Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für Rinder, Mutterschafe und Mutterziegen (Tierprämien-Verordnung 2000 - TPV 2000)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 5 und 6, 101 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 21;
der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung, ABl. Nr. L 281 vom 4. November 1999, S 30;
Verordnung (EG) Nr. 2467/98 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch, ABl. Nr. L 312 vom 20. November 1998, S 1;
Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger, ABl. Nr. L 337 vom 4. Dezember 1990,
Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 mit Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch, ABl. Nr. L 362 vom 11. Dezember 1992, S 41, und der übrigen dazu ergangenen Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch;
Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5. Dezember 1992, S 1 und
Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 391 vom 31. Dezember 1992, S 36.
(2) Diese Verordnung dient der Gewährung der
Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),
Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),
Schlachtprämie,
Extensivierungsprämie,
Ergänzungsbeträge und
Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger (Mutterschafprämie).
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999, S. 21;
Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung, ABl. Nr. L 281 vom 4.11.1999, S. 30;
Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2001, S. 3;
Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2001, S. 105;
Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5.12.1992, S. 1 und
Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.
(2) Diese Verordnung dient der Gewährung der
Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),
Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),
Schlachtprämie,
Extensivierungsprämie,
Ergänzungsbeträge und
Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) und Prämie für die Mutterziegenhaltung (Ziegenprämie).
Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch einzureichen:
Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 6,
Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 18,
Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve,
Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes und
Masterklärungen.
(3) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Betriebssitz des Erzeugers liegt, ist für die Ausstellung des amtlichen Handelsdokuments, nicht jedoch für die Ausstellung von Duplikaten zuständig.
(4) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Ort der Wandertierhaltung im benachteiligten Gebiet liegt, ist für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen zuständig.
(5) In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch einzureichen:
Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 6,
Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 18,
Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve,
Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes und
Masterklärungen.
(3) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Betriebssitz des Erzeugers liegt, ist für die Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes auf Antrag eines landwirtschaftlichen Erzeugers, nicht jedoch für die Ausstellung von Duplikaten zuständig.
(4) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Ort der Wandertierhaltung im benachteiligten Gebiet liegt, ist für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen zuständig.
(5) In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch einzureichen:
Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 6,
Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 18,
Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve,
Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2002)
(3) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Betriebssitz des Erzeugers liegt, ist für die Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes auf Antrag eines landwirtschaftlichen Erzeugers, nicht jedoch für die Ausstellung von Duplikaten zuständig.
(4) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Ort der Wandertierhaltung im benachteiligten Gebiet liegt, ist für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen zuständig.
(5) In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
(6) Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenübertragung übermittelt werden, sind abweichend von Abs. 2 bei der Agrarmarkt Austria einzureichen.
Antragstellung
§ 3. (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge gemäß § 2 Abs. 2 haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n), verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die
Sonderprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 30. November,
Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni,
Extensivierungsprämie für Milchkühe in der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni,
Extensivierungsprämie in der Einreichfrist gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KPF-V 2000 genannt,
Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen in der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni,
Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland spätestens drei Monate nach der Schlachtung in diesem Mitgliedstaat oder nach dem Export, längstens jedoch bis Ende Februar des Folgejahres und
Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar.
(3) Die Angaben zur Futterfläche und zum Weideland sind gemäß § 4 Abs. 1 KPF-V 2000 zu machen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einreichstelle maßgeblich.
(5) Für das Kalenderjahr 2000 können Anträge auf die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen überdies in der Zeit vom 2. Jänner bis 29. Februar 2000 gestellt werden.
Antragstellung
§ 3. (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge gemäß § 2 Abs. 2 haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n), verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die
Sonderprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 30. November,
Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni,
Extensivierungsprämie für Milchkühe in der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni,
Extensivierungsprämie in der Einreichfrist gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KPF-V 2000 genannt,
Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen in der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni,
Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland spätestens sechs Monate nach der Schlachtung in diesem Mitgliedstaat oder nach dem Export, längstens jedoch bis Ende Februar des Folgejahres und
Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar.
(3) Die Angaben zur Futterfläche und zum Weideland sind gemäß § 4 Abs. 1 KPF-V 2000 zu machen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einreichstelle maßgeblich.
(5) Für das Kalenderjahr 2000 können Anträge auf die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen überdies in der Zeit vom 2. Jänner bis 29. Februar 2000 gestellt werden.
Antragstellung
§ 3. (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge gemäß § 2 Abs. 2 haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n), verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die
Sonderprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 30. November,
Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
Extensivierungsprämie für Milchkühe in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
Extensivierungsprämie in der Einreichfrist gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KPF-V 2000 genannt,
Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland spätestens sechs Monate nach der Schlachtung in diesem Mitgliedstaat oder nach dem Export, längstens jedoch bis Ende Februar des Folgejahres und
Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar.
(3) Die Angaben zur Futterfläche und zum Weideland sind gemäß § 4 Abs. 1 KPF-V 2000 zu machen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einreichstelle maßgeblich.
(5) Für das Kalenderjahr 2000 können Anträge auf die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen überdies in der Zeit vom 2. Jänner bis 29. Februar 2000 gestellt werden.
Antragstellung
§ 3. (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge gemäß § 2 Abs. 2 haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n), verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die
Sonderprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 30. November,
Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
Extensivierungsprämie für Milchkühe in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
Extensivierungsprämie in der Einreichfrist gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KPF-V 2000 genannt,
Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland spätestens sechs Monate nach der Schlachtung in diesem Mitgliedstaat oder nach dem Export, längstens jedoch bis Ende Februar des Folgejahres und
Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar.
(3) Die Angaben zur Futterfläche und zum Weideland sind gemäß § 4 Abs. 1 KPF-V 2000 zu machen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einreichstelle maßgeblich.
(5) Für das Kalenderjahr 2000 können Anträge auf die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen überdies in der Zeit vom 2. Jänner bis 29. Februar 2000 gestellt werden.
(6) Die mindestens zu beantragende Menge für Anträge auf die Mutterschafprämie beträgt zehn Stück.
Antragstellung
§ 3. (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge gemäß § 2 Abs. 2 haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n), verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die
Sonderprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 30. November,
Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
Extensivierungsprämie für Milchkühe in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
Extensivierungsprämie in der Einreichfrist gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KPF-V 2000 genannt,
Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland spätestens sechs Monate nach der Schlachtung in diesem Mitgliedstaat oder nach dem Export, längstens jedoch bis Ende Februar des Folgejahres,
Mutterschaf- und Ziegenprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar und
Ergänzungsbeträge bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie in der Zeit vom 2. Jänner des jeweiligen Jahres bis 31. Jänner des Folgejahres, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der Abrechnung.
(3) Die Angaben zur Futterfläche und zum Weideland sind gemäß § 4 Abs. 1 KPF-V 2000 zu machen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einreichstelle maßgeblich.
(5) Für das Kalenderjahr 2000 können Anträge auf die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen überdies in der Zeit vom 2. Jänner bis 29. Februar 2000 gestellt werden.
(6) Die mindestens zu beantragende Menge für Anträge auf die Mutterschafprämie beträgt zehn Stück.
Antragstellung
§ 3. (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge gemäß § 2 Abs. 2 haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer(n), verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die
Sonderprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 30. November,
Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
Extensivierungsprämie für Milchkühe in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
Extensivierungsprämie in der Einreichfrist gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KPF-V 2000 genannt,
Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland spätestens sechs Monate nach der Schlachtung in diesem Mitgliedstaat oder nach dem Export, längstens jedoch bis Ende Februar des Folgejahres,
Mutterschaf- und Ziegenprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar und
Ergänzungsbeträge bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie in der Zeit vom 2. Jänner des jeweiligen Jahres bis 31. Jänner des Folgejahres, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der Abrechnung.
(3) Die Angaben zur Futterfläche und zum Weideland sind gemäß § 4 Abs. 1 KPF-V 2000 zu machen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einreichstelle maßgeblich.
(5) Für das Kalenderjahr 2000 können Anträge auf die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen überdies in der Zeit vom 2. Jänner bis 29. Februar 2000 gestellt werden.
(6) Die mindestens zu beantragende Menge für Anträge auf die Mutterschafprämie beträgt zehn Stück.
Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Futterfläche
§ 4. (1) Die Futterfläche muss als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein, ausgenommen es handelt sich um ein eigenes Feldstück.
(2) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muss, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.
(3) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im benachteiligten Gebiet liegen und der Schaferzeugung dienen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten beantragen.
Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Futterfläche
§ 4. (1) Die Futterfläche muss als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein, ausgenommen es handelt sich um ein eigenes Feldstück.
(2) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muss, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.
(3) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im benachteiligten Gebiet liegen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten beantragen.
(4) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im Berggebiet gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 liegen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Prämie zu Gunsten der Ziegenfleischerzeuger beantragen.
Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Futterfläche
§ 4. (1) Die Futterfläche muss als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein, ausgenommen es handelt sich um ein eigenes Feldstück.
(2) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muss, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.
(3) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im benachteiligten Gebiet liegen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Zusatzprämie in bestimmten benachteiligten Gebieten beantragen.
(4) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im Berggebiet gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 liegen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Ziegenprämie beantragen.
Extensivierungsprämie
§ 5. (1) Die Extensivierungsprämie ist zu gewähren, wenn in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt.
(2) Weideland ist Grünland, wobei mindestens ein Aufwuchs als Weide für Rinder oder Schafe genutzt wird.
(3) Zur Überprüfung der Besatzdichte sind fünf Zähltermine festzulegen.
Übermittlung von Daten über die Milchleistung
§ 6. (1) Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Vollabschlüsse und Teilabschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Erzeugers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentralen Stelle der AMA zu übermitteln.
(2) Die AMA ist ermächtigt, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der betroffenen Erzeuger den mit der Ermittlung der Daten gemäß Abs. 1 genannten Einrichtungen und Stellen zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Abs. 1 eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.
(3) Daten gemäß Abs. 1 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung auf das Antragsjahr oder auf das der Antragstellung vorangehende Kontrolljahr beziehen.
Übermittlung von Daten über die Milchleistung
§ 6. (1) Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Erzeugers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentralen Stelle der AMA zu übermitteln.
(2) Die AMA ist ermächtigt, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der betroffenen Erzeuger den mit der Ermittlung der Daten gemäß Abs. 1 genannten Einrichtungen und Stellen zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Abs. 1 eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.
(3) Für Landwirte, die über keinen Abschluss verfügen, der mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfasst, sind die Daten am Stichtag 30. September des Antragsjahres zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Milchleistungsprüfung gerechnet ab dem Beitrittsdatum bereits mindestens 183 Tage durchgeführt wurde.
Obergrenzen
§ 7. (1) Der Grenzwert für die Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder je Altersklasse und Betrieb beträgt 200 Stück.
(2) Bei der Gewährung der Mutterkuhprämie besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Referenzmenge.
Abs. 1 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002
anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 6).
Obergrenzen
§ 7. (1) Der Grenzwert für die Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder je Altersklasse und Betrieb beträgt 200 Stück für Erzeuger, die zumindest an einer der Maßnahmen, Grundförderung, Begrünung von Ackerflächen im Herbst und Winter, Verzicht auf Wachstumsregulatoren oder Verzicht auf Fungizide oder ihnen entsprechende Maßnahmen gemäß der jeweils
anzuwendenden "Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft" teilnehmen und die einer Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(2) Bei der Gewährung der Mutterkuhprämie besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Referenzmenge.
Reihenfolge der Bewilligung
§ 8. Hat ein Erzeuger für ein Kalenderjahr Anträge auf die Sonderprämie, die Mutterkuhprämie und Ergänzungsbeträge für Kalbinnen gestellt, so ist zuerst über den Antrag hinsichtlich der Mutterkühe im Rahmen der Mutterkuhprämie, dann über den Antrag auf die Sonderprämie, in der Folge über den Antrag hinsichtlich der Kalbinnen im Rahmen der Mutterkuhprämie und zuletzt über den Antrag auf den Ergänzungsbetrag zu entscheiden.
Mutterkuhprämie für Kalbinnen
§ 9. (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen 45 000 Stück zuzüglich der Menge, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve gemäß § 21 nicht zugeteilt wurde, höchstens jedoch 65 000 Stück.
(2) Die Prämie ist für Kalbinnen mit einem Alter im Zeitpunkt der Antragstellung von acht bis 20 Monaten zu gewähren, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden. Als Zuchtbetrieb wird nur ein Mitglied einer zum Zeitpunkt der Antragstellung von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation angesehen.
(3) Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Abs. 2 sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Erzeugers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.
(4) Wird für eine Kalbin nach Gewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen die Schlachtprämie für Kalbinnen gewährt, ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandsexports oder bei höherer Gewalt zurückzufordern.
(5) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen kann höchstens einmal im Leben einer Kalbin gewährt werden.
Bezugszeitraum: Abs. 2 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab
einschließlich 2001 anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 4 idF BGBl. II Nr.
168/2000).
Mutterkuhprämie für Kalbinnen
§ 9. (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen 45 000 Stück zuzüglich der Menge, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve gemäß § 21 nicht zugeteilt wurde, höchstens jedoch 65 000 Stück.
(2) Die Prämie ist für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraumes von mindestens acht Monaten bis höchstens 20 Monaten zu gewähren, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden. Der Zuchtbetrieb hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation zu sein und sich mit Rinderzucht zu befassen. Dieser Zuchtbetrieb hat hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies auf Grund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzuführen.
(3) Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Abs. 2 sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Erzeugers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.
(4) Wird für eine Kalbin nach Gewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen die Schlachtprämie für Kalbinnen gewährt, ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandsexports oder bei höherer Gewalt zurückzufordern.
(5) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen kann höchstens einmal im Leben einer Kalbin gewährt werden.
Bezugszeitraum: Abs. 2 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab
einschließlich 2001 anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 4 idF BGBl. II Nr.
168/2000).
Mutterkuhprämie für Kalbinnen
§ 9. (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen 45 000 Stück zuzüglich der Menge, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve gemäß § 20 nicht zugeteilt wurde, höchstens jedoch 65 000 Stück.
(2) Die Prämie ist für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraumes von mindestens acht Monaten bis höchstens 20 Monaten zu gewähren, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden. Der Zuchtbetrieb hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation zu sein und sich mit Rinderzucht zu befassen. Dieser Zuchtbetrieb hat hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies auf Grund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzuführen.
(3) Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Abs. 2 sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Erzeugers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.
(4) Wird eine Kalbin nach Beantragung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen als Kalbin im Jahr der Antragstellung geschlachtet, ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.
(5) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen darf nur höchstens einmal im Leben einer Kalbin beantragt werden.
Ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2004
anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 9 idF BGBl. II Nr. 580/2003).
Mutterkuhprämie für Kalbinnen
§ 9. (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze im Rahmen der Mutterkuhprämie für Kalbinnen jene Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden.
(2) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraumes von acht bis 20 Monaten zu gewähren.
(3) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen kann höchstens einmal im Leben einer Kalbin beantragt werden.
(4) Wird eine Kalbin nach Beantragung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen als Kalbin im Jahr der Antragstellung geschlachtet, ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandesexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.
(5) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist Antragstellern zu gewähren,
die Kalbinnen auf einem österreichischen Zuchtbetrieb halten oder
die die Mutterkuhprämie für Kühe beantragen und deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes der Antragstellung verfügen, sofern die Höchstgrenze nach Abs. 9 nicht überschritten wird.
(6) Als Zuchtbetrieb ist nur ein Mitglied einer zum Zeitpunkt der Antragstellung von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation anzusehen. Dieser Zuchtbetrieb hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies auf Grund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen gemäß den Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter durch den zuständigen Kontrollverband durchzuführen.
(7) Für Zuchtbetriebe gemäß Abs. 6 kann die Mutterkuhprämie für Kalbinnen nur nach Abs. 5 Z 1 gewährt werden. Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Antragsteller gemäß Abs. 5 Z 2 vorrangig zu bedienen.
(8) Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Abs. 6 sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Erzeugers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.
(9) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist gemäß Abs. 5 Z 2 für höchstens 20% der Anzahl an im selben Jahr beantragten Mutterkühen zu gewähren, wobei alle Beantragungen für einen Betrieb als Einheit berücksichtigt werden. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruchzahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück.
Getrennte Haltung der Mutterkühe
§ 10. Mehrere Mutterkühe, für die eine Prämie beantragt wurde, sind in den Stallungen als Gruppe zu halten.
Bestandswechsel
§ 11. Für jede Mutterkuh darf in einem Kalenderjahr die Mutterkuhprämie nur einmal beantragt werden. Dies gilt auch, wenn das Tier den Bestand wechselt.
Gewährung als Bestandsprämie
§ 12. Die Sonderprämie für männliche Rinder ist als Bestandsprämie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 zu gewähren.
Verwaltungspapier
§ 13. (1) Das Verwaltungspapier ist in Form einer Globalliste im Zusammenhang mit der Rinderdatenbank zu führen.
(2) Für männliche Rinder mit einem Mindestalter von fünf Monaten ist auf Antrag ein amtliches Handelsdokument für Zwecke der beabsichtigten Versendung in einen anderen Mitgliedstaat auszustellen. In diesem Dokument ist die Beantragung der Prämie zu vermerken.
Ergänzungsbeträge
§ 14. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für
Kalbinnen von Milchrassen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden,
Schlachtkalbinnen und
männliche Rinder mit Ausnahme von Ochsen, für die die Sonderprämie beantragt wurde.
(2) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder sind als zusätzlicher Betrag zur Schlachtprämieneinheit, die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen als Bestandsprämie zu gewähren.
(3) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind dabei nur für Tiere zu gewähren, die die in Art. 6 und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 9 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse erfüllen.
(4) § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(5) Die Besatzdichte für Kalbinnen von Milchrassen wird mit 2 GVE je Hektar und Kalenderjahr gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 festgelegt.
(6) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind im gleichen Ausmaß wie die Mutterkuhprämie für Kalbinnen unter Berücksichtigung der zusätzlichen nationalen Prämie zu gewähren. Kommt es bei der Mutterkuhprämie für Kalbinnen zu einer Kürzung der prämienfähigen Tiere in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, so wird die Zahl der prämienfähigen Kalbinnen von Milchrassen im gleichen Ausmaß gekürzt.
(7) Wird für eine Kalbin von Milchrassen nach Gewährung des Ergänzungsbetrages die Schlachtprämie für Kalbinnen gewährt, ist der Ergänzungsbetrag für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandsexports oder bei höherer Gewalt zurückzufordern.
(8) Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sind auf Anträge auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen anzuwenden.
(9) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder bemessen sich nach Maßgabe der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Mittel unter Abzug der gewährten Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und werden auf Schlachtkalbinnen und männliche Rinder im Verhältnis 60 : 40 aufgeteilt.
(10) Abweichend von Abs. 1 und 9 sind im Kalenderjahr 2000 Ergänzungsbeträge für männliche Rinder nicht zu gewähren.
Ergänzungsbeträge
§ 14. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für
Kalbinnen von Milchrassen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden,
Schlachtkalbinnen und
männliche Rinder mit Ausnahme von Ochsen, für die die Sonderprämie beantragt wurde.
(2) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder sind als zusätzlicher Betrag zur Schlachtprämieneinheit, die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen als Bestandsprämie zu gewähren.
(3) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind dabei nur für Tiere zu gewähren, die die in Art. 6 und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 9 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse erfüllen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 414/2000)
(5) Die Besatzdichte für Kalbinnen von Milchrassen wird mit 2 GVE je Hektar und Kalenderjahr gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 festgelegt.
(6) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind im gleichen Ausmaß wie die Mutterkuhprämie für Kalbinnen unter Berücksichtigung der zusätzlichen nationalen Prämie zu gewähren. Kommt es bei der Mutterkuhprämie für Kalbinnen zu einer Kürzung der prämienfähigen Tiere in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, so wird die Zahl der prämienfähigen Kalbinnen von Milchrassen im gleichen Ausmaß gekürzt.
(7) Wird eine Kalbin von Milchrassen nach Beantragung des Ergänzungsbetrages als Kalbin im Jahr der Antragstellung geschlachtet, ist der Ergänzungsbetrag für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.
(8) Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sind auf Anträge auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen anzuwenden.
(9) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder bemessen sich nach Maßgabe der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Mittel unter Abzug der gewährten Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und werden auf Schlachtkalbinnen und männliche Rinder im Verhältnis 60 : 40 aufgeteilt.
(10) Abweichend von Abs. 1 und 9 sind im Kalenderjahr 2000 Ergänzungsbeträge für männliche Rinder nicht zu gewähren.
Ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002
anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 6).
Ergänzungsbeträge
§ 14. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für
Kalbinnen von Milchrassen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden,
Milchkühe,
Schlachtkalbinnen und
männliche Rinder mit Ausnahme von Ochsen, für die die Sonderprämie beantragt wurde.
(2) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder sind als zusätzlicher Betrag zur Schlachtprämieneinheit, die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen als Bestandsprämie und die Ergänzungsbeträge für Milchkühe als Betrag je Tonne der prämienfähigen Referenzmenge zu gewähren.
(3) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind dabei nur für Tiere zu gewähren, die die in Art. 6 und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 9 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse erfüllen.
(4) Die Besatzdichte für Kalbinnen von Milchrassen wird mit 1,9 GVE je Hektar und Kalenderjahr im Prämienjahr 2002 und mit 1,8 GVE je Hektar und Kalenderjahr ab dem Prämienjahr 2003 gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 festgelegt.
(5) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind im gleichen Ausmaß wie die Mutterkuhprämie für Kalbinnen unter Berücksichtigung der zusätzlichen nationalen Prämie zu gewähren. Kommt es bei der Mutterkuhprämie für Kalbinnen zu einer Kürzung der prämienfähigen Tiere in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, so wird die Zahl der prämienfähigen Kalbinnen von Milchrassen im gleichen Ausmaß gekürzt.
(6) Wird eine Kalbin von Milchrassen nach Beantragung des Ergänzungsbetrages als Kalbin im Jahr der Antragstellung geschlachtet, ist der Ergänzungsbetrag für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandsexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.
(7) Als Betrieb im nationalen Berggebiet ist ein Betrieb anzusehen, der in einer der im Anhang II dieser Verordnung genannten Verordnungen aufgezählt ist mit Ausnahme der Betriebe, die zur Gänze oder deren Futterflächen zumindest zu 50% in Berggebieten im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gelegen sind.
(8) Die Ergänzungsbeträge für Milchkühe sind zu gewähren, wenn in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt und die in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 5 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Die Ergänzungsbeträge für Milchkühe betragen 21,50 Euro je Tonne der prämienfähigen Referenzmenge, die im Betrieb am 31. März des jeweiligen Jahres verfügbar ist, wobei 4 650 kg Referenzmenge je beantragter Milchkuh zugrunde zu legen ist.
(10) Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sind auf Anträge auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und für Milchkühe anzuwenden.
(11) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder bemessen sich nach Maßgabe der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Mittel unter Abzug der gewährten Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und für Milchkühe und werden auf Schlachtkalbinnen und männliche Rinder im Verhältnis 60 : 40 aufgeteilt.
Ergänzungsbeträge
§ 14. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für
Kalbinnen von Milchrassen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden,
Milchkühe,
Schlachtkalbinnen und
männliche Rinder mit Ausnahme von Ochsen, für die die Sonderprämie beantragt wurde.
(2) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder sind als zusätzlicher Betrag zur Schlachtprämieneinheit, die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen als Bestandsprämie und die Ergänzungsbeträge für Milchkühe als Betrag je Tonne der prämienfähigen Referenzmenge zu gewähren.
(3) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind dabei nur für Tiere zu gewähren, die die in Art. 6 und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 9 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse erfüllen.
(4) Die Besatzdichte für Kalbinnen von Milchrassen wird mit 1,9 GVE je Hektar und Kalenderjahr im Prämienjahr 2002 und mit 1,8 GVE je Hektar und Kalenderjahr ab dem Prämienjahr 2003 gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 festgelegt.
(5) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind im gleichen Ausmaß wie die Mutterkuhprämie für Kalbinnen unter Berücksichtigung der zusätzlichen nationalen Prämie zu gewähren. Kommt es bei der Mutterkuhprämie für Kalbinnen zu einer Kürzung der prämienfähigen Tiere in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, so wird die Zahl der prämienfähigen Kalbinnen von Milchrassen im gleichen Ausmaß gekürzt.
(6) Wird eine Kalbin von Milchrassen nach Beantragung des Ergänzungsbetrages als Kalbin im Jahr der Antragstellung geschlachtet, ist der Ergänzungsbetrag für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandsexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.
(7) Als Betrieb im nationalen Berggebiet ist ein Betrieb anzusehen, der in einer der im Anhang II dieser Verordnung genannten Verordnungen aufgezählt ist mit Ausnahme der Betriebe, die zur Gänze oder deren Futterflächen zumindest zu 50% in Berggebieten im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gelegen sind.
(8) Die Ergänzungsbeträge für Milchkühe sind zu gewähren, wenn in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt und die in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 5 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Die Ergänzungsbeträge für Milchkühe betragen 21,50 Euro je Tonne der prämienfähigen Referenzmenge, die im Betrieb am 31. März des jeweiligen Jahres verfügbar ist, wobei 4 650 kg Referenzmenge je beantragter Milchkuh zugrunde zu legen ist.
(10) Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sind auf Anträge auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und für Milchkühe anzuwenden.
(11) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder bemessen sich nach Maßgabe der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Mittel unter Abzug der gewährten Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und für Milchkühe und werden auf Schlachtkalbinnen und männliche Rinder im Verhältnis 60 : 40 aufgeteilt.
Ergänzungsbeträge bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie
§ 14a. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für:
Beratungsmaßnahmen zur Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitung und Vermarktung von Schaf- und Ziegenfleisch, die ab dem 1. Juni 2002 erfolgen. Diese Beratungsmaßnahmen sind vom Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen oder von dessen Mitgliedsverbänden durchzuführen;
EDV-Anschaffungen und -Dienstleistungen einschließlich der Ausarbeitung eines EDV-Konzepts. Das ausgearbeitete Konzept ist vor der Umsetzung und die Nachweise der Anschaffung nach Durchführung vorzulegen, wobei die Durchführung entsprechend dem ausgearbeiteten Konzept zu erfolgen hat.
(2) Personen, die die im Abs. 1 genannten Beratungsmaßnahmen durchführen, sind nach Vorlage einer individuellen Abrechnung die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Der Ersatz der Aufwendungen hat nach festzulegenden Pauschalsätzen, höchstens jedoch entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen zu erfolgen. Personen, die Beratungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses mit dem Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen oder einem Mitgliedsverband durchführen, haben für Zwecke der individuellen Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr die tatsächlich entstandenen Kosten (Zeitaufwand, Fahrtkosten, Anteil der Beratungstätigkeit an der Gesamttätigkeit) nachzuweisen.
(3) Die Gesamtabrechnung hat auf Basis der gesammelten individuellen Abrechnungen im Wege des Österreichisches Bundesverbandes für Schafe und Ziegen und des jeweiligen Mitgliedsverbandes zu erfolgen.
(4) Ergänzungsbeträge, die nicht nach den Absätzen 1 bis 3 verwendet werden, sind für eine Erhöhung der Mutterschaf- und Ziegenprämie zu verwenden.
(5) Der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen und dessen Mitgliedsverbände sind hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 einem Betriebsinhaber gleichzuhalten. Diese gelten auch als Begünstigte im Sinne des § 24 wie Personen, die die im Abs. 1 Z 1 genannten Beratungsmaßnahmen durchführen, und solche, die beraten wurden.
Ergänzungsbeträge bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie
§ 14a. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für:
Beratungsmaßnahmen zur Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitung und Vermarktung von Schaf- und Ziegenfleisch, die ab dem 1. Juni 2002 erfolgen. Diese Beratungsmaßnahmen sind vom Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen oder von dessen Mitgliedsverbänden durchzuführen;
EDV-Anschaffungen und -Dienstleistungen einschließlich der Ausarbeitung eines EDV-Konzepts. Das ausgearbeitete Konzept ist vor der Umsetzung und die Nachweise der Anschaffung nach Durchführung vorzulegen, wobei die Durchführung entsprechend dem ausgearbeiteten Konzept zu erfolgen hat;
Anschaffungen von Ultraschallgeräten durch den österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen oder dessen Mitgliedsverbänden zu Zwecken der Leistungskontrolle.
(2) Personen, die die im Abs. 1 genannten Beratungsmaßnahmen durchführen, sind nach Vorlage einer individuellen Abrechnung die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Der Ersatz der Aufwendungen hat nach festzulegenden Pauschalsätzen, höchstens jedoch entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen zu erfolgen. Personen, die Beratungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses mit dem Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen oder einem Mitgliedsverband durchführen, haben für Zwecke der individuellen Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr die tatsächlich entstandenen Kosten (Zeitaufwand, Fahrtkosten, Anteil der Beratungstätigkeit an der Gesamttätigkeit) nachzuweisen.
(3) Die Gesamtabrechnung hat auf Basis der gesammelten individuellen Abrechnungen im Wege des Österreichisches Bundesverbandes für Schafe und Ziegen und des jeweiligen Mitgliedsverbandes zu erfolgen.
(4) Ergänzungsbeträge, die nicht nach den Absätzen 1 bis 3 verwendet werden, sind für eine Erhöhung der Mutterschaf- und Ziegenprämie zu verwenden.
(5) Der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen und dessen Mitgliedsverbände sind hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 einem Betriebsinhaber gleichzuhalten. Diese gelten auch als Begünstigte im Sinne des § 24 wie Personen, die die im Abs. 1 Z 1 genannten Beratungsmaßnahmen durchführen, und solche, die beraten wurden.
Ergänzungsbeträge bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie
§ 14a. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für:
Beratungsmaßnahmen zur Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitung und Vermarktung von Schaf- und Ziegenfleisch, die ab dem 1. Juni 2002 erfolgen. Diese Beratungsmaßnahmen sind vom Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen oder von dessen Mitgliedsverbänden durchzuführen;
EDV-Anschaffungen und -Dienstleistungen einschließlich der Ausarbeitung eines EDV-Konzepts. Das ausgearbeitete Konzept ist vor der Umsetzung und die Nachweise der Anschaffung nach Durchführung vorzulegen, wobei die Durchführung entsprechend dem ausgearbeiteten Konzept zu erfolgen hat;
Anschaffungen von Ultraschallgeräten und Durchführung von Ultraschalluntersuchungen durch den österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen oder dessen Mitgliedsverbänden zu Zwecken der Leistungskontrolle.
(2) Personen, die die im Abs. 1 genannten Beratungsmaßnahmen durchführen, sind nach Vorlage einer individuellen Abrechnung die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Der Ersatz der Aufwendungen hat nach festzulegenden Pauschalsätzen, höchstens jedoch entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen zu erfolgen. Personen, die Beratungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses mit dem Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen oder einem Mitgliedsverband durchführen, haben für Zwecke der individuellen Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr die tatsächlich entstandenen Kosten (Zeitaufwand, Fahrtkosten, Anteil der Beratungstätigkeit an der Gesamttätigkeit) nachzuweisen.
(3) Die Gesamtabrechnung hat auf Basis der gesammelten individuellen Abrechnungen im Wege des Österreichisches Bundesverbandes für Schafe und Ziegen und des jeweiligen Mitgliedsverbandes zu erfolgen.
(4) Ergänzungsbeträge, die nicht nach den Absätzen 1 bis 3 verwendet werden, sind für eine Erhöhung der Mutterschaf- und Ziegenprämie zu verwenden.
(5) Der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen und dessen Mitgliedsverbände sind hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 einem Betriebsinhaber gleichzuhalten. Diese gelten auch als Begünstigte im Sinne des § 24 wie Personen, die die im Abs. 1 Z 1 genannten Beratungsmaßnahmen durchführen, und solche, die beraten wurden.
Schlachtprämie
§ 15. (1) Eine Prämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten geschlachtet werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß § 44 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet wurde, (im Folgenden Schlachthöfe genannt). Im Fall der Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat haben diese Schlachthöfe der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischen Fleisch, ABl. Nr. L 121 vom 29. Juli 1964, S 2012, zu entsprechen.
(2) Die Angaben über die Schlachtung der Tiere, die von den Schlachthöfen an die AMA übermittelt werden, sind als Antrag des Erzeugers auf die Schlachtprämie anzusehen. Als Antragsteller gilt der Erzeuger, der das prämienfähige Tier während des in Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 vorgesehenen Zeitraums gehalten hat.
(3) Im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland hat ein eigener Antrag durch den Erzeuger, Versender oder Exporteur zu erfolgen.
(4) Schlachthöfe haben ein Schlachtprotokoll zu führen. Für Kälber im Alter von fünf Monaten bis weniger als sieben Monate hat dieses das Schlachtgewicht zu enthalten.
(5) Bei Kälbern, die im Zeitpunkt der Schlachtung oder Ausfuhr jünger als fünf Monate sind, gelten die Gewichtsvorschriften des Art. 11 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 als eingehalten.
Schlachtprämie
§ 15. (1) Eine Prämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten geschlachtet werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß § 44 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet wurde (im Folgenden Schlachthöfe genannt), sowie bei veterinärbehördlich angeordneten Keulungen. Im Fall der Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat haben diese Schlachthöfe der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischen Fleisch, ABl. Nr. L 121 vom 29. Juli 1964, S 2012, zu entsprechen.
(2) Die Angaben über die Schlachtung der Tiere, die von den Schlachthöfen an die AMA übermittelt werden, sind als Antrag des Erzeugers auf die Schlachtprämie anzusehen. Als Antragsteller gilt der Erzeuger, der das prämienfähige Tier während des in Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 vorgesehenen Zeitraums gehalten hat.
(3) Im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland hat ein eigener Antrag durch den Erzeuger, Versender oder Exporteur zu erfolgen.
(4) Schlachthöfe haben ein Schlachtprotokoll zu führen. Für Kälber im Alter von fünf Monaten bis weniger als sieben Monate hat dieses das Schlachtgewicht zu enthalten.
(5) Bei Kälbern, die im Zeitpunkt der Schlachtung oder Ausfuhr jünger als fünf Monate sind, gelten die Gewichtsvorschriften des Art. 11 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 als eingehalten.
Empfindliche Zonen
§ 16. Als empfindliche Zonen bei der Mutterschafprämie gelten die benachteiligten Gebiete gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur, ABl. Nr. L 142, vom 2. Juni 1997, S 1.
Benachteiligte Gebiete
§ 16. (1) Als Gebiete, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, gelten die benachteiligten Gebiete gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
(2) Als Gebiete, in denen Schafe und/oder Ziegen traditionell als Wandertiere gehalten werden und die Verbringung dieser Tiere auf Grund der Futtermittelknappheit zur Zeit der Herdenwanderung notwendig ist, gelten die im Anhang III angeführten Gebiete.
Bestandsverzeichnis für Schafe und Ziegen
§ 17. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen nach einem von der AMA herauszugebendem Muster zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
die Anzahl der weiblichen Tiere, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt haben,
bei Bestandsveränderungen die Anzahl der Tiere, das jeweilige Datum und die Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, und
die Kategorie.
(3) Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.
(4) Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
Bestandsverzeichnis für Schafe und Ziegen
§ 17. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Erzeuger, der eine Mutterschaf- und Ziegenprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen nach einem von der AMA herauszugebendem Muster zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
die Anzahl der weiblichen Tiere, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt haben,
bei Bestandsveränderungen die Anzahl der Tiere, das jeweilige Datum und die Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, und
die Kategorie.
(3) Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen.
(4) Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
Abschnitt
Individuelle Höchstgrenzen, erzeugerspezifische Obergrenzen
Übertragung von Prämienansprüchen
§ 18. (1) Die direkt zwischen den Erzeugern erfolgende Übertragung von Prämienansprüchen ist zu beantragen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt. Allfällige Kommastellen werden auf ganze Zahlen abgerundet.
(3) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs ist bei der Mutterkuhprämie mindestens ein Prämienanspruch auf andere Erzeuger zu übertragen. Beträgt der Prämienanspruch weniger als ein Stück, ist der gesamte Prämienanspruch zu übertragen.
(4) Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzubringen. Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist das Formblatt einzubringen bis spätestens 1. 30. Juni hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei
der Mutterkuhprämie und 2. 16. Februar hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen
bei der Mutterschafprämie.
(5) Abs. 4 zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anläßlich einer Erbfolge.
(6) Eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen ist nicht zulässig.
Abschnitt
Individuelle Höchstgrenzen, erzeugerspezifische Obergrenzen
Übertragung von Prämienansprüchen
§ 18. (1) Die direkt zwischen den Erzeugern erfolgende Übertragung von Prämienansprüchen ist zu beantragen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt. Allfällige Kommastellen werden auf ganze Zahlen abgerundet.
(3) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs ist bei der Mutterkuhprämie mindestens ein Prämienanspruch auf andere Erzeuger zu übertragen. Beträgt der Prämienanspruch weniger als ein Stück, ist der gesamte Prämienanspruch zu übertragen.
(4) Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzubringen. Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist das Formblatt einzubringen bis spätestens 1. 16. März hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei
der Mutterkuhprämie und 2. 16. Februar hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen
bei der Mutterschafprämie.
(5) Abs. 4 zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anläßlich einer Erbfolge.
(6) Eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen ist nicht zulässig.
Abschnitt
Individuelle Höchstgrenzen, erzeugerspezifische Obergrenzen
Übertragung von Prämienansprüchen
§ 18. (1) Die direkt zwischen den Erzeugern erfolgende Übertragung von Prämienansprüchen ist zu beantragen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt. Allfällige Kommastellen werden auf ganze Zahlen abgerundet.
(3) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs ist bei der Mutterkuhprämie mindestens ein Prämienanspruch auf andere Erzeuger zu übertragen. Beträgt der Prämienanspruch weniger als ein Stück, ist der gesamte Prämienanspruch zu übertragen.
(4) Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzubringen. Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist das Formblatt einzubringen bis spätestens 1. 16. März hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei
der Mutterkuhprämie und 2. 16. Februar hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen
bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie.
(5) Abs. 4 zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anläßlich einer Erbfolge.
(6) Eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen ist nicht zulässig.
Nutzung von Prämienansprüchen
§ 19. (1) Der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und gemäß Art. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 wird jeweils mit 90% festgelegt.
Ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002
anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 6).
Nutzung von Prämienansprüchen
§ 19. Der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche bei der Mutterkuhprämie gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und bei der Mutterschafprämie gemäß Art. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 wird jeweils mit 80% festgelegt.
Nutzung von Prämienansprüchen
§ 19. Der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche bei der Mutterkuhprämie gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und bei der Mutterschafprämie gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 wird jeweils mit 80% festgelegt.
Ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2004
anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 9 idF BGBl. II Nr. 580/2003).
Nutzung von Prämienansprüchen
§ 19. Der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche bei der Mutterkuhprämie gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 wird jeweils mit 90% festgelegt.
Nationale Reserve bei der Mutterkuhprämie
§ 20. (1) Erzeugern, deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, können für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.
(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens zwei Stück zu stellen, wobei ein Erzeuger höchstens einen Antrag jährlich stellen darf. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
(3) Anträge sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen.
(4) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
Nationale Reserve bei der Mutterkuhprämie
§ 20. (1) Erzeugern, deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, können für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.
(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens zwei Stück zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
(3) Anträge sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen.
(4) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
Abs. 2 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002
anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 6).
Nationale Reserve bei der Mutterkuhprämie
§ 20. (1) Erzeugern, deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, können für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden.
(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens vier Stück zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
(3) Anträge sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen.
(4) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
Abs. 1 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2005
anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 10 idF BGBl. II Nr. 580/2003).
Abs. 2 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2004
anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 9 idF BGBl. II Nr. 580/2003).
Nationale Reserve bei der Mutterkuhprämie
§ 20. (1) Erzeugern können Prämienansprüche aus der nationalen Reserve für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, eingeräumt werden, wenn
deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes der Antragsteller verfügen und
ihnen in den Jahren 2000 bis 2002 im Durchschnitt für höchstens 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde. Erzeugern, denen in den Jahren 2000 bis 2002 im Durchschnitt für mehr als 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde, können Prämienansprüche dann eingeräumt werden, wenn im Jahr der Antragstellung ein Rinderbestand von zumindest 50% der Anzahl an männlichen Rindern, für die im Durchschnitt in den Jahren 2000 bis 2002 die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde, zu Mastzwecken gehalten wird. Dieser zu haltende Rinderbestand umfasst alle Rinder, ausgenommen Milch- und Mutterkühe. Die Berechnung dieses Rinderbestandes erfolgt an fünf Stichtagen im Jahr der Antragstellung. Bei der Berechnung des Durchschnittes werden nur die vier Stichtage mit den höchsten Rinderbeständen berücksichtigt.
(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens zwei Stück zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
(3) Anträge sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen.
(4) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
Nationale Reserve bei der Mutterschafprämie
§ 21. (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
(3) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
(4) Die aliquote Kürzung nach Abs. 3 ist für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur so weit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet.
Nationale Reserve bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie
§ 21. (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
(3) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
(4) Die aliquote Kürzung nach Abs. 3 ist für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur so weit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet.
Ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall
§ 22. Das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles im Sinne des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und des Art. 6a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 ist bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgt, vorzubringen.
Ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall
§ 22. Das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles im Sinne des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 ist bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgt, vorzubringen.
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Mitteilungspflichten
§ 23. Der Erzeuger hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
Aufbewahrungspflichten
§ 24. Der Antragsteller und der prämienbegünstigte Erzeuger im Fall der Schlachtprämie, im Folgenden Begünstigter genannt, haben die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege und der Schlachthof hat die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 25. (1) Der Antragsteller und der Begünstigte haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Futterflächen und des Weidelands während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Aufnahme der Tierbestände, für die eine Prämie gewährt wird, zu gestatten.
(2) Der Inhaber des Schlachthofes hat den Prüforganen das Betreten des Schlachthofes während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Kontrolle der Schlachtung und Verwiegung zu gestatten.
(3) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Antragstellers und des Begünstigten, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(4) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die für die Prämienabwicklung relevanten Unterlagen des Schlachthofes Einsicht zu nehmen.
(5) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers oder des Begünstigten oder des Schlachthofes anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(6) Viehhändler haben die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(7) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(8) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller oder der Begünstigte oder der Schlachthof auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(9) Hat der Antragsteller oder der Begünstigte Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 8 auch gegenüber diesen.
(10) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 9 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 25. (1) Der Antragsteller und der Begünstigte haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Futterflächen und des Weidelands während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Aufnahme der Tierbestände, für die eine Prämie gewährt wird, zu gestatten.
(2) Der Inhaber des Schlachthofes hat den Prüforganen das Betreten des Schlachthofes während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Kontrolle der Schlachtung und Verwiegung zu gestatten.
(3) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Antragstellers und des Begünstigten, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(4) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die für die Prämienabwicklung relevanten Unterlagen des Schlachthofes Einsicht zu nehmen.
(5) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers oder des Begünstigten oder des Schlachthofes anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(6) Viehhändler haben die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(7) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(8) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller oder der Begünstigte oder der Schlachthof auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(9) Hat der Antragsteller oder der Begünstigte Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 8 auch gegenüber diesen.
(10) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 9 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
Rückforderung
§ 26. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuss oder von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 Euro pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrages steht.
Rückforderung
§ 26. (1) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuss oder von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abzuziehen.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 Euro pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrages steht.
Verfahrensvorschriften
§ 27. (1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschusszahlung oder die Mitteilung über die Anzahl der maximal förderfähigen Großvieheinheiten (GVE) für Rinderprämien können bei der AMA binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich begründete Einwände eingebracht werden.
(2) Über gemäß Abs. 1 vorgebrachte Einwände ist von der AMA gleichzeitig mit dem Bescheid über die Endauszahlung zu entscheiden.
Verfahrensvorschriften
§ 27. (1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschusszahlung können bei der AMA binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Die Mitteilung über die Anzahl der maximal förderfähigen Großvieheinheiten (GVE) ist Teil der Begründung des Vorschuss- oder Endauszahlungsbescheides für Rinderprämien.
(2) Über gemäß Abs. 1 vorgebrachte Einwände ist von der AMA gleichzeitig mit dem Bescheid über die Endauszahlung zu entscheiden.
Meldepflichten der AMA
§ 28. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die gewünschten Daten, insbesondere die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zu übermitteln.
Meldepflichten der AMA
§ 28. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gewünschten Daten, insbesondere die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zu übermitteln.
Schlussbestimmungen
§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.
(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.
Schlussbestimmungen
§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.
(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.
(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.
Schlussbestimmungen
§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.
(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.
(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 6 sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland im ersten Quartal 2000 bis spätestens 30. September 2000 zu stellen.
Schlussbestimmungen
§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.
(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.
(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 6 sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland im ersten Quartal 2000 bis spätestens 30. September 2000 zu stellen.
(6) § 7 Abs. 1, § 14, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2001 sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 anzuwenden.
Schlussbestimmungen
§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.
(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.
(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 6 sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland im ersten Quartal 2000 bis spätestens 30. September 2000 zu stellen.
(6) § 7 Abs. 1, § 14, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2001 sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 anzuwenden.
(7) § 26 ist weiterhin auf Anträge, die bis zum In-Kraft-Treten der Invekos-Umsetzungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2002, gestellt wurden, anzuwenden.
Schlussbestimmungen
§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.
(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.
(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 6 sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland im ersten Quartal 2000 bis spätestens 30. September 2000 zu stellen.
(6) § 7 Abs. 1, § 14, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2001 sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 anzuwenden.
(7) § 26 ist weiterhin auf Anträge, die bis zum In-Kraft-Treten der Invekos-Umsetzungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2002, gestellt wurden, anzuwenden.
(8) Abweichend von § 9 Abs. 1 beträgt die nationale Höchstgrenze im Rahmen der Mutterkuhprämie für Kalbinnen im Prämienjahr 2003 jene Anzahl an Prämienansprüchen, die in diesem Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden und nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 zugeteilt werden dürfen, höchstens jedoch 65 000 Stück.
Schlussbestimmungen
§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.
(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.
(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 6 sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland im ersten Quartal 2000 bis spätestens 30. September 2000 zu stellen.
(6) § 7 Abs. 1, § 14, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2001 sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 anzuwenden.
(7) § 26 ist weiterhin auf Anträge, die bis zum In-Kraft-Treten der Invekos-Umsetzungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2002, gestellt wurden, anzuwenden.
(8) Abweichend von § 9 Abs. 1 beträgt die nationale Höchstgrenze im Rahmen der Mutterkuhprämie für Kalbinnen im Prämienjahr 2003 jene Anzahl an Prämienansprüchen, die in diesem Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden und nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 zugeteilt werden dürfen, höchstens jedoch 65 000 Stück.
(9) § 9, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003 sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2004 anzuwenden.
(10) § 20 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2005 anzuwenden.
Anhang
zu § 6 Abs. 1
Die Übermittlung der Daten oder die Ausstellung der Dokumente gemäß § 6 Abs. 1 erfolgt durch:
die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 33/1995,
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 10 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1997,
die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des NÖ. Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 6300-0,
die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 5 Abs. 2 des OÖ. Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 7/1995,
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 15/1995,
die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993,
die Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 61/1995,
die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 10/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1998,
die Wiener Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 12/1996 oder
die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (Z.A.R.).
Anhang I (zu § 6 Abs. 1)
Die Übermittlung der Daten oder die Ausstellung der Dokumente gemäß § 6 Abs. 1 erfolgt durch:
die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 33/1995,
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 10 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1997,
die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des NÖ. Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 6300-0,
die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 5 Abs. 2 des OÖ. Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 7/1995,
die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 15/1995,
die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993,
die Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 61/1995,
die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 10/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1998,
die Wiener Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 12/1996 oder
die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (Z.A.R.).
Anhang II
zu § 14 Abs. 7
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Lande Burgenland neu bestimmt werden, BGBl. Nr. 542/1979,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Kärnten bestimmt werden, BGBl. Nr. 1048/1994,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Niederösterreich bestimmt werden, BGBl. Nr. 1049/1994,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Oberösterreich bestimmt werden, BGBl. Nr. 1050/1994,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Salzburg bestimmt werden, BGBl. Nr. 1051/1994,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Steiermark bestimmt werden, BGBl. Nr. 1052/1994,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Tirol bestimmt werden, BGBl. Nr. 1053/1994 und
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Vorarlberg bestimmt werden, BGBl. Nr. 1054/1994.
Anhang III
Zu § 16 Abs. 2
Nicht benachteiligte Gebiete der nachstehenden Gemeinden oder Gemeindeteile in den Bezirken:
Bundesland Burgenland:
Bundesland Kärnten:
Bundesland Niederösterreich:
Bundesland Oberösterreich:
Bundesland Salzburg:
Bundesland Steiermark:
Bundesland Vorarlberg: