Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6, 101, 108 und 113 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes (MOG) 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der
- Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1999, S 1,
- Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 280 vom 30. 10. 1999, S 43,
- Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen, ABl. Nr. L 299 vom 20. 11. 1999,
- Verordnung (EG) Nr. 1577/96 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen, ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S 4,
- Verordnung (EG) Nr. 1644/96 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen, ABl. Nr. L 207 vom 17. 8. 1996, S 1,
- Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S 1,
- Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S 36.
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der
- Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1999, S 1,
- Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 280 vom 30. 10. 1999, S 43,
- Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen, ABl. Nr. L 299 vom 20. 11. 1999,
- Verordnung (EG) Nr. 1577/96 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen, ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S 4,
- Verordnung (EG) Nr. 1644/96 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen, ABl. Nr. L 207 vom 17. 8. 1996, S 1,
- Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S 1,
- Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfenregelungen, ABl. Nr. L 127 vom 12. Dezember 2001, S 11.
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der
- Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1999, S 1,
- Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. Nr. L 280 vom 30. 10. 1999, S 43,
- Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in Bezug auf die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht unmittelbar zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen dienen, ABl. Nr. L 299 vom 20. 11. 1999,
- Verordnung (EG) Nr. 1577/96 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen, ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S 4,
- Verordnung (EG) Nr. 1644/96 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen, ABl. Nr. L 207 vom 17. 8. 1996, S 1,
- Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S 1,
- Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilfenregelungen, ABl. Nr. L 127 vom 12. Dezember 2001, S 11
- Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003 S. 1
- Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L Nr. 339 vom 24.12.2003 S. 58
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Grundflächenregion und Erzeugungsregion ist das Bundesgebiet.
(2) Ein Grundstück ist der gemäß § 7 a Abs. 1 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 in der jeweils geltenden Fassung, bezeichnete Teil einer Katastralgemeinde.
(3) Ein Feldstück ist die in § 2 Abs. 1 Z 4 Flächen-Basiserfassungsverordnung, BGBl. Nr. 964/1994, definierte Bewirtschaftungseinheit.
(4) Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Abschnitt
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Flächenzahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muss zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Kulturpflanzenflächen (Getreideflächen, Ölsaatenflächen einschließlich der Sortenangabe bei Anbau von Raps, Rübsen und Ölsonnenblumen sowie der Angabe des zu erwartenden Ertrags bei gleichzeitigem Anbau von als nachwachsende Rohstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zugelassenen Kulturpflanzen auf stillgelegten und nicht stillgelegten Flächen, Eiweißpflanzenflächen, Ölleinflächen einschließlich Sortenangabe, Stilllegungsflächen als förderfähige Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),
zur Saatguterzeugung genutzte Flächen, für die Beihilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 beantragt werden,
Futterflächen (einschließlich Mutterschaf-Futterflächen) und Weideland, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
beihilfefähige Flächen, auf der eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
sonstige Ackerflächen (zB Zuckerrüben- und Kartoffelflächen oder Flächen, die im Rahmen anderer Beihilfemaßnahmen beantragt werden),
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht beihilfefähige Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999),
Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
die Erklärung, dass die Flächen, für die Flächenzahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, noch als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden, noch nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienten, oder dass eine Sonderregelung gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 für die Flächen zur Anwendung gekommen ist,
im Fall der Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 geernteten nachwachsenden Rohstoffen zu Biogas an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages eine Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt im landwirtschaftlichen Betrieb zu Biogas verarbeitet wird,
im Fall des Anbaus von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 genannten Ausgangserzeugnissen auf stillgelegten Flächen die Erklärung, dass diese Ausgangserzeugnisse im Falle der Verwendung oder des Verkaufs für die in Anhang III der zitierten Verordnung genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Der Antragsteller kann nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte nachträglich Flächen aus seinem Antrag zurückziehen.
(3) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
die Rechnung oder ein anderer geeigneter Nachweis über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifzierten Saatguts,
der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten "Bienvenu" oder "Jet neuf".
(4) Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Öllein ist der Nachweis über die Verwendung von anderen als hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachssorten im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 am Betrieb zur Verfügung zu halten.
(5) Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Sonnenblumen ist der Nachweis über die Verwendung von nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 genannten Sorten im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(6) Im Fall der Beantragung der Beihilfe für Körnerleguminosen ist der Nachweis über die Verwendung von in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 genannten Körnerleguminosen im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(7) Im Fall der Beantragung des Hartweizenzuschlages gemäß § 8 ist dem Beihilfeantrag "Flächen" ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut am Betrieb zur Verfügung zu halten.
(8) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben.
(9) Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten. Beim Anbau von nachwachsenden Rohstoffen und Kulturpflanzen der selben Art auf dem selben Feldstück sind dem Beihilfeantrag "Flächen" Skizzen, die eine eindeutige Identifizierung der Schläge ermöglichen, anzuschließen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 167/2001
Abschnitt
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Flächenzahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muss zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Kulturpflanzenflächen (Getreide- und Eiweißpflanzenflächen;
zur Saatguterzeugung genutzte Flächen, für die Beihilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 beantragt werden,
Futterflächen (einschließlich Mutterschaf-Futterflächen) und Weideland, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
beihilfefähige Flächen, auf der eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
sonstige Ackerflächen (zB Zuckerrüben- und Kartoffelflächen oder Flächen, die im Rahmen anderer Beihilfemaßnahmen beantragt werden),
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht beihilfefähige Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999),
Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
die Erklärung, dass die Flächen, für die Flächenzahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, noch als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden, noch nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienten, oder dass eine Sonderregelung gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 für die Flächen zur Anwendung gekommen ist,
im Fall der Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 geernteten nachwachsenden Rohstoffen zu Biogas an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages eine Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt im landwirtschaftlichen Betrieb zu Biogas verarbeitet wird,
7a. im Fall der Verwendung von auf Stilllegungsflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 geernteten nachwachsenden Rohstoffen zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages die Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird,
im Fall des Anbaus von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 genannten Ausgangserzeugnissen auf stillgelegten Flächen die Erklärung, dass diese Ausgangserzeugnisse im Falle der Verwendung oder des Verkaufs für die in Anhang III der zitierten Verordnung genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Der Antragsteller kann nach Maßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte nachträglich Flächen aus seinem Antrag zurückziehen.
(2a) Änderungen des Antrages, die sich auf landwirtschaftlich genutzte Parzellen beziehen, müssen in den in Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 genannten Einzelfällen der Agrarmarkt Austria schriftlich gemeldet werden. Die Einzelfälle müssen sich auf den Antragsteller oder den Bewirtschafter beziehen. Folgende Unterlagen sind der Meldung in Kopie beizufügen:
- im Todesfall die Sterbeurkunde,
- im Fall der Heirat die Heiratsurkunde,
- im Kaufs- oder Verkaufsfall einzelner Flächen der Kaufvertrag,
- im Falle der Zu- oder Verpachtung einzelner Flächen der Pachtvertrag,
- in Krankheitsfällen oder bei Unfällen ärztliche Nachweise.
(3) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
die Rechnung oder ein anderer geeigneter Nachweis über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifzierten Saatguts,
der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,
der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten "Bienvenu" oder "Jet neuf".
(4) Im Falle der Beantragung von Flächenzahlungen für Flachs und Hanf sind folgende Nachweise
dem Beihilfeantrag "Flächen" anzuschließen:
für Faserlein (Flachs) die Saatgutetiketten oder der Rechnungsbeleg mit Kontrollnummer (Partienummer) oder das Saatgutanerkennungszertifikat zum Nachweis der verwendeten Sorte,
für Faserhanf die Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge,
im Falle des Anbaus verschiedener Faserhanfsorten auf einem Feldstück Skizzen, aus denen die jeweilige Lage der angebauten Hanfsorten eindeutig hervorgeht.
am Betrieb zur Verfügung zu halten:
für Öllein ein Nachweis über die verwendete Sorte,
im Fall des gleichzeitigen Anbaus von Öllein und Faserlein auf einem Feldstück Skizzen, mit denen die jeweiligen Flächen eindeutig zuordenbar sind.
(5) Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Sonnenblumen ist der Nachweis über die Verwendung von nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 genannten Sorten im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(5a) Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Süßlupinen ist der Nachweis der verwendeten Sorte am Betrieb zur Verfügung zu halten.
(6) Im Fall der Beantragung der Beihilfe für Körnerleguminosen ist der Nachweis über die Verwendung von in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 genannten Körnerleguminosen im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(7) Im Fall der Beantragung des Hartweizenzuschlages gemäß § 8 ist dem Beihilfeantrag "Flächen" ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut am Betrieb zur Verfügung zu halten.
(8) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben.
(9) Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten. Beim Anbau von nachwachsenden Rohstoffen und Kulturpflanzen der selben Art auf dem selben Feldstück sind dem Beihilfeantrag "Flächen" Skizzen, die eine eindeutige Identifizierung der Schläge ermöglichen, anzuschließen.
Abschnitt
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Flächenzahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muss zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Kulturpflanzenflächen (Getreide- und Eiweißpflanzenflächen; Ölsaaten-, Öllein-, Faserlein-, Faserhanf- und Süßlupinenflächen einschließlich Sortenangabe und im Falle von Faserhanf der Angabe der Saatgutmenge pro Hektar; bei gleichzeitigem Anbau als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen die Angabe der Art, der Sorten und des zu erwarteten Ertrags) und Stilllegungsflächen (förderfähige Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften einschließlich der Angabe von Art, Sorte und voraussichtlichen Ertrag pro Schlag im Falle des darauf erfolgenden Anbaus von nachwachsenden Rohstoffen),
zur Saatguterzeugung genutzte Flächen, für die Beihilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 beantragt werden,
Futterflächen (einschließlich Mutterschaf-Futterflächen) und Weideland, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
beihilfefähige Flächen, auf der eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
sonstige Ackerflächen (zB Zuckerrüben- und Kartoffelflächen oder Flächen, die im Rahmen anderer Beihilfemaßnahmen beantragt werden),
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht beihilfefähige Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999),
Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
Körnerhülsenfrüchteflächen, einschließlich Sortenangabe im Falle des Anbaus von Wicken,
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
die Erklärung, dass die Flächen, für die Flächenzahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, noch als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden, noch nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienten, oder dass eine Sonderregelung gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 für die Flächen zur Anwendung gekommen ist,
im Fall der Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 geernteten nachwachsenden Rohstoffen zu Biogas an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages eine Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt im landwirtschaftlichen Betrieb zu Biogas verarbeitet wird,
7a. im Fall der Verwendung von auf Stilllegungsflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 geernteten nachwachsenden Rohstoffen zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages die Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird,
im Fall des Anbaus von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 genannten Ausgangserzeugnissen auf stillgelegten Flächen die Erklärung, dass diese Ausgangserzeugnisse im Falle der Verwendung oder des Verkaufs für die in Anhang III der zitierten Verordnung genannten Zwecke verwendet werden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2002)
(2a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2002)
(3) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
die Rechnung oder ein anderer geeigneter Nachweis über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifzierten Saatguts,
der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
im Falle der Verwendung von Nachbausaatgut den Rechnungsbeleg über den Saatgutbezug des Vorjahres,
der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten "Bienvenu" oder "Jet neuf".
(4) Im Falle der Beantragung von Flächenzahlungen für Flachs und Hanf sind folgende Nachweise
dem Beihilfeantrag "Flächen" anzuschließen:
für Faserlein (Flachs) die Saatgutetiketten oder der Rechnungsbeleg mit Kontrollnummer (Partienummer) oder das Saatgutanerkennungszertifikat zum Nachweis der verwendeten Sorte, im Falle der Verwendung von Nachbausaatgut Kopien der genannten Unterlagen des Ausgangssaatguts,
für Faserhanf die Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge,
im Falle des Anbaus verschiedener Faserhanfsorten auf einem Feldstück Skizzen, aus denen die jeweilige Lage der angebauten Hanfsorten eindeutig hervorgeht.
am Betrieb zur Verfügung zu halten:
für Öllein ein Nachweis über die verwendete Sorte,
im Fall des gleichzeitigen Anbaus von Öllein und Faserlein auf einem Feldstück Skizzen, mit denen die jeweiligen Flächen eindeutig zuordenbar sind.
(5) Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Sonnenblumen ist der Nachweis über die Verwendung von nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 genannten Sorten im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(5a) Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Süßlupinen ist der Nachweis der verwendeten Sorte am Betrieb zur Verfügung zu halten.
(6) Im Fall der Beantragung der Beihilfe für Körnerleguminosen ist der Nachweis über die Verwendung von in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 genannten Körnerleguminosen im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(7) Im Fall der Beantragung des Hartweizenzuschlages gemäß § 8 ist dem Beihilfeantrag "Flächen" ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut am Betrieb zur Verfügung zu halten.
(8) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben.
(9) Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten. Beim Anbau von nachwachsenden Rohstoffen und Kulturpflanzen der selben Art auf dem selben Feldstück sind dem Beihilfeantrag "Flächen" Skizzen, die eine eindeutige Identifizierung der Schläge ermöglichen, anzuschließen.
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).
Abschnitt
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Flächenzahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muss zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:
Kulturpflanzenflächen (Getreide- und Eiweißpflanzenflächen; Ölsaaten-, Öllein-, Faserlein-, Faserhanf- und Süßlupinenflächen einschließlich Sortenangabe und im Falle von Faserhanf der Angabe der Saatgutmenge pro Hektar; bei gleichzeitigem Anbau als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen die Angabe der Art, der Sorten und des zu erwarteten Ertrags) und Stilllegungsflächen (förderfähige Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften einschließlich der Angabe von Art, Sorte und voraussichtlichen Ertrag pro Schlag im Falle des darauf erfolgenden Anbaus von nachwachsenden Rohstoffen),
zur Saatguterzeugung genutzte Flächen, für die Beihilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 beantragt werden,
Futterflächen (einschließlich Mutterschaf-Futterflächen) und Weideland, die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,
beihilfefähige Flächen, auf der eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
sonstige Ackerflächen (zB Zuckerrüben- und Kartoffelflächen oder Flächen, die im Rahmen anderer Beihilfemaßnahmen beantragt werden),
Grünlandflächen insgesamt,
sonstige nicht beihilfefähige Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999),
Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,
Körnerhülsenfrüchteflächen, einschließlich Sortenangabe im Falle des Anbaus von Wicken,
Hartweizenflächen einschließlich Sortenangabe, Eiweiß- und Energiepflanzenflächen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
Flächen zur Erzeugung von Stärkekartoffeln,
Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,
die Erklärung, dass die Flächen, für die Flächenzahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, noch als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden, noch nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienten, oder dass eine Sonderregelung gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 für die Flächen zur Anwendung gekommen ist,
im Fall der Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 geernteten nachwachsenden Rohstoffen zu Biogas an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages eine Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt im landwirtschaftlichen Betrieb zu Biogas verarbeitet wird,
7a. im Fall der Verwendung von auf Stilllegungsflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 geernteten nachwachsenden Rohstoffen zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages die Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird,
im Fall des Anbaus von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 genannten Ausgangserzeugnissen auf stillgelegten Flächen die Erklärung, dass diese Ausgangserzeugnisse im Falle der Verwendung oder des Verkaufs für die in Anhang III der zitierten Verordnung genannten Zwecke verwendet werden,
Schalenfrüchte, für die eine Flächenzahlung gemäß Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
die Inanspruchnahme einer Beihilfezahlung im Sinne des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 samt Identifizierung der betreffenden Flächen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2002)
(2a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2002)
(3) Im Fall der Aussaat von Raps und Rübsen sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:
die Rechnung oder ein anderer geeigneter Nachweis über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifzierten Saatguts,
der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,
im Falle der Verwendung von Nachbausaatgut den Rechnungsbeleg über den Saatgutbezug des Vorjahres,
der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder
der Anbauvertrag mit einem gemäß § 17 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten "Bienvenu" oder "Jet neuf".
(4) Im Falle der Beantragung von Flächenzahlungen für Flachs und Hanf sind folgende Nachweise
dem Beihilfeantrag "Flächen" anzuschließen:
für Faserlein (Flachs) die Saatgutetiketten oder der Rechnungsbeleg mit Kontrollnummer (Partienummer) oder das Saatgutanerkennungszertifikat zum Nachweis der verwendeten Sorte, im Falle der Verwendung von Nachbausaatgut Kopien der genannten Unterlagen des Ausgangssaatguts,
für Faserhanf die Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge,
im Falle des Anbaus verschiedener Faserhanfsorten auf einem Feldstück Skizzen, aus denen die jeweilige Lage der angebauten Hanfsorten eindeutig hervorgeht.
am Betrieb zur Verfügung zu halten:
für Öllein ein Nachweis über die verwendete Sorte,
im Fall des gleichzeitigen Anbaus von Öllein und Faserlein auf einem Feldstück Skizzen, mit denen die jeweiligen Flächen eindeutig zuordenbar sind.
(5) Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Sonnenblumen ist der Nachweis über die Verwendung von nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 genannten Sorten im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(5a) Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Süßlupinen ist der Nachweis der verwendeten Sorte am Betrieb zur Verfügung zu halten.
(6) Im Fall der Beantragung der Beihilfe für Körnerleguminosen ist der Nachweis über die Verwendung von in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 genannten Körnerleguminosen im Betrieb zur Verfügung zu halten.
(6a) Im Fall der Beantragung der Prämie für Eiweißpflanzen im Mischanbau gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 ist die Rezeptur der Mischung zum Nachweis des Mehrheitsanteils von Eiweißpflanzen der Flächennutzungsliste anzugeben.
(7) Im Fall der Beantragung des Hartweizenzuschlages oder der Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß § 8 ist dem Beihilfeantrag "Flächen" ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und der verwendeten Sorte am Betrieb zur Verfügung zu halten.
(8) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben.
(9) Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten. Beim Anbau von nachwachsenden Rohstoffen und Kulturpflanzen der selben Art auf dem selben Feldstück sind dem Beihilfeantrag "Flächen" Skizzen, die eine eindeutige Identifizierung der Schläge ermöglichen, anzuschließen.
Beihilfefähigkeit der Flächen
§ 5. (1) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen tauschen wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. November, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat zu enthalten:
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen getauscht werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,
die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen,
die Gründe, die für den Tausch maßgeblich sind und
eine Erklärung, dass durch den Tausch keine Gefährdung der Umwelt droht.
(2) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms (zB Enteignungen im öffentlichen Interesse, infrastrukturelle Maßnahmen, Straßenbau), ausgenommen Zusammenlegungsverfahren, nicht beihilfefähige Flächen in beihilfefähige Flächen umwandeln wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.
Der Antrag hat dabei zu enthalten:
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die in nicht beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen,
eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms als neue beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder höchstens 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.
(3) Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
Pläne, die die bisherige Grundstücksstruktur ausweisen,
Pläne, die die beabsichtigte bzw. neue Grundstücksstruktur ausweisen,
eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder höchstens 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.
(4) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 auf Grund öffentlicher Maßnahmen (zB im Zuge von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Katastrofen) veranlasst sind, Flächen, die zuvor als nicht beihilfefähig betrachtet wurden, zu bebauen, haben dafür bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.
Der Antrag hat dabei zu enthalten:
Art und Grund der öffentlichen Maßnahme,
eine Aufstellung jener Flächen, die bisher beihilfefähig waren,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die zu beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen,
die Angabe, ob die Flächen vorübergehend oder endgültig zu neuen beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen.
Beihilfefähigkeit der Flächen
§ 5. (1) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen tauschen wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Die zu tauschenden Flächen müssen in dem dem Antragsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahr oder im Wirtschaftsjahr der Antragstellung in Bewirtschaftung des Antragstellers stehen. Der Antrag ist bis zum 15. November, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in § 4 Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat zu enthalten:
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen getauscht werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,
die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen,
die Gründe, die für den Tausch maßgeblich sind und
eine Erklärung, dass durch den Tausch keine Gefährdung der Umwelt droht.
(2) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms (zB Enteignungen im öffentlichen Interesse, infrastrukturelle Maßnahmen, Straßenbau), ausgenommen Zusammenlegungsverfahren, nicht beihilfefähige Flächen in beihilfefähige Flächen umwandeln wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in § 4 Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.
Der Antrag hat dabei zu enthalten:
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die in nicht beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen,
eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms als neue beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder höchstens 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.
(3) Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:
Pläne, die die bisherige Grundstücksstruktur ausweisen,
Pläne, die die beabsichtigte bzw. neue Grundstücksstruktur ausweisen,
eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder höchstens 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.
(4) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 auf Grund öffentlicher Maßnahmen (zB im Zuge von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Katastrofen) veranlasst sind, Flächen, die zuvor als nicht beihilfefähig betrachtet wurden, zu bebauen, haben dafür bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in § 4 Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.
Der Antrag hat dabei zu enthalten:
Art und Grund der öffentlichen Maßnahme,
eine Aufstellung jener Flächen, die bisher beihilfefähig waren,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die zu beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen,
die Angabe, ob die Flächen vorübergehend oder endgültig zu neuen beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen.
Beihilfefähigkeit der Flächen
§ 5. (1) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen tauschen wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Die zu tauschenden Flächen müssen in dem dem Antragsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahr oder im Wirtschaftsjahr der Antragstellung in Bewirtschaftung des Antragstellers stehen. Der Antrag ist bis zum 15. November, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in § 4 Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat zu enthalten:
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen getauscht werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,
die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen,
die Gründe, die für den Tausch maßgeblich sind und
eine Erklärung, dass durch den Tausch keine Gefährdung der Umwelt droht.
(2) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms (zB Enteignungen im öffentlichen Interesse, infrastrukturelle Maßnahmen, Straßenbau), ausgenommen Zusammenlegungsverfahren, nicht beihilfefähige Flächen in beihilfefähige Flächen umwandeln wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in § 4 Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.
Der Antrag hat dabei zu enthalten:
eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die in nicht beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen,
eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms als neue beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder höchstens 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.
(3) Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bei der AMA zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlung voran geht, bei der in § 4 Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% zuzüglich 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.
(4) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 auf Grund öffentlicher Maßnahmen (zB im Zuge von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Katastrofen) veranlasst sind, Flächen, die zuvor als nicht beihilfefähig betrachtet wurden, zu bebauen, haben dafür bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Flächenzahlungen vorangeht, bei der in § 4 Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.
Der Antrag hat dabei zu enthalten:
Art und Grund der öffentlichen Maßnahme,
eine Aufstellung jener Flächen, die bisher beihilfefähig waren,
eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die zu beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen,
die Angabe, ob die Flächen vorübergehend oder endgültig zu neuen beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen.
Abschnitt
Flächenzahlungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Einem Erzeuger, der eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragt, die mindestens der unter Zugrundelegung des Getreidedurchschnittsertrages von 5,27 t/ha sowie des Ölsaatendurchschnittsertrages multipliziert mit 1,95 für die Erzeugung von 92 t Getreide benötigten Fläche entspricht, werden Flächenzahlungen nur gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstilllegung erfüllt hat. Der Stilllegungsausgleich kann auch von Erzeugern in Anspruch genommen werden, die nicht zur Flächenstilllegung verpflichtet sind bzw. auch von Erzeugern, die über die Stilllegungsverpflichtung hinaus Flächen stilllegen (freiwillige Stilllegung).
(2) Die Flächenzahlung kann nur für beantragte Flächen gewährt werden.
(3) Jede einzelne Anbaufläche beihilfefähiger Kulturpflanzen muss mindestens 0,1 Hektar betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Abs. 3 darstellen und von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 167/2001
Abschnitt
Flächenzahlungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Einem Erzeuger, der eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragt, die mindestens der unter Zugrundelegung des Getreidedurchschnittsertrages von 5,27 t/ha sowie des Ölsaatendurchschnittsertrages multipliziert mit 1,95 für die Erzeugung von 92 t Getreide benötigten Fläche entspricht, werden Flächenzahlungen nur gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstilllegung erfüllt hat. Der Stilllegungsausgleich kann auch von Erzeugern in Anspruch genommen werden, die nicht zur Flächenstilllegung verpflichtet sind bzw. auch von Erzeugern, die über die Stilllegungsverpflichtung hinaus Flächen stilllegen (freiwillige Stilllegung).
(2) Die Flächenzahlung kann nur für beantragte Flächen gewährt werden.
(3) Jede einzelne Anbaufläche beihilfefähiger Kulturpflanzen muss mindestens 0,1 Hektar betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Abs. 3 darstellen und von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
(4) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche. Die Gesamtbreite dieser Charakteristika darf zwei Meter nicht überschreiten.
Abschnitt
Flächenzahlungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Einem Erzeuger, der eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragt, die mindestens der unter Zugrundelegung des Getreidedurchschnittsertrages von 5,27 t/ha für die Erzeugung von 92 t Getreide benötigten Fläche entspricht, werden Flächenzahlungen nur gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstilllegung erfüllt hat. Der Stilllegungsausgleich kann auch von Erzeugern in Anspruch genommen werden, die nicht zur Flächenstilllegung verpflichtet sind bzw. auch von Erzeugern, die über die Stilllegungsverpflichtung hinaus Flächen stilllegen (freiwillige Stilllegung).
(2) Die Flächenzahlung kann nur für beantragte Flächen gewährt werden.
(3) Jede einzelne beantragte Anbaufläche beihilfefähiger Kulturpflanzen sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 beihilfefähiger Körnerleguminosen muss mindestens 0,1 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Abs. 3 darstellen und von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
(4) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche. Die Gesamtbreite dieser Charakteristika darf zwei Meter nicht überschreiten.
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).
Abschnitt
Flächenzahlungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Einem Erzeuger, der eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragt, die mindestens der unter Zugrundelegung des Getreidedurchschnittsertrages von 5,27 t/ha für die Erzeugung von 92 t Getreide benötigten Fläche entspricht, werden Flächenzahlungen nur gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstilllegung erfüllt hat. Der Stilllegungsausgleich kann auch von Erzeugern in Anspruch genommen werden, die nicht zur Flächenstilllegung verpflichtet sind bzw. auch von Erzeugern, die über die Stilllegungsverpflichtung hinaus Flächen stilllegen (freiwillige Stilllegung).
(2) Die Flächenzahlung kann nur für beantragte Flächen gewährt werden.
(3) Jede einzelne beantragte Anbaufläche beihilfefähiger Kulturpflanzen sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 beihilfefähiger Körnerleguminosen muss mindestens 0,1 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Abs. 3 darstellen und von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
(4) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche. Die Gesamtbreite dieser Charakteristika darf vier Meter, der davon pro Antragsteller zu beantragende Teil eine Breite von zwei Meter nicht überschreiten.
Ölsaaten
§ 7. (1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit Ölsaaten bebauten Flächen ist der Ölsaatendurchschnittsertrag von 2,74 t/ha zu Grunde zu legen.
(2) Der Anspruch auf Flächenzahlungen für Ölsaaten ist auf die Verwendung von zertifiziertem Saatgut von Doppel-Null-Sorten beschränkt, die gemäß der Richtlinie 70/457/EWG des Rates als solche notifiziert und in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen worden sind.
(3) Unbeschadet Abs. 2 besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps und Rübsen eingesäte Flächen der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 angeführten Saatgutkategorien.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 167/2001
Ölsaaten
§ 7. (1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit Ölsaaten bebauten Flächen ist der Ölsaatendurchschnittsertrag von 2,74 t/ha zu Grunde zu legen.
(2) Der Anspruch auf Flächenzahlungen für Raps oder Rübsen ist auf die Verwendung von zertifiziertem Saatgut von Doppel-Null-Sorten beschränkt, die gemäß der Richtlinie 70/457/EWG des Rates als solche notifiziert und in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen worden sind.
(3) Unbeschadet Abs. 2 besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps und Rübsen eingesäte Flächen der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 angeführten Saatgutkategorien. Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen auch für Flächen, die mit zertifiziertem Saatgut der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2256/2000, ABl. Nr. L 258 vom 12. Oktober 2000, S 15, angeführten Sorten eingesät wurden.
Ölsaaten
§ 7. (1) Der Anspruch auf Flächenzahlungen für Raps oder Rübsen ist auf die Verwendung von zertifiziertem Saatgut von Doppel-Null-Sorten beschränkt, die gemäß der Richtlinie 70/457/EWG des Rates als solche notifiziert und in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen worden sind.
(2) Unbeschadet Abs. 1 besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen für mit Raps und Rübsen eingesäte Flächen der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 angeführten Saatgutkategorien. Für den Anbau von Futterraps besteht kein Anspruch auf Flächenzahlungen.
Hartweizen
§ 8. (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 gewährt, wenn die im Rahmen des Beihilfeantrages "Flächen" beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang IV der genannten Verordnung angeführten Gebiet liegen.
(2) Die gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 erforderliche Mindestaussaatmenge wird mit 150 kg/ha festgesetzt. Die Erzeuger sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden.
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).
Hartweizen
§ 8. (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 oder die Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt, wenn die im Rahmen des Beihilfeantrages "Flächen" beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 bzw. im Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angeführten Gebiet liegen.
(2) Die erforderliche Mindestaussaatmenge für einen Anspruch auf den Hartweizenzuschlag oder auf die Qualitätsprämie für Hartweizen wird mit 150 kg pro Hektar festgesetzt. Die Erzeuger sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden. Zur Gewährung der Hartweizenqualitätsprämie ist zusätzlich die Verwendung einer von im Verzeichnis gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 ausgewiesenen Sorte notwendig.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 167/2001
Flachs und Hanf
§ 8a. (1) Faserhanf kann nach der Blüte, jedoch vor Ablauf der in Art. 3 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 genannten Frist, geerntet werden, wenn der betreffende Erzeuger bereits gemäß Art. 5a der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 kontrolliert wurde oder sämtliche Kontrollen gemäß Art. 5a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgenommen wurden.
(2) Für Faserhanf wird eine Mindestaussaatmenge von 20 kg/ha festgesetzt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 167/2001
Zuckermais und Faserhanf
§ 8b. Im Falle der Beantragung von Flächenzahlungen für Zuckermais oder Faserhanf hat deren Aussaat bis spätestens 15. Juni des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen.
Abschnitt
Flächenstilllegung
Stilllegungszeitraum, Mindeststilllegungsfläche
§ 9. (1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres.
(2) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies auf Grund deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.
(3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
(4) Ein Erzeuger, der an der Flächenstilllegung teilnimmt, kann gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten und den darin festgelegten Mindestanforderungen
schmälere Flächen stilllegen, wenn diese die traditionelle Form der Landverteilung bilden oder
eine kleinere Fläche stilllegen, wenn es sich um ein Feldstück handelt, das von unveränderlichen Grenzen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 umgeben ist. Als unveränderlich gelten auch grundbücherlich festgelegte Grenzen im Eigentum des Antragstellers stehender Grundstücke, sofern weder Eigentümer- noch Bewirtschafteridentität mit angrenzenden Grundstücken besteht.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 167/2001
Abschnitt
Flächenstilllegung
Stilllegungszeitraum, Mindeststilllegungsfläche
§ 9. (1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres.
(2) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies auf Grund deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.
(3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
(4) Ein Erzeuger, der an der Flächenstilllegung teilnimmt, kann gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten und den darin festgelegten Mindestanforderungen
schmälere Flächen stilllegen, wenn diese die traditionelle Form der Landverteilung bilden oder
eine kleinere Fläche stilllegen, wenn es sich um ein Feldstück handelt, das von unveränderlichen Grenzen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 umgeben ist. Als unveränderlich gelten auch grundbücherlich festgelegte Grenzen im Eigentum des Antragstellers stehender Grundstücke, sofern weder Eigentümer- noch Bewirtschafteridentität mit angrenzenden Grundstücken besteht,
ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 Flächen mit dem Mindestausmaß von 0,1 ha und einer Mindestbreite von 10 m stilllegen, sofern diese mit ihrer Längsseite an ständige Wasserläufe (wie zB Bäche oder Flüsse) oder Seen angrenzen.
Abschnitt
Flächenstilllegung
Stilllegungszeitraum, Mindeststilllegungsfläche
§ 9. (1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres.
(2) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies auf Grund deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.
(3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
(4) Ein Erzeuger, der an der Flächenstilllegung teilnimmt, kann gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten und den darin festgelegten Mindestanforderungen
schmälere Flächen stilllegen, wenn diese die traditionelle Form der Landverteilung bilden oder
eine kleinere Fläche stilllegen, wenn es sich um ein Feldstück handelt, das von unveränderlichen Grenzen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 umgeben ist. Als unveränderlich gelten auch grundbücherlich festgelegte Grenzen im Eigentum des Antragstellers stehender Grundstücke, sofern weder Eigentümer- noch Bewirtschafteridentität mit angrenzenden Grundstücken besteht,
Flächen mit dem Mindestausmaß von 0,1 ha und einer Mindestbreite von 10 m stilllegen, sofern diese mit ihrer Längsseite an ständige Wasserläufe (wie zB Bäche oder Flüsse) oder Seen angrenzen.
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).
Abschnitt
Flächenstilllegung
Stilllegungszeitraum, Mindeststilllegungsfläche
§ 9. (1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres.
(2) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf stillgelegten Flächen die Aussaat von Ackerfrüchten vorbereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden Wirtschaftsjahr bestimmt sind, soweit dies auf Grund deren Wachstumsbedingungen vor Ende des Stilllegungszeitraums erforderlich ist.
(3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung zulässig.
(4) Ein Erzeuger, der an der Flächenstilllegung teilnimmt, kann gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten und den darin festgelegten Mindestanforderungen
schmälere Flächen stilllegen, wenn diese die traditionelle Form der Landverteilung bilden oder
eine kleinere Fläche stilllegen, wenn es sich um ein Feldstück handelt, das von unveränderlichen Grenzen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 umgeben ist. Als unveränderlich gelten auch grundbücherlich festgelegte Grenzen im Eigentum des Antragstellers stehender Grundstücke, sofern weder Eigentümer- noch Bewirtschafteridentität mit angrenzenden Grundstücken besteht,
Die Bestimmungen gemäß Art. 19 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 finden Anwendung.
Höchstgrenze für den Stilllegungsausgleich
§ 10. Flächenzahlungen für stillgelegte Flächen können höchstens für 50% der beantragten, beihilfeberechtigten Flächen eines Betriebs gewährt werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 167/2001
Grenzen für den Stilllegungsausgleich
§ 10. (1) Im Falle der Stilllegung von Flächen über die Stilllegungsverpflichtung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten hinaus darf die beantragte stillgelegte Fläche nicht größer sein als diejenige für Kulturpflanzen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, für die eine Flächenzahlung im Sinne dieser Verordnung beantragt wird.
(2) Flächen, die im Rahmen der Maßnahme zur Neuanlegung von Landschaftselementen des Österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) beantragt und gefördert werden und die den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen entsprechen, können auf die in § 6 Abs. 1 genannte Stilllegungsverpflichtung angerechnet werden.
Stilllegungsauflagen
§ 11. (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:
Begrünung mit Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten sowie Öllein in Reinsaat bzw. in Mischungen mit einem Kulturpflanzenanteil von über 50%,
Entfernung und Konservierung zu Fütterungszwecken sowie unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 3 jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses bis zum 31. August des Antragsjahres,
Nutzung der stillgelegten Fläche für landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Erwerbszwecke,
bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 3 sowie
Verwendung des Bewuchses einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung zu ermöglichen.
(3) Im Antrag auf Flächenzahlungen ist im Falle der Beantragung von Stilllegungsflächen zu erklären, dass seit Beginn des Stilllegungszeitraums gegen die Auflagen des Abs. 1 und 2 nicht verstoßen wurde.
(4) Gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, die sich auf die stillgelegten Flächen beziehen, bleiben unberührt.
(5) Erzeuger, die im Rahmen der in § 1 zitierten Regelungen Flächen stilllegen, haben zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 genannten allgemeinen Stilllegungsauflagen folgende besonderen Stilllegungsauflagen einzuhalten:
Verbot der Ausbringung von Düngemitteln, Abwässer und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost und Müllkompost,
Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und
Erhaltung der Stilllegungsflächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand durch entsprechende Pflegemaßnahmen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 167/2001
Stilllegungsauflagen
§ 11. (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:
Begrünung mit Reinsaaten oder mit Mischungen mit einem Anteil landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 von über 50%,
Entfernung und Konservierung zu Fütterungszwecken, andere kompakte Formen der Lagerung des Aufwuchs am Feld als in losen Haufen sowie unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 3 jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchs bis zum 31. August des Antragsjahres,
Nutzung der stillgelegten Fläche für landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Erwerbszwecke,
bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 3 sowie
Verwendung des Bewuchses einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung zu ermöglichen.
(3) Im Antrag auf Flächenzahlungen ist im Falle der Beantragung von Stilllegungsflächen zu erklären, dass seit Beginn des Stilllegungszeitraums gegen die Auflagen des Abs. 1 und 2 nicht verstoßen wurde.
(4) Gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, die sich auf die stillgelegten Flächen beziehen, bleiben unberührt.
(5) Erzeuger, die im Rahmen der in § 1 zitierten Regelungen Flächen stilllegen, haben zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 genannten allgemeinen Stilllegungsauflagen folgende besonderen Stilllegungsauflagen einzuhalten:
Verbot der Ausbringung von Düngemitteln, Abwässer und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost und Müllkompost,
Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und
Erhaltung der Stilllegungsflächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand durch entsprechende Pflegemaßnahmen.
Stilllegungsauflagen
§ 11. (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:
Begrünung mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in Reinsaat oder mit Mischungen mit einem Kulturpflanzenanteil von über 50%,
Entfernung und Konservierung zu Fütterungszwecken, andere kompakte Formen der Lagerung des Aufwuchs am Feld als in losen Haufen sowie unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 3 jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchs bis zum 31. August des Antragsjahres,
eine andere landwirtschaftliche Erzeugung als jene zur Produktion nachwachsender Rohstoffe, sowie jede andere landwirtschaftliche Nutzung oder jede Zuführung zu einem Erwerbszweck, die bzw. der mit dem Anbau von Kulturpflanzen unvereinbar ist,
bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 3 sowie
Verwendung des Bewuchses einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung zu ermöglichen.
(3) Im Antrag auf Flächenzahlungen ist im Falle der Beantragung von Stilllegungsflächen zu erklären, dass seit Beginn des Stilllegungszeitraums gegen die Auflagen des Abs. 1 und 2 nicht verstoßen wurde.
(4) Gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, die sich auf die stillgelegten Flächen beziehen, bleiben unberührt.
(5) Erzeuger, die im Rahmen der in § 1 zitierten Regelungen Flächen stilllegen, haben zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 genannten allgemeinen Stilllegungsauflagen folgende besonderen Stilllegungsauflagen einzuhalten:
Verbot der Ausbringung von Düngemitteln, Abwässer und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost und Müllkompost,
Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und
Erhaltung der Stilllegungsflächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand unter Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen.
Abschnitt
Nachwachsende Rohstoffe
Besondere Stilllegungsvorschriften
§ 12. (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist § 11 nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten.
(2) Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zu Biogas durch Biogasanlagenbetreiber ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Der Biogasanlagenbetreiber und jene Erzeuger, die nachwachsende Rohstoffe zum Zwecke der Biogaserzeugung anbauen, haben die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen zu informieren.
Die Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen sowie die Vergällung des Erntegutes hat unter Aufsicht der AMA zu erfolgen.
Jede geplante Öffnung der für die Lagerung des betreffenden Erntegutes verwendeten Silos ist drei Tage vor deren Durchführung der AMA anzuzeigen.
Der Biogasanlagenbetreiber gibt vor der ersten Verarbeitung des Erntegutes der AMA im Rahmen der Erstkontrolle den Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt.
Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Anlieferungsdatum, ersichtlich sind.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 167/2001
Abschnitt
Nachwachsende Rohstoffe
Besondere Stilllegungsvorschriften
§ 12. (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist § 11 nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten.
(2) Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zu Biogas durch Biogasanlagenbetreiber ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Pro Anbaufläche und Stilllegungsperiode ist nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart möglich. Untersaaten sind der AMA binnen zehn Tagen nach Aussaat zu melden. Der Anbau von Futterraps für die Erzeugung von Biogas ist ausgeschlossen.
Der Biogasanlagenbetreiber und jene Erzeuger, die nachwachsende Rohstoffe zum Zwecke der Biogaserzeugung anbauen, haben die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen zu informieren.
Die Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen sowie die Vergällung des Erntegutes hat unter Aufsicht der AMA zu erfolgen.
Jede geplante Öffnung der für die Lagerung des betreffenden Erntegutes verwendeten Silos ist drei Tage vor deren Durchführung der AMA anzuzeigen.
Der Biogasanlagenbetreiber hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der notwendigen Biogasanlage bei der AMA zu beantragen.
Der Biogasanlagenbetreiber gibt vor der ersten Verarbeitung des Erntegutes der AMA im Rahmen der Erstkontrolle den Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt.
Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Anlieferungsdatum, ersichtlich sind.
Für den Biogasanlagenbetreiber gelten hinsichtlich der Hinterlegung der Ankaufs- und Verpflichtungserklärung sowie der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999.
(3) Die Verwendung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen.
Der Erzeuger hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen zu informieren.
Das Erntegut der betreffenden Stilllegungsflächen ist auf einer geeichten Waage zu verwiegen, mit einem von der AMA zugelassenen Denaturierungsmittel auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann, und vom übrigen Erntegut getrennt zu lagern. Der Wiegezettel ist am Betrieb aufzubewahren.
Der Erzeuger hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen und sind jährlich der AMA bis zum 10. August des auf das Antragsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Ein Probemuster von jeweils einem Kilogramm ist am Betrieb zur Verfügung zu halten.
Für den Erzeuger gelten hinsichtlich der Verpflichtungserklärung und der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999.
Abschnitt
Nachwachsende Rohstoffe
Besondere Stilllegungsvorschriften
§ 12. (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist § 11 nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten. Im Falle des Anbaus von nachwachsenden Rohstoffen auf Stilllegungsflächen gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 gilt § 11.
(2) Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zu Biogas durch Biogasanlagenbetreiber ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Pro Anbaufläche und Stilllegungsperiode ist nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart möglich. Untersaaten sind der AMA zusammen mit der Verpflichtungserklärung gemäß § 4 zu melden. Der Anbau von Futterraps für die Erzeugung von Biogas ist ausgeschlossen.
Der Biogasanlagenbetreiber und jene Erzeuger, die nachwachsende Rohstoffe zum Zwecke der Biogaserzeugung anbauen, haben die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen zu informieren.
Das geerntete Ausgangserzeugnis ist auf einer geeichten, öffentlichen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung hat eine volumetrische Mengenermittlung zu erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann.
Jede geplante Öffnung der für die Lagerung des betreffenden Erntegutes verwendeten Silos ist drei Tage vor deren Durchführung der AMA anzuzeigen.
Der Biogasanlagenbetreiber hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der notwendigen Biogasanlage bei der AMA zu beantragen.
Der Biogasanlagenbetreiber gibt vor der ersten Verarbeitung des Erntegutes der AMA im Rahmen der Erstkontrolle den Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt.
Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Verarbeitung aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Anlieferungsdatum, ersichtlich sind.
Für den Biogasanlagenbetreiber gelten hinsichtlich der Hinterlegung der Ankaufs- und Verpflichtungserklärung sowie der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999.
(3) Die Verwendung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen.
Der Erzeuger hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen zu informieren.
Das geerntete Ausgangserzeugnis ist auf einer geeichten, öffentlichen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung hat eine volumetrische Mengenermittlung zu erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann.
Der Erzeuger hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen und sind jährlich der AMA bis zum 10. August des auf das Antragsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Ein Probemuster von jeweils einem Kilogramm ist am Betrieb zur Verfügung zu halten.
Für den Erzeuger gelten hinsichtlich der Verpflichtungserklärung und der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999.
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).
Abschnitt
Nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen
Besondere Vorschriften
§ 12. (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte genutzt, ist - mit Ausnahme von Stilllegungsflächen gemäß Art. 19 Absatz 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 - § 11 nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten.
(2) Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 bzw. von auf Kulturpflanzenflächen des eigenen Betriebs geernteten Energiepflanzen gemäß Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu Biogas durch Biogasanlagenbetreiber ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Pro Anbaufläche und Vegetationsperiode ist nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart möglich. Untersaaten sind der AMA zusammen mit der Verpflichtungserklärung gemäß § 4 zu melden. Der Anbau von Futterraps für die Erzeugung von Biogas ist ausgeschlossen.
Der Biogasanlagenbetreiber und jene Erzeuger, die nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen zum Zwecke der Biogaserzeugung anbauen, haben die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Flächen zu informieren.
Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Von der Denaturierung kann im Fall ordnungsgemäßer und vollständig (lückenlos) nachvollziehbarer Aufzeichnungen über die Mengenverhältnisse der betreffenden Produkte bzw. der technischen Gegebenheiten bei deren Verarbeitung abgesehen werden.
Jede geplante Öffnung der für die Lagerung des betreffenden Erntegutes verwendeten Silos ist drei Tage vor deren Durchführung der AMA anzuzeigen.
Der Biogasanlagenbetreiber hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der notwendigen Biogasanlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
Der Biogasanlagenbetreiber gibt vor der ersten Verarbeitung des Erntegutes der AMA im Rahmen der Erstkontrolle den Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt.
Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 2461/1999 und 2237/2003 Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Verarbeitung aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Anlieferungsdatum, ersichtlich sind.
Für den Biogasanlagenbetreiber gelten hinsichtlich der Hinterlegung der Ankaufs- und Verpflichtungserklärung sowie der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 oder gegebenenfalls des Erstverarbeiters gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003.
(3) Die Verwendung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 bzw. von auf Kulturpflanzenflächen des eigenen Betriebs geernteten Energiepflanzen gemäß Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
Der Erzeuger hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Flächen zu informieren.
Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist am Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann.
Der Erzeuger hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen.
Für den Erzeuger gelten hinsichtlich der Verpflichtungserklärung und der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 oder gegebenenfalls des Erstverarbeiters gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003.
Repräsentative Erträge
§ 13. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 festgesetzter repräsentativer Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA.
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).
Repräsentative Erträge
§ 13. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 bzw. Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 festgesetzter repräsentativer Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA.
Lager- und Bestandsbuchhaltung
§ 14. (1) Ein Unternehmen, das nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat in Form einer gesonderten Lager- und Bestandsbuchhaltung die nach den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die AMA kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.
(2) Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).
Lager- und Bestandsbuchhaltung
§ 14. (1) Ein Unternehmen, das nachwachsende Rohstoffe bzw. Energiepflanzen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder verwendet, hat in Form einer gesonderten Lager- und Bestandsbuchhaltung die nach den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich aufzuzeichnen. Die AMA kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.
(2) Die nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.
Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe
§ 15. Zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden.
Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe
§ 15. Zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag und in jeder Verpflichtungserklärung über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden.
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).
Anbauvertrag für nachwachsende Rohstoffe bzw. Energiepflanzen
§ 15. Zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag und in jeder Verpflichtungserklärung über den Anbau nachwachsender Rohstoffe bzw. Energiepflanzen die Betriebsnummer des Antragstellers angegeben werden.
Meldung der Lieferung
§ 16. Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist), der die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, hat der AMA die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der auf den Stilllegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen:
im Falle des Anbaus von Raps, Rübsen und Erbsen bis spätestens 15. September des Erntejahres,
im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres und
im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres.
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).
Meldung der Lieferung
§ 16. Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist), der die Ausgangserzeugnisse vom Antragsteller erhalten hat, hat der AMA die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen:
im Falle des Anbaus von Raps, Rübsen und Erbsen bis spätestens 15. September des Erntejahres,
im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres und
im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres.
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).
Abschnitt
Gemeinschaftsbeihilfe für Schalenfrüchte
Mindestfläche
§ 16a. Abweichend von Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha. Die Mindestbaumanzahl beträgt bei Walnüssen 100 Bäume je ha Obstgarten.
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Zulassung der Käufer
§ 17. (1) Als Erstkäufer für die in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 genannten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.
(2) Der Käufer der Rapssorten "Bienvenu" oder "Jet neuf" hat entsprechend Art. 4 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere Ernährungszwecke zu verwenden.
(3) Die AMA kann die Zulassung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entziehen, wenn der Erstkäufer oder Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, dass diese Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 167/2001
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Zulassung der Käufer
§ 17. (1) Als Erstkäufer für die in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 genannten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.
(2) Der Käufer der Rapssorten "Bienvenu" oder "Jet neuf" hat entsprechend Art. 4 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere Ernährungszwecke zu verwenden.
(3) Die AMA kann die Zulassung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entziehen, wenn der Erstkäufer oder Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, dass diese Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.
(4) Die AMA hat Aufkäufer oder Erstverarbeiter im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 von der Teilnahme an den Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 auszuschließen, wenn diese nicht die Gewähr bieten, dass die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Enderzeugnisse dienen.
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Zulassung der Käufer
§ 17. (1) Als Erstkäufer für die in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 genannten Ölsaaten gilt jedes Unternehmen als zugelassen, das diese Ölsaaten vom Erzeuger zur Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse oder zur Verwendung als Saatgut für die Herstellung bestimmter Non-food-Erzeugnisse erwirbt.
(2) Der Käufer der Rapssorten "Bienvenu" oder "Jet neuf" hat entsprechend Art. 4 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Die Zulassung wird erteilt, wenn der Antragsteller bestätigt, die Ölsaaten zur Gewinnung eines Öls für besondere Ernährungszwecke zu verwenden.
(3) Die AMA kann die Zulassung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entziehen, wenn der Erstkäufer oder Käufer nicht mehr die Gewähr bietet, dass diese Ölsaaten den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.
(4) Die AMA hat Aufkäufer oder Erstverarbeiter im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 von der Teilnahme an den Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 auszuschließen, wenn diese nicht die Gewähr bieten, dass die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Enderzeugnisse dienen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 18. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) haben
der Antragsteller,
der zugelassene Käufer (Erstkäufer) und
im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, jede zwischengeschaltete Lieferpartei (Händler) sowie Betreiber von Biogasanlagen
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. Die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die in § 4 Abs. 9 angeführten Skizzen und Unterlagen vorzulegen.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung den in Abs. 1 genannten Personen zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können an Stelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.
(8) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 18. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) haben
der Antragsteller,
der zugelassene Käufer (Erstkäufer) und
im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, jede zwischengeschaltete Lieferpartei (Händler) sowie Betreiber von Biogasanlagen und Anlagen zur Verfeuerung und zur Erzeugung von Energie oder Biobrennstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 7a
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. Die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die in § 4 Abs. 9 angeführten Skizzen und Unterlagen vorzulegen.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung den in Abs. 1 genannten Personen zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können an Stelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.
(8) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.
(9) Soweit bei einer Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, kann davon abgesehen werden, dass dem betroffenen Betriebsinhaber die Gelegenheit zur Unterzeichnung des Prüfberichtes gegeben wird.
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 18. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) haben
der Antragsteller,
der zugelassene Käufer (Erstkäufer) und
im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe bzw. Energiepflanzen der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter, jede zwischengeschaltete Lieferpartei (Händler) sowie Betreiber von Biogasanlagen und Anlagen zur Verfeuerung und zur Erzeugung von Energie oder Biobrennstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 7a
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. Die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die in § 4 Abs. 9 angeführten Skizzen und Unterlagen vorzulegen.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung den in Abs. 1 genannten Personen zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können an Stelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zweck der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.
(8) Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.
(9) Soweit bei einer Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, kann davon abgesehen werden, dass dem betroffenen Betriebsinhaber die Gelegenheit zur Unterzeichnung des Prüfberichtes gegeben wird.
Kürzungen der Flächenzahlungen und des Stilllegungsausgleichs
§ 19. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat
den Kürzungsfaktor für die förderberechtigten Flächen,
die für die Berechnung des Kürzungsfaktors maßgeblichen Daten zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten festgelegten Zeitpunkten zu verlautbaren.
Verzicht auf Rückzahlung
§ 20. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuss bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 Euro pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrages steht.
Sanktionen
§ 21. (1) Wird gegen eine allgemeine Stilllegungsauflage für Stilllegungsflächen im Sinne dieser Verordnung verstoßen, so gilt die betreffende Fläche als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Fläche.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer auf einer stillgelegten Fläche die besonderen Stilllegungsauflagen gemäß § 11 nicht einhält.
Ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das
Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden (vgl. § 23 Abs. 5).
Sanktionen
§ 21. (1) Wird gegen eine allgemeine Stilllegungsauflage für Stilllegungsflächen im Sinne dieser Verordnung verstoßen, so gilt die betreffende Fläche als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Fläche.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer auf einer stillgelegten Fläche die besonderen Stilllegungsauflagen gemäß § 11 nicht einhält.
(3) Die AMA ist von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
Berichtspflicht
§ 22. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln:
rechtzeitig die für die Festsetzung der repräsentativen Erträge (§ 13) erforderliche Daten,
bis 31. Dezember einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten im abgelaufenen Wirtschaftsjahr, insbesondere über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen und die getroffenen Sanktionen, und
rechtzeitig die Angaben, die zur Erfüllung der sonstigen Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich sind.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 407/1999, außer Kraft.
(2) Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis einschließlich auf den Beihilfeantrag "Flächen" für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beziehen.
(3) Für den Mehrfachantrag 2000/2001 können Flächentauschanträge berücksichtigt werden, die bis 31. Dezember 1999 bei der AMA eingelangt sind.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 407/1999, außer Kraft.
(1a) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001 tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter Körnerhülsenfrüchte, BGBl. Nr. 262/1995, außer Kraft.
(2) Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis einschließlich auf den Beihilfeantrag "Flächen" für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beziehen.
(3) Für den Beihilfeantrag Flächen 2000/2001 können Flächentauschanträge berücksichtigt werden, die bis 31. Dezember 1999 bei der AMA eingelangt sind.
(4) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001 ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das Wirtschaftsjahr 2001/2002 beziehen, anzuwenden.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 407/1999, außer Kraft.
(1a) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001 tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter Körnerhülsenfrüchte, BGBl. Nr. 262/1995, außer Kraft.
(2) Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis einschließlich auf den Beihilfeantrag "Flächen" für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beziehen.
(3) Für den Beihilfeantrag Flächen 2000/2001 können Flächentauschanträge berücksichtigt werden, die bis 31. Dezember 1999 bei der AMA eingelangt sind.
(4) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001 ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das Wirtschaftsjahr 2001/2002 beziehen, anzuwenden.
(5) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/2004 ist erstmals auf Beihilfeanträge "Flächen", die sich auf das Wirtschaftsjahr 2004/2005 beziehen, anzuwenden.