Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik (Elektrobetriebstechnik-Ausbildungsordnung)
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Lehrberuf in der Elektrotechnik
§ 1. (1) In der Elektrotechnik ist der Lehrberuf Elektrobetriebstechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. Wenn auch der Schwerpunkt Prozeßleittechnik (§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2) vermittelt wird, beträgt die Lehrzeit vier Jahre.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektrobetriebstechniker oder Elektrobetriebstechnikerin) zu bezeichnen. Wenn auch der Schwerpunkt Prozeßleittechnik vermittelt wird, ist dies nach der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Berufsprofil
§ 2. (1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen,
Anlagen der Energieversorgung und Energieverteilung, Steuerungstechnik, Meßtechnik und Regelungstechnik sowie Antriebstechnik zusammenbauen, montieren, rüsten, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,
Bauteile und Baugruppen der Pneumatik, Elektromechanik und Elektronik instandsetzen, prüfen und tauschen,
Vorrichtungen und Ersatzteile für betriebliche Geräte, Maschinen und Anlagen anfertigen und tauschen,
elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,
Fehler, Mängel und Störungen an elektrischen Baugruppen, Geräten, Maschinen und Anlagen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen, wiederherstellen und dokumentieren,
technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
(2) Wenn der Lehrling auch im Schwerpunkt Prozeßleittechnik ausgebildet wird, soll er befähigt werden, auch die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Anlagen der Energieversorgung und Energieverteilung, Steuerungstechnik, Meßtechnik und Regelungstechnik sowie Antriebstechnik programmieren, einstellen und parametrieren,
Bauteile und Baugruppen der Regelungstechnik instandsetzen, prüfen und tauschen,
Fehler, Mängel und Störungen an Steuerungen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
| Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe | ||||
| 2. | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten | ||||
| 3. | Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung: Messen, Anreißen, Feilen, Meißeln, Sägen, Gewinde-schneiden von Hand, Scharfschleifen, Richten, Biegen, Passen, Zusammenbauen | Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung: Bohren, Senken, Reiben, Maschinelles Gewindeschneiden, Richten, Biegen, Passen, Zusammen-bauen, Drehen, Fräsen | - | - | |
| 4. | Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen: Schraubverbindungen, Bolzenverbindungen, Weichlöten, Hartlöten, Kleben | Verbindungstechniken: Schutzgasschweißen, Gasschmelzschweißen, auch in Zwangslage, Elektroschweißen, auch in Zwangslage | - | ||
| 5. | Anfertigen und Lesen von Skizzen und einfachen Fertigungs-zeichnungen | Anfertigen und Lesen von Fertigungs-zeichnungen | - | - | |
| 6. | - | Fertigen einfacher Vorrichtungen und Ersatzteile | - | ||
| 7. | Kenntnis über Betrieb und Funktion elektrischer Geräte und Anlagen | ||||
| 8. | Anwenden und Überprüfen der mechanischen und elektrischen Schutzmaßnahmen | ||||
| 9. | Zurichten von blanken und isolierten Leitungen | Zurichten, Verlegen und Anschließen von blanken und isolierten Leitungen, Kabeln und kabelähnlichen Leitungen | - | ||
| 10. | Zurichten, Formen und Verlegen von Installationsrohren und Kabeltragsystemen | - | - | ||
| 11. | Herstellen von Klemmverbindungen, Lötverbindungen, Steckverbindungen | Herstellen von Kabelverbindungen (Muffen) | |||
| 12. | Handhaben von Meßgeräten und Prüfgeräten | Messen von elektrischen und berufstypischen nichtelektrischen Größen | |||
| 13. | Lesen von einfachen Schaltungs-unterlagen | Lesen von Schaltungsunterlagen, insbesondere von Fertigungszeichnungen, Montageplänen, Stromlaufplänen und Installationsplänen | |||
| 14. | Anfertigen einfacher Schaltungs-unterlagen | Anfertigen von Schaltungsunterlagen, insbesondere von Montageplänen, Stromlaufplänen und Installationsplänen | |||
| 15. | Schalten nach einfachen Schaltungs- unterlagen | Zusammenbauen und Verdrahten von elektromechanischen und elektronischen Bauteilen zu Baugruppen nach Schaltungsunterlagen und Anleitungen | |||
| 16. | - | Installieren, Prüfen und Inbetriebsetzen von Geräten, Maschinen und Anlagen nach Anleitungen und Plänen | |||
| 17. | - | Kenntnis über Betrieb und Anwendung elektronischer Bauteile und Baugruppen | |||
| 18. | - | - | Schaltungen mit Halbleiterbauteilen und Sensoren nach Anleitung und Plänen prüfen und in Betrieb nehmen | ||
| 19. | - | - | Baugruppen und Geräte der Analogtechnik und Digitaltechnik prüfen und in Betrieb nehmen | ||
| 20. | - | - | Kenntnis über Betrieb und Anwendung von Personalcomputern | ||
| 21. | - | Grundkenntnisse über die Bustechnik | Grundkenntnisse über Ruftechnik, Signaltechnik, Alarmtechnik und Brandmeldetechnik | ||
| 22. | - | - | Programmieren, Parametrieren und Anschließen von freiprogrammierbaren Steuerungen | ||
| 23. | - | Kenntnis über Betrieb und Funktion von Bauelementen und Baugruppen der Pneumatik | - | ||
| 24. | - | Ausbauen, Zerlegen, Instandsetzen und Zusammenbauen von elektrischen Maschinen und Geräten | |||
| 25. | - | - | Prüfen, Messen und Einstellen von Baugruppen, Maschinen und Geräten | ||
| 26. | - | - | Systematisches Aufsuchen von Störungen an elektromechanischen Maschinen und Geräten durch systematische Fehlersuche, Behebung und deren Dokumentation | ||
| 27. | - | - | Instandhalten, Überwachen und Warten von Produktionsanlagen mit elektromechanischen und elektronischen Systemen | ||
| 28. | Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke | ||||
| 29. | Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements | Kenntnis und Mitarbeit beim Qualitätsmanagement | |||
| 30. | Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften (wie Maschinen-Sicherheitsverordnung, Niederspannungsgeräteverordnung, Elektromagnetische Verträglichkeits-Verordnung) und Normen (EN, ÖNORM, ÖVE, TAEV) | ||||
| 31. | Kenntnis der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | ||||
| 32. | Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich, Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | ||||
| 33. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | ||||
| 34. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||||
(2) Für die zusätzliche Ausbildung im Schwerpunkt Prozeßleittechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
| Pos. | 1. Lehrjahr | 2.Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
|---|---|---|---|---|
| 1. | - | Meßwertübertragungen (genormte Signale) vornehmen, Meßumformer und Meßwertaufnehmer programmieren, einstellen und parametrieren | ||
| 2. | Kenntnis über Gleich- und Wechselstromsteller sowie Gleich- und Wechselstromumrichter | |||
| 3. | - | Baugruppen und Geräte der Analogtechnik und Digitaltechnik prüfen und in Betrieb nehmen | - | - |
| 4. | - | Kenntnis über Betrieb und Anwendung von Personalcomputern | - | - |
| 5. | - | - | Kenntnis über die Bustechnik | |
| 6. | Programmieren, Parametrieren, Anschließen und Vernetzen von freiprogrammierbaren Steuerungen einschließlich systematischer Fehlersuche | |||
| 7. | Kenntnis über Arten und Kenngrößen von Regelstrecken und Reglerarten | |||
| 8. | Auswählen und Parametrieren von Reglern und Stellgliedern |
(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Elektrotechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit umfaßt eine mechanische Arbeitsprobe, eine elektrotechnische Arbeitsprobe und eine steuerungstechnische Arbeitsprobe.
(2) Bei der mechanischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen:
Messen,
Anreißen,
Feilen,
Sägen,
Bohren,
Gewindeschneiden von Hand,
Zusammenbauen.
(3) Bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen:
Zusammenbauen von elektrischen und elektronischen Bauteilen zu Geräten nach Montageplänen und Bauschaltplänen,
Anschließen und Inbetriebsetzen von elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen einschließlich abschließender Funktionskontrolle,
Anwenden von elektrischen Meßgeräten und Prüfgeräten; Messen von elektrischen Größen,
Überprüfen von elektrischen Schutzmaßnahmen.
(4) Bei der steuerungstechnischen Arbeitsprobe ist eine freiprogrammierbare Steuerung zu programmieren.
(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden, sofern auch der Schwerpunkt Prozeßleittechnik vermittelt wird in der Regel in zwölf Stunden, durchgeführt werden kann. Hiebei ist der mechanischen Arbeitsprobe (Abs. 2) eine Dauer von drei Stunden, der elektrotechnischen Prüfarbeit (Abs. 3) eine Dauer von fünf Stunden und der steuerungstechnischen Prüfarbeit (Abs. 4) eine Dauer von zwei Stunden, sofern auch der Schwerpunkt Prozeßleittechnik vermittelt wird von vier Stunden, zugrunde zu legen.
(6) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Stunden, sofern auch der Schwerpunkt Prozeßleittechnik vermittelt wird nach 14 Stunden, zu beenden.
(7) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der mechanischen Arbeitsprobe:
Maßhaltigkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
fachgerechte Verwendung der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte,
funktionsgerechter Zusammenbau.
bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe:
richtiges Verlegen und richtige Montage nach vorgegebenen Unterlagen,
richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
richtige Funktionsfähigkeit,
fachgerechte Verwendung der Werkzeuge und Meßgeräte,
richtige Meßergebnisse und Prüfergebnisse.
bei der steuerungstechnischen Arbeitsprobe:
fachgerechte Arbeitsweise,
richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,
richtige Meß- und Prüfergebnisse,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Maschinen, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,
Elemente des Maschinenbaus und Elektroanlagenbaus,
Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik,
Grundlagen der Prozeßleittechnik (Steuerungen, Regelungen),
elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,
Prüf- und Meßtechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung und Masseberechnung,
grundlegende Rechnungen aus Gleichstromtechnik,
grundlegende Rechnungen aus der Wechselstromtechnik,
grundlegende Rechnungen aus der Dreiphasenwechselstromtechnik,
Meßtechnik,
grundlegende Rechnungen zu elektrischen Geräten, Maschinen und Anlagen.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Fertigungszeichnung eines einfaches Teiles aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
Schalt- und Stromlaufplan unter Verwendung genormter Schaltzeichen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroanlagentechnik oder im Lehrberuf Elektroenergietechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik (ohne Schwerpunkt Prozeßleittechnik) abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroanlagentechnik oder im Lehrberuf Elektroenergietechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik (ohne Schwerpunkt Prozessleittechnik) abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker oder Elektrobetriebstechnik (ohne Schwerpunkt Prozessleittechnik) kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik mit Schwerpunkt Prozessleittechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Schwerpunkt Prozessleittechnik eingeschränkt auf die steuerungstechnische Arbeitsprobe und das Fachgespräch. Für die Prüfarbeit ist eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden durchgeführt werden kann, sie ist nach spätestens drei Stunden zu beenden. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
eine fachlich einschlägig ausgebildete
```
Person ................................. zwei Lehrlinge,
```
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete
```
Personen ............................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfunganlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 13. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem vierjährigen Lehrberuf zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Kandidaten stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines vierjährigen Lehrberufes oder eines modularen Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung besteht aus einem fachkundigen Experten gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 15, BGBl. II Nr. 195/2010.
Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betriebselektriker, BGBl. Nr. 171/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker, BGBl. Nr. 666/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 339/1992 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 im Lehrberuf Betriebselektriker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Betriebselektriker entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik voll anzurechnen.