Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit undSoziales über die Ausbildung in der Pflegehilfe(Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung - Pflh-AV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 104 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 116/1999 wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt
Ausbildung
| § 1 | Allgemeines |
|---|---|
| § 2 | Ausbildung in der Pflegehilfe |
| § 3 | Ausbildungsziele |
| § 4 | Didaktische Grundsätze |
| § 5 | Fachspezifische und organisatorische Leitung |
| § 6 | Medizinisch-wissenschaftliche Leitung |
| § 7 | Lehrkräfte |
| § 8 | Lehrtätigkeit |
| § 9 | Fachkräfte |
| § 10 | Räumliche und sachliche Ausstattung |
| § 11 | Lehrgangsordnung |
| § 12 | Dauer der Ausbildung - Ausbildungszeit |
| § 13 | Teilnahmeverpflichtung |
| § 14 | Versäumen von Ausbildungszeiten |
| § 15 | Lehrgangskonferenz |
| § 16 | Unterbrechung der Ausbildung |
| § 17 | Wechsel des Pflegehilfelehrganges |
| § 18 | Theoretische Ausbildung |
| § 19 | Durchführung des Unterrichts |
| § 20 | Praktische Ausbildung |
| § 21 | Durchführung der praktischen Ausbildung |
Abschnitt
Prüfungen und Beurteilungen
| § 22 | Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung |
|---|---|
| § 23 | Beurteilung der theoretischen Ausbildung |
| § 24 | Dispensprüfung |
| § 25 | Beurteilung der praktischen Ausbildung |
| § 26 | Wiederholen einer Einzelprüfung oder Dispensprüfung - zusätzliche Teilprüfung |
| § 27 | Nichtantreten zu einer Prüfung - Nachtragsprüfung |
| § 28 | Wiederholen eines Praktikums |
| § 29 | Wiederholen der Ausbildung |
| § 30 | Ausscheiden aus der Ausbildung |
Abschnitt
Kommissionelle Abschlußprüfung
| § 31 | Allgemeines |
|---|---|
| § 32 | Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 33 | Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 34 | Inhalt der kommissionellen Abschlußprüfung |
| §§ 35-37 | Ablauf der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 38 | Beurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 39 | Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 40 | Abschlußprüfungsprotokoll |
| § 41 | Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 42 | Wiederholen der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 43 | Wiederholen der Ausbildung auf Grund Nichtbestehens der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 44 | Ausbildungsbestätigung |
| § 45 | Zeugnis |
Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen
| § 46 | Allgemeines |
|---|---|
| § 47 | Verkürzte Ausbildung für Mediziner/Medizinerinnen |
| § 48 | Verkürzte Ausbildung für Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen |
Abschnitt
Nostrifikation
| § 49 | Allgemeines |
|---|---|
| § 50 | Ergänzungsausbildung |
| § 51 | Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums - Abbruch der Ergänzungsausbildung |
| § 52 | Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung |
Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen - EWR
| § 53 | Allgemeines |
|---|---|
| § 54 | Anpassungslehrgang |
| § 55 | Eignungsprüfung |
| § 56 | Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung |
| § 57 | Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung |
Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
| § 58 | Räumliche und sachliche Ausstattung |
|---|---|
| § 59 | Lehrgangsordnung |
| § 60 | Praktische Ausbildung |
| § 61 | Anzeige der Ausbildung |
| § 62 | Außerkrafttreten |
Anlagen
| Anlage 1 | Ausbildung in der Pflegehilfe |
|---|---|
| Anlage 2 | Verkürzte Ausbildung für Mediziner/Medizinerinnen |
| Anlage 3 | Verkürzte Ausbildung für Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen |
| Anlage 4 | Ausbildungsbestätigung |
| Anlage 5 | Bestätigung über die Ergänzungsausbildung |
| Anlage 6 | Bestätigung über den Anpassungslehrgang |
| Anlage 7 | Bestätigung über die Eignungsprüfung |
| Anlage 8 | Zeugnis |
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 104 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 116/1999 wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt
Ausbildung
| § 1 | Allgemeines |
|---|---|
| § 2 | Ausbildung in der Pflegehilfe |
| § 3 | Ausbildungsziele |
| § 4 | Didaktische Grundsätze |
| § 5 | Fachspezifische und organisatorische Leitung |
| § 6 | Medizinisch-wissenschaftliche Leitung |
| § 7 | Lehrkräfte |
| § 8 | Lehrtätigkeit |
| § 9 | Fachkräfte |
| § 10 | Räumliche und sachliche Ausstattung |
| § 11 | Lehrgangsordnung |
| § 12 | Dauer der Ausbildung – Ausbildungszeit |
| § 13 | Teilnahmeverpflichtung |
| § 14 | Versäumen von Ausbildungszeiten |
| § 15 | Lehrgangskonferenz |
| § 16 | Unterbrechung der Ausbildung |
| § 17 | Wechsel des Pflegehilfelehrganges |
| § 18 | Theoretische Ausbildung |
| § 19 | Durchführung des Unterrichts |
| § 20 | Praktische Ausbildung |
| § 21 | Durchführung der praktischen Ausbildung |
Abschnitt
Prüfungen und Beurteilungen
| § 22 | Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung |
|---|---|
| § 23 | Beurteilung der theoretischen Ausbildung |
| § 24 | Dispensprüfung |
| § 25 | Beurteilung der praktischen Ausbildung |
| § 26 | Wiederholen einer Einzelprüfung oder Dispensprüfung – zusätzliche Teilprüfung |
| § 27 | Nichtantreten zu einer Prüfung – Nachtragsprüfung |
| § 28 | Wiederholen eines Praktikums |
| § 29 | Wiederholen der Ausbildung |
| § 30 | Ausscheiden aus der Ausbildung |
Abschnitt
Kommissionelle Abschlußprüfung
| § 31 | Allgemeines |
|---|---|
| § 32 | Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 33 | Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 34 | Inhalt der kommissionellen Abschlußprüfung |
| §§ 35-37 | Ablauf der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 38 | Beurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 39 | Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 40 | Abschlußprüfungsprotokoll |
| § 41 | Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 42 | Wiederholen der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 43 | Wiederholen der Ausbildung auf Grund Nichtbestehens der kommissionellen Abschlußprüfung |
| § 44 | Ausbildungsbestätigung |
| § 45 | Zeugnis |
Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen
| § 46 | Allgemeines |
|---|---|
| § 47 | Verkürzte Ausbildung für Mediziner/Medizinerinnen |
| § 48 | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2010) |
Abschnitt
Nostrifikation
| § 49 | Allgemeines |
|---|---|
| § 50 | Ergänzungsausbildung |
| § 51 | Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums – Abbruch der Ergänzungsausbildung |
| § 52 | Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung |
Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR
| § 53 | Allgemeines |
|---|---|
| § 54 | Anpassungslehrgang |
| § 55 | Eignungsprüfung |
| § 56 | Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung |
| § 57 | Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung |
Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
| § 58 | Räumliche und sachliche Ausstattung |
|---|---|
| § 59 | Lehrgangsordnung |
| § 60 | Praktische Ausbildung |
| § 61 | Anzeige der Ausbildung |
| § 62 | Außerkrafttreten |
Anlagen
| Anlage 1 | Ausbildung in der Pflegehilfe |
|---|---|
| Anlage 2 | Verkürzte Ausbildung für Mediziner/Medizinerinnen |
| Anlage 3 | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2010) |
| Anlage 4 | Ausbildungsbestätigung |
| Anlage 5 | Bestätigung über die Ergänzungsausbildung |
| Anlage 6 | Bestätigung über den Anpassungslehrgang |
| Anlage 7 | Bestätigung über die Eignungsprüfung |
| Anlage 8 | Zeugnis |
Abschnitt
Ausbildung
Allgemeines
§ 1. Sofern in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf folgende Fassungen:
Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999,
Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999,
Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/1998,
Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998.
Abschnitt
Ausbildung
Allgemeines
§ 1. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010,
Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010,
Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009,
Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2009.
Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 2. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden.
(2) Die Ausbildung in der Pflegehilfe findet in Pflegehilfelehrgängen statt.
Ausbildungsziele
§ 3. Ziele der Ausbildung in der Pflegehilfe sind
die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild der Pflegehilfe fallen,
die Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen über den Aufbau, die Entwicklung und die Funktionen des menschlichen Körpers und der menschlichen Psyche im sozialen Umfeld,
die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewußten, selbständigen und humanen Umganges mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,
die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials,
die Orientierung der Pflegehilfe an einem unter Aufsicht des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege wahrzunehmenden Tätigkeitsbereich, der nach einer wissenschaftlich anerkannten Pflegetheorie und der Pflege als einem analytischen, problemlösenden Vorgang ausgerichtet ist,
die Vermittlung von für die Dokumentation erforderlichen Kenntnissen und
die Leistung eines Beitrages zur Sicherung der Pflegequalität durch kreative Arbeit, Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen.
Didaktische Grundsätze
§ 4. Die Ausbildung in Pflegehilfelehrgängen ist nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen:
Dem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit, der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zugrunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.
In allen Unterrichtsfächern ist das „Soziale Lernen” zu fördern, wobei die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zur Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu wählen, die den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen und -ablauf teilhaben läßt.
Die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen sind zu einem partnerschaftlichen, verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.
Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.
Die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die Berufsausübung der Pflegehilfe ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.
Der Unterricht ist durch zusätzliche Veranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen, zu ergänzen, um den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.
In der praktischen Ausbildung ist den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen Gelegenheit zu geben, Kontinuität und Erfolg ihrer Tätigkeit zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.
Der Unterricht kann auch fächerübergreifend unter Berücksichtigung aktueller Fragen und Tagesereignisse mit verschiedenen Lehrmitteln, einschließlich ergänzender und weiterführender Literatur durchgeführt werden, um spezielle Neigungen und Interessen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zu fördern und ihnen zu helfen, komplexe Probleme zu erfassen und lösen zu lernen.
Der Lehrplan ist dem Unterricht als Rahmen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in der Pflege und Medizin, in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen, zugrunde zu legen.
Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 5. (1) Der Rechtsträger eines Pflegehilfelehrganges hat einen Direktor/eine Direktorin und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Direktors/der Direktorin zu bestellen.
(2) Dem Direktor/Der Direktorin obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung des Pflegehilfelehrganges einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal des Pflegehilfelehrganges sowie Aufsicht über
die Fachkräfte,
Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Pflegehilfelehrgang sowie beim Ausschluß von der Ausbildung,
Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen sowie Zuweisung dieser an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 6. (1) Der Rechtsträger des Pflegehilfelehrganges hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/eine medizinisch-wissenschaftliche Leiterin und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiters/Leiterin zu bestellen.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität der von Ärzten/Ärztinnen und Medizinern/Medizinerinnen vorzutragenden Unterrichtsfächer,
Information und Beratung des Direktors/der Direktorin, der Lehrkräfte und der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in medizinischen Belangen,
Mitwirkung an der Lehrgangskonferenz und
Mitwirkung an der kommissionellen Abschlußprüfung.
Lehrkräfte
§ 7. (1) Der Rechtsträger des Pflegehilfelehrganges hat Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der Ausbildung in der Pflegehilfe durchführen (§ 19 Abs. 1) und die praktische Ausbildung anleiten und vermitteln (§ 21 Abs. 2), als Lehrkräfte zu bestellen.
(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 3 sind zu bestellen:
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege),
Ärzte/Ärztinnen und Personen, die ein Studium der Medizin in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner/Medizinerinnen),
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
Psychologen/Psychologinnen und Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen,
Personen, die ein Studium der Pädagogik, der Pharmazie, der Rechtswissenschaften oder der Soziologie in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder eine solche ausländische Ausbildung in Österreich nostrifiziert haben, sowie
sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.
(3) Als Lehrkräfte für die praktische Ausbildung sind Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege in ausreichender Anzahl (§ 21 Abs. 2 und 3) zu bestellen.
(4) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach oder Sachgebiet erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.
Lehrtätigkeit
§ 8. (1) Die Lehrtätigkeit umfaßt die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten, Abnahme von Prüfungen sowie Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung,
Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts sowie der Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht sowie Vorbereitung und Evaluierung von Prüfungen und
pädagogische Betreuung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen.
(2) Das Ausmaß der Lehrtätigkeit der Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Abs. 1 ist derart festzulegen, daß die Qualität der Ausbildung nicht durch ein Übermaß oder durch eine Geringfügigkeit des Einsatzes gefährdet wird. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn
die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 durchschnittlich mindestens die Hälfte und höchstens drei Viertel der Arbeitszeit des Lehrers/der Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege und
die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 sowie organisatorische Aufgaben durchschnittlich mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der Arbeitszeit des Lehrers/der Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege
umfassen.
Fachkräfte
§ 9. (1) Fachkräfte sind
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
Ärzte/Ärztinnen oder
sonstige qualifizierte Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen oder anderen einschlägigen Berufen,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
(2) Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
Anleitung der und Aufsicht über die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.
Räumliche und sachliche Ausstattung
§ 10. (1) Jeder Pflegehilfelehrgang hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:
Bibliothek,
Arbeitsräume für die Lehr- und Fachkräfte,
Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehr- und Fachkräfte,
Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen und
Räume für die Administration des Pflegehilfelehrganges.
Lehrgangsordnung
§ 11. (1) Der Direktor/Die Direktorin hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Lehrgangsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Lehrgangsordnung hat insbesondere
die Rechte und Pflichten der Leitung des Pflegehilfelehrganges und der Lehr- und Fachkräfte,
das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung,
Maßnahmen zur Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen des Pflegehilfelehrganges und
Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes
festzulegen.
(3) Die Lehrgangsordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zulässig.
(4) Die Genehmigung der Lehrgangsordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese
gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
die Sicherheit der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen des Pflegehilfelehrganges nicht gewährleistet oder
nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(5) Die Lehrgangsordnung ist den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Dauer der Ausbildung – Ausbildungszeit
§ 12. (1) Die Ausbildung dauert zwölf Monate. Bei Teilzeitausbildung oder in Verbindung mit anderen Ausbildungen kann die Ausbildungsdauer bis zu 24 Monate betragen.
(2) Der Beginn einer Ausbildung ist vom Direktor/von der Direktorin festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(3) Der Umfang der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten (Ausbildungszeit).
(4) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 und höchstens 50 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
Teilnahmeverpflichtung
§ 13. Die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen sind verpflichtet, an der in den Anlagen 1 bis 3 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
Versäumen von Ausbildungszeiten
§ 14. (1) Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin darf höchstens 20% der Unterrichtsstunden der theoretischen Ausbildung aus folgenden Gründen versäumen:
Krankheit des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin oder
andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
(2) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 1 entscheidet der Direktor/die Direktorin.
(3) Versäumt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin mehr als 20% der Unterrichtsstunden aus den in Abs. 1 genannten Gründen, hat die Lehrgangskonferenz (§ 15) unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin zu beschließen, ob der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin
zur kommissionellen Abschlußprüfung zuzulassen ist (§ 32) oder
die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen hat.
(4) Im Fall des Abs. 3 Z 2 sind vom Direktor/von der Direktorin bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie andauernde Erkrankung, bereits positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika der zu wiederholenden Ausbildung anzurechnen, sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.
(5) Versäumt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
Dem/Der betreffenden Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
Die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer/-nehmerinnen ist zu hören.
Der Direktor/Die Direktorin hat unter Heranziehung der Stellungnahmen des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/-nehmerinnen zu entscheiden, ob der Rechtsträger im Hinblick auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 99 Abs. 1 Z 4 GuKG zu befassen ist.
In Fällen, in denen die Entscheidung des Rechtsträgers im Einvernehmen mit dem Direktor/der Direktorin nicht auf Ausschluß von der Ausbildung lautet, kann der Direktor/die Direktorin eine Ermahnung aussprechen.
(6) Versäumt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin Praktikumszeiten, sind diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeiten während der Ausbildungszeit nicht möglich, ist die Ausbildung entsprechend den versäumten Praktikumszeiten durch Beschluß der Lehrgangskonferenz (§ 15) zu verlängern. Die Lehrgangskonferenz kann von einer Ausbildungsverlängerung nur absehen, wenn das Erreichen der Ausbildungsziele auch ohne dieselbe gewährleistet ist.
Lehrgangskonferenz
§ 15. (1) Der Lehrgangskonferenz gehören folgende Personen an:
der Direktor/die Direktorin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin als Vorsitzender/Vorsitzende,
der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/Leiterin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin und
die Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege.
(2) Die Lehrgangskonferenz ist beschlußfähig, wenn neben dem Direktor/der Direktorin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin mindestens 50% der Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege des Pflegehilfelehrganges anwesend sind. Die Lehrgangskonferenz entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Direktors/der Direktorin.
Unterbrechung der Ausbildung
§ 16. (1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.
(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
Für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 in den §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften einen Karenzurlaub vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986 oder
aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.
(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet der Direktor/die Direktorin.
(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
(5) Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin, der/die aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Direktor/die Direktorin festzusetzen.
(6) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 14 Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 anzuwenden, sofern hiedurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Direktor/die Direktorin anzurechnen.
Unterbrechung der Ausbildung
§ 16. (1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.
(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Lehrgangsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,
für Zeiträume, für die gesetzlich eine Karenz vorgesehen ist, und zwar auch dann, wenn die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986 oder
aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.
(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet der Direktor/die Direktorin.
(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
(5) Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin, der/die aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Direktor/die Direktorin festzusetzen.
(6) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 14 Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 anzuwenden, sofern hiedurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Direktor/die Direktorin anzurechnen.
Wechsel des Pflegehilfelehrganges
§ 17. (1) Wechselt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin während der Ausbildung in einen anderen Pflegehilfelehrgang innerhalb Österreichs, ist die bisherige Ausbildungszeit einschließlich der erfolgreich absolvierten Einzelprüfungen und Praktika durch den Direktor/die Direktorin anzurechnen.
(2) Fehlende Prüfungen und Praktika sind nachzuholen. Das Ausmaß der nachzuholenden Unterrichtsstunden oder Unterrichtsfächer ist durch den Direktor/die Direktorin festzulegen.
Theoretische Ausbildung
§ 18. (1) Die theoretische Ausbildung in der Pflegehilfe umfaßt insgesamt 800 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß. Verkürzte Ausbildungen beinhalten die in den Anlagen 2 und 3 zur jeweiligen Ausbildung angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 einzurechnen.
Durchführung des Unterrichts
§ 19. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften (§ 7) durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 3 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
Fachkräfte und
andere fachkompetente Personen
als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Der Unterricht ist in den in den Anlagen 1 bis 3 angeführten Prozentsätzen der jeweiligen Stundenzahl des betreffenden Unterrichtsfaches in Gruppen von höchstens 18 Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4) Sofern die Größe der Gruppe gemäß Abs. 3 20 Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nicht überschreitet, sind
Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen, die die Ausbildung gemäß §§ 29 oder 43 wiederholen, und
Personen, die eine verkürzte Ausbildung gemäß §§ 47 oder 48 absolvieren,
zahlenmäßig nicht auf diese Gruppe anzurechnen.
(5) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit den anderen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, daß
die in den Anlagen 1 bis 3 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, und
dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
Praktische Ausbildung
§ 20. (1) Die praktische Ausbildung in der Pflegehilfe umfaßt insgesamt 800 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung für Mediziner/Medizinerinnen beinhaltet die in der Anlage 2 angeführten Fachbereiche im festgelegten Ausmaß.
(2) Die praktische Ausbildung in den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Fachbereichen ist in Form von Praktika durchzuführen. Ein Praktikum hat mindestens 160 Stunden an einer Ausbildungseinrichtung zu umfassen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika ist vom Direktor/von der Direktorin festzulegen.
(3) Ein Praktikum darf frühestens einen Monat nach Beginn der Ausbildung in der Pflegehilfe durchgeführt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der verkürzten Ausbildung für Mediziner/Medizinerinnen.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen gewährleistet sein muß.
Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 21. (1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften (§§ 7 und 9) durchzuführen.
(2) Mindestens 1% des in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung sind von einem Lehrer/einer Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege anzuleiten und zu vermitteln.
(3) Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen gleichzeitig anleiten.
(4) Bei der Zuteilung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und des jeweiligen Fachbereiches der praktischen Ausbildung Bedacht zu nehmen.
(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung in der Pflegehilfe stehen und
zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(6) Die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Lehr- oder Fachkraft schriftlich zu bestätigen.
Abschnitt
Prüfungen und Beurteilungen
Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
§ 22. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches den Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zu überprüfen und zu beurteilen.
(2) Eine Einzelprüfung ist in Form einer
mündlichen Prüfung,
schriftlichen Prüfung oder
Projektarbeit
abzunehmen. Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung bzw. Aufzeichnungen über die schriftliche Prüfung oder Projektarbeit zu beinhalten hat.
(3) Der Termin einer Einzelprüfung ist den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
(4) Im Rahmen einer Einzelprüfung hat die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches die theoretischen Kenntnisse des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfaches und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen.
Beurteilung der theoretischen Ausbildung
§ 23. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Hinblick auf die Erreichung der Ausbildungsziele zu beurteilen.
(2) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches zu beurteilen, ob die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.
(3) Die Lehr- und Fachkräfte haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen während der Ausbildung schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(4) Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die Mitarbeit des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin während der Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 einzubeziehen. Der Beurteilung gemäß Abs. 2 ist die Mitarbeit zugrunde zu legen.
(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
„sehr gut” (1),
„gut” (2),
„befriedigend” (3),
„genügend” (4),
„nicht genügend” (5).
(6) Die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mit
„erfolgreich teilgenommen” oder
„nicht genügend” (5)
zu beurteilen.
(7) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen” gegeben.
Dispensprüfung
§ 24. (1) Ist ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,
an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert oder
werden die Leistungen trotz Teilnahme mit „nicht genügend” beurteilt,
hat der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin im Rahmen je einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
„erfolgreich teilgenommen” oder
„nicht genügend”
zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
Beurteilung der praktischen Ausbildung
§ 25. (1) In den Fachbereichen gemäß den Anlagen 1 und 2 haben die Lehr- oder Fachkräfte des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zu beurteilen.
(2) Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen und über die Leistungen schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
(3) Die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Praktika der Fachbereiche gemäß den Anlagen 1 und 2 sind mit
„ausgezeichnet bestanden”,
„gut bestanden”,
„bestanden” oder
„nicht bestanden”
zu beurteilen.
(4) Eine positive Beurteilung ist in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 gegeben.
Wiederholen einer Einzelprüfung oder Dispensprüfung – zusätzliche Teilprüfung
§ 26. (1) Während der Ausbildung darf jede Einzelprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend” beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen.
(2) Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend”.
(3) Sind nach Abschluß der theoretischen Ausbildung die Leistungen des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 mit der Note „nicht genügend” beurteilt, ist im betreffenden Unterrichtsfach je eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung abzulegen.
Nichtantreten zu einer Prüfung – Nachtragsprüfung
§ 27. (1) Ist ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin
durch Krankheit oder
aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,
verhindert, zu Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Wiederholungsprüfungen anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von vier Wochen nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Z 1 und 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den Direktor/die Direktorin einmal um höchstens vier Wochen verlängert werden.
(2) Können Prüfungen auf Grund einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist mindestens vier Wochen vor der kommissionellen Abschlußprüfung je eine Nachtragsprüfung im betreffenden Unterrichtsfach abzulegen. Wird die Nachtragsprüfung in einem der Unterrichtsfächer mit „nicht genügend” oder wegen einer neuerlichen Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht beurteilt, ist über dieses Unterrichtsfach eine zusätzliche Teilprüfung bei der kommissionellen Abschlußprüfung abzunehmen.
(3) Tritt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung, Nachtragsprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend” zu beurteilen.
(4) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 entscheidet der Direktor/die Direktorin nach Anhörung des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin.
Wiederholen eines Praktikums
§ 28. (1) Werden die Leistungen eines/einer Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin in einem Praktikum mit „nicht bestanden” beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehestmöglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit in einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und darf nicht durch dieselbe Lehr- oder Fachkraft beurteilt werden.
(2) Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Prüfungskommission verlängert werden.
(3) Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden”.
(4) Im Rahmen der Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.
Wiederholen der Ausbildung
§ 29. (1) Wenn
drei Unterrichtsfächer nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 26 Abs. 1 mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden,
mehr als drei Unterrichtsfächer auf Grund der Nachtragsprüfung gemäß § 27 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend” beurteilt oder auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß § 27 Abs. 1 nicht beurteilt werden,
zwei Praktika mit „nicht bestanden” beurteilt werden,
ein gemäß § 28 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden” beurteilt wird oder
bei mehr als 20% Fehlzeiten ein Beschluß der Lehrgangskonferenz gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 vorliegt,
hat der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen.
(2) Die Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.
Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 30. (1) Wenn die Leistungen eines/einer Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten in
mehr als drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden,
mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden” beurteilt werden,
mehr als zwei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend” und einem Praktikum mit „nicht bestanden” beurteilt werden,
mehr als einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend” und zwei Praktika mit „nicht bestanden” beurteilt werden,
scheidet der/die betreffende Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin aus der Ausbildung aus.
(2) Darüber hinaus scheidet ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin nach erfolglosem Wiederholen der Ausbildung gemäß § 29 Abs. 2 aus der Ausbildung aus.
Abschnitt
Kommissionelle Abschlußprüfung
Allgemeines
§ 31. (1) Nach Abschluß der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlußprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung ist zu überprüfen, ob der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin über die für die fachgerechte Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(3) Zeiten für die Abnahme der kommissionellen Abschlußprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 nicht einzurechnen.
Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung
§ 32. (1) Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin ist zur kommissionellen Abschlußprüfung vom Direktor/von der Direktorin zuzulassen, wenn er/sie alle in den Anlagen 1 bis 3 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin ist vom Direktor/von der Direktorin auch
bei Vorliegen eines Beschlusses der Lehrgangskonferenz gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 6 sowie
bei zusätzlichen Teilprüfungen gemäß § 33
zur Abschlußprüfung zuzulassen.
Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 33. (1) Im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung dürfen insgesamt höchstens drei zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.
(2) Wenn zwei zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 26 Abs. 3 abzulegen sind, kann höchstens ein Unterrichtsfach gemäß § 27 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfung abgelegt werden.
(3) Wenn eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 26 Abs. 3 abzulegen ist, können höchstens zwei Unterrichtsfächer gemäß § 27 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.
(4) Wenn keine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 26 Abs. 3 abzulegen ist, können höchstens drei Unterrichtsfächer gemäß § 27 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.
Inhalt der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 34. (1) Die kommissionelle Abschlußprüfung ist vor der Prüfungskommission in Form von drei mündlichen Teilprüfungen abzulegen.
(2) Die drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
„Gesundheits- und Krankenpflege und Palliativpflege”,
„Pflege von alten Menschen” und
„Hauskrankenpflege”.
(3) Im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung sind auch die praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zu überprüfen.
Ablauf der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 35. (1) Die kommissionelle Abschlußprüfung ist an höchstens zwei Terminen durchzuführen.
(2) Wird die kommissionelle Abschlußprüfung an zwei Terminen durchgeführt, ist der erste Termin der kommissionellen Abschlußprüfung nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, unbeschadet § 32 Abs. 2, frühestens sechs Wochen und der zweite Termin innerhalb der letzten Woche vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.
(3) Wird die kommissionelle Abschlußprüfung an einem Termin durchgeführt, ist dieser Termin innerhalb der letzten Woche vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.
(4) Der Direktor/Die Direktorin hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlußprüfung oder der ersten Teilprüfung der kommissionellen Abschlußprüfung
jene Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen, die gemäß § 32 zur kommissionellen Abschlußprüfung zugelassen wurden,
Vorschläge für die Prüfungstermine und
die Namen der Prüfer/Prüferinnen in den Abschlußprüfungsfächern
bekanntzugeben.
(5) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Direktor/der Direktorin die Prüfungstermine festzusetzen. Der Direktor/Die Direktorin hat die Prüfungstermine den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen unverzüglich nachweislich bekanntzugeben.
(6) Der Direktor/Die Direktorin hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Abschlußprüfung oder der ersten Teilprüfung der kommissionellen Abschlußprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlußprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-kandidatinnen auszufolgen.
§ 36. (1) Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 26 Abs. 3 sind am Beginn der kommissionellen Abschlußprüfung abzunehmen.
(2) Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 mit der Note „nicht genügend” beurteilt, ist die kommissionelle Abschlußprüfung abzubrechen.
§ 37. (1) Die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 34 Abs. 2) haben die Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung abzunehmen und der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen.
(2) Bei Sachgebieten, in denen der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung von mehreren Lehrkräften durchgeführt wurde, ist die Abnahme der Teilprüfung der kommissionellen Abschlußprüfung durch nur eine dieser Lehrkräfte ausreichend.
(3) Der/Die Vorsitzende, der Direktor/die Direktorin und der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/Leiterin sind berechtigt, dem/der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin bei allen Teilprüfungen Fragen zu stellen.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlußprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder gemäß § 35 Abs. 6 geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen anwesend sind.
Beurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 38. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung sowie allfälliger zusätzlicher Teilprüfungen gemäß §§ 26 Abs. 3 oder 27 Abs. 2 zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu beurteilen ist. Allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß §§ 26 Abs. 3 oder 27 Abs. 2 sind ebenfalls zu beurteilen.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
„sehr gut” (1),
„gut” (2),
„befriedigend” (3),
„genügend” (4),
„nicht genügend” (5).
(4) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 gegeben.
Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 39. (1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 38 ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlußprüfung zu beurteilen.
(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,
„mit gutem Erfolg bestanden”,
„mit Erfolg bestanden” oder
„nicht bestanden”.
(3) Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß § 38 Abs. 3 unter 1,5 liegt. Die Note „genügend”, eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 26 Abs. 3 schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” aus.
(4) Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß § 38 Abs. 3 unter 2,1 liegt. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 26 Abs. 3 schließt die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden” aus.
(5) Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung zumindest mit „genügend” benotet sind.
(6) Die Gesamtleistung gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist im Zeugnis (§ 45) einzutragen.
Abschlußprüfungsprotokoll
§ 40. (1) Über die kommissionelle Abschlußprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Das Abschlußprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
Datum der Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung,
Namen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen,
Prüfungsfächer,
Prüfungsfragen und
Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Abschlußprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlußprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
vom Direktor/von der Direktorin des Pflegehilfelehrganges oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Pflegehilfelehrganges vom Rechtsträger des Pflegehilfelehrganges oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens 50 Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlußprüfung aufzubewahren.
Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 41. (1) Ist ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin
durch Krankheit oder
aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,
verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend” zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin.
Wiederholen der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 42. (1) Wenn eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung und allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 27 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.
(2) Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung oder allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 27 Abs. 2 dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(3) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluß der kommissionellen Abschlußprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 2 sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
(4) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
Wiederholen der Ausbildung auf Grund Nichtbestehens der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 43. Wenn
eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 2,
mehr als zwei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 34 Abs. 2,
eine oder höchstens zwei Teilprüfungen gemäß § 34 Abs. 2 oder eine oder höchstens drei zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 bis 4 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 42 Abs. 2
mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden, hat der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie die kommissionelle Abschlußprüfung zu wiederholen.
Ausbildungsbestätigung
§ 44. (1) Am Ende der Ausbildung hat der Direktor/die Direktorin des Pflegehilfelehrganges den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 4 über die im Rahmen der Ausbildung absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausbildungsbestätigung hat insbesondere
eine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,
die Beurteilungen der Leistungen des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (§§ 23 Abs. 5, 24 Abs. 2, 25 Abs. 3, 26 und 28 Abs. 1 oder den Vermerk „nicht beurteilt” (§ 27 Abs. 2),
eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist (§ 23 Abs. 6),
eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß § 102 GuKG sowie
die Beurteilungen der Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung (§ 38 Abs. 3)
zu enthalten.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist vom Direktor/von der Direktorin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Pflegehilfelehrganges zu versehen.
(4) Bei verkürzten Ausbildungen ist die Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 4 insofern abzuändern, als nicht benötigte Felder zu streichen oder wegzulassen sind.
(5) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
Zeugnis
§ 45. (1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlußprüfung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(3) Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission, vom Direktor/von der Direktorin und vom/von der medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Pflegehilfelehrganges zu versehen.
(4) Das Zeugnis ist den Absolventen/Absolventinnen des Pflegehilfelehrganges durch den Direktor/die Direktorin spätestens zwei Wochen nach Abschluß der kommissionellen Abschlußprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Abschlußprüfungsprotokoll zu vermerken.
Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen
Allgemeines
§ 46. Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in der Pflegehilfe gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 47 und 48 anderes ergibt.
Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen
Allgemeines
§ 46. Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen in der Pflegehilfe gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus der Bestimmung des § 47 anderes ergibt.
Verkürzte Ausbildung für Mediziner/Medizinerinnen
§ 47. Die verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe für Mediziner/Medizinerinnen umfaßt insgesamt 680 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche im festgelegten Ausmaß.
Verkürzte Ausbildung für Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen
§ 48. Die verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe für Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen umfaßt 160 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
Abschnitt
Nostrifikation
Allgemeines
§ 49. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe gelten die §§ 13, 16, 17, 21 Abs. 1, 3 bis 6, 23 Abs. 2, 3 und 6, 24, 25, 28, 35 Abs. 5 und 6, 36, 38 Abs. 3 und 4, 40 und 41.
Ergänzungsausbildung
§ 50. (1) Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheides entsprechend eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.
(2) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(3) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zugrunde zu legen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 38 Abs. 3 sind anzuwenden.
(4) Die Leistungen im Rahmen eines Praktikums sind gemäß § 25 Abs. 3 zu beurteilen.
(5) Nostrifikanten/Nostrifikantinnen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 19 Abs. 3 anzurechnen.
Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
§ 51. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend” beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. § 50 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden” beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(3) Wenn
die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend” oder
ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden”
beurteilt wird, scheidet der Nostrifikant/die Nostrifikantin automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig.
(4) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten/die Nostrifikantin abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 52. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 5 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilungen der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten, ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Direktor/von der Direktorin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Pflegehilfelehrganges zu versehen.
(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
die gemäß § 51 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten/die Nostrifikantin gemäß § 51 Abs. 4.
(4) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR
Allgemeines
§ 53. Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gelten die §§ 13, 16, 17, 21 Abs. 1, 3 bis 6, 25, 28, 35 Abs. 5 und 6, 36, 38 Abs. 3 und 4, 40 und 41.
Anpassungslehrgang
§ 54. (1) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges zu absolvieren.
(2) Die Zulassungswerber/-werberinnen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Die Zulassungswerber/-werberinnen, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 19 Abs. 3 anzurechnen.
(4) Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrganges sind gemäß § 25 Abs. 3 zu beurteilen.
Eignungsprüfung
§ 55. (1) Die Eignungsprüfung ist im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(3) Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 38 Abs. 3 sind anzuwenden.
Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung
§ 56. (1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden” beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(2) Sachgebiete oder Unterrichtsfächer im Rahmen der Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß § 55 Abs. 3 zu beurteilen.
(3) Wenn
die zweite Wiederholungsprüfung eines Sachgebietes oder Unterrichtsfaches im Rahmen der Eignungsprüfung mit „nicht genügend” oder
der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden” beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4) Eine gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung
§ 57. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 6 oder 7 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom Direktor/von der Direktorin zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Direktor/von der Direktorin zu unterzeichnen. Jede Bestätigung ist mit dem Rundsiegel des Pflegehilfelehrganges zu versehen.
(3) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Räumliche und sachliche Ausstattung
§ 58. Die räumliche und sachliche Ausstattung für einen Pflegehilfelehrgang gemäß § 10 hat bis längstens 31. Dezember 2001 vorzuliegen.
Lehrgangsordnung
§ 59. Die Rechtsträger der Pflegehilfelehrgänge gemäß § 113 GuKG haben eine Lehrgangsordnung gemäß § 11 bis spätestens 31. Dezember 1999 dem Landeshauptmann vorzulegen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von sechs Monaten bescheidmäßig versagt, gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zulässig.
Praktische Ausbildung
§ 60. Bei Mangel an Ausbildungsplätzen für die praktische Ausbildung in Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten, kann bis zum Ablauf des 31. August 2004 die fehlende praktische Ausbildung in diesem Fachbereich durch eine praktische Ausbildung in Fachabteilungen einer Krankenanstalt oder in Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, kompensiert werden.
Anzeige der Ausbildung
§ 61. Bei erstmaliger Durchführung einer Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann vom Direktor/von der Direktorin unverzüglich anzuzeigen.
Außerkrafttreten
§ 62. Die Verordnung betreffend die Ausbildung und Prüfung zum (zur) Pflegehelfer(in) (Pflegehelferverordnung – PflHV), BGBl. Nr. 175/1991, tritt mit 1. März 2001 außer Kraft.
Anlage 1
AUSBILDUNG IN DER PFLEGEHILFE
Theoretische Ausbildung
| Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Stunden | Lehrkraft | Art der Prüfung |
|---|---|---|---|---|
| 1. Berufsethik und Berufskunde | – Grundlagen der allgemeinen Ethik – Berufsethik – Transkulturelle Aspekte der Pflege – Geschichte der Pflege – Pflegeorganisation unter besonderer Berücksichtigung der Pflegehilfe | 30 | Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege | Einzelprüfung |
| 2. Gesundheits- und Krankenpflege | – Gesundheit, der gesunde Mensch – Gesundheitspflege – Krankheit, der kranke Mensch – Ganzheitliche Pflege in allen Altersstufen – Pflegeprozeß, Pflegedokumentation – Pflege bei ausgewählten Krankheitsbildern (exemplarisch) | 160 (hievon 25% in Gruppen) | Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege | Kommissionelle Abschlußprüfung |
| 3. Pflege von alten Menschen | – Der alte Mensch – gesund und krank, zu Hause, in Krankenanstalten und in Betreuungseinrichtungen – Modelle in der Betreuung und Pflege alter Menschen – spezifische pflegerische Maßnahmen | 50 | Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege | Kommissionelle Abschlußprüfung |
| 4. Palliativpflege | – Leben und Sterben – Pflege und Begleitung von chronisch kranken, terminal kranken und sterbenden Menschen – Umgang mit Schmerzen | 30 (hievon 25% in Gruppen) | Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege | Kommissionelle Abschlußprüfung |
| 5. Hauskrankenpflege | – Hauskrankenpflege in der integrierten Gesundheitsversorgung – Haushaltsführung im Hinblick auf die Aufgaben der Pflegehilfe – Interdisziplinäre Zusammenarbeit in Gesundheits- und sozialen Diensten – Pflegerische Maßnahmen, insbesondere Beschaffung und Einsatz von Materialien und Mitteln | 30 | Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege | Kommissionelle Abschlußprüfung |
| 6. Hygiene und Infektionslehre | – Grundlagen der Infektionslehre und Mikrobiologie – Angewandte Hygiene im intra- und extramuralen Bereich – Desinfektion und Sterilisation | 40 | Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin/ approbierte/r Arzt/Ärztin / Facharzt/-ärztin /Mediziner/in / Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege / Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger (Krankenhaushygiene) | Einzelprüfung |
| 7. Ernährung, Kranken- und Diätkost | – qualitative und quantitative Aspekte der Ernährung – Kranken- und Diätkost | 25 | Dipl. Diätassistent/in und ernährungs-medizinische/r Berater/in / Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege | Einzelprüfung |
| 8. Grundzüge der Somatologie und Pathologie | – Bau und Funktionen des menschlichen Körpers unter Einbeziehung der medizinischen Fachsprache – Einführung in die allgemeine und spezielle Krankheitslehre – Information über einfache medizinische Untersuchungs- und Behandlungsverfahren | 80 | Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin/ approbierte/r Arzt/Ärztin / Facharzt/-ärztin /Arzt/Ärztin in Ausbildung zum Facharzt/-ärztin /Mediziner/in / Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege | Einzelprüfung |
| 9. Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie | – Körperliche und psychische Veränderungen im Alter – Krankheitsbilder im Alter | 30 | Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin/ approbierte/r Arzt/Ärztin / Facharzt/-ärztin /Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege (psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) | Einzelprüfung |
| 10. Grundzüge der Pharmakologie | – Darreichungsformen und Wirkungsweisen von Medikamenten – Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen bei der Verabreichung von Medikamenten – Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen | 30 | Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin/ approbierte/r Arzt/Ärztin / Facharzt/-ärztin /Pharmazeut/in / Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege | Einzelprüfung |
| 11. Erste Hilfe | – Selbstschutz – Unfallverhütung – Erste Hilfe – Katastrophen- und Zivilschutz – Brandschutz – Allgemeiner und berufsspezifischer Strahlenschutz | 25 | Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin/ approbierte/r Arzt/Ärztin / Facharzt/-ärztin/Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege / Dipl. radiologisch-technische/r Assistent/in/ fachkompetente Person | Einzelprüfung |
| 12. Animation und Motivation zur Freizeitgestaltung | – Methoden und Möglichkeiten der Aktivierung zur Freizeitgestaltung – Praktische Anwendung im Arbeitsfeld | 25 | Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege / fachkompetente Person | Teilnahme |
| 13. Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation | – Gesunde Körperhaltung und Bewegung – Lagerungs- und Hebetechniken – Transfer- und Hilfsmitteleinsatz – Einführung in die Rehabilitation und physikalische Therapie | 35 (hievon 40% in Gruppen) | Dipl. Physiotherapeut/in /Dipl. Ergotherapeut/in / Facharzt/-ärztin | Einzelprüfung |
| 14. Berufe und Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen, einschließlich Betriebsführung | – Institutionen und Organisationen des Gesundheits- und Sozialwesens – Berufsbilder und Kompetenzen im Gesundheits- und Sozialwesen – Einführung in die Betriebsführung – Exkursionen | 50 (hievon 20 Std. Ex-kursionen) | Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege / fachkompetente Person | Einzelprüfung |
| 15. Einführung in die Psychologie, Soziologie und Sozialhygiene | – Allgemeine Grundlagen – Psychologie des Kranken – Psychologie des Behinderten – Psychosomatik | 30 | Psychologe/Psychologin /Soziologe/Soziologin | Einzelprüfung |
| 16. Kommunikation und Konfliktbewältigung | – Grundlagen der Kommunikation – Gesprächsführung – Konflikte und Konfliktmanagement – Streßbewältigung und Grundlagen der Supervision – Praxisreflexion | 100 (hievon 100% in Gruppen) | Psychologe/Psychologin /Psychotherapeut/in / Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege / fachkompetente Person | Teilnahme |
| 17. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen | – Allgemeine Rechtsgrundlagen – Sanitätsrecht, insbesondere Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – Sachwalterschaft – Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes – Grundzüge des ArbeitnehmerInnenschutzes – Grundlagen des Haftungsrechtes | 30 | Jurist/in | Einzelprüfung |
| Gesamt | 800 | |||
Praktische Ausbildung
| Ausbildungseinrichtung | Fachbereich | Stunden |
|---|---|---|
| Fachabteilungen einer Krankenanstalt | Akutpflege im operativen und konservativen Fachbereich | 320 |
| Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen | Langzeitpflege / rehabilitative Pflege | 320 |
| Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten | Extramurale Pflege, Betreuung und Beratung | 160 |
| Gesamt | 800 | |
Anlage 2
VERKÜRZTE AUSBILDUNG FÜR MEDIZINER/MEDIZINERINNEN
Theoretische Ausbildung
| Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Stunden | Lehrkraft | Art der Prüfung |
|---|---|---|---|---|
| 1. Gesundheits- und Krankenpflege | – Ganzheitliche Pflege in allen Altersstufen – Pflegeprozeß, Pflegedokumentation – Pflege bei ausgewählten Krankheitsbildern (exemplarisch) | 30 (hievon 25% in Gruppen) | Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege | Kommissionelle Abschlußprüfung |
| 2. Pflege von alten Menschen | – Modelle in der Betreuung und Pflege alter Menschen – spezifische pflegerische Maßnahmen | 15 | Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege | Kommissionelle Abschlußprüfung |
| 3. Palliativpflege | – Pflege und Begleitung von chronisch Kranken, terminalkranken und sterbenden Menschen | 5 | Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege | Kommissionelle Abschlußprüfung |
| 4. Hauskrankenpflege | – Hauskrankenpflege in der integrierten Gesundheitsversorgung – interdisziplinäre Zusammenarbeit in Gesundheits- und sozialen Diensten – Pflegerische Maßnahmen, insbesondere Beschaffung und Einsatz von Materialien und Mitteln | 8 | Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege | Kommissionelle Abschlußprüfung |
| 5. Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation | – Lagerungs- und Hebetechniken – Transfer- und Hilfsmitteleinsatz | 10 | Dipl. Physiotherapeut/in /Dipl. Ergotherapeut/in | Einzelprüfung |
| 6. Kommunikation und Konfliktbewältigung | – Konflikte und Konfliktmanagement – Streßbewältigung und Grundlagen der Supervision | 8 (hievon 100% in Gruppen) | Psychologe/Psychologin /Psychotherapeut/in | Teilnahme |
| 7. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen | – Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – Grundlagen des Haftungsrechtes | 4 | Jurist/in | Teilnahme |
| Gesamt | 80 | |||
Praktische Ausbildung
| Ausbildungseinrichtung | Fachbereich | Stunden |
|---|---|---|
| Fachabteilungen einer Krankenanstalt | Akutpflege im operativen und konservativen Fachbereich | 320 |
| Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen | Langzeitpflege/rehabilitative Pflege | 280 |
| Gesamt | 600 | |
Anlage 3
VERKÜRZTE AUSBILDUNG FÜR STATIONSGEHILFEN/STATIONSGEHILFINNEN
Theoretische Ausbildung
| Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Stunden | Lehrkraft | Art der Prüfung |
|---|---|---|---|---|
| 1. Gesundheits- und Krankenpflege | – Gesundheitsbildung, Gesundheitsvorsorge – Ganzheitliche Pflege in allen Altersstufen – Pflegeprozeß, Pflegedokumentation – Pflege bei ausgewählten Krankheitsbildern (exemplarisch) | 40 (hievon 25% in Gruppen) | Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege | Kommissionelle Abschlußprüfung |
| 2. Pflege von alten Menschen | – Der alte Mensch – gesund und krank, zu Hause, in Krankenanstalten und in Betreuungseinrichtungen – Modelle in der Betreuung und Pflege alter Menschen – spezifische pflegerische Maßnahmen | 20 | Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege | Kommissionelle Abschlußprüfung |
| 3. Palliativpflege – Leben und Sterben | – Pflege und Begleitung von chronisch Kranken, terminalkranken und sterbenden Menschen – Umgang mit Schmerzen | 20 (hievon 50% in Gruppen) | Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege | Kommissionelle Abschlußprüfung |
| 4. Hauskrankenpflege | – Hauskrankenpflege in der integrierten Gesundheitsversorgung – Haushaltsführung im Hinblick auf die Aufgaben der Pflegehilfe – interdisziplinäre Zusammenarbeit in Gesundheits- und sozialen Diensten – Pflegerische Maßnahmen, insbesondere Beschaffung und Einsatz von Materialien und Mitteln | 20 | Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege | Kommissionelle Abschlußprüfung |
| 5. Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie | – Körperliche und psychische Veränderungen im Alter – Krankheitsbilder im Alter | 20 | Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin/ approbierte/r Arzt/Ärztin / Facharzt/-ärztin /Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege (psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) | Einzelprüfung |
| 6. Grundzüge der Pharmakologie | – Darreichungsformen und Wirkungsweisen von Medikamenten – Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen bei der Verabreichung von Medikamenten – Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen | 15 | Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin/ approbierte/r Arzt/Ärztin / Facharzt/-ärztin /Pharmazeut/in / Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege | Einzelprüfung |
| 7. Berufe und Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen, einschließlich Betriebsführung | – Institutionen und Organisationen des Gesundheits- und Sozialwesens – Berufsbilder und Kompetenzen im Gesundheits- und Sozialwesen | 10 | Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege / fachkompetente Person | Teilnahme |
| 8. Kommunikation und Konfliktbewältigung | – Gesprächsführung – Konflikte und Konfliktmanagement – Streßbewältigung und Grundlagen der Supervision | 15 (hievon 100% in Gruppen) | Psychologe/Psychologin /Psychotherapeut/in | Teilnahme |
| Gesamt | 160 |
Anlage 6
| Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der |
|---|
| Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
BESTÄTIGUNG ÜBER DEN ANPASSUNGSLEHRGANG
Herr/Frau ........................................................................................................................................................
geboren am ........................................................................ in ........................................................................
hat den im Bescheid des Bundesministers für .............................................................................................
vom ....................................................................., Zahl .................................................................................,
vorgeschriebenen Anpassungslehrgang gemäß der Verordnung über die Ausbildung in der Pflegehilfe
(Pflh-AV), BGBl. II Nr. 371/1999,
| mit – ohne 1) Erfolg |
|---|
absolviert und nachstehende Beurteilungen erlangt:
| Fachbereich/Sachgebiet/Unterrichtsfach | Stunden | Beurteilung 2) | Wh. 3) |
|---|---|---|---|
Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Berufsausübung in der Pflegehilfe.
| .........................................., am ....................................... |
|---|
| Der Direktor/Die Direktorin: |
| Rundsiegel des |
| Pflegehilfelehrganges |
_____
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“ gemäß § 25 Abs. 3 Pflh-AV –Zutreffendes einfügen.
3) Wiederholung gemäß § 56 Abs. 1 Pflh-AV – Bei Zutreffen ankreuzen.
Anlage 7
| Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der |
|---|
| Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
BESTÄTIGUNG ÜBER DIE EIGNUNGSPRÜFUNG
Herr/Frau.........................................................................................................................................................
geboren am ............................................................. in ....................................................................................
hat die gemäß Bescheid des Bundesministers für ...........................................................................................
vom ...................................................................., Zahl .................................................................................,
vorgeschriebene Eignungsprüfung gemäß der Verordnung über die Ausbildung in der Pflegehilfe (Pflh-
AV), BGBl. II Nr. 371/1999,
| mit – ohne 1) Erfolg |
|---|
bestanden und nachstehende Beurteilungen erlangt:
| Sachgebiet/Unterrichtsfach | Beurteilung 2) | 1. Wh. 3) | 2. Wh. 4) |
|---|---|---|---|
Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Berufsausübung in der Pflegehilfe.
| .........................................., am ....................................... |
|---|
| Für die Prüfungskommission: |
| Der/Die Vorsitzende: | Der Direktor/Die Direktorin: |
|---|---|
| Rundsiegel des |
|---|
| Pflegehilfelehrganges |
1) Nicht Zutreffendes streichen.
2) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß § 38 Abs. 3 Pflh-AV –
Zutreffendes einfügen.
3) Erste Wiederholungsprüfung gemäß § 56 Abs. 2 Pflh-AV – Bei Zutreffen ankreuzen.
4) Zweite Wiederholungsprüfung gemäß § 56 Abs. 2 Pflh-AV – Bei Zutreffen ankreuzen.
Anlage 8
| Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der |
|---|
| Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
ZEUGNIS
Herr/Frau ........................................................................................................................................................
geboren am ............................................................... in ..................................................................................
hat die Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß der Verordnung über die Ausbildung in der Pflegehilfe (Pflh-
AV), BGBl. II Nr. 371/1999, absolviert und die kommissionelle Abschlußprüfung
| mit ................................................... 1) Erfolg |
|---|
bestanden.
Er/Sie hat hiemit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe erlangt und ist zur Führung der
Berufsbezeichnung
„Pflegehelfer/Pflegehelferin“
berechtigt.
Die absolvierte Ausbildung entspricht einem Zeugnis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG.
| .........................................., am ....................................... |
|---|
| Für die Prüfungskommission: | |||
|---|---|---|---|
| Der/Die Vorsitzende: | |||
| Der/Die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/Leiterin: | Der Direktor/Die Direktorin: | ||
| Rundsiegel des |
|---|
| Pflegehilfelehrganges |
1) „ausgezeichnetem“, „gutem“ gemäß § 39 Abs. 2 Pflh-AV – Zutreffendes einfügen. Bei Nichtzutreffen Feld streichen oder weglassen.