Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Prüfungsordnung Bildungsanstalten)
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 1 lit. b bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 2 lit. b gewählt hat,
„Bewegungserziehung“,
„Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 1 lit. b bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 2 lit. b gewählt hat, oder
„Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Seminar Organisation, Management und Recht“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Deutsch als Zweitsprache“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Organisation, Management und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Organisation, Management und Recht“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Gesundheits- und Ernährungslehre“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Gesundheits- und Ernährungslehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der mindestens im Ausmaß von vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde.
(8) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(9) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(10) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(11) Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(12) Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(13) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.
(14) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.
(15) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(16) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Rhythmischmusikalische Erziehung“.
(17) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Abschnitt
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Klausurprüfung
§ 20. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik“,
„Psychologie“ oder
„Didaktik“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Integrative Didaktik“,
„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
„Methoden und didaktische Umsetzung“.
(3) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 28 Abs. 6).
Abschnitt
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik für Berufstätige
Klausurprüfung
§ 20. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik“,
„Psychologie“ oder
„Didaktik“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Integrative Didaktik“,
„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
„Methoden und didaktische Umsetzung“.
(3) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Mündliche Prüfung
§ 21. (1) Die mündliche Prüfung ist in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abzulegen und umfasst:
eine mündliche Teilprüfung (im Falle des § 20 Abs. 3 eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a im Prüfungsgebiet “Humanwissenschaftliche Grundlagen” und
eine mündliche Teilprüfung (im Falle des § 20 Abs. 3 eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a im Prüfungsgebiet “Didaktik”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Humanwissenschaftliche Grundlagen” gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Pflichtgegenstand “Pädagogik”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht das Prüfungsgebiet “Pädagogik” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Psychologie”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht das Prüfungsgebiet “Psychologie” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte”.
(3) Das Prüfungsgebiet “Didaktik” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Pflichtgegenstand “Integrative Didaktik”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand “Integrative Didaktik” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand “Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Methoden und didaktische Umsetzung”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand “Methoden und didaktische Umsetzung” gewählt hat.
Mündliche Prüfung
§ 21. (1) Die mündliche Prüfung ist in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abzulegen und umfasst:
eine mündliche Teilprüfung (im Falle des § 20 Abs. 3 eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a) im Prüfungsgebiet “Humanwissenschaftliche Grundlagen” und
eine mündliche Teilprüfung (im Falle des § 20 Abs. 3 eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a) im Prüfungsgebiet “Didaktik”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Humanwissenschaftliche Grundlagen” gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Pflichtgegenstand “Pädagogik”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht das Prüfungsgebiet “Pädagogik” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Psychologie”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht das Prüfungsgebiet “Psychologie” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte”.
(3) Das Prüfungsgebiet “Didaktik” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Pflichtgegenstand “Integrative Didaktik”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand “Integrative Didaktik” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand “Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Methoden und didaktische Umsetzung”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand “Methoden und didaktische Umsetzung” gewählt hat.
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).
Mündliche Prüfung
§ 21. (1) Die mündliche Prüfung umfasst das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Pflichtgegenstand:
„Pädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik“ gewählt hat, oder
„Psychologie“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Psychologie“ gewählt hat, oder
„Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und
den Pflichtgegenstand:
„Integrative Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Integrative Didaktik“ gewählt hat, oder
„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ gewählt hat, oder
„Methoden und didaktische Umsetzung“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Methoden und didaktische Umsetzung“ gewählt hat.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Klausurprüfung
§ 22. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und
nach Wahl des Prüfungskandidaten:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder
eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
(3) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Mündliche Prüfung
§ 23. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)”, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. b “Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)”, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. a “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 22 Abs. 2 die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Religion”,
“Heil- und Sonderpädagogik”,
“Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)”,
“Lebende Fremdsprache (Englisch)” oder
“Geschichte und Sozialkunde”,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Mathematik”,
“Geographie und Wirtschaftskunde”,
“Physik”,
“Chemie” oder
“Biologie und Umweltkunde” und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Musikerziehung und Instrumentalmusik”,
“Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung”, sofern der Unterrichtsgegenstand “Rhythmisch-musikalische Erziehung in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde,
“Bildnerische Erziehung”,
“Werkerziehung”,
“Leibeserziehung” oder
“Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung”, sofern der Unterrichtsgegenstand “Rhythmisch-musikalische Erziehung” in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde.
(2) Das Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” und “Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)”.
(3) Das Prüfungsgebiet “Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand “Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)” ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
(4) Das Prüfungsgebiet “Musikerziehung und Instrumentalmusik” gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände “Musikerziehung” und “Instrumentalunterricht”.
(5) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).
Mündliche Prüfung
§ 23. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. b „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. a „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ als Prüfungsgebiet gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion“,
„Heil- und Sonderpädagogik“,
„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
„Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder
„Geschichte und Sozialkunde“,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Mathematik“,
„Geographie und Wirtschaftskunde“,
„Physik“,
„Chemie“ oder
„Biologie und Umweltkunde“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
„Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde,
„Bildnerische Erziehung“,
„Werkerziehung“,
„Leibeserziehung“,
„Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde oder
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2004)
(3) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
(4) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(4a) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(4b) Das Prüfungsgebiet „Leibeserziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(5) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Abschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik
Klausurprüfung
§ 24. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
„Didaktik“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 28 Abs. 6).
Abschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Klausurprüfung
§ 24. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
„Didaktik“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Mündliche Prüfung
§ 25. (1) Die mündliche Teilprüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung “Didaktik” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Didaktik”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zur Klausurprüfung “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik” gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 2 die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Religion”,
“Heil- und Sonderpädagogik”,
“Kinder- und Jugendliteratur”,
“Rechtskunde und Politische Bildung”,
“Gesundheitslehre” oder
“Lernhilfe” und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Musikerziehung und Instrumentalmusik”,
“Rhythmisch-musikalische Erziehung”,
“Bildnerische Erziehung”,
“Werkerziehung” oder
“Leibeserziehung”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik” gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” und “Didaktik”.
(3) Das Prüfungsgebiet “Kinder- und Jugendliteratur” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Lehrstoffbereich “Kinder- und Jugendliteratur” des Pflichtgegenstandes “Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)”.
(4) Das Prüfungsgebiet “Lernhilfe” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Lehrstoffbereich “Lernhilfe” des Pflichtgegenstandes “Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)”,
den Pflichtgegenstand “Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)” oder
den Pflichtgegenstand “Mathematik (Lernhilfe)”.
(5) Das Prüfungsgebiet “Musikerziehung und Instrumentalmusik” gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände “Musikerziehung” und “Instrumentalunterricht”.
(6) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).
Mündliche Prüfung
§ 25. (1) Die mündliche Teilprüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung „Didaktik“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zur Klausurprüfung „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ als Prüfungsgebiet gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion“,
„Heil- und Sonderpädagogik“,
„Kinder- und Jugendliteratur“,
„Rechtskunde und Politische Bildung“,
„Gesundheitslehre“ oder
„Lernhilfe“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Bildnerische Erziehung“,
„Werkerziehung“ oder
„Leibeserziehung“.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2004)
(3) Das Prüfungsgebiet „Kinder- und Jugendliteratur“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Lernhilfe“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Lehrstoffbereich „Lernhilfe“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“,
den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder
den Pflichtgegenstand „Mathematik (Lernhilfe)“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(6) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Abschnitt
Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Klausurprüfung
§ 26. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Heil- und Sonderpädagogik“ oder
„Spezielle Didaktik“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 28 Abs. 6).
Abschnitt
Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik für Berufstätige
Klausurprüfung
§ 26. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Heil- und Sonderpädagogik“ oder
„Spezielle Didaktik“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Mündliche Prüfung
§ 27. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Prüfung:
im Prüfungsgebiet “Heil- und Sonderpädagogik”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung “Spezielle Didaktik” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Spezielle Didaktik”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 zur Klausurprüfung “Heil- und Sonderpädagogik” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Heil- und Sonderpädagogik und Spezielle Didaktik” gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 2 die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Aspekte der Entwicklungspsychologie”,
“Aspekte der Tiefenpsychologie” oder
“Aspekte der Sozialpädagogik”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Heil- und Sonderpädagogik und Spezielle Didaktik” gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände “Heil- und Sonderpädagogik” und “Spezielle Didaktik”.
(3) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können die Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).
Mündliche Prüfung
§ 27. (1) Die mündliche Prüfung umfasst das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Pflichtgegenstand:
„Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung „Spezielle Didaktik“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
„Spezielle Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 zur Klausurprüfung „Heil- und Sonderpädagogik“ gewählt hat, und
den Pflichtgegenstand:
„Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder
„Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
„Aspekte der Sozialpädagogik“.
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 28. Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
§ 9 Abs. 2 bis 5, § 10, § 11 Abs. 7 und 9, der 2. Teil (§§ 12 bis 27) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft;
im Übrigen tritt die Verordnung mit 1. April 2000 in Kraft.
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin
2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
§ 9 Abs. 2 bis 5, § 10, § 11 Abs. 7 und 9, der 2. Teil (§§ 12 bis 27) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft;
im Übrigen tritt die Verordnung mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 507/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 10 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 7 und 9, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 1 Z 3 lit. e bis g, § 14 Abs. 4a und 4b, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 19 Abs. 1 Z 3, § 21, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 23 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 1 Z 4 lit. e bis g, § 23 Abs. 4a und 4b, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 25 Abs. 1 Z 3 sowie § 27 treten mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft;
§ 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c sowie § 25 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
§ 9 Abs. 2 bis 5, § 10, § 11 Abs. 7 und 9, der 2. Teil (§§ 12 bis 27) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft;
im Übrigen tritt die Verordnung mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 507/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 10 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 7 und 9, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 1 Z 3 lit. e bis g, § 14 Abs. 4a und 4b, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 19 Abs. 1 Z 3, § 21, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 23 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 1 Z 4 lit. e bis g, § 23 Abs. 4a und 4b, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 25 Abs. 1 Z 3 sowie § 27 treten mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft;
§ 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c sowie § 25 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2007 treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 8, § 12 Z 5, § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 13 Abs. 1 Z 3, § 14 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1 sowie § 19 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden.
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
§ 9 Abs. 2 bis 5, § 10, § 11 Abs. 7 und 9, der 2. Teil (§§ 12 bis 27) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft;
im Übrigen tritt die Verordnung mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 507/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 10 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 7 und 9, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 1 Z 3 lit. e bis g, § 14 Abs. 4a und 4b, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 19 Abs. 1 Z 3, § 21, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 23 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 1 Z 4 lit. e bis g, § 23 Abs. 4a und 4b, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 25 Abs. 1 Z 3 sowie § 27 treten mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft;
§ 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c sowie § 25 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2007 treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 8, § 12 Z 5, § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 13 Abs. 1 Z 3, § 14 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1 sowie § 19 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden.
(4) § 4 sowie § 19 Abs. 1 Z 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
§ 9 Abs. 2 bis 5, § 10, § 11 Abs. 7 und 9, der 2. Teil (§§ 12 bis 27) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft;
im Übrigen tritt die Verordnung mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 507/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 10 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 7 und 9, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 1 Z 3 lit. e bis g, § 14 Abs. 4a und 4b, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 19 Abs. 1 Z 3, § 21, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 23 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 1 Z 4 lit. e bis g, § 23 Abs. 4a und 4b, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 25 Abs. 1 Z 3 sowie § 27 treten mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft;
§ 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c sowie § 25 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2007 treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 8, § 12 Z 5, § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 13 Abs. 1 Z 3, § 14 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1 sowie § 19 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden.
(4) § 4 sowie § 19 Abs. 1 Z 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
§ 9 Abs. 2 bis 5, § 10, § 11 Abs. 7 und 9, der 2. Teil (§§ 12 bis 27) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft;
im Übrigen tritt die Verordnung mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 507/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 10 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 7 und 9, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 1 Z 3 lit. e bis g, § 14 Abs. 4a und 4b, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 19 Abs. 1 Z 3, § 21, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 23 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 1 Z 4 lit. e bis g, § 23 Abs. 4a und 4b, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 25 Abs. 1 Z 3 sowie § 27 treten mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft;
§ 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c sowie § 25 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2007 treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 8, § 12 Z 5, § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 13 Abs. 1 Z 3, § 14 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1 sowie § 19 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden.
(4) § 4 sowie § 19 Abs. 1 Z 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(6) Der Titel samt Kurztitel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 9 Abs. 1 sowie die Überschriften der Abschnitte 3, 4, 6 und 7 des 2. Teils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung. Die Abschnitte 1, 2 und 5 des 2. Teils sowie § 30 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.
Außerkrafttreten
§ 29. (1) Die Verordnung über die Reife- und Diplomprüfung sowie die Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. Nr. 231/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 126/1997, tritt wie folgt außer Kraft:
§ 12 (mit Ausnahme des Abs. 1 Z 5 bis 7 sowie mit der Maßgabe, dass für die einzelnen Klausurarbeiten nur eine Aufgabenstellung auszuarbeiten ist), § 13, § 15 Abs. 2 bis 5, § 19 Z 1 bis 3, § 21 Abs. 2 bis 5, § 32 bis § 34, § 36, § 36b, § 36c, § 38, § 39, § 41, § 42, § 44, § 45, § 47 und § 48 treten mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft;
im Übrigen tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
Übergangsrecht zu § 28 und § 29
§ 30. Für Prüfungskandidaten, die im Hinblick auf den Haupttermin 1999/2000 eine Prüfungsform gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung gewählt haben, tritt diese Verordnung abweichend von § 28 mit 1. April 2000 in Kraft und tritt abweichend von § 29 die dort genannte Verordnung mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
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