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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 - ZLLV 1999)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 11 bis 23, 101, 106, 116, 117, 131, 132, 140, 140b, 141, 163 bis 165 und 171 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung BGBl. I Nr.105/1999, wird, bezüglich § 7 LFG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nach Durchführung eines Informationsverfahrens gemäß der Richtlinie 83/189/EWG, in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG und der Richtlinie 94/10/EG, verordnet:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

1.

für Zivilluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 1 und 2 LFG) österreichischer Staatszugehörigkeit (§15 Abs. 1 LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung;

2.

für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind und in Österreich verwendet werden, einschließlich ihrer Ausrüstung;

3.

für Zivilluftfahrzeuge fremder Staatszugehörigkeit einschließlich ihrer Ausrüstung, für welche die Aufsicht den österreichischen Luftfahrtbehörden übertragen worden ist oder soweit dies sonst im Sicherheitsinteresse bei einer Verwendung in Österreich geboten erscheint, insbesondere für Zivilluftfahrzeuge, die vorwiegend in Österreich betrieben werden;

4.

für Zivilluftfahrtgerät (§ 5), das außerhalb von Zivilluftfahrzeugen oder in Zivilluftfahrzeugen gemäß Z 1 bis 3 verwendet wird, soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist. Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind für Zivilluftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 die §§ 31 bis 59 sinngemäß anzuwenden.

Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeuggerät

§ 2. (1) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung folgende Verwendungsarten bescheinigt werden:

1.

Gewerbsmäßige Beförderung (Verwendung in Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 LFG)

2.

Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des § 116 LFG);

3.

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen im Sinne des § 42 LFG);

4.

Allgemeine Luftfahrt (Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt);

5.

Experimental (Verwendung als Experimental-Luftfahrzeug).

(2) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung folgende Einsatzarten bescheinigt werden:

1.

Flüge zur Personenbeförderung;

2.

Flüge zur Frachtbeförderung;

3.

Kunstflüge;

4.

Schleppflüge;

5.

Grundschulungsflüge;

6.

Ambulanzflüge;

7.

Arbeitsflüge;

8.

Flüge für sonstige Einsätze.

(3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei welchen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Luftfahrzeugen der betreffenden Art im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Luftfahrzeug innerhalb des Übungsbereiches eines Flugplatzes unter Aufsicht eines befugten Lehrers im Fluge führt.

(4) Arbeitsflüge sind Flüge, bei denen mit einem Luftfahrzeug Arbeitsvorgänge ausgeführt werden, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto- und Vermessungsflüge sowie Außenlast-Schleppflüge.

(5) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung folgende Navigationsarten bescheinigt werden:

1.

Flüge mit Luftfunkstelle,

2.

Nachtsicht-Platzflüge,

3.

Nachtsichtflüge,

4.

IFR-Flüge,

5.

sonstige Navigationsarten, insbesondere Allwetterbetrieb.

(6) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten haben sich nach den in der Anlage D festgelegten Erfordernissen sowie nach den anwendbaren Bestimmungen der International Civil Aviation Organization (ICAO) zu richten. Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) hiezu Regelungen (Joint Aviation Requirements - JARs, zB JAR VLA, JAR 22, JAR 23, JAR 25, JAR 27, JAR 29, JAR-OPS 1 und JAR-OPS 3) verabschiedet haben, sind diese anzuwenden.

(7) Die Eignung des Luftfahrzeuges, ausgenommen motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge- und Paragleiter sowie Fallschirme für die jeweilige Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsart ist von der zuständigen Behörde nach dem Muster 3a der Anlage A (Anlage nicht darstellbar) zu bescheinigen (Verwendungsbescheinigung).

§ 3. (1) Ein Luftfahrzeug darf nur nach Maßgabe seiner Verwendungsart betrieben werden. Zivilluftfahrtgerät (§ 5) darf in ein Luftfahrzeug nur eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß § 30 Abs. 6 oder 7 festgestellt und bescheinigt worden ist.

(2) Ein Luftfahrzeug darf für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Verwendungsarten, Einsatzarten und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Betriebssicherheit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

(3) Ein Luftfahrtgerät (§ 5) darf nicht verwendet oder in ein Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät nicht eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist oder die im entsprechenden Instandhaltungshandbuch beschriebenen Lagerungsvorschriften nicht beachtet oder die zugehörigen Pflegearbeiten nicht durchgeführt worden sind.

(4) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, ist die Verwendung eines Luftfahrzeuges oder eines Luftfahrtgerätes unbeschadet der Bestimmung des § 44 außerdem unzulässig, wenn

1.

eine gemäß § 40 erforderliche Nachprüfung nicht durchgeführt worden ist, oder

2.

die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist, oder

3.

die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt worden sind, oder

4.

die gemäß § 58 getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind, oder

5.

die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nicht aufrecht sind, oder

6.

die auf Grund einer Prüfung gemäß den §§ 31 bis 42 vorgeschriebenen Anordnungen nicht durchgeführt worden sind.

Arten von Luftfahrzeugen

§ 4. Arten von Luftfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Luftfahrzeuge schwerer als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar

a)

Flugzeuge

b)

Hubschrauber

c)

eigenstartfähige Motorsegler

d)

Ultraleichtflugzeuge (nicht fußstartfähige, eigenstartfähige Flugzeuge mit einer Abflugmasse von höchstens 450 kg zweisitzig oder 300 kg einsitzig und einer Flächenbelastung von höchstens 25 kg/m2 oder einer Überziehgeschwindigkeit unter 65 km/h)

e)

sonstige (zB Tragschrauber, Leichtflugzeuge, Leichthubschrauber);

2.

Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar

a)

Segelflugzeuge

b)

nicht eigenstartfähige Motorsegler

c)

Fallschirme

d)

Hänge- und Paragleiter

e)

sonstige (zB motorisierte Hänge- und Paragleiter);

3.

Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend mit eigenem Antrieb, und zwar

a)

Luftschiffe

b)

sonstige;

4.

Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar

a)

Freiballone

b)

sonstige;

5.

Eigenbau-Luftfahrzeuge.

Arten von Luftfahrtgerät

§ 5. (1) Unter Luftfahrtgerät versteht man:

1.

Triebwerke,

2.

Hilfsenergieaggregate (APU),

3.

Luftschrauben,

4.

Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, die auf Grund einer international angewandten technischen Bauvorschrift hergestellt wurden.

(2) Unter sonstigem Luftfahrtgerät versteht man:

1.

Gerät, das selbständig im Fluge oder am Boden verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein (zB Startwinden, Flugmodelle),

2.

Bauteile, soweit dieses in Luftfahrzeugen oder in Luftfahrtgerät gemäß Abs. 1 verwendet werden soll.

II. EINTRAGUNG UND KENNZEICHNUNG

A. Eintragung von Luftfahrzeugen

Luftfahrzeugregister

§ 6. (1) Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 LFG) in übersichtlicher Form zu führen.

(2) In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug, mit Ausnahme der in § 29 bezeichneten sowie der von der zuständigen Behörde im Rahmen der Stückprüfung in Betrieb genommenen Luftfahrzeuge, jene Angaben einzutragen, die der Eintragungsschein (§ 8) zu enthalten hat.

(3) Für motorisierte Hänge- und Paragleiter ist das Luftfahrzeugregister in Form einfacher Listen zu führen. Die §§ 7, 9 Abs. 1 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) In Erprobung befindliche Luftfahrzeuge (§ 42 Abs. 1) können in das Luftfahrzeugregister eingetragen werden. Hinsichtlich der einzutragenden Angaben gilt Abs. 2.

(5) Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters (gemäß ICAO Annex 8 Part II) verantwortlich ist.

Antrag auf Eintragung

§ 7. (1) Der Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist vom Luftfahrzeughalter (§ 13 LFG) mit Zustimmung des Eigentümers des Luftfahrzeuges einzubringen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen:

1.

Namen und Wohnsitze (Sitze) der Luftfahrzeughalter;

2.

Namen und Wohnsitze der Eigentümer;

3.

Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel der Eigentümer ergeben;

4.

Urkunden über die im § 16 Abs. 2 LFG bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit;

5.

Urkunden aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn der Halter nicht selbst Eigentümer des Luftfahrzeuges ist;

6.

Urkunden, aus denen sich Namen und Wohnsitze (Sitze) der Hersteller ergeben; bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte (Musterbetreuer) in Österreich;

7.

Urkunden über die Art des Luftfahrzeuges, seine Type, Werknummer und Baujahr;

8.

beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines Luftfahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, eine Bestätigung des Finanzamtes gemäß Art. 27 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994;

9.

Urkunden der Hersteller, aus denen hervorgeht, daß das einzutragende Luftfahrzeug noch in keinem anderen Staat registriert war, oder Urkunden des in Betracht kommenden letzten Registerstaates, aus denen hervorgeht, daß das Luftfahrzeug nicht mehr in diesem Staat registriert ist;

10.

Urkunden, aus denen hervorgeht, daß das einzutragende Luftfahrzeug den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV 1993, BGBl. Nr. 738/1993, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.

(3) Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Luftfahrzeuges aus dem Ausland in das Inland beantragt, so sind die im Abs. 2 Z 8 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland nachzureichen.

(4) Mehrere Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist.

Eintragungsschein

§ 8. Über die Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster 1 der Anlage A auszustellen (Eintragungsschein).

Änderung von Eintragungen

§ 9. (1) Ändern sich die für die Eintragung maßgeblichen Voraussetzungen, so ist dies der zuständigen Behörde vom Halter oder Eigentümer unverzüglich mitzuteilen und die Änderung oder Löschung der Eintragung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu beantragen.

(2) Wird eine Eintragung im Luftfahrzeugregister geändert, so ist der Eintragungsschein entsprechend zu berichtigen. Zu diesem Zwecke ist die Vorlage des Eintragungsscheines vorzuschreiben. Erforderlichenfalls ist ein neuer Eintragungsschein auszustellen. Ungültige Eintragungsscheine sind der Behörde unverzüglich zurückzustellen.

Löschung von Eintragungen

§ 10. (1) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind auf Antrag des Luftfahrzeughalters oder des Eigentümers zu löschen, wenn

1.

eine ihrer Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder

2.

das Luftfahrzeug zerstört worden ist, oder

3.

hiezu eine Verpflichtung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung besteht.

(2) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen zu löschen, wenn

1.

im Falle der Eintragung gemäß § 7 Abs. 3 die Urkunden nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind, oder

2.

innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht die Ausstellung der weiteren im § 44 genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung oder Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) beantragt worden ist, oder

3.

die Erprobungs- oder die Zwischenbewilligung rechtskräftig versagt wurde, oder

4.

rechtskräftig festgestellt worden ist, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (§ 45) und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Ausstellung der im § 44 genannten Beurkundungen beantragt worden ist, oder

5.

eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und nicht innerhalb von drei Monaten die Ausstellung der im § 44 genannten Beurkundungen oder eine neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.

(3) Ist eine Eintragung gelöscht worden, so sind das Kennzeichen, das Erkennungsschild, die Farben und allenfalls das Wappen der Republik zu entfernen.

(4) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die vorgenommene Löschung auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).

Verpflichtung zur Kennzeichnung

B. Kennzeichnung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

§ 11. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene oder in Erprobung stehende Luftfahrzeuge, die im Fluge (§ 11 Abs. 3 LFG) verwendet werden, müssen gemäß den §§ 12 bis 22 gekennzeichnet sein.

(2) An im Luftfahrzeugregister nicht eingetragenen Luftfahrzeugen, die im Fluge verwendet werden, dürfen keine Kennzeichen im Sinne der Bestimmungen der §§ 12 bis 22 geführt werden, ausgenommen in Erprobung stehende Luftfahrzeuge.

(3) Fesselballone und Flugmodelle, deren Leermasse ohne allfällige Haltevorrichtung 20 kg übersteigt, und Drachen, deren Leermasse ohne Haltevorrichtung 7,5 kg übersteigt, sowie anderes Luftfahrtgerät (zB Flugkörper mit Eigenantrieb) müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.

Umfang der Kennzeichnung

§ 12. Die Kennzeichnung umfaßt:

1.

die Anbringung des Kennzeichens (§§ 15 bis 21) und

2.

bei Luftfahrzeugen mit eigenem Antrieb und Freiballonen die Anbringung des Erkennungsschildes (§ 22).

Bestandteile des Kennzeichens

§ 13. (1) Das Kennzeichen besteht aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE” und dem Eintragungszeichen.

(2) Das Eintragungszeichen besteht:

1.

bei Segelflugzeugen, Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und motorisierten Hänge- und Paragleitern aus einer vierstelligen Zifferngruppe;

2.

bei anderen eintragungspflichtigen Luftfahrzeugen aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.

(3) Das Eintragungszeichen muß vom Staatszugehörigkeitszeichen durch einen Bindestrich getrennt sein.

(4) Die Schriftzeichen des Kennzeichens sind nebeneinander anzubringen.

Zuteilung des Kennzeichens

§ 14. (1) Die zuständige Behörde hat bei Eintragung des Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister das Eintragungszeichen gemäß Anlage B festzulegen.

(2) Ein zugeteiltes Kennzeichen - ausgenommen ein Erprobungskennzeichen - darf frühestens drei Jahre nach Löschung im Luftfahrzeugregister einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.

(3) Als Eintragungszeichen dürfen keine Buchstabengruppen zugeteilt werden, die mit Signalen des Funkverkehrs verwechselt werden können.

Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen schwerer als Luft

§ 15. (1) Bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft muß das Kennzeichen angebracht sein:

1.

a) am Rumpf oder

b)

an den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder

c)

an den am Rumpf angebrachten Triebwerksgondeln oder

d)

auf dem Seitenleitwerk

2.

auf der Tragfläche.

(2) An Flächenflugzeugen soll das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c auf beiden Seiten möglichst parallel zur Flugzeuglängsachse, und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk (Abbildung 2 und 4 der Anlage C), angebracht sein. Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d muß an beiden Seiten eines einteiligen (Abbildung 1 und 3 der Anlage C) oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes bzw. eines V-förmigen Leitwerkes angebracht sein.

(3) Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 2 muß auf der Unterseite der untersten, in Flugrichtung gesehen linken Tragflächenhälfte angebracht sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen. Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen Abstand von der Vorderkante und von der Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein (Abbildung 5 der Anlage C).

(4) An Hubschraubern, motorisierten Hänge- und Paragleitern und Ultraleichtflugzeugen ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen. Bei Hubschraubern kann die Kennzeichnung an der Rumpfunterseite in oder quer zur Flugrichtung erfolgen.

Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen leichter als Luft

§ 16. (1) Bei Luftschiffen muß das Kennzeichen angebracht sein:

1.

auf der Hülle, und zwar auf beiden Seiten jeweils an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers (Abbildung 6 der Anlage C), oder

2.

auf der unteren Seite der untersten linken waagrechten Stabilisierungsflosse in der Flugrichtung sowie auf den beiden äußersten Seitenflächen der unteren lotrechten Stabilisierungsflossen parallel zur Schiffslängsachse (Abbildung 7 der Anlage C).

(2) Bei Freiballonen muß das Kennzeichen an zwei einander gegenüberliegenden Stellen der Hülle unmittelbar unterhalb des größten waagrechten Ballonumfanges angebracht sein.

(3) Für andere Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Anbringung der Schriftzeichen

§ 17. (1) Die Schriftzeichen müssen in haltbarer Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden Farbe angebracht sein und stets in deutlich lesbarem Zustand erhalten werden.

(2) Das Schriftfeld muß rechteckig sein und darf nicht umrandet werden.

(3) Das Kennzeichen muß so angebracht sein, daß seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

(4) Bei der Anbringung des Kennzeichens gemäß § 15 Abs. 2 ist eine Schrägstellung von höchstens 20 Grad zulässig.

Form der Schriftzeichen

§ 18. (1) Als Schriftzeichen sind römische Blockbuchstaben nach dem Muster der Anlage C und arabische Ziffern zu verwenden.

(2) Die Schriftzeichen sind in Balkenschrift entsprechend dem Schrifttyp „Helvetica”, mittelfett ohne Verzierung, auszuführen. Die Breite der Schriftzeichen, mit Ausnahme des Buchstabens I, M, W und der Ziffer 1 sowie der Länge des Bindestriches, muß zwei Drittel der Höhe der Schriftzeichen betragen.

(3) Die Strichstärke und der Abstand zwischen zwei Schriftzeichen soll ein Sechstel der Höhe der Schriftzeichen betragen.

(4) Geringfügige Änderungen hinsichtlich der Abmessungen innerhalb des Schriftfeldes sind erlaubt, sofern sie der Verbesserung des Schriftbildes dienen.

Höhe der Schriftzeichen bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft

§ 19. (1) Die Höhe der Schriftzeichen auf Tragflächen muß mindestens 50 cm betragen. Sie darf vier Fünftel der geringsten Breite der Tragfläche im Bereich des Schriftfeldes nicht überschreiten.

(2) Die Höhe der Schriftzeichen auf dem Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Triebwerksgondeln muß so gewählt sein, daß das Schriftfeld die sichtbaren Umrißlinien der Bauteile nicht berührt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.

(3) Die Höhe der Schriftzeichen auf den Flächen des Seitenleitwerkes muß so gewählt sein, daß das Schriftfeld einen mindestens 10 cm breiten Rand längs aller Kanten der Leitwerksfläche frei läßt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.

Höhe der Schriftzeichen bei Luftfahrzeugen leichter als Luft

§ 20. (1) Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft müssen mindestens 50 cm hoch sein.

(2) Bei Luftschiffen darf die Höhe der Schriftzeichen ein Zwölftel der größten Längsausdehnung der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.

Ausnahmebewilligung

§ 21. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 15 bis 20 hinsichtlich der Form und Größe des Schriftfeldes sowie seiner Anbringungsstellen zu bewilligen, soweit dies wegen der Bauart, der Flächenabmessungen, der besonderen Verwendungsart oder des historischen Charakters des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Identifizierbarkeit hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(3) Die Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Erkennungsschild

§ 22. (1) Das Erkennungsschild muß eine rechteckige Form sowie ein Flächenausmaß von mindestens 2,5 cm x 10 cm aufweisen und aus feuerfestem, nicht korrodierendem Metall bestehen.

(2) In das Erkennungsschild muß das Kennzeichen des Luftfahrzeuges mindestens 0,1 cm tief und mindestens 1,5 cm hoch haltbar eingraviert sein. Es ist in deutlich lesbarem Zustand zu erhalten.

(3) Das Erkennungsschild muß möglichst weit hinten am Rumpf oder an zugänglicher Stelle im Türrahmen des Haupteinstieges des Luftfahrzeuges möglichst unlösbar angebracht sein. An Ballonen ist das Erkennungsschild an geeigneter Stelle anzubringen.

C. Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich

§ 23. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge, die im Fluge verwendet werden, müssen die Farben der Republik Österreich führen.

(2) Die Farben der Republik Österreich müssen an Luftfahrzeugen in Form waagrechter, übereinander angeordneter, gleich breiter, roter und weißer Farbstreifen nach den Bestimmungen der §§ 24 bis 26 so angebracht sein, daß ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Gesamthöhe der drei Farbstreifen muß mindestens 18 cm betragen, ihre Länge mindestens 30 cm oder proportional größer.

(3) An Luftfahrzeugen des Bundes, die für einen Einsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 145 LFG) bestimmt sind, ist im weißen Mittelfeld der Farben der Republik Österreich das Wappen der Republik Österreich zu führen. Sonstige Rechtsvorschriften über die Führung des Wappens der Republik Österreich werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

(4) Die Farben und das Wappen der Republik Österreich müssen in haltbarer Weise angebracht sein und in stets gut erkennbarem Zustand erhalten werden. Sie müssen sich vom Untergrund deutlich abheben.

Führung der Farben der Republik Österreich bei Luftfahrzeugen

schwerer als Luft

§ 24. (1) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Triebwerksgondeln tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder unterhalb des Höhenleitwerkes oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Seitenleitwerkes oder, bei einem V-förmigen Leitwerk, an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes (Abbildungen 2 und 4 der Anlage C), sonst vor oder hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Hubschraubern sind dafür sinngemäß geeignete Flächen heranzuziehen.

(2) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Seiten- oder V-förmigen Leitwerk tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf diesem Leitwerk oberhalb des Kennzeichens geführt werden (Abbildungen 1 und 3 der Anlage C).

(3) Die Verwendung der gesamten Außenseiten der Seitenleitwerksflächen von Luftfahrzeugen für die Farben der Republik Österreich ist nur bei Motorflugzeugen zulässig, die auch im Fluglinienverkehr eingesetzt werden (Abbildung 4 der Anlage C).

Führung der Farben und der Flagge der Republik Österreich bei

Luftfahrzeugen leichter als Luft

§ 25. (1) An Luftschiffen müssen die Farben der Republik Österreich geführt werden:

1.

an beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen (Abbildung 6 der Anlage C), wenn sie das Kennzeichen (§ 16) auf der Hülle tragen,

2.

auf der Hülle, möglichst an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers, an dessen beiden Seiten (Abbildung 7 der Anlage C), wenn sie das Kennzeichen auf den Stabilisierungsflossen tragen.

(2) An Freiballonen muß die Flagge der Republik Österreich geführt werden. Die Flagge muß so gesetzt sein, daß die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird.

(3) Für sonstige Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Ausnahmebewilligung

§ 26. Die Bestimmungen des § 21 gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich.

D. Beschriftung und Bemalung

Anbringung

§ 27. Andere als die für die Kennzeichnung oder für den Betrieb von Luftfahrzeugen vorgeschriebene Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen dürfen an Luftfahrzeugen nicht geführt werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Kennzeichen und der Farben der Republik Österreich oder die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden.

Untersagung

§ 28. Die Führung von Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen, welche den Voraussetzungen des § 27 nicht entsprechen, ist von der zuständigen Behörde unter Setzung einer angemessenen Frist zu untersagen.

Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter

§ 29. (1) Auf Fallschirmen und deren Gurtzeug müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Werknummer sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein. Angaben, welche auf dem Fallschirm oder seinem Gurtzeug nicht angebracht werden können, müssen aus dem Betriebshandbuch hervorgehen.

(2) Auf Hänge- und Paragleitern müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Werknummer, die Mindest- und Höchststartmasse sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.

(3) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 28 gelten nicht für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter.

III. LUFTTÜCHTIGKEIT

Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit

§ 30. (1) Die zuständige Behörde hat für ein Luftfahrzeug, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten, auf Antrag des Halters nach erfolgtem Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 2 (Muster 2 nicht darstellbar) der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß §§ 31 bis 39 und gegebenenfalls § 40 Abs. 1 Z 9 die Lufttüchtigkeit (§ 17 LFG) gegeben ist.

(2) Die zuständige Behörde oder die gemäß § 40 Abs. 5 ermächtigten Betriebe haben für ein Luftfahrzeug, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten, die Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 im Nachprüfbericht durch Stempel und Unterschrift einer hiezu berechtigten Person zu bestätigen. Nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 und 9 ist zusätzlich eine Bescheinigung nach dem Muster 3 (Muster 3 nicht darstellbar) der Anlage A (Nachprüfungsbescheinigung), nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 8 eine Bescheinigung nach dem Muster 3a (Muster 3a nicht darstellbar) der Anlage A (Verwendungsbescheinigung - § 2 Abs. 7) auszustellen.

(3) Die zuständige Behörde oder im Fall der Z 2 die gemäß § 40 Abs. 5 ermächtigten Betriebe haben für Hänge- und Paragleiter sowie Fallschirme, sofern für diese eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 vorgesehen ist, und für motorisierte Hänge- und Paragleiter auf Antrag des Halters

1.

nach erfolgtem Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 4 (Muster 4 nicht darstellbar) der Anlage A und eine Prüfplakette gemäß Muster 4b (Muster 4b nicht darstellbar) der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß §§ 31 bis 39 für Hänge- und Paragleiter sowie für Fallschirme die Lufttüchtigkeit (§ 17 LFG) gegeben ist, und

2.

eine Nachprüfungsbescheinigung nach Muster 4a (Muster 4a nicht darstellbar) der Anlage A nach Durchführung einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 auszustellen.

(4) Die zuständige Behörde hat für ein in Erprobung stehendes Luftfahrzeug, das im Luftfahrzeugregister eingetragen ist und dessen Betriebssicherheit gegeben ist, auf Antrag ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 5 (Muster 5 nicht darstellbar) der Anlage A auszustellen. Solche Zeugnisse sind auch für Luftfahrzeuge auszustellen, die nicht nach einer international angewandten Bauvorschrift hergestellt worden sind, wenn § 34 Abs. 1 Z 11 erfüllt wird (zB Experimental- oder Eigenbau-Luftfahrzeuge), sowie, mit Ausnahme von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern, für Luftfahrzeuge, für die ein Verfahren für eine Musteranerkennung eingeleitet worden ist und zumindest Nachweise gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 vorgelegt werden.

(5) Die zuständige Behörde hat für die Ausfuhr eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 3 auf Antrag ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 6 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 7 keine Bedenken gegen das Vorliegen der Lufttüchtigkeit bestehen. Diese Prüfung ist auf eine stichprobenartige Prüfung gemäß § 40 Abs. 3 zu beschränken, wenn die letzte periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4) nicht länger als drei Monate zurückliegt und der Umfang dieser Ausfuhrnachprüfung nicht durch ein zwischenstaatliches Abkommen anders geregelt ist.

(6) Die zuständige Behörde hat für ein Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 und für sonstiges Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 2, welches in gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 verwendete Luftfahrzeuge eingebaut wird, auf Antrag einen Prüfschein nach dem Muster 7 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 31 bis 39 keine Zweifel an der Betriebstüchtigkeit bestehen. Diesem Prüfschein gleichwertig ist eine entsprechend JAA-Richtlinien ausgestellte oder anerkannte Freigabebescheinigung (zB JAA Form One, FAA 8130-3, Canadian TCA Form 24.0078). Für Luftfahrtgerät, das in Luftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 eingebaut wird, sind diese Bescheinigungen nur von Betrieben auszustellen, die gemäß JAR 145 oder JAR 21 hiezu berechtigt sind. Für Luftfahrtgerät, das in andere Luftfahrzeuge eingebaut werden soll, genügt eine Bescheinigung (§ 51 Abs. 7 oder eine Herstellerbescheinigung), die von einem Betrieb ausgestellt wurde, der gemäß § 53 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1 genehmigt ist.

(7) Für sonstiges Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 2, welches nicht in gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 verwendete Luftfahrzeuge eingebaut wird, genügen zum Nachweis der Betriebstüchtigkeit Ursprungszeugnisse, Prüfberichte oder andere gleichwertige Nachweise.

Allgemeine Bestimmungen über die Feststellung der Lufttüchtigkeit

§ 31. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen Musterprüfungen (§ 32), Stückprüfungen (§ 37) und Nachprüfungen (§ 40), und zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 Muster- und Stückprüfungen durchzuführen, über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen, und die Antragsteller über die Ergebnisse des Verfahrens und allfällige weitere Verfahrenserfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Prüfberichte haben zu enthalten:

1.

das Datum der Antragstellung,

2.

die Bezeichnung der geprüften Gegenstände mit Angabe der technischen Daten und der Feststellung, ob die Lufttüchtigkeit gegeben erscheint, insbesondere durch

a)

die Feststellung, welchen Luftfahrzeugarten die geprüften Luftfahrzeuge einschließlich ihrer Triebwerke zuzuordnen sind und für welche Verwendungs-, Navigations- und Einsatzarten sie auf Grund der Typen- und Konstruktionsmerkmale, ihrer Ausrüstung sowie ihres Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge als lufttüchtig anzusehen sind;

b)

die Feststellung über das Vorhandensein der zum sicheren Betrieb erforderlichen Mindestausrüstung einschließlich der Funk- und Funknavigationsgeräte, der zur Bedienung erforderlichen Beschriftungen, Hinweisschilder, Anzeige- und Warnungstafeln;

c)

die Feststellung über die ordnungsgemäße Anbringung der Kennzeichnung, der Farben der Republik Österreich sowie sonstiger Beschriftungen und Bemalungen;

d)

Angaben, inwieweit die festgestellten Betriebsgrenzen den Sicherheitserfordernissen entsprechen und in welchem Umfang diese in den Betriebsanweisungen für das geprüfte Luftfahrzeug Aufnahme finden müssen;

3.

das Datum des Beginnes und das Datum des Abschlusses der einzelnen Prüfungen und deren Ergebnisse.

(3) Prüfberichte müssen mit durchlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Eintragungen in den Prüfberichten haben mit schwer löschbarer Schrift zu erfolgen. Unrichtige Eintragungen sind so durchzustreichen, daß sie lesbar bleiben. Keine Eintragung darf unsichtbar oder unlesbar gemacht werden.

(4) Bei der Erstellung von Prüfberichten sind auch Beweise, die bei anderer Gelegenheit von der zuständigen Behörde oder von einer anderen Behörde (zB von einer ausländischen Luftfahrtbehörde) oder von einer von dieser anerkannten Stelle erhoben wurden, wie Bauurkunden, Prüfungszeugnisse über Werkstoffe, Angaben über die Bauausführung, den Schweißer, die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, den Bauzustand und das Betriebsverhalten am Boden und im Fluge, Lufttüchtigkeitszeugnisse, Prüfscheine, Instandhaltungshandbücher, Prüfungszeugnisse, Musterkennblätter und dergleichen, heranzuziehen.

Musterprüfungen

§ 32. (1) Ein Luftfahrzeug, mit Ausnahme einsitziger Fallschirme, ist auf Antrag eines gemäß § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetriebes zur Feststellung der Lufttüchtigkeit einer Musterprüfung zu unterziehen, wenn es nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Diese hat erforderlichenfalls eine Erprobung sowie auch eine Prüfung aller Bestandteile zu umfassen.

(2) Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 ist auf Antrag eines gemäß § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetriebes zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit einer Musterprüfung zu unterziehen, wenn es nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Bei dieser Musterprüfung ist festzustellen, ob es allgemein oder nur im Zusammenhang mit bestimmten Arten oder Typen von Luftfahrzeugen betriebstüchtig ist.

(3) Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit eines nicht nach international anerkannten Bauvorschriften hergestellten Luftfahrzeuges (insbesondere Eigenbau-Luftfahrzeug, Ultraleichtflugzeug oder Tragschrauber) ist auf Antrag eine eingeschränkte Musterprüfung durchzuführen.

(4) Der gemäß § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligte Entwicklungsbetrieb des Ursprungsmusters hat einen Antrag auf ergänzende Musterprüfung zu stellen, wenn durch Bauabweichungen an Stückausführungen nach einem mustergeprüften Muster oder dem Ursprungsmuster Type (Bau- und Konstruktionsmerkmale), Art, Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung oder Betriebseigenschaften wesentlich geändert werden.

(5) Ein Antrag des über die Bauurkunden Verfügungsberechtigten auf Zusatzmusterprüfung ist zu stellen, wenn eine große Änderung an Stückausführungen nach dem Ursprungsmuster oder einem mustergeprüften Muster nicht vom Hersteller selbst vorgenommen werden soll. Eine große Änderung des Ursprungsmusters ist insbesondere eine Änderung, die einen wesentlichen Einfluß auf die Masse, Schwerpunktlage, Strukturfestigkeit, Zuverlässigkeit, Betriebseigenschaften oder Einfluß auf die Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit haben kann bzw. zu genehmigende Betriebsunterlagen betrifft. Kleine Änderungen können auch von einem gemäß § 54 Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb genehmigt werden.

(6) Der gemäß § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligte Entwicklungsbetrieb hat einen neuerlichen Antrag auf Musterprüfung zu stellen, wenn:

1.

die Abweichung zum Ursprungsmuster in der Entwicklung, Konfiguration, Leistung, Leistungseinschränkung und Drehzahlbeschränkung für das Triebwerk oder die Masse so groß ist, daß eine neuerliche umfangreiche Nachweisführung mit den anzuwendenden Vorschriften erforderlich wird, oder

2.

bei Luftfahrzeugen eine Änderung in der Anzahl der Triebwerke oder Rotoren oder Anwendung eines anderen Antriebsprinzips oder Betriebsprinzips erfolgt, oder

3.

bei Triebwerken eine Änderung des Betriebsprinzipes erfolgt, oder

4.

bei Propellern eine Änderung der Anzahl der Blätter oder des Betriebsprinzipes für die Blattverstellung erfolgt.

(7) Bei der Musterprüfung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß das zu prüfende Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den am Tage der Antragstellung gültigen, international angewandten Bauvorschriften genügt. Soweit die JAA entsprechende Bauvorschriften und Verfahren festgelegt haben, sind ausschließlich diese anzuwenden. Für die Festlegung der anzuwendenden Bauvorschriften bei ergänzenden Musterprüfungen und Zusatzmusterprüfungen ist das Datum der Antragstellung für die Musterprüfung des Grundmusters ausschlaggebend. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt zusätzliche Bedingungen auf Grund der zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwenden Bauvorschriften festlegen.

(8) Nach Vorlage der Bauurkunden (§ 33) hat die zuständige Behörde festzustellen, ob diese zur Herstellung des Musters geeignet sind und ob mit der Herstellung des Musters begonnen werden kann. Hiebei ist festzulegen, welche Prüfungen während der Herstellung durchzuführen sind. Bei der Musterprüfung können Luftfahrzeuge mit Einverständnis des Halters zerlegt oder beschädigt werden, sofern dies zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist.

(9) Ist das Muster mit veränderlichen oder austauschbaren Bestandteilen ausgestattet, durch welche die Art, der Verwendungszweck, die Festigkeit, die Leistung oder die Betriebseigenschaften wahlweise verändert werden können, ist die Musterprüfung auf alle Wandlungsformen und Rüstzustände auszudehnen.

(10) Sind die Bauabweichungen im Sinne des Abs. 5 nicht von der Luftfahrtbehörde des Herstellerlandes des Ursprungsmusters approbiert, so kann dem Musterhersteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(11) Die Bestimmungen des Abs. 5 finden keine Anwendung auf Änderungen (§ 46 Abs. 4), die der Behebung von Mängeln dienen, welche nach erfolgter Musterprüfung festgestellt worden sind.

(12) Bei der Musterprüfung von Erzeugnissen ausländischer Herkunft kann vom Hersteller ein Musterbetreuer namhaft gemacht werden. Musterbetreuer sind physische oder juristische Personen, die sich fachtechnisch oder mit dem Vertrieb von im Ausland hergestellten Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät befassen und sich verpflichten, die Betreuung durchzuführen.

Bauurkunden

§ 33. (1) Bauurkunden im Sinne der Verordnung sind die für die Herstellung des Musters und für die Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie

1.

Bau- und Schaltpläne sowie Stück- und Ausrüstungsliste;

2.

Berechnungsgrundlagen oder Angaben über empirische Methoden hinsichtlich der Aerodynamik, der Stabilität, der Leistung, der Statik und Festigkeit sowie der Massen- und Schwerpunktbestimmung;

3.

Angaben über die verwendeten Werkstoffe;

4.

Angaben über die Bauausführung, die dabei angewendeten Arbeitsverfahren, allenfalls Versuchsberichte von Bruch- und Belastungsproben;

5.

Angaben über das Erprobungsprogramm hinsichtlich des Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge sowie über die erzielten Ergebnisse;

6.

Angaben über die Befähigung der Schweißer und die Art der zerstörungsfreien Prüfung;

7.

Massenangaben (insbesondere Leermasse, Höchstabflugmasse, Landehöchstmasse) und Angaben über den Schwerpunktbereich;

8.

Betriebsanweisungen (Luftfahrzeugbetriebshandbuch) mit Angaben über Leistungs- und Betriebsgrenzen, Betriebsmittel, Mindestbesatzung, Mindestausrüstung und Ladepläne;

9.

Instandhaltungsanweisungen (§ 48);

10.

Prüfberichte und Musterkennblätter ausländischer Herkunft.

(2) Entwicklungsbetriebe oder Musterbetreuer sind verpflichtet, die für die Musterprüfung erforderlichen Bauurkunden den zuständigen Behörden kostenlos in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie sind weiters verpflichtet, die zuständigen Behörden sowie alle ihnen bekannten Halter von Luftfahrzeugen des betreffenden Musters über alle Änderungen und Ergänzungen der Bauurkunden in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.

(3) Bei Bauurkunden von Experimental- und Eigenbau-Luftfahrzeugen kann die zuständige Behörde auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten Urkunden und Angaben sowie die Ergebnisse praktischer Versuche zur Beurteilung ausreichen.

Musterprüfberichte

§ 34. (1) Prüfberichte über Musterprüfungen haben unter Beachtung der im § 31 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Grundsätze zu enthalten:

1.

ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden;

2.

jene Bauvorschriften, nach denen die Musterprüfung erfolgt ist;

3.

die Feststellung, inwieweit die Bauurkunden nach dem jeweiligen Stand der Technik für die beabsichtigte Verwendung ausreichend und geeignet erscheinen;

4.

die Feststellung, daß mit dem Bau des Musters begonnen werden durfte und welche Prüfungen (Musterbauprüfungen) während des Baufortschrittes vorgeschrieben waren und durchgeführt wurden;

5.

Angaben darüber, ob

a)

die Musterausführung in ihren Abmessungen und Gewichten mit der Genauigkeit einer ordnungsgemäßen Fertigung den Bauplänen entspricht,

b)

die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit den Werkstofflisten entsprechen,

c)

die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile sowie die Ausrüstung für die beantragte Verwendung vollständig und betriebstüchtig sind,

d)

der Zusammenbau sachgemäß und allenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist;

6.

ein Verzeichnis jener verwendeten Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäße Fertigung für die Lufttüchtigkeit von wesentlicher Bedeutung ist;

7.

die Bezeichnung jener Bauteile und Ausrüstungsteile, deren ordnungsgemäße Fertigung durch besondere Prüfungen während der Baudurchführung nachzuweisen ist (Bauteile, die zB nur in bestimmten Unternehmen hergestellt werden dürfen);

8.

die Feststellung, daß die Musterprüfung soweit fortgeschritten ist, daß mit der praktischen Erprobung - gegebenenfalls im Fluge - begonnen werden darf;

9.

die Festlegung des Erprobungsumfanges (Erprobungsprogramme über Prüfläufe, Prüfflüge und Prüfabwürfe usw.), welcher unter Berücksichtigung der Bauart und der in Aussicht genommenen Verwendung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist;

10.

jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen (Erprobungsbewilligung), unter welchen die Durchführung der vorgesehenen Erprobung im Fluge als verkehrssicher anzusehen ist, wobei auf allfällige, während der Erprobung zu erwartende Veränderungen am gesamten Bauzustand und das Materialverhalten einzelner Teile oder der Ausrüstung Bedacht zu nehmen ist;

11.

nach Beendigung der in Z 9 genannten und gemäß Z 10 durchgeführten Erprobungsprogramme die Feststellung, ob bzw. mit welchen Einschränkungen (§ 30 Abs. 4) die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen erforderlich ist;

12.

die Beurteilung, ob das Muster zum Nachbau von Stückausführungen geeignet erscheint, welche Bauurkunden heranzuziehen sind und welche Voraussetzungen für die Lufttüchtigkeit von Bedeutung sein können;

13.

gegebenenfalls Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen Lärmes erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen;

14.

die Feststellung, ob die Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen ausreichend vorhanden sind;

15.

den Entwurf eines Musterkennblattes.

(2) Spätere Änderungen des Baumusters, welche zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich werden (zwingend vorzuschreibende Änderungen), sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Von solchen Anweisungen kann Abstand genommen werden, wenn feststeht, daß die betroffenen Halter die erforderlichen Maßnahmen bereits selbst veranlaßt haben.

Musterzulassungsschein, Musterkennblatt

§ 35. (1) Zum Abschluß der Musterprüfung von Luftfahrzeugen, ausgenommen Fallschirme, und Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist von der zuständigen Behörde ein Musterzulassungsschein nach dem Muster 8 (Muster 8 nicht darstellbar) der Anlage A sowie ein Musterkennblatt zu erstellen. Dabei wird bescheinigt, daß das Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den Bestimmungen des § 32 Abs. 7 entspricht. Das Musterkennblatt hat die wesentlichen technischen und betrieblichen Daten des geprüften Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes zu enthalten. Insbesondere sind Angaben über die Verwendung und die Betriebsgrenzen sowie Hinweise auf die geltenden Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen aufzunehmen. Für Fallschirme und deren Gurtzeuge ist von der zuständigen Behörde eine Aufstellung aller für den jeweiligen Betrieb zulässigen Baumuster zu führen und zur Einsicht aufzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Zum Abschluß der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 ist von der zuständigen Behörde zu bescheinigen, daß es einer international angewandten technischen Bauvorschrift entspricht.

(3) Die zuständige Behörde hat Angaben über die in Österreich geltenden Musterkenndaten und über deren Bezugsmöglichkeit den mit der Nachprüfung Betrauten zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Musterkenndaten nur bei der zuständigen Behörde aufliegen, hat die zuständige Behörde diese gegen Ersatz der Unkosten zur Verfügung zu stellen.

Anerkennung von Musterprüfungen

§ 36. (1) Musterprüfungen (§ 32 Abs. 1 bis 5) sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des über die Musterunterlagen Verfügungsberechtigten anzuerkennen und es ist ein Musteranerkennungsschein nach dem Muster 9 bzw. 9a der Anlage A auszustellen, wenn

1.

sie nach international angewandten Bauvorschriften durchgeführt worden sind, welche zumindest den in dieser Verordnung gestellten Anforderungen entsprechen, und

2.

die erforderlichen Bauurkunden und Musterprüfberichte vom Antragsteller beigebracht wurden und

3.

österreichische Musterprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkannt werden.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn das Produkt entsprechend einem Zertifizierungs- oder Validierungsverfahren der JAA musterzertifiziert wurde.

(3) § 36 ist soweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Musterprüfungen verpflichtet ist.

(4) Prüfberichte, Bauurkunden, Musterprüfberichte und Musterkennblätter sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Stückprüfungen

§ 37. (1) Ein Luftfahrzeug, mit Ausnahme von Fallschirmen, für die keine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 vorgesehen ist, bzw. ein Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 ist auf Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit einer Stückprüfung zu unterziehen, wenn es als Stückausführung eines mustergeprüften oder zum Nachbau geeigneten Ursprungsmusters hergestellt wurde. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 3 gelten sinngemäß. Nach Abschluß der Stückprüfung eines Luftfahrzeuges ist, ausgenommen für Hänge- und Paragleiter und Fallschirme, sofern diese nicht für eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 vorgesehen sind, von der zuständigen Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszustellen. Weiters ist für motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge- und Paragleiter und deren Gurtzeuge und Rettungssysteme eine Prüfplakette nach dem Muster 4b (Muster 4b nicht darstellbar) der Anlage A zwecks Anbringung an einer sichtbaren Stelle auszustellen. Nach Abschluß der Stückprüfung eines Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Abs. 1 ist von der zuständigen Behörde ein Prüfschein auszustellen.

(2) Der Zusammenbau einer Stückausführung aus den einem Muster entsprechenden Bestand-, Zubehör- und Ausrüstungsteilen ist dem Nachbau im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) Für die Stückprüfung von Stückausführungen, welche einem mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut sind, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 sinngemäß.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Antrag die Durchführung der Stückprüfung gemäß Abs. 1 einem gemäß § 54 Abs. 2 genehmigten Herstellungsbetrieb zu übertragen, wenn

1.

die Verfahren zur Nachweisführung der Musterübereinstimmung den JAR 21-Bestimmungen entsprechen und die dabei angewandten Qualitätssicherungsverfahren im entsprechenden technischen Betriebshandbuch geregelt sind und

2.

eine entsprechende Qualitätssicherung vorhanden ist und

3.

eine bewilligungsgemäße, mindestens zweijährige ununterbrochene Tätigkeit nachgewiesen werden kann und die für diese Tätigkeit erforderliche zusätzliche Ausbildung des Personals gewährleistet ist und

4.

das für diese Tätigkeit qualifizierte Personal und die notwendigen technischen Einrichtungen vorhanden sind und

5.

eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für schadenersatzrechtliche Ansprüche Dritter, die sich aus der Ausübung der Übertragung ergeben können, abgeschlossen wurde.

(5) In der Bewilligung gemäß Abs. 4 ist festzulegen, für welche Arten und Baumuster von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät gemäß § 5 Abs. 1 sie erteilt wird und welche Personen die Stückprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

(6) Stückprüfberichte, die auf Grund einer Ermächtigung gemäß Abs. 4 erfolgen, müssen das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung des ermächtigten Betriebes sowie den leserlichen Namen und die Unterschrift der Prüfperson enthalten.

Stückprüfberichte

§ 38. Stückprüfberichte haben unter sinngemäßer Anwendung des § 31 Abs. 2 bis 4 zu enthalten:

1.

Angaben über die für die Herstellung der Stückausführung maßgebenden Bauurkunden (zB Liste der Herstellungsverfahren, gültige Zeichnungsliste);

2.

Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen (Bauausführung, Werkstoffe, Herstellungsverfahren usw.), deren Genehmigung gemäß § 32 Abs. 4, und über die zur Vermeidung übermäßigen Lärms erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen;

3.

eine Erklärung des Herstellers, ob und inwieweit die geprüfte Stückausführung mit dem Ursprungsmuster übereinstimmt, insbesondere ob

a)

die Stückausführung in ihren Abmessungen und Massen den Fertigungsvorgaben entspricht, und

b)

die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit dem Muster entsprechen, und

c)

die in den Stücklisten angeführten Bauteile entsprechend gekennzeichnet sind, sowie die für den vorgesehenen Verwendungszweck eingebauten Ausrüstungen vollständig und betriebstüchtig sind, und

d)

der Zusammenbau sachgemäß und erforderlichenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist;

4.

die Feststellung, daß die Stückprüfung im wesentlichen abgeschlossen ist und mit der praktischen Überprüfung, gegebenenfalls im Fluge, begonnen werden kann;

5.

einen Bericht über das musterkonforme Betriebsverhalten des zu prüfenden Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes (zB Prüfflugberichte, Funktionstestbericht), und

6.

stückbezogene Beweise im Sinne des § 31 Abs. 4.

Anerkennung von Stückprüfungen

§ 39. (1) Stückprüfungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag anzuerkennen und ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder Prüfschein auszustellen, wenn

1.

vom Baumuster die Musterprüfung anerkannt wurde und

2.

sie nach international angewandten Verfahren durchgeführt worden sind, die zumindest den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen entsprechen, und

3.

die erforderlichen stückbezogenen Herstellungsunterlagen und Stückprüfberichte (§ 38) vom Antragsteller beigebracht werden und

4.

österreichische Stückprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkannt werden und

5.

wenn ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung nicht länger als 60 Tage zurückliegt.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 gelten als erfüllt, wenn die stückbezogenen Herstellungsunterlagen gemäß den von den JAA festgelegten Herstellungsbetriebsverfahren erstellt wurden und der Betrieb zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 54 Abs. 2 genehmigt war.

(3) Ist eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, hat die zuständige Behörde eine Stückprüfung durchzuführen. Diese kann vereinfacht durchgeführt werden, wenn die Type des Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes nach international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft und ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung nicht länger als 60 Tage zurückliegt.

(4) Stückbezogene Bauurkunden und Stückprüfberichte sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos vorzulegen.

(5) § 39 ist insoweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Stückprüfungen verpflichtet ist.

Nachprüfungen

§ 40. (1) Ein Luftfahrzeug ist zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit auf Antrag des Halters, im Falle der Z 6 auch von Amts wegen, einer Nachprüfung zu unterziehen:

1.

nach Durchführung von Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten (Instandsetzungs/Überholungsnachprüfung), welche

a)

nicht in einem Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wurden, ausgenommen geringfügige Instandsetzungen im Zuge von Wartungen (zB Arbeiten an untergeordneten Strukturen oder ohne besondere Hilfsmittel), oder

b)

von einem Instandhaltungs- oder Herstellungsbetrieb mit entsprechender Instandhaltungsbewilligung (§§ 52 bis 54) ausgeführt wurden und diese Instandsetzungsarbeiten nicht in den anerkannten baumusterspezifischen Herstelleranweisungen (zB Instandsetzungshandbuch) enthalten sind oder nicht entsprechend allgemein gültigen Instandsetzungsanweisungen durchgeführt wurden. Nach Instandsetzungsarbeiten, welche umfangreiche Reparaturen an Primärbauteilen erforderten, ist jedenfalls eine Nachprüfung von der zuständigen Behörde durchzuführen; oder

2.

nach Durchführung von Änderungen entsprechend den Bedingungen der Z 1 oder wenn die Änderung eine ergänzende Musterprüfung (§ 32 Abs. 4) oder eine Zusatzmusterprüfung (§ 32 Abs. 5) erfordert (Änderungsnachprüfung); oder

3.

sofern die ordnungsgemäße Durchführung von Instandhaltungsarbeiten während der bisherigen Verwendung, insbesondere im Zeitraum seit der letzten Prüfung (Stückprüfung oder Nachprüfung), nicht nachgewiesen werden kann (Wiederverwendungsnachprüfung); oder

4.

in periodischen Abständen (periodische Nachprüfung) von jeweils 24 Monaten ab dem Datum der Stückprüfung oder der Einfuhrnachprüfung oder der letzten periodischen Nachprüfung (Nachprüfreferenzdatum). Aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt können von der zur Durchführung der Nachprüfung zuständigen Behörde mit Bescheid kürzere periodische Abstände für die periodische Nachprüfung festgelegt werden. Im Falle der Durchführung der Nachprüfung durch einen gemäß Abs. 5 bewilligten Betrieb ist dieser Bescheid von der gemäß § 59 zuständigen Aufsichtsbehörde zu erlassen. Die Nachprüfung kann ohne Wirkung auf den Termin der jeweils folgenden periodischen Nachprüfung in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis spätestens drei Monaten nach dem durch das Referenzdatum bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Die Nachprüfung kann auch vor den oben genannten Zeiträumen durchgeführt werden. In diesem Fall wird das Referenzdatum jeweils neu festgelegt. In die Nachprüfungsbescheinigung ist das Datum für die Durchführung der nächsten periodischen Nachprüfung einzutragen. Wird die Nachprüfung nicht innerhalb der oben angegebenen Zeiträume durchgeführt, ist § 3 Abs. 4 anzuwenden; oder

5.

Fallschirme, Hänge- und Paragleiter, motorisierte Hänge- und Paragleiter,

a)

sofern für diese eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, jährlich oder jeweils nach 150 Flügen,

b)

in allen anderen Fällen, ausgenommen einsitzige Fallschirme, nach den in den zugehörigen Betriebsunterlagen festgelegten Zeiträumen;

6.

wenn andere als in den Z 1 bis 5 bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist (Sondernachprüfung); oder

7.

wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr beantragt wurde (Ausfuhrnachprüfung); oder

8.

wenn die Einsatz-, Verwendungs- oder Navigationsart festgestellt oder geändert werden soll (Verwendungsnachprüfung); oder

9.

wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses anläßlich der Einfuhr beantragt wurde (Einfuhrnachprüfung).

(2) Die Feststellung des Weiterbestandes der Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät hat vor seinem Einbau oder seiner Verwendung durch Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 6 oder 7 oder im eingebauten Zustand mit der Nachprüfung des Luftfahrzeuges zu erfolgen.

(3) Die Nachprüfung hat sich auf eine stichprobenartige Prüfung zu beschränken, wenn nach Vorlage entsprechender Nachweise (§ 31 Abs. 4 und § 57) keine Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestehen.

(4) Für Nachprüfungen von Eigenbau-Luftfahrzeugen gilt § 40 Abs. 1 Z 4, sofern unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt kein anderer Zeitraum festgelegt worden ist.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 6 die Zuständigkeit für die Durchführung der Nachprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 oder 5

1.

für Flugzeuge oder Hubschrauber, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, an einen gemäß § 53 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb, oder

2.

für alle anderen Flugzeuge und Hubschrauber sowie für Motorsegler, Segelflugzeuge, Heißluftballone und Ultraleichtflugzeuge an einen gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb, oder

3.

für motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter an Hersteller/Musterbetreuer oder an einen gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb,

(6) Eine Zuständigkeit gemäß Abs. 5 darf nur übertragen werden, wenn

1.

das Prüfpersonal

a)

eine mindestens dreijährige ununterbrochene Tätigkeit als Luftfahrzeugwart I. Klasse oder in vergleichbarer Qualifikation und davon zumindest eine zweijährige Tätigkeit in der Qualitätssicherung an jenen Luftfahrzeugbaumustern, für die es eingesetzt werden soll, nachweisen kann und

b)

eine die Nachprüftätigkeit betreffende Schulung (insbesondere Unterweisung in die Prüfverfahren, in die anzuwendenden Bauvorschriften und in die jeweils für die zivile Luftfahrt in Österreich geltenden und die Nachprüftätigkeit betreffenden Rechtsgrundlagen) nachweislich absolviert hat,

2.

das Nachprüfungsverfahren schriftlich geregelt ist,

3.

die erforderlichen Publikationen vorhanden sind und Verfahren festgelegt wurden, die gewährleisten, daß allenfalls erforderliche Prüfmittel zur Verfügung stehen,

4.

eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Instandhaltungsbetrieb gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 vorliegt und

5.

eine Versicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für Regreßansprüche des Bundes auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. Nr. 91/1993, nachgewiesen wird.

(7) In der Bewilligung gemäß Abs. 5 ist festzulegen, für welche Arten von Luftfahrzeugen sie erteilt wird und welche Personen die Nachprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

(8) An Luftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen Gründen als solchen der Instandhaltung in Bauteile zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes) und wieder zusammengebaut worden sind, ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der Zusammenbau vom Hersteller oder von einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 oder 2 erfüllt, durchgeführt worden ist und dabei keine Beschädigung betriebstüchtiger Teile eingetreten ist und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Veränderung vorgenommen worden ist. Weiters ist keine Nachprüfung erforderlich für den An- und Abbau von Teilen vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen, soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich geprüften Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB An- und Abbau von Tragflächen von Segelflugzeugen).

Nachprüfberichte

§ 41. (1) In Nachprüfberichten ist unter sinngemäßer Beachtung der in den §§ 34 und 38 bezeichneten Grundsätze festzuhalten:

1.

ob und inwieweit der Prüfungsgegenstand dem Muster entspricht;

2.

ob die vorgeschriebene Mindestausrüstung und die erforderlichen Betriebsunterlagen vorhanden sind;

3.

ob die im § 31 Abs. 4 genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen;

4.

ob die vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt worden sind;

5.

ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (§ 46 Abs. 4) am Prüfungsgegenstand ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

6.

ob nach Prüfung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit am Boden eine Prüfung des Betriebsverhaltens im Fluge erforderlich ist;

7.

warum der Prüfungsgegenstand gegebenenfalls beschädigt werden mußte;

8.

ob die Funktion und das Betriebsverhalten des Prüfungsgegenstandes sowie seiner Einzelteile für die Feststellung der Lufttüchtigkeit ausreichen.

(2) Weiters sind ein Befundbericht und gegebenenfalls eine Beanstandungsliste zu erstellen, in denen alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben. Luftfahrzeuge, deren Mängel nicht fristgerecht behoben wurden, sind unverzüglich der gemäß § 45 und gegebenenfalls der gemäß § 43 zuständigen Behörde unter Beifügung der hiefür relevanten Unterlagen zu melden.

(3) Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (§ 40 Abs. 3) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.

Erprobungs- und Prüfflüge

§ 42. (1) Die Durchführung von Erprobungsflügen ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung) der gemäß § 7 Abs. 3 LFG zuständigen Behörde zulässig. Die Bewilligung hat zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des zu erprobenden Luftfahrzeuges und die genaue Bezeichnung des mit diesem zu erprobenden Luftfahrtgerätes;

2.

Angaben über Namen und Wohnsitz der Halter und der Eigentümer;

3.

die Bezeichnung der zu benützenden Erprobungsbereiche;

4.

das vorgeschriebene Erprobungsprogramm;

5.

Bedingungen, Befristungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf den Versicherungsschutz zumindest in der im § 163 LFG normierten Höhe, die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und den Zweck der Erprobung.

(2) Prüfflüge zur Feststellung, ob ein Luftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, können insbesondere im Rahmen von Muster-, Stück- und Nachprüfungen mit Sachverständigen oder durch Sachverständige vorgeschrieben werden. Solche Prüfflüge gelten nicht als Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 1.

Änderung der Verwendungs-, Einsatz- oder Navigationsart

§ 43. Ergibt sich auf Grund einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 oder anderer Tatsachen, daß das Luftfahrzeug für einen in der Verwendungsbescheinigung angeführten Verwendungszweck nicht mehr lufttüchtig ist, darf das Luftfahrzeug für diesen Verwendungszweck nicht mehr betrieben werden. Das Luftfahrzeug darf für diesen Verwendungszweck erst wieder betrieben werden, wenn die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behoben worden sind und dies der fristsetzenden Behörde nachgewiesen worden ist. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, dann ist vom Halter bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer neuen Verwendungsbescheinigung zu beantragen, oder von der zuständigen Behörde gemäß § 45 vorzugehen. Jede Änderung des Verwendungszweckes von Luftfahrzeugen, die im Rahmen eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 LFG) verwendet werden, ist von der zuständigen Behörde dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unverzüglich mitzuteilen.

IV. ZULÄSSIGE VERWENDUNG IM FLUGE

§ 44. (1) Luftfahrzeuge, mit Ausnahme der in Abs. 2 bis 4 genannten, dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn

1.

der Eintragungsschein,

2.

das Lufttüchtigkeitszeugnis,

3.

die Verwendungsbescheinigung,

4.

die Nachprüfungsbescheinigung und

5.

gegebenenfalls die Lärmzulässigkeitsbescheinigung gemäß der ZLZV, BGBl. Nr. 738/1993 in der jeweils geltenden Fassung,

(2) Fallschirme und Hänge- und Paragleiter, für die eine Verwendung nach § 2 Abs. 1 Z 1 vorgesehen ist, dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn

1.

das Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 4 (Muster 4 nicht darstellbar) der Anlage A) und, ausgenommen bei Fallschirmen, eine Prüfplakette (Muster 4b (Muster 4b nicht darstellbar) der Anlage A) und

2.

die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 4a (Muster 4a nicht darstellbar) der Anlage A) beim Halter gültig vorliegen.

(3) Motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn

1.

der Eintragungsschein,

2.

das Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 4 (Muster 4 nicht darstellbar) der Anlage A) und eine Prüfplakette (Muster 4b (Muster 4b nicht darstellbar) der Anlage A), und

3.

die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 4a (Muster 4a nicht darstellbar) der Anlage A) beim Halter gültig vorliegen.

(4) Hänge- und Paragleiter, für die nicht eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 vorgesehen ist, dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn die Prüfplakette (Muster 4b (Muster 4b nicht darstellbar) der Anlage A) gültig angebracht worden ist.

(5) Weiters darf ein Luftfahrzeug im Flug nur verwendet werden, wenn die gemäß §§ 163 bis 165 LFG vorgeschriebenen Versicherungen gültig vorliegen.

(6) Andere bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen, die zusätzliche Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge beinhalten, bleiben unberührt.

Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im

Fluge

§ 45. Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im § 44 genannten Beurkundungen geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, daß das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden vorzuschreiben.

V. INSTANDHALTUNG

Begriffe

§ 46. (1) Unter Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne dieser Verordnung sind alle zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustandes erforderlichen Arbeiten zu verstehen. Die Instandhaltung umfaßt eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: Wartung, Instandsetzung, Änderung, Austausch, Überholung, Inspektion oder Störungsbehebung.

(2) Die Wartung ist nach den Wartungsanweisungen durchzuführen und umfaßt, sofern hiezu die Qualifikationen eines Luftfahrzeugwartes ausreichen und keine besonderen Hilfsmittel erforderlich sind:

1.

die Pflege und Kontrolle des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung;

2.

die Behebung geringfügiger Mängel am Flugwerk, am Triebwerk oder an der Ausrüstung;

3.

den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung;

4.

einfache Änderungen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung.

(3) Die Instandsetzung ist nach den Instandsetzungsanweisungen durchzuführen und umfaßt:

1.

die über die Wartung hinausgehenden Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an der Ausrüstung, welche der Pflege und Kontrolle oder der Behebung von Mängeln dienen, sofern hiezu besondere Qualifikationen (Luftfahrzeugwartschein I. Klasse) oder besondere Hilfsmittel erforderlich sind;

2.

den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung, soweit es sich nicht um einen Ein- und Ausbau im Sinne des Abs. 2 Z 3 handelt.

(4) Jede Änderung (§ 32 Abs. 5) ist nach den Änderungsanweisungen durchzuführen und umfaßt alle Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an der Ausrüstung, durch welche eine bestimmte Type in ihren Bau- oder Konstruktionsmerkmalen geändert oder ergänzt wird (Modifikation). Wesentliche Änderungen sind jene, welche einen wesentlichen Einfluß auf die Struktur, die Steuerung oder die Bedienung sowie auf die Funktion der Systeme eines Luftfahrzeuges haben.

(5) Die Überholung ist nach den Instandhaltungsanweisungen durchzuführen und umfaßt die Inspektion sowie den Austausch von Bauteilen zur Verlängerung der Nutzungsdauer eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes.

(6) Die Inspektion ist die Feststellung und Beurteilung des Zustandes eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes.

(7) Pflege- und Kontrollarbeiten, für welche die Qualifikation eines Luftfahrzeugwartes nicht erforderlich ist, wie Versorgung mit Betriebsstoffen, Überprüfung von Betriebsdrücken, Reinigung, Vorflugkontrollen und dergleichen, fallen nicht unter den Begriff Instandhaltung. Sie können von Personen durchgeführt werden, denen auf Grund ihrer Ausbildung solche Arbeiten geläufig sind (insbesondere als Pilot oder auf Grund einer besonderen Einweisung).

Durchführung von Instandhaltungsarbeiten

§ 47. (1) Ein Luftfahrzeug darf nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, welche vom Halter zu veranlassen sind, ordnungsgemäß abgeschlossen sind.

(2) Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und deren Bau- und Ersatzteilen, für die

1.

eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, ist

a)

für Flugzeuge, Hubschrauber und Luftschiffe von einem gemäß § 53 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen,

b)

für eigenstartfähige Motorsegler von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen,

c)

für Freiballone, Ultraleichtflugzeuge, nicht eigenstartfähige Motorsegler, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Segelflugzeuge, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von einem gemäß § 52 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen;

2.

eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 bescheinigt worden ist, ist

a)

von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb, von einem gemäß § 52 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen; oder

b)

für nichteigenstartfähige Motorsegler, Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes oder Instandhaltungshilfsbetriebes durchzuführen;

3.

eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5 bescheinigt worden ist, ist

a)

für Flugzeuge über 5 700 kg Abflugmasse oder mit Turbinenantrieb und für Hubschrauber über 2 730 kg Abflugmasse oder mit Turbinenantrieb von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder vom Hersteller mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen,

b)

für alle anderen Luftfahrzeugarten von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des § 53 Abs. 1 oder 2, vom Hersteller oder von Luftfahrzeugwarten jeweils mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen.

(3) Wartungsarbeiten (§ 46 Abs. 2) und Inspektionen (§ 46 Abs. 6) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigtem Verfahren bestellt wurden, durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartschüler oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes I. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.

(4) Instandsetzungen, Änderungen und Überholungen (§ 46 Abs. 3, 4 und 5), deren Durchführung nicht dem Hersteller mit entsprechender Berechtigung oder einem gemäß § 53 Abs. 1 oder 2 bewilligten Instandhaltungsbetrieb übertragen wird, dürfen nur von Luftfahrzeugwarten I. Klasse oder von anderen Personen, die nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, oder bei eigenstartfähigen Motorseglern auch von Luftfahrzeugwarten mit einer Berechtigung eingeschränkt auf die Instandhaltung von Motorseglern, ausgeführt werden, wenn

1.

der gesamte Arbeitsvorgang im Instandhaltungshandbuch (§ 49) vollständig beschrieben ist, oder

2.

sie selbst vom Hersteller oder von einem von diesem ermächtigten Fachmann in die durchzuführenden Arbeiten eingewiesen worden sind, oder

3.

sie unter der Aufsicht eines vom Hersteller gemäß Z 2 eingewiesenen Luftfahrzeugwartes I. Klasse stehen, oder

4.

sie unter unmittelbarer Anleitung eines vom Hersteller nachweislich ermächtigten Fachmannes stehen, oder

5.

die Änderungsanweisungen von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(5) Instandhaltungsarbeiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 an nicht eigenstartfähigen Motorseglern, Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern, motorisierten Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen, Ultraleichtflugzeugen, Eigenbau-Luftfahrzeugen und Ballonen dürfen auch von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.

(6) Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (§ 49) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.

(7) Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Triebwerkes und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (§ 30 Abs. 6 oder 7). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen.

(8) Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern mit gültigen Zeugnissen für die anzuwendenden Verfahren und verwendeten Werkstoffe durchzuführen.

Instandhaltungsanweisungen

§ 48. (1) Alle Instandhaltungsarbeiten sind unbeschadet des Abs. 4 entsprechend den letztgültigen, in den von den für das Muster verantwortlichen Entwicklungsbetrieben herausgegebenen Instandhaltungsanweisungen bekanntgegebenen Verfahren, Methoden und Zeitabständen auszuführen (Wartungs-, Instandsetzungs-, Überholungs-, Änderungs- und Inspektionsanweisungen, Engineering Orders).

(2) Die Instandhaltungsanweisungen müssen die erforderlichen Anleitungen und Angaben über Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitabstände der durchzuführenden Arbeiten sowie über besondere Kontrollen enthalten.

(3) Wenn Umstände bekannt werden, die Maßnahmen mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erfordern, können von der zuständigen Behörde Änderungen und Nachträge von Instandhaltungsanweisungen vorgeschrieben werden (Lufttüchtigkeitsanweisungen beziehungsweise Betriebstüchtigkeitsanweisungen).

(4) Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß § 54 Abs. 2 stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Halter der für die Genehmigung der Instandhaltungsunterlagen des Baumusters zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.

(5) Die in Abs. 4 genannte Bewilligung gilt für ein Luftfahrtunternehmen (§ 101 Z 1 LFG) als erteilt, sofern im Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 50 Abs. 1) geeignete Verfahren festgelegt sind. Diese Instandhaltungsanweisungen sind der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Insbesondere können solche Betriebe die Instandhaltungsanweisungen der Hersteller durch Änderung der Reihenfolge, Aufteilung und Häufigkeit der durchzuführenden Arbeiten den eigenen Betriebserfordernissen anpassen, wenn dadurch die Lufttüchtigkeit des betroffenen Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigt wird und auch die Bestandteile und das zur Ausrüstung oder für den Betrieb des Luftfahrzeuges bestimmte Luftfahrtgerät keine Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit erfährt.

Instandhaltungsanweisungen

§ 48. (1) Alle Instandhaltungsarbeiten sind unbeschadet des Abs. 4 entsprechend den letztgültigen, in den von den für das Muster verantwortlichen Entwicklungsbetrieben herausgegebenen Instandhaltungsanweisungen bekanntgegebenen Verfahren, Methoden und Zeitabständen auszuführen (Wartungs-, Instandsetzungs-, Überholungs-, Änderungs- und Inspektionsanweisungen, Engineering Orders).

(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 14.12.2005 außer Kraft.)

(3) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 14.12.2005 außer Kraft.)

(4) Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß § 54 Abs. 2 stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Halter der für die Genehmigung der Instandhaltungsunterlagen des Baumusters zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.

(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 14.12.2005 außer Kraft.)

Instandhaltungshandbuch

§ 49. (1) Das Instandhaltungshandbuch ist die Grundlage für die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten. Es ist durch Nachträge auf dem letzten Stand zu halten. Das Instandhaltungshandbuch hat für jede Type gesondert zu enthalten:

1.

die Instandhaltungsanweisungen (§ 48);

2.

die Bedienungsanweisungen, soweit sie für die Instandhaltung von Bedeutung sind;

3.

die Ersatzteilkataloge und Lagerungsvorschriften;

4.

die Schalt- und Verdrahtungspläne;

5.

die Sonderanweisungen der Hersteller (wie Service Letters and Service Bulletins).

(2) Die Luftfahrzeughalter haben dafür zu sorgen, daß Sonderanweisungen der Luftfahrtbehörde (Lufttüchtigkeitsanweisungen) für die Instandhaltung zur Verfügung stehen.

Instandhaltungsbetriebshandbuch

§ 50. (1) Luftverkehrsunternehmen haben ein Instandhaltungsbetriebshandbuch zu erstellen und jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Dieses hat zu enthalten:

1.

die Namen der Personen, die für die ordnungsgemäße Instandhaltungsdurchführung verantwortlich sind;

2.

die Verfahren, welche die Verantwortlichkeiten und die Qualitätssicherung des Luftverkehrsunternehmens in Hinblick auf die Instandhaltung regeln;

3.

das Instandhaltungsprogramm für jede verwendete Luftfahrzeugtype;

4.

die Verträge (mit Ausnahme des kommerziellen Teiles) und organisatorischen Verfahren für die Instandhaltung im Ausland und auf Außenstationen;

5.

die zur Behebung von Mängeln und Störungen anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren;

6.

die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß § 49;

7.

Richtlinien für die Durchführung von Werkstatt- und Prüfflügen;

8.

Verfahren für die Änderung von Instandhaltungsanweisungen im Sinne des § 48 Abs. 4.

(2) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch eines Unternehmens mit eigenem Instandhaltungshilfsbetrieb hat neben den im Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Angaben zu enthalten:

1.

die Pflichten und Verantwortlichkeit für alle im Instandhaltungsbetrieb vorgesehenen Positionen einschließlich der Besetzungsliste mit Angabe von Namen und Qualifikationen; bei Betrieben mit mehr als 50 Bediensteten im technischen Dienst genügen die Namen und Qualifikationen der leitenden und verantwortlich tätigen Personen sowie ein Organigramm mit der Gliederung der Zuständigkeiten;

2.

das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Instandhaltungsbescheinigungen (§ 51) einzuhaltende Verfahren;

3.

Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Bauteil- und Ersatzteillagers;

4.

Hinweise auf erforderliche Massen- und Schwerpunktbestimmungen;

5.

Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren von Prüf- und Meßgeräten;

6.

allgemeine Angaben zu den einzelnen Betriebsstätten, deren Standorte und der Räumlichkeiten für den technischen Dienst;

7.

die Muster aller verwendeten Formblätter, Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine (serviceable tags), Kontrollisten und dergleichen;

8.

das Verfahren zur Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches.

(3) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen sind zu bewilligen:

1.

für Luftverkehrsunternehmen und deren Instandhaltungshilfsbetriebe sowie für gewerbliche Instandhaltungsbetriebe (§ 53 Abs. 1 und 2) vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;

2.

für Instandhaltungshilfsbetriebe von Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen vom örtlich zuständigen Landeshauptmann;

3.

für Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe von der Austro Control GmbH;

4.

für Instandhaltungshilfsbetriebe von Zivilluftfahrerschulen von der Austro Control GmbH bzw. vom Österreichischen Aero Club bei in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Zivilluftfahrerschulen.

(4) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit uflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Je ein Exemplar des Instandhaltungsbetriebshandbuches in der jeweils zuletzt bewilligten Fassung ist der gemäß Abs. 3 zuständigen Behörde und auf Verlangen der gemäß § 59 zuständigen Aufsichtsbehörde kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 3 zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes auf Grund neuer technischer Erkenntnisse Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches vorschreiben.

Instandhaltungsbescheinigungen

§ 51. (1) Bei Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind die dem letzten Stand der Instandhaltungsanweisungen entsprechenden Instandhaltungskontrollisten zu verwenden. Die Arbeiten müssen in diesen Instandhaltungskontrollisten für jede Type, getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der Triebwerke und der Ausrüstung sowie deren Bestandteile, in Arbeitsgänge unterteilt und in Schlagworten unter Hinweis auf die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen beschrieben sein. Für nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche, Reparaturen und dergleichen, sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte aufzuzeichnen.

(2) Zur Bestätigung darüber, daß die Instandhaltungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen der §§ 47 bis 51 Abs. 1 durchgeführt worden sind, haben die Durchführungsberechtigten jene Arbeitsgänge einzeln abzuzeichnen, welche von ihnen ausgeführt wurden.

(3) Nach Ausführung aller auf den Instandhaltungskontrollisten für die jeweilige Instandhaltung angeführten Arbeitsgänge hat außerdem zumindest eine der an den Arbeiten beteiligt gewesenen Personen gemäß § 47 Abs. 3 bis 5, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben muß, die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen am Ende der Instandhaltungskontrolliste beziehungsweise des Arbeitsberichtes durch ihre Unterschrift zu bestätigen (Instandhaltungsbescheinigung). Abs. 8 zweiter Satz gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf einem gesonderten Blatt, auf welchem die Instandhaltungskontrolliste bzw. der Arbeitsbericht genau bezeichnet ist, erfolgen. Das Verfahren zur Ausstellung einer JAR 145 - Freigabebescheinigung ist als gleichwertig anzusehen.

(4) An Luftfahrzeugen, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bescheinigt worden ist, und an jenem Luftfahrtgerät, welches für solche Luftfahrzeuge bestimmt ist, ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gemäß § 46 Abs. 3 bis 5 von hiezu bestellten Personen vorzunehmen, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben. Durch ihre Unterschriften auf der Instandhaltungsbescheinigung haben diese Personen die Übereinstimmung der Instandhaltungsdurchführung mit den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen und die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen. Das Verfahren zur Ausstellung einer JAR 145 - Freigabebescheinigung ist als gleichwertig anzusehen.

(5) Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern, motorisierten Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen, Ultraleichtflugzeugen, Eigenbau-Luftfahrzeugen und Ballonen können auch von Personen ausgestellt werden, die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder autorisierten Betrieb nachweisen können und denen die Durchführung dieser Arbeiten geläufig ist (§ 47 Abs. 6).

(6) Werden Instandhaltungsarbeiten (§ 46 Abs. 3, 4 und 5) unter der Anleitung eines vom Hersteller ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat auch dieser die fachgerechte Instandhaltungsdurchführung auf der Instandhaltungsbescheinigung zu bestätigen.

(7) Instandhaltungsbescheinigungen, die gemäß § 30 Abs. 6 auch als Bescheinigung über die Betriebstüchtigkeit gelten sollen, haben zumindest Angaben über den ausstellenden Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes, des Arbeitsumfanges, die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, gegebenenfalls die zulässige Lagerzeit, das Datum und den Stempel sowie die Unterschrift der hiezu verpflichteten Person zu enthalten.

(8) Mit der Ausstellung der Instandhaltungsbescheinigung bestätigen die gemäß Abs. 2 bis 7 zur Unterschrift verpflichteten Personen, daß die Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß beendet sind. Eine Instandhaltungsbescheinigung darf jedoch nicht ausgestellt werden, wenn während der Instandhaltungsarbeiten Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind, als an jenen, an denen die Instandhaltung erfolgte und deren Nichtbehebung zum Verlust der Lufttüchtigkeit führen würde. Dem Halter sind alle festgestellten und nichtbehobenen Mängel nachweisbar mitzuteilen.

(9) Bei Luftfahrzeugen haben die gemäß Abs. 3, 4 oder 5 zur Zeichnung der Instandhaltungsbescheinigung verpflichteten Personen außerdem unverzüglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden technischen Tagebuch des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Instandhaltung, der Mängelbehebung und des Termines der nächsten vorherbestimmbaren Instandhaltung unter Beisetzung ihrer Unterschrift (Kurzzeichen) und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit in Bezug auf die Instandhaltung zu bescheinigen. Diese Bescheinigung darf entweder nur von einer Person gemäß § 47 Abs. 3 bis 6 erteilt werden, die die Instandhaltungsberechtigung für alle Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils für deren Fachrichtung. Verfahren gemäß JAA - Bestimmungen zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung sind als gleichwertig anzusehen.

(10) Die Instandhaltungsbescheinigungen sind vom Halter in die Lebenslaufakten (§ 57) aufzunehmen. Instandhaltungsbetriebe haben Zweitschriften der Instandhaltungsbescheinigungen zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren.

(11) Instandhaltungsbescheinigungen gemäß den Abs. 2 bis 6 und 9 können für bestimmte Arbeiten auch auf andere Weise ausgestellt werden, wenn dies in einem gemäß § 53 bewilligten Betrieb erfolgt und in dessen Instandhaltungsbetriebshandbuch dafür entsprechende gleichwertige Regelungen enthalten sind.

Instandhaltungshilfsbetriebe

§ 52. (1) Soweit Luftverkehrsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen selbst Instandhaltungsbetriebe führen, haben sie bei der für sie nach dem LFG zuständigen Behörde eine Betriebsaufnahmebewilligung zu beantragen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Der Antrag hat insbesondere Angaben über den Standort des Unternehmens, die Firmenbezeichnung, den Umfang der beantragten Genehmigung sowie die Namen des verantwortlichen Personals und deren Funktion zu enthalten. Dem Antrag ist weiters das Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 50) beizufügen.

(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Dabei ist anhand des Instandhaltungsbetriebshandbuches zu prüfen, inwieweit der beantragte Betrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht. Ist für die Erteilung der Bewilligung der Landeshauptmann zuständig, ist eine Stellungnahme der Austro Control GmbH einzuholen.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

das erforderliche, geeignete und im Betrieb beschäftigte Personal zur Verfügung steht;

2.

das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen Personals die Vermittlung der für die Tätigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren gewährleistet;

3.

das Verfahren, welches die Einhaltung der Instandhaltungsvorschriften gewährleisten soll und das Prüfverfahren (Qualitätssicherung) ausreichend erscheinen;

4.

gewährleistet ist, daß die Instandhaltungshandbücher auf dem neuesten Stand gehalten und dem Personal, das diese Angaben zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zur Verfügung stehen;

5.

gewährleistet ist, daß der Betrieb alle von ihm am Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugbauteil festgestellten Zustände, welche geeignet sind, die Sicherheit der Luftfahrt zu gefährden, an die zuständige Luftfahrtbehörde meldet;

6.

die für die Durchführung der Arbeiten notwendige Ausrüstung, Werkzeuge und Ersatzteile zur Verfügung stehen;

7.

die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes Arbeiten ermöglichen;

8.

die Lagermöglichkeiten so beschaffen sind, daß der für die Sicherheit der verwendbaren Teile notwendige Zustand jederzeit gegeben ist.

(4) Instandhaltungshilfsbetriebe haben eine oder mehrere leitende Personen (technische Leiter), die eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugwarte I. Klasse in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen können, und geeignete Personen (§ 51 Abs. 4) für die Kontrolle der Arbeiten nach § 46 Abs. 3 bis 5 zu bestellen. Die Tätigkeit muß sich auf jene Arten oder artverwandten Typen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 beantragt wird. Für Instandhaltungshilfsbetriebe von Zivilluftfahrerschulen, in denen ausschließlich Motorsegler instandgehalten werden, kann die Funktion des technischen Leiters von einem Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung und mindestens dreijährigen Praxis nach Erhalt der Berechtigung wahrgenommen werden. Für technische Leiter von Instandhaltungshilfsbetrieben von Zivilluftfahrerschulen, welche ausschließlich die im § 47 Abs. 5 bezeichneten Luftfahrzeugarten verwenden, gilt die Anforderung des Wartscheines nicht.

(5) Die schriftlich zu erteilende Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

welche Instandhaltungsarbeiten und gegebenenfalls welche sonstigen Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen und

2.

welche Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät instandgehalten werden dürfen.

Instandhaltungsbetriebe

§ 53. (1) Instandhaltungsbetriebe sind auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 und 4 erfüllen. § 50 Abs. 1 Z 5, 7 und 8 und § 50 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung nach den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes (JAR 145) zu erteilen.

(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 52 Abs. 2 und 5 anzuwenden.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe

§ 54. (1) Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bewilligen, wenn sie dem § 52 Abs. 3 und 4 sinngemäß entsprechen. § 50 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 50 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Das hiezu jeweils erforderliche Ermittlungsverfahren ist von der Austro Control GmbH durchzuführen.

(2) Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung gemäß den JAA - Bestimmungen für die Genehmigung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben zu erteilen (JAR 21 - siehe die Anlage F). Das hiezu jeweils erforderliche Ermittlungsverfahren ist von der Austro Control GmbH durchzuführen.

(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 ist § 52 Abs. 2 und 5 anzuwenden. Für Bewilligungen gemäß Abs. 2 sind die Verfahren gemäß JAR 21 anzuwenden.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.

Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Bundesgebietes

§ 55. (1) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und deren Bau- und Ersatzteilen dürfen ohne Bewilligung der zuständigen österreichischen Behörde außerhalb des Bundesgebietes nur ausgeführt werden, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb eine Genehmigung oder Anerkennung gemäß den Vorschriften der JAR 145 besitzt. Für Instandhaltungsarbeiten bei anderen ausländischen Instandhaltungsbetrieben ist vom Halter eine Bewilligung bei der in Abs. 2 genannten Behörde zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 sinngemäß erfüllt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Falle des § 47 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b kann die Instandhaltung auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 sinngemäß erfüllt sind. Für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, einschließlich deren Bau- und Ersatzteile, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, hat der ausländische Instandhaltungsbetrieb auch die Anforderungen der Vorschriften der JAR 145 zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist für die im § 47 Abs. 5 angeführten Luftfahrzeugarten und eigenstartfähige Motorsegler nicht erforderlich.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen:

1.

für Luftfahrzeuge gemäß § 4 Z 1 lit. a und b, für die eine Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bescheinigt worden ist, vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

2.

für jene Luftfahrzeugarten, für welche gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, die Nachprüfzuständigkeit dem Österreichischen Aero Club übertragen wurde, vom Österreichischen Aero Club und

3.

für alle anderen Luftfahrzeuge von der Austro Control GmbH.

(3) Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß § 51 enthalten.

(4) Von den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz kann für Luftfahrtunternehmen abgesehen werden, wenn im Instandhaltungsbetriebshandbuch geeignete Verfahren, die von der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde zu genehmigen sind, festgelegt sind.

Führung von Lebenslaufakten

§ 56. (1) Über das Flugwerk, die Triebwerke und die Ausrüstung jedes Luftfahrzeuges sind Lebenslaufakten anzulegen und zu führen. Für die fortlaufende und ordnungsgemäße Führung der Lebenslaufakten hat der Halter zu sorgen. Für Triebwerke, Luftschrauben und Rotoren sind Logbücher bzw. Laufkarten zu führen. Die Daten können auch automationsunterstützt verarbeitet werden.

(2) Bei Übertragung der Halterschaft sind die Lebenslaufakten dem neuen Halter auszufolgen. Dasselbe gilt für ausgebaute Triebwerke und Bestandteile des Flugwerkes oder der Ausrüstung.

(3) Nach Ablauf der Verwendungsfähigkeit von Flugwerk, Triebwerken und der Ausrüstung sind die Lebenslaufakten noch mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Inhalt der Lebenslaufakten

§ 57. (1) Aus den Lebenslaufakten muß die jeweilige Anzahl der Betriebsstunden (zB Flugzeit, Blockzeit, Laufzeit, Verwendungszeit, Einschaltdauer) sowie der Betriebszyklen (zB Starts, Landungen, Sprünge, Flüge, Abwürfe) ersichtlich sein und zwar zum Zeitpunkt:

1.

der Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses;

2.

der einzelnen Instandhaltungsarbeiten;

3.

der durchgeführten Nachprüfungen (§ 40 Abs. 1).

(2) Hinsichtlich jener in Flugwerken, Triebwerken oder in die Ausrüstung eingebauten Bestandteile, deren Betriebstüchtigkeit von der ordnungsgemäßen Lagerung und ihrer Verwendungszeit abhängt, muß aus den Lebenslaufakten zumindest zu ersehen sein:

1.

die bisherige Lager- oder Verwendungszeit, soweit diese zur Bestimmung der noch möglichen Einsatzdauer oder der Verwendungsfähigkeit erforderlich ist;

2.

die Zeitpunkte und die Art aller vorgenommenen Instandhaltungsarbeiten;

3.

die Bezeichnung der Behörden, Betriebe oder Personen, welche die letzte Prüfung der Verwendungsfähigkeit vorgenommen haben, sowie der Zeitpunkt dieser Prüfung.

(3) Die Lebenslaufakten haben weiters Prüfberichte, eine Aufstellung der durchgeführten Änderungen, Ausrüstungslisten und Instandhaltungsbescheinigungen über alle durchgeführten Instandhaltungsarbeiten sowie alle diesen Bescheinigungen gleichzuhaltenden Bescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Instandhaltungsarbeiten zu enthalten.

(4) Fremdsprachigen Schriftstücken in Lebenslaufakten (mit Ausnahme von englischen) sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.

VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN

Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§ 58. (1) In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Nachprüfung übertragen wurde, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Ist dies nicht möglich, haben diese Personen die gemäß § 171 LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde (§ 141 LFG und § 59) zu verständigen.

(2) Erforderlichenfalls kann die gemäß § 171 LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Halters oder jener Personen, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug haben, geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere kann sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Einziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.

(3) Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die zuständige Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.

Aufsicht

§ 59. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Durchführung der Nachprüfung überlassen worden ist, haben der zuständigen Behörde oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Ausübung der Aufsichtspflicht oder Feststellung der Lufttüchtigkeit, der Betriebstüchtigkeit und Betriebssicherheit:

1.

alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen;

2.

auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Bewilligungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsschein (§ 8), Urkunden über die Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit (§§ 30 ff), Ausnahmebewilligungen nach §§ 21 und 26 sowie die Erprobungsbewilligung nach § 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen nach § 20 LFG und Bewilligungen nach § 132 LFG, das Instandhaltungshandbuch und das Instandhaltungsbetriebshandbuch;

3.

Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Luftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und instandgehalten werden. Auf Militärflugplätzen ist in diesem Fall der zuständige Kommandant in Kenntnis zu setzen. Auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat beizuziehen.

(2) Werden der Zutritt, die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Instandhaltungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist die jeweilige Bewilligung zu widerrufen, wenn die Mängel nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist behoben werden. Bei begründetem Zweifel an der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist vom Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 oder 6 zu beantragen, andernfalls ist von der zuständigen Behörde gemäß § 45 vorzugehen.

VII. ZUSTÄNDIGKEITEN

§ 60. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 191, tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 62. Bescheide auf Grund § 40 Abs. 5 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 191, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht mehr anzuwenden. Alle anderen Bescheide, mit Ausnahme der Zulassungscheine, und Beurkundungen auf Grund der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 191, gelten als auf Grund der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 erlassen, wobei die in den Nachprüfungsbescheinigungen enthaltenen Beurkundungen der Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsart bis zur erstmaligen Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung als Verwendungsbescheinigung im Sinne dieser Verordnung gelten. Die gemäß der vor Ablauf des 30. September 1999 geltenden Rechtslage ausgestellten Zulassungsscheine verlieren mit Ablauf des 30. September 1999 ihre Gültigkeit und sind der Behörde, die sie ausgestellt hat, bis 30. November 1999 zurückzustellen.

Anlage A

(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)

Anlage B

EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE

Gruppe I

Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit

Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter,

Ultraleichtflugzeuge und Motorseglern

Erster Buchstabe des

Eintragungszeichens

Gewichtsklasse A: einmotorige Flugzeuge mit -A ..

einer höchstzulässigen -C ..

Abflugmasse bis -D ..

einschließlich 2 000 kg, -K ..

die Buchstaben D und K

bleiben für Flugzeuge mit

mehr als 3 Sitzplätzen

vorbehalten

Gewichtsklasse B: einmotorige Flugzeuge mit

einer höchstzulässigen

Abflugmasse von mehr als

2 000 bis einschließlich

5 700 kg -E ..

Gewichtsklasse C: mehrmotorige Flugzeuge mit

einer höchstzulässigen

Abflugmasse bis

einschließlich 5 700 kg -F ..

Gewichtsklasse D: ein- und mehrmotorige

Flugzeuge mit einer

höchstzulässigen Abflugmasse

von mehr als 5 700 bis

einschließlich 14 000 kg -G ..

Gewichtsklasse E: mehrmotorige Flugzeuge mit

einer höchstzulässigen

Abflugmasse von mehr als

14 000 bis einschließlich

20 000 kg -H ..

Gewichtsklasse F: mehrmotorige Flugzeuge mit

einer höchstzulässigen

Abflugmasse von mehr als

20 000 kg -I ..

Abweichend von der

allgemeinen

gewichtsklassenmäßigen

Kennzeichnungsregel

maßgebend:

- Luftfahrzeuge, die im

gewerbsmäßigen,

planmäßigen Luftverkehr

(Linienverkehr) eingesetzt

werden -L ..

- Luftfahrzeuge des Bundes -B ..

- Experimental-Luftfahrzeuge

sowie Luftfahrzeuge, die

sich im Erprobungszustand

befinden oder

ausschließlich

Vorführungszwecken dienen -V ..

- Luftfahrzeuge, die mit

einer Zwischenbewilligung

gemäß § 20 Luftfahrtgesetz

betrieben werden, wenn sie

nicht bereits unter einem

anderen Kennzeichen im

Luftfahrzeugregister

eingetragen sind

(Überstellungskennzeichen) -U ..

Bei den Luftfahrzeugen mit

besonderen Baumerkmalen gilt

dies:

Erster Buchstabe des

Eintragungszeichens

```

a)

Wasser- und

```

Amphibienfahrzeuge -W ..

```

b)

Drehflügler

```

(Hubschrauber,

Tragschrauber) -X ..

```

c)

Luftfahrzeuge leichter

```

als Luft -Z ..

Gruppe II

Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter,

Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler

Zifferngruppe des

Eintragungszeichens

Segelflugzeuge 0001-0999

und 5000-5999

Ultraleichtflugzeuge - aerodynamisch

gesteuert 7000-7989

Ultraleichtfugzeuge - aerodynamisch in

Erprobung 7990-7999

Ultraleichtflugzeuge - gewichtskraftgesteuert 8000-8989

Ultraleichtflugzeuge - gewichtkraftgesteuert

in Erprobung 8990-8999

Motorisierte Hänge- und Paragleiter 6000-6989

Motorisierte Hänge- und Paragleiter in

Erprobung 6990-6999

Motorsegler 9000-9989

Motorsegler in Erprobung 9990-9999

Anlage C

Kennzeichnung von Zivilluftfahrzeugen Abbildung 1

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 2

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 3

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 4

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 5

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 6

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 7

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Anlage D

MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE

1.

Allgemeines

2.

Motorflugzeuge bis 5 700 kg Höchstabflugmasse

2.1 Grundausrüstung

2.1.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte:

2.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:

2.1.3 Sonstige Ausrüstung:

2.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

2.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.3 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.4 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 2.3, jedoch zusätzlich:

2.5 Instrumentenflüge

2.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge

Ausrüstung gemäß 2.4, jedoch zusätzlich:

2.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsarten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

2.6 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.7 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.8 Segelflug-Schleppflüge

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.9 Banner-Schleppflüge

Ausrüstung gemäß 2.8, jedoch zusätzlich:

2.10 Absetzen von Fallschirmspringern

Grundausrüstung gemäß 2.1, jedoch zusätzlich:

2.11 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge

Grundausrüstung gemäß 2.1; die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Schädlingsbekämpfung usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.

3.

Motorflugzeuge über 5 700 kg Höchstabflugmasse

3.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte

3.1.1 Eingebaut an jedem Pilotenplatz:

3.1.2 Von jedem Pilotenplatz aus sichtbar:

3.1.3 Zusätzliche Flugüberwachungsgeräte:

3.2 Triebwerksüberwachungsgerät

3.2.1 Für alle Flugzeuge:

3.2.2 Für Flugzeuge mit Kolbenmotoren

Ausrüstung gemäß 3.2.1, jedoch zusätzlich:

a)

automatischen Propeller-Segelstellungsanlagen oder

b)

einem Gesamthubraum von 38,2 Litern und darüber,

3.2.3 Für Flugzeuge mit Turbinenmotor

Ausrüstung gemäß 3.2.1, jedoch zusätzlich:

3.2.4 Für Flugzeuge mit Strahltriebwerken

Ausrüstung gemäß 3.2.3, jedoch zusätzlich:

3.2.5 Für Flugzeuge mit Propellerturbinen

Ausrüstung gemäß 3.2.3, jedoch zusätzlich:

3.3 Sonstige Ausrüstung

3.4 Zusätzliche Sicherheitsausrüstung

3.5 Zusätzliche Navigationsausrüstung

4.

Drehflügler bis 2 720 kg Höchstabflugmasse

4.1 Grundausrüstung

4.1.1 Ein Fahrtmesser,

4.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:

4.1.3 Sonstige Ausrüstung:

4.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

4.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:

4.3 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:

4.4 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 4.3, jedoch zusätzlich:

4.5 Instrumentenflüge

4.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge

Ausrüstung gemäß 4.4, jedoch zusätzlich:

4.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

4.6 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:

4.7 Absetzen von Fallschirmspringern

Grundausrüstung gemäß 4.1, jedoch zusätzlich:

4.8 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge

Grundausrüstung gemäß 4.1, die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Absetzen von Lasten usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.

5.

Drehflügler über 2 720 kg Höchstabflugmasse und Drehflügler im Linienverkehr

5.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte

5.2 Triebwerksüberwachungsgeräte

5.2.1 Für alle Drehflügler:

5.2.2 Zusätzlich zu 5.2.1 für Drehflügler bis 9 070 kg Höchstabflugmasse (Kategorie B):

5.2.3 Zusätzlich zu 5.2.1 für mehrmotorige Drehflügler (Kategorie A):

5.3 Sonstige Ausrüstung

5.3.1 Für alle Drehflügler:

5.3.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:

5.3.3 Zusätzlich für das Absetzen von Fallschirmspringern:

5.4 Für die Mindestausrüstung für die einzelnen Einsatz- und Navigationsarten gelten die in den Abschnitten 4.2 bis 4.6 und 4.8 festgelegten Anforderungen.

6.

Motorsegler

6.1 Grundausrüstung

6.2 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.3 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.4 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.5 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.6 Nacht-Sichtflüge

Grundausrüstung gemäß 6.5, jedoch zusätzlich:

6.7 Wolkenflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

6.8 Segelflugzeug-Schleppflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

7.

Segelflugzeuge

7.1 Grundausrüstung

7.2 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:

7.3 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:

7.4 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:

7.5 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:

7.6 Wolkenflüge

Ausrüstung gemäß 7.1 und 7.4, jedoch zusätzlich:

8.

Freiballone

8.1 Grundausrüstung

8.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 8.1, jedoch zusätzlich:

8.3 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 8.2, jedoch zusätzlich:

9.

Ultraleichtflugzeuge

9.1 Grundausrüstung gemäß anwendbaren Bauvorschriften, jedoch für

die Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zumindest Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte:,

9.2 Grundschulungsflüge

Ausrüstung gemäß 9.1, jedoch zusätzlich:

9.3 Schleppflüge

Ausrüstung gemäß 9.1, jedoch zusätzlich,

9.4 Arbeitsflüge

Ausrüstung gemäß 9.1, die Zusatzausrüstung wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall in den Betriebsunterlagen festgelegt.

9.5 Flüge mit Luftfunkstelle

Ausrüstung gemäß 9.1, jedoch zusätzlich,

mit ausreichender Stromversorgung.

9.6 Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 (gewerbsmäßige Verwendung) Ausrüstung gemäß 9.1 und 9.5, jedoch zusätzlich,

10.

Luftfahrzeuge bei Flügen bei einem atmosphärischen Druck in der Kabine von weniger als 700 hPa

11.

Abweichungen

Anlage E

LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN

A. Lichter für Motorflugzeuge

Motorflugzeuge müssen, wenn ein Betrieb bei Nacht bzw. als Instrumentenflug vorgesehen ist, in folgender Weise mit Positionslichtern ausgerüstet sein (Abbildung 1):

a)

Vorne links (Backbord) muß ein rotes, vorne rechts (Steuerbord) ein grünes, am Heck ein weißes Dauerlicht angebracht sein. Anstelle dieser Dauerlichter können Blinklichter derselben Farbe verwendet werden. Der Öffnungswinkel des Steuerbordlichtes und des Backbordlichtes muß nach vorne außen gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse parallel verläuft und deren andere dazu einen Winkel von 110 Grad bildet. Die Lichter sind seitlich möglichst weit außen zu führen. Jedes von ihnen muß eine Mindestlichtstärke von fünf Candela haben. Der Öffnungswinkel des Hecklichtes muß nach hinten gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander einen Winkel von 140 Grad bilden und deren Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen muß. Das Hecklicht ist möglichst weit hinten zu führen. Es muß eine Mindestlichtstärke von drei Candela haben. Die Positionslichter müssen unbehindert sichtbar sein.

b)

Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Dauerlichter geführt, so müssen zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter vorhanden sein, die nach Tunlichkeit aus allen Richtungen von 30 Grad über bis 30 Grad unter der Horizontalebene des Motorflugzeuges sichtbar sein müssen (Zusammenstoßwarnlichter). Werden die in lit. a bezeichneten Positionslichter als Blinklichter geführt, so muß zusätzlich ein abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes rotes Hecklicht oder ein abwechselnd mit den Positionslichtern aufleuchtendes, aus allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht vorhanden sein. An Stelle der roten Blinklichter können auch weiße oder rote Blitzlichter neben den Positionslichtern geführt werden.

c)

Wenn die in lit. a bezeichneten Backbordlichter und Steuerbordlichter nicht innerhalb eines Abstandes von 1,80 m von den Tragflächenspitzen angebracht sind, müssen an den Tragflächenspitzen zusätzlich Begrenzungslichter verwendet werden. Das Begrenzungslicht an Backbord muß ein rotes Dauerlicht, das Begrenzungslicht an Steuerbord ein grünes Dauerlicht sein.

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar!)

Abbildung 1

B. Lichter und Zeichen an sonstigen Luftfahrzeugen

(1) Soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt wird, gelten für andere Luftfahrzeuge als Motorflugzeuge die Bestimmungen des Abschnittes A mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Lichter nach Möglichkeit an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile zu führen sind.

(2) Bei Segelflugzeugen sind die Bestimmungen des Abschnittes A lit. b nicht anzuwenden.

(3) Freiballone müssen - sofern Verwendung bei Nacht vorgesehen ist - mit einem Licht ausgerüstet sein, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km aus allen Richtungen sichtbar ist.

(4) An Fesselballonen müssen bei Nacht ein weißes und ein darunter befindliches rotes Licht unter der tiefsten Stelle des Ballons angebracht sein. Außerdem muß das Halteseil unter diesen Lichtern in Abständen von 50 m abwechselnd mit weißen und roten Lichtern versehen sein und die Verankerungsstelle am Boden mit drei roten, die Eckpunkte eines gleichseitigen Dreieckes bildenden Blinklichtern. Bei Tag muß das Halteseil eines Fesselballons in Abständen von 50 m - vom untersten Teil des Ballons gemessen - mit rotweißen Wimpeln versehen sein.

Anlage F

Gemeinsame Luftfahrtvorschriften - JAR-21 deutsch

Zulassungsverfahren für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte und

Teile

Inhalt 1)

Abschnitt A - Allgemeines

Abschnitt B - Musterzulassungen

Abschnitt D - Änderung des zugelassenen Musters

Abschnitt E - Ergänzungen zu Musterzulassungen

Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb von Produkten,

Bau- und Ausrüstungsteilen

Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse

Abschnitt JA - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Produkte

oder Änderungen an Produkten

Abschnitt JB - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Bau- und

Ausrüstungsteile

Abschnitt L - Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr

Abschnitt M - Reparaturen

Abschnitt N - Importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile und

außerhalb der JAA-Mitgliedsländer entwickelte

Änderungen

Abschnitt O - JTSO-Berechtigungen

Abschnitt P - JPA-Berechtigungen

Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten und Teilen

Anhänge: A, B und C

Diese deutsche Übersetzung der JAR-21 bezieht sich auf die Section 1 des Changes 1 vom 28. Jänner 1997 einschließlich der bereits wirksamen Ergänzungen (Amendments 21/98/1).

In Zweifelsfällen oder bei strittigen Auslegungen ist der von der JAA verabschiedete englische Urtext maßgebend.

An Stellen, wo ein *) aufscheint, gibt es zweckdienliche Erläuterungen in der Section 2, welche nicht Teil dieser Übersetzung ist und daher nur in der englischen Originalfassung vorliegt. Diese kann gemäß dem jeweils gültigen „Publicaction Catalogue” der JAA bezogen werden.


1) Das Vorwort, die Liste der Seiten, der Einleitungstext und das erläuternde Material (Sektion 2) der JAR-21 sind nicht Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Abschnitt A - Allgemeines

JAR 21.1 Anwendbarkeit

(a) Diese JAR-21 enthalten:

(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Musterzulassungen und für Änderungen solcher Zulassungen, die Erteilung von Standard-Lufttüchtigkeitszeugnissen und Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr.

(2) Verfahrensvorschriften für die Zulassung bestimmter Bau- und Ausrüstungsteile.

(3) Verfahrensvorschriften für die Genehmigung von Betrieben für die Zwecke der Absätze (1) und (2) dieses Paragraphen.

(4) Verbindliche Regelungen für die Inhaber von Zulassungen oder Genehmigungen gemäß den Absätzen (1) bis (3) dieses Paragraphen.

(5) Wenn in JAR-21 Zulassungen oder Genehmigungen angesprochen werden, so handelt es sich um Zulassungen oder Genehmigungen nach JAR-21, wenn nichts anderes festgelegt ist. Jedoch:

(i) können die Abschnitte F, G und H auch für die Herstellung von

Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen verwendet werden, deren Muster nach anderen Vorschriften als JAR-21 zugelassen worden sind;

(ii) können die Abschnitte JA und JB auch für die Entwicklung von

Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen verwendet werden, die nach anderen Vorschriften als JAR-21 zugelassen worden sind;

In einem solchen Fall ist unter Musterzulassung die Musterzulassung oder eine entsprechende Zulassung durch eine nationale Behörde zu verstehen, und das Lufttüchtigkeitszeugnis ist ein von eben dieser Behörde erteiltes Lufttüchtigkeitszeugnis.

(b) (1) Diese JAR-21 tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern in Abschnitt N sowie JAR 21.115 (a), 21.301 (b), 21.321 (b), 21.601 (b) und 21.701 (b) nichts anderes festgelegt ist. Wenn für einen Abschnitt ein bestimmtes Anwendbarkeitsdatum festgelegt ist, kann die Behörde sich auf Wunsch eines Antragstellers einverstanden erklären, daß dieser Abschnitt schon vor dem Anwendbarkeitsdatum Verwendung findet.

(2) Ab dem 1. Jänner 1998 dürfen Übereinstimmungsbescheinigungen oder Freigabebescheinigungen (JAA Form 1) für ein neues Produkt nur noch in Übereinstimmung mit den Abschnitten F oder G dieser JAR-21 ausgestellt werden.

(3) Ab dem 1. Juni 1999 dürfen Freigabebescheinigungen

(JAA Form 1) für ein neues Bau- oder Ausrüstungsteil nur noch in Übereinstimmung mit den Abschnitten F oder G dieser JAR-21 ausgestellt werden.

(4) Solange ein Abschnitt dieser JAR-21 nicht anwendbar ist, bleiben die betreffenden nationalen Verfahren und ebenso die bestehenden Bedingungen für die gegenseitigen Anerkennungen zwischen den Behörden gültig.

(c) (1) Die Definitionen und Forderungen in sämtlichen Abschnitten der JAR-21, ausgenommen Abschnitt H und Abschnitt N, gelten nur für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, für die der Antrag auf die Erstzulassung des Musters oder des Gerätes an eine JAA-Behörde gerichtet wird und für die Zulassung von Änderungen an allen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen, für die eine JAA-Behörde eine Musterzulassung oder Gerätezulassung erteilt hat, wenn solche Änderungen von einer Person innerhalb eines JAA-Mitgliedslandes entwickelt werden. *)

(2) Die Definitionen und Forderungen des Abschnitts H der JAR-21 gelten für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge.

(3) Die Definitionen und Forderungen in Abschnitt N von JAR-21 gelten für importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, deren Erstzulassung von einer nicht den JAA angehörenden Behörde erteilt worden ist, und für die Zulassung von Änderungen an allen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, wenn diese Änderungen von einer Person außerhalb der Mitgliedsländer der JAA entwickelt werden.

(d) Die Maßnahmen und Pflichten, die vom Inhaber der oder Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung für ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil gemäß JAR-21 zu erfüllen sind, können in seinem Auftrag von einer anderen Person wahrgenommen werden, wenn der Inhaber der bzw. Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung nachweisen kann, daß Vereinbarungen zwischen ihm und der anderen Person getroffen worden sind, die gewährleisten, daß die an die Zulassung oder Genehmigung gebundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden.

(e) Sofern in Abschnitt N nichts anderes festgelegt ist, muß ein Antragsteller für eine Zulassung oder Genehmigung eine Person gemäß

21.2 (k) sein. Befinden sich Betriebsstätten der Person oder einer ihrer Partner oder Unterauftragnehmer außerhalb der JAA-Mitgliedsländer, wird die Behörde eine Zulassung oder eine Genehmigung nur erteilen, wenn:

(1) der Antragsteller Angaben bezüglich der Verfahren für die Koordinierung mit jenen Betriebsstätten unter Angabe der Verbindungen zwischen dem Antragsteller und der ausländischen Betriebsstätte eingereicht hat; und

(2) diese Verfahren und Verbindungen für die Behörde annehmbar sind und es ihr ermöglichen, alle Prüfungen und Kontrollen für den Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen der JAR-21 durchzuführen.

JAR 21.2 Definitionen und zugehörige Verfahren

(a) Die „Joint Aviation Authorities” (JAA) sind alle Behörden, die das „JAA Arrangements Document” vom 11. September 1990 unterzeichnet haben, wobei jede von ihnen nach gemeinsamen Verfahren tätig wird.

(b) „Die nationale Behörde” ist eine der nationalen Behörden der „Joint Aviation Authorities”, die rechtlich zuständig ist gegenüber dem Inhaber der bzw. Antragsteller auf Zulassung, Genehmigung oder Berechtigung.

(c) „Die Behörde” ist die nationale Behörde, die im jeweiligen Fall die in dieser JAR-21 enthaltenen Vorschriften anwendet. In Fällen jedoch, in denen die „Joint Aviation Authorities” Verfahren festgelegt haben, um das Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren gemeinsam durchzuführen, bedeutet „Die Behörde” die „Joint Aviation Authorities”.

(d) „Produkt” im Sinne dieser JAR-21 ist ein Luftfahrzeug, ein Flugmotor oder ein Propeller.

(e) „Bau- und Ausrüstungsteile” sind Instrumente, Mechanismen, Geräte, Teile, Apparaturen oder Ausstattungs- oder Zubehörteile einschließlich Funk- und Fernmeldeanlagen, die für den Betrieb oder das Führen eines Luftfahrzeugs im Flug verwendet werden bzw. verwendet werden sollen und in ein Luftfahrzeug eingebaut oder mit einem Luftfahrzeug verbunden sind. Dies sind auch Teile der Luftfahrzeugzelle, des Motors oder des Propellers.

Anmerkungen:

(1) In JAR-21 wird der Ausdruck „Ausrüstungsteil (appliance)” nicht allein verwendet; der Ausdruck „Teil” (part), wenn er für sich allein steht, hat die normale Wörterbuchbedeutung.

(2) In Abschnitt O werden die Bau- und Ausrüstungsteile, die einer JTSO-Berechtigung bedürfen, als Artikel bezeichnet.

(f) „Einfuhr”, „Ausfuhr” ist der Austausch von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zwischen einem JAA-Land und einem Land, dessen zuständige Behörde nicht Mitglied der JAA ist.

(g) „Erfüllen”, „Erfüllung” wird im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Regelung, einer Vorschrift oder Forderung verwendet.

(h) „Übereinstimmen”, „Übereinstimmung” wird im Zusammenhang mit dem Nachweis oder der Feststellung verwendet, daß ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit einem zugelassenen Muster bzw. Gerät übereinstimmt.

(i) „Nachweisen”, sofern nichts anderes angegeben ist, bedeutet,

der Behörde gegenüber einen Nachweis zu erbringen.

(j) In Mußbestimmungen wird -

„haben...zu” zur Kennzeichnung einer Vorschrift verwendet, die zwingend einzuhalten ist (dh. die Nichteinhaltung kann mit Sanktionen oder auch mit der Aussetzung der Zulassung oder Genehmigung verbunden sein), und

„müssen” zur Kennzeichnung einer Forderung verwendet, die eine zu erfüllende Voraussetzung darstellt (dh. die Nichteinhaltung führt dazu, daß eine Zulassung oder eine Genehmigung nicht erteilt werden kann).

(k) „Person” ist eine juristische Person, die der Rechtsprechung eines JAA-Landes unterliegt (zB eine Organisation oder ein Unternehmen).

JAR 21.3 Fehler und Mängel

(a) System für die Erfassung, Prüfung und Analyse von Daten. Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer Ergänzung zur Musterzulassung hat über ein System zur Erfassung, Prüfung und Analyse von Daten im Zusammenhang mit Vorkommnissen zu verfügen, die auf Fehler oder Mängel an Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen beruhen, für die eine Musterzulassung oder eine Ergänzung zur Musterzulassung erteilt worden ist. Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer Ergänzung zur Musterzulassung eines Produktes hat jedem bekannten Halter eines solchen Produktes Angaben über das in Übereinstimmung mit diesem Absatz (a) eingerichtete System zur Verfügung zu stellen. *)

(b) Meldung an die Behörde

(1) Der Inhaber einer Musterzulassung, einer Ergänzung zur Musterzulassung, einer JPA-Berechtigung oder einer JTSO-Berechtigung hat der nationalen Behörde jeden bekannten Mangel oder Fehler eines Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils zu melden, für das eine Musterzulassung, eine Ergänzung zur Musterzulassung oder eine Berechtigung besteht, sofern durch diesen Mangel oder Fehler eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorliegt oder sich ergeben kann.

(2) Meldungen müssen in einer für die Behörde annehmbaren Form so schnell wie möglich, jedoch keinesfalls später als drei Tage nach Feststellung des Mangels oder Fehlers durch den Inhaber der Musterzulassung, Genehmigung oder Berechtigung erfolgen. *)

(c) Prüfung meldepflichtiger Vorkommnisse. Wenn die Analyse gemäß Absatz 21.3 (a) dieses Paragraphen zeigt, daß das gemeldete Vorkommnis auf einem Mangel des Musters oder einem Mangel in der Herstellung beruht, hat der Inhaber der Musterzulassung, der Ergänzung zur Musterzulassung oder der Inhaber einer JTSO-Berechtigung bzw. einer JPA-Berechtigung die Ursache des Mangels zu untersuchen und der Behörde die Ergebnisse seiner Untersuchung sowie jede von ihm ergriffene oder vorgeschlagene Abhilfemaßnahme mitzuteilen. Wenn die Behörde feststellt, daß Abhilfemaßnahmen bei vorhandenen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen erforderlich sind, hat der betreffende Inhaber der Musterzulassung, der Ergänzung zur Musterzulassung oder einer JTSO-Berechtigung bzw. einer JPA-Berechtigung der Behörde die für die Abhilfemaßnahmen erforderlichen Angaben bekanntzugeben.

(d) Erforderliche Maßnahmen - Änderungen am Muster oder Inspektionen. Wenn die Behörde die Herausgabe einer Lufttüchtigkeitsanweisung für erforderlich hält, um die Lufttüchtigkeit wiederherzustellen oder die Durchführung einer Inspektion zu verlangen, hat der Inhaber der Musterzulassung, Genehmigung oder Berechtigung:

(1) die geeigneten Änderungen am Muster und/oder die erforderlichen Inspektionen vorzuschlagen und die Einzelheiten dazu bei der Behörde zur Genehmigung einzureichen,

(2) nach Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungsmaßnahmen am Muster oder der Inspektionen durch die Behörde allen bekannten Haltern die entsprechenden Beschreibungen und Anweisungen für die Durchführung zugänglich zu machen.

Abschnitt B - Musterzulassungen

JAR 21.11 Anwendbarkeit

Dieser Abschnitt enthält -

(a) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge, Flugmotoren und Propeller; und

(b) verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Zulassungen.

JAR 21.13 Antragsvoraussetzungen

(a) Die Behörde kann einen Antrag auf Musterzulassung nur annehmen, wenn dieser von einer Person eingereicht wird, die gemäß Abschnitt JA als Entwicklungsbetrieb bereits genehmigt ist oder deren Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß JAR 21.A233 von der Behörde angenommen worden ist, mit der Ausnahme, daß die Behörde im Fall eines Produktes einfacher Bauart einen Antrag von einer Person entgegennehmen kann, die nicht Inhaberin einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb und nicht Antragstellerin auf eine solche Genehmigung ist. *)

(b) Im letzteren Fall wird die Behörde alternativ solche Verfahren zugrunde legen, die erforderlich sind, um ein gleiches Maß an Vertrauen in die Nachweisführung zu gewährleisten, wobei die Größe des Entwicklungsbetriebs Berücksichtigung findet. *)

JAR 21.15 Antrag auf Musterzulassung

(a) Ein Antrag auf Musterzulassung muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden.

(b) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrzeugs muß eine Dreiseitenansicht dieses Luftfahrzeugs sowie die grundsätzlichen Entwurfsparameter einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und -grenzen enthalten.

(c) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Flugmotors oder eines Propellers muß eine Übersichtszeichnung, eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale, der Betriebseigenschaften sowie die vorgeschlagenen Betriebsgrenzen des Motors oder des Propellers enthalten.

JAR 21.16 Sonderforderungen *)

(a) Die Behörde schreibt Sonderforderungen für ein Produkt vor, wenn die Lufttüchtigkeitsforderungen der betreffenden JAR keine angemessenen oder geeigneten Sicherheitsstandards für das Produkt enthalten, weil:

(1) das Produkt neuartige oder ungewöhnliche Gestaltungsmerkmale bezogen auf die Gestaltungsmethoden besitzt, denen die anwendbaren JAR zugrunde liegen; oder

(2) die beabsichtigte Verwendung des Produktes unkonventioneller Art ist, oder

(3) die Erfahrung beim Betrieb anderer ähnlicher Produkte oder bei Produkten mit ähnlichen Gestaltungsmerkmalen gezeigt hat, daß unsichere Betriebszustände entstehen können.

(b) Die Sonderforderungen enthalten solche Sicherheitsstandards, die die Behörde für erforderlich hält, um ein gleiches Maß an Sicherheit, wie das in den anwendbaren JAR festgeschriebene, zu gewährleisten.

JAR 21.17 Anwendbare Forderungen

(a) Die für die Erteilung einer Musterzulassung eines Luftfahrzeugs, eines Flugmotors oder eines Propellers anwendbaren Forderungen sind -

(1) die zum Zeitpunkt der Antragstellung für diese Zulassung gültigen „Joint Aviation Requirements”, sofern -

(i) von der Behörde nichts anderes festgelegt ist; oder (ii) der Nachweis der Erfüllung der Forderungen nicht auf der Grundlage eines später gültigen Änderungsstandes gewünscht oder gemäß diesem Absatz gefordert wird.

(2) alle Sonderforderungen, die in Übereinstimmung mit JAR 21.16 (a) vorgeschrieben werden.

(b) (Freigelassen)

(c) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrzeugs gemäß JAR-25 oder JAR-29 gilt für fünf Jahre, und alle anderen Anträge auf Musterzulassung gelten für drei Jahre, es sei denn, der Antragsteller weist zur Zeit der Antragstellung nach, daß die Gestaltung, Entwicklung und Erprobung seines Produktes einen längeren Zeitraum benötigen werden, und die Behörde genehmigt einen längeren Zeitraum.

(d) Für den Fall, daß innerhalb des unter Absatz (c) dieses Paragraphen festgelegten Zeitraums eine Musterzulassung nicht erteilt worden ist oder daß offensichtlich ist, daß eine Musterzulassung nicht erteilt werden wird, kann der Antragsteller:

(1) einen neuen Antrag auf Musterzulassung stellen und die Erfüllung sämtlicher Bestimmungen gemäß Absatz (a) dieses Paragraphen entsprechend einem Erstantrag nachweisen, oder

(2) eine Verlängerung des Erstantrags beantragen und die Erfüllung derjenigen anwendbaren „Joint Aviation Requirements” nachweisen, die an dem vom Antragsteller zu wählenden Datum Gültigkeit hatten, wobei dieses Datum nicht früher gewählt werden darf, als das vom Zeitpunkt der Musterzulassung aus entsprechend den in (c) festgelegten Fristen zurückgerechnete Datum.

(e) Falls ein Antragsteller beabsichtigt, den Nachweis auf der Grundlage eines JAR-Änderungsstandes zu erbringen, der erst nach Antragstellung auf eine Musterzulassung in Kraft tritt, muß er auch die Erfüllung eines jeden anderen Änderungsstandes nachweisen, der nach Meinung der Behörde damit in direktem Zusammenhang steht.

JAR 21.19 Änderungen, die einer neuen Musterzulassung bedürfen

Wer die Änderung eines Produktes beabsichtigt, muß einen neuen Antrag auf Musterzulassung stellen, wenn:

(a) die Behörde feststellt, daß die beabsichtigte Änderung der Gestaltung und Bauausführung, der Leistung, der Leistungs- oder Drehzahlgrenzen (Motoren), oder des Gewichts so umfangreich ist, daß ein nahezu vollständiger neuer Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen erforderlich ist;

(b) im Fall eines Luftfahrzeugs die beabsichtigte Änderung -

(1) die Anzahl der Motoren oder Rotoren betrifft; oder

(2) in einem anderen Verfahren der Antriebserzeugung für Motoren oder Rotoren oder in einem anderen Arbeitsverfahren für Rotoren besteht.

(c) im Fall von Flugmotoren die beabsichtigte Änderung das Arbeitsverfahren betrifft; oder

(d) im Fall von Propellern die beabsichtigte Änderung die Anzahl der Blätter oder das Prinzip der Blattverstellung betrifft.

JAR 21.20 Erfüllung der anwendbaren Forderungen

(a) Der Antragsteller auf Musterzulassung muß die Erfüllung der anwendbaren Forderungen nachweisen und der Behörde die angewendeten Nachweisverfahren vorlegen.

(b) Der Antragsteller muß erklären, daß er den Nachweis der Erfüllung aller anwendbaren Forderungen erbracht hat.

(c) Wenn der Antragsteller Inhaber einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb ist, muß die Erklärung gemäß Absatz (b) dieses Paragraphen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts JA abgegeben werden.

JAR 21.21 Erteilung der Musterzulassung: Luftfahrzeuge,

Flugmotoren und Propeller *)

Unbeschadet sonstiger Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die mangels umfassender JAR-Regelungen anwendbar sind, erteilt die Behörde eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller, wenn -

(a) der Antragsteller ein entsprechend genehmigter Entwicklungsbetrieb ist oder die Genehmigung der Behörde für die Anwendung eines anderen Verfahrens gemäß JAR 21.13 (b) erhalten hat;

(b) der Antragsteller die Erklärung nach JAR 21.20 (b) abgegeben hat; und

(c) der Behörde gegenüber in annehmbarer Form nachgewiesen worden ist, daß -

(1) das zuzulassende Produkt die in Übereinstimmung mit JAR 21.17 festgelegten anwendbaren Forderungen erfüllt;

(2) Lufttüchtigkeitsvorgaben, die nicht erfüllt sind, durch Maßnahmen ausgeglichen sind, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten;

(3) keine Merkmale oder Eigenschaften vorliegen, die den sicheren Betrieb des Produktes für den Einsatzbereich, für den die Zulassung gewünscht wird, beeinträchtigen können; und

(4) der Inhaber der Musterzulassung darauf vorbereitet ist, die Bestimmungen der JAR 21.44 zu erfüllen.

JAR 21.31 Musterunterlagen

(a) Die Musterunterlagen bestehen aus:

(1) den Zeichnungen und Spezifikationen einschließlich deren Auflistung, die erforderlich sind, um die Bauausführung und die Gestaltungsmerkmale des Produktes zu definieren, für das der Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen erbracht wurde;

(2) Angaben über Werkstoffe und Arbeitsverfahren sowie über Methoden der Herstellung und des Zusammenbaus des Produktes, die notwendig sind, um die Übereinstimmung des Produktes mit dem Muster sicherzustellen;

(3) den Abschnitt mit den lufttüchtigkeitsbedingten Betriebsgrenzen aus den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß den Forderungen der jeweils zutreffenden JAR;

und

(4) alle weiteren notwendigen Angaben, um die Lufttüchtigkeit von späteren Produkten desselben Musters durch Vergleich sicherzustellen zu können.

(b) Alle Musterunterlagen sind in angemessener Weise kenntlich zu machen.

JAR 21.33 Prüfungen und Versuche *)

(a) Der Antragsteller muß der Behörde einräumen, die Prüfungen sowie Versuche im Flug und am Boden durchzuführen, die notwendig sind, um die Richtigkeit der vom Antragsteller gemäß JAR 21.20 (b) eingereichten Erklärung der Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen zu prüfen und festzustellen, daß keine Merkmale oder Eigenschaften vorliegen, die das Produkt für den Anwendungsbereich, für den die Zulassung gewünscht wird, unsicher werden lassen.

(b) Außerdem dürfen, soweit die Behörde nichts anderes bewilligt hat:

(1) Luftfahrzeuge, Flugmotoren, Propeller oder Teile dieser Produkte der Behörde nur dann für Versuche vorgeführt werden, wenn die Forderungen des Absatzes (c)(2) dieses Paragraphen für das Luftfahrzeug, den Flugmotor, den Propeller oder Teile dieser Produkte erfüllt worden sind; und

(2) Luftfahrzeuge, Flugmotoren, Propeller oder Teile dieser Produkte vom Zeitpunkt der Erfüllung der Forderungen gemäß Absatz (c) (2) dieses Paragraphen für das Luftfahrzeug, den Flugmotor, den Propeller oder Teile dieser Produkte bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie der Behörde zu Versuchen präsentiert werden, nicht geändert werden.

(c) Vor den Versuchen gemäß Absatz (a) dieses Paragraphen muß der Antragsteller sämtliche Prüfungen und Versuche am Boden und im Flug durchgeführt haben, die notwendig sind, um festzustellen -

(1) daß das Muster mit den Lufttüchtigkeitsforderungen, die für die durchzuführenden Versuche von Bedeutung sind, übereinstimmt;

(2) für das Prüfstück -

(i) daß die Werkstoffe und Verfahren ordnungsgemäß mit den Spezifikationen in den Musterunterlagen übereinstimmen;

(ii) daß die Teile der Produkte ordnungsgemäß mit den Zeichnungen

in den Musterunterlagen übereinstimmen; und

(iii) daß die Herstellungsverfahren, die Bauausführung und der Zusammenbau ordnungsgemäß mit den in den Musterunterlagen angegebenen Verfahren übereinstimmen.

(d) Der Antragsteller muß bei der Behörde für jedes Luftfahrzeug, jeden Flugmotor, Propeller oder jedes Teil dieser Produkte, die der Behörde für Versuche präsentiert werden, eine Übereinstimmungserklärung einreichen, in der bestätigt wird, daß das Luftfahrzeug, der Flugmotor, der Propeller oder ein Teil dieser Produkte mit den anwendbaren Musterunterlagen übereinstimmen. Diese Übereinstimmungserklärung muß eine spezielle Erklärung beinhalten, daß der Antragsteller die Forderungen in Absatz (b) und (c) dieses Paragraphen erfüllt hat.

JAR 21.35 Flugversuche

(a) Flugversuche zum Zwecke der Musterzulassung müssen in Übereinstimmung mit den von der Behörde genannten Bedingungen für solche Flugversuche durchgeführt werden.

(b) Der Antragsteller muß sämtliche Flugversuche durchführen, die die Behörde für erforderlich hält:

(1) um die Erfüllung der für die Zulassung anwendbaren Forderungen nachzuweisen, und

(2) für Luftfahrzeuge, die gemäß JAR-21 zugelassen werden sollen, außer Segelflugzeugen und außer Flugzeugen mit einem höchstzulässigen Gewicht von 2 730 kg oder weniger, um nachzuweisen, daß in ausreichendem Maße sichergestellt ist, daß das Luftfahrzeug, und seine Bau- und Ausrüstungsteile zuverlässig sind und ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet ist.

(c) (Freigelassen)

(d) (Freigelassen)

(e) (Freigelassen)

(f) Die in Absatz (b) (2) dieses Paragraphen vorgeschriebenen

Versuche im Flug müssen beinhalten -

(1) für Luftfahrzeuge mit Turbinenmotoren eines Musters, das nicht bereits in einem als Muster zugelassenen Luftfahrzeug verwendet worden ist, wenigstens 300 Betriebsstunden mit allen im Musterkennblatt enthaltenen Motorbaumustern; und

(2) für alle anderen Luftfahrzeuge wenigstens 150 Betriebsstunden.

JAR 21.41 Musterzulassung *)

Die Musterzulassungsurkunde, die Musterunterlagen, die Betriebsgrenzen, das Gerätekennblatt, die anwendbaren Forderungen, auf Grund derer die Behörde die Übereinstimmung festgestellt hat, und alle weiteren Bedingungen und Beschränkungen, die für das Produkt in den entsprechenden JAR vorgeschrieben sind, werden als Bestandteile der Musterzulassung angesehen.

JAR 21.44 Pflichten

Jeder Inhaber einer Musterzulassung hat die Pflichten gemäß JAR 21.3, 21.45, 21.49 und 21.55 bis 21.61 und die Eignungsforderungen entsprechend den Antragsvoraussetzungen nach JAR 21.13 fortlaufend zu erfüllen.

JAR 21.45 Koordinierung mit der Herstellung

Der Inhaber der Musterzulassung hat mit dem Herstellerbetrieb insoweit zusammenzuarbeiten, wie es erforderlich ist, um:

(a) zufriedenstellende Koordinierung zwischen Entwicklung und Herstellung gemäß der jeweils zutreffenden JAR 21.122 oder 21.133 zu gewährleisten, und

(b) die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

JAR 21.47 Übertragbarkeit

Eine Musterzulassung darf nur an eine Person übertragen werden, die befähigt ist, die Pflichten gemäß JAR 21.44 zu erfüllen und die zu diesem Zweck ihre Befähigung zur Erfüllung der Maßstäbe in JAR 21.21 (a) nachgewiesen hat.

JAR 21.49 Verfügbarkeit

Der Inhaber einer Musterzulassung hat der Behörde den gesamten Musterzulassungsvorgang mit allen Unterlagen auf Anforderung zugänglich zu machen.

JAR 21.51 Gültigkeitsdauer

Eine Musterzulassung ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder bis zu einem anderweitig durch die Behörde festgelegten Ablaufdatum.

JAR 21.55 Führung von Aufzeichnungen

Sämtliche die Gestaltung des Musters betreffenden Unterlagen, Zeichnungen und Versuchsberichte, einschließlich der Prüfberichte für das geprüfte Produkt, sind vom Inhaber der Musterzulassung für die Behörde zur Verfügung zu halten und aufzubewahren, um die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes notwendigen Angaben vorhalten zu können.

JAR 21.57 Handbücher

Der Inhaber der Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller hat die Originale der in den zutreffenden JAR-Musterzulassungsvorschriften für das Produkt geforderten Handbücher zu erstellen, zu verwalten und auf dem neuesten Stand zu halten und der Behörde auf deren Verlangen Kopien zur Verfügung zu stellen.

JAR 21.61 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

(a) Der Inhaber einer Musterzulassung für ein Produkt hat jedem bekannten Eigentümer eines oder mehrerer Luftfahrzeuge oder von Luftfahrzeugen, in die das Produkt eingebaut ist, bei Auslieferung des Produktes oder Erteilung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, maßgebend ist das spätere Datum, wenigstens eine vollständige Ausgabe der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich beschreibender Angaben und Ausführungsanweisungen gemäß den anwendbaren JAR zu liefern und danach diese Unterlagen auf Anforderung jeder auf Grund einer anderen JAR zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichteten Person zur Verfügung zu stellen.

(b) Zusätzlich sind Änderungen zu den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Haltern eines Produktes, und auf Anforderung jeder auf Grund einer anderen JAR zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichteten Person, zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt D - Änderung des zugelassenen Musters

JAR 21.90 Anwendbarkeit

Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Änderungen an Mustern und Musterzulassungen (siehe auch Abschnitt E).

JAR 21.91 Einstufung von Änderungen am Muster

Änderungen am Muster werden als kleine und große Änderungen eingestuft. Eine „kleine Änderung” ist eine Änderung, die keinen nennenswerten Einfluß auf das Gewicht, die Schwerpunktlage, die strukturelle Festigkeit, die Zuverlässigkeit, die Betriebseigenschaften oder andere die Lufttüchtigkeit des Produktes beeinflussende Eigenschaften hat. Alle anderen Änderungen sind „große Änderungen”. Alle Änderungen (große und kleine) müssen in Übereinstimmung mit der jeweils zutreffenden JAR 21.95 oder 21.97 zugelassen werden.

JAR 21.92 Antragsvoraussetzungen

(a) Ein Antrag auf Zulassung einer „großen Änderung” nach Abschnitt D an einem zugelassenen Muster wird von der Behörde nur entgegengenommen, wenn dieser von dem Inhaber der Musterzulassung eingereicht wird; andere Antragsteller auf Zulassung einer „großen Änderung” müssen diese gemäß Abschnitt E beantragen.

(b) Die Zulassung einer „kleinen Änderung” an einem zugelassenen Muster kann von jeder beliebigen Person beantragt werden.

JAR 21.93 Antrag

Ein Antrag auf Zulassung einer Änderung an einem zugelassenen Muster muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden. Er muß enthalten:

(a) eine Beschreibung der Änderung unter Angabe:

(1) sämtlicher Teile des Musters und der zugelassenen Handbücher, die von der Änderung betroffen sind, und

(2) der Forderungen gemäß JAR 21.101, auf deren Grundlage die Änderung erstellt wurde.

(b) die Feststellung aller notwendigen erneuten Prüfungen für den Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen für das geänderte Produkt. *)

JAR 21.95 Kleine Änderungen

Kleine Änderungen an einem zugelassenen Muster können entweder:

(a) direkt von der Behörde oder

(b) indirekt von einem entsprechend genehmigten Entwicklungsbetrieb mittels Anwendung von mit der Behörde vereinbarten Änderungsverfahren eingestuft und zugelassen werden.

JAR 21.97 Große Änderungen

(a) Ein Antragsteller auf Genehmigung einer großen Änderung muß -

(1) bei der Behörde die für die Nachweisführung erforderlichen aussagekräftigen Angaben sowie die notwendigen Beschreibungen für die Einbeziehung in das Muster einreichen;

(2) nachweisen, daß die anwendbaren Forderungen für das geänderte Produkt gemäß JAR 21.101(a) und (b) erfüllt werden;

(3) erklären, daß er die Erfüllung der anwendbaren Forderungen nachgewiesen hat und der Behörde mitteilen, auf welcher Basis eine solche Erklärung beruht.

(4) die Forderungen der JAR 21.33 und, sofern zutreffend, JAR 21.35 erfüllen.

(b) Die Zulassung einer großen Änderung an einem zugelassenen Muster ist begrenzt auf die spezielle(n) Baureihe(n) des Musters, auf denen die Änderung basiert.

JAR 21.101 Bezeichnung der anwendbaren Forderungen

(a) Ein Antragsteller auf Zulassung einer Änderung an einem zugelassenen Muster muß erfüllen:

(1) entweder die Vorschriften, die der Musterzulassung zugrundelagen, oder

(2) die anwendbaren Forderungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Gültigkeit hatten, sowie sämtliche zusätzlichen Forderungen, die nach Auffassung der Behörde damit in Zusammenhang stehen.

(b) Wenn die Behörde der Auffassung ist, daß eine vorgeschlagene Änderung eine Neugestaltung oder eine im wesentlichen umfassende Neugestaltung eines Teils eines Produktes darstellt und daß die Vorschriften, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind, keine ausreichenden Maßstäbe bezogen auf die vorgeschlagene Änderung gewährleisten, muß der Antragsteller den Nachweis der Erfüllung der folgenden Bestimmungen erbringen:

(1) die anwendbaren Forderungen der mit Datum des Antrags auf Zulassung der Änderung gültigen JAR, die die Behörde für notwendig erachtet, um ein gleiches Maß an Sicherheit wie die Forderungen zu gewährleisten, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind; und

(2) alle Sonderforderungen und Zusätze zu diesen Sonderforderungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden, um ein gleiches Maß an Sicherheit wie die Forderungen zu gewährleisten, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind.

(c) (Freigelassen)

JAR 21.103 Erteilung der Zulassung

(a) Die Behörde läßt eine große Änderung an einem Muster zu, wenn

-

(1) der Antragsteller die Erklärung nach JAR 21.97 (a) (3) abgegeben hat, und

(2) der Behörde gegenüber in annehmbarer Form nachgewiesen wurde, daß:

(i) das geänderte Produkt die anwendbaren Forderungen nach

JAR 21.101 erfüllt, und

(ii) Lufttüchtigkeitsvorgaben, die nicht erfüllt sind, durch

Maßnahmen ausgeglichen sind, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten, und

(iii) keine Merkmale oder Eigenschaften vorliegen, die den

sicheren Betrieb des Produktes für den Einsatzbereich, für den die Zulassung gewünscht wird, beeinträchtigen können.

(b) Die Behörde läßt eine kleine Änderung an einem Muster zu, wenn entweder direkt oder anhand der vereinbarten Verfahren nach JAR 21.95 (b) nachgewiesen wird, daß das geänderte Produkt die in JAR 21.101 genannten anwendbaren Forderungen erfüllt.

JAR 21.105 Führung von Aufzeichnungen

Für jede Änderung sind sämtliche die Gestaltung betreffenden Unterlagen, Zeichnungen und Versuchsberichte, einschließlich der Prüfberichte für das geänderte und geprüfte Produkt, für die Behörde vom Antragsteller zur Verfügung zu halten und aufzubewahren, um die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produktes notwendigen Angaben liefern zu können.

Abschnitt E - Ergänzungen zu Musterzulassungen

JAR 21.111 Anwendbarkeit

Dieser Abschnitt enthält:

(a) Verfahrensvorschriften für die Zulassung großer Änderungen an einem Muster nach den Verfahren der Ergänzung zur Musterzulassung.

(b) verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Ergänzungen zu Musterzulassungen.

JAR 21.112 Antragsvoraussetzungen

Die Behörde wird einen Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung nur von Personen entgegennehmen, die Inhaber einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt JA sind oder diese Genehmigung beantragt haben, mit der Ausnahme, daß die Behörde im Fall einer Änderung einfacher Art einen Antrag von Personen entgegennehmen kann, die nicht Inhaber einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind oder eine solche Genehmigung nicht beantragt haben. Im letzteren Fall wird die Behörde andere Verfahren zugrunde legen, die es ermöglichen, ein gleiches Maß an Vertrauen gegenüber der Nachweisführung zu gewährleisten, wobei die Größe des Entwicklungsbetriebes Berücksichtigung findet.

JAR 21.113 Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung

(a) Eine Ergänzung zur Musterzulassung (EMZ) muß in einer für die Behörde annehmbaren Art und Weise beantragt werden.

(b) Ein Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung muß die in JAR 21.93 geforderten Beschreibungen und Feststellungen sowie einen Nachweis enthalten, daß die Angaben, auf denen diese Feststellungen beruhen, entweder auf Grund der eigenen Mittel und Möglichkeiten des Antragstellers oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung ausreichend sind.

JAR 21.114 Nachweisführung

Jeder Antragsteller auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung muß die Forderungen nach JAR 21.97 erfüllen.

JAR 21.115 Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung

Die Behörde erteilt eine Ergänzung zur Musterzulassung, wenn der Antragsteller über die Erfüllung der Forderungen nach JAR 21.103 hinaus nachgewiesen hat, daß -

(a) er eine entsprechende Genehmigung als Entwicklungsbetrieb erhalten hat, oder die Behörde anderen Verfahren zugestimmt hat, mit der Ausnahme, daß eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vor dem 1. Jänner 1998 nicht erforderlich ist, wenn das Verfahren der Ergänzung der Musterzulassung nach gemeinsamen mit der Behörde abgestimmten Verfahren erfolgt; und

(b) wenn der Antragsteller nach JAR 21.113 (b) eine Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung getroffen hat,

(1) der Inhaber der Musterzulassung mitgeteilt hat, daß er keine technischen Einwände gegen die gemäß JAR 21.93 eingereichten Angaben hat, und

(2) der Inhaber der Musterzulassung sich bereit erklärt hat, mit dem Inhaber der Ergänzung zur Musterzulassung zusammenzuarbeiten, um die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produktes durch Erfüllung der Forderungen gemäß JAR 21.44 und JAR sicherzustellen.

JAR 21.116 Übertragbarkeit

Eine Ergänzung zur Musterzulassung darf nur an einen Betrieb übertragen werden, der in der Lage ist, die in JAR 21.118A genannten Pflichten zu erfüllen und zu diesem Zweck die Voraussetzungen für die Erfüllung der Forderungen gemäß JAR 21.115 (a) nachgewiesen hat.

JAR 21.117 Änderungen an Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind

(a) Kleine Änderungen. Kleine Änderungen an den Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind, müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt D eingestuft und zugelassen werden.

(b) Große Änderungen. Mit der Ausnahme von großen Änderungen, die von einem Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung eingereicht worden sind, der auch Inhaber der Musterzulassung ist, muß jede große Änderung an den Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind, in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt E durch eine gesonderte Ergänzung zur Musterzulassung zugelassen werden.

JAR 21.118A Pflichten

Jeder Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung hat diese der Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und den Pflichten nachzukommen,

(a) die in JAR 21.3 festgelegt sind;

(b) die in JAR 21.105, 21.119 und 21.120 festgelegt sind;

(c) die sich aus der Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung gemäß JAR 21.115 (b) (2) ergeben.

JAR 21.118B Gültigkeitsdauer

Eine Ergänzung zur Musterzulassung ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder bis zu einem anderweitig durch die Behörde festgelegten Ablaufdatum.

JAR 21.119 Handbücher

Der Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung hat Originale der in den anwendbaren JAR-Musterzulassungsvorschriften für das Produkt geforderten Ergänzungen der Handbücher zu erstellen, zu verwalten und auf dem neuesten Stand zu halten, die erforderlich sind, um die mit der Ergänzung der Musterzulassung eingeführten Änderungen abzudecken und er hat der Behörde auf Anforderung Kopien dieser Handbücher zur Verfügung zu stellen.

JAR 21.120 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

(a) Der Inhaber der Ergänzung zur Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder Propeller hat jedem bekannten Eigentümer einzelner oder mehrerer Luftfahrzeuge, Flugmotoren oder Propeller, die auf der Grundlage einer Ergänzung zur Musterzulassung geändert wurden, bei Auslieferung oder bei Erteilung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, maßgebend ist das spätere Datum, wenigstens einen Satz der zugehörigen Änderungen der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, erstellt in Übereinstimmung mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen, zu liefern und diese Unterlagen anschließend auf Anforderung jeder auf Grund einer anderen JAR zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichteten Person zur Verfügung zu stellen.

(b) Zusätzlich sind Änderungen zu diesen geänderten Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Haltern eines von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffenen Produktes, und auf Anforderung jeder auf Grund einer anderen JAR zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichteten Person, zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb JAR 21.121 Anwendbarkeit *)

(a) Dieser Abschnitt beschreibt Regelungen für den Nachweis der Übereinstimmung eines einzelnen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils mit den anwendbaren Musterunterlagen, wenn eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G nicht vorliegt.

(b) Die Regelungen in diesem Abschnitt gelten nur unter der Voraussetzung, daß die Behörde nach Antragstellung zustimmt, daß:

(1) die Erteilung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G nicht zweckentsprechend wäre, oder

(2) es im Vorgriff auf eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G erforderlich ist, die Zulassung oder Genehmigung von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen gemäß diesem Abschnitt zu erteilen.

JAR 21.122 Antragsvoraussetzungen

Jede Person, die Inhaber oder Antragsteller einer Muster- oder Gerätezulassung für das Produkt, oder das Bau- oder Ausrüstungsteil ist oder die eine entsprechende Vereinbarung mit den Antragstellern oder Inhabern einer Muster- oder Gerätezulassung getroffen hat, durch die eine zufriedenstellende Koordinierung zwischen Produktion und Entwicklung gewährleistet ist, kann die Führung des Nachweises der Übereinstimmung des einzelnen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils mit dem Muster gemäß diesem Abschnitt beantragen.

JAR 21.124 Antrag

Anträge auf die Zustimmung der Behörde zur Führung des Nachweises der Übereinstimmung einzelner Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile gemäß diesem Abschnitt müssen bei der Behörde schriftlich eingereicht werden und folgendes beinhalten:

(a) Angaben zur Unterstützung des Antrags auf Zustimmung der Behörde gemäß JAR 21.121 (b) (1) oder (2), und

(b) eine Kurzdarstellung der in JAR 21.125 (b) geforderten Angaben.

JAR 21.125 Ausstellung der Zustimmung der Behörde

Die Behörde stimmt der Führung des Nachweises der Übereinstimmung des einzelnen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils gemäß diesem Abschnitt schriftlich zu, wenn der Antragsteller:

(a) der Behörde gegenüber nachgewiesen hat, daß er ein Stückprüfsystem eingerichtet hat, durch das gewährleistet ist, daß jedes Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit den anwendbaren Vorgaben in den Musterunterlagen übereinstimmt und sich in einem Zustand für einen sicheren Betrieb befindet;

(b) der Behörde ein Handbuch vorgelegt hat, das das in Absatz (a) dieses Paragraphen geforderte Stückprüfsystem und die Mittel zur Ermittlung von Feststellungen durch das Stückprüfsystem sowie die in JAR 21.127 und 21.128 geforderten Prüfungen beschreibt und die für die Pflichten gemäß JAR 21.130(a) berechtigten Personen namentlich aufführt;

(c) der Behörde gegenüber nachgewiesen hat, daß er in der Lage ist, die in JAR 21.3 und 21.129(d) geforderte Unterstützung zu leisten.

JAR 21.126 Stückprüfsystem

(a) Das in JAR 21.125 (a) geforderte Stückprüfsystem muß so beschaffen sein, daß festgestellt werden kann, daß:

(1) eingehende Werkstoffe und gekaufte oder im Unterauftrag gefertigte Teile, die im fertigen Produkt verwendet werden, den anwendbaren Vorgaben in den Musterunterlagen entsprechen;

(2) eingehende Werkstoffe und gekaufte oder im Unterauftrag gefertigte Teile ordnungsgemäß gekennzeichnet sind;

(3) Bearbeitungs- und Herstellungsverfahren sowie Verfahren des Zusammenbaus, die Einfluß auf die Qualität und die Sicherheit des fertigen Produktes haben, in Übereinstimmung mit Vorgaben durchgeführt worden sind, die für die Behörde annehmbar sind.

(4) Änderungen am Muster einschließlich des Ersatzes von Werkstoffen gemäß Abschnitt D oder E zugelassen und vor Einbau in das fertige Produkt geprüft worden sind.

(b) Das in JAR 21.125 (a) geforderte Stückprüfsystem muß außerdem so beschaffen sein, daß sichergestellt ist, daß

(1) Teile im Fertigungsablauf auf Übereinstimmung mit den jeweiligen Musterunterlagen an den Punkten während der Herstellung geprüft werden, an denen genaue Feststellungen getroffen werden können.

(2) Werkstoffe, an denen Schäden eintreten könnten und die empfindlich gegenüber äußeren Einflüssen sind, entsprechend gelagert werden und geschützt sind.

(3) Gültige Konstruktionszeichnungen dem Herstellungs- und Prüfpersonal unmittelbar zugänglich sind und, wenn erforderlich, verwendet werden.

(4) Ausschußwerkstoffe und -teile so aussortiert und gekennzeichnet werden, daß ein Einbau in das fertige Produkt ausgeschlossen ist.

(5) Werkstoffe und Teile, die auf Grund von Abweichungen von den Musterunterlagen oder Konstruktionsvorgaben zurückgehalten und für den Einbau in das fertige Produkt in Betracht gezogen werden, einem genehmigten Prüfverfahren bezogen auf Konstruktion und Herstellung unterzogen werden. Die Werkstoffe und Teile, deren Verwendungstauglichkeit nach diesem Verfahren festgestellt wird, müssen entsprechend gekennzeichnet und, wenn eine Nachbearbeitung oder Reparatur erforderlich ist, nochmals geprüft werden. Werkstoffe und Teile, die in diesem Verfahren ausgesondert werden, müssen gekennzeichnet und entsorgt werden, um sicherzustellen, daß sie nicht in das fertige Produkt eingebaut werden.

(6) Die im Rahmen des Stückprüfsystems erstellten Aufzeichnungen verwaltet und, wenn praktikabel, hinsichtlich der Zugehörigkeit zum fertigen Produkt oder Teil gekennzeichnet werden und der Behörde zugänglich sind und ferner vom Hersteller so aufbewahrt werden, daß die zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes erforderlichen Angaben auf Dauer zur Verfügung stehen.

JAR 21.127 Prüfungen der Luftfahrzeuge

(a) Jeder Hersteller von gemäß diesem Abschnitt gefertigten Luftfahrzeugen muß ein genehmigtes Verfahren für Abnahmeprüfungen im Flug und am Boden sowie Prüflisten erstellen, anhand derer die hergestellten Luftfahrzeuge für den Nachweis der Erfüllung der jeweils zutreffenden Forderungen gemäß JAR 21.125 (a) zu prüfen sind.

(b) Die Verfahren für die Abnahmeprüfungen müssen folgendes beinhalten:

(1) eine Prüfung der allgemeinen Bedienungseigenschaften,

(2) eine Prüfung der Flugeigenschaften (unter Verwendung der mustergemäßen Luftfahrzeuginstrumentierung),

(3) eine Prüfung des ordnungsgemäßen Betriebszustandes sämtlicher Luftfahrzeugausrüstungen und -systeme,

(4) die Feststellung, ob alle Instrumente korrekt beschriftet sind und alle Hinweisschilder und geforderten Flughandbücher nach Abschluß der Prüfflüge vorhanden sind,

(5) eine Prüfung der Betriebseigenschaften des Luftfahrzeugs am Boden,

(6) eine Prüfung sonstiger für das zu prüfende Luftfahrzeug spezifischer Punkte.

JAR 21.128 Prüfungen der Flugmotoren und -propeller

Jeder Hersteller, der Motoren oder Propeller in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt herstellt, muß jeden Motor oder Propeller, soweit es sich um Verstellpropeller handelt, einer geeigneten Funktionsprüfung unterziehen, um festzustellen, ob er über den gesamten Betriebsbereich, für den er als Muster zugelassen ist, einwandfrei arbeitet, um den Nachweis der Erfüllung der jeweils zutreffenden Forderungen gemäß JAR 21.125(a) zu erbringen.

JAR 21.129 Pflichten des Herstellers

Jeder Hersteller von gemäß diesem Abschnitt gefertigten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen hat:

(a) die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile der Behörde für Prüfungen zugänglich zu machen;

(b) die technischen Angaben und Zeichnungen, die die Behörde benötigt, um festzustellen, ob das Produkt mit den anwendbaren Vorgaben in den Musterunterlagen übereinstimmt, am Ort der Herstellung zu verwalten;

(c) das Stückprüfsystem so auszugestalten, daß die Übereinstimmung der Produkte mit dem Muster und deren Betriebssicherheit gewährleistet sind; und

(d) dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen Unterstützung zu gewähren;

(e) (1) dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung sämtliche Fälle zu melden, in denen Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile vom Herstellungsbetrieb freigegeben worden sind und anschließend Abweichungen von den jeweiligen Musterunterlagen festgestellt werden, und er hat in Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung Untersuchungen zur Identifizierung solcher Abweichungen durchzuführen, die zu unsicheren Betriebszuständen führen könnten;

(2) der Behörde die gemäß Absatz (e)(1) dieses Paragraphen festgestellten Abweichungen zu melden. Solche Meldungen müssen gemäß JAR 21.3(b)(2) in einer für die Behörde annehmbaren Form erfolgen;

(3) wenn er als Zulieferer eines anderen Herstellungsbetriebs tätig ist, auch den anderen Betrieb zu benachrichtigen.

JAR 21.130 Übereinstimmungsbescheinigung

(a) Jeder Hersteller von gemäß diesem Abschnitt gefertigten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen muß eine Übereinstimmungsbescheinigung für jedes Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil ausstellen. Diese Erklärung muß von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet werden, die eine verantwortliche Stellung in dem Herstellungsbetrieb innehat.

(b) Eine Übereinstimmungsbescheinigung muß beinhalten:

(1) für jedes Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil die Erklärung, daß das Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit dem Muster übereinstimmt und sich in einem Zustand für einen sicheren Betrieb befindet;

(2) für jedes Luftfahrzeug die Erklärung, daß das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit JAR 21.127 (a) einer Prüfung am Boden und im Flug unterzogen worden ist; und

(3) für jeden Flugmotor oder Verstellpropeller die Erklärung, daß der Motor oder der Propeller in Übereinstimmung mit JAR 21.128 vom Hersteller einer abschließenden Funktionsprüfung unterzogen worden ist.

(c) Jeder Hersteller eines solchen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils muß -

(1) mit der ersten Eigentumsübertragung an einem Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil, oder

(2) mit dem Antrag auf Erstausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein Luftfahrzeug, oder

(3) mit dem Antrag auf Erstausstellung einer Freigabebescheinigung für einen Flugmotor, einen Propeller, ein Bau- oder Ausrüstungsteil eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung zur Validierung durch die Behörde abgeben.

(d) Die Behörde validiert die Übereinstimmungsbescheinigung, wenn sie nach Prüfung feststellt, daß ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit dem Muster übereinstimmt und in betriebssicherem Zustand ist.

Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen

JAR 21.131 Anwendbarkeit *)

Dieser Abschnitt beschreibt

(a) Regelungen für die Genehmigung eines Herstellungsbetriebs sowie verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Genehmigungen;

(b) Regelungen für die Führung des Nachweises der Übereinstimmung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen mit den anwendbaren Entwicklungsunterlagen durch den genehmigten Herstellungsbetrieb.

JAR 21.133 Antragsvoraussetzungen

Anträge auf Genehmigung als Herstellungsbetrieb werden von der Behörde nur unter der Voraussetzung akzeptiert, daß:

(a) die Behörde zu dem Schluß kommt, daß für einen festgelegten Arbeitsumfang eine Genehmigung zum Zwecke des Nachweises der Übereinstimmung mit einem bestimmten zugelassenen Gerätemuster angebracht ist, und *)

(b) der Antragsteller selbst Inhaber einer solchen Gerätezulassung ist oder eine solche beantragt hat oder mit dem Antragsteller oder Inhaber einer solchen Gerätezulassung eine geeignete Vereinbarung getroffen hat, die eine ausreichende Koordinierung zwischen Herstellung und Entwicklung gewährleistet. *)

JAR 21.134 Antrag *)

Jeder Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden und muß eine Kurzdarstellung der in JAR 21.143 geforderten Angaben und den gemäß JAR 21.151 beantragten Genehmigungsumfang beinhalten.

JAR 21.135 Erteilung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb

Die Behörde erteilt eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb, wenn ihr in ausreichendem Umfang nachgewiesen worden ist, daß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnitts G erfüllt sind.

JAR 21.139 Qualitätsmanagement-System

(a) Der Herstellungsbetrieb muß nachweisen, daß er ein Qualitätsmanagement-System eingerichtet hat und aufrechterhalten kann. Das Qualitätsmanagement-System muß dokumentiert sein. Dieses Qualitätsmanagement-System muß so beschaffen sein, daß es dem Betrieb ermöglicht, sicherzustellen, daß alle Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die von dem Betrieb oder dessen Partner selbst gefertigt bzw. von Zulieferern oder Unterauftragnehmern bezogen werden, mit den anwendbaren Entwicklungsunterlagen übereinstimmen und in einem sicheren Betriebszustand sind und daß somit die in JAR 21.163 gewährten Rechte wahrgenommen werden können. *)

(b) Das Qualitätsmanagement-System muß beinhalten:

(1) Kontrollverfahren für die in Anhang B genannten Elemente, soweit jeweils für den Genehmigungsumfang zutreffend, und *)

(2) eine unabhängige Qualitätssicherungsfunktion zur Überwachung der Übereinstimmung mit den und Eignung der festgelegten Verfahren innerhalb des Qualitätsmanagement-Systems. Diese Überwachung muß ein System des Informationsrückflusses zu der in JAR 21.145 (c) (2) genannten Person oder Gruppe von Personen bis hin zu dem in JAR 21.145(c)(1) genannten verantwortlichen Geschäftsführer beinhalten, um zu gewährleisten, daß nötigenfalls Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. *)

JAR 21.143 Handbuch *)

(a) Der Herstellungsbetrieb muß der Behörde ein Herstellungsbetriebshandbuch vorlegen, das die in Anhang A aufgeführten Angaben enthält.

(b) Das Herstellungsbetriebshandbuch ist als aktuelle Beschreibung des Betriebes auf dem jeweils neuesten Stand zu halten, und Kopien der Änderungen sind der Behörde zu übermitteln.

JAR 21.145 Voraussetzungen für die Genehmigung

Der Herstellungsbetrieb muß auf Grundlage der gemäß JAR 21.143 eingereichten Angaben nachweisen, daß:

(a) Allgemeines. die Einrichtungen, Arbeitsbedingungen, Ausrüstungen, Werkzeuge, Verfahren und zugehörigen Werkstoffe, der Umfang und die Kompetenz des Personals sowie die allgemeine Organisation für die gemäß JAR 21.165 wahrzunehmenden Pflichten ausreichend sind; *)

(b) Angaben und Unterlagen

(1) der Herstellungsbetrieb von der Behörde und vom Inhaber der bzw. Antragsteller auf Musterzulassung oder Gerätezulassung mit allen Lufttüchtigkeitsangaben versorgt wird, um die ordnungsgemäße Übereinstimmung mit den anwendbaren Musterunterlagen festzustellen; *)

(2) der Herstellungsbetrieb über ein Verfahren verfügt, das die korrekte Einbeziehung von Lufttüchtigkeitsangaben in die Fertigungsunterlagen gewährleistet; *)

(3) die obigen Angaben auf dem neuesten Stand gehalten werden und dem gesamten Personal, das diese Angaben für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zugänglich gemacht wird;

(c) Organisation

(1) ein der Behörde gegenüber verantwortlicher Geschäftsführer ernannt worden ist, dessen Aufgabe es ist, innerhalb des Betriebs dafür Sorge zu tragen, daß die gesamte Herstellung vorschriftsgemäß durchgeführt wird und der Herstellungsbetrieb fortlaufend den im Herstellungsbetriebshandbuch aufgeführten Angaben und Verfahren entspricht; *)

(2) eine leitende Person oder eine Gruppe von leitenden Personen unter Festlegung der ihnen zukommenden Befugnisse ernannt worden ist, um sicherzustellen, daß der Betrieb die Forderungen dieses Abschnitts erfüllt. In dieser Hinsicht muß/müssen diese leitende(n) Person(en) dem in Absatz (c)(1) dieses Paragraphen genannten verantwortlichen Geschäftsführer gegenüber direkt verantwortlich sein. Die Kenntnisse, die Ausbildung und die Erfahrung der ernannten leitenden Person(en) müssen der Wahrnehmung der ihr/ihnen zugewiesenen Aufgaben angemessen sein; *)

(3) den Mitarbeitern auf allen Ebenen die der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechenden Befugnisse erteilt worden sind und in Fragen der Lufttüchtigkeit eine vollständige und effektive Koordinierung innerhalb des Herstellungsbetriebs gewährleistet ist;

(d) Freigabeberechtigtes Personal

(1) die freigabeberechtigten Personen als diejenigen definiert sind, die vom Herstellungsbetrieb die Befugnis erhalten haben, die gemäß JAR 21.163 ausgestellten Bescheinigungen im Rahmen des Genehmigungsumfangs zu unterzeichnen. Die Kenntnisse, die Ausbildung (einschließlich zusätzlicher Aufgaben innerhalb des Betriebs) und die Erfahrung der freigabeberechtigten Personen müssen der Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben angemessen sein; *)

(2) der Herstellungsbetrieb eine Liste der freigabeberechtigten Personen führt, die Angaben über den Umfang ihrer Befugnisse enthalten muß; *)

(3) das freigabeberechtigte Personal mit einem Nachweis über seine Befugnisse ausgestattet wird. *)

JAR 21.147 Änderungen im genehmigten Herstellungsbetrieb

(a) Nach Erteilung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb müssen Änderungen im genehmigten Herstellungsbetrieb, die sich in bedeutendem Maße auf die Führung des Nachweises der Übereinstimmung oder die Lufttüchtigkeit von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen auswirken, insbesondere Änderungen im Qualitätsmanagement-System, von der Behörde genehmigt werden. Ein Vorschlag für eine solche Änderung muß so bald wie möglich mitgeteilt werden, und der Herstellungsbetrieb muß so früh wie möglich vor Einführung der Änderung gegenüber der Behörde den zufriedenstellenden Nachweis erbringen, daß er die Forderungen dieses Abschnitts G weiterhin erfüllt. *)

(b) Die Behörde kann die Bedingungen festlegen, unter denen ein nach Abschnitt G genehmigter Herstellungsbetrieb seine Arbeiten während der Einführung der Änderungen fortsetzen darf, es sei denn, die Behörde bestimmt, daß die Genehmigung zeitweilig ausgesetzt wird.

JAR 21.148 Änderung der Standorte *)

Eine Änderung der Standorte der Fertigungsstätten eines genehmigten Herstellungsbetriebs ist als eine Änderung von wesentlicher Bedeutung für den Betrieb zu betrachten, die daher die Forderungen in JAR 21.147 erfüllen muß.

JAR 21.149 Übertragbarkeit *)

Außer im Fall eines Eigentumswechsels, der als eine wesentliche Änderung zu betrachten ist und daher den Paragraphen JAR 21.147 erfüllen muß, ist eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb nicht übertragbar.

JAR 21.151 Genehmigungsumfang *)

Der Genehmigungsumfang ist Bestandteil einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb. Er beschreibt den Arbeitsumfang, die Produkte und/oder die Geräteart von Bau- und Ausrüstungsteilen, für die der Inhaber die in JAR 21.163 festgelegten Rechte ausüben darf.

JAR 21.153 Änderungen im Genehmigungsumfang *)

Eine Änderung des Genehmigungsumfanges muß in einer für die Behörde annehmbaren Form beantragt werden. Der Antragsteller muß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnitts G erfüllen.

JAR 21.157 Überprüfungen *)

Der Antragsteller auf oder Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb hat Vorkehrungen zu treffen, die es der Behörde ermöglichen, Überprüfungen einschließlich der Überprüfungen bei Partnern und/oder Unterauftragnehmern durchzuführen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der anwendbaren Forderungen dieses Abschnitts G festzustellen.

JAR 21.159 Gültigkeitsdauer

(a) Eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder bis zu einem sonst durch die Behörde festgelegten Ablaufdatum. *)

(b) Die Behörde kann eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb einschränken, aussetzen oder widerrufen/zurücknehmen, wenn

(1) der Herstellungsbetrieb den Nachweis über die Erfüllung der anwendbaren Forderungen dieses Abschnitts G nicht erbringen kann, oder

(2) sie durch den Inhaber der Genehmigung oder durch seine Partner oder Unterauftragnehmer daran gehindert wird, die Untersuchungen nach JAR 21.157 durchzuführen, oder

(3) sie Beweise dafür findet, daß der Herstellungsbetrieb die Kontrolle für die Herstellung der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile, für die die Genehmigung erteilt ist, nicht auf zufriedenstellende Weise ausübt, oder *)

(4) der Herstellungsbetrieb die Forderungen nach JAR 21.133 nicht mehr erfüllt.

JAR 21.163 Rechte *)

Im Rahmen seines gemäß JAR 21.135 erteilten Genehmigungsumfangs kann der genehmigte Herstellungsbetrieb

(a) im Fall eines fertiggestellten Luftfahrzeugs und nach Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung ohne weiteren Nachweis ein Standard-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr erhalten; *)

(b) im Fall der übrigen Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ohne weiteren Nachweis eine Freigabebescheinigung (JAA Form 1) ausstellen; *)

(c) ein neues von ihm hergestelltes Luftfahrzeug instandhalten und eine Freigabebescheinigung (Release to Service) bezogen auf diese Instandhaltung ausstellen. *)

JAR 21.165 Pflichten des Inhabers der Genehmigung

Der Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb muß (a) sicherstellen, daß das gemäß JAR 21.143 erstellte

Herstellungsbetriebshandbuch und die Unterlagen, auf die darin Bezug genommen wird, innerhalb des Betriebes als maßgebende Arbeitsunterlagen verwendet werden; *)

(b) den Herstellungsbetrieb in Übereinstimmung mit den für die Genehmigung zugrundegelegten Daten und Verfahren führen;

(c) feststellen, daß alle fertiggestellten Luftfahrzeuge mit dem Muster übereinstimmen und sich in einem sicheren Betriebszustand befinden, bevor bei der Behörde Übereinstimmungsbescheinigungen eingereicht werden, oder

(2) der Behörde die gemäß Absatz (e) (1) dieses Paragraphen festgestellten Abweichungen melden. Solche Meldungen müssen gemäß JAR 21.3 (b) (2) in einer für die Behörde annehmbaren Form erfolgen;

(3) wenn der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb Zulieferer eines anderen Herstellungsbetriebs ist, auch den anderen Betrieb benachrichtigen;

(f) den Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung in der Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen unterstützen;

(g) ein Archivierungssystem einrichten, das Anforderungen an seine Partner, Zulieferer und Unterauftragnehmer beinhaltet und das die Aufbewahrung der Angaben gewährleistet, die die Übereinstimmung der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile belegen und die für die Behörde zugänglich sein und solange aufbewahrt werden müssen, daß die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile notwendigen Angaben zur Verfügung gestellt werden können; *)

(h) wenn er gemäß seines Genehmigungsumfangs eine Freigabebescheinigung (als Release to Service) ausstellt, feststellen, daß jedes fertiggestellte Luftfahrzeug der notwendigen Instandhaltung unterzogen worden ist und sich in einem sicheren Betriebzustand befindet, bevor er die Bescheinigung ausstellt.

Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse

JAR 21.171 Anwendbarkeit

Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen.

JAR 21.173 Antragsvoraussetzungen

Jeder Eigentümer (oder der Vertreter des Eigentümers) eines Luftfahrzeugs kann ein Lufttüchtigkeitszeugnis für dieses Luftfahrzeug beantragen.

JAR 21.174 Antrag

(a) Ein Lufttüchtigkeitszeugnis muß in einer für die Behörde annehmbaren Form beantragt werden.

(b) Jeder Antrag muß folgendes enthalten:

(1) - für neue Luftfahrzeuge -

(i) eine Übereinstimmungserklärung (im Falle der Herstellung nach Abschnitt F validiert durch die Behörde), oder im Falle eines importierten Luftfahrzeugs die in JAR 21N174 (a) (1) geforderte Bescheinigung.

(ii) einen Wägebericht in Übereinstimmung mit den anwendbaren JAR

für jedes Luftfahrzeug, gegebenenfalls mit Beladungsplan.

(iii) das Flughandbuch, wenn in den anwendbaren

Lufttüchtigkeitsforderungen für das betreffende Luftfahrzeug verlangt.

(2) - für gebrauchte Luftfahrzeuge -

(i) einen Wägebericht in Übereinstimmung mit den anwendbaren

JAR für jedes Luftfahrzeug, gegebenenfalls mit Beladungsplan.

(ii) das Flughandbuch, wenn in den anwendbaren

Lufttüchtigkeitsforderungen für das betreffende Luftfahrzeug verlangt.

(iii) Lebenslaufakten zur Bestimmung des Herstellungs-,

Änderungs- und Instandhaltungsstandes des Luftfahrzeugs.

JAR 21.175 Sprache

Die Handbücher, Hinweisschilder, Listen und Beschriftungen der Instrumente sowie andere in den anwendbaren JAR geforderte Angaben müssen in einer für die Behörde annehmbaren Sprache gehalten sein.

JAR 21.176 Klassifizierung

(a) Lufttüchtigkeitszeugnisse der Standardklasse sind Zeugnisse, die für Luftfahrzeuge ausgestellt werden, für die eine Musterzulassung gemäß JAR-21 erteilt worden ist.

(b) (Freigelassen)

JAR 21.177 Zusätze oder Änderungen

Ein Lufttüchtigkeitszeugnis kann nur durch die Behörde mit Zusätzen oder Änderungen versehen werden.

JAR 21.179 Übertragbarkeit

Bei Eigentumswechsel wird das Lufttüchtigkeitszeugnis zusammen mit dem Luftfahrzeug weitergegeben, sofern das Luftfahrzeug in demselben nationalen Register verbleibt.

JAR 21.180 Verfügbarkeit

Jedes Luftfahrzeug, für das die Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat, ist der Behörde auf deren Verlangen hin für Prüfungen zugänglich zu machen.

JAR 21.181 Gültigkeitsdauer

(a) Die Behörde kann ein Lufttüchtigkeitszeugnis zeitweilig aussetzen, widerrufen/zurücknehmen oder für ungültig erklären. Lufttüchtigkeitszeugnisse bleiben für den jeweils festgelegten Zeitraum gültig, solange die Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit den anwendbaren JAR durchgeführt werden und vorausgesetzt das Luftfahrzeug verbleibt in demselben nationalen Register, es sei denn, das Zeugnis wird zu einem früheren Zeitpunkt zurückgegeben, zeitweilig ausgesetzt, widerrufen/zurückgenommen oder die Behörde hat anderweitig ein Ablaufdatum festgelegt.

(b) Bei Aussetzung, Widerruf/Rücknahme oder Ablauf der Gültigkeit eines Lufttüchtigkeitszeugnisses auf Anweisung der Behörde ist das Zeugnis der Behörde auf deren Verlangen zurückzugegeben.

(c) Ein Lufttüchtigkeitszeugnis ist ungültig, wenn die Musterzulassung, auf Grund derer es ausgestellt ist, gemäß JAR 21.51 ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird.

JAR 21.182 Kennzeichnung der Luftfahrzeuge

Wer ein Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß diesem Abschnitt beantragt, muß nachweisen, daß das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Forderungen gemäß Abschnitt Q gekennzeichnet ist.

JAR 21.183 Erteilung von Standard-Lufttüchtigkeitszeugnissen *)

Unbeschadet anderer nationaler Vorschriften, die anzuwenden sind, solange eine umfassende JAA-Vorschriftengebung nicht vorhanden ist, stellt die Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis aus, wenn:

(a) für neue Luftfahrzeuge die in JAR 21.174 (b) (1) geforderten Unterlagen vorgelegt werden,

(b) für gebrauchte Luftfahrzeuge die in JAR 21.174 (b) (2) geforderten Unterlagen vorgelegt werden, und zwar zusammen mit entweder

(1) einem von einer JAA-Behörde ausgestellten, zum Zeitpunkt der Übereignung gültigen Lufttüchtigkeitszeugnis für das Luftfahrzeug, oder

(2) einem Nachweis, daß

(i) das Luftfahrzeug mit den durch eine Musterzulassung und,

soweit zutreffend durch eine Ergänzung zur Musterzulassung zugelassenen Musterunterlagen sowie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen übereinstimmt, und

(ii) das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den entsprechenden

JAR geprüft worden ist, und

(iii) die Behörde feststellt, daß das Luftfahrzeug mit dem Muster

übereinstimmt und sich in einem Zustand für einen sicheren Betrieb befindet.

Abschnitt JA - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Produkte oder Änderungen an Produkten

JAR 21.A231 Anwendbarkeit *)

Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Genehmigung von Betrieben, die Produkte oder Änderungen an Produkten entwickeln, und verbindliche Regelungen für die Inhaber einer solchen Genehmigung.

JAR 21.A233 Antragsvoraussetzungen

Die Behörde nimmt einen Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nach diesem Abschnitt JA nur an:

(a) in Verbindung mit einem Antrag auf Musterzulassung nach JAR 21.15, auf eine Ergänzung zur Musterzulassung nach JAR 21.113 oder auf Erteilung einer JTSO-Berechtigung nach JAR 21.603 (a) für einen in Anhang C aufgeführten Artikel oder

(b) vom Inhaber einer Musterzulassung oder einer gleichwertigen Zulassung, die von einer nationalen Behörde nach anderen Vorschriften als nach JAR-21 erteilt worden ist.

JAR 21.A234 Antrag

Jeder Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muß in einer für die Zulassungsbehörde annehmbaren Form gestellt werden und muß eine Kurzdarstellung der Angaben, die nach JAR 21.A243 gefordert werden, und den gemäß JAR 21.A251 beantragten Genehmigungsumfang beinhalten.

JAR 21.A235 Bedingungen für die Erteilung

Die Behörde erteilt eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, wenn ihr zufriedenstellend nachgewiesen worden ist, daß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JA erfüllt sind.

JAR 21.A239 Entwicklungssicherungssystem

(a) Der Antragsteller muß nachweisen, daß der Betrieb über ein Entwicklungssicherungssystem für die Überwachung des Entwicklungs- oder Änderungsvorhabens bezüglich der mit dem Antrag verbundenen einzelnen Produkte verfügt und dieses aufrechterhalten kann. Dieses Entwicklungssicherungssystem muß den Betrieb in die Lage versetzen: *)

(1) sicherzustellen, daß die entwickelten Muster der Produkte oder Änderungen am Muster die anwendbaren Forderungen erfüllen, und

(2) sicherzustellen, daß er seinen Verpflichtungen nachkommt im Rahmen:

(i) der entsprechenden Vorschriften dieser JAR-21 und

(ii) des nach JAR 21.A251 festgelegten Genehmigungsumfangs;

(3) die Befolgung und die Angemessenheit der schriftlich niedergelegten Verfahren des Systems in unabhängiger Weise zu überwachen. Diese Überwachung muß ein System des Informationsrückflusses zu einer Person oder einer Gruppe von Personen, die für die Sicherstellung von Abhilfemaßnahmen zuständig ist, beinhalten.

(b) Das Entwicklungssicherungssystem muß eine unabhängige Überprüfungsfunktion für die Nachweisführung beinhalten, auf deren Grundlage der Betrieb Nachweiserklärungen und damit verbundene Unterlagen an die Behörde weiterleitet.

(c) Der Antragsteller muß die Art und Weise festlegen, nach der das Entwicklungssicherungssystem gemäß den Vorgaben schriftlich niedergelegter Verfahren die Annehmbarkeit der von Partnern oder Unterauftragnehmern entwickelten Bau- oder Ausrüstungsteile oder durchgeführten Arbeiten sicherstellt. *)

JAR 21.A243 Geforderte Angaben

(a) Der Antragsteller muß bei der Behörde ein Handbuch einreichen, das den Betrieb, die entsprechenden Verfahren und die zu entwickelnden Produkte oder Änderungen der Produkte direkt oder mittels Querverweisen beschreibt. *)

(b) Wenn irgendwelche Bau- oder Ausrüstungsteile oder irgendwelche Änderungen an den Produkten durch Partnerbetriebe oder Unterauftragnehmer des Antragstellers entwickelt werden, muß das Handbuch zum einen eine Erklärung beinhalten, inwiefern der Antragsteller in der Lage sein wird, für alle Bau- oder Ausrüstungsteile die nach JAR 21.A239 (b) geforderte Gewährleistung für die Erfüllung der anwendbaren Forderungen zu übernehmen, und zum anderen muß es direkt oder durch Querverweise Beschreibungen und Angaben über die Entwicklungstätigkeiten und die Organisation dieser Partner oder Unterauftragnehmer enthalten, soweit diese zur Bestätigung der Erklärung erforderlich sind.

(c) Das Handbuch ist als aktuelle Beschreibung des Betriebes jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und Kopien der Änderungen sind der Behörde zu übersenden.

(d) Der Antragsteller muß eine Erklärung über Qualifikationen und Erfahrung der leitenden und anderer Personen vorlegen, die in dem Betrieb für Entscheidungen verantwortlich sind, die die Lufttüchtigkeit betreffen.

JAR 21.A245 Bedingungen für die Genehmigung *)

Die in Übereinstimmung mit JAR 21.A243 eingereichten Angaben müssen neben der Erfüllung der JAR 21.A239 belegen, daß:

(a) Mitarbeiter in allen technischen Abteilungen in ausreichender Zahl und mit ausreichender Erfahrung vorhanden sowie mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind, um die ihnen übertragene Verantwortung wahrnehmen zu können, und daß diese Verantwortung in Verbindung mit den Räumlichkeiten, den Betriebseinrichtungen und der Ausstattung ausreicht, um die Mitarbeiter in die Lage zu versetzen, die für das Produkt gesetzten Lufttüchtigkeitsziele zu erreichen;

(b) zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen eine umfassende und wirksame Koordination im Hinblick auf Fragen der Lufttüchtigkeit vorhanden ist.

JAR 21.A247 Veränderungen im Entwicklungssicherungssystem

Nach der Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muß jede Änderung im Entwicklungssicherungssystem, die für den Nachweis der Erfüllung der Bauvorschriften oder für die Lufttüchtigkeit des Produktes von Bedeutung ist, von der Behörde genehmigt werden. Der Antrag auf Genehmigung ist der Behörde schriftlich einzureichen, und der Entwicklungsbetrieb hat der Behörde durch Vorlage der vorgeschlagenen Änderungen am Handbuch und vor Einführung einer Änderung zufriedenstellend nachzuweisen, daß er nach Einführung der Änderung weiterhin JAR 21.A245 erfüllt.

JAR 21.A249 Übertragbarkeit *)

Außer im Falle eines Eigentumswechsels, der als eine wesentliche Änderung zu betrachten ist und daher JAR 21.A247 erfüllen muß, ist eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nicht übertragbar.

JAR 21.A251 Genehmigungsumfang *)

Der Umfang der Genehmigung wird als Teil der Genehmigung des Entwicklungsbetriebes festgelegt. Er enthält eine Aufzählung der Art der Entwicklungsarbeiten, der Produktkategorien sowie der einzelnen Produkte oder Änderungen daran, für die der Betrieb eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb besitzt, und der Aufgaben und Pflichten, für deren Wahrnehmung der Betrieb im Hinblick auf die Lufttüchtigkeit von Produkten genehmigt ist.

JAR 21.A253 Änderung des Umfangs der Genehmigung

Änderungen des Genehmigungsumfangs müssen von der Behörde genehmigt sein. Änderungen des Genehmigungsumfangs müssen schriftlich bei der Behörde beantragt werden. Der Antragsteller muß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JA erfüllen.

JAR 21.A257 Überprüfungen

(a) Jeder Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb und jede Person, die eine solche Genehmigung beantragt, hat Vorkehrungen zu treffen, die es der Behörde ermöglichen, alle Überprüfungen, einschließlich der Überprüfungen bei Partnerbetrieben und/oder Unterauftragnehmern, durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die anwendbaren Vorschriften dieses Abschnittes JA erfüllt sind. *)

(b) Jeder Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb und jede Person, die eine solche Genehmigung beantragt, muß es der Behörde ermöglichen, jegliche Kontrollen sowie Prüfflüge und Prüfungen am Boden durchzuführen, die notwendig sind, um die Richtigkeit der vom Antragsteller gemäß JAR 21.A239 (b) eingereichten Erklärungen der Erfüllung der Bauvorschriften festzustellen.

JAR 21.A259 Gültigkeitsdauer

(a) Eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb ist gültig:

(1) bis sie vom Inhaber der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb zurückgegeben wird oder

(2) bis sie von der Behörde ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird oder

(3) bis zum Ablauf der vorgesehenen Gültigkeitsdauer oder

(4) bis zu einem von der Behörde anderweitig festgelegten Ablaufdatum.

(b) Die Behörde kann eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb einschränken, aussetzen oder widerrufen/zurücknehmen, wenn sie:

(1) feststellt, daß der Betrieb die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JA nicht erfüllt, oder

(2) durch den Inhaber der Genehmigung oder einen seiner Partner und/oder Unterauftragnehmer an den Überprüfungen gemäß JAR 21.A257 gehindert wird oder

(3) Tatsachen feststellt, die belegen, daß das Entwicklungssicherungssystem keine zufriedenstellende Kontrolle und Überwachung der Entwicklung von Produkten oder von Änderungen daran im Rahmen der Genehmigung aufrechterhalten kann.

JAR 21.A263 Rechte

(a) Nach Absatz JAR 21.A257 (b) kann die Behörde Nachweisunterlagen, die von dem Betrieb zwecks -

(1) Erlangung einer Musterzulassung oder einer Zulassung einer großen Änderung an einem Muster,

(2) Erlangung einer Ergänzung zur Musterzulassung,

(3) Erlangung einer JTSO-Berechtigung nach JAR 21.602 (b) eingereicht werden,

ohne weitere Überprüfung akzeptieren.

(b) Der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb darf im Rahmen des für ihn festgelegten Genehmigungsumfangs:

(1) Änderungen am Muster nach einem mit der Zulassungsbehörde abgestimmten Verfahren als „große” oder „kleine” Änderungen einstufen;

(2) eine Zulassung von kleinen Änderungen nach Änderungsverfahren, die mit der Zulassungsbehörde abgestimmt sind, bewirken und entsprechende Angaben oder Anweisungen herausgeben, die eine Erklärung beinhalten, daß der technische Inhalt behördlich genehmigt ist; *)

(3) nach behördlicher Zulassung einer großen Änderung am Muster entsprechende Angaben oder Anweisungen herausgeben, die eine Erklärung beinhalten, daß der technische Inhalt behördlich genehmigt ist; *)

(4) eine Genehmigung für redaktionelle Änderungen an der Mindestausrüstungsliste und am Flughandbuch des Luftfahrzeugs nach einem mit der Behörde abgestimmten Verfahren bewirken und solche Änderungen mit der Erklärung, daß diese behördlich genehmigt sind, herausgeben;

(5) mit Ausnahme der geforderten Maßnahmen nach JAR 21.3 (d) technische Mitteilungen herausgeben, die nicht mit Änderungen in Verbindung stehen. *)

JAR 21.A265 Pflichten des Inhabers einer Genehmigung als

Entwicklungsbetrieb

Der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb hat -

(a) das Handbuch in Übereinstimmung mit dem Entwicklungssicherungssystem zu führen;

(b) sicherzustellen, daß dieses Handbuch innerhalb des Betriebes als eine maßgebende Arbeitsunterlage verwendet wird;

(c) den Nachweis zu führen, daß die Muster

(1) des Produktes oder Änderungen daran die anwendbaren Forderungen erfüllen und keine die Sicherheit beeinträchtigenden Merkmale aufweisen;

(2) (freigelassen)

(d) bei der Behörde Erklärungen und zugehörige Dokumente einzureichen, die die Erfüllung der Forderungen des Absatzes (c) dieses Paragraphen bestätigen.

Abschnitt JB - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Bau- und Ausrüstungsteile

JAR 21.B231 Anwendbarkeit *)

Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Genehmigung von Betrieben, die Bau- und Ausrüstungsteile entwickeln, und verbindliche Regelungen für die Inhaber einer solchen Genehmigung.

JAR 21.B233 Antragsvoraussetzungen *)

Die Behörde nimmt einen Antrag auf eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, die die Entwicklung von Bau- oder Ausrüstungsteilen oder Änderungen daran abdeckt, nur entgegen, wenn sie zu dem Schluß kommt, daß eine solche Genehmigung angebracht ist, um eine Person, die eine Musterzulassung oder Ergänzung zur Musterzulassung beantragt oder besitzt, beim Nachweis der Erfüllung der in den JAR niedergelegten Lufttüchtigkeitsforderungen zu unterstützen.

JAR 21.B234 Antrag

Jeder Antrag auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden und muß eine Kurzdarstellung der Angaben, die nach JAR 21.B243 gefordert werden, und den gemäß JAR 21.B251 beantragten Genehmigungsumfang beinhalten.

JAR 21.B235 Bedingungen für die Erteilung

Die Behörde erteilt eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, wenn ihr zufriedenstellend nachgewiesen worden ist, daß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JB erfüllt sind.

JAR 21.B239 Aufsichtssystem des Entwicklungsbetriebes

(a) Der Antragsteller muß nachweisen, daß der Betrieb über ein Entwicklungssicherungssystem für die Steuerung und Überwachung des Entwicklungs- oder Änderungsvorhabens bezüglich der mit dem Antrag verbundenen Bau- und Ausrüstungsteile verfügt und dieses aufrechterhalten kann. Dieses Entwicklungssicherungssystem muß den Betrieb in die Lage versetzen, *)

(1) den Antragsteller auf Musterzulassung oder Ergänzung zur Musterzulassung in der in JAR 21.A239 (c) festgelegten Art und Weise bei der Sicherstellung, daß Bau- und Ausrüstungsteile oder Änderungen an deren Muster die anwendbaren Forderungen erfüllen, zu unterstützen und

(2) sicherzustellen, daß er seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt in dem Rahmen

(i) der entsprechenden Vorschriften dieser JAR-21 und

(ii) des nach JAR 21.B251 festgelegten Genehmigungsumfangs;

(3) die Befolgung und die Angemessenheit der schriftlich niedergelegten Verfahren des Systems in unabhängiger Weise zu überwachen. Diese Überwachung muß ein System des Informationsrückflusses zu einer Person oder einer Gruppe von Personen, die für die Sicherstellung von Abhilfemaßnahmen zuständig ist, beinhalten.

(b) Das Entwicklungssicherungssystem muß eine unabhängige Überprüfungsfunktion für die Nachweisführung beinhalten.

(c) Der Antragsteller muß die Art und Weise festlegen, nach der das Entwicklungssicherungssystem gemäß den Vorgaben schriftlich niedergelegter Verfahren die Annehmbarkeit der von Partnern oder Unterauftragnehmern entwickelten Bau- oder Ausrüstungsteile bzw. durchgeführten Arbeiten sicherstellt. *)

JAR 21.B243 Geforderte Angaben

(a) Der Antragsteller muß bei der Behörde ein Handbuch einreichen, das den Betrieb, die entsprechenden Verfahren und die zu entwickelnden Bau- und Ausrüstungsteile oder Änderungen daran direkt oder mittels Querverweisen beschreibt. *)

(b) Wenn irgendwelche Bau- oder Ausrüstungsteile oder irgendwelche Änderungen an den Produkten durch Partnerbetriebe oder Unterauftragnehmer des Antragstellers entwickelt werden, muß das Handbuch zum einen eine Erklärung beinhalten, inwiefern der Antragsteller in der Lage sein wird, für alle Bau- oder Ausrüstungsteile die nach JAR 21.B239 (b) geforderte Gewährleistung für die Erfüllung der anwendbaren Forderungen zu übernehmen, und zum anderen muß es direkt oder durch Querverweise Beschreibungen und Angaben über die Entwicklungstätigkeiten und die Organisation dieser Partner oder Unterauftragnehmer enthalten, soweit diese zur Bestätigung der Erklärung erforderlich sind.

(c) Das Handbuch ist als aktuelle Beschreibung des Betriebes jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und Kopien der Änderungen sind der Behörde zu übersenden.

(d) Der Antragsteller muß eine Erklärung über Qualifikationen und Erfahrung der leitenden und anderer Personen vorlegen, die in dem Betrieb für Entscheidungen verantwortlich sind, die die Lufttüchtigkeit betreffen.

JAR 21.B245 Bedingungen für die Genehmigung *)

Die in Übereinstimmung mit JAR 21.B243 eingereichten Angaben müssen neben der Erfüllung der JAR 21.B239 belegen, daß:

(a) Mitarbeiter in allen technischen Abteilungen in ausreichender Zahl und mit ausreichender Erfahrung vorhanden sowie mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind, um die ihnen übertragene Verantwortung wahrnehmen zu können, und daß diese Verantwortung in Verbindung mit den Räumlichkeiten, den Betriebseinrichtungen und der Ausstattung ausreicht, um die Mitarbeiter in die Lage zu versetzen, die für das Bau- oder Ausrüstungsteil gesetzten Lufttüchtigkeitsziele zu erreichen,

(b) zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen eine umfassende und wirksame Koordination im Hinblick auf Fragen der Lufttüchtigkeit vorhanden ist.

JAR 21.B247 Veränderungen im Entwicklungssicherungssystem

Nach der Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muß jede Änderung im Entwicklungssicherungssystem, die für den Nachweis der Erfüllung der Bauvorschriften oder für die Lufttüchtigkeit des Bau- oder Ausrüstungsteils von Bedeutung ist, von der Behörde genehmigt werden. Der Antrag auf Genehmigung ist der Behörde schriftlich einzureichen, und der Entwicklungsbetrieb hat der Behörde durch Vorlage der vorgeschlagenen Änderungen am Handbuch und vor Einführung einer Änderung zufriedenstellend nachzuweisen, daß er nach Einführung der Änderung weiterhin JAR 21.B245 erfüllt.

JAR 21.B249 Übertragbarkeit *)

Außer im Falle eines Eigentumswechsels, der als eine wesentliche Änderung zu betrachten ist und daher JAR 21.B247 erfüllen muß, ist eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nicht übertragbar.

JAR 21.B251 Genehmigungsumfang *)

Der Genehmigungsumfang wird als Teil der Genehmigung des Entwicklungsbetriebes festgelegt. Er enthält eine Aufzählung der Art der Entwicklungsarbeiten und der Kategorien der Bau- und Ausrüstungsteile, für die der Betrieb eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb besitzt, sowie der Aufgaben und Pflichten, für deren Wahrnehmung der Betrieb im Hinblick auf die Lufttüchtigkeit von Bau- und Ausrüstungsteilen genehmigt ist.

JAR 21.B253 Änderung des Genehmigungsumfangs

Jede Änderung des Genehmigungsumfangs muß von der Behörde genehmigt sein. Änderungen des Genehmigungsumfangs müssen schriftlich bei der Behörde beantragt werden. Der Antragsteller muß die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JB erfüllen.

JAR 21.B257 Überprüfungen

Jede Person, die eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb besitzt oder beantragt, hat Vorkehrungen zu treffen, die es der Behörde ermöglichen, alle Überprüfungen durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die anwendbaren Vorschriften dieses Abschnittes JB erfüllt sind.

JAR 21.B259 Gültigkeitsdauer

(a) Eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb ist gültig:

(1) bis sie vom Inhaber der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb zurückgegeben wird oder

(2) bis sie von der Behörde ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird oder

(3) bis zum Ablauf der vorgesehenen Gültigkeitsdauer oder

(4) bis zu einem von der Behörde anderweitig festgelegten Ablaufdatum.

(b) Die Behörde kann eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb einschränken, aussetzen oder widerrufen/zurücknehmen, wenn sie:

(1) feststellt, daß der Betrieb die anwendbaren Forderungen dieses Abschnittes JB nicht erfüllt, oder

(2) durch den Inhaber der Genehmigung oder einen seiner Unterauftragnehmer an den in JAR 21.B257 vorgesehenen Überprüfungen gehindert wird oder

(3) Tatsachen feststellt, die belegen, daß das Entwicklungssicherungssystem keine zufriedenstellende Kontrolle und Überwachung der Entwicklung von Bau- und Ausrüstungsteilen oder von Änderungen daran im Rahmen der Genehmigung aufrechterhalten kann.

JAR 21.B265 Pflichten des Inhabers einer Genehmigung als

Entwicklungsbetrieb

Der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb hat - (a) das Handbuch in Übereinstimmung mit dem Entwicklungssicherungssystem zu führen, *)

(b) sicherzustellen, daß dieses Handbuch innerhalb des Betriebes als eine maßgebende Arbeitsunterlage verwendet wird. *)

Abschnitt K - Bau- und Ausrüstungsteile

JAR 21.301 Anwendbarkeit

(a) Dieser Abschnitt enthält (direkt oder durch Querverweise) Verfahrensvorschriften bezüglich der Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen.

(b) Dieser Abschnitt ist ab dem 1. Juni 1999 anwendbar.

JAR 21.303 Erfüllung der Forderungen

Der Nachweis der Erfüllung anwendbarer Forderungen für Bau- und Ausrüstungsteile, die in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden sollen, kann nur geführt werden:

(a) in Verbindung mit den Musterzulassungsverfahren nach den Abschnitten B, D oder E für das Produkt, in das die Bau- oder Ausrüstungsteile eingebaut werden sollen, oder

(b) sofern anwendbar, nach den Verfahren der JTSO-Berechtigung gemäß Abschnitt O oder

(c) sofern anwendbar, nach den JPA-Verfahren gemäß Abschnitt P oder

(d) im Fall von Standardteilen, in Übereinstimmung mit geltenden Industrie- oder staatlichen Spezifikationen.

JAR 21.305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen

Wenn für ein Bau- oder Ausrüstungsteil eine Zulassung nach JAR ausdrücklich gefordert wird, muß die Erfüllung entweder der anwendbaren JTSO-Spezifikation oder anderer von der Behörde in dem besonderen Fall als gleichwertig anerkannter Spezifikationen nachgewiesen werden.

JAR 21.307 Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen für den Einbau

Bau- oder Ausrüstungsteile (ausgenommen Standardteile) dürfen als Ersatz- oder Änderungsteil nur in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden, wenn sie

(a) mit einer Freigabebescheinigung versehen sind; (b) in Übereinstimmung mit Abschnitt Q gekennzeichnet sind.

Abschnitt L - Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr JAR 21.321 Anwendbarkeit

(a) Dieser Abschnitt enthält -

(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr; und

(2) Verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Bescheinigungen.

(b) Dieser Abschnitt ist ab dem 1. Juni 1999 anwendbar.

JAR 21.323 Antragsvoraussetzungen

Die Behörde nimmt einen Antrag auf Erteilung einer Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr nur entgegen von:

(a) dem Hersteller oder Eigentümer (oder dem Vertreter des Eigentümers) eines neuen Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils,

(b) dem Eigentümer (oder dem Vertreter des Eigentümers) eines gebrauchten Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils.

JAR 21.325 Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr

(a) Arten von Bescheinigungen

(1) Die Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr vollständiger Luftfahrzeuge wird in Form eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr erteilt. Solche Zeugnisse berechtigen nicht zur Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs.

(2) Die Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr anderer Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile (ausgenommen Standardteile) wird in Form einer Freigabebescheinigung (JAA Form 1) entsprechend den anwendbaren JAR erteilt.

(b) Standort des Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils. Eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr wird nur erteilt, wenn zusätzlich zur Erfüllung von JAR 21.1 (e) die Behörde zu dem Schluß kommt, daß der Standort des Produktes, Bau- oder Ausrüstungsteils bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts keine übermäßige Belastung für die Behörde darstellt.

(c) Ausnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung von Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die Ausfuhr. Wenn die Bescheinigung der Lufttüchtigkeit für die Ausfuhr auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung des Einfuhrstaates gemäß

JAR 21.329 (b) oder 21.331 (b) erteilt wird, müssen die Forderungen,

die nicht erfüllt sind, und eventuelle Bauabweichungen zwischen dem auszuführenden Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteils und dem jeweiligen zugelassenen Muster in der Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr als Ausnahmen aufgeführt werden.

JAR 21.327 Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses

für die Ausfuhr

(a) Ein Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr muß in einer für die Behörde annehmbaren Art und Weise gestellt und bei der entsprechenden Stelle der Behörde eingereicht werden.

(b) Jeder Antrag muß folgende Angaben enthalten oder verweisen auf:

(1) eine Übereinstimmungsbescheinigung (Statement of Conformity) für jedes Luftfahrzeug,

(2) einen Wägebericht, gegebenenfalls mit einem Beladeplan, für jedes Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den anwendbaren JAR,

(3) ein Wartungshandbuch für jedes neue Luftfahrzeug, wenn ein solches Handbuch entsprechend den anwendbaren Lufttüchtigkeitsvorschriften gefordert wird,

(4) den Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen. Wenn diese Anweisungen nicht erfüllt werden, muß in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden,

(5) wenn ein Luftfahrzeug zeitweilige Einbauten für die Auslieferung ins Ausland beinhaltet, eine in das zu verwendende Formular aufzunehmende allgemeine Beschreibung dieser Einbauten zusammen mit einer Erklärung, daß nach Beendigung des Überführungsfluges diese Einbauten entfernt und das Luftfahrzeug in den zugelassenen Bauzustand zurückversetzt wird,

(6) die Betriebsaufzeichnungen bei gebrauchten Luftfahrzeugen, um den Herstellungs-, Instandhaltungs- und Änderungszustand des Luftfahrzeugs oder des Produktes festzustellen,

(7) gegebenenfalls eine Beschreibung der Verfahren, die für die Konservierung und die Verpackung solcher Luftfahrzeuge zum Schutz vor Korrosion und Beschädigung während des Transports oder der Lagerung angewendet werden. In der Beschreibung muß auch die Dauer der Wirksamkeit dieser Maßnahmen angegeben werden,

(8) das Flughandbuch, soweit auf Grund der anwendbaren Lufttüchtigkeitsvorschriften für das jeweilige Luftfahrzeug gefordert,

(9) den voraussichtlichen Zeitpunkt, an dem die Dokumente, die am Tage der Antragstellung nicht vorgelegt wurden, verfügbar sein werden,

(10) eine Erklärung bezüglich des tatsächlichen oder des erwarteten Zeitpunktes, an dem das Eigentumsrecht auf einen ausländischen Erwerber übergeht.

JAR 21.329 Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr

(a) Die Behörde stellt ein Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr aus, wenn der Antragsteller vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (b) dieses Paragraphen nachweist, daß:

(1) das Luftfahrzeug mit dem Muster in einem vom Einfuhrstaat akzeptierten Umfang übereinstimmt,

(2) neue Luftfahrzeuge gemäß Abschnitt F oder G dieser JAR-21 hergestellt wurden,

(3) gebrauchte Luftfahrzeuge ein von der Behörde ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis haben oder die Voraussetzungen für die Ausstellung eines solchen erfüllen,

(4) das Luftfahrzeug die zusätzlichen Importforderungen des Einfuhrlandes erfüllt,

(5) alle in JAR 21.327 (b) aufgezählten Dokumente eingereicht worden sind,

(6) das Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit Abschnitt Q dieser JAR-21 gekennzeichnet ist.

(b) Ein Luftfahrzeug braucht einzelne der anwendbaren Forderungen der Absätze (a)(1) bis (5) dieses Paragraphen nicht zu erfüllen, wenn das Einfuhrland dieses akzeptiert und eine diesbezügliche Erklärung abgibt.

JAR 21.331 Verwendung von Freigabebescheinigungen für die Ausfuhr

(a) Eine Freigabebescheinigung wird für andere Produkte als Luftfahrzeuge oder für Bau- oder Ausrüstungsteile in Verbindung mit deren Ausfuhr nur verwendet, wenn

(1) die Freigabebescheinigung in Übereinstimmung mit den anwendbaren JAR ausgestellt wurde, und

(2) das Produkt, mit Ausnahme der Luftfahrzeuge, oder das Bau- oder Ausrüstungsteil die zusätzlichen Importforderungen des Einfuhrlandes erfüllt.

(b) Ein Produkt, mit Ausnahme der Luftfahrzeuge, oder ein Bau- oder Ausrüstungsteil braucht die unter Absatz (a) dieses Paragraphen genannten Forderungen nicht zu erfüllen, wenn das Einfuhrland dieses akzeptiert und eine diesbezügliche Erklärung abgibt.

JAR 21.335 Pflichten und Verantwortungen des Inhabers einer Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr

Wenn mit der Behörde des Einfuhrlandes nicht anders vereinbart, hat der Exporteur, der eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung für die Ausfuhr erhält

(a) der Behörde des Einfuhrlandes alle Dokumente und Angaben zuzuleiten, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Produkte, die ausgeführt werden, notwendig sind, zB Flughandbücher, Wartungshandbücher, Technische Mitteilungen und Zusammenbauanweisungen und andere in den speziellen Forderungen des Einfuhrstaates vorgeschriebene Unterlagen. Die Dokumente, Angaben und Unterlagen können in jeder den speziellen Forderungen des Einfuhrstaates entsprechenden Form geliefert werden;

(b) der Behörde des Einfuhrlandes die Zusammenbauanweisungen des Herstellers und ein von der Behörde (des Ausfuhrlandes) genehmigtes Flugversuchsprogramm zuzuleiten, wenn Luftfahrzeuge in zerlegtem Zustand ausgeführt werden. Diese Anweisungen müssen ausreichend detailliert sein, um die Aufrüst- und Einstellarbeiten und die Prüfungen am Boden zu ermöglichen, die notwendig sind, um sicherzustellen, daß das Luftfahrzeug im zusammengebauten Zustand der zugelassenen Konfiguration entspricht;

(c) Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile so zu konservieren und zu verpacken, wie es für den Schutz vor Korrosion und Beschädigung während des Transports oder der Lagerung notwendig ist, und die Dauer der Wirksamkeit dieser Maßnahmen anzugeben;

(d) die Entfernung zeitweiliger Einbauten, die zum Zweck des Überführungsfluges für die Ausfuhr in ein Luftfahrzeug eingebaut wurden, vorzunehmen oder zu veranlassen und nach Beendigung des Überführungsfluges die zugelassene Konfiguration des Luftfahrzeuges wiederherzustellen.

Abschnitt M - Reparaturen

JAR 21.431 Genehmigung von Reparaturverfahren

Ein Reparaturverfahren, das nicht im Rahmen der Musterzulassung genehmigt worden ist, muß wie eine Änderung am Muster behandelt und gemäß Abschnitt D oder E genehmigt werden.

Abschnitt N - Importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile und

außerhalb der JAA-Mitgliedsländer entwickelte Änderungen

Unterabschnitt N-A - Allgemeines

JAR 21N1 Anwendbarkeit

(a) Dieser Abschnitt N enthält

(1) Verfahrensvorschriften für

(i) die Erteilung von Musterzulassungen für importierte

Produkte und

(ii) die Zulassung von Änderungen an von den JAA

musterzugelassenen Produkten, sofern diese Änderungen von einer Person durchgeführt werden, die außerhalb der JAA-Mitgliedsländer ansässig ist und,

(iii) für die Erteilung von Standard-Lufttüchtigkeitszeugnissen

für importierte Luftfahrzeuge,

(2) Verfahrensvorschriften für die Zulassung bestimmter importierter Produkte, ausgenommen Luftfahrzeuge, und bestimmter importierter Bau- und Ausrüstungsteile,

(3) verbindliche Regelungen für die Inhaber von Zulassungen gemäß den Absätzen (1) und (2) dieses Paragraphen.

(b) (1) Dieser Abschnitt N tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.

(2) Wenn ein Unterabschnitt dieses Abschnitts N nicht anwendbar ist, bleiben die jeweiligen bestehenden Verfahren, die zwischen einer JAA-Behörde und der Behörde des Ausfuhrlandes abgesprochen wurden, gültig.

(c) Die Definitionen und Forderungen in diesem Abschnitt N gelten für importierte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, dessen Musterzulassung von einer nicht den JAA-Behörden angehörenden Behörde erteilt worden ist, und für die Genehmigung von Änderungen an Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, wenn diese Änderungen bereits von einer nicht den JAA-Behörden angehörenden Behörde genehmigt worden sind.

(d) Die Maßnahmen und Pflichten, die vom Inhaber der oder Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung gemäß Abschnitt N zu erfüllen sind, können in seinem Auftrag von einer anderen Person wahrgenommen werden, wenn der Inhaber der bzw. Antragsteller auf Zulassung oder Genehmigung nachweisen kann, daß Vereinbarungen zwischen ihm und der anderen Person getroffen worden sind, die gewährleisten, daß die an die Zulassung bzw. Genehmigung gebundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß festgelegt sind und erfüllt werden.

(e) Ein Antragsteller auf eine Zulassung oder Genehmigung nach Abschnitt N muß eine Person gemäß JAR 21N2 (k) sein. JAR 21N2 Definitionen und zugehörige Verfahren

(a) Die „Joint Aviation Authorities” (in Abschnitt N als „JAA” bezeichnet) sind alle diejenigen Behörden, die das „JAA-Arrangements Document” vom 11. September 1990 unterzeichnet haben, wobei jede dieser Behörden in Übereinstimmung mit gemeinsamen Verfahren handelt.

(b) „Die Behörde des Ausfuhrlandes” ist die nationale Behörde des Antragstellers, dessen Behörde nicht Mitglied der JAA ist.

(c) „JAA-Behörde” ist eine Behörde, die das Arrangements Document vom 11. September 1990 unterzeichnet hat.

(d) „Produkt” im Sinne dieses Abschnitts N ist ein Luftfahrzeug, ein Flugmotor oder ein Propeller.

(e) „Bau- und Ausrüstungsteile” sind Instrumente, Mechanismen, Geräte, Teile, Apparaturen oder Ausstattungs- oder Zubehörteile einschließlich Funk- und Fernmeldeanlagen, die für den Betrieb oder das Führen eines Luftfahrzeugs im Flug verwendet werden bzw. verwendet werden sollen und in ein Luftfahrzeug eingebaut oder mit einem Luftfahrzeug verbunden sind. Dies sind auch Teile der Luftfahrzeugzelle, des Motors oder des Propellers.

Anmerkungen:

(1) In JAR-21 wird der Ausdruck „Ausrüstungsteil (appliance)” nicht allein verwendet; der Ausdruck „Teil” (part), wenn er für sich allein steht, hat die normale Wörterbuchbedeutung.

(2) In Unterabschnitt N-O werden die Bau- und Ausrüstungsteile, die einer JTSO-Berechtigung bedürfen, als Artikel bezeichnet.

(f) „Einfuhr”, „Ausfuhr” ist der Austausch von Produkten, Teilen und Ausrüstungen zwischen einem JAA-Mitgliedsland und einem Nicht-JAA-Land.

(g) „Erfüllen”, „Erfüllung” wird im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Regelung, einer Vorschrift oder Forderung verwendet.

(h) „Übereinstimmen”, „Übereinstimmung” wird im Zusammenhang mit dem Nachweis oder der Feststellung verwendet, daß ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil mit einem zugelassenen Muster bzw. Gerät übereinstimmt.

(i) „Nachweisen”, sofern nichts anderes angegeben ist, bedeutet,

der Behörde gegenüber einen Nachweis zu erbringen.

(j) In Mußbestimmungen wird -

„haben...zu” zur Kennzeichnung einer Vorschrift verwendet, die zwingend einzuhalten ist (dh. die Nichteinhaltung kann mit Sanktionen oder auch mit der Aussetzung der Zulassung oder Genehmigung verbunden sein), und

„müssen” zur Kennzeichnung einer Forderung verwendet, die eine zu erfüllende Voraussetzung darstellt (dh. die Nichteinhaltung führt dazu, daß eine Zulassung oder eine Genehmigung nicht erteilt werden kann).

(k) „Person” ist eine juristische Person, die der nationalen Rechtsprechung ihres Landes unterliegt; sie kann eine Organisation oder ein Unternehmen sein.

(l) „Arrangement” bedeutet eine formale Aufstellung der annehmbaren alternativen Verfahren, mit denen die Behörde des Ausfuhrlandes für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für im Ausfuhrland entwickelte Änderungen die Übereinstimmung mit JAR-21 Abschnitt N bescheinigt und mit denen die JAA diese Übereinstimmung bestätigt findet.

JAR 21N3 (Freigelassen)

JAR 21N5 Einleitung eines Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens

zum Zwecke der Einfuhr

Die JAA leiten ein beantragtes Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren zum Zwecke der Einfuhr nur ein, wenn sie davon überzeugt sind, daß die Behörde des Ausfuhrlandes ein „Arrangement” unterzeichnet hat oder bereit ist, ein solches „Arrangement” zu unterzeichnen:

(a) das die JAA in die Lage versetzt, festzustellen, daß die von der Behörde des Ausfuhrlandes angewandten Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen des Abschnittes N eine annehmbare Alternative zu den Verfahren der JAR-21 für in einem JAA-Mitgliedsland entwickelte und hergestellte Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile darstellen; und

(b) das bestätigt, daß die Behörde des Ausfuhrlandes in der Lage ist, verantwortlich bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes mitzuwirken, und für Luftfahrzeuge, daß diese den ICAO Annex 8, Teil 2 erfüllen. *)

JAR 21N6 Andere Formen des Arrangements

Das in JAR 21N5 aufgeführte „Arrangement” und jeder Bezug darauf in Abschnitt N kann die Form von Durchführungsvorschriften bezüglich der Lufttüchtigkeit im Rahmen eines bilateralen Abkommens über Luftverkehrssicherheit haben, das zwischen dem Ausfuhrland und einem Mitgliedsland (oder einer Gruppe von Mitgliedsländern) der JAA abgeschlossen wurde, vorausgesetzt, diese Durchführungsvorschriften erfüllen die Voraussetzungen des Paragraphen JAR 21N5 und wurden gemeinsam innerhalb der JAA akzeptiert.

Unterabschnitt N-B - Musterzulassung importierter Produkte JAR 21N11 Anwendbarkeit

Dieser Abschnitt enthält -

(a) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Musterzulassungen für importierte Luftfahrzeuge, Flugmotoren und Propeller; und

(b) verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Zulassungen.

JAR 21N13 Antragsvoraussetzungen

Die Behörde wird einen Antrag auf Musterzulassung für ein importiertes Produkt nur entgegennehmen, wenn dieser von einer Person eingereicht wird, die

(a) der Rechtsprechung eines ICAO-Landes unterliegt, und (b) (1) Inhaberin der von der Behörde des Ausfuhrlandes

ausgestellten Original-Musterzulassung oder einer gleichwertigen Zulassung für das jeweilige Produkt ist, oder

(2) deren Antrag auf die Original-Musterzulassung oder eine gleichwertige Zulassung für das jeweilige Produkt von der Behörde des Ausfuhrlandes angenommen worden ist.

JAR 21N15 Antrag auf Musterzulassung

(a) Ein Antrag auf Musterzulassung muß in einer für die JAA annehmbaren Form gestellt, der JAA zusammen mit einem Nachweis der Erfüllung des Paragraphen JAR 21N13 (a) und (b) vorgelegt und der Behörde des Ausfuhrlandes zur Kenntnis gebracht werden.

(b) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrzeugs muß eine Dreiseitenansicht des zuzulassenden Luftfahrzeugs sowie die vorläufigen Entwurfsparameter einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und -grenzen enthalten.

(c) Ein Antrag auf Musterzulassung eines Flugmotors oder eines Propellers muß eine Übersichtszeichnung, eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale, der Betriebseigenschaften sowie die vorgeschlagenen Betriebsgrenzen des Motors oder des Propellers enthalten.

JAR 21N16 Sonderforderungen *)

(a) Die JAA schreiben Sonderforderungen für ein Produkt vor, wenn die Lufttüchtigkeitsforderungen der betreffenden JAR keine angemessenen oder geeigneten Sicherheitsstandards für das Produkt enthalten, weil:

(1) das Produkt neuartige oder ungewöhnliche Gestaltungsmerkmale bezogen auf die Gestaltungsmethoden besitzt, denen die anwendbaren JAR zugrunde liegen; oder

(2) die beabsichtigte Verwendung des Produktes unkonventioneller Art ist, oder

(3) die Erfahrung beim Betrieb anderer ähnlicher Produkte oder bei Produkten mit ähnlichen Gestaltungsmerkmalen gezeigt hat, daß unsichere Betriebszustände entstehen können.

(b) Die Sonderforderungen enthalten solche Sicherheitsstandards, die die JAA für erforderlich halten, um ein gleiches Maß an Sicherheit, wie das in den anwendbaren JAR angestrebte, zu gewährleisten.

JAR 21N17 Anwendbare Forderungen

(a) Die für die Erteilung einer Musterzulassung eines Luftfahrzeugs, eines Flugmotors oder eines Propellers anwendbaren Forderungen sind -

(1) die zum Zeitpunkt der Antragstellung für diese Zulassung gültigen „Joint Aviation Requirements”, sofern -

(i) von den JAA nichts anderes festgelegt ist; oder

(ii) der Nachweis der Erfüllung der Forderungen auf der Grundlage

eines anderen gültigen Änderungsstandes erbracht werden soll oder gemäß diesem Absatz gefordert wird,

(2) alle Sonderforderungen, die in Übereinstimmung mit JAR 21N16 (a) vorgeschrieben werden. *)

(b) (Freigelassen)

(c) (Freigelassen)

(d) (Freigelassen)

(e) Falls ein Antragsteller beabsichtigt, den Nachweis auf der Grundlage eines JAR-Änderungsstandes zu erbringen, der erst nach dem Stichtag für die Festlegung der gemäß JAR 21N17 (a) bestimmten anwendbaren Forderungen in Kraft tritt, muß er auch die Erfüllung eines jeden anderen Änderungsstandes nachweisen, der nach Meinung der JAA damit in direktem Zusammenhang steht.

JAR 21N19 (Freigelassen)

JAR 21N20 Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Vorschriften

(a) Der Antragsteller auf Musterzulassung muß die Erfüllung der anwendbaren Forderungen nachweisen und er muß, soweit von den JAA gefordert, den JAA die angewendeten Nachweisverfahren vorlegen.

(b) Der Antragsteller muß eine von der Behörde des Ausfuhrlandes validierte Erklärung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen vorlegen, in der er versichert, daß er die Erfüllung aller anwendbaren Forderungen nachgewiesen hat, es sei denn, das nach JAR 21N5 abgefaßte Arrangement sieht ein gleichwertiges Verfahren vor.

JAR 21N21 Erteilung der Musterzulassung: Luftfahrzeuge,

Flugmotoren und Propeller *)

Vorbehaltlich sonstiger Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die mangels umfassender JAR-Regelungen anwendbar sind, können die JAA eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller erteilen, wenn

(a) die Behörde des Ausfuhrlandes dem Antragsteller eine Original-Musterzulassung oder gleichwertige Zulassung (auf deren Basis im Fall von Luftfahrzeugen Lufttüchtigkeitszeugnisse entsprechend ICAO Anhang 8 ausgestellt werden können) für das jeweilige Produkt erteilt hat;

(b) (Freigelassen)

(c) nachgewiesen worden ist, daß -

(1) das zuzulassende Produkt die in Übereinstimmung mit JAR 21N17 festgelegten anwendbaren Forderungen erfüllt; *)

(2) Lufttüchtigkeitsvorgaben, die nicht erfüllt sind, durch Maßnahmen ausgeglichen sind, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten;

(3) keine Merkmale oder Eigenschaften vorliegen, die den sicheren Betrieb des Produktes für den Einsatzbereich, für den die Zulassung gewünscht wird, beeinträchtigen können;

(4) der Inhaber der Musterzulassung bereit ist, die Bestimmungen der JAR 21N44 zu erfüllen; und

(5) Regelungen zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes getroffen worden sind und daß diese im Falle von Luftfahrzeugen mit ICAO Anhang 8, Teil 2, übereinstimmen; und

(d) der JAA zufriedenstellend nachgewiesen worden ist, daß die Erfüllung des Absatzes (c) dieses Paragraphen in Übereinstimmung mit dem nach JAR21N5 getroffenen Arrangement festgestellt worden ist.

JAR 21N23 (Freigelassen)

JAR 21N25 (Freigelassen)

JAR 21N27 (Freigelassen)

JAR 21N29 (Freigelassen)

JAR 21N31 Musterunterlagen

(a) Die Musterunterlagen bestehen aus -

(1) den Zeichnungen und Spezifikationen einschließlich deren Auflistung, die erforderlich sind, um die Bauausführung und die Gestaltungsmerkmale des Produktes zu definieren, für das der Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Vorschriften erbracht wurde;

(2) Angaben über Werkstoffe und Arbeitsverfahren sowie über Methoden der Herstellung und des Zusammenbaus des Produktes, die notwendig sind, um die Übereinstimmung des Produktes mit dem Muster sicherzustellen;

(3) dem Abschnitt „Begrenzungen der Lufttüchtigkeit” in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß den Forderungen der jeweils zutreffenden JAR;

(4) allen weiteren notwendigen Angaben, um die Lufttüchtigkeit von späteren Produkten desselben Musters durch Vergleich sicherzustellen.

(b) Die Musterunterlagen müssen in angemessener Weise kenntlich gemacht werden.

JAR 21N33 Prüfungen und Versuche

(a) In Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement muß jeder Antragsteller den JAA einräumen, Prüfungen sowie Versuche im Flug und am Boden durchzuführen, die notwendig sind,

(1) um die vom Antragsteller gemäß JAR 21N20 (b) vorgelegte Erklärung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen oder gleichwertige Verfahren anzuerkennen; und

(2) um festzustellen, daß keine Merkmale oder Eigenschaften vorliegen, die den sicheren Betrieb des Produktes für den Einsatzbereich, für den die Zulassung gewünscht wird, beeinträchtigen können.

(b) Außerdem dürfen, soweit die JAA nichts anderes bewilligt haben:

(1) Luftfahrzeuge, Flugmotoren, Propeller oder Teile dieser Produkte den JAA nur dann für Versuche präsentiert werden, wenn die Forderungen des Absatzes (c)(2) dieses Paragraphen für das Luftfahrzeug, den Flugmotor, den Propeller oder Teile dieser Produkte erfüllt sind; und

(2) Luftfahrzeuge, Flugmotoren, Propeller oder Teile dieser Produkte vom Zeitpunkt der Erfüllung der Forderungen gemäß Absatz (c) (2) dieses Paragraphen für das Luftfahrzeug, den Flugmotor, den Propeller oder Teile dieser Produkte bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie den JAA zu Versuchen präsentiert werden, nicht geändert werden.

(c) Vor den Versuchen gemäß Absatz (a) dieses Paragraphen muß der Antragsteller sämtliche Prüfungen und Versuche am Boden und im Flug durchgeführt haben, die notwendig sind, um festzustellen -

(1) daß das Muster mit den Lufttüchtigkeitsforderungen, die für die durchzuführenden Versuche von Bedeutung sind, übereinstimmt;

(2) - für das Prüfstück -

(i) daß die Werkstoffe und Verfahren ordnungsgemäß mit den Spezifikationen in den Musterunterlagen übereinstimmen;

(ii) daß die Teile der Produkte ordnungsgemäß mit den Zeichnungen

in den Musterunterlagen übereinstimmen; und

(iii) daß die Herstellungsverfahren, die Bauausführung und der Zusammenbau ordnungsgemäß mit den in den Musterunterlagen angegebenen Verfahren übereinstimmen.

(d) Der Antragsteller muß bei den JAA für jedes Luftfahrzeug, jeden Flugmotor, Propeller oder jedes Teil dieser Produkte, die den JAA für Versuche präsentiert werden, eine Übereinstimmungsbescheinigung vorlegen, in der bestätigt wird, daß das Luftfahrzeug, der Flugmotor, der Propeller oder das Teil mit den anwendbaren Musterunterlagen übereinstimmt. Diese Übereinstimmungsbescheinigung muß eine spezielle Erklärung beinhalten, daß der Antragsteller die Forderungen in Absatz (b) und (c) dieses Paragraphen erfüllt hat.

JAR 21N35 Flugversuche

(a) Wenn die JAA sich für die Durchführung von Flugversuchen nach JAR 21N33 entscheiden, sollen diese in Übereinstimmung mit den von den JAA festgelegten Sicherheitsbedingungen für solche Flugversuche durchgeführt werden.

(b) Der Antragsteller muß sämtliche Flugversuche durchführen, die die JAA für erforderlich halten:

(1) um die Erfüllung der für die Zulassung anwendbaren Forderungen nachzuweisen, und

(2) für Luftfahrzeuge, die gemäß Abschnitt N zugelassen werden sollen außer Segelflugzeugen und außer Flugzeugen mit einem höchstzulässigen Gewicht von 2 730 kg oder weniger, um nachzuweisen, daß in ausreichendem Maße sichergestellt ist, daß das Luftfahrzeug und seine Bau- und Ausrüstungsteile zuverlässig sind und ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet ist.

(c) Die in Absatz (b) dieses Paragraphen vorgeschriebenen Flugversuche müssen beinhalten:

(1) für Luftfahrzeuge mit Turbinenmotoren eines Musters, das nicht bereits in einem als Muster zugelassenen Luftfahrzeug verwendet worden ist, wenigstens 300 Betriebsstunden mit allen im Musterkennblatt enthaltenen Motorbaumustern; und

(2) für alle anderen Luftfahrzeuge wenigstens 150 Betriebsstunden. (d) Flugversuche nach Absatz (b) und (c) dieses Paragraphen müssen

in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement durchgeführt werden.

JAR 21N37 (Freigelassen)

JAR 21N39 (Freigelassen)

JAR 21N41 Musterzulassung *)

Der Musterzulassungsschein, die Musterunterlagen, die Betriebsgrenzen, das Kennblatt, die anwendbaren Forderungen, auf Grund derer die JAA die Übereinstimmung festgestellt haben, und alle weiteren Bedingungen und Grenzen, die für das Produkt in den entsprechenden JAR vorgeschrieben sind, werden als Bestandteile der Musterzulassung angesehen.

JAR 21N43 (Freigelassen)

JAR 21N44 Pflichten

Jeder Inhaber einer Musterzulassung hat die Pflichten gemäß JAR 21N49 und 21N55 bis 21N61 zu erfüllen und muß dazu weiterhin Inhaber der Original-Musterzulassung oder der gleichwertigen Zulassung bleiben, sofern sie nicht in Übereinstimmung mit JAR 21N47 übertragen wurde.

JAR 21N45 (Freigelassen)

JAR 21N47 Übertragbarkeit

(a) Eine Musterzulassung darf nur mittels Übergabe des Original-Musterzulassungsscheines (oder gleichwertigen Dokumentes) und an eine Person übertragen werden, die befähigt ist, die Pflichten gemäß JAR 21N44 zu erfüllen.

(b) Den JAA muß zufriedenstellend nachgewiesen worden sein, daß der neue Inhaber der Musterzulassung in der Lage ist, die Pflichten gemäß dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement zu erfüllen.

JAR 21N49 Verfügbarkeit

Der Inhaber einer Musterzulassung hat den JAA den gesamten Musterzulassungsvorgang mit allen Unterlagen auf Anforderung zugänglich zu machen.

JAR 21N50 (Freigelassen)

JAR 21N51 Gültigkeitsdauer

Eine Musterzulassung ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder die Zulassungsbehörde hat ein Datum für deren Ablauf festgesetzt.

JAR 21N53 (Freigelassen)

JAR 21N55 Führung von Aufzeichnungen

Sämtliche die Gestaltung des Musters betreffenden Unterlagen, Zeichnungen und Versuchsberichte einschließlich der Prüfberichte für das geprüfte Produkt sind vom Inhaber der Musterzulassung gemäß den nationalen Verfahren der Behörde des Ausfuhrlandes, die in dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement festgelegt sind, für die JAA auf Anfrage zur Verfügung zu halten.

JAR 21N57 Handbücher

Der Inhaber der Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller soll die Originale der in den anwendbaren JAR-Musterzulassungsvorschriften für das Produkt geforderten Handbücher erstellen, verwalten und auf dem neuesten Stand halten und den JAA auf deren Verlangen Kopien zur Verfügung stellen.

JAR 21N61 Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

(a) Der Inhaber einer Musterzulassung für ein Produkt hat jedem bekannten in einem JAA-Mitgliedsland wohnhaften Eigentümer eines oder mehrerer importierter Luftfahrzeuge oder von Luftfahrzeugen, in die das importierte Produkt eingebaut ist, bei Auslieferung des Produktes oder Erteilung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, maßgebend ist das spätere Datum, wenigstens eine vollständige Ausgabe der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich beschreibender Angaben und Ausführungsanweisungen gemäß den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen zu liefern und diese Unterlagen auch jeder anderen Person zur Verfügung zu stellen, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß.

(b) Zusätzlich sind Änderungen zu den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten Haltern eines Produktes in den JAA-Mitgliedsländern zugänglich zu machen und jeder anderen Person auf Anforderung zur Verfügung zu stellen, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß.

Unterabschnitt N-D - Änderungen von Musterzulassungen JAR 21N90 Anwendbarkeit

Dieser Abschnitt enthält Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Änderungen am Muster und Änderungen der Musterzulassung, wenn solche Änderungen von einer außerhalb eines Mitgliedslandes der JAA ansässigen Person entwickelt werden. (Siehe auch Unterabschnitt N-E)

JAR 21N91 Einstufung von Änderungen am Muster

Änderungen am Muster werden als kleine und große Änderungen eingestuft. Eine „kleine Änderung” ist eine Änderung, die keinen nennenswerten Einfluß auf das Gewicht, die Schwerpunktlage, die strukturelle Festigkeit, die Zuverlässigkeit, die Betriebseigenschaften oder andere die Lufttüchtigkeit des Produktes beeinflussenden Eigenschaften hat. Alle anderen Änderungen sind „große Änderungen”. Alle Änderungen (große und kleine) müssen in Übereinstimmung mit der jeweils zutreffenden JAR 21N95 oder 21N97 zugelassen und entsprechend gekennzeichnet werden.

JAR 21N92 Antragsvoraussetzungen

(a) Die JAA nimmt einen Antrag auf Zulassung einer „großen Änderung” am Muster eines importierten Produktes nach Unterabschnitt N-D nur vom Inhaber der Musterzulassung entgegen, wenn

(1) er Inhaber der Zulassung der großen Änderung durch die Behörde des Ausfuhrlandes ist; oder

(2) der von ihm gestellte Antrag auf Zulassung der großen Änderung von der Behörde des Ausfuhrlandes angenommen worden ist.

(b) Alle anderen außerhalb der JAA-Mitgliedsländer ansässigen Antragsteller auf Zulassung einer großen Änderung am Muster eines Produktes müssen diese in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Abschnitt N-E beantragen.

JAR 21N93 Zulassung von großen Änderungen: Antrag

Sofern das nach JAR 21N5 getroffene Arrangement keine speziellen Regelungen vorsieht, muß bei den JAA ein Antrag auf Zulassung einer großen Änderung an einem Muster in einer für die JAA annehmbaren Form gestellt und der Behörde des Ausfuhrlandes angezeigt werden.

Der Antrag muß enthalten:

(a) eine Beschreibung der Änderung mit Bezeichnung:

(1) sämtlicher Teile des Musters und der zugelassenen Handbücher, die von der Änderung betroffen sind, und

(2) der Forderungen gemäß JAR 21N101, auf deren Grundlage die Änderung mit dem Ziel der Übereinstimmung erstellt wurde;

(b) die Feststellung aller notwendigen erneuten Prüfungen für den Nachweis der Übereinstimmung des geänderten Produktes mit den anwendbaren Forderungen. *)

JAR 21N95 Kleine Änderungen

(a) Die JAA lassen eine kleine Änderung an einem zugelassenen Muster zu, wenn nach Änderungsverfahren entsprechend Absatz (b) dieses Paragraphen nachgewiesen wurde, daß das geänderte Produkt die nach JAR 21N101 festgelegten anwendbaren Forderungen erfüllt.

(b) Kleine Änderungen an einem zugelassenen Muster werden mittels Anwendung von Änderungsverfahren, die in dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement beschrieben sind, eingestuft und zugelassen.

JAR 21N97 Große Änderungen: Erfüllung der anwendbaren Forderungen

(a) Ein Antragsteller auf Zulassung einer großen Änderung an einem zugelassenen Muster muß -

(1) den JAA die von diesen geforderten notwendigen Beschreibungen für die Einbeziehung in die Musterunterlagen vorlegen;

(2) nachweisen, daß das geänderte Produkt mit den in JAR 21N101 (a) und (b) festgelegten anwendbaren Forderungen übereinstimmt;

(3) wenn in dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement nicht anders vorgesehen ist, den JAA Nachweisunterlagen zusammen mit den Verfahren, nach denen der Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen erbracht wird, vorlegen; und

(4) die Forderungen der JAR 21N33 und, sofern zutreffend, JAR 21N35 erfüllen.

(b) Die Zulassung einer großen Änderung an einem Muster ist begrenzt auf die spezielle(n) von dem geänderten Muster hergeleitete(n) Baureihe(n).

JAR 21N99 (Freigelassen)

JAR 21N101 Bezeichnung der anwendbaren Forderungen

Wenn von den JAA nicht anders festgelegt:

(a) muß ein Antragsteller auf Zulassung einer Änderung an einem Muster:

(1) entweder die Vorschriften, die der Musterzulassung zugrundelagen, oder

(2) die anwendbaren JAR, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung der Änderung Gültigkeit haben, sowie alle weiteren Änderungsstände, die nach Auffassung der JAA in unmittelbarem Zusammenhang mit der zuzulassenden Änderung stehen, erfüllen.

(b) Wenn die JAA der Auffassung sind, daß eine vorgeschlagene Änderung eine Neugestaltung oder eine im wesentlichen umfassende Neugestaltung eines Teils eines Produktes darstellt und daß die Vorschriften, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind, keine ausreichenden Standards bezogen auf die vorgeschlagene Änderung gewährleisten, muß der Antragsteller den Nachweis der Erfüllung:

(1) der anwendbaren Forderungen der mit Datum des Antrags auf Zulassung der Änderung gültigen JAR, die die JAA für notwendig erachten, um ein gleiches Maß an Sicherheit wie die Forderungen zu gewährleisten, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind; und

(2) aller Sonderforderungen und Änderungen dieser Sonderforderungen, die von den JAA vorgeschrieben werden, um ein gleiches Maß an Sicherheit wie die Forderungen zu gewährleisten, die Bestandteil der Musterzulassung für das Produkt sind, erbringen.

(c) (Freigelassen)

JAR 21N103 Erteilung der Zulassung

(a) Die JAA lassen eine große Änderung an einem Muster zu, wenn -

(1) der Antragsteller von der Behörde des Ausfuhrlandes eine Zulassung für diese Änderung erhalten hat;

(2) nachgewiesen worden ist, daß:

(i) das geänderte Produkt die anwendbaren Forderungen gemäß

JAR 21N101 erfüllt; *)

(ii) jede Lufttüchtigkeitsforderung, die nicht erfüllt wurde,

durch Maßnahmen ausgeglichen ist, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten; und

(iii) das Produkt keine Merkmale und Eigenschaften aufweist, die

den sicheren Betrieb des Produktes für den Einsatzbereich beeinträchtigen können, für den die Zulassung beantragt wird; und

(3) den JAA zufriedenstellend nachgewiesen worden ist, daß die Feststellung der Erfüllung des Absatzes (2) in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen und auf die Änderung des Produktes anwendbaren Arrangement zwischen den JAA und der Behörde des Ausfuhrlandes erfolgte.

(b) (Freigelassen)

JAR 21N105 Führung von Aufzeichnungen

In Übereinstimmung mit den nationalen Verfahren der Behörde des Ausfuhrlandes, die nach dem gemäß JAR 21N5 getroffenen Arrangement festgelegt sind, sind für jede Änderung sämtliche entsprechenden Angaben über die Gestaltung, die Zeichnungen und die Versuchsberichte einschließlich der Prüfberichte für das geänderte und geprüfte Produkt für die JAA auf Anforderung zur Verfügung zu halten.

Unterabschnitt N-E - Ergänzungen zu Musterzulassungen JAR 21N111 Anwendbarkeit

Dieser Unterabschnitt enthält:

(a) Verfahrensvorschriften für die Zulassung großer Änderungen an einem Muster nach den Verfahren der Ergänzung zur Musterzulassung, wenn solche Änderungen von einer Person entwickelt worden sind, die nicht Inhaber der Musterzulassung ist und die nicht in einem JAA-Mitgliedsland ansässig ist,

(b) verbindliche Regelungen für die Inhaber solcher Zulassungen.

Anmerkung:

Die Zulassung einer großen Änderung an einem importierten Produkt, die von einem Antragsteller vorgeschlagen wird, der in einem JAA-Mitgliedsland ansässig ist, ist in JAR-21 Abschnitt E geregelt.

JAR 21N112 Antragsvoraussetzungen

Die Behörde wird einen Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung nur von einer Person entgegennehmen, die:

(a) (1) den Rechtsvorschriften der Behörde unterliegen, die die Original-Musterzulassung für das Produkt erteilt hat, oder

(2) den Rechtsvorschriften einer anderen Behörde unterliegt, vorausgesetzt, das gemäß JAR 21N5 mit dieser Behörde getroffene Arrangement beinhaltet besondere Bestimmungen in diesem Sinne; und

(b) (1) Inhaber der von der Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellten ursprünglichen Ergänzung zur Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung für eben diese Änderung an dem Produkt ist, oder

(2) deren Antrag auf eine ursprüngliche Ergänzung zur Musterzulassung oder Zulassung für eben diese Änderung an dem Produkt von der Behörde des Ausfuhrlandes angenommen worden ist.

JAR 21N113 Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung

(a) Ein Antrag auf eine Ergänzung zur Musterzulassung (EMZ) muß in einer für die JAA annehmbaren Form gestellt, der JAA vorgelegt und der Behörde des Ausfuhrlandes angezeigt werden.

(b) Ein Antrag auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung muß die in JAR 21N93 geforderten Beschreibungen und Angaben sowie einen Nachweis enthalten, daß auf Grund einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung die Einzelheiten, auf denen diese Angaben beruhen, ausreichend sind, außer wenn den JAA überzeugend nachgewiesen wurde, daß eine solche Vereinbarung nicht notwendig ist und die Behörde des Ausfuhrlandes dazu ihre Zustimmung gibt.

JAR 21N114 Nachweisführung

Jeder Antragsteller auf Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung muß die Forderungen nach JAR 21N97 erfüllen.

JAR 21N115 Erteilung einer Ergänzung zur Musterzulassung

Die JAA erteilen eine Ergänzung zur Musterzulassung, wenn (a) der Antragsteller die Forderungen der JAR 21N103 erfüllt und (b) für den Fall, daß der Antragsteller gemäß JAR 21N113 (b) eine Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung getroffen hat,

(1) der Inhaber der Musterzulassung mitgeteilt hat, daß er keine technischen Einwände gegen die gemäß JAR 21N93 vorgelegten Angaben hat, und

(2) der Inhaber der Musterzulassung sich bereit erklärt hat, mit dem Inhaber der Ergänzung zur Musterzulassung zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, daß sämtliche Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produktes durch Erfüllung der Forderungen in JAR 21N44 und 21N118A wahrgenommen werden.

JAR 21N116 Übertragbarkeit

(a) Eine Ergänzung zur Musterzulassung darf nur an eine Person übertragen werden, die befähigt ist, die Pflichten gemäß JAR 21.118A zu erfüllen.

(b) Die Übertragung der Ergänzung zur Musterzulassung muß in Übereinstimmung mit dem gemäß JAR 21N5 getroffenen Arrangement erfolgen.

JAR 21N117 Änderungen an Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind

(a) Kleine Änderungen. Kleine Änderungen an Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind, müssen in Übereinstimmung mit Unterabschnitt N-D eingestuft und zugelassen werden.

(b) Große Änderungen. Mit der Ausnahme von großen Änderungen, die von einem Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung vorgelegt worden sind, der ebenfalls Inhaber der Musterzulassung ist, muß jede große Änderung an den Teilen eines Produktes, die von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffen sind, im Rahmen einer gesonderten Ergänzung zur Musterzulassung in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt N-E zugelassen werden.

JAR 21N118A Pflichten

Jeder Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung hat diese der Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu halten, und die Pflichten wahrzunehmen,

(a) (Freigelassen)

(b) die in JAR 21N105, 21N119 und 21N120 genannt sind und (c) die implizit in der Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung gemäß JAR 21N115 (b)(2) enthalten sind. Auf Grund dessen muß er bis auf weiteres Inhaber der ursprünglichen Ergänzung zur Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung bleiben, es sei denn, diese wurde gemäß JAR 21N116 übertragen.

JAR 21N118B Gültigkeitsdauer

Eine Ergänzung zur Musterzulassung für ein Produkt ist gültig, bis sie zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen/zurückgenommen wird, oder bis zu einem von den JAA anderweitig festgelegten Ablaufdatum.

JAR 21N119 Handbücher

Der Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung hat die Originale der in den anwendbaren JAR-Musterzulassungsvorschriften für das Produkt geforderten Änderungen der Handbücher, die erforderlich sind, um die mit der Ergänzung der Musterzulassung eingeführten Änderungen abzudecken, zu erstellen, zu verwalten und auf dem neuesten Stand zu halten. Er hat den JAA auf Anforderung Kopien dieser Handbücher zur Verfügung zu stellen.

JAR 21N120 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

(a) Der Inhaber einer Ergänzung zur Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Flugmotor oder einen Propeller hat jedem bekannten in einem JAA-Mitgliedsland ansässigen Eigentümern eines oder mehrerer Luftfahrzeuge, Flugmotoren oder Propeller, die auf der Grundlage der Ergänzung zur Musterzulassung geändert wurden, bei Lieferung oder bei Erteilung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betroffene Luftfahrzeug, maßgebend ist das spätere Datum, wenigstens einen Satz der zugehörigen Änderungen der Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, erstellt in Übereinstimmung mit den anwendbaren JARs, zu liefern und diese Unterlagen anschließend auf Anforderung auch jeder anderen Person zur Verfügung zu stellen, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß.

(b) Zusätzlich müssen Änderungen in diesen geänderten Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit allen bekannten in einem JAA-Mitgliedsland ansässigen Haltern eines von einer Ergänzung zur Musterzulassung betroffenen Produktes und auf Anforderung jeder anderen Person, die auf Grund einer anderen JAR irgendeine dieser Anweisungen einhalten muß, zur Verfügung gestellt werden.

Unterabschnitt N-F/G - Übereinstimmung mit dem Muster JAR 21N131 Übereinstimmung mit dem Muster und Zustand für einen

sicheren Betrieb

(a) Jedes einzelne Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil muß mit dem von den JAA zugelassenen Muster übereinstimmen und in einem Zustand für einen sicheren Betrieb sein.

(b) Der Nachweis der Erfüllung des Absatzes (a) dieses Paragraphen muß gemäß dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement erbracht werden.

Unterabschnitt N-H - Lufttüchtigkeitszeugnisse für importierte neue

Luftfahrzeuge

JAR 21N171 Anwendbarkeit

(a) Dieser Unterabschnitt enthält Forderungen, die die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für importierte Luftfahrzeuge betreffen.

Anmerkung:

Die Forderungen zum Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge, unabhängig davon ob sie importiert sind oder nicht, sind in JAR-21 Abschnitt H geregelt.

JAR 21N174 Antrag

Jeder Antragsteller für ein Lufttüchtigkeitszeugnis muß zusammen mit dem Antrag seiner JAA-Mitgliedsbehörde folgende Unterlagen vorlegen:

(a) für neue Luftfahrzeuge:

(1) eine von der Behörde des Ausfuhrlandes unterzeichnete Bescheinigung, in der die Übereinstimmung dieses Luftfahrzeugs mit dem von den JAA zugelassenen Muster bestätigt wird;

(2) für jedes Luftfahrzeug ein Wägebericht, gegebenenfalls mit Beladungsplan, in Übereinstimmung mit den anwendbaren JARs und

(3) das Flughandbuch, wenn in den Lufttüchtigkeitsforderungen für das betreffende Luftfahrzeug verlangt;

(b) für gebrauchte Luftfahrzeuge:

zusätzlich zu den in den Abschnitten (a)(2) und (a)(3) geforderten Unterlagen, die Betriebsaufzeichnungen zur Feststellung des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandes des Luftfahrzeugs.

JAR 21N175 Sprache

Die Handbücher, Hinweisschilder, Listen und Instrumentenbeschriftung sowie andere in den anwendbaren JARs geforderte Angaben müssen in einer für die Behörde des einführenden JAA-Mitgliedslandes annehmbaren Sprache gehalten sein.

JAR 21N182 Kennzeichnung der Luftfahrzeuge

Jeder Antragsteller auf Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses muß nachweisen, daß sein Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Forderungen des Unterabschnitts N-Q gekennzeichnet ist.

JAR 21N183 Erteilung von Standard-Lufttüchtigkeitszeugnissen *)

Unbeschadet anderer Vorschriften in nationalen Gesetzen, die anzuwenden sind, solange eine umfassende JAA-Vorschriftengebung nicht vorhanden ist, stellt eine JAA-Mitgliedsbehörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis aus, wenn:

(a) für ein importiertes neues Luftfahrzeug:

(1) die in JAR 21N174 (a) geforderten Unterlagen vorgelegt worden sind und,

(2) nachgewiesen worden ist, daß das Luftfahrzeug so hergestellt wurde, daß es JAR 21N131 erfüllt:

(b) für ein importiertes gebrauchtes Luftfahrzeug nachgewiesen ist, daß die Unterlagen gemäß JAR 21N174 (b) vorgelegt worden sind und daß

(1) das Luftfahrzeug mit einem gemäß den Zulassungsverfahren dieser JAR-21 zugelassenen Muster, mit allen anwendbaren Ergänzungen zur Musterzulassung und mit allen anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen übereinstimmt; und

(2) das Luftfahrzeug gemäß den zutreffenden JAR geprüft wurde; und

(3) die betreffende JAA-Mitgliedsbehörde feststellt, daß das Luftfahrzeug mit dem Muster übereinstimmt und in einem sicheren Betriebszustand ist.

Unterabschnitt N-K - Importierte Bau- und Ausrüstungsteile JAR 21N301 Anwendbarkeit

Dieser Unterabschnitt enthält (direkt oder durch Querverweis) Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Zulassung importierter Bau- und Ausrüstungsteile.

JAR 21N303 Erfüllung der Forderungen

Der Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen für importierte Bau- und Ausrüstungsteile, die in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden sollen, kann nur:

(a) in Verbindung mit den Musterzulassungsverfahren nach den Unterabschnitten N-B, N-D oder N-E für das Produkt, in das die Bau- oder Ausrüstungsteile eingebaut werden sollen, oder

(b) wo anwendbar, nach den Verfahren zur Erteilung einer JTSO-Berechtigung gemäß Unterabschnitt N-O oder

(c) (Freigelassen)

(d) im Fall von Normteilen, in Übereinstimmung mit dem gemäß JAR 21N5 getroffenen Arrangement durchgeführt werden. *)

JAR 21N305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen

Wenn für ein Bau- oder Ausrüstungsteil ausdrücklich eine Zulassung nach JAR gefordert wird, muß die Erfüllung der anwendbaren JTSO-Spezifikation oder der von den JAA in dem besonderen Fall als gleichwertig anerkannten Spezifikationen nachgewiesen werden.

JAR 21N307 Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen für den Einbau

Importierte Ersatz- oder Änderungsteile oder -ausrüstungen dürfen nur in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden, wenn sie

(a) in Übereinstimmung mit JAR 21N131 hergestellt worden sind; (b) mit einer Freigabebescheinigung versehen sind, die die Übereinstimmung der Bau- oder Ausrüstungsteile mit dem zugelassenen Muster bescheinigt und in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement ausgestellt ist; und

(c) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt N-Q gekennzeichnet sind.

Unterabschnitt N-N - Importierte Motoren und Propeller

JAR 21N501 Freigabe von Motoren und Propellern für den Einbau

Importierte Motoren oder Propeller dürfen nur in ein musterzugelassenes Luftfahrzeug eingebaut werden, wenn sie

(a) in Übereinstimmung mit JAR 21N131 hergestellt worden sind;

(b) vom Hersteller einem Abnahmeprüflauf unterzogen worden sind;

(c) mit einer Freigabebescheinigung versehen sind, die die Übereinstimmung der Motoren oder der Propeller mit einem von den JAA zugelassenen Muster bestätigt und in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement ausgestellt ist; und

(d) in Übereinstimmung mit Unterabschnitt N-Q gekennzeichnet sind.

Unterabschnitt N-O - JTSO-Berechtigungen zum Zwecke des Imports JAR 21N600 Definition

Der Begriff „Artikel” im Sinne dieses Unterabschnitts umfaßt Bau- oder Ausrüstungsteile, die in zivilen Luftfahrzeugen verwendet werden.

JAR 21N601 Anwendbarkeit

(a) Dieser Abschnitt enthält:

(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von JTSO-Berechtigungen für einen nicht in einem JAA-Mitgliedsland ansässigen Hersteller;

(2) verbindliche Vorschriften für die Inhaber einer JTSO-Berechtigung.

(b) (Freigelassen)

(c) Im Sinne dieses Unterabschnittes:

(1) werden Joint Technical Standard Orders (in diesem Unterabschnitt als JTSO bezeichnet) von den JAA herausgegeben. Sie enthalten die technischen Mindestanforderungen für bestimmte Artikel;

(2) ist eine JTSO-Berechtigung die Berechtigung, einen Artikel mit der entsprechenden JTSO-Kennzeichnung zu versehen;

(3) ist eine JTSO-Berechtigung eine Gerätezulassung und eine Genehmigung zur Herstellung, die dem Hersteller für einen Artikel erteilt wird, für den die Erfüllung der anwendbaren JTSO festgestellt wurde;

(4) ist ein unter einer JTSO-Berechtigung hergestellter Artikel ein zugelassener Artikel, der den Forderungen der anwendbaren Joint Aviation Requirements nach einem zugelassenen Artikel genügt.

JAR 21N602 Antragsvoraussetzungen

Die Behörde nimmt einen Antrag auf eine JTSO-Berechtigung in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement nur von einer Person entgegen, die nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften der Behörde des Ausfuhrlandes einen JTSO-Artikel herstellt oder dessen Herstellung beabsichtigt.

JAR 21N603 Antrag

(a) Jeder Antrag auf eine JTSO-Berechtigung muß in einer für die JAA annehmbaren Form gestellt und der Behörde des Ausfuhrlandes angezeigt werden und muß eine Kurzdarstellung der Angaben beinhalten, die nach JAR 21N605 gefordert werden.

(b) Wenn eine Reihe kleiner Änderungen entsprechend JAR 21N611 zu erwarten ist, kann der Antragsteller in seinem Antrag die Nummer des Grundmusters des Artikels und die Teilenummern der einzelnen Bauteile mit leeren Klammern dahinter nennen, um zu verdeutlichen, daß zusätzlich Änderungsbuchstaben oder -nummern (oder Kombinationen daraus) gegebenenfalls hinzugefügt werden.

JAR 21N604 (Freigelassen)

JAR 21N605 Geforderte Angaben

Der Antragsteller muß den JAA über die Behörde des Ausfuhrlandes die folgenden Unterlagen vorlegen:

(a) eine Bescheinigung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen, in der bestätigt wird, daß der Antragsteller den Forderungen dieses Unterabschnittes entsprochen hat.

(b) eine Erklärung über Bauausführung und Leistung (DDP). (c) eine Kopie der technischen Angaben, die in der anwendbaren

JTSO gefordert werden.

(d) (Freigelassen)

(e) (Freigelassen)

JAR 21N606 Erteilung einer JTSO-Berechtigung

Die JAA stellen eine JTSO-Berechtigung aus, wenn

(a) über die Behörde des Ausfuhrlandes die entsprechende Bescheinigung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen vorgelegt worden ist, und

(b) nachgewiesen worden ist, daß der Artikel die technischen Voraussetzungen der anwendbaren JTSO erfüllt,

(c) der Nachweis der Erfüllung des Absatzes (b) dieses Paragraphen in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement erbracht worden ist, und

(d) der nach JAR 21N131 geforderte Nachweis der Übereinstimmung entsprechend dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement erbracht worden ist.

JAR 21N607 JTSO-Kennzeichnung und Rechte

(a) Die Ausstellung einer JTSO-Berechtigung durch die JAA ermächtigt den Hersteller, den Artikel mit der JTSO-Kennzeichnung zu versehen.

(b) Niemand darf einen Artikel mit einer JTSO-Kennzeichnung versehen, wenn er nicht im Besitz einer JTSO-Berechtigung ist, und wenn der Artikel nicht den Leistungsforderungen der anwendbaren JTSO genügt.

JAR 21N608 Erklärung über Bauausführung und Leistung (DDP) *)

(a) Die Erklärung über Bauausführung und Leistung muß mindestens die folgenden Angaben beinhalten:

(1) Angaben entsprechend JAR 21N31(a) und (b), mit denen der Artikel und seine Gestaltung sowie die Prüfvorgaben beschrieben werden.

(2) gegebenenfalls das Leistungsprofil des Artikels entweder direkt oder durch Verweis auf andere Zusatzdokumente.

(3) eine Erklärung über die Erfüllung der anwendbaren Forderungen, die bescheinigt, daß der Artikel die betreffende JTSO erfüllt.

(4) Verweise auf entsprechende Prüfberichte.

(5) Verweise auf die entsprechenden Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturhandbücher.

(6) Wenn die JTSO verschiedene Erfüllungsstufen zuläßt, müssen die Erfüllungsstufen in der DDP definiert sein.

(b) Die DDP muß mit dem Datum und mit der Unterschrift des Herstellers oder des bevollmächtigten Vertreters des Herstellers abschließen.

JAR 21N609 Allgemeine verbindliche Regelungen für die Inhaber von

JTSO-Berechtigungen

Jeder Hersteller eines Artikels, für den er eine nach diesem Abschnitt N ausgestellte JTSO-Berechtigung besitzt, hat -

(a) jeden Artikel in Übereinstimmung mit den Verfahren nach JAR 21N606 (d) herzustellen und sicherzustellen, daß der Artikel für den Einbau die entsprechende Sicherheit aufweist;

(b) für jede Baureihe eines jeden Artikels, für den eine JTSO-Berechtigung erteilt wurde, eine laufende Akte mit den vollständigen technischen Angaben und Aufzeichnungen in Übereinstimmung mit JAR 21N613 anzulegen und zu führen;

(c) Originale aller in den anwendbaren JAR für den betroffenen Artikel geforderten Handbücher vorzubereiten, zu verwalten und auf dem neusten Stand zu halten;

(d) den Benutzern in den JAA-Mitgliedsländern und auf Anforderung den JAA diese Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturhandbücher sowie deren Änderungen zur Verfügung zu stellen, die für die Verwendung und die Instandhaltung des Artikels notwendig sind;

(e) jeden Artikel in Übereinstimmung mit JAR 21N807 (c) zu kennzeichnen; und

(f) für jeden Artikel eine Freigabebescheinigung auszustellen, in der die Übereinstimmung des Artikels mit dem zugelassenen Muster entsprechend dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement bestätigt wird.

JAR 21N610 Genehmigung von Abweichungen

(a) Ein Hersteller, der um Genehmigung einer Abweichung von den Leistungsforderungen einer JTSO ersucht, muß nachweisen, daß die beantragte Abweichung von der Norm durch Maßnahmen oder Gestaltungsmerkmale ausgeglichen wird, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten.

(b) Der Antrag auf Genehmigung einer Abweichung muß zusammen mit allen dazugehörigen Angaben über die Behörde des Ausfuhrlandes bei den JAA eingereicht werden.

JAR 21N611 Änderungen am Muster

(a) Kleine Änderungen durch den Hersteller, der Inhaber der JTSO-Berechtigung ist. Der Hersteller eines Artikels unter einer gemäß dieser JAR-21 erteilten JTSO-Berechtigung darf kleine Änderungen am Muster (jegliche Änderung, die keine große Änderung ist) ohne weitere Berechtigung durch die JAA vornehmen. In diesem Fall wird für den geänderten Artikel die ursprüngliche Baureihennummer beibehalten (für die Kennzeichnung kleiner Änderungen sollen die Teilenummern abgeändert oder ergänzt werden), und der Hersteller hat den JAA die geänderten Angaben, die für die Erfüllung von JAR 21N603 (b) notwendig sind, mitzuteilen.

(b) Große Änderungen durch den Hersteller, der Inhaber der JTSO-Berechtigung ist. Jede Änderung am Muster durch den Hersteller, die so umfangreich sind, daß sie einer dem Wesen nach vollständigen Prüfung zur Feststellung der Erfüllung einer JTSO bedarf, ist eine große Änderung. Vor der Durchführung einer solchen Änderung muß der Hersteller dem Artikel eine neue Muster- oder Baureihenbezeichnung zuweisen und gemäß JAR 21N603 eine JTSO-Berechtigung beantragen.

(c) Änderungen durch eine Person, die nicht der im Besitz der JTSO-Berechtigung befindliche Hersteller ist. Eine Änderung am Muster durch eine Person, die nicht der Hersteller ist, der die Erklärung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen für den Artikel vorgelegt hat, kann nur dann nach diesem Unterabschnitt N-O zugelassen werden, wenn die Person, die um diese Zulassung ersucht, unter Berücksichtigung der Antragsvoraussetzungen nach JAR 21N602 eine gesonderte JTSO-Berechtigung gemäß JAR 21N603 beantragt.

JAR 21N613 Führung von Aufzeichnungen

Alle maßgeblichen Angaben zum Muster, sowie Zeichnungen und Versuchsberichte, einschließlich der Aufzeichnungen über durchgeführte Prüfungen, sind in Übereinstimmung mit den nationalen Verfahren der Behörde des Ausfuhrlandes, festgelegt in dem Arrangement nach JAR 21N5, zu führen und den JAA auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

JAR 21N615 Überprüfungen durch die Behörde

Auf Verlangen der JAA, übermittelt durch die Behörde des Ausfuhrlandes, und in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 abgefaßten Arrangement hat jeder Hersteller eines Artikels unter einer JTSO-Berechtigung es den JAA zu gestatten,

(a) bei jeglichen Versuchen anwesend zu sein; und (b) die technischen Aufzeichnungen für diesen Artikel zu

überprüfen.

JAR 21N619 Nichterfüllung der anwendbaren Forderungen

Das Recht des Herstellers, seinen Artikel mit der JTSO-Kennzeichnung zu versehen, kann widerrufen/zurückgenommen oder ausgesetzt werden, wenn die JAA zu dem Schluß kommen, daß

(a) die für die Erteilung der JTSO-Berechtigung geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder

(b) die in JAR 21N609 aufgeführten Pflichten des Inhabers nicht mehr wahrgenommen werden; oder

(c) der Artikel nachgewiesenermaßen im Betrieb eine unannehmbare Gefährdung verursacht.

JAR 21N621 Übertragbarkeit und Gültigkeitsdauer

Außer im Falle einer Eigentumsänderung, die von den JAA in Übereinstimmung mit dem nach JAR 21N5 getroffenen Arrangement behandelt wird, ist eine nach diesem Abschnitt N erteilte JTSO-Berechtigung nicht übertragbar. Sie ist so lange gültig, bis sie zurückgegeben, von der Behörde widerrufen/zurückgenommen oder von der Behörde auf andere Weise für ungültig erklärt wird.

Unterabschnitt N-Q - Kennzeichnung von importierten Produkten,

Bau- und Ausrüstungsteilen

JAR 21N801 Allgemeines

(a) Luftfahrzeuge und Flugmotoren. Wer zur Einfuhr in ein JAA-Mitgliedsland bestimmte Luftfahrzeuge oder Flugmotoren herstellt, hat zur Kennzeichnung an diesen Luftfahrzeugen oder diesem Motor ein feuerfestes Schild anzubringen, das durch Einätzen, Einstanzen, Eingravieren oder ein anderes anerkanntes Verfahren mit den in JAR 21N803 aufgeführten Angaben versehen ist. Dieses Schild muß so befestigt sein, daß eine Beschädigung oder Entfernung im normalen Betrieb oder ein Verlust oder eine Zerstörung bei einem Unfall unwahrscheinlich ist.

(b) Propeller und Propellerblätter und -naben. Wer zur Einfuhr in ein JAA-Mitgliedsland einen Propeller, Propellerblätter oder Propellernaben herstellt, hat sein Produkt durch Anbringen eines Schildes oder durch Einstanzen, Eingravieren, Einätzen oder ein anderes genehmigtes Verfahren zur feuersicheren Markierung an einer unkritischen Stelle zu kennzeichnen; wobei die Kennzeichnung die in JAR 21N803 aufgeführten Angaben enthalten und so beschaffen sein muß, daß eine Beschädigung oder Entfernung im normalen Betrieb oder ein Verlust oder eine Zerstörung bei einem Unfall unwahrscheinlich ist.

(c) Bemannte Freiballone. Für bemannte Freiballone muß das in Absatz (a) dieses Paragraphen vorgeschriebene Typenschild an der Ballonhülle und nach Möglichkeit so angebracht sein, daß es für den Benutzer lesbar ist, wenn der Ballon gefüllt ist. Zusätzlich müssen der Korb und jede Brenneranlage dauerhaft und leserlich mit dem Namen des Herstellers, der Teilenummer (oder entsprechendem) und der Werknummer (oder entsprechendem) gekennzeichnet sein.

JAR 21N803 Angaben zur Kennzeichnung

(a) Die in JAR 21N801 (a) und (b) geforderte Kennzeichnung hat die folgenden Angaben zu umfassen:

(1) Name des Herstellers,

(2) Bezeichnung des Produktes oder des Bauteiles,

(3) Werknummer des Herstellers,

(4) alle weiteren von der JAA für notwendig erachteten Angaben. (b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (d) (1) dieses Paragraphen darf niemand die nach Absatz (a) dieses Paragraphen geforderten Angaben zur Kennzeichnung an einem Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer Propellernabe ohne Genehmigung der JAA verändern, anbringen bzw. entfernen.

(c) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (d) (2) dieses Paragraphen darf niemand ohne Genehmigung der JAA ein laut JAR 21N801 gefordertes Typenschild entfernen oder anbringen.

(d) Personen, die Instandhaltungsarbeiten nach den Bestimmungen anwendbarer JAR durchführen, dürfen in Übereinstimmung mit für die JAA annehmbaren Methoden, Techniken und Verfahren -

(1) die in Absatz (a) dieses Paragraphen geforderten Angaben zur Kennzeichnung an einem Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer Propellernabe ändern, anbringen bzw. entfernen; oder

(2) ein nach JAR 21N801 gefordertes Typenschild nötigenfalls für die Dauer der Instandhaltungsarbeiten entfernen.

(e) Niemand darf ein gemäß Absatz (d) (2) dieses Paragraphen entferntes Typenschild an einem anderen Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer anderen Propellernabe als dem (der), von dem (der) es entfernt wurde, anbringen.

JAR 21N805 Kennzeichnung von kritischen Teilen

Wer Importteile herstellt, die in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden sollen und die als kritische Teile eingestuft sind, hat diese Teile dauerhaft und leserlich mit einer Teilenummer (oder entsprechendem) und einer Werknummer (oder entsprechendem) zu kennzeichnen.

JAR 21N807 JTSO Artikel, Ersatz- und Änderungsteile

(a) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (d) dieses Paragraphen ist jedes Ersatz- oder Änderungsteil zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß JAR 21N805 dauerhaft und leserlich mit folgenden Angaben zu versehen:

(1) einer/einem vom Inhaber der Musterzulassung oder Ergänzung zur Musterzulassung vorgeschriebenen Bezeichnung, Handelsnamen oder Symbol; und

(2) der Teilenummer.

(b) Jeder Hersteller eines Artikels, für den er eine nach diesem Abschnitt N erteilte JTSO-Berechtigung besitzt, hat jeden Artikel dauerhaft und leserlich mit den folgenden Angaben zu versehen:

(1) dem Namen und der Anschrift des Herstellers;

(2) dem Handelsnamen, der Musterbezeichnung, der Teilenummer oder der Baureihenbezeichnung des Artikels;

(3) der Werknummer oder dem Datum der Herstellung des Artikels oder beidem; und

(4) der Nummer der anwendbaren JTSO.

(c) (Freigelassen)

(d) Wenn die JAA zustimmt, daß ein Teil zu klein ist oder daß es aus anderen Gründen nicht möglich ist, ein Teil mit irgendeiner der in Absatz (a) dieses Paragraphen geforderten Angaben zu kennzeichnen, muß die dem Teil oder seinem Verpackungsbehälter beigelegte Freigabebescheinigung (oder die entsprechende Bescheinigung) die Angaben enthalten, mit denen das Teil nicht versehen werden konnte.

Abschnitt O - JTSO-Berechtigungen

JAR 21.600 Definition

Der Begriff „Artikel” im Sinne dieses Abschnittes umfaßt Bau- und Ausrüstungsteile, die in zivilen Luftfahrzeugen verwendet werden.

JAR 21.601 Anwendbarkeit

(a) Dieser Abschnitt enthält:

(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung von JTSO-Berechtigungen;

(2) verbindliche Regelungen für die Inhaber einer JTSO-Berechtigung.

(b) Dieser Abschnitt ist ab dem 1. Juni 1999 anwendbar. (c) Im Sinne dieser JAR-21:

(1) werden Joint Technical Standard Orders (in diesem Abschnitt als JTSO bezeichnet) von der Behörde herausgegeben. Sie enthalten die technischen Mindestanforderungen für bestimmte Artikel;

(2) ist eine JTSO-Berechtigung die Berechtigung, einen Artikel mit der entsprechenden JTSO-Kennzeichnung zu versehen;

(3) ist eine JTSO-Berechtigung eine Gerätezulassung und eine Genehmigung zur Herstellung, die dem Hersteller für einen Artikel erteilt wird, für den die Erfüllung der anwendbaren JTSO festgestellt wurde;

(4) ist ein unter einer JTSO-Berechtigung hergestellter Artikel ein zugelassener Artikel, der den Forderungen der anwendbaren JAR nach einem zugelassenen Artikel genügt.

JAR 21.602 Antragsvoraussetzungen

(a) Die Behörde nimmt einen Antrag auf eine JTSO-Berechtigung nur von einer Person entgegen, die einen JTSO-Artikel herstellt oder dessen Herstellung vorbereitet und die eine entsprechende Genehmigung als Herstellungsbetrieb nach Abschnitt G besitzt oder beantragt hat.

(b) Antragsteller, die eine JTSO-Berechtigung für einen Artikel nach einer JTSO anstreben, die nach Auffassung der Behörde für die Lufttüchtigkeit bedeutsame qualitative Anforderungen an Gestaltung beinhaltet (siehe Anhang C zu JAR 21), müssen eine entsprechende Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nach Abschnitt JA besitzen oder beantragt haben.

JAR 21.603 Antrag

(a) Jeder Antrag auf eine JTSO-Berechtigung muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden und muß eine Kurzdarstellung der in JAR 21.605 geforderten Angaben beinhalten.

(b) Wenn eine Reihe kleiner Änderungen entsprechend JAR 21.611 zu erwarten ist, kann der Antragsteller in seinem Antrag die Nummer des Grundmusters des Artikels und die Teilenummern der einzelnen Bauteile mit leeren Klammern dahinter nennen, um zu verdeutlichen, daß Änderungsbuchstaben oder -nummern (oder Kombinationen daraus) gegebenenfalls angehängt werden.

JAR 21.605 Geforderte Angaben

Der Antragsteller muß bei der Behörde die folgenden Unterlagen einreichen:

(a) eine Bescheinigung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen, in der bescheinigt wird, daß der Antragsteller die Forderungen dieses Abschnittes erfüllt hat,

(b) eine Erklärung über Bauausführung und Leistung (Declaration of Design and Performance - DDP),

(c) eine Kopie der technischen Angaben, die in der anwendbaren JTSO gefordert werden,

(d) das Herstellungsbetriebshandbuch (oder einen Verweis darauf), das in JAR 21.143 für die Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Herstellungsbetrieb unter Abschnitt G gefordert wird,

(e) Falls JAR 21.602 (b) anwendbar ist, das Handbuch (oder einen Verweis darauf), das in JAR 21.A243 für die Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt JA gefordert wird.

JAR 21.606 Erteilung der Berechtigung

Die Behörde stellt eine JTSO-Berechtigung aus, wenn der Antragsteller -

(a) eine entsprechende Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G erworben hat und

(b) nachgewiesen hat, daß der Artikel die technischen Forderungen der anwendbaren JTSO in einer für die Behörde annehmbaren Weise erfüllt, und die zugehörige Erklärung der Erfüllung der Forderungen eingereicht hat;

(c) für Artikel, für die eine Berechtigung nach einer in Anhang C zu JAR-21 genannten JTSO beantragt wird,

(1) eine entsprechende Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt JA erworben hat;

(2) gemäß den mit der Genehmigung festgelegten Verfahren den Nachweis der Erfüllung der anwendbaren Forderungen erbracht und die Erklärung über die Erfüllung der anwendbaren Forderungen ausgestellt hat;

(d) in einer für die Behörde annehmbaren Weise nachgewiesen hat, daß er in der Lage ist, JAR 21.3(b) und (c) zu erfüllen.

JAR 61.607 JTSO-Kennzeichnung und Rechte

(a) Die Ausstellung einer JTSO-Berechtigung durch die Behörde berechtigt den Hersteller, den Artikel mit einer JTSO-Kennzeichnung zu versehen.

(b) Niemand darf einen Artikel mit einer JTSO-Kennzeichnung versehen, wenn er nicht im Besitz einer JTSO-Berechtigung ist, und wenn der Artikel nicht den Leistungsforderungen der anwendbaren JTSO genügt.

JAR 21.608 Erklärung über Bauausführung und Leistung (DDP)

(a) Die Erklärung über Bauausführung und Leistung muß mindestens die folgenden Angaben beinhalten:

(1) Angaben entsprechend JAR 21.31 (a) und (b), mit denen der Artikel und seine Gestaltung sowie die Prüfvorgaben beschrieben werden.

(2) gegebenenfalls das Leistungsprofil des Artikels entweder direkt oder durch Verweis auf andere Zusatzdokumente.

(3) eine Erklärung über die Erfüllung der anwendbaren Forderungen die bescheinigt, daß der Artikel die betreffende JTSO erfüllt.

(4) Verweise auf entsprechende Prüfberichte.

(5) Verweise auf die entsprechenden Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturhandbücher.

(6) Wenn die JTSO verschiedene Erfüllungsstufen zuläßt, müssen die Erfüllungsstufen in der DDP definiert sein.

(b) Die DDP muß mit dem Datum und mit der Unterschrift des Herstellers oder des bevollmächtigten Vertreters des Herstellers abschließen.

JAR 21.609 Allgemeine verbindliche Regelungen für die Inhaber von

JTSO-Berechtigungen

Jeder Hersteller eines Artikels, für den er eine nach dieser JAR-21 ausgestellte JTSO-Berechtigung besitzt, hat -

(a) jeden Artikel in Übereinstimmung mit der nach Abschnitt G ausgestellten Genehmigung als Herstellungsbetrieb herzustellen, um zu gewährleisten, daß jeder fertiggestellte Artikel mit dem Muster übereinstimmt und für den Einbau die entsprechende Sicherheit aufweist;

(b) für jede Baureihe eines jeden Artikels, für den eine JTSO-Berechtigung erteilt wurde, eine laufende Akte mit den vollständigen technischen Daten und Aufzeichnungen in Übereinstimmung mit JAR 21.613 anzulegen und zu führen;

(c) Originale aller in den anwendbaren JAR für den betreffenden Artikel geforderten Handbücher vorzubereiten, zu erstellen und auf dem neusten Stand zu halten;

(d) den Benutzern und der Behörde auf Anforderung diese Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturhandbücher und deren Änderungen zur Verfügung zu stellen, die für die Verwendung und die Instandhaltung des Artikels notwendig sind;

(e) jeden Artikel, gemäß JAR 21.807 (b) zu kennzeichnen und (f) JAR 21.3 (b) und (c) zu erfüllen.

JAR 21.610 Genehmigung von Abweichungen

(a) Ein Hersteller, der um Genehmigung einer Abweichung von den Leistungsforderungen einer JTSO ersucht, muß nachweisen, daß die beantragte Abweichung von der Norm durch Maßnahmen oder Gestaltungsmerkmale ausgeglichen wird, die ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten.

(b) Der Antrag auf Genehmigung einer Abweichung muß zusammen mit allen dazugehörigen Angaben bei der Behörde eingereicht werden.

JAR 21.611 Änderungen am Muster

(a) Kleine Änderungen durch den Hersteller, der Inhaber der JTSO-Berechtigung ist. Der Hersteller eines Artikels unter einer gemäß dieser JAR-21 erteilten JTSO-Berechtigung darf kleine Änderungen am Muster (jegliche Änderung, die keine große Änderung ist) ohne weitere Genehmigung durch die Behörde vornehmen. In diesem Fall wird für den geänderten Artikel die ursprüngliche Baureihennummer beibehalten (für die Kennzeichnung kleiner Änderungen sollen die Teilenummern abgeändert oder ergänzt werden), und der Hersteller hat der Behörde die geänderten Angaben, die für die Erfüllung der JAR 21.603 (b) notwendig sind, mitzuteilen.

(b) Große Änderungen durch den Hersteller, der Inhaber der JTSO-Berechtigung ist. Jede Änderung am Muster durch den Hersteller, die so umfangreich ist, daß sie einer dem Wesen nach vollständigen Prüfung zur Feststellung der Erfüllung einer JTSO bedarf, ist eine große Änderung. Vor der Durchführung einer solchen Änderung muß der Hersteller dem Artikel eine neue Muster- oder Baureihenbezeichnung zuweisen und bei der Behörde eine Berechtigung gemäß JAR 21.603 beantragen.

(c) Änderungen durch eine Person, die nicht der im Besitz der JTSO-Berechtigung befindliche Hersteller ist. Eine Änderung am Muster durch eine Person, die nicht der Hersteller ist, der die Erklärung der Erfüllung der anwendbaren Forderungen für den Artikel vorgelegt hat, kann nur dann nach diesem Abschnitt O zugelassen werden, wenn die Person, die um diese Zulassung ersucht, eine gesonderte JTSO-Berechtigung gemäß JAR 21.603 beantragt.

JAR 21.613 Führung von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu den Forderungen zur Führung von Aufzeichnungen an das oder in Verbindung mit dem Qualitätsmanagement-System sind alle maßgeblichen Angaben über die Gestaltung des Musters, Zeichnungen und Versuchsberichte, einschließlich der Aufzeichnungen über durchgeführte Prüfungen, der Behörde zur Verfügung zu halten und aufzubewahren, um die erforderlichen Angaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Artikels und des musterzugelassenen Produktes, in das der Artikel eingebaut ist, liefern zu können.

JAR 21.615 Überprüfung durch die Zulassungsbehörde

Jeder Hersteller eines Artikels unter einer JTSO-Berechtigung hat der Behörde auf deren Verlangen zu gestatten,

(a) bei jeglichen Prüfungen anwesend zu sein;

(b) die technischen Aufzeichnungen für diesen Artikel zu

überprüfen.

JAR 21.619 Nichterfüllung der anwendbaren Forderungen

Das Recht des Herstellers, seinen Artikel mit der JTSO-Kennzeichnung zu versehen, kann widerrufen/zurückgenommen oder ausgesetzt werden, wenn die Behörde zu dem Schluß kommt, daß

(a) die für die Erteilung der JTSO-Berechtigung geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder

(b) die unter JAR 21.609 aufgeführten Pflichten des Inhabers nicht mehr wahrgenommen werden; oder

(c) der Artikel nachgewiesenermaßen im Betrieb eine unannehmbare Gefährdung verursacht.

JAR 21.621 Übertragbarkeit und Gültigkeitsdauer

Außer im Falle einer Eigentumsänderung beim Inhaber der Berechtigung, die als wesentliche Änderung betrachtet und daher die Forderungen der JAR 21.147 und gegebenenfalls JAR 21.A247 erfüllen muß, ist eine gemäß JAR-21 erteilte JTSO-Berechtigung nicht übertragbar. Sie ist so lange gültig, bis sie zurückgegeben, widerrufen/zurückgenommen oder von der Zulassungbehörde auf andere Weise für ungültig erklärt wird.

Abschnitt P - JPA-Berechtigungen

JAR 21.701 Anwendbarkeit

(a) Dieser Abschnitt enthält:

(1) Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer JPA-Berechtigung für Ersatz- und Änderungsteile;

(2) verbindliche Regelungen für die Inhaber einer JPA-Berechtigung.

(b) Dieser Abschnitt ist ab dem 1. Juni 1999 anwendbar. (c) Im Sinne dieses Abschnittes ist eine JPA-Berechtigung die Berechtigung, Teile mit den Buchstaben JPA zu kennzeichnen, und gleichzeitig die Genehmigung zur Entwicklung und Herstellung eines Teiles für den Einbau in ein musterzugelassenes Produkt.

(d) Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nur für ein Änderungsteil, wenn ein solches Teil einer kleinen Änderung gemäß JAR 21.95 an dem zugelassenen Produkt entspricht. Sie dürfen nicht für ein Teil angewandt werden, das als kritisches Teil eingestuft worden ist.

JAR 21.703 Antragsvoraussetzungen

(a) Die Behörde nimmt einen Antrag auf Erteilung einer JPA-Berechtigung nur von einer Person entgegen, die ein Ersatz- oder Änderungsteil für ein musterzugelassenenes Produkt herstellt oder dessen Herstellung vorbereitet und die eine entsprechende Genehmigung als Herstellungsbetrieb nach Abschnitt G besitzt oder beantragt hat.

JAR 21.705 Antrag

Der Antrag auf eine JPA-Berechtigung muß in einer für die Behörde annehmbaren Form gestellt werden und folgendes beinhalten:

(a) im Falle eines Änderungteils den Nachweis der Zulassung oder des Antrages auf Zulassung des Teils als kleine Änderung am Muster eines Produktes gemäß JAR 21.95 (a),

(b) im Falle eines Ersatzteiles den Nachweis, daß das Ersatzteil nach JAR 21.303 (a) zugelassen ist,

(c) einen Antrag auf die Genehmigung als Herstellungsbetrieb oder auf eine Erweiterung dieser Genehmigung gemäß JAR 21.134 bzw. 21.153, welche die Herstellung des Änderungs- oder Ersatzteils abdeckt.

JAR 21.707 Erteilung einer JPA-Berechtigung

Die Behörde erteilt eine JPA-Berechtigung, wenn sie (a) im Falle eines Änderungsteils den Einbau des Teiles als eine

kleine Änderung am musterzugelassenen Produkt nach JAR 21.95 zugelassen hat, oder im Falle eines Ersatzteils dem Nachweis, daß das Teil zugelassen ist, zugestimmt hat und

(b) dem Antragsteller eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb nach Abschnitt G erteilt hat, die die Herstellung des Änderungs- oder Ersatzteils abdeckt.

JAR 21.709 Gültigkeitsdauer

(a) Die JPA-Berechtigung bleibt gültig, solange die nach Abschnitt G erteilte Genehmigung als Herstellungsbetrieb gültig ist und solange die Gerätezulassung für das Teil nicht durch eine Maßnahme im Rahmen einer Lufttüchtigkeitsanweisung geändert wird.

(b) Die JPA-Berechtigung kann von der Behörde widerrufen/zurückgenommen werden, wenn die Forderungen der JAR-21 nicht erfüllt werden.

JAR 21.711 Pflichten

Der Inhaber einer JPA-Berechtigung hat

(a) jedes Teil in Übereinstimmung mit der nach Abschnitt G erteilten Genehmigung als Herstellungsbetrieb herzustellen,

(b) JAR 21.3 (b) und (c) zu erfüllen,

(c) jedes hergestellte Teil in Übereinstimmung mit JAR 21.807 (b) zu kennzeichnen.

JAR 21.713 Rechte

(a) Der Inhaber einer JPA-Berechtigung ist über seine Rechte als Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb hinaus berechtigt, die hergestellten Teile mit der JPA-Kennzeichnung gemäß JAR 21.807 zu versehen.

(b) Wer eine solche Berechtigung nicht besitzt, darf ein Ersatz- oder Änderungsteil nicht mit den Buchstaben JPA kennzeichnen.

Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen

JAR 21.801 Allgemeines

(a) Luftfahrzeuge und Flugmotoren. Jeder, der ein Luftfahrzeug oder einen Flugmotor auf der Grundlage einer Musterzulassung oder Genehmigung als Herstellungsbetrieb herstellt, hat zur Kennzeichnung an diesem Luftfahrzeug oder diesem Motor ein feuerfestes Schild anzubringen, das durch Einätzen, Einstanzen, Eingravieren oder ein anderes genehmigtes Verfahren zur feuersicheren Kennzeichnung mit den in JAR 21.803 aufgeführten Angaben versehen ist. Dieses Schild muß so befestigt sein, daß eine Beschädigung oder Entfernung im normalen Betrieb oder ein Verlust oder eine Zerstörung bei einem Unfall unwahrscheinlich ist.

(b) Propeller und Propellerblätter und -naben. Jeder, der einen Propeller, ein Propellerblatt oder eine Propellernabe auf der Grundlage einer Musterzulassung oder Genehmigung als Herstellungsbetrieb herstellt, hat sein Produkt durch Anbringen eines Schildes oder durch Einstanzen, Eingravieren, Einätzen oder ein anderes genehmigtes Verfahren zur feuersicheren Markierung an einer unkritischen Stelle zu kennzeichnen; wobei die Kennzeichnung die in JAR 21.803 aufgeführten Angaben enthalten und so beschaffen sein muß, daß eine Beschädigung oder Entfernung im normalen Betrieb oder ein Verlust oder eine Zerstörung bei einem Unfall unwahrscheinlich ist.

(c) Bemannte Freiballone. Für bemannte Freiballone muß das in Absatz (a) dieses Paragraphen vorgeschriebene Typenschild an der Ballonhülle und nach Möglichkeit so angebracht sein, daß es für den Benutzer lesbar ist, wenn der Ballon gefüllt ist. Zusätzlich müssen der Korb und jede Brenneranlage dauerhaft und leserlich mit dem Namen des Herstellers, der Teilenummer (oder entsprechendem) und der Werknummer (oder entsprechendem) gekennzeichnet sein.

(d) (Freigelassen)

JAR 21.803 Angaben zur Kennzeichnung

(a) Die in JAR 21.801 (a) und (b) geforderte Kennzeichnung hat die folgenden Angaben zu umfassen:

(1) Name des Herstellers,

(2) Bezeichnung des Produktes oder des Bauteiles,

(3) Werknummer des Herstellers,

(4) alle weiteren von der Behörde für notwendig erachteten Angaben.

(b) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (d) (1) dieses Paragraphen darf niemand die nach Absatz (a) dieses Paragraphen geforderten Angaben zur Kennzeichnung an einem Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer Propellernabe ohne Genehmigung der Behörde anbringen, verändern oder entfernen.

(c) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (d) (2) dieses Paragraphen darf niemand ohne Genehmigung der Behörde ein nach JAR 21.801 gefordertes Typenschild anbringen oder entfernen.

(d) Personen, die Instandhaltungsarbeiten nach den Bestimmungen von anwendbaren JAR durchführen, dürfen in Übereinstimmung mit für die Behörde annehmbaren Methoden, Techniken und Verfahren -

(1) die in Absatz (a) dieses Paragraphen geforderten Angaben zur Kennzeichnung an einem Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer Propellernabe anbringen, ändern oder entfernen; oder

(2) ein nach JAR 21.801 gefordertes Typenschild nötigenfalls während der Instandhaltungsarbeiten entfernen.

(e) Niemand darf ein gemäß Absatz (d) (2) dieses Paragraphen entferntes Typenschild an einem anderen Luftfahrzeug, Flugmotor, Propeller, Propellerblatt oder einer anderen Propellernabe als dem (der), von dem (der) es entfernt wurde, anbringen.

JAR 21.805 Kennzeichnung von kritischen Teilen

Jeder, der ein Teil herstellt, das in ein musterzugelassenes Produkt eingebaut werden soll und als kritisches Teil eingestuft ist, hat dieses Teil dauerhaft und leserlich mit einer Teilenummer (oder entsprechendem) und einer Werknummer (oder entsprechendem) zu kennzeichnen.

JAR 21.807 JTSO-Artikel, Ersatz- und Änderungsteile

(a) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (c) und (d) dieses Paragraphen ist jedes Ersatz- oder Änderungsteil zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß JAR 21.805 dauerhaft und leserlich durch den Hersteller mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

(1) einer/einem vom Inhaber der Musterzulassung oder Ergänzung zur Musterzulassung bestimmten Bezeichnung, Handelsnamen oder Symbol; und

(2) der Teilenummer.

(b) Jeder Hersteller eines Artikels, für den er eine JTSO-Berechtigung gemäß JAR-21 erhalten hat, hat jeden Artikel dauerhaft und leserlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

(1) dem Namen und der Anschrift des Herstellers.

(2) dem Handelsnamen, der Musterbezeichnung, der Teilenummer oder der Baureihenbezeichnung des Artikels,

(3) der Werknummer oder dem Datum der Herstellung des Artikels oder beidem,

(4) der Nummer der anwendbaren JTSO.

(c) Der Inhaber einer JPA-Berechtigung hat das Teil dauerhaft und leserlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

(1) den Buchstaben JPA,

(2) seiner Bezeichnung, seinem Handelsnamen oder Symbol; und

(3) der Teilenummer.

(d) Wenn die Behörde zustimmt, daß ein Teil zu klein ist oder daß es aus anderen Gründen nicht möglich ist, ein Teil mit irgendeiner der in Absatz (a) oder (b) oder (c) dieses Paragraphen geforderten Angaben zu kennzeichnen, muß die dem Teil oder seiner Verpackung beigelegte Freigabebescheinigung die Angaben enthalten, mit denen das Teil nicht versehen werden konnte.

Anhänge

Anhang A

Herstellungsbetriebshandbuch

(Inhalt entsprechend JAR 21.143 (a))

(a) Eine von dem verantwortlichen Geschäftsführer unterzeichnete Erklärung, in der bestätigt wird, daß dem Herstellungsbetriebshandbuch und allen dazugehörigen Handbüchern, in denen die Einhaltung der Forderungen dieses Abschnitts durch den genehmigten Betrieb festgelegt wird, zu allen Zeiten entsprochen wird.

(b) Titel und Namen der leitenden Personen, die von der Behörde entsprechend JAR 21.145 (c) (2) akzeptiert wurden.

(c) Die Pflichten und Verantwortungsbereiche der leitenden Person(en) gemäß JAR 21.145 (c) (2) einschließlich der Angelegenheiten, über die sie im Namen des Betriebes direkt mit der Behörde verhandeln kann (können).

(d) Ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Verantwortungsbereichen der leitenden Personen nach JAR 21.145 (c) (1) und (c) (2) hervorgehen.

(e) Eine Liste des freigabeberechtigten Personals. (f) Eine allgemeine Beschreibung verfügbaren Arbeitskräfte. (g) Eine allgemeine Beschreibung der Betriebsstätten unter jeder

in der Genehmigungsurkunde des Betriebes genannten Anschrift.

(h) Eine allgemeine Beschreibung des Arbeitsumfangs des Herstellungsbetriebes, der für den Genehmigungsumfang von Bedeutung ist.

(i) Das Verfahren für die Meldung organisatorischer Änderungen an die Zulassungsbehörde.

(j) Das Änderungsverfahren für das Herstellungsbetriebshandbuch. (k) Eine Beschreibung des Qualitätsmanagement-Systems und der nach

JAR 21.139(b)(1) geforderten Verfahren.

(l) Eine Liste solcher Zulieferer, auf die in JAR 21.139 (a) Bezug genommen wird.

Anhang B

Qualitätsmanagement-System

Das Qualitätsmanagement-System muß, soweit innerhalb des Genehmigungsumfanges anwendbar, Kontrollverfahren hinsichtlich der folgenden nach JAR 21.139 (b) (1) geforderten Elemente umfassen.

(a) Erstellung, Freigabe oder Änderung von Unterlagen. (b) Qualifizierung, Auditierung und Kontrolle von Lieferanten und Unterauftragnehmern.

(c) Verifizierung, daß angelieferte Produkte, Teile, Materialien und Ausrüstungen, einschließlich solcher Teile, die von den Käufern der Produkte in neuem oder gebrauchtem Zustand bereitgestellt werden, den anwendbaren Musterunterlagen entsprechen.

(d) Identifizierung und Rückverfolgbarkeit.

(e) Herstellungsverfahren.

(f) Prüfungen und Versuche, einschließlich Werkstattflügen.

(g) Kalibrierung von Werkzeugen, Prüfständen und Versuchsausrüstungen.

(h) Kontrolle von Bauabweichungen.

(i) Zusammenarbeit in Lufttüchtigkeitsfragen mit dem Antragsteller bzw. Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb.

(j) Behandlung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen. (k) Kompetenz und Qualifikation des Personals.

(l) Ausstellung von Lufttüchtigkeitsbescheinigungen. (m) Handhabung, Lagerung und Verpackung.

(n) Interne Auditierung und daraus resultierende Korrekturmaßnahmen.

(o) Arbeiten innerhalb des Genehmigungsumfangs, jedoch außerhalb der genehmigten Einrichtungen.

(p) Arbeiten, die nach Beendigung der Herstellung, jedoch vor der Übergabe an den Kunden durchgeführt werden, um das Luftfahrzeug in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten.

Die Kontrollverfahren müssen spezielle Regelungen für alle kritischen Teile beinhalten.

Anhang C

JTSO Spezifikationen mit qualitativen Anforderungen an die Gestaltung des Musters (JAR 21.602)

Die JAR-APU gelten als eine JTSO im Sinne des Abschnittes O. Sie enthält gemäß Entscheidung der Behörde qualitative Anforderungen, die für die Lufttüchtigkeit des Musters von Bedeutung sind.