übereinkommen von Österreich abgeschlossen, gelten die Abweichungen für den betroffenen Verkehrsträger hinsichtlich aller auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.

Abkürzung

GGBG

Ergänzende generelle Regelungen

§ 10. (1) Mit Verordnung können für die Beförderung gefährlicher Güter

1.

Gefahrguteinstufungen bestätigt,

2.

Beförderungsbedingungen festgelegt,

3.

Bau-, Verfahrens- oder sonstige Regelwerke anerkannt,

4.

ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erlassen oder

5.

gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 1 Abs. 3 Z 2 grundsätzlich ausgenommene Fahrzeuge Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften oder anderen geeigneten Sicherheitsmaßnahmen unterworfen werden,

soweit dies nach den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften und der Richtlinie 2008/68/EG zulässig und von über Einzelfälle hinausgehender Bedeutung ist. Abweichend von § 35 Abs. 3 sind Verordnungen über Beförderungen gefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streitkräfte vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für den Abschluss von Übereinkommen über befristete Abweichungen auf der Grundlage der gemäß § 2 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften. Werden solche Übereinkommen von Österreich abgeschlossen, gelten die Abweichungen für den betroffenen Verkehrsträger hinsichtlich aller auf österreichischem Gebiet durchgeführten Beförderungen einschließlich innerstaatlicher Beförderungen.

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

§ 11. (1) Ab 31. Dezember 1999 haben Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Wasserstraßen oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Be- oder Entladen umfassen, einen oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Die Unternehmen haben der Behörde binnen eines Monats nach Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten mitzuteilen.

(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, den Gefahrgutbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren und Hilfsmittel, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten u. dgl. zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Ausbildung, Kostentragung der Ausbildung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützungsmaßnahmen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Abs. 4 Z 2 werden durch Verordnung geregelt. Die den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind:

1.

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;

2.

Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter;

3.

Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:

1.

Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten gefährlichen Güter sichergestellt werden soll;

2.

Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf die beförderten gefährlichen Güter Rechnung zu tragen;

3.

Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird;

4.

ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;

5.

Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder des Entladens gefährden;

6.

Durchführung von Untersuchungen und, wenn erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden;

7.

Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll;

8.

Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten;

9.

Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Be- oder Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche und verständliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;

10.

Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Be- oder Entladen der gefährlichen Güter;

11.

Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen;

12.

Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen.

(4) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden:

1.

vom Leiter des Unternehmens,

2.

von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder

3.

von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person, wenn diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.

(5) Der Gefahrgutbeauftragte muß Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach dem Muster in Anhang III der Richtlinie 96/35/EG, nachstehend „Nachweis“ genannt, sein, welcher der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Zur Erlangung des Nachweises muß der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer kommissionellen Prüfung nachgewiesen wird. Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken von Gefahrgutbeförderungen, eine ausreichende Kenntnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den oder die betreffenden Verkehrsträger sowie eine ausreichende Kenntnis der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden. Die Sachgebiete der Prüfung müssen mindestens Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen sowie Bestimmungen in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften umfassen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:

1.

Klassifizierung der gefährlichen Güter (Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen, Aufbau der Stoffaufzählungen, Gefahrenklassen und Klassifizierungskriterien, Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände, insbesondere physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften);

2.

Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks und Tankcontainer (Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für die Prüfung, Zustand der Verpackungen und regelmäßige Kontrolle);

3.

Aufschriften und Gefahrzettel;

4.

Vermerke im Beförderungspapier (Angaben im Frachtbrief oder Beförderungspapier, Konformitätserklärung des Absenders);

5.

Versandart und Abfertigungsbeschränkungen (Wagenladung, geschlossene Ladung, Beförderung in loser Schüttung, Beförderung in Großpackmitteln (IBC), Beförderung in Containern, Beförderung in festverbundenen Tanks, abnehmbaren Tanks oder Aufsetztanks);

6.

Beförderung von Fahrgästen;

7.

Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung;

8.

Trenngebote;

9.

begrenzte Mengen und freigestellte Mengen;

10.

Handhabung und Sicherung der Ladung (Be- und Entladen, Füllungsgrad, Stauen und Trennen);

11.

Reinigung oder Lüftung vor dem Be- und nach dem Entladen;

12.

Ausbildung des zuständigen bei der Beförderung tätigen Personals;

13.

Mitzuführende Papiere (Frachtbrief oder Beförderungspapier, schriftliche Weisungen, Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, Bescheinigung über die Schulung der Lenker, Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt, Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, sonstige Papiere);

14.

Sicherheitsanweisungen (Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den Lenker);

15.

Überwachungspflichten: Halten und Parken;

16.

Verkehrsregeln und -beschränkungen;

17.

Freiwerden umweltbelastender Stoffe auf Grund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;

18.

Anforderungen an die Beförderungsmittel.

(6) Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor dessen Ablauf an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat. In Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte gültige Nachweise im Sinne von Abs. 5 sind in Österreich ausgestellten Nachweisen gleichzuhalten.

(7) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich diese im Wirkungsbereich von zwei oder mehreren Landeshauptmännern, haben die beteiligten Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen. Für die Durchführung von Schulungskursen können auch mehrere Standorte im Bundesgebiet zugelassen werden. Wenn der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muß diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Bei juristischen Personen ist mindestens eine verantwortliche natürliche Person mit Hauptwohnsitz in Österreich zu bestellen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Kurse und deren Kombination durchzuführen. Für die Anerkennung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 8 000 S zu entrichten.

(8) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß nach einem Unfall, Zwischenfall oder schweren Verstoß, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- oder Entladens ereignet hat, und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind oder eine konkrete Gefährdung bestanden hat, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Bericht für die Unternehmensleitung erstellt wird. Dieser Bericht enthebt nicht von Informationspflichten, die wegen anderer Rechtsvorschriften bestehen.

(9) Die in den vorstehenden Abs. 1 bis 8 enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen erstrecken, die unterhalb der in Artikel 3 lit. b der Richtlinie 96/35/EG angeführten Grenzwerte liegen.

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

§ 11. (1) Ab 31. Dezember 1999 haben Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Wasserstraßen oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Be- oder Entladen umfassen, einen oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Die Unternehmen haben der Behörde binnen eines Monats nach Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten mitzuteilen.

(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, den Gefahrgutbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren und Hilfsmittel, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten u. dgl. zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Ausbildung, Kostentragung der Ausbildung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützungsmaßnahmen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Abs. 4 Z 2 werden durch Verordnung geregelt. Die den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind:

1.

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;

2.

Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter;

3.

Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:

1.

Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten gefährlichen Güter sichergestellt werden soll;

2.

Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf die beförderten gefährlichen Güter Rechnung zu tragen;

3.

Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird;

4.

ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;

5.

Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder des Entladens gefährden;

6.

Durchführung von Untersuchungen und, wenn erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden;

7.

Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll;

8.

Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten;

9.

Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Be- oder Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche und verständliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;

10.

Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Be- oder Entladen der gefährlichen Güter;

11.

Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen;

12.

Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen.

(4) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden:

1.

vom Leiter des Unternehmens,

2.

von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder

3.

von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person, wenn diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.

(5) Der Gefahrgutbeauftragte muß Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach dem Muster in Anhang III der Richtlinie 96/35/EG, nachstehend „Nachweis” genannt, sein, welcher der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Zur Erlangung des Nachweises muß der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer kommissionellen Prüfung nachgewiesen wird. Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken von Gefahrgutbeförderungen, eine ausreichende Kenntnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den oder die betreffenden Verkehrsträger sowie eine ausreichende Kenntnis der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden. Die Sachgebiete der Prüfung müssen mindestens Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen sowie Bestimmungen in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften umfassen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:

1.

Klassifizierung der gefährlichen Güter (Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen, Aufbau der Stoffaufzählungen, Gefahrenklassen und Klassifizierungskriterien, Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände, insbesondere physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften);

2.

Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks und Tankcontainer (Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für die Prüfung, Zustand der Verpackungen und regelmäßige Kontrolle);

3.

Aufschriften und Gefahrzettel;

4.

Vermerke im Beförderungspapier (Angaben im Frachtbrief oder Beförderungspapier, Konformitätserklärung des Absenders);

5.

Versandart und Abfertigungsbeschränkungen (Wagenladung, geschlossene Ladung, Beförderung in loser Schüttung, Beförderung in Großpackmitteln (IBC), Beförderung in Containern, Beförderung in festverbundenen Tanks, abnehmbaren Tanks oder Aufsetztanks);

6.

Beförderung von Fahrgästen;

7.

Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung;

8.

Trenngebote;

9.

begrenzte Mengen und freigestellte Mengen;

10.

Handhabung und Sicherung der Ladung (Be- und Entladen, Füllungsgrad, Stauen und Trennen);

11.

Reinigung oder Lüftung vor dem Be- und nach dem Entladen;

12.

Ausbildung des zuständigen bei der Beförderung tätigen Personals;

13.

Mitzuführende Papiere (Frachtbrief oder Beförderungspapier, schriftliche Weisungen, Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, Bescheinigung über die Schulung der Lenker, Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt, Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, sonstige Papiere);

14.

Sicherheitsanweisungen (Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den Lenker);

15.

Überwachungspflichten: Halten und Parken;

16.

Verkehrsregeln und -beschränkungen;

17.

Freiwerden umweltbelastender Stoffe auf Grund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;

18.

Anforderungen an die Beförderungsmittel.

(6) Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor dessen Ablauf an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat. In Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte gültige Nachweise im Sinne von Abs. 5 sind in Österreich ausgestellten Nachweisen gleichzuhalten.

(7) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich diese im Wirkungsbereich von zwei oder mehreren Landeshauptmännern, haben die beteiligten Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen. Für die Durchführung von Schulungskursen können auch mehrere Standorte im Bundesgebiet zugelassen werden. Wenn der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muß diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Bei juristischen Personen ist mindestens eine verantwortliche natürliche Person mit Hauptwohnsitz in Österreich zu bestellen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Kurse und deren Kombination durchzuführen. Für die Anerkennung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 581 Euro zu entrichten.

(8) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß nach einem Unfall, Zwischenfall oder schweren Verstoß, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- oder Entladens ereignet hat, und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind oder eine konkrete Gefährdung bestanden hat, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Bericht für die Unternehmensleitung erstellt wird. Dieser Bericht enthebt nicht von Informationspflichten, die wegen anderer Rechtsvorschriften bestehen.

(9) Die in den vorstehenden Abs. 1 bis 8 enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen erstrecken, die unterhalb der in Artikel 3 lit. b der Richtlinie 96/35/EG angeführten Grenzwerte liegen.

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

§ 11. (1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1, 2 oder 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten mitzuteilen.

(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, den Gefahrgutbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren und Hilfsmittel, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten u. dgl. zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Ausbildung, Kostentragung der Ausbildung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützungsmaßnahmen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Abs. 4 Z 2 werden durch Verordnung geregelt. Die den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind:

1.

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;

2.

Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter;

3.

Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind spätestens bis zum Ende des sechsten auf das Berichtsjahr folgenden Monats zu erstellen, fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:

1.

Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten gefährlichen Güter sichergestellt werden soll;

2.

Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf die beförderten gefährlichen Güter Rechnung zu tragen;

3.

Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird;

4.

ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;

5.

Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder des Entladens gefährden;

6.

Durchführung von Untersuchungen und, wenn erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden;

7.

Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll;

8.

Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten;

9.

Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Be- oder Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche und verständliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;

10.

Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Be- oder Entladen der gefährlichen Güter;

11.

Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen;

12.

Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen.

(4) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden:

1.

vom Leiter des Unternehmens,

2.

von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder

3.

von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person, wenn diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.

(5) Der Gefahrgutbeauftragte muß Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach dem Muster in Anhang III der Richtlinie 96/35/EG, nachstehend „Nachweis” genannt, sein, welcher der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Zur Erlangung des Nachweises muß der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer kommissionellen Prüfung nachgewiesen wird. Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken von Gefahrgutbeförderungen, eine ausreichende Kenntnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den oder die betreffenden Verkehrsträger sowie eine ausreichende Kenntnis der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden. Die Sachgebiete der Prüfung müssen mindestens Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen sowie Bestimmungen in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften umfassen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:

1.

Klassifizierung der gefährlichen Güter (Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen, Aufbau der Stoffaufzählungen, Gefahrenklassen und Klassifizierungskriterien, Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände, insbesondere physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften);

2.

Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks und Tankcontainer (Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für die Prüfung, Zustand der Verpackungen und regelmäßige Kontrolle);

3.

Aufschriften und Gefahrzettel;

4.

Vermerke im Beförderungspapier (Angaben im Frachtbrief oder Beförderungspapier, Konformitätserklärung des Absenders);

5.

Versandart und Abfertigungsbeschränkungen (Wagenladung, geschlossene Ladung, Beförderung in loser Schüttung, Beförderung in Großpackmitteln (IBC), Beförderung in Containern, Beförderung in festverbundenen Tanks, abnehmbaren Tanks oder Aufsetztanks);

6.

Beförderung von Fahrgästen;

7.

Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung;

8.

Trenngebote;

9.

begrenzte Mengen und freigestellte Mengen;

10.

Handhabung und Sicherung der Ladung (Be- und Entladen, Füllungsgrad, Stauen und Trennen);

11.

Reinigung oder Lüftung vor dem Be- und nach dem Entladen;

12.

Ausbildung des zuständigen bei der Beförderung tätigen Personals;

13.

Mitzuführende Papiere (Frachtbrief oder Beförderungspapier, schriftliche Weisungen, Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, Bescheinigung über die Schulung der Lenker, Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt, Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, sonstige Papiere);

14.

Sicherheitsanweisungen (Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den Lenker);

15.

Überwachungspflichten: Halten und Parken;

16.

Verkehrsregeln und -beschränkungen;

17.

Freiwerden umweltbelastender Stoffe auf Grund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;

18.

Anforderungen an die Beförderungsmittel.

(6) Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor dessen Ablauf an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat. In Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte gültige Nachweise im Sinne von Abs. 5 sind in Österreich ausgestellten Nachweisen gleichzuhalten.

(7) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, über Berufungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die im Bescheid bezeichneten Kurse und deren Kombination durchzuführen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

```

1.

für den Anerkennungsbescheid ..................... 581 Euro und

```

```

2.

für einen Bescheid über die Änderung der

```

Anerkennung ...................................... 145 Euro.

(8) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß nach einem Unfall, Zwischenfall oder schweren Verstoß, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- oder Entladens ereignet hat, und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind oder eine konkrete Gefährdung bestanden hat, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Bericht für die Unternehmensleitung erstellt wird. Dieser Bericht enthebt nicht von Informationspflichten, die wegen anderer Rechtsvorschriften bestehen.

(9) Die in den vorstehenden Abs. 1 bis 8 enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen erstrecken, die unterhalb der in Artikel 3 lit. b der Richtlinie 96/35/EG angeführten Grenzwerte liegen.

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

§ 11. (1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1, 2 oder 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten sowie den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer mitzuteilen.

(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, welche die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, den Gefahrgutbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren und Hilfsmittel, Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten u. dgl. zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Ausbildung, Kostentragung der Ausbildung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützungsmaßnahmen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Abs. 4 Z 2 werden durch Verordnung geregelt. Die den Tätigkeiten des Unternehmens entsprechenden Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind:

1.

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter;

2.

Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter;

3.

Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Die Berichte sind spätestens bis zum Ende des sechsten auf das Berichtsjahr folgenden Monats zu erstellen, fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens und der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten:

1.

Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten gefährlichen Güter sichergestellt werden soll;

2.

Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf die beförderten gefährlichen Güter Rechnung zu tragen;

3.

Verfahren, mit denen das für die Beförderung gefährlicher Güter oder für das Be- oder Entladen verwendete Material überprüft wird;

4.

ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;

5.

Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder des Entladens gefährden;

6.

Durchführung von Untersuchungen und, wenn erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden;

7.

Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll;

8.

Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten;

9.

Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Be- oder Entladen der gefährlichen Güter betraute Personal über ausführliche und verständliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;

10.

Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter oder beim Be- oder Entladen der gefährlichen Güter;

11.

Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen;

12.

Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Be- und Entladen sowie

13.

Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß § 12b Abs. 7.

(4) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden:

1.

vom Leiter des Unternehmens,

2.

von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder

3.

von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person, wenn diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.

(5) Der Gefahrgutbeauftragte muß Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach dem Muster in Anhang III der Richtlinie 96/35/EG, nachstehend “Nachweis” genannt, sein, welcher der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Zur Erlangung des Nachweises muß der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer kommissionellen Prüfung nachgewiesen wird. Mit der Schulung sollen dem Bewerber in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken von Gefahrgutbeförderungen, eine ausreichende Kenntnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den oder die betreffenden Verkehrsträger sowie eine ausreichende Kenntnis der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Aufgaben vermittelt werden. Die Sachgebiete der Prüfung müssen mindestens Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen sowie Bestimmungen in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften umfassen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:

1.

Klassifizierung der gefährlichen Güter (Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen, Aufbau der Stoffaufzählungen, Gefahrenklassen und Klassifizierungskriterien, Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände, insbesondere physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften);

2.

Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks und Tankcontainer (Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für die Prüfung, Zustand der Verpackungen und regelmäßige Kontrolle);

3.

Aufschriften und Gefahrzettel;

4.

Vermerke im Beförderungspapier (Angaben im Frachtbrief oder Beförderungspapier, Konformitätserklärung des Absenders);

5.

Versandart und Abfertigungsbeschränkungen (Wagenladung, geschlossene Ladung, Beförderung in loser Schüttung, Beförderung in Großpackmitteln (IBC), Beförderung in Containern, Beförderung in festverbundenen Tanks, abnehmbaren Tanks oder Aufsetztanks);

6.

Beförderung von Fahrgästen;

7.

Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung;

8.

Trenngebote;

9.

begrenzte Mengen und freigestellte Mengen;

10.

Handhabung und Sicherung der Ladung (Be- und Entladen, Füllungsgrad, Stauen und Trennen);

11.

Reinigung oder Lüftung vor dem Be- und nach dem Entladen;

12.

Ausbildung des zuständigen bei der Beförderung tätigen Personals;

13.

Mitzuführende Papiere (Frachtbrief oder Beförderungspapier, schriftliche Weisungen, Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, Bescheinigung über die Schulung der Lenker, Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt, Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, sonstige Papiere);

14.

Sicherheitsanweisungen (Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den Lenker);

15.

Überwachungspflichten: Halten und Parken;

16.

Verkehrsregeln und -beschränkungen;

17.

Freiwerden umweltbelastender Stoffe auf Grund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;

18.

Anforderungen an die Beförderungsmittel.

(6) Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor dessen Ablauf an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat. In Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte gültige Nachweise im Sinne von Abs. 5 sind in Österreich ausgestellten Nachweisen gleichzuhalten.

(7) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, über Berufungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die im Bescheid bezeichneten Kurse und deren Kombination durchzuführen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

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1.

für den Anerkennungsbescheid ..................... 581 Euro und

```

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2.

für einen Bescheid über die Änderung der

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Anerkennung ...................................... 145 Euro.

(7a) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 7. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 7 Berechtigte erfolgen.

(7b) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 7. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 7 Berechtigte erfolgen.

(8) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß nach einem Unfall, Zwischenfall oder schweren Verstoß, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- oder Entladens ereignet hat, und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind oder eine konkrete Gefährdung bestanden hat, nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Bericht für die Unternehmensleitung erstellt wird. Dieser Bericht enthebt nicht von Informationspflichten, die wegen anderer Rechtsvorschriften bestehen.

(9) Die in den vorstehenden Abs. 1 bis 8 enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen erstrecken, die unterhalb der in Artikel 3 lit. b der Richtlinie 96/35/EG angeführten Grenzwerte liegen.

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragte)

§ 11. (1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in Mengen erstrecken, die unterhalb der für den jeweiligen Verkehrsträger in 1.8.3.2 lit. a ADR oder ADN oder 1.8.3.2 lit. b RID verwiesenen Grenzwerte liegen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung Namen und Geburtsdatum der betreffenden Gefahrgutbeauftragten, Ausstellungsstaat und Nummer des Schulungsnachweises, den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer sowie allfällige Einschränkungen ihres Aufgabengebiets mitzuteilen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie darf Auskünfte über diese Meldungen nur Unternehmen und Gefahrgutbeauftragten in ihren eigenen Angelegenheiten sowie den Kontroll- und Strafbehörden erteilen.

(2) Gefahrgutbeauftragte haben unter der Verantwortung der Unternehmensleitung die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften genannten Aufgaben zu erfüllen. Soweit diese Vorschriften nicht anderes bestimmen, sind Jahres- und Unfallberichte der Behörde nur auf deren Verlangen vorzulegen.

(3) Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, Gefahrgutbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Ausbildung, Kostentragung der Ausbildung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützungsmaßnahmen für unternehmensinterne Gefahrgutbeauftragte werden durch Verordnung geregelt.

(4) Gefahrgutbeauftragte müssen Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises gemäß den nach § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sein. Zur Erlangung des Nachweises ist eine Schulung zu absolvieren, nach der durch Bestehen einer Prüfung über die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Sachgebiete die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.

(5) Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Sie wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr der Gültigkeit an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat.

(6) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, über Berufungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die im Bescheid bezeichneten Kurse und deren Kombination durchzuführen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

1.

für den Anerkennungsbescheid 581 Euro und

2.

für einen Bescheid über die Änderung der Anerkennung 145 Euro.

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