Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Eichgebühren (Eichgebührenverordnung 1999)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API
a)

Skalen für Standrohreinrichtungen mit

```

Längenteilung:

Gebühr gemäß Tarif C Abs. 1 Z 1

```

b)

Peilmaschinen .................................. 100,28 Euro

```

```

c)

zusätzlich für eine Temperaturmesseinrichtung .. 83,57 Euro

```

```

d)

Ermittlung von behälterspezifischen Parametern

```

Gebühr gemäß Tarif F

TARIF C

(Eichung, § 2 Abs. 2 und Konformitätsfeststellungsverfahren, § 14c)

(1) Messgeräte für Länge

```

1.

Handelslängenmaße (Maßstäbe und Maßbänder) der

```

Genauigkeitsklassen II und III

je Teilung für jedes angefangene Meter ......... 1,45 Euro

```

2.

Handelslängenmaße (Maßstäbe und Maßbänder) der

```

Genauigkeitsklasse I (Präzisionslängenmaße)

je Teilung für jedes angefangene Meter ......... 7,26 Euro

```

3.

Messkluppen .................................... 8,35 Euro

```

```

4.

Längenmessmaschinen

```

```

a)

Draht-, Kabel-, Seil-, Rohr- und

```

Schlauchmessmaschinen, Bandmessmaschinen und

Messmaschinen für Kunststoffprofile, Stoff-,

Papier-, Tapeten-, Verbandsstoff-, Folien-,

Bodenbelags-, Teppichmessmaschinen und

einfache Längenmessmaschinen für nicht

dehnbares Messgut ........................... 45,78 Euro

```

b)

Stoffmessmaschinen mit automatischem

```

Spannungsausgleich und Stofflegemaschinen ... 66,85 Euro

```

5.

Druckmaschinen für Papiereinlegemaße ........... 58,13 Euro

```

```

6.

Elektronische Brettermessgeräte

```

```

a)

mit einer Anzeigeeinheit .................... 133,71 Euro

```

```

b)

für jede weitere Anzeigeeinheit oder jede

```

Zusatzeinrichtung zum selbsttätigen

Weiterverarbeiten oder Registrieren der

Messwerte ................................... 29,06 Euro

```

7.

Elektronische Rundholzmessanlagen

```

```

a)

ohne Registrierung oder Weiterverarbeitung

```

der Messdaten je Messstelle ................. 292,14 Euro

```

b)

mit Registrierung oder Weiterverarbeitung der

```

Messdaten je Messstelle ..................... 376,44 Euro

```

8.

Peilgeräte und Standrohrskalen an Messbehältern

```

```

a)

Peilbänder, Peilstäbe und Skalen für

```

Standrohreinrichtungen mit Längenteilung:

Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1

```

b)

Peilstäbe und Skalen für

```

Standrohreinrichtungen mit Rauminhaltsteilung

mit einer Teilungslänge bis ein Meter ....... 15,26 Euro

für jedes weitere angefangene Meter ......... 7,26 Euro

```

c)

Peilmaschinen

```

mit Vorprüfung .............................. 150,43 Euro

ohne Vorprüfung ............................. 250,72 Euro

zusätzlich für eine Temperaturmesseinrichtung 66,85 Euro

```

d)

Fernanzeigen von Peilmaschinen .............. 83,57 Euro

```

```

e)

für die Anfertigung einer Teilung nach

```

Raummaß auf Peilstäben aus Holz je Teilstrich 0,72 Euro

```

9.

Klassifizierungsgeräte für Schweinehälften ..... 29,06 Euro

```

(2) Flächenmessgeräte

```

1.

Planimeter ..................................... 33,42 Euro

```

```

2.

Flächenmessmaschinen (Ledermessmaschinen)

```

bis 300 dm2 .................................... 117,- Euro

über 300 dm2 bis 600 dm2 ....................... 167,14 Euro

über 600 dm2 ................................... 209,29 Euro

(3) Raummessgeräte für feste Messgüter:

Gebühr gemäß Abs. 4 Z 1

(4) Raummessgeräte für Flüssigkeiten außer Wasser

```

1.

Flüssigkeitsmaße

```

bis 10 l ....................................... 2,18 Euro

über 10 l ...................................... 4,36 Euro

```

2.

Messgefäße mit Teilung

```

```

a)

Messgläser, Messeimer, Messbecher:

```

das Zweifache der Gebühr gemäß Z 1

```

b)

Milchgefäße mit Messstab .................... 10,17 Euro

```

für die Anfertigung einer Teilung eines

Messstabes je Teilstrich .................... 0,72 Euro

```

3.

Lager- und Transportbehälter

```

```

a)

Fässer bis 200 l ............................ 3,63 Euro

```

```

b)

Behälter bis 1 000 l (mit Ausnahme der Fässer

```

bis 200 l)

aa) Behälter ohne Teilung

Grundgebühr ............................. 4,36 Euro

für je angefangene 50 l ................. 1,81 Euro

bb) Behälter mit Teilung

Grundgebühr ............................. 83,57 Euro

für je angefangene 50 l ................. 10,17 Euro

```

c)

Behälter über 1 m3 bis 100 m3

```

aa) Behälter ohne Teilung

Grundgebühr ............................. 36,33 Euro

für je angefangene 1 m3 ................. 3,63 Euro

bb) Behälter mit Teilung

Grundgebühr ............................. 472,37 Euro

für je angefangene 1 m3 ................. 3,63 Euro

```

d)

Behälter über 100 m3

```

aa) Behälter ohne Teilung

Grundgebühr ............................. 417,86 Euro

für je angefangene 100 m3 ............... 5,45 Euro

bb) Behälter mit Teilung:

Grundgebühr ............................. 835,73 Euro

für je angefangene 100 m3 ............... 10,90 Euro

```

e)

Behälter über 100 m3 mit Festdach und

```

Außenmantel (Stahlwanne oder Betonmantel oder

Isolation) oder mit Schwimmdach oder

Schwimmdecke:

Gebühr gemäß lit. d zuzüglich einer

Mehrgebühr von je 20 vH.

```

f)

Herbstgefäße mit Teilung

```

aa) bis 1 000 l:

das Doppelte der Gebühr nach

lit. c sublit. aa

bb) über 1 000 l:

das Doppelte der Gebühr nach lit. c

sublit. bb

```

g)

Behälter mit mehreren Kammern:

```

Gebühr gemäß lit. a bis lit. f für jede

Kammer

(5) Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten außer Wasser

```

1.

Messwerkzeuge

```

```

a)

Grundgebühr ................................. 9,44 Euro

```

und für jeden Maßkörper

bis 3 l ..................................... 2,54 Euro

über 3 l bis 20 l ........................... 6,54 Euro

über 20 l bis 50 l .......................... 11,62 Euro

für je weitere angefangene 50 l ............. 4,36 Euro

```

b)

Messwerkzeuge mit Zusatzeinrichtungen, zB

```

Zählwerk, Druckwerk, Mengeneinsteller,

Preisanzeiger:

neben der Gebühr gemäß lit. a für die erste

zusätzliche Einrichtung ..................... 6,54 Euro

für jede weitere Einrichtung ................ 2,54 Euro

```

c)

Messautomaten

```

Grundgebühr mit einer Messeinrichtung ....... 58,13 Euro

für jede weitere Messeinrichtung ............ 29,06 Euro

```

d)

Messwerkzeuge und Messautomaten für

```

verschiedene Flüssigkeiten für die Prüfung

mit jeder Flüssigkeit:

Gebühr gemäß lit. a bis lit. c

```

2.

Messanlagen mit Trommelzählern mit einem

```

Trommelinhalt

bis 10 l ....................................... 37,78 Euro

für je weitere angefangene 10 l ................ 6,54 Euro

```

3.

Messanlagen (werden mehrere Flüssigkeitszähler

```

oder Volumenzählgeräte über gemeinsame

Messanlagenteile betrieben, so gilt jeder

Zählerzweig oder Zählergerätezweig

einschließlich der gemeinsamen Anlageteile als

eine Messanlage) mit Flüssigkeitsvolumenzählern

(Durchflusszählern) oder mit Messwerkzeugen oder

mit Volumenzählgeräten, die aus mehreren

Messwerken mit beweglichen Trennwänden,

Messpumpen usw. bestehen und nur ein Zählwerk

haben

```

a)

für jedes Messwerk, bei Messwerken für

```

verschiedene Flüssigkeiten jedoch für jede

Prüfflüssigkeit, bei einer größten zulässigen

Durchflussstärke des Messwerkes

bis 50 l/min ................................ 50,14 Euro

über 50 l/min bis 200 l/min ................. 83,57 Euro

über 200 l/min

Grundgebühr ................................. 45,78 Euro

und für je angefangene 200 l/min ............ 37,78 Euro

wenn jedoch die größte zulässige

Durchflussstärke des Messwerkes größer ist

als jene der Messanlage, ist die Gebühr

entsprechend der größten zulässigen

Durchflussstärke der Messanlage zu entrichten

```

b)

für jedes Messwerkzeug:

```

Gebühr gemäß Z 1

```

c)

neben den Gebühren nach lit. a und lit. b

```

aa) für eine oder mehrere

Zusatzeinrichtungen, wie Drucker,

Mengeneinstellwerk, Preisanzeigewerk, für

jede geprüfte Messanlage ................ 15,26 Euro

bb) für jede

Temperaturkompensationseinrichtung ...... 75,57 Euro

cc) für ein oder mehrere elektrische

Fernzähl- oder Fernanzeigegeräte,

für jede geprüfte Messanlage ............ 32,70 Euro

die Gebühr ist für mehrere an die

Fernzähl- oder Fernanzeigegeräte

angeschlossene Messanlagen nur einmal zu

entrichten, wenn alle angeschlossenen

Messanlagen unverletzte Stempelstellen

aufweisen

dd) für jedes mechanische Schlüsselzählwerk

(§ 6 Abs. 7 der Eichvorschriften) ....... 1,81 Euro

```

d)

ortsfeste Messanlagen (R81, R82)

```

neben den Gebühren nach lit. a bis lit. c

sind zu entrichten für Messanlagen

aa) zur Befüllung von Tankfahrzeugen oder

anderen mobilen Behältern (R8122 zB

Messanlagen in Tanklagern) oder für die

Übernahme (den Einkauf) von Flüssigkeiten

(R8124) und die Abgabe (den Verkauf) von

Milch (R811) ............................ 37,78 Euro

bb) zum Mischen von verschiedenen

Flüssigkeiten in einem bestimmten

Mischungsverhältnis (R8123, zB

Gemischzapfsäulen) ...................... 83,57 Euro

cc) in Fernleitungen (R8126) ................ 42,15 Euro

```

e)

Wenn das Bundesamt für Eich- und

```

Vermessungswesen bei Eichungen am

Herstellungs- oder Aufstellungsort die

Beistellung aller Normalgeräte vorschreibt

oder auf Antrag zulässt, so ermäßigen sich

die Gebühren, die sich nach lit. a bis lit. d

ergeben, um 30 vH

```

f)

Transportable Messanlagen (R83) neben den

```

Gebühren nach lit. a bis lit. c sind zu

entrichten für Messanlagen

aa) außer Hydrantenanlagen (R831, R832,

R8321) .................................. 16,71 Euro

bb) für Flugzeugbetankung aus

Hydrantenanlagen (R833) ................. 75,57 Euro

```

g)

Messanlagen an Tankwagen für die Abgabe neben

```

den Gebühren nach lit. a bis lit. c sind zu

entrichten für Messanlagen

aa) ohne Pumpenbetrieb (R841, R8411) oder mit

Pumpenbetrieb (R842) bzw.

Druckgasförderung (R847) oder ohne und

mit Pumpenbetrieb (R843) bzw.

Druckgasförderung (R847), ausgenommen bb 92,29 Euro

bb) mit oder mit und ohne Pumpenbetrieb

(R842, R843) mit einer Einrichtung, die

eine Abgabe über die Messanlage des

Zugfahrzeuges aus einem oder mehreren

Anhängern ermöglicht .................... 209,29 Euro

cc) für Flugzeugbetankung (R845) ............ 133,71 Euro

```

h)

Messanlagen an Tankwagen für die Übernahme

```

(R844, R8441) ............................... 75,57 Euro

```

i)

Messanlagen zur zentralen Heizölversorgung

```

von Räumen oder Raumgruppen in Gebäuden

(R851, R852):

neben der Gebühr nach lit. a bis lit. c sind

zu entrichten ............................... 16,71 Euro

```

j)

Messanlagen für Flüssiggas

```

neben der Gebühr nach lit. a bis lit. h sind

zu entrichten ............................... 58,13 Euro

```

k)

Messanlagen mit vorgeprüften

```

Durchflusszählern, für jeden Zähler ermäßigt

sich die Gebühr nach lit. a und lit. j um

50 vH

```

l)

Messanlagen in Verbindung mit Tankautomaten

```

bzw. elektronischen Schlüsselzählwerken,

neben der Gebühr nach lit. a bis lit. d sind

zu entrichten:

je Zapfsäule bzw. für alle übrigen

Messanlagen je Messwerk ..................... 25,43 Euro

```

m)

Messanlagen der Gattungen R8121 und R8123 mit

```

vorgeprüften Fernanzeigeeinrichtungen und

Durchflusszählern oder Volumenmessgeräten:

für jede Messanlage ermäßigen sich die

Gebühren nach lit. a bis lit. d um 70 vH

```

4.

Spirituskontrollmessapparate

```

```

a)

Trommelzähler ............................... 58,13 Euro

```

Maximumthermometer: Gebühr gemäß Abs. 13

```

b)

Probenmesshähne ............................. 15,26 Euro

```

(6) Wasserzähler

```

1.

für Nenndurchflüsse

```

bis 6 m3/h ..................................... 11,62 Euro

über 6 m3/h bis 60 m3/h ........................ 29,06 Euro

über 60 m3/h bis 150 m3/h ...................... 72,67 Euro

```

2.

bei Einteilung nach Nennbelastungen ist das

```

0,5-fache der Nennbelastung dem Nenndurchfluss

gleichzusetzen

```

3.

Verbundzähler

```

Summe der einzelnen Gebühr gemäß Z 1

```

4.

bei gleichzeitiger Einreichung von mindestens

```

drei Geräten gleicher Bauart ermäßigt sich die

Gebühr gemäß Z 1 um 50 vH

(7) Mengenmessgeräte für Gase

```

1.

Gaszähler

```

```

a)

Balgengaszähler

```

bis 6 m3/h .................................. 8,72 Euro

über 6 m3/h bis 10 m3/h ..................... 10,17 Euro

über 10 m3/h bis 25 m3/h .................... 21,80 Euro

über 25 m3/h bis 40 m3/h .................... 36,33 Euro

über 40 m3/h bis 65 m3/h .................... 72,67 Euro

über 65 m3/h ................................ 109,- Euro

```

b)

Turbinenrad- und Drehkolbengaszähler

```

für jeden Zähler mit einer Höchstbelastung

bis 100 m3/h ................................ 145,34 Euro

über 100 m3/h bis 250 m3/h .................. 276,15 Euro

über 250 m3/h bis 700 m3/h .................. 406,96 Euro

über 700 m3/h bis 2 000 m3/h ................ 668,59 Euro

über 2 000 m3/h ............................. 872,07 Euro

```

c)

Wenn jedoch das Bundesamt für Eich- und

```

Vermessungswesen bei Eichungen von Gaszählern

am Herstellungs- oder Aufstellungsort gemäß

§ 34 Z 4 MEG die Beistellung aller

Normalgeräte vorschreibt oder auf Antrag

zulässt, so ermäßigen sich die Gebühren gemäß

lit. a und lit. b um 30 vH

```

2.

Zustands-Mengenumwerter

```

Eichung nach Vorprüfung bzw. Nacheichung

je Messstrecke ................................. 203,48 Euro

(8) Gewichtsstücke

```

1.

Handelsgewichtsstücke und Gewichtsstücke der

```

Genauigkeitsklassen M1 und M2,

Präzisionsgewichtsstücke und Karatgewichtsstücke

bis 2 kg ....................................... 1,81 Euro

über 2 kg bis 50 kg ............................ 2,90 Euro

```

2.

Gewichtsstücke für Getreidefeuchtigkeitsmesser

```

bis 20 g ....................................... 4,36 Euro

über 20 g bis 200 g ............................ 7,99 Euro

über 200 g bis 1 kg ............................ 8,35 Euro

```

3.

Feingewichtsstücke und Gewichtsstücke der

```

Genauigkeitsklassen F1 und F2

bis 1 kg ....................................... 24,70 Euro

über 1 kg ...................................... 43,60 Euro

```

4.

Gewichtsstücke der Genauigkeitsklassen E2

```

bis 1 kg ....................................... 29,06 Euro

über 1 kg

Gebühr gemäß Tarif F

(9) Waagen

```

1.

Nichtselbsttätige Waagen der

```

Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen)

```

a)

Handelswaagen bis 5 000 kg Wägebereich

```

aa) ohne Anzeigeeinrichtung

bis 30 kg ............................... 10,90 Euro

über 30 kg bis 100 kg ................... 21,07 Euro

über 100 kg bis 500 kg .................. 26,88 Euro

über 500 kg bis 2 000 kg ................ 37,78 Euro

über 2 000 kg

je angefangene 1 000 kg ................. 19,62 Euro

bb) mit Anzeigeeinrichtung

bis 30 kg ............................... 21,07 Euro

über 30 kg bis 100 kg ................... 33,42 Euro

über 100 kg bis 500 kg .................. 42,15 Euro

über 500 kg bis 2 000 kg ................ 66,85 Euro

über 2 000 kg bis 5 000 kg .............. 92,29 Euro

```

b)

Handelswaagen über 5 000 kg Wägebereich bei

```

nicht vorgeprüfter Auswägeeinrichtung,

aa) wenn die Eichbehörde die Beistellung des

erforderlichen Tariermaterials und der

erforderlichen beglaubigten

Normalgewichtsstücke vorschreibt oder auf

Antrag zulässt

Wägebereich

bis 6 000 kg ............................ 100,28 Euro

für jede weiteren begonnenen 1 000 kg ... 14,53 Euro

bb) wenn die Eichbehörde die Beistellung des

erforderlichen Tariermaterials

vorschreibt oder auf Antrag zulässt

Wägebereich

bis 6 000 kg ............................ 125,72 Euro

für jede weiteren begonnenen 1 000 kg ... 19,62 Euro

cc) sonst

Wägebereich

bis 6 000 kg ............................ 150,43 Euro

für jede weiteren begonnenen 1 000 kg ... 23,25 Euro

```

c)

Handelswaagen über 5 000 kg Wägebereich bei

```

vorgeprüfter Auswägeeinrichtung:

Gebühr gemäß lit. b ermäßigt um 20 vH

```

d)

Beim Zusammentreffen von lit. b und lit. c

```

wird nur die Gebühr nach lit. b verrechnet.

```

e)

Mehrgebühren neben der Gebühr gemäß lit. a

```

bis lit. d für folgende Einrichtungen:

Preisanzeiger (zB Preisrechenwerk,

Stückrecheneinrichtung), zusätzliche

Auswägeeinrichtung (zB additive

Taraeinrichtung), für einen Nullstellbereich

von mehr als 20%, für eine oder mehrere

Auswägeeinrichtungen mit mehrfachem

Zeigerumlauf oder für mehrere

Teilungsbereiche, für Durchbedienungswaagen

je Einrichtung .............................. 16,71 Euro

```

f)

Waagen mit mehreren Lastträgern:

```

Gebühr für jeden Lastträger gemäß lit. a bis

lit. e

```

g)

Bei Waagen gemäß Z 1 lit. a bis lit. f mit

```

mehreren Wägebereichen ist für den

Wägebereich mit der größten Höchstlast die

volle, für jeden weiteren Wägebereich die

halbe Eichgebühr des jeweiligen Wägebereiches

zu entrichten

```

2.

Nichtselbsttätige Waagen der

```

Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)

```

a)

ohne Anzeigeeinrichtung

```

bis 1 kg .................................... 12,35 Euro

über 1 kg ................................... 21,07 Euro

```

b)

mit Anzeigeeinrichtung

```

bis 5 kg .................................... 42,15 Euro

über 5 kg bis 20 kg ......................... 58,13 Euro

über 20 kg bis 40 kg ........................ 83,57 Euro

über 40 kg bis 100 kg ....................... 100,28 Euro

für jede weiteren begonnenen 100 kg ......... 16,71 Euro

```

c)

Zusatzeinrichtungen (zB

```

Stückrecheneinrichtung) je Einrichtung ...... 16,71 Euro

```

d)

Bei Waagen mit mehreren Wägebereichen ist das

```

1,5-fache der Gebühr für den Wägebereich mit

der größten Höchstlast zu entrichten

```

3.

Nichtselbsttätige Waagen der

```

Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen,

Analysenwaagen) ................................ 100,28 Euro

Bei Waagen mit mehreren Wägebereichen ist das

1,5-fache der Gebühr zu entrichten

```

4.

Selbsttätige Waagen zum Abwägen und Selbsttätige

```

Waagen für Einzelwägungen bei einer Höchstlast

(Maxs)

bis 10 kg ...................................... 75,57 Euro

über 10 kg bis 50 kg ........................... 109,- Euro

über 50 kg bis 5 000 kg ........................ 167,14 Euro

für jede weiteren begonnenen 1 000 kg .......... 37,78 Euro

Mehrgebühr für Teilmengenwaagen je Waage ....... 5,08 Euro

jedoch mindestens .............................. 33,42 Euro

```

5.

Selbsttätige Sortierwaagen und selbsttätige

```

Kontrollwaagen:

Gebühr gemäß Z 4

```

6.

Selbsttätige Waagen zum Wägen

```

```

a)

Selbsttätige Waagen zum Wägen, ausgenommen

```

Durchlaufwaagen:

Gebühr gemäß Z 1 zuzüglich Mehrgebühr von ... 18,89 Euro

```

b)

Durchlaufwaagen: Gebühr gemäß Z 4

```

```

7.

Förderbandwaagen ............................... 292,87 Euro

```

```

8.

Nichtselbsttätige Waagen der

```

Genauigkeitsklasse IIII (Grobwaagen)

```

a)

Personenwaagen mit einer Höchstlast

```

bis 160 kg .................................. 12,35 Euro

```

b)

Sonstige Grobwaagen: Gebühr gemäß Z 4

```

(10) Messgeräte zur Bewertung von Getreide

```

1.

Getreideprober für Handfüllung

```

Viertelliterprober ............................. 21,07 Euro

Literprober .................................... 33,42 Euro

zugehörige Gewichtsstücke: Gebühr gemäß Abs. 8

zugehörige Waage: Gebühr gemäß Abs. 9

```

2.

Messeinrichtungen zur Bestimmung des

```

Wassergehaltes von Getreide

(Getreidefeuchtigkeitsmessgeräte)

```

a)

Geräte mit Trocknung ........................ 75,57 Euro

```

```

b)

Geräte mit anderen Messprinzipien als jene

```

nach lit. a

Grundgebühr für Messung einer Getreideart ... 75,57 Euro

für Messung jeder weiteren Getreideart ...... 13,08 Euro

(11) Messgeräte zur Dichtebestimmung und zur

Gehaltsermittlung

```

1.

Aräometer

```

```

a)

Aräometer ohne Thermometer .................. 29,06 Euro

```

```

b)

Aräometer mit eingeschmolzenem Thermometer .. 43,60 Euro

```

```

c)

Mehrgebühr je Teilung nach 0,2 °C oder 0,2%

```

oder 0,2 g/l oder feiner .................... 29,06 Euro

```

2.

Pyknometer

```

```

a)

Pyknometer ohne Thermometer ................. 24,70 Euro

```

```

b)

Pyknometer mit Thermometer .................. 33,42 Euro

```

```

3.

Butyrometer und Hilfsgeräte

```

```

a)

Butyrometer ................................. 3,63 Euro

```

```

b)

Vollpipetten oder Selbsttätige Pipetten für

```

Milch, Schwefelsäure oder Amylalkohol sowie

Rekordspritzen für Milch .................... 3,63 Euro

```

c)

Pipettiergeräte

```

Grundgebühr ................................. 29,06 Euro

sowie für jede Pipette ...................... 3,63 Euro

```

4.

Ebullioskope ................................... 58,13 Euro

```

```

5.

Atemalkoholmessgeräte .......................... 72,67 Euro

```

(12) Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur

```

1.

Glasthermometer (außer Fieberthermometern),

```

Quecksilber-Federthermometer und

Bimetallthermometer ............................ 90,84 Euro

```

2.

Elektrische Thermometer

```

```

a)

für jedes Gerät mit einem Temperaturfühler .. 74,85 Euro

```

```

b)

für jeden weiteren Fühler ................... 36,33 Euro

```

```

3.

Elektronische Temperatur/Feuchtigkeitsmessgeräte 181,68 Euro

```

(13) Raummessgeräte für wissenschaftliche und

technische Untersuchungen

```

a)

Messkolben, Messflaschen mit einer Marke ....... 4,36 Euro

```

```

b)

Messkolben, Messflaschen mit mehr als einer

```

Marke bzw. mit Teilung ......................... 10,17 Euro

```

c)

Messzylinder ................................... 12,35 Euro

```

```

d)

Vollpipetten ................................... 2,54 Euro

```

```

e)

Messpipetten und Mischpipetten

```

(Blutmischpipetten) ............................ 5,08 Euro

```

f)

Büretten und Messröhren ........................ 9,44 Euro

```

(14) Messgeräte zur Ermittlung der Güte von

Werkstoffen

```

1.

Härteprüfdiamanten ............................. 32,70 Euro

```

```

2.

Härtevergleichsplatten ......................... 72,67 Euro

```

(15) Druckmessgeräte

```

1.

Kleinmanometer und Manometer der Klasse 4 ...... 7,99 Euro

```

Kleinvakuummeter und Vakuummeter der Klasse 4 .. 7,99 Euro

```

2.

Betriebsmanometer und Manometer Klasse 2,5;

```

1,6; 1 ......................................... 12,35 Euro

Betriebsvakuummeter und Vakuummeter Klasse 2,5;

1,6; 1 ......................................... 12,35 Euro

```

3.

Feinmessmanometer und Manometer der Klasse 1 . 60,31 Euro

```

Feinmessvakuummeter und Vakuummeter der

Klasse 1 ..................................... 60,31 Euro

```

4.

Zusatzeinrichtungen

```

neben der Gebühr gemäß Z 1 bis Z 3 je

Einrichtung .................................... 8,35 Euro

```

5.

Kombination von mehreren Druckmessgeräten in

```

einem Gehäuse:

Gebühr für jedes Messwerk oder jede Skala gemäß

Z 1 bis Z 4

```

6.

Reifendruckmesser .............................. 9,44 Euro

```

(16) Achslast- und Radlastmesser je angefangene

1 000 kg ............................................ 18,16 Euro

(17) Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte

bzw. Tarifeinrichtungen

```

1.

Elektrizitätszähler

```

```

a)

für Wirk- oder Blindarbeit für einphasigen

```

Wechselstrom, jeweils ....................... 11,62 Euro

```

b)

für Wirk- oder Blindarbeit für mehrphasigen

```

Wechselstrom, jeweils ....................... 14,53 Euro

```

c)

für Scheinarbeit ............................ 42,15 Euro

```

```

d)

Mehrgebühr für Messwandlerzähler mit

```

Primärzählwerk

neben der Gebühr gemäß lit. a bis lit. c .... 7,99 Euro

```

e)

Mehrgebühren neben der Gebühr gemäß lit. a

```

bis lit. d für

aa) jede mechanische Messeinrichtung für die

mittlere elektrische Leistung mit oder

ohne Kumulieranzeige .................... 7,99 Euro

bb) jede mechanische Überverbrauchsanzeige

sowie jede weitere Registriergrenze ..... 7,99 Euro

cc) jede Kontaktgabeeinrichtung ............. 7,99 Euro

dd) jede zusätzliche Arbeitsanzeige bei

Mehrtarifzählern und für umgekehrte

Energierichtung ......................... 5,08 Euro

ee) jede Ausleseeinrichtung ................. 7,99 Euro

ff) Elektrizitätszähler mit

Ausleseeinrichtung und zusätzlichen

elektronischen Energietarifregistern bei

EDV-geführter Prüfung, automatischer

Datenauslesung und Protokollierung

(anstelle der Mehrgebühren lit. cc bis

lit. ee) ................................ 7,99 Euro

```

2.

Elektrische Tarifgeräte bzw. Tarifeinrichtungen

```

```

a)

mit einem Impulseingang für die Ermittlung

```

der mittleren elektrischen Leistung ohne

Impulsausgang sowie ohne Ausleseeinrichtung . 11,62 Euro

```

b)

mit bis zu vier Impulseingängen, bis zu acht

```

Energietarifregistern, bis zu vier

Impulsausgängen und mit Ausleseeinrichtungen,

jedoch ohne: - Scheinarbeitsermittlung

- Scheinleistungsermittlung

- Lastprofilermittlung

- Überverbrauchsermittlung ..... 36,33 Euro

```

c)

mit Ausnahme der in lit. a und lit. b

```

genannten ................................... 72,67 Euro

```

d)

mit Ausführung gemäß lit. b jedoch bei

```

EDV-geführter Prüfung, automatischer

Datenauslesung und Protokollierung .......... 14,53 Euro

```

e)

mit Ausführung gemäß lit. c jedoch bei

```

EDV-geführter Prüfung, automatischer

Datenauslesung und Protokollierung .......... 29,06 Euro

```

3.

Elektrizitätszähler mit eingebauter elektrischer

```

Tarifeinrichtung gemäß Z 2 lit. b bis lit. e

Gebühr für Zähler und Tarifeinrichtung getrennt

nach Z 1 lit. a bis lit. d und Z 2

(18) Messwandler

```

1.

Mit einem Messbereich, einer höchsten primären

```

Nennstromstärke bis 1 000 A und einer höchsten

Spannung für Betriebsmittel

bis 1,2 kV ..................................... 37,78 Euro

über 1,2 kV bis 72,5 kV ........................ 60,31 Euro

über 72,5 kV bis 245 kV ........................ 267,43 Euro

über 245 kV .................................... 668,59 Euro

```

2.

Mehrgebühren neben der Gebühr gemäß Z 1 für

```

```

a)

jeden weiteren Messbereich .................. 20,34 Euro

```

```

b)

Messwandler mit einer höchsten primären

```

Nennstromstärke

über 1 000 A bis 5 000 A .................... 20,34 Euro

über 5 000 A ................................ 150,43 Euro

```

c)

Messwandler mit SF6-Isolation ............... 1 133,71 Euro

```

```

3.

Kombinierter Messwandler

```

Gebühr für Strom- und Spannungswandlerteil

getrennt nach Z 1 und Z 2

```

4.

Für Messwandler bei EDV-geführter Prüfung,

```

automatischer Datenauslesung und Protokollierung

das 0,8-fache der Gebühren nach Z 1 bis 3

(19) Messgeräte für Fahrzeuge

```

1.

Wegstreckenzähler .............................. 33,42 Euro

```

```

2.

Geschwindigkeitsmessgeräte ..................... 87,20 Euro

```

```

3.

Fahrtschreiber ................................. 50,14 Euro

```

```

4.

Fahrpreisanzeiger mit zeitunabhängigem Tarif

```

oder mit zeitabhängigem Tarif, wenn eine

Tarifdatenliste vorliegt, deren Richtigkeit und

Übereinstimmung mit dem vorgesehenen Tarif von

der Eichbehörde bestätigt wurde ................ 25,43 Euro

```

5.

Prüfung der Tarifeinstellung eines Mustergerätes

```

und Bestätigung deren Richtigkeit .............. 261,62 Euro

```

6.

Vollverzögerungsmessgeräte ..................... 42,15 Euro

```

```

7.

Schreibende Verzögerungsmessgeräte ............. 83,57 Euro

```

```

8.

Drehzahlmesser ................................. 45,78 Euro

```

```

9.

Impulszähler ................................... 25,43 Euro

```

```

10.

Fahrtschreiberprüfstände

```

Grundgebühr .................................... 66,85 Euro

Mehraufwand für vorgegebene Prüfroutinen ....... 25,43 Euro

```

11.

Verkehrsgeschwindigkeitsmesser mit oder ohne

```

Dokumentationseinrichtung

bei normalem Prüfaufwand ....................... 292,87 Euro

bei verringertem Prüfaufwand ................... 167,14 Euro

```

12.

Beschaffenheitsprüfung an einem geplanten

```

Aufstellungsort eines

Verkehrsgeschwindigkeitsmessers von direkt

oberhalb der Fahrbahn liegenden ortsfesten

Einsatz

pro Fahrstreifen ............................... 363,36 Euro

```

13.

Beschaffenheitsprüfung an einem geplanten

```

Aufstellungsort sonstiger

Verkehrsgeschwindigkeitsmesser für den

ortsfesten Einsatz ............................. 150,43 Euro

(20) Schallmessgeräte

```

1.

Schallpegelmesser

```

```

a)

Schalldruckpegelmesser mit einer

```

Frequenzbewertungsfunktion und zwei

Zeitbewertungsfunktionen .................... 217,29 Euro

```

b)

Mehrgebühr für jede zusätzliche

```

Frequenzbewertungsfunktion .................. 46,51 Euro

```

2.

Schallkalibratoren

```

```

a)

mit einer Nennfrequenz, einem

```

Nennschalldruckpegel und einem

Mikrofonnenndurchmesser

ohne Barometer .............................. 36,33 Euro

mit Barometer ............................... 66,85 Euro

```

b)

mit zwei bis neun Nennfrequenzen oder zwei

```

bis drei Nennschalldruckpegeln einschließlich

einer Mikrofonbauart

(Multifunktionskalibratoren) ................ 183,86 Euro

```

3.

Beschaffenheitsprüfung an einem geplanten

```

Aufstellungsort eines Schallmessgerätes für den

ortsfesten Einsatz ............................. 167,14 Euro

(21) Wärmezähler

```

1.

Wärmezähler, die als Teilgeräte vorliegen

```

```

a)

Rechenwerke ................................. 26,16 Euro

```

```

b)

Temperaturfühlerpaare ....................... 13,08 Euro

```

```

c)

Volumenmessteile mit einem Nenndurchfluss

```

bis Q tief n = 6 m3/h ....................... 17,44 Euro

bis Q tief n = 60 m3/h ...................... 34,88 Euro

über Q tief n = 60 m3/h ..................... 87,20 Euro

```

2.

Wärmezähler die als vollständige Wärmezähler

```

vorliegen mit einen Nenndurchfluss

bis Q tief n = 6 m3/h .......................... 29,06 Euro

bis Q tief n = 60 m3/h ......................... 46,51 Euro

```

3.

Erfolgt die eichtechnische Prüfung der

```

Wärmezähler bzw. seiner Teilgeräte weitgehend

automatisch, ermäßigen sich die Gebühren nach

Z 1 und Z 2 um 50 vH

(22) Dosimeter

```

1.

Therapiedosimeter

```

Grundgebühr .................................... 488,36 Euro

zusätzlich bei Gammastrahlung je Messpunkt ..... 152,61 Euro

zusätzlich bei Röntgenstrahlung je Messpunkt ... 244,18 Euro

```

2.

Diagnostikdosimeter

```

Grundgebühr .................................... 488,36 Euro

zusätzlich bei Röntgenstrahlung je Messpunkt ... 61,04 Euro

```

3.

Dosimeter zur Konstanzprüfung

```

Grundgebühr .................................... 305,22 Euro

zusätzlich bei Röntgenstrahlung je Messpunkt ... 61,04 Euro

```

4.

Ortsdosimeter, Personendosimeter bei

```

Gammastrahlung

Grundgebühr (bei gleichzeitiger Einreichung von

mehreren Geräten gleicher Bauart in einer

ständigen Amtsstelle im Sinne des § 34 Z 1 MEG

oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

oder in Abfertigungsstellen gemäß § 34 Z 3 MEG

nur einmal je Bauart zu entrichten) ............ 152,61 Euro

zusätzlich je Messpunkt pro Gerät .............. 30,52 Euro

```

5.

Ortsdosimeter, Personendosimeter bei

```

Röntgenstrahlung

Grundgebühr (bei gleichzeitiger Einreichung von

mehreren Geräten gleicher Bauart in einer

ständigen Amtsstelle im Sinne des § 34 Z 1 MEG

oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

oder in Abfertigungsstellen gemäß § 34 Z 3 MEG

nur einmal je Bauart zu entrichten) ............ 305,22 Euro

zusätzlich je Messpunkt pro Gerät .............. 61,04 Euro

```

6.

Personendosimeter nur zur Dosismessung bei

```

Gammastrahlung ohne Bestrahlungsphantom

Grundgebühr (bei gleichzeitiger Einreichung von

mehreren Geräten gleicher Bauart in einer

ständigen Amtsstelle im Sinne des § 34 Z 1 MEG

oder im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

oder in Abfertigungsstellen gemäß § 34 Z 3 MEG

nur einmal je Bauart zu entrichten) ............ 30,52 Euro

zusätzlich je Messpunkt pro Gerät .............. 15,26 Euro

(23) Aktivitätsmessgeräte

```

1.

Handkontaminationsmessgeräte

```

Grundgebühr mit einem Zählrohr ................. 183,86 Euro

jedes weitere Zählrohr ......................... 104,64 Euro

```

2.

Hand - Fuß Kontaminiationsmessgeräte ........... 376,44 Euro

```

```

3.

Aktivimeter (inkl. Bereitstellung von

```

hoch 99TC hoch m) .............................. 773,23 Euro

bei Bereitstellung von <sup>2</sup> 01 TI und

hoch 131 I je Nuklid ermäßigt sich die Gebühr

um 10 vH

```

4.

Abfallmessplatz ................................ 773,23 Euro

```

bei Bereitstellung der erforderlichen

Radionuklide ................................... 618,44 Euro

TARIF D

(Messtechnische Kontrolle, § 7)

(1) Graduierte medizinische Einmalspritzen für

jedes Prüflos

bis 50 Spritzen ..................................... 21,07 Euro

über 50 bis 2 000 Spritzen

Grundgebühr ......................................... 29,06 Euro

und für je angefangene 50 Spritzen .................. 0,43 Euro

über 2 000 bis 20 000 Spritzen

Grundgebühr ......................................... 45,78 Euro

und für je angefangene 1 000 Spritzen ............... 4,36 Euro

über 20 000 Spritzen

Grundgebühr ......................................... 133,71 Euro

und für je angefangene 2 000 Spritzen ............... 4,36 Euro

(2) Dosimeter

Grundgebühr ......................................... 167,14 Euro

und für je angefangene 10 Dosimetersonden ........... 83,57 Euro

(3) Aktivitätsmessgeräte

Grundgebühr ......................................... 627,16 Euro

je Radionuklid ...................................... 292,87 Euro

TARIF E

(Versäumnisgebühren, § 8)

(1) Versäumnisgebühr wegen unzureichender Vorbereitung für eine

auswärtige Amtshandlung, wenn diese

```

1.

a) nicht begonnen werden kann .................. 10 vH

```

```

b)

abgebrochen werden muss ..................... 50 vH

```

der festgelegten Gebühren, bei Gebühren gemäß

Tarif F nach der aufgewendeten Zeit, jedoch

für jeden beauftragten Organwalter mindestens 45,78 Euro

```

2.

nur verspätet begonnen werden kann oder

```

unterbrochen werden muss, für die verursachte

Wartezeit jedes beauftragten Organwalters:

Gebühr gemäß Tarif F

(2) Versäumnisgebühr wegen verspäteter Zurücknahme

eines Antrags

```

a)

wenn bei einer auswärtigen Amtshandlung die

```

Reisebewegung des beauftragten Organwalters

bereits begonnen hat ........................... 10 vH

```

b)

wenn die Amtshandlung bereits begonnen hat ..... 50 vH

```

```

c)

wenn die Amtshandlung bereits abgeschlossen ist 100 vH

```

der festgelegten Gebühren,

```

d)

bei Gebühren gemäß Tarif F nach der

```

aufgewendeten Zeit, bei auswärtigen

Amtshandlungen jedoch für jeden beauftragten

Organwalter mindestens ......................... 45,78 Euro

(3) Versäumnisgebühr wegen verspäteter

Zurückstellung von Eichmitteln

```

a)

für den 3. bis 10. Tag der Terminüberschreitung

```

je Tag und Stück Gewichtsstücke bis 50 kg und

Hilfswaagen .................................... 0,72 Euro

Eichkolben, Kontrollgaszähler u. dgl.,

elektrische Messgeräte und Messwandler ......... 5,81 Euro

ambulante Packkistengarnituren und sonstige

Prüfgeräte ..................................... 23,25 Euro

```

b)

für den 11. und jeden weiteren Tag der

```

Terminüberschreitung für jedes Stück (Gerät) das

Doppelte der Gebühr gemäß lit. a

TARIF F

(Zeitgebühr, § 9)

Für jeden beauftragten Organwalter und jede

angefangene Viertelstunde ........................... 15,26 Euro

TARIF G

(Prüfungsgebühr für Wäger, § 12)

Für jede Prüfung eines Wägers ..................... 16,71 Euro

TARIF H

(Ablichtungen, amtliche Tafeln für die Schüttdichte,

Eichbestätigungen, Befundprüfungsbestätigungen, Eichscheine nach EA

und Messprotokolle, § 13)

```

1.

Ablichtungen, jede angefangene Seite ........... 0,72 Euro

```

```

2.

Amtliche Tafeln zur Bestimmung der Schüttdichte 6,54 Euro

```

```

3.

Ausstellung einer Eichbestätigung oder

```

Befundprüfungsbestätigung ...................... 7,26 Euro

```

4.

Ausstellung eines Eichscheines nach EA ......... 25,43 Euro

```

```

5.

Anfertigung einer Reinschrift eines

```

Messprotokolls und Übermittlung der Ablichtung

dieser Reinschrift bis zu 6 Seiten ............. 83,57 Euro

jede weitere angefangene Seite ................. 7,26 Euro

TARIF I

(Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen,

§ 14)

(1) Nicht zerstörende Prüfung von Maßbehältnissen,

Fertigpackungen und Schankgefäßen

```

1.

bei vernachlässigbarer Tarastreuung und einem

```

Umfang des Prüfloses von

bis zu 3 200 Packungen ......................... 116,27 Euro

über 3 200 Packungen ........................... 290,69 Euro

```

2.

bei Berücksichtigung jedes einzelnen Tarawertes

```

und einem Umfang des Prüfloses von

bis zu 3 200 Packungen ......................... 181,68 Euro

über 3 200 Packungen ........................... 363,36 Euro

```

3.

Mehrgebühr für eine zweite Stichprobe

```

(Doppelprüfplan)

20 vH der Gebühren gemäß Z 1 und Z 2

```

4.

für die Prüfung von Maßbehältnissen oder

```

Schankgefäßen beim Hersteller oder Importeur

je Stichprobe .................................. 181,68 Euro

(2) Zerstörende Stichprobenprüfungen

(Stichprobenumfang 20 Stück je Los) ................. 218,01 Euro

(3) Bestimmungen der Dichte des Füllgutes

```

1.

wenn mit Aräometern möglich .................... 29,06 Euro

```

```

2.

in allen anderen Fällen ........................ 58,13 Euro

```

(4) Prüfung von Aufzeichnungen, Kennzeichnungen

oder betrieblichen Kontrollverfahren

```

1.

bis Losgröße ≤ 3 200 Packungen ................ 29,06 Euro

```

```

2.

Losgröße 3 200 Packungen ..................... 58,13 Euro

```

TARIF J

(Statistische Kontrolle von Messgeräten in staatlich akkreditierten

Beglaubigungsstellen, § 14a)

```

1.

Beglaubigungsstellen der Kategorie A ........... 1 308,11 Euro

```

```

2.

Beglaubigungsstellen der Kategorie B ........... 2 180,18 Euro

```

```

3.

Beglaubigungsstellen der Kategorie C ........... 4 360,37 Euro

```

```

4.

Beglaubigungsstellen der Kategorie D ........... 7 267,27 Euro

```

TARIF K

(Statistische Prüfung von Elektrizitätszählern zur Verlängerung der

Nacheichfrist, § 14b)

Je zu prüfendes Los ............................... 765,97 Euro

TARIF L

(Öffentliche Wägeanstalten, § 14d)

```

1.

Anmeldegebühr .................................. 72,67 Euro

```

```

2.

Kommissionierung:

```

Zeitgebühr gemäß Tarif F

TARIF M

(Erteilung von Sicherungszeichen, § 14e)

```

1.

Anmeldegebühr .................................. 50,87 Euro

```

```

2.

Erteilung der Ermächtigung ..................... 254,35 Euro

```

TARIF N

(Aufhebung einer Verwendungssperre, § 6)

```

1.

Grundgebühr .................................... 72,67 Euro

```

2.

Mehrgebühr:

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