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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektroanlagentechnik (Elektroanlagentechnik-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Lehrberuf in der Elektrotechnik

§ 1. (1) In der Elektrotechnik ist der Lehrberuf Elektroanlagentechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektroanlagentechniker oder Elektroanlagentechnikerin) zu bezeichnen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Elektroanlagentechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

4.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,

5.

Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

6.

Werkstoffe aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen bearbeiten,

7.

elektromechanische und elektronische Bauteile zu Baugruppen zusammenbauen, verdrahten und einbauen,

8.

Steuereinrichtungen, Regeleinrichtungen und Überwachungseinrichtungen zusammenbauen, programmieren, verdrahten und einbauen,

9.

elektrische Motoren, Schaltgeräte und Schaltanlagen einbauen, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,

10.

elektromechanische und elektronische Anlagen und verkettete Maschinen zusammenbauen, montieren, rüsten, prüfen, inbetriebnehmen und warten,

11.

elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,

12.

Fehler, Mängel und Störungen an elektromechanischen und elektronischen Bauelementen, Anlagen und verketteten Maschinen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

13.

Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,

14.

technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,

15.

Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung elektromechanischer und elektronischer Anlagen und verketteter Maschinen beraten.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe
2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
3. Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoff-bearbeitung: Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Gewindeschneiden von Hand, Scharfschleifen, Senken, Richten, Biegen, Passen, Zusammenbauen, einfache Blech- bearbeitung, einfaches Härten Fertigkeiten in der Werkstoff-bearbeitung: Einrichten, Nivellieren, Bohren, Richten, Biegen, maschinelles Gewindeschneiden, Schmieden, Härten, Drehen, Fräsen, Blechbearbeitung, Brennschneiden Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung: Einrichten, Nivellieren, Bohren mit Montagegeräten, Schleifen und Trennen, Brennschneiden, auch in Zwangslage Bohren mit Montagegeräten, Schleifen und Trennen
4. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen: Schraubverbindungen, Nietverbindungen und Stiftverbindungen, Weichlöten, Hartlöten, Kleben, Gasschmelzschweißen, Elektroschweißen Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen: Wellenverbindungen und Nebenverbindungen zur Drehmoment-übertragung, Schutzgasschweißen, Gasschmelzschweißen, auch in Zwangslage, Elektroschweißen, auch in Zwangslage
5. - Ausbauen und Einbauen von Maschinenelementen und Bauteilen
6. Einfache Befestigungstechnik - - -
7. - Rohre biegen, kleben und verbinden -
8. Anfertigen und Lesen von Skizzen und einfachen Fertigungs-zeichnungen Anfertigen und Lesen von Fertigungs-zeichnungen Fertigen einfacher Vorrichtungen und Ersatzteile nach Fertigungszeichnungen -
9. - Aufstellen, Ausrichten, Befestigen und Montieren von Anlagenteilen, Maschinen, Apparaten und Geräten, nach Anleitungen und Plänen
10. Grundkenntnisse der Elektrotechnik Kenntnis über Betrieb und Funktion elektrischer Geräte und Anlagen
11. Anwenden und Überprüfen der mechanischen und elektrischen Schutzmaßnahmen
12. Zurichten, Formen und Verlegen von Installationsrohren und Leitungskanälen - -
13. - Zurichten, Verlegen und Anschließen von Kabeln und kabelähnlichen Leitungen
14. Herstellen von Klemmverbindungen, Lötverbindungen, Steckverbindungen und anderen Leitungsverbindungen - -
15. Handhaben von Meßgeräten und von Prüfgeräten Messen von elektrischen und von berufstypischen nichtelektrischen Größen
16. Anfertigen von einfachen Schaltungs-unterlagen Anfertigen von Schaltungsunterlagen, insbesondere von Montageplänen, Stromlaufplänen und Bauschaltplänen -
17. Schalten nach einfachen Schaltungs-unterlagen Zusammenbauen und Verdrahten von elektromechanischen und elektrischen Bauteilen zu Baugruppen nach Schaltungsunterlagen und Anleitungen
18. - Montieren, Installieren und Inbetriebsetzen von Geräten, Maschinen und Anlagen nach Anleitungen und Plänen
19. - Kenntnis über den Betrieb und die Anwendung von elektronischen Bauteilen und Baugruppen
20. - - Schaltung mit Halbleiterbauteilen und Sensoren nach Anleitung und Plänen prüfen und inbetriebnehmen
21. - - Baugruppen der Analogtechnik und Digitaltechnik nach Anleitung und Plänen prüfen und in Betrieb nehmen
22. - - Handhaben und Anwenden von Personalcomputern
23. - - Programmieren, Parametrieren und Anschließen von freiprogrammierbaren Steuerungen
24. - Bauelemente zu Baugruppen der Prozeßleittechnik und Hydraulik zusammenbauen und verbinden -
25. - Ausbauen, Zerlegen, Instandsetzen und Zusammenbauen von Maschinen und Geräten, auch in Verbindung mit elektromechanischen, elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen
26. - - Prüfen, Messen und Einstellen von Baugruppen und Maschinen
27. - - Systematisches Aufsuchen von Störungen an elektromechanischen Maschinen und Geräten durch systematische Fehlersuche, Behebung und deren Dokumentation
28. - - Instandhalten, Überwachen und Warten von Produktionsanlagen mit elektromechanischen, elektronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen
29. Kenntnis und Anwenden der einschlägigen englischen Fachausdrücke
30. Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements Kenntnis und Mitarbeit beim Qualitätsmanagement
31. Kenntnis der wichtigsten Oberflächenschutzarten zur Verhinderung der Korrosion
32. Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften (wie Maschinen-Sicherheitsverordnung, Niederspannungsgeräte- verordnung, Elektromagnetische Verträglichkeits-Verordnung) und Normen (EN, ÖNORM, ÖVE, TAEV)
33. Kenntnis der sonstigen einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
34. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs- relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
35. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
36. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Elektrotechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit umfaßt eine mechanische Arbeitsprobe, eine elektrotechnische Arbeitsprobe und eine steuerungstechnische Arbeitsprobe.

(2) Bei der mechanischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen:

1.

Messen,

2.

Anreißen,

3.

Feilen,

4.

Sägen,

5.

Bohren,

6.

Gewindeschneiden von Hand,

7.

Zusammenbauen.

(3) Bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen:

1.

Zusammenbauen von elektrischen und elektronischen Bauteilen zu Geräten, Maschinen oder Anlagen nach Montageplänen und Bauschaltplänen,

2.

Anschließen und Inbetriebsetzen von elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen einschließlich abschließender Funktionskontrolle,

3.

Anwenden von elektrischen Meßgeräten und Prüfgeräten sowie Messen von elektrischen Größen,

4.

Überprüfen von elektrischen Schutzmaßnahmen.

(4) Bei der steuerungstechnischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen:

1.

Programmieren einer freiprogrammierbaren Steuerung,

2.

Verbinden und Zusammenbauen von Bauelementen zu einer Baugruppe der Prozeßsteuertechnik.

(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Stunden durchgeführt werden kann. Hiebei ist der mechanischen Arbeitsprobe (Abs. 2) eine Dauer von vier Stunden, der elektrotechnischen Arbeitsprobe (Abs. 3) eine Dauer von vier Stunden und der steuerungstechnischen Arbeitsprobe (Abs. 4) eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.

(6) Die Prüfarbeit ist nach 14 Stunden zu beenden.

(7) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

bei der mechanischen Arbeitsprobe:

a)

fachgerechte Arbeitsweise,

b)

Maßhaltigkeit,

c)

Winkeligkeit und Ebenheit,

d)

richtige Funktionsfähigkeit,

e)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;

2.

bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe:

a)

fachgerechte Arbeitsweise,

b)

richtiges Verlegen und richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,

c)

richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

d)

richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,

e)

richtige Meß- und Prüfergebnisse,

f)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;

3.

bei der steuerungstechnischen Arbeitsprobe:

a)

fachgerechte Arbeitsweise,

b)

richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,

c)

richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,

d)

richtige Meß- und Prüfergebnisse,

e)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Maschinen, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,

2.

Elemente des Maschinenbaus und Elektroanlagenbaus,

3.

Grundlagen der Elektrotechnik,

4.

Grundlagen der Elektronik und Digitaltechnik,

5.

Grundlagen der Prozeßleittechnik (Steuerungen, Regelungen),

6.

Elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,

7.

Prüf- und Meßtechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung und Masseberechnung,

2.

Grundlagen der Gleichstromtechnik,

3.

Grundlagen der Wechselstromtechnik,

4.

Grundlagen der Dreiphasenwechselstromtechnik,

5.

Meßtechnik,

6.

Grundlagen elektrischer Geräte, Maschinen und Anlagen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben nach Angabe zu umfassen:

1.

Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,

2.

Schalt- und Stromlaufplan unter Verwendung genormter Schaltzeichen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik oder im Lehrberuf Elektroenergietechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektroanlagentechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Person - Lehrlinge) festgelegt:

1.

eine fachlich ausgebildete Person zwei Lehrlinge,

2.

auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht

ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes für die in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Anlagenmonteur, BGBl. Nr. 440/1984, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur, BGBl. Nr. 418/1984, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 351/1990 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 im Lehrberuf Anlagenmonteur ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Anlagenmonteur entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Elektroanlagentechnik voll anzurechnen.