Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-09-15
Letzte Aktualisierung 2013-04-09
Status Aufgehoben · 2018-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API

(8) Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 oder die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, daß eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.

(9) Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben oder liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vor, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich mit Bescheid zu löschen. Ebenso ist die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich mit Bescheid zu löschen, wenn die bis spätestens 30. November des Jahres fällige Folgemeldung gemäß Abs. 6 nicht erstattet wurde. Die gegen den Bescheid eingebrachten Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.

Abkürzung

RSV

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94

3.

Abschnitt

Veranstalterverzeichnis

§ 9. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) zu führen.

(2) Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:

1.

den Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten;

2.

die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist;

3.

die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer);

4.

die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3;

5.

den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2;

6.

den Abwickler gemäß § 2 Z 6;

7.

gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5;

(3) Gewerbetreibende, die beabsichtigen, Pauschalreisen zu veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.

(4) Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen, wobei die in den Z 2 und 3 genannten Angaben durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen sind:

1.

das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6;

2.

a) den Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr, und

b)

das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 2 unter Angabe der Beförderungsarten;

3.

Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 im laufenden Wirtschaftsjahr;

4.

den Abwickler gemäß § 2 Z 6.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.

(6) Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen, wobei die in den Z 2 und 3 genannten Angaben durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen sind:

1.

das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6;

2.

a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit der letzten zwölf Monate und

b)

bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem Umsatz der letzten zwölf Monate um mehr als 5 vH den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,

c)

das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 2 unter Angabe der Beförderungsarten;

3.

Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5;

4.

den Abwickler gemäß § 2 Z 6.

(7) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 6 zu prüfen, ob der Veranstalter dem Abs. 6 entsprochen hat. Wurde dem Abs. 6 nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Veranstalter aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

(8) Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten:

1.

jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um 5 vH übersteigt, und

2.

jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.

(9) Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.

(10) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich mit Bescheid zu löschen, wenn

1.

die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben ist,

2.

die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis aus anderen als den in Abs. 11 genannten Fällen nicht mehr vorliegt,

3.

eine Insolvenz des Veranstalters gemäß § 1 Abs. 3 vorliegt,

4.

der Veranstalter nicht unverzüglich die Meldung gemäß Abs. 7 Z 1 erstattet hat, oder

5.

der Veranstalter, trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, gemäß Abs. 7 zweiter Satz die fällige Folgemeldung gemäß Abs. 6 nicht erstattet hat.

(11) Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis erlischt, wenn

1.

die für die Ausübung der Veranstaltertätigkeit erforderliche Gewerbeberechtigung des Veranstalters nicht mehr gegeben ist, oder

2.

der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Einstellung der Veranstaltertätigkeit angezeigt hat.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in diesen Fällen die Eintragung im Veranstalterverzeichnis unverzüglich zu entfernen.

(12) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.

4.

Abschnitt

Kontrolle der Risikoabdeckung

Beirat

§ 10. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 und der Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 obliegt.

(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen:

1.

die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 9 Abs. 4

gemäß § 9 Abs. 8 an den Bundesminister für wirtschaftliche

2.

die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den §§ 4

(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Beamter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Reisebüros der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Veranstalter von Flugpauschalreisen und zwei Mitglieder Vermittler von Pauschalreisen zu sein haben. Das sechste und siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammenzutreten und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten.

(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlußfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, daß die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(7) Der Veranstalter hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.

(8) Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.

(9) Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.

4.

Abschnitt

Kontrolle der Risikoabdeckung

Beirat

§ 10. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 und der Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 obliegt.

(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen:

1.

die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 und Z 3 lit. b, gemäß § 9 Abs. 6 Z 2, gemäß § 9 Abs. 7 und gemäß § 9 Abs. 8 an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und

2.

die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den §§ 4 und 6.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Beamter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Reisebüros der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Veranstalter von Flugpauschalreisen und zwei Mitglieder Vermittler von Pauschalreisen zu sein haben. Das sechste und siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Monate zusammenzutreten und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten.

(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlußfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, daß die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(7) Der Veranstalter hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.

(8) Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.

(9) Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.

4.

Abschnitt

Kontrolle der Risikoabdeckung

Beirat

§ 10. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 und der Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 obliegt.

(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen:

1.

die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 9 Abs. 4 Z 2, gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 und gemäß § 9 Abs. 7 an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und

2.

die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den §§ 4 und 6.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Beamter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Reisebüros der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Veranstalter von Flugpauschalreisen und zwei Mitglieder Vermittler von Pauschalreisen zu sein haben. Das sechste und siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Monate zusammenzutreten und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten.

(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlußfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, daß die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(7) Der Veranstalter hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.

(8) Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.

(9) Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.

Abkürzung

RSV

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94

4.

Abschnitt

Kontrolle der Risikoabdeckung

Beirat

§ 10. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat einen Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 obliegt.

(2) Der Beirat hat insbesondere zu überprüfen:

1.

die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 9 Abs. 4 Z 2, gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 und gemäß § 9 Abs. 8 Z 1 an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und

2.

die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den §§ 4 und 6.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Reisebüros der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Veranstalter von Flugpauschalreisen und zwei Mitglieder Vermittler von Pauschalreisen zu sein haben. Das sechste und siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen der Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Monate zusammenzutreten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten.

(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlussfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, dass die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(7) Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.

(8) Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.

(9) Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.

5.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.

(2) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, daß er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.

5.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

Pauschalreisen veranstaltet, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;

2.

Pauschalreisen veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 eingetragen zu sein;

3.

sich einer fremden Eintragungsnummer bedient.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 nicht aufnimmt oder unrichtige Angaben veröffentlicht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer gegen Gebote und Verbote dieser Verordnung zuwiderhandelt, die nicht bereits gemäß den Abs. 1 und 2 unter Strafe gestellt sind.

(4) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.

5.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

Pauschalreisen veranstaltet, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;

2.

Pauschalreisen veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 eingetragen zu sein;

3.

sich einer fremden Eintragungsnummer bedient.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 nicht aufnimmt oder unrichtige Angaben veröffentlicht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer gegen Gebote und Verbote dieser Verordnung zuwiderhandelt, die nicht bereits gemäß den Abs. 1 und 2 unter Strafe gestellt sind.

(4) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.

Abkürzung

RSV

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94

5.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 11. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(4) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.

§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV), BGBl. II Nr. 10/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 118/1998 außer Kraft.

§ 12. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV), BGBl. II Nr. 10/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 118/1998 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Abs. 2 und 3 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 12. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV), BGBl. II Nr. 10/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 118/1998 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Abs. 2 und 3 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 4, § 7 Abs. 1 Z 5, § 8, § 9 Abs. 4, 6 und 7, § 10 Abs. 5 und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 12. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV), BGBl. II Nr. 10/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 118/1998 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Abs. 2 und 3 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 4, § 7 Abs. 1 Z 5, § 8, § 9 Abs. 4, 6 und 7, § 10 Abs. 5 und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Veranstalter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2012 im Veranstalterverzeichnis eingetragen sind, müssen der Verordnung idF BGBl. II Nr. 275/2012 mit der gemäß § 9 Abs. 6 zu erstattenden Meldung, spätestens jedoch mit 1. Dezember 2012 entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Verordnung BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2006, weiter. Im Falle der Vermittlung von Pauschalreisen eines Veranstalters, auf den die Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2012 keine Anwendung finden, gilt für den Vermittler § 7 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2006.

§ 12. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV), BGBl. II Nr. 10/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 118/1998 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Abs. 2 und 3 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 4, § 7 Abs. 1 Z 5, § 8, § 9 Abs. 4, 6 und 7, § 10 Abs. 5 und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Veranstalter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2012 im Veranstalterverzeichnis eingetragen sind, müssen der Verordnung idF BGBl. II Nr. 275/2012 mit der gemäß § 9 Abs. 6 zu erstattenden Meldung, spätestens jedoch mit 1. Dezember 2012 entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Verordnung BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2006, weiter. Im Falle der Vermittlung von Pauschalreisen eines Veranstalters, auf den die Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2012 keine Anwendung finden, gilt für den Vermittler § 7 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2006.

(5) § 1 Abs. 3 und 4, § 4 samt Überschrift, § 5 Z 7, § 7 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift und § 12 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 samt Überschrift der Verordnung BGBl. II 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2006 außer Kraft.

Abkürzung

RSV

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94

§ 12. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung RSV), BGBl. II Nr. 10/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 118/1998 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Abs. 2 und 3 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 4, § 7 Abs. 1 Z 5, § 8, § 9 Abs. 4, 6 und 7, § 10 Abs. 5 und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Veranstalter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2012 im Veranstalterverzeichnis eingetragen sind, müssen der Verordnung idF BGBl. II Nr. 275/2012 mit der gemäß § 9 Abs. 6 zu erstattenden Meldung, spätestens jedoch mit 1. Dezember 2012 entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Verordnung BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2006, weiter. Im Falle der Vermittlung von Pauschalreisen eines Veranstalters, auf den die Bestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2012 keine Anwendung finden, gilt für den Vermittler § 7 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2006.

(5) § 1 Abs. 3 und 4, § 4 samt Überschrift, § 5 Z 7, § 7 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift und § 12 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 samt Überschrift der Verordnung BGBl. II 316/1999 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2006 außer Kraft.

(6) § 1 Abs. 2 und § 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2013, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Abkürzung

RSV

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94

§ 13. Reiseveranstalter, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle BGBl. II Nr. 402/2006 die Entgegennahme von Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 7 in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. II Nr. 402/2006 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemeldet haben, sind berechtigt, bis zum 31. Oktober 2008 Vorauszahlungen gemäß der zitierten Bestimmung entgegenzunehmen. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. II Nr. 402/2006 weiter.

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