Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen 1999 - Patronenprüfordnung 1999
(4) Bei Gebrauchsmunition darf in 90% aller Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, kein Einzelwert den Wert E tief max um mehr als 7% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt:
-
(5) Ist gemäß Abs. 1 anstelle der Messung des Gasdruckes die Geschoßenergie zu ermitteln, so hat die mittlere Geschoßenergie der Beschussmunition im Regelfall um 10% höher zu sein als die zulässige Geschoßenergie der für die betreffende Handfeuerwaffe vorgesehenen Gebrauchsmunition. Sie ist in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regel festgelegt. Wenn die verlangte Geschoßenergie für Beschussmunition durch eine Erhöhung des Treibladungsgewichtes nicht erreicht werden kann, kann das Geschoßgewicht um 10% erhöht werden, wobei die Energieverluste durch die Reibung im Lauf nicht ansteigen dürfen.
(6) Die Forderung gemäß Abs. 5 gilt als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,07 E tief max. Die Beschussmunition hat demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:
E tief n ≥ 1,10 E tief max;
E tief n - K tief 3n . Sn ≥ 1,07 E tief max;
E tief n + K tief 3n . Sn ≤ 1,25 E tief max.
Ermittlung der Geschoßenergie bei Patronen für Handfeuerwaffen mit
Randfeuerzündung
§ 37. (1) Für die Überprüfung der Geschoßenergie von Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen der Patronenlager jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der ON-Regel 191390 angegeben sind. Folgende Laufabmessungen sind für die Messläufe vorgeschrieben:
200 mm +- 2 mm für die Länge des Messlaufes L tief c;
4,05 mm bzw. 5,45 mm +- 0,02 mm für den Felddurchmesser F;
4,30 mm bzw. 5,60 mm +- 0,03 mm für den Zugdurchmesser Z;
5,50 mm bzw. 8,38 mm +- 0,03 mm für den Durchmesser des glatten
450 mm für die Dralllänge u;
1,25 mm +- 0,10 mm für die Breite der Züge b;
6 für die Anzahl der Züge N.
(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und
für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchspatronen nach
für die Messung der Geschoßenergie der Beschusspatronen nach
Ermittlung der Geschoßenergie bei Kartuschen für Alarmwaffen
§ 38. (1) Für die Überprüfung der Geschoßenergie der Kartuschen für Alarmwaffen ist ein Messlauf gemäß ÖNORM S 1233 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser ÖNORM sowie in der ON-Regel 191397 angegebenen Maßen entsprechen.
Folgende Toleranzen sind zulässig:
H11 für die Länge des Munitionslagers L3;
js16 für die Länge des Laufes L tief T.
Zur Messung der Geschoßenergie sind Projektile zu verwenden,
Durchmesser: 6 mm (f8) bzw. 9 mm (f7);
Gewicht: m = 4,0 g +- 0,04 g bzw. m = 10 g +- 0,1 g;
Werkstoff: Messing (58% bis 70% Cu) oder mittelharter Stahl
Länge: proportional zum Gewicht.
(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und
für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchskartuschen nach
für die Messung der Geschoßenergie der Beschusskartuschen nach
Ermittlung des Mündungsimpulses bei Patronen „Stahlschrot”
§ 39. Der Mündungsimpuls Mo ist aus der Masse m und der Geschwindigkeit v des Geschoßes nach der Formel M tief o = m . v zu ermitteln. Die Geschoßgeschwindigkeit ist in 2,5 m Entfernung vor der Mündung des Laufes in sinngemäßer Anwendung von § 36 Abs. 2 in einem zylindrischen Messlauf gemäß § 30 Abs. 2 ohne Choke, zu messen und ist als Mittelwert aus einer Serie von zehn Schüssen anzugeben.
Hauptstück
Kalibrierung mechanisch-elektrischer Druckaufnehmer
Anwendungsbereich
§ 40. (1) Jeder einzelne der bei der Messung des Gasdruckes von Munition gemäß den Bestimmungen des 2. Hauptstückes Verwendung findende, in § 28 beschriebene mechanisch-elektrische Druckaufnehmer ist während seiner gesamten Verwendungsdauer wiederholt zu überprüfen.
(2) Mit Hilfe der Kalibrierung der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer im Laboratorium sind deren messtechnische Hauptmerkmale zu bestimmen. Diese sind:
Empfindlichkeit über den gesamten Messbereich;
Linearitätsabweichung;
Wiederholbarkeit.
(3) Durch die regelmäßigen Kalibrierungen der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer soll eine Streuung der Messungen der Spitzendruckwerte erzielt werden, die unter 4% liegt. Der angestrebte Messfehler sollte weniger als 3% betragen.
Messsystem für die Kalibrierung
§ 41. (1) Das Messsystem besteht aus:
einem statischen oder einem dynamischen Kalibrator;
einem Verstärker (Last- oder Spannungsverstärker);
einem Anzeigegerät (Voltmeter, Spitzenwertleser, Oszillograph
(2) Die Genauigkeit des gesamten Messsystems muss
bei der primären Kalibrierung kleiner als 1% sein;
bei der sekundären Kalibrierung kleiner als 2% sein.
(3) Wird die sekundäre Kalibrierung durch Vergleich mit einem Referenz-Druckaufnehmer durchgeführt, muss die Genauigkeit dieses Gerätes kleiner als oder gleich 0,5% sein.
(4) Die Genauigkeit des gesamten Messsystems ist mindestens alle fünf Jahre sowie anlässlich des Austausches eines wesentlichen Bestandteiles von einer der folgenden Stellen überprüfen zu lassen:
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertigen
von hierfür akkreditierten Kalibrierstellen.
Primärdruckaufnehmer
§ 42. (1) Das Messsystem für die primäre Kalibrierung sowie das dynamische Vergleichssytem zur Überprüfung der Referenzdruckaufnehmer sind mit Hilfe eines Primärdruckaufnehmers zu überprüfen.
(2) Der Primärdruckaufnehmer ist mit dem dazugehörigen Adapter vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten oder von hierfür akkreditierten Prüfstellen jeweils nach 50 Zyklen, oder wenn Zweifel an der Genauigkeit bestehen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Der Primärdruckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
Messbereich, entsprechend dem Anwendungszweck: 20 MPa bis
Temperaturbereich: -50 ºC bis +100 ºC;
```
Linearität: ≤ + 0,3% vom Endwert;
```
```
Grenzfrequenz: ≥ 100 kHz;
```
```
Isolationswiderstand: ≥ 1 . 10 hoch 14 Omega.
```
(4) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass ein Primärdruckaufnehmer nicht mehr den geforderten Bedingungen entspricht, kann er solange als Referenzdruckaufnehmer verwendet werden, als er die für diesen geltenden Bedingungen (§ 43 Abs. 2) erfüllt.
Referenzdruckaufnehmer
§ 43. (1) Referenzdruckaufnehmer, die bei der dynamischen Kalibrierung verwendet werden (§ 50 Abs. 4), sind mit dem dazugehörigen Adapter vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten oder von hierfür akkreditierten Prüfstellen zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Der Referenzdruckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
Messbereich, entsprechend dem Anwendungsbereich: 20 MPa bis
Temperaturbereich: - 50 ºC bis +100 ºC;
```
Linearität: ≤ +0,5% vom Endwert;
```
```
Grenzfrequenz: ≥ 100 kHz;
```
```
Isolationswiderstand: ≥ 1 . 10 hoch 13 Omega.
```
(3) Werden bei den nachfolgenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 größere Abweichungen von der Empfindlichkeit festgestellt als
2% gegenüber der letzten Überprüfung,
4% gegenüber der ersten Überprüfung,
Primäre Kalibrierung
§ 44. (1) Zur Durchführung der Kalibrierungen sind jene Adapter zu verwenden, die von den Herstellern der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer vorgesehen sind.
(2) Die Messungen sind vom unteren Ende des Messbereiches des mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers, mindestens aber von 100 bar beginnend, bis mindestens dem 1,3-fachen Druck der zu kontrollierenden Munition durchzuführen. Es sind mindestens fünf Zwischenwerte zu ermitteln, es ist also insgesamt an mindestens sieben Messpunkten zu messen.
(3) Bei jedem Messpunkt sind mindestens drei Versuche durchzuführen, um einen mittleren Empfindlichkeitswert zu bekommen.
(4) Die Kalibrierkurve ist wie die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate” zu berechnen. Beim mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer mit Kanal hat sie durch den Ursprung zu gehen. Beim mechanisch-elektrischen Tangential- oder Konformaldruckaufnehmer ist der durch die Kalibrierung bestimmte Offset zu berücksichtigen. In beiden Fällen ist bei den Schussversuchen von einer nicht linearen Abhängigkeit zwischen der Ladung Q und dem Gasdruck P als Grundlage für die Berücksichtigung der Empfindlichkeit auszugehen.
Sekundäre Kalibrierung
§ 45. (1) Zur Durchführung der Kalibrierungen sind jene Adapter zu verwenden, die von den Herstellern der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer vorgesehen sind.
(2) Wird ein statischer Kalibrator verwendet, sind die Messungen unter sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 2 vorzunehmen. Wird ein dynamischer Kalibrator verwendet, ist mindestens ein Versuch mit mindestens 20% des zu kontrollierenden Maximalgasdruckes, der das 1,3-fache des Messwertes betragen muss, durchzuführen.
(3) Bei jedem Messpunkt sind mindestens drei Versuche durchzuführen, um einen mittleren Empfindlichkeitswert zu bekommen.
(4) Die Kalibriergerade ist wie die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate” zu berechnen. Sie kann durch den Ursprung gehen. Geht sie nicht durch den Ursprung (§ 44 Abs. 4), ist der Offset zu berücksichtigen.
Wiederholte Kalibrierung
§ 46. (1) Die wiederholte Kalibrierung besteht aus einer Reihe von
primären Kalibrierungen (§ 44) und
sekundären Kalibrierungen (§ 45).
(2) Die Kontrollen der primären Kalibrierungen sind durchzuführen:
Während der ersten 600 Schüsse mindestens alle 200 Schüsse und
außerdem immer, wenn sich bei der Kontrolle einer sekundären
Kalibrierung die Empfindlichkeit um mehr als 3% gegenüber der
weiters, wenn die erhobenen Mittelwerte bei Versuchen, die
gleichzeitig mit mehreren mechanisch-elektrischen
(3) Die Kontrollen der sekundären Kalibrierung sind durchzuführen:
wenn bei den Schüssen zur Ermittlung des Gasdruckes der
Munition eine der folgenden Anomalien festgestellt werden:
Streuung der Werte;
Nichtanzeige der Werte;
Entweichen von Gas;
die Kontrollen der Empfindlichkeit der Druckaufnehmer sind
mindestens alle 500 Schüsse beim Wert des zu messenden Druckes
Ausscheiden eines Druckaufnehmers
§ 47. (1) Werden bei den Kalibrierungen eines Druckaufnehmers Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind die Versuche noch mindestens zweimal durchzuführen, nachdem jeweils der Druckaufnehmer gereinigt und bei 65 ºC getrocknet worden ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Messkette immer die geforderten Genauigkeitsgrenzen (§ 41 Abs. 2) aufweist.
(2) Der mechanisch-elektrische Druckaufnehmer ist auszuscheiden, wenn dennoch einer der folgenden Mängel festgestellt wird:
Instabilität der Messungen bei gleichem Druck und bei jedem
Linearitätsabweichung in der Kurve der primären Kalibrierung um
Feststellung von Abweichungen des Druckaufnehmers während des
Wahl des Kalibrators
§ 48. (1) Für die Untersuchung des statischen Verhaltens der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer sind diese mit Hilfe eines statischen Kalibrators (Manometerwaage) einem Referenzdruck auszusetzen, der als Primärgröße dient.
(2) Für die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den dynamischen Empfindlichkeiten bei Messungen und den statischen Empfindlichkeiten bei der Kalibrierung ist ein dynamischer Kalibrator (Ölbombe, Referenzmunition mit mehrstufigen Ladungen, Stoßwellenrohr) zu verwenden.
(3) Die Wahl des Kalibrators ist entsprechend der Skala des zu kalibrierenden Druckaufnehmers vorzunehmen. Hinsichtlich der Arbeitsweise des Kalibrators ist die technische Anweisung seines Herstellers zu beachten. Ebenso ist die Montageanweisung des Herstellers des Druckaufnehmers zu beachten. Es sind die, diesen Angaben entsprechenden Adapter zu verwenden. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Luft in den Hydraulikkreis eingeschlossen wird.
(4) Vor der Kalibrierung ist der Isolationswiderstand (Risol) des mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers mit Hilfe eines Isolationsprüfgerätes (Ohmmeter mit hoher Prüfspannung) zu messen:
Ist R tief isol 1 . 10 hoch 12 Omega, kann die Kalibrierung
ist R tief isol 1 . 10 hoch 12 Omega, ist der Stecker zu
reinigen bzw. der Druckaufnehmer für mehrere Stunden einer
Temperatur von etwa 80 ºC auszusetzen und sodann der
verbleibt R tief isol 1 . 10 hoch 12 Omega, ist der
(5) Weiters ist vor jeder Kalibrierung der zu prüfende Druckaufnehmer einer Vorbehandlung zu unterziehen, indem er mit Hilfe der manometrischen Ausstattung in drei aufeinander folgenden Belastungen dem Höchstdruck der vorgesehenen Kalibrierung ausgesetzt wird.
Statischer Kalibrator
§ 49. (1) Die statische Kalibrierung ist mit einer Manometerwaage nach folgendem Messschema durchzuführen:
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
(2) Die einzelnen Elemente der Messkette haben die folgenden Genauigkeitsgrenzen einzuhalten:
Referenzdruck: +- 0,2%;
Kalibrierkondensator: +- 0,3%;
Spannungsnormal: +- 0,1%;
Ladungsverstärker: +- 0,1% vom Endwert;
Messwerterfassung: +- 0,1%;
zusammengesetzte Messunsicherheiten: +- 1%.
(3) Im Verlaufe jedes Kalibrierzyklus (§ 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 2) sind die Druckstufen nacheinander in aufsteigender Reihenfolge durchzuführen, wobei zwischen den einzelnen Punkten für einige Sekunden zum Atmosphärendruck zurückgekehrt wird.
(4) Vor jedem Kalibrierzyklus (Abs. 3) ist mit Hilfe der Normspannung und der Kapazität des Kalibrierkondensators der Verstärkungsfaktor des Ladungsverstärkers zu ermitteln.
(5) Alle Spannungen, die den Einstellungen und Druckstufen entsprechen, sind zu erfassen. Daraus sind die Kalibrierkurve, die Linearitätsabweichung, die Wiederholbarkeit im Verlaufe der Kalibrierung und die Empfindlichkeit des Druckaufnehmers zu ermitteln. Für jeden Messpunkt ist die elektrische Ladung Q des Druckaufnehmers wie folgt zu bestimmen:
Q = (V tief 1 - V tief 0) . G.
Es bedeutet: V tief 1: die Spannung, die an der jeweiligen
Druckstufe abgelesen wird;
V tief 0: die Restspannung, die erfasst wird, wenn der
Druck gleich Null ist;
G: den Verstärkungsfaktor des
Ladungsverstärkers, der durch die
Anfangseinstellung definiert ist.
(6) Ausgehend von den drei Ladungswerten, die jeweils bei den einzelnen Druckstufen erhalten werden, wird die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate” (§ 44 Abs. 4 und § 45 Abs. 4) ermittelt.
Dynamischer Kalibrator
§ 50. (1) Für die dynamische Kalibrierung wird die Energie des Falls einer Masse M verwendet, die ein Wertepaar Druck - Ladung definiert. Die Kalibrierung erfolgt nach folgendem Messschema:
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
Es bedeutet: A: Impulsdruckgeber;
B tief 1: Verhältnis Druck/Fallhöhe;
B tief 2: Referenzwandler;
C: Kalibrierkondensator;
D: Ladungsverstärker;
E: Spannungsnormal;
F: Messwerterfassung;
G: Rechner;
H: Fallhöhe;
I: Drucker;
T: zu kalibrierender Druckaufnehmer;
M: Fallmasse.
Die einzelnen Elemente der Messkette haben sinngemäß die Genauigkeitsgrenzen gemäß § 49 Abs. 2 einzuhalten. Die zusammengesetzten Messunsicherheiten müssen ≤ 1% sein.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Messungen gelten die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(3) Bei der Methode „Verhältnis Druck - Fallhöhe” wird eine Masse M verwendet, die entsprechend den Belastungsstufen und Messungen nacheinander von immer höheren Höhen fallen gelassen wird. Bei jeder Fallhöhe und bei jeder Messung wird der Höchstdruckwert registriert und daraus die Kalibrierkurve ermittelt.
(4) Bei der Methode „Referenzdruckaufnehmer” wird eine Masse M von einer Maximalhöhe fallen gelassen und die dynamische Reaktion des Referenzwandlers (B2), der den Druck des manometrischen Gerätes (A) angibt, im Vergleich zur dynamischen Reaktion des zu prüfenden Druckwandlers (T), der den Wert der gemessenen Ladung angibt, registriert. Die Wertepaare Druck/Ladung ergeben die Kalibrierkurve des zu prüfenden Druckaufnehmers (T), die für die gesamte Messbreite gilt.
Auswertung der Messergebnisse
§ 51. (1) Von allen Punkten der Kalibrierzyklen (§ 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 2) ist die Kalibrierkurve zu berechnen, die gemäß folgendem Diagramm eine Regressionskurve x-ten Grades darstellt, und von der die Empfindlichkeit des Druckaufnehmers und seine Abhängigkeit vom Wert P abgeleitet werden können.
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
(2) Für die Bestimmung der Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate” (§ 44 Abs. 4 und § 45 Abs. 4) ist der Durchschnittswert Q tief k aus den für jede Druckstufe k durchgeführten drei Messungen wie folgt zu berechnen:
- Q tief k1 + Q tief k2 + Q tief k3
3
Es bedeutet: Q tief k1: erste Messung, Stufe k;
Q tief k2: zweite Messung, Stufe k;
Q tief k3: dritte Messung, Stufe k.
(3) Die Empfindlichkeiten S tief k sind mit Hilfe der Wertepaare
-
--------.
P tief k
Zu Vergleichszwecken ist die mittlere Empfindlichkeit S mit Hilfe der folgenden Gleichung zu berechnen:
n
Sigma P tief k . Q tief k
k=1
S = -------------------------.
n
Sigma P <sup>2</sup> tief k
k=1
Es bedeutet: S: mittlere Empfindlichkeit;
P tief k: Kalibrierdruck der Druckstufe k;
Q tief k: mittlere Ladung bei Druck P tief k;
n: Zahl der Kalibrierstufen.
(4) Die Berechnung der Linearität L ist nach folgender Formel vorzunehmen:
Delta Q tief max
L = ---------------- %.
Q tief FS
```
```
Es bedeutet: Delta Q tief max = (Q tief k - S . P tief k)max;
Q tief FS = S . P tief FS;
Q tief FS = Ladung der höchsten Stufe;
P tief FS = Druck der höchsten Stufe.
Hauptstück
Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken
Verbindlicherklärung von ÖNORMEN
§ 52. Folgende, in der Anlage 1 abgedruckte ÖNORMEN werden für verbindlich erklärt:
ÖNORM S 1232 „Kartuschen mit Hülse für Schussapparate,
Messlauf”
Ausgabe: 1. April 1997;
ÖNORM S 1233 „Kartuschen für Alarmwaffen, Messläufe”
Ausgabe: 1. April 1997;
ÖNORM S 1234 „Patronen mit Kleinschrot, Messlauf”
Ausgabe: 1. April 1997.
Verbindlicherklärung von ON-Regeln
§ 53. Folgende, in Anlage 2 abgedruckte ON-Regeln werden für verbindlich erklärt:
ONR 191390 „Randfeuerpatronen”
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191391 „Pistolen- und Revolverpatronen”
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191392-1 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 1: Metrische
Kaliber 1
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191392-2 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 2: Metrische
Kaliber 2
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191392-3 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 3: Kaliber in
Zoll 1
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191392-4 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 4: Kaliber in
Zoll 2
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191393-1 „Büchsenpatronen mit Rand” Teil 1: Metrische
Kaliber
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191393-2 „Büchsenpatronen mit Rand” Teil 2: Kaliber in
Zoll
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191394 „Magnumpatronen”
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191395 „Schrotpatronen”
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191396 „Kartuschen für Schussapparate”
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191397 „Kartuschen für Alarmwaffen”
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191398 „Patronen mit Kleinschrot”
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191399 „Sondermunition”
Ausgabe: 1. März 1999.
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 54. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Beschussverordnung, BGBl. Nr. 189/1980, in der Fassung des III. Abschnittes der 8. Beschussverordnung, BGBl. Nr. 308/1986, außer Kraft.
EU-Notifikation
§ 55. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie die das 83/189/EWG-Verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 98/0237/A notifiziert.
Anlage 1
ÖNORMEN
(Anm.: ÖNORMEN werden nicht dargestellt)
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RIS
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