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Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Geltender Text a fecha 2002-12-17

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 144 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ l. (1) Diese Verordnung regelt

1.

die Grundausbildung für den Exekutivdienst im Gendarmerie- und

Sicherheitswachdienst,

2.

die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a

(dienstführende Beamte und Kriminalbeamte) im Gendarmerie-,

Sicherheitswach- und Kriminaldienst und

3.

die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 im

Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Grundausbildungslehrgänge

§ 2. (1) Für die im § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen sind Ausbildungslehrgänge einzurichten.

(2) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind vom Bundesminister für Inneres bei den Landesgendarmeriekommanden und bei jenen Bundespolizeidirektionen, bei denen Schul(ungs)abteilungen bestehen, Ausbildungslehrgänge einzurichten.

(3) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 sind vom Bundesminister für Inneres nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule Mödling für den Gendarmeriedienst und bei der Bundespolizeidirektion Wien für den Sicherheitswachdienst und für Kriminalbeamte Ausbildungslehrgänge einzurichten.

(4) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 sind vom Bundesminister für Inneres nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule oder bei einem Landesgendarmeriekommando oder einer Bundespolizeidirektion gemeinsame Ausbildungslehrgänge einzurichten.

(5) Sofern es organisatorische Gründe verlangen, können Ausbildungslehrgänge gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile derselben auch bei anderen Bundespolizeidirektionen oder Landesgendarmeriekommanden (Gendarmeriezentralschule) eingerichtet werden.

(6) Entfällt ein Teil der Grundausbildung infolge Einsatzes der Lehrgangsteilnehmer im Sicherheitsdienst, so ist, wenn dies zur Erreichung des Lehrzieles notwendig erscheint, die Grundausbildung um die versäumte Ausbildungszeit zu verlängern.

(7) Ausbildungslehrgänge mit mehr als 25 Teilnehmern sind in Parallelklassen durchzuführen. Von dieser Bestimmung darf nur aus zwingenden organisatorischen Gründen abgegangen werden.

Leitung der Grundausbildungslehrgänge

§ 3. (1) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für den Exekutivdienst obliegt jener Dienstbehörde, bei der die Schul(ungs)abteilung eingerichtet ist.

(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 2a obliegt

1.

für den Gendarmeriedienst dem Kommandanten der

Gendarmeriezentralschule Mödling,

2.

für den Sicherheitswachdienst dem vom Bundesminister für

Inneres bestellten Lehrgangsleiter und

3.

für Kriminalbeamte dem vom Bundesminister für Inneres

bestellten Lehrgangsleiter.

(3) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 1 obliegt dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit.

Vortragende

§ 4. (1) Für die Ausbildung sind pädagogisch und fachlich befähigte Beamte aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres als Lehrkräfte heranzuziehen. Ihre Bestellung richtet sich nach den Organisationsvorschriften.

(2) Die Heranziehung anderer Vortragender bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.

Zulassung zu Grundausbildungen

§ 5. (1) Der Grundausbildung für den Exekutivdienst sind Bundesbedienstete zuzuweisen, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen.

(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 9.11 und 9.12 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.

(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 8.15 der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.

(4) Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.15 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss auf Dienststellen mit exekutiver Außendiensttätigkeit zurückgelegt worden sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifizierten Fachpersonal erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei technischem und analytischem Fachpersonal der Fall. Für die Grundausbildung für den ökonomisch-administrativen Gendarmeriedienst ist jede Verwendung zulässig.

(5) Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften gegen Kostenersatz zu Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zugelassen werden.

§ 6. (1) Beamte des Exekutivdienstes sind nur dann zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 und E 2a zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.

(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung, die persönliche Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen.

(3) Die fachliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Beamte in dem der Zulassung vorangegangenen Kalenderjahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.

(4) Die persönliche Eignung wird insbesondere dann fehlen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung seiner Dienstpflichten rechtskräftig verurteilt oder wenn gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in der Höhe von mehr als einem Viertel seines Monatsbezuges oder eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden ist. Dies hat jedoch dann nicht zu gelten, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder Verhängung der Disziplinarstrafe bis zum Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Auswahlprüfung

§ 7. (1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission durchzuführen.

(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.

(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.

(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch

1.

ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979

(MSCHG), BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 153/1999,

2.

einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem

Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/1999, oder nach

§ 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Z 1 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999,

3.

eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder

4.

eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 an der Teilnahme zu diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.

(5) Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zugelassen werden.

(6) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppen E 1 sowie E 2a hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.

Gestaltung des Unterrichts

§ 8. (1) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den

Erfordernissen des Exekutivdienstes entsprechend zu vermitteln;

2.

der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu

gestalten;

3.

die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit

anzuleiten.

(2) Die Ausbildung hat praktische Übungen und Exkursionen zu enthalten. Ziel der Körperausbildung muss es sein, dem Beamten die für den Exekutivdienst notwendige Ausdauer, Beweglichkeit und Kraft zu vermitteln.

(3) Die Schulung am Arbeitsplatz hat der Einführung in die Obliegenheiten der späteren Verwendung zu dienen.

(4) Die erforderlichen Lernbehelfe sind den Teilnehmern beizustellen.

Lehrpläne

§ 9. Die Lehrpläne sind vom Bundesminister für Inneres zu erstellen und haben die in den Anlagen enthaltenen Gegenstände vorzusehen. Sie sind nach den allgemeinen pädagogischen Normen so zu gestalten und laufend zu überarbeiten, dass sie den Aufgaben und Erfordernissen des Exekutivdienstes der verschiedenen Verwendungen entsprechen.

Feststellung der Mitarbeit während des Ausbildungslehrganges

§ 10. (1) Die Lehrkräfte haben laufend die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch mündliche oder schriftliche Prüfungen festzustellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.

(2) Diese Feststellung hat vor allem darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Maße die Lehrgangsteilnehmer die im Lehrgang bisher erarbeiteten Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen.

Ausschließung von der Grundausbildung

§ 11. (1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

(2) Die Entscheidung über die Ausschließung aus einer Grundausbildung obliegt jener Behörde, die für die Zuweisung (Zulassung) zuständig war. Vor der Entscheidung sind die mit der Ausbildung befassten Lehrkräfte zu hören.

Grundausbildung für den Exekutivdienst

§ 12. (1) Die Grundausbildung für den Exekutivdienst hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie muss neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) umfassen.

(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) ist bei jenen Bundespolizeidirektionen oder jenen Landesgendarmeriekommanden zu absolvieren, deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer angehören.

§ 13. (1) Die Grundausbildung für weibliche Beamte im Kriminaldienst hat höchstens 18 Monate zu dauern. Sie umfasst neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und ein Selbststudium.

(2) Diese Grundausbildung hat nur sechs Monate zu dauern, wenn der erfolgreiche Besuch einer mindestens zweijährigen Schule für Sozialberufe nachgewiesen wird.

§ 14. (1) Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a bzw. E 1 des Justiz- oder Zollwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Gendarmerie- oder Sicherheitswachdienstes ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen.

(2) Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß § 1 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Beamte des Exekutivdienstes können ohne vorhergehenden Ausbildungslehrgang der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zugeführt werden, wenn sie in einem anderen Dienstverhältnis bei einer Bundespolizeidirektion oder einem Landesgendarmeriekommando eine Ausbildung, die der Grundausbildung für den Exekutivdienst entspricht, erfolgreich abgeschlossen haben.

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a

§ 15. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a hat höchstens zwölf Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen. Im Zuge der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a im Sicherheitswach- und Kriminaldienst ist die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zwingend vorzusehen.

(2) Für weibliche Beamte im Kriminaldienst, die die Grundausbildung gemäß § 13 erfolgreich absolviert haben, hat die Auswahlprüfung für die Grundausbildung für Kriminalbeamte zu entfallen.

§ 16. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes hat im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a die Auswahlprüfung (§ 7) sowie ein Teil der Ausbildung zu entfallen, wenn sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Folge aufgezählten Sonderausbildungen nachzuweisen vermögen und ihre Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a auf diese Sonderverwendung beschränkt bleibt:

Verwendung: Nachweis:

```

1.

Fernmeldetechniker, Zeugnis über die Prüfung für

```

Kraftfahrzeugtechniker, Unteroffiziere des technischen

Waffenmeister Dienstes oder Zeugnis über die

abgelegte Meister- oder

Werkmeisterprüfung in den

betreffenden Gewerben; oder

Reifeprüfung einer höheren

technischen Lehranstalt der

jeweils erforderlichen

Fachrichtung

```

2.

Luftfahrzeugwarte Luftfahrzeugwartschein

```

```

1.

Klasse (§ 147

```

Zivilluftfahrt-

Personalverordnung - ZLPV,

BGBl. Nr. 219/1958, zuletzt

geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 3/1994)

```

3.

Hubschrauberführer Privat-Hubschrauberpilotenschein

```

(§ 65 ZLPV)

```

4.

Sportlehrer Zeugnis als staatlich geprüfter

```

Sportlehrer mit dem Spezialfach

Leibesübungen an Schulen

```

5.

Alpines Lehrpersonal Zeugnis als staatlich geprüfter

```

Schilehrer und Diplom als

Gendarmeriebergführer

```

6.

Sanitäter Zeugnis über die Prüfung für

```

Unteroffiziere des

Sanitätsdienstes oder Zeugnis

über die Prüfung als

Pflegehelfer

```

7.

EDV-Organisator a) Zertifikate über die extern

```

absolvierte Ausbildung

(beispielsweise über

einschlägige

Berufsausbildungen oder

extern veranstaltete Kurse)

zum EDV-Techniker,

Programmierer oder

Programmanalytiker und deren

sachgerechte Bewertung durch

den zuständigen Gruppenleiter

des Bundesministeriums für

Inneres unter Beiziehung

seiner Fachorgane

```

b)

Nachweis über die

```

ressortinterne,

berufsbegleitende, modulare

Ausbildung zum EDV-Techniker,

Programmierer oder

Programmanalytiker durch eine

abschließende, dokumentierte,

fachspezifische Projektarbeit

```

8.

BMI-Netztechniker a) Zertifikate über die extern

```

absolvierte Ausbildung

(beispielsweise über

einschlägige

Berufsausbildungen oder

extern veranstaltete Kurse)

zum WAN-Techniker oder

LAN-Techniker und deren

sachgerechte Bewertung durch

den zuständigen Gruppenleiter

des Bundesministeriums für

Inneres unter Beiziehung

seiner Fachorgane

```

b)

Nachweis über die

```

ressortinterne,

berufsbegleitende, modulare

Ausbildung zum WAN-Techniker

oder LAN-Techniker durch eine

abschließende, dokumentierte,

fachspezifische Projektarbeit

```

9.

Entschärfer für unkonventionelle Dekret über die Ernennung

```

Sprengvorrichtungen zum „Ersten Entschärfer”

(2) Beamte der Verwendungsgruppe E 2a in Sonderverwendung, die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen höchstens vier Monate dauernden Ergänzungslehrgang zu besuchen, der mit einer Ergänzungsprüfung, die die in der Anlage 2 lit. C angeführten Prüfungsgegenstände zu enthalten hat, abzuschließen ist. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7

finden Anwendung.

(3) Der Grundausbildungslehrgang nach § 16 Abs. 1 und der Ergänzungslehrgang nach § 16 Abs. 2 haben insgesamt die Lehrgegenstände der Anlage 2 zu umfassen. Diese Lehrgänge sind inhaltlich den Erfordernissen entsprechend zu gestalten.

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1

§ 17. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) sowie Selbststudium umfassen.

(2) Diese Grundausbildung ist für den Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst gemeinsam als Ausbildungslehrgang zu führen.

Dienstprüfungen

§ 18. (1) Der Abschluss der Grundausbildungen ist durch die erfolgreiche Ablegung der entsprechenden Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Dienstprüfungen sind schriftlich - für den Exekutivdienst und für die Verwendungsgruppe E 2a als Klausurarbeit und für die Verwendungsgruppe E 1 als Hausarbeit - sowie mündlich abzulegen.

(3) Die Beamten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die Zuweisung zu den Dienstprüfungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppe E 2a ist der positive Abschluss in jenen Lehrgegenständen, die weder verbindliche Übungen, noch Freigegenstände, noch Prüfungsgegenstände sind. Für die Zuweisung zur Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 ist die positive Absolvierung aller im Rahmen der in der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände durchzuführenden Lehrveranstaltungen, die bis zwei Wochen vor dem im § 21 Abs. 2 bezeichneten Termin abgehalten werden, erforderlich.

Dienstprüfung für den Exekutivdienst

§ 19. (1) Die Dienstprüfung für den Exekutivdienst ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.

(2) Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.

(3) Die Teilprüfungen sind jeweils am Ende der verschiedenen Ausbildungsarten in jenen Prüfungsgegenständen abzulegen, die Lehrgegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf die Lehrgegenstände erstreckt, deren Kenntnis in dem bei der Dienstprüfung für den Exekutivdienst geforderten Umfang durch den erfolgreichen Abschluss der in § 14 Abs. 3 genannten Ausbildung erbracht wird.

Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a

§ 20. (1) Die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 2 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.

(2) Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.

(3) Die Teilprüfungen sind jeweils am Ende der verschiedenen Ausbildungsarten in jenen Prüfungsgegenständen abzulegen, die Lehrgegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.

Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1

§ 21. (1) Die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1, die am Ende der Grundausbildung abzulegen ist, ist eine Gesamtprüfung. Sie umfasst die Erstellung einer schriftlichen Hausarbeit und die Ablegung einer kommissionellen Prüfung.

(2) Die Hausarbeit ist danach zu beurteilen, ob der Lehrgangsteilnehmer in der Lage ist, eine Fragestellung aus dem von ihm gewählten Fach (oder einem Teilgebiet daraus) methodisch korrekt, praxisbezogen und selbständig zu bearbeiten. Das Thema der Hausarbeit hat aus dem Berufsfeld zu stammen, wobei die Bearbeitung der in der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände fächerübergreifend zu erfolgen hat. Die Hausarbeit ist spätestens zwölf Wochen vor dem kommissionellen Teil der Dienstprüfung zur Approbation einzureichen.

(3) Der kommissionelle Teil der Dienstprüfung hat sicherzustellen, dass der Lehrgangsteilnehmer die wesentlichen Bereiche seines Fachgebietes - auch in ihren Zusammenhängen - beherrscht und die Fähigkeit besitzt, methodisch korrekt und selbständig zu arbeiten. Die Kenntnisse sind lehrveranstaltungsübergreifend in den in der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände zu prüfen.

Prüfungskommissionen

§ 22. (1) Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst sind bei den Landesgendarmeriekommanden, bei der Gendarmeriezentralschule Mödling und bei jenen Bundespolizeidirektionen einzurichten, bei denen Schul(ungs)abteilungen bestehen. Die Bestellung der Prüfungskommission hat durch den jeweiligen Landesgendarmeriekommandanten, durch den Kommandanten der Gendarmeriezentralschule bzw. durch den Leiter der Bundespolizeidirektion zu erfolgen. Die Bestellung eines Landesgendarmeriekommandanten, des Kommandanten der Gendarmeriezentralschule oder eines Behördenleiters zum Mitglied (Vorsitzenden) einer Prüfungskommission ist dem Bundesminister für Inneres vorbehalten.

(2) Für die Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppen E 1 sowie E 2a hat der Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen zu bestellen.

§ 23. Die Dienstprüfung für den Exekutivdienst ist bei der Prüfungskommission jener Dienstbehörde abzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der zu prüfende Beamte den Grundausbildungslehrgang absolviert hat.

§ 24. (1) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst im Gendarmeriedienst hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten bzw. dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling oder einem Stellvertreter als Vorsitzendem und aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 und gegebenenfalls E 2a bzw. W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(2) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst im Sicherheitswachdienst hat aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die dem Höheren Dienst anzugehören haben und rechtskundig sein müssen, sowie aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 und gegebenenfalls E 2a bzw. W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(3) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a im Gendarmeriedienst hat aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando als Vorsitzendem, aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 des Gendarmeriezentralkommandos oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule als dessen Stellvertreter sowie Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(4) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a im Sicherheitswachdienst hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem und aus Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertreter sowie aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(5) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a im Kriminaldienst und weibliche Beamte des Kriminaldienstes hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem, Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertreter sowie Beamten des Höheren Dienstes und der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 hat aus dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit als Vorsitzendem, dessen Stellvertretern sowie aus den Betreuern der schriftlichen Arbeit zu bestehen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind mit der Vertretung des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit betraute Beamte, die Leiter der Gruppen Bundespolizei und Gendarmeriezentralkommando sowie die Jahrgangsleiter der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 1.

§ 25. (1) Die Prüfungssenate haben aus drei Mitgliedern zu bestehen.

(2) Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst kann ein Beamter der Verwendungsgruppe E 2a bzw. W 2 (dienstführender Wachebeamter) angehören, sofern er einen der Prüfungsgegenstände als Lehrkraft vorträgt.

(3) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für den Kriminaldienst und die Verwendungsgruppe E 2a im Kriminaldienst haben aus dem Vorsitzenden und je einem Beamten des Höheren Dienstes und einem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(4) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 haben aus dem Vorsitzenden oder dem mit dessen Vertretung betrauten Beamten, im Verhinderungsfall - je nach der Verwendung der zu prüfenden Beamten -, aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Leiter der Gruppe Bundespolizei oder dem jeweiligen Jahrgangsleiter, sowie aus den Betreuern der schriftlichen Arbeit zu bestehen.

(5) Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender im jeweiligen Ausbildungslehrgang sein.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 26. Auf Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 (dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte) und W 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende

Wachebeamte und für Kriminalbeamte ist, abgesehen vom Ergebnis

der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung, von der

Erfüllung der Erfordernisse der Z 56.1 lit. a, 56.3 und 56.4

der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig.

2.

Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die

Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß § 7

durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der

Erfordernisse der Z 55.1 lit. a und 55.2 der Anlage 1 zum BDG

1979 abhängig. Hinsichtlich der für die Zulassung zum

Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 gemäß

Z 55.2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979

erforderlichen praktischen Verwendung gilt § 5 Abs. 4.

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. Nr. 203/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 103/1996, außer Kraft.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungszieles für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. Nr. 203/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 103/1996, außer Kraft.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungszieles für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.

(3) Die §§ 2, 5 Abs. 5, 7 Abs. 1, 8, 9, 11 Abs. 2, 12, 17 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 4, 22 und 23 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 468/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft, die §§ 3, 4, 24 und 25 treten mit 1. Jänner 2003 außer Kraft.

Anlage 1

GRUNDAUSBILDUNG FÜR DEN EXEKUTIVDIENST

A. Lehrgegenstände

1.

Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes unter

Berücksichtigung der Behördenorganisation

2.

Verwaltungsverfahrensrecht

3.

Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes, einschließlich

des Personalvertretungsrechtes

4.

Materielles Verwaltungsrecht

a)

Grundzüge des materiellen Polizeiverwaltungsrechtes,

soweit es nicht in besonderen Gegenständen gelehrt wird

b)

Grundzüge des übrigen materiellen Verwaltungsrechtes,

sofern eine Mitwirkung durch Organe der öffentlichen

Sicherheit vorgesehen ist

5.

Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechtes

6.

Privatrecht (eingeschränkt auf Bestimmungen, die für den

Vollzugsdienst erheblich sind)

7.

Vollzugsdienst (Aufgaben und Befugnisse) einschließlich

taktisch richtiges Verhalten und Einschreiten im

Einzeldienst

8.

Ordnungsdienst, Verhalten und Einschreiten bei

sicherheitsdienstlichen Einsätzen in geschlossenen Einheiten

(außer weibliche Beamte im Kriminaldienst)

9.

Waffen-, Schieß- und Geräteausbildung

10.

Kraftfahrausbildung

11.

Fernmeldeausbildung

12.

Kriminalistik und Kriminaltechnik, Grundzüge der

Gerichtsmedizin und insbesondere kriminaltaktisches

Verhalten im Einzeldienst

13.

Verkehrsrecht, insbesondere die Tätigkeit als

Straßenaufsichtsorgan (außer weibliche Beamte im

Kriminaldienst)

14.

Deutsch und Schriftverkehr (Kanzleiordnung)

15.

Vermessen und Zeichnen

16.

Angewandte Psychologie

17.

Heimat- und Lokalkunde

18.

Erste Hilfe

19.

Bürotechnik und Anwendung der elektronischen

Datenverarbeitung

20.

Leibesübungen, Sport und Selbstverteidigung/Körperausbildung

und AEK

21.

Kriminalfotografie (nur Gendarmeriedienst)

22.

Grundzüge der Sozialarbeit, der Fürsorgetätigkeit und der

Kinderbetreuung (nur weibliche Beamte im Kriminaldienst ohne

Nachweis einer zweijährigen Schule für Sozialarbeit)

23.

Englisch (verbindliche Übung - Teilnahmeverpflichtung)

24.

Eine weitere lebende Fremdsprache (Freigegenstand bei

mindestens zehn Teilnehmern)

25.

Politische Bildung (verbindliche Übung -

Teilnahmeverpflichtung)

26.

Rhetorik (verbindliche Übung - Teilnahmeverpflichtung)

B. Prüfungsgegenstände

I. Schriftliche Prüfung

Bearbeitung von praxisorientierten Themenbereichen

II. Mündliche Prüfung

1.

Österreichische Verfassung und Behördenorganisation

2.

Verwaltungsverfahrensrecht

3.

Materielles Verwaltungsrecht

4.

Strafrecht und Strafverfahrensrecht

5.

Dienst- und Besoldungsrecht

6.

Vollzugsdienst

7.

Kriminalistik

8.

Verkehrsdienst (außer weibliche Beamte im Kriminaldienst)

Anlage 1

A. Lehr- und Stundenplan:

```


```

Lehrgegenstand Stundenzahl Lehrziel/-inhalt

```


```

Einführung 8 Überblick über die

Ausbildung

```


```

Reflexion 12 Aufarbeitung von im

Praktikum Erlebtem durch

Erfahrungsaustausch,

Diskussion und Information

```


```

Angewandte Psychologie 40 Die Beamten sollen sich

selbst und andere besser

wahrnehmen können.

Optimierung der Kompetenz in

zwischenmenschlichen

Handlungsabläufen;

Sensibilisierung im Umgang

mit psychisch kranken

Menschen; Kennenlernen

möglicher Spannungsfelder

des menschlichen

Zusammenlebens und

Umgehenlernen mit

Stresssituationen

```


```

Kommunikationstechnik 48 Entwicklung und Optimierung

und Konfliktmanagement der sozialkommunikativen

Kompetenz durch Training

```


```

Berufsethik 12 Auseinandersetzung mit

ethischen Aspekten

polizeilicher Aufgaben und

Handlungen; kritische

Reflexion des Berufsbildes

des Exekutivdienstes;

Diskussion über eigene

Erwartungen, künftige

Aufgaben und die Erwartungen

der Bevölkerung

```


```

Gesellschaftslehre 50 Entwicklung eines

zeitgeschichtlichen und

soziologischen

Grundverständnisses;

Bewusstwerdung der Rolle der

Sicherheitsexekutive in

einem demokratischen

Rechtsstaat und kritische

Reflexion dieser Rolle

```


```

Menschenrechte 40 Die Beamten sollen sich der

Bedeutung der Menschenrechte

bewusst werden und die

Menschenwürde in ihrem

gesamten Handeln

respektieren

```


```

Dienstrecht 66 Erlernen der Rechte und

Pflichten, die sich auf das

Dienstverhältnis der Beamten

beziehen; Erkennen der

Bedeutung des

Disziplinarrechts

```


```

Privatrecht 30 Unterscheidung zwischen

öffentlichem Recht und

Privatrecht und Abgrenzungen

dieser Rechtsbereiche

```


```

Sicherheitspolizeiliche 270 Erlernen der Aufgaben und

Handlungslehre Befugnisse der

Sicherheitspolizei, der

Aufgaben der

Sicherheitsbehörden im

Dienste der

Strafrechtspflege und der

übrigen Verwaltungspolizei

einschließlich der Ausübung

dieser Befugnisse

```


```

Strafrecht 170 Verstehen der Bedeutung des

Strafrechts und der

Strafprozessordnung in der

österreichischen

Rechtsordnung; Erlernen der

Zuordnung von Sachverhalten

zu den jeweiligen

strafrechtlichen

Tatbeständen und der Anzeige

an die Justizbehörden

```


```

Verfassungsrecht und 58 Grundzüge des

Europäische Union Verfassungsrechts und ihre

Bedeutung im Stufenbau der

Rechtsordnung; Organe der

Europäischen Union und ihre

Funktion

```


```

Verkehrsrecht 192 Grundlagen des

Verkehrsrechts und der

Verkehrspolizei; Verknüpfung

der Rechtsvorschriften;

präventive und repressive

Durchführung der Überwachung

und Kontrolle des

Verkehrsraumes, der

Verkehrsmittel und der

Verkehrsteilnehmer;

Nebenrechte und Verordnungen

entsprechend des

Zuständigkeitsbereiches

```


```

Verwaltungsrecht 180 Bedeutung des materiellen

Verwaltungsrechts und

Grundzüge des

Verwaltungsverfahrens;

Zuordnung der Sachverhalte

zu den jeweiligen Tatbildern

und deren Anzeige an die

Verwaltungsbehörden

```


```

Einsatztechnik 78 Durchsetzen der

Zwangsbefugnisse mit

physischen Mitteln;

Anwendung der Technik der

Selbstverteidigung

```


```

Einsatztaktik 44 Handeln nach den Grundsätzen

der Eigensicherung;

Beherrschung der

einsatztaktischen

Waffenhandhabung; Einsatz

der Einsatzmittel

```


```

Schießausbildung und 164 Bewusstwerden der besonderen

Waffenkunde Verantwortung als

Waffenträger; Erlernen der

Handhabung der Dienstwaffen

und Automatisierung der

Bewegungsabläufe

```


```

Informationstechnik 6 Nutzung der technischen

Kommunikationsmittel

```


```

Fahrtechnik 24 Beherrschung der Dienst- und

Einsatzfahrzeuge,

insbesondere auch in

kritischen Situationen

```


```

Großer Sicherheits- und 90 Verhalten in Uniform

Ordnungsdienst allgemein sowie auftrags-

und situationsorientiertes

Verhalten in geschlossenen

Einheiten

```


```

Sport 168 Steigerung der persönlichen

Koordinations- und

Leistungsfähigkeit;

Einschätzung der eigenen

physischen Belastbarkeit;

Stressabbau durch

körperliche Aktivität und

Sensibilisierung für die

Grundsätze des

Körpertrainings und der

Ernährungslehre

```


```

Erste Hilfe 24 Erkennen verschiedener

Notfälle; Ergreifen von

Erstmaßnahmen in

Unfallsituationen; Setzen

von lebensrettenden

Sofortmaßnahmen; Reaktion

auf eingeschränkte

Atembeweglichkeit

Betroffener bei der

Anwendung einsatzbezogener

Körperkraft

```


```

Interaktives Training 32 Vorbereitung auf

Einsatzsituationen durch

realitätsnahe Szenarien

```


```

Kriminologie und 194 Grundzüge der Kriminologie

Kriminalistik und Kriminalistik; Einsatz

kriminaltechnischer

Methoden; kriminaltaktisch

richtiges Verhalten bei der

Vorbeugung, Bearbeitung und

Klärung von Straftaten

```


```

Bürokommunikation und EDV 224 Verstehen der Grundzüge der

Bürokommunikation und deren

Anwendung; Nutzung des

EDV-Systems unter Beachtung

des Datenschutzes; Führung

fachspezifischen

Schriftverkehrs

```


```

Fremdsprachen 40 Führen von Dialogen in der

jeweiligen Fremdsprache;

Erteilung von Auskünften und

Durchführung von Befragungen

```


```

Themenzentrierter 80 fachübergreifende und

Unterricht themenzentrierte

Beurteilung; Zuordnung und

Bearbeitung von sachlichen

und praktischen

Zusammenhängen in den

Arbeitsbereichen der

Sicherheitsexekutive

```


```

Projektarbeiten 100 Projektarbeit als Methodik,

komplexe Themenbereiche

effizient und effektiv zu

bearbeiten

```


```

B. Prüfungsgegenstände:

I. Schriftliche Prüfung

Bearbeitung von praxisorientierten Themenbereichen

II. Mündliche Prüfung

1.

Österreichische Verfassung und Europäische Union

2.

Verwaltungsrecht

3.

Strafrecht

4.

Dienstrecht

5.

Sicherheitspolizeiliche Handlungslehre und Einsatztraining

6.

Kriminologie und Kriminalistik

7.

Verkehrsrecht (ausgenommen für weibliche Beamte im Kriminaldienst)

Anlage 2

GRUNDAUSBILDUNG FÜR DIE VERWENDUNGSGRUPPE E 2a

A. Lehrgegenstände

1.

Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer

Berücksichtigung der Behördenorganisation und der

Verwaltungstätigkeit

2.

Materielles und formelles Verwaltungsrecht

3.

Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des

Personalvertretungsrechtes

4.

Strafrecht und Strafverfahrensrecht (Strafvollzugsrecht im

Überblick)

5.

Privatrecht

a)

Grundzüge des Privatrechtes

b)

Grundzüge des Grundbuchs-, des Wechsel- und Scheckrechtes

sowie des Gesellschaftsrechtes (nur Kriminalbeamte)

6.

Vollzugsdienst

a)

insbesondere Planung, Organisation und Führung des

Sicherheitsdienstes einer Dienststelle (außer

Kriminalbeamte)

b)

insbesondere besondere Dienstvorschriften und

kriminalpolizeiliche Beobachtung (nur Kriminalbeamte)

7.

Kriminalistik insbesondere Planung, Organisation und Führung

des Kriminalpolizeilichen Dienstes einer Dienststelle

a)

Kriminologie

b)

Kriminaltaktik

c)

Erscheinungslehre

d)

Kriminaltechnik

e)

Fahndungswesen

f)

Grundzüge der Gerichtsmedizin und der Kriminalpsychiatrie

g)

Vernehmungslehre

(außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)

8.

Verkehrslehre einschließlich Verkehrsrecht, insbesondere

Planung, Organisation und Führung des verkehrspolizeilichen

Dienstes einer Dienststelle (außer

ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst und

Kriminalbeamte)

9.

Taktik und Ordnungsdienst

10.

Polizeitechnik (Waffen-, Sprengmittel- und Gerätekunde,

Einsatz von Kraftfahrzeugen und Fernmeldeeinrichtungen)

einschließlich Waffen- und Schießausbildung

11.

Grundzüge der angewandten Psychologie

12.

Unterrichtslehre

13.

Grundzüge des Führungsverhaltens, der Führungstechniken und

der Organisations- und Arbeitstechnik

14.

Schriftverkehr, Bürotechnik und Anwendung der elektronischen

Datenverarbeitung

15.

Wirtschaftsvorschriften (nur Gendarmeriedienst)

16.

Politische Bildung

17.

Erste Hilfe

18.

Leibesübungen, Sport und Selbstverteidigung/Körperausbildung

und AEK

19.

Grundzüge des Grundbuchs- und Mietenrechtes sowie des

Unterkunftswesens (nur ökonomisch-administrativer

Gendarmeriedienst)

20.

Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens und der

Haushaltsvorschriften des Bundes (nur

ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)

21.

Sachgebarung und Bekleidungswirtschaft (nur

ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)

22.

Küchenverwaltung (nur ökonomisch-administrativer

Gendarmeriedienst)

23.

Versorgungswesen (nur ökonomisch-administrativer

Gendarmeriedienst)

24.

Rhetorik (verbindliche Übung - Teilnahmeverpflichtung)

25.

Eine lebende Fremdsprache (Freigegenstand)

B. Prüfungsgegenstände (Verwendungsgruppe E 2a und Sonderverwendung

gemäß § 16 Abs. 1)

I. Schriftliche Prüfung

Bearbeitung von praxisorientierten Themenbereichen

II. Mündliche Prüfung

1.

Österreichische Verfassung und Behördenorganisation

2.

Materielles und formelles Verwaltungsrecht

3.

Strafrecht

4.

Grundzüge des Privatrechtes (nur Kriminalbeamte)

5.

Dienst- und Besoldungsrecht

6.

Vollzugsdienst

7.

Kriminalistik (außer ökonomisch-administrativer

Gendarmeriedienst und Beamte in Sonderverwendung nach § 16)

8.

Taktik und Ordnungsdienst (außer Kriminalbeamte und Beamte

in Sonderverwendung nach § 16)

9.

Verkehrslehre (außer Kriminalbeamte,

ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst und Beamte in

Sonderverwendung nach § 16)

10.

Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens und der

Haushaltsvorschriften des Bundes (nur

ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)

11.

Versorgungswesen (nur ökonomisch-administrativer

Gendarmeriedienst)

C. Prüfungsgegenstände (E 2a-Ergänzungsprüfung gemäß § 16 Abs. 2)

I. Schriftliche Prüfung

Bearbeitung von praxisorientierten Themenbereichen

II. Mündliche Prüfung

1.

Strafrecht

2.

Vollzugsdienst

3.

Kriminalistik

4.

Verkehrslehre

5.

Taktik- und Ordnungsdienst

Anlage 3

GRUNDAUSBILDUNG FÜR DIE VERWENDUNGSGRUPPE E 1

A. Lehrgegenstände

1.

Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer

Berücksichtigung der allgemeinen Behördenorganisation und

der Verwaltungstätigkeit (allgemeine Verwaltungslehre)

2.

Verwaltungsverfahrensrecht

Verwaltungsverfahrensgesetze, Dienstrechtsverfahren

3.

Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich

Personalvertretungsrecht

4.

Materielles Verwaltungsrecht

a)

Grundzüge des materiellen Polizeiverwaltungsrechtes,

soweit es nicht in den besonderen Gegenständen des

Verkehrsrechtes und des Waffenrechtes gelehrt wird

b)

Überblick über das übrige materielle Verwaltungsrecht

5.

Strafrecht und Strafverfahrensrecht (Strafvollzugsrecht im

Überblick)

6.

Grundzüge des Privatrechtes und des Zivilprozessrechtes

7.

Grundzüge des Völkerrechtes

8.

Vollzugsdienst (Aufgaben und Befugnisse), insbesondere

Planung, Organisation und Führung des Sicherheitsdienstes

9.

Kriminologie, Kriminaltaktik, insbesondere Planung,

Organisation, Koordinierung und Führung bei

kriminalpolizeilichen Amtshandlungen (außer

ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)

10.

Kriminaltechnik, Gerichtsmedizin und Gerichtspsychiatrie

(außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)

11.

Verkehrslehre einschließlich Verkehrsrecht, insbesondere

Planung, Organisation und Führung bei verkehrsdienstlichen

Einsätzen (außer Kriminaldienst und

ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)

12.

Taktik und Ordnungsdienst

13.

Polizeitechnik (Waffen- und Gerätekunde, Einsatz von

Kraftfahrzeugen und Fernmeldeeinrichtungen)

14.

Schriftverkehr, Bürotechnik und Anwendung der elektronischen

Datenverarbeitung

15.

Grundzüge der angewandten Psychologie

16.

Grundzüge der Soziologie und der Wirtschaftspolitik

17.

Grundzüge der Pädagogik

18.

Grundzüge der politischen Bildung und der umfassenden

Landesverteidigung

19.

Grundzüge des Führungsverhaltens, der Führungstechniken und

der Organisations- und Arbeitstechnik

20.

Zwei lebende Fremdsprachen

21.

Grundzüge der österreichischen Geschichte und der Geschichte

des österreichischen Sicherheitswesens

22.

Leibesübungen, Sport und Selbstverteidigung

23.

Allgemeine Staatsverrechnung und allgemeine

Verrechnungslehre (nur ökonomisch-administrativer

Gendarmeriedienst)

24.

Österreichische Staatsverrechnung und Wirtschaftsgebarung

(nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)

25.

Grundzüge des Abgabenwesens, des Finanzausgleiches, des

Bank-, Geld- und Kreditwesens (nur

ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)

26.

Grundzüge des Pensionsrechts, des allgemeinen

Sozialversicherungsrechtes und des

Bundesbedienstetenschutzrechtes (nur

ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)

27.

Einführung in die empirische Sozialforschung

28.

Allgemeine praxisbezogene Lehrveranstaltungen

(berufsfeldorientiert) zur Vertiefung der Berufsausbildung

B. Prüfungsgegenstände

I. Schriftliche Arbeit

Erstellung einer schriftlichen Arbeit unter Berücksichtigung

praxisorientierter Elemente

II. Mündliche Prüfung

Prüfungssituatives Auseinandersetzen mit der schriftlichen

Arbeit, wobei sowohl angrenzende Themenbereiche als auch seitens

der Prüfer zu setzende Schwerpunkte im Rahmen der unter lit. A

der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände zu berücksichtigen

sind.