Verordnung des Bundesministers für wirtschaftlicheAngelegenheiten über die Erprobung von Handfeuerwaffen 1999 -Beschussverordnung 1999
(4) Bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen wird das System Gerät/Kartusche/Ladestreifen nicht zugelassen, wenn nach der Systemprüfung (§ 45 Abs. 7) festgestellt wird, dass
der Rand oder der Boden der Hülse Risse aufweisen, durchlöchert
der Ladestreifen in zwei Teile gebrochen ist oder Längsrisse
(5) Bei Schlachtschussapparaten ist nach dem Beschuss ferner zu prüfen, dass
das Schlachtschusselement fest mit dem Apparat verbunden
bei Vorhandensein von Hülsen diese keinerlei Rissbildung
aufweisen, mit Ausnahme von kleinen Längsrissen am Hülsenmund;
keinerlei Gasaustritt am Verschlussmechanismus feststellbar
ist; dies gilt auch für Schlachtschussapparate mit Treibladung
(6) Wird die Typenprüfung (§§ 40 bis 46) nicht bestanden, dann kann der Einreicher nach Behebung der Mängel eine neuerliche Typenprüfung an einem anderen Exemplar derselben Type beantragen.
Zulassung der Type
§ 48. (1) Wird die Typenprüfung (§§ 40 bis 46) für eine bestimmte Type von Handfeuerwaffen bzw. von höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen bestanden, ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Type das Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Abs. 4) in Verbindung mit der Zulassungsnummer (Abs. 3 Z 4) zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden,
alle weiteren Exemplare dieser Type dem geprüften Exemplar
die für die Kontrollprüfungen (§ 50) benötigten Schussapparate
bzw. Einsteckläufe auf Aufforderung und nach Auswahl durch das
bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen, welche die
Systemprüfung (§ 45 Abs. 7) bestanden haben, in der
Betriebsanleitung des Bolzensetzgerätes klar zum Ausdruck zu
bringen, dass in diesem nur die angeführten Komponenten sicher
(2) Als dem geprüften Exemplar entsprechend ausgeführt und daher zur selben Type gehörend gelten weitere Exemplare dann, wenn ihre Funktionsweise, die wesentlichen Abmessungen (§ 43), die verwendeten Werkstoffe und das Aussehen gleich sind; geringfügige Änderungen des Aussehens sind zulässig, wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Spruch des Bescheides hat die folgenden Angaben zu enthalten:
die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Einreichblattes;
die Wandstärke des Laufes sowie Durchmesser und Länge des
den Beschussgasdruck und den höchstzulässigen Gebrauchsgasdruck
die Zulassungsnummer als fortlaufende Zahl der Zulassungen;
die Liste der im Zuge der Systemprüfung (§ 45 Abs. 7) an
Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen geprüften
(4) Das Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) hat der nachstehenden Abbildung zu entsprechen. Es darf nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar!)
(5) Das geprüfte Exemplar ist im Beschussamt für die Dauer der Gültigkeit der Zulassung aufzubewahren.
(6) Alle Exemplare von zugelassenen Typen von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen sind vom Hersteller, Importeur oder Einreicher mit dem Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Abs. 4) gemeinsam mit den Kennzeichnungen gemäß § 41 Abs. 1 zu versehen, ehe sie in Verkehr gebracht werden.
Neuerliche Erprobungspflicht
§ 49. Eine bereits erprobte oder als Type zugelassene Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter oder als Type zugelassener höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer Einzelprüfung gemäß § 53 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil eine der folgenden Veränderungen oder Instandsetzung erfahren hat:
Jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 42 Abs. 1 bis 3 und § 44
Maßnahmen, die eine Herabsetzung der Sicherheit verursachen
Veränderungen am Patronenlager oder an der Laufbohrung;
Änderung der Festigkeit der Werkstoffe, insbesondere durch
Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles, sofern hierzu eine
Kontrollprüfungen
§ 50. (1) Serienmäßig hergestellte und als Type zugelassene (§ 48) Schussapparate und Einsteckläufe sind mindestens alle zwei Jahre einer Kontrollprüfung zu unterziehen. Hierbei hat das Beschussamt jeweils fünf Exemplare jeder zugelassenen Type einer Einzelprüfung (§ 53) zu unterziehen.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass in Verkehr gebrachte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, für die eine Zulassung gemäß § 48 besteht, ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschussamt, das die Zulassung erteilt hat, an einem Exemplar dieser Type von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen eine Einzelprüfung gemäß § 53 durchzuführen. Ist ein Exemplar für die Überprüfung des Verdachtes nicht ausreichend, so sind weitere Exemplare der Einzelprüfung zu unterziehen.
(3) Die für die Einzelprüfungen im Rahmen der Kontrollprüfung benötigten Exemplare hat das Beschussamt aus der laufenden Produktion oder aus dem Lager des Herstellers auszuwählen. Aus dem Lager ausgewählte Exemplare müssen der Produktion der letzten beiden Jahre, in denen Exemplare der betreffenden Type erzeugt wurden, entstammen.
(4) Über die durchgeführte Kontrollprüfung gemäß Abs. 1 hat das Beschussamt eine Bestätigung auszustellen.
(5) Hat die Kontrollprüfung ergeben, dass die hergestellten Exemplare in ihren wesentlichen Eigenschaften (§ 48 Abs. 2) vom geprüften Muster abweichen oder ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen bzw. hat sich der begründete Verdacht gemäß Abs. 2 bestätigt, ist dem Zulassungsinhaber, wenn die Mängel behebbar sind, durch Bescheid eine angemessene Frist zu ihrer Behebung zu setzen.
(6) Hat die Kontrollprüfung unbehebbare Mängel ergeben oder wurden behebbare Mängel innerhalb der gesetzten Frist (Abs. 5) nicht behoben oder ist eine Kontrollprüfung nicht durchführbar, weil die erforderlichen Exemplare (Abs. 1) nicht beigestellt wurden, hat das Beschussamt mit Bescheid die Zulassung (§ 48) zu entziehen und zu verfügen, dass die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen der betroffenen Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
(7) Besteht der begründete Verdacht, dass in Verkehr gebrachte, serienmäßig hergestellte Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, für die eine Berechtigung zur Führung eines anerkannten ausländischen Beschusszeichens bzw. Prüfzeichens für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 1999 besteht, nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschussamt die nationale Behörde des betreffenden Staates vom vorgefundenen Mangel zum Zwecke der Überprüfung der Beanstandung in Kenntnis zu setzen.
(8) Besteht der begründete Verdacht, dass einige Exemplare von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, die ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen bzw. Prüfzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 1999 tragen, eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer oder für Dritte darstellen, hat das Beschussamt eine Einzelprüfung gemäß § 53 durchzuführen. Ergibt diese Erprobung eine Bestätigung dieses Verdachtes, so hat das Beschussamt durch Bescheid zu verfügen, dass die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen dieser Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
Amtliche Eintragungen und Beschussbestätigung
§ 51. Für die amtlichen Eintragungen und die Beschussbestätigung über erfolgte Typenprüfungen gelten die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2.
Information des Ständigen Büros der Ständigen Internationalen
Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)
§ 52. Von der Zulassung einer Type (§ 48), von der Rückstellung vor bzw. nach dem Beschuss (§ 44 Abs. 2 bzw. § 47), von der Entziehung (§ 50 Abs. 6) des Rechtes, für eine bestimmte Type das Beschusszeichen für Typenprüfung zu verwenden, sowie von allen gemäß § 50 Abs. 7 und 8 getroffenen Verfügungen hat das Beschussamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l`epreuve des armes a feu portatives - C.I.P.) gemäß Artikel I des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971, in Kenntnis zu setzen.
Abschnitt
Einzelprüfung
Umfang der Einzelprüfung
§ 53. (1) Die Einzelprüfung der in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen umfasst:
die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 41 Abs. 1 und 2;
die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung
die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 43;
den Beschuss gemäß § 55;
die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß § 46.
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 einen der in § 44 Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Eine Typenbezeichnung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 muss jedoch bei einer Einzelprüfung nicht vorhanden sein.
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 54. Die Kontrolle der Funktionssicherheit ist nach den Bestimmungen des § 42 auszuführen. Bei Alarmwaffen ist § 42 Abs. 3 jedoch mit der Abweichung anzuwenden, dass fünf Gebrauchspatronen aus jedem Lauf beziehungsweise zwei Gebrauchspatronen aus jedem Patronenlager abgefeuert werden.
Beschuss bei Einzelprüfung
§ 55. (1) Der Beschuss ist nach den Bestimmungen des § 45, jedoch mit den Abweichungen auszuführen, dass
bei Schussapparaten zwei Beschusskartuschen,
bei Alarmwaffen zwei Beschusskartuschen aus jedem Lauf
beziehungsweise eine Beschusskartusche aus jedem Lager der
bei Schlachtschussapparaten § 45 Abs. 8 Z 2 nicht anzuwenden
(2) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 53 und 54 und des Abs. 1 keine Mängel ergeben, so sind die Beschusszeichen nach den Bestimmungen des § 19 anzubringen.
Sonstige Bestimmungen
§ 56. (1) Für die Rückstellung nach dem Beschuss bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 47.
(2) Für die neuerliche Erprobung, die neuerliche Erprobungspflicht, die freiwillige Erprobung, das Anbringen der Beschusszeichen, die Kontrollerprobung, die amtlichen Eintragungen, die Beschussbestätigung und das Beschussverzeichnis bei Einzelprüfung gelten die entsprechenden Bestimmungen des 2. Hauptstückes.
Hauptstück
Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken
Verbindlicherklärung von ÖNORMEN
§ 57. Folgende, in Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) abgedruckte ÖNORMEN werden für verbindlich erklärt:
ÖNORM S 1205 „Mindestwanddicke von Läufen für
ÖNORM S 1230 „Bolzensetzgeräte, Prüfbestimmungen”
ÖNORM M 3170 „Stähle für Läufe von Handfeuerwaffen,
ÖNORM EN 10109-1 „Metallische Werkstoffe, Härteprüfung,
Verbindlicherklärung von ON-Regeln
§ 58. Folgende, in Anlage 2 der Patronenprüfordnung 1999 abgedruckte ON-Regeln werden für verbindlich erklärt:
ONR 191390 „Randfeuerpatronen”
ONR 191391 „Pistolen- und Revolverpatronen”
ONR 191392-1 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 1: Metrische
ONR 191392-2 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 2: Metrische
ONR 191392-3 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 3: Kaliber in
ONR 191392-4 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 4: Kaliber in
ONR 191393-1 „Büchsenpatronen mit Rand” Teil 1: Metrische
ONR 191393-2 „Büchsenpatronen mit Rand” Teil 2: Kaliber in
ONR 191394 „Magnumpatronen”
ONR 191395 „Schrotpatronen”
ONR 191396 „Kartuschen für Schussapparate”
ONR 191397 „Kartuschen für Alarmwaffen”
ONR 191398 „Patronen mit Kleinschrot”
ONR 191399 „Sondermunition”
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 59. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
vom 8. September 1951 zur Durchführung des Bundesgesetzes vom
aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschussgesetz), BGBl. Nr.
224/1951, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 308/1986 mit
Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
vom 21. April 1958, mit der weitere Vorschriften zur
Durchführung des Beschussgesetzes erlassen werden
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
Jänner 1985 über die Erprobung bestimmter Arten von
Handfeuerwaffen (7. Beschussverordnung), BGBl. Nr. 26/1985;
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom
April 1986 über die Erprobung von Handfeuerwaffen
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 30. März 1988 über die Erprobung von
Handfeuerwaffen für Schwarzpulver (10. Beschussverordnung),
EU-Notifikation
§ 60. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie, die das 83/189/EWG-Verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 98/0236/A notifiziert.
Anlage 1
Beschussladungen
Druck der Beschussladungen Maximale
Beschussladung Gebrauchsladungen
Pulver Blei oder Pulver Kugel
Kugel
Kaliber (bar) (g) (g) (g) (g)
10 ................ 750 .......13 .... 65 ...... 6,5 .... 36
12 ................ 750 .......13 .... 65 ...... 6,5 .... 36
14 ................ 750 .......13 .... 65 ...... 6,5 .... 36
16 ................ 800 .......12 .... 60 ...... 5,5 .... 32
20 ................ 850 .......10 .... 55 ...... 5 .... 25
24 ................ 850 .......10 .... 55 ...... 5 .... 25
28 ................ 850 ....... 9 .... 40 ...... 4 .... 22
32 ................ 850 ....... 9 .... 40 ...... 4 .... 22
36 ................ 850 ....... 8 .... 30 ...... 3,5 .... 17
9 ................ 850 ....... 8 .... 30 ...... 3,5 .... 17
.31 etwa 7,9 mm ... 1 200 ....... 6 .... 10 ...... 2,5 .... 6
.36 etwa 9,1 mm ... 1 200 ....... 7 .... 12 ...... 3,5 .... 8
.41 etwa 10,4 mm .. 1 200 ....... 8 .... 16 ...... 5 .... 12
.44 etwa 11,2 mm .. 1 400 ....... 9,5 .... 19 ...... 6 .... 15
.45 etwa 11,5 mm .. 1 400 .......10 .... 19 ...... 6 .... 16
.50 etwa 12,7 mm .. 1 400 .......13 .... 24 ...... 8 .... 20
.54 etwa 13,8 mm .. 1 400 .......14,5 .... 28 ...... 9 .... 28
.58 etwa 14,7 mm .. 1 400 .......16,5 .... 31 ...... 10 .... 31
.69 etwa 17,5 mm .. 1 400 .......20 .... 45 ...... 12 .... 40
Anlage 2
Kennwerte des Referenzpulvers
Als Referenzpulver für die Ermittlung der Gasdrücke und für die Dosierung der Beschussladungen gilt Schwarzpulver, das die folgenden physikalisch-chemischen Kennwerte hat:
Feuchtigkeit: max. 1,3%;
Dichte: 1,70 bis 1,80 g/cm3;
Körnung: 0,63 mm - Siebrückstand max. 5%,
0,20 mm - Siebrückstand max. 5%;
Chemische Zusammensetzung: Anteil Kaliumnitrat 75% +- 1,5%,
Anteil Schwefel 10% +- 1%,
Anteil Holzkohle 15% +- 1%;
Aschen: max. 0,8%;
Hygroskopizität (12 h): max. 1,8%;
spezifische Masse: min. 0,85 g/ml.
Anlage 3
Überprüfung des Beschusspulvers
Eine mit Hilfe einfacher Vorrichtungen geladene Referenzpatrone Kaliber 16 dient zur Bestimmung der Höhe des Druckes, der vom Referenzpulver entwickelt wird.
Die Patrone ist unter Verwendung folgender Teile zu laden:
Hülse: Kaliber 16, für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen,
Zündhütchen: „double force” FIOCCHI Nr. 616 oder
Schwarzpulver: 3 g; um jede Pressung zu vermeiden, soll das
Pulver in einem Zylinder aus Karton oder Kunststoff eingefüllt
und enthalten sein, der sich am Boden der Hülse befindet, eine
Dicke von ungefähr 0,6 mm und eine Höhe hat, die dem
Pfropfen: 1 Filzpfropfen Höhe 10 mm bis 12 mm;
Schrot: 33 g Schrot mit Durchmesser 2,5 mm;
Schusspflaster: rund; mit Verschlussplättchen aus Karton; Dicke
Der Druck dieser Patrone ist in einem Gasdruckmesslauf Kaliber 16/70 nach den Bestimmungen der Patronenprüfordnung 1999 zu messen.
Vor dem Beschuss müssen die Patronen während mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 ºC +- 1 ºC und bei einer relativen Feuchtigkeit von 60% +- 5% klimatisiert werden.
Die oben beschriebene und unter Verwendung des Referenzpulvers geladene Patrone entwickelt, gemessen mit einer elektromechanischen Messeinrichtung, einen mittleren Druck von Pn = 275 bar +- 25 bar.
Die Messkette besteht aus einem elektromechanischen Aufnehmer mit einem Messbereich bis 2 500 bar, einer Eigenfrequenz von mindestens 100 kHz, einer Abweichung von der Linearität von maximal 1% und einer Empfindlichkeit von mindestens 2,0 pC/bar.
Anlage 4
ÖNORMEN
(Anm.: ÖNORMEN werden nicht dargestellt)
EUROPÄISCHE NORM
(Anm.: ON-Regeln werden nicht dargestellt)
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