Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35, 144 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anwendungsbereich
§ l. (1) Diese Verordnung regelt
die Grundausbildung für den Exekutivdienst im Gendarmerie- und
Sicherheitswachdienst,
die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a
(dienstführende Beamte und Kriminalbeamte) im Gendarmerie-,
Sicherheitswach- und Kriminaldienst und
die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 im
Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Grundausbildungslehrgänge
§ 2. (1) Für die im § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen sind Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(2) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind vom Bundesminister für Inneres bei den Landesgendarmeriekommanden und bei jenen Bundespolizeidirektionen, bei denen Schul(ungs)abteilungen bestehen, Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(3) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 sind vom Bundesminister für Inneres nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule Mödling für den Gendarmeriedienst und bei der Bundespolizeidirektion Wien für den Sicherheitswachdienst und für Kriminalbeamte Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(4) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 sind vom Bundesminister für Inneres nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule oder bei einem Landesgendarmeriekommando oder einer Bundespolizeidirektion gemeinsame Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(5) Sofern es organisatorische Gründe verlangen, können Ausbildungslehrgänge gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile derselben auch bei anderen Bundespolizeidirektionen oder Landesgendarmeriekommanden (Gendarmeriezentralschule) eingerichtet werden.
(6) Entfällt ein Teil der Grundausbildung infolge Einsatzes der Lehrgangsteilnehmer im Sicherheitsdienst, so ist, wenn dies zur Erreichung des Lehrzieles notwendig erscheint, die Grundausbildung um die versäumte Ausbildungszeit zu verlängern.
(7) Ausbildungslehrgänge mit mehr als 25 Teilnehmern sind in Parallelklassen durchzuführen. Von dieser Bestimmung darf nur aus zwingenden organisatorischen Gründen abgegangen werden.
Leitung der Grundausbildungslehrgänge
§ 3. (1) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für den Exekutivdienst obliegt jener Dienstbehörde, bei der die Schul(ungs)abteilung eingerichtet ist.
(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 2a obliegt
für den Gendarmeriedienst dem Kommandanten der
Gendarmeriezentralschule Mödling,
für den Sicherheitswachdienst dem vom Bundesminister für
Inneres bestellten Lehrgangsleiter und
für Kriminalbeamte dem vom Bundesminister für Inneres
bestellten Lehrgangsleiter.
(3) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 1 obliegt dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit.
Vortragende
§ 4. (1) Für die Ausbildung sind pädagogisch und fachlich befähigte Beamte aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres als Lehrkräfte heranzuziehen. Ihre Bestellung richtet sich nach den Organisationsvorschriften.
(2) Die Heranziehung anderer Vortragender bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
Zulassung zu Grundausbildungen
§ 5. (1) Der Grundausbildung für den Exekutivdienst sind Bundesbedienstete zuzuweisen, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen.
(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 und 9.12 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 8.15 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(4) Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.15 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss auf Dienststellen mit exekutiver Außendiensttätigkeit zurückgelegt worden sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifizierten Fachpersonal erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei technischem und analytischem Fachpersonal der Fall. Für die Grundausbildung für den ökonomisch-administrativen Gendarmeriedienst ist jede Verwendung zulässig.
(5) Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften gegen Kostenersatz zu Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zugelassen werden.
§ 6. (1) Beamte des Exekutivdienstes sind nur dann zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 und E 2a zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.
(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung, die persönliche Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen.
(3) Die fachliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Beamte in dem der Zulassung vorangegangenen Kalenderjahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.
(4) Die persönliche Eignung wird insbesondere dann fehlen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung seiner Dienstpflichten rechtskräftig verurteilt oder wenn gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in der Höhe von mehr als einem Viertel seines Monatsbezuges oder eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden ist. Dies hat jedoch dann nicht zu gelten, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder Verhängung der Disziplinarstrafe bis zum Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Auswahlprüfung
§ 7. (1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission durchzuführen.
(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.
(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979
(MSCHG), BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 153/1999,
einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem
Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999, oder nach
§ 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999,
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 an der Teilnahme zu diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(5) Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zugelassen werden.
(6) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppen E 1 sowie E 2a hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.
Gestaltung des Unterrichts
§ 8. (1) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten:
Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den
Erfordernissen des Exekutivdienstes entsprechend zu vermitteln;
der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu
gestalten;
die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit
anzuleiten.
(2) Die Ausbildung hat praktische Übungen und Exkursionen zu enthalten. Ziel der Körperausbildung muss es sein, dem Beamten die für den Exekutivdienst notwendige Ausdauer, Beweglichkeit und Kraft zu vermitteln.
(3) Die Schulung am Arbeitsplatz hat der Einführung in die Obliegenheiten der späteren Verwendung zu dienen.
(4) Die erforderlichen Lernbehelfe sind den Teilnehmern beizustellen.
Lehrpläne
§ 9. Die Lehrpläne sind vom Bundesminister für Inneres zu erstellen und haben die in den Anlagen enthaltenen Gegenstände vorzusehen. Sie sind nach den allgemeinen pädagogischen Normen so zu gestalten und laufend zu überarbeiten, dass sie den Aufgaben und Erfordernissen des Exekutivdienstes der verschiedenen Verwendungen entsprechen.
Feststellung der Mitarbeit während des Ausbildungslehrganges
§ 10. (1) Die Lehrkräfte haben laufend die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch mündliche oder schriftliche Prüfungen festzustellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.
(2) Diese Feststellung hat vor allem darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Maße die Lehrgangsteilnehmer die im Lehrgang bisher erarbeiteten Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen.
Ausschließung von der Grundausbildung
§ 11. (1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(2) Die Entscheidung über die Ausschließung aus einer Grundausbildung obliegt jener Behörde, die für die Zuweisung (Zulassung) zuständig war. Vor der Entscheidung sind die mit der Ausbildung befassten Lehrkräfte zu hören.
Grundausbildung für den Exekutivdienst
§ 12. (1) Die Grundausbildung für den Exekutivdienst hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie muss neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) umfassen.
(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist bei jenen Bundespolizeidirektionen oder jenen Landesgendarmeriekommanden zu absolvieren, deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer angehören.
§ 13. (1) Die Grundausbildung für weibliche Beamte im Kriminaldienst hat höchstens 18 Monate zu dauern. Sie umfasst neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und ein Selbststudium.
(2) Diese Grundausbildung hat nur sechs Monate zu dauern, wenn der erfolgreiche Besuch einer mindestens zweijährigen Schule für Sozialberufe nachgewiesen wird.
§ 14. (1) Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a bzw. E 1 des Justiz- oder Zollwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Gendarmerie- oder Sicherheitswachdienstes ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen.
(2) Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß § 1 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Beamte des Exekutivdienstes können ohne vorhergehenden Ausbildungslehrgang der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zugeführt werden, wenn sie in einem anderen Dienstverhältnis bei einer Bundespolizeidirektion oder einem Landesgendarmeriekommando eine Ausbildung, die der Grundausbildung für den Exekutivdienst entspricht, erfolgreich abgeschlossen haben.
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a
§ 15. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a hat höchstens zwölf Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen. Im Zuge der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a im Sicherheitswach- und Kriminaldienst ist die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zwingend vorzusehen.
(2) Für weibliche Beamte im Kriminaldienst, die die Grundausbildung gemäß § 13 erfolgreich absolviert haben, hat die Auswahlprüfung für die Grundausbildung für Kriminalbeamte zu entfallen.
§ 16. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a die Auswahlprüfung (§ 7) sowie ein Teil der Ausbildung zu entfallen, wenn sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Folge aufgezählten Sonderausbildungen nachzuweisen vermögen und ihre Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a auf diese Sonderverwendung beschränkt bleibt:
Verwendung: Nachweis:
```
Fernmeldetechniker, Zeugnis über die Prüfung für
```
Kraftfahrzeugtechniker, Unteroffiziere des technischen
Waffenmeister Dienstes oder Zeugnis über die
abgelegte Meister- oder
Werkmeisterprüfung in den
betreffenden Gewerben; oder
Reifeprüfung einer höheren
technischen Lehranstalt der
jeweils erforderlichen
Fachrichtung
```
Luftfahrzeugwarte Luftfahrzeugwartschein
```
```
Klasse (§ 147
```
Zivilluftfahrt-
Personalverordnung - ZLPV,
BGBl. Nr. 219/1958, zuletzt
geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 3/1994)
```
Hubschrauberführer Privat-Hubschrauberpilotenschein
```
(§ 65 ZLPV)
```
Sportlehrer Zeugnis als staatlich geprüfter
```
Sportlehrer mit dem Spezialfach
Leibesübungen an Schulen
```
Alpines Lehrpersonal Zeugnis als staatlich geprüfter
```
Schilehrer und Diplom als
Gendarmeriebergführer
```
Sanitäter Zeugnis über die Prüfung für
```
Unteroffiziere des
Sanitätsdienstes oder Zeugnis
über die Prüfung als
Pflegehelfer
```
EDV-Organisator a) Zertifikate über die extern
```
absolvierte Ausbildung
(beispielsweise über
einschlägige
Berufsausbildungen oder
extern veranstaltete Kurse)
zum EDV-Techniker,
Programmierer oder
Programmanalytiker und deren
sachgerechte Bewertung durch
den zuständigen Gruppenleiter
des Bundesministeriums für
Inneres unter Beiziehung
seiner Fachorgane
```
Nachweis über die
```
ressortinterne,
berufsbegleitende, modulare
Ausbildung zum EDV-Techniker,
Programmierer oder
Programmanalytiker durch eine
abschließende, dokumentierte,
fachspezifische Projektarbeit
```
BMI-Netztechniker a) Zertifikate über die extern
```
absolvierte Ausbildung
(beispielsweise über
einschlägige
Berufsausbildungen oder
extern veranstaltete Kurse)
zum WAN-Techniker oder
LAN-Techniker und deren
sachgerechte Bewertung durch
den zuständigen Gruppenleiter
des Bundesministeriums für
Inneres unter Beiziehung
seiner Fachorgane
```
Nachweis über die
```
ressortinterne,
berufsbegleitende, modulare
Ausbildung zum WAN-Techniker
oder LAN-Techniker durch eine
abschließende, dokumentierte,
fachspezifische Projektarbeit
```
Entschärfer für unkonventionelle Dekret über die Ernennung
```
Sprengvorrichtungen zum „Ersten Entschärfer”
(2) Beamte der Verwendungsgruppe E 2a in Sonderverwendung, die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen höchstens vier Monate dauernden Ergänzungslehrgang zu besuchen, der mit einer Ergänzungsprüfung, die die in der Anlage 2 lit. C angeführten Prüfungsgegenstände zu enthalten hat, abzuschließen ist. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7
finden Anwendung.
(3) Der Grundausbildungslehrgang nach § 16 Abs. 1 und der Ergänzungslehrgang nach § 16 Abs. 2 haben insgesamt die Lehrgegenstände der Anlage 2 zu umfassen. Diese Lehrgänge sind inhaltlich den Erfordernissen entsprechend zu gestalten.
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1
§ 17. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) sowie Selbststudium umfassen.
(2) Diese Grundausbildung ist für den Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst gemeinsam als Ausbildungslehrgang zu führen.
Dienstprüfungen
§ 18. (1) Der Abschluss der Grundausbildungen ist durch die erfolgreiche Ablegung der entsprechenden Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Die Dienstprüfungen sind schriftlich - für den Exekutivdienst und für die Verwendungsgruppe E 2a als Klausurarbeit und für die Verwendungsgruppe E 1 als Hausarbeit - sowie mündlich abzulegen.
(3) Die Beamten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die Zuweisung zu den Dienstprüfungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppe E 2a ist der positive Abschluss in jenen Lehrgegenständen, die weder verbindliche Übungen, noch Freigegenstände, noch Prüfungsgegenstände sind. Für die Zuweisung zur Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 ist die positive Absolvierung aller im Rahmen der in der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände durchzuführenden Lehrveranstaltungen, die bis zwei Wochen vor dem im § 21 Abs. 2 bezeichneten Termin abgehalten werden, erforderlich.
Dienstprüfung für den Exekutivdienst
§ 19. (1) Die Dienstprüfung für den Exekutivdienst ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.
(2) Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.
(3) Die Teilprüfungen sind jeweils am Ende der verschiedenen Ausbildungsarten in jenen Prüfungsgegenständen abzulegen, die Lehrgegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf die Lehrgegenstände erstreckt, deren Kenntnis in dem bei der Dienstprüfung für den Exekutivdienst geforderten Umfang durch den erfolgreichen Abschluss der in § 14 Abs. 3 genannten Ausbildung erbracht wird.
Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a
§ 20. (1) Die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 2 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.
(2) Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.
(3) Die Teilprüfungen sind jeweils am Ende der verschiedenen Ausbildungsarten in jenen Prüfungsgegenständen abzulegen, die Lehrgegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.
Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1
§ 21. (1) Die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1, die am Ende der Grundausbildung abzulegen ist, ist eine Gesamtprüfung. Sie umfasst die Erstellung einer schriftlichen Hausarbeit und die Ablegung einer kommissionellen Prüfung.
(2) Die Hausarbeit ist danach zu beurteilen, ob der Lehrgangsteilnehmer in der Lage ist, eine Fragestellung aus dem von ihm gewählten Fach (oder einem Teilgebiet daraus) methodisch korrekt, praxisbezogen und selbständig zu bearbeiten. Das Thema der Hausarbeit hat aus dem Berufsfeld zu stammen, wobei die Bearbeitung der in der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände fächerübergreifend zu erfolgen hat. Die Hausarbeit ist spätestens zwölf Wochen vor dem kommissionellen Teil der Dienstprüfung zur Approbation einzureichen.
(3) Der kommissionelle Teil der Dienstprüfung hat sicherzustellen, dass der Lehrgangsteilnehmer die wesentlichen Bereiche seines Fachgebietes - auch in ihren Zusammenhängen - beherrscht und die Fähigkeit besitzt, methodisch korrekt und selbständig zu arbeiten. Die Kenntnisse sind lehrveranstaltungsübergreifend in den in der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände zu prüfen.
Prüfungskommissionen
§ 22. (1) Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst sind bei den Landesgendarmeriekommanden, bei der Gendarmeriezentralschule Mödling und bei jenen Bundespolizeidirektionen einzurichten, bei denen Schul(ungs)abteilungen bestehen. Die Bestellung der Prüfungskommission hat durch den jeweiligen Landesgendarmeriekommandanten, durch den Kommandanten der Gendarmeriezentralschule bzw. durch den Leiter der Bundespolizeidirektion zu erfolgen. Die Bestellung eines Landesgendarmeriekommandanten, des Kommandanten der Gendarmeriezentralschule oder eines Behördenleiters zum Mitglied (Vorsitzenden) einer Prüfungskommission ist dem Bundesminister für Inneres vorbehalten.
(2) Für die Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppen E 1 sowie E 2a hat der Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen zu bestellen.
§ 23. Die Dienstprüfung für den Exekutivdienst ist bei der Prüfungskommission jener Dienstbehörde abzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der zu prüfende Beamte den Grundausbildungslehrgang absolviert hat.
§ 24. (1) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst im Gendarmeriedienst hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten bzw. dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling oder einem Stellvertreter als Vorsitzendem und aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 und gegebenenfalls E 2a bzw. W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst im Sicherheitswachdienst hat aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die dem Höheren Dienst anzugehören haben und rechtskundig sein müssen, sowie aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 und gegebenenfalls E 2a bzw. W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(3) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a im Gendarmeriedienst hat aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando als Vorsitzendem, aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 des Gendarmeriezentralkommandos oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule als dessen Stellvertreter sowie Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a im Sicherheitswachdienst hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem und aus Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertreter sowie aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(5) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a im Kriminaldienst und weibliche Beamte des Kriminaldienstes hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem, Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertreter sowie Beamten des Höheren Dienstes und der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 hat aus dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit als Vorsitzendem, dessen Stellvertretern sowie aus den Betreuern der schriftlichen Arbeit zu bestehen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind mit der Vertretung des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit betraute Beamte, die Leiter der Gruppen Bundespolizei und Gendarmeriezentralkommando sowie die Jahrgangsleiter der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 1.
§ 25. (1) Die Prüfungssenate haben aus drei Mitgliedern zu bestehen.
(2) Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst kann ein Beamter der Verwendungsgruppe E 2a bzw. W 2 (dienstführender Wachebeamter) angehören, sofern er einen der Prüfungsgegenstände als Lehrkraft vorträgt.
(3) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für den Kriminaldienst und die Verwendungsgruppe E 2a im Kriminaldienst haben aus dem Vorsitzenden und je einem Beamten des Höheren Dienstes und einem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 haben aus dem Vorsitzenden oder dem mit dessen Vertretung betrauten Beamten, im Verhinderungsfall - je nach der Verwendung der zu prüfenden Beamten -, aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Leiter der Gruppe Bundespolizei oder dem jeweiligen Jahrgangsleiter, sowie aus den Betreuern der schriftlichen Arbeit zu bestehen.
(5) Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender im jeweiligen Ausbildungslehrgang sein.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 26. Auf Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 (dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte) und W 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende
Wachebeamte und für Kriminalbeamte ist, abgesehen vom Ergebnis
der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung, von der
Erfüllung der Erfordernisse der Z 56.1 lit. a, 56.3 und 56.4
der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig.
Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die
Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß § 7
durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der
Erfordernisse der Z 55.1 lit. a und 55.2 der Anlage 1 zum BDG
1979 abhängig. Hinsichtlich der für die Zulassung zum
Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 gemäß
Z 55.2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979
erforderlichen praktischen Verwendung gilt § 5 Abs. 4.
§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. Nr. 203/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 103/1996, außer Kraft.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungszieles für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.
§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. Nr. 203/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 103/1996, außer Kraft.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungszieles für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.
(3) Die §§ 2, 5 Abs. 5, 7 Abs. 1, 8, 9, 11 Abs. 2, 12, 17 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 4, 22 und 23 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 468/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft, die §§ 3, 4, 24 und 25 treten mit 1. Jänner 2003 außer Kraft.
Anlage 1
GRUNDAUSBILDUNG FÜR DEN EXEKUTIVDIENST
A. Lehrgegenstände
Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes unter
Berücksichtigung der Behördenorganisation
Verwaltungsverfahrensrecht
Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes, einschließlich
des Personalvertretungsrechtes
Materielles Verwaltungsrecht
Grundzüge des materiellen Polizeiverwaltungsrechtes,
soweit es nicht in besonderen Gegenständen gelehrt wird
Grundzüge des übrigen materiellen Verwaltungsrechtes,
sofern eine Mitwirkung durch Organe der öffentlichen
Sicherheit vorgesehen ist
Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechtes
Privatrecht (eingeschränkt auf Bestimmungen, die für den
Vollzugsdienst erheblich sind)
Vollzugsdienst (Aufgaben und Befugnisse) einschließlich
taktisch richtiges Verhalten und Einschreiten im
Einzeldienst
Ordnungsdienst, Verhalten und Einschreiten bei
sicherheitsdienstlichen Einsätzen in geschlossenen Einheiten
(außer weibliche Beamte im Kriminaldienst)
Waffen-, Schieß- und Geräteausbildung
Kraftfahrausbildung
Fernmeldeausbildung
Kriminalistik und Kriminaltechnik, Grundzüge der
Gerichtsmedizin und insbesondere kriminaltaktisches
Verhalten im Einzeldienst
Verkehrsrecht, insbesondere die Tätigkeit als
Straßenaufsichtsorgan (außer weibliche Beamte im
Kriminaldienst)
Deutsch und Schriftverkehr (Kanzleiordnung)
Vermessen und Zeichnen
Angewandte Psychologie
Heimat- und Lokalkunde
Erste Hilfe
Bürotechnik und Anwendung der elektronischen
Datenverarbeitung
Leibesübungen, Sport und Selbstverteidigung/Körperausbildung
und AEK
Kriminalfotografie (nur Gendarmeriedienst)
Grundzüge der Sozialarbeit, der Fürsorgetätigkeit und der
Kinderbetreuung (nur weibliche Beamte im Kriminaldienst ohne
Nachweis einer zweijährigen Schule für Sozialarbeit)
Englisch (verbindliche Übung - Teilnahmeverpflichtung)
Eine weitere lebende Fremdsprache (Freigegenstand bei
mindestens zehn Teilnehmern)
Politische Bildung (verbindliche Übung -
Teilnahmeverpflichtung)
Rhetorik (verbindliche Übung - Teilnahmeverpflichtung)
B. Prüfungsgegenstände
I. Schriftliche Prüfung
Bearbeitung von praxisorientierten Themenbereichen
II. Mündliche Prüfung
Österreichische Verfassung und Behördenorganisation
Verwaltungsverfahrensrecht
Materielles Verwaltungsrecht
Strafrecht und Strafverfahrensrecht
Dienst- und Besoldungsrecht
Vollzugsdienst
Kriminalistik
Verkehrsdienst (außer weibliche Beamte im Kriminaldienst)
Anlage 1
A. Lehr- und Stundenplan:
```
```
Lehrgegenstand Stundenzahl Lehrziel/-inhalt
```
```
Einführung 8 Überblick über die
Ausbildung
```
```
Reflexion 12 Aufarbeitung von im
Praktikum Erlebtem durch
Erfahrungsaustausch,
Diskussion und Information
```
```
Angewandte Psychologie 40 Die Beamten sollen sich
selbst und andere besser
wahrnehmen können.
Optimierung der Kompetenz in
zwischenmenschlichen
Handlungsabläufen;
Sensibilisierung im Umgang
mit psychisch kranken
Menschen; Kennenlernen
möglicher Spannungsfelder
des menschlichen
Zusammenlebens und
Umgehenlernen mit
Stresssituationen
```
```
Kommunikationstechnik 48 Entwicklung und Optimierung
und Konfliktmanagement der sozialkommunikativen
Kompetenz durch Training
```
```
Berufsethik 12 Auseinandersetzung mit
ethischen Aspekten
polizeilicher Aufgaben und
Handlungen; kritische
Reflexion des Berufsbildes
des Exekutivdienstes;
Diskussion über eigene
Erwartungen, künftige
Aufgaben und die Erwartungen
der Bevölkerung
```
```
Gesellschaftslehre 50 Entwicklung eines
zeitgeschichtlichen und
soziologischen
Grundverständnisses;
Bewusstwerdung der Rolle der
Sicherheitsexekutive in
einem demokratischen
Rechtsstaat und kritische
Reflexion dieser Rolle
```
```
Menschenrechte 40 Die Beamten sollen sich der
Bedeutung der Menschenrechte
bewusst werden und die
Menschenwürde in ihrem
gesamten Handeln
respektieren
```
```
Dienstrecht 66 Erlernen der Rechte und
Pflichten, die sich auf das
Dienstverhältnis der Beamten
beziehen; Erkennen der
Bedeutung des
Disziplinarrechts
```
```
Privatrecht 30 Unterscheidung zwischen
öffentlichem Recht und
Privatrecht und Abgrenzungen
dieser Rechtsbereiche
```
```
Sicherheitspolizeiliche 270 Erlernen der Aufgaben und
Handlungslehre Befugnisse der
Sicherheitspolizei, der
Aufgaben der
Sicherheitsbehörden im
Dienste der
Strafrechtspflege und der
übrigen Verwaltungspolizei
einschließlich der Ausübung
dieser Befugnisse
```
```
Strafrecht 170 Verstehen der Bedeutung des
Strafrechts und der
Strafprozessordnung in der
österreichischen
Rechtsordnung; Erlernen der
Zuordnung von Sachverhalten
zu den jeweiligen
strafrechtlichen
Tatbeständen und der Anzeige
an die Justizbehörden
```
```
Verfassungsrecht und 58 Grundzüge des
Europäische Union Verfassungsrechts und ihre
Bedeutung im Stufenbau der
Rechtsordnung; Organe der
Europäischen Union und ihre
Funktion
```
```
Verkehrsrecht 192 Grundlagen des
Verkehrsrechts und der
Verkehrspolizei; Verknüpfung
der Rechtsvorschriften;
präventive und repressive
Durchführung der Überwachung
und Kontrolle des
Verkehrsraumes, der
Verkehrsmittel und der
Verkehrsteilnehmer;
Nebenrechte und Verordnungen
entsprechend des
Zuständigkeitsbereiches
```
```
Verwaltungsrecht 180 Bedeutung des materiellen
Verwaltungsrechts und
Grundzüge des
Verwaltungsverfahrens;
Zuordnung der Sachverhalte
zu den jeweiligen Tatbildern
und deren Anzeige an die
Verwaltungsbehörden
```
```
Einsatztechnik 78 Durchsetzen der
Zwangsbefugnisse mit
physischen Mitteln;
Anwendung der Technik der
Selbstverteidigung
```
```
Einsatztaktik 44 Handeln nach den Grundsätzen
der Eigensicherung;
Beherrschung der
einsatztaktischen
Waffenhandhabung; Einsatz
der Einsatzmittel
```
```
Schießausbildung und 164 Bewusstwerden der besonderen
Waffenkunde Verantwortung als
Waffenträger; Erlernen der
Handhabung der Dienstwaffen
und Automatisierung der
Bewegungsabläufe
```
```
Informationstechnik 6 Nutzung der technischen
Kommunikationsmittel
```
```
Fahrtechnik 24 Beherrschung der Dienst- und
Einsatzfahrzeuge,
insbesondere auch in
kritischen Situationen
```
```
Großer Sicherheits- und 90 Verhalten in Uniform
Ordnungsdienst allgemein sowie auftrags-
und situationsorientiertes
Verhalten in geschlossenen
Einheiten
```
```
Sport 168 Steigerung der persönlichen
Koordinations- und
Leistungsfähigkeit;
Einschätzung der eigenen
physischen Belastbarkeit;
Stressabbau durch
körperliche Aktivität und
Sensibilisierung für die
Grundsätze des
Körpertrainings und der
Ernährungslehre
```
```
Erste Hilfe 24 Erkennen verschiedener
Notfälle; Ergreifen von
Erstmaßnahmen in
Unfallsituationen; Setzen
von lebensrettenden
Sofortmaßnahmen; Reaktion
auf eingeschränkte
Atembeweglichkeit
Betroffener bei der
Anwendung einsatzbezogener
Körperkraft
```
```
Interaktives Training 32 Vorbereitung auf
Einsatzsituationen durch
realitätsnahe Szenarien
```
```
Kriminologie und 194 Grundzüge der Kriminologie
Kriminalistik und Kriminalistik; Einsatz
kriminaltechnischer
Methoden; kriminaltaktisch
richtiges Verhalten bei der
Vorbeugung, Bearbeitung und
Klärung von Straftaten
```
```
Bürokommunikation und EDV 224 Verstehen der Grundzüge der
Bürokommunikation und deren
Anwendung; Nutzung des
EDV-Systems unter Beachtung
des Datenschutzes; Führung
fachspezifischen
Schriftverkehrs
```
```
Fremdsprachen 40 Führen von Dialogen in der
jeweiligen Fremdsprache;
Erteilung von Auskünften und
Durchführung von Befragungen
```
```
Themenzentrierter 80 fachübergreifende und
Unterricht themenzentrierte
Beurteilung; Zuordnung und
Bearbeitung von sachlichen
und praktischen
Zusammenhängen in den
Arbeitsbereichen der
Sicherheitsexekutive
```
```
Projektarbeiten 100 Projektarbeit als Methodik,
komplexe Themenbereiche
effizient und effektiv zu
bearbeiten
```
```
B. Prüfungsgegenstände:
I. Schriftliche Prüfung
Bearbeitung von praxisorientierten Themenbereichen
II. Mündliche Prüfung
Österreichische Verfassung und Europäische Union
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Dienstrecht
Sicherheitspolizeiliche Handlungslehre und Einsatztraining
Kriminologie und Kriminalistik
Verkehrsrecht (ausgenommen für weibliche Beamte im Kriminaldienst)
Anlage 2
GRUNDAUSBILDUNG FÜR DIE VERWENDUNGSGRUPPE E 2a
A. Lehrgegenstände
Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer
Berücksichtigung der Behördenorganisation und der
Verwaltungstätigkeit
Materielles und formelles Verwaltungsrecht
Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des
Personalvertretungsrechtes
Strafrecht und Strafverfahrensrecht (Strafvollzugsrecht im
Überblick)
Privatrecht
Grundzüge des Privatrechtes
Grundzüge des Grundbuchs-, des Wechsel- und Scheckrechtes
sowie des Gesellschaftsrechtes (nur Kriminalbeamte)
Vollzugsdienst
insbesondere Planung, Organisation und Führung des
Sicherheitsdienstes einer Dienststelle (außer
Kriminalbeamte)
insbesondere besondere Dienstvorschriften und
kriminalpolizeiliche Beobachtung (nur Kriminalbeamte)
Kriminalistik insbesondere Planung, Organisation und Führung
des Kriminalpolizeilichen Dienstes einer Dienststelle
Kriminologie
Kriminaltaktik
Erscheinungslehre
Kriminaltechnik
Fahndungswesen
Grundzüge der Gerichtsmedizin und der Kriminalpsychiatrie
Vernehmungslehre
(außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Verkehrslehre einschließlich Verkehrsrecht, insbesondere
Planung, Organisation und Führung des verkehrspolizeilichen
Dienstes einer Dienststelle (außer
ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst und
Kriminalbeamte)
Taktik und Ordnungsdienst
Polizeitechnik (Waffen-, Sprengmittel- und Gerätekunde,
Einsatz von Kraftfahrzeugen und Fernmeldeeinrichtungen)
einschließlich Waffen- und Schießausbildung
Grundzüge der angewandten Psychologie
Unterrichtslehre
Grundzüge des Führungsverhaltens, der Führungstechniken und
der Organisations- und Arbeitstechnik
Schriftverkehr, Bürotechnik und Anwendung der elektronischen
Datenverarbeitung
Wirtschaftsvorschriften (nur Gendarmeriedienst)
Politische Bildung
Erste Hilfe
Leibesübungen, Sport und Selbstverteidigung/Körperausbildung
und AEK
Grundzüge des Grundbuchs- und Mietenrechtes sowie des
Unterkunftswesens (nur ökonomisch-administrativer
Gendarmeriedienst)
Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens und der
Haushaltsvorschriften des Bundes (nur
ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Sachgebarung und Bekleidungswirtschaft (nur
ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Küchenverwaltung (nur ökonomisch-administrativer
Gendarmeriedienst)
Versorgungswesen (nur ökonomisch-administrativer
Gendarmeriedienst)
Rhetorik (verbindliche Übung - Teilnahmeverpflichtung)
Eine lebende Fremdsprache (Freigegenstand)
B. Prüfungsgegenstände (Verwendungsgruppe E 2a und Sonderverwendung
gemäß § 16 Abs. 1)
I. Schriftliche Prüfung
Bearbeitung von praxisorientierten Themenbereichen
II. Mündliche Prüfung
Österreichische Verfassung und Behördenorganisation
Materielles und formelles Verwaltungsrecht
Strafrecht
Grundzüge des Privatrechtes (nur Kriminalbeamte)
Dienst- und Besoldungsrecht
Vollzugsdienst
Kriminalistik (außer ökonomisch-administrativer
Gendarmeriedienst und Beamte in Sonderverwendung nach § 16)
Taktik und Ordnungsdienst (außer Kriminalbeamte und Beamte
in Sonderverwendung nach § 16)
Verkehrslehre (außer Kriminalbeamte,
ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst und Beamte in
Sonderverwendung nach § 16)
Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens und der
Haushaltsvorschriften des Bundes (nur
ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Versorgungswesen (nur ökonomisch-administrativer
Gendarmeriedienst)
C. Prüfungsgegenstände (E 2a-Ergänzungsprüfung gemäß § 16 Abs. 2)
I. Schriftliche Prüfung
Bearbeitung von praxisorientierten Themenbereichen
II. Mündliche Prüfung
Strafrecht
Vollzugsdienst
Kriminalistik
Verkehrslehre
Taktik- und Ordnungsdienst
Anlage 3
GRUNDAUSBILDUNG FÜR DIE VERWENDUNGSGRUPPE E 1
A. Lehrgegenstände
Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer
Berücksichtigung der allgemeinen Behördenorganisation und
der Verwaltungstätigkeit (allgemeine Verwaltungslehre)
Verwaltungsverfahrensrecht
Verwaltungsverfahrensgesetze, Dienstrechtsverfahren
Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich
Personalvertretungsrecht
Materielles Verwaltungsrecht
Grundzüge des materiellen Polizeiverwaltungsrechtes,
soweit es nicht in den besonderen Gegenständen des
Verkehrsrechtes und des Waffenrechtes gelehrt wird
Überblick über das übrige materielle Verwaltungsrecht
Strafrecht und Strafverfahrensrecht (Strafvollzugsrecht im
Überblick)
Grundzüge des Privatrechtes und des Zivilprozessrechtes
Grundzüge des Völkerrechtes
Vollzugsdienst (Aufgaben und Befugnisse), insbesondere
Planung, Organisation und Führung des Sicherheitsdienstes
Kriminologie, Kriminaltaktik, insbesondere Planung,
Organisation, Koordinierung und Führung bei
kriminalpolizeilichen Amtshandlungen (außer
ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Kriminaltechnik, Gerichtsmedizin und Gerichtspsychiatrie
(außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Verkehrslehre einschließlich Verkehrsrecht, insbesondere
Planung, Organisation und Führung bei verkehrsdienstlichen
Einsätzen (außer Kriminaldienst und
ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Taktik und Ordnungsdienst
Polizeitechnik (Waffen- und Gerätekunde, Einsatz von
Kraftfahrzeugen und Fernmeldeeinrichtungen)
Schriftverkehr, Bürotechnik und Anwendung der elektronischen
Datenverarbeitung
Grundzüge der angewandten Psychologie
Grundzüge der Soziologie und der Wirtschaftspolitik
Grundzüge der Pädagogik
Grundzüge der politischen Bildung und der umfassenden
Landesverteidigung
Grundzüge des Führungsverhaltens, der Führungstechniken und
der Organisations- und Arbeitstechnik
Zwei lebende Fremdsprachen
Grundzüge der österreichischen Geschichte und der Geschichte
des österreichischen Sicherheitswesens
Leibesübungen, Sport und Selbstverteidigung
Allgemeine Staatsverrechnung und allgemeine
Verrechnungslehre (nur ökonomisch-administrativer
Gendarmeriedienst)
Österreichische Staatsverrechnung und Wirtschaftsgebarung
(nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Grundzüge des Abgabenwesens, des Finanzausgleiches, des
Bank-, Geld- und Kreditwesens (nur
ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Grundzüge des Pensionsrechts, des allgemeinen
Sozialversicherungsrechtes und des
Bundesbedienstetenschutzrechtes (nur
ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Einführung in die empirische Sozialforschung
Allgemeine praxisbezogene Lehrveranstaltungen
(berufsfeldorientiert) zur Vertiefung der Berufsausbildung
B. Prüfungsgegenstände
I. Schriftliche Arbeit
Erstellung einer schriftlichen Arbeit unter Berücksichtigung
praxisorientierter Elemente
II. Mündliche Prüfung
Prüfungssituatives Auseinandersetzen mit der schriftlichen
Arbeit, wobei sowohl angrenzende Themenbereiche als auch seitens
der Prüfer zu setzende Schwerpunkte im Rahmen der unter lit. A
der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände zu berücksichtigen
sind.