Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Dotierung des Sonderkontos "Siedlungswasserwirtschaft"
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
218/2003).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
218/2003).
In den Monaten Februar bis Dezember 2000 sind keine Anteile gemäß § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 FAG 1997 und keine Beiträge gemäß § 8 Abs. 4 FAG 1997 für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. zu leisten.