Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung - GGBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-09-01
Letzte Aktualisierung 2018-05-25
Status Aufgehoben · 2005-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 117
Änderungshistorie JSON API
3.

ausgestellte Bescheinigungen (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und

4.

Verlängerungen der Gültigkeit der Bescheinigungen.

(5) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß § 23a mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in § 14 GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die vorgenannten Unterlagen dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß § 23 zu übersenden.

(6) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Lehrgänge rechtzeitig mitzuteilen.

(7) Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Lehrgänge durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Lehrgänge entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Lehrgänge zu widerrufen, wenn der anerkannte Lehrgangsveranstalter

1.

nicht mehr vertrauenswürdig ist oder

2.

nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder

3.

hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder

4.

die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder

5.

zulässt, dass Prüfungen bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.

Abkürzung

GGBV

Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen

§ 22. (1) Der Veranstalter hat die Lehrgänge in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß

1.

Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,

2.

Personen nicht unzumutbar belästigt werden und

3.

die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Die Dauer der Lehrgänge hat mindestens die in § 17 Abs. 1 bis 4 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.

(3) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(4) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Lehrgängen mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,

2.

absolvierte Lehrgänge einschließlich durchgeführter Prüfungen,

3.

ausgestellte Bescheinigungen (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und

4.

Verlängerungen der Gültigkeit der Bescheinigungen.

Bei Ausstellung ab 1. Jänner 2013 ist statt des Ausstellungsdatums die Nummer der Bescheinigung anzugeben.

(5) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß § 23a mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in § 14 GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die vorgenannten Unterlagen dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß § 23 zu übersenden.

(6) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Lehrgänge rechtzeitig mitzuteilen.

(7) Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Lehrgänge durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Lehrgänge entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Lehrgänge zu widerrufen, wenn der anerkannte Lehrgangsveranstalter

1.

nicht mehr vertrauenswürdig ist oder

2.

nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder

3.

hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder

4.

die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder

5.

zulässt, dass Prüfungen oder Ausstellungen von Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.

Abkürzung

GGBV

Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung

§ 23. (1) Die Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang (§ 15) zu erteilen oder zu verlängern.

(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer

1.

die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und

2.

die Prüfung persönlich ohne fremde Hilfe erfolgreich abgelegt hat. Zulässige Hilfsmittel sind Taschenrechner, Unterlagen gemäß § 19 Z 2 und 3 sowie Textausgaben von Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter von Bedeutung sind.

(3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist die Bescheinigung nicht oder entsprechend eingeschränkt auszustellen oder zu verlängern. Die Prüfung kann nach Ablauf einer vom Lehrpersonal festzulegenden Frist, frühestens jedoch nach zwei Wochen, wiederholt werden.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbaukurs darf nur dann bescheinigt werden, wenn der Teilnehmer zuvor den Basiskurs erfolgreich abgeschlossen hat.

(5) Für die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist das Datum der Prüfung des Basiskurses maßgebend.

(6) Hat der Lenker innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung eine Auffrischungsschulung erfolgreich besucht (Abs. 2), so ist die Bescheinigung um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes ihrer Gültigkeit, zu verlängern. Wird die Auffrischungsschulung mehr als zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Bescheinigung erfolgreich besucht, so ist die Bescheinigung um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Auffrischungsschulung, zu verlängern.

Prüfungen nach der Erstschulung

§ 23a. (1) Nach Abschluss der Erstschulung ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters eine Prüfung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften durchzuführen.

(2) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 3 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfasst

1.

für den Basiskurs 25 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 100 Punkte und die Dauer der Prüfung 50 Minuten beträgt und

2.

für jeden Aufbaukurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt.

(3) Die Prüfung gilt für den Basiskurs und für jeden Aufbaukurs als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils

1.

mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder

2.

mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.

Abkürzung

GGBV

Prüfungen nach der Erstschulung

§ 23a. (1) Nach Abschluss der Erstschulung ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters eine Prüfung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften durchzuführen.

(2) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 3 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfasst

1.

für den Basiskurs 25 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 100 Punkte und die Dauer der Prüfung 50 Minuten beträgt und

2.

für jeden Aufbaukurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt.

(3) Die Prüfung gilt für den Basiskurs und für jeden Aufbaukurs als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils

1.

mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder

2.

mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.

(4) Wird die schriftliche Prüfung durch mündliche Fragen ergänzt, so hat der Veranstalter schriftliche Aufzeichnungen über die Fragen und die Beurteilung der Antworten zu führen.

Prüfungen nach der Auffrischungsschulung

§ 23b. Nach Abschluss der Auffrischungsschulung ist eine Prüfung nach dem Verfahren des § 23a mit der Maßgabe durchzuführen, dass für Auswahl und Anzahl der Fragen eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl zugrunde gelegt wird.

Abkürzung

GGBV

Prüfungen nach der Auffrischungsschulung

§ 23b. Nach Abschluss der Auffrischungsschulung ist eine Prüfung nach dem Verfahren des § 23a in folgendem Umfang durchzuführen:

1.

für den Basiskurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt und

2.

für jeden Aufbaukurs 10 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 40 Punkte und die Dauer der Prüfung 20 Minuten beträgt.

Abkürzung

GGBV

Ausstellung der Bescheinigung

§ 23c. (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000. Dem Schulungsveranstalter ist bis zur Betriebsaufnahme eines GefahrgutlenkerInnen-Registers ein Zugang über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung der Bescheinigung, des Ausdrucks der vorläufigen Bescheinigung und der Erstellung der Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 4 einzurichten. Der Landeshauptmann hat dem Schulungsveranstalter mit der Anerkennung oder auf Antrag in einem ergänzenden Bescheid die Zugangsberechtigung zu erteilen und der BRZ GmbH zur Freischaltung folgende Daten zu übermitteln:

1.

Name und Anschrift des Schulungsveranstalters,

2.

Name und persönliche Emailadresse einer zeichnungsberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 2 Z 4,

3.

soweit vorhanden Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) und Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR) und

4.

die als Aussteller zu verwendende Bezeichnung.

Die zu verwendende Bezeichnung darf nicht mehr als 20 alphanumerische Zeichen umfassen und soll den Namen des Schulungsveranstalters oder dessen gängige Abkürzung erkennen lassen. Der Antrag hat einen Vorschlag für diese Bezeichnung sowie die Angaben zu Z 1 bis 3 zu enthalten. Verfügt der Schulungsveranstalter über Anerkennungsbescheide mehrerer Landeshauptleute oder einer anderen Behörde, so ist er beim Landeshauptmann seines Sitzes einzubringen. In letzterem Fall ist dem Antrag eine Kopie des Anerkennungsbescheides anzuschließen, auf den er sich bezieht. Endet die Anerkennung, so hat der Landeshauptmann die BRZ GmbH zu verständigen, die den Zugang zu sperren hat.

(2) Für Schulungen gemäß § 14 Abs. 6 und 7 GGBG, nach denen Bescheinigungen gemäß diesem Paragrafen ausgestellt werden sollen, hat das betreffende Bundesministerium die Mitteilung an die BRZ GmbH selbst durchzuführen. Als Ausstellerbezeichnung ist die aus § 1 Abs. 1 Bundesministeriengesetz jeweils abzuleitende Abkürzung zu verwenden.

(3) Der Schulungsveranstalter hat die für die Gewährleistung der Identität des Bescheinigungswerbers sowie die für die Ausstellung und Zusendung der Bescheinigung nach dem Muster gemäß 8.2.2.8.5 ADR erforderlichen Daten einzugeben. Das sind:

1.

Name,

2.

Vorname(n),

3.

Geburtsdatum und Geburtsort,

4.

Akademischer Titel,

5.

Anrede,

6.

Wohnadresse,

7.

Adresse, an die die Bescheinigung zu senden ist,

8.

Identitätsnachweis,

9.

Staatsangehörigkeit,

10.

Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss, in gescannter Form,

11.

Unterschrift in gescannter Form,

12.

Art der bestandenen Prüfung(en),

13.

Datum, bis zu dem die Bescheinigung gültig ist.

(4) Der Schulungsveranstalter hat jedem Teilnehmer nach erfolgreich abgelegter Prüfung die im Bestellsystem zur Verfügung gestellte vorläufige Bescheinigung gemäß Anhang 1 mit Prüfungsdatum sowie Name und Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person auszustellen und vom Teilnehmer unterzeichnen zu lassen. Diese ersetzt die Bescheinigung gemäß 8.2.2.8.5 ADR in deren Umfang für die Dauer von vier Wochen ab dem Datum der Prüfung für Beförderungen innerhalb Österreichs.

(5) Unabhängig von dieser Frist gilt die vorläufige Bescheinigung als Bestätigung der Schulung und Prüfung gegenüber anderen Schulungsveranstaltern, wenn bei diesen noch Aufbaukurse geplant sind und die Bescheinigung erst über den gesamten Schulungsumfang ausgestellt werden soll.

(6) Erteilt der Schulungsveranstalter den Auftrag zur Herstellung der Bescheinigung, so hat die BRZ GmbH den Datensatz dafür grundsätzlich täglich dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat sie grundsätzlich an jedem Arbeitstag zu übernehmen und spätestens am fünften Arbeitstag nach Einlangen die Bescheinigung zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die des Schulungsveranstalters anzugeben.

(7) Die neuerliche Ausstellung einer Bescheinigung ohne Schulung und Prüfung ist nur zulässig, wenn ohne Änderung der Geltungsdauer

1.

der Umstieg auf das Kartenformat,

2.

ein Duplikat einer abhanden gekommenen Bescheinigung oder

3.

die Vornahme von Berichtigungen

gewünscht wird. Der Schulungsveranstalter hat im Fall der Z 3 Hinweise auf den Inhalt der Berichtigung und vorgelegte Nachweise einzugeben. Auch in diesen Fällen ist eine vorläufige Bescheinigung auszustellen. Verfügt im Fall der Z 2 der ursprüngliche Schulungsveranstalter nicht über einen Zugang gemäß Abs. 1 oder sind die Unterlagen gemäß § 22 Abs. 5 zur Hinterlegung übersandt worden, so hat der Landeshauptmann, der über diese Unterlagen oder die Verzeichnisse gemäß § 14 Abs. 2 GGBG verfügt, zum Zweck der neuerlichen Ausstellung bei anderen Schulungsveranstaltern eine Bestätigung über die bestehende Bescheinigung oder abgelegte Prüfungen auszustellen.

(8) Dem Hersteller und Versender der Bescheinigung ist Kostenersatz in Höhe von 9,90 Euro zu leisten. Dieser ist mit den Schulungsveranstaltern mittels Sammelrechnung ein Mal pro Quartal abzurechnen. Für den Ersatz der Betriebskosten des Bestellsystems hat der Schulungsveranstalter dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei gleichfalls quartalsmäßiger Abrechnung 9,- Euro je Bescheinigung zu leisten.

(9) Zugriff auf die in Abs. 2 angeführten Daten und die damit verbundenen Verfahrensdaten hat nur jener Schulungsveranstalter, der sie eingegeben oder ihre automatisierte Erstellung bewirkt hat.

Abkürzung

GGBV

Ausstellung der Bescheinigung

§ 23c. (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Dem Schulungsveranstalter ist bis zur Betriebsaufnahme eines GefahrgutlenkerInnen-Registers ein Zugang über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung der Bescheinigung, des Ausdrucks der vorläufigen Bescheinigung und der Erstellung der Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 4 einzurichten. Der Landeshauptmann hat dem Schulungsveranstalter mit der Anerkennung oder auf Antrag in einem ergänzenden Bescheid die Zugangsberechtigung zu erteilen und der BRZ GmbH zur Freischaltung folgende Daten zu übermitteln:

1.

Name und Anschrift des Schulungsveranstalters,

2.

Name und persönliche Emailadresse einer zeichnungsberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 2 Z 4,

3.

soweit vorhanden Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) und Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR) und

4.

die als Aussteller zu verwendende Bezeichnung.

Die zu verwendende Bezeichnung darf nicht mehr als 20 alphanumerische Zeichen umfassen und soll den Namen des Schulungsveranstalters oder dessen gängige Abkürzung erkennen lassen. Der Antrag hat einen Vorschlag für diese Bezeichnung sowie die Angaben zu Z 1 bis 3 zu enthalten. Verfügt der Schulungsveranstalter über Anerkennungsbescheide mehrerer Landeshauptleute oder einer anderen Behörde, so ist er beim Landeshauptmann seines Sitzes einzubringen. In letzterem Fall ist dem Antrag eine Kopie des Anerkennungsbescheides anzuschließen, auf den er sich bezieht. Endet die Anerkennung, so hat der Landeshauptmann die BRZ GmbH zu verständigen, die den Zugang zu sperren hat.

(2) Für Schulungen gemäß § 14 Abs. 6 und 7 GGBG, nach denen Bescheinigungen gemäß diesem Paragrafen ausgestellt werden sollen, hat das betreffende Bundesministerium die Mitteilung an die BRZ GmbH selbst durchzuführen. Als Ausstellerbezeichnung ist die aus § 1 Abs. 1 Bundesministeriengesetz jeweils abzuleitende Abkürzung zu verwenden.

(3) Der Schulungsveranstalter hat die für die Gewährleistung der Identität des Bescheinigungswerbers sowie die für die Ausstellung und Zusendung der Bescheinigung nach dem Muster gemäß 8.2.2.8.5 ADR erforderlichen Daten einzugeben. Das sind:

1.

Name,

2.

Vorname(n),

3.

Geburtsdatum und Geburtsort,

4.

Akademischer Titel,

5.

Anrede,

6.

Wohnadresse,

7.

Adresse, an die die Bescheinigung zu senden ist,

8.

Identitätsnachweis,

9.

Staatsangehörigkeit,

10.

Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss, in gescannter Form,

11.

Unterschrift in gescannter Form,

12.

Art der bestandenen Prüfung(en),

13.

Datum, bis zu dem die Bescheinigung gültig ist.

(4) Der Schulungsveranstalter hat jedem Teilnehmer nach erfolgreich abgelegter Prüfung die im Bestellsystem zur Verfügung gestellte vorläufige Bescheinigung gemäß Anhang 1 mit Prüfungsdatum sowie Name und Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person auszustellen und vom Teilnehmer unterzeichnen zu lassen. Diese ersetzt die Bescheinigung gemäß 8.2.2.8.5 ADR in deren Umfang für die Dauer von vier Wochen ab dem Datum der Prüfung für Beförderungen innerhalb Österreichs.

(5) Unabhängig von dieser Frist gilt die vorläufige Bescheinigung als Bestätigung der Schulung und Prüfung gegenüber anderen Schulungsveranstaltern, wenn bei diesen noch Aufbaukurse geplant sind und die Bescheinigung erst über den gesamten Schulungsumfang ausgestellt werden soll.

(6) Erteilt der Schulungsveranstalter den Auftrag zur Herstellung der Bescheinigung, so hat die BRZ GmbH den Datensatz dafür grundsätzlich täglich dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat sie grundsätzlich an jedem Arbeitstag zu übernehmen und spätestens am fünften Arbeitstag nach Einlangen die Bescheinigung zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die des Schulungsveranstalters anzugeben.

(7) Die neuerliche Ausstellung einer Bescheinigung ohne Schulung und Prüfung ist nur zulässig, wenn ohne Änderung der Geltungsdauer

1.

der Umstieg auf das Kartenformat,

2.

ein Duplikat einer abhanden gekommenen Bescheinigung oder

3.

die Vornahme von Berichtigungen

gewünscht wird. Der Schulungsveranstalter hat im Fall der Z 3 Hinweise auf den Inhalt der Berichtigung und vorgelegte Nachweise einzugeben. Auch in diesen Fällen ist eine vorläufige Bescheinigung auszustellen. Verfügt im Fall der Z 2 der ursprüngliche Schulungsveranstalter nicht über einen Zugang gemäß Abs. 1 oder sind die Unterlagen gemäß § 22 Abs. 5 zur Hinterlegung übersandt worden, so hat der Landeshauptmann, der über diese Unterlagen oder die Verzeichnisse gemäß § 14 Abs. 2 GGBG verfügt, zum Zweck der neuerlichen Ausstellung bei anderen Schulungsveranstaltern eine Bestätigung über die bestehende Bescheinigung oder abgelegte Prüfungen auszustellen.

(8) Dem Hersteller und Versender der Bescheinigung ist Kostenersatz in Höhe von 9,90 Euro zu leisten. Dieser ist mit den Schulungsveranstaltern mittels Sammelrechnung ein Mal pro Quartal abzurechnen. Für den Ersatz der Betriebskosten des Bestellsystems hat der Schulungsveranstalter dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei gleichfalls quartalsmäßiger Abrechnung 9,- Euro je Bescheinigung zu leisten.

(9) Zugriff auf die in Abs. 2 angeführten Daten und die damit verbundenen Verfahrensdaten hat nur jener Schulungsveranstalter, der sie eingegeben oder ihre automatisierte Erstellung bewirkt hat.

Abkürzung

GGBV

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

§ 24. (1) Die Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen haben sicherzustellen, daß

1.

Kosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (§ 49 Abs. 3 Z 23 ASVG und § 26 Z 3 EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung gemäß § 14 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und

2.

solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die zur Absolvierung der besonderen Ausbildung gemäß § 14 GGBG nötige Zeit eingeräumt wird und die für Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die erforderlichen Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen gemäß § 14 GGBG von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern lenken und die der Schulungsverpflichtung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG genannten Vorschriften unterliegen, gelten als angeordnet im Sinne von Abs. 1.

3.

Abschnitt

Schulung anderer an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligter

Personen

Beförderung auf der Straße

§ 25. Fällt eine in den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung nicht unter die vorstehenden Abschnitte dieser Verordnung und wird sie nicht vom Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG durchgeführt oder überwacht, so hat sie durch Lehrpersonal zu erfolgen, dessen Qualifikationen jenen der §§ 5 oder 18 entsprechen.

3.

Abschnitt

Schulung an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und

auf der Schiene beteiligter anderer Personen

Beförderung auf der Straße

§ 25. Fällt eine in den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung nicht unter die vorstehenden Abschnitte dieser Verordnung und wird sie nicht vom Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG durchgeführt oder überwacht, so hat sie durch Lehrpersonal zu erfolgen, dessen Qualifikationen jenen der §§ 5 oder 18 entsprechen.

Abkürzung

GGBV

3.

Abschnitt

Unterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sind

Lehrpersonal

§ 25. Sehen die gemäß § 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften die Unterweisung von Personal vor, die nicht als Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Gefahrgutlenkern und Sachkundigen besonders geregelt ist, so darf diese Unterweisung nur von Gefahrgutbeauftragten der betreffenden Unternehmen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden oder durch Lehrpersonal erfolgen, das die Qualifikationen aufweist, die für die genannten besonders geregelten Ausbildungen für den jeweiligen Verkehrsträger vorgeschrieben sind.

4.

Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

§ 26. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 99/133/A notifiziert.

Beförderung auf der Schiene

§ 26. Fällt eine in den gemäß § 2 Z 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung nicht unter den 1. Abschnitt dieser Verordnung und wird sie nicht vom Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG durchgeführt oder überwacht, so hat sie durch Lehrpersonal zu erfolgen, dessen Qualifikationen jenen des § 5 entsprechen.

Abkürzung

GGBV

Dokumentation

§ 26. Die in den gemäß § 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß § 25 ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Unterweisung aufzubewahren.

4.

Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen

Geltung, Organisation

§ 27. (1) Dieser Abschnitt gilt für die in den gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung.

(2) Die Schulung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.

(3) Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf drei Jahre befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.

(4) Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 35 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.

(5) Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 24b GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt als erteilt für

1.

Lehrgänge, die der STCW - Verordnung, BGBl. II Nr. 228/2000 unterliegen und

2.

Lehrgänge, in denen an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligte Personen von einer ihrem Unternehmen angehörenden Person geschult werden, die über ein gültiges Zeugnis über die Schulung gemäß diesem Abschnitt verfügt

Abkürzung

GGBV

4.

Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen

Geltung, Organisation

§ 27. (1) Dieser Abschnitt gilt für die in den gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung.

(2) Die Schulung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.

(3) Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf drei Jahre befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.

(4) Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 35 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.

(5) Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 31 GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt als erteilt für

1.

Lehrgänge, die der STCW – Verordnung, BGBl. II Nr. 228/2000 unterliegen und

2.

Lehrgänge, in denen an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligte Personen von einer ihrem Unternehmen angehörenden Person geschult werden, die über ein gültiges Zeugnis über die Schulung gemäß diesem Abschnitt verfügt

Für alle anderen Lehrgänge hat die Anerkennung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 28. (1) Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten Beteiligten

1.

Einstufen,

2.

Verpacken,

3.

Beschriften, Markieren, Kennzeichnen und Plakatieren,

4.

Be- und Entladen von Cargo Transport Units (CTU),

5.

Ausfertigen von Beförderungsdokumenten,

6.

Anbieten zur Beförderung,

7.

Annehmen zur Beförderung,

8.

Umgang mit den Gütern während der Beförderung,

9.

Ausarbeiten von Lade-/Stauplänen,

10.

Laden auf Schiffe und Löschen von diesen,

11.

Befördern,

12.

Durchsetzen oder Überwachen oder Überprüfen der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen und

13.

sonstige Tätigkeiten.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,

2.

den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),

3.

die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,

4.

die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und

5.

gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:

1.

Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,

2.

detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen und Zeitplänen,

3.

Lehrmittel,

4.

Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,

5.

Katalog der Prüfungsfragen und

6.

ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.

(4) Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 24b GGBG:

1.

Änderung des Namens des Veranstalters,

2.

Änderung des Umfangs der Anerkennung und

3.

Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 24b GGBG aufscheinen, und

4.

Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Abkürzung

GGBV

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 28. (1) Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten Beteiligten

1.

Einstufen,

2.

Verpacken,

3.

Beschriften, Markieren, Kennzeichnen und Plakatieren,

4.

Be- und Entladen von Cargo Transport Units (CTU),

5.

Ausfertigen von Beförderungsdokumenten,

6.

Anbieten zur Beförderung,

7.

Annehmen zur Beförderung,

8.

Umgang mit den Gütern während der Beförderung,

9.

Ausarbeiten von Lade-/Stauplänen,

10.

Laden auf Schiffe und Löschen von diesen,

11.

Befördern,

12.

Durchsetzen oder Überwachen oder Überprüfen der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen und

13.

sonstige Tätigkeiten.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,

2.

den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),

3.

die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,

4.

die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und

5.

gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:

1.

Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,

2.

detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen und Zeitplänen,

3.

Lehrmittel,

4.

Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,

5.

Katalog der Prüfungsfragen und

6.

ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.

(4) Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 31 GGBG:

1.

Änderung des Namens des Veranstalters,

2.

Änderung des Umfangs der Anerkennung und

3.

Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 31 GGBG aufscheinen, und

4.

Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Qualifikationen des Veranstalters

§ 29. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

1.

Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und

2.

Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 24b Abs. 2 GGBG.

Abkürzung

GGBV

Qualifikationen des Veranstalters

§ 29. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

1.

Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und

2.

Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 GGBG.

Abkürzung

GGBV

Dauer der Schulungen

§ 30. (1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

1.

Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 Z 6, 7, 9, 11 oder 12 genannte einschließen 32 UE,

2.

Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 sonst genannte einschließen 8 UE,

3.

Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 1 16 UE und

4.

Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 2 4 UE.

(2) Schulungsprogrammen der Erstschulung für

1.

Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning oder

2.

Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.

(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.

(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Abkürzung

GGBV

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 31. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:

1.

ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr und

2.

entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.

Abkürzung

GGBV

Lehrmittel

§ 32. Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

1.

Vorschriftenmaterial,

2.

schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,

3.

Begleitpapiere und

4.

audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

Abkürzung

GGBV

Teilnehmerzahl

§ 33. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrunde zu legen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, dass dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch

1.

höhere als die in § 30 genannten Zeitansätze oder

2.

einen Stationsbetrieb oder

3.

andere geeignete organisatorische Maßnahmen.

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 34. (1) Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass

1.

Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,

2.

Personen nicht unzumutbar belästigt werden und

3.

die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(3) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,

2.

absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,

3.

ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und

4.

Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.

(4) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 3 mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden.

Abkürzung

GGBV

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 34. (1) Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass

1.

Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,

2.

Personen nicht unzumutbar belästigt werden und

3.

die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(3) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,

2.

absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,

3.

ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und

4.

Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.

(4) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 3 sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß § 36 Abs. 5 mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden.

Abkürzung

GGBV

Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

§ 35. (1) Die Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 27) durchgeführten Schulung zu erfolgen.

(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer

1.

die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und

2.

die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben der gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß § 32 Z 2.

(3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist das Zeugnis nicht auszustellen oder seine Geltungsdauer nicht zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.

(4) Für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.

(5) Hat der Inhaber des Zeugnisses innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Wiederholungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes der Geltungsdauer, zu verlängern. Hat der Inhaber des Zeugnisses mehr als ein Jahr vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer erfolgreich an einer solchen Wiederholungsschulung teilgenommen, so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Wiederholungsschulung, zu verlängern.

Prüfungen

§ 36. (1) Nach Abschluss der Schulung ist vom Lehrpersonal des Veranstalters eine Prüfung durchzuführen, in welcher der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit der ihn betreffenden Personengruppe erforderlich sind, sowie im Falle der Wiederholungsschulung, dass er sich mit seinen Kenntnissen auf dem aktuellen Stand befindet.

(2) Die Prüfung muss den Aspekten angepasst sein, mit denen die betreffende Personengruppe auf Grund der gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften mindestens vertraut sein muss.

(3) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 4 Z 2 durch eine mündliche Prüfung ergänzt. Sie umfasst

1.

bei der Prüfung nach der Erstschulung mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort und bis zu fünf weitere Fragen mit zur Auswahl stehenden Antworten, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl insgesamt 100 Punkte und die Dauer der Prüfung insgesamt 120 Minuten beträgt und

2.

bei der Prüfung nach der Wiederholungsschulung Fragen, deren Auswahl und Anzahl eine erreichbare Höchstpunktezahl von insgesamt 50 Punkten und eine Prüfungsdauer von 60 Minuten zugrunde liegt.

(4) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils

1.

mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder

2.

mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.

Abkürzung

GGBV

Prüfungen

§ 36. (1) Nach Abschluss der Schulung ist vom Lehrpersonal des Veranstalters eine Prüfung durchzuführen, in welcher der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit der ihn betreffenden Personengruppe erforderlich sind, sowie im Falle der Wiederholungsschulung, dass er sich mit seinen Kenntnissen auf dem aktuellen Stand befindet.

(2) Die Prüfung muss den Aspekten angepasst sein, mit denen die betreffende Personengruppe auf Grund der gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften mindestens vertraut sein muss.

(3) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 4 Z 2 durch eine mündliche Prüfung ergänzt. Sie umfasst

1.

bei der Prüfung nach der Erstschulung mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort und bis zu fünf weitere Fragen mit zur Auswahl stehenden Antworten, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl insgesamt 100 Punkte und die Dauer der Prüfung insgesamt 120 Minuten beträgt und

2.

bei der Prüfung nach der Wiederholungsschulung Fragen, deren Auswahl und Anzahl eine erreichbare Höchstpunktezahl von insgesamt 50 Punkten und eine Prüfungsdauer von 60 Minuten zugrunde liegt.

(4) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils

1.

mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder

2.

mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.

(5) Wird die schriftliche Prüfung durch mündliche Fragen ergänzt, so hat der Veranstalter schriftliche Aufzeichnungen über die Fragen und die Beurteilung der Antworten zu führen.

Abkürzung

GGBV

Durchführung der Prüfung

§ 37. Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung

1.

die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,

2.

für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und

3.

die Kosten der Prüfung zu tragen.

5.

Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen

Geltung, Organisation

§ 38. (1) Die in den gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften für die darin genannten Personengruppen vorgeschriebene Ausbildung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.

(2) Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf 24 Monate befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein. Das Zeugnis und die darin enthaltenen Eintragungen dürfen auch in englischer Sprache verfasst sein.

(3) Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 46 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.

(4) Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß § 24c GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, die

1.

im Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß AOCV, BGBl. II Nr. 425/2004 idF BGBl. II Nr. 528/2004 genehmigt worden sind oder

2.

von einer Ausbildungsbewilligung gemäß § 42 Luftfahrtgesetz erfasst sind.

Abkürzung

GGBV

5.

Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen

Geltung, Organisation

§ 38. (1) Die in den gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften für die darin genannten Personengruppen vorgeschriebene Ausbildung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.

(2) Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf 24 Monate befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein. Das Zeugnis und die darin enthaltenen Eintragungen dürfen auch in englischer Sprache verfasst sein.

(3) Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 46 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.

(4) Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß § 33 GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, die

1.

im Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung genehmigt worden sind oder

2.

von einer Ausbildungsgenehmigung gemäß § 46 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind.

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 39. (1) Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 38 Abs. 4 Z 1 oder 2 fallen, für Personal, das:

1.

bei Absendern von Gefahrgut und Agenten solcher Absender entsprechend tätig ist oder

2.

bei Verpackern von Gefahrgut entsprechend tätig ist oder

3.

bei Spediteuren an der Behandlung von Gefahrgut beteiligt ist oder

4.

bei Spediteuren an der Behandlung von Fracht (andere als Gefahrgut) beteiligt ist oder

5.

bei Spediteuren an der Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht beteiligt ist oder

6.

bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Gefahrgutannahme befasst ist oder

7.

bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Frachtannahme (andere als Gefahrgut) befasst ist oder

8.

bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten für die Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht und Gepäck verantwortlich ist oder

9.

bei der Passagierabfertigung tätig ist oder

10.

zur Flugbesatzung gehört und mit der Beladeplanung befasst ist oder

11.

zur Besatzung (andere als Flugbesatzung) gehört oder

12.

zum Sicherungspersonal gehört und mit der Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck sowie von Fracht befasst ist.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,

2.

den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),

3.

die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,

4.

die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und

5.

gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:

1.

Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,

2.

detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen, Zeitplänen und Prüfungsprogrammen,

3.

Lehrmittel, bei e-Learning: entsprechendes Lernprogramm,

4.

Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.

(4) Der Veranstalter hat der Behörde, die den Anerkennungsbescheid erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 24c GGBG:

1.

Änderung des Namens des Veranstalters,

2.

Änderung des Umfangs der Anerkennung und

3.

Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 24c GGBG aufscheinen, und

4.

Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Abkürzung

GGBV

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 39. (1) Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 38 Abs. 4 Z 1 oder 2 fallen, für Personal, das:

1.

bei Absendern von Gefahrgut und Agenten solcher Absender entsprechend tätig ist oder

2.

bei Verpackern von Gefahrgut entsprechend tätig ist oder

3.

bei Spediteuren an der Behandlung von Gefahrgut beteiligt ist oder

4.

bei Spediteuren an der Behandlung von Fracht (andere als Gefahrgut) beteiligt ist oder

5.

bei Spediteuren an der Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht beteiligt ist oder

6.

bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Gefahrgutannahme befasst ist oder

7.

bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Frachtannahme (andere als Gefahrgut) befasst ist oder

8.

bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten für die Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht und Gepäck verantwortlich ist oder

9.

bei der Passagierabfertigung tätig ist oder

10.

zur Flugbesatzung gehört und mit der Beladeplanung befasst ist oder

11.

zur Besatzung (andere als Flugbesatzung) gehört oder

12.

zum Sicherungspersonal gehört und mit der Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck sowie von Fracht befasst ist.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,

2.

den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),

3.

die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,

4.

die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und

5.

gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:

1.

Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,

2.

detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen, Zeitplänen und Prüfungsprogrammen,

3.

Lehrmittel, bei e-Learning: entsprechendes Lernprogramm,

4.

Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.

(4) Der Veranstalter hat der Behörde, die den Anerkennungsbescheid erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 33 GGBG:

1.

Änderung des Namens des Veranstalters,

2.

Änderung des Umfangs der Anerkennung und

3.

Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 33 GGBG aufscheinen, und

4.

Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Qualifikationen des Veranstalters

§ 40. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

1.

Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und

2.

Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 24c Abs. 2 GGBG.

Abkürzung

GGBV

Qualifikationen des Veranstalters

§ 40. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

1.

Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und

2.

Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 2 GGBG.

Abkürzung

GGBV

Dauer der Schulungen

§ 41. (1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

1.

Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 39 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 genannte einschließen 32 UE,

2.

Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 39 Abs. 1 sonst genannte einschließen 16 UE,

3.

Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 1 16 UE und

4.

Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 2 8 UE.

(2) Schulungsprogrammen für

1.

Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e – Learning oder

2.

Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.

(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.

(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Abkürzung

GGBV

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 42. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:

1.

ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr und

2.

entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.

Abkürzung

GGBV

Lehrmittel

§ 43. Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

1.

Vorschriftenmaterial,

2.

schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,

3.

Begleitpapiere und

4.

audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

Abkürzung

GGBV

Teilnehmerzahl

§ 44. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrunde zu legen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, dass dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch

1.

höhere als die in § 41 genannten Zeitansätze oder

2.

einen Stationsbetrieb oder

3.

andere geeignete organisatorische Maßnahmen.

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 45. (1) Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass

1.

Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,

2.

Personen nicht unzumutbar belästigt werden und

3.

die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(3) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit,

2.

absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,

3.

ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und

4.

Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.

(4) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 3 mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(5) Der Veranstalter hat Informationen über Termin und Ort von Schulungen möglichst umgehend nach deren Festlegung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen. Dieser kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden.

Abkürzung

GGBV

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 45. (1) Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass

1.

Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,

2.

Personen nicht unzumutbar belästigt werden und

3.

die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.

(2) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.

(3) Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:

1.

Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit,

2.

absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,

3.

ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und

4.

Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.

(4) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 3 mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und der Behörde, die den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen.

(5) Der Veranstalter hat Informationen über Termin und Ort von Schulungen möglichst umgehend nach deren Festlegung der Behörde, die den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, zur Verfügung zu stellen. Diese kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung und den geltenden Vorschriften durchgeführt werden.

Abkürzung

GGBV

Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

§ 46. (1) Die Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 38) durchgeführten Schulung zu erfolgen.

(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer

1.

die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und

2.

die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben der gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften oder der Vorschriften, welche diese Vorschriften übernehmen und ergänzen, abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß § 43 Z 2.

(3) Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist das Zeugnis nicht auszustellen oder seine Geltungsdauer nicht zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.

(4) Für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.

(5) Hat der Inhaber des Zeugnisses innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Wiederholungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist das Zeugnis um 24 Monate, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes der Geltungsdauer, zu verlängern. Hat der Inhaber des Zeugnisses mehr als sechs Monate vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer erfolgreich an einer solchen Wiederholungsschulung teilgenommen, so ist das Zeugnis um 24 Monate, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Wiederholungsschulung, zu verlängern.

Abkürzung

GGBV

Prüfungen

§ 47. (1) Nach Abschluss der Schulung ist eine schriftliche Prüfung oder ein rechnergesteuerter genehmigter Abschlusstest durchzuführen, worin der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit der ihn betreffenden Personengruppe (§ 39 Abs. 1) erforderlich sind, sowie im Falle der Wiederholungsschulung, dass er sich mit seinen Kenntnissen auf dem aktuellen Stand befindet.

(2) Die Prüfung muss den Aspekten angepasst sein, mit denen die betreffende Personengruppe auf Grund der gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften mindestens vertraut sein muss.

(3) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80% einer zu erreichenden Höchstpunktezahl erreicht werden.

Abkürzung

GGBV

Durchführung der Prüfung

§ 48. Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung

1.

für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und

2.

die Kosten der Prüfung zu tragen.

Abkürzung

GGBV

6.

Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

§ 49. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18 unter der Notifikationsnummer 2004/263/A notifiziert.

In-Kraft-Treten

§ 50. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

Abkürzung

GGBV

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 50. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/61/EU zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 233 vom 03.09.2010 S. 27, in österreichisches Recht umgesetzt.

In-Kraft-Treten

§ 51. Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 214/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

Abkürzung

GGBV

In-Kraft-Treten

§ 51. (1) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 214/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 43/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Abkürzung

GGBV

In-Kraft-Treten

§ 51. (1) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 214/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 43/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Änderung des § 23c Abs. 1 sowie des Musters zu § 23c Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

GGBV

Übergangsbestimmungen

§ 52. Im Jänner 2013 dürfen Veranstalter von Gefahrgutlenker-Schulungen, die noch keinen Zugang zum elektronischen Bestellsystem gemäß § 23c haben, die vorläufige Bescheinigung ohne dessen Nutzung nach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf seiner Homepage publizierten Muster ausstellen.

Abkürzung

GGBV

Vorläufige

ADR-SCHULUNGSBESCHEINIGUNG FÜR FAHRZEUGFÜHRER

für Beförderungen innerhalb Österreichs

NR. DER BESCHEINIGUNG: ......................................................................................................................

NAME: ............................................................................................................................................................

VORNAME(N): ..............................................................................................................................................

GEBURTSDATUM (TT/MM/JJJJ): ..............................................................................................................

STAATSANGEHÖRIGKEIT: .......................................................................................................................

AUSSTELLERBEZEICHNUNG: ..................................................................................................................

1 1
2 2
3 3
4.1, 4.2, 4.3 4.1, 4.2, 4.3
5.1, 5.2 5.1, 5.2
6.1, 6.2 6.1, 6.2
7 7
8 8
9 9
1) Nicht zutreffendes ist zu streichen.
................................................................................ ..................................................................................
Zeichnungsberechtigte(r) (§ 15 (2) Z 4 GGBV): Bescheinigungswerber(in):
Prüfungsdatum, Name, Unterschrift Unterschrift

Hinweise für Bescheinigungswerber:

– Diese vorläufige Bescheinigung gilt nur für Beförderungen innerhalb Österreichs und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis bis zum Erhalt der Bescheinigung im Kartenformat, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen ab dem Datum der Prüfung.

– Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die richtige Wiedergabe Ihrer persönlichen Daten und stimmen der Überlassung der für die Bescheinigung im Kartenformat erforderlichen Daten an den Hersteller ausschließlich zu diesem Zweck zu.

– Sollten Sie die Schulungsbescheinigung im Kartenformat bestellt, 14 Tage nach Abschluss der Ausbildung aber noch nicht erhalten haben, werden Sie ersucht, sich mit Ihrem Schulungsveranstalter in Verbindung zu setzen.

Als Zustelladresse haben Sie angegeben:

..........................................................................................................................................................................

– Unabhängig von den genannten Fristen gilt diese vorläufige Bescheinigung als Bestätigung der Schulung und Prüfung gegenüber anderen Schulungsveranstaltern, wenn Sie bei diesen noch Aufbaukurse planen und die Bescheinigung erst über den gesamten Schulungsumfang ausgestellt werden soll.

Abkürzung

GGBV

Vorläufige

ADR-SCHULUNGSBESCHEINIGUNG FÜR FAHRZEUGFÜHRER

für Beförderungen innerhalb Österreichs

NR. DER BESCHEINIGUNG: ......................................................................................................................

NAME: ............................................................................................................................................................

VORNAME(N): ..............................................................................................................................................

GEBURTSDATUM (TT/MM/JJJJ): ..............................................................................................................

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.