Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Druckgeräte (Druckgeräteverordnung - DGVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-11-29
Status Aufgehoben · 2014-12-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 64
Änderungshistorie JSON API

(3) Teilt die Europäische Kommission dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit, dass von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffene Maßnahmen für bestimmte mit der CE-Kennzeichnung versehene Druckgeräte oder Baugruppen, die eine Gefährdung ergeben könnten, gerechtfertigt sind, so verbietet oder beschränkt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder Baugruppen und unterrichtet darüber die Behörden. Ist der für die Anbringung der CE-Kennzeichnung Verantwortliche in Österreich ansässig, so ergreift die Behörde ihm gegenüber die geeigneten Maßnahmen.

(4) Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 3, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Schutzklauselverfahren

§ 13. (1) Hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen auf Grund der Bestimmungen der §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 3 verboten oder beschränkt, so unterrichtet er darüber unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren sowie die Gründe der Abweichung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft informiert die Behörden über den Verlauf und die Ergebnisse des Schutzklauselverfahrens.

(3) Teilt die Europäische Kommission dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit, dass von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffene Maßnahmen für bestimmte mit der CE-Kennzeichnung versehene Druckgeräte oder Baugruppen, die eine Gefährdung ergeben könnten, gerechtfertigt sind, so verbietet oder beschränkt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder Baugruppen und unterrichtet darüber die Behörden. Ist der für die Anbringung der CE-Kennzeichnung Verantwortliche in Österreich ansässig, so ergreift die Behörde ihm gegenüber die geeigneten Maßnahmen.

(4) Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 3, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Einstufung von Druckgeräten

§ 14. (1) Die in § 6 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft.

(2) Für diese Einstufung werden die Fluide gemäß den Ziffern 1 und 2 in zwei Gruppen eingeteilt.

1.

Gruppe 1 umfasst gefährliche Fluide. Gefährliche Fluide sind Stoffe oder Zubereitungen entsprechend den Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 1 ).

– explosionsgefährlich,

– hochentzündlich,

– leicht entzündlich,

– entzündlich (wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt),

– sehr giftig,

– giftig,

– brandfördernd.

2.

Zu Gruppe 2 zählen alle unter Ziffer 1 nicht genannten Fluide.

(3) Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert.


1) ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, S 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/69/EG (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1994, S 1), umgesetzt mit dem Chemikaliengesetz 1996 ChemG 1996, BGBl.Teil I Nr. 53/1997.

Einstufung von Druckgeräten

§ 14. (1) Die in § 6 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft.

(2) Für diese Einstufung werden die Fluide gemäß den Ziffern 1 und 2 in zwei Gruppen eingeteilt.

1.

Gruppe 1 umfasst Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 16 ), welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang I Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:

– instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;

– entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;

– oxidierende Gase der Kategorie 1;

– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;

– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt;

– entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;

– selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;

– pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;

– pyrophore Feststoffe der Kategorie 1;

– Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;

– oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;

– oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;

– organische Peroxide der Typen A bis F;

– akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;

– akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;

– akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;

– spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition, Kategorie 1.

2.

Zu Gruppe 2 zählen alle unter Ziffer 1 nicht genannten Stoffe und Gemische.

(3) Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert.


16) ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 758/2013, ABl. Nr. L 216 vom 10.08.2013 S. 1.

Einstufung von Druckgeräten

§ 14. (1) Die in § 6 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft.

(2) Für diese Einstufung werden die Fluide gemäß den Ziffern 1 und 2 in zwei Gruppen eingeteilt.

1.

Gruppe 1 umfasst Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 16 ), welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang I Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:

– instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;

– entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;

– oxidierende Gase der Kategorie 1;

– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;

– entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt;

– entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;

– selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;

– pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;

– pyrophore Feststoffe der Kategorie 1;

– Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;

– oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;

– oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;

– organische Peroxide der Typen A bis F;

– akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;

– akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;

– akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;

– spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition, Kategorie 1.

2.

Zu Gruppe 2 zählen alle unter Ziffer 1 nicht genannten Stoffe und Gemische.

(3) Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert.


16) ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 758/2013, ABl. Nr. L 216 vom 10.08.2013 S. 1.

Konformitätsbewertung für Druckgeräte

§ 15. (1) Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe dieses Paragraphen einem der in Anhang III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.

(2) Die im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß § 14 eingestuft ist.

(3) Auf die verschiedenen Kategorien sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:

1.

Kategorie I

2.

Kategorie II

3.

Kategorie III

4.

Kategorie IV

(4) Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt.

(5) Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien III und IV fallende Druckgeräte nach § 6 Z 1 lit. a, Z 1 lit. b erster Gedankenstrich und Z 2 entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte, um die Abnahme nach Anhang I Z 3.2.2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien des Anhanges III, Z 4.4 der entsprechenden Module festgelegt.

(6) Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III fallenden Behältern und Geräten nach § 6 Z 2 im Rahmen des Modul-H-Verfahrens führt die benannte Stelle die Abnahme nach Anhang I Z 3.2.2 für jedes Stück durch oder lässt diese durchführen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm.

Konformitätsbewertung für Druckgeräte

§ 15. (1) Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe dieses Paragraphen einem der in Anhang III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.

(2) Die im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß § 14 eingestuft ist.

(3) Auf die verschiedenen Kategorien sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:

1.

Kategorie I

2.

Kategorie II

3.

Kategorie III

4.

Kategorie IV

(4) Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt.

(5) Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien III und IV fallende Druckgeräte nach § 6 Z 1 lit. a, Z 1 lit. b erster Gedankenstrich und Z 2 entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte, um die Abnahme nach Anhang I Z 3.2.2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien des Anhanges III, Z 4.4 der entsprechenden Module festgelegt.

(6) Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III fallenden Behältern und Geräten nach § 6 Z 2 im Rahmen des Modul-H-Verfahrens führt die benannte Stelle die Abnahme nach Anhang I Z 3.2.2 für jedes Stück durch oder lässt diese durchführen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm.

Konformitätsbewertung für Baugruppen

§ 16. (1) Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die Folgendes umfasst:

a)

Bewertung jedes Einzelnen der Druckgeräte im Sinne des § 6, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes Einzelnen dieser Druckgeräte;

b)

die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anhang I Z 2.3, 2.8 und 2.9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden;

c)

die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang I

(2) Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zu deren Herstellung dauerhafte Verbindungen erforderlich sind, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Sind dauerhafte Verbindungen zur Herstellung der Baugruppe nicht erforderlich, genügt ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Kategorie I. Baugruppen dieses Absatzes sind nicht entsprechend den Bestimmungen des § 23 zu kennzeichnen.

Konformitätsbewertung für Baugruppen

§ 16. (1) Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die Folgendes umfasst:

a)

Bewertung jedes Einzelnen der Druckgeräte im Sinne des § 6, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes Einzelnen dieser Druckgeräte;

b)

die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anhang I Z 2.3, 2.8 und 2.9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden;

c)

die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang I

(2) Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zu deren Herstellung dauerhafte Verbindungen erforderlich sind, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Sind dauerhafte Verbindungen zur Herstellung der Baugruppe nicht erforderlich, genügt ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Kategorie I. Baugruppen dieses Absatzes sind nicht entsprechend den Bestimmungen des § 23 zu kennzeichnen.

Ausnahmen

§ 17. Abweichend von den §§ 15 und 16 kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in begründeten Fällen für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, auf die die Verfahren der §§ 15 und 16 nicht angewandt wurden, unter Wahrung des Zieles des Kesselgesetzes (§ 1) gestatten.

Ausnahmen

§ 17. Abweichend von den §§ 15 und 16 kann vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in begründeten Fällen für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, auf die die Verfahren der §§ 15 und 16 nicht angewandt wurden, unter Wahrung des Zieles des Kesselgesetzes (§ 1) gestatten.

Ausnahmen

§ 17. Abweichend von den §§ 15 und 16 kann vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in begründeten Fällen für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, auf die die Verfahren der §§ 15 und 16 nicht angewandt wurden, unter Wahrung des Zieles des Kesselgesetzes (§ 1) gestatten.

Verfahrenssprache

§ 18. Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates abzufassen, in dem die für die Durchführung dieser Verfahren zuständige Stelle ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle akzeptierten Sprache.

Verfahrenssprache

§ 18. Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates abzufassen, in dem die für die Durchführung dieser Verfahren zuständige Stelle ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle akzeptierten Sprache.

Europäische Werkstoffzulassung

§ 19. (1) Die europäische Werkstoffzulassung gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 kann auf Antrag eines Herstellers oder mehrerer Hersteller von Werkstoffen oder Druckgeräten von einer benannten Stelle gemäß § 20 erteilt werden, die speziell dafür bestimmt wurde. Die benannte Stelle hat geeignete Untersuchungen und Prüfungen zur Zertifizierung der Übereinstimmung der Werkstofftypen mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung festzulegen und diese durchzuführen oder diese durchführen zu lassen; im Fall von Werkstoffen, deren Verwendung vor dem 29. November 1999 als sicher befunden wurde, hat die benannte Stelle bei der Überprüfung der Übereinstimmung die vorhandenen Daten zu berücksichtigen.

(2) Vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannte Stellen haben vor Erteilung einer europäischen Werkstoffzulassung den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten, indem sie ihnen die entsprechenden Angaben mitteilen. Innerhalb einer Frist von drei Monaten kann ein Mitgliedstaat oder die Europäische Kommission den mit Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe befassen. In diesem Fall nimmt der Ausschuss umgehend Stellung.

(3) Die benannte Stelle erteilt die europäische Werkstoffzulassung und hat hierbei gegebenenfalls die Stellungnahme des Ausschusses und die vorgebrachten Bemerkungen zu berücksichtigen.

(4) Eine Kopie der europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte ist von der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannten Stelle dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, den übrigen Mitgliedstaaten, den anderen benannten Stellen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Eine Liste der europäischen Werkstoffzulassungen wird von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und aktualisiert.

(5) Bei den für die Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, zu denen nähere Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang I entsprechen.

(6) Die benannte Stelle, die die europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, hat diese Zulassung zurückzuziehen, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen, oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten benannten Stellen haben umgehend den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die übrigen Mitgliedstaaten, die übrigen benannten Stellen und die Europäischen Kommission über jeden Entzug einer Zulassung zu unterrichten.

Europäische Werkstoffzulassung

§ 19. (1) Die europäische Werkstoffzulassung gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 kann auf Antrag eines Herstellers oder mehrerer Hersteller von Werkstoffen oder Druckgeräten von einer benannten Stelle gemäß § 20 erteilt werden, die speziell dafür bestimmt wurde. Die benannte Stelle hat geeignete Untersuchungen und Prüfungen zur Zertifizierung der Übereinstimmung der Werkstofftypen mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung festzulegen und diese durchzuführen oder diese durchführen zu lassen; im Fall von Werkstoffen, deren Verwendung vor dem 29. November 1999 als sicher befunden wurde, hat die benannte Stelle bei der Überprüfung der Übereinstimmung die vorhandenen Daten zu berücksichtigen.

(2) Vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft benannte Stellen haben vor Erteilung einer europäischen Werkstoffzulassung den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten, indem sie ihnen die entsprechenden Angaben mitteilen. Innerhalb einer Frist von drei Monaten kann ein Mitgliedstaat oder die Europäische Kommission den mit Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe befassen. In diesem Fall nimmt der Ausschuss umgehend Stellung.

(3) Die benannte Stelle erteilt die europäische Werkstoffzulassung und hat hierbei gegebenenfalls die Stellungnahme des Ausschusses und die vorgebrachten Bemerkungen zu berücksichtigen.

(4) Eine Kopie der europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte ist von der vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft benannten Stelle dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, den übrigen Mitgliedstaaten, den anderen benannten Stellen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Eine Liste der europäischen Werkstoffzulassungen wird von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und aktualisiert.

(5) Bei den für die Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, zu denen nähere Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang I entsprechen.

(6) Die benannte Stelle, die die europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, hat diese Zulassung zurückzuziehen, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen, oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft benannten Stellen haben umgehend den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die übrigen Mitgliedstaaten, die übrigen benannten Stellen und die Europäischen Kommission über jeden Entzug einer Zulassung zu unterrichten.

Europäische Werkstoffzulassung

§ 19. (1) Die europäische Werkstoffzulassung gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 kann auf Antrag eines Herstellers oder mehrerer Hersteller von Werkstoffen oder Druckgeräten von einer benannten Stelle gemäß § 20 erteilt werden, die speziell dafür bestimmt wurde. Die benannte Stelle hat geeignete Untersuchungen und Prüfungen zur Zertifizierung der Übereinstimmung der Werkstofftypen mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung festzulegen und diese durchzuführen oder diese durchführen zu lassen; im Fall von Werkstoffen, deren Verwendung vor dem 29. November 1999 als sicher befunden wurde, hat die benannte Stelle bei der Überprüfung der Übereinstimmung die vorhandenen Daten zu berücksichtigen.

(2) Vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft benannte Stellen haben vor Erteilung einer europäischen Werkstoffzulassung den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten, indem sie ihnen die entsprechenden Angaben mitteilen. Innerhalb einer Frist von drei Monaten kann ein Mitgliedstaat oder die Europäische Kommission den mit Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe befassen. In diesem Fall nimmt der Ausschuss umgehend Stellung.

(3) Die benannte Stelle erteilt die europäische Werkstoffzulassung und hat hierbei gegebenenfalls die Stellungnahme des Ausschusses und die vorgebrachten Bemerkungen zu berücksichtigen.

(4) Eine Kopie der europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte ist von der vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft benannten Stelle dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, den übrigen Mitgliedstaaten, den anderen benannten Stellen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Eine Liste der europäischen Werkstoffzulassungen wird von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und aktualisiert.

(5) Bei den für die Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, zu denen nähere Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang I entsprechen.

(6) Die benannte Stelle, die die europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, hat diese Zulassung zurückzuziehen, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen, oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft benannten Stellen haben umgehend den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die übrigen Mitgliedstaaten, die übrigen benannten Stellen und die Europäischen Kommission über jeden Entzug einer Zulassung zu unterrichten.

Benannte Stellen

§ 20. (1) Benannte Stellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Verfahren nach den §§ 15 und 16 oder für die spezifischen Aufgaben gemäß § 19 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.

(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.

(3) Erstprüfstellen können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 20 Abs. 5 Kesselgesetz im Sinne des Abs. 1 der Europäischen Kommission als benannte Stellen mitgeteilt werden.

(4) Bei der Durchführung der Verfahren nach den §§ 15 und 16 oder spezifischer Aufgaben gemäß § 19 in Österreich unterliegen die benannte Stellen der Überwachung durch die Behörden.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zieht die Benennung einer benannten Stelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Bedingungen unter denen die Ermächtigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind.

Benannte Stellen

§ 20. (1) Benannte Stellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Verfahren nach den §§ 15 und 16 oder für die spezifischen Aufgaben gemäß § 19 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.

(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.

(3) Erstprüfstellen können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 20 Abs. 5 Kesselgesetz im Sinne des Abs. 1 der Europäischen Kommission als benannte Stellen mitgeteilt werden.

(4) Bei der Durchführung der Verfahren nach den §§ 15 und 16 oder spezifischer Aufgaben gemäß § 19 in Österreich unterliegen die benannte Stellen der Überwachung durch die Behörden.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zieht die Benennung einer benannten Stelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Bedingungen unter denen die Ermächtigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind.

Benannte Stellen

§ 20. (1) Benannte Stellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Verfahren nach den §§ 15 und 16 oder für die spezifischen Aufgaben gemäß § 19 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.

(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.

(3) Erstprüfstellen können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 20 Abs. 5 Kesselgesetz im Sinne des Abs. 1 der Europäischen Kommission als benannte Stellen mitgeteilt werden.

(4) Bei der Durchführung der Verfahren nach den §§ 15 und 16 oder spezifischer Aufgaben gemäß § 19 in Österreich unterliegen die benannte Stellen der Überwachung durch die Behörden.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zieht die Benennung einer benannten Stelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Bedingungen unter denen die Ermächtigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind.

Anerkannte unabhängige Prüfstellen

§ 21. (1) Anerkannte unabhängige Prüfstellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.

(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der anerkannten unabhängigen Prüfstellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.

(3) Als anerkannte unabhängige Prüfstellen können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen genannt werden, die gemäß Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, für Aufgaben gemäß Abs. 1 akkreditiert wurden und die Anforderungen des Anhanges IV erfüllen.

(4) Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 in Österreich unterliegen die anerkannten unabhängigen Prüfstellen der Überwachung durch die Behörden.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zieht die Benennung einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Abs. 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

Anerkannte unabhängige Prüfstellen

§ 21. (1) Anerkannte unabhängige Prüfstellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.

(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der anerkannten unabhängigen Prüfstellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.

(3) Als anerkannte unabhängige Prüfstellen können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Antrag Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen genannt werden, die gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012 in der jeweils geltenden Fassung, für Aufgaben gemäß Abs. 1 akkreditiert wurden und die Anforderungen des Anhanges IV erfüllen.

(4) Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 in Österreich unterliegen die anerkannten unabhängigen Prüfstellen der Überwachung durch die Behörden.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zieht die Benennung einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Abs. 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

Anerkannte unabhängige Prüfstellen

§ 21. (1) Anerkannte unabhängige Prüfstellen im Sinne dieser Verordnungen sind solche, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 der Europäischen Kommission mitgeteilt wurden.

(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der anerkannten unabhängigen Prüfstellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft.

(3) Als anerkannte unabhängige Prüfstellen können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Antrag Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen genannt werden, die gemäß Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012 in der jeweils geltenden Fassung, für Aufgaben gemäß Abs. 1 akkreditiert wurden und die Anforderungen des Anhanges IV erfüllen.

(4) Bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Z 3.1.2 und 3.1.3 in Österreich unterliegen die anerkannten unabhängigen Prüfstellen der Überwachung durch die Behörden.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zieht die Benennung einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Abs. 3 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

Betreiberprüfstellen

§ 22. (1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 15 und 16, die eine Durchführung von Verfahren zur Prüfung auf Konformität durch benannte Stellen vorschreiben, dürfen Betreiber Druckgeräte oder Baugruppen, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen von ihrer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, unter den nachfolgend angeführten Bedingungen in Verkehr bringen und in Betrieb nehmen.

(2) Die Betreiberprüfstelle muss von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 befugt worden sein.

(3) Betreiberprüfstellen in Österreich können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 20 Kesselgesetz befugt und den anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission mitgeteilt werden. Nähere Anforderungen für solche Stellen sind imAnhang V festgelegt.

(4) Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten in Österreich unterliegen die Betreiberprüfstellen der Überwachung durch die Behörden.

(5) Druckgeräte oder Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen.

(6) Diese Druckgeräte oder Baugruppen dürfen ausschließlich in den Betrieben jener Unternehmensgruppe verwendet werden, der die Betreiberprüfstelle angehört. Die Unternehmensgruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik im Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-,Kontroll-, Wartungs- und Benützungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen anzuwenden.

(7) Die Betreiberprüfstelle arbeitet ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehört.

(8) Für die Konformitätsbewertung durch die Betreiberprüfstellen dürfen ausschließlich die Verfahren der Module A1, C1, F und G nach Anhang III angewandt werden.

(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zieht die Befugung einer Betreiberprüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle, die in den Abs. 3 und 6 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

(10) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten legt mittels Verordnung den Termin fest, an dem die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphens in Kraft treten und wendet hiebei folgende Kriterien an:

a)

Vorhandensein von mindestens einer Stelle in Österreich, welche als Betreiberprüfstelle benannt werden könnte und

b)

positive sicherheitstechnische Bewertung der Einführung von Betreiberprüfstellen in Europa durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder die Europäische Kommission.

Betreiberprüfstellen

§ 22. (1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 15 und 16, die eine Durchführung von Verfahren zur Prüfung auf Konformität durch benannte Stellen vorschreiben, dürfen Betreiber Druckgeräte oder Baugruppen, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen von ihrer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, unter den nachfolgend angeführten Bedingungen in Verkehr bringen und in Betrieb nehmen.

(2) Die Betreiberprüfstelle muss von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 befugt worden sein.

(3) Betreiberprüfstellen in Österreich können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 20 Kesselgesetz befugt und den anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission mitgeteilt werden. Nähere Anforderungen für solche Stellen sind imAnhang V festgelegt.

(4) Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten in Österreich unterliegen die Betreiberprüfstellen der Überwachung durch die Behörden.

(5) Druckgeräte oder Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen.

(6) Diese Druckgeräte oder Baugruppen dürfen ausschließlich in den Betrieben jener Unternehmensgruppe verwendet werden, der die Betreiberprüfstelle angehört. Die Unternehmensgruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik im Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-,Kontroll-, Wartungs- und Benützungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen anzuwenden.

(7) Die Betreiberprüfstelle arbeitet ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehört.

(8) Für die Konformitätsbewertung durch die Betreiberprüfstellen dürfen ausschließlich die Verfahren der Module A1, C1, F und G nach Anhang III angewandt werden.

(9) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zieht die Befugung einer Betreiberprüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle, die in den Abs. 3 und 6 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

(10) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft legt mittels Verordnung den Termin fest, an dem die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphens in Kraft treten und wendet hiebei folgende Kriterien an:

a)

Vorhandensein von mindestens einer Stelle in Österreich, welche als Betreiberprüfstelle benannt werden könnte und

b)

positive sicherheitstechnische Bewertung der Einführung von Betreiberprüfstellen in Europa durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder die Europäische Kommission.

Betreiberprüfstellen

§ 22. (1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 15 und 16, die eine Durchführung von Verfahren zur Prüfung auf Konformität durch benannte Stellen vorschreiben, dürfen Betreiber Druckgeräte oder Baugruppen, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen von ihrer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, unter den nachfolgend angeführten Bedingungen in Verkehr bringen und in Betrieb nehmen.

(2) Die Betreiberprüfstelle muss von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1 befugt worden sein.

(3) Betreiberprüfstellen in Österreich können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 20 Kesselgesetz befugt und den anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission mitgeteilt werden. Nähere Anforderungen für solche Stellen sind imAnhang V festgelegt.

(4) Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten in Österreich unterliegen die Betreiberprüfstellen der Überwachung durch die Behörden.

(5) Druckgeräte oder Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen.

(6) Diese Druckgeräte oder Baugruppen dürfen ausschließlich in den Betrieben jener Unternehmensgruppe verwendet werden, der die Betreiberprüfstelle angehört. Die Unternehmensgruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik im Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-,Kontroll-, Wartungs- und Benützungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen anzuwenden.

(7) Die Betreiberprüfstelle arbeitet ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehört.

(8) Für die Konformitätsbewertung durch die Betreiberprüfstellen dürfen ausschließlich die Verfahren der Module A1, C1, F und G nach Anhang III angewandt werden.

(9) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zieht die Befugung einer Betreiberprüfstelle zurück und unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wenn er feststellt, dass die Stelle, die in den Abs. 3 und 6 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

(10) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft legt mittels Verordnung den Termin fest, an dem die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphens in Kraft treten und wendet hiebei folgende Kriterien an:

a)

Vorhandensein von mindestens einer Stelle in Österreich, welche als Betreiberprüfstelle benannt werden könnte und

b)

positive sicherheitstechnische Bewertung der Einführung von Betreiberprüfstellen in Europa durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder die Europäische Kommission.

CE-Kennzeichnung

§ 23. (1) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang VI als Muster angegebenen Schriftbild.

(2) Neben der CE-Kennzeichnung ist die im § 20 Abs. 2 angeführte Kennnummer der benannten Stelle, die in der Phase der Produktionsüberwachung eingeschaltet worden ist, anzubringen.

(3) Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich anzubringen auf

1.

Druckgeräten gemäß § 6,

2.

Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2,

3.

Baugruppen gemäß § 7 Abs. 2, bei Anwendung des Moduls H, die fertig hergestellt sind oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäß Anhang I Z 3.2 ermöglicht.

(4) Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem Einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.

(5) Wenn das Druckgerät oder die Baugruppe noch weiteren Rechtsvorschriften unterliegt, die andere Aspekte als diese Verordnung behandeln und in denen ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, gibt diese Kennzeichnung an, dass von einer Übereinstimmung der betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen auch mit den Bestimmungen dieser weiteren Rechtsvorschriften auszugehen ist. In den Fällen jedoch, in denen eine oder mehrere dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während eines Übergangszeitraums die Wahl des anzuwendenden Verfahrens freistellen, gibt die CE-Kennzeichnung an, dass die betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen allein den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften gerecht werden, welche Richtlinien umsetzen. In diesen Fällen ist in den Dokumenten, Hinweisen oder Betriebsanleitungen, die nach diesen Richtlinien erforderlich sind und den Druckgeräten oder Baugruppen beigefügt werden, auf diese im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Richtlinien Bezug zu nehmen.

(6) Es ist verboten, auf Druckgeräten und Baugruppen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

CE-Kennzeichnung

§ 23. (1) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang VI als Muster angegebenen Schriftbild.

(2) Neben der CE-Kennzeichnung ist die im § 20 Abs. 2 angeführte Kennnummer der benannten Stelle, die in der Phase der Produktionsüberwachung eingeschaltet worden ist, anzubringen.

(3) Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich anzubringen auf

1.

Druckgeräten gemäß § 6,

2.

Baugruppen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2,

3.

Baugruppen gemäß § 7 Abs. 2, bei Anwendung des Moduls H, die fertig hergestellt sind oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäß Anhang I Z 3.2 ermöglicht.

(4) Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem Einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.

(5) Wenn das Druckgerät oder die Baugruppe noch weiteren Rechtsvorschriften unterliegt, die andere Aspekte als diese Verordnung behandeln und in denen ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, gibt diese Kennzeichnung an, dass von einer Übereinstimmung der betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen auch mit den Bestimmungen dieser weiteren Rechtsvorschriften auszugehen ist. In den Fällen jedoch, in denen eine oder mehrere dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während eines Übergangszeitraums die Wahl des anzuwendenden Verfahrens freistellen, gibt die CE-Kennzeichnung an, dass die betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen allein den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften gerecht werden, welche Richtlinien umsetzen. In diesen Fällen ist in den Dokumenten, Hinweisen oder Betriebsanleitungen, die nach diesen Richtlinien erforderlich sind und den Druckgeräten oder Baugruppen beigefügt werden, auf diese im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Richtlinien Bezug zu nehmen.

(6) Es ist verboten, auf Druckgeräten und Baugruppen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Inkrafttreten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt am 29. November 1999 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Anerkennung ausländischer Prüfungen, BGBl. Nr. 561/1994, tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ausser Kraft.

Inkrafttreten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt am 29. November 1999 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Anerkennung ausländischer Prüfungen, BGBl. Nr. 561/1994, tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ausser Kraft.

(3) § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2014 tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt am 29. November 1999 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Anerkennung ausländischer Prüfungen, BGBl. Nr. 561/1994, tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ausser Kraft.

(3) § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2014 tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 25. Druckgeräte dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen werden, wenn sie dem Kesselgesetz auf andere Weise als durch Einhaltung dieser Verordnung entsprechen. Erreichen solche Druckgeräte höchstens die Grenzwerte der Kategorie I, ist als Konformitätsnachweis eine Herstellerkonformitätserklärung ausreichend. Für Druckbehälter in Kälte- und Wärmepumpenanlagen gilt hievon abweichend als Grenzwert ein maximaler innerer Durchmesser von 300 mm.

Übergangsbestimmungen

§ 25. Druckgeräte dürfen bis zum 29. Mai 2002 in Verkehr gebracht und über dieses Datum hinaus in Betrieb genommen werden, wenn sie dem Kesselgesetz auf andere Weise als durch Einhaltung dieser Verordnung entsprechen. Erreichen solche Druckgeräte höchstens die Grenzwerte der Kategorie I, ist als Konformitätsnachweis eine Herstellerkonformitätserklärung ausreichend. Für Druckbehälter in Kälte- und Wärmepumpenanlagen gilt hievon abweichend als Grenzwert ein maximaler innerer Durchmesser von 300 mm.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 26. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 97/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte, ABl. Nr. L 181 vom 09.07.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, und aufgehoben mit Wirkung zum 19.06.2016 durch die Richtlinie 2014/68/EU, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, und

2.

Richtlinie 2014/68/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164. Gemäß Art. 49 Abs. 1 vorletzter Satz der Richtlinie 2014/68/EU wird darauf hingewiesen, dass Verweise auf Art. 9 der Richtlinie 97/23/EG ab 1. Juni 2015 als Verweise auf Art. 13 der Richtlinie 2014/68/EU gelten.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 26. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 97/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte, ABl. Nr. L 181 vom 09.07.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, und aufgehoben mit Wirkung zum 19.06.2016 durch die Richtlinie 2014/68/EU, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, und

2.

Richtlinie 2014/68/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164. Gemäß Art. 49 Abs. 1 vorletzter Satz der Richtlinie 2014/68/EU wird darauf hingewiesen, dass Verweise auf Art. 9 der Richtlinie 97/23/EG ab 1. Juni 2015 als Verweise auf Art. 13 der Richtlinie 2014/68/EU gelten.

ANHANG I

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

VORBEMERKUNGEN

a)

Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in diesem Anhang aufgeführten grundlegenden Anforderungen für Druckgeräte gelten auch für Baugruppen, wenn von ihnen eine entsprechende Gefahr ausgeht.

b)

Die in dieser Verordnung aufgeführten grundlegenden Anforderungen sind bindend. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den grundlegenden Anforderungen gelten nur, wenn für das betreffende Druckgerät bei Verwendung unter den vom Hersteller nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen die entsprechende Gefahr besteht.

c)

Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um die mit seinem Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren zu ermitteln; er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen.

d)

Die grundlegenden Anforderungen sind so zu interpretieren und anzuwenden, dass dem Stand der Technik und der Praxis zum Zeitpunkt der Konzeption und der Fertigung sowie den technischen und wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.

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