Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV)
Abkürzung
RSV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 169 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden.
(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:
bei Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Ablehnung eines solchen mangels Vermögens,
bei Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens,
bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat, und
bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
Pauschalreisen:
Beförderung,
Unterbringung,
andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Veranstalter:
Vermittler:
Buchender:
Reisender:
Abwickler:
Abschnitt
Abdeckung des Risikos
Allgemeines
§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
erstattet werden:
die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen,
Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 6), soweit
die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge
Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und
die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge
Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und
ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der
gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der
Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im
Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist.
(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum
Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß
durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten
Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich
berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer
unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer
Abschnitt
Abdeckung des Risikos
Allgemeines
§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
erstattet werden:
die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und
die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und
ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist.
(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder
durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
Höhe der Versicherungssumme
§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die
Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit
Schiffen im Linienverkehr beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus
der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen
Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 1 Million Schilling,
Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit
der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen
Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 5 Millionen Schilling,
ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine
Beförderungen beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der
Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr,
jedenfalls jedoch 1 Million Schilling, wobei die jeweils
höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die
unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1 lit. a bis c zur
Anteilen der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 lit. a und c genannten Mindestversicherungssummen von 1 Million Schilling verringern sich auf Mindestversicherungssummen von 250 000 S und die im Abs. 1 Z 1 lit. b genannte Mindestversicherungssumme von 5 Millionen Schilling verringert sich auf eine Mindestversicherungssumme von 1 Million Schilling, jeweils unter der Voraussetzung, daß die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird.
(3) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Jahresumsatz von 50 Millionen Schilling aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.
(4) Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrundezulegen.
(5) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und c mindestens 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b mindestens 9 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen, ausgenommen den Fall des Abs. 6, nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.
(6) Abweichend von Abs. 5 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn
damit eine Verringerung des in den detaillierten
Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen Reisepreises
verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),
die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit
verbundenen Verringerung des Reisepreises in den detaillierten
Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß § 7 Abs. 1 Z 4
der Veranstalter dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten über angebotene Reiseprodukte, die die Annahme
von solchen Vorauszahlungen einschließen, gemäß § 9 Abs. 7
der durch die Übernahme von solchen Vorauszahlungen durch den
Veranstalter jeweils akkumulierte Betrag in vollem Umfang
(7) Anzahlungen und Vorauszahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
Höhe der Versicherungssumme
§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die
Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 72 672,83 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist,
Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363 364,17 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist,
ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 72 672,83 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1 lit. a bis c zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 lit. a und c genannten Mindestversicherungssummen von 72 672,83 Euro verringern sich auf Mindestversicherungssummen von 18 168,21 Euro und die im Abs. 1 Z 1 lit. b genannte Mindestversicherungssumme von 363 364,17 Euro verringert sich auf eine Mindestversicherungssumme von 72 672,83 Euro, jeweils unter der Voraussetzung, daß die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird.
(3) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Jahresumsatz von 3 633 641,71 Euro aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.
(4) Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrundezulegen.
(5) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und c mindestens 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b mindestens 9 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen, ausgenommen den Fall des Abs. 6, nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.
(6) Abweichend von Abs. 5 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn
damit eine Verringerung des in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen Reisepreises verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),
die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit verbundenen Verringerung des Reisepreises in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ausdrücklich angekündigt ist,
der Veranstalter dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über angebotene Reiseprodukte, die die Annahme von solchen Vorauszahlungen einschließen, gemäß § 9 Abs. 7 Meldung erstattet hat und
der durch die Übernahme von solchen Vorauszahlungen durch den Veranstalter jeweils akkumulierte Betrag in vollem Umfang abgesichert ist.
(7) Anzahlungen und Vorauszahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
Höhe der Versicherungssumme
§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr oder ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, bei einem Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
bis 220 000 Euro, 18 100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20 000 Euro, sofern eine firmenbuchmäßig gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (Reisedatum, Rechnungsnummer, PAX-Zahl und Rechnungssumme) unter Anschluss der Ausschreibungsunterlagen erfolgt,
über 220 000 Euro oder wenn der Nachweis nach lit. a nicht erbracht wird, 8 vH des Umsatzes, jedenfalls jedoch 72 600 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363 000 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist; für Chartereinzelflüge bestimmt sich die Absicherung nach Z 1, sofern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit rechtzeitig ein Nachweis über die Zahlung des Charterfluges vor Durchführung des Fluges vorgelegt wird.
Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1 und 2 zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.
(2) Wenn die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird, betragen die Mindestversicherungssummen in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b 18 100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20 000 Euro, und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz 72 600 Euro.
(3) Bei Zukauf von Charterplätzen von einem anderen Reiseveranstalter bestimmt sich die Absicherung des zukaufenden Reiseveranstalters nach Abs. 1 Z 1, sofern nicht mehr als 5 vH der im Wirtschaftsjahr abzuwickelnden Paxen durch einen derartigen Zukauf erfolgen, andernfalls nach Abs. 1 Z 2. Das Überschreiten dieses Prozentsatzes ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit umgehend zu melden.
(4) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Jahresumsatz von 3 600 000 Euro aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.
(5) Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrunde zu legen.
(6) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mindestens 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen, ausgenommen den Fall des Abs. 7, nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.
(7) Abweichend von Abs. 6 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn
damit eine Verringerung des in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen Reisepreises verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),
die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit verbundenen Verringerung des Reisepreises in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ausdrücklich angekündigt ist,
der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über angebotene Reiseprodukte, die die Annahme von solchen Vorauszahlungen einschließen, gemäß § 7 Abs. 7 Meldung erstattet hat und
der durch die Übernahme von solchen Vorauszahlungen durch den Veranstalter jeweils akkumulierte Betrag in vollem Umfang abgesichert ist.
(8) Anzahlungen und Vorauszahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
Höhe der Versicherungssumme
§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr oder ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, bei einem Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
bis 110 000 Euro, 10 000 Euro, bis 220 000 Euro, 20 000 Euro, sofern eine firmenmäßig gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (Reisedatum, Reiseziel, Rechnungsnummer, PAX-Zahl und Rechnungssumme) unter Anschluss der Ausschreibungsunterlagen erfolgt,
bis 330 000 Euro, 30 000 Euro, sofern der Umsatz vierteljährlich im Nachhinein durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Umsatzprognose bestätigt wird,
über 330 000 Euro oder wenn der Nachweis nach lit. a oder b nicht erbracht wird, 8 vH des Umsatzes, jedenfalls jedoch 72 600 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363 000 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist; für Chartereinzelflüge bestimmt sich die Absicherung nach Z 1, sofern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit rechtzeitig ein Nachweis über die Zahlung des Charterfluges vor Durchführung des Fluges vorgelegt wird.
Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1 und 2 zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.
(2) Wenn die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird, betragen die Mindestversicherungssummen in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c 20 000 Euro, sofern der Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangen Wirtschaftsjahr 110 000 Euro nicht übersteigt, 10 000 Euro, und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz 72 600 Euro.
(3) Bei Zukauf von Charterplätzen von einem anderen Reiseveranstalter bestimmt sich die Absicherung des zukaufenden Reiseveranstalters nach Abs. 1 Z 1, sofern nicht mehr als 5 vH der im Wirtschaftsjahr abzuwickelnden Paxen durch einen derartigen Zukauf erfolgen, andernfalls nach Abs. 1 Z 2. Das Überschreiten dieses Prozentsatzes ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit umgehend zu melden.
(4) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Jahresumsatz von 3 600 000 Euro aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.
(5) Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrunde zu legen.
(6) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mindestens 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.
(7) Anzahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden.
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 5. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist;
dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines (Polizze) unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist;
sich der Versicherungsschutz auf alle Buchungen erstreckt, die während der Vertragsdauer bzw. der Nachhaftungsfrist gemäß Z 4 getätigt werden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;
die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate zu betragen hat und
bei Beendigung eines befristeten Versicherungsvertrages durch Zeitablauf sich der Versicherungsschutz auch auf alle Buchungen zu erstrecken hat, die innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Endtermin des Versicherungsvertrages (Nachhaftungsfrist) getätigt wurden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der einmonatigen Nachhaftungsfrist endet,
bei Versicherungsverträgen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, der Vertrag nur unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist, frühestens jedoch zum Ablauf des ersten Versicherungsjahres gekündigt werden kann. Der Versicherer hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Kündigung unverzüglich zu melden. Die Haftung des Versicherers bleibt jedoch noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (Nachhaftungsfrist) bestehen und erstreckt sich auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden. Die Haftung besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet,
bei vorzeitiger Beendigung eines Versicherungsverhältnisses der Versicherer diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat. Die Haftung des Versicherers bleibt in diesem Fall noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (Nachhaftungsfrist) bestehen und erstreckt sich auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden. Die Haftung besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;
der Versicherungsschutz bei Wechsel des Versicherers auch alle am Beginn des Wirksamwerdens des Versicherungsvertrages noch offenen Ansprüche von Reisenden gemäß § 3 Abs. 1 einschließt; die Haftung des bisherigen Versicherers erlischt mit dem Wirksamwerden eines neuen Versicherungsvertrages. Der Veranstalter hat den bisherigen Versicherer vom Wirksamkeitsbeginn eines neuen Versicherungsvertrages in Kenntnis zu setzen;
der Versicherer dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über jede Änderung der Höhe der Versicherungssumme unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage ab dieser Vertragsänderung, Meldung zu erstatten hat;
§ 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch Art. XIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1997, sinngemäß anzuwenden ist;
für den Fall, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist, seine Verpflichtung gleichwohl in Ansehung des Dritten bestehen bleibt;
ein Umstand, der das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, in Ansehung des Dritten erst mit Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten angezeigt hat, wirkt.
Abkürzung
RSV
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94
Abdeckung des Risikos durch Garantie (Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts)
§ 6. Im Garantievertrag hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem § 5 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach § 4.
Informationspflichten
§ 7. (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis
gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß
die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer
die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß
§ 4 Abs. 5 und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gemäß § 4
den Hinweis auf die Teilnahme an einer
Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des
Risikos gemäß § 8 oder im Fall der Nichtteilnahme an einer
solchen Versicherungsgemeinschaft auf die erhöhte
den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse,
den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei
sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab
Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler
(2) Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Abs. 1 Z 2 zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Abs. 1 Z 6 zu erteilen.
(3) Sofern Angaben gemäß Abs. 1 in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.
(4) Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
(5) Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über
den Sitzstaat des Veranstalters,
das Bestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des
das Nichtbestehen eines Sicherheitssystems.
(6) Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
Informationspflichten
§ 7. (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß § 4 Abs. 5 und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 6,
im Falle des Bestehens einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des Risikos gemäß § 8, den Hinweis auf die Teilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft und auf die verringerte Versicherungssumme gemäß § 8 oder den Hinweis auf Nichtteilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer und
den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.
(2) Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Abs. 1 Z 2 zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Abs. 1 Z 6 zu erteilen.
(3) Sofern Angaben gemäß Abs. 1 in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.
(4) Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
(5) Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über
den Sitzstaat des Veranstalters,
das Bestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des Veranstalters zu diesem Sicherheitssystem,
das Nichtbestehen eines Sicherheitssystems.
(6) Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
Informationspflichten
§ 7. (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß § 4 Abs. 6,
im Falle des Bestehens einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des Risikos gemäß § 8, den Hinweis auf die Teilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft und auf die verringerte Versicherungssumme gemäß § 8 oder den Hinweis auf Nichtteilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer und
den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.
(2) Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant) dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Abs. 1 Z 2 zu erteilen. Im Fall eines Wechsels des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Abs. 1 Z 6 zu erteilen.
(3) Sofern Angaben gemäß Abs. 1 in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.
(4) Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
(5) Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu setzen über
den Sitzstaat des Veranstalters,
die Art der Absicherung und die Kontaktstelle, an die sich der Reisende im Insolvenzfall zu wenden hat, sofern der Veranstalter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat,
die Absicherung im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG, sofern der Veranstalter seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat. Bei Nichtbestehen einer derartigen Absicherung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(6) Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft
§ 8. Der Veranstalter hat das Risiko, daß die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden dennoch nicht ausreichen, durch Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter, wobei die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 50 Millionen Schilling zu betragen hat, abzudecken. Im Fall der Nichtteilnahme eines Veranstalters an der Versicherungsgemeinschaft erhöhen sich für diesen die im § 4 genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte. In dem Vertrag über die Teilnahme an der Versicherungsgemeinschaft ist vorzusehen, daß der Versicherer das Ausscheiden des Veranstalters aus der Versicherungsgemeinschaft unverzüglich ab Kenntnis dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat.
Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft
§ 8. Der Veranstalter hat das Risiko, daß die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden dennoch nicht ausreichen, durch Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter, wobei die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 3 633 641,71 Euro zu betragen hat, abzudecken. Im Fall der Nichtteilnahme eines Veranstalters an der Versicherungsgemeinschaft erhöhen sich für diesen die im § 4 genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte. In dem Vertrag über die Teilnahme an der Versicherungsgemeinschaft ist vorzusehen, daß der Versicherer das Ausscheiden des Veranstalters aus der Versicherungsgemeinschaft unverzüglich ab Kenntnis dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat.
Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft
§ 8. Zur Abdeckung des Risikos, dass die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden nicht ausreichen, können Versicherungsgemeinschaften der Veranstalter begründet werden; dabei hat die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 3 600 000 Euro zu betragen. Im Falle der Teilnahme eines Veranstalters an einer solchen Versicherungsgemeinschaft verringern sich für diesen die in § 4, mit Ausnahme des Abs. 3, genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte.
Abschnitt
Veranstalterverzeichnis
§ 9. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.
(2) Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:
den Namen des Veranstalters, den Standort der
die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern
dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist,
die Nummer, unter der der Veranstalter in das
Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen wurde
die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3,
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß
das Bestehen eines Versicherungsvertrages sowie die Teilnahme
oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft
den Abwickler gemäß § 2 Z 6,
gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr
als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor
gegebenenfalls die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von
mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor
(3) Gewerbetreibende, die beabsichtigen, Pauschalreisen zu veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.
(4) Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb
in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5
oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in
Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer
Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß
a) den Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit im
bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der
Veranstaltertätigkeit um mehr als 5 vH gegenüber der
ursprünglichen Angabe den beabsichtigten Umsatz aus der
Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr und
a) Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von
mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor
Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 im laufenden Wirtschaftsjahr,
im Fall der Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr
als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor
Plankalkulation gemäß Abs. 7 über die Umsätze aus diesen
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.
(6) Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb
in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5
oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in
Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer
Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß
a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit der letzten zwölf
bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes
aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem Umsatz der
letzten zwölf Monate um mehr als 5 vH den Umsatz aus der
den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im
Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5,
die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(7) Beabsichtigt der Veranstalter im folgenden Kalenderjahr die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6, hat er dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres hierüber Meldung zu erstatten und dieser eine Plankalkulation anzuschließen. Die Plankalkulation ist auf Monatsbasis zu erstellen und hat die voraussichtlichen Umsätze aus diesen Vorauszahlungen zu enthalten. Abweichungen von den bekanntgegebenen Monatswerten um mehr als 5 vH sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten:
jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der
Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten
prognostizierten Jahresumsatz um 5 vH übersteigt, und
jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.
(9) Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 oder die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, daß eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.
(10) Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben oder liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich zu löschen; dies ist mit Bescheid festzustellen.
(11) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.
Abschnitt
Veranstalterverzeichnis
§ 9. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.
(2) Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:
den Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist,
die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3,
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
das Bestehen eines Versicherungsvertrages sowie die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6,
gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 und
gegebenenfalls die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6.
(3) Gewerbetreibende, die beabsichtigen, Pauschalreisen zu Veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.
(4) Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,
a) den Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit um mehr als 5 vH gegenüber der ursprünglichen Angabe den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr und
das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 3
a) Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6 im laufenden Wirtschaftsjahr,
im Fall der Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 7 eine auf Monatsbasis erstellte Plankalkulation gemäß Abs. 7 über die Umsätze aus diesen Vorauszahlungen,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.
(6) Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,
a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit der letzten zwölf Monate und
bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem Umsatz der letzten zwölf Monate um mehr als 5 vH den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 3
Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5,
die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 und
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(7) Beabsichtigt der Veranstalter im folgenden Kalenderjahr die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 7, hat er dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres hierüber Meldung zu erstatten und dieser eine Plankalkulation anzuschließen. Die Plankalkulation ist auf Monatsbasis zu erstellen und hat die voraussichtlichen Umsätze aus diesen Vorauszahlungen zu enthalten. Abweichungen von den bekanntgegebenen Monatswerten um mehr als 5 vH sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten:
jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um 5 vH übersteigt, und
jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.
(9) Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 oder die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, daß eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.
(10) Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben oder liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich zu löschen; dies ist mit Bescheid festzustellen.
(11) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.
Abschnitt
Veranstalterverzeichnis
§ 9. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.
(2) Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten:
den Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im Firmenwortlaut enthalten ist,
die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3,
den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
das Bestehen eines Versicherungsvertrages sowie die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6,
gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2006)
(3) Gewerbetreibende, die beabsichtigen, Pauschalreisen zu Veranstalten, haben sich vor Aufnahme der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.
(4) Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,
a) den Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit um mehr als 5 vH gegenüber der ursprünglichen Angabe den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr und
das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 3
Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6 im laufenden Wirtschaftsjahr,
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor, hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Veranstalter innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer). Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.
(6) Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens 30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6,
a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit der letzten zwölf Monate und
bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem Umsatz der letzten zwölf Monate um mehr als 5 vH den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 3 unter Angabe der Beförderungsarten,
Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 6,
die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 und
den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(7) Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten:
jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um 5 vH übersteigt, und
jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.
(8) Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 oder die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Monat vor Beendigung nachzuweisen, daß eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.
(9) Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben oder liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vor, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich mit Bescheid zu löschen. Ebenso ist die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich mit Bescheid zu löschen, wenn die bis spätestens 30. November des Jahres fällige Folgemeldung gemäß Abs. 6 nicht erstattet wurde. Die gegen den Bescheid eingebrachten Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Auskünfte aus dem Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.
Abschnitt
Kontrolle der Risikoabdeckung
Beirat
§ 10. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 und der Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 obliegt.
(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen:
die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 9 Abs. 4
gemäß § 9 Abs. 8 an den Bundesminister für wirtschaftliche
die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den §§ 4
(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Beamter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Reisebüros der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Veranstalter von Flugpauschalreisen und zwei Mitglieder Vermittler von Pauschalreisen zu sein haben. Das sechste und siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.
(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammenzutreten und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten.
(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlußfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, daß die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(7) Der Veranstalter hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.
(8) Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.
(9) Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.
Abschnitt
Kontrolle der Risikoabdeckung
Beirat
§ 10. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 und der Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 obliegt.
(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen:
die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 und Z 3 lit. b, gemäß § 9 Abs. 6 Z 2, gemäß § 9 Abs. 7 und gemäß § 9 Abs. 8 an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und
die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den §§ 4 und 6.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Beamter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Reisebüros der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Veranstalter von Flugpauschalreisen und zwei Mitglieder Vermittler von Pauschalreisen zu sein haben. Das sechste und siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.
(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Monate zusammenzutreten und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten.
(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlußfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, daß die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(7) Der Veranstalter hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.
(8) Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.
(9) Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.
Abschnitt
Kontrolle der Risikoabdeckung
Beirat
§ 10. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 und der Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 obliegt.
(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen:
die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 9 Abs. 4 Z 2, gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 und gemäß § 9 Abs. 7 an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und
die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den §§ 4 und 6.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Beamter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Reisebüros der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Veranstalter von Flugpauschalreisen und zwei Mitglieder Vermittler von Pauschalreisen zu sein haben. Das sechste und siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.
(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Monate zusammenzutreten und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Ergebnis seiner Beratungen zu berichten.
(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlußfassung und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, daß die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(7) Der Veranstalter hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen die zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.
(8) Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.
(9) Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.
(2) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, daß er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
Pauschalreisen veranstaltet, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
Pauschalreisen veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 eingetragen zu sein;
sich einer fremden Eintragungsnummer bedient.
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 nicht aufnimmt oder unrichtige Angaben veröffentlicht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer gegen Gebote und Verbote dieser Verordnung zuwiderhandelt, die nicht bereits gemäß den Abs. 1 und 2 unter Strafe gestellt sind.
(4) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.
Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
Pauschalreisen veranstaltet, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
Pauschalreisen veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 eingetragen zu sein;
sich einer fremden Eintragungsnummer bedient.
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen die Angaben gemäß § 7 Abs. 1 nicht aufnimmt oder unrichtige Angaben veröffentlicht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer gegen Gebote und Verbote dieser Verordnung zuwiderhandelt, die nicht bereits gemäß den Abs. 1 und 2 unter Strafe gestellt sind.
(4) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.
Abkürzung
RSV
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94
Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(4) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.
§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV), BGBl. II Nr. 10/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 118/1998 außer Kraft.
§ 12. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV), BGBl. II Nr. 10/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 118/1998 außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Abs. 2 und 3 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 12. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV), BGBl. II Nr. 10/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 118/1998 außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und Abs. 2 und 3 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4, § 7 Abs. 1 Z 5, § 8, § 9 Abs. 4, 6 und 7, § 10 Abs. 5 und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 563/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Abkürzung
RSV
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. Nr. 194/1994 § 382 Abs. 94
§ 13. Reiseveranstalter, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle BGBl. II Nr. 402/2006 die Entgegennahme von Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 7 in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. II Nr. 402/2006 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemeldet haben, sind berechtigt, bis zum 31. Oktober 2008 Vorauszahlungen gemäß der zitierten Bestimmung entgegenzunehmen. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. II Nr. 402/2006 weiter.