Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 1999)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 57 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zulassung

§ 1. (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung einer Bauart von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen zur Eichung sind an Gebühren zu entrichten:

1.

Die Gebühr für die Prüfung der mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen, Beschreibungen und Bedienungsanweisungen gemäß Tarif A Abs. 1 (Anmeldegebühr),

2.

die Gebühr für die Beurteilung der Berichte und Ergebnisse der eingehenden physikalisch-technischen Untersuchung (Beurteilungsgebühr),

3.

die Gebühr für die Veröffentlichung der Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen gemäß Tarif A Abs. 3 (Veröffentlichungsgebühr),

4.

die Gebühren für die bei einer Erprobung vorzunehmenden Überprüfungen von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen gemäß Tarif A Abs. 4 (Erprobungsgebühren).

(2) Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) ist bei jedem Antrag auf Änderung einer Zulassung neuerlich zu entrichten.

(3) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 34 Z 3 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 5 (Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle) zu entrichten.

(4) Im Verfahren betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse (§ 29 Abs. 1 MEG) und die Zulassung von Herstellerzeichen für Schankgefäße (§ 20 Abs. 2 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A Abs. 6 zu entrichten.

(5) Die durch Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und durch die Absätze 2 bis 4 festgelegten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren zu keiner Zulassung geführt haben.

Vorprüfung und Eichung

§ 2. (1) Für die Vorprüfung von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen (Teil der eichtechnischen Prüfung) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.

(2) Für die Eichung von Meßgeräten (eichtechnische Prüfung und Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.

Zurückweisung

§ 3. (1) Ergibt sich bei der Vorprüfung oder bei der eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Meßgerätes oder Meßgeräteteiles die Notwendigkeit der Zurückweisung (§ 56 Abs. 4 MEG), so sind

a)

im Falle einer Vorprüfung (§ 2 Abs. 1) 50 vH der Gebühr gemäß Tarif B,

b)

im Falle einer eichtechnischen Prüfung (§ 2 Abs. 2) 50 vH der Gebühr gemäß Tarif C

(2) Für die Zurückweisung eines Meßgerätes oder Meßgeräteteiles bei der Vorprüfung oder bei der eichtechnischen Prüfung, für die die Zeitgebühr Anwendung zu finden hat, sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.

Befundprüfung

§ 4. Für die Prüfung von Meßgeräten oder Meßgeräteteilen auf ihre Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1 MEG) über Antrag sind Gebühren gemäß Tarif C und, sofern eine Vorprüfung notwendig ist, auch gemäß Tarif B zu entrichten.

Gebühr für kurzfristiges Entfernen eichbehördlicher Stempel

§ 5. Wird ein Organwalter der Eichbehörde in Anspruch genommen, eichbehördliche Stempel eines Meßgerätes oder Meßgeräteteiles vorübergehend zu entfernen und die Durchführung geringfügiger Eingriffe, die keinen Einfluß auf die Richtigkeit des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles haben, zu überwachen, so ist eine Zeitgebühr gemäß Tarif F zu entrichten, jedoch nicht mehr, als sich bei einer Zurückweisung des Meßgerätes oder Meßgeräteteiles (§ 3) ergäbe.

Aufhebung einer Verwendungssperre

§ 6. Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß § 54 MEG für Gegenstände im eich- oder überwachungspflichtigen Verkehr angelegt worden ist, sind Gebühren gemäß Tarif N zu entrichten.

Meßtechnische Kontrolle

§ 7. Für die meßtechnische Kontrolle (§ 12a MEG) von graduierten medizinischen Spritzen, von Dosimetern (§ 12b MEG) sowie von Aktivitätsmeßgeräten (§ 12c MEG) sind Gebühren gemäß Tarif D zu entrichten.

Versäumnisgebühren

§ 8. (1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. 1 ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs- oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle

1.

nicht begonnen werden kann oder

2.

abgebrochen werden muß oder

3.

nur verspätet begonnen werden kann oder unterbrochen werden muß,

(2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. 2 ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung einer Amtshandlung zurückgezogen wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist; bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch, nachdem die Reisebewegung des betrauten Organwalters begonnen hat.

(3) Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung gestellten Eichmittel nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgestellt, so ist eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif E Abs. 3 zu entrichten.

(4) Werden Meßgeräte oder Meßgeräteteile innerhalb der von der Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt, so ist für sie eine Versäumnisgebühr (Lagerzins) je Tag und Meßgerät oder Meßgeräteteil von 10 vH der Gebühr gemäß Tarif B oder C zu entrichten.

Zeitgebühr

§ 9. (1) Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand zu bemessende Gebühren; sie sind gemäß Tarif F für Amtshandlungen zu entrichten, für die in den Tarifen keine festen Gebühren festgesetzt sind.

(2) Bei auswärtigen Amtshandlungen ist unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung stattfindet.

(3) Im Ausland ist unter Zeitaufwand die Aufenthaltsdauer im Ausland zu verstehen, wobei je Tag höchstens zwölf Stunden zu berechnen sind.

Mehrgebühr für Amtshandlungen außerhalb der normalen Dienstzeit

§ 10. Die in den Tarifen A bis N festgesetzten Gebühren gelten für

Amtshandlungen, die an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit

zwischen 6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für Amtshandlungen, die

auf ausdrücklichen Antrag außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden,

sind zusätzlich

```

a)

an Werktagen von Montag bis Freitag von 18 bis

```

22 Uhr und an Samstagen von 6 bis 22 Uhr ..... 50 vH

```

b)

an Werktagen von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn-

```

und Feiertagen bis höchstens 8 Stunden ....... 100 vH

```

c)

an Sonn- und Feiertagen für den 8 Stunden

```

übersteigenden Teil der Amtshandlung ......... 200 vH

des Tarifs F zu entrichten.

Tarifarten

§ 11. (1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung werden folgende Tarifarten unterschieden:

1.

Tarifart 1 für Amtshandlungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Meßgeräte im Inland gemäß § 34 Z 4 MEG oder für sonstige Amtshandlungen, die nicht im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und nicht in einer ständigen Amtsstelle gemäß § 34 Z 1 MEG durchgeführt werden; für Amtshandlungen im Ausland gilt die Tarifart 1, wenn die Gebühr mindestens der Zeitgebühr entspricht, andernfalls gilt die Zeitgebühr;

2.

Tarifart 2 für Amtshandlungen in Abfertigungsstellen gemäß § 34 Z 3 MEG, wenn der Antragsteller alle zur Durchführung der Amtshandlung notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel selbst beistellt;

3.

Tarifart 3 für Amtshandlungen in ständigen Amtsstellen im Sinne des § 34 Z 1 MEG oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und für Amtshandlungen in ambulanten Amtsstellen gemäß § 34 Z 2 MEG.

(2) Von den in den Tarifen A bis D und F vorgeschriebenen Gebühren ist zu entrichten:

1.

bei Tarifart 1 das 1fache,

2.

bei Tarifart 2 das 0,5fache,

3.

bei Tarifart 3 das 0,6fache.

Prüfungsgebühr für Wäger

§ 12. Für die Prüfung eines Wägers durch die Eichbehörde (§ 62a Abs. 5 MEG) ist eine Gebühr gemäß Tarif G zu entrichten.

Ablichtungen, amtliche Tafeln für die Schüttdichte, Eichbestätigungen, Befundprüfungsbestätigungen, Eichscheine nach EA

und Meßprotokolle

§ 13. Für die Herstellung von Ablichtungen eichbehördlicher Urkunden und Bescheide, für die amtlichen Tafeln zur Bestimmung der Schüttdichte, für Bestätigungen über die erfolgte Eichung (Eichbestätigungen und Eichscheine nach EA - European cooperation for Accreditation)„ für Befundprüfungsbestätigungen sowie für die Anfertigung und Übermittlung von Ablichtungen von Meßprotokollen sind Gebühren gemäß Tarif H zu entrichten.

Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen

§ 14. Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt, oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 139/1997, ergeben.

Gebühr für die statistische Prüfung von Meßgeräten in

Beglaubigungsstellen

§ 14a. (1) Für die statistische Prüfung der Eichbehörde in staatlich akkreditierten Beglaubigungsstellen sind jährlich Gebühren gemäß Tarif J zu entrichten.

(2) Die Gebühren sind ab der ersten statistischen Prüfung nach der jeweiligen Anzahl der beglaubigten Meßgeräte zu bemessen und vorzuschreiben.

(3) Wird bei der statistischen Prüfung oder am Jahresende eine Änderung der Kategorie der Beglaubigungsstelle festgestellt, so ist die Differenz auf die jeweilige höhere Kategorie vorzuschreiben.

Gebühr für die statistische Prüfung von Elektrizitätszählern zur Verlängerung der Nacheichfrist

§ 14b. Für die statistische Prüfung von Elektrizitätszählern sind je zu prüfendes Los Gebühren gemäß Tarif K zu entrichten.

Gebühr im Konformitätsfeststellungsverfahren

§ 14c. Für die Prüfungen im Konformitätsfeststellungsverfahren sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.

Gebühr für öffentliche Wägeanstalten

§ 14d. Für die Ermächtigung von Betrieben zur Abwägung von Erzeugnissen und Ausstellung von Bescheinigungen über das Wägeergebnis sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.

Gebühr für Erteilung von Sicherungszeichen

§ 14e. Für die Erteilung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif M zu entrichten.

Schlußbestimmungen

§ 15. Die angeschlossenen Teile Tarife A bis N sind ein Bestandteil dieser Verordnung.

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Eichgebührenverordnung 1992, BGBl. Nr. 541/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 68/1997, außer Kraft.

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Tarif A bis Tarif N in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Tarif A

(Zulassung, § 1)

(1) Anmeldegebühr .............................. 5 000 S

(2) Beurteilungsgebühr:

Gebühr gemäß Tarif F

(3) Veröffentlichungsgebühr

```

1.

Für jede angefangene Druckseite (Format A 4) 2 400 S

```

```

2.

für jede Abbildung ist außer der Gebühr nach

```

Z 1 zu entrichten für höchstens halbseitige

Abbildungen ................................. 4 000 S

```

3.

mehr als halbseitige Abbildungen ............ 5 200 S

```

```

4.

für Herstellerzeichen für Maßbehältnisse und

```

für Schankgefäße ............................ 1 725 S

(4) Erprobungsgebühr:

Gebühr gemäß Tarif C und, sofern eine Vorprüfung

notwendig ist, auch gemäß Tarif B

(5) Gebühren für die Zulassung einer

Abfertigungsstelle

```

1.

Anmeldegebühr ............................... 1 000 S

```

```

2.

Gebühr für die Prüfung der Beschaffenheit

```

einer Abfertigungsstelle:

Gebühr gemäß Tarif F

(6) Gebühr für die Zulassung eines

Herstellerzeichens für Maßbehältnisse und für

Schankgefäße ..................................... 1 000 S

Tarif B

(Vorprüfung, § 2 Abs. 1)

(1) Flüssigkeitsvolumenzähler (Durchflußzähler)

und Volumenzählgeräte

```

a)

Trommelzähler mit einem Trommelinhalt bis

```

10 l ........................................ 600 S

und für je weitere angefangene 10 l ......... 90 S

```

b)

Durchflußzähler oder Volumenzählgeräte, die

```

aus einem oder mehreren Meßwerken, Meßpumpen

usw. bestehen und nur ein Zählwerk haben, für

jedes Meßwerk mit einer größten

Durchflußstärke

bis 1 l/min ................................. 210 S

über 1 l/min bis 50 l/min ................... 630 S

über 50 l/min bis 200 l/min ................. 1 040 S

über 200 l/min Grundgebühr .................. 520 S

und für je angefangene 200 l/min ............ 520 S

```

c)

Durchflußzähler und Volumenzählgeräte nach

```

lit. b mit Zusatzeinrichtungen:

neben der Gebühr gemäß lit. a bzw. lit. b für

jedes Mengen- und Preisanzeigewerk mit

einstellbarem Grundpreis einschließlich aller

zugehörigen Summierzählwerke für Menge und

Preis ....................................... 230 S

für jedes elektrische Fernzähl- oder

Fernanzeigegerät ............................ 400 S

für jede sonstige Zusatzeinrichtung ......... 35 S

```

d)

Durchflußzähler für Flüssiggas neben der

```

Gebühr gemäß lit. b und lit. c .............. 800 S

```

e)

Durchflußzähler und Volumenzählgeräte in

```

Betriebsstoffmeßanlagen der Gattungen R 8121

und R 8123 für den Betrieb mit

Fernanzeigeeinrichtungen:

Gebühr gemäß Tarif C

```

f)

Durchflußzähler und Volumenzählgeräte gemäß

```

lit. b für verschiedene Flüssigkeiten für die

Prüfung mit jeder Flüssigkeit:

Gebühr gemäß lit. a oder lit. b

(2) Zustands-Mengenumwerter (zB

Temperaturkompensationseinrichtung) .............. 8 050 S

(3) Mengenmeßgeräte für Gase

```

a)

Mechanische Zustands-Mengenumwerter wenn der

```

Zustands-Mengenumwerter nur eine

Zustandsgröße berücksichtigt ................ 4 500 S

für jede weitere Zustandsgröße .............. 1 000 S

```

b)

Elektronische Zustands-Mengenumwerter

```

Rechenwerke ................................. 2 000 S

Temperaturaufnehmer ......................... 1 400 S

Druckaufnehmer .............................. 2 100 S

```

c)

Wenn das Bundesamt für Eich- und

```

Vermessungswesen bei Vorprüfungen am

Herstellungs- oder Aufstellungsort gemäß § 34

Z 4 MEG die Bereitstellung aller Normalgeräte

vorschreibt oder auf Antrag zuläßt, so

ermäßigen sich die Gebühren gemäß lit. a und

lit. b um 30 vH

(4) Waagenbalken mit Schalt-, Roll- oder

Laufgewichtseinrichtung .......................... 1 725 S

(5) Temperaturfühler ........................... 700 S

(6) Peilgeräte und Standrohrskalen an

Meßbehältern

```

a)

Skalen für Standrohreinrichtungen mit

```

Längenteilung:

Gebühr gemäß Tarif C Abs. 1 Z 1

```

b)

Peilmaschinen ............................... 1 380 S

```

```

c)

zusätzlich für eine Temperaturmeßeinrichtung 1 150 S

```

```

d)

Ermittlung von behälterspezifischen

```

Parametern Gebühr gemäß Tarif F

Tarif C

(Eichung, § 2 Abs. 2 und Konformitätsfeststellungsverfahren, § 14c)

(1) Meßgeräte für Länge

```

1.

Handelslängenmaße (Maßstäbe und Maßbänder)

```

der Genauigkeitsklassen II und III

je Teilung für jedes angefangene Meter ...... 20 S

```

2.

Handelslängenmaße (Maßstäbe und Maßbänder)

```

der Genauigkeitsklasse I

(Präzisionslängenmaße)

je Teilung für jedes angefangene Meter ...... 100 S

```

3.

Meßkluppen .................................. 115 S

```

```

4.

Längenmeßmaschinen

```

```

a)

Draht-, Kabel-, Seil-, Rohr- und

```

Schlauchmeßmaschinen, Bandmeßmaschinen und

Meßmaschinen für Kunststoffprofile,

Stoff-, Papier-, Tapeten-, Verbandsstoff-,

Folien-, Bodenbelags-, Teppichmeßmaschinen

und einfache Längenmeßmaschinen für nicht

dehnbares Meßgut ......................... 630 S

```

b)

Stoffmeßmaschinen mit automatischem

```

Spannungsausgleich und Stofflegemaschinen 920 S

```

5.

Druckmaschinen für Papiereinlegemaße ........ 800 S

```

```

6.

Elektronische Brettermeßgeräte

```

```

a)

mit einer Anzeigeeinheit ................. 1 840 S

```

```

b)

für jede weitere Anzeigeeinheit oder jede

```

Zusatzeinrichtung zum selbsttätigen

Weiterverarbeiten oder Registrieren der

Meßwerte ................................. 400 S

```

7.

Elektronische Rundholzmeßanlagen

```

```

a)

ohne Registrierung oder Weiterverarbeitung

```

der Meßdaten je Meßstelle ................ 4 020 S

```

b)

mit Registrierung oder Weiterverarbeitung

```

der Meßdaten je Meßstelle ................ 5 180 S

```

8.

Peilgeräte und Standrohrskalen an

```

Meßbehältern

```

a)

Peilbänder, Peilstäbe und Skalen für

```

Standrohreinrichtungen mit Längenteilung:

Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1

```

b)

Peilstäbe und Skalen für

```

Standrohreinrichtungen mit

Rauminhaltsteilung mit einer Teilungslänge

bis ein Meter ............................ 210 S

für jedes weitere angefangene Meter ...... 100 S

```

c)

Peilmaschinen

```

mit Vorprüfung ........................... 2 070 S

ohne Vorprüfung .......................... 3 450 S

zusätzlich für eine

Temperaturmeßeinrichtung ................. 920 S

```

d)

Fernanzeigen von Peilmaschinen ........... 1 150 S

```

```

e)

für die Anfertigung einer Teilung nach

```

Raummaß auf Peilstäben aus Holz je

Teilstrich ............................... 10 S

```

9.

Klassifizierungsgeräte für Schweinehälften .. 400 S

```

(2) Flächenmeßgeräte

```

1.

Planimeter .................................. 460 S

```

```

2.

Flächenmeßmaschinen (Ledermeßmaschinen)

```

bis 300 dm2 ................................. 1 610 S

über 300 dm2 bis 600 dm2 .................... 2 300 S

über 600 dm2 ................................ 2 880 S

(3) Raummeßgeräte für feste Meßgüter:

Gebühr gemäß Abs. 4 Z 1

(4) Raummeßgeräte für Flüssigkeiten außer Wasser

```

1.

Flüssigkeitsmaße

```

bis 10 l .................................... 30 S

über 10 l ................................... 60 S

```

2.

Meßgefäße mit Teilung

```

```

a)

Meßgläser, Meßeimer, Meßbecher:

```

das Zweifache der Gebühr gemäß Z 1

```

b)

Milchgefäße mit Meßstab .................. 140 S

```

für die Anfertigung einer Teilung eines

Meßstabes je Teilstrich .................. 10 S

```

3.

Lager- und Transportbehälter

```

```

a)

Fässer bis 200 l ......................... 50 S

```

```

b)

Behälter bis 1 000 l (mit Ausnahme der

```

Fässer bis 200 l)

aa) Behälter ohne Teilung

Grundgebühr .......................... 60 S

für je angefangene 50 l .............. 25 S

bb) Behälter mit Teilung Grundgebühr ..... 1 150 S

für je angefangene 50 l .............. 140 S

```

c)

Behälter über 1 m3 bis 100 m3

```

aa) Behälter ohne Teilung

Grundgebühr .......................... 500 S

für je angefangene 1 m3 .............. 50 S

bb) Behälter mit Teilung

Grundgebühr .......................... 6 500 S

für je angefangene 1 m3 .............. 50 S

```

d)

Behälter über 100 m3

```

aa) Behälter ohne Teilung

Grundgebühr .......................... 5 750 S

für je angefangene 100 m3 ............ 75 S

bb) Behälter mit Teilung:

Grundgebühr .......................... 11 500 S

für je angefangene 100 m3 ............ 150 S

e)

Behälter über 100 m3 mit Festdach und Außenmantel (Stahlwanne oder Betonmantel oder Isolation) oder mit Schwimmdach oder

f)

Herbstgefäße mit Teilung

aa) bis 1 000 l:

bb) über 1 000 l:

g)

Behälter mit mehreren Kammern:

(5) Mengenmeßgeräte für Flüssigkeiten außer Wasser

```

1.

Meßwerkzeuge

```

```

a)

Grundgebühr .............................. 130 S

```

und für jeden Maßkörper bis 3 l .......... 35 S

über 3 l bis 20 l ........................ 90 S

über 20 l bis 50 l ....................... 160 S

für je weitere angefangene 50 l .......... 60 S

```

b)

Meßwerkzeuge mit Zusatzeinrichtungen, zB

```

Zählwerk, Druckwerk, Mengeneinsteller,

Preisanzeiger:

neben der Gebühr gemäß lit. a für die

erste zusätzliche Einrichtung ............ 90 S

für jede weitere Einrichtung ............. 35 S

```

c)

Meßautomaten

```

Grundgebühr mit einer Meßeinrichtung ..... 800 S

für jede weitere Meßeinrichtung .......... 400 S

```

d)

Meßwerkzeuge und Meßautomaten für

```

verschiedene Flüssigkeiten für die Prüfung

mit jeder Flüssigkeit:

Gebühr gemäß lit. a bis lit. c

```

2.

Meßanlagen mit Trommelzählern mit einem

```

Trommelinhalt

bis 10 l .................................... 520 S

für je weitere angefangene 10 l ............. 90 S

```

3.

Meßanlagen (werden mehrere Flüssigkeitszähler

```

oder Volumenzählgeräte über gemeinsame

Meßanlagenteile betrieben, so gilt jeder

Zählerzweig oder Zählergerätezweig

einschließlich der gemeinsamen Anlageteile

als eine Meßanlage) mit

Flüssigkeitsvolumenzählern (Durchflußzählern)

oder mit Meßwerkzeugen oder mit

Volumenzählgeräten, die aus mehreren

Meßwerken mit beweglichen Trennwänden,

Meßpumpen usw. bestehen und nur ein Zählwerk

haben

```

a)

für jedes Meßwerk, bei Meßwerken für

```

verschiedene Flüssigkeiten jedoch für jede

Prüfflüssigkeit, bei einer größten

zulässigen Durchflußstärke des Meßwerkes

bis 50 l/min ............................. 690 S

über 50 l/min bis 200 l/min .............. 1 150 S

über 200 l/min

Grundgebühr .............................. 630 S

und für je angefangene 200 l/min ......... 520 S

wenn jedoch die größte zulässige

Durchflußstärke des Meßwerkes größer ist

als jene der Meßanlage, ist die Gebühr

entsprechend der größten zulässigen

Durchflußstärke der Meßanlage zu

entrichten

```

b)

für jedes Meßwerkzeug:

```

Gebühr gemäß Z 1

```

c)

neben den Gebühren nach lit. a und lit. b

```

aa) für eine oder mehrere

Zusatzeinrichtungen, wie Drucker,

Mengeneinstellwerk, Preisanzeigewerk,

für jede geprüfte Meßanlage .......... 210 S

bb) für jede

Temperaturkompensationseinrichtung ... 1 040 S

cc) für ein oder mehrere elektrische

Fernzähl- oder Fernanzeigegeräte, für

jede geprüfte Meßanlage .............. 450 S

die Gebühr ist für mehrere an die

Fernzähl- oder Fernanzeigegeräte

angeschlossene Meßanlagen nur einmal

zu entrichten, wenn alle

angeschlossenen Meßanlagen unverletzte

Stempelstellen aufweisen

dd) für jedes mechanische

Schlüsselzählwerk (§ 6 Abs. 7 der

Eichvorschriften) .................... 25 S

```

d)

ortsfeste Meßanlagen (R 81, R 82)

```

neben den Gebühren nach lit. a bis lit. c

sind zu entrichten für Meßanlagen

aa) zur Befüllung von Tankfahrzeugen oder

anderen mobilen Behältern (R 8122 zB

Meßanlagen in Tanklagern) oder für die

Übernahme (den Einkauf) von

Flüssigkeiten (R 8124) und die Abgabe

(den Verkauf) von Milch (R 811) ...... 520 S

bb) zum Mischen von verschiedenen

Flüssigkeiten in einem bestimmten

Mischungsverhältnis (R 8123, zB

Gemischzapfsäulen) ................... 1 150 S

cc) in Fernleitungen (R 8126) ............ 580 S

```

e)

Wenn das Bundesamt für Eich- und

```

Vermessungswesen bei Eichungen am

Herstellungs- oder Aufstellungsort die

Beistellung aller Normalgeräte vorschreibt

oder auf Antrag zuläßt, so ermäßigen sich

die Gebühren, die sich nach lit. a bis

lit. d ergeben, um 30 vH

```

f)

Transportable Meßanlagen (R 83) neben den

```

Gebühren nach lit. a bis lit. c sind zu

entrichten für Meßanlagen

aa) außer Hydrantenanlagen (R 831, R 832,

R 8321) .............................. 230 S

bb) für Flugzeugbetankung aus

Hydrantenanlagen (R 833) ............. 1 040 S

```

g)

Meßanlagen an Tankwagen für die Abgabe

```

neben den Gebühren nach lit. a bis lit. c

sind zu entrichten für Meßanlagen

aa) ohne Pumpenbetrieb (R 841, R 8411)

oder mit Pumpenbetrieb (R 842) bzw.

Druckgasförderung (R 847) oder ohne

und mit Pumpenbetrieb (R 843) bzw.

Druckgasförderung (R 847),

ausgenommen bb ....................... 1 270 S

bb) mit oder mit und ohne Pumpenbetrieb

(R 842, R 843) mit einer Einrichtung,

die eine Abgabe über die Meßanlage des

Zugfahrzeuges aus einem oder mehreren

Anhängern ermöglicht ................. 2 880 S

cc) für Flugzeugbetankung (R 845) ........ 1 840 S

```

h)

Meßanlagen an Tankwagen für die Übernahme

```

(R 844, R 8441) .......................... 1 040 S

```

i)

Meßanlagen zur zentralen Heizölversorgung

```

von Räumen oder Raumgruppen in Gebäuden

(R 851, R 852):

neben der Gebühr nach lit. a bis lit. c

sind zu entrichten ....................... 230 S

```

j)

Meßanlagen für Flüssiggas neben der Gebühr

```

nach lit. a bis lit. h sind zu entrichten 800 S

```

k)

Meßanlagen mit vorgeprüften

```

Durchflußzählern, für jeden Zähler

ermäßigt sich die Gebühr nach lit. a und

lit. j um 50 vH

```

l)

Meßanlagen in Verbindung mit Tankautomaten

```

bzw. elektronischen Schlüsselzählwerken,

neben der Gebühr nach lit. a bis lit. d

sind zu entrichten:

je Zapfsäule bzw. für alle übrigen

Meßanlagen je Meßwerk .................... 350 S

```

m)

Meßanlagen der Gattungen R 8121 und R 8123

```

mit vorgeprüften Fernanzeigeeinrichtungen

und Durchflußzählern oder

Volumenmeßgeräten:

für jede Meßanlage ermäßigen sich die

Gebühren nach lit. a bis lit. d um 70 vH

```

4.

Spirituskontrollmeßapparate

```

```

a)

Trommelzähler ............................ 800 S

```

Maximumthermometer: Gebühr gemäß Abs. 13

```

b)

Probenmeßhähne ........................... 210 S

```

(6) Wasserzähler

```

1.

für Nenndurchflüsse

```

bis 6 m3/h .................................. 160 S

über 6 m3/h bis 60 m3/h ..................... 400 S

über 60 m3/h bis 150 m3/h ................... 1 000 S

```

2.

bei Einteilung nach Nennbelastungen ist das

```

0,5fache der Nennbelastung dem Nenndurchfluß

gleichzusetzen

```

3.

Verbundzähler

```

Summe der einzelnen Gebühr gemäß Z 1

```

4.

bei gleichzeitiger Einreichung von mindestens

```

drei Geräten gleicher Bauart ermäßigt sich

die Gebühr gemäß Z 1 um 50 vH

(7) Mengenmeßgeräte für Gase

```

1.

Gaszähler

```

```

a)

Balgengaszähler

```

bis 6 m3/h ............................... 120 S

über 6 m3/h bis 10 m3/h .................. 140 S

über 10 m3/h bis 25 m3/h ................. 300 S

über 25 m3/h bis 40 m3/h ................. 500 S

über 40 m3/h bis 65 m3/h ................. 1 000 S

über 65 m3/h ............................. 1 500 S

```

b)

Turbinenrad- und Drehkolbengaszähler für

```

jeden Zähler mit einer Höchstbelastung

bis 100 m3/h ............................. 2 000 S

über 100 m3/h bis 250 m3/h ............... 3 800 S

über 250 m3/h bis 700 m3/h ............... 5 600 S

über 700 m3/h bis 2 000 m3/h ............. 9 200 S

über 2 000 m3/h .......................... 12 000 S

```

c)

Wenn jedoch das Bundesamt für Eich- und

```

Vermessungswesen bei Eichungen von

Gaszählern am Herstellungs- oder

Aufstellungsort gemäß § 34 Z 4 MEG die

Beistellung aller Normalgeräte vorschreibt

oder auf Antrag zuläßt, so ermäßigen sich

die Gebühren gemäß lit. a und lit. b um

30 vH

```

2.

Zustands-Mengenumwerter

```

Eichung nach Vorprüfung bzw. Nacheichung

je Meßstrecke ............................... 2 800 S

(8) Gewichtsstücke

```

1.

Handelsgewichtsstücke und Gewichtsstücke der

```

Genauigkeitsklassen M1 und M2,

Präzisionsgewichtsstücke und

Karatgewichtsstücke

bis 2 kg .................................... 25 S

über 2 kg bis 50 kg ......................... 40 S

```

2.

Gewichtsstücke für

```

Getreidefeuchtigkeitsmesser

bis 20 g .................................... 60 S

über 20 g bis 200 g ......................... 110 S

über 200 g bis 1 kg ......................... 115 S

```

3.

Feingewichtsstücke und Gewichtsstücke der

```

Genauigkeitsklassen F1 und F2

bis 1 kg .................................... 340 S

über 1 kg: .................................. 600 S

```

4.

Gewichtsstücke der Genauigkeitsklassen E2

```

bis 1 kg .................................... 400 S

über 1 kg

Gebühr gemäß Tarif F

(9) Waagen

```

1.

Nichtselbsttätige Waagen der

```

Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen)

```

a)

Handelswaagen bis 5 000 kg Wägebereich

```

aa) ohne Anzeigeeinrichtung

bis 30 kg ............................ 150 S

über 30 kg bis 100 kg ................ 290 S

über 100 kg bis 500 kg ............... 370 S

über 500 kg bis 2 000 kg ............. 520 S

über 2 000 kg

je angefangene 1 000 kg .............. 270 S

bb) mit Anzeigeeinrichtung

bis 30 kg ............................ 290 S

über 30 kg bis 100 kg ................ 460 S

über 100 kg bis 500 kg ............... 580 S

über 500 kg bis 2 000 kg ............. 920 S

über 2 000 kg bis 5 000 kg ........... 1 270 S

```

b)

Handelswaagen über 5 000 kg Wägebereich

```

bei nicht vorgeprüfter Auswägeeinrichtung,

aa) wenn die Eichbehörde die Beistellung

des erforderlichen Tariermaterials und

der erforderlichen beglaubigten

Normalgewichtsstücke vorschreibt oder

auf Antrag zuläßt

Wägebereich

bis 6 000 kg ......................... 1 380 S

für jede weiteren begonnenen 1 000 kg 200 S

bb) wenn die Eichbehörde die Beistellung

des erforderlichen Tariermaterials

vorschreibt oder auf Antrag zuläßt

Wägebereich

bis 6 000 kg ......................... 1 730 S

für jede weiteren begonnenen 1 000 kg 270 S

cc) sonst

Wägebereich

bis 6 000 kg ......................... 2 070 S

für jede weiteren begonnenen 1 000 kg 320 S

```

c)

Handelswaagen über 5 000 kg Wägebereich

```

bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung:

Gebühr gemäß lit. b ermäßigt um 20 vH

```

d)

beim Zusammentreffen von lit. b und lit. c

```

wird nur die Gebühr nach lit. b verrechnet

```

e)

Mehrgebühren

```

neben der Gebühr gemäß lit. a bis lit. d

für folgende Einrichtungen: Preisanzeiger

(zB Preisrechenwerk,

Stückrecheneinrichtung), zusätzliche

Auswägeeinrichtung (zB additive

Taraeinrichtung), für einen

Nullstellbereich von mehr als 20%, für

eine oder mehrere Auswägeeinrichtungen mit

mehrfachem Zeigerumlauf oder für mehrere

Teilungsbereiche, für

Durchbedienungswaagen

je Einrichtung ........................... 230 S

```

f)

Waagen mit mehreren Lastträgern:

```

Gebühr für jeden Lastträger gemäß lit. a

bis lit. e

```

g)

Bei Waagen gemäß Z 1 lit. a bis lit. f mit

```

mehreren Wägebereichen ist für den

Wägebereich mit der größten Höchstlast die

volle, für jeden weiteren Wägebereich die

halbe Eichgebühr des jeweiligen

Wägebereiches zu entrichten

```

2.

Nichtselbsttätige Waagen der

```

Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)

```

a)

ohne Anzeigeeinrichtung

```

bis 1 kg ................................. 170 S

über 1 kg ................................ 290 S

```

b)

mit Anzeigeeinrichtung

```

bis 5 kg ................................. 580 S

über 5 kg bis 20 kg ...................... 800 S

über 20 kg bis 40 kg ..................... 1 150 S

über 40 kg bis 100 kg .................... 1 380 S

für jede weiteren begonnenen 100 kg ...... 230 S

```

c)

Zusatzeinrichtungen (zB

```

Stückrecheneinrichtung) je Einrichtung ... 230 S

```

d)

Bei Waagen mit mehreren Wägebereichen ist

```

das 1,5fache der Gebühr für den

Wägebereich mit der größten Höchstlast zu

entrichten

```

3.

Nichtselbsttätige Waagen der

```

Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen,

Analysenwaagen) ............................. 1 380 S

Bei Waagen mit mehreren Wägebereichen ist das

1,5fache der Gebühr zu entrichten

```

4.

Selbsttätige Waagen zum Abwägen und

```

Selbsttätige Waagen für Einzelwägungen bei

einer Höchstlast (Maxs)

bis 10 kg ................................... 1 040 S

über 10 kg bis 50 kg ........................ 1 500 S

über 50 kg bis 5 000 kg ..................... 2 300 S

für jede weiteren begonnenen 1 000 kg ....... 520 S

Mehrgebühr für Teilmengenwaagen je Waage .... 70 S

jedoch mindestens ........................... 460 S

```

5.

Selbsttätige Sortierwaagen und selbsttätige

```

Kontrollwaagen: Gebühr gemäß Z 4

```

6.

Selbsttätige Waagen zum Wägen

```

```

a)

Selbsttätige Waagen zum Wägen, ausgenommen

```

Durchlaufwaagen:

Gebühr gemäß Z 1 zuzüglich Mehrgebühr von 260 S

```

b)

Durchlaufwaagen: Gebühr gemäß Z 4

```

```

7.

Förderbandwaagen ............................ 4 030 S

```

```

8.

Nichtselbsttätige Waagen der

```

Genauigkeitsklasse IIII (Grobwaagen)

```

a)

Personenwaagen mit einer Höchstlast bis

```

160 kg ................................... 170 S

```

b)

Sonstige Grobwaagen: Gebühr gemäß Z 4

```

(10) Meßgeräte zur Bewertung von Getreide

```

1.

Getreideprober für Handfüllung

```

Viertelliterprober .......................... 290 S

Literprober ................................. 460 S

zugehörige Gewichtsstücke: Gebühr gemäß

Abs. 8 zugehörige Waage: Gebühr gemäß Abs. 9

```

2.

Meßeinrichtungen zur Bestimmung des

```

Wassergehaltes von Getreide

(Getreidefeuchtigkeitsmeßgeräte)

```

a)

Geräte mit Trocknung ..................... 1 040 S

```

```

b)

Geräte mit anderen Meßprinzipien als jene

```

nach lit. a

Grundgebühr für Messung einer Getreideart 1 040 S

für Messung jeder weiteren Getreideart ... 180 S

(11) Meßgeräte zur Dichtebestimmung und zur

Gehaltsermittlung

```

1.

Aräometer

```

```

a)

Aräometer ohne Thermometer ............... 400 S

```

```

b)

Aräometer mit eingeschmolzenem Thermometer 600 S

```

```

c)

Mehrgebühr je Teilung nach 0,2 Grad C oder

```

0,2% oder 0,2 g/l oder feiner ............ 400 S

```

2.

Pyknometer

```

```

a)

Pyknometer ohne Thermometer .............. 340 S

```

```

b)

Pyknometer mit Thermometer ............... 460 S

```

```

3.

Butyrometer und Hilfsgeräte

```

```

a)

Butyrometer .............................. 50 S

```

```

b)

Vollpipetten oder Selbsttätige Pipetten

```

für Milch, Schwefelsäure oder Amylalkohol

sowie Rekordspritzen für Milch ........... 50 S

```

c)

Pipettiergeräte

```

Grundgebühr .............................. 400 S

sowie für jede Pipette ................... 50 S

```

4.

Ebullioskope ................................ 800 S

```

```

5.

Atemalkoholmeßgeräte ........................ 1 000 S

```

(12) Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur

```

1.

Glasthermometer (außer Fieberthermometern),

```

Quecksilber-Federthermometer und

Bimetallthermometer ......................... 1 250 S

```

2.

Elektrische Thermometer

```

```

a)

für jedes Gerät mit einem Temperaturfühler 1 030 S

```

```

b)

für jeden weiteren Fühler ................ 500 S

```

```

3.

Elektronische

```

Temperatur/Feuchtigkeitsmeßgeräte ........... 2 500 S

(13) Raummeßgeräte für wissenschaftliche und

technische Untersuchungen

```

a)

Meßkolben, Meßflaschen mit einer Marke ...... 60 S

```

```

b)

Meßkolben, Meßflaschen mit mehr als einer

```

Marke bzw. mit Teilung ...................... 140 S

```

c)

Meßzylinder ................................. 170 S

```

```

d)

Vollpipetten ................................ 35 S

```

```

e)

Meßpipetten und Mischpipetten

```

(Blutmischpipetten) ......................... 70 S

```

f)

Büretten und Meßröhren ...................... 130 S

```

(14) Meßgeräte zur Ermittlung der Güte von

Werkstoffen

```

1.

Härteprüfdiamanten .......................... 450 S

```

```

2.

Härtevergleichsplatten ...................... 1 000 S

```

(15) Druckmeßgeräte

```

1.

Kleinmanometer und Manometer der Klasse 4 ... 110 S

```

Kleinvakuummeter und Vakuummeter der Klasse 4 110 S

```

2.

Betriebsmanometer und Manometer Kl. 2,5;

```

1,6; 1 ...................................... 170 S

Betriebsvakuummeter und Vakuummeter Kl. 2,5;

1,6; 1 ...................................... 170 S

```

3.

Feinmeßmanometer und Manometer der Klasse 1 830 S

```

Feinmeßvakuummeter und Vakuummeter der

Klasse 1 .................................. 830 S

```

4.

Zusatzeinrichtungen

```

neben der Gebühr gemäß Z 1 bis Z 3 je

Einrichtung ................................. 115 S

```

5.

Kombination von mehreren Druckmeßgeräten in

```

einem Gehäuse:

Gebühr für jedes Meßwerk oder jede Skala

gemäß Z 1 bis Z 4

```

6.

Reifendruckmesser ........................... 130 S

```

(16) Achslast- und Radlastmesser

je angefangene 1 000 kg ..................... 250 S

(17) Elektrizitätszähler, elektrische

Tarifgeräte bzw. Tarifeinrichtungen

```

1.

Elektrizitätszähler

```

```

a)

für Wirk- oder Blindarbeit für einphasigen

```

Wechselstrom, jeweils .................... 160 S

```

b)

für Wirk- oder Blindarbeit für

```

mehrphasigen Wechselstrom, jeweils ....... 200 S

```

c)

für Scheinarbeit ......................... 580 S

```

```

d)

Mehrgebühr für Meßwandlerzähler mit

```

Primärzählwerk neben der Gebühr gemäß

lit. a bis lit. c ........................ 110 S

```

e)

Mehrgebühren neben der Gebühr gemäß lit. a

```

bis lit. d für

aa) jede mechanische Meßeinrichtung für

die mittlere elektrische Leistung mit

oder ohne Kumulieranzeige ............ 110 S

bb) jede mechanische Überverbrauchsanzeige

sowie jede weitere Registriergrenze .. 110 S

cc) jede Kontaktgabeeinrichtung .......... 110 S

dd) jede zusätzliche Arbeitsanzeige bei

Mehrtarifzählern und für umgekehrte

Energierichtung ...................... 70 S

ee) jede Ausleseeinrichtung .............. 110 S

ff) Elektrizitätszähler mit

Ausleseeinrichtung und zusätzlichen

elektronischen Energietarifregistern

bei EDV-geführter Prüfung,

automatischer Datenauslesung und

Protokollierung (anstelle der

Mehrgebühren lit. cc bis lit. ee) .... 110 S

```

2.

Elektrische Tarifgeräte bzw.

```

Tarifeinrichtungen

```

a)

mit einem Impulseingang für die Ermittlung

```

der mittleren elektrischen Leistung ohne

Impulsausgang sowie ohne

Ausleseeinrichtung ....................... 160 S

```

b)

mit bis zu vier Impulseingängen, bis zu

```

acht Energietarifregistern, bis zu vier

Impulsausgängen und mit

Ausleseeinrichtungen,

jedoch ohne: - Scheinarbeitsermittlung

- Scheinleistungsermittlung

- Lastprofilermittlung

- Überverbrauchsermittlung .. 500 S

```

c)

mit Ausnahme der in lit. a und lit. b

```

genannten ................................ 1 000 S

```

d)

mit Ausführung gemäß lit. b jedoch bei

```

EDV-geführter Prüfung, automatischer

Datenauslesung und Protokollierung ....... 200 S

```

e)

mit Ausführung gemäß lit. c jedoch bei

```

EDV-geführter Prüfung, automatischer

Datenauslesung und Protokollierung ....... 400 S

```

3.

Elektrizitätszähler mit eingebauter

```

elektrischer Tarifeinrichtung gemäß Z 2

lit. b bis lit. e Gebühr für Zähler und

Tarifeinrichtung getrennt nach Z 1 lit. a bis

lit. d und Z 2

(18) Meßwandler

```

1.

Mit einem Meßbereich, einer höchsten primären

```

Nennstromstärke bis 1000 A und einer höchsten

Spannung für Betriebsmittel

bis 1,2 kV .................................. 520 S

über 1,2 kV bis 72,5 kV ..................... 830 S

über 72,5 kV bis 245 kV ..................... 3 680 S

über 245 kV ................................. 9 200 S

```

2.

Mehrgebühren

```

neben der Gebühr gemäß Z 1 für

```

a)

jeden weiteren Meßbereich ................ 280 S

```

```

b)

Meßwandler mit einer höchsten primären

```

Nennstromstärke über 1000 A

bis 5 000 A .............................. 280 S

über 5 000 A ............................. 2 070 S

```

c)

Meßwandler mit SF tief 6-Isolation ....... 1 840 S

```

```

3.

Kombinierter Meßwandler

```

Gebühr für Strom- und Spannungswandlerteil

getrennt nach Z 1 und Z 2

```

4.

Für Meßwandler bei EDV-geführter Prüfung,

```

automatischer Datenauslesung und

Protokollierung das 0,8fache der Gebühren

nach Z 1 bis 3

(19) Meßgeräte für Fahrzeuge

```

1.

Wegstreckenzähler .......................... 460 S

```

```

2.

Geschwindigkeitsmeßgeräte .................. 1 200 S

```

```

3.

Fahrtschreiber ............................. 690 S

```

```

4.

Fahrpreisanzeiger mit zeitunabhängigem Tarif

```

oder mit zeitabhängigem Tarif wenn eine

Tarifdatenliste vorliegt, deren Richtigkeit

und Übereinstimmung mit dem vorgesehenen

Tarif von der Eichbehörde bestätigt wurde .. 350 S

```

5.

Prüfung der Tarifeinstellung eines

```

Mustergerätes und Bestätigung deren

Richtigkeit ................................ 3 600 S

```

6.

Vollverzögerungsmeßgeräte .................. 580 S

```

```

7.

Schreibende Verzögerungsmeßgeräte .......... 1 150 S

```

```

8.

Drehzahlmesser ............................. 630 S

```

```

9.

Impulszähler ............................... 350 S

```

```

10.

Fahrtschreiberprüfstände

```

Grundgebühr ................................ 920 S

Mehraufwand für vorgegebene Prüfroutinen ... 350 S

```

11.

Verkehrsgeschwindigkeitsmesser mit oder ohne

```

Dokumentationseinrichtung bei normalem

Prüfaufwand ................................ 4 030 S

bei verringertem Prüfaufwand ............... 2 300 S

```

12.

Beschaffenheitsprüfung an einem geplanten

```

Aufstellungsort eines

Verkehrsgeschwindigkeitsmessers von direkt

oberhalb der Fahrbahn liegenden ortsfesten

Einsatz pro Fahrstreifen ................... 5 000 S

```

13.

Beschaffenheitsprüfung an einem geplanten

```

Aufstellungsort sonstiger

Verkehrsgeschwindigkeitsmesser für den

ortsfesten Einsatz ......................... 2 070 S

(20) Schallmeßgeräte

```

1.

Schallpegelmesser

```

```

a)

Schalldruckpegelmesser mit einer

```

Frequenzbewertungsfunktion und zwei

Zeitbewertungsfunktionen ................. 2 990 S

```

b)

Mehrgebühr für jede zusätzliche

```

Frequenzbewertungsfunktion ............... 640 S

```

2.

Schallkalibratoren

```

```

a)

mit einer Nennfrequenz, einem

```

Nennschalldruckpegel und einem

Mikrofonnenndurchmesser

ohne Barometer ........................... 500 S

mit Barometer ............................ 920 S

```

b)

mit zwei bis neun Nennfrequenzen oder zwei

```

bis drei Nennschalldruckpegeln

einschließlich einer Mikrofonbauart

(Multifunktionskalibratoren) ............. 2 530 S

```

3.

Beschaffenheitsprüfung an einem geplanten

```

Aufstellungsort eines Schallmeßgerätes für

den ortsfesten Einsatz ...................... 2 300 S

(21) Wärmezähler

```

1.

Wärmezähler, die als Teilgeräte vorliegen

```

```

a)

Rechenwerke .............................. 360 S

```

```

b)

Temperaturfühlerpaare .................... 180 S

```

```

c)

Volumenmeßteile mit einem Nenndurchfluß

```

bis Q tief n = 6 m3/h .................. 240 S

bis Q tief n = 60 m3/h .................. 480 S

über Q tief n = 60 m3/h .................. 1 200 S

```

2.

Wärmezähler die als vollständige Wärmezähler

```

vorliegen mit einen Nenndurchfluß

bis Q tief n = 6 m3/h ...................... 400 S

bis Q tief n = 60 m3/h ...................... 640 S

```

3.

Erfolgt die eichtechnische Prüfung der

```

Wärmezähler bzw. seiner Teilgeräte weitgehend

automatisch, ermäßigen sich die Gebühren nach

Z 1 und Z 2 um 50 vH

(22) Dosimeter

```

1.

Therapiedosimeter

```

Grundgebühr ................................. 6 720 S

zusätzlich bei Gammastrahlung je Meßpunkt ... 2 100 S

zusätzlich bei Röntgenstrahlung je Meßpunkt . 3 360 S

```

2.

Diagnostikdosimeter

```

Grundgebühr ................................. 6 720 S

zusätzlich bei Röntgenstrahlung je Meßpunkt . 840 S

```

3.

Dosimeter zur Konstanzprüfung

```

Grundgebühr ................................. 4 200 S

zusätzlich bei Röntgenstrahlung je Meßpunkt . 840 S

```

4.

Ortsdosimeter, Personendosimeter bei

```

Gammastrahlung

Grundgebühr (bei gleichzeitiger Einreichung

von mehreren Geräten gleicher Bauart in einer

ständigen Amtsstelle im Sinne des § 34 Z 1

MEG oder im Bundesamt für Eich- und

Vermessungswesen oder in Abfertigungsstellen

gemäß § 34 Z 3 MEG

nur einmal je Bauart zu entrichten) ......... 2 100 S

zusätzlich je Meßpunkt pro Gerät ............ 420 S

```

5.

Ortsdosimeter, Personendosimeter bei

```

Röntgenstrahlung

Grundgebühr (bei gleichzeitiger Einreichung

von mehreren Geräten gleicher Bauart in einer

ständigen Amtsstelle im Sinne des § 34 Z 1

MEG oder im Bundesamt für Eich- und

Vermessungswesen oder in Abfertigungsstellen

gemäß § 34 Z 3 MEG

nur einmal je Bauart zu entrichten) ......... 4 200 S

zusätzlich je Meßpunkt pro Gerät ............ 840 S

```

6.

Personendosimeter nur zur Dosismessung bei

```

Gammastrahlung ohne Bestrahlungsphantom

Grundgebühr (bei gleichzeitiger Einreichung

von mehreren Geräten gleicher Bauart in einer

ständigen Amtsstelle im Sinne des § 34 Z 1

MEG oder im Bundesamt für Eich- und

Vermessungswesen oder in Abfertigungsstellen

gemäß § 34 Z 3 MEG

nur einmal je Bauart zu entrichten) ......... 420 S

zusätzlich je Meßpunkt pro Gerät ............ 210 S

(23) Aktivitätsmeßgeräte

```

1.

Handkontaminationsmeßgeräte

```

Grundgebühr mit einem Zählrohr .............. 2 530 S

jedes weitere Zählrohr ...................... 1 440 S

```

2.

Hand - Fuß Kontaminiationsmeßgeräte ......... 5 180 S

```

```

3.

Aktivimeter (inkl. Bereitstellung von

```

hoch 99TC hoch m) .......................... 10 640 S

bei Bereitstellung von hoch 201TI und

hoch 131I je Nuklid ermäßigt sich die Gebühr

um 10 vH

```

4.

Abfallmeßplatz .............................. 10 640 S

```

bei Bereitstellung der erforderlichen

Radionuklide ................................ 8 510 S

Tarif D

(Meßtechnische Kontrolle, § 7)

(1) Graduierte medizinische Einmalspritzen für

jedes Prüflos

bis 50 Spritzen ................................ 290 S

über 50 bis 2 000 Spritzen

Grundgebühr .................................... 400 S

und für je angefangene 50 Spritzen ............. 6 S

über 2 000 bis 20 000 Spritzen

Grundgebühr .................................... 630 S

und für je angefangene 1 000 Spritzen .......... 60 S

über 20 000 Spritzen

Grundgebühr .................................... 1 840 S

und für je angefangene 2 000 Spritzen .......... 60 S

(2) Dosimeter

Grundgebühr .................................... 2 300 S

und für je angefangene 10 Dosimetersonden ...... 1 150 S

(3) Aktivitätsmeßgeräte

Grundgebühr .................................... 8 630 S

je Radionuklid ................................. 4 030 S

Tarif E

(Versäumnisgebühren, § 8)

(1) Versäumnisgebühr wegen unzureichender Vorbereitung für eine

auswärtige Amtshandlung, wenn diese

```

1.

a) nicht begonnen werden kann ............... 10 vH

```

```

b)

abgebrochen werden muß ................... 50 vH

```

der festgelegten Gebühren, bei Gebühren

gemäß Tarif F nach der aufgewendeten Zeit,

jedoch für jeden beauftragten Organwalter

mindestens ............................... 630 S

```

2.

nur verspätet begonnen werden kann oder

```

unterbrochen werden muß, für die verursachte

Wartezeit jedes beauftragten Organwalters:

Gebühr gemäß Tarif F

(2) Versäumnisgebühr wegen verspäteter

Zurücknahme eines Antrags

```

a)

wenn bei einer auswärtigen Amtshandlung die

```

Reisebewegung des beauftragten Organwalters

bereits begonnen hat ........................ 10 vH

```

b)

wenn die Amtshandlung bereits begonnen hat .. 50 vH

```

```

c)

wenn die Amtshandlung bereits abgeschlossen

```

ist ......................................... 100 vH

der festgelegten Gebühren,

```

d)

bei Gebühren gemäß Tarif F nach der

```

aufgewendeten Zeit, bei auswärtigen

Amtshandlungen jedoch für jeden beauftragten

Organwalter mindestens ...................... 630 S

(3) Versäumnisgebühr wegen verspäteter

Zurückstellung von Eichmitteln

```

a)

für den 3. bis 10. Tag der

```

Terminüberschreitung je Tag und Stück

Gewichtsstücke bis 50 kg und

Hilfswaagen ............................. 10 S

Eichkolben, Kontrollgaszähler u. dgl.,

elektrische Meßgeräte und Meßwandler .... 80 S

ambulante Packkistengarnituren und

sonstige Prüfgeräte ..................... 320 S

```

b)

für den 11. und jeden weiteren Tag der

```

Terminüberschreitung für jedes Stück

(Gerät) das Doppelte der Gebühr gemäß

lit. a

Tarif F

(Zeitgebühr, § 9)

Für jeden beauftragten Organwalter und jede

angefangene Viertelstunde ........................ 210 S

Tarif G

(Prüfungsgebühr für Wäger, § 12)

Für jede Prüfung eines Wägers .................... 230 S

Tarif H

(Ablichtungen, amtliche Tafeln für die Schüttdichte,

Eichbestätigungen, Befundprüfungsbestätigungen, Eichscheine nach EA

und Meßprotokolle, § 13)

```

1.

Ablichtungen, jede angefangene Seite ........ 10 S

```

```

2.

Amtliche Tafeln zur Bestimmung der

```

Schüttdichte ................................ 90 S

```

3.

Ausstellung einer Eichbestätigung oder

```

Befundprüfungsbestätigung ................... 100 S

```

4.

Ausstellung eines Eichscheines nach EA ...... 350 S

```

```

5.

Anfertigung einer Reinschrift eines

```

Meßprotokolls und Übermittlung der Ablichtung

dieser Reinschrift bis zu 6 Seiten .......... 1 150 S

jede weitere angefangene Seite .............. 100 S

Tarif I

(Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen,

§ 14)

(1) Nicht zerstörende Prüfung von

Maßbehältnissen, Fertigpackungen und Schankgefäßen

```

1.

bei vernachlässigbarer Tarastreuung und einem

```

Umfang des Prüfloses von bis zu

3 200 Packungen ............................. 1 600 S

über 3 200 Packungen ........................ 4 000 S

```

2.

bei Berücksichtigung jedes einzelnen

```

Tarawertes und einem Umfang des Prüfloses von

bis zu 3 200 Packungen ...................... 2 500 S

über 3 200 Packungen ........................ 5 000 S

```

3.

Mehrgebühr für eine zweite Stichprobe

```

(Doppelprüfplan) 20 vH der Gebühren gemäß Z 1

und Z 2

```

4.

für die Prüfung von Maßbehältnissen oder

```

Schankgefäßen beim Hersteller oder Importeur

je Stichprobe ............................... 2 500 S

(2) Zerstörende Stichprobenprüfungen

(Stichprobenumfang 20 Stück je Los) .............. 3 000 S

(3) Bestimmungen der Dichte des Füllgutes

```

1.

wenn mit Aräometern möglich ................. 400 S

```

```

2.

in allen anderen Fällen ..................... 800 S

```

(4) Prüfung von Aufzeichnungen, Kennzeichnungen

oder betrieblichen Kontrollverfahren

```

1.

bis Losgröße = 3 200 Packungen ............. 400 S

```

```

2.

Losgröße 3 200 Packungen .................. 800 S

```

Tarif J

(Statistische Kontrolle von Meßgeräten in staatlich akkreditierten

Beglaubigungsstellen, § 14a)

```

1.

Beglaubigungsstellen der Kategorie A ........ 18 000 S

```

```

2.

Beglaubigungsstellen der Kategorie B ........ 30 000 S

```

```

3.

Beglaubigungsstellen der Kategorie C ........ 60 000 S

```

```

4.

Beglaubigungsstellen der Kategorie D ........ 100 000 S

```

Tarif K

(Statistische Prüfung von Elektrizitätszählern zur Verlängerung der

Nacheichfrist, § 14b)

Je zu prüfendes Los ............................ 10 540 S

Tarif L

(Öffentliche Wägeanstalten, § 14d)

```

1.

Anmeldegebühr ............................... 1 000 S

```

```

2.

Kommissionierung:

```

Zeitgebühr gemäß Tarif F

Tarif M

(Erteilung von Sicherungszeichen, § 14e)

```

1.

Anmeldegebühr ............................... 700 S

```

```

2.

Erteilung der Ermächtigung .................. 3 500 S

```

Tarif N

(Aufhebung einer Verwendungssperre, § 6)

```

1.

Grundgebühr ................................. 1 000 S

```

```

2.

Mehrgebühr:

```

Zeitgebühr gemäß Tarif F

TARIF A

(Zulassung, § 1)

(1) Anmeldegebühr ................................. 363,36 Euro

(2) Beurteilungsgebühr:

Gebühr gemäß Tarif F

(3) Veröffentlichungsgebühr

```

1.

Für jede angefangene Druckseite (Format A4) .... 174,41 Euro

```

```

2.

für jede Abbildung ist außer der Gebühr nach Z 1

```

zu entrichten für höchstens halbseitige

Abbildungen .................................... 290,69 Euro

```

3.

mehr als halbseitige Abbildungen ............... 377,89 Euro

```

```

4.

für Herstellerzeichen für Maßbehältnisse und für

```

Schankgefäße ................................... 125,36 Euro

(4) Erprobungsgebühr:

Gebühr gemäß Tarif C und, sofern eine Vorprüfung notwendig ist,

auch gemäß Tarif B

(5) Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle

```

1.

Anmeldegebühr .................................. 72,67 Euro

```

```

2.

Gebühr für die Prüfung der Beschaffenheit einer

```

Abfertigungsstelle:

Gebühr gemäß Tarif F

(6) Gebühr für die Zulassung eines

Herstellerzeichens für Maßbehältnisse und für

Schankgefäße ........................................ 72,67 Euro

TARIF B

(Vorprüfung, § 2 Abs. 1)

(1) Flüssigkeitsvolumenzähler (Durchflusszähler) und

Volumenzählgeräte

```

a)

Trommelzähler mit einem Trommelinhalt bis 10 l . 43,60 Euro

```

und für je weitere angefangene 10 l ............ 6,54 Euro

```

b)

Durchflusszähler oder Volumenzählgeräte, die aus

```

einem oder mehreren Messwerken, Messpumpen usw.

bestehen und nur ein Zählwerk haben, für jedes

Messwerk mit einer größten Durchflussstärke

bis 1 l/min .................................... 15,26 Euro

über 1 l/min bis 50 l/min ...................... 45,78 Euro

über 50 l/min bis 200 l/min .................... 75,57 Euro

über 200 l/min Grundgebühr ..................... 37,78 Euro

und für je angefangene 200 l/min ............... 37,78 Euro

```

c)

Durchflusszähler und Volumenzählgeräte nach

```

lit. b mit Zusatzeinrichtungen:

neben der Gebühr gemäß lit. a bzw. lit. b für

jedes Mengen- und Preisanzeigewerk mit

einstellbarem Grundpreis einschließlich aller

zugehörigen Summierzählwerke für

Menge und Preis ................................ 16,71 Euro

für jedes elektrische Fernzähl- oder

Fernanzeigegerät ............................... 29,06 Euro

für jede sonstige Zusatzeinrichtung ............ 2,54 Euro

```

d)

Durchflusszähler für Flüssiggas neben der Gebühr

```

gemäß lit. b und lit. c ........................ 58,13 Euro

```

e)

Durchflusszähler und Volumenzählgeräte in

```

Betriebsstoffmessanlagen der Gattungen R8121 und

R8123 für den Betrieb mit

Fernanzeigeeinrichtungen:

Gebühr gemäß Tarif C

```

f)

Durchflusszähler und Volumenzählgeräte gemäß

```

lit. b für verschiedene Flüssigkeiten für die

Prüfung mit jeder Flüssigkeit:

Gebühr gemäß lit. a oder lit. b

(2) Zustands-Mengenumwerter (zB

Temperaturkompensationseinrichtung) ................. 585,01 Euro

(3) Mengenmessgeräte für Gase

```

a)

Mechanische Zustands-Mengenumwerter wenn der

```

Zustands-Mengenumwerter nur eine Zustandsgröße

berücksichtigt ................................. 327,02 Euro

für jede weitere Zustandsgröße ................. 72,67 Euro

```

b)

Elektronische Zustands-Mengenumwerter

```

Rechenwerke .................................... 145,34 Euro

Temperaturaufnehmer ............................ 101,74 Euro

Druckaufnehmer ................................. 152,61 Euro

```

c)

Wenn das Bundesamt für Eich- und

```

Vermessungswesen bei Vorprüfungen am

Herstellungs- oder Aufstellungsort gemäß § 34

Z 4 MEG die Bereitstellung aller Normalgeräte

vorschreibt oder auf Antrag zulässt, so

ermäßigen sich die Gebühren gemäß lit. a und

lit. b um 30 vH.

(4) Waagenbalken mit Schalt-, Roll- oder

Laufgewichtseinrichtung ............................. 125,36 Euro

(5) Temperaturfühler .............................. 50,87 Euro

(6) Peilgeräte und Standrohrskalen an Messbehältern

```

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