Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG)
Anerkennung ...................................... 72 Euro.
Besondere Ausbildung der Lenker
§ 14. (1) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.
(2) Der Veranstalter eines gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Er hat Verzeichnisse aller von ihm nach dem 30. Juni 2005 ausgestellten oder verlängerten Bescheinigungen binnen eines Monats nach Ausstellung oder Verlängerung in elektronischer Form in einem gängigen Tabellenformat unaufgefordert dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen, der die Lehrgänge gemäß Abs. 3 anerkannt hat. Dieser hat auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 zu führen, die auf Grund dieser Lehrgänge nach dem 30. Juni 2005 ausgestellt oder verlängert wurden. Die Verzeichnisse müssen mindestens die mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Daten beinhalten.
(3) Die besondere Ausbildung darf in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehrgänge gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, über Berufungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
(4) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt.
(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(6) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.
(7) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen jene seiner Bediensteten, die diese Ausbildung zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten benötigen, entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.
(8) Für die Bescheide gemäß Abs. 3 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
für den Anerkennungsbescheid 290 Euro und
für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung 72 Euro.
Abkürzung
GGBG
Besondere Ausbildung der Lenker
§ 14. (1) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.
(2) Der Veranstalter eines gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Er hat Verzeichnisse aller von ihm nach dem 30. Juni 2005 ausgestellten oder verlängerten Bescheinigungen binnen eines Monats nach Ausstellung oder Verlängerung in elektronischer Form in einem gängigen Tabellenformat unaufgefordert dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen, der die Lehrgänge gemäß Abs. 3 anerkannt hat. Dieser hat auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 zu führen, die auf Grund dieser Lehrgänge nach dem 30. Juni 2005 ausgestellt oder verlängert wurden. Die Verzeichnisse müssen mindestens die mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Daten beinhalten.
(3) Die besondere Ausbildung darf in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehrgänge gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
(4) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt.
(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(6) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.
(7) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen jene seiner Bediensteten, die diese Ausbildung zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten benötigen, entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.
(8) Für die Bescheide gemäß Abs. 3 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
für den Anerkennungsbescheid 290 Euro und
für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung 72 Euro.
Abkürzung
GGBG
Besondere Ausbildung der Lenker
§ 14. (1) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen, soweit dies auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.
(2) Der Veranstalter eines gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgangs ist berechtigt und verpflichtet, allen, die erfolgreich am Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Er hat Verzeichnisse aller von ihm nach dem 30. Juni 2005 ausgestellten oder verlängerten Bescheinigungen binnen eines Monats nach Ausstellung oder Verlängerung in elektronischer Form in einem gängigen Tabellenformat unaufgefordert dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen, der die Lehrgänge gemäß Abs. 3 anerkannt hat. Dieser hat auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 zu führen, die auf Grund dieser Lehrgänge nach dem 30. Juni 2005 ausgestellt oder verlängert wurden. Die Verzeichnisse müssen mindestens die mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Daten beinhalten.
(3) Die besondere Ausbildung darf in Österreich nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich Räumlichkeiten für die Durchführung der Lehrgänge gelegen sind. Befinden sich Räumlichkeiten auch im Wirkungsbereich von anderen Landeshauptmännern, so ist deren Stellungnahme einzuholen. Über Anträge auf Änderung der Anerkennung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
(4) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der in Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt.
(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(6) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.
(7) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen jene seiner Bediensteten, die diese Ausbildung zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten benötigen, entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über die besondere Ausbildung der Lenker geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 3. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 3 Berechtigte erfolgen.
(8) Für die Bescheide gemäß Abs. 3 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:
für den Anerkennungsbescheid 290 Euro und
für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung 72 Euro.
Kontrollen auf der Straße
§ 15. (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.
(2) Der Einsatz von Organen gemäß Abs. 1 ist in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß anzuordnen.
(3) Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes zu erfassen.
(4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. 10. 1995, S 35 durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern.
(5) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, haben die Fahrzeuge auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle oder an einem von diesem Organ bezeichneten vom Weg zum Fahrtziel nicht mehr als 10 km entfernten geeigneten Platz kontrollieren zu lassen. Als geeignet gilt ein Platz, an dem Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder stillgelegt werden können, ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
(6) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Abs. 1 diesen die in § 7 Abs. 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
(7) Eine Ausfertigung der Prüfliste gemäß Abs. 4 ist dem Lenker vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Diese Ausfertigung ist vom Lenker während der weiteren Beförderung bis zum Ende der Beförderung mitzuführen und bei weiteren Kontrollen im Zuge dieser Beförderung auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Sobald feststeht, daß eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Grund zur Annahme besteht, daß seit der letzten Kontrolle eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.
Kontrollen auf der Straße
§ 15. (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.
(2) Der Einsatz von Organen gemäß Abs. 1 ist in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß anzuordnen.
(3) Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes zu erfassen.
(4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. Oktober 1995, S 35, geändert durch die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23, durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern.
(5) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, haben die Fahrzeuge auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle oder an einem von diesem Organ bezeichneten vom Weg zum Fahrtziel nicht mehr als 10 km entfernten geeigneten Platz kontrollieren zu lassen. Als geeignet gilt ein Platz, an dem Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder stillgelegt werden können, ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
(6) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Abs. 1 diesen die in § 7 Abs. 2 Z 7 angeführten Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
(7) Eine Ausfertigung der Prüfliste gemäß Abs. 4 ist dem Lenker vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Diese Ausfertigung ist vom Lenker während der weiteren Beförderung bis zum Ende der Beförderung mitzuführen und bei weiteren Kontrollen im Zuge dieser Beförderung auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Sobald feststeht, daß eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Grund zur Annahme besteht, daß seit der letzten Kontrolle eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.
Kontrollen auf der Straße
§ 15. (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.
(2) Der Einsatz von Organen gemäß Abs. 1 ist in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß anzuordnen.
(3) Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes zu erfassen.
(4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. Oktober 1995, S 35, geändert durch die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23, durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern.
(5) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, haben die Fahrzeuge auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle oder an einem von diesem Organ bezeichneten vom Weg zum Fahrtziel nicht mehr als 10 km entfernten geeigneten Platz kontrollieren zu lassen. Als geeignet gilt ein Platz, an dem Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder stillgelegt werden können, ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
(6) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Abs. 1 diesen die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
(7) Eine Ausfertigung der Prüfliste gemäß Abs. 4 ist dem Lenker vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Diese Ausfertigung ist vom Lenker während der weiteren Beförderung bis zum Ende der Beförderung mitzuführen und bei weiteren Kontrollen im Zuge dieser Beförderung auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Sobald feststeht, daß eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Grund zur Annahme besteht, daß seit der letzten Kontrolle eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.
Abkürzung
GGBG
Kontrollen auf der Straße
§ 15. (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.
(2) Der Einsatz von Organen gemäß Abs. 1 ist in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß anzuordnen.
(3) Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes zu erfassen.
(4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. Oktober 1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23, durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern. Festgestellte Mängel sind gemäß § 15a einzustufen.
(5) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, haben die Fahrzeuge auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle oder an einem von diesem Organ bezeichneten vom Weg zum Fahrtziel nicht mehr als 10 km entfernten geeigneten Platz kontrollieren zu lassen. Als geeignet gilt ein Platz, an dem Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder stillgelegt werden können, ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
(6) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Abs. 1 diesen die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
(7) Eine Ausfertigung der Prüfliste gemäß Abs. 4 ist dem Lenker vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Diese Ausfertigung ist vom Lenker während der weiteren Beförderung bis zum Ende der Beförderung mitzuführen und bei weiteren Kontrollen im Zuge dieser Beförderung auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Sobald feststeht, daß eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Grund zur Annahme besteht, daß seit der letzten Kontrolle eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.
(9) Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß § 47 Mineralölsteuergesetz 1995 und § 86 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 18 Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die für die Verbrauchsteuer zuständigen Zollbehörden von den geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu unterstützen.
Abkürzung
GGBG
Kontrollen auf der Straße
§ 15. (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.
(2) Der Einsatz von Organen gemäß Abs. 1 ist in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß anzuordnen.
(3) Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes zu erfassen.
(4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern. Die Organe gemäß Abs. 1 dürfen jederzeit Firmenplomben zur Ladungskontrolle öffnen. Festgestellte Mängel sind gemäß § 15a einzustufen.
(5) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, haben die Fahrzeuge auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle oder an einem von diesem Organ bezeichneten vom Weg zum Fahrtziel nicht mehr als 10 km entfernten geeigneten Platz kontrollieren zu lassen. Als geeignet gilt ein Platz, an dem Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder stillgelegt werden können, ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
(6) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Abs. 1 diesen die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
(7) Eine Ausfertigung der Prüfliste gemäß Abs. 4 ist dem Lenker vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Diese Ausfertigung ist vom Lenker während der weiteren Beförderung bis zum Ende der Beförderung mitzuführen und bei weiteren Kontrollen im Zuge dieser Beförderung auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Sobald feststeht, daß eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Grund zur Annahme besteht, daß seit der letzten Kontrolle eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.
(9) Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß § 47 Mineralölsteuergesetz 1995 und § 86 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 18 Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die für die Verbrauchsteuer zuständigen Zollbehörden von den geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu unterstützen.
Abkürzung
GGBG
Kontrollen auf der Straße
§ 15. (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.
(2) Der Einsatz von Organen gemäß Abs. 1 ist in dem für die Überwachung eines repräsentativen Anteils der Beförderungen gefährlicher Güter erforderlichen Ausmaß anzuordnen.
(3) Die Kontrollen sind im Stichprobenverfahren durchzuführen und haben soweit möglich einen ausgedehnten Teil des Straßennetzes zu erfassen.
(4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern. Die Organe gemäß Abs. 1 dürfen jederzeit Firmenplomben zur Ladungskontrolle öffnen. Festgestellte Mängel sind gemäß § 15a einzustufen.
(5) Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, haben die Fahrzeuge auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle oder an einem von diesem Organ bezeichneten vom Weg zum Fahrtziel nicht mehr als 10 km entfernten geeigneten Platz kontrollieren zu lassen. Als geeignet gilt ein Platz, an dem Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder stillgelegt werden können, ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
(6) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder Organe gemäß Abs. 1 diesen die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen und, wenn dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile und Ausrüstungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg ohne Gefährdung von Personen zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
(7) Eine Ausfertigung der Prüfliste gemäß Abs. 4 ist dem Lenker vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach durchgeführter Kontrolle auszuhändigen. Diese Ausfertigung ist vom Lenker während der weiteren Beförderung bis zum Ende der Beförderung mitzuführen und bei weiteren Kontrollen im Zuge dieser Beförderung auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Sobald feststeht, daß eine Kontrolle eines Gefahrguttransportes auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums bereits stattgefunden hat, dürfen weitere Kontrollen nur dann erfolgen, wenn für das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Grund zur Annahme besteht, daß seit der letzten Kontrolle eine wesentliche Änderung des zu überprüfenden Sachverhalts eingetreten ist. Bei Schwerpunktkontrollen von Gefahrguttransporten darf in jedem Fall neuerlich kontrolliert werden.
(9) Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß § 47 Mineralölsteuergesetz 1995 und § 86 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 18 Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die Zollbehörden von den geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu unterstützen.
Abkürzung
GGBG
Mängeleinstufung
§ 15a. (1) Bei Kontrollen gemäß § 15 festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie I, II oder III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23 zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß § 15 in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.
(2) In Gefahrenkategorie I ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
(3) In Gefahrenkategorie II ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.
(4) In Gefahrenkategorie III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.
Abkürzung
GGBG
Mängeleinstufung
§ 15a. (1) Bei Kontrollen gemäß § 15 festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie I, II oder III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß § 15 in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.
(2) In Gefahrenkategorie I ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
(3) In Gefahrenkategorie II ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.
(4) In Gefahrenkategorie III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.
Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung derBeförderung
§ 16. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn festgestellte Mängel, die an Ort und Stelle ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind. Dies gilt nicht für die vorläufige Anordnung der Unterbrechung gemäß § 25 Abs. 3 dritter Satz.
(2) Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur nach den von der Behörde gemäß § 15 Abs. 1 oder von deren Organen erteilten Anweisungen in Betrieb genommen oder gelenkt werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Anweisungen sind die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
(3) Bei Gefahr im Verzug haben die Behörden oder deren Organe die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von der Behörde und deren Organen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(4) Ergibt sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen (§ 26), daß die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von der Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und deren Organen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Lenker und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.
(5) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht aufgehoben, so hat die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 dem Beförderer die Beförderung vorläufig zu untersagen. Bei der vorläufigen Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder mit den beförderten gefährlichen Gütern bis zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 Abs. 8 oder § 17 Abs. 1 zu geschehen hat. Zu dieser Entscheidung kann die Behörde Sachverständige (§ 26) beiziehen. Bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgenehmigung erfolgen, ist das Dokument über die Beförderungsgenehmigung abzunehmen.
(6) Gegen die vorläufige Untersagung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie erlischt mit der Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 Abs. 8 oder § 17 Abs. 1.
(7) Die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 hat unverzüglich von der vorläufigen Untersagung
bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 erfolgen, den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
in allen anderen Fällen den Landeshauptmann
Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung derBeförderung
§ 16. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn festgestellte Mängel, die an Ort und Stelle ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind. Dies gilt nicht für die vorläufige Anordnung der Unterbrechung gemäß § 25 Abs. 3 dritter Satz.
(2) Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur nach den von der Behörde gemäß § 15 Abs. 1 oder von deren Organen erteilten Anweisungen in Betrieb genommen oder gelenkt werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Anweisungen sind die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
(3) Bei Gefahr im Verzug haben die Behörden oder deren Organe die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von der Behörde und deren Organen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(4) Ergibt sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen, daß die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von der Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und deren Organen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Lenker und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.
(5) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht aufgehoben, so hat die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 dem Beförderer die Beförderung vorläufig zu untersagen. Bei der vorläufigen Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder mit den beförderten gefährlichen Gütern bis zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 Abs. 8 oder § 17 Abs. 1 zu geschehen hat. Zu dieser Entscheidung kann die Behörde Sachverständige beiziehen. Bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgenehmigung erfolgen, ist das Dokument über die Beförderungsgenehmigung abzunehmen.
(6) Gegen die vorläufige Untersagung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie erlischt mit der Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 Abs. 8 oder § 17 Abs. 1.
(7) Die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 hat unverzüglich von der vorläufigen Untersagung
bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 erfolgen, den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
in allen anderen Fällen den Landeshauptmann
Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung derBeförderung
§ 16. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn
keine Mängel festgestellt wurden oder
nur Mängel festgestellt wurden, welche gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen sind, und die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde, oder
festgestellte Mängel, welche gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II oder I einzustufen sind und an Ort und Stelle (§ 15 Abs. 5) ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind, und die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde.
(2) Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur nach den von der Behörde gemäß § 15 Abs. 1 oder von deren Organen erteilten Anweisungen in Betrieb genommen oder gelenkt werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Anweisungen sind die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
(3) Bei Gefahr im Verzug haben die Behörden oder deren Organe die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von der Behörde und deren Organen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(4) Ergibt sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen, daß die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von der Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und deren Organen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Lenker und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.
(5) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht aufgehoben, so hat die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 dem Beförderer die Beförderung vorläufig zu untersagen. Bei der vorläufigen Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder mit den beförderten gefährlichen Gütern bis zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 Abs. 8 oder § 17 Abs. 1 zu geschehen hat. Zu dieser Entscheidung kann die Behörde Sachverständige beiziehen. Bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgenehmigung erfolgen, ist das Dokument über die Beförderungsgenehmigung abzunehmen.
(6) Gegen die vorläufige Untersagung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie erlischt mit der Erlassung eines Bescheides gemäß § 8 Abs. 8 oder § 17 Abs. 1.
(7) Die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 hat unverzüglich von der vorläufigen Untersagung
bei Beförderungen, die auf Grund einer Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 erfolgen, den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
in allen anderen Fällen den Landeshauptmann
Anordnung der Unterbrechung der Beförderung
§ 16. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn
keine Mängel festgestellt wurden oder
nur Mängel festgestellt wurden, welche gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen sind, und die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde, oder
festgestellte Mängel, welche gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II oder I einzustufen sind und ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind, und die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde.
(2) Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur nach den von der Behörde gemäß § 15 Abs. 1 oder von deren Organen erteilten Anweisungen in Betrieb genommen oder gelenkt werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Anweisungen sind die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
(3) Bei Gefahr im Verzug haben die Behörden oder deren Organe die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von der Behörde und deren Organen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(4) Ergibt sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen, daß die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von der Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und deren Organen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Lenker und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2007)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2007)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2007)
Abkürzung
GGBG
Anordnung der Unterbrechung der Beförderung
§ 16. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn
keine Mängel festgestellt wurden oder
nur Mängel festgestellt wurden, welche gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen sind, und die gegebenenfalls gemäß § 37 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde, oder
festgestellte Mängel, welche gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II oder I einzustufen sind und ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind, und die gegebenenfalls gemäß § 37 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde.
(2) Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur nach den von der Behörde gemäß § 15 Abs. 1 oder von deren Organen erteilten Anweisungen in Betrieb genommen oder gelenkt werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Anweisungen sind die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
(3) Bei Gefahr im Verzug haben die Behörden oder deren Organe die nächste Katastropheneinsatzstelle unter Bekanntgabe der im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen sowie der sonstigen zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen erforderlichen Angaben unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich ist, sind von der Behörde und deren Organen, allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, die zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(4) Ergibt sich aus den im oder am Fahrzeug verfügbaren Informationen oder aus den Feststellungen von Sachverständigen, daß die Fortsetzung der Beförderung zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind jedoch von der Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und deren Organen die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Der Lenker und die Begleitpersonen haben diese Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenbereich betreffen.
(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2007)
Untersagung und Einschränkung der Beförderung
§ 17. (1) Der gemäß § 16 Abs. 7 Z 2 verständigte Landeshauptmann hat dem Beförderer die Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist. Kann die unmittelbare Gefährdung durch Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden, so ist die weitere Beförderung nur unter diesen Auflagen und Bedingungen zu genehmigen. Ist die weitere Beförderung auch ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben.
(2) Bei der Untersagung oder Einschränkung gemäß Abs. 1 ist, insoweit hierüber nicht schon bei der vorläufigen Untersagung entschieden worden ist, auch auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so hat der Landeshauptmann auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hiebei hat er darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Entfernung unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Abs. 1 erlassenen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Abkürzung
GGBG
Genehmigung der weiteren Beförderung, Einschränkung oder Untersagung der Beförderung
§ 17. (1) Wurde die Anordnung der Unterbrechung der Beförderung nicht gemäß § 16 aufgehoben, so hat die Behörde unverzüglich zu prüfen, ob die weitere Beförderung einzuschränken oder zu untersagen ist. Hierfür hat der Lenker auf ihr Verlangen alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies ohne Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind ihr außerdem auf Verlangen die für die Prüfung notwendige Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
(2) Je nach Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 1 hat die Behörde mit Bescheid
die weitere Beförderung zu genehmigen, wenn diese ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen ohne unmittelbare Gefährdung möglich ist, oder
die weitere Beförderung unter Auflagen und Bedingungen zu genehmigen, wenn die unmittelbare Gefährdung nur durch diese Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden kann, oder
die Beförderung gefährlicher Güter zu untersagen, wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist.
(3) Bei der Einschränkung oder Untersagung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 ist auszusprechen, welche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu treffen sind. Bei der Untersagung gemäß Abs. 2 Z 3 ist auch anzuordnen, auf welche Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, oder die gefährlichen Güter auf kürzestem Weg von den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu entfernen sind. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Entfernung unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt erfolgen kann und transportwirtschaftlich zumutbar ist.
(4) Wurde ein Bescheid gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 erlassen, so ist dieser vom Lenker während der weiteren Beförderung bei den Begleitpapieren mitzuführen und auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.
(5) Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß §§ 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.
(6) Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Abs. 2 erlassenen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und
der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsgenehmigung
§ 18. (1) Die gemäß § 16 Abs. 7 jeweils verständigte Behörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 8 zu entziehen oder einzuschränken oder die Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 zu untersagen oder einzuschränken ist.
(2) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 alle Nachweise und sonstigen Unterlagen, die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen, vorzulegen. Wenn dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde gemäß Abs. 1 die hiefür notwendigen Mengen oder Teile beförderter Stoffe ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
(3) Wird die Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsgenehmigung ausgesprochen, so ist der Bescheid über die Beförderungsgenehmigung, wenn er nicht gemäß § 16 Abs. 5 abgenommen worden ist, unverzüglich abzunehmen.
(4) Der Lenker hat den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung bei den Begleitpapieren mitzuführen und ihn auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem auszuhändigen.
(5) Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 8 sowie gemäß §§ 16 und 17 erlassenen Anordnungen und Bescheide als Vertreter des Beförderers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter an der Beförderung teilnimmt.
Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 19. Nicht im Europäischen Wirtschaftsraum registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Straßenfahrzeugen, mit denen gefährliche Güter entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes befördert werden, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum zu verweigern. Von der Verweigerung der Einfahrt kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt hiedurch nicht zu erwarten ist und sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der Beförderung vorliegen.
Kontrollen in Unternehmen
§ 20. (1) Neben den Maßnahmen gemäß § 15 können - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
(3) Die Kontrollen sind in dem VAIG 1994, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegenden Unternehmen von den für die Kontrolle der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gemäß VAIG zuständigen Organen durchzuführen.
(4) Werden Verstöße im Bereich der Gefahrguttransporte festgestellt, so sind die in Abs. 3 genannten Organe ermächtigt,
für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens zu untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
andere geeignete Maßnahmen vorzusehen.
Kontrollen in Unternehmen
§ 20. (1) Neben den Maßnahmen gemäß § 15 können - vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden - auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
(3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 25 zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können
für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
andere geeignete Maßnahmen vorsehen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005)
Abkürzung
GGBG
Kontrollen in Unternehmen
§ 20. (1) Neben den Maßnahmen gemäß § 15 können – vorbeugend oder wenn unterwegs Verstöße festgestellt wurden, welche die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter gefährden – auch Kontrollen in den Unternehmen durchgeführt werden.
(2) Durch diese Kontrollen soll sichergestellt werden, daß die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße unter Sicherheitsbedingungen erfolgt, die den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
(3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 35 zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können
für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
andere geeignete Maßnahmen vorsehen.
Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 15 bis 17 sinngemäß.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2005)
Amtshilfe
§ 21. (1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. 10. 1995, S 35.
(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, hat die Behörde an den Bundesminister für Inneres zwecks Weiterleitung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Verlangt die Behörde eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer eines österreichischen Fahrzeugs, mit dem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Übertretungen nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, so ist diesem Verlangen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Inneres nachzukommen. Den ersuchenden Behörden sind die getroffenen Maßnahmen vom Bundesminister für Inneres mitzuteilen.
Amtshilfe
§ 21. (1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. Oktober 1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S 23.
(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, hat die Behörde an den Bundesminister für Inneres zwecks Weiterleitung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Verlangt die Behörde eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer eines österreichischen Fahrzeugs, mit dem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Übertretungen nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, so ist diesem Verlangen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Inneres nachzukommen. Den ersuchenden Behörden sind die getroffenen Maßnahmen vom Bundesminister für Inneres mitzuteilen.
Abkürzung
GGBG
Amtshilfe
§ 21. (1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. Oktober 1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23.
(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, hat die Behörde an den Bundesminister für Inneres zwecks Weiterleitung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Verlangt die Behörde eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer eines österreichischen Fahrzeugs, mit dem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Übertretungen nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, so ist diesem Verlangen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Inneres nachzukommen. Den ersuchenden Behörden sind die getroffenen Maßnahmen vom Bundesminister für Inneres mitzuteilen.
Abkürzung
GGBG
Amtshilfe
§ 21. (1) Die Behörden gewähren Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 95/50/EG.
(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, hat die Behörde an den Bundesminister für Inneres zwecks Weiterleitung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu melden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Ersucht die Behörde eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums um Maßnahmen gegenüber dem Zulassungsbesitzer eines österreichischen Fahrzeugs, mit dem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Übertretungen nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften gesetzt wurden, oder gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Österreich, so ist diesem Ersuchen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Inneres nachzukommen. Den ersuchenden Behörden sind die getroffenen Maßnahmen vom Bundesminister für Inneres mitzuteilen.
Kontrollberichte
§ 22. (1) Jede Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich
Kontrollen gemäß §§ 15 und 20 oder
Verfahren wegen Übertretungen gemäß § 27
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, dem Bundesministerium für Finanzen sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.
Kontrollberichte
§ 22. (1) Jede Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich
Kontrollen gemäß §§ 15 und 20 oder
Verfahren wegen Übertretungen gemäß § 27
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesministerium für Finanzen sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.
Kontrollberichte
§ 22. (1) Jede Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich
Kontrollen gemäß §§ 15 und 20 oder
Verfahren wegen Übertretungen gemäß § 27
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
GGBG
Kontrollberichte
§ 22. (1) Jede Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich
Kontrollen gemäß §§ 15 und 20 oder
Verfahren wegen Übertretungen gemäß § 37
durchgeführt worden sind, hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang III der in § 21 Abs. 1 genannten Richtlinie erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
GGBG
Kontrollberichte
§ 22. (1) Das Bundesministerium für Inneres hat
für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf über die Anwendung der Richtlinie 95/50/EG nach dem Muster in deren Anhang III einen Bericht zu erstellen und
diesen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptleuten zu übermitteln.
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 40, BGBl. I Nr. 47/2018)
Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Eisenbahn
Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 23. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn
er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung des Fahrzeugs erteilt und
er, wenn er auf Grund der gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
(2) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller
sich zu vergewissern, daß bei Kesselwagen, Batteriewagen und bei Wagen mit abnehmbaren Tanks das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, und
vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hiefür geltenden besonderen Kontrollvorschriften zu beachten.
(3) Die in § 3 Z 5 enthaltene Definition des Betreibers eines Tankcontainers und dessen in § 7 Abs. 7 festgelegte Pflichten gelten sinngemäß auch für den Betreiber eines Eisenbahnkesselwagens.
Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Eisenbahn
Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 23. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die erforderlichen Gefahrenkennzeichnungen am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
(2) Der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere
zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen dem Beförderungsdokument beigefügt sind und weitergeleitet werden;
sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind, und
sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen angebracht sind.
(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hierfür geltenden besonderen Kontrollvorschriften einzuhalten.
Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Eisenbahn
Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 23. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die erforderlichen Gefahrenkennzeichnungen am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
(2) Der Beförderer hat sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten, über die Besonderheiten des Schienenverkehrs und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. Weiters hat der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere
zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen dem Beförderungsdokument beigefügt sind und weitergeleitet werden;
sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind, und
sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen angebracht sind.
(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hierfür geltenden besonderen Kontrollvorschriften einzuhalten.
Abkürzung
GGBG
Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn
Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 23. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die erforderlichen Gefahrenkennzeichnungen am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
(2) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen bereitzustellen, ihn vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter zu informieren und sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten, über die Besonderheiten des Schienenverkehrs und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. Weiters hat der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere
zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
sich zu vergewissern, dass alle im RID vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen dem Beförderungspapier beigefügt sind oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen angebracht sind, und
sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Ausrüstungen auf dem Führerstand mitgeführt werden.
Dies ist anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt.
Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hierfür geltenden besonderen Kontrollvorschriften einzuhalten.
Abkürzung
GGBG
Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn
Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 23. (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die erforderlichen Gefahrenkennzeichnungen am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
(2) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen bereitzustellen, ihn vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position im Zug zu informieren und sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten, über die Besonderheiten des Schienenverkehrs und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. Weiters hat der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere
zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
sich zu vergewissern, dass alle im RID vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen dem Beförderungspapier beigefügt sind oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
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