← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftlicheAngelegenheiten über die Erprobung von Handfeuerwaffen 1999 -Beschussverordnung 1999

Geltender Text a fecha 1999-10-15

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1, 4 bis 8, 10, 11, 15 und 22 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Hauptstück

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung

§ 3. Vornahme der beschussamtlichen Erprobung

§ 4. Reinigung vor Einreichung

```

2.

Hauptstück

```

Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem

Pulver

§ 5. Anwendungsbereich

§ 6. Einreichung

§ 7. Vorbeschuss

§ 8. Vorbeschusszeichen

§ 9. Umfang der Beschussprüfung

§ 10. Kontrolle der Kennzeichnung

§ 11. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 12. Kontrolle der Abmessungen

§ 13. Rückstellung vor dem Endbeschuss

§ 14. Endbeschuss

§ 15. Kontrolle nach dem Endbeschuss

§ 16. Rückstellung nach dem Endbeschuss

§ 17. Neuerliche Erprobungspflicht

§ 18. Freiwillige Erprobungen

§ 19. Anbringen der Beschusszeichen

§ 20. Kontrollerprobung

§ 21. Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung,

Beschussverzeichnis

```

3.

Hauptstück

```

Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen

§ 22. Anwendungsbereich

§ 23. Einreichung

§ 24. Vorbeschuss, Vorbeschusszeichen

§ 25. Umfang der Beschussprüfung

§ 26. Kontrolle der Kennzeichnung

§ 27. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 28. Rückstellung vor dem Endbeschuss

§ 29. Endbeschuss

§ 30. Kontrolle nach dem Endbeschuss

§ 31. Rückstellung nach dem Endbeschuss

§ 32. Neuerliche Erprobungspflicht

§ 33. Freiwillige Erprobung

§ 34. Anbringen der Beschusszeichen

§ 35. Kontrollerprobung

§ 36. Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung,

Beschussverzeichnis

```

4.

Hauptstück

```

Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeines

§ 37. Anwendungsbereich

§ 38. Art der Erprobung

§ 39. Einreichung

```

2.

Abschnitt

```

Typenprüfung

§ 40. Umfang der Typenprüfung

§ 41. Kontrolle der Kennzeichnung

§ 42. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 43. Kontrolle der Abmessungen

§ 44. Rückstellung vor dem Beschuss

§ 45. Beschuss bei Typenprüfung

§ 46. Kontrolle nach dem Beschuss

§ 47. Rückstellung nach dem Beschuss

§ 48. Zulassung der Type

§ 49. Neuerliche Erprobungspflicht

§ 50. Kontrollprüfungen

§ 51. Amtliche Eintragungen und Beschussbestätigung

§ 52. Information des Ständigen Büros der Ständigen Internationalen

Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)

```

3.

Abschnitt

```

Einzelprüfung

§ 53. Umfang der Einzelprüfung

§ 54. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 55. Beschuss bei Einzelprüfung

§ 56. Sonstige Bestimmungen

```

5.

Hauptstück

```

Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken

§ 57. Verbindlicherklärung von ÖNORMEN

§ 58. Verbindlicherklärung von ON-Regeln

```

6.

Hauptstück

```

Schlussbestimmungen

§ 59. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 60. EU-Notifikation

Anlage 1: Beschussladungen

Anlage 2: Kennwerte des Referenzpulvers

Anlage 3: Überprüfung des Beschusspulvers

Anlage 4: ÖNORMEN

Anlage 5: ON-Regeln (Anm.: formell in Anlage 4)

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung der in Abs. 2 angeführten Handfeuerwaffen, bei der Erprobung der in Abs. 3 angeführten höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen an diesen anzuwenden.

(2) Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschussgesetzes sind:

1.

Feuerwaffen: Geräte, bei denen durch den durch die Verbrennung

von Treibmitteln entstehenden Gasdruck Geschoße durch einen

Lauf getrieben werden; dazu zählen insbesondere:

a)

Gewehre (Langwaffen): Flinten, Büchsen,

b)

Faustfeuerwaffen (Kurzwaffen): Revolver, Pistolen;

2.

Schussapparate: Geräte für gewerbliche und industrielle Zwecke,

bei denen durch den durch die Verbrennung von Treibmitteln

entstehenden Gasdruck Geschoße oder andere mechanische Teile

a)

Schlachtschussapparate,

b)

Bolzensetzgeräte;

3.

Alarmwaffen: Geräte, die nicht zum Verschießen fester Geschoße

konstruiert sind; dazu zählen insbesondere Signal-, Warn-,

4.

Böller: Prangerstutzen, Salutkanonen usw.

(3) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschussgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse, als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile einer Handfeuerwaffe.

(4) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

1.

Handfeuerwaffen gemäß Abs. 2 und höchstbeanspruchte Teile von

Handfeuerwaffen gemäß Abs. 3, die von einer Streitkraft

verwendet oder durch diese oder in deren Auftrag hergestellt

oder instand gesetzt worden sind und für deren Zwecke

2.

Handfeuerwaffen gemäß Abs. 2 und höchstbeanspruchte Teile von

Handfeuerwaffen gemäß Abs. 3, welche vor dem 1. Jänner 1900

gefertigt wurden und die ausschließlich Dekorationszwecken

Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung

§ 2. (1) Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind alle jene natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, welche diese Gegenstände in Österreich herstellen, in Österreich in den Verkehr zu bringen beabsichtigen bzw. entgeltlich vermitteln, dass sie in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt hinsichtlich von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, welche mit einem gültigen österreichischen (§ 19 Abs. 4) oder anerkannten Prüfzeichen gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 387/1999, versehen sind. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt ferner hinsichtlich jener natürlichen Personen, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Österreich keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, allerdings nur hinsichtlich der zu ihrem persönlichen Gebrauch vorübergehend in das Bundesgebiet eingebrachten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen.

(3) Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind in den Fällen der §§ 17, 32 und 49 alle jene Personen verpflichtet, welche die in diesen Bestimmungen angeführten Veränderungen festgestellt oder Bearbeitungen vorgenommen haben.

(4) Aus dem Ausland eingeführte Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind spätestens dreißig Tage nach ihrem Einlangen am inländischen Bestimmungsort zur beschussamtlichen Erprobung einzureichen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung gelangt.

Vornahme der beschussamtlichen Erprobungen

§ 3. Die der Beschusspflicht unterliegenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind durch das Beschussamt gemäß den jeweils für sie in Betracht kommenden Bestimmungen des 2. bis 4. Hauptstückes einer beschussamtlichen Erprobung zu unterziehen.

Reinigung vor Einreichung

§ 4. Die zur beschussamtlichen Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen müssen dem Beschussamt in sauberem Zustand übergeben werden.

2.

Hauptstück

Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem

Pulver

Anwendungsbereich

§ 5. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der Erprobung von Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver und höchstbeanspruchten Teilen solcher Handfeuerwaffen anzuwenden.

Einreichung

§ 6. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zum Endbeschuss (§ 5 Abs. 1 Beschussgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss (§ 5 Abs. 2 Beschussgesetz) hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Einreichers;

2.

Datum der Einreichung;

3.

Name des Herstellers der Handfeuerwaffe bzw. des

höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe, soweit

4.

Art der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles

einer Handfeuerwaffe und deren bzw. dessen Typenbezeichnung;

5.

Erzeugungsnummer (Reparaturnummer);

6.

Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung der zu

verwendenden Munition; bei nicht in den jeweils in Betracht

kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln enthaltenen Kalibern

die Angabe des höchstzulässigen Gebrauchsgasdruckes;

7.

Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials;

8.

bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen die höchstzulässige

Pulverladung in Gramm und das Gewicht der schwersten zu

9.

den Hinweis, ob die eingereichten Handfeuerwaffen neu oder

instand gesetzt sind; bei instand gesetzten Handfeuerwaffen

die Angabe der an ihnen ausgeführten Instandsetzungsarbeiten;

10.

einen Hinweis auf die Art der Montage des Fernrohres.

(2) Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen Erprobung (§ 18 Abs. 1) eingereicht, ist auf dem Einreichblatt der Grund der Einreichung anzugeben. Sollen außer den vorgeschriebenen Proben noch weitere Proben mit verstärkter Ladung rauchlosen Pulvers vorgenommen werden (§ 18 Abs. 2), so ist der gewünschte Erprobungsdruck anzugeben.

(3) Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss hat das Einreichblatt nur die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.

(4) Mit einem Einreichblatt dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden.

Vorbeschuss

§ 7. (1) Der Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren ist als zerstörungsfreie Werkstoffprüfung mittels Magnetprüfgerätes, Ultraschallprüfgerätes, Röntgenprüfgerätes oder eines ähnlichen Gerätes oder einer anderen geeigneten Methode durchzuführen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Läufe müssen für den Vorbeschuss außen auf Fertigmaß gebracht und die Laufbohrung muss vorgearbeitet sein.

Vorbeschusszeichen

§ 8. (1) Nach bestandenem Vorbeschuss gemäß § 7 Abs. 1 ist am Lauf das im § 19 Abs. 4 Z 1 vorgesehene Beschusszeichen derart anzubringen, dass es auch nach Fertigstellung der Handfeuerwaffe deutlich sichtbar bleibt.

(2) Läufe, die bei der Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 an ihrer Oberfläche erkennbare Fehler aufweisen, sind dem Einreicher ohne Vorbeschusszeichen zurückzustellen.

Umfang der Beschussprüfung

§ 9. (1) Die Beschussprüfung umfasst:

1.

die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 10;

2.

die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung

3.

die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 12;

4.

den Endbeschuss gemäß § 14;

5.

die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß § 15.

(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.

Kontrolle der Kennzeichnung

§ 10. (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:

1.

Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder

2.

Herstellungsnummer oder Reparaturnummer;

3.

Bezeichnung des Kalibers (zB 7 x 64, .243 Win, 12/70) auf jedem

4.

Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der

Handelsbezeichnung oder gemäß ÖNORM M 3170 in Kurzform (zB

StL 7) bzw. mit Kurzzeichen (zB Delta) oder in anderer

5.

bei Handfeuerwaffen für Kleinschrot die Bezeichnung „Waffe für

(2) Bei Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln enthalten sind, ist ferner zu überprüfen, ob die Kaliberbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 3 nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen, bereits genormten Kalibern Anlass gibt.

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 11. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade- und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Spann- und Zündeinrichtung.

(2) Bei Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot ist bei der Kontrolle der Funktionssicherheit auf die besonderen Eigenschaften dieser Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen. Unter Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot sind Kurzwaffen zu verstehen, aus denen nur Patronen verschossen werden können, deren Geschoße aus metallischem Kleinschrot mit einem Durchmesser kleiner als 2 mm bestehen.

(3) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes und des Patronenlagers.

Kontrolle der Abmessungen

§ 12. (1) Die Kontrolle der Abmessungen betrifft die Abmessungen des Patronenlagers und des Laufes, den Verschlussabstand sowie die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände gemäß den Bestimmungen der Abs. 2 bis 8.

(2) Die Kontrolle der Abmessungen des Laufdurchmessers hat zu erfolgen:

1.

Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen mit Hilfe von in

2.

bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen mit Hilfe von

(3) Die Kontrolle der Abmessungen des Patronenlagers und des Übergangskonus hat zu erfolgen:

1.

Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen mit Hilfe von Minimal-

2.

bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen für

(4) Am Patronenlager und am Lauf sind zu kontrollieren:

1.

Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für

a)

D: Durchmesser am Anfang des Patronenlagers;

b)

L: Länge des Patronenlagers;

c)

H: Durchmesser am Anfang des Übergangskonus;

d)

T: Tiefe der Randeinfräsung;

e)

Alpha 1: Übergangswinkel;

f)

B: Laufdurchmesser.

2.

Bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Handfeuerwaffen

a)

P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;

b)

L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;

c)

H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;

d)

Alpha: Schulterkonuswinkel;

e)

R: Tiefe der Randeinfräsung bzw. E, Tiefe der

f)

G1: Durchmesser am Anfang des Übergangskonus;

g)

i: halber Winkel des Übergangskonus;

h)

G: Länge des Übergangskonus;

i)

F: Felddurchmesser;

j)

Z: Zugdurchmesser.

3.

Bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen sind zu

a)

P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;

b)

L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;

c)

H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;

d)

L1: Länge vom Stoßboden bis Anfang des Schulterkonus;

e)

R: Tiefe der Randeinfräsung;

f)

F: Felddurchmesser;

g)

Z: Zugdurchmesser.

(5) Der Verschlussabstand ist bestimmt durch den Abstand zwischen dem Stoßboden oder der Basküle und dem Boden einer Verschlussabstandslehre, bei verriegeltem Schloss, deren Abmessungen dem Minimalpatronenlager entsprechen; dieser ist bei Handfeuerwaffen für

1.

Patronen ohne Rand mit Schulter der durch die Maßpaare L1/P2

2.

Patronen ohne Rand und Schulter das Ende des

3.

Patronen mit Rand und bei Randfeuerpatronen die Tiefe der

4.

Gürtelpatronen die Tiefe der Gürteleinfräsung E;

5.

Schrotpatronen die Tiefe der Randeinfräsung T. Die Definition der Maßbezeichnungen ist dem Abs. 4 bzw. den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln zu entnehmen.

(6) Der Verschlussabstand gemäß Abs. 5 darf vor und nach erfolgtem Beschuss nicht größer sein als die im folgenden angegebenen Werte:

1.

Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen

a)

PCr tief max ≤ 3 300 bar, PT tief max ≤ 3 800 bar:

b)

PCr tief max 3 300 bar, PT tief max 3 800 bar:

2.

Bei anderen Pistolen für Zentralfeuerpatronen für

a)

Patronen ohne Rand mit Schulter: 0,20 mm,

b)

Patronen ohne Rand und Schulter: 0,30 mm,

c)

andere Patronen: 0,30 mm;

3.

Bei anderen Revolvern für Zentralfeuerpatronen: 0,25 mm;

4.

Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für

a)

automatischen und halbautomatischen Flinten: 0,35 mm,

b)

Kipplaufflinten und anderen Flinten: 0,20 mm;

5.

Bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen, bei denen

a)

die kinetische Energie anstelle des Gasdruckes angegeben

b)

der maximale Gasdruck PCrc tief max ≤ 2 050 bar ist:

c)

der maximale Gasdruck PCrc tief max 2 050 bis ≤ 2 500 bar

d)

der maximale Gasdruck PCr tief max 2 500 bar ist: 0,10 mm;

6.

Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen

(7) Die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände haben das in ÖNORM S 1205 für das jeweilige Kaliber angegebene zahlenmäßig größte Mindestmaß aufzuweisen. Ist jedoch auf dem Lauf entweder eine Kennzeichnung gemäß ÖNORM M 3170 oder eine dieser entsprechende Handelsbezeichnung (§ 10 Abs. 1 Z 4) vorhanden, dann können die für die betreffende Stahlsorte in ÖNORM S 1205 angegebenen Mindestwanddicken und Lötflächenabstände zugelassen werden.

(8) Wird eine Handfeuerwaffe, deren Abmessungen noch nicht in den jeweils in Betracht kommenden, im 5. Hauptstück angeführten technischen Normenwerken enthalten ist, zur beschussamtlichen Erprobung eingereicht, ist die Kontrolle der Maßhaltigkeit auf der Grundlage der vollständigen, vom Hersteller gelieferten Angaben durchzuführen.

Rückstellung vor dem Endbeschuss

§ 13. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der §§ 10 bis 12 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Abs. 2 zurückzustellen:

1.

Fehlen einer der in § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben bzw.

2.

Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung des Materials

a)

Schmiedefalten bzw. Stauchungen,

b)

Risse im Material, Faserungen, Materialtrennungen,

Ausbesserungsschweißungen und unsachgemäße Lötungen,

c)

schlechte Anpassung bzw. fehlerhafte Lötung der Läufe,

Laufhaken oder Laufschienen und des Schubers der

d)

Kratzer und andere Unregelmäßigkeiten, die bei der

Bearbeitung der inneren Oberfläche von Lauf oder

Patronenlager entstanden sind und die zu einem mit bloßem

Erkennen von durch den Beschuss hervorgerufenen Fehlern

e)

Dellen im Inneren des Laufes oder des Patronenlagers,

f)

Aufbauchungen, besonders in den Übergangsbereichen vom

Patronenlager zum Lauf und am Choke, die zu einer

Festigkeitsminderung der Wandungen führen,

g)

Ausbüchsungen von Patronenlagern,

h)

ausgebrannte Zündstiftbohrungen und schadhafte Zündstifte;

3.

mit dem freien Auge im Laufinneren sichtbare Vertiefungen,

4.

mangelhafte Verschlusskonstruktion, insbesondere wenn beim

5.

keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur

a)

bei leichter Funktion des Verschlusses und Sicherheit der

b)

bei guter Funktion des Lade- und Entlademechanismus bei

c)

bei einwandfreier Funktion der Sicherung,

d)

wenn die Handfeuerwaffe geladen werden kann, ohne dass sich

e)

wenn die Schlagbolzen sich in ihren Führungen leicht bewegen

und sie nach dem Spannen nicht aus dem Stoßboden

f)

wenn die Schlagbolzenbohrung und die Schlagbolzenspitze frei

g)

bei guter Funktion der Abzugsvorrichtung; die Auslösung darf

nicht zu leicht sein, ausgenommen bei Handfeuerwaffen für

h)

bei sicherer Funktion der Trommel bei Revolvern,

i)

bei Kugelläufen, wenn der Zündstift entsprechend verschraubt

oder in anderer geeigneter Weise gesichert ist;

6.

Abmessungen, die nicht den Bestimmungen des § 12 entsprechen;

a)

Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, deren

Bohrungsdurchmesser B den zulässigen Höchstwert

überschreitet, können zum Endbeschuss zugelassen werden,

wenn das Kaliber und die entsprechende Lagerlänge sowie das

dem Bohrungsdurchmesser entsprechende Kaliber oder der

Bohrungsdurchmesser des letzteren Kalibers auf dem Lauf

angebracht sind (zB Kaliber 12/76-10 oder 12/76-19,3); der

Bohrungsdurchmesser darf jedoch nicht kleiner sein, als der

für die betreffende Lagerlehre festgesetzte Durchmesser;

b)

Handfeuerwaffen, deren Profil von normalen Lauf-Zugprofilen

abweicht (Polygonlauf), können zum Endbeschuss zugelassen

werden, wenn der Laufinnenquerschnitt den in den jeweils in

Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln

angegebenen Wert Q um nicht mehr als 0,7% unterschreitet,

vorausgesetzt, dass keine Erhöhung des Gasdruckes, im

Vergleich mit einem Lauf mit minimalem Querschnitt,

7.

Korrosion; diese kann jedoch bei gebrauchten Handfeuerwaffen

8.

Kaliberbezeichnung, die irreführend ist oder zur Verwechslung

9.

Fehlen der Randausbildung an der Trommel bei Revolvern mit

(2) Die gemäß Abs. 1 zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit dem Zeichen gemäß § 19 Abs. 4 Z 6 sowie mit dem Kennzeichen für Monat und Jahr zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekannt zu geben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 vorzunehmen.

(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind jedoch unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:

1.

Fernrohrfußplatte an höchstbeanspruchten Stellen eingelassen;

2.

Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen;

3.

Läufe, welche weniger als 90% der gemäß § 12 Abs. 7 geforderten

4.

Läufe, welche wegen vorhandener Rostnarben die Mindestwanddicke

(5) Mangelhafte höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Abs. 4 sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für Dekorationszwecke oder wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufzubewahren. Auf diesen Teilen ist in allen Fällen das Zeichen gemäß § 19 Abs. 4 Z 6 sowie das Kennzeichen für Monat und Jahr einzuschlagen und dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekannt zu geben.

Endbeschuss

§ 14. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß § 13 zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuss zu unterziehen.

(2) Der Endbeschuss ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der Brünierung bzw. einer Gravur bedürfen (weißfertige Handfeuerwaffen), gelten als fertige Handfeuerwaffen. Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Wird eine Handfeuerwaffe durch Passarbeit aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zusammengebaut, dann ist die fertige Waffe ebenfalls dem Endbeschuss zu unterziehen. Unter Passarbeit wird jede an einem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe durchgeführte Arbeit, welche dessen Festigkeit ändern könnte, verstanden.

(3) Eine fertige Handfeuerwaffe ist dann mit dem Originalschaft vorzulegen, wenn dieser tragendes Element von in § 11 Abs. 1 angeführten Handfeuerwaffenteilen ist; bei allen anderen Handfeuerwaffen kann an die Stelle des Originalschaftes ein Ersatzschaft oder eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.

(4) Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen ist jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der Trommel dem Endbeschuss zu unterziehen.

(5) Der Endbeschuss ist mit Beschusspatronen auszuführen, welche den Bestimmungen der Patronenprüfordnung 1999, BGBl. II Nr. 388/1999, entsprechen. Die Beschusspatronen sind vor dem Endbeschuss mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 ºC +- 1 ºC zu lagern.

(6) Der Endbeschuss erfolgt je Lauf durch das Abfeuern von

1.

zwei Beschusspatronen bei

a)

Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen mit einem Gasdruck der

Gebrauchsmunition von PCr 1 800 bar und mehr,

b)

Pistolen, unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition,

c)

Handfeuerwaffen, für die in den jeweils in Betracht

kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln anstelle des

Gasdruckes die kinetische Energie angegeben ist,

d)

Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Büchsenpatronen;

2.

zwei Beschusspatronen bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen,

ausgenommen Handfeuerwaffen gemäß Z 1 lit. d, wenn beide

Patronen die Bedingungen der Messstelle 1 und 2 gemäß den

Bestimmungen der Patronenprüfordnung 1999 gleichzeitig

erfüllen, sonst jedoch mit zwei Beschusspatronen, welche die

Bedingungen der Messstelle 1 erfüllen und zusätzlich mit einer

Beschusspatrone, welche die Bedingungen der Messstelle 2

3.

einer Beschusspatrone bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen

mit einem Gasdruck der Gebrauchsmunition von weniger als Pcr

4.

einer Beschusspatrone je Patronenlager bei Revolvern und bei

Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager

5.

drei Beschusspatronen je Lauf bei Handfeuerwaffen Kaliber 12,

(7) Auf Verlangen des Beschussamtes sind diesem fertige Beschusspatronen in ungeöffneter Originalverpackung oder passende Gebrauchspatronen bzw. Hülsen und die schwersten in Gebrauch stehenden Geschoße zur Verfügung zu stellen.

(8) Besteht ein Grund zur Annahme, dass die Beschusspatrone fehlerhaft war, so hat das Beschussamt über die in Abs. 6 vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus einen weiteren Beschuss vorzunehmen.

Kontrolle nach dem Endbeschuss

§ 15. (1) Nach dem Endbeschuss sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12 Abs. 3 und 4.

(2) Lässt das Ergebnis der Beschussprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung oder eines Fehlers gemäß § 16 Abs. 1 oder wird an der Hülse einer abgeschossenen Beschusspatrone ein Mangel festgestellt, so hat das Beschussamt über die in § 14 Abs. 6 vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus weitere Schüsse mit Beschussmunition abzugeben; wird ein Funktionsfehler vermutet, dann ist dazu Gebrauchsmunition zu verwenden.

(3) Treten bei der Beschussprüfung von Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot Funktionsstörungen auf, so ist die Funktionssicherheit zusätzlich durch den Abschuss von fünf Gebrauchspatronen mit Kleinschrot bei Handfeuerwaffen mit einem einzigen Patronenlager bzw. von zwei Gebrauchspatronen mit Kleinschrot für jedes Patronenlager der Trommel zu überprüfen. Es ist zu kontrollieren, ob die Handfeuerwaffe ordnungsgemäß funktioniert und der Lauf nicht verstopft ist. Wenn festgestellt wird, dass der Lauf verstopft ist, ist dieser für eine Wiederholungsprüfung vollkommen zu reinigen, die mit der doppelten Anzahl von Gebrauchspatronen mit Kleinschrot vorgenommen werden kann. Nach dieser letzteren Überprüfung darf kein Fehler festgestellt werden.

Rückstellung nach dem Endbeschuss

§ 16. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher ohne Beschusszeichen zurückzustellen, wenn sie durch den Endbeschuss offensichtlich beschädigt wurden oder wenn deren Kontrolle gemäß § 15 einen der folgenden Mängel ergibt:

1.

Zündversager oder exzentrischer, schwacher Zündstifteinschlag;

2.

unbeabsichtigtes Lösen des Schusses beim Schließen der Waffe;

3.

unbeabsichtigtes Losgehen mehrerer Patronen in mehrläufigen

4.

Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen derselben bei

5.

Durchschlag des Zündhütchens bei Gebrauchspatronen;

6.

gelöste Laufhaken oder Laufschienen;

7.

Überschreitung des gemäß § 12 Abs. 6 maximal zulässigen

Verschlussabstandes bzw. maximal zulässigen Spaltes zwischen

8.

offensichtlich schadhafter oder nicht sicherer

Funktionsmechanismus (Sicherungs- und Schlageinrichtung,

Abzugseinrichtung, Lade- und Entlademechanismus, Verriegelung

(2) Die gemäß Abs. 1 ohne Beschusszeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen sind mit dem Zeichen gemäß § 19 Abs. 4 Z 6 sowie mit dem Kennzeichen für Monat und Jahr zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekannt zu geben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 ohne Beschusszeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu wiederholen.

(4) Nach dem Beschuss sind jedoch höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:

1.

jede die Sicherheit der Handfeuerwaffe gefährdende Verformung

2.

jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen

3.

Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des

4.

Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche sowie an anderen

5.

Laufsprengung.

Neuerliche Erprobungspflicht

§ 17. (1) Eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe eine der nachgenannten Veränderungen oder Bearbeitungen erfahren hat:

1.

jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 11 Abs. 1 und 2 und § 13

2.

Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles der Handfeuerwaffe

3.

Einbau eines Einstecklaufes;

4.

jede Änderung der in § 12 angeführten Abmessungen;

5.

jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch

durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über

6.

jede Veränderung der Wanddicke, insbesondere durch das

(2) Ergibt sich anlässlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der im § 13 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 1 angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe das neue Kennzeichen für Monat und Jahr anzubringen, sind die Beschusszeichen durch Überschlagen mit X zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und 4.

Freiwillige Erprobungen

§ 18. (1) Einem Antrag auf freiwillige Erprobung ist stattzugeben, wenn der Antrag zum Gegenstand hat:

1.

Handfeuerwaffen, die der gesetzlichen Erprobungspflicht nicht

unterliegen und sich zur Erprobung im Sinne dieser Verordnung

2.

Handfeuerwaffen, die bereits einer beschussamtlichen Erprobung

unterzogen worden sind und die keine der im § 16 Abs. 1

(2) Einem Antrag auf freiwillige Erprobung mit verstärkter Ladung ist stattzugeben, wenn die beschussamtliche Erprobung der Handfeuerwaffe nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 keinen der in § 16 Abs. 1 angeführten Mängel ergeben hat und anzunehmen ist, dass diese Handfeuerwaffe dem verstärkten Gasdruck standhalten wird.

(3) Für die freiwillige Erprobung gelten die Bestimmungen der §§ 6 bis 16 und 19. Für die freiwillige Erprobung mit verstärkter Ladung gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 16 und 19.

(4) Nach erfolgter freiwilliger Erprobung oder freiwilliger Erprobung mit verstärkter Ladung ist bezüglich der Beschusszeichen folgendermaßen vorzugehen:

1.

Bei Handfeuerwaffen, die ein inländisches Beschusszeichen

a)

hat die Erprobung gemäß Abs. 3 keinen der in § 16 Abs. 1

b)

hat die Erprobung gemäß Abs. 3 einen der in § 16 Abs. 1 bzw.

2.

Bei Handfeuerwaffen, die ein anerkanntes ausländisches

Prüfzeichenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 387/1999, tragen:

a)

hat die Erprobung gemäß Abs. 3 keinen der in § 16 Abs. 1

b)

hat die Erprobung gemäß Abs. 3 einen der in § 16 Abs. 1

c)

hat die Erprobung gemäß Abs. 3 einen der in § 16 Abs. 1

Anbringen der Beschusszeichen

§ 19. (1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 15, 17 und 18 keine Mängel ergeben, so sind die in Abs. 4 festgelegten Beschusszeichen deutlich sichtbar auf den folgenden geprüften höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen anzubringen:

1.

bei Revolvern: auf dem Lauf, auf der Trommel und auf dem

2.

bei Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager

verbunden ist: auf dem Lauf, auf jedem Patronenlager und auf

3.

bei allen sonstigen Handfeuerwaffen: auf jedem Lauf, auf jedem

Baskül, auf dem Gehäuse und auf den wesentlichen Teilen des

(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten Lauf und bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen gemäß Abs. 4 das Kennzeichen für Monat und Jahr einmal deutlich sichtbar anzubringen.

(3) Sollten durch besondere Herstellungsverfahren serienmäßig hergestellte fertige Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen Oberflächenhärten über HRC 50 gemäß ÖNORM EN 10109-1 aufweisen und kann durch andere Vorgangsweisen das nachträgliche Einschlagen der Beschusszeichen nicht ermöglicht werden, sind diese bereits vor dem Endbeschuss mit dem Beschusszeichen zu versehen. Bei dieser Vorgangsweise muss durch entsprechende Aufzeichnungen sichergestellt werden, dass diese Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen ohne nachträgliche beschussamtliche Erprobung nicht in Verkehr gesetzt werden können. Sollten beim Beschuss derart bereits vorgestempelter Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen Mängel auftreten, so sind an den beschädigten Teilen die Beschusszeichen herauszuschleifen und diese Teile unbrauchbar zu machen.

(4) Folgende Beschusszeichen sind vorgesehen:

1.

Zeichen für den Vorbeschuss der Läufe von Flinten und

Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar!) darstellbar!)

2.

Zeichen auf Handfeuerwaffen, die der Erprobung mit rauchlosem

Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar!) darstellbar!)

3.

Zeichen auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem

Patronenlager ≥ 73 mm sowie auf Handfeuerwaffen, die einer

freiwilligen Erprobung mit verstärkter Ladung gemäß § 18

standgehalten haben, zusätzlich zu dem Zeichen gemäß Z 2:

Beschussämter Wien und Ferlach

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar!)

4.

Zeichen auf Handfeuerwaffen, die einer Erprobung mit Patronen

„Stahlschrot” gemäß § 14 Abs. 6 Z 5 standgehalten haben,

Beschussämter Wien und Ferlach

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar!)

5.

Zeichen für den Endbeschuss:

Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar!) darstellbar!)

```

6.

Zeichen bei Rückgabe von Handfeuerwaffen:

```

Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach

V F

Kontrollerprobung

§ 20. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die ein österreichisches Beschusszeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer und/oder für dritte Personen darstellen, sind vom Beschussamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu unterziehen.

(2) Nach der auf Grund des Abs. 1 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen gemäß § 18 Abs. 4 vorzugehen.

Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis

§ 21. (1) Nach Abschluss des Beschussvorganges hat das Beschussamt im Einreichblatt (§ 4) folgende Eintragungen vorzunehmen:

1.

fortlaufende Nummer des Einreichblattes;

2.

Datum der Erprobung und Unterschrift des verantwortlichen

3.

Angabe des Gasdruckes der verwendeten Beschussmunition bei

4.

Art des Mangels im Falle der Rückstellung.

(2) Auf sein Verlangen ist dem Einreicher ein Auszug aus dem Einreichblatt der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen auszuhändigen (Beschussbestätigung), der mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Datum des Beschusses;

2.

Art der geprüften Handfeuerwaffe;

3.

Name des Erzeugers;

4.

Erzeugungsnummer;

5.

Normbezeichnung des Kalibers;

6.

Gasdruck der verwendeten Beschussmunition bei verstärktem

7.

höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck.

(3) Die Beschussämter haben die Erprobungsergebnisse aller zur Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen auf den Einreichblättern festzuhalten und zu einem Beschussverzeichnis zusammenzustellen.

3.

Hauptstück

Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen

Anwendungsbereich

§ 22. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind ausschließlich bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, die mit nicht in Kartuschen befindlichem Schwarzpulver geladen werden, sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden.

(2) Diese Bestimmungen finden auch auf die in Abs. 3 angeführten höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen Anwendung, die in eine solche Waffe ohne jede Passarbeit (§ 14 Abs. 2) eingebaut werden können. In diesem Fall braucht die komplettierte Handfeuerwaffe nicht einer neuerlichen Erprobung unterzogen werden, wenn die höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe auf den Höchstdruck für diese Handfeuerwaffentype beschossen worden sind. Handfeuerwaffen, bei denen einer oder mehrere ihrer höchstbeanspruchten Teile einer Passarbeit bedürfen, sind nach dem Zusammenbau einer beschussamtlichen Prüfung zu unterziehen.

(3) Als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die mit nicht in Kartuschen befindlichem Schwarzpulver geladen werden, werden jene Teile verstanden, die dem Gasdruck standhalten müssen. Je nach Handfeuerwaffentype sind dies der Lauf bzw. die gesamten Läufe einschließlich der Schwanzschraube und die Revolvertrommel.

Einreichung

§ 23. Für die Einreichung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen zur beschussamtlichen Erprobung gilt § 6.

Vorbeschuss, Vorbeschusszeichen

§ 24. Für die Durchführung des Vorbeschusses und das Anbringen der Vorbeschusszeichen gelten die §§ 7 und 8.

Umfang der Beschussprüfung

§ 25. (1) Die Beschussprüfung umfasst:

1.

die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 26;

2.

die Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung gemäß

3.

den Endbeschuss gemäß § 29;

4.

die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß § 30.

(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.

Kontrolle der Kennzeichnung

§ 26. Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:

1.

Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder

2.

Herstellungsnummer oder Reparaturnummer;

3.

Bezeichnung des Kalibers (zB 8 mm, .32) auf jedem Lauf;

4.

Aufschrift „Nur für Schwarzpulver” oder „Blackpowder only”

5.

Masse in g der maximal zulässigen Pulverladung und Masse in g

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 27. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst:

1.

Bei allen Waffen die zuverlässige Funktion des Schlosses, der

hat einen Durchmesser von maximal 1 mm aufzuweisen;

2.

bei Revolvern muss das freie Drehen sowie die Arretierung der

Trommel beim Schuss und das Einrasten des Hahnes in die erste

(2) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes.

Rückstellung vor dem Endbeschuss

§ 28. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der §§ 26 und 27 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Abs. 2 zurückzustellen:

1.

Fehlen einer der in § 26 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;

2.

Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung des Materials

entstanden sind, wenn dadurch die Funktion und Haltbarkeit

a)

Risse im Material, Faserungen und Materialtrennungen,

b)

schlechte Anpassung bzw. fehlerhaftes Löten der

c)

Ausbesserungsschweißungen;

3.

mit dem freien Auge im Laufinneren sichtbare Vertiefungen,

4.

mangelhafte Verschlusskonstruktion;

5.

keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur

a)

bei einwandfreier Funktion der Sicherungsraste,

b)

bei richtiger Lage und richtiger Bohrung des Zündkanals,

c)

bei sicherer Funktion der Trommel bei Revolvern.

(2) Die gemäß Abs. 1 zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit dem Zeichen gemäß § 19 Abs. 4 Z 6 sowie mit dem Kurzzeichen für Monat und Jahr zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekannt zu geben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 vorzunehmen.

(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind jedoch unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:

1.

Fernrohrfußplatte an höchstbeanspruchten Stellen eingelassen;

2.

Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen.

(5) Mangelhafte Handfeuerwaffenteile gemäß Abs. 4 sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für Dekorationszwecke oder wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufzubewahren. Auf diesen Teilen ist in allen Fällen das Zeichen gemäß § 19 Abs. 4 Z 6 sowie das Kennzeichen für Monat und Jahr einzuschlagen und dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekannt zu geben.

Endbeschuss

§ 29. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß § 28 zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuss zu unterziehen. Dabei sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Der Endbeschuss ist mit einer Ladung bestehend aus Pulver und einer Geschoßvorlage auszuführen. Je Lauf sind

1.

zwei Schüsse bei

a)

Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen,

b)

Handfeuerwaffen mit glatten Läufen,

2.

mindestens ein Schuss je Patronenlager bei Revolvern und

Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager

(3) Die beim Beschuss zu verwendende Pulverladung und die Masse der erforderlichen Geschoßvorlage in Form von Bleischrot oder Kugel sind der Anlage 1 zu entnehmen. Die dort angegebenen Beschussladungen beziehen sich auf ein Referenzpulver, dessen Kennwerte in Anlage 2 angeführt sind. Die Übereinstimmung des für den Beschuss zu verwendenden Pulvers mit diesem Referenzpulver ist durch Gasdruckmessung an Referenzpatronen Kaliber .16 gemäß den Bestimmungen der Anlage 3 zu überprüfen. Weicht bei der Überprüfung des zu verwendenden Pulvers der Gasdruck gegenüber dem in der Anlage 3 für das Kaliber .16 angegebenen Gasdruck des Referenzpulvers ab, dann ist, unabhängig vom Kaliber der zu erprobenden Handfeuerwaffe, die zu verwendende Pulvermasse verhältnisgleich anzupassen.

(4) Beim Laden von Handfeuerwaffen mit glattem Lauf ist auf das Pulver in der in Abs. 3 beschriebenen Masse ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm Höhe ohne Pressen aufzulegen. Als Geschoßvorlage ist Bleischrot mit einem Durchmesser von 2,5 mm bis 3 mm zu verwenden, welches in den Lauf eingefüllt und mit einem Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe überdeckt wird. Bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen ist als Geschoßvorlage anstelle des Bleischrotes eine Kugel ohne Pfropfen zu verwenden.

(5) Für Pistolen mit einem Lauf oder mehreren Läufen, in die Beschussladungen infolge deren geometrischer Abmessungen nicht nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 eingebracht werden können, ist die Beschussladung unter Beachtung der Länge des Laufes bzw. der Läufe in Abhängigkeit von der für diese Handfeuerwaffentype vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung festzusetzen. Die Pulvermenge soll für den Beschuss das Doppelte der maximalen Gebrauchsladung sein.

(6) Für Revolver und für Handfeuerwaffen besonderer Konstruktion, deren Pulverkammer (bzw. Ladehülse ohne Zündhütchen) die gemäß Abs. 3 vorgesehene Prüfladung nicht aufzunehmen gestattet, ist das Volumen der Pulverkammer mit der maximal möglichen Menge an Beschusspulver zu füllen. Die Kugel ist hinzuzugeben und bis zur Abgleichung einzudrücken.

(7) Besteht ein Grund zur Annahme, dass der abgefeuerte Erprobungsschuss fehlerhaft war, so hat das Beschussamt über die in Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus einen zusätzlichen Schuss abzugeben.

Kontrolle nach dem Endbeschuss

§ 30. (1) Nach dem Endbeschuss sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 28.

(2) Lässt das Ergebnis der Beschussprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung, so hat das Beschussamt über die in § 29 Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus weitere Schüsse mit Beschussladung abzugeben.

Rückstellung nach dem Endbeschuss

§ 31. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher ohne Beschusszeichen zurückzustellen, wenn sie durch den Endbeschuss offensichtlich beschädigt wurden oder wenn deren Kontrolle gemäß § 30 einen der folgenden Mängel ergibt:

1.

gelöste Laufhaken oder -schienen;

2.

Versagen des Zündkanals oder anderer Teile des Zündmechanismus.

(2) Die gemäß Abs. 1 ohne Beschusszeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit dem Zeichen gemäß § 19 Abs. 4 Z 6 sowie mit dem Kennzeichen für Monat und Jahr zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekannt zu geben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 ohne Beschusszeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 zu wiederholen.

(4) Nach dem Beschuss sind jedoch höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:

1.

jede die Sicherheit der Waffe gefährdende Verformung am Lauf;

2.

jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen

3.

Beschädigung der Schwanzschraube;

4.

Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche des Laufes;

5.

Laufsprengung.

Neuerliche Erprobungspflicht

§ 32. (1) Eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe eine der nachgenannten Veränderungen oder Bearbeitungen erfahren hat:

1.

jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 27 Abs. 1 und § 28

2.

Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles der Handfeuerwaffe

3.

jede Änderung von Abmessungen, die eine Verringerung der

4.

jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch

durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über

(2) Ergibt sich anlässlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der in § 28 Abs. 1 bzw. § 31 Abs. 1 angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe das neue Kennzeichen für Monat und Jahr anzubringen, sind die Beschusszeichen durch Überschlagen mit X zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 3 und 4.

Freiwillige Erprobung

§ 33. Für die freiwillige Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist § 18 anzuwenden.

Anbringen der Beschusszeichen

§ 34. (1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 25 bis 33 keine Mängel ergeben, so sind die in § 19 Abs. 4 Z 1 und 5 festgelegten Beschusszeichen deutlich sichtbar auf den folgenden geprüften höchstbeanspruchten Teilen anzubringen:

1.

bei Revolvern: auf dem Lauf, der Trommel und dem Rahmen;

2.

bei allen sonstigen Handfeuerwaffen: auf jedem Lauf und auf der

(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten Lauf und bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen gemäß Abs. 1 das Kennzeichen für Monat und Jahr einmal deutlich sichtbar anzubringen.

Kontrollerprobung

§ 35. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die ein inländisches Beschusszeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer und für dritte Personen darstellen, sind vom Beschussamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 zu unterziehen.

(2) Nach der auf Grund des Abs. 1 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen gemäß § 18 Abs. 4 vorzugehen.

Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis

§ 36. Für die amtlichen Eintragungen, die Beschussbestätigung und das Beschussverzeichnis gilt § 21.

4.

Hauptstück

Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 37. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind ausschließlich bei der Erprobung (Typen- und Einzelprüfung) folgender Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden:

1.

Handfeuerwaffen,

a)

deren Patronenlager einen Durchmesser von höchstens 5 mm und

b)

deren Patronenlager einen Durchmesser und eine Länge von

höchstens 6 mm aufweist und in denen nur Munition verwendet

werden kann, deren Zündgemisch gleichzeitig den Treibsatz

darstellt und bei der die Mündungsenergie des Geschoßes

c)

die für das einmalige Abfeuern von Munition bestimmt sind;

2.

Schussapparate;

3.

Alarmwaffen, aus denen nur Kartuschen mit einem Durchmesser P1

kleiner als 6 mm und mit einer Länge L6 kleiner als 7 mm

4.

Einsteckläufe, die kein eigenes Verschlusssystem aufweisen und

die für Munition bestimmt sind, deren Gasdruck PCr 2 050 bar

Art der Erprobung

§ 38. (1) Die in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die serienmäßig hergestellt werden, sind einer Typenprüfung durch Erprobung eines Exemplars oder mehrerer Exemplare zu unterziehen, wenn nicht die Vornahme einer Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff beantragt wird.

(2) Die in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen, die nicht serienmäßig hergestellt werden, sind der Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff zu unterziehen.

(3) Als serienmäßig hergestellt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, wenn der Hersteller Vorkehrungen für die Erzeugung erheblicher Stückzahlen getroffen hat, insbesondere indem er dafür entsprechende Pläne und Arbeitsprogramme ausgearbeitet und die für diese Erzeugung nötigen Lehren und Ausrüstungen bereitgestellt hat.

Einreichung

§ 39. (1) Die Einreichung der in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Dabei ist § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 4 anzuwenden.

(2) Dem Einreichblatt sind, sofern nicht eine Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff beantragt wird, die folgenden Unterlagen anzuschließen:

1.

eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung

2.

Festigkeitsberechnungen für Lauf- und Verschlusseinrichtung;

3.

Prüfzeugnisse über die Güte des verwendeten Werkstoffes;

4.

bei Schussapparaten eine Gebrauchsanleitung in deutscher

(3) Zur Typenprüfung sind vom Einreicher zwei Exemplare der gleichen Type und des gleichen Kalibers zur Verfügung zu stellen.

2.

Abschnitt

Typenprüfung

Umfang der Typenprüfung

§ 40. (1) Die Typenprüfung umfasst:

1.

die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 41;

2.

die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung

3.

die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 43;

4.

den Beschuss gemäß § 45;

5.

die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß § 46.

(2) Vor Beginn der Kontrollen ist zu prüfen, ob für die eingereichte Handfeuerwaffe bereits eine Typenprüfung vorgenommen wurde.

(3) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.

Kontrolle der Kennzeichnung

§ 41. (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe bzw. auf dem Einstecklauf angebracht sind:

1.

Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder

2.

Typenbezeichnung;

3.

Herstellungsnummer;

4.

Bezeichnung des Kalibers;

5.

Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der

Handelsbezeichnung oder gemäß ÖNORM M 3170 in Kurzform (zB

6.

Bezeichnung der Klasse bei Bolzensetzgeräten.

(2) Bei Schussapparaten können die in Abs. 1 genannten Angaben auch auf einem auf dem Schussapparat dauerhaft angebrachten Typenschild verzeichnet werden.

(3) Es ist ferner zu überprüfen, ob

1.

die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil einer

Handfeuerwaffe den beigegebenen Zeichnungen, Berechnungen und

2.

die Typenbezeichnung nicht irreführend ist oder zur

Verwechslung mit der Typenbezeichnung anderer Handfeuerwaffen

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 42. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade- und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Abfeuerungs- und Zündeinrichtung, außerdem bei Schussapparaten die Prüfung, ob Patronen (§ 2 Z 1 der Patronenprüfordnung 1999) gleichen Kalibers geladen werden können.

(2) Bei Schlachtschussapparaten wird die Kontrolle der Funktionssicherheit durchgeführt, indem entweder eine Ladung ohne Pulver oder die schwächste für den Apparat vorgesehene Ladung abgefeuert wird. Es ist zu prüfen, dass

1.

nur geschossen werden kann, wenn der Apparat vollständig

verschlossen oder die Verriegelung auf der Ebene des

2.

der Apparat Schuss für Schuss bei Wiederladen vor jedem Vorgang

3.

der Apparat zufällige Schüsse in den freien Raum ohne Gefahr

für den Benutzer aushält, wobei das Element mit dem Apparat

4.

das Ausziehen der Hülsen oder eines Ladestreifens, der noch

Kartuschen enthält, unter Umständen mit Hilfe eines besonderen

(3) Bei Alarmwaffen wird die Kontrolle der Funktionssicherheit durchgeführt, indem

1.

zehn Gebrauchskartuschen aus jedem Lauf bei Einzelladern,

2.

drei Gebrauchskartuschen aus jedem Lager der Trommel bei

Handfeuerwaffen mit Trommel und vom Typ Revolver geschossen werden. Es ist festzustellen ob eine dauerhafte Vorrichtung in der Alarmwaffe vorhanden ist, die das Verschießen von Patronen mit festen Geschoßen verhindert. Ferner ist festzustellen, dass die Alarmwaffe ordnungsgemäß funktioniert und der Lauf nicht verstopft ist. Wird festgestellt, dass der Lauf verstopft ist, dann ist eine Wiederholungsprüfung mit der doppelten Anzahl von Gebrauchskartuschen durchzuführen. Nach dieser Überprüfung darf kein Fehler mehr festgestellt werden.

(4) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Laufaufbauchungen. Ferner ist zu kontrollieren, dass die Qualität der für die höchstbeanspruchten Teile verwendeten Materialien unter Beachtung der zu erwartenden Beanspruchung ausgewählt wurde.

Kontrolle der Abmessungen

§ 43. (1) Zu kontrollieren sind:

1.

der Feld- und Zugdurchmesser des Laufes sowie der Durchmesser

2.

die Wandstärke des Laufes unter Beachtung der Kennzeichnung des

3.

bei jenen Schussapparaten, für welche die ON-Regel 191396 keine

4.

bei Alarmwaffen:

a)

P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;

b)

H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;

c)

L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;

d)

R: Tiefe der Randeinfräsung.

(2) Wird eine Handfeuerwaffe, deren Abmessungen noch nicht in den im 5. Hauptstück angeführten technischen Normenwerken enthalten sind, zur Typenprüfung eingereicht, ist die Kontrolle der Maßhaltigkeit auf der Grundlage der vollständigen, vom Hersteller gelieferten Angaben durchzuführen.

Rückstellung vor dem Beschuss

§ 44. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß §§ 41 bis 43 keinen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Beschuss zu unterziehen:

1.

sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der

2.

fehlerhafte Bohrung;

3.

unzureichende Konstruktion des Verschlusses;

4.

sichtbare Laufaufbauchung und sichtbare Dehnung im Patronen-

5.

Fehlen einer der in § 41 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;

6.

Nichteinhaltung der gemäß § 43 zu kontrollierenden Abmessungen;

7.

Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und

Abzug usw.) bei Handhabung und bei Erschütterungen;

8.

bei Schussapparaten die Möglichkeit des Ladens mit Patronen

(§ 2 Z 1 der Patronenprüfordnung 1999) gleichen Kalibers;

9.

bei Alarmwaffen das Fehlen der dauerhaften Vorrichtung, die das

Verschießen von Patronen mit festen Geschoßen verhindert.

(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die einen der im Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern.

Beschuss bei Typenprüfung

§ 45. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß § 44 zurückzustellen sind, sind dem Beschuss zu unterziehen.

(2) Der Beschuss ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der Brünierung bedürfen (weißfertige Handfeuerwaffen), gelten als fertige Handfeuerwaffen. Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Bei Einsteckläufen kann jedoch an die Stelle einer Handfeuerwaffe eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.

(3) Der Beschuss ist mit Beschussmunition auszuführen, welche den Bedingungen der Patronenprüfordnung 1999 entspricht. Die Beschussmunition ist vor dem Beschuss mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 ºC +- 1 ºC zu lagern.

(4) Der Beschuss ist bei einer Raumtemperatur von 15 ºC bis 25 ºC wie folgt auszuführen:

1.

Bei Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. a und b und bei

Einsteckläufen sind zwei Schüsse mit Beschusspatronen

abzufeuern; stehen für Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. a

und b keine Beschusspatronen zur Verfügung, dann hat der

Beschuss durch fünf Schüsse mit der für die betreffende Type

2.

bei Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. c sind jeweils fünf

3.

bei Schussapparaten sind zehn Beschusskartuschen auf ein für

die vorgesehene Verwendung geeignetes Material abzufeuern;

4.

bei Alarmwaffen sind abzufeuern:

a)

zehn Gebrauchspatronen aus jedem Lauf bei Einzelladern;

b)

drei Gebrauchspatronen aus jedem Lager der Trommel bei

Handfeuerwaffen mit Trommel und vom Typ Revolver.

(5) Ist bei Schussapparaten der Beschuss gemäß Abs. 4 Z 3 nicht möglich, dann ist eine nach dem Stand der Technik gleichwertige Methode durch Reduzierung des Mindest-Zusatzvolumens (Va) auf ein reduziertes Prüfvolumen (VE) anzuwenden. Dadurch ist ein Überdruck gegenüber jenem Druck zu bewirken, welcher von der nach den Angaben des Herstellers für diese Schussapparate vorgesehenen Gebrauchsmunition bei Verwendung des nach diesen Angaben vorgesehenen schwersten Befestigungselementes sowie bei der stärksten Einstellung des Schussapparates entwickelt wird.

(6) Bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen besteht die nach dem Stand der Technik gleichwertige Methode (Abs. 4) in der Reduzierung des Mindest-Zusatzvolumens (Va) auf ein reduziertes Prüfvolumen (VE), um einen Überdruck von 30% zu erhalten, welcher durch die Hüllkurve des Kalibers gemäß folgendem beispielhaften Diagramm definiert ist:

(Anm.: Diagramm nicht darstellbar!)

Hierzu sind zehn Gebrauchskartuschen unter den stärksten der Serienfertigung auszuwählen, deren mittlerer Druck beim Zusatzvolumen Va = 0,16 cm3 mindestens 85% des für das betreffende Kaliber in der ON-Regel 191396 festgelegten maximal zulässigen Druckes beträgt. Es sind ein metallischer Ladestreifen bzw. ein Magazin aus Metall sowie der schwerste Kolben mit maximal dem kleinsten Spiel gegenüber dem Lauf zu verwenden, der nach der Herstellungszeichnung für das System vorgesehen ist und der ein reduziertes Prüfvolumen (VE) aufweist, um die geforderten 30% Überdruck bei Einstellung der stärksten Leistung des Gerätes zu erreichen.

(7) Darüber hinaus ist bei Bolzensetzgeräten gemäß Abs. 6 auf Antrag eine Prüfung des vom Antragsteller definierten Systems Gerät/Kartusche/Ladestreifen der Serienfabrikation durchzuführen (Systemprüfung). Für diese Prüfung besteht das System aus dem Gerät mit dem schwersten Kolben mit dem kleinsten Zusatzvolumen (Va) und mit dem kleinsten Spiel zwischen Kolben und Lauf der Serienfabrikation mit einem reduzierten Prüfvolumen (VS), um einen Überdruck von 15% zustande zu bringen, welcher durch die Hüllkurve des Kalibers gemäß dem in Abs. 6 beispielhaft dargestellten Diagramm definiert ist, sowie aus Kartuschen in Standard-Ladestreifen, die durch das Kaliber, den Hersteller oder Antragsteller, die Losnummer, die Handelsbezeichnung und die Farbe bestimmt sind. Es sind vier Standard-Ladestreifen mit je drei Kartuschen Gebrauchsmunition derselben Farbe und des gleichen Fabrikats, einer nach dem anderen geladen, bei Einstellung der stärksten Leistung des Gerätes abzufeuern. Ferner kann eine andere Kombination Kartusche/Ladestreifen für die Zulassung und Prüfung im gleichen Gerät, das bereits die Prüfung gemäß Abs. 6 mit 30% Überdruck bestanden hat, beantragt werden.

(8) Bei Schlachtschussapparaten ist der Beschuss wie folgt auszuführen:

1.

Jeder Schuss erfolgt gegen eine Platte aus Gummi oder aus

vergleichbarem Material mit einer Dicke von mindestens 100 mm

2.

Nach dem Abfeuern der Beschusskartuschen können allenfalls

vorhandene Dämpfungselemente ausgetauscht werden; der Apparat

ist dann noch fünfmal hintereinander mit der stärksten

Gebrauchsmunition in den freien Raum abzufeuern.

(9) Ist anzunehmen, dass die Beschusspatronen fehlerhaft waren oder bestehen Zweifel, ob die beschossene Handfeuerwaffe beziehungsweise der beschossene höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe fehlerhaft ist, sind über die vorgeschriebene Schusszahl hinaus weitere Schüsse in der erforderlichen Anzahl mit Beschussmunition, wenn aber ein Funktionsmangel vermutet wird, mit Gebrauchsmunition abzugeben.

Kontrolle nach dem Beschuss

§ 46. (1) Nach dem Beschuss sind die Handfeuerwaffen bzw. die höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 42 und 43 sinngemäß.

(2) Bei Schussapparaten sind darüber hinaus Prüfungen hinsichtlich der Handhabungssicherheit und der Sicherheit gegen unbeabsichtigtes Auslösen nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzunehmen.

(3) Bei Bolzensetzgeräten haben die in Abs. 2 genannten Prüfungen gemäß ÖNORM S 1230 zu erfolgen.

(4) Bei Schlachtschussapparaten sind die in Abs. 2 genannten Prüfungen wie folgt durchzuführen:

1.

Für die Versuche ist eine Kartusche des vorgesehenen Kalibers

mit der schwächsten Gebrauchsladung zu verwenden;

2.

Der Apparat wird dreimal aus einer Höhe von 1,50 m auf eine

das Auftreffen auf der Mündung erfolgt und keine größere

Abweichung als 15 Grad von der Senkrechten zu verzeichnen ist;

3.

Nach jedem Fall ist zu prüfen, dass kein Eindruck des

Schlagbolzens auf der Bodenkappe der Hülse mit bloßem Auge

sichtbar ist, und sich der Schuss beim Aufschlag nicht gelöst

hat. Das Lösen eines Schusses beim Fall des Apparates in

Rückstellung nach dem Beschuss

§ 47. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher zurückzustellen, wenn sie durch den Beschuss offensichtlich beschädigt wurden oder wenn deren Kontrolle gemäß § 46 einen der folgenden Mängel ergibt; die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern:

1.

Zündversager oder schwacher Zündstifteinschlag;

2.

Lösen des Schusses beim Schließen der Waffe bzw. wenn diese

3.

Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen derselben;

4.

Hülsenreißer;

5.

Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager;

6.

Verformung im zylindrischen Teil des Laufes;

7.

Überschreitung des maximal zulässigen Verschlussabstandes von

0,20 mm bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen bzw. von

0,15 mm bei Handfeuerwaffen für Zentralfeuerpatronen;

8.

Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des

9.

sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der

10.

Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und

Entlademechanismus, Verschluss, Sicherung, Zündung usw.) oder

11.

Nichtbestehen einer der gemäß § 46 Abs. 2 bis 4 vorgenommenen

(2) Die Beurteilung der Mängel gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen vorzunehmen.

(3) Bei Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. c sind durch die Abfeuerung hervorgerufene Verformungen und Risse an der Oberfläche zulässig, wenn sie ausschließlich an denjenigen Stellen, an welchen sie für die Funktion der Handfeuerwaffe vorgesehen sind, auftreten und keine Gefahr für den Benutzer damit verbunden ist.

(4) Bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen wird das System Gerät/Kartusche/Ladestreifen nicht zugelassen, wenn nach der Systemprüfung (§ 45 Abs. 7) festgestellt wird, dass

1.

der Rand oder der Boden der Hülse Risse aufweisen, durchlöchert

2.

der Ladestreifen in zwei Teile gebrochen ist oder Längsrisse

(5) Bei Schlachtschussapparaten ist nach dem Beschuss ferner zu prüfen, dass

1.

das Schlachtschusselement fest mit dem Apparat verbunden

2.

bei Vorhandensein von Hülsen diese keinerlei Rissbildung

aufweisen, mit Ausnahme von kleinen Längsrissen am Hülsenmund;

3.

keinerlei Gasaustritt am Verschlussmechanismus feststellbar

ist; dies gilt auch für Schlachtschussapparate mit Treibladung

(6) Wird die Typenprüfung (§§ 40 bis 46) nicht bestanden, dann kann der Einreicher nach Behebung der Mängel eine neuerliche Typenprüfung an einem anderen Exemplar derselben Type beantragen.

Zulassung der Type

§ 48. (1) Wird die Typenprüfung (§§ 40 bis 46) für eine bestimmte Type von Handfeuerwaffen bzw. von höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen bestanden, ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Type das Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Abs. 4) in Verbindung mit der Zulassungsnummer (Abs. 3 Z 4) zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden,

1.

alle weiteren Exemplare dieser Type dem geprüften Exemplar

2.

die für die Kontrollprüfungen (§ 50) benötigten Schussapparate

bzw. Einsteckläufe auf Aufforderung und nach Auswahl durch das

3.

bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen, welche die

Systemprüfung (§ 45 Abs. 7) bestanden haben, in der

Betriebsanleitung des Bolzensetzgerätes klar zum Ausdruck zu

bringen, dass in diesem nur die angeführten Komponenten sicher

(2) Als dem geprüften Exemplar entsprechend ausgeführt und daher zur selben Type gehörend gelten weitere Exemplare dann, wenn ihre Funktionsweise, die wesentlichen Abmessungen (§ 43), die verwendeten Werkstoffe und das Aussehen gleich sind; geringfügige Änderungen des Aussehens sind zulässig, wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Spruch des Bescheides hat die folgenden Angaben zu enthalten:

1.

die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Einreichblattes;

2.

die Wandstärke des Laufes sowie Durchmesser und Länge des

3.

den Beschussgasdruck und den höchstzulässigen Gebrauchsgasdruck

4.

die Zulassungsnummer als fortlaufende Zahl der Zulassungen;

5.

die Liste der im Zuge der Systemprüfung (§ 45 Abs. 7) an

Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen geprüften

(4) Das Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) hat der nachstehenden Abbildung zu entsprechen. Es darf nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar!)

(5) Das geprüfte Exemplar ist im Beschussamt für die Dauer der Gültigkeit der Zulassung aufzubewahren.

(6) Alle Exemplare von zugelassenen Typen von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen sind vom Hersteller, Importeur oder Einreicher mit dem Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Abs. 4) gemeinsam mit den Kennzeichnungen gemäß § 41 Abs. 1 zu versehen, ehe sie in Verkehr gebracht werden.

Neuerliche Erprobungspflicht

§ 49. Eine bereits erprobte oder als Type zugelassene Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter oder als Type zugelassener höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer Einzelprüfung gemäß § 53 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil eine der folgenden Veränderungen oder Instandsetzung erfahren hat:

1.

Jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 42 Abs. 1 bis 3 und § 44

2.

Maßnahmen, die eine Herabsetzung der Sicherheit verursachen

3.

Veränderungen am Patronenlager oder an der Laufbohrung;

4.

Änderung der Festigkeit der Werkstoffe, insbesondere durch

5.

Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles, sofern hierzu eine

Kontrollprüfungen

§ 50. (1) Serienmäßig hergestellte und als Type zugelassene (§ 48) Schussapparate und Einsteckläufe sind mindestens alle zwei Jahre einer Kontrollprüfung zu unterziehen. Hierbei hat das Beschussamt jeweils fünf Exemplare jeder zugelassenen Type einer Einzelprüfung (§ 53) zu unterziehen.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass in Verkehr gebrachte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, für die eine Zulassung gemäß § 48 besteht, ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschussamt, das die Zulassung erteilt hat, an einem Exemplar dieser Type von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen eine Einzelprüfung gemäß § 53 durchzuführen. Ist ein Exemplar für die Überprüfung des Verdachtes nicht ausreichend, so sind weitere Exemplare der Einzelprüfung zu unterziehen.

(3) Die für die Einzelprüfungen im Rahmen der Kontrollprüfung benötigten Exemplare hat das Beschussamt aus der laufenden Produktion oder aus dem Lager des Herstellers auszuwählen. Aus dem Lager ausgewählte Exemplare müssen der Produktion der letzten beiden Jahre, in denen Exemplare der betreffenden Type erzeugt wurden, entstammen.

(4) Über die durchgeführte Kontrollprüfung gemäß Abs. 1 hat das Beschussamt eine Bestätigung auszustellen.

(5) Hat die Kontrollprüfung ergeben, dass die hergestellten Exemplare in ihren wesentlichen Eigenschaften (§ 48 Abs. 2) vom geprüften Muster abweichen oder ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen bzw. hat sich der begründete Verdacht gemäß Abs. 2 bestätigt, ist dem Zulassungsinhaber, wenn die Mängel behebbar sind, durch Bescheid eine angemessene Frist zu ihrer Behebung zu setzen.

(6) Hat die Kontrollprüfung unbehebbare Mängel ergeben oder wurden behebbare Mängel innerhalb der gesetzten Frist (Abs. 5) nicht behoben oder ist eine Kontrollprüfung nicht durchführbar, weil die erforderlichen Exemplare (Abs. 1) nicht beigestellt wurden, hat das Beschussamt mit Bescheid die Zulassung (§ 48) zu entziehen und zu verfügen, dass die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen der betroffenen Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

(7) Besteht der begründete Verdacht, dass in Verkehr gebrachte, serienmäßig hergestellte Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, für die eine Berechtigung zur Führung eines anerkannten ausländischen Beschusszeichens bzw. Prüfzeichens für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 1999 besteht, nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschussamt die nationale Behörde des betreffenden Staates vom vorgefundenen Mangel zum Zwecke der Überprüfung der Beanstandung in Kenntnis zu setzen.

(8) Besteht der begründete Verdacht, dass einige Exemplare von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, die ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen bzw. Prüfzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 1999 tragen, eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer oder für Dritte darstellen, hat das Beschussamt eine Einzelprüfung gemäß § 53 durchzuführen. Ergibt diese Erprobung eine Bestätigung dieses Verdachtes, so hat das Beschussamt durch Bescheid zu verfügen, dass die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen dieser Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

Amtliche Eintragungen und Beschussbestätigung

§ 51. Für die amtlichen Eintragungen und die Beschussbestätigung über erfolgte Typenprüfungen gelten die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2.

Information des Ständigen Büros der Ständigen Internationalen

Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)

§ 52. Von der Zulassung einer Type (§ 48), von der Rückstellung vor bzw. nach dem Beschuss (§ 44 Abs. 2 bzw. § 47), von der Entziehung (§ 50 Abs. 6) des Rechtes, für eine bestimmte Type das Beschusszeichen für Typenprüfung zu verwenden, sowie von allen gemäß § 50 Abs. 7 und 8 getroffenen Verfügungen hat das Beschussamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l`epreuve des armes a feu portatives - C.I.P.) gemäß Artikel I des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971, in Kenntnis zu setzen.

3.

Abschnitt

Einzelprüfung

Umfang der Einzelprüfung

§ 53. (1) Die Einzelprüfung der in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen umfasst:

1.

die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 41 Abs. 1 und 2;

2.

die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung

3.

die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 43;

4.

den Beschuss gemäß § 55;

5.

die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß § 46.

(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 einen der in § 44 Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Eine Typenbezeichnung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 muss jedoch bei einer Einzelprüfung nicht vorhanden sein.

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 54. Die Kontrolle der Funktionssicherheit ist nach den Bestimmungen des § 42 auszuführen. Bei Alarmwaffen ist § 42 Abs. 3 jedoch mit der Abweichung anzuwenden, dass fünf Gebrauchspatronen aus jedem Lauf beziehungsweise zwei Gebrauchspatronen aus jedem Patronenlager abgefeuert werden.

Beschuss bei Einzelprüfung

§ 55. (1) Der Beschuss ist nach den Bestimmungen des § 45, jedoch mit den Abweichungen auszuführen, dass

1.

bei Schussapparaten zwei Beschusskartuschen,

2.

bei Alarmwaffen zwei Beschusskartuschen aus jedem Lauf

beziehungsweise eine Beschusskartusche aus jedem Lager der

3.

bei Schlachtschussapparaten § 45 Abs. 8 Z 2 nicht anzuwenden

(2) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 53 und 54 und des Abs. 1 keine Mängel ergeben, so sind die Beschusszeichen nach den Bestimmungen des § 19 anzubringen.

Sonstige Bestimmungen

§ 56. (1) Für die Rückstellung nach dem Beschuss bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 47.

(2) Für die neuerliche Erprobung, die neuerliche Erprobungspflicht, die freiwillige Erprobung, das Anbringen der Beschusszeichen, die Kontrollerprobung, die amtlichen Eintragungen, die Beschussbestätigung und das Beschussverzeichnis bei Einzelprüfung gelten die entsprechenden Bestimmungen des 2. Hauptstückes.

5.

Hauptstück

Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken

Verbindlicherklärung von ÖNORMEN

§ 57. Folgende, in Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) abgedruckte ÖNORMEN werden für verbindlich erklärt:

1.

ÖNORM S 1205 „Mindestwanddicke von Läufen für

2.

ÖNORM S 1230 „Bolzensetzgeräte, Prüfbestimmungen”

3.

ÖNORM M 3170 „Stähle für Läufe von Handfeuerwaffen,

4.

ÖNORM EN 10109-1 „Metallische Werkstoffe, Härteprüfung,

Verbindlicherklärung von ON-Regeln

§ 58. Folgende, in Anlage 2 der Patronenprüfordnung 1999 abgedruckte ON-Regeln werden für verbindlich erklärt:

1.

ONR 191390 „Randfeuerpatronen”

2.

ONR 191391 „Pistolen- und Revolverpatronen”

3.

ONR 191392-1 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 1: Metrische

4.

ONR 191392-2 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 2: Metrische

5.

ONR 191392-3 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 3: Kaliber in

6.

ONR 191392-4 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 4: Kaliber in

7.

ONR 191393-1 „Büchsenpatronen mit Rand” Teil 1: Metrische

8.

ONR 191393-2 „Büchsenpatronen mit Rand” Teil 2: Kaliber in

9.

ONR 191394 „Magnumpatronen”

10.

ONR 191395 „Schrotpatronen”

11.

ONR 191396 „Kartuschen für Schussapparate”

12.

ONR 191397 „Kartuschen für Alarmwaffen”

13.

ONR 191398 „Patronen mit Kleinschrot”

14.

ONR 191399 „Sondermunition”

6.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 59. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:

1.

Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 8. September 1951 zur Durchführung des Bundesgesetzes vom

aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschussgesetz), BGBl. Nr.

224/1951, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 308/1986 mit

2.

Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 21. April 1958, mit der weitere Vorschriften zur

Durchführung des Beschussgesetzes erlassen werden

3.

Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom

3.

Jänner 1985 über die Erprobung bestimmter Arten von

Handfeuerwaffen (7. Beschussverordnung), BGBl. Nr. 26/1985;

4.

Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom

21.

April 1986 über die Erprobung von Handfeuerwaffen

5.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 30. März 1988 über die Erprobung von

Handfeuerwaffen für Schwarzpulver (10. Beschussverordnung),

EU-Notifikation

§ 60. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie, die das 83/189/EWG-Verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 98/0236/A notifiziert.

Anlage 1

Beschussladungen

Druck der Beschussladungen Maximale

Beschussladung Gebrauchsladungen

Pulver Blei oder Pulver Kugel

Kugel

Kaliber (bar) (g) (g) (g) (g)

10 ................ 750 .......13 .... 65 ...... 6,5 .... 36

12 ................ 750 .......13 .... 65 ...... 6,5 .... 36

14 ................ 750 .......13 .... 65 ...... 6,5 .... 36

16 ................ 800 .......12 .... 60 ...... 5,5 .... 32

20 ................ 850 .......10 .... 55 ...... 5 .... 25

24 ................ 850 .......10 .... 55 ...... 5 .... 25

28 ................ 850 ....... 9 .... 40 ...... 4 .... 22

32 ................ 850 ....... 9 .... 40 ...... 4 .... 22

36 ................ 850 ....... 8 .... 30 ...... 3,5 .... 17

9 ................ 850 ....... 8 .... 30 ...... 3,5 .... 17

.31 etwa 7,9 mm ... 1 200 ....... 6 .... 10 ...... 2,5 .... 6

.36 etwa 9,1 mm ... 1 200 ....... 7 .... 12 ...... 3,5 .... 8

.41 etwa 10,4 mm .. 1 200 ....... 8 .... 16 ...... 5 .... 12

.44 etwa 11,2 mm .. 1 400 ....... 9,5 .... 19 ...... 6 .... 15

.45 etwa 11,5 mm .. 1 400 .......10 .... 19 ...... 6 .... 16

.50 etwa 12,7 mm .. 1 400 .......13 .... 24 ...... 8 .... 20

.54 etwa 13,8 mm .. 1 400 .......14,5 .... 28 ...... 9 .... 28

.58 etwa 14,7 mm .. 1 400 .......16,5 .... 31 ...... 10 .... 31

.69 etwa 17,5 mm .. 1 400 .......20 .... 45 ...... 12 .... 40

Anlage 2

Kennwerte des Referenzpulvers

Als Referenzpulver für die Ermittlung der Gasdrücke und für die Dosierung der Beschussladungen gilt Schwarzpulver, das die folgenden physikalisch-chemischen Kennwerte hat:

a)

Feuchtigkeit: max. 1,3%;

b)

Dichte: 1,70 bis 1,80 g/cm3;

c)

Körnung: 0,63 mm - Siebrückstand max. 5%,

0,20 mm - Siebrückstand max. 5%;

d)

Chemische Zusammensetzung: Anteil Kaliumnitrat 75% +- 1,5%,

Anteil Schwefel 10% +- 1%,

Anteil Holzkohle 15% +- 1%;

e)

Aschen: max. 0,8%;

f)

Hygroskopizität (12 h): max. 1,8%;

g)

spezifische Masse: min. 0,85 g/ml.

Anlage 3

Überprüfung des Beschusspulvers

Eine mit Hilfe einfacher Vorrichtungen geladene Referenzpatrone Kaliber 16 dient zur Bestimmung der Höhe des Druckes, der vom Referenzpulver entwickelt wird.

Die Patrone ist unter Verwendung folgender Teile zu laden:

1.

Hülse: Kaliber 16, für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen,

2.

Zündhütchen: „double force” FIOCCHI Nr. 616 oder

3.

Schwarzpulver: 3 g; um jede Pressung zu vermeiden, soll das

Pulver in einem Zylinder aus Karton oder Kunststoff eingefüllt

und enthalten sein, der sich am Boden der Hülse befindet, eine

Dicke von ungefähr 0,6 mm und eine Höhe hat, die dem

4.

Pfropfen: 1 Filzpfropfen Höhe 10 mm bis 12 mm;

5.

Schrot: 33 g Schrot mit Durchmesser 2,5 mm;

6.

Schusspflaster: rund; mit Verschlussplättchen aus Karton; Dicke

Der Druck dieser Patrone ist in einem Gasdruckmesslauf Kaliber 16/70 nach den Bestimmungen der Patronenprüfordnung 1999 zu messen.

Vor dem Beschuss müssen die Patronen während mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 ºC +- 1 ºC und bei einer relativen Feuchtigkeit von 60% +- 5% klimatisiert werden.

Die oben beschriebene und unter Verwendung des Referenzpulvers geladene Patrone entwickelt, gemessen mit einer elektromechanischen Messeinrichtung, einen mittleren Druck von Pn = 275 bar +- 25 bar.

Die Messkette besteht aus einem elektromechanischen Aufnehmer mit einem Messbereich bis 2 500 bar, einer Eigenfrequenz von mindestens 100 kHz, einer Abweichung von der Linearität von maximal 1% und einer Empfindlichkeit von mindestens 2,0 pC/bar.

Anlage 4

ÖNORMEN

(Anm.: ÖNORMEN werden nicht dargestellt)

EUROPÄISCHE NORM

(Anm.: ON-Regeln werden nicht dargestellt)