Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 - ZLLV 1999)
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 14.12.2005 außer Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 14.12.2005 außer Kraft.)
(4) Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß § 54 Abs. 2 stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Halter der für die Genehmigung der Instandhaltungsunterlagen des Baumusters zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.
(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 14.12.2005 außer Kraft.)
Instandhaltungshandbuch
§ 49. (1) Das Instandhaltungshandbuch ist die Grundlage für die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten. Es ist durch Nachträge auf dem letzten Stand zu halten. Das Instandhaltungshandbuch hat für jede Type gesondert zu enthalten:
die Instandhaltungsanweisungen (§ 48);
die Bedienungsanweisungen, soweit sie für die Instandhaltung von Bedeutung sind;
die Ersatzteilkataloge und Lagerungsvorschriften;
die Schalt- und Verdrahtungspläne;
die Sonderanweisungen der Hersteller (wie Service Letters and Service Bulletins).
(2) Die Luftfahrzeughalter haben dafür zu sorgen, daß Sonderanweisungen der Luftfahrtbehörde (Lufttüchtigkeitsanweisungen) für die Instandhaltung zur Verfügung stehen.
Instandhaltungsbetriebshandbuch
§ 50. (1) Luftverkehrsunternehmen haben ein Instandhaltungsbetriebshandbuch zu erstellen und jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Dieses hat zu enthalten:
die Namen der Personen, die für die ordnungsgemäße Instandhaltungsdurchführung verantwortlich sind;
die Verfahren, welche die Verantwortlichkeiten und die Qualitätssicherung des Luftverkehrsunternehmens in Hinblick auf die Instandhaltung regeln;
das Instandhaltungsprogramm für jede verwendete Luftfahrzeugtype;
die Verträge (mit Ausnahme des kommerziellen Teiles) und organisatorischen Verfahren für die Instandhaltung im Ausland und auf Außenstationen;
die zur Behebung von Mängeln und Störungen anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren;
die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß § 49;
Richtlinien für die Durchführung von Werkstatt- und Prüfflügen;
Verfahren für die Änderung von Instandhaltungsanweisungen im Sinne des § 48 Abs. 4.
(2) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch eines Unternehmens mit eigenem Instandhaltungshilfsbetrieb hat neben den im Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Angaben zu enthalten:
die Pflichten und Verantwortlichkeit für alle im Instandhaltungsbetrieb vorgesehenen Positionen einschließlich der Besetzungsliste mit Angabe von Namen und Qualifikationen; bei Betrieben mit mehr als 50 Bediensteten im technischen Dienst genügen die Namen und Qualifikationen der leitenden und verantwortlich tätigen Personen sowie ein Organigramm mit der Gliederung der Zuständigkeiten;
das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Instandhaltungsbescheinigungen (§ 51) einzuhaltende Verfahren;
Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Bauteil- und Ersatzteillagers;
Hinweise auf erforderliche Massen- und Schwerpunktbestimmungen;
Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren von Prüf- und Meßgeräten;
allgemeine Angaben zu den einzelnen Betriebsstätten, deren Standorte und der Räumlichkeiten für den technischen Dienst;
die Muster aller verwendeten Formblätter, Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine (serviceable tags), Kontrollisten und dergleichen;
das Verfahren zur Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches.
(3) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen sind zu bewilligen:
für Luftverkehrsunternehmen und deren Instandhaltungshilfsbetriebe sowie für gewerbliche Instandhaltungsbetriebe (§ 53 Abs. 1 und 2) vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;
für Instandhaltungshilfsbetriebe von Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen vom örtlich zuständigen Landeshauptmann;
für Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe von der Austro Control GmbH;
für Instandhaltungshilfsbetriebe von Zivilluftfahrerschulen von der Austro Control GmbH bzw. vom Österreichischen Aero Club bei in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Zivilluftfahrerschulen.
(4) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit uflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Je ein Exemplar des Instandhaltungsbetriebshandbuches in der jeweils zuletzt bewilligten Fassung ist der gemäß Abs. 3 zuständigen Behörde und auf Verlangen der gemäß § 59 zuständigen Aufsichtsbehörde kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 3 zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes auf Grund neuer technischer Erkenntnisse Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches vorschreiben.
Instandhaltungsbescheinigungen
§ 51. (1) Bei Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind die dem letzten Stand der Instandhaltungsanweisungen entsprechenden Instandhaltungskontrollisten zu verwenden. Die Arbeiten müssen in diesen Instandhaltungskontrollisten für jede Type, getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der Triebwerke und der Ausrüstung sowie deren Bestandteile, in Arbeitsgänge unterteilt und in Schlagworten unter Hinweis auf die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen beschrieben sein. Für nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche, Reparaturen und dergleichen, sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte aufzuzeichnen.
(2) Zur Bestätigung darüber, daß die Instandhaltungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen der §§ 47 bis 51 Abs. 1 durchgeführt worden sind, haben die Durchführungsberechtigten jene Arbeitsgänge einzeln abzuzeichnen, welche von ihnen ausgeführt wurden.
(3) Nach Ausführung aller auf den Instandhaltungskontrollisten für die jeweilige Instandhaltung angeführten Arbeitsgänge hat außerdem zumindest eine der an den Arbeiten beteiligt gewesenen Personen gemäß § 47 Abs. 3 bis 5, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben muß, die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen am Ende der Instandhaltungskontrolliste beziehungsweise des Arbeitsberichtes durch ihre Unterschrift zu bestätigen (Instandhaltungsbescheinigung). Abs. 8 zweiter Satz gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf einem gesonderten Blatt, auf welchem die Instandhaltungskontrolliste bzw. der Arbeitsbericht genau bezeichnet ist, erfolgen. Das Verfahren zur Ausstellung einer JAR 145 - Freigabebescheinigung ist als gleichwertig anzusehen.
(4) An Luftfahrzeugen, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bescheinigt worden ist, und an jenem Luftfahrtgerät, welches für solche Luftfahrzeuge bestimmt ist, ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gemäß § 46 Abs. 3 bis 5 von hiezu bestellten Personen vorzunehmen, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben. Durch ihre Unterschriften auf der Instandhaltungsbescheinigung haben diese Personen die Übereinstimmung der Instandhaltungsdurchführung mit den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen und die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen. Das Verfahren zur Ausstellung einer JAR 145 - Freigabebescheinigung ist als gleichwertig anzusehen.
(5) Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern, motorisierten Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen, Ultraleichtflugzeugen, Eigenbau-Luftfahrzeugen und Ballonen können auch von Personen ausgestellt werden, die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder autorisierten Betrieb nachweisen können und denen die Durchführung dieser Arbeiten geläufig ist (§ 47 Abs. 6).
(6) Werden Instandhaltungsarbeiten (§ 46 Abs. 3, 4 und 5) unter der Anleitung eines vom Hersteller ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat auch dieser die fachgerechte Instandhaltungsdurchführung auf der Instandhaltungsbescheinigung zu bestätigen.
(7) Instandhaltungsbescheinigungen, die gemäß § 30 Abs. 6 auch als Bescheinigung über die Betriebstüchtigkeit gelten sollen, haben zumindest Angaben über den ausstellenden Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes, des Arbeitsumfanges, die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, gegebenenfalls die zulässige Lagerzeit, das Datum und den Stempel sowie die Unterschrift der hiezu verpflichteten Person zu enthalten.
(8) Mit der Ausstellung der Instandhaltungsbescheinigung bestätigen die gemäß Abs. 2 bis 7 zur Unterschrift verpflichteten Personen, daß die Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß beendet sind. Eine Instandhaltungsbescheinigung darf jedoch nicht ausgestellt werden, wenn während der Instandhaltungsarbeiten Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind, als an jenen, an denen die Instandhaltung erfolgte und deren Nichtbehebung zum Verlust der Lufttüchtigkeit führen würde. Dem Halter sind alle festgestellten und nichtbehobenen Mängel nachweisbar mitzuteilen.
(9) Bei Luftfahrzeugen haben die gemäß Abs. 3, 4 oder 5 zur Zeichnung der Instandhaltungsbescheinigung verpflichteten Personen außerdem unverzüglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden technischen Tagebuch des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Instandhaltung, der Mängelbehebung und des Termines der nächsten vorherbestimmbaren Instandhaltung unter Beisetzung ihrer Unterschrift (Kurzzeichen) und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit in Bezug auf die Instandhaltung zu bescheinigen. Diese Bescheinigung darf entweder nur von einer Person gemäß § 47 Abs. 3 bis 6 erteilt werden, die die Instandhaltungsberechtigung für alle Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils für deren Fachrichtung. Verfahren gemäß JAA - Bestimmungen zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung sind als gleichwertig anzusehen.
(10) Die Instandhaltungsbescheinigungen sind vom Halter in die Lebenslaufakten (§ 57) aufzunehmen. Instandhaltungsbetriebe haben Zweitschriften der Instandhaltungsbescheinigungen zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren.
(11) Instandhaltungsbescheinigungen gemäß den Abs. 2 bis 6 und 9 können für bestimmte Arbeiten auch auf andere Weise ausgestellt werden, wenn dies in einem gemäß § 53 bewilligten Betrieb erfolgt und in dessen Instandhaltungsbetriebshandbuch dafür entsprechende gleichwertige Regelungen enthalten sind.
Instandhaltungshilfsbetriebe
§ 52. (1) Soweit Luftverkehrsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen selbst Instandhaltungsbetriebe führen, haben sie bei der für sie nach dem LFG zuständigen Behörde eine Betriebsaufnahmebewilligung zu beantragen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Der Antrag hat insbesondere Angaben über den Standort des Unternehmens, die Firmenbezeichnung, den Umfang der beantragten Genehmigung sowie die Namen des verantwortlichen Personals und deren Funktion zu enthalten. Dem Antrag ist weiters das Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 50) beizufügen.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Dabei ist anhand des Instandhaltungsbetriebshandbuches zu prüfen, inwieweit der beantragte Betrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht. Ist für die Erteilung der Bewilligung der Landeshauptmann zuständig, ist eine Stellungnahme der Austro Control GmbH einzuholen.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
das erforderliche, geeignete und im Betrieb beschäftigte Personal zur Verfügung steht;
das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen Personals die Vermittlung der für die Tätigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren gewährleistet;
das Verfahren, welches die Einhaltung der Instandhaltungsvorschriften gewährleisten soll und das Prüfverfahren (Qualitätssicherung) ausreichend erscheinen;
gewährleistet ist, daß die Instandhaltungshandbücher auf dem neuesten Stand gehalten und dem Personal, das diese Angaben zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zur Verfügung stehen;
gewährleistet ist, daß der Betrieb alle von ihm am Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugbauteil festgestellten Zustände, welche geeignet sind, die Sicherheit der Luftfahrt zu gefährden, an die zuständige Luftfahrtbehörde meldet;
die für die Durchführung der Arbeiten notwendige Ausrüstung, Werkzeuge und Ersatzteile zur Verfügung stehen;
die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes Arbeiten ermöglichen;
die Lagermöglichkeiten so beschaffen sind, daß der für die Sicherheit der verwendbaren Teile notwendige Zustand jederzeit gegeben ist.
(4) Instandhaltungshilfsbetriebe haben eine oder mehrere leitende Personen (technische Leiter), die eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugwarte I. Klasse in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen können, und geeignete Personen (§ 51 Abs. 4) für die Kontrolle der Arbeiten nach § 46 Abs. 3 bis 5 zu bestellen. Die Tätigkeit muß sich auf jene Arten oder artverwandten Typen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 beantragt wird. Für Instandhaltungshilfsbetriebe von Zivilluftfahrerschulen, in denen ausschließlich Motorsegler instandgehalten werden, kann die Funktion des technischen Leiters von einem Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung und mindestens dreijährigen Praxis nach Erhalt der Berechtigung wahrgenommen werden. Für technische Leiter von Instandhaltungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen, welche ausschließlich die im § 47 Abs. 5 bezeichneten Luftfahrzeugarten verwenden, gilt die Anforderung des Wartscheines nicht.
(5) Die schriftlich zu erteilende Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
welche Instandhaltungsarbeiten und gegebenenfalls welche sonstigen Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen und
welche Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät instandgehalten werden dürfen.
Instandhaltungsbetriebe
§ 53. (1) Instandhaltungsbetriebe sind auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 und 4 erfüllen. § 50 Abs. 1 Z 5, 7 und 8 und § 50 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung nach den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes (JAR 145) zu erteilen.
(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 52 Abs. 2 und 5 anzuwenden.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe
§ 54. (1) Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie dem § 52 Abs. 3 und 4 sinngemäß entsprechen. § 50 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 50 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Das hiezu jeweils erforderliche Ermittlungsverfahren ist von der Austro Control GmbH durchzuführen.
(2) Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung gemäß den JAA - Bestimmungen für die Genehmigung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben zu erteilen (JAR 21 - siehe die Anlage F). Das hiezu jeweils erforderliche Ermittlungsverfahren ist von der Austro Control GmbH durchzuführen.
(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 ist § 52 Abs. 2 und 5 anzuwenden. Für Bewilligungen gemäß Abs. 2 sind die Verfahren gemäß JAR 21 anzuwenden.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Bundesgebietes
§ 55. (1) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und deren Bau- und Ersatzteilen dürfen ohne Bewilligung der zuständigen österreichischen Behörde außerhalb des Bundesgebietes nur ausgeführt werden, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb eine Genehmigung oder Anerkennung gemäß den Vorschriften der JAR 145 besitzt. Für Instandhaltungsarbeiten bei anderen ausländischen Instandhaltungsbetrieben ist vom Halter eine Bewilligung bei der in Abs. 2 genannten Behörde zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 sinngemäß erfüllt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Falle des § 47 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b kann die Instandhaltung auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 sinngemäß erfüllt sind. Für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, einschließlich deren Bau- und Ersatzteile, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, hat der ausländische Instandhaltungsbetrieb auch die Anforderungen der Vorschriften der JAR 145 zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist für die im § 47 Abs. 5 angeführten Luftfahrzeugarten und eigenstartfähige Motorsegler nicht erforderlich.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen:
für Luftfahrzeuge gemäß § 4 Z 1 lit. a und b, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
für jene Luftfahrzeugarten, für welche gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, die Nachprüfzuständigkeit dem Österreichischen Aero Club übertragen wurde, vom Österreichischen Aero Club und
für alle anderen Luftfahrzeuge von der Austro Control GmbH.
(3) Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß § 51 enthalten.
(4) Von den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz kann für Luftfahrtunternehmen abgesehen werden, wenn im Instandhaltungsbetriebshandbuch geeignete Verfahren, die von der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde zu genehmigen sind, festgelegt sind.
Führung von Lebenslaufakten
§ 56. (1) Über das Flugwerk, die Triebwerke und die Ausrüstung jedes Luftfahrzeuges sind Lebenslaufakten anzulegen und zu führen. Für die fortlaufende und ordnungsgemäße Führung der Lebenslaufakten hat der Halter zu sorgen. Für Triebwerke, Luftschrauben und Rotoren sind Logbücher bzw. Laufkarten zu führen. Die Daten können auch automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Bei Übertragung der Halterschaft sind die Lebenslaufakten dem neuen Halter auszufolgen. Dasselbe gilt für ausgebaute Triebwerke und Bestandteile des Flugwerkes oder der Ausrüstung.
(3) Nach Ablauf der Verwendungsfähigkeit von Flugwerk, Triebwerken und der Ausrüstung sind die Lebenslaufakten noch mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Inhalt der Lebenslaufakten
§ 57. (1) Aus den Lebenslaufakten muß die jeweilige Anzahl der Betriebsstunden (zB Flugzeit, Blockzeit, Laufzeit, Verwendungszeit, Einschaltdauer) sowie der Betriebszyklen (zB Starts, Landungen, Sprünge, Flüge, Abwürfe) ersichtlich sein und zwar zum Zeitpunkt:
der Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses;
der einzelnen Instandhaltungsarbeiten;
der durchgeführten Nachprüfungen (§ 40 Abs. 1).
(2) Hinsichtlich jener in Flugwerken, Triebwerken oder in die Ausrüstung eingebauten Bestandteile, deren Betriebstüchtigkeit von der ordnungsgemäßen Lagerung und ihrer Verwendungszeit abhängt, muß aus den Lebenslaufakten zumindest zu ersehen sein:
die bisherige Lager- oder Verwendungszeit, soweit diese zur Bestimmung der noch möglichen Einsatzdauer oder der Verwendungsfähigkeit erforderlich ist;
die Zeitpunkte und die Art aller vorgenommenen Instandhaltungsarbeiten;
die Bezeichnung der Behörden, Betriebe oder Personen, welche die letzte Prüfung der Verwendungsfähigkeit vorgenommen haben, sowie der Zeitpunkt dieser Prüfung.
(3) Die Lebenslaufakten haben weiters Prüfberichte, eine Aufstellung der durchgeführten Änderungen, Ausrüstungslisten und Instandhaltungsbescheinigungen über alle durchgeführten Instandhaltungsarbeiten sowie alle diesen Bescheinigungen gleichzuhaltenden Bescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Instandhaltungsarbeiten zu enthalten.
(4) Fremdsprachigen Schriftstücken in Lebenslaufakten (mit Ausnahme von englischen) sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.
VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr
§ 58. (1) In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Nachprüfung übertragen wurde, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Ist dies nicht möglich, haben diese Personen die gemäß § 171 LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde (§ 141 LFG und § 59) zu verständigen.
(2) Erforderlichenfalls kann die gemäß § 171 LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Halters oder jener Personen, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug haben, geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere kann sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Einziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.
(3) Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die zuständige Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
Aufsicht
§ 59. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Durchführung der Nachprüfung überlassen worden ist, haben der zuständigen Behörde oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Ausübung der Aufsichtspflicht oder Feststellung der Lufttüchtigkeit, der Betriebstüchtigkeit und Betriebssicherheit:
alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen;
auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Bewilligungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsschein (§ 8), Urkunden über die Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit (§§ 30 ff), Ausnahmebewilligungen nach §§ 21 und 26 sowie die Erprobungsbewilligung nach § 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen nach § 20 LFG und Bewilligungen nach § 132 LFG, das Instandhaltungshandbuch und das Instandhaltungsbetriebshandbuch;
Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Luftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und instandgehalten werden. Auf Militärflugplätzen ist in diesem Fall der zuständige Kommandant in Kenntnis zu setzen. Auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat beizuziehen.
(2) Werden der Zutritt, die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Instandhaltungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist die jeweilige Bewilligung zu widerrufen, wenn die Mängel nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist behoben werden. Bei begründetem Zweifel an der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist vom Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 oder 6 zu beantragen, andernfalls ist von der zuständigen Behörde gemäß § 45 vorzugehen.
VII. ZUSTÄNDIGKEITEN
§ 60. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In- und Außerkrafttreten
§ 61. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 191, tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 62. Bescheide auf Grund § 40 Abs. 5 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 191, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht mehr anzuwenden. Alle anderen Bescheide, mit Ausnahme der Zulassungscheine, und Beurkundungen auf Grund der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 191, gelten als auf Grund der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 erlassen, wobei die in den Nachprüfungsbescheinigungen enthaltenen Beurkundungen der Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsart bis zur erstmaligen Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung als Verwendungsbescheinigung im Sinne dieser Verordnung gelten. Die gemäß der vor Ablauf des 30. September 1999 geltenden Rechtslage ausgestellten Zulassungsscheine verlieren mit Ablauf des 30. September 1999 ihre Gültigkeit und sind der Behörde, die sie ausgestellt hat, bis 30. November 1999 zurückzustellen.
Anlage A
(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)
Anlage B
EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE
Gruppe I
Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit
Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter,
Ultraleichtflugzeuge und Motorseglern
Erster Buchstabe des
Eintragungszeichens
Gewichtsklasse A: einmotorige Flugzeuge mit -A ..
einer höchstzulässigen -C ..
Abflugmasse bis -D ..
einschließlich 2 000 kg, -K ..
die Buchstaben D und K
bleiben für Flugzeuge mit
mehr als 3 Sitzplätzen
vorbehalten
Gewichtsklasse B: einmotorige Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen
Abflugmasse von mehr als
2 000 bis einschließlich
5 700 kg -E ..
Gewichtsklasse C: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen
Abflugmasse bis
einschließlich 5 700 kg -F ..
Gewichtsklasse D: ein- und mehrmotorige
Flugzeuge mit einer
höchstzulässigen Abflugmasse
von mehr als 5 700 bis
einschließlich 14 000 kg -G ..
Gewichtsklasse E: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen
Abflugmasse von mehr als
14 000 bis einschließlich
20 000 kg -H ..
Gewichtsklasse F: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchstzulässigen
Abflugmasse von mehr als
20 000 kg -I ..
Abweichend von der
allgemeinen
gewichtsklassenmäßigen
Kennzeichnungsregel
maßgebend:
- Luftfahrzeuge, die im
gewerbsmäßigen,
planmäßigen Luftverkehr
(Linienverkehr) eingesetzt
werden -L ..
- Luftfahrzeuge des Bundes -B ..
- Experimental-Luftfahrzeuge
sowie Luftfahrzeuge, die
sich im Erprobungszustand
befinden oder
ausschließlich
Vorführungszwecken dienen -V ..
- Luftfahrzeuge, die mit
einer Zwischenbewilligung
gemäß § 20 Luftfahrtgesetz
betrieben werden, wenn sie
nicht bereits unter einem
anderen Kennzeichen im
Luftfahrzeugregister
eingetragen sind
(Überstellungskennzeichen) -U ..
Bei den Luftfahrzeugen mit
besonderen Baumerkmalen gilt
dies:
Erster Buchstabe des
Eintragungszeichens
```
Wasser- und
```
Amphibienfahrzeuge -W ..
```
Drehflügler
```
(Hubschrauber,
Tragschrauber) -X ..
```
Luftfahrzeuge leichter
```
als Luft -Z ..
Gruppe II
Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter,
Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler
Zifferngruppe des
Eintragungszeichens
Segelflugzeuge 0001-0999
und 5000-5999
Ultraleichtflugzeuge - aerodynamisch
gesteuert 7000-7989
Ultraleichtfugzeuge - aerodynamisch in
Erprobung 7990-7999
Ultraleichtflugzeuge - gewichtskraftgesteuert 8000-8989
Ultraleichtflugzeuge - gewichtkraftgesteuert
in Erprobung 8990-8999
Motorisierte Hänge- und Paragleiter 6000-6989
Motorisierte Hänge- und Paragleiter in
Erprobung 6990-6999
Motorsegler 9000-9989
Motorsegler in Erprobung 9990-9999
Anlage C
Kennzeichnung von Zivilluftfahrzeugen Abbildung 1
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Abbildung 2
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Abbildung 3
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Abbildung 4
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Abbildung 5
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Abbildung 6
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Abbildung 7
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Anlage D
MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE
Allgemeines
Motorflugzeuge bis 5 700 kg Höchstabflugmasse
2.1 Grundausrüstung
2.1.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte:
- ein Fahrtmesser,
- ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Magnetkompass,
- eine Überzieh-Warneinrichtung,
- eine Geschwindigkeitswarneinrichtung für Flugzeuge mit Turbinenmotoren.
2.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:
- ein Drehzahlmesser für jeden Motor oder bei Turbinenmotoren Anzeigen für die Läuferdrehzahlen einschließlich der Drehzahlgrenzen für jeden Motor,
- ein Ölmanometer für jeden Motor und jedes von diesem getrennte Turbolader-Ölsystem,
- ein Ölthermometer für jeden Motor und jedes von diesem getrennte Turbolader-Ölsystem,
- ein Zylinderkopfthermometer für jeden luftgekühlten Motor mit Kühlklappen,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden durch Kraftstoffpumpen versorgten Motor,
- eine Ladedruckanzeige für jeden Ladermotor oder Motor mit Verstelluftschraube,
- eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß alle in der Kraftstoffanlage eingebauten Heizeinrichtungen in Funktion sind,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Tank, aus dem Kraftstoff direkt in den Motor entnommen wird,
- eine Anzeige für die Ansauglufttemperatur für Motoren mit Ansaugluft-Vorwärmung und einer festgelegten höchstzulässigen Ansauglufttemperatur, sofern diese überschritten werden kann,
- ein Feuerwarnanzeigegerät für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotoren mit Turbolader.
- ein Gastemperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoff-Durchflußmesser für jeden Motor, sofern der Kraftstofffluß innerhalb zulässiger Werte zu halten ist,
- ein Schubanzeiger oder ein Gasdruckanzeiger für jeden Motor,
- ein Außenlufttemperaturanzeiger,
- eine Warneinrichtung zur Anzeige eines zu niederen Öldruckes für jeden Motor,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegten Filter eine bestimmte Kraftstoff-Durchflußmenge unterschritten wird,
- ein Drehmomentenanzeiger bei Propellerturbinen für jeden Motor,
- eine Einrichtung für jeden Propeller, die anzeigt, daß der Blatteinstellwinkel den kleinsten im Fluge zugelassenen Wert unterschreitet,
- eine Schubumkehr-Anzeige für jedes Strahltriebwerk mit Schubumkehreinrichtung,
- eine Funktions-Anzeige der Vereisungsschutzanlage.
2.1.3 Sonstige Ausrüstung:
- ein Sitz für jeden Insassen,
- ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Vordersitz und jeden weiteren Flugbesatzungssitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschiebung zu einer Gefahrenquelle wird,
- ein Zündschalter für jeden Motor,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschalteinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Flugzeuges erforderlich,
- eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Motorflugzeuge mit NiCd-Starterbatterien oder eine Ladeeinrichtung, die eine Überhitzung verhindert,
- eine Bordapotheke,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum.
2.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
- ein Variometer,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot,
- eine Einrichtung zur Verhütung und Beseitigung von Eisansatz in der Luftansauganlage,
- eine Einrichtung zur Zufuhr von Ersatzluft für Einspritzmotoren,
- Aufschriften für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen und Notausstiege (zumindest in deutscher Sprache oder in genormten Symbolen),
- eine Anlage zur Aufforderung der Fluggäste, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
- ein Flugdaten-Recorder für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als neun Fluggastsitzen,
- ein Cockpit-Voice-Recorder für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als neun Fluggastsitzen.
2.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 2.1.4 vorhanden).
2.3 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- ein Landescheinwerfer,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Beleuchtungsanlage für jeden Fluggastraum,
- eine Taschenlampe.
2.4 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 2.3, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Variometer (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 2.1.4 vorhanden),
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlotanzeige (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 2.4 vorhanden); Wendezeiger und künstlicher Horizont sind aus von einander unabhängigen Energiequellen zu versorgen,
- ein Kurskreisel,
- eine Vergasertemperaturanzeige,
- ein Amperemeter,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- eine Anzeige zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 2.1.4 vorhanden),
- eine VOR-Empfangsanlage,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und mit Modus C mit Höhencodierung,
- ein Kopfhörer (oder zwei Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist),
- ein zweites Mikrophon.
2.5 Instrumentenflüge
2.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge
Ausrüstung gemäß 2.4, jedoch zusätzlich:
- eine zweite UKW-Sende-Empfangsanlage,
- eine VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage,
- ein Radiokompass,
- eine Marker-Empfangsanlage,
- eine DME-Anlage.
2.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsarten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- ein zweites Triebwerk,
- ein zweiter Landescheinwerfer,
- eine Doppelsteuereinrichtung,
- eine zweite ausreichende Stromquelle,
- eine Alternate Static Source,
- eine Enteisungsanlage für Propeller, Tragflächen, Leitwerk und Pilotenfenster,
- eine Erdmagnetfeldstützung für den Kurskreisel,
- eine Wetterradaranlage.
- ein zweiter Fahrtmesser,
- der zweite Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein zweiter künstlicher Horizont,
- ein zweiter Kurskreisel,
- die Anzeigegeräte einer zweiten VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage.
- ein dritter, unabhängig versorgter, künstlicher Horizont für Flugzeuge mit Strahltriebwerken.
2.6 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:
- ein 4-teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger.
2.7 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:
- eine Doppelsteuereinrichtung,
- eine Bremseinrichtung für den Lehrer.
2.8 Segelflug-Schleppflüge
Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:
- eine Schleppkupplung,
- eine Zylinderkopftemperaturanzeige,
- ein Rückblickspiegel,
- eine Rückmeldevorrichtung für die Schleppkupplung, sofern keine Sicht zu dieser besteht.
2.9 Banner-Schleppflüge
Ausrüstung gemäß 2.8, jedoch zusätzlich:
- eine Auswurfvorrichtung für den Schleppanker, sofern dieser nicht mit Sicherheit händisch ausgeworfen werden kann.
2.10 Absetzen von Fallschirmspringern
Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die gemäß 2.1.3 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
2.11 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge
Grundausrüstung gemäß 2.1; die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Schädlingsbekämpfung usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.
Motorflugzeuge über 5 700 kg Höchstabflugmasse
3.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte
3.1.1 Eingebaut an jedem Pilotenplatz:
- eine Fahrtmesseranlage (gegen Vereisung und Kondensation geschützt); wenn die Grenzwerte der Fluggeschwindigkeit sich mit der Höhe ändern, muß eine Anzeige für die höchstzulässige Fluggeschwindigkeit vorhanden sein, die die Änderung von VMO mit der Höhe berücksichtigt,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot; es ist nur die Scheinlotanzeige erforderlich, wenn der gemäß 3.1.2 geforderte dritte künstliche Horizont vorhanden ist,
- ein künstlicher Horizont mit vom Wendezeiger unabhängiger Energiequelle,
- ein Kurskreisel mit Erdmagnetfeldstützung.
3.1.2 Von jedem Pilotenplatz aus sichtbar:
- eine direkte oder indirekte Außenluft-Temperaturanzeige,
- ein Magnetkompass,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten-, und Sekundenanzeige,
- ein dritter, unabhängig versorgter, künstlicher Horizont für Flugzeuge mit Strahltriebwerken.
3.1.3 Zusätzliche Flugüberwachungsgeräte:
- eine Geschwindigkeits-Warneinrichtung für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und für Flugzeuge mit VMO/MMO größer als 0,8 VDF/MDF oder VD/MD,
- ein Machmeter für Flugzeuge mit Kompressibilitätsgrenzen, die nicht anderwertig durch die Fahrtmesseranlage angezeigt werden,
- eine Überziehwarneinrichtung.
3.2 Triebwerksüberwachungsgerät
3.2.1 Für alle Flugzeuge:
- eine Kraftstoffdruckwarneinrichtung für jeden Motor bzw. eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren gemeinsam mit einer Vorkehrung zum Trennen der einzelnen Warneinrichtungen,
- ein Kraftstoff-Vorratsanzeiger für jeden Kraftstoffbehälter,
- ein Ölvorratsanzeiger für jeden Schmierstoffbehälter,
- ein Öldruckanzeiger für jede unabhängige Druckölanlage jedes Motors,
- eine Öldruckwarneinrichtung für jeden Motor bzw. eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren gemeinsam mit Vorkehrungen zum Trennen der einzelnen Warneinrichtungen von der Hauptwarneinrichtung,
- ein Öltemperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Brandwarnanzeiger und eine Löschvorrichtung und mindestens zwei Löschbehälter für jeden Motor,
- ein Vorratsanzeiger für jeden Behälter von leistungssteigernden Flüssigkeiten.
3.2.2 Für Flugzeuge mit Kolbenmotoren
Ausrüstung gemäß 3.2.1, jedoch zusätzlich:
- ein Vergaser-Temperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Zylinderkopf-Temperaturanzeiger für jeden luftgekühlten Motor,
- ein Ladedruckanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoffdruckanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoff-Durchflußanzeiger oder Kraftstoff-Gemischanzeiger für jeden Motor ohne automatische Höhen-Gemischregelung,
- einen Drehzahlmesser für jeden Motor,
- eine Einrichtung, welche der Flugbesatzung im Fluge alle Änderungen der Motorleistung anzeigt, und zwar bei:
automatischen Propeller-Segelstellungsanlagen oder
einem Gesamthubraum von 38,2 Litern und darüber,
- eine Einrichtung für jeden Umkehrpropeller, die anzeigt, wann der Propeller in der Umkehrstellung ist.
3.2.3 Für Flugzeuge mit Turbinenmotor
Ausrüstung gemäß 3.2.1, jedoch zusätzlich:
- ein Gastemperaturanzeiger für jeden Motor,
- ein Kraftstoff-Durchflußmesser für jeden Motor,
- ein Drehzahlmesser zur Anzeige der Drehzahl von Rotoren mit festgelegten Drehzahlgrenzen für jeden Motor,
- eine Einrichtung, die der Flugbesatzung das Arbeiten jedes Motoranlassers anzeigt,
- eine Anzeige für jeden Motor, die anzeigt, daß die Vereisungsschutzanlage in Betrieb ist,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegte Filter eine bestimmte Kraftstoff-Durchflußmenge unterschritten wird,
- eine Einrichtung, die anzeigt, daß die in der Kraftstoffanlage eingebauten Heizeinrichtungen in Betrieb sind.
3.2.4 Für Flugzeuge mit Strahltriebwerken
Ausrüstung gemäß 3.2.3, jedoch zusätzlich:
- einen Schub- oder Gasdruck-Anzeiger für jedes Triebwerk,
- eine Schubumkehr-Anzeige für jedes Triebwerk mit Schubumkehreinrichtung.
3.2.5 Für Flugzeuge mit Propellerturbinen
Ausrüstung gemäß 3.2.3, jedoch zusätzlich:
- ein Drehmomentanzeiger für jeden Motor,
- eine Einrichtung für jeden Propeller, die anzeigt, daß der Blatteinstellwinkel den kleinsten im Fluge zulässigen Wert unterschreitet,
- eine Einrichtung für jeden Umkehrpropeller, die anzeigt, wann der Propeller in Umkehrstellung ist.
3.3 Sonstige Ausrüstung
- Ein Sitz für jeden Insassen,
- Schultergurte für jeden Flugbesatzungssitz sowie für jeden mehr als 15 Grad aus der Längsachse gedreht angeordneten Insassensitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschieben zu einer Gefahrenquelle wird,
- zwei oder mehr unabhängige elektrische Stromquellen,
- entsprechende elektrische Sicherheitseinrichtungen und Ersatzsicherungen für das Bordnetz,
- ein Scheibenwischer oder eine gleichwertige Anlage für jeden Pilotenplatz,
- ein Zündschalter für jeden Motor,
- ein Anzeigegerät über die Energieversorgung der erforderlichen Fluginstrumente,
- eine Vorrichtung, die die Energieversorgung der Staurohrheizung anzeigt,
- ein zweites, unabhängiges Statik-Drucksystem,
- eine Alternate Static Source,
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- zwei Landescheinwerfer,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Beleuchtungsanlage für jeden Fluggastraum,
- eine Taschenlampe für jedes Besatzungsmitglied,
- eine Vereisungsschutzanlage bzw. eine Enteisungsanlage für alle vereisungsgefährdeten Bauteile,
- eine Wetterradaranlage,
- ein Cockpit-Voice-Recorder für turbinengetriebene Luftfahrzeuge, mit mehr als neun Fluggastsitzen,
- ein Flugdaten-Recorder für turbinengetriebene Luftfahrzeuge, mit mehr als neun Fluggastsitzen,
- ein Bodenannäherungswarnsystem für alle turbinengetriebenen Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse über 15 000 kg oder mehr als 30 Fluggastsitzen,
- ein Strahlungsanzeiger über ionisierende und Neutronenstrahlen für Flugzeuge, die in Höhen über 15 000 m betrieben werden können,
- eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Motorflugzeuge mit NiCd-Starterbatterien oder eine Ladevorrichtung, die eine Überhitzung verhindert,
- ein Höhenvorwahlwarnsystem,
- eine Fahrwerkswarneinrichtung,
- mindestens ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser (eventuell identisch mit einem in 3.1.1 genannten Höhenmesser).
3.4 Zusätzliche Sicherheitsausrüstung
- Eine Bordapotheke für Flugzeuge mit bis zu
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum, in jedem getrennten Fluggastraum sowie in jedem durch Besatzungsmitglieder zugänglichen Frachtraum,
- ein zusätzlicher Wasserfeuerlöscher bei Fluggasträumen mit bis zu 60 Fluggastsitzen,
- ein Megaphon bei 60 bis 99 Fluggastsitzen (im hinteren Kabinenteil),
- eine Anlage zur Aufforderung der Fluggäste, sich anzuschnallen und das Rauchen einzustellen, für jeden vom Führungsraum getrennten Fluggastraum,
- Beschriftung für die Notbetätigung sowie für das Öffnen der Türen und Notausstiege (zumindest in deutscher Sprache oder in genormten Symbolen),
- eine Axt,
- ein Fluggastanrufsystem bei mehr als 19 Fluggastsitzen,
- eine Flugbesatzung-Gegensprechanlage bei mehr als 19 Fluggastsitzen,
- eine Brandwarn- oder Rauchwarneinrichtung für während des Fluges nicht einsehbare und nicht zugängliche große Frachträume,
- Rauchbrillen für die Flugbesatzung im Führungsraum,
- eine ausreichende Anzahl von Notausstiegen, die eine Evakuierung in 90 Sekunden erlaubt,
- automatisch entfaltbare Notrutschen oder gleichwertige Einrichtungen für alle Notausstiege - ausgenommen über den Tragflächen - die bei ausgefahrenem Fahrwerk mehr als 1,83 m vom Boden entfernt sind,
- eine Notbeleuchtungsanlage (Kennzeichnung und Lagezeichen der Notausstiege, äußere und innere Notbeleuchtung, Notlampen), deren Energieversorgung bei Ausfall der elektrischen Anlage mindestens für zehn Minuten gewährleistet ist,
- eine Warnanlage, die der Flugbesatzung anzeigt, wenn die Grenzen des Differenzdruckes und des absoluten Kabinendruckes überschritten werden, sofern Flüge bei einem Druck von weniger als 376 mb durchgeführt werden können.
3.5 Zusätzliche Navigationsausrüstung
- Zwei UKW-Sende-Empfangsanlagen,
- zwei VOR-LOC-GP-Empfangsanlagen,
- eine Marker-Empfangsanlage,
- ein Radiokompass,
- eine DME-Anlage,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A, Modus C und Höhencodierung.
Drehflügler bis 2 720 kg Höchstabflugmasse
4.1 Grundausrüstung
4.1.1 Ein Fahrtmesser,
- ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein künstlicher Horizont für Drehflügler in deren Flughandbuch Grenzwerte für die Fluglage festgelegt sind,
- ein Magnetkompass.
4.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:
- eine Vergaserluft-Temperaturanzeige für jeden Motor mit Vorwärmung,
- eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige für jeden luftgekühlten Motor,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden mit Pumpe versorgten Motor,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Kraftstoffbehälter,
- eine Ladedruckanzeige für jeden Ladermotor,
- eine Warneinrichtung für zu hohe Öltemperatur für jedes Hauptrotorgetriebe,
- eine Warneinrichtung für zu niederen Öldruck für jedes druckölgeschmierte Hauptrotorgetriebe,
- eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
- eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
- eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Öltank,
- eine Drehzahlanzeige für jeden Motor und eine Anzeige der Hauptrotordrehzahl,
- eine Warneinrichtung der Kraftstoffrestmenge, wenn der Motor von mehr als einem Tank versorgt wird,
- eine Anzeige der Funktion jeder Notpumpe,
- eine Gastemperaturanzeige für jeden Turbinenmotor,
- eine Drehmomentanzeige für jeden Wellen-Turbinenmotor (ohne Abgasschub) mit festgelegtem Drehmomentgrenzwert,
- eine Anzeige der Funktion der Vereisungsschutzanlage für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Kraftstoffilter für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Ölfilter ohne Bypass-Einrichtung für jeden Turbinenmotor,
- eine Anzeige der Funktion der Heizung für Teile der Kraftstoffanlage.
4.1.3 Sonstige Ausrüstung:
- ein Sitz für jeden Insassen,
- ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Pilotensitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Drehflüglers erforderlich,
- eine Triebwerk-Feuerwarnanlage für turbinengetriebene Drehflügler,
- eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung vor zu hoher Batterietemperatur für Drehflügler mit NiCd-Batterie,
- eine Bordapotheke,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum.
4.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
- Beschriftung für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache),
- eine Anlage zur Aufforderung der Passagiere, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
- ein Flight-Data-Recorder und ein Cockpit-Voice-Recorder für turbinengetriebene Drehflügler mit mehr als neun Fluggastsitzen.
4.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 4.1.4 vorhanden).
4.3 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- ein Landescheinwerfer,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Beleuchtungsanlage für den Fluggastraum,
- eine Taschenlampe.
4.4 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 4.3, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
- ein Kurskreisel,
- ein Amperemeter,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 3.1.4 vorhanden),
- eine VOR-Empfangsanlage,
- einen Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- ein zweiter Kopfhörer,
- ein zweites Mikrophon.
4.5 Instrumentenflüge
4.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge
Ausrüstung gemäß 4.4, jedoch zusätzlich:
- eine zweite UKW-Sende-Empfangsanlage,
- eine VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage,
- ein Radiokompass,
- eine Marker-Empfangsanlage,
- eine DME-Anlage.
4.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- ein zweites Triebwerk,
- ein zweiter Landescheinwerfer,
- eine Doppelsteuereinrichtung,
- eine Alternate Static Source,
- eine Vereisungswarnanlage,
- eine Enteisungsanlage für das Pilotenfenster,
- eine Erdmagnetfeldstützung für den Kurskreisel,
- eine Wetterradaranlage.
- ein zweiter Fahrtmesser,
- der zweite Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein zweiter künstlicher Horizont,
- ein zweiter Kurskreisel,
- die Anzeigegeräte einer zweiten VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage.
4.6 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:
- eine Doppelsteuereinrichtung.
4.7 Absetzen von Fallschirmspringern
Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleinen zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die gemäß 4.1.3 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
4.8 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge
Grundausrüstung gemäß 4.1, die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Absetzen von Lasten usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.
Drehflügler über 2 720 kg Höchstabflugmasse und Drehflügler im Linienverkehr
5.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte
- Eine Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Magnetkompass,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- eine Außentemperaturanzeige,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Querneigungsanzeige,
- ein Kurskreisel,
- ein Variometer.
5.2 Triebwerksüberwachungsgeräte
5.2.1 Für alle Drehflügler:
- eine Vergaserluft-Temperaturanzeige für jeden Kolbenmotor,
- eine Zylindertemperaturanzeige für jeden luftgekühlten Motor,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Kraftstoffbehälter,
- eine Warneinrichtung der Kraftstoffrestmenge, wenn der Motor von mehr als einem Tank versorgt wird,
- eine Ladedruckanzeige für jeden Lader,
- eine Warneinrichtung für zu niederen Öldruck für jedes druckölgeschmierte Getriebe,
- eine Ölvorratsanzeige (zB Peilstab) für jeden Öltank und für jedes Rotorgetriebe mit eigener Ölversorgung,
- eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
- eine Warneinrichtung für zu hohe Öltemperatur für jedes Hauptrotorgetriebe,
- eine Gastemperaturanzeige für jeden Turbinenmotor,
- eine Drehzahlanzeige für die Gasturbine jedes Turbinenmotors,
- eine Drehzahlanzeige für jeden Motor,
- eine Anzeige der Hauptrotordrehzahl, die auch während der Autorotation in Funktion bleibt,
- eine Drehzahlanzeige der Freilaufturbine jedes Turbinenmotors,
- eine Anzeige der Triebwerksleistung für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Kraftstoffilter für jeden Turbinenmotor,
- eine Warneinrichtung für verlegten Ölfilter ohne Bypass-Einrichtung für jeden Turbinenmotor,
- eine Anzeige über Funktion der Heizung für Teile der Kraftstoffanlage,
- eine Anzeige über Funktion der Vereisungsschutzanlage für jeden Turbinenmotor.
5.2.2 Zusätzlich zu 5.2.1 für Drehflügler bis 9 070 kg Höchstabflugmasse (Kategorie B):
- eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden Motor,
- eine Feuerwarnanlage, wenn Brandentdeckung gefordert ist.
5.2.3 Zusätzlich zu 5.2.1 für mehrmotorige Drehflügler (Kategorie A):
- eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
- eine Öldruckwarneinrichtung für jeden Motor oder eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren mit Möglichkeit der Auftrennung,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden Motor,
- eine Kraftstoffdruckwarneinrichtung für jeden Motor oder eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren mit Möglichkeit der Auftrennung,
- eine Feuerwarnanlage.
5.3 Sonstige Ausrüstung
5.3.1 Für alle Drehflügler:
- ein Sitz für jeden Insassen,
- ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Vordersitz und für jeden weiteren Flugbesatzungssitz,
- ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
- eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschiebung zu einer Gefahrenquelle wird,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen,
- ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum,
- eine Bordapotheke,
- ein Scheibenwischer für jeden Piloten,
- eine Feuerlöschanlage,
- eine Batterie-Temperaturanzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Drehflügler mit NiCd-Batterie,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
5.3.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
- Beschriftungen für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen und Notausstiege (zumindest in deutscher Sprache),
- eine Anlage zur Aufforderung der Passagiere, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
- ein Flight-Data-Recorder und ein Cockpit-Voice-Recorder.
5.3.3 Zusätzlich für das Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die gemäß 5.3.1 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
5.4 Für die Mindestausrüstung für die einzelnen Einsatz- und Navigationsarten gelten die in den Abschnitten 4.2 bis 4.6 und 4.8 festgelegten Anforderungen.
Motorsegler
6.1 Grundausrüstung
- Ein Fahrtmesser,
- ein Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Magnetkompass,
- eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Tank, aus dem der Treibstoff direkt in den Motor entnommen wird,
- ein Ölvorratsanzeiger (Peilstab) für jeden Ölbehälter,
- ein Ölmanometer für jeden Motor mit Druckumlaufschmierung,
- eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
- eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden durch Kraftstoffpumpe versorgten Motor,
- eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige bei luftgekühlten Motoren mit Kühlklappen,
- eine Überzieh-Warneinrichtung (wenn aerodynamisch keine ausreichende Warnung erfolgt),
- ein Drehzahlmesser für jeden Motor,
- einen Betriebsstundenzähler,
- ein mindestens 4-teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Motorseglers erforderlich,
- eine Bordapotheke.
6.2 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- eine Steuerungsanlage für den Lehrer,
- eine Fahrwerk-Bremseinrichtung für den Lehrer,
- ein zweiter Fahrtmesser, wenn nicht für beide Piloten einwandfreie Sicht auf ein Gerät allein gewährleistet ist,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers.
6.3 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein 4-teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz für nichteingeschränkte Kunstflüge,
- ein zweiter Beschleunigungsmesser für Kunstflugschulung, wenn nicht für beide Piloten eine einwandfreie Sicht auf ein Gerät gewährleistet ist.
6.4 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
6.5 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- ein Landescheinwerfer,
- eine Taschenlampe.
6.6 Nacht-Sichtflüge
Grundausrüstung gemäß 6.5, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
- ein Kurskreisel,
- ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Vergasertemperaturanzeige,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- ein Amperemeter,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
- eine VOR-Empfangsanlage,
- einen Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- ein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist,
- ein zweites Mikrophon.
6.7 Wolkenflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein elektrischer Wendezeiger mit Scheinlot,
- ein Variometer,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
6.8 Segelflugzeug-Schleppflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- eine Schleppkupplung,
- eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige,
- ein Rückblickspiegel,
- eine Rückmeldevorrichtung für die Schleppkupplung, sofern keine Sicht zu dieser besteht.
Segelflugzeuge
7.1 Grundausrüstung
- Ein mindestens 4-teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
- ein Fahrtmesser,
- ein Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Außenluftthermometer für Segelflugzeuge mit Wasserballast.
7.2 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:
- eine Steuerungsanlage für den Lehrer,
- ein zweiter Fahrtmesser, wenn nicht für beide Piloten einwandfreie Sicht auf ein Gerät allein gewährleistet ist,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers.
7.3 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein Fallschirm für jeden Insassen,
- ein 4-teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz für nichteingeschränkte Kunstflüge,
- ein zweiter Beschleunigungsmesser für Kunstflugschulung, wenn nicht für beide Piloten eine einwandfreie Sicht auf ein Gerät gewährleistet ist.
7.4 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung.
7.5 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:
- Positionslichter gemäß Anlage E,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Bordbatterie,
- eine Taschenlampe.
7.6 Wolkenflüge
Ausrüstung gemäß 7.1 und 7.4, jedoch zusätzlich:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein elektrischer Wendezeiger mit Scheinlot,
- ein Variometer,
- ein Magnetkompass,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige.
Freiballone
8.1 Grundausrüstung
- Ein Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein Magnetkompass,
- eine Bordapotheke,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen.
- eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
- eine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
- eine Brennstoffdruckanzeige,
- ein Handfeuerlöscher,
- eine sturmsichere Zündquelle.
8.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 8.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung.
8.3 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 8.2, jedoch zusätzlich:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- Positionslichter gemäß Anlage E lit. B Abs. 3,
- eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
- ein Landescheinwerfer,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- eine Taschenlampe.
Ultraleichtflugzeuge
9.1 Grundausrüstung gemäß anwendbaren Bauvorschriften, jedoch für
die Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zumindest Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte:,
- ein Fahrtmesser, Messbereich von Vso bis 1,05 VNE,
- ein Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Magnetkompass.
- Druck-, Temperatur- und Drehzahlanzeigegeräte, die der Motorhersteller fordert und die notwendig sind, den Motor innerhalb seiner Betriebsgrenzen zu betreiben,
- für jeden Kraftstoffbehälter eine Kraftstoffvorratsanzeige, die vom Pilotensitz einsehbar ist,
- eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter, wenn dieser keiner Sichtkontrolle zugänglich ist,
- eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller.
- ein Sitz für jeden Insassen,
- ein 4-teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
- eine Bordapotheke,
- ein betriebstüchtiges geeignetes Rettungsgerät,
- ein Notsender (ELT) bei Überlandflügen,
- ein feuerfestes Schild.
9.2 Grundschulungsflüge
Ausrüstung gemäß 9.1, jedoch zusätzlich:
- Zündschalt- und Flugsteuerungseinrichtungen, die beiden Piloten ausreichende Betätigungsmöglichkeiten gewährleisten,
- eine Bremseinrichtung für den Lehrer,
- ein zweiter Fahrtmesser, wenn nicht einwandfreie Sicht auf ein Gerät gewährleistet ist.
9.3 Schleppflüge
Ausrüstung gemäß 9.1, jedoch zusätzlich,
- eine geeignete Schleppkupplung,
- ein Rückblickspiegel.
9.4 Arbeitsflüge
Ausrüstung gemäß 9.1, die Zusatzausrüstung wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall in den Betriebsunterlagen festgelegt.
9.5 Flüge mit Luftfunkstelle
Ausrüstung gemäß 9.1, jedoch zusätzlich,
- eine fix eingebaute genehmigte UKW Sende- und Empfangsanlage
mit ausreichender Stromversorgung.
9.6 Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 (gewerbsmäßige Verwendung) Ausrüstung gemäß 9.1 und 9.5, jedoch zusätzlich,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala anstelle des Höhenmessers gemäß 9.1,
- ein Variometer,
- eine Überziehwarneinrichtung (wenn aerodynamisch keine ausreichende Warnung erfolgt),
- eine Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung,
- ein Handfeuerlöscher erreichbar vom Pilotensitz bei geschlossenen Kabinen.
Luftfahrzeuge bei Flügen bei einem atmosphärischen Druck in der Kabine von weniger als 700 hPa
Abweichungen
Anlage E
LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN
A. Lichter für Motorflugzeuge
Motorflugzeuge müssen, wenn ein Betrieb bei Nacht bzw. als Instrumentenflug vorgesehen ist, in folgender Weise mit Positionslichtern ausgerüstet sein (Abbildung 1):
Vorne links (Backbord) muß ein rotes, vorne rechts (Steuerbord) ein grünes, am Heck ein weißes Dauerlicht angebracht sein. Anstelle dieser Dauerlichter können Blinklichter derselben Farbe verwendet werden. Der Öffnungswinkel des Steuerbordlichtes und des Backbordlichtes muß nach vorne außen gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse parallel verläuft und deren andere dazu einen Winkel von 110 Grad bildet. Die Lichter sind seitlich möglichst weit außen zu führen. Jedes von ihnen muß eine Mindestlichtstärke von fünf Candela haben. Der Öffnungswinkel des Hecklichtes muß nach hinten gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander einen Winkel von 140 Grad bilden und deren Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen muß. Das Hecklicht ist möglichst weit hinten zu führen. Es muß eine Mindestlichtstärke von drei Candela haben. Die Positionslichter müssen unbehindert sichtbar sein.
Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Dauerlichter geführt, so müssen zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter vorhanden sein, die nach Tunlichkeit aus allen Richtungen von 30 Grad über bis 30 Grad unter der Horizontalebene des Motorflugzeuges sichtbar sein müssen (Zusammenstoßwarnlichter). Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Blinklichter geführt, so muß zusätzlich ein abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes rotes Hecklicht oder ein abwechselnd mit den Positionslichtern aufleuchtendes, aus allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht vorhanden sein. An Stelle der roten Blinklichter können auch weiße oder rote Blitzlichter neben den Positionslichtern geführt werden.
Wenn die in lit. a bezeichneten Backbordlichter und Steuerbordlichter nicht innerhalb eines Abstandes von 1,80 m von den Tragflächenspitzen angebracht sind, müssen an den Tragflächenspitzen zusätzlich Begrenzungslichter verwendet werden. Das Begrenzungslicht an Backbord muß ein rotes Dauerlicht, das Begrenzungslicht an Steuerbord ein grünes Dauerlicht sein.
(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)
Abbildung 1
B. Lichter und Zeichen an sonstigen Luftfahrzeugen
(1) Soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt wird, gelten für andere Luftfahrzeuge als Motorflugzeuge die Bestimmungen des Abschnittes A mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Lichter nach Möglichkeit an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile zu führen sind.
(2) Bei Segelflugzeugen sind die Bestimmungen des Abschnittes A lit. b nicht anzuwenden.
(3) Freiballone müssen - sofern Verwendung bei Nacht vorgesehen ist - mit einem Licht ausgerüstet sein, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km aus allen Richtungen sichtbar ist.
(4) An Fesselballonen müssen bei Nacht ein weißes und ein darunter befindliches rotes Licht unter der tiefsten Stelle des Ballons angebracht sein. Außerdem muß das Halteseil unter diesen Lichtern in Abständen von 50 m abwechselnd mit weißen und roten Lichtern versehen sein und die Verankerungsstelle am Boden mit drei roten, die Eckpunkte eines gleichseitigen Dreieckes bildenden Blinklichtern. Bei Tag muß das Halteseil eines Fesselballons in Abständen von 50 m - vom untersten Teil des Ballons gemessen - mit rotweißen Wimpeln versehen sein.
Anlage F
Gemeinsame Luftfahrtvorschriften - JAR-21 deutsch
Zulassungsverfahren für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte und
Teile
Inhalt 1)
Abschnitt A - Allgemeines
Abschnitt B - Musterzulassungen
Abschnitt D - Änderung des zugelassenen Musters
Abschnitt E - Ergänzungen zu Musterzulassungen
Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb
Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb von Produkten,
Bau- und Ausrüstungsteilen
Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse
Abschnitt JA - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Produkte
oder Änderungen an Produkten
Abschnitt JB - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Bau- und
Ausrüstungsteile
Abschnitt L - Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr
Abschnitt M - Reparaturen
Abschnitt N - Importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile und
außerhalb der JAA-Mitgliedsländer entwickelte
Änderungen
Abschnitt O - JTSO-Berechtigungen
Abschnitt P - JPA-Berechtigungen
Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten und Teilen
Anhänge: A, B und C
Diese deutsche Übersetzung der JAR-21 bezieht sich auf die Section 1 des Changes 1 vom 28. Jänner 1997 einschließlich der bereits wirksamen Ergänzungen (Amendments 21/98/1).
In Zweifelsfällen oder bei strittigen Auslegungen ist der von der JAA verabschiedete englische Urtext maßgebend.
An Stellen, wo ein *) aufscheint, gibt es zweckdienliche Erläuterungen in der Section 2, welche nicht Teil dieser Übersetzung ist und daher nur in der englischen Originalfassung vorliegt. Diese kann gemäß dem jeweils gültigen „Publicaction Catalogue” der JAA bezogen werden.
1) Das Vorwort, die Liste der Seiten, der Einleitungstext und das erläuternde Material (Sektion 2) der JAR-21 sind nicht Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Abschnitt A - Allgemeines
JAR 21.1 Anwendbarkeit
(a) Diese JAR-21 enthalten:
(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Musterzulassungen und für Änderungen solcher Zulassungen, die Erteilung von Standard-Lufttüchtigkeitszeugnissen und Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr.
(2) Verfahrensvorschriften für die Zulassung bestimmter Bau- und Ausrüstungsteile.
(3) Verfahrensvorschriften für die Genehmigung von Betrieben für die Zwecke der Absätze (1) und (2) dieses Paragraphen.
(4) Verbindliche Regelungen für die Inhaber von Zulassungen oder Genehmigungen gemäß den Absätzen (1) bis (3) dieses Paragraphen.
(5) Wenn in JAR-21 Zulassungen oder Genehmigungen angesprochen werden, so handelt es sich um Zulassungen oder Genehmigungen nach JAR-21, wenn nichts anderes festgelegt ist. Jedoch:
(i) können die Abschnitte F, G und H auch für die Herstellung von
Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen verwendet werden, deren Muster nach anderen Vorschriften als JAR-21 zugelassen worden sind;
(ii) können die Abschnitte JA und JB auch für die Entwicklung von
Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen verwendet werden, die nach anderen Vorschriften als JAR-21 zugelassen worden sind;
In einem solchen Fall ist unter Musterzulassung die Musterzulassung oder eine entsprechende Zulassung durch eine nationale Behörde zu verstehen, und das Lufttüchtigkeitszeugnis ist ein von eben dieser Behörde erteiltes Lufttüchtigkeitszeugnis.
(b) (1) Diese JAR-21 tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern in Abschnitt N sowie JAR 21.115 (a), 21.301 (b), 21.321 (b), 21.601 (b) und 21.701 (b) nichts anderes festgelegt ist. Wenn für einen Abschnitt ein bestimmtes Anwendbarkeitsdatum festgelegt ist, kann die Behörde sich auf Wunsch eines Antragstellers einverstanden erklären, daß dieser Abschnitt schon vor dem Anwendbarkeitsdatum Verwendung findet.
(2) Ab dem 1. Jänner 1998 dürfen Übereinstimmungsbescheinigungen oder Freigabebescheinigungen (JAA Form 1) für ein neues Produkt nur noch in Übereinstimmung mit den Abschnitten F oder G dieser JAR-21 ausgestellt werden.
(3) Ab dem 1. Juni 1999 dürfen Freigabebescheinigungen
(JAA Form 1) für ein neues Bau- oder Ausrüstungsteil nur noch in Übereinstimmung mit den Abschnitten F oder G dieser JAR-21 ausgestellt werden.
(4) Solange ein Abschnitt dieser JAR-21 nicht anwendbar ist, bleiben die betreffenden nationalen Verfahren und ebenso die bestehenden Bedingungen für die gegenseitigen Anerkennungen zwischen den Behörden gültig.
(c) (1) Die Definitionen und Forderungen in sämtlichen Abschnitten der JAR-21, ausgenommen Abschnitt H und Abschnitt N, gelten nur für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, für die der Antrag auf die Erstzulassung des Musters oder des Gerätes an eine JAA-Behörde gerichtet wird und für die Zulassung von Änderungen an allen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen, für die eine JAA-Behörde eine Musterzulassung oder Gerätezulassung erteilt hat, wenn solche Änderungen von einer Person innerhalb eines JAA-Mitgliedslandes entwickelt werden. *)
(2) Die Definitionen und Forderungen des Abschnitts H der JAR-21 gelten für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge.
(3) Die Definitionen und Forderungen in Abschnitt N von JAR-21 gelten für importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, deren Erstzulassung von einer nicht den JAA angehörenden Behörde erteilt worden ist, und für die Zulassung von Änderungen an allen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, wenn diese Änderungen von einer Person außerhalb der Mitgliedsländer der JAA entwickelt werden.
(d) Die Maßnahmen und Pflichten, die vom Inhaber der oder Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung für ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil gemäß JAR-21 zu erfüllen sind, können in seinem Auftrag von einer anderen Person wahrgenommen werden, wenn der Inhaber der bzw. Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung nachweisen kann, daß Vereinbarungen zwischen ihm und der anderen Person getroffen worden sind, die gewährleisten, daß die an die Zulassung oder Genehmigung gebundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden.
(e) Sofern in Abschnitt N nichts anderes festgelegt ist, muß ein Antragsteller für eine Zulassung oder Genehmigung eine Person gemäß
21.2 (k) sein. Befinden sich Betriebsstätten der Person oder einer ihrer Partner oder Unterauftragnehmer außerhalb der JAA-Mitgliedsländer, wird die Behörde eine Zulassung oder eine Genehmigung nur erteilen, wenn:
(1) der Antragsteller Angaben bezüglich der Verfahren für die Koordinierung mit jenen Betriebsstätten unter Angabe der Verbindungen zwischen dem Antragsteller und der ausländischen Betriebsstätte eingereicht hat; und
(2) diese Verfahren und Verbindungen für die Behörde annehmbar sind und es ihr ermöglichen, alle Prüfungen und Kontrollen für den Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen der JAR-21 durchzuführen.
JAR 21.2 Definitionen und zugehörige Verfahren
(a) Die „Joint Aviation Authorities” (JAA) sind alle Behörden, die das „JAA Arrangements Document” vom 11. September 1990 unterzeichnet haben, wobei jede von ihnen nach gemeinsamen Verfahren tätig wird.
(b) „Die nationale Behörde” ist eine der nationalen Behörden der „Joint Aviation Authorities”, die rechtlich zuständig ist gegenüber dem Inhaber der bzw. Antragsteller auf Zulassung, Genehmigung oder Berechtigung.
(c) „Die Behörde” ist die nationale Behörde, die im jeweiligen Fall die in dieser JAR-21 enthaltenen Vorschriften anwendet. In Fällen jedoch, in denen die „Joint Aviation Authorities” Verfahren festgelegt haben, um das Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren gemeinsam durchzuführen, bedeutet „Die Behörde” die „Joint Aviation Authorities”.
(d) „Produkt” im Sinne dieser JAR-21 ist ein Luftfahrzeug, ein Flugmotor oder ein Propeller.
(e) „Bau- und Ausrüstungsteile” sind Instrumente, Mechanismen, Geräte, Teile, Apparaturen oder Ausstattungs- oder Zubehörteile einschließlich Funk- und Fernmeldeanlagen, die für den Betrieb oder das Führen eines Luftfahrzeugs im Flug verwendet werden bzw. verwendet werden sollen und in ein Luftfahrzeug eingebaut oder mit einem Luftfahrzeug verbunden sind. Dies sind auch Teile der Luftfahrzeugzelle, des Motors oder des Propellers.
Anmerkungen:
(1) In JAR-21 wird der Ausdruck „Ausrüstungsteil (appliance)” nicht allein verwendet; der Ausdruck „Teil” (part), wenn er für sich allein steht, hat die normale Wörterbuchbedeutung.
(2) In Abschnitt O werden die Bau- und Ausrüstungsteile, die einer JTSO-Berechtigung bedürfen, als Artikel bezeichnet.
(f) „Einfuhr”, „Ausfuhr” ist der Austausch von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zwischen einem JAA-Land und einem Land, dessen zuständige Behörde nicht Mitglied der JAA ist.
(g) „Erfüllen”, „Erfüllung” wird im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Regelung, einer Vorschrift oder Forderung verwendet.
(h) „Übereinstimmen”, „Übereinstimmung” wird im Zusammenhang mit dem Nachweis oder der Feststellung verwendet, daß ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit einem zugelassenen Muster bzw. Gerät übereinstimmt.
(i) „Nachweisen”, sofern nichts anderes angegeben ist, bedeutet,
der Behörde gegenüber einen Nachweis zu erbringen.
(j) In Mußbestimmungen wird -
„haben...zu” zur Kennzeichnung einer Vorschrift verwendet, die zwingend einzuhalten ist (dh. die Nichteinhaltung kann mit Sanktionen oder auch mit der Aussetzung der Zulassung oder Genehmigung verbunden sein), und
„müssen” zur Kennzeichnung einer Forderung verwendet, die eine zu erfüllende Voraussetzung darstellt (dh. die Nichteinhaltung führt dazu, daß eine Zulassung oder eine Genehmigung nicht erteilt werden kann).
(k) „Person” ist eine juristische Person, die der Rechtsprechung eines JAA-Landes unterliegt (zB eine Organisation oder ein Unternehmen).
JAR 21.3 Fehler und Mängel
(a) System für die Erfassung, Prüfung und Analyse von Daten. Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer Ergänzung zur Musterzulassung hat über ein System zur Erfassung, Prüfung und Analyse von Daten im Zusammenhang mit Vorkommnissen zu verfügen, die auf Fehler oder Mängel an Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen beruhen, für die eine Musterzulassung oder eine Ergänzung zur Musterzulassung erteilt worden ist. Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer Ergänzung zur Musterzulassung eines Produktes hat jedem bekannten Halter eines solchen Produktes Angaben über das in Übereinstimmung mit diesem Absatz (a) eingerichtete System zur Verfügung zu stellen. *)
(b) Meldung an die Behörde
(1) Der Inhaber einer Musterzulassung, einer Ergänzung zur Musterzulassung, einer JPA-Berechtigung oder einer JTSO-Berechtigung hat der nationalen Behörde jeden bekannten Mangel oder Fehler eines Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils zu melden, für das eine Musterzulassung, eine Ergänzung zur Musterzulassung oder eine Berechtigung besteht, sofern durch diesen Mangel oder Fehler eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorliegt oder sich ergeben kann.
(2) Meldungen müssen in einer für die Behörde annehmbaren Form so schnell wie möglich, jedoch keinesfalls später als drei Tage nach Feststellung des Mangels oder Fehlers durch den Inhaber der Musterzulassung, Genehmigung oder Berechtigung erfolgen. *)
(c) Prüfung meldepflichtiger Vorkommnisse. Wenn die Analyse gemäß Absatz 21.3 (a) dieses Paragraphen zeigt, daß das gemeldete Vorkommnis auf einem Mangel des Musters oder einem Mangel in der Herstellung beruht, hat der Inhaber der Musterzulassung, der Ergänzung zur Musterzulassung oder der Inhaber einer JTSO-Berechtigung bzw. einer JPA-Berechtigung die Ursache des Mangels zu untersuchen und der Behörde die Ergebnisse seiner Untersuchung sowie jede von ihm ergriffene oder vorgeschlagene Abhilfemaßnahme mitzuteilen. Wenn die Behörde feststellt, daß Abhilfemaßnahmen bei vorhandenen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen erforderlich sind, hat der betreffende Inhaber der Musterzulassung, der Ergänzung zur Musterzulassung oder einer JTSO-Berechtigung bzw. einer JPA-Berechtigung der Behörde die für die Abhilfemaßnahmen erforderlichen Angaben bekanntzugeben.
(d) Erforderliche Maßnahmen - Änderungen am Muster oder Inspektionen. Wenn die Behörde die Herausgabe einer Lufttüchtigkeitsanweisung für erforderlich hält, um die Lufttüchtigkeit wiederherzustellen oder die Durchführung einer Inspektion zu verlangen, hat der Inhaber der Musterzulassung, Genehmigung oder Berechtigung:
(1) die geeigneten Änderungen am Muster und/oder die erforderlichen Inspektionen vorzuschlagen und die Einzelheiten dazu bei der Behörde zur Genehmigung einzureichen,
(2) nach Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungsmaßnahmen am Muster oder der Inspektionen durch die Behörde allen bekannten Haltern die entsprechenden Beschreibungen und Anweisungen für die Durchführung zugänglich zu machen.
Abschnitt B - Musterzulassungen
JAR 21.11 Anwendbarkeit
Dieser Abschnitt enthält -
(a) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge, Flugmotoren und Propeller; und
(b) verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Zulassungen.
JAR 21.13 Antragsvoraussetzungen
(a) Die Behörde kann einen Antrag auf Musterzulassung nur annehmen, wenn dieser von einer Person eingereicht wird, die gemäß Abschnitt JA als Entwicklungsbetrieb bereits genehmigt ist oder deren Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß JAR 21.A233 von der Behörde angenommen worden ist, mit der Ausnahme, daß die Behörde im Fall eines Produktes einfacher Bauart einen Antrag von einer Person entgegennehmen kann, die nicht Inhaberin einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb und nicht Antragstellerin auf eine solche Genehmigung ist. *)
(b) Im letzteren Fall wird die Behörde alternativ solche Verfahren zugrunde legen, die erforderlich sind, um ein gleiches Maß an Vertrauen in die Nachweisführung zu gewährleisten, wobei die Größe des Entwicklungsbetriebs Berücksichtigung findet. *)
JAR 21.15 Antrag auf Musterzulassung
(a) Ein Antrag auf Musterzulassung muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden.
(b) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrzeugs muß eine Dreiseitenansicht dieses Luftfahrzeugs sowie die grundsätzlichen Entwurfsparameter einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und -grenzen enthalten.
(c) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Flugmotors oder eines Propellers muß eine Übersichtszeichnung, eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale, der Betriebseigenschaften sowie die vorgeschlagenen Betriebsgrenzen des Motors oder des Propellers enthalten.
JAR 21.16 Sonderforderungen *)
(a) Die Behörde schreibt Sonderforderungen für ein Produkt vor, wenn die Lufttüchtigkeitsforderungen der betreffenden JAR keine angemessenen oder geeigneten Sicherheitsstandards für das Produkt enthalten, weil:
(1) das Produkt neuartige oder ungewöhnliche Gestaltungsmerkmale bezogen auf die Gestaltungsmethoden besitzt, denen die anwendbaren JAR zugrunde liegen; oder
(2) die beabsichtigte Verwendung des Produktes unkonventioneller Art ist, oder
(3) die Erfahrung beim Betrieb anderer ähnlicher Produkte oder bei Produkten mit ähnlichen Gestaltungsmerkmalen gezeigt hat, daß unsichere Betriebszustände entstehen können.
(b) Die Sonderforderungen enthalten solche Sicherheitsstandards, die die Behörde für erforderlich hält, um ein gleiches Maß an Sicherheit, wie das in den anwendbaren JAR festgeschriebene, zu gewährleisten.
JAR 21.17 Anwendbare Forderungen
(a) Die für die Erteilung einer Musterzulassung eines Luftfahrzeugs, eines Flugmotors oder eines Propellers anwendbaren Forderungen sind -
(1) die zum Zeitpunkt der Antragstellung für diese Zulassung gültigen „Joint Aviation Requirements”, sofern -
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.