Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1999, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Justizanstalt St. Pölten bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2000 und endet am 31. Dezember 2001.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2000 und endet am 31. Dezember 2003.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,
den Strafvollzug nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes durchzuführen,
die Qualität des Vollzuges durch Verschiebung von Ressourcen aus dem administrativen in den Betreuungsbereich zu verbessern,
die Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb zu verbessern.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 6. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Rücklagen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Positive Unterschiedsbeträge
§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Negative Unterschiedsbeträge
§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 12. (1) Beim Bundesminister für Justiz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Justiz als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 12. (1) Beim Bundesminister für Justiz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Justiz als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Geschäftsordnung
§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter des Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Justizanstalt St. Pölten und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Justizanstalt St. Pölten beizuziehen sind;
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Aufgaben
§ 14. Der Beirat hat insbesondere
am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 15 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Justiz und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Justiz sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 15. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Justiz zu bedecken.
§ 17. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 17. (1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 6, 7 Abs. 1 und 2 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2001 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Projektprogramm
gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
Strategische Zielsetzung der Justizanstalt St. Pölten:
Der Justizanstalt St. Pölten sind folgende Zielsetzungen des Bundesministeriums für Justiz übertragen:
- Durchführung des Strafvollzuges nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes.
- Bei Einhaltung der budgetären Zielsetzungen gemäß der Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben soll die Qualität des Vollzuges verbessert werden.
Schlüsselaufgaben der Justizanstalt St. Pölten:
- Einleitung des Strafvollzuges gemäß § 2 der Sprengelverordnung;
- Vollzug von Freiheitsstrafen an männlichen Insassen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt;
- Vollzug von Freiheitsstrafen an jugendlichen männlichen Insassen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt;
- Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen, die von Verwaltungsbehörden und Finanzstrafbehörden verhängt werden, über Ersuchen derselben;
- Vollzug von gerichtlich verhängten Untersuchungshaften an männlichen Insassen;
- Vollzug von Verwahrungshaften an Insassen, die durch die Sicherheitsbehörden eingeliefert werden;
- Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 StGB an geistig abnormen, zurechnungsfähigen Rechtsbrechern;
- Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 22 StGB an entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern.
Zielgruppen der Leistungen sind das Bundesministerium für Justiz, das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Landesgericht St. Pölten, die Insassen der Justizanstalt St. Pölten sowie öffentliche und private Auftraggeber, die Leistungen der Justizanstalt St. Pölten in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlagen:
- Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969,
- Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631,
- Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974,
- Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599,
- Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,
- Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52,
- Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997,
- Vollzugsordnung für Justizanstalten, GZ 42302/27-V/95,
- Einschlägige Erlässe des Bundesministeriums für Justiz
Allgemeine Ziele der Justizanstalt St. Pölten:
4.1 Fachbezogene Ziele
- Durchführung eines humanen und dem rechtlichen Standard angepassten Strafvollzuges,
- Sicherstellung rascher Lösungen bei neuen Anforderungen an den Strafvollzug,
- Verringerung der Einschlusszeiten und vermehrte Betreuung in der Freizeit,
- Sicherstellung des Vollzuges von bis zu 76 700 Hafttagen pro Jahr (Basis 1998).
4.2 Managementziele
- Stabilisierung des Budgetbedarfes bei mindestens gleichbleibenden Leistungen,
- Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm,
- bessere Nutzung der Personalkapazitäten,
- Steigerung der Einnahmen (ausgenommen Vollzugskostenbeiträge) unter Zugrundelegung des erwarteten Erfolges des Jahres 1999,
- Sicherstellung einer Beschäftigungsquote von mindestens 80 vH der Strafgefangenen und 20 vH der Untersuchungshäftlinge.
Leistungskennzahlen:
- Kosten pro Hafttag
Die Kosten pro Hafttag errechnen sich aus dem Saldo aus Einnahmen und Ausgaben dividiert durch die voraussichtliche Anzahl der Hafttage.
Für das Jahr 1999 errechnet sich aus dem erwarteten Saldo von 49,78 Millionen Schilling und voraussichtlich 64 970 Hafttagen ein durchschnittlicher Betrag von 766 S pro Hafttag.
Ziel ist, diesen Betrag zu halten oder zu unterschreiten.
- Vollzugsnutzungsquotient (VQ)
Der VQ ist eine Messgröße für das eingesetzte Personal im Verhältnis zu den Einschlusszeiten und enthält folgende Faktoren:
BS = Bedienstetenstand
IS = Insassenstand
EZ = Einschlusszeiten (Durchschnitt der Zeit, die ein Insasse im
Haftraum eingeschlossen ist)
Formel: VQ = 1 - [(BS : IS) × (Durchmesser Einschlusszeit : 24)]
Der VQ ergibt immer eine Zahl zwischen 1 und 0; eine Annäherung zum Wert 1 bedeutet den Einsatz von wenig Personal bei geringen Einschlusszeiten, eine Annäherung zum Wert 0 den Einsatz von viel Personal bei hohen Einschlusszeiten.
Justizanstalt St. Pölten: VQ = 1 - [(84,25 : 175) × (16,47 : 24)]
= 0,67
Der VQ am Stichtag 1. September 1999 hat den Wert 0,67.
Ziel ist, bei möglichst sparsamem Personaleinsatz die
Einschlusszeiten zu verringern.
- Kontrolle der Beschäftigungsquote
In der Justizanstalt St. Pölten waren mit Stichtag 9. September 1999
56 vH der Untersuchungshäftlinge und
76 vH der Strafgefangenen beschäftigt.
Ziel ist die Sicherstellung einer Beschäftigungsquote von mindestens 20 vH bei Untersuchungshäftlingen und 80 vH bei Strafgefangenen.
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
```
```
Planstellenvorschau 2000 bis 2001
```
```
Stellenplan Vorschau
```
```
Beamte/Verwendungsgruppe 1999 2000 2001
```
```
E1 2 1 1,5
```
```
E2a/E2b 78 76 76
```
```
A2 2 2 2
```
```
Summe Beamte: 82 79 79,5
```
```
Vertragsbedienstete/
Entlohnungsgruppe
```
```
v1 1,25 1,25 1,25
```
```
v2 1 1 1
```
```
v3 3 3 3
```
```
v4 2 1 1
```
```
h1 1 1 1
```
```
Summe VB: 8,25 7,25 7,25
```
```
Gesamtsumme: 90,25 86,25 86,75
```
```
```
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
```
Einnahmen und Ausgaben:
```
```
erwarteter
Anmerkungen Erfolg 1999 2000 2001
```
```
Ausgaben in Schilling
```
```
UT 0 siehe Erläuterungen zu
Punkt 7 bzw. Fußnote *1) 37463000 40122000 41596000
```
```
UT 3 siehe Erläuterungen zu
Punkt 7 1587000 690000 65000
```
```
UT 7 siehe Erläuterungen zu
Punkt 7 889000 911000 934000
```
```
siehe Erläuterungen zu
Punkt 7 13074000 13297000 13528000
```
```
UT 8 Kto. 7271-902 und 903
Vollzugskostenbeiträge 8376000 8585000 8800000
```
```
Z-Posten 500000 500000 500000
```
```
Summe der Ausgaben: ... 61889000 64105000 65423000
```
```
Einnahmen in Schilling
```
```
UT 4 siehe Erläuterungen zu
Punkt 7 2688000 2839000 3294000
```
```
Kto. 8171
Vollzugskostenbeiträge 8022000 8223000 8424000
```
```
UT 7 Bestandswirksame Einnahmen 1000 1000 1000
```
```
Summe der Einnahmen: ... 10711000 11063000 11719000
```
```
Saldo: ... -51178000 -53042000 -53704000
```
```
Zuschlag für bereits genehmigte
Planstellen -2526000 -662000 0
```
```
fiktiver Saldo: ... -53704000 -53704000 -53704000
```
```
Erläuterungen zu Punkt 7:
UT 0 - Personalbereich
Der Personalaufwand ist auf der Basis des erwarteten Erfolges des Jahres 1999 auf Grund der in diesem Jahr durchschnittlich tatsächlich besetzten Planstellen (83,1) der Justizanstalt St. Pölten, zuzüglich der bereits genehmigten Personalaufstockungen ab deren tatsächlichem Eintritt (mit einer folgejährlichen Steigerungsrate von 2,0 vH) kalkuliert. Zwei Planstellen E2 wurden bereits mit 1. August 1999 besetzt, zwei weitere Planstellen E2 werden im Jahr 2000 und eine Planstelle E1 im Jahr 2001 besetzt werden.
Die Besetzung der Planstellen wurde bereits im Rahmen der vorgegebenen Personalstände bewilligt.
Im Personalaufwand sind weiters Belohnungen in der Gesamthöhe von 105 000 S (ohne folgejährliche Steigerungsrate) und Jubiläumszuwendungen (von jeweils zwei Monatsbruttobezügen pro Bedienstetem für zwei Bedienstete pro Jahr) in der Höhe von 120 000 S pro Jahr (mit einer folgejährlichen Steigerungsrate von 2,0 vH) enthalten.
Die finanzielle Abgeltung von Nachtdienstzeitgutschriften wurde im halben Ausmaß der maximal möglichen Abgeltungshöhe von 220 000 S, somit mit 110 000 S ohne folgejährliche Steigerung berücksichtigt.
Im Jahr 2000 findet die Umwidmung einer Planstelle E2a auf eine Planstelle A2 statt (daher die Erhöhung von derzeit 73 E2 zzgl. 4 E2 auf 76 E2 ab 1. Jänner 2000). Dieser Vorgang ist nahezu kostenneutral und findet daher im Budget keinen besonderen Niederschlag.
Die Zahl der für die Organisationseinheit vom Bundesminister für Justiz vorgesehenen Planstellen ("Funktionsbesetzungsplan") ist nach oben hin verbindlich. Eine Unterschreitung ist möglich. Daraus ableitbare Kostenreduktionen im Personalbereich können beim Sachaufwand eingesetzt werden. Ebenso ist es möglich, Einsparungen beim Sachaufwand oder überplanmäßige Zuwächse bei den Einnahmen zur Abdeckung von Mehrleistungen beim Personalaufwand zu verwenden.
Der Umstand, dass im Projektzeitraum aus budgetären Gründen Planstellen allenfalls nicht besetzt werden, findet bei der künftigen BMJ-internen Systemisierung der Planstellen im Bereich der Justizanstalten keine Berücksichtigung.
UT 3 - Anlagen
Die Ausgaben wurden auf Grund des folgenden "Anschaffungsplanes" budgetiert, wobei (E) für Ersatz- und (N) für Neuanschaffungen steht.
```
```
2000 2001
```
```
Ausgaben in Schilling
```
```
Einachsgerät E 32 000
```
```
Spritzgerät N 40 000
```
```
Flaschenrüttler N 16 000
```
```
Hochdruckreiniger N 12 000
```
```
Abkantpresse N 25 000
```
```
Hebebühne N 50 000
```
```
Rohrbiegemaschine N 15 000
```
```
Kartoffelschälmaschine E 40 000
```
```
Blutdruckmessgerät E 25 000
```
```
Heißmangel E 150 000
```
```
1 Kombi E 350 000
```
```
Summe: 690 000 65 000
```
```
Bei den geplanten Aufwendungen für Anlagegüter ist innerhalb des Projektzeitraumes die zeitliche Verschiebung einzelner Vorhaben bzw. eine Abänderung dann möglich, wenn sie der Einhaltung des vorgesehenen Budgetsaldos nicht entgegensteht.
Der Fahrzeugplan des Bundes bleibt für die Justizanstalt St. Pölten insofern verbindlich, als er nicht überschritten werden darf. Ein allfälliger Mehrbedarf kann so wie bisher nur durch tageweises Anmieten von Fahrzeugen bedeckt werden. Eine Unterschreitung ist jedoch möglich.
UT 7 - Aufwendungen (gesetzliche Verpflichtungen)
Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz ist das erwartete Jahresergebnis 1999, gestützt auf den Erfolg der ersten sechs Monate 1999.
Die Ausgaben wurden analog zur Netto-Arbeitsvergütung mit einer Steigerung von 2,5 vH berechnet.
UT 8 - Aufwendungen
Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz ist das erwartete Jahresergebnis 1999, gestützt auf den Erfolg der ersten sechs Monate 1999.
Die Kosten im Bereich der Gesundheitsvorsorge (Voranschlagsposten 4031-901, 4035-902, 4580, 7270-901, 7270-902, 7270-903, 7270-904, 7281-901 und 7281-902) wurden mit einer folgejährlichen Steigerung von 4 vH kalkuliert.
Die Aufwendungen bei der Voranschlagspost 7271-901 (Netto-Arbeitsvergütung) sowie bei den Vollzugskostenbeiträgen der Insassen (Voranschlagsposten 7271-902 und 903) wurden unter der Annahme einer folgejährlichen Steigerung um 2,5 vH berechnet.
Alle übrigen Ausgaben wurden ohne folgejährliche Steigerung veranschlagt.
UT 4 - Einnahmen
Die Einnahmen bei der Voranschlagspost 8171 (Kostenbeiträge für hoheitliche Leistungen aus dem Strafvollzug) wurden analog zur Netto-Arbeitsvergütung mit einer Steigerung von 2,5 vH berechnet.
Berechnungsbasis der Einnahmen ist das erwartete
Jahresergebnis 1999, gestützt auf den Erfolg der ersten sechs Monate 1999. Die Differenz zum korrespondierenden Ausgabenbetrag bei der UT 8 ist auf die Arbeitslosenversicherungsbeiträge der Insassen, die bei der UT 8 zu verrechnen sind, zurückzuführen.
Bei den übrigen Einnahmen wird eine Steigerung angestrebt.
*1) Auf Grund der bereits von der Justizverwaltung im Rahmen der vorgegebenen Personalstände bewilligten Personalaufstockungen wäre dem Jahr 1999 ein Betrag von 2 526 000 S und dem Jahr 2000 einer in der Höhe von 662 000 S zuzurechnen; daher steht die Saldenverschlechterung nicht im Widerspruch zu den Zielen der Flexibilisierungsklausel.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Anlage
Projektprogramm
gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
Strategische Zielsetzung der Justizanstalt St. Pölten:
Der Justizanstalt St. Pölten sind folgende Zielsetzungen des Bundesministeriums für Justiz übertragen:
- Durchführung des Strafvollzuges nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes.
- Bei Einhaltung der budgetären Zielsetzungen gemäß der Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben soll die Qualität des Vollzuges verbessert werden.
Schlüsselaufgaben der Justizanstalt St. Pölten:
- Einleitung des Strafvollzuges gemäß § 2 der Sprengelverordnung;
- Vollzug von Freiheitsstrafen an männlichen Insassen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt;
- Vollzug von Freiheitsstrafen an jugendlichen männlichen Insassen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt;
- Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen, die von Verwaltungsbehörden und Finanzstrafbehörden verhängt werden, über Ersuchen derselben;
- Vollzug von gerichtlich verhängten Untersuchungshaften an männlichen Insassen;
- Vollzug von Verwahrungshaften an Insassen, die durch die Sicherheitsbehörden eingeliefert werden;
- Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 StGB an geistig abnormen, zurechnungsfähigen Rechtsbrechern;
- Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 22 StGB an entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern.
Zielgruppen der Leistungen sind das Bundesministerium für Justiz, das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Landesgericht St. Pölten, die Insassen der Justizanstalt St. Pölten sowie öffentliche und private Auftraggeber, die Leistungen der Justizanstalt St. Pölten in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlagen:
- Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969,
- Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631,
- Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974,
- Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599,
- Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,
- Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52,
- Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997,
- Vollzugsordnung für Justizanstalten, GZ 42302/27-V/95,
- Einschlägige Erlässe des Bundesministeriums für Justiz
Allgemeine Ziele der Justizanstalt St. Pölten:
4.1 Fachbezogene Ziele
- Durchführung eines humanen und dem rechtlichen Standard angepassten Strafvollzuges,
- Sicherstellung rascher Lösungen bei neuen Anforderungen an den Strafvollzug,
- Verringerung der Einschlusszeiten und vermehrte Betreuung in der Freizeit,
- Sicherstellung des Vollzuges von bis zu 76 700 Hafttagen pro Jahr (Basis 1998).
4.2 Managementziele
- Stabilisierung des Budgetbedarfes bei mindestens gleichbleibenden Leistungen,
- Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm,
- bessere Nutzung der Personalkapazitäten,
- Steigerung der Einnahmen (ausgenommen Vollzugskostenbeiträge) unter Zugrundelegung des erwarteten Erfolges des Jahres 1999,
- Sicherstellung einer Beschäftigungsquote von mindestens 80 vH der Strafgefangenen und 20 vH der Untersuchungshäftlinge.
Leistungskennzahlen:
- Kosten pro Hafttag
Die Kosten pro Hafttag errechnen sich aus dem Saldo aus Einnahmen und Ausgaben dividiert durch die voraussichtliche Anzahl der Hafttage.
Für das Jahr 1999 errechnet sich aus dem erwarteten Saldo von 49,78 Millionen Schilling und voraussichtlich 64 970 Hafttagen ein durchschnittlicher Betrag von 766 S pro Hafttag.
Ziel ist, diesen Betrag zu halten oder zu unterschreiten.
- Vollzugsnutzungsquotient (VQ)
Der VQ ist eine Messgröße für das eingesetzte Personal im Verhältnis zu den Einschlusszeiten und enthält folgende Faktoren:
BS = Bedienstetenstand
IS = Insassenstand
EZ = Einschlusszeiten (Durchschnitt der Zeit, die ein Insasse im Haftraum eingeschlossen ist)
Formel: VQ = 1 - [(BS : IS) × ( Einschlusszeit : 24)]
Der VQ ergibt immer eine Zahl zwischen 1 und 0; eine Annäherung zum Wert 1 bedeutet den Einsatz von wenig Personal bei geringen Einschlusszeiten, eine Annäherung zum Wert 0 den Einsatz von viel Personal bei hohen Einschlusszeiten.
Justizanstalt St. Pölten: VQ = 1 - [(84,25 : 175) × (16,47 : 24)] = 0,67
Der VQ am Stichtag 1. September 1999 hat den Wert 0,67.
Ziel ist, bei möglichst sparsamem Personaleinsatz die Einschlusszeiten zu verringern.
- Kontrolle der Beschäftigungsquote
In der Justizanstalt St. Pölten waren mit Stichtag 9. September 1999
56 vH der Untersuchungshäftlinge und
76 vH der Strafgefangenen beschäftigt.
Ziel ist die Sicherstellung einer Beschäftigungsquote von mindestens 20 vH bei Untersuchungshäftlingen und 80 vH bei Strafgefangenen.
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen:
| Planstellenvorschau 2000 - 2003 | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| 2000 - 2001 | 2002 - 2003 | ||||
| Stellenplan | Vorschau | ||||
| Beamte/Verwendungsgruppe | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 |
| E1 | 2 | 1 | 1,5 | 2 | 2 |
| E2a/E2b | 78 | 76 | 76 | 75 | 74 |
| A2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
| Summe Beamte: | 82 | 79 | 79,5 | 79 | 78 |
| Vertragsbedienstete/Entlohnungsgruppe | |||||
| v1 | 1,25 | 1,25 | 1,25 | 1,25 | 1,25 |
| v2 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| v3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
| v4 | 2 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| h1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Summe VB: | 8,25 | 7,25 | 7,25 | 7,25 | 7,25 |
| Gesamtsumme: | 90,25 | 86,25 | 86,75 | 86,25 | 85,25 |
(1) Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben:
| Anmerkungen | erwarteter Erfolg 1999 | 2000 | 2001 | |
|---|---|---|---|---|
| Ausgaben in Schilling | ||||
| UT 0 | siehe Erläuterungen zu Punkt 7 bzw. Fußnote *1) | 37 463 000 | 40 122 000 | 41 596 000 |
| UT 3 | siehe Erläuterungen zu Punkt 7 | 1 587 000 | 690 000 | 65 000 |
| UT 7 | siehe Erläuterungen zu Punkt 7 | 889 000 | 911 000 | 934 000 |
| UT 8 | siehe Erläuterungen zu Punkt 7 | 13 074 000 | 13 297 000 | 13 528 000 |
| Kto. 7271-902 und 903 Vollzugskostenbeiträge | 8 376 000 | 8 585 000 | 8 800 000 | |
| Z-Posten | 500 000 | 500 000 | 500 000 | |
| Summe der Ausgaben: ... | 61 889 000 | 64 105 000 | 65 423 000 | |
| Einnahmen in Schilling | ||||
| UT 4 | siehe Erläuterungen zu Punkt 7 | 2 688 000 | 2 839 000 | 3 294 000 |
| Kto. 8171 Vollzugskostenbeiträge | 8 022 000 | 8 223 000 | 8 424 000 | |
| UT 7 | Bestandswirksame Einnahmen | 1 000 | 1 000 | 1 000 |
| Summe der Einnahmen: ... | 10 711 000 | 11 063 000 | 11 719 000 | |
| Saldo: ... | -51 178 000 | -53 042 000 | -53 704 000 | |
| Zuschlag für bereits genehmigte Planstellen | -2 526 000 | -662 000 | 0 | |
| fiktiver Saldo: ... | -53 704 000 | -53 704 000 | -53 704 000 |
(2) Darstellung der im Projektzeitraum in den Jahren 2002 und 2003 voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben in Euro (zur besseren Vergleichbarkeit wurden die mit Verordnung BGBl. II Nr. 457/1999 vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben für 2001 in Euro aufgenommen):
| Anmerkungen | 2001 | 2002 | 2003 | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausgaben in | Euro | |||||
| UT 0 | siehe Erläuterungen zu Punkt 7b | 3 022 899 | 3 022 000 | 3 082 000 | ||
| UT 3 | siehe Erläuterungen zu Punkt 7b | 5 087 | 22 000 | 6 000 | ||
| UT 7 | siehe Erläuterungen zu Punkt 7b | 67 513 | 69 000 | 69 000 | ||
| UT 8 | siehe Erläuterungen zu Punkt 7b | 983 118 | 981 000 | 960 000 | ||
| Kto. 7271-902 und 903 Vollzugskostenbeiträge | 639 521 | 605 000 | 600 000 | |||
| Z-Posten | 36 336 | 37 000 | 37 000 | |||
| Summe der Ausgaben: ... | 4 754 474 | 4 736 000 | 4 754 000 | |||
| Einnahmen in | Euro | |||||
| UT 4 | siehe Erläuterungen zu Punkt 7b | 239 384 | 252 000 | 275 000 | ||
| Kto. 8171 Vollzugskostenbeiträge | 612 195 | 580 000 | 575 000 | |||
| UT 7 | Bestandswirksame Einnahmen | 73 | 1 000 | 1 000 | ||
| Summe der Einnahmen: ... | 851 652 | 833 000 | 851 000 | |||
| Saldo: ... | -3 902 822 | -3 903 000 | -3 903 000 | |||
(1) Erläuterungen zu Punkt 7:
UT 0 - Personalbereich
Der Personalaufwand ist auf der Basis des erwarteten Erfolges des Jahres 1999 auf Grund der in diesem Jahr durchschnittlich tatsächlich besetzten Planstellen (83,1) der Justizanstalt St. Pölten, zuzüglich der bereits genehmigten Personalaufstockungen ab deren tatsächlichem Eintritt (mit einer folgejährlichen Steigerungsrate von 2,0 vH) kalkuliert. Zwei Planstellen E2 wurden bereits mit 1. August 1999 besetzt, zwei weitere Planstellen E2 werden im Jahr 2000 und eine Planstelle E1 im Jahr 2001 besetzt werden.
Die Besetzung der Planstellen wurde bereits im Rahmen der vorgegebenen Personalstände bewilligt.
Im Personalaufwand sind weiters Belohnungen in der Gesamthöhe von 105 000 S (ohne folgejährliche Steigerungsrate) und Jubiläumszuwendungen (von jeweils zwei Monatsbruttobezügen pro Bedienstetem für zwei Bedienstete pro Jahr) in der Höhe von 120 000 S pro Jahr (mit einer folgejährlichen Steigerungsrate von 2,0 vH) enthalten.
Die finanzielle Abgeltung von Nachtdienstzeitgutschriften wurde im halben Ausmaß der maximal möglichen Abgeltungshöhe von 220 000 S, somit mit 110 000 S ohne folgejährliche Steigerung berücksichtigt.
Im Jahr 2000 findet die Umwidmung einer Planstelle E2a auf eine Planstelle A2 statt (daher die Erhöhung von derzeit 73 E2 zzgl. 4 E2 auf 76 E2 ab 1. Jänner 2000). Dieser Vorgang ist nahezu kostenneutral und findet daher im Budget keinen besonderen Niederschlag.
Die Zahl der für die Organisationseinheit vom Bundesminister für Justiz vorgesehenen Planstellen ("Funktionsbesetzungsplan") ist nach oben hin verbindlich. Eine Unterschreitung ist möglich. Daraus ableitbare Kostenreduktionen im Personalbereich können beim Sachaufwand eingesetzt werden. Ebenso ist es möglich, Einsparungen beim Sachaufwand oder überplanmäßige Zuwächse bei den Einnahmen zur Abdeckung von Mehrleistungen beim Personalaufwand zu verwenden.
Der Umstand, dass im Projektzeitraum aus budgetären Gründen Planstellen allenfalls nicht besetzt werden, findet bei der künftigen BMJ-internen Systemisierung der Planstellen im Bereich der Justizanstalten keine Berücksichtigung.
UT 3 - Anlagen
Die Ausgaben wurden auf Grund des folgenden "Anschaffungsplanes" budgetiert, wobei (E) für Ersatz- und (N) für Neuanschaffungen steht.
| 2000 | 2001 | ||
|---|---|---|---|
| Ausgaben in Schilling | |||
| Einachsgerät | E | 32 000 | |
| Spritzgerät | N | 40 000 | |
| Flaschenrüttler | N | 16 000 | |
| Hochdruckreiniger | N | 12 000 | |
| Abkantpresse | N | 25 000 | |
| Hebebühne | N | 50 000 | |
| Rohrbiegemaschine | N | 15 000 | |
| Kartoffelschälmaschine | E | 40 000 | |
| Blutdruckmessgerät | E | 25 000 | |
| Heißmangel | E | 150 000 | |
| 1 Kombi | E | 350 000 | |
| Summe: | 690 000 | 65 000 |
Bei den geplanten Aufwendungen für Anlagegüter ist innerhalb des Projektzeitraumes die zeitliche Verschiebung einzelner Vorhaben bzw. eine Abänderung dann möglich, wenn sie der Einhaltung des vorgesehenen Budgetsaldos nicht entgegensteht.
Der Fahrzeugplan des Bundes bleibt für die Justizanstalt St. Pölten insofern verbindlich, als er nicht überschritten werden darf. Ein allfälliger Mehrbedarf kann so wie bisher nur durch tageweises Anmieten von Fahrzeugen bedeckt werden. Eine Unterschreitung ist jedoch möglich.
UT 7 - Aufwendungen (gesetzliche Verpflichtungen)
Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz ist das erwartete Jahresergebnis 1999, gestützt auf den Erfolg der ersten sechs Monate 1999.
Die Ausgaben wurden analog zur Netto-Arbeitsvergütung mit einer Steigerung von 2,5 vH berechnet.
UT 8 - Aufwendungen
Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz ist das erwartete Jahresergebnis 1999, gestützt auf den Erfolg der ersten sechs Monate 1999.
Die Kosten im Bereich der Gesundheitsvorsorge (Voranschlagsposten 4031-901, 4035-902, 4580, 7270-901, 7270-902, 7270-903, 7270-904, 7281-901 und 7281-902) wurden mit einer folgejährlichen Steigerung von 4 vH kalkuliert.
Die Aufwendungen bei der Voranschlagspost 7271-901 (Netto-Arbeitsvergütung) sowie bei den Vollzugskostenbeiträgen der Insassen (Voranschlagsposten 7271-902 und 903) wurden unter der Annahme einer folgejährlichen Steigerung um 2,5 vH berechnet.
Alle übrigen Ausgaben wurden ohne folgejährliche Steigerung veranschlagt.
UT 4 - Einnahmen
Die Einnahmen bei der Voranschlagspost 8171 (Kostenbeiträge für hoheitliche Leistungen aus dem Strafvollzug) wurden analog zur Netto-Arbeitsvergütung mit einer Steigerung von 2,5 vH berechnet.
Berechnungsbasis der Einnahmen ist das erwartete Jahresergebnis 1999, gestützt auf den Erfolg der ersten sechs Monate 1999. Die Differenz zum korrespondierenden Ausgabenbetrag bei der UT 8 ist auf die Arbeitslosenversicherungsbeiträge der Insassen, die bei der UT 8 zu verrechnen sind, zurückzuführen.
Bei den übrigen Einnahmen wird eine Steigerung angestrebt.
(2) Die Zahlenangaben zum Jahr 2001 wurden zur besseren Vergleichbarkeit als Eurobeträge dargestellt.
UT 0 - Personalbereich
Der Personalaufwand für die Jahre 2002 und 2003 ist auf der Basis der in der Verordnung BGBl. II Nr. 457/1999 für die Jahre 2000 und 2001 vorgesehenen Beträge berechnet worden. Die geringeren Steigerungsraten sind auf die geplante Reduzierung tatsächlich besetzter Planstellen im Bereich E2a/E2b zurückzuführen. Dies ist zur Erreichung eines ausgeglichenen Saldos unumgänglich.
UT 3 - Anlagen
Die Ausgaben wurden auf Grund des folgenden "Anschaffungsplanes" budgetiert. Wobei (E) für Ersatz- und (N) für Neuanschaffungen steht.
| 2002 | 2003 | ||
|---|---|---|---|
| Ausgaben in Euro | |||
| Elektrostapler | N | 4 000 | |
| Schutzgasschweißanlage | E | 2 000 | |
| Bohrhammer | E | 1 000 | |
| Hochdruckreiniger | N | 1 000 | |
| Furnierzusammensetzmaschine | N | 2 000 | |
| Schmiedeherd | E | 2 000 | |
| Deckel für Kochkessel | E | 2 000 | |
| Auslaufhähne | E | 1 000 | |
| Kopiergerät | E | 5 000 | |
| Kochkessel | E | 8 000 | |
| Summe: | E | 22 000 | 6 000 |
UT 7 - Aufwendungen (gesetzliche Verpflichtungen)
Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz ist das Jahresergebnis 2000.
UT 8 - Aufwendungen
Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz ist das Jahresergebnis 2000.
Eine Reduzierung dieses Ansatzes erscheint auf Grund der bisherigen Erfahrungen möglich und ist zudem für die Erreichung eines ausgeglichenen Saldos erforderlich.
UT 4 - Einnahmen
Die für die Jahre 2002 und 2003 ausgewiesenen Erhöhungen der Einnahmen erscheinen realisierbar.
*) Auf Grund der bereits von der Justizverwaltung im Rahmen der vorgegebenen Personalstände bewilligten Personalaufstockungen wäre dem Jahr 1999 ein Betrag von 2 526 000 S und dem Jahr 2000 einer in der Höhe von 662 000 S zuzurechnen; daher steht die Saldenverschlechterung nicht im Widerspruch zu den Zielen der Flexibilisierungsklausel.