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Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Fleischuntersuchung von Fischereierzeugnissen und Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in Erzeugnissen der Aquakultur (Fischuntersuchungsverordnung)[CELEX-Nr.: 391L0493 und 396L0023]

Geltender Text a fecha 2000-03-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 8, 9, 10, § 26, § 26a und § 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, und auf Grund des Artikels V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998, wird verordnet:

1.

Hauptstück – Allgemeine Bestimmungen

§§ 1 und 2

2.

Hauptstück - Fleischuntersuchung von Fischereierzeugnissen

§§ 3 bis 6

3.

Hauptstück - Rückstandskontrollen bei Erzeugnissen der Aquakultur

§§ 7 bis 22

1.

Abschnitt – Behördliche Kontrollen

§§ 7 bis 12

2.

Abschnitt – Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen

§§ 13 bis 15

3.

Abschnitt – Behördliche Kontrollen aus besonderem Anlass und Maßnahmen bei Verstößen

§§ 16 bis 22

4.

Hauptstück – Schlussbestimmungen

§§ 23 und 24

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt

1.

die Untersuchung von Fischereierzeugnissen vor deren Vermarktung und

2.

Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse sowie ihrer Rückstände in Erzeugnissen der Aquakultur, sofern diese zum Genuss für Menschen verwendet werden sollen.

(2) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen betreffend die amtliche Fischuntersuchung gemäß der Richtlinie des Rates Nr. 91/493/EWG, ABl. Nr. L 268 vom 24. September 1991, und die Bestimmungen betreffend die Rückstandskontrolle bei Erzeugnissen der Aquakultur gemäß der Richtlinie des Rates Nr. 96/23/EG, ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, in das österreichische Recht umgesetzt.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

„amtlich beauftragte Personen“: Amtstierärzte, Fleischuntersuchungstierärzte, gemäß § 26a des Fleischuntersuchungsgesetzes beauftragte Tierärzte und Lebensmittelaufsichtsorgane gemäß § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975;

2.

„Betrieb (Teichwirtschaft)“: Anlage mit einem oder mehreren Teichen oder teichähnlichen, stehenden Gewässern und dazugehörigen Betriebsanlagen und Baulichkeiten zur Erzeugung von Aquakulturerzeugnissen;

3.

„Erzeugnisse der Aquakultur“: sämtliche Fischereierzeugnisse (Z 4), die in Anlagen erzeugt werden und bis zum Zeitpunkt ihrer Vermarktung zum späteren Genuss für Menschen in solchen Anlagen aufgezogen werden; als Aquakulturerzeugnisse gelten ferner Meeres- und Süßwasserfische sowie Krebstiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht haben; keine Aquakulturerzeugnisse sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Verkauf gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße, wenn sie lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe und Gewicht zunehmen sollen;

4.

„Fischereierzeugnisse“: sämtliche Meeres- oder Süßwassertiere oder Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen und Milch, mit Ausnahme von im Wasser lebenden Säugetieren, Fröschen und Wassertieren, die anderen Vorschriften nach dem Fleischuntersuchungsgesetz oder dem LMG 1975 unterliegen;

5.

„Partie (Los)“: eine unter praktisch identischen Bedingungen gewonnene Menge von Fischereierzeugnissen;

6.

„Produzent“: Fischer oder Betreiber einer Teichwirtschaft;

7.

„Vermarktung“: das Lagern, Ausstellen oder Anbieten zum Verkauf, das Verkaufen, Liefern oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen die in § 3 Abs. 2 genannten Tätigkeiten;

8.

„zugelassenes Laboratorium“: eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigte Untersuchungsstelle oder eine Untersuchungsanstalt gemäß § 42 oder § 49 LMG 1975.

(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, und des Artikels V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997 gelten auch als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

2.

Hauptstück

Fleischuntersuchung von Fischereierzeugnissen

§ 3. (1) Dieses Hauptstück ist auf die Untersuchung von Fischereierzeugnissen vor deren Vermarktung anzuwenden.

(2) Ausgenommen von diesem Hauptstück sind Fischereierzeugnisse, die direkt vom Produzenten an den Einzelhandel zur Abgabe an den Letztverbraucher (Konsumenten) oder direkt vom Produzenten an den Letztverbraucher (Konsumenten) oder an Gastgewerbebetriebe oder Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.

§ 4. (1) Jede Partie von Fischereierzeugnissen muss bei der Anlandung oder bei der Entnahme aus dem Teich, spätestens jedoch vor dem ersten Verkauf dem Fleischuntersuchungstierarzt zur Fleischuntersuchung bereitgestellt und von diesem auf Genusstauglichkeit geprüft werden. Hiebei sind die Bestimmungen des Anhanges zu dieser Verordnung einzuhalten.

(2) Die Kontrolle nach Abs. 1 ist bei jeder Partie stichprobenweise durchzuführen.

(3) Lässt die stichprobenweise, organoleptische Kontrolle kein eindeutiges Urteil zu, so ist die Untersuchung auf alle Fischereierzeugnisse der Partie auszudehnen. Erforderlichenfalls sind chemische beziehungsweise mikrobiologische Untersuchungen in zugelassenen Laboratorien durchzuführen.

§ 5. (1) Fischereierzeugnisse sind untauglich, wenn

1.

zumindest eines der Kriterien gemäß Anhang gegeben ist;

2.

Rückstände gemäß § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes nachgewiesen wurden (soweit auf Grund des LMG 1975 oder der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG, ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990, Höchstwerte für Rückstände festgelegt wurden, sind diese maßgeblich);

3.

den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMG 1975 oder gemäß Anhang IV der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG verboten ist;

4.

sie gemäß der Fischhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 260/1997, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen;

5.

sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang genannt sind, vorliegen und das Fleisch als gesundheitsschädlich oder verdorben im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a oder b LMG 1975 einzustufen ist.

(2) Bei Verdacht auf Rückstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, sind Proben zu entnehmen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen.

(3) In Fällen des Abs. 1 Z 2 oder 3 hat der Fleischuntersuchungstierarzt die für den Herkunftsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich hierüber zu informieren.

§ 6. (1) Ergeben sich keine Gründe zur Beanstandung, so ist die Partie als tauglich zu beurteilen. Über die erfolgte Untersuchung ist eine Bescheinigung im Sinne des § 45 Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes auszustellen. Zusätzlich zu seiner Unterschrift hat der Fleischuntersuchungstierarzt auf dieser Bescheinigung auch seine Zahl zur Identifizierung als Fleischuntersuchungstierarzt anzugeben. Eine Kennzeichnung nach dem IV. Abschnitt des Fleischuntersuchungsgesetzes hat nicht zu erfolgen.

(2) Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen.

(3) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Untersuchungen und einer allfälligen Probenahme unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten.

3.

Hauptstück

Rückstandskontrolle bei Erzeugnissen der Aquakultur

1.

Abschnitt

Behördliche Kontrollen

§ 7. (1) Die behördliche Kontrolle von Erzeugnissen der Aquakultur auf Rückstände und Stoffe in Betrieben (Teichwirtschaften) hat mittels Stichproben auf Grund eines vom Bundeskanzler mindestens einmal jährlich zu erstellenden Überwachungsplanes zu erfolgen.

(2) Der Überwachungsplan nach Abs. 1 hat folgendes zu beinhalten:

1.

die Gruppen von Rückständen oder Stoffen gemäß Anhang der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, gegliedert nach Tierart (Fischart);

2.

die Beschreibung zur Untersuchung auf das Vorliegen von

a)

Stoffen im Sinne des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung in Tieren, erforderlichenfalls im Wasser, in welchem die Tiere aufgezogen oder gehalten werden, sowie erforderlichenfalls im Futter der Tiere,

b)

Rückständen dieser Stoffe im Tiergewebe;

3.

die Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei den Probenahmen sowie den Umfang und die Häufigkeit der Probenahmen.

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund des durch den Bundeskanzler erstellten Überwachungsplanes einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen.

(2) Bei der Erstellung des Probenziehungsplanes und bei der Probenahme gelten folgende Kriterien:

1.

Bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen.

2.

Bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe

a)

im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte von Tierarzneimittelrückständen nach den Anhängen I und III der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG,

b)

bei Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstgehalte der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995,

c)

im Hinblick auf die Bestimmungen der Fischhygieneverordnung,

d)

im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung über den Höchstgehalt von Mykotoxinen bei Lebensmitteln, BGBl. Nr. 251/1986, sowie

e)

im Hinblick auf die im Österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, festgelegten Richtwerte für Schadstoffe in Lebensmitteln und Verzehrprodukten

zu berücksichtigen.

(3) Die amtlichen Proben sind durch vom Landeshauptmann amtlich beauftragte Personen unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat jedenfalls unter Berücksichtigung von Tierart und Haltungssystem sowie unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten gemäß Abs. 2 Z 2 zu erfolgen.

(4) Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: Tierart, Art und Menge, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Name und Adresse des Betriebes und Ursprung der Tiere.

§ 9. Die entnommenen Proben sind an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und dort nach den von der Europäischen Gemeinschaft (EG) festgelegten Methoden untersuchen zu lassen. Den entnommenen Proben ist ein vom Bundeskanzler in Inhalt und Form festzulegender, vollständig ausgefüllter Probenbegleitschein anzuschließen.

§ 10. Die amtlich beauftragte Person hat Aufzeichnungen über die entnommenen Proben zu führen. Nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes ist dieser Befund den Aufzeichnungen anzuschließen.

§ 11. Das zugelassene Laboratorium hat den Untersuchungsbefund an die amtlich beauftragte Person, die die Probe eingesendet hat, und an den für den Betrieb zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.

§ 12. Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzleramt halbjährlich einen Bericht über die Durchführung des Überwachungsplanes, die getroffenen Kontrollmaßnahmen und die Entwicklung der Lage im jeweiligen Bundesland hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Verwendung und Feststellung von im Anhang der Rückstandskontrollverordnung genannten Stoffen zu übermitteln.

2.

Abschnitt

Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen

§ 13. (1) Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur in Verkehr bringen, und Personen, die mit diesen Tieren Handel treiben, haben sich – vor erstmaliger Aufnahme dieser Tätigkeit – bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden, sofern eine solche Anmeldung nicht schon auf Grund anderer veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Vorschriften erfolgt ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Betriebe zu registrieren.

(2) Für Betriebe gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Es dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen.

2.

Es dürfen nur Tiere in Verkehr gebracht oder zur Lebensmittelgewinnung herangezogen werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind.

3.

Es dürfen nur Tiere zur Herstellung von Lebensmitteln herangezogen werden, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.

(3) Für Betriebe zur Herstellung von Lebensmitteln aus Erzeugnissen der Aquakultur gilt folgendes:

1.

Es dürfen nur Tiere übernommen werden, für die der Verfügungsberechtigte schriftlich bestätigt, dass

a)

die Wartezeiten eingehalten wurden,

b)

die Tiere keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, und

c)

die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind.

2.

Es dürfen nur Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, die von im Sinne des Abs. 2 unbedenklichen Tieren stammen.

(4) Werden Tiere von jemandem anderen als dem Produzenten an einen Betrieb gemäß Abs. 3 abgegeben, so sind die Bestimmungen gemäß Abs. 2 von dieser anderen Person zu erfüllen.

§ 14. (1) Der Verfügungsberechtigte hat durch Aufzeichnungen in einem betriebseigenen Register sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 13 zu sorgen.

(2) Die Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 ist beim Inverkehrbringen des Tieres durch den Verfügungsberechtigten schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger der Tiere zu übergeben. Beim Verbringen von Erzeugnissen der Aquakultur aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder bei der Einfuhr aus Drittstaaten gelten die jeweils nach der EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999, vorgeschriebenen Bescheinigungen als Bestätigung im obigen Sinn.

§ 15. (1) Der behandelnde Tierarzt hat im Rahmen seiner Tätigkeit im Betrieb die Einhaltung dieser Verordnung zu beachten. Er hat im betriebseigenen Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität sowie die jeweiligen Wartezeiten einzutragen.

(2) Der Produzent ist verpflichtet, Zeitpunkt und Art der Behandlung der Tiere in das betriebseigene Register einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen sowie den amtlich beauftragten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

3.

Abschnitt

Behördliche Kontrollen aus besonderem Anlass und Maßnahmen bei Verstößen

§ 16. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unabhängig von den behördlichen Kontrollen gemäß dem 1. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß § 5 Abs. 3, oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten (einschließlich Lager- und Nebenräume) und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, stichprobenweise zu kontrollieren, ob folgende Verstöße vorliegen:

1.

das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die Tieren verabreicht werden können, deren Anwendung an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, aber verboten ist;

2.

der unbefugte Besitz von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder

B 2 des Anhanges der Rückstandskontrollverordnung;

3.

die vorschriftswidrige Behandlung von Tieren;

4.

die Nichteinhaltung der Wartezeiten;

5.

die Nichtbeachtung von Beschränkungen der Anwendungserlaubnis bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse gemäß arzneimittelrechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Vorschriften.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchzuführenden Stichprobenkontrollen haben zumindest Folgendes zu umfassen:

1.

die Tiere in allen Stadien der Aufzucht einschließlich vermarktungsfähige Tiere;

2.

die Futtermittel in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung und Verteilung der Futtermittel im Sinne des § 3 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999.

§ 17. (1) Der Produzent ist verpflichtet, die Untersuchung der Tiere, die Probenahmen sowie die Kontrollen und Ermittlungen im Betrieb zu ermöglichen. Hierbei ist den behördlichen Kontrollorganen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten.

(2) Den behördlichen Organen muss zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Arbeitszeiten Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten und Flächen gewährt werden.

(3) Produzent und behandelnder Tierarzt haben bei Kontrollen auf Verlangen der Behörde alle schriftlichen Aufzeichnungen, welche die Art der Behandlung rechtfertigen können, zur Einsicht vorzulegen.

§ 18. (1) Besteht auf Grund von Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 5 Abs. 3 der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den betroffenen Betrieb unverzüglich mit Bescheid eine Sperre gemäß § 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes zu erlassen.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Produzent),

2.

die Bezeichnung der Tiere (zB Fischart, Produktionsstadium bzw. Aufzuchtphase, Bezeichnung der Teiche bzw. Anlagenteile), von denen Proben entnommen wurden,

3.

Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere (Betriebsadresse),

4.

Bezeichnung des Ursprungs- oder Herkunftsbetriebes,

5.

das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Betrieb zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung zu töten oder töten zu lassen, und

6.

die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluss der Untersuchungen und sodann unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 1 zu bemessen ist.

§ 19. (1) In den gesperrten Betrieben sind von der Bezirksverwaltungsbehörde folgende Kontrollen durchzuführen:

1.

repräsentative Stichprobenkontrollen an Tieren, um vorschriftswidrige Behandlungen festzustellen;

2.

Kontrollen zur Feststellung von nicht zulässigen Stoffen oder Erzeugnissen in betroffenen Betrieben, in denen Tiere aufgezogen oder gehalten werden (und in mit diesen im Zusammenhang stehenden Betrieben), oder in den Ursprungs- oder Herkunftsbetrieben der Tiere; im Zuge der Kontrollen sind bei Bedarf, wenn es zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist, auch amtliche Proben vom Wasser und den Futtermitteln zu entnehmen;

3.

Kontrollen, die zur Aufklärung des Ursprungs der nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse oder der behandelten Tiere erforderlich sind.

(2) Der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung erstreckt sich auch auf alle weiteren Betriebe, die Tiere der gleichen Tierart halten und die in wirtschaftlicher Verbindung zum kontrollierten Betrieb stehen.

(3) Ergeben die Untersuchungen bei keinem der Tiere einen positiven Befund, so ist die Sperre aufzuheben.

(4) Bei Verdacht der Verabreichung von verbotenen Stoffen über das Wasser oder Futtermittel können zur Aufklärung des Verdachtes Stichprobenkontrollen von Futtermitteln auch im Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb der Futtermittel und vom Wasser durchgeführt werden.

§ 20. (1) Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so ist die Dauer der Sperre des Betriebes bis zur Abgabe der zu tötenden Tiere und deren unschädlichen Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanlage festzulegen. § 26b Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes ist in diesen Fällen nicht anwendbar.

(2) Gemäß Abs. 1 gesperrte Tiere sind an Ort und Stelle zu töten. Hiebei ist auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften zu achten. Derartige Tiere sind vom Produzenten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung auf eigene Kosten beseitigen zu lassen.

(3) In den gemäß Abs. 1 betroffenen Betrieben sind mindestens während der nächsten zwölf Monate ab Ende der Sperre verstärkte Kontrollen auf den festgestellten Rückstand durchzuführen. Der Produzent hat hiebei der Bezirksverwaltungsbehörde den Zeitpunkt, zu welchem Tiere seines Betriebes abgegeben werden sollen, im Voraus bekannt zu geben.

(4) Zulieferbetriebe des betroffenen Betriebes sind zum Nachweis des Ursprungs des vorschriftswidrig angewendeten Stoffes zusätzlich zu den Kontrollen gemäß § 16 einer verstärkten Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt insbesondere für alle jene Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und Futtermittel angehören.

§ 21. (1) Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder auf Grund einer Meldung im Sinne des § 5 Abs. 3 oder bei Kontrollen nach dem LMG 1975 Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG festgelegten Höchstwerte oder die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegten Höchstgrenzen überschreiten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Ursprungs- und Herkunftsbetrieb Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 2 zur Feststellung der Ursachen der Überschreitung durchzuführen.

(2) Die Ermittlungen gemäß Abs. 1 haben folgendes zu umfassen:

1.

alle notwendigen Angaben zur Identifizierung der Tiere des betroffenen Betriebes sowie der Ursprungs- und Herkunftsbetriebe und

2.

alle Daten betreffend die Kontrollen und deren Ergebnisse.

(3) Zur endgültigen Abklärung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine repräsentative Anzahl von Stichproben zu ziehen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen.

(4) Wenn es auf Grund der Untersuchungsergebnisse zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, so kann über den betroffenen Betrieb eine Sperre gemäß § 18 verhängt werden. Die Dauer der Sperre ist zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.

(5) Werden aus einem im Sinne des Abs. 4 ehemals gesperrten Betrieb Tiere abgegeben, so sind während der ersten sechs Monate nach Ablauf der Sperre verstärkt Kontrollen auf die festgestellte Rückstandsgruppe durchzuführen. Der Produzent hat in diesem Fall der Bezirksverwaltungsbehörde den Zeitpunkt der geplanten Abgabe der Tiere aus dem Betrieb im Voraus bekannt zu geben.

§ 22. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die gemäß diesem Abschnitt erhobenen Daten, die Ergebnisse der Kontrollen sowie die getroffenen Maßnahmen dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dieser hat diese Informationen an das Bundeskanzleramt weiterzuleiten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

4.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 23. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

§ 24. Hinsichtlich Gebühren für die sich aus dieser Verordnung ergebenden Untersuchungen und Kontrollen gilt § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes. Hinsichtlich Kostentragung für behördliche Maßnahmen betreffend Betriebe, die gemäß § 18 oder § 20 gesperrt wurden, gilt auch § 76 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Anhang

UNTAUGLICHKEITSKRITERIEN

AUSSEHEN
I.
HAUT stumpfe Farbe 1)
undurchsichtiger Schleim
AUGEN in der Mitte eingesunken 1)
milchige Hornhaut; graue Pupille
KIEMEN gelblich 1)
milchiger Schleim
II.
MUSKELFLEISCH (beim Schnitt in die Leibeshöhle) undurchsichtig 1)
FÄRBUNG ENTLANG DER MITTELGRÄTE rot 1)
ORGANE Nieren und Reste anderer Organe und Blut bräunlich 1)
BESCHAFFENHEIT
I.
MUSKELFLEISCH weich 1)
Schuppen lösen sich leicht von der Haut; Oberfläche ziemlich rauh, grießartig
II.
MITTELGRÄTE leicht ablösbar 1)
PERITONEUM leicht ablösbar 1)
GERUCH
HAUT; KIEMEN; LEIBESHÖHLEN faulig *1)

1) oder in Stadium weiter fortgeschrittener Veränderung