Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-09-01
Letzte Aktualisierung 2020-07-01
Status Aufgehoben · 2002-05-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 273
Änderungshistorie JSON API

(7) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 6. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 6 Berechtigte erfolgen.

(8) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 6. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 6 Berechtigte erfolgen.

Abkürzung

GGBG

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragte)

§ 11. (1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in Mengen erstrecken, die unterhalb der für den jeweiligen Verkehrsträger in 1.8.3.2 lit. a ADR oder ADN oder 1.8.3.2 lit. b RID verwiesenen Grenzwerte liegen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung Namen und Geburtsdatum der betreffenden Gefahrgutbeauftragten, Ausstellungsstaat und Nummer des Schulungsnachweises, den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer sowie allfällige Einschränkungen ihres Aufgabengebiets mitzuteilen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie darf Auskünfte über diese Meldungen nur Unternehmen und Gefahrgutbeauftragten in ihren eigenen Angelegenheiten sowie den Kontroll- und Strafbehörden erteilen.

(2) Gefahrgutbeauftragte haben unter der Verantwortung der Unternehmensleitung die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften genannten Aufgaben zu erfüllen. Soweit diese Vorschriften nicht anderes bestimmen, sind Jahres- und Unfallberichte der Behörde nur auf deren Verlangen vorzulegen.

(3) Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, Gefahrgutbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Ausbildung, Kostentragung der Ausbildung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützungsmaßnahmen für unternehmensinterne Gefahrgutbeauftragte werden durch Verordnung geregelt.

(4) Gefahrgutbeauftragte müssen Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises gemäß den nach § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sein. Zur Erlangung des Nachweises ist eine Schulung zu absolvieren, nach der durch Bestehen einer Prüfung über die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Sachgebiete die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.

(5) Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Sie wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr der Gültigkeit an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat.

(6) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die im Bescheid bezeichneten Kurse und deren Kombination durchzuführen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

1.

für den Anerkennungsbescheid 581 Euro und

2.

für einen Bescheid über die Änderung der Anerkennung 145 Euro.

(7) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 6. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 6 Berechtigte erfolgen.

(8) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 6. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 6 Berechtigte erfolgen.

Abkürzung

GGBG

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragte)

§ 11. (1) Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter nach den gemäß § 2 Z 1 bis 3 in Betracht kommenden Vorschriften oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen, mit Ausnahme des Entladens am endgültigen Bestimmungsort, umfassen, haben eine oder mehrere qualifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, deren Tätigkeiten sich auf die Beförderung gefährlicher Güter in Mengen erstrecken, die unterhalb der für den jeweiligen Verkehrsträger in 1.8.3.2 lit. a ADR oder ADN oder 1.8.3.2 lit. b RID verwiesenen Grenzwerte liegen. Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung Namen und Geburtsdatum der betreffenden Gefahrgutbeauftragten, Ausstellungsstaat und Nummer des Schulungsnachweises, den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer sowie allfällige Einschränkungen ihres Aufgabengebiets mitzuteilen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie darf Auskünfte über diese Meldungen nur Unternehmen und Gefahrgutbeauftragten in ihren eigenen Angelegenheiten sowie den Kontroll- und Strafbehörden erteilen.

(2) Gefahrgutbeauftragte haben unter der Verantwortung der Unternehmensleitung die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften genannten Aufgaben zu erfüllen. Jahresberichte sind spätestens bis zum Ende des sechsten auf das Berichtsjahr folgenden Monats zu erstellen. Soweit die genannten Vorschriften nicht anderes bestimmen, sind Jahres- und Unfallberichte der Behörde nur auf deren Verlangen vorzulegen.

(3) Die Unternehmensleitung ist verpflichtet, Gefahrgutbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen hiefür ausreichend Zeit während der Arbeitszeit zu gewähren und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützungsmaßnahmen für unternehmensinterne Gefahrgutbeauftragte werden durch Verordnung geregelt.

(4) Gefahrgutbeauftragte müssen Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises gemäß den nach § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sein. Zur Erlangung des Nachweises ist eine Schulung zu absolvieren, nach der durch Bestehen einer Prüfung über die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Sachgebiete die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.

(5) Der Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Sie wird automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr der Gültigkeit an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat.

(6) Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstaltern durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Schulungskurse gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. Die Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die im Bescheid bezeichneten Kurse und deren Kombination durchzuführen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:

1.

für den Anerkennungsbescheid 581 Euro und

2.

für einen Bescheid über die Änderung der Anerkennung 145 Euro.

(7) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 6. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 6 Berechtigte erfolgen.

(8) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 6. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 6 Berechtigte erfolgen.

Sofortmaßnahmen

§ 12. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wenn

1.

sich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß § 2 Z 1 und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und

2.

die Maßnahmen gemäß Z 1 der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.

Sofortmaßnahmen

§ 12. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter untersagen oder einschränken, wenn

1.

sich nach Untersuchung eines Unfalls oder Zwischenfalls herausgestellt hat, daß in den gemäß § 2 Z 1 und 2 in Betracht kommenden Vorschriften bestimmte Verbesserungen zur Verringerung der mit der Beförderung verbundenen Risiken möglich und notwendig sind, und

2.

die Maßnahmen gemäß Z 1 der Europäischen Kommission mitgeteilt und von dieser genehmigt worden sind.

Abkürzung

GGBG

Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

§ 12. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 1 bis 4 in Betracht kommenden Vorschriften Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde vor, so sind diese an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.

(2) Im Falle der in § 2 Z 5 genannten Vorschriften sind die betreffenden Ereignisse der Austro Control GmbH zu melden. Auf diese Meldungen sind die Bestimmungen des § 136 LFG anzuwenden.

Meldungen von Ereignissen

§ 12a. Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sind an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.

Meldungen von Ereignissen

§ 12a. Sind auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften Ereignisse mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde zu melden, sind diese Meldungen im Falle der Vorschriften gemäß § 2 Z 5 an die Austro Control GmbH, sonst an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.

Abkürzung

GGBG

Sicherung

§ 12a. (1) Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in den nachstehenden Absätzen angeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.

(2) Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.

(3) Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Verschiebebahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein. Um diese Bestimmungen zu erfüllen, haben Betreiber einer vorstehend angeführten Infrastruktur

1.

dafür zu sorgen, dass Informationen hinsichtlich des zeitweiligen Abstellens der gefährlichen Güter soweit möglich auf Personen begrenzt werden, die diese Informationen benötigen;

2.

dafür zu sorgen, dass die sich aus den Möglichkeiten des unbemerkten Zugangs zu den für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Bereichen und aus den Modalitäten des zeitweiligen Abstellens, wie Häufigkeit der Abstellvorgänge, Arten der Fahrzeuge sowie Arten und Mengen der betroffenen gefährlichen Güter ergebenden Gefährdungen bewertet und in einer Gefährdungsdokumentation, gegebenenfalls im Rahmen des Sicherungsplans (Abs. 7), festgehalten werden, die auf dem aktuellen Stand zu halten ist, und

3.

sich zu vergewissern, dass die der Bewertung laut Gefährdungsdokumentation entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden.

(4) Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs oder Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis in der Weise mit sich führen, wie es die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen.

(5) Kontrollen gemäß den §§ 15 bis 20 sowie Sicherheitsüberprüfungen an Be- und Entladeorten auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken.

(6) Die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Unterweisungen von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, sowie die Aufzeichnungen hierüber müssen auch Bestandteile enthalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Diese Teile der Unterweisung müssen sich auf die Art der Risiken für die Sicherung, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen sowie Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln. Auffrischungsunterweisungen im Bereich der Sicherung sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen, unabhängig davon, ob geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen ist.

(7) Die an der Beförderung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens sowie Betreiber der Schieneninfrastruktur müssen Sicherungspläne einführen und tatsächlich anwenden. Jeder Sicherungsplan muss mindestens die nachstehenden Elemente beinhalten:

1.

spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind;

2.

Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Art der betroffenen gefährlichen Güter;

3.

Bewertung der üblichen Vorgänge und der sich daraus ergebenden Risiken für die Sicherung, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen;

4.

klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Risiken für die Sicherung entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich:

a)

Unterweisung;

b)

Sicherungspolitik (zB Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen, usw.);

c)

Betriebsverfahren (zB Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Abstellens, Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen, usw.);

d)

für die Verringerung der Risiken für die Sicherung zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen;

5.

wirksame und aktualisierte Verfahren, wie Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängende Zwischenfälle zu melden sind und wie man sich dabei zu verhalten hat;

6.

Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;

7.

Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und

8.

Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die Bereitstellung von Informationen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften nicht ausschließen.

(8) Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sowie die Fahrzeuge und Züge, mit denen sie befördert werden, müssen mit betrieblichen oder technischen Maßnahmen gegen missbräuchliche Verwendung geschützt sein. Maßnahmen sind zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.

(9) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 gelten nicht, wenn

1.

bei der Beförderung gemäß § 1 Z 1 die in einer Beförderungseinheit in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen und

2.

bei der Beförderung gemäß § 1 Z 2 die in einem Fahrzeug oder Container in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen und

3.

bei der Beförderung gemäß § 1 Z 3, 4 oder 5 die in einem Fahrzeug in Versandstücken beförderten Mengen

nicht größer sind als die Mengen, die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften als von den Bestimmungen für die Sicherung freigestellt angeführt sind.

Abkürzung

GGBG

Sicherung

§ 12a. (1) Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in den nachstehenden Absätzen angeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.

(2) Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.

(3) Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Verschiebebahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein. Um diese Bestimmungen zu erfüllen, haben Betreiber einer vorstehend angeführten Infrastruktur

1.

dafür zu sorgen, dass Informationen hinsichtlich des zeitweiligen Abstellens der gefährlichen Güter soweit möglich auf Personen begrenzt werden, die diese Informationen benötigen;

2.

dafür zu sorgen, dass die sich aus den Möglichkeiten des unbemerkten Zugangs zu den für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Bereichen und aus den Modalitäten des zeitweiligen Abstellens, wie Häufigkeit der Abstellvorgänge, Arten der Fahrzeuge sowie Arten und Mengen der betroffenen gefährlichen Güter ergebenden Gefährdungen bewertet und in einer Gefährdungsdokumentation, gegebenenfalls im Rahmen des Sicherungsplans (Abs. 7), festgehalten werden, die auf dem aktuellen Stand zu halten ist, und

3.

sich zu vergewissern, dass die der Bewertung laut Gefährdungsdokumentation entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden.

(4) Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs oder Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis in der Weise mit sich führen, wie es die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen.

(5) Kontrollen gemäß den §§ 15 bis 20 sowie Sicherheitsüberprüfungen an Be- und Entladeorten auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken.

(6) Die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Unterweisungen von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, sowie die Aufzeichnungen hierüber müssen auch Bestandteile enthalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Diese Teile der Unterweisung müssen sich auf die Art der Risiken für die Sicherung, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen sowie Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln. Auffrischungsunterweisungen im Bereich der Sicherung sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen, unabhängig davon, ob geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen ist.

(7) Die an der Beförderung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens sowie Betreiber der Schieneninfrastruktur müssen Sicherungspläne einführen und tatsächlich anwenden. Jeder Sicherungsplan muss mindestens die nachstehenden Elemente beinhalten:

1.

spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind;

2.

Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Art der betroffenen gefährlichen Güter;

3.

Bewertung der üblichen Vorgänge und der sich daraus ergebenden Risiken für die Sicherung, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen;

4.

klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Risiken für die Sicherung entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich:

a)

Unterweisung;

b)

Sicherungspolitik (zB Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen, usw.);

c)

Betriebsverfahren (zB Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Abstellens, Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen, usw.);

d)

für die Verringerung der Risiken für die Sicherung zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen;

5.

wirksame und aktualisierte Verfahren, wie Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängende Zwischenfälle zu melden sind und wie man sich dabei zu verhalten hat;

6.

Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;

7.

Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und

8.

Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die Bereitstellung von Informationen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften nicht ausschließen.

(8) Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sowie die Fahrzeuge und Züge, mit denen sie befördert werden, müssen mit betrieblichen oder technischen Maßnahmen gegen missbräuchliche Verwendung geschützt sein. Maßnahmen sind zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.

(9) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 gelten nicht, soweit die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften Freistellungen von den Bestimmungen für die Sicherung vorsehen.

Sicherung

§ 12b. (1) Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in den nachstehenden Absätzen angeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.

(2) Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.

(3) Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Verschiebebahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein. Um diese Bestimmungen zu erfüllen, haben Betreiber einer vorstehend angeführten Infrastruktur

1.

dafür zu sorgen, dass Informationen hinsichtlich des zeitweiligen Abstellens der gefährlichen Güter soweit möglich auf Personen begrenzt werden, die diese Informationen benötigen;

2.

dafür zu sorgen, dass die sich aus den Möglichkeiten des unbemerkten Zugangs zu den für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Bereichen und aus den Modalitäten des zeitweiligen Abstellens, wie Häufigkeit der Abstellvorgänge, Arten der Fahrzeuge sowie Arten und Mengen der betroffenen gefährlichen Güter ergebenden Gefährdungen bewertet und in einer Gefährdungsdokumentation, gegebenenfalls im Rahmen des Sicherungsplans (Abs. 7), festgehalten werden, die auf dem aktuellen Stand zu halten ist, und

3.

sich zu vergewissern, dass die der Bewertung laut Gefährdungsdokumentation entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden.

(4) Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs oder Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich führen.

(5) Kontrollen gemäß den §§ 15 bis 20 sowie Sicherheitsüberprüfungen an Be- und Entladeorten auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken.

(6) Die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Unterweisungen von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Sie müssen sich auf die Art der Risiken für die Sicherung, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen sowie Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln. Auffrischungsunterweisungen im Bereich der Sicherung sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen, unabhängig davon, ob geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen ist.

(7) Die an der Beförderung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens sowie Betreiber der Schieneninfrastruktur müssen Sicherungspläne einführen und tatsächlich anwenden. Jeder Sicherungsplan muss mindestens die nachstehenden Elemente beinhalten:

1.

spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind;

2.

Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Art der betroffenen gefährlichen Güter;

3.

Bewertung der üblichen Vorgänge und der sich daraus ergebenden Risiken für die Sicherung, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen;

4.

klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Risiken für die Sicherung entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich:

a)

Unterweisung;

b)

Sicherungspolitik (zB Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen, usw.);

c)

Betriebsverfahren (zB Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Abstellens, Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen, usw.);

d)

für die Verringerung der Risiken für die Sicherung zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen;

5.

wirksame und aktualisierte Verfahren, wie Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängende Zwischenfälle zu melden sind und wie man sich dabei zu verhalten hat;

6.

Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;

7.

Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und

8.

Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die Bereitstellung von Informationen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften nicht ausschließen.

(8) Es sind Schutzvorrichtungen oder -ausrüstungen zu verwenden oder Schutzverfahren anzuwenden, um zu verhindern, dass Züge oder Fahrzeuge, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential befördern, oder deren Ladungen gestohlen werden. Maßnahmen sind zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.

(9) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 sowie die Bestimmung in § 11 Abs. 3 Z 13 gelten nicht, wenn

1.

bei der Beförderung gemäß § 1 Z 1 die in einer Beförderungseinheit in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen und

2.

bei der Beförderung gemäß § 1 Z 2 die in einem Fahrzeug oder Container in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen und

3.

bei der Beförderung gemäß § 1 Z 3, 4 oder 5 die in einem Fahrzeug in Versandstücken beförderten Mengen

4.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 13. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn

1.

er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat und

2.

er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 1 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel an der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.

(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

1.

er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist,

2.

er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und

3.

er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die im § 7 Abs. 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.

(4) Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker (§ 14) erforderlich ist, beim Lenker der Alkoholgehalt

1.

des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder

2.

der Atemluft mehr als 0,05 mg/l,

(5) Der Zulassungsbesitzer

1.

hat dafür zu sorgen, daß ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und

2.

darf das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.

4.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 13. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn

1.

er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat und

2.

er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 1 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel/Großzettel (Placards) an der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.

(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

1.

zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2.

sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

3.

sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

4.

sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

5.

zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

6.

sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind, und

7.

sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird.

(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

1.

er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist,

2.

er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und

3.

er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die im § 7 Abs. 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.

(4) Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker (§ 14) erforderlich ist, beim Lenker der Alkoholgehalt

1.

des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder

2.

der Atemluft mehr als 0,05 mg/l,

(5) Der Zulassungsbesitzer

1.

hat dafür zu sorgen, daß ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und

2.

darf das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.

4.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 13. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn

1.

er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat und

2.

er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 1 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel/Großzettel (Placards) an der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.

(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

1.

zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2.

sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

3.

sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

4.

sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

5.

zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

6.

sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

7.

sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und

8.

sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.

(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

1.

er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist,

2.

er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und

3.

er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.

(4) Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker (§ 14) erforderlich ist, beim Lenker der Alkoholgehalt

1.

des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder

2.

der Atemluft mehr als 0,05 mg/l,

(5) Der Zulassungsbesitzer

1.

hat dafür zu sorgen, daß ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und

2.

darf das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.

4.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 13. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn

1.

er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat und

2.

er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 1 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel/Großzettel (Placards) an der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.

(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

1.

zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2.

sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

3.

sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

4.

sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

5.

zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

6.

sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

7.

sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und

8.

sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.

9.

dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und

10.

das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.

(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

1.

er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist,

2.

er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und

3.

er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.

(4) Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker (§ 14) erforderlich ist, beim Lenker der Alkoholgehalt

1.

des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder

2.

der Atemluft mehr als 0,05 mg/l,

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005)

4.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 13. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn

1.

er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat und

2.

er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 1 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel/Großzettel (Placards) an der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.

(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

1.

zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2.

sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

3.

sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

4.

sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

5.

zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

6.

sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

7.

sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und

8.

sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.

9.

dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und

10.

das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.

(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

1.

er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist,

2.

er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und

3.

er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.

(4) Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker (§ 14) erforderlich ist, beim Lenker der Alkoholgehalt

1.

des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder

2.

der Atemluft mehr als 0,05 mg/l,

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005)

Abkürzung

GGBG

4.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 13. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn

1.

er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat und

2.

er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 1 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel/Großzettel (Placards) an der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.

(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

1.

zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2.

sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;

3.

sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

4.

sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

5.

zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

6.

sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

7.

sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und

8.

sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.

9.

dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und

10.

das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

1.

er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung informiert ist,

2.

er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und

3.

er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.

(4) Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker (§ 14) erforderlich ist, beim Lenker der Alkoholgehalt

1.

des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder

2.

der Atemluft mehr als 0,05 mg/l,

so ist es ihm verboten, die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb zu nehmen oder zu lenken.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005)

Abkürzung

GGBG

4.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 13. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn

1.

er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat und

2.

er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 1 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel/Großzettel (Placards) an der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.

(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

1.

zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2.

sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;

3.

sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

4.

sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC die Frist für die nächste Prüfung nicht überschritten ist;

5.

zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

6.

sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;

7.

sich zu vergewissern, dass die im ADR für die Beförderungseinheit, für die Fahrzeugbesatzung und für bestimmte Klassen vorgeschriebenen Ausrüstungen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, und

8.

der Fahrzeugbesatzung die vorgeschrieben schriftlichen Weisungen bereitzustellen und sich zu vergewissern, dass sie dem ADR gemäß über ihre Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen ist.

9.

dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und

10.

das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, sowie im Fall der Z 3 auf die Angaben, die im Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt werden.

(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

1.

er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung informiert ist,

2.

er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und

3.

er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.

(4) Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung der Lenker (§ 14) erforderlich ist, beim Lenker der Alkoholgehalt

1.

des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder

2.

der Atemluft mehr als 0,05 mg/l,

so ist es ihm verboten, die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb zu nehmen oder zu lenken.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005)

Besondere Ausbildung der Lenker

§ 14. (1) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.

(2) Der Veranstalter eines gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen.

(3) Die besondere Ausbildung darf in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehrgänge gelegen sind. Befinden sich diese im Wirkungsbereich von zwei oder mehreren Landeshauptmännern, haben die beteiligten Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen. Für die Durchführung von Lehrgängen zur besonderen Ausbildung können auch mehrere Standorte im Bundesgebiet zugelassen werden. Wenn der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muß diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen gelten dieselben Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

(4) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt.

(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(6) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.

(7) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane entsprechend den Bestimmungen der für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betracht kommenden Vorschriften geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.

(8) Für die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 4 000 S zu entrichten.

Besondere Ausbildung der Lenker

§ 14. (1) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.

(2) Der Veranstalter eines gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen.

(3) Die besondere Ausbildung darf in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehrgänge gelegen sind. Befinden sich diese im Wirkungsbereich von zwei oder mehreren Landeshauptmännern, haben die beteiligten Landeshauptmänner einvernehmlich vorzugehen. Für die Durchführung von Lehrgängen zur besonderen Ausbildung können auch mehrere Standorte im Bundesgebiet zugelassen werden. Wenn der Antrag von einer natürlichen Person gestellt wird, muß diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen gelten dieselben Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

(4) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt.

(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(6) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.

(7) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane entsprechend den Bestimmungen der für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betracht kommenden Vorschriften geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.

(8) Für die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 290 Euro zu entrichten.

Besondere Ausbildung der Lenker

§ 14. (1) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.

(2) Der Veranstalter eines gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen.

(3) Die besondere Ausbildung darf in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehrgänge gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, über Berufungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

(4) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt.

(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(6) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.

(7) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane entsprechend den Bestimmungen der für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betracht kommenden Vorschriften geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.

(8) Für die Bescheide gemäß Abs. 3 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

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1.

für den Anerkennungsbescheid ..................... 290 Euro und

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2.

für den Bescheid über die Änderung der

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Anerkennung ...................................... 72 Euro.

Besondere Ausbildung der Lenker

§ 14. (1) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.

(2) Der Veranstalter eines gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Er hat Verzeichnisse aller von ihm nach dem 30. Juni 2005 ausgestellten oder verlängerten Bescheinigungen binnen eines Monats nach Ausstellung oder Verlängerung in elektronischer Form in einem gängigen Tabellenformat unaufgefordert dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen, der die Lehrgänge gemäß Abs. 3 anerkannt hat. Dieser hat auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 zu führen, die auf Grund dieser Lehrgänge nach dem 30. Juni 2005 ausgestellt oder verlängert wurden. Die Verzeichnisse müssen mindestens die mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Daten beinhalten.

(3) Die besondere Ausbildung darf in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehrgänge gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, über Berufungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

(4) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt.

(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(6) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.

(7) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betracht kommenden Vorschriften geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.

(8) Für die Bescheide gemäß Abs. 3 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

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1.

für den Anerkennungsbescheid ..................... 290 Euro und

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2.

für den Bescheid über die Änderung der

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