Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für Rinder, Mutterschafe und Mutterziegen (Tierprämien-Verordnung 2000 - TPV 2000)
(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.
(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.
Schlussbestimmungen
§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.
(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.
(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 6 sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland im ersten Quartal 2000 bis spätestens 30. September 2000 zu stellen.
Schlussbestimmungen
§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.
(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.
(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 6 sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland im ersten Quartal 2000 bis spätestens 30. September 2000 zu stellen.
(6) § 7 Abs. 1, § 14, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2001 sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 anzuwenden.
Schlussbestimmungen
§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.
(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.
(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 6 sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland im ersten Quartal 2000 bis spätestens 30. September 2000 zu stellen.
(6) § 7 Abs. 1, § 14, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2001 sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 anzuwenden.
(7) § 26 ist weiterhin auf Anträge, die bis zum In-Kraft-Treten der Invekos-Umsetzungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2002, gestellt wurden, anzuwenden.
Schlussbestimmungen
§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.
(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.
(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 6 sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland im ersten Quartal 2000 bis spätestens 30. September 2000 zu stellen.
(6) § 7 Abs. 1, § 14, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2001 sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 anzuwenden.
(7) § 26 ist weiterhin auf Anträge, die bis zum In-Kraft-Treten der Invekos-Umsetzungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2002, gestellt wurden, anzuwenden.
(8) Abweichend von § 9 Abs. 1 beträgt die nationale Höchstgrenze im Rahmen der Mutterkuhprämie für Kalbinnen im Prämienjahr 2003 jene Anzahl an Prämienansprüchen, die in diesem Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden und nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 zugeteilt werden dürfen, höchstens jedoch 65 000 Stück.
Schlussbestimmungen
§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.
(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.
(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 6 sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland im ersten Quartal 2000 bis spätestens 30. September 2000 zu stellen.
(6) § 7 Abs. 1, § 14, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2001 sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 anzuwenden.
(7) § 26 ist weiterhin auf Anträge, die bis zum In-Kraft-Treten der Invekos-Umsetzungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2002, gestellt wurden, anzuwenden.
(8) Abweichend von § 9 Abs. 1 beträgt die nationale Höchstgrenze im Rahmen der Mutterkuhprämie für Kalbinnen im Prämienjahr 2003 jene Anzahl an Prämienansprüchen, die in diesem Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden und nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 zugeteilt werden dürfen, höchstens jedoch 65 000 Stück.
(9) § 9, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003 sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2004 anzuwenden.
(10) § 20 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2005 anzuwenden.
Anhang
zu § 6 Abs. 1
Die Übermittlung der Daten oder die Ausstellung der Dokumente gemäß § 6 Abs. 1 erfolgt durch:
die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 33/1995,
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 10 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1997,
die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des NÖ. Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 6300-0,
die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 5 Abs. 2 des OÖ. Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 7/1995,
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 15/1995,
die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993,
die Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 61/1995,
die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 10/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1998,
die Wiener Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 12/1996 oder
die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (Z.A.R.).
Anhang I (zu § 6 Abs. 1)
Die Übermittlung der Daten oder die Ausstellung der Dokumente gemäß § 6 Abs. 1 erfolgt durch:
die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 33/1995,
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 10 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1997,
die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des NÖ. Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 6300-0,
die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 5 Abs. 2 des OÖ. Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 7/1995,
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 15/1995,
die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993,
die Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 61/1995,
die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 10/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1998,
die Wiener Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 12/1996 oder
die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (Z.A.R.).
Anhang II
zu § 14 Abs. 7
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Lande Burgenland neu bestimmt werden, BGBl. Nr. 542/1979,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Kärnten bestimmt werden, BGBl. Nr. 1048/1994,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Niederösterreich bestimmt werden, BGBl. Nr. 1049/1994,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Oberösterreich bestimmt werden, BGBl. Nr. 1050/1994,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Salzburg bestimmt werden, BGBl. Nr. 1051/1994,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Steiermark bestimmt werden, BGBl. Nr. 1052/1994,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Tirol bestimmt werden, BGBl. Nr. 1053/1994 und
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Vorarlberg bestimmt werden, BGBl. Nr. 1054/1994.
Anhang III
Zu § 16 Abs. 2
Nicht benachteiligte Gebiete der nachstehenden Gemeinden oder Gemeindeteile in den Bezirken:
Bundesland Burgenland:
Bundesland Kärnten:
Bundesland Niederösterreich:
Bundesland Oberösterreich:
Bundesland Salzburg:
Bundesland Steiermark:
Bundesland Vorarlberg:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.