Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-09-01
Letzte Aktualisierung 2020-07-01
Status Aufgehoben · 2002-05-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 273
Änderungshistorie JSON API
3.

sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

4.

sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC die Frist für die nächste Prüfung nicht überschritten ist;

5.

zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

6.

sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;

7.

sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Ausrüstungen auf dem Führerstand mitgeführt werden, und

8.

dafür zu sorgen, dass die Informationen, die gemäß Art. 15a § 3 ATMF und Art. 5 der Anlage A ATMF der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen.

Dies ist anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

Von den vorstehenden Bestimmungen gelten als erfüllt:

a)

Z 1 bis 7 bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 V Punkt 5 und

b)

die Information des Triebfahrzeugführers über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position im Zug bei Anwendung des UIC-Merkblattes 472 Anlagen A und B.

Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 4, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, sowie im Fall der Z 3 auf die Angaben, die im Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt werden.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller

1.

Verfahren für die Überprüfung der richtigen Funktionsweise der Verschlüsse des Kesselwagentanks und die Gewährleistung der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen vor und nach dem Befüllen zu erarbeiten und

2.

vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hierfür geltenden besonderen Kontrollvorschriften einzuhalten.

(4) Der Betreiber eines Kesselwagens darf die Organisation der Prüfungen gemäß 6.8 RID an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) übertragen. Er hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass

1.

die Ergebnisse der in § 7 Abs. 7 Z 1 und 3 vorgeschriebenen Tätigkeiten in der Tankakte aufgezeichnet werden;

2.

die dem Kesselwagen zugewiesene für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) über ein gültiges Zertifikat verfügt, das auch Gefahrgutkesselwagen umfasst;

3.

die Informationen, die gemäß Art. 15 § 3 ATMF und Art. 5 der Anlage A ATMF der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen.

(5) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere dafür zu sorgen, dass

1.

die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstungen in einer Weise sichergestellt wird, die gewährleistet, dass der Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen die Vorschriften des RID erfüllt;

2.

die in Art. 15a § 3 ATMF und Art. 5 der Anlage A ATMF festgelegten Informationen auch den Tank und seine Ausrüstung erfassen;

3.

die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank und seine Ausrüstung in den Instandhaltungsunterlagen aufgezeichnet werden.

(6) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Kesselwagentanks Verfahren für die Überprüfung der richtigen Funktionsweise von dessen Verschlüssen und die Gewährleistung der Dichtheit der Verschlusseinrichtungen vor und nach dem Entladen zu erarbeiten.

(7) Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere

1.

dafür zu sorgen, dass die im RID vorgesehenen internen Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt werden und

2.

sicherzustellen, dass er zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff auf die im RID vorgesehenen Informationen über Zugzusammensetzung, Wagenreihung und gefährliche Güter hat.

Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

§ 24. Bei Beförderungen von Versandstücken mit der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 lit. a angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel andere allgemeine orangefarbene Gefahrguthinweise an den Fahrzeugen angebracht werden.

Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

§ 24. Bei Beförderungen von Versandstücken mit der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 lit. a angeführten Vorschriften erforderlichen Großzettel (Placards) andere allgemeine orangefarbene Gefahrguthinweise an den Fahrzeugen angebracht werden.

Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

§ 24. Bei Beförderungen von Versandstücken auf der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen Großzettel (Placards), mit Ausnahme solcher nach Muster 1, 1.5 oder 1.6, in die Wagenzettel integrierte rechteckige orangefarbene Gefahrguthinweise, die eine Grundlinie von 180 mm, eine Höhe von 76 mm und einen schwarzen Rand von 5 mm aufweisen, an den Fahrzeugen angebracht werden.

Abkürzung

GGBG

Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung

§ 24. Bei Beförderungen von Versandstücken auf der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen Großzettel (Placards), mit Ausnahme solcher nach Muster 1, 1.5 oder 1.6, sowie mit Großzetteln anzubringende Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe in die Wagenzettel integrierte rechteckige orangefarbene Gefahrguthinweise, die eine Grundlinie von 180 mm, eine Höhe von 76 mm und einen schwarzen Rand von 5 mm aufweisen, an den Fahrzeugen angebracht werden.

6.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter

auf Wasserstraßen

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 24a. (1) Der Beförderer, der die gefährlichen Güter an der Ladestelle übernimmt, hat im Rahmen des § 7 Abs. 1, gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere, insbesondere

1.

zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2.

sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord mitgeführt werden;

3.

sich zu vergewissern, dass die Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

4.

sich zu vergewissern, dass die für die Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainer vorgeschriebenen Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;

5.

sich zu vergewissern, dass die für das Schiff vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind;

6.

sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord mitgeführt wird, und

7.

sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden.

(2) Abweichend von § 3 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller

1.

sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt = 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;

2.

sicherzustellen, dass der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;

3.

sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und

4.

sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt.

(4) Abweichend von § 3 Z 6 ist Verlader das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter in ein Schiff oder in ein Straßenfahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt.

(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader

1.

sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und

2.

die in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung dem Schiffsführer mitzugeben.

6.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter

auf Wasserstraßen

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 24a. (1) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere

1.

zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2.

sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden;

3.

sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und Ladungen keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

4.

sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

5.

sich zu vergewissern, dass die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind;

6.

sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird;

7.

sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden, und

8.

sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.

(2) Abweichend von § 3 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller

1.

sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt = 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;

2.

sicherzustellen, dass der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;

3.

sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen,

4.

sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt, und

5.

die sonstigen in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Beladen von Schiffen und Befüllen von Ladetanks vorzunehmen.

(4) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader

1.

sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und

2.

die in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung dem Schiffsführer mitzugeben.

(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger

1.

die in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Löschen von Schiffen vorzunehmen;

2.

sich zu vergewissern, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen;

3.

in den auf Grund der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;

4.

sich zu vergewissern, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können, und

5.

sich zu vergewissern, dass für die gesamte Dauer des Umschlags eine stetige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.

7.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter

im Seeverkehr

Besondere Ausbildung

§ 24b. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 4 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt worden sind.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß § 2 Z 4 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

```

1.

für den Anerkennungsbescheid ..................... 290 Euro und

```

```

2.

für den Bescheid über die Änderung der

```

Anerkennung ...................................... 72 Euro.

8.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter

im Rahmen der Zivilluftfahrt

Besondere Ausbildung

§ 24c. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt worden sind.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

```

1.

für den Anerkennungsbescheid ..................... 290 Euro und

```

```

2.

für den Bescheid über die Änderung der

```

Anerkennung ....................................... 72 Euro.

8.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter

im Rahmen der Zivilluftfahrt

Besondere Ausbildung

§ 24c. (1) Sehen die gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere Ausbildung von an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten vor, so darf diese in Österreich nur im Rahmen von Lehrgängen durchgeführt werden, die von der Austro Control GmbH mit Bescheid anerkannt worden sind.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt sind und wenn der Anerkennungswerber das 24. Lebensjahr vollendet hat und vertrauenswürdig ist. Bei juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für jene Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfte zusteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3) Für die Bescheide gemäß Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

```

1.

für den Anerkennungsbescheid ..................... 581 Euro und

```

```

2.

für den Bescheid über die Änderung der

```

Anerkennung ...................................... 145 Euro.

6.

Abschnitt

Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- undÜbergangsbestimmungen

Zuständige Behörden

§ 25. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 27 sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) bestimmten Behörden zuständig.

(2) Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann die Bundesgendarmerie mitzuwirken. Die Bundesgendarmerie hat

1.

die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und

3.

in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

(3) Zollorgane haben bei Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften mitzuwirken. Soweit die Zollorgane gemäß § 14 Abs. 7 geschult wurden, haben sie überdies auch die in Abs. 2 zweiter Satz Z 1 bis 3 genannten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Ergeben sich allerdings bei Kontrollen außerhalb von Zollamtsplätzen, insbesondere bei Kontrollen mobiler Einheiten (§ 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) Bedenken, ob eine bestimmte Beförderung zulässig ist, so haben diese Zollorgane, sofern sich diese Bedenken nicht anders zerstreuen lassen, vorläufig die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und das unverzügliche Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu veranlassen.

(4) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

9.

Abschnitt

Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- undÜbergangsbestimmungen

Zuständige Behörden

§ 25. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 27 sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) bestimmten Behörden zuständig.

(2) Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann die Bundesgendarmerie mitzuwirken. Die Bundesgendarmerie hat

1.

die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und

3.

in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

(3) Zollorgane haben bei Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften mitzuwirken. Soweit die Zollorgane gemäß § 14 Abs. 7 geschult wurden, haben sie überdies auch die in Abs. 2 zweiter Satz Z 1 bis 3 genannten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Ergeben sich allerdings bei Kontrollen außerhalb von Zollamtsplätzen, insbesondere bei Kontrollen mobiler Einheiten (§ 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) Bedenken, ob eine bestimmte Beförderung zulässig ist, so haben diese Zollorgane, sofern sich diese Bedenken nicht anders zerstreuen lassen, vorläufig die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und das unverzügliche Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu veranlassen.

(4) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

9.

Abschnitt

Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- undÜbergangsbestimmungen

Zuständige Behörden

§ 25. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 27 sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) bestimmten Behörden zuständig.

(2) Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat

1.

die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und

3.

in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

(3) Zollorgane haben bei Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften mitzuwirken. Soweit die Zollorgane gemäß § 14 Abs. 7 geschult wurden, haben sie überdies auch die in Abs. 2 zweiter Satz Z 1 bis 3 genannten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Ergeben sich allerdings bei Kontrollen außerhalb von Zollamtsplätzen, insbesondere bei Kontrollen mobiler Einheiten (§ 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) Bedenken, ob eine bestimmte Beförderung zulässig ist, so haben diese Zollorgane, sofern sich diese Bedenken nicht anders zerstreuen lassen, vorläufig die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und das unverzügliche Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu veranlassen.

(4) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

9.

Abschnitt

Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- undÜbergangsbestimmungen

Zuständige Behörden

§ 25. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 27 sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) bestimmten Behörden zuständig.

(2) Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die Bundespolizeidirektion und den Landeshauptmann die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat

1.

die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und

3.

in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

(3) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

9.

Abschnitt

Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- undÜbergangsbestimmungen

Zuständige Behörden

§ 25. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 27 sind, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die in den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9) bestimmten Behörden zuständig. Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5 sind die Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 27 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führen.

(2) Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die Bundespolizeidirektion und den Landeshauptmann die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat

1.

die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und

3.

in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

(3) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Abkürzung

GGBG

6.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 25. (1) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere

1.

zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2.

sich zu vergewissern, dass alle im ADN vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;

3.

sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladungen keine den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

4.

sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

5.

sich zu vergewissern, dass die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Bezeichnungen angebracht sind;

6.

dem Schiffsführer schriftliche Weisungen zu übergeben und sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird;

7.

sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden, und

8.

sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1 und 2 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Ladetanks

1.

vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes, seinen Teil der Prüfliste nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften ordnungsgemäß auszufüllen;

2.

Ladetanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern zu befüllen;

3.

sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;

4.

sicherzustellen, dass beim Laden der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;

5.

sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen;

6.

sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung, wenn diese nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;

7.

sicherzustellen, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;

8.

sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können, und

9.

sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Beladens oder Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.

(4) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen.

(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen.

(6) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger

1.

die in den gemäß ADN vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Schiffen vorzunehmen;

2.

sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen.

(7) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Ladetanks

1.

vor dem Entladen seinen Teil der im ADN vorgesehenen Prüfliste auszufüllen;

2.

sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen;

3.

sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung, wenn diese gemäß ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;

4.

sicherzustellen, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;

5.

sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;

6.

sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist;

7.

sicherzustellen, dass beim Löschen unter Verwendung der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann.

(8) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen.

Abkürzung

GGBG

6.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 25. (1) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere

1.

zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß ADN zur Beförderung zugelassen sind;

2.

sich zu vergewissern, dass alle im ADN vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;

3.

sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladungen keine dem ADN widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

4.

sicherzustellen, dass ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann, sofern die landseitige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen zweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist und deren Verfügbarkeit gegebenenfalls mit dem Betreiber der landseitigen Einrichtung vor einem Umschlag zu klären;

5.

sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

6.

dem Schiffsführer schriftliche Weisungen zu übergeben und sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird;

7.

sich zu vergewissern, dass die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Bezeichnungen angebracht sind;

8.

sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden,

9.

dafür zu sorgen, dass die Schiffsstoffliste fristgerecht den relevanten Änderungen in Kapitel 3.2. Tabelle C des ADN angepasst wird, und

10.

sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal gemäß ADN über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1 und 2 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 2 wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Ladetanks

1.

vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der im ADN vorgesehenen Prüfliste ordnungsgemäß auszufüllen;

2.

Ladetanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern zu befüllen;

3.

sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt ≥ 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;

4.

sicherzustellen, dass beim Laden der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;

5.

sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann;

6.

sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese gemäß ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;

7.

sicherzustellen, dass die Laderate mit der Instruktion für die Lade- und Löschraten übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;

8.

sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können, und

9.

sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Beladens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.

(4) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung

1.

wenn die Sondervorschrift 803 ADN Anwendung findet, durch geeignete Verfahren sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer in nachweisbarer Form Instruktionen zu erteilen und

2.

sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.

(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 8 erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.

(6) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger die in den gemäß ADN vorgesehenen Fällen vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Schiffen vorzunehmen.

(7) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader sicherzustellen, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, damit das Schiff in Notfällen verlassen werden kann.

(8) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 10 erwachsenden Verpflichtungen hat der Entlader von Ladetanks

1.

vor dem Entladen seinen Teil der im ADN vorgesehenen Prüfliste auszufüllen;

2.

sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese gemäß ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;

3.

sicherzustellen, dass die Löschrate in Übereinstimmung mit der Instruktion für die Lade- und Löschraten nach 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;

4.

sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;

5.

sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist;

6.

sicherzustellen, dass beim Löschen unter Verwendung der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann.

Sachverständige

§ 26. (1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,

1.

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß § 3 des Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder

2.

Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, befugt sind, bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder

3.

Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Prüfstellen und Sachverständigen gemäß Abs. 1 auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) oder der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Tanks auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderliche Kurzbezeichnung oder Art der Zulassungsnummer zuzuweisen, aus welcher die Prüfstelle oder der Sachverständige feststellbar ist.

Sachverständige

§ 26. (1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,

1.

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß § 3 des Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder

2.

Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, befugt sind, bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder

3.

Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Prüfstellen und Sachverständigen gemäß Abs. 1 auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) oder der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Tanks auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderliche Kurzbezeichnung oder Art der Zulassungsnummer zuzuweisen, aus welcher die Prüfstelle oder der Sachverständige feststellbar ist.

Sachverständige

§ 26. (1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,

1.

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß § 3 des Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder

2.

Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, und Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), die gemäß § 134 GewO 1994 befugt sind, bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder

3.

die Bundesanstalt für Verkehr oder

4.

Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Prüfstellen und Sachverständigen gemäß Abs. 1 auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) oder der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Tanks auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderliche Kurzbezeichnung oder Art der Zulassungsnummer zuzuweisen, aus welcher die Prüfstelle oder der Sachverständige feststellbar ist.

(3) Die Kennzeichnung der Verpackungen und Tanks gemäß Abs. 2 hat „A/X..... – Y.....“ zu lauten, wobei X für die gemäß Abs. 2 zugewiesene bzw. gemäß § 29 Abs. 2 weiterhin gültige Kurzbezeichnung der Prüfstelle oder des Sachverständigen und Y für eine von der Prüfstelle oder dem Sachverständigen frei gewählte numerische oder alphanumerische Zeichenfolge zwecks Registrierung steht. Sind Gefäße nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung - ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001 in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet, so gilt diese Kennzeichnung auch als solche gemäß diesem Absatz.

Sachverständige

§ 26. (1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,

1.

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß § 3 des Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder

2.

Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, und Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), die gemäß § 134 GewO 1994 befugt sind, bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder

3.

die Bundesanstalt für Verkehr oder

4.

Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Prüfstellen und Sachverständigen gemäß Abs. 1 auf deren Antrag die zur Kennzeichnung der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) oder der von ihnen geprüften, überprüften oder zugelassenen Tanks auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erforderliche Kurzbezeichnung oder Art der Zulassungsnummer zuzuweisen, aus welcher die Prüfstelle oder der Sachverständige feststellbar ist.

(3) Die Kennzeichnung der Verpackungen und Tanks gemäß Abs. 2 hat „A/X..... – Y.....“ zu lauten, wobei X für die gemäß Abs. 2 zugewiesene bzw. gemäß § 29 Abs. 2 weiterhin gültige Kurzbezeichnung der Prüfstelle oder des Sachverständigen und Y für eine von der Prüfstelle oder dem Sachverständigen frei gewählte numerische oder alphanumerische Zeichenfolge zwecks Registrierung steht. Sind Gefäße nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung - ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001 in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet, so gilt diese Kennzeichnung auch als solche gemäß diesem Absatz.

(4) Bei der Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge gemäß den in § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften haben Prüfstellen und Sachverständige gemäß Abs. 1 in dem dafür vorgesehenen Feld eine Bescheinigungsnummer einzutragen, die folgendermaßen lautet: A/X – Y. Dabei steht X für eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Prüfstelle oder dem Sachverständigen auf Antrag zu diesem Zweck zugewiesene Identifizierungsnummer und Y für eine von der Prüfstelle oder dem Sachverständigen zur Registrierung frei gewählte numerische oder alphanumerische Zeichenfolge. Diese Zulassungsbescheinigungen sind öffentliche Urkunden. Werden sie nicht vom Aussteller verlängert, sind sie neu auszustellen. Über Ausstellung und Verlängerung sowie die zugrundeliegenden Untersuchungen hat der Aussteller ein Verzeichnis zu führen, das mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahr- oder Gefahrgutwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen ist. Enthalten Genehmigungsbescheide auf Grund außer Kraft getretener Bestimmungen auch Angaben, die in den Zulassungsbescheinigungen enthalten sein müssen oder mussten, wie insbesondere Fahrzeugbezeichnung, Tankcodierung und Wirkung der Dauerbremsanlage, so sind diese unbeachtlich.

Abkürzung

GGBG

Ausbildung von Sachkundigen

§ 26. (1) Soweit dies auf Grund der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, muss an Bord von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, ein besonders ausgebildeter Sachkundiger sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, der Anerkennung von Schulungen, der Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat allen, die erfolgreich an einem gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Über diese Bescheinigungen hat er ein Verzeichnis zu führen, das mindestens folgende Daten beinhaltet:

1.

die in den Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN enthaltenen Daten,

2.

die Zustelladresse des Inhabers der Bescheinigung,

3.

die Angabe, ob die Bescheinigung auf Grund einer Wiederholungsschulung erneuert wurde.

(3) Die Ausbildung darf nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

(4) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt.

(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(6) Für die Bescheide gemäß Abs. 3 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

1.

für den Anerkennungsbescheid ............................................. 290 Euro und

2.

für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung .............. 72 Euro.

Abkürzung

GGBG

Ausbildung von Sachkundigen

§ 26. (1) Soweit dies auf Grund der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich ist, muss an Bord von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, ein besonders ausgebildeter Sachkundiger sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Ausbildung, insbesondere der Anerkennung und Durchführung von Schulungen, Qualifikation des Lehrpersonals und Prüfungen, sowie Kostentragung, Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes und sonstiger Unterstützung für die besondere Ausbildung werden durch Verordnung geregelt.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat allen, die erfolgreich an einem gemäß Abs. 3 anerkannten Lehrgang teilgenommen haben, eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Über diese Bescheinigungen hat er ein Verzeichnis zu führen, das mindestens folgende Daten beinhaltet:

1.

die in den Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN enthaltenen Daten,

2.

die Zustelladresse des Inhabers der Bescheinigung,

3.

die Angabe, ob die Bescheinigung auf Grund einer Wiederholungsschulung erneuert wurde.

(3) Die Ausbildung darf nur im Rahmen von mittels Bescheid anerkannten Lehrgängen durchgeführt werden. Über den Antrag auf Anerkennung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Wird der Antrag von einer natürlichen Person gestellt, so muss diese das 24. Lebensjahr vollendet haben und vertrauenswürdig sein. Bei juristischen Personen müssen jene Personen vertrauenswürdig sein, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

(4) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Bedingungen der in Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt.

(5) Die Anerkennung gemäß Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(6) Für die Bescheide gemäß Abs. 3 sind Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe zu entrichten:

1.

für den Anerkennungsbescheid ............................................. 290 Euro und

2.

für den Bescheid über die Änderung der Anerkennung .............. 72 Euro.

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 27. (1) Wer

1.

als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert oder

2.

als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 zur Beförderung übergibt oder

3.

als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern läßt oder

4.

Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne daß diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder

5.

Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne daß diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind,

(2) Wer

1.

als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder

2.

als Befüller entgegen § 7 Abs. 6 Tanks, Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern in loser Schüttung oder Container zur Beförderung von Gütern in loser Schüttung befüllt oder befüllte Fahrzeuge oder Container zur Beförderung vorbereitet oder

3.

als Betreiber eines Tankcontainers entgegen § 7 Abs. 7 den Tankcontainer verwendet oder

4.

als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 verlädt oder übergibt oder

5.

als Unternehmen entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder den Namen nicht mitteilt oder

6.

als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder

7.

als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder

8.

als Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder

9.

als Absender gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1 zur Beförderung auf der Straße übergibt oder

10.

als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

11.

als Lenker entgegen § 13 Abs. 3 Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder

12.

als Lenker entgegen § 13 Abs. 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

13.

als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs. 5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt oder

14.

als Lenker entgegen § 15 Abs. 5 das Fahrzeug nicht auf Verlangen an Ort und Stelle oder an einem bezeichneten Platz kontrollieren läßt oder

15.

als Lenker entgegen § 15 Abs. 6 Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht auf Verlangen aushändigt oder der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder

16.

entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

17.

entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder

18.

einer gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder

19.

die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder

20.

als Lenker entgegen § 18 Abs. 2 die dort angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen der Behörde nicht auf Verlangen vorlegt oder der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder

21.

als Lenker entgegen § 18 Abs. 4 den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder aushändigt oder

22.

als Absender gefährliche Güter entgegen § 23 Abs. 1 zur Beförderung auf der Eisenbahn übergibt oder

23.

als Befüller entgegen § 23 Abs. 2 Wagen nicht kontrolliert oder

24.

als Betreiber eines Kesselwagens entgegen § 23 Abs. 3 den Kesselwagen verwendet oder

25.

in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder

26.

den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder

27.

den auf Grund der in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,

(3) Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (§ 7 Abs. 5, 6 oder 8), so schließt eine Übertretung nach Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 3 eine solche nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 5, nach Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 oder nach Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 8 aus.

(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 1 ein Betrag bis 100 000 S, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag bis 30 000 S festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.

(6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 1 oder 2 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 27. (1) Wer

1.

als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert oder

2.

als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 zur Beförderung übergibt oder

3.

als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern läßt oder

4.

Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne daß diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder

5.

Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne daß diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind,

(2) Wer

1.

als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder

2.

als Befüller entgegen § 7 Abs. 6 Tanks, Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern in loser Schüttung oder Container zur Beförderung von Gütern in loser Schüttung befüllt oder befüllte Fahrzeuge oder Container zur Beförderung vorbereitet oder

3.

als Betreiber eines Tankcontainers entgegen § 7 Abs. 7 den Tankcontainer verwendet oder

4.

als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 verlädt oder übergibt oder

5.

als Unternehmen entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder den Namen nicht mitteilt oder

6.

als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder

7.

als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder

8.

als Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder

9.

als Absender gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1 zur Beförderung auf der Straße übergibt oder

10.

als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

11.

als Lenker entgegen § 13 Abs. 3 Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder

12.

als Lenker entgegen § 13 Abs. 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

13.

als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs. 5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt oder

14.

als Lenker entgegen § 15 Abs. 5 das Fahrzeug nicht auf Verlangen an Ort und Stelle oder an einem bezeichneten Platz kontrollieren läßt oder

15.

als Lenker entgegen § 15 Abs. 6 Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht auf Verlangen aushändigt oder der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder

16.

entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

17.

entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder

18.

einer gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder

19.

die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder

20.

als Lenker entgegen § 18 Abs. 2 die dort angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen der Behörde nicht auf Verlangen vorlegt oder der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder

21.

als Lenker entgegen § 18 Abs. 4 den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder aushändigt oder

22.

als Absender gefährliche Güter entgegen § 23 Abs. 1 zur Beförderung auf der Eisenbahn übergibt oder

23.

als Befüller entgegen § 23 Abs. 2 Wagen nicht kontrolliert oder

24.

als Betreiber eines Kesselwagens entgegen § 23 Abs. 3 den Kesselwagen verwendet oder

25.

in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder

26.

den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder

27.

den auf Grund der in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,

(3) Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (§ 7 Abs. 5, 6 oder 8), so schließt eine Übertretung nach Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 3 eine solche nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 5, nach Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 oder nach Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 8 aus.

(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 1 ein Betrag bis 7 267 Euro, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.

(6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 1 oder 2 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 27. (1) Wer

1.

als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a, § 23 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 befördert oder

2.

als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 zur Beförderung übergibt oder

3.

als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder

4.

Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder

5.

Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese vom Landeshauptmann anerkannt worden sind, oder

6.

Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24b Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt worden sind, oder

7.

Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24c Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anerkannt worden sind,

(2) Wer

1.

als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder

2.

als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder

3.

als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder

4.

als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 verlädt oder übergibt oder

5.

als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder

6.

entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder den Namen nicht mitteilt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder

7.

als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder

8.

als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder

9.

als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 18 Abs. 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs. 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt oder

10.

als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs. 5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt oder

11.

entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder

12.

entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder

13.

einer gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder

14.

die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder

15.

in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder

16.

den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder

17.

den auf Grund der in § 2 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,

(3) Ist der Lenker auch Verpacker, Befüller oder Verlader (§ 7 Abs. 5, 6 oder 8), so schließt eine Übertretung nach Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Z 3 eine solche nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 5, nach Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 oder nach Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 8 aus.

(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 1 ein Betrag bis 7 267 Euro, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.

(6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 1 oder 2 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.

(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 gilt als Tatort der Ort der Betretung.

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 27. (1) Wer

1.

Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder

2.

Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder

3.

Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24b Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder

4.

Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24c Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,

(2) Wer

1.

als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 Z 1 zur Beförderung übergibt oder

2.

als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 Z 1 verlädt oder übergibt oder

3.

als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a Z 1 oder 8, § 23 Abs. 2 1. Satz oder Z 1 oder 4 oder § 24a Abs. 1 Z 1 oder 8 befördert oder

4.

entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt,

1.

als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 Z 2 oder 4 oder § 13 Abs. 1 Z 1 oder § 23 Abs. 1 zur Beförderung übergibt oder

2.

als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder

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