Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 - ZLLV 1999)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-09-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 63
Änderungshistorie JSON API

(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 14.12.2005 außer Kraft.)

(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 14.12.2005 außer Kraft.)

(4) Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß § 54 Abs. 2 stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Halter der für die Genehmigung der Instandhaltungsunterlagen des Baumusters zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.

(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 14.12.2005 außer Kraft.)

Instandhaltungshandbuch

§ 49. (1) Das Instandhaltungshandbuch ist die Grundlage für die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten. Es ist durch Nachträge auf dem letzten Stand zu halten. Das Instandhaltungshandbuch hat für jede Type gesondert zu enthalten:

1.

die Instandhaltungsanweisungen (§ 48);

2.

die Bedienungsanweisungen, soweit sie für die Instandhaltung von Bedeutung sind;

3.

die Ersatzteilkataloge und Lagerungsvorschriften;

4.

die Schalt- und Verdrahtungspläne;

5.

die Sonderanweisungen der Hersteller (wie Service Letters and Service Bulletins).

(2) Die Luftfahrzeughalter haben dafür zu sorgen, daß Sonderanweisungen der Luftfahrtbehörde (Lufttüchtigkeitsanweisungen) für die Instandhaltung zur Verfügung stehen.

Instandhaltungsbetriebshandbuch

§ 50. (1) Luftverkehrsunternehmen haben ein Instandhaltungsbetriebshandbuch zu erstellen und jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Dieses hat zu enthalten:

1.

die Namen der Personen, die für die ordnungsgemäße Instandhaltungsdurchführung verantwortlich sind;

2.

die Verfahren, welche die Verantwortlichkeiten und die Qualitätssicherung des Luftverkehrsunternehmens in Hinblick auf die Instandhaltung regeln;

3.

das Instandhaltungsprogramm für jede verwendete Luftfahrzeugtype;

4.

die Verträge (mit Ausnahme des kommerziellen Teiles) und organisatorischen Verfahren für die Instandhaltung im Ausland und auf Außenstationen;

5.

die zur Behebung von Mängeln und Störungen anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren;

6.

die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß § 49;

7.

Richtlinien für die Durchführung von Werkstatt- und Prüfflügen;

8.

Verfahren für die Änderung von Instandhaltungsanweisungen im Sinne des § 48 Abs. 4.

(2) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch eines Unternehmens mit eigenem Instandhaltungshilfsbetrieb hat neben den im Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Angaben zu enthalten:

1.

die Pflichten und Verantwortlichkeit für alle im Instandhaltungsbetrieb vorgesehenen Positionen einschließlich der Besetzungsliste mit Angabe von Namen und Qualifikationen; bei Betrieben mit mehr als 50 Bediensteten im technischen Dienst genügen die Namen und Qualifikationen der leitenden und verantwortlich tätigen Personen sowie ein Organigramm mit der Gliederung der Zuständigkeiten;

2.

das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Instandhaltungsbescheinigungen (§ 51) einzuhaltende Verfahren;

3.

Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Bauteil- und Ersatzteillagers;

4.

Hinweise auf erforderliche Massen- und Schwerpunktbestimmungen;

5.

Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren von Prüf- und Meßgeräten;

6.

allgemeine Angaben zu den einzelnen Betriebsstätten, deren Standorte und der Räumlichkeiten für den technischen Dienst;

7.

die Muster aller verwendeten Formblätter, Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine (serviceable tags), Kontrollisten und dergleichen;

8.

das Verfahren zur Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches.

(3) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen sind zu bewilligen:

1.

für Luftverkehrsunternehmen und deren Instandhaltungshilfsbetriebe sowie für gewerbliche Instandhaltungsbetriebe (§ 53 Abs. 1 und 2) vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;

2.

für Instandhaltungshilfsbetriebe von Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen vom örtlich zuständigen Landeshauptmann;

3.

für Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe von der Austro Control GmbH;

4.

für Instandhaltungshilfsbetriebe von Zivilluftfahrerschulen von der Austro Control GmbH bzw. vom Österreichischen Aero Club bei in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Zivilluftfahrerschulen.

(4) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit uflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Je ein Exemplar des Instandhaltungsbetriebshandbuches in der jeweils zuletzt bewilligten Fassung ist der gemäß Abs. 3 zuständigen Behörde und auf Verlangen der gemäß § 59 zuständigen Aufsichtsbehörde kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 3 zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes auf Grund neuer technischer Erkenntnisse Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches vorschreiben.

Instandhaltungsbescheinigungen

§ 51. (1) Bei Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind die dem letzten Stand der Instandhaltungsanweisungen entsprechenden Instandhaltungskontrollisten zu verwenden. Die Arbeiten müssen in diesen Instandhaltungskontrollisten für jede Type, getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der Triebwerke und der Ausrüstung sowie deren Bestandteile, in Arbeitsgänge unterteilt und in Schlagworten unter Hinweis auf die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen beschrieben sein. Für nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche, Reparaturen und dergleichen, sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte aufzuzeichnen.

(2) Zur Bestätigung darüber, daß die Instandhaltungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen der §§ 47 bis 51 Abs. 1 durchgeführt worden sind, haben die Durchführungsberechtigten jene Arbeitsgänge einzeln abzuzeichnen, welche von ihnen ausgeführt wurden.

(3) Nach Ausführung aller auf den Instandhaltungskontrollisten für die jeweilige Instandhaltung angeführten Arbeitsgänge hat außerdem zumindest eine der an den Arbeiten beteiligt gewesenen Personen gemäß § 47 Abs. 3 bis 5, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben muß, die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen am Ende der Instandhaltungskontrolliste beziehungsweise des Arbeitsberichtes durch ihre Unterschrift zu bestätigen (Instandhaltungsbescheinigung). Abs. 8 zweiter Satz gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf einem gesonderten Blatt, auf welchem die Instandhaltungskontrolliste bzw. der Arbeitsbericht genau bezeichnet ist, erfolgen. Das Verfahren zur Ausstellung einer JAR 145 - Freigabebescheinigung ist als gleichwertig anzusehen.

(4) An Luftfahrzeugen, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bescheinigt worden ist, und an jenem Luftfahrtgerät, welches für solche Luftfahrzeuge bestimmt ist, ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gemäß § 46 Abs. 3 bis 5 von hiezu bestellten Personen vorzunehmen, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben. Durch ihre Unterschriften auf der Instandhaltungsbescheinigung haben diese Personen die Übereinstimmung der Instandhaltungsdurchführung mit den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen und die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen. Das Verfahren zur Ausstellung einer JAR 145 - Freigabebescheinigung ist als gleichwertig anzusehen.

(5) Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern, motorisierten Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen, Ultraleichtflugzeugen, Eigenbau-Luftfahrzeugen und Ballonen können auch von Personen ausgestellt werden, die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder autorisierten Betrieb nachweisen können und denen die Durchführung dieser Arbeiten geläufig ist (§ 47 Abs. 6).

(6) Werden Instandhaltungsarbeiten (§ 46 Abs. 3, 4 und 5) unter der Anleitung eines vom Hersteller ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat auch dieser die fachgerechte Instandhaltungsdurchführung auf der Instandhaltungsbescheinigung zu bestätigen.

(7) Instandhaltungsbescheinigungen, die gemäß § 30 Abs. 6 auch als Bescheinigung über die Betriebstüchtigkeit gelten sollen, haben zumindest Angaben über den ausstellenden Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes, des Arbeitsumfanges, die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, gegebenenfalls die zulässige Lagerzeit, das Datum und den Stempel sowie die Unterschrift der hiezu verpflichteten Person zu enthalten.

(8) Mit der Ausstellung der Instandhaltungsbescheinigung bestätigen die gemäß Abs. 2 bis 7 zur Unterschrift verpflichteten Personen, daß die Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß beendet sind. Eine Instandhaltungsbescheinigung darf jedoch nicht ausgestellt werden, wenn während der Instandhaltungsarbeiten Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind, als an jenen, an denen die Instandhaltung erfolgte und deren Nichtbehebung zum Verlust der Lufttüchtigkeit führen würde. Dem Halter sind alle festgestellten und nichtbehobenen Mängel nachweisbar mitzuteilen.

(9) Bei Luftfahrzeugen haben die gemäß Abs. 3, 4 oder 5 zur Zeichnung der Instandhaltungsbescheinigung verpflichteten Personen außerdem unverzüglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden technischen Tagebuch des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Instandhaltung, der Mängelbehebung und des Termines der nächsten vorherbestimmbaren Instandhaltung unter Beisetzung ihrer Unterschrift (Kurzzeichen) und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit in Bezug auf die Instandhaltung zu bescheinigen. Diese Bescheinigung darf entweder nur von einer Person gemäß § 47 Abs. 3 bis 6 erteilt werden, die die Instandhaltungsberechtigung für alle Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils für deren Fachrichtung. Verfahren gemäß JAA - Bestimmungen zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung sind als gleichwertig anzusehen.

(10) Die Instandhaltungsbescheinigungen sind vom Halter in die Lebenslaufakten (§ 57) aufzunehmen. Instandhaltungsbetriebe haben Zweitschriften der Instandhaltungsbescheinigungen zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren.

(11) Instandhaltungsbescheinigungen gemäß den Abs. 2 bis 6 und 9 können für bestimmte Arbeiten auch auf andere Weise ausgestellt werden, wenn dies in einem gemäß § 53 bewilligten Betrieb erfolgt und in dessen Instandhaltungsbetriebshandbuch dafür entsprechende gleichwertige Regelungen enthalten sind.

Instandhaltungshilfsbetriebe

§ 52. (1) Soweit Luftverkehrsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen selbst Instandhaltungsbetriebe führen, haben sie bei der für sie nach dem LFG zuständigen Behörde eine Betriebsaufnahmebewilligung zu beantragen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Der Antrag hat insbesondere Angaben über den Standort des Unternehmens, die Firmenbezeichnung, den Umfang der beantragten Genehmigung sowie die Namen des verantwortlichen Personals und deren Funktion zu enthalten. Dem Antrag ist weiters das Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 50) beizufügen.

(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Dabei ist anhand des Instandhaltungsbetriebshandbuches zu prüfen, inwieweit der beantragte Betrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht. Ist für die Erteilung der Bewilligung der Landeshauptmann zuständig, ist eine Stellungnahme der Austro Control GmbH einzuholen.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

das erforderliche, geeignete und im Betrieb beschäftigte Personal zur Verfügung steht;

2.

das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen Personals die Vermittlung der für die Tätigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren gewährleistet;

3.

das Verfahren, welches die Einhaltung der Instandhaltungsvorschriften gewährleisten soll und das Prüfverfahren (Qualitätssicherung) ausreichend erscheinen;

4.

gewährleistet ist, daß die Instandhaltungshandbücher auf dem neuesten Stand gehalten und dem Personal, das diese Angaben zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zur Verfügung stehen;

5.

gewährleistet ist, daß der Betrieb alle von ihm am Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugbauteil festgestellten Zustände, welche geeignet sind, die Sicherheit der Luftfahrt zu gefährden, an die zuständige Luftfahrtbehörde meldet;

6.

die für die Durchführung der Arbeiten notwendige Ausrüstung, Werkzeuge und Ersatzteile zur Verfügung stehen;

7.

die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes Arbeiten ermöglichen;

8.

die Lagermöglichkeiten so beschaffen sind, daß der für die Sicherheit der verwendbaren Teile notwendige Zustand jederzeit gegeben ist.

(4) Instandhaltungshilfsbetriebe haben eine oder mehrere leitende Personen (technische Leiter), die eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugwarte I. Klasse in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen können, und geeignete Personen (§ 51 Abs. 4) für die Kontrolle der Arbeiten nach § 46 Abs. 3 bis 5 zu bestellen. Die Tätigkeit muß sich auf jene Arten oder artverwandten Typen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 beantragt wird. Für Instandhaltungshilfsbetriebe von Zivilluftfahrerschulen, in denen ausschließlich Motorsegler instandgehalten werden, kann die Funktion des technischen Leiters von einem Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung und mindestens dreijährigen Praxis nach Erhalt der Berechtigung wahrgenommen werden. Für technische Leiter von Instandhaltungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen, welche ausschließlich die im § 47 Abs. 5 bezeichneten Luftfahrzeugarten verwenden, gilt die Anforderung des Wartscheines nicht.

(5) Die schriftlich zu erteilende Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

welche Instandhaltungsarbeiten und gegebenenfalls welche sonstigen Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen und

2.

welche Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät instandgehalten werden dürfen.

Instandhaltungsbetriebe

§ 53. (1) Instandhaltungsbetriebe sind auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 und 4 erfüllen. § 50 Abs. 1 Z 5, 7 und 8 und § 50 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung nach den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes (JAR 145) zu erteilen.

(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 52 Abs. 2 und 5 anzuwenden.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe

§ 54. (1) Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie dem § 52 Abs. 3 und 4 sinngemäß entsprechen. § 50 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 50 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Das hiezu jeweils erforderliche Ermittlungsverfahren ist von der Austro Control GmbH durchzuführen.

(2) Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung gemäß den JAA - Bestimmungen für die Genehmigung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben zu erteilen (JAR 21 - siehe die Anlage F). Das hiezu jeweils erforderliche Ermittlungsverfahren ist von der Austro Control GmbH durchzuführen.

(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 ist § 52 Abs. 2 und 5 anzuwenden. Für Bewilligungen gemäß Abs. 2 sind die Verfahren gemäß JAR 21 anzuwenden.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Bundesgebietes

§ 55. (1) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und deren Bau- und Ersatzteilen dürfen ohne Bewilligung der zuständigen österreichischen Behörde außerhalb des Bundesgebietes nur ausgeführt werden, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb eine Genehmigung oder Anerkennung gemäß den Vorschriften der JAR 145 besitzt. Für Instandhaltungsarbeiten bei anderen ausländischen Instandhaltungsbetrieben ist vom Halter eine Bewilligung bei der in Abs. 2 genannten Behörde zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 sinngemäß erfüllt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Falle des § 47 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b kann die Instandhaltung auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 sinngemäß erfüllt sind. Für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, einschließlich deren Bau- und Ersatzteile, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, hat der ausländische Instandhaltungsbetrieb auch die Anforderungen der Vorschriften der JAR 145 zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist für die im § 47 Abs. 5 angeführten Luftfahrzeugarten und eigenstartfähige Motorsegler nicht erforderlich.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen:

1.

für Luftfahrzeuge gemäß § 4 Z 1 lit. a und b, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

2.

für jene Luftfahrzeugarten, für welche gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, die Nachprüfzuständigkeit dem Österreichischen Aero Club übertragen wurde, vom Österreichischen Aero Club und

3.

für alle anderen Luftfahrzeuge von der Austro Control GmbH.

(3) Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß § 51 enthalten.

(4) Von den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz kann für Luftfahrtunternehmen abgesehen werden, wenn im Instandhaltungsbetriebshandbuch geeignete Verfahren, die von der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde zu genehmigen sind, festgelegt sind.

Führung von Lebenslaufakten

§ 56. (1) Über das Flugwerk, die Triebwerke und die Ausrüstung jedes Luftfahrzeuges sind Lebenslaufakten anzulegen und zu führen. Für die fortlaufende und ordnungsgemäße Führung der Lebenslaufakten hat der Halter zu sorgen. Für Triebwerke, Luftschrauben und Rotoren sind Logbücher bzw. Laufkarten zu führen. Die Daten können auch automationsunterstützt verarbeitet werden.

(2) Bei Übertragung der Halterschaft sind die Lebenslaufakten dem neuen Halter auszufolgen. Dasselbe gilt für ausgebaute Triebwerke und Bestandteile des Flugwerkes oder der Ausrüstung.

(3) Nach Ablauf der Verwendungsfähigkeit von Flugwerk, Triebwerken und der Ausrüstung sind die Lebenslaufakten noch mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Inhalt der Lebenslaufakten

§ 57. (1) Aus den Lebenslaufakten muß die jeweilige Anzahl der Betriebsstunden (zB Flugzeit, Blockzeit, Laufzeit, Verwendungszeit, Einschaltdauer) sowie der Betriebszyklen (zB Starts, Landungen, Sprünge, Flüge, Abwürfe) ersichtlich sein und zwar zum Zeitpunkt:

1.

der Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses;

2.

der einzelnen Instandhaltungsarbeiten;

3.

der durchgeführten Nachprüfungen (§ 40 Abs. 1).

(2) Hinsichtlich jener in Flugwerken, Triebwerken oder in die Ausrüstung eingebauten Bestandteile, deren Betriebstüchtigkeit von der ordnungsgemäßen Lagerung und ihrer Verwendungszeit abhängt, muß aus den Lebenslaufakten zumindest zu ersehen sein:

1.

die bisherige Lager- oder Verwendungszeit, soweit diese zur Bestimmung der noch möglichen Einsatzdauer oder der Verwendungsfähigkeit erforderlich ist;

2.

die Zeitpunkte und die Art aller vorgenommenen Instandhaltungsarbeiten;

3.

die Bezeichnung der Behörden, Betriebe oder Personen, welche die letzte Prüfung der Verwendungsfähigkeit vorgenommen haben, sowie der Zeitpunkt dieser Prüfung.

(3) Die Lebenslaufakten haben weiters Prüfberichte, eine Aufstellung der durchgeführten Änderungen, Ausrüstungslisten und Instandhaltungsbescheinigungen über alle durchgeführten Instandhaltungsarbeiten sowie alle diesen Bescheinigungen gleichzuhaltenden Bescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Instandhaltungsarbeiten zu enthalten.

(4) Fremdsprachigen Schriftstücken in Lebenslaufakten (mit Ausnahme von englischen) sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.

VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN

Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§ 58. (1) In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Nachprüfung übertragen wurde, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Ist dies nicht möglich, haben diese Personen die gemäß § 171 LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde (§ 141 LFG und § 59) zu verständigen.

(2) Erforderlichenfalls kann die gemäß § 171 LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Halters oder jener Personen, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug haben, geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere kann sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Einziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.

(3) Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die zuständige Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.

Aufsicht

§ 59. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Durchführung der Nachprüfung überlassen worden ist, haben der zuständigen Behörde oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Ausübung der Aufsichtspflicht oder Feststellung der Lufttüchtigkeit, der Betriebstüchtigkeit und Betriebssicherheit:

1.

alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen;

2.

auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Bewilligungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsschein (§ 8), Urkunden über die Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit (§§ 30 ff), Ausnahmebewilligungen nach §§ 21 und 26 sowie die Erprobungsbewilligung nach § 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen nach § 20 LFG und Bewilligungen nach § 132 LFG, das Instandhaltungshandbuch und das Instandhaltungsbetriebshandbuch;

3.

Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Luftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und instandgehalten werden. Auf Militärflugplätzen ist in diesem Fall der zuständige Kommandant in Kenntnis zu setzen. Auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat beizuziehen.

(2) Werden der Zutritt, die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Instandhaltungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist die jeweilige Bewilligung zu widerrufen, wenn die Mängel nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist behoben werden. Bei begründetem Zweifel an der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist vom Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 oder 6 zu beantragen, andernfalls ist von der zuständigen Behörde gemäß § 45 vorzugehen.

VII. ZUSTÄNDIGKEITEN

§ 60. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 191, tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 62. Bescheide auf Grund § 40 Abs. 5 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 191, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht mehr anzuwenden. Alle anderen Bescheide, mit Ausnahme der Zulassungscheine, und Beurkundungen auf Grund der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 191, gelten als auf Grund der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 erlassen, wobei die in den Nachprüfungsbescheinigungen enthaltenen Beurkundungen der Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsart bis zur erstmaligen Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung als Verwendungsbescheinigung im Sinne dieser Verordnung gelten. Die gemäß der vor Ablauf des 30. September 1999 geltenden Rechtslage ausgestellten Zulassungsscheine verlieren mit Ablauf des 30. September 1999 ihre Gültigkeit und sind der Behörde, die sie ausgestellt hat, bis 30. November 1999 zurückzustellen.

Anlage A

(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)

Anlage B

EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE

Gruppe I

Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit

Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter,

Ultraleichtflugzeuge und Motorseglern

Erster Buchstabe des

Eintragungszeichens

Gewichtsklasse A: einmotorige Flugzeuge mit -A ..

einer höchstzulässigen -C ..

Abflugmasse bis -D ..

einschließlich 2 000 kg, -K ..

die Buchstaben D und K

bleiben für Flugzeuge mit

mehr als 3 Sitzplätzen

vorbehalten

Gewichtsklasse B: einmotorige Flugzeuge mit

einer höchstzulässigen

Abflugmasse von mehr als

2 000 bis einschließlich

5 700 kg -E ..

Gewichtsklasse C: mehrmotorige Flugzeuge mit

einer höchstzulässigen

Abflugmasse bis

einschließlich 5 700 kg -F ..

Gewichtsklasse D: ein- und mehrmotorige

Flugzeuge mit einer

höchstzulässigen Abflugmasse

von mehr als 5 700 bis

einschließlich 14 000 kg -G ..

Gewichtsklasse E: mehrmotorige Flugzeuge mit

einer höchstzulässigen

Abflugmasse von mehr als

14 000 bis einschließlich

20 000 kg -H ..

Gewichtsklasse F: mehrmotorige Flugzeuge mit

einer höchstzulässigen

Abflugmasse von mehr als

20 000 kg -I ..

Abweichend von der

allgemeinen

gewichtsklassenmäßigen

Kennzeichnungsregel

maßgebend:

- Luftfahrzeuge, die im

gewerbsmäßigen,

planmäßigen Luftverkehr

(Linienverkehr) eingesetzt

werden -L ..

- Luftfahrzeuge des Bundes -B ..

- Experimental-Luftfahrzeuge

sowie Luftfahrzeuge, die

sich im Erprobungszustand

befinden oder

ausschließlich

Vorführungszwecken dienen -V ..

- Luftfahrzeuge, die mit

einer Zwischenbewilligung

gemäß § 20 Luftfahrtgesetz

betrieben werden, wenn sie

nicht bereits unter einem

anderen Kennzeichen im

Luftfahrzeugregister

eingetragen sind

(Überstellungskennzeichen) -U ..

Bei den Luftfahrzeugen mit

besonderen Baumerkmalen gilt

dies:

Erster Buchstabe des

Eintragungszeichens

```

a)

Wasser- und

```

Amphibienfahrzeuge -W ..

```

b)

Drehflügler

```

(Hubschrauber,

Tragschrauber) -X ..

```

c)

Luftfahrzeuge leichter

```

als Luft -Z ..

Gruppe II

Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter,

Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler

Zifferngruppe des

Eintragungszeichens

Segelflugzeuge 0001-0999

und 5000-5999

Ultraleichtflugzeuge - aerodynamisch

gesteuert 7000-7989

Ultraleichtfugzeuge - aerodynamisch in

Erprobung 7990-7999

Ultraleichtflugzeuge - gewichtskraftgesteuert 8000-8989

Ultraleichtflugzeuge - gewichtkraftgesteuert

in Erprobung 8990-8999

Motorisierte Hänge- und Paragleiter 6000-6989

Motorisierte Hänge- und Paragleiter in

Erprobung 6990-6999

Motorsegler 9000-9989

Motorsegler in Erprobung 9990-9999

Anlage C

Kennzeichnung von Zivilluftfahrzeugen Abbildung 1

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 2

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 3

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 4

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 5

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 6

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 7

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Anlage D

MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE

1.

Allgemeines

2.

Motorflugzeuge bis 5 700 kg Höchstabflugmasse

2.1 Grundausrüstung

2.1.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte:

2.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:

2.1.3 Sonstige Ausrüstung:

2.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

2.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.3 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.4 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 2.3, jedoch zusätzlich:

2.5 Instrumentenflüge

2.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge

Ausrüstung gemäß 2.4, jedoch zusätzlich:

2.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsarten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

2.6 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.7 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.8 Segelflug-Schleppflüge

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.9 Banner-Schleppflüge

Ausrüstung gemäß 2.8, jedoch zusätzlich:

2.10 Absetzen von Fallschirmspringern

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.11 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge

Grundausrüstung gemäß 2.1; die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Schädlingsbekämpfung usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.

3.

Motorflugzeuge über 5 700 kg Höchstabflugmasse

3.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte

3.1.1 Eingebaut an jedem Pilotenplatz:

3.1.2 Von jedem Pilotenplatz aus sichtbar:

3.1.3 Zusätzliche Flugüberwachungsgeräte:

3.2 Triebwerksüberwachungsgerät

3.2.1 Für alle Flugzeuge:

3.2.2 Für Flugzeuge mit Kolbenmotoren

Ausrüstung gemäß 3.2.1, jedoch zusätzlich:

a)

automatischen Propeller-Segelstellungsanlagen oder

b)

einem Gesamthubraum von 38,2 Litern und darüber,

3.2.3 Für Flugzeuge mit Turbinenmotor

Ausrüstung gemäß 3.2.1, jedoch zusätzlich:

3.2.4 Für Flugzeuge mit Strahltriebwerken

Ausrüstung gemäß 3.2.3, jedoch zusätzlich:

3.2.5 Für Flugzeuge mit Propellerturbinen

Ausrüstung gemäß 3.2.3, jedoch zusätzlich:

3.3 Sonstige Ausrüstung

3.4 Zusätzliche Sicherheitsausrüstung

3.5 Zusätzliche Navigationsausrüstung

4.

Drehflügler bis 2 720 kg Höchstabflugmasse

4.1 Grundausrüstung

4.1.1 Ein Fahrtmesser,

4.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:

4.1.3 Sonstige Ausrüstung:

4.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

4.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:

4.3 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:

4.4 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 4.3, jedoch zusätzlich:

4.5 Instrumentenflüge

4.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge

Ausrüstung gemäß 4.4, jedoch zusätzlich:

4.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

4.6 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:

4.7 Absetzen von Fallschirmspringern

Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:

4.8 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge

Grundausrüstung gemäß 4.1, die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Absetzen von Lasten usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.

5.

Drehflügler über 2 720 kg Höchstabflugmasse und Drehflügler im Linienverkehr

5.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte

5.2 Triebwerksüberwachungsgeräte

5.2.1 Für alle Drehflügler:

5.2.2 Zusätzlich zu 5.2.1 für Drehflügler bis 9 070 kg Höchstabflugmasse (Kategorie B):

5.2.3 Zusätzlich zu 5.2.1 für mehrmotorige Drehflügler (Kategorie A):

5.3 Sonstige Ausrüstung

5.3.1 Für alle Drehflügler:

5.3.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

5.3.3 Zusätzlich für das Absetzen von Fallschirmspringern:

5.4 Für die Mindestausrüstung für die einzelnen Einsatz- und Navigationsarten gelten die in den Abschnitten 4.2 bis 4.6 und 4.8 festgelegten Anforderungen.

6.

Motorsegler

6.1 Grundausrüstung

6.2 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.3 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.4 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.5 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.6 Nacht-Sichtflüge

Grundausrüstung gemäß 6.5, jedoch zusätzlich:

6.7 Wolkenflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.8 Segelflugzeug-Schleppflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

7.

Segelflugzeuge

7.1 Grundausrüstung

7.2 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:

7.3 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:

7.4 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:

7.5 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:

7.6 Wolkenflüge

Ausrüstung gemäß 7.1 und 7.4, jedoch zusätzlich:

8.

Freiballone

8.1 Grundausrüstung

8.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 8.1, jedoch zusätzlich:

8.3 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 8.2, jedoch zusätzlich:

9.

Ultraleichtflugzeuge

9.1 Grundausrüstung gemäß anwendbaren Bauvorschriften, jedoch für

die Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zumindest Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte:,

9.2 Grundschulungsflüge

Ausrüstung gemäß 9.1, jedoch zusätzlich:

9.3 Schleppflüge

Ausrüstung gemäß 9.1, jedoch zusätzlich,

9.4 Arbeitsflüge

Ausrüstung gemäß 9.1, die Zusatzausrüstung wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall in den Betriebsunterlagen festgelegt.

9.5 Flüge mit Luftfunkstelle

Ausrüstung gemäß 9.1, jedoch zusätzlich,

mit ausreichender Stromversorgung.

9.6 Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 (gewerbsmäßige Verwendung) Ausrüstung gemäß 9.1 und 9.5, jedoch zusätzlich,

10.

Luftfahrzeuge bei Flügen bei einem atmosphärischen Druck in der Kabine von weniger als 700 hPa

11.

Abweichungen

Anlage E

LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN

A. Lichter für Motorflugzeuge

Motorflugzeuge müssen, wenn ein Betrieb bei Nacht bzw. als Instrumentenflug vorgesehen ist, in folgender Weise mit Positionslichtern ausgerüstet sein (Abbildung 1):

a)

Vorne links (Backbord) muß ein rotes, vorne rechts (Steuerbord) ein grünes, am Heck ein weißes Dauerlicht angebracht sein. Anstelle dieser Dauerlichter können Blinklichter derselben Farbe verwendet werden. Der Öffnungswinkel des Steuerbordlichtes und des Backbordlichtes muß nach vorne außen gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse parallel verläuft und deren andere dazu einen Winkel von 110 Grad bildet. Die Lichter sind seitlich möglichst weit außen zu führen. Jedes von ihnen muß eine Mindestlichtstärke von fünf Candela haben. Der Öffnungswinkel des Hecklichtes muß nach hinten gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander einen Winkel von 140 Grad bilden und deren Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen muß. Das Hecklicht ist möglichst weit hinten zu führen. Es muß eine Mindestlichtstärke von drei Candela haben. Die Positionslichter müssen unbehindert sichtbar sein.

b)

Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Dauerlichter geführt, so müssen zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter vorhanden sein, die nach Tunlichkeit aus allen Richtungen von 30 Grad über bis 30 Grad unter der Horizontalebene des Motorflugzeuges sichtbar sein müssen (Zusammenstoßwarnlichter). Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Blinklichter geführt, so muß zusätzlich ein abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes rotes Hecklicht oder ein abwechselnd mit den Positionslichtern aufleuchtendes, aus allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht vorhanden sein. An Stelle der roten Blinklichter können auch weiße oder rote Blitzlichter neben den Positionslichtern geführt werden.

c)

Wenn die in lit. a bezeichneten Backbordlichter und Steuerbordlichter nicht innerhalb eines Abstandes von 1,80 m von den Tragflächenspitzen angebracht sind, müssen an den Tragflächenspitzen zusätzlich Begrenzungslichter verwendet werden. Das Begrenzungslicht an Backbord muß ein rotes Dauerlicht, das Begrenzungslicht an Steuerbord ein grünes Dauerlicht sein.

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 1

B. Lichter und Zeichen an sonstigen Luftfahrzeugen

(1) Soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt wird, gelten für andere Luftfahrzeuge als Motorflugzeuge die Bestimmungen des Abschnittes A mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Lichter nach Möglichkeit an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile zu führen sind.

(2) Bei Segelflugzeugen sind die Bestimmungen des Abschnittes A lit. b nicht anzuwenden.

(3) Freiballone müssen - sofern Verwendung bei Nacht vorgesehen ist - mit einem Licht ausgerüstet sein, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km aus allen Richtungen sichtbar ist.

(4) An Fesselballonen müssen bei Nacht ein weißes und ein darunter befindliches rotes Licht unter der tiefsten Stelle des Ballons angebracht sein. Außerdem muß das Halteseil unter diesen Lichtern in Abständen von 50 m abwechselnd mit weißen und roten Lichtern versehen sein und die Verankerungsstelle am Boden mit drei roten, die Eckpunkte eines gleichseitigen Dreieckes bildenden Blinklichtern. Bei Tag muß das Halteseil eines Fesselballons in Abständen von 50 m - vom untersten Teil des Ballons gemessen - mit rotweißen Wimpeln versehen sein.

Anlage F

Gemeinsame Luftfahrtvorschriften - JAR-21 deutsch

Zulassungsverfahren für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte und

Teile

Inhalt 1)

Abschnitt A - Allgemeines

Abschnitt B - Musterzulassungen

Abschnitt D - Änderung des zugelassenen Musters

Abschnitt E - Ergänzungen zu Musterzulassungen

Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb von Produkten,

Bau- und Ausrüstungsteilen

Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse

Abschnitt JA - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Produkte

oder Änderungen an Produkten

Abschnitt JB - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Bau- und

Ausrüstungsteile

Abschnitt L - Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr

Abschnitt M - Reparaturen

Abschnitt N - Importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile und

außerhalb der JAA-Mitgliedsländer entwickelte

Änderungen

Abschnitt O - JTSO-Berechtigungen

Abschnitt P - JPA-Berechtigungen

Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten und Teilen

Anhänge: A, B und C

Diese deutsche Übersetzung der JAR-21 bezieht sich auf die Section 1 des Changes 1 vom 28. Jänner 1997 einschließlich der bereits wirksamen Ergänzungen (Amendments 21/98/1).

In Zweifelsfällen oder bei strittigen Auslegungen ist der von der JAA verabschiedete englische Urtext maßgebend.

An Stellen, wo ein *) aufscheint, gibt es zweckdienliche Erläuterungen in der Section 2, welche nicht Teil dieser Übersetzung ist und daher nur in der englischen Originalfassung vorliegt. Diese kann gemäß dem jeweils gültigen „Publicaction Catalogue” der JAA bezogen werden.


1) Das Vorwort, die Liste der Seiten, der Einleitungstext und das erläuternde Material (Sektion 2) der JAR-21 sind nicht Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Abschnitt A - Allgemeines

JAR 21.1 Anwendbarkeit

(a) Diese JAR-21 enthalten:

(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Musterzulassungen und für Änderungen solcher Zulassungen, die Erteilung von Standard-Lufttüchtigkeitszeugnissen und Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr.

(2) Verfahrensvorschriften für die Zulassung bestimmter Bau- und Ausrüstungsteile.

(3) Verfahrensvorschriften für die Genehmigung von Betrieben für die Zwecke der Absätze (1) und (2) dieses Paragraphen.

(4) Verbindliche Regelungen für die Inhaber von Zulassungen oder Genehmigungen gemäß den Absätzen (1) bis (3) dieses Paragraphen.

(5) Wenn in JAR-21 Zulassungen oder Genehmigungen angesprochen werden, so handelt es sich um Zulassungen oder Genehmigungen nach JAR-21, wenn nichts anderes festgelegt ist. Jedoch:

(i) können die Abschnitte F, G und H auch für die Herstellung von

Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen verwendet werden, deren Muster nach anderen Vorschriften als JAR-21 zugelassen worden sind;

(ii) können die Abschnitte JA und JB auch für die Entwicklung von

Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen verwendet werden, die nach anderen Vorschriften als JAR-21 zugelassen worden sind;

In einem solchen Fall ist unter Musterzulassung die Musterzulassung oder eine entsprechende Zulassung durch eine nationale Behörde zu verstehen, und das Lufttüchtigkeitszeugnis ist ein von eben dieser Behörde erteiltes Lufttüchtigkeitszeugnis.

(b) (1) Diese JAR-21 tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern in Abschnitt N sowie JAR 21.115 (a), 21.301 (b), 21.321 (b), 21.601 (b) und 21.701 (b) nichts anderes festgelegt ist. Wenn für einen Abschnitt ein bestimmtes Anwendbarkeitsdatum festgelegt ist, kann die Behörde sich auf Wunsch eines Antragstellers einverstanden erklären, daß dieser Abschnitt schon vor dem Anwendbarkeitsdatum Verwendung findet.

(2) Ab dem 1. Jänner 1998 dürfen Übereinstimmungsbescheinigungen oder Freigabebescheinigungen (JAA Form 1) für ein neues Produkt nur noch in Übereinstimmung mit den Abschnitten F oder G dieser JAR-21 ausgestellt werden.

(3) Ab dem 1. Juni 1999 dürfen Freigabebescheinigungen

(JAA Form 1) für ein neues Bau- oder Ausrüstungsteil nur noch in Übereinstimmung mit den Abschnitten F oder G dieser JAR-21 ausgestellt werden.

(4) Solange ein Abschnitt dieser JAR-21 nicht anwendbar ist, bleiben die betreffenden nationalen Verfahren und ebenso die bestehenden Bedingungen für die gegenseitigen Anerkennungen zwischen den Behörden gültig.

(c) (1) Die Definitionen und Forderungen in sämtlichen Abschnitten der JAR-21, ausgenommen Abschnitt H und Abschnitt N, gelten nur für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, für die der Antrag auf die Erstzulassung des Musters oder des Gerätes an eine JAA-Behörde gerichtet wird und für die Zulassung von Änderungen an allen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen, für die eine JAA-Behörde eine Musterzulassung oder Gerätezulassung erteilt hat, wenn solche Änderungen von einer Person innerhalb eines JAA-Mitgliedslandes entwickelt werden. *)

(2) Die Definitionen und Forderungen des Abschnitts H der JAR-21 gelten für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge.

(3) Die Definitionen und Forderungen in Abschnitt N von JAR-21 gelten für importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, deren Erstzulassung von einer nicht den JAA angehörenden Behörde erteilt worden ist, und für die Zulassung von Änderungen an allen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, wenn diese Änderungen von einer Person außerhalb der Mitgliedsländer der JAA entwickelt werden.

(d) Die Maßnahmen und Pflichten, die vom Inhaber der oder Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung für ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil gemäß JAR-21 zu erfüllen sind, können in seinem Auftrag von einer anderen Person wahrgenommen werden, wenn der Inhaber der bzw. Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung nachweisen kann, daß Vereinbarungen zwischen ihm und der anderen Person getroffen worden sind, die gewährleisten, daß die an die Zulassung oder Genehmigung gebundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden.

(e) Sofern in Abschnitt N nichts anderes festgelegt ist, muß ein Antragsteller für eine Zulassung oder Genehmigung eine Person gemäß

21.2 (k) sein. Befinden sich Betriebsstätten der Person oder einer ihrer Partner oder Unterauftragnehmer außerhalb der JAA-Mitgliedsländer, wird die Behörde eine Zulassung oder eine Genehmigung nur erteilen, wenn:

(1) der Antragsteller Angaben bezüglich der Verfahren für die Koordinierung mit jenen Betriebsstätten unter Angabe der Verbindungen zwischen dem Antragsteller und der ausländischen Betriebsstätte eingereicht hat; und

(2) diese Verfahren und Verbindungen für die Behörde annehmbar sind und es ihr ermöglichen, alle Prüfungen und Kontrollen für den Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen der JAR-21 durchzuführen.

JAR 21.2 Definitionen und zugehörige Verfahren

(a) Die „Joint Aviation Authorities” (JAA) sind alle Behörden, die das „JAA Arrangements Document” vom 11. September 1990 unterzeichnet haben, wobei jede von ihnen nach gemeinsamen Verfahren tätig wird.

(b) „Die nationale Behörde” ist eine der nationalen Behörden der „Joint Aviation Authorities”, die rechtlich zuständig ist gegenüber dem Inhaber der bzw. Antragsteller auf Zulassung, Genehmigung oder Berechtigung.

(c) „Die Behörde” ist die nationale Behörde, die im jeweiligen Fall die in dieser JAR-21 enthaltenen Vorschriften anwendet. In Fällen jedoch, in denen die „Joint Aviation Authorities” Verfahren festgelegt haben, um das Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren gemeinsam durchzuführen, bedeutet „Die Behörde” die „Joint Aviation Authorities”.

(d) „Produkt” im Sinne dieser JAR-21 ist ein Luftfahrzeug, ein Flugmotor oder ein Propeller.

(e) „Bau- und Ausrüstungsteile” sind Instrumente, Mechanismen, Geräte, Teile, Apparaturen oder Ausstattungs- oder Zubehörteile einschließlich Funk- und Fernmeldeanlagen, die für den Betrieb oder das Führen eines Luftfahrzeugs im Flug verwendet werden bzw. verwendet werden sollen und in ein Luftfahrzeug eingebaut oder mit einem Luftfahrzeug verbunden sind. Dies sind auch Teile der Luftfahrzeugzelle, des Motors oder des Propellers.

Anmerkungen:

(1) In JAR-21 wird der Ausdruck „Ausrüstungsteil (appliance)” nicht allein verwendet; der Ausdruck „Teil” (part), wenn er für sich allein steht, hat die normale Wörterbuchbedeutung.

(2) In Abschnitt O werden die Bau- und Ausrüstungsteile, die einer JTSO-Berechtigung bedürfen, als Artikel bezeichnet.

(f) „Einfuhr”, „Ausfuhr” ist der Austausch von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zwischen einem JAA-Land und einem Land, dessen zuständige Behörde nicht Mitglied der JAA ist.

(g) „Erfüllen”, „Erfüllung” wird im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Regelung, einer Vorschrift oder Forderung verwendet.

(h) „Übereinstimmen”, „Übereinstimmung” wird im Zusammenhang mit dem Nachweis oder der Feststellung verwendet, daß ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit einem zugelassenen Muster bzw. Gerät übereinstimmt.

(i) „Nachweisen”, sofern nichts anderes angegeben ist, bedeutet,

der Behörde gegenüber einen Nachweis zu erbringen.

(j) In Mußbestimmungen wird -

„haben...zu” zur Kennzeichnung einer Vorschrift verwendet, die zwingend einzuhalten ist (dh. die Nichteinhaltung kann mit Sanktionen oder auch mit der Aussetzung der Zulassung oder Genehmigung verbunden sein), und

„müssen” zur Kennzeichnung einer Forderung verwendet, die eine zu erfüllende Voraussetzung darstellt (dh. die Nichteinhaltung führt dazu, daß eine Zulassung oder eine Genehmigung nicht erteilt werden kann).

(k) „Person” ist eine juristische Person, die der Rechtsprechung eines JAA-Landes unterliegt (zB eine Organisation oder ein Unternehmen).

JAR 21.3 Fehler und Mängel

(a) System für die Erfassung, Prüfung und Analyse von Daten. Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer Ergänzung zur Musterzulassung hat über ein System zur Erfassung, Prüfung und Analyse von Daten im Zusammenhang mit Vorkommnissen zu verfügen, die auf Fehler oder Mängel an Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen beruhen, für die eine Musterzulassung oder eine Ergänzung zur Musterzulassung erteilt worden ist. Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer Ergänzung zur Musterzulassung eines Produktes hat jedem bekannten Halter eines solchen Produktes Angaben über das in Übereinstimmung mit diesem Absatz (a) eingerichtete System zur Verfügung zu stellen. *)

(b) Meldung an die Behörde

(1) Der Inhaber einer Musterzulassung, einer Ergänzung zur Musterzulassung, einer JPA-Berechtigung oder einer JTSO-Berechtigung hat der nationalen Behörde jeden bekannten Mangel oder Fehler eines Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils zu melden, für das eine Musterzulassung, eine Ergänzung zur Musterzulassung oder eine Berechtigung besteht, sofern durch diesen Mangel oder Fehler eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorliegt oder sich ergeben kann.

(2) Meldungen müssen in einer für die Behörde annehmbaren Form so schnell wie möglich, jedoch keinesfalls später als drei Tage nach Feststellung des Mangels oder Fehlers durch den Inhaber der Musterzulassung, Genehmigung oder Berechtigung erfolgen. *)

(c) Prüfung meldepflichtiger Vorkommnisse. Wenn die Analyse gemäß Absatz 21.3 (a) dieses Paragraphen zeigt, daß das gemeldete Vorkommnis auf einem Mangel des Musters oder einem Mangel in der Herstellung beruht, hat der Inhaber der Musterzulassung, der Ergänzung zur Musterzulassung oder der Inhaber einer JTSO-Berechtigung bzw. einer JPA-Berechtigung die Ursache des Mangels zu untersuchen und der Behörde die Ergebnisse seiner Untersuchung sowie jede von ihm ergriffene oder vorgeschlagene Abhilfemaßnahme mitzuteilen. Wenn die Behörde feststellt, daß Abhilfemaßnahmen bei vorhandenen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen erforderlich sind, hat der betreffende Inhaber der Musterzulassung, der Ergänzung zur Musterzulassung oder einer JTSO-Berechtigung bzw. einer JPA-Berechtigung der Behörde die für die Abhilfemaßnahmen erforderlichen Angaben bekanntzugeben.

(d) Erforderliche Maßnahmen - Änderungen am Muster oder Inspektionen. Wenn die Behörde die Herausgabe einer Lufttüchtigkeitsanweisung für erforderlich hält, um die Lufttüchtigkeit wiederherzustellen oder die Durchführung einer Inspektion zu verlangen, hat der Inhaber der Musterzulassung, Genehmigung oder Berechtigung:

(1) die geeigneten Änderungen am Muster und/oder die erforderlichen Inspektionen vorzuschlagen und die Einzelheiten dazu bei der Behörde zur Genehmigung einzureichen,

(2) nach Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungsmaßnahmen am Muster oder der Inspektionen durch die Behörde allen bekannten Haltern die entsprechenden Beschreibungen und Anweisungen für die Durchführung zugänglich zu machen.

Abschnitt B - Musterzulassungen

JAR 21.11 Anwendbarkeit

Dieser Abschnitt enthält -

(a) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge, Flugmotoren und Propeller; und

(b) verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Zulassungen.

JAR 21.13 Antragsvoraussetzungen

(a) Die Behörde kann einen Antrag auf Musterzulassung nur annehmen, wenn dieser von einer Person eingereicht wird, die gemäß Abschnitt JA als Entwicklungsbetrieb bereits genehmigt ist oder deren Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß JAR 21.A233 von der Behörde angenommen worden ist, mit der Ausnahme, daß die Behörde im Fall eines Produktes einfacher Bauart einen Antrag von einer Person entgegennehmen kann, die nicht Inhaberin einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb und nicht Antragstellerin auf eine solche Genehmigung ist. *)

(b) Im letzteren Fall wird die Behörde alternativ solche Verfahren zugrunde legen, die erforderlich sind, um ein gleiches Maß an Vertrauen in die Nachweisführung zu gewährleisten, wobei die Größe des Entwicklungsbetriebs Berücksichtigung findet. *)

JAR 21.15 Antrag auf Musterzulassung

(a) Ein Antrag auf Musterzulassung muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden.

(b) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrzeugs muß eine Dreiseitenansicht dieses Luftfahrzeugs sowie die grundsätzlichen Entwurfsparameter einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und -grenzen enthalten.

(c) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Flugmotors oder eines Propellers muß eine Übersichtszeichnung, eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale, der Betriebseigenschaften sowie die vorgeschlagenen Betriebsgrenzen des Motors oder des Propellers enthalten.

JAR 21.16 Sonderforderungen *)

(a) Die Behörde schreibt Sonderforderungen für ein Produkt vor, wenn die Lufttüchtigkeitsforderungen der betreffenden JAR keine angemessenen oder geeigneten Sicherheitsstandards für das Produkt enthalten, weil:

(1) das Produkt neuartige oder ungewöhnliche Gestaltungsmerkmale bezogen auf die Gestaltungsmethoden besitzt, denen die anwendbaren JAR zugrunde liegen; oder

(2) die beabsichtigte Verwendung des Produktes unkonventioneller Art ist, oder

(3) die Erfahrung beim Betrieb anderer ähnlicher Produkte oder bei Produkten mit ähnlichen Gestaltungsmerkmalen gezeigt hat, daß unsichere Betriebszustände entstehen können.

(b) Die Sonderforderungen enthalten solche Sicherheitsstandards, die die Behörde für erforderlich hält, um ein gleiches Maß an Sicherheit, wie das in den anwendbaren JAR festgeschriebene, zu gewährleisten.

JAR 21.17 Anwendbare Forderungen

(a) Die für die Erteilung einer Musterzulassung eines Luftfahrzeugs, eines Flugmotors oder eines Propellers anwendbaren Forderungen sind -

(1) die zum Zeitpunkt der Antragstellung für diese Zulassung gültigen „Joint Aviation Requirements”, sofern -

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