Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 1999)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-01-01
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 57 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zulassung

§ 1. (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen zur Eichung sind an Gebühren zu entrichten:

1.

Die Gebühr für die Prüfung der mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Bedienungsanweisungen gemäß Tarif A Abs. 1 (Anmeldegebühr),

2.

die Gebühr für die Beurteilung der Berichte und Ergebnisse der eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung (Beurteilungsgebühr),

3.

die Gebühr für die Veröffentlichung der Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen gemäß Tarif A Abs. 3 (Veröffentlichungsgebühr),

4.

die Gebühren für die bei einer Erprobung vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen gemäß Tarif A Abs. 4 (Erprobungsgebühren).

(2) Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) ist bei jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung neuerlich zu entrichten.

(3) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 34 Z 3 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 5 (Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle) zu entrichten.

(4) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (§ 29 Abs. 1 MEG) und die Zulassung von Herstellerzeichen für Schankgefäße (§ 20 Abs. 2 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 6 zu entrichten.

(5) Die durch Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und durch die Absätze 2 bis 4 festgelegten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren zu keiner Zulassung geführt haben.

Vorprüfung und Eichung

§ 2. (1) Für die Vorprüfung von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen (Teil der eichtechnischen Prüfung) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.

(2) Für die Eichung von Meßgeräten (eichtechnische Prüfung und Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.

Zurückweisung

§ 3. (1) Ergibt sich bei der Vorprüfung oder bei der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Meßgerätes oder Meßgeräteteiles die Notwendigkeit der Zurückweisung (§ 56 Abs. 4 MEG), so sind

a)

im Falle einer Vorprüfung (§ 2 Abs. 1) 50 vH der Gebühr gemäß Tarif B,

b)

im Falle einer eichtechnischen Prüfung (§ 2 Abs. 2) 50 vH der Gebühr gemäß Tarif C

(2) Für die Zurückweisung eines Meßgerätes oder Meßgeräteteiles bei der Vorprüfung oder bei der eichtechnischen Prüfung, für die die Zeitgebühr Anwendung zu finden hat, sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.

Befundprüfung

§ 4. Für die Prüfung von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1 MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif C und, sofern eine Vorprüfung notwendig ist, auch gemäß Tarif B zu entrichten.

Gebühr für kurzfristiges Entfernen eichbehördlicher Stempel

§ 5. Wird ein Organwalter der Eichbehörde in Anspruch genommen, eichbehördliche Stempel eines Meßgerätes oder Meßgeräteteiles vorübergehend zu entfernen und die Durchführung geringfügiger Eingriffe, die keinen Einfluß auf die Richtigkeit des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles haben, zu überwachen, so ist eine Zeitgebühr gemäß Tarif F zu entrichten, jedoch nicht mehr, als sich bei einer Zurückweisung des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles (§ 3) ergäbe.

Aufhebung einer Verwendungssperre

§ 6. Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß § 54 MEG für Gegenstände im eich- oder überwachungspflichtigen Verkehr angelegt worden ist, sind Gebühren gemäß Tarif N zu entrichten.

Meßtechnische Kontrolle

§ 7. Für die meßtechnische Kontrolle (§ 12a MEG) von graduierten medizinischen Spritzen, von Dosimetern (§ 12b MEG) sowie von Aktivitätsmeßgeräten (§ 12c MEG) sind Gebühren gemäß Tarif D zu entrichten.

Versäumnisgebühren

§ 8. (1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. 1 ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle

1.

nicht begonnen werden kann oder

2.

abgebrochen werden muß oder

3.

nur verspätet begonnen werden kann oder unterbrochen werden muß,

(2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. 2 ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung zurückgezogen wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch, nachdem die Reisebewegung des betrauten Organwalters begonnen hat.

(3) Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung gestellten Eichmittel nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgestellt, so ist eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. 3 zu entrichten.

(4) Werden Meßgeräte oder Meßgeräteteile innerhalb der von der Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt, so ist für sie eine Versäumnisgebühr (Lagerzins) je Tag und Meßgerät oder Meßgeräteteil von 10 vH der Gebühr gemäß Tarif B oder C zu entrichten.

Zeitgebühr

§ 9. (1) Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessende Gebühren; sie sind gemäß Tarif F für Amtshandlungen zu entrichten, für die in den Tarifen keine festen Gebühren festgesetzt sind.

(2) Bei auswärtigen Amtshandlungen ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung stattfindet.

(3) Im Ausland ist unter Zeitaufwand die Aufenthaltsdauer im Ausland zu verstehen, wobei je Tag höchstens zwölf Stunden zu berechnen sind.

Mehrgebühr für Amtshandlungen außerhalb der normalen Dienstzeit

§ 10. Die in den Tarifen A bis N festgesetzten Gebühren gelten für

Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit

zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die

auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden,

sind zusätzlich

```

a)

an Werktagen von Montag bis Freitag von 18 bis

```

22 Uhr und an Samstagen von 6 bis 22 Uhr ..... 50 vH

```

b)

an Werktagen von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn-

```

und Feiertagen bis höchstens 8 Stunden ....... 100 vH

```

c)

an Sonn- und Feiertagen für den 8 Stunden

```

übersteigenden Teil der Amtshandlung ......... 200 vH

des Tarifs F zu entrichten.

Tarifarten

§ 11. (1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:

1.

Tarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Meßgeräte im Inland gemäß § 34 Z 4 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und nicht in einer ständigen Amtsstelle gemäß § 34 Z 1 MEG durchgeführt werden; für Amtshandlungen im Ausland gilt die Tarifart 1, wenn die Gebühr mindestens der Zeitgebühr entspricht, andernfalls gilt die Zeitgebühr;

2.

Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß § 34 Z 3 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;

3.

Tarifart 3 für Amtshandlungen in ständigen Amtsstellen im Sinne des § 34 Z 1 MEG oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und für Amtshandlungen in ambulanten Amtsstellen gemäß § 34 Z 2 MEG.

(2) Von den in den Tarifen A bis D und F vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:

1.

bei Tarifart 1 das 1fache,

2.

bei Tarifart 2 das 0,5fache,

3.

bei Tarifart 3 das 0,6fache.

Prüfungsgebühr für Wäger

§ 12. Für die Prüfung eines Wägers durch die Eichbehörde (§ 62a Abs. 5 MEG) ist eine Gebühr gemäß Tarif G zu entrichten.

Ablichtungen, amtliche Tafeln für die Schüttdichte, Eichbestätigungen, Befundprüfungsbestätigungen, Eichscheine nach EA

und Meßprotokolle

§ 13. Für die Herstellung von Ablichtungen eichbehördlicher Urkunden und Bescheide, für die amtlichen Tafeln zur Bestimmung der Schüttdichte, für Bestätigungen über die erfolgte Eichung (Eichbestätigungen und Eichscheine nach EA - European cooperation for Accreditation)„ für Befundprüfungsbestätigungen sowie für die Anfertigung und Übermittlung von Ablichtungen von Meßprotokollen sind Gebühren gemäß Tarif H zu entrichten.

Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

§ 14. Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt, oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 139/1997, ergeben.

Gebühr für die statistische Prüfung von Meßgeräten in

Beglaubigungsstellen

§ 14a. (1) Für die statistische Prüfung der Eichbehörde in staatlich akkreditierten Beglaubigungsstellen sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J zu entrichten.

(2) Die Gebühren sind ab der ersten statistischen Prüfung nach der jeweiligen Anzahl der beglaubigten Meßgeräte zu bemessen und vorzuschreiben.

(3) Wird bei der statistischen Prüfung oder am Jahresende eine Änderung der Kategorie der Beglaubigungsstelle festgestellt, so ist die Differenz auf die jeweilige höhere Kategorie vorzuschreiben.

Gebühr für die statistische Prüfung von Elektrizitätszählern zur Verlängerung der Nacheichfrist

§ 14b. Für die statistische Prüfung von Elektrizitätszählern sind je zu prüfendes Los Gebühren gemäß Tarif K zu entrichten.

Gebühr im Konformitätsfeststellungsverfahren

§ 14c. Für die Prüfungen im Konformitätsfeststellungsverfahren sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.

Gebühr für öffentliche Wägeanstalten

§ 14d. Für die Ermächtigung von Betrieben zur Abwägung von Erzeugnissen und Ausstellung von Bescheinigungen über das Wägeergebnis sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.

Gebühr für Erteilung von Sicherungszeichen

§ 14e. Für die Erteilung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif M zu entrichten.

Schlußbestimmungen

§ 15. Die angeschlossenen Teile Tarife A bis N sind ein Bestandteil dieser Verordnung.

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Eichgebührenverordnung 1992, BGBl. Nr. 541/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 68/1997, außer Kraft.

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Tarif A bis Tarif N in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Tarif A

(Zulassung, § 1)

(1) Anmeldegebühr .............................. 5 000 S

(2) Beurteilungsgebühr:

Gebühr gemäß Tarif F

(3) Veröffentlichungsgebühr

```

1.

Für jede angefangene Druckseite (Format A 4) 2 400 S

```

```

2.

für jede Abbildung ist außer der Gebühr nach

```

Z 1 zu entrichten für höchstens halbseitige

Abbildungen ................................. 4 000 S

```

3.

mehr als halbseitige Abbildungen ............ 5 200 S

```

```

4.

für Herstellerzeichen für Maßbehältnisse und

```

für Schankgefäße ............................ 1 725 S

(4) Erprobungsgebühr:

Gebühr gemäß Tarif C und, sofern eine Vorprüfung

notwendig ist, auch gemäß Tarif B

(5) Gebühren für die Zulassung einer

Abfertigungsstelle

```

1.

Anmeldegebühr ............................... 1 000 S

```

```

2.

Gebühr für die Prüfung der Beschaffenheit

```

einer Abfertigungsstelle:

Gebühr gemäß Tarif F

(6) Gebühr für die Zulassung eines

Herstellerzeichens für Maßbehältnisse und für

Schankgefäße ..................................... 1 000 S

Tarif B

(Vorprüfung, § 2 Abs. 1)

(1) Flüssigkeitsvolumenzähler (Durchflußzähler)

und Volumenzählgeräte

```

a)

Trommelzähler mit einem Trommelinhalt bis

```

10 l ........................................ 600 S

und für je weitere angefangene 10 l ......... 90 S

```

b)

Durchflußzähler oder Volumenzählgeräte, die

```

aus einem oder mehreren Meßwerken, Meßpumpen

usw. bestehen und nur ein Zählwerk haben, für

jedes Meßwerk mit einer größten

Durchflußstärke

bis 1 l/min ................................. 210 S

über 1 l/min bis 50 l/min ................... 630 S

über 50 l/min bis 200 l/min ................. 1 040 S

über 200 l/min Grundgebühr .................. 520 S

und für je angefangene 200 l/min ............ 520 S

```

c)

Durchflußzähler und Volumenzählgeräte nach

```

lit. b mit Zusatzeinrichtungen:

neben der Gebühr gemäß lit. a bzw. lit. b für

jedes Mengen- und Preisanzeigewerk mit

einstellbarem Grundpreis einschließlich aller

zugehörigen Summierzählwerke für Menge und

Preis ....................................... 230 S

für jedes elektrische Fernzähl- oder

Fernanzeigegerät ............................ 400 S

für jede sonstige Zusatzeinrichtung ......... 35 S

```

d)

Durchflußzähler für Flüssiggas neben der

```

Gebühr gemäß lit. b und lit. c .............. 800 S

```

e)

Durchflußzähler und Volumenzählgeräte in

```

Betriebsstoffmeßanlagen der Gattungen R 8121

und R 8123 für den Betrieb mit

Fernanzeigeeinrichtungen:

Gebühr gemäß Tarif C

```

f)

Durchflußzähler und Volumenzählgeräte gemäß

```

lit. b für verschiedene Flüssigkeiten für die

Prüfung mit jeder Flüssigkeit:

Gebühr gemäß lit. a oder lit. b

(2) Zustands-Mengenumwerter (zB

Temperaturkompensationseinrichtung) .............. 8 050 S

(3) Mengenmeßgeräte für Gase

```

a)

Mechanische Zustands-Mengenumwerter wenn der

```

Zustands-Mengenumwerter nur eine

Zustandsgröße berücksichtigt ................ 4 500 S

für jede weitere Zustandsgröße .............. 1 000 S

```

b)

Elektronische Zustands-Mengenumwerter

```

Rechenwerke ................................. 2 000 S

Temperaturaufnehmer ......................... 1 400 S

Druckaufnehmer .............................. 2 100 S

```

c)

Wenn das Bundesamt für Eich- und

```

Vermessungswesen bei Vorprüfungen am

Herstellungs- oder Aufstellungsort gemäß § 34

Z 4 MEG die Bereitstellung aller Normalgeräte

vorschreibt oder auf Antrag zuläßt, so

ermäßigen sich die Gebühren gemäß lit. a und

lit. b um 30 vH

(4) Waagenbalken mit Schalt-, Roll- oder

Laufgewichtseinrichtung .......................... 1 725 S

(5) Temperaturfühler ........................... 700 S

(6) Peilgeräte und Standrohrskalen an

Meßbehältern

```

a)

Skalen für Standrohreinrichtungen mit

```

Längenteilung:

Gebühr gemäß Tarif C Abs. 1 Z 1

```

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