Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen 1999 - Patronenprüfordnung 1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 12 bis 15 und 22 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet:
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung von Munition für Handfeuerwaffen sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:
Munition für militärische Zwecke;
Versuchsmunition einer neuen Munitionstype, die in der
Entwicklungs-, Untersuchungs- oder Überarbeitungsphase in
kleinen Mengen für Versuche an Personen geliefert wird, die
Munition, die in geringen Stückzahlen ausschließlich für den
persönlichen Gebrauch geladen oder wiedergeladen wird.
(3) Munition für Handfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Als gewerbsmäßig in Verkehr gebracht gilt auch die im Verkaufslager eines Händlers befindliche Munition.
(4) Die Haftung des Herstellers bzw. des Importeurs von Munition wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
Patrone: jenes technische Produkt, in dem Zündeinrichtung,
Kartusche: Hülse mit Zündeinrichtung, mit oder ohne
Treibladung, die zum Abfeuern in Schussapparaten und
Munition: die Gesamtheit von Patronen und Kartuschen;
Gebrauchsmunition: jede Munition für Handfeuerwaffen mit
Beschussmunition: jene Munition, welche zur amtlichen
Hochleistungspatrone: jene Patrone, welche nur aus Waffen mit
glatten Läufen, die den verstärkten Beschuss (§ 18 Abs. 2
und 3 der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386) und/oder
die Prüfung „Stahlschrot” (§ 14 Abs. 6 Z 5 der
Munitionstype: die jeweilige, durch die in den jeweils in
Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegebene
Kaliberbezeichnung oder durch eine übliche Handelsbezeichnung
Los: die Gesamtheit der Munition derselben Munitionstype, die
in Serie gefertigt und von demselben Hersteller geladen wird;
jedes Los gilt als geändert, wenn einer der Bestandteile, aus
Packung: jener kleinste Behälter, in dem Munition
üblicherweise im Handel an den Endverbraucher abgegeben wird;
Handfeuerwaffe: jedes in § 1 Abs. 2 der Beschussverordnung
Hauptstück
Munitionsprüfung
Abschnitt
Allgemeines
Arten der Munitionsprüfung
§ 3. (1) Die Munition und deren Herstellung ist durch das Beschussamt bzw. durch den Hersteller oder den Importeur unter Aufsicht des Beschussamtes zu überprüfen.
(2) Folgende Kontrollen sind vorgesehen:
Kontrolle der Munitionstype (Typenprüfung, §§ 5 bis 17);
Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder des
Kontrolle der Fabrikation (Fabrikationskontrolle, §§ 20 bis
Inspektionskontrolle (§ 23).
(3) Auf Grund der erfolgreich bestandenen Typenprüfung kann vom Hersteller oder vom Importeur das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 4 auf der Packung angebracht werden.
(4) Auf Grund der erfolgreich bestandenen Kontrolle der Prüfeinrichtungen kann dem Hersteller oder dem Importeur auf seinen Antrag hin das Recht eingeräumt werden, die Fabrikationskontrolle selbst vorzunehmen. Die Fabrikationskontrolle ist die Überwachung der für die Sicherheit der Munition maßgeblichen Parameter während der laufenden Fabrikation.
(5) Die Inspektionskontrolle ist die amtliche Überwachung der zum in Verkehr bringen bestimmten Munition.
(6) Es obliegt:
die Typenprüfung und die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des
Herstellers oder des Importeurs dem Beschussamt;
die Fabrikationskontrolle dem hierzu ermächtigten Hersteller
oder Importeur oder auf deren Antrag dem Beschussamt;
die Inspektionskontrolle dem Beschussamt, das sich hierzu auch
Information des Ständigen Büros der Ständigen Internationalen
Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)
§ 4. Von der Erteilung (§ 7 Abs. 2) und der Entziehung (§ 23 Abs. 6) des Rechtes für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 4 zu verwenden, sowie von allen gemäß § 23 Abs. 5 und 6 getroffenen Verfügungen hat das Beschussamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l`epreuve des armes a feu portatives - C.I.P.) gemäß Art. 6 der Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission, BGBl. Nr. 269/1971, in Kenntnis zu setzen.
Abschnitt
Typenprüfung
Einreichung zur Typenprüfung
§ 5. (1) Die Einreichung von Munition zur Typenprüfung hat mittels Einreichblattes des Beschussamtes zu erfolgen. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;
Datum der Einreichung;
Name (Firma) des Herstellers bzw. des Importeurs;
Bezeichnung der Munitionstype;
bei Munitionstypen, die nicht in den in § 53 angeführten
ON-Regeln enthalten sind, den Hinweis, welcher handelsüblichen
Bezeichnung die eingereichte Munitionstype entspricht;
die voraussichtliche Stückzahl der Lose, deren Herstellung oder
die Angabe, in welchen verschiedenen Ausführungsarten (zB mit
Zündhütchenmodellen, als Gebrauchs-, Hochleistungs- oder
Beschussmunition) die eingereichte Munitionstype in Verkehr
die Erklärung, ob der Hersteller bzw. der Importeur die
Fabrikationskontrolle selbst vorzunehmen beabsichtigt.
(2) Weist eine zur Typenprüfung eingereichte Munitionstype Abweichungen von den für sie in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln auf, oder ist sie in keiner dieser ON-Regeln enthalten, sind dem Einreichblatt geeignete Belege (Beschreibungen, maßstabsgerechte Zeichnungen usw.), aus denen die Abweichungen oder die Kenndaten der Munitionstype klar ersichtlich sind, anzuschließen. Die Typenprüfung ist in diesem Fall auf der Grundlage der vom Hersteller gemachten vollständigen Angaben durchzuführen. In diesem Fall sind in dem Bescheid (§ 7 Abs. 2) der zulässige mittlere Maximalgasdruck, der gemessene mittlere Gasdruck und alle anderen vom Hersteller gemachten und im Rahmen der Typenprüfung zu überprüfenden Angaben anzuführen. Diese Angaben sind als Grundlage für die Kontrolle der Munition dieses Kalibers solange heranzuziehen, bis das betreffende Kaliber in ein für verbindlich erklärtes technisches Normenwerk aufgenommen wurde.
(3) Wird bei einer zur Typenprüfung eingereichten Munitionstype, mit Ausnahme von Schrotmunition, keine Angabe über den zulässigen mittleren Maximalgasdruck gemacht, oder wurde der Gasdruck nach einer von den Bestimmungen des 3. Hauptstückes abweichenden Messmethode ermittelt, so ist der zulässige mittlere Maximalgasdruck durch Multiplikation des gemäß den Bestimmungen des 3. Hauptstückes gemessenen Gasdruckes mit dem Faktor 1,07 festzulegen.
(4) Wird die Vornahme der Fabrikationskontrolle nicht beantragt, ist dem Einreichblatt eine Bescheinigung des Herstellers dieser Munitionstype anzuschließen, in welcher dieser bestätigt, dass die Fabrikationskontrolle an dieser Munitionstype von ihm unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt werden wird. Diese Bescheinigung kann entfallen, wenn der Einreicher glaubhaft macht, dass das betreffende Los dieser Munitionstype nicht mehr hergestellt wird.
(5) Die für die Typenprüfung bestimmte Munition ist anlässlich der Einreichung in der gemäß § 6 vorgeschriebenen Anzahl und in der für ihr in Verkehr bringen vorgesehenen Packung dem Beschussamt zu übergeben.
Probennahme für Typenprüfung
§ 6. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, hat die Losgröße einer für die Typenprüfung bestimmten Munitionstype mindestens 3 000 Stück zu betragen. Von mehreren Losen derselben Munitionstype ist für die Entnahme der Proben jenes Los heranzuziehen, welches die Munition mit dem höchsten Maximalgasdruck enthält.
(2) Die Typenprüfung ist an der doppelten Anzahl der sich aus der Tabelle des § 21 Abs. 2 ergebenden Anzahl von Munition vorzunehmen. Die Typenprüfung für eine Munitionstype, von der innerhalb eines Kalenderjahres voraussichtlich weniger als 3 000 Stück hergestellt oder eingeführt werden, ist jeweils an einer im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Anzahl von Munitionseinheiten vorzunehmen. Die Mindestanzahl beträgt für
die Sichtprüfung und die Kontrolle der
Abmessungen ....................................... 50 Stück;
```
die Gasdruckprüfung, die Prüfung der
```
Geschoßgeschwindigkeit und die Ermittlung des
Mündungsimpulses .................................. 10 Stück;
```
die Funktionsprüfung .............................. 10 Stück.
```
Durchführung der Typenprüfung
§ 7. (1) Die Typenprüfung umfasst:
die Sichtprüfung (§§ 8 bis 13);
die Kontrolle der Abmessungen (§ 14);
die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (§ 15) oder an dessen
Stelle die entsprechenden Vergleichswerte für Spezialmunition
(zB Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate);
die zusätzlichen Überprüfungen bei Patronen „Stahlschrot”
die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 17).
(2) Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype bestanden (zugelassene Munitionstype), ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Abs. 4 zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit den Auflagen zu verbinden,
alle weiteren Lose dieser Munitionstype der zugelassenen
die im Rahmen der Inspektionskontrolle (§ 23) benötigte
Munition über Aufforderung und nach Auswahl durch das
(3) Der Typenprüfungsbescheid hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;
Bezeichnung der, der Typenprüfung unterzogenen Munitionstype;
Datum der Typenprüfung.
(4) Das Prüfzeichen besteht aus einem stilisierten schwarzen Bundeswappen, dessen Adler auf dem Brustschild den schwarzen Buchstaben P trägt:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar!)
(5) Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype nicht bestanden, können Munitionseinheiten derselben Type, aber eines anderen Loses, neuerlich zur Typenprüfung eingereicht werden.
Sichtprüfung
§ 8. Die Sichtprüfung umfasst:
die Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen (§ 9);
die Kontrolle des Inhaltes der Packungen (§ 10);
die Kontrolle der Kennzeichnung der Munition (§ 11);
die Kontrolle der Oberfläche der Munition (§ 12);
die Kontrolle der Bestandteile der Patronen „Stahlschrot”
Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen
§ 9. (1) Jede Packung hat folgende Angaben aufzuweisen:
Name oder Marke des Herstellers oder desjenigen, für den die in
die Typenbezeichnung gemäß den jeweils in Betracht kommenden,
Handelsbezeichnung der in der Packung enthaltenen Munition;
die Identifikationsnummer des Loses und die Anzahl der in der
das Prüfzeichen, gemäß § 7 Abs. 4 in einwandfrei erkennbarer
bei Packungen für Hochleistungspatronen zusätzlich:
bei Patronen, die mit Bleischrot geladen sind, ein
deutlicher Hinweis, dass diese nur aus Handfeuerwaffen
verschossen werden dürfen, die dem verstärkten Beschuss
bei Patronen „Stahlschrot”, ein deutlicher Hinweis, dass
diese nur aus Waffen verschossen werden dürfen, die einer
Prüfung „Stahlschrot” unterzogen wurden; wenn der
Durchmesser der Kugeln größer als 4 mm ist, ein weiterer
deutlicher Hinweis, dass diese Patronen nur aus
Handfeuerwaffen verschossen werden dürfen, deren
bei Packungen für Patronen „Stahlschrot” zusätzlich die
Aufschrift: „Es ist auf Abpraller zu achten und das Schießen
bei Packungen für Beschussmunition den deutlichen Hinweis, dass
diese nur für die amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen
bei Packungen für wiedergeladene Munition zusätzlich einen
Hinweis, der klar zum Ausdruck bringt, dass es sich um
bei Packungen für Munition, deren Wirkung durch die Freisetzung
von flüssigen oder gasförmigen Substanzen erzielt wird, einen
(2) Jede Packung muss fest verschlossen und für den Transport geeignet sein.
(3) Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn
auf keiner Packung die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 9
die Merkmale gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 7 und 8 auf jeweils nicht
Kontrolle des Inhaltes der Packungen
§ 10. Es ist zu kontrollieren, ob in den geprüften Packungen keine Munitionseinheit einer anderen als der auf der Packung angegebenen Munitionstype enthalten ist. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn keine einzige Munitionseinheit einer anderen Munitionstype gefunden wird.
Kontrolle der Kennzeichnung der Munitionseinheiten
§ 11. (1) Jede Munitionseinheit, auch die wiedergeladene, muss folgende Kennzeichnungen in unlöschbarer Weise aufweisen:
Name, Firma (Marke) oder amtsbekanntes Kurzzeichen des
Herstellers oder des Importeurs, entweder auf dem Hülsenboden
die vorherigen Kennzeichnungen ungültig zu machen;
bei Munition mit Zentralfeuerzündung zusätzlich zur
Kennzeichnung gemäß Z 1 die Angabe des Kalibers gemäß den
jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln
oder der Handelsbezeichnung der Munition auf dem Hülsenboden;
ist es aus technischen Gründen nicht möglich, das Kaliber auf
dem Hülsenboden anzugeben, kann es auf dem Hülsenkörper
bei Patronen, die mit Blei- oder Stahlschrot geladen sind,
zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Z 1 die Angabe des
Durchmessers oder die Nummer der Kugeln und die Länge der
65 mm bei Kaliber 20 und darüber;
63,5 mm bei Kaliber 24 und darunter;
bei Patronen „Stahlschrot”, zusätzlich zur Kennzeichnung
gemäß Z 1 die Kennzeichnung „bille d`acier” oder „Steel
(2) Hochleistungspatronen und Beschussmunition müssen außer den in Abs. 1 genannten Kennzeichnungen zusätzlich wie folgt kenntlich gemacht sein:
Beschussmunition: entweder durch einen gerändelten Hülsenboden
oder durch die Farbe Rot an der rückwärtigen Fläche des
Hülsenbodens bzw. durch eine Hülse mit roter Farbe oder durch
die Aufschrift „Beschussmunition” auf der Patronenhülse unter
Hinzufügung des entsprechenden Beschussgasdruckes;
Hochleistungsmunition: entweder durch eine andere Farbe als Rot
an der rückwärtigen Fläche des Hülsenbodens oder durch die
Aufschrift „Max. 1 050 bar” bzw. „Für mit 1 370 bar geprüfte
(3) Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn
auf keiner Munitionseinheit die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 2
die Kennzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 jeweils auf nicht
mehr als 3, 5, 8 oder 12 Munitionseinheiten, je nach der Größe
Kontrolle der Oberfläche der Munitionseinheiten
§ 12. Die Oberfläche der Munitionseinheiten ist auf Materialfehler zu kontrollieren. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn
auf keiner Munitionshülse Längsrisse am Hülsenmund mit mehr als
auf nicht mehr als 3, 5, 8 und 12 Munitionseinheiten, je nach
einer Länge von höchstens 3 mm festgestellt werden.
Kontrolle der Bestandteile der Patronen „Stahlschrot”
§ 13. Patronen, die mit Stahlschrot geladen sind, sind zusätzlich auf ihre Bestandteile zu überprüfen. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn jede Patrone so ausgeführt ist, dass die Reibung des Schrotes im Lauf vermieden wird und der Stahlschrot in einem ausreichend festen Behälter (Kunststoff, Karton oder anderes Material) enthalten ist. Der Behälter muss den Schuss bei Außentemperaturen im Bereich von -20 ºC bis +50 ºC aushalten.
Kontrolle der Abmessungen der Munition
§ 14. (1) Folgende Maße sind aus Gründen der Sicherheit einzuhalten und zu prüfen, soweit sie für die betreffende Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegeben sind:
Bei Patronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen,
L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge
H2: Durchmesser am Hülsenmund (Maximalmaß Patrone);
G1: Durchmesser des Geschoßes am Hülsenmund (Maximalmaß
die Länge L3 + G unter Berücksichtigung
des Durchmessers G1 (Mindestmaß Patronenlager),
Bei Schrotpatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen:
d: Durchmesser der Hülse am Hülsenboden;
t: Dicke des Randes am Hülsenboden
Bei Kartuschen für Schussapparate:
L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge
H2: Durchmesser am Hülsenmund (Maximalmaß Kartusche).
Bei Kartuschen für Alarmwaffen:
L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge
L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;
H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teils der Hülse.
Bei Patronen für Kleinschrotwaffen (cartouches a grenaille):
L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge
P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand;
H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teils der Hülse;
R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke).
(2) Folgende Maße, die eine Munitionstype bestimmen, sind zu prüfen, soweit sie für die betreffende Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegeben sind:
Bei Patronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen,
L1: Länge vom Hülsenboden bis Anfang der Schulter (bei
L2: Länge vom Hülsenboden bis Anfang Hülsenhals (bei
L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund;
R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);
R1: Durchmesser des Hülsenbodens;
E: Länge vom Hülsenboden bis Ende Gürtel P1;
P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille, Rand oder
P2: Durchmesser der Hülse am Anfang der Schulter;
H1: Durchmesser am Anfang des Hülsenhalses;
H2: Durchmesser am Hülsenmund;
G1: Durchmesser des Geschoßes am Hülsenmund.
Bei Schrotpatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen: Die
Bei Kartuschen für Schussapparate:
L3: Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss;
L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;
R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);
R1: Durchmesser des Hülsenbodens;
P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand;
H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse.
Bei Kartuschen für Alarmwaffen:
L3: Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss;
L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;
R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);
R1: Durchmesser des Hülsenbodens;
E: Dicke des Hülsenbodens;
P1: Durchmesser der Hülse am Ende des Randes;
H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse.
Bei Patronen für Kleinschrotwaffen:
L3: Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss;
L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;
R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke);
R1: Durchmesser des Hülsenbodens;
E: Dicke des Hülsenbodens;
P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand;
H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse.
(3) Bei nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln enthaltenen Munitionstypen ist zu prüfen, ob
die Munition in das Patronenlager einer Handfeuerwaffe für
eine bereits in einer dieser ON-Regeln enthaltene Munition mit
(4) Die Maße gemäß Abs. 2 sind mittels einer Lehre von allgemeiner Form unter Berücksichtigung der in Abs. 1 Z 1 lit. d angeführten Mindestabmessungen der Patronenlager zu überprüfen. Alle entnommenen Munitionseinheiten müssen sich in diese Lehre leicht einführen lassen.
(5) Es ist ferner zu überprüfen, ob das Zündhütchen nicht über die Ebene des Hülsenbodens hinausragt.
(6) Bei Patronen „Stahlschrot” hat die Härte der Stahlkugeln, gemessen in Vickers, zu betragen:
an der Oberfläche: HV1 110;
im Inneren: HV1 100.
```
Kaliber 12: ≤ 3,25 mm;
```
```
Kaliber 20: ≤ 2,60 mm.
```
(7) Patronen, die für Kleinschrotwaffen bestimmt sind, müssen Abmessungen haben, die unterschiedlich sind von denjenigen der Kartuschen für Alarmwaffen, so dass es nicht möglich ist, solche Patronen in Alarmwaffen zu laden.
Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition
§ 15. (1) Die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition ist an der in § 6 Abs. 2 festgelegten Anzahl von Munitionseinheiten in Anwendung der Bestimmungen des 3. Hauptstückes durchzuführen. Sofern für eine bestimmte Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Gasdruckmessung die Ermittlung der Geschoßenergie gemäß § 35.
(2) Bei Gebrauchsmunition darf kein Einzelwert des ermittelten Gasdruckes den Wert P tief max um mehr als 15% und kein Einzelwert der ermittelten Geschoßenergie den Wert E tief max um mehr als 7% überschreiten.
(3) Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen:
Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat an der ersten Stelle des Messlaufes dem in der ON-Regel 191395 angegeben Wert zu entsprechen.
Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat an der zweiten Messstelle des Messlaufes 500 bar zu betragen.
(4) Die Schrotmasse der Beschusspatronen hat innerhalb der folgenden Grenzen zu liegen, der Durchmesser der Schrotkörner darf höchstens 3 mm betragen:
```
```
Kaliber Schrotmasse in g
```
```
10 38-47
```
```
12 33-42
```
```
14 30-37
```
```
16 27-34
```
```
20 23-30
```
```
24 21-28
```
```
28 19-25
```
```
32 15-21
```
```
410 7-13
```
```
9 mm 5-10
```
```
Bei Beschusspatronen, die nur der für die zweite Messstelle festgelegten Bedingung entsprechen (Abs. 3 Z 2), ist eine Erhöhung der Schrotmasse zulässig.
(5) Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen: Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat im Regelfall um 30% höher zu sein als der höchstzulässige Gasdruck der für die betreffende Handfeuerwaffe vorgesehenen Gebrauchspatronen. Er ist in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regel festgelegt.
Überprüfungen bei Patronen „Stahlschrot”
§ 16. (1) Bei Patronen „Stahlschrot” sind zusätzlich zu den Prüfungen gemäß § 15 die mittlere Geschoßgeschwindigkeit und der Mündungsimpuls (§ 39) zu überprüfen. Die einzuhaltenden Werte sind für
Kaliber 12, Gebrauchspatronen:
```
mittlere Geschoßgeschwindigkeit: ≤ 400 m/sec;
```
```
Mündungsimpuls: ≤ 12 Ns;
```
```
Kaliber 12, Hochleistungspatronen:
```
```
mittlere Geschoßgeschwindigkeit: ≤ 430 m/sec;
```
```
Mündungsimpuls: ≤ 13,5 Ns;
```
```
Kaliber 20, Gebrauchspatronen:
```
```
mittlere Geschoßgeschwindigkeit: ≤ 390 m/s;
```
```
Mündungsimpuls: ≤ 9,3 Ns;
```
```
Kaliber 20, Hochleistungspatronen:
```
```
mittlere Geschoßgeschwindigkeit: ≤ 410 m/s;
```
```
Mündungsimpuls: ≤ 11,5 Ns.
```
(2) Die Beschußpatronen „Stahlschrot” haben Stahlkugeln mit einer Härte zwischen 80 und 110 HV1 zu enthalten und den folgenden Bedingungen zu entsprechen:
Patronen Kaliber 12:
Durchmesser der Stahlkugeln: 4,6 mm;
mittlerer Maximalgasdruck an der ersten Messstelle:
mittlerer Maximalgasdruck an der zweiten Messstelle: 500 bar
Mündungsimpuls: ≥ 17,5 Ns.
Patronen Kaliber 20:
Durchmesser der Stahlkugeln: 3,7 mm;
mittlerer Maximalgasdruck an der ersten Messstelle:
mittlerer Maximalgasdruck an der zweiten Messstelle: 500 bar
Mündungsimpuls: ≥ 14,5 Ns.
Prüfung der Funktionssicherheit der Munition
§ 17. (1) Die Prüfung der Funktionssicherheit ist unter Verwendung eines Messlaufes, der den Bedingungen des 3. Hauptstückes entspricht, oder mit einer Handfeuerwaffe durchzuführen, deren Kammerabmessungen jenen Maßen entsprechen, die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegeben sind. Für die Prüfung der Funktionssicherheit der Patronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen ist insbesondere eine Handfeuerwaffe zu verwenden, bei der die Maße des Patronenlagers und des Verschlussabstandes Höchstmaße sind.
(2) Bei der Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 22) kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 die Prüfung der Funktionssicherheit auch unter Verwendung einer Handfeuerwaffe durchgeführt werden, deren Kammerabmessungen innerhalb der in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegebenen Grenzen liegen, und die vom Beschussamt anlässlich der Kontrolle der Prüfeinrichtungen gemäß § 19 zugelassen worden ist. Die charakteristischen Abmessungen dieser Handfeuerwaffe sind in ein Verzeichnis einzutragen.
(3) Bei Kartuschen für Alarmwaffen ist mit Hilfe eines Messlaufes zusätzlich das Auswerfen von Fragmenten oder Teilen der Hülse, des Pulvers, des Pfropfens oder anderer Elemente festzustellen, sofern diese ein Papierblatt im Format A2, mit 100 g/m2 bis 115 g/m2 und einer Dicke von 0,12 mm +- 0,02 mm, das sich in einem Gestell in einer Entfernung von 1,5 m vor der Mündung des Messlaufes befindet, durchschlagen.
(4) Die Prüfung der Funktionssicherheit gilt als bestanden, wenn an keiner Munitionseinheit einer der folgenden Mängel festgestellt worden ist:
Gasaustritt nach hinten, über den Verschluss hinaus;
Steckenbleiben des Geschoßes oder von Bruchstücken desselben im
Riss der Hülse, sofern sie zur Gänze oder zum Teil im Lauf
vollständige Beschädigung der Hülse;
Bersten des Hülsenbodens;
Bei Kartuschen für Alarmwaffen: Auswerfen von Fragmenten oder
Abschnitt
Kontrolle der Prüfeinrichtungen
Antrag auf Kontrolle der Prüfeinrichtungen
§ 18. Beabsichtigt der Hersteller oder der Importeur die Fabrikationskontrolle (§§ 20 bis 22) selbst durchzuführen, dann ist von ihm gleichzeitig mit der Einreichung von Munition zur Typenprüfung die Kontrolle der Prüfeinrichtungen zu beantragen. Diesem Antrag sind ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen, deren genaue Beschreibung und maßstabsgerechte Zeichnungen anzuschließen.
Durchführung der Kontrolle der Prüfeinrichtungen
§ 19. (1) Beantragt der Hersteller oder der Importeur gemäß § 18 die Kontrolle der Prüfeinrichtungen zur Durchführung der Fabrikationskontrolle, so hat das Beschussamt alle für die Fabrikationskontrolle der betreffenden Munitionstype erforderlichen Prüf- und Messeinrichtungen des Antragstellers auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren.
(2) Die Kontrolle der Prüfeinrichtungen umfasst:
die Prüfung der Maßhaltigkeit der Gasdruckmessläufe;
die Zustandsprüfung der Messeinrichtungen unter Verwendung von
Mustermunition oder eines kalibrierten Messlaufes;
die Prüfung der Lehren und der zur Prüfung der Munitionsmaße
die Prüfung der zur Kontrolle der Funktionssicherheit der
(3) Ergibt die Kontrolle gemäß Abs. 2, dass die Prüf- und Messeinrichtungen des Antragstellers den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und zur Durchführung der Fabrikationskontrolle geeignet sind, ist der Antragsteller mit Bescheid zu ermächtigen, die Fabrikationskontrolle an allen Losen der betreffenden Munitionstype nach den Bestimmungen dieser Verordnung selbst durchzuführen. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden, jede Veränderung in den bestehenden Prüf- und Messeinrichtungen unverzüglich dem Beschussamt bekannt zu geben.
Abschnitt
Fabrikationskontrolle
Pflichten des Berechtigten
§ 20. (1) Wurde der Hersteller oder Importeur gemäß § 7 Abs. 2 ermächtigt, für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 4 zu verwenden, und wurde er ferner gemäß § 19 Abs. 3 ermächtigt, die Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype selbst vorzunehmen, dann hat er jedes Los der laufenden Erzeugung bzw. jedes eingeführte Los nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu überprüfen.
(2) Die Ergebnisse der Fabrikationskontrolle sind von demjenigen, der die Prüfungen nach den Bestimmungen des § 22 durchführt, in ein fortlaufend geführtes und nummeriertes Verzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis ist jeweils zehn Jahre aufzubewahren. Den Organen des Beschussamtes ist jederzeit Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.
Probennahme für die Fabrikationskontrolle
§ 21. (1) Die Entnahme der für die Fabrikationskontrolle bestimmten Munitionseinheiten eines Loses hat stichprobenweise zu erfolgen; die entnommenen Munitionseinheiten haben möglichst repräsentativ für das betreffende Los zu sein.
(2) Die Mindestanzahl der zu entnehmenden Munitionseinheiten beträgt in Stück:
```
```
35 001 150 001 500 001
Losgröße bis zu bis bis bis
35 000 150 000 500 000 1 500 000
```
```
```
Prüfung der
```
Maßhaltigkeit und
Sichtprüfung 125 200 315 500
```
```
```
Gasdruckprüfung bzw.
```
Prüfung der
Geschwindigkeit und
Ermittlung des
Mündungsimpulses bei
Patronen „Stahlschrot” 20 30 30 50
```
```
```
Funktionsprüfung 20 32 32 50
```
```
```
(3) Bei Kartuschen für Schussapparate erfolgt die Probennahme für die Gasdruckprüfung an der stärksten Kartusche der Serie und umfasst, abweichend von Abs. 2, zwölf Kartuschen für jedes beschlossene Zusatzvolumen (§ 33 Abs. 1).
(4) Die in Abs. 2 angegebene Mindestanzahl kann geändert werden, wenn der Hersteller über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Serie ISO 9000) verfügt. Es muss in diesem Fall beim Beschussamt ein Prüfplan eingereicht werden. Das Beschussamt kann eine Kontrolle während der Herstellung genehmigen, wenn die Überprüfung des Prüfplanes ergeben hat, dass alle übrigen Bestimmungen dieser Verordnung vollständig eingehalten werden.
Durchführung der Fabrikationskontrolle
§ 22. (1) Die Fabrikationskontrolle umfasst:
die Sichtprüfung (§§ 8 bis 13);
die Kontrolle der Abmessungen (§ 14);
die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (§ 15) oder an dessen
Stelle die entsprechenden Vergleichswerte für Spezialmunition
(zB Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate);
die zusätzlichen Überprüfungen bei Patronen „Stahlschrot”
die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 17).
(2) Die Losgröße einer zugelassenen Munitionstype (§ 7 Abs. 2) darf für die Fabrikationskontrolle bei Zentralfeuerpatronen 500 000 Stück, bei Randfeuerpatronen und Kartuschen 1 500 000 Stück nicht überschreiten.
(3) Für die Sichtprüfung sind die §§ 8 bis 13 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahlenreihen in § 9 Abs. 3 Z 2, § 11 Abs. 3 Z 2 und § 12 Z 2 jeweils 2, 3, 5, und 8 zu lauten haben.
(4) Für die Fabrikationskontrolle ist die gemäß § 26 Abs. 1 vorgeschriebene Lagerung der Munition unter besonderen klimatischen Bedingungen nicht erforderlich. In Grenzfällen ist jedoch die Gasdruckmessung unter Einhaltung dieser Bedingungen zu wiederholen. Die dadurch erhaltenen Messwerte sind sodann endgültig maßgeblich.
(5) Die gemessenen Gasdruckwerte und die ermittelten Werte der Geschoßenergie haben den Bestimmungen der §§ 30 bis 38 zu entsprechen. Trifft dies nicht zu und überschreitet der ermittelte höchste Grenzwert nicht den Wert 1,15 P tief max bzw. 1,07 E tief max, dann ist eine Gegenprobe mit der doppelten Anzahl von Munitionseinheiten vorzunehmen. Der Durchschnitt der Ergebnisse der Probe und der Gegenprobe zusammengenommen muss den eingangs genannten Bestimmungen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, dann darf die Munition dieses Loses nur als Hochleistungspatronen oder als Beschussmunition unter Einhaltung der in den §§ 9 Abs. 1 Z 5 und 11 Abs. 2 genannten Erfordernisse in Verkehr gebracht werden. Wenn bei Schussapparaten eine der Bedingungen nicht erfüllt ist, hat eine zusätzliche Kontrolle an weiteren zwölf Kartuschen zu erfolgen.
(6) Wird die Fabrikationskontrolle aus anderen als den in Abs. 5 genannten Gründen nicht bestanden, dann ist das betreffende Los zur Nacharbeit zurückzustellen. Eine neuerliche Fabrikationskontrolle dieses Loses ist nach erfolgter Nachbearbeitung zulässig.
Abschnitt
Inspektionskontrolle
Durchführung der Inspektionskontrolle
§ 23. (1) Das Beschussamt hat von Amts wegen eine Inspektionskontrolle vorzunehmen bei
von diesem zur Fabrikationskontrolle nicht ermächtigten
Herstellern und Importeuren mindestens einmal jährlich;
von diesem zur Fabrikationskontrolle ermächtigten Herstellern
und Importeuren (§ 19 Abs. 3) mindestens alle drei Jahre;
allen Herstellern und Importeuren dann, wenn der begründete
Verdacht besteht, dass ein in Verkehr gesetztes oder dazu
bestimmtes Los einer Munitionstype, für die eine
eines gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 1999,
BGBl. II Nr. 387, anerkannten Prüfzeichens besteht, ganz oder
teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
(2) Die Inspektionskontrolle hat zu umfassen:
In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3:
eine Überprüfung der erzeugten bzw. importierten Munition
auf ihre Übereinstimmung mit bestehenden Typengenehmigungen
eine Überprüfung der Bescheinigung über die durchgeführte
eine der Fabrikationskontrolle (§ 22) entsprechende
Kontrolle an einem Los nach Auswahl des Beschussamtes.
In den Fällen des Abs. 1 Z 2:
eine Kontrolle der Prüfeinrichtungen gemäß § 19;
eine Kontrolle des gemäß § 20 Abs. 2 zu führenden
eine der Fabrikationskontrolle (§ 22) entsprechende
Kontrolle an einem Los nach Auswahl des Beschussamtes.
(3) Für die Probennahme bei der Inspektionskontrolle gilt § 21 mit folgender Maßgabe: Werden von einer zugelassenen Munitionstype weniger als 3 000 Stück je Lieferung importiert bzw. gefertigt, dann sind für die Inspektionskontrolle alle Lieferungen der gleichen Munitionstype innerhalb eines Kalenderjahres wie ein Los zu behandeln. Wird auch dann noch diese Stückzahl nicht erreicht, dann ist jeweils eine im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleinere Anzahl von Munitionseinheiten zu verwenden. Das Beschussamt hat aber die Inspektionskontrolle jedenfalls an Munitionseinheiten eines einzigen Loses und zumindest an der in § 6 Abs. 2 angebenden Anzahl durchzuführen.
(4) Über die durchgeführte Inspektionskontrolle hat das Beschussamt eine Bestätigung auszustellen. Hat die Inspektionskontrolle ergeben, dass Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, sind die betreffenden Mängel in der Bestätigung anzuführen; gleichzeitig ist, soweit die Mängel behebbar sind, eine angemessene Frist zu deren Behebung zu setzen.
(5) Ergibt die Inspektionskontrolle unbehebbare Mängel oder wurden behebbare Mängel innerhalb der gesetzten Frist (Abs. 4) nicht behoben, hat das Beschussamt mit Bescheid zu verfügen, dass die von solchen Mängeln betroffenen Lose nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Besteht ein solcher Mangel ausschließlich in zu hohen Werten für den Gasdruck oder die Geschoßenergie, kann das Beschussamt verfügen, dass die betroffenen Lose nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Munition gemäß § 11 Abs. 2 und die Packungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 gekennzeichnet wurden.
(6) Sind vorgefundene Mängel so beschaffen, dass sie eine Gefährdung von Personen, insbesondere der Benützer der Munition befürchten lassen, hat das Beschussamt eine neuerliche, der Fabrikationskontrolle (§ 22) entsprechende, Kontrolle an dem betroffenen oder einem anderen Los derselben Munitionstype, aber an der doppelten Anzahl der sich aus § 6 Abs. 2 und § 21 ergebenden Stückzahl vorzunehmen. Ergibt diese neuerliche Kontrolle keine sicherheitsgefährdenden Mängel, hat das Beschussamt nach Abs. 4 und 5, zweiter Satz, vorzugehen. Ergibt auch diese Kontrolle denselben oder einen anderen sicherheitsgefährdenden Mangel, hat das Beschussamt die Typengenehmigung (§ 7 Abs. 2) für die betreffende Munitionstype zu entziehen und zu verfügen, dass bereits in Verkehr gebrachte derartige Munition zurückgezogen wird. Besteht für die betreffende Munitionstype die Berechtigung zur Führung eines gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 1999 anerkannten Prüfzeichens, hat das Beschussamt zu verfügen, dass die betroffenen Lose nicht in Verkehr gebracht werden dürfen bzw. bereits in Verkehr gebrachte derartige Munition zurückgezogen wird und gleichzeitig die zuständige Behörde des betreffenden Staates und das Ständige Büro der C.I.P. über den vorgefundenen Mangel zu informieren.
Hauptstück
Messung des Gasdruckes und Ermittlung der Geschoßenergie sowie des Mündungsimpulses
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 24. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der gemäß den Bestimmungen des 2. Hauptstückes vorzunehmenden Überprüfung des mittleren Gasdruckes, der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses von Munition anzuwenden.
(2) Sofern für eine bestimmte Munitionstype in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regel kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Messung des Gasdruckes die Ermittlung der Geschoßenergie. Dabei sind die Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt
Messung des Gasdruckes
Arten der Gasdruckmessung
§ 25. (1) In der Regel ist der Gasdruck mittels eines gemäß den Bestimmungen des 4. Hauptstückes kalibrierten mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers zu messen. Die Darstellung des Gasdruckes erfolgt in diesem Fall durch die Maßbezeichnungen PT bzw., sofern ein Konformal-Druckaufnehmer verwendet wird, durch die Maßbezeichnung PTc.
(2) Der Gasdruck ist jedoch mit Hilfe der Stauchzylindermethode zu bestimmen, wenn der in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regel angegebene Gasdruck noch nach dieser Methode ermittelt wurde. Die Darstellung des Gasdruckes erfolgt in diesem Fall durch die Maßbezeichnungen PCr bzw., sofern ein Konformal-Druckstempel verwendet wird, durch die Maßbezeichnung PCrc.
(3) Der Gasdruck kann, abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2, auch nach einem beliebigen anderen Verfahren an den festgelegten Stellen gemessen werden, sofern durch Vergleichsmessungen nachgewiesen wurde, dass die bei diesem Verfahren erzielten Ergebnisse denen des Referenzverfahrens entsprechen. In diesem Fall ist die erforderliche Umrechnung vorzunehmen.
Vorbereitung und Durchführung der Gasdruckmessung
§ 26. (1) Vor der Überprüfung des mittleren Gasdruckes sind die zu prüfenden Munitionseinheiten 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 21 ºC +- 1 ºC und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 60% +- 5% zu lagern.
(2) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegeben sind. Die zulässigen Toleranzen für die verschiedenen Munitionstypen sind in diesen ON-Regeln bzw. in den §§ 30 bis 35 angegeben.
(3) Die Messung des mittleren Gasdruckes hat grundsätzlich in der Pulverkammer zu erfolgen. Weist diese Grundmethode jedoch Unsicherheiten, zB durch Beeinflussung der Geschwindigkeit des Geschoßes innerhalb der statistischen Grenzen durch die Druckmessung auf, dann kann der Druck auch am Hülsenmund, in der Hülse oder hinter dem Geschoß gemessen werden. Die Messstelle für den Gasdruck der verschiedenen Munitionstypen ist in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln bzw. in den §§ 30 bis 35 angegeben.
Auswertung der Gasdruckmessung
§ 27. Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik nach folgenden Formeln:
- 1 n
P tief n = - . Sigma P tief i
n 1
n (- )2
S tief n = Wurzel Sigma (P tief n - P tief i)
l ( )
```
```
n - 1
Es bedeutet: P tief i: den Gasdruck der einzelnen Messung;
n: die Anzahl der Messungen;
P tief max: den maximal zulässigen mittleren Gasdruck;
```
```
P tief n: den arithmetischen Mittelwert des
Gasdruckes aus n Messungen;
S tief n: die Standardabweichung des Gasdruckes aus
n Messungen;
K tief in: den Toleranzkoeffizient bei n Messungen
gemäß folgender Tabelle, um eine statische
Sicherheit zu erhalten bei:
K tief 1n 99% der Fälle;
K tief 2n 95% der Fälle;
K tief 3n 90% der Fälle.
```
```
n K tief 1n K tief 2n K tief 3n
```
```
5 5,75 4,21 3,41
```
```
6 5,07 3,71 3,01
```
```
7 4,64 3,4 2,76
```
```
8 4,36 3,19 2,58
```
```
9 4,14 3,03 2,45
```
```
10 3,98 2,91 2,36
```
```
11 3,85 2,82 2,28
```
```
12 3,75 2,74 2,21
```
```
13 3,66 2,67 2,16
```
```
14 3,59 2,61 2,11
```
```
15 3,52 2,57 2,07
```
```
16 3,46 2,52 2,03
```
```
17 3,41 2,49 2,00
```
```
18 3,37 2,45 1,97
```
```
19 3,33 2,42 1,95
```
```
20 3,30 2,40 1,93
```
```
25 3,15 2,29 1,83
```
```
30 3,06 2,22 1,78
```
```
35 2,99 2,17 1,73
```
```
40 2,94 2,13 1,70
```
```
45 2,90 2,09 1,67
```
```
50 2,86 2,07 1,65
```
```
60 2,81 2,02 1,61
```
```
70 2,77 1,99 1,58
```
```
80 2,73 1,97 1,56
```
```
90 2,71 1,94 1,54
```
```
100 2,68 1,93 1,53
Für Zwischenwerte ist linear zu interpolieren.
Gasdruckmessung mittels mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers
§ 28. (1) Das Messsystem besteht aus
dem mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer;
dem Verstärker;
dem Anzeigegerät;
dem elektrischen Filter.
(2) Der mechanisch-elektrische Druckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
Linearitätsabweichung im Messbereich 1% des Endwertes der
Eigenfrequenz größer als oder gleich wie:
100 kHz für die Druckaufnehmer mit Membran;
50 kHz für die Kraftaufnehmer;
Mindestempfindlichlkeit: 1,8 pC/bar;
wirksamer Durchmesser der Membran: 6 mm.
(3) Der Freiraum unter dem Druckaufnehmer muss vollständig mit einem Fett auf Silikonbasis mit folgenden Eigenschaften gefüllt sein:
Dichte: 1 g/cm3;
Eindringfähigkeit bei unbewegtem und bewegtem Milieu: 180 bis
(4) Zur Vermeidung bzw. Minderung des Wärmeüberganges auf Membrane und Druckplatte des Druckaufnehmers ist beim Anbohren der Hülse eine Scheibe aus wärmeisolierendem, flexiblem Werkstoff, wie zB Asbest oder Teflon, vor der Druckübertragungsfläche anzubringen.
(5) Der Verstärker muss folgende Bedingungen erfüllen:
Linearitätsabweichung: 1% des Endwertes der Kalibrierung;
Grenzfrequenz (-3 dB): 80 kHz;
Eingangswiderstand des Ladungsverstärkers: 10 hoch 12 Omega.
(6) Als Anzeigegeräte können sowohl Analog- als auch Digitalanzeigegeräte verwendet werden. Analoganzeigegeräte - Spitzenspannungsmesser und Oszillograph oder Speicheroszillograph - haben eine Bandbreite 100 kHz aufzuweisen, Digitalanzeiger - Transientrecorder oder vergleichbares Gerät - haben folgende Bedingungen zu erfüllen:
Abtastrate: 1 MHz;
Auflösung: 10 Bit;
Aufzeichnungszeit: 4 ms.
(7) Es sind BESSEL-Tiefpassfilter mit einer Grenzfrequenz von 20 kHz (-3 dB), N = 2 (12 dB/Oktave) zu verwenden.
Gasdruckmessung mittels Stauchkörper
§ 29. (1) Das Messverfahren besteht aus:
dem Kolben mit Kolbenführung;
dem Widerlager;
dem Stauchkörper (Crusher).
(2) Die Länge der Kolbenführung muss mindestens 10 mm, der Durchmesser des Kolbens 6,18 mm bei einer Toleranz von -0,004 mm betragen. Das radiale Spiel zwischen Kolben und Führung muss zwischen 0,002 mm und 0,006 mm liegen. Die Masse des Kolbens muss 3,0 g +- 0,5 g betragen.
(3) Als Stauchkörper sind Crusher des Laboratoire Central de l`Armement, Paris, oder im Verhältnis zu diesen kalibrierte Stauchkörper zu verwenden.
(4) Die Wahl der Durchmesser von Kolben und Stauchkörper ergibt sich hinsichtlich des Referenz-Crushers aus folgender Tabelle:
```
```
Auswahlkriterien
Crusher- PL ≤ P tief max;
Stempel Stempel- Abmessung P tief max ≤ PU Messbereich
Durch- Quer- Durch- bzw.
messer schnitt messer PL ≤ P tief max
(mm) (mm2) x Länge ≤ PU und
(mm x mm) PL ≤ 1,3 P tief
max ≤ PU
```
```
PL (bar) PU (bar) PL (bar) PU (bar)
```
```
6,18 30 2 x 4 240 600 220 650
3,91 12 2 x 4 600 1 350 550 1 500
3,91 12 3 x 4,9 1 350 3 100 1 200 3 400
3,91 12 4 x 6 2 350 4 700 2 200 5 200
3,91 12 5 x 7 3 600 6 000 3 300 7 000
```
```
Bei der vergleichenden Bestimmung der Gasdrücke der Beschuss- und der Gebrauchsmunition einer bestimmten Munitionstype sind derselbe Messlauf mit denselben Stempeln und Stauchzylinder mit gleichen Kennwerten und aus demselben Los zu verwenden.
Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen
und Zentralfeuerzündung
§ 30. (1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der ON-Regel 191395 angegeben sind.
Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zulässig:
+0,10 mm für den Laufdurchmesser B;
+0,05 mm für den Durchmesser des Patronenlagers H;
+2,00 mm für die Länge des Patronenlagers L.
Der Übergangskonus muss 10 Grad 30 Minute entsprechen;
Der Verschlussabstand darf 0,10 mm nicht übersteigen;
Die Länge des Referenzmesslaufes beträgt 700 mm +- 10 mm
Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe von
(2) Die Messläufe gemäß Abs. 1 müssen mindestens zwei Messstellen aufweisen. Diese müssen entweder ein integrierender Bestandteil des Laufes sein oder sich in einem Manometerblock befinden, in dem der Lauf fixiert ist. Die Achse der ersten Messstelle muss sich in einem Abstand von
25 bis 30 mm für die Kaliber 24 und darüber;
17,0 mm + 1,0 mm für die Kaliber unter 24;
12,5 mm - 0,5 mm für die Kaliber 410/50,7 und 9 mm, die Achse der zweiten Messstelle muss sich in einem Abstand von 162,0 mm +- 0,5 mm vom Stoßboden des Laufes befinden.
(3) Die Messung des Gasdruckes an der zweiten Messstelle erfolgt indirekt. Zu diesem Zwecke wird der Zeitpunkt des Durchganges des Treibmittelbodens durch den Querschnitt der zweiten Messstelle registriert und der zu diesem Zeitpunkt an der ersten Messstelle herrschende Druck gemessen. Die Registrierung des Durchganges des Treibmittelbodens kann entweder mit einem mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer oder mit jedem anderen geeigneten Messfühler, zum Beispiel mittels Fotodiode hinter einem Quarzglasfenster, vorgenommen werden.
(4) Bei Verwendung eines mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers sind der Durchmesser und die Tiefe der Messbohrungen abhängig von den Abmessungen und der Einbauart des Druckaufnehmers und nach den Angaben des Herstellers des Druckaufnehmers auszuführen. Das in die Patronenhülse gebohrte Loch muss einen Durchmesser von 3,0 mm +0,1 mm aufweisen. Zur Minderung des Wärmeüberganges auf Membran und Druckplatte ist beim Anbohren der Hülse eine Scheibe aus wärmeisolierendem, flexiblem Werkstoff, zB Asbest oder Teflon, vor der Druckübertragungsfläche anzubringen. Tangential eingebaute Druckaufnehmer sind zusätzlich durch Aufkleben eines die Patronenbohrung überspannenden, dehnbaren Klebebandes auf die Patrone zu schützen.
(5) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 6 und 7 nach den Regeln der Statistik des § 27.
(6) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung darf kein Einzelwert den Wert P tief max um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 95% der Fälle mit einer statistischen Sicherheit von 95% der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 Pmax nicht überschritten wird, dh. wenn folgende Ungleichung gilt:
-
(7) Für Beschusspatronen gelten die Forderungen des § 15 Abs. 3 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht unterhalb 1,15 Pmax liegt. Diese Beschusspatronen haben demnach den folgenden Bedingungen zu entsprechen:
Für die Bedingung gemäß § 15 Abs. 3 Z 1:
-
bei der ersten Messstelle: P tief n ≥ 1,30 P tief max,
-
P tief n - K tief 3n . S tief n
≥ 1,15 P tief max,
-
P tief n + K tief 3n . S tief n
≤ 1,70 P tief max;
-
bei der zweiten Messstelle: P tief n + K tief 3n . S tief n
≤ 650 bar.
Für die Bedingung gemäß § 15 Abs. 3 Z 2:
-
bei der ersten Messstelle: P + K tief 3n . S tief n ≤ 1,70
P tief max;
-
bei der zweiten Messstelle: P tief n ≥ 500 bar,
-
P tief n - K tief 3n . S tief n
≥ 450 bar,
-
P tief n + K tief 3n . S tief n
≤ 650 bar.
Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit gezogenen
Läufen und Zentralfeuerzündung
§ 31. (1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Patronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln entsprechen.
Folgende Toleranzen sind für Messläufe zulässig:
+0,02 mm für den Felddurchmesser F des Laufes;
+0,03 mm für den Zugdurchmesser Z des Laufes;
+0,10 mm für die Gesamtlänge L3;
+0,03 mm für den Durchmesser P1;
+0,02 mm für den Durchmesser P2;
+0,02 mm für den Durchmesser H2;
+0,03 mm für den Durchmesser G1;
-5/60i für den Winkel i des Übergangskonus bei i ≥
-1 Minute für den Winkel i des Übergangskonus bei i
G1 tief real - F tief min ≥ G tief min - h
2 tg i tief real
Das bedeutet, dass das zu F tief min in Beziehung stehende
G1 tief real keinen geringeren Wert aufweisen darf als das in
den oben angeführten ON-Regeln angegebene G tief min.
Der Verschlussabstand darf 0,10 mm nicht übersteigen.
Die Länge der Referenzmessläufe hat zu betragen:
Gasdruckmesslauf für Patronen ohne Rand: L tief C = 600 mm
Gasdruckmesslauf für Patronen mit Rand: L tief C = 600 mm +-
Gasdruckmesslauf für Magnumpatronen: L tief C = 650 mm +-
Gasdruckmesslauf für Pistolen- und Revolverpatronen:
Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe von
(2) Die Messläufe gemäß Abs. 1 müssen mindestens eine Messstelle aufweisen. Diese ist in einem Abstand von 25 mm +- 2 mm vom Stoßboden anzubringen, wenn die Hülse länger als 40 mm ist. Bei einer Hülsenlänge von einschließlich 30 mm bis einschließlich 40 mm ist die Messstelle in einem Abstand von 17,5 mm +- 2,0 mm vom Stoßboden anzubringen. Bei einer Hülsenlänge geringer als 30 mm hat die Gasdruckmessung an einer Stelle zwischen 7,5 mm und 3/4 der Hülsenlänge L1 oder L3 zu erfolgen. In diesem Fall ist die Messstelle im Prüfprotokoll zusammen mit dem erhaltenen Gasdruckwert anzuführen.
(3) Für die Messung des Gasdruckes gelten die Bestimmungen des § 30 Abs. 4 mit folgender Maßgabe: Unabhängig von der Länge der Hülse und dem verwendeten Druckaufnehmer hat das in die Hülse gebohrte Loch einen Durchmesser von 2,0 mm aufzuweisen.
(4) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 5 und 6 nach den Regeln der Statistik des § 27.
(5) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung darf kein Einzelwert den Wert P tief max um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 99% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 P tief max nicht überschritten wird, dh. wenn folgende Ungleichung gilt:
-
(6) Für die Beschusspatronen gilt die Forderung gemäß § 15 Abs. 5 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,15 Pmax. Die Beschusspatronen haben demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:
P tief n ≥ 1,30 P tief max,
P tief n - K tief 3n . S tief n ≥ 1,15 P tief max,
P tief n + K tief 3n . S tief n ≤ 1,50 P tief max.
Gasdruckmessung bei Patronen für Handfeuerwaffen mit
Randfeuerzündung
§ 32. (1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der ON-Regel 191390 angegeben sind.
Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zur Messung des
+0,03 mm für den Innendurchmesser F = Z des Laufes;
+0,10 mm für die Gesamtlänge L3;
+0,05 mm für den Durchmesser P1;
+0,05 mm für den Durchmesser P2;
+0,03 mm für den Durchmesser H2;
+0,03 mm für den Durchmesser G1;
-5/60i (maximal -1 Grad) für den Winkel I des
Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zur Messung des
+0,02 mm für den Felddurchmesser F des Laufes;
+0,02 mm für den Zugdurchmesser Z des Laufes;
+0,10 mm für die Gesamtlänge L3;
+0,03 mm für den Durchmesser P1,
+0,02 mm für den Durchmesser H2;
+0,03 mm für die Tiefe der Randeinfräsung R;
+0,05 mm für den Durchmesser R1;
+0 Grad 20 Minuten für den Winkel i des Übergangskonus.
Der Verschlussabstand darf bei Messläufen gemäß Z 1 und 2 das
Die Länge des Referenzmesslaufes gemäß Z 1 und 2 beträgt:
Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Z 1 bis 4
(2) Die Messläufe müssen mindestens eine Messstelle aufweisen. Diese ist beim Maß L3 + 1,80 mm (L3 Gesamtlänge der Hülse) mit einer Toleranz von +- 0,20 mm anzubringen. Wird der Gasdruck mit Hilfe eines Konformal-Kolbens gemessen, so ist dieser direkt oberhalb der Züge zu justieren. Für die Kaliber 22 L.R. und 22 Short hat der Krümmungsdurchmesser des Kolbens 5,72 mm + 0,02 mm zu betragen.
(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 4 und 5 nach den Regeln der Statistik des § 27.
(4) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung darf kein Einzelwert P tief max um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 95% der Fälle mit einer statistischen Sicherheit von 95% der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 P tief max nicht überschritten wird, dh. wenn folgende Ungleichung gilt:
-
(5) Für die Beschusspatronen gelten die Forderungen gemäß § 15 Abs. 5 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95% der untere Wert der Toleranzgrenze nicht unterhalb von 1,15 Pmax liegt. Diese Beschusspatronen haben demnach folgenden Bedingungen zu entsprechen:
P tief n ≥ 1,30 P tief max,
P tief n - K tief 3n . S tief n ≥ 1,15 P tief max,
P tief n + K tief 3n . S tief n ≤ 1,50 P tief max.
Gasdruckmessung bei Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate
§ 33. (1) Die Überprüfung der Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate hat gemäß § 21 Abs. 3 an zwölf Kartuschen für jedes beschlossene Zusatzvolumen zu erfolgen. Bei Randfeuerkartuschen sind
dies die Zusatzvolumen V tief a = 0,16 cm3 und 0,8 cm3 und bei
Zentralfeuerkartuschen das Zusatzvolumen V tief a = 0,4 cm3.
Fehlerhafte Werte sind sofort zu streichen oder zu berichtigen; insbesondere ist ein Messwert zu eliminieren, wenn Anzeichen für übermäßiges Ausströmen von Gas vorliegen. Die gemessenen Werte sind fortlaufend zu nummerieren und die Extremwerte zu überprüfen. P1 und P12 sind nach dem Kriterium von J. W. Dixon mit folgender Formel zu beurteilen:
P tief 3 - P tief 1 P tief 12 - P tief 10
ZB = -------------------- und ZB = ---------------------
P tief 11 - P tief 1 P tief 12 - P tief 2
Ergibt sich daraus, dass ZB 0,490 ist, so ist der betreffende Wert P1 bzw. P12 zu streichen. Wird keiner der Werte gestrichen, sind die beiden letzten Werte zu vernachlässigen; wird nur ein Messwert gestrichen, so ist der letzte zu vernachlässigen.
(2) Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf mit Schubkolben gemäß ÖNORM S 1232 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser ÖNORM sowie den in der ON-Regel 191396 angegebenen Maßen entsprechen.
Folgende Toleranzen sind für das Kartuschenlager des Messlaufs
+0,03 mm für den Durchmesser P1;
+0,03 mm für den Durchmesser H2;
+0,05 mm für den Durchmesser R1;
+0,05 mm für die Tiefe der Randeinfräsung R;
+0,10 mm für die Länge des Lagers L3.
Der Referenzmesslauf hat folgende Abmessungen:
Durchmesser: 16 mm (F7);
Länge ab dem Ende des Kartuschenlagers: 200 mm +- 1 mm;
Lage der Messstelle: 1,5 mm ab dem Ende des
Durchmesser der Bohrung: 3 mm;
Höhe der Bohrung: 3 mm.
Der Schubkolben hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
Durchmesser: 16 mm (h7);
Gewicht: Mp = 80 g +- 1 g;
Werkstoff: Messing (58% bis 70% Cu) oder mittelharter Stahl
Länge proportional zum Gewicht;
Zusatzvolumen: V tief a = 0,04 bis 0,80 cm3.
Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe
Die Gasdruckmessung erfolgt mit Hilfe eines
Messbereich: bis 7 000 bar;
Druckübertragungsfläche: Durchmesser 6 mm.
(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 sowie der folgenden Bestimmungen:
Ferner bedeuten:
P tief max(0,16) bzw. P tief max(0,8) : den maximalen Druck
zulässig nach der ON-Regel 191396 für Kartuschen mit
Randfeuerzündung mit dem Zusatzvolumen V tief a = 0,16 bzw.
P tief max(0,4) : den maximalen Druck, zulässig nach der
ON-Regel 191396 für Kartuschen mit Zentralfeuerzündung mit
P n(Va): den arithmetischen mittleren Gasdruck von n (10)
Für Gebrauchskartuschen mit Randfeuerzündung muss der mittlere
Gasdruck für die beiden Zusatzvolumen V tief a = 0,16 cm3 und
V tief a = 0,8 cm3 niedriger als oder gleich wie die maximal
Für Gebrauchskartuschen mit Zentralfeuerzündung muss der
-
Die Bedingungen gemäß Ziffer 2 und 3 gelten als erfüllt, wenn
Die Bedingung für Gebrauchskartuschen, dass kein Einzelwert des
Gasdruckmessung bei Kartuschen für Alarmwaffen
§ 34. (1) Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf gemäß ÖNORM S 1233 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser ÖNORM sowie den in der ON-Regel 191397 angegebenen Maßen entsprechen.
Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zulässig:
H8 für den Innendurchmesser des Laufes F = Z;
H11 für die Gesamtlänge L3;
H8 für den Durchmesser P1;
H8 für den Durchmesser H2;
H9 für die Tiefe der Randeinfräsung R;
H10 für den Durchmesser R1;
H11 für den Durchmesser G1;
20 Minuten für den Winkel i des Übergangskonus.
Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für
js14 für die Lage der Messstelle M;
h13 für die Länge des Laufes L tief T;
H11 für den Spalt w.
Folgende Toleranzen sind für den Messlauf für
js14 für die Lage der Messstelle M;
h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes L tief C.
(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und
für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchskartuschen nach den
für die Messung des Gasdruckes der Beschusskartuschen nach den
Gasdruckmessung bei Patronen für Kleinschrotwaffen (cartouches a
grenaille)
§ 35. (1) Für die Überprüfung des Gasdruckes der Patronen für Kleinschrotwaffen ist ein Messlauf gemäß ÖNORM S 1234 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser ÖNORM sowie den in der ON-Regel 191398 angegebenen Maßen entsprechen. Folgende Toleranzen sind für den Messlauf zulässig:
js14 für die Lage der Messstelle;
h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes L tief C.
(2) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und
für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchspatronen nach den
für die Messung des Gasdruckes der Beschusspatronen nach den
Abschnitt
Ermittlung der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses
Ermittlung der Geschoßenergie
§ 36. (1) Die gemäß § 24 Abs. 2 vorgesehene Ermittlung der Geschoßenergie ist in folgenden Fällen gerechtfertigt:
wenn das Volumen des Verbrennungsraumes so klein ist, dass das
Anbringen eines Gasdruckmessers die normale Druckentwicklung
wenn die Zusatzladung gleichzeitig die Treibladung darstellt;
bei der Messung des Gasdruckes von Munition mit nicht gefalzten
wenn, bei neuen Munitionstypen oder selten verwendeten
(2) Die Geschoßenergie E ist aus der Masse des Geschoßes m und der Geschoßgeschwindigkeit v nach der Formel
m . v 2
E = ------------
2
zu errechnen. Die Geschoßgeschwindigkeit ist durch die Messung der Geschoßflugzeit mittels Lichtschranken zwischen zwei Punkten auf der Geschoßflugbahn so zu ermitteln, dass sich die erste Messstelle 0,5 m und die zweite Messstelle 1,5 m vor der Mündung des Laufes befindet; die Zeitmessung mittels eines elektronischen Zählers muss mindestens auf 10 mys genau sein. Die Geschoßgeschwindigkeit ergibt sich als Quotient der Messbasis (1 m) und der gemessenen Geschoßflugzeit.
(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 unter Anwendung der Abs. 4 bis 6. Es bedeuten jedoch:
E tief max: die maximal zulässige mittlere Geschoßenergie;
E tief n: die mittlere Geschoßenergie aus n Messungen;
```
```
S tief n: die Standardabweichung der Geschoßenergie aus
n Messungen;
K tief 3n: den Toleranzkoeffizient für n Messungen für eine
statistische Sicherheit von 95% in 90% aller Fälle
(4) Bei Gebrauchsmunition darf in 90% aller Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, kein Einzelwert den Wert E tief max um mehr als 7% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt:
-
(5) Ist gemäß Abs. 1 anstelle der Messung des Gasdruckes die Geschoßenergie zu ermitteln, so hat die mittlere Geschoßenergie der Beschussmunition im Regelfall um 10% höher zu sein als die zulässige Geschoßenergie der für die betreffende Handfeuerwaffe vorgesehenen Gebrauchsmunition. Sie ist in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regel festgelegt. Wenn die verlangte Geschoßenergie für Beschussmunition durch eine Erhöhung des Treibladungsgewichtes nicht erreicht werden kann, kann das Geschoßgewicht um 10% erhöht werden, wobei die Energieverluste durch die Reibung im Lauf nicht ansteigen dürfen.
(6) Die Forderung gemäß Abs. 5 gilt als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95%, der untere Wert der Toleranzgrenze nicht kleiner ist als 1,07 E tief max. Die Beschussmunition hat demnach den folgenden Ungleichungen zu entsprechen:
E tief n ≥ 1,10 E tief max;
E tief n - K tief 3n . Sn ≥ 1,07 E tief max;
E tief n + K tief 3n . Sn ≤ 1,25 E tief max.
Ermittlung der Geschoßenergie bei Patronen für Handfeuerwaffen mit
Randfeuerzündung
§ 37. (1) Für die Überprüfung der Geschoßenergie von Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen der Patronenlager jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der ON-Regel 191390 angegeben sind. Folgende Laufabmessungen sind für die Messläufe vorgeschrieben:
200 mm +- 2 mm für die Länge des Messlaufes L tief c;
4,05 mm bzw. 5,45 mm +- 0,02 mm für den Felddurchmesser F;
4,30 mm bzw. 5,60 mm +- 0,03 mm für den Zugdurchmesser Z;
5,50 mm bzw. 8,38 mm +- 0,03 mm für den Durchmesser des glatten
450 mm für die Dralllänge u;
1,25 mm +- 0,10 mm für die Breite der Züge b;
6 für die Anzahl der Züge N.
(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und
für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchspatronen nach
für die Messung der Geschoßenergie der Beschusspatronen nach
Ermittlung der Geschoßenergie bei Kartuschen für Alarmwaffen
§ 38. (1) Für die Überprüfung der Geschoßenergie der Kartuschen für Alarmwaffen ist ein Messlauf gemäß ÖNORM S 1233 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser ÖNORM sowie in der ON-Regel 191397 angegebenen Maßen entsprechen.
Folgende Toleranzen sind zulässig:
H11 für die Länge des Munitionslagers L3;
js16 für die Länge des Laufes L tief T.
Zur Messung der Geschoßenergie sind Projektile zu verwenden,
Durchmesser: 6 mm (f8) bzw. 9 mm (f7);
Gewicht: m = 4,0 g +- 0,04 g bzw. m = 10 g +- 0,1 g;
Werkstoff: Messing (58% bis 70% Cu) oder mittelharter Stahl
Länge: proportional zum Gewicht.
(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und
für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchskartuschen nach
für die Messung der Geschoßenergie der Beschusskartuschen nach
Ermittlung des Mündungsimpulses bei Patronen „Stahlschrot”
§ 39. Der Mündungsimpuls Mo ist aus der Masse m und der Geschwindigkeit v des Geschoßes nach der Formel M tief o = m . v zu ermitteln. Die Geschoßgeschwindigkeit ist in 2,5 m Entfernung vor der Mündung des Laufes in sinngemäßer Anwendung von § 36 Abs. 2 in einem zylindrischen Messlauf gemäß § 30 Abs. 2 ohne Choke, zu messen und ist als Mittelwert aus einer Serie von zehn Schüssen anzugeben.
Hauptstück
Kalibrierung mechanisch-elektrischer Druckaufnehmer
Anwendungsbereich
§ 40. (1) Jeder einzelne der bei der Messung des Gasdruckes von Munition gemäß den Bestimmungen des 2. Hauptstückes Verwendung findende, in § 28 beschriebene mechanisch-elektrische Druckaufnehmer ist während seiner gesamten Verwendungsdauer wiederholt zu überprüfen.
(2) Mit Hilfe der Kalibrierung der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer im Laboratorium sind deren messtechnische Hauptmerkmale zu bestimmen. Diese sind:
Empfindlichkeit über den gesamten Messbereich;
Linearitätsabweichung;
Wiederholbarkeit.
(3) Durch die regelmäßigen Kalibrierungen der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer soll eine Streuung der Messungen der Spitzendruckwerte erzielt werden, die unter 4% liegt. Der angestrebte Messfehler sollte weniger als 3% betragen.
Messsystem für die Kalibrierung
§ 41. (1) Das Messsystem besteht aus:
einem statischen oder einem dynamischen Kalibrator;
einem Verstärker (Last- oder Spannungsverstärker);
einem Anzeigegerät (Voltmeter, Spitzenwertleser, Oszillograph
(2) Die Genauigkeit des gesamten Messsystems muss
bei der primären Kalibrierung kleiner als 1% sein;
bei der sekundären Kalibrierung kleiner als 2% sein.
(3) Wird die sekundäre Kalibrierung durch Vergleich mit einem Referenz-Druckaufnehmer durchgeführt, muss die Genauigkeit dieses Gerätes kleiner als oder gleich 0,5% sein.
(4) Die Genauigkeit des gesamten Messsystems ist mindestens alle fünf Jahre sowie anlässlich des Austausches eines wesentlichen Bestandteiles von einer der folgenden Stellen überprüfen zu lassen:
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertigen
von hierfür akkreditierten Kalibrierstellen.
Primärdruckaufnehmer
§ 42. (1) Das Messsystem für die primäre Kalibrierung sowie das dynamische Vergleichssytem zur Überprüfung der Referenzdruckaufnehmer sind mit Hilfe eines Primärdruckaufnehmers zu überprüfen.
(2) Der Primärdruckaufnehmer ist mit dem dazugehörigen Adapter vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten oder von hierfür akkreditierten Prüfstellen jeweils nach 50 Zyklen, oder wenn Zweifel an der Genauigkeit bestehen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Der Primärdruckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
Messbereich, entsprechend dem Anwendungszweck: 20 MPa bis
Temperaturbereich: -50 ºC bis +100 ºC;
```
Linearität: ≤ + 0,3% vom Endwert;
```
```
Grenzfrequenz: ≥ 100 kHz;
```
```
Isolationswiderstand: ≥ 1 . 10 hoch 14 Omega.
```
(4) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass ein Primärdruckaufnehmer nicht mehr den geforderten Bedingungen entspricht, kann er solange als Referenzdruckaufnehmer verwendet werden, als er die für diesen geltenden Bedingungen (§ 43 Abs. 2) erfüllt.
Referenzdruckaufnehmer
§ 43. (1) Referenzdruckaufnehmer, die bei der dynamischen Kalibrierung verwendet werden (§ 50 Abs. 4), sind mit dem dazugehörigen Adapter vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten oder von hierfür akkreditierten Prüfstellen zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Der Referenzdruckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
Messbereich, entsprechend dem Anwendungsbereich: 20 MPa bis
Temperaturbereich: - 50 ºC bis +100 ºC;
```
Linearität: ≤ +0,5% vom Endwert;
```
```
Grenzfrequenz: ≥ 100 kHz;
```
```
Isolationswiderstand: ≥ 1 . 10 hoch 13 Omega.
```
(3) Werden bei den nachfolgenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 größere Abweichungen von der Empfindlichkeit festgestellt als
2% gegenüber der letzten Überprüfung,
4% gegenüber der ersten Überprüfung,
Primäre Kalibrierung
§ 44. (1) Zur Durchführung der Kalibrierungen sind jene Adapter zu verwenden, die von den Herstellern der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer vorgesehen sind.
(2) Die Messungen sind vom unteren Ende des Messbereiches des mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers, mindestens aber von 100 bar beginnend, bis mindestens dem 1,3-fachen Druck der zu kontrollierenden Munition durchzuführen. Es sind mindestens fünf Zwischenwerte zu ermitteln, es ist also insgesamt an mindestens sieben Messpunkten zu messen.
(3) Bei jedem Messpunkt sind mindestens drei Versuche durchzuführen, um einen mittleren Empfindlichkeitswert zu bekommen.
(4) Die Kalibrierkurve ist wie die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate” zu berechnen. Beim mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer mit Kanal hat sie durch den Ursprung zu gehen. Beim mechanisch-elektrischen Tangential- oder Konformaldruckaufnehmer ist der durch die Kalibrierung bestimmte Offset zu berücksichtigen. In beiden Fällen ist bei den Schussversuchen von einer nicht linearen Abhängigkeit zwischen der Ladung Q und dem Gasdruck P als Grundlage für die Berücksichtigung der Empfindlichkeit auszugehen.
Sekundäre Kalibrierung
§ 45. (1) Zur Durchführung der Kalibrierungen sind jene Adapter zu verwenden, die von den Herstellern der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer vorgesehen sind.
(2) Wird ein statischer Kalibrator verwendet, sind die Messungen unter sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 2 vorzunehmen. Wird ein dynamischer Kalibrator verwendet, ist mindestens ein Versuch mit mindestens 20% des zu kontrollierenden Maximalgasdruckes, der das 1,3-fache des Messwertes betragen muss, durchzuführen.
(3) Bei jedem Messpunkt sind mindestens drei Versuche durchzuführen, um einen mittleren Empfindlichkeitswert zu bekommen.
(4) Die Kalibriergerade ist wie die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate” zu berechnen. Sie kann durch den Ursprung gehen. Geht sie nicht durch den Ursprung (§ 44 Abs. 4), ist der Offset zu berücksichtigen.
Wiederholte Kalibrierung
§ 46. (1) Die wiederholte Kalibrierung besteht aus einer Reihe von
primären Kalibrierungen (§ 44) und
sekundären Kalibrierungen (§ 45).
(2) Die Kontrollen der primären Kalibrierungen sind durchzuführen:
Während der ersten 600 Schüsse mindestens alle 200 Schüsse und
außerdem immer, wenn sich bei der Kontrolle einer sekundären
Kalibrierung die Empfindlichkeit um mehr als 3% gegenüber der
weiters, wenn die erhobenen Mittelwerte bei Versuchen, die
gleichzeitig mit mehreren mechanisch-elektrischen
(3) Die Kontrollen der sekundären Kalibrierung sind durchzuführen:
wenn bei den Schüssen zur Ermittlung des Gasdruckes der
Munition eine der folgenden Anomalien festgestellt werden:
Streuung der Werte;
Nichtanzeige der Werte;
Entweichen von Gas;
die Kontrollen der Empfindlichkeit der Druckaufnehmer sind
mindestens alle 500 Schüsse beim Wert des zu messenden Druckes
Ausscheiden eines Druckaufnehmers
§ 47. (1) Werden bei den Kalibrierungen eines Druckaufnehmers Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind die Versuche noch mindestens zweimal durchzuführen, nachdem jeweils der Druckaufnehmer gereinigt und bei 65 ºC getrocknet worden ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Messkette immer die geforderten Genauigkeitsgrenzen (§ 41 Abs. 2) aufweist.
(2) Der mechanisch-elektrische Druckaufnehmer ist auszuscheiden, wenn dennoch einer der folgenden Mängel festgestellt wird:
Instabilität der Messungen bei gleichem Druck und bei jedem
Linearitätsabweichung in der Kurve der primären Kalibrierung um
Feststellung von Abweichungen des Druckaufnehmers während des
Wahl des Kalibrators
§ 48. (1) Für die Untersuchung des statischen Verhaltens der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer sind diese mit Hilfe eines statischen Kalibrators (Manometerwaage) einem Referenzdruck auszusetzen, der als Primärgröße dient.
(2) Für die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den dynamischen Empfindlichkeiten bei Messungen und den statischen Empfindlichkeiten bei der Kalibrierung ist ein dynamischer Kalibrator (Ölbombe, Referenzmunition mit mehrstufigen Ladungen, Stoßwellenrohr) zu verwenden.
(3) Die Wahl des Kalibrators ist entsprechend der Skala des zu kalibrierenden Druckaufnehmers vorzunehmen. Hinsichtlich der Arbeitsweise des Kalibrators ist die technische Anweisung seines Herstellers zu beachten. Ebenso ist die Montageanweisung des Herstellers des Druckaufnehmers zu beachten. Es sind die, diesen Angaben entsprechenden Adapter zu verwenden. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Luft in den Hydraulikkreis eingeschlossen wird.
(4) Vor der Kalibrierung ist der Isolationswiderstand (Risol) des mechanisch-elektrischen Druckaufnehmers mit Hilfe eines Isolationsprüfgerätes (Ohmmeter mit hoher Prüfspannung) zu messen:
Ist R tief isol 1 . 10 hoch 12 Omega, kann die Kalibrierung
ist R tief isol 1 . 10 hoch 12 Omega, ist der Stecker zu
reinigen bzw. der Druckaufnehmer für mehrere Stunden einer
Temperatur von etwa 80 ºC auszusetzen und sodann der
verbleibt R tief isol 1 . 10 hoch 12 Omega, ist der
(5) Weiters ist vor jeder Kalibrierung der zu prüfende Druckaufnehmer einer Vorbehandlung zu unterziehen, indem er mit Hilfe der manometrischen Ausstattung in drei aufeinander folgenden Belastungen dem Höchstdruck der vorgesehenen Kalibrierung ausgesetzt wird.
Statischer Kalibrator
§ 49. (1) Die statische Kalibrierung ist mit einer Manometerwaage nach folgendem Messschema durchzuführen:
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
(2) Die einzelnen Elemente der Messkette haben die folgenden Genauigkeitsgrenzen einzuhalten:
Referenzdruck: +- 0,2%;
Kalibrierkondensator: +- 0,3%;
Spannungsnormal: +- 0,1%;
Ladungsverstärker: +- 0,1% vom Endwert;
Messwerterfassung: +- 0,1%;
zusammengesetzte Messunsicherheiten: +- 1%.
(3) Im Verlaufe jedes Kalibrierzyklus (§ 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 2) sind die Druckstufen nacheinander in aufsteigender Reihenfolge durchzuführen, wobei zwischen den einzelnen Punkten für einige Sekunden zum Atmosphärendruck zurückgekehrt wird.
(4) Vor jedem Kalibrierzyklus (Abs. 3) ist mit Hilfe der Normspannung und der Kapazität des Kalibrierkondensators der Verstärkungsfaktor des Ladungsverstärkers zu ermitteln.
(5) Alle Spannungen, die den Einstellungen und Druckstufen entsprechen, sind zu erfassen. Daraus sind die Kalibrierkurve, die Linearitätsabweichung, die Wiederholbarkeit im Verlaufe der Kalibrierung und die Empfindlichkeit des Druckaufnehmers zu ermitteln. Für jeden Messpunkt ist die elektrische Ladung Q des Druckaufnehmers wie folgt zu bestimmen:
Q = (V tief 1 - V tief 0) . G.
Es bedeutet: V tief 1: die Spannung, die an der jeweiligen
Druckstufe abgelesen wird;
V tief 0: die Restspannung, die erfasst wird, wenn der
Druck gleich Null ist;
G: den Verstärkungsfaktor des
Ladungsverstärkers, der durch die
Anfangseinstellung definiert ist.
(6) Ausgehend von den drei Ladungswerten, die jeweils bei den einzelnen Druckstufen erhalten werden, wird die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate” (§ 44 Abs. 4 und § 45 Abs. 4) ermittelt.
Dynamischer Kalibrator
§ 50. (1) Für die dynamische Kalibrierung wird die Energie des Falls einer Masse M verwendet, die ein Wertepaar Druck - Ladung definiert. Die Kalibrierung erfolgt nach folgendem Messschema:
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
Es bedeutet: A: Impulsdruckgeber;
B tief 1: Verhältnis Druck/Fallhöhe;
B tief 2: Referenzwandler;
C: Kalibrierkondensator;
D: Ladungsverstärker;
E: Spannungsnormal;
F: Messwerterfassung;
G: Rechner;
H: Fallhöhe;
I: Drucker;
T: zu kalibrierender Druckaufnehmer;
M: Fallmasse.
Die einzelnen Elemente der Messkette haben sinngemäß die Genauigkeitsgrenzen gemäß § 49 Abs. 2 einzuhalten. Die zusammengesetzten Messunsicherheiten müssen ≤ 1% sein.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Messungen gelten die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(3) Bei der Methode „Verhältnis Druck - Fallhöhe” wird eine Masse M verwendet, die entsprechend den Belastungsstufen und Messungen nacheinander von immer höheren Höhen fallen gelassen wird. Bei jeder Fallhöhe und bei jeder Messung wird der Höchstdruckwert registriert und daraus die Kalibrierkurve ermittelt.
(4) Bei der Methode „Referenzdruckaufnehmer” wird eine Masse M von einer Maximalhöhe fallen gelassen und die dynamische Reaktion des Referenzwandlers (B2), der den Druck des manometrischen Gerätes (A) angibt, im Vergleich zur dynamischen Reaktion des zu prüfenden Druckwandlers (T), der den Wert der gemessenen Ladung angibt, registriert. Die Wertepaare Druck/Ladung ergeben die Kalibrierkurve des zu prüfenden Druckaufnehmers (T), die für die gesamte Messbreite gilt.
Auswertung der Messergebnisse
§ 51. (1) Von allen Punkten der Kalibrierzyklen (§ 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 2) ist die Kalibrierkurve zu berechnen, die gemäß folgendem Diagramm eine Regressionskurve x-ten Grades darstellt, und von der die Empfindlichkeit des Druckaufnehmers und seine Abhängigkeit vom Wert P abgeleitet werden können.
(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)
(2) Für die Bestimmung der Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate” (§ 44 Abs. 4 und § 45 Abs. 4) ist der Durchschnittswert Q tief k aus den für jede Druckstufe k durchgeführten drei Messungen wie folgt zu berechnen:
- Q tief k1 + Q tief k2 + Q tief k3
3
Es bedeutet: Q tief k1: erste Messung, Stufe k;
Q tief k2: zweite Messung, Stufe k;
Q tief k3: dritte Messung, Stufe k.
(3) Die Empfindlichkeiten S tief k sind mit Hilfe der Wertepaare
-
--------.
P tief k
Zu Vergleichszwecken ist die mittlere Empfindlichkeit S mit Hilfe der folgenden Gleichung zu berechnen:
n
Sigma P tief k . Q tief k
k=1
S = -------------------------.
n
Sigma P <sup>2</sup> tief k
k=1
Es bedeutet: S: mittlere Empfindlichkeit;
P tief k: Kalibrierdruck der Druckstufe k;
Q tief k: mittlere Ladung bei Druck P tief k;
n: Zahl der Kalibrierstufen.
(4) Die Berechnung der Linearität L ist nach folgender Formel vorzunehmen:
Delta Q tief max
L = ---------------- %.
Q tief FS
```
```
Es bedeutet: Delta Q tief max = (Q tief k - S . P tief k)max;
Q tief FS = S . P tief FS;
Q tief FS = Ladung der höchsten Stufe;
P tief FS = Druck der höchsten Stufe.
Hauptstück
Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken
Verbindlicherklärung von ÖNORMEN
§ 52. Folgende, in der Anlage 1 abgedruckte ÖNORMEN werden für verbindlich erklärt:
ÖNORM S 1232 „Kartuschen mit Hülse für Schussapparate,
Messlauf”
Ausgabe: 1. April 1997;
ÖNORM S 1233 „Kartuschen für Alarmwaffen, Messläufe”
Ausgabe: 1. April 1997;
ÖNORM S 1234 „Patronen mit Kleinschrot, Messlauf”
Ausgabe: 1. April 1997.
Verbindlicherklärung von ON-Regeln
§ 53. Folgende, in Anlage 2 abgedruckte ON-Regeln werden für verbindlich erklärt:
ONR 191390 „Randfeuerpatronen”
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191391 „Pistolen- und Revolverpatronen”
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191392-1 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 1: Metrische
Kaliber 1
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191392-2 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 2: Metrische
Kaliber 2
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191392-3 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 3: Kaliber in
Zoll 1
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191392-4 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 4: Kaliber in
Zoll 2
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191393-1 „Büchsenpatronen mit Rand” Teil 1: Metrische
Kaliber
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191393-2 „Büchsenpatronen mit Rand” Teil 2: Kaliber in
Zoll
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191394 „Magnumpatronen”
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191395 „Schrotpatronen”
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191396 „Kartuschen für Schussapparate”
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191397 „Kartuschen für Alarmwaffen”
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191398 „Patronen mit Kleinschrot”
Ausgabe: 1. März 1999;
ONR 191399 „Sondermunition”
Ausgabe: 1. März 1999.
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 54. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Beschussverordnung, BGBl. Nr. 189/1980, in der Fassung des III. Abschnittes der 8. Beschussverordnung, BGBl. Nr. 308/1986, außer Kraft.
EU-Notifikation
§ 55. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie die das 83/189/EWG-Verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 98/0237/A notifiziert.
Anlage 1
ÖNORMEN
(Anm.: ÖNORMEN werden nicht dargestellt)