Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-12-29
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 60
Änderungshistorie JSON API
4.

Der Erzeuger hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen und sind jährlich der AMA bis zum 10. August des auf das Antragsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Ein Probemuster von jeweils einem Kilogramm ist am Betrieb zur Verfügung zu halten.

5.

Für den Erzeuger gelten hinsichtlich der Verpflichtungserklärung und der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999.

7.

Abschnitt

Nachwachsende Rohstoffe

Besondere Stilllegungsvorschriften

§ 12. (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist § 11 nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten. Im Falle des Anbaus von nachwachsenden Rohstoffen auf Stilllegungsflächen gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 gilt § 11.

(2) Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zu Biogas durch Biogasanlagenbetreiber ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Pro Anbaufläche und Stilllegungsperiode ist nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart möglich. Untersaaten sind der AMA zusammen mit der Verpflichtungserklärung gemäß § 4 zu melden. Der Anbau von Futterraps für die Erzeugung von Biogas ist ausgeschlossen.

2.

Der Biogasanlagenbetreiber und jene Erzeuger, die nachwachsende Rohstoffe zum Zwecke der Biogaserzeugung anbauen, haben die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen zu informieren.

3.

Das geerntete Ausgangserzeugnis ist auf einer geeichten, öffentlichen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung hat eine volumetrische Mengenermittlung zu erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann.

4.

Jede geplante Öffnung der für die Lagerung des betreffenden Erntegutes verwendeten Silos ist drei Tage vor deren Durchführung der AMA anzuzeigen.

5.

Der Biogasanlagenbetreiber hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der notwendigen Biogasanlage bei der AMA zu beantragen.

6.

Der Biogasanlagenbetreiber gibt vor der ersten Verarbeitung des Erntegutes der AMA im Rahmen der Erstkontrolle den Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt.

7.

Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Verarbeitung aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Anlieferungsdatum, ersichtlich sind.

8.

Für den Biogasanlagenbetreiber gelten hinsichtlich der Hinterlegung der Ankaufs- und Verpflichtungserklärung sowie der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999.

(3) Die Verwendung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen.

2.

Der Erzeuger hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen zu informieren.

3.

Das geerntete Ausgangserzeugnis ist auf einer geeichten, öffentlichen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung hat eine volumetrische Mengenermittlung zu erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann.

4.

Der Erzeuger hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen und sind jährlich der AMA bis zum 10. August des auf das Antragsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Ein Probemuster von jeweils einem Kilogramm ist am Betrieb zur Verfügung zu halten.

5.

Für den Erzeuger gelten hinsichtlich der Verpflichtungserklärung und der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999.

Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das

Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).

7.

Abschnitt

Nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen

Besondere Vorschriften

§ 12. (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist - mit Ausnahme von Stilllegungsflächen gemäß Art. 19 Absatz 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 - § 11 nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten.

(2) Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 bzw. von auf Kulturpflanzenflächen des eigenen Betriebs geernteten Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu Biogas durch Biogasanlagenbetreiber ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Pro Anbaufläche und Vegetationsperiode ist nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart möglich. Untersaaten sind der AMA zusammen mit der Verpflichtungserklärung gemäß § 4 zu melden. Der Anbau von Futterraps für die Erzeugung von Biogas ist ausgeschlossen.

2.

Der Biogasanlagenbetreiber und jene Erzeuger, die nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen zum Zwecke der Biogaserzeugung anbauen, haben die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Flächen zu informieren.

3.

Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Von der Denaturierung kann im Fall ordnungsgemäßer und vollständig (lückenlos) nachvollziehbarer Aufzeichnungen über die Mengenverhältnisse der betreffenden Produkte bzw. der technischen Gegebenheiten bei deren Verarbeitung abgesehen werden.

4.

Jede geplante Öffnung der für die Lagerung des betreffenden Erntegutes verwendeten Silos ist drei Tage vor deren Durchführung der AMA anzuzeigen.

5.

Der Biogasanlagenbetreiber hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der notwendigen Biogasanlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.

6.

Der Biogasanlagenbetreiber gibt vor der ersten Verarbeitung des Erntegutes der AMA im Rahmen der Erstkontrolle den Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt.

7.

Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 2461/1999 und 2237/2003 Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Verarbeitung aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Anlieferungsdatum, ersichtlich sind.

8.

Für den Biogasanlagenbetreiber gelten hinsichtlich der Hinterlegung der Ankaufs- und Verpflichtungserklärung sowie der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 oder gegebenenfalls des Erstverarbeiters gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003.

(3) Die Verwendung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 bzw. von auf Kulturpflanzenflächen des eigenen Betriebs geernteten Energiepflanzen gemäß Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.

2.

Der Erzeuger hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Flächen zu informieren.

3.

Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann.

4.

Der Erzeuger hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen.

5.

Für den Erzeuger gelten hinsichtlich der Verpflichtungserklärung und der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 oder gegebenenfalls des Erstverarbeiters gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003.

Repräsentative Erträge

§ 13. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 festgesetzter repräsentativer Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA.

Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das

Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).

Repräsentative Erträge

§ 13. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 bzw. Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 festgesetzter repräsentativer Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA.

Lager- und Bestandsbuchhaltung

§ 14. (1) Ein Unternehmen, das nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat in Form einer gesonderten Lager- und Bestandsbuchhaltung die nach den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die AMA kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.

(2) Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.

Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das

Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).

Lager- und Bestandsbuchhaltung

§ 14. (1) Ein Unternehmen, das nachwachsende Rohstoffe bzw. Energiepflanzen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat in Form einer gesonderten Lager- und Bestandsbuchhaltung die nach den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die AMA kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.

(2) Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.

Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe

§ 15. Zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden.

Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe

§ 15. Zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag und in jeder Verpflichtungserklärung über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden.

Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das

Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).

Anbauvertrag für nachwachsende Rohstoffe bzw. Energiepflanzen

§ 15. Zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag und in jeder Verpflichtungserklärung über den Anbau nachwachsender Rohstoffe bzw. Energiepflanzen die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden.

Meldung der Lieferung

§ 16. Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist), der die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, hat der AMA die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der auf den Stilllegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen:

1.

im Falle des Anbaus von Raps, Rübsen und Erbsen bis spätestens 15. September des Erntejahres,

2.

im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres und

3.

im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres.

Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das

Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).

Meldung der Lieferung

§ 16. Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist), der die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, hat der AMA die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen:

1.

im Falle des Anbaus von Raps, Rübsen und Erbsen bis spätestens 15. September des Erntejahres,

2.

im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres und

3.

im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres.

Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das

Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).

8.

Abschnitt

Gemeinschaftsbeihilfe für Schalenfrüchte

Mindestfläche

§ 16a. Abweichend von Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha. Die Mindestbaumanzahl beträgt bei Walnüssen 100 Bäume je ha Obstgarten.

8.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Zulassung der Käufer

§ 17. (1) Als Erstkäufer für die in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 genannten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.

(2) Der Käufer der Rapssorten "Bienvenu" oder "Jet neuf" hat entsprechend Art. 4 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere Ernährungszwecke zu verwenden.

(3) Die AMA kann die Zulassung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entziehen, wenn der Erstkäufer oder Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, dass diese Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 167/2001

8.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Zulassung der Käufer

§ 17. (1) Als Erstkäufer für die in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 genannten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.

(2) Der Käufer der Rapssorten "Bienvenu" oder "Jet neuf" hat entsprechend Art. 4 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere Ernährungszwecke zu verwenden.

(3) Die AMA kann die Zulassung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entziehen, wenn der Erstkäufer oder Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, dass diese Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.

(4) Die AMA hat Aufkäufer oder Erstverarbeiter im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 von der Teilnahme an den Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 auszuschließen, wenn diese nicht die Gewähr bieten, dass die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Enderzeugnisse dienen.

Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das

Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).

9.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Zulassung der Käufer

§ 17. (1) Als Erstkäufer für die in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 genannten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.

(2) Der Käufer der Rapssorten "Bienvenu" oder "Jet neuf" hat entsprechend Art. 4 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere Ernährungszwecke zu verwenden.

(3) Die AMA kann die Zulassung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entziehen, wenn der Erstkäufer oder Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, dass diese Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.

(4) Die AMA hat Aufkäufer oder Erstverarbeiter im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 von der Teilnahme an den Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 auszuschließen, wenn diese nicht die Gewähr bieten, dass die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Enderzeugnisse dienen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 18. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) haben

1.

der Antragsteller,

2.

der zugelassene Käufer (Erstkäufer) und

3.

im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, jede zwischengeschaltete Lieferpartei (Händler) sowie Betreiber von Biogasanlagen

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. Die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die in § 4 Abs. 9 angeführten Skizzen und Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung den in Abs. 1 genannten Personen zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können an Stelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

(8) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 18. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) haben

1.

der Antragsteller,

2.

der zugelassene Käufer (Erstkäufer) und

3.

im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, jede zwischengeschaltete Lieferpartei (Händler) sowie Betreiber von Biogasanlagen und Anlagen zur Verfeuerung und zur Erzeugung von Energie oder Biobrennstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 7a

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. Die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die in § 4 Abs. 9 angeführten Skizzen und Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung den in Abs. 1 genannten Personen zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können an Stelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

(8) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.

(9) Soweit bei einer Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, kann davon abgesehen werden, dass dem betroffenen Betriebsinhaber die Gelegenheit zur Unterzeichnung des Prüfberichtes gegeben wird.

Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das

Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 18. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) haben

1.

der Antragsteller,

2.

der zugelassene Käufer (Erstkäufer) und

3.

im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe bzw. Energiepflanzen der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, jede zwischengeschaltete Lieferpartei (Händler) sowie Betreiber von Biogasanlagen und Anlagen zur Verfeuerung und zur Erzeugung von Energie oder Biobrennstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 7a

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. Die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die in § 4 Abs. 9 angeführten Skizzen und Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung den in Abs. 1 genannten Personen zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können an Stelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

(8) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.

(9) Soweit bei einer Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, kann davon abgesehen werden, dass dem betroffenen Betriebsinhaber die Gelegenheit zur Unterzeichnung des Prüfberichtes gegeben wird.

Kürzungen der Flächenzahlungen und des Stilllegungsausgleichs

§ 19. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat

1.

den Kürzungsfaktor für die förderberechtigten Flächen,

2.

die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeblichen Daten zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Zeitpunkten zu verlautbaren.

Verzicht auf Rückzahlung

§ 20. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuss bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen.

(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 Euro pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrages steht.

Sanktionen

§ 21. (1) Wird gegen eine allgemeine Stilllegungsauflage für Stilllegungsflächen im Sinne dieser Verordnung verstoßen, so gilt die betreffende Fläche als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Fläche.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer auf einer stillgelegten Fläche die besonderen Stilllegungsauflagen gemäß § 11 nicht einhält.

Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das

Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).

Sanktionen

§ 21. (1) Wird gegen eine allgemeine Stilllegungsauflage für Stilllegungsflächen im Sinne dieser Verordnung verstoßen, so gilt die betreffende Fläche als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Fläche.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer auf einer stillgelegten Fläche die besonderen Stilllegungsauflagen gemäß § 11 nicht einhält.

(3) Die AMA ist von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Berichtspflicht

§ 22. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln:

1.

rechtzeitig die für die Festsetzung der repräsentativen Erträge (§ 13) erforderliche Daten,

2.

bis 31. Dezember einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, insbesondere über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen und die getroffenen Sanktionen, und

3.

rechtzeitig die Angaben, die zur Erfüllung der sonstigen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich sind.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 407/1999, außer Kraft.

(2) Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis einschließlich auf den Beihilfeantrag "Flächen" für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beziehen.

(3) Für den Mehrfachantrag 2000/2001 können Flächentauschanträge berücksichtigt werden, die bis 31. Dezember 1999 bei der AMA eingelangt sind.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 407/1999, außer Kraft.

(1a) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001 tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter Körnerhülsenfrüchte, BGBl. Nr. 262/1995, außer Kraft.

(2) Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis einschließlich auf den Beihilfeantrag "Flächen" für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beziehen.

(3) Für den Beihilfeantrag Flächen 2000/2001 können Flächentauschanträge berücksichtigt werden, die bis 31. Dezember 1999 bei der AMA eingelangt sind.

(4) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001 ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das Wirtschaftsjahr 2001/2002 beziehen, anzuwenden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 407/1999, außer Kraft.

(1a) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001 tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter Körnerhülsenfrüchte, BGBl. Nr. 262/1995, außer Kraft.

(2) Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis einschließlich auf den Beihilfeantrag "Flächen" für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beziehen.

(3) Für den Beihilfeantrag Flächen 2000/2001 können Flächentauschanträge berücksichtigt werden, die bis 31. Dezember 1999 bei der AMA eingelangt sind.

(4) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001 ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das Wirtschaftsjahr 2001/2002 beziehen, anzuwenden.

(5) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2004 ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden.

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