Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Prüfungsordnung Bildungsanstalten)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und Sonderformen der genannten Schulen.
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Kollegs und die als Sonderformen für Berufstätige geführten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, Kollegs und Lehrgänge.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 28 Abs. 6).
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik sowie
als Sonderform für Berufstätige geführten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, Lehrgängen und Kollegs
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung und die Diplomprüfung an den in § 1 genannten Schulen zu verstehen.
(2) Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten auch in ihrer weiblichen Form.
Umfang der abschließenden Prüfung
§ 3. (1) Die abschließende Prüfung umfasst die im 2. Teil für die einzelnen Schularten (Formen) genannten Prüfungsgebiete.
(2) Die Wahl von Prüfungsgebieten oder die Wahl von Unterrichtsgegenständen durch den Prüfungskandidaten gemäß dem
Teil ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände zumindest in der letzten Schulstufe (im letzten Semester), in der (dem) sie vorgesehen sind, besucht hat. Das Prüfungsgebiet „Religion“ bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung bzw. eines Kolloquiums an Schulen für Berufstätige über jene Schulstufen nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.
(3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung oder einer Befähigungsprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst:
den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil nicht anderes bestimmt wird, oder
den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 4. Ein Prüfungsgebiet umfasst:
den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil nicht anderes bestimmt wird, oder
den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.
Jahres- bzw. Semesterprüfung
§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung
als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder
als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
(3) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.
(4) Wird die Jahres- bzw. Semesterprüfung in Form einer Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abgelegt, so ist nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
(5) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 28 Abs. 6).
Modulprüfung gemäß § 36 SchUG-BKV
§ 5. (1) Eine allfällige Modulprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(2) Die Modulprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung
als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder
als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
(3) Die Modulprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.
(4) Wird die Modulprüfung in Form einer Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abgelegt, so ist nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
(5) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung.
Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 6. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.
Prüfungstermine der Vorprüfung
§ 7. Die Vorprüfung im Haupttermin hat innerhalb der ersten zwei Wochen des Unterrichtsjahres der letzten Schulstufe und in den übrigen Terminen innerhalb der letzten zwei Wochen des ersten Semesters und der viert- oder drittletzten Woche des Unterrichtsjahres stattzufinden.
Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen
§ 8. Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Arbeitsauftrag (Aufgaben) zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
(2) (Anm.: tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)
(4) (Anm.: tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)
(5) (Anm.: tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
(2) Sofern Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung mindestens zwei Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten.
(3) In den Prüfungsgebieten
“Deutsch” an den im 1., 2. und 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten und
“Lebende Fremdsprache (Englisch)” an den im 1., 2. und 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten
(4) Im Prüfungsgebiet “Mathematik” an der im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalt sind den Prüfungskandidaten bei der schriftlichen Klausurarbeit im Rahmen der Aufgabenstellung vier bis sechs voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen.
(5) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten Semesters, an Kollegs und an Lehrgängen innerhalb der letzten vier Wochen des vorletzten Semesters, schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten und kann in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Der Schulleiter kann bis spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen, wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten gelegenen Gründen nicht fertig gestellt werden kann.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 3).
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
(2) Sofern Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung mindestens zwei Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten.
(3) In den Prüfungsgebieten
„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ an den im 1., 2. und 5 Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten,
„Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“ an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten und
„Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten“ hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten. In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“ an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten bzw. „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten ist darüber hinaus ein zu bearbeitender Hörtext vorzuspielen.
(4) Im Prüfungsgebiet „Mathematik“ an der im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalt sind den Prüfungskandidaten bei der schriftlichen Klausurarbeit im Rahmen der Aufgabenstellung vier bis sechs voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen.
(5) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten Semesters, an Kollegs und an Lehrgängen innerhalb der letzten vier Wochen des vorletzten Semesters, schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten und kann in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Der Schulleiter kann bis spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen, wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten gelegenen Gründen nicht fertig gestellt werden kann.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 28 Abs. 6).
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der zuständigen Schulbehörde jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die zuständige Schulbehörde die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
(2) Sofern Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmen hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung mindestens zwei Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten.
(3) In den Prüfungsgebieten
„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ an den im 1., 2. und 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten,
„Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“ an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten und
„Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten“ hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten. In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“ an den im 1. und 2. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten bzw. „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ an den im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalten ist darüber hinaus ein zu bearbeitender Hörtext vorzuspielen.
(4) Im Prüfungsgebiet „Mathematik“ an der im 5. Abschnitt des 2. Teiles genannten Bildungsanstalt sind den Prüfungskandidaten bei der schriftlichen Klausurarbeit im Rahmen der Aufgabenstellung vier bis sechs voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen.
(5) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten Semesters, an Kollegs und an Lehrgängen innerhalb der letzten vier Wochen des vorletzten Semesters, schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten und kann in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Der Schulleiter kann bis spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen, wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten gelegenen Gründen nicht fertig gestellt werden kann.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 10. (1) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist,
von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit oder
von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. a sind dem Prüfungskandidaten, der die Diplomarbeit erstellt hat, eine Aufgabe über die Diplomarbeit (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) sowie zwei Aufgaben aus dem nicht zur schriftlichen Klausurarbeit gewählten Prüfungsgebiet schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
(4) Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b ist eine Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Die Aufgabe kann in Teilaufgaben gegliedert werden. Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.
(5) Für den Fall, dass zwei Prüfungsgebiete in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt werden, sind dem Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen. Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a oder lit. b und ein weiteres Prüfungsgebiet in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt, so sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zur Aufgabe über die Diplomarbeit bzw. über die fachspezifische Themenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen. Werden die mündlichen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a und lit. b in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt, so sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Aufgaben über die Diplomarbeit und die fachspezifische Themenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen.
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin
2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 10. (1) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2004).
(4) Im Falle des Abs. 1 Z 2 ist eine Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Die Aufgabe kann in Teilaufgaben gegliedert werden. Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.
(5) Für den Fall, dass zwei Prüfungsgebiete in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt werden, sind dem Prüfungskandidaten für beide Prüfungsgebiete insgesamt drei von einander unabhängige Aufgaben, von denen er zwei zu wählen hat, schriftlich vorzulegen. Die Aufgaben haben fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten und können in Teilaufgaben gegliedert werden. Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und ein weiteres Prüfungsgebiet in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt, so sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zur Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung zwei von einander unabhängige Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen.
(6) Im Falle der mündlichen Prüfung im Rahmen der „Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik“ sowie im Falle der mündlichen Prüfung im Rahmen der „Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik“ ist dem Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ eine Aufgabenstellung in Form eines Fallbeispieles mit ergänzenden Aufgaben schriftlich vorzulegen, die fachliche Aspekte aus den vom Prüfungskandidaten gewählten Pflichtgegenständen zu enthalten haben.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 3).
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 10. (1) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2004).
(4) Im Falle des Abs. 1 Z 2 ist eine Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen. Die Aufgabe kann in Teilaufgaben gegliedert werden. In den Prüfungsgebieten „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ sowie „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ ist eine Teilaufgabe hinsichtlich des musikalischen Vorspielens mit Bezug zur beruflichen Praxis zu stellen. Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.
(5) Für den Fall, dass zwei Prüfungsgebiete in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt werden, sind dem Prüfungskandidaten für beide Prüfungsgebiete insgesamt drei von einander unabhängige Aufgaben, von denen er zwei zu wählen hat, schriftlich vorzulegen. Die Aufgaben haben fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten und können in Teilaufgaben gegliedert werden. Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und ein weiteres Prüfungsgebiet in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung abgelegt, so sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zur Aufgabe über die fachspezifische Themenstellung zwei von einander unabhängige Aufgaben, die fächerübergreifende Aspekte zu beinhalten haben, schriftlich zur Wahl vorzulegen.
(6) Im Falle der mündlichen Prüfung im Rahmen der „Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik“ sowie im Falle der mündlichen Prüfung im Rahmen der „Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik“ ist dem Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ eine Aufgabenstellung in Form eines Fallbeispieles mit ergänzenden Aufgaben schriftlich vorzulegen, die fachliche Aspekte aus den vom Prüfungskandidaten gewählten Pflichtgegenständen zu enthalten haben.
(7) Für den Fall, dass der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. f als mündliche Teilprüfung gewählt hat, ist bezüglich der Aufgabenstellung § 10 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
Durchführung der abschließenden Prüfung
§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
(3) Bei Diplomarbeiten sowie bei Prüfungsgebieten hinsichtlich derer eine Aufgabenstellung an eine Gruppe von Prüfungskandidaten vergeben wird, sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Allenfalls im Rahmen der Diplomarbeit erstellte Statistiken, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind anzuschließen.
(4) Eine vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit ist spätestens am letzten Tag der Klausurprüfung dem Prüfer auszuhändigen.
(5) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit “Nicht genügend” festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(6) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eingerichtet werden. § 8 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(7) (Anm.: tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)
(8) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden. Im Zeugnis über die abschließende Prüfung ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache beim jeweiligen Prüfungsgebiet zu vermerken. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache haben bei der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten außer Betracht zu bleiben.
(9) (Anm.: tritt mit 1. 9. 2000 in Kraft)
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Durchführung der abschließenden Prüfung
§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
(3) Bei Diplomarbeiten sowie bei Prüfungsgebieten hinsichtlich derer eine Aufgabenstellung an eine Gruppe von Prüfungskandidaten vergeben wird, sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Allenfalls im Rahmen der Diplomarbeit erstellte Statistiken, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind anzuschließen.
(4) Eine vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit ist spätestens am letzten Tag der Klausurprüfung dem Prüfer auszuhändigen.
(5) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit “Nicht genügend” festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(6) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eingerichtet werden. § 8 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(7) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen Prüfungskandidaten, die im Rahmen des Unterrichtes eine fachspezifische Themenstellung gemeinsam behandelt haben, zur selben Zeit geprüft werden.
(8) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden. Im Zeugnis über die abschließende Prüfung ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache beim jeweiligen Prüfungsgebiet zu vermerken. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache haben bei der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten außer Betracht zu bleiben.
(9) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen; bei mündlichen Teilprüfungen, die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einen Präsentationsteil (§ 10 Abs. 3 und 4) vorsehen, kann die Prüfungsdauer um höchstens zehn Minuten pro Prüfungskandidat verlängert werden.
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin
2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).
Durchführung der abschließenden Prüfung
§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
(3) Bei Diplomarbeiten sowie bei Prüfungsgebieten hinsichtlich derer eine Aufgabenstellung an eine Gruppe von Prüfungskandidaten vergeben wird, sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Allenfalls im Rahmen der Diplomarbeit erstellte Statistiken, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind anzuschließen.
(4) Eine vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit ist spätestens am letzten Tag der Klausurprüfung dem Prüfer auszuhändigen.
(5) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit “Nicht genügend” festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(6) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eingerichtet werden. § 8 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(7) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dürfen Prüfungskandidaten, die im Rahmen des Unterrichtes eine fachspezifische Themenstellung gemeinsam behandelt haben, zur selben Zeit geprüft werden.
(8) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden. Im Zeugnis über die abschließende Prüfung ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache beim jeweiligen Prüfungsgebiet zu vermerken. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache haben bei der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten außer Betracht zu bleiben.
(9) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer hat höchstens 15 Minuten; bei mündlichen Teilprüfungen, die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einen Präsentationsteil (§ 10 Abs. 4) vorsehen, höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen. Die Prüfungsdauer hat im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ höchstens 20 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 3).
Durchführung der abschließenden Prüfung
§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
(3) Bei Diplomarbeiten sowie bei Prüfungsgebieten hinsichtlich derer eine Aufgabenstellung an eine Gruppe von Prüfungskandidaten vergeben wird, sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Allenfalls im Rahmen der Diplomarbeit erstellte Statistiken, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind anzuschließen.
(4) Eine vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit ist spätestens am letzten Tag der Klausurprüfung dem Prüfer auszuhändigen.
(5) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(6) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eingerichtet werden. § 8 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(7) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dürfen Prüfungskandidaten, die im Rahmen des Unterrichtes eine fachspezifische Themenstellung gemeinsam behandelt haben, zur selben Zeit geprüft werden.
(8) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache oder Volksgruppensprache abgehalten werden. Im Zeugnis über die abschließende Prüfung ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache oder Volksgruppensprache beim jeweiligen Prüfungsgebiet zu vermerken. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache oder Volksgruppensprache haben bei der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten außer Betracht zu bleiben.
(9) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer hat höchstens 15 Minuten; bei mündlichen Teilprüfungen, die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einen Präsentationsteil (§ 10 Abs. 4) vorsehen, höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen. Die Prüfungsdauer hat im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ höchstens 20 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Teil
Besondere Bestimmungen
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt fürKindergartenpädagogik
Vorprüfung
§ 12. Die Vorprüfung umfasst eine mündliche Prüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Geographie und Wirtschaftskunde”,
“Mathematik”,
“Physik”,
“Chemie” oder
“Biologie und Umweltkunde”.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 3).
Teil
Besondere Bestimmungen
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Vorprüfung
§ 12. Die Vorprüfung umfasst eine mündliche Prüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Geographie und Wirtschaftskunde“,
„Mathematik“,
„Physik“,
„Chemie“ oder
„Biologie und Umweltkunde (einschließlich Gesundheit und Ernährung)“.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Klausurprüfung
§ 13. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” oder
“Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)” und
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Lebende Fremdsprache (Englisch)”.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
(3) Das Prüfungsgebiet “Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand “Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)” ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 3).
Klausurprüfung
§ 13. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
„Didaktik,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
(3) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Mündliche Prüfung
§ 14. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)”, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b “Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)” gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 13 Abs. 2 die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Religion”,
“Heil- und Sonderpädagogik”,
“Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)”,
“Lebende Fremdsprache (Englisch)”,
“Geschichte und Sozialkunde”,
“Kroatisch”,
“Slowenisch” oder
“Ungarisch” und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Musikerziehung und Instrumentalmusik”,
“Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung”, sofern der Unterrichtsgegenstand “Rhythmisch-musikalische Erziehung” in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde,
“Bildnerische Erziehung”,
“Werkerziehung”,
“Leibeserziehung” oder
“Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung”, sofern der Unterrichtsgegenstand “Rhythmisch-musikalische Erziehung” in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde.
(2) Das Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)” gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” und “Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”.
(3) Das Prüfungsgebiet “Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand “Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)” ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
(4) Das Prüfungsgebiet “Musikerziehung und Instrumentalmusik” gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände “Musikerziehung” und “Instrumentalunterricht”.
(5) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin
2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).
Mündliche Prüfung
§ 14. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)”, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b “Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” als Prüfungsgebiet gewählt hat,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2004)
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Religion”,
“Heil- und Sonderpädagogik”,
“Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)”,
“Lebende Fremdsprache (Englisch)”,
“Geschichte und Sozialkunde”,
“Kroatisch”,
“Slowenisch” oder
“Ungarisch” und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Musikerziehung und Instrumentalmusik”,
“Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung”, sofern der Unterrichtsgegenstand “Rhythmisch-musikalische Erziehung” in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde,
“Bildnerische Erziehung”,
“Werkerziehung”,
“Leibeserziehung”,
“Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung”, sofern der Unterrichtsgegenstand “Rhythmisch-musikalische Erziehung” in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde oder
“Rhythmisch-musikalische Erziehung”, sofern der Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2004)
(3) Das Prüfungsgebiet “Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand “Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)” ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
(4) Das Prüfungsgebiet “Musikerziehung und Instrumentalmusik” gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände “Musikerziehung” und “Instrumentalunterricht”.
(4a) Das Prüfungsgebiet “Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung” gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände “Musikerziehung” und “Rhythmisch-musikalische Erziehung”.
(4b) Das Prüfungsgebiet “Leibeserziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung” gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände “Leibeserziehung” und “Rhythmisch-musikalische Erziehung”.
(5) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 3).
Mündliche Prüfung
§ 14. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a gewählt hat, oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a gewählt hat, oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a gewählt hat sowie die Freigegenstände und die unverbindliche Übung des Bereiches „Früherziehung“ besucht hat, oder
„Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat, oder
„Didaktik und Organisation, Management und Recht“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat, oder
„Didaktik und Didaktik der Früherziehung“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat sowie die Freigegenstände und die unverbindliche Übung des Bereiches „Früherziehung“ besucht hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion“,
„Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“,
„Lebende Fremdsprache/Volksgruppensprache“,
„Geschichte und Sozialkunde, Politische Bildung“ oder
Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
„Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“,
„Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde,
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung“,
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“,
„Bewegungserziehung“,
„Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
„Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Pädagogik der Früherziehung“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ und den Lehrstoff „Pädagogik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Seminar Organisation, Management
und Recht“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Didaktik der Früherziehung“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik“ und den Freigegenstand „Didaktik der Früherziehung“ sowie den Lehrstoff „Didaktik der Früherziehung“ des Freigegenstandes „Pädagogik und Didaktik der Früherziehung“.
(6) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde.
(7) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(8) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(9) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(10) Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(11) Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(12) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.
(13) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.
(14) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. i umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“.
(15) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(16) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst den Lehrstoff „Bewegungserziehung“ aus dem Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung, Bewegung und Sport“ sowie den Pflichtgegenstand „Heil- und Sonderpädagogik“.
(17) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Vorprüfung
§ 15. § 12 findet Anwendung.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Klausurprüfung
§ 16. § 13 findet Anwendung.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Mündliche Prüfung
§ 17. (1) § 14 Abs. 1 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die mündliche Prüfung zusätzlich folgende Prüfungsgebiete umfasst:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet “Didaktik der Horterziehung” und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Lernhilfe Deutsch”,
“Lernhilfe Lebende Fremdsprache (Englisch)” oder
“Lernhilfe Mathematik”.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen die jeweils entsprechenden Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten.
(3) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin
2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).
Mündliche Prüfung
§ 17. (1) § 14 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die mündliche Prüfung zusätzlich folgende Prüfungsgebiete umfasst:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet “Didaktik der Horterziehung” und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Lernhilfe Deutsch”,
“Lernhilfe Lebende Fremdsprache (Englisch)” oder
“Lernhilfe Mathematik”.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen die jeweils entsprechenden Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten.
(3) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 3).
Mündliche Prüfung
§ 17. (1) § 14 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die mündliche Prüfung zusätzlich folgende Prüfungsgebiete umfasst:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Deutsch, Lernhilfe“,
„Lebende Fremdsprache, Lernhilfe“ oder
„Mathematik, Lernhilfe“.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen die jeweils entsprechenden Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten.
(3) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Abschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik -
Kolleg für Kindergartenpädagogik
Klausurprüfung
§ 18. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” oder
“Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 3).
Abschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Kolleg für Kindergartenpädagogik
Klausurprüfung
§ 18. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ oder
„Didaktik“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 28 Abs. 6).
Abschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Kolleg für Kindergartenpädagogik(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Klausurprüfung
§ 18. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ oder
„Didaktik“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Mündliche Prüfung
§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet “Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)” gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)” gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 18 Abs. 2 die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Religion”,
“Heil- und Sonderpädagogik”,
“Kinder- und Jugendliteratur”,
“Rechtskunde und Politische Bildung”,
“Gesundheitslehre”,
“Slowenisch”,
“Kroatisch” oder
“Ungarisch” und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Musikerziehung und Instrumentalmusik”,
“Rhythmisch-musikalische Erziehung”,
“Bildnerische Erziehung”,
“Werkerziehung” oder
“Leibeserziehung”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)” gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” und “Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”.
(3) Das Prüfungsgebiet “Kinder- und Jugendliteratur” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Lehrstoffbereich “Kinder- und Jugendliteratur” des Pflichtgegenstandes “Deutsch (Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)”.
(4) Das Prüfungsgebiet “Musikerziehung und Instrumentalmusik” gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände “Musikerziehung” und “Instrumentalunterricht”.
(5) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin
2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).
Mündliche Prüfung
§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet “Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)” gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung)”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” gewählt hat,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2004)
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Religion”,
“Heil- und Sonderpädagogik”,
“Kinder- und Jugendliteratur”,
“Rechtskunde und Politische Bildung”,
“Gesundheitslehre”,
“Slowenisch”,
“Kroatisch” oder
“Ungarisch” und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Musikerziehung und Instrumentalmusik”,
“Rhythmisch-musikalische Erziehung”,
“Bildnerische Erziehung”,
“Werkerziehung” oder
“Leibeserziehung”.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2004)
(3) Das Prüfungsgebiet “Kinder- und Jugendliteratur” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Lehrstoffbereich “Kinder- und Jugendliteratur” des Pflichtgegenstandes “Deutsch (Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)”.
(4) Das Prüfungsgebiet “Musikerziehung und Instrumentalmusik” gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände “Musikerziehung” und “Instrumentalunterricht”.
(5) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009
anzuwenden (vgl. § 28 Abs. 3).
Mündliche Prüfung
§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder
„Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat, oder
„Didaktik und Organisation, Management und Recht“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat, oder
„Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion“,
„Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat,
„Deutsch (einschließlich Sprecherziehung und Kinderliteratur)“,
„Organisation, Management und Recht“,
„Gesundheits- und Ernährungslehre“ oder
Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
„Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“,
„Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“,
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung“,
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“,
„Bewegungserziehung“,
„Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ oder
„Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Seminar Organisation, Management und Recht“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Deutsch als Zweitsprache“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Organisation, Management und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Organisation, Management und Recht“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Gesundheits- und Ernährungslehre“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Gesundheits- und Ernährungslehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der mindestens im Ausmaß von vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde.
(8) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(9) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(10) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(11) Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(12) Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(13) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.
(14) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.
(15) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(16) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Rhythmischmusikalische Erziehung“.
(17) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Mündliche Prüfung
§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder
„Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht dieses Prüfungsgebiet gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat, oder
„Didaktik und Organisation, Management und Recht“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat, oder
„Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion“,
„Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b gewählt hat,
„Deutsch (einschließlich Sprecherziehung und Kinderliteratur)“,
„Organisation, Management und Recht“,
„Gesundheits- und Ernährungslehre“ oder
Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
„Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 1 lit. b bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 2 lit. b gewählt hat,
„Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 1 lit. b bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 2 lit. b gewählt hat,
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung“,
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 1 lit. b bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 2 lit. b gewählt hat,
„Bewegungserziehung“,
„Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 1 lit. b bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 2 lit. b gewählt hat, oder
„Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Organisation, Management und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Seminar Organisation, Management und Recht“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Didaktik und Deutsch als Zweitsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Deutsch als Zweitsprache“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Organisation, Management und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. d umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Organisation, Management und Recht“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Gesundheits- und Ernährungslehre“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. e umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Seminar Gesundheits- und Ernährungslehre“.
(7) Das Prüfungsgebiet entsprechend einem gleichnamigen schulautonomen Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst einen schulautonomen Unterrichtsgegenstand, der mindestens im Ausmaß von vier Wochenstunden und zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehen ist und besucht wurde.
(8) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(9) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(10) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(11) Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(12) Das Prüfungsgebiet „Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(13) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.
(14) Das Prüfungsgebiet „Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h umfasst die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“, „Textiles Gestalten“ und „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“ sowie „Heil- und Sonderpädagogik“.
(15) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. j umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Heil- und Sonderpädagogik“.
(16) Das Prüfungsgebiet „Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. k umfasst die Pflichtgegenstände „Bewegungserziehung“ und „Rhythmischmusikalische Erziehung“.
(17) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Abschnitt
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Klausurprüfung
§ 20. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik“,
„Psychologie“ oder
„Didaktik“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Integrative Didaktik“,
„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
„Methoden und didaktische Umsetzung“.
(3) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 28 Abs. 6).
Abschnitt
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik für Berufstätige
Klausurprüfung
§ 20. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik“,
„Psychologie“ oder
„Didaktik“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Integrative Didaktik“,
„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
„Methoden und didaktische Umsetzung“.
(3) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Mündliche Prüfung
§ 21. (1) Die mündliche Prüfung ist in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abzulegen und umfasst:
eine mündliche Teilprüfung (im Falle des § 20 Abs. 3 eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a im Prüfungsgebiet “Humanwissenschaftliche Grundlagen” und
eine mündliche Teilprüfung (im Falle des § 20 Abs. 3 eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a im Prüfungsgebiet “Didaktik”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Humanwissenschaftliche Grundlagen” gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Pflichtgegenstand “Pädagogik”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht das Prüfungsgebiet “Pädagogik” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Psychologie”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht das Prüfungsgebiet “Psychologie” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte”.
(3) Das Prüfungsgebiet “Didaktik” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Pflichtgegenstand “Integrative Didaktik”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand “Integrative Didaktik” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand “Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Methoden und didaktische Umsetzung”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand “Methoden und didaktische Umsetzung” gewählt hat.
Mündliche Prüfung
§ 21. (1) Die mündliche Prüfung ist in Form einer fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abzulegen und umfasst:
eine mündliche Teilprüfung (im Falle des § 20 Abs. 3 eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a) im Prüfungsgebiet “Humanwissenschaftliche Grundlagen” und
eine mündliche Teilprüfung (im Falle des § 20 Abs. 3 eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a) im Prüfungsgebiet “Didaktik”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Humanwissenschaftliche Grundlagen” gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Pflichtgegenstand “Pädagogik”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht das Prüfungsgebiet “Pädagogik” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Psychologie”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 1 nicht das Prüfungsgebiet “Psychologie” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte”.
(3) Das Prüfungsgebiet “Didaktik” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Pflichtgegenstand “Integrative Didaktik”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand “Integrative Didaktik” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand “Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung” gewählt hat, oder
den Pflichtgegenstand “Methoden und didaktische Umsetzung”, sofern der Prüfungskandidat im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 20 Abs. 2 nicht den Pflichtgegenstand “Methoden und didaktische Umsetzung” gewählt hat.
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).
Mündliche Prüfung
§ 21. (1) Die mündliche Prüfung umfasst das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Pflichtgegenstand:
„Pädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik“ gewählt hat, oder
„Psychologie“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Psychologie“ gewählt hat, oder
„Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und
den Pflichtgegenstand:
„Integrative Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Integrative Didaktik“ gewählt hat, oder
„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ gewählt hat, oder
„Methoden und didaktische Umsetzung“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 zur Klausurprüfung nicht den Pflichtgegenstand „Methoden und didaktische Umsetzung“ gewählt hat.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Klausurprüfung
§ 22. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
„Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und
nach Wahl des Prüfungskandidaten:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder
eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
(3) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Mündliche Prüfung
§ 23. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)”, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. b “Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)”, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. a “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 22 Abs. 2 die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Religion”,
“Heil- und Sonderpädagogik”,
“Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)”,
“Lebende Fremdsprache (Englisch)” oder
“Geschichte und Sozialkunde”,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Mathematik”,
“Geographie und Wirtschaftskunde”,
“Physik”,
“Chemie” oder
“Biologie und Umweltkunde” und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Musikerziehung und Instrumentalmusik”,
“Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung”, sofern der Unterrichtsgegenstand “Rhythmisch-musikalische Erziehung in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde,
“Bildnerische Erziehung”,
“Werkerziehung”,
“Leibeserziehung” oder
“Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung”, sofern der Unterrichtsgegenstand “Rhythmisch-musikalische Erziehung” in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde.
(2) Das Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)” gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” und “Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)”.
(3) Das Prüfungsgebiet “Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand “Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)” ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
(4) Das Prüfungsgebiet “Musikerziehung und Instrumentalmusik” gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände “Musikerziehung” und “Instrumentalunterricht”.
(5) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).
Mündliche Prüfung
§ 23. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. b „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 lit. a „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ als Prüfungsgebiet gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion“,
„Heil- und Sonderpädagogik“,
„Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
„Lebende Fremdsprache (Englisch)“ oder
„Geschichte und Sozialkunde“,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Mathematik“,
„Geographie und Wirtschaftskunde“,
„Physik“,
„Chemie“ oder
„Biologie und Umweltkunde“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
„Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde,
„Bildnerische Erziehung“,
„Werkerziehung“,
„Leibeserziehung“,
„Leibeserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ in der 4. und/oder 5. Klasse besucht wurde oder
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“, sofern der Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden besucht wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2004)
(3) Das Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
(4) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(4a) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(4b) Das Prüfungsgebiet „Leibeserziehung und Rhythmischmusikalische Erziehung“ gemäß Abs. 1 Z 4 lit. f umfasst die Pflichtgegenstände „Leibeserziehung“ und „Rhythmisch-musikalische Erziehung“.
(5) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Abschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik
Klausurprüfung
§ 24. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
„Didaktik“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 28 Abs. 6).
Abschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)
Klausurprüfung
§ 24. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ oder
„Didaktik“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Mündliche Prüfung
§ 25. (1) Die mündliche Teilprüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung “Didaktik” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Didaktik”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zur Klausurprüfung “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik” gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 2 die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Religion”,
“Heil- und Sonderpädagogik”,
“Kinder- und Jugendliteratur”,
“Rechtskunde und Politische Bildung”,
“Gesundheitslehre” oder
“Lernhilfe” und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. b nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Musikerziehung und Instrumentalmusik”,
“Rhythmisch-musikalische Erziehung”,
“Bildnerische Erziehung”,
“Werkerziehung” oder
“Leibeserziehung”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) und Didaktik” gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände “Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)” und “Didaktik”.
(3) Das Prüfungsgebiet “Kinder- und Jugendliteratur” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Lehrstoffbereich “Kinder- und Jugendliteratur” des Pflichtgegenstandes “Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)”.
(4) Das Prüfungsgebiet “Lernhilfe” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Lehrstoffbereich “Lernhilfe” des Pflichtgegenstandes “Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)”,
den Pflichtgegenstand “Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)” oder
den Pflichtgegenstand “Mathematik (Lernhilfe)”.
(5) Das Prüfungsgebiet “Musikerziehung und Instrumentalmusik” gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände “Musikerziehung” und “Instrumentalunterricht”.
(6) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).
Mündliche Prüfung
§ 25. (1) Die mündliche Teilprüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung „Didaktik“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zur Klausurprüfung „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie)“ als Prüfungsgebiet gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion“,
„Heil- und Sonderpädagogik“,
„Kinder- und Jugendliteratur“,
„Rechtskunde und Politische Bildung“,
„Gesundheitslehre“ oder
„Lernhilfe“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Bildnerische Erziehung“,
„Werkerziehung“ oder
„Leibeserziehung“.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2004)
(3) Das Prüfungsgebiet „Kinder- und Jugendliteratur“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c umfasst den Lehrstoffbereich „Kinder- und Jugendliteratur“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.
(4) Das Prüfungsgebiet „Lernhilfe“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. f umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Lehrstoffbereich „Lernhilfe“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch (Lernhilfe, Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“,
den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder
den Pflichtgegenstand „Mathematik (Lernhilfe)“.
(5) Das Prüfungsgebiet „Musikerziehung und Instrumentalmusik“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
(6) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können zwei der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Abschnitt
Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Klausurprüfung
§ 26. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Heil- und Sonderpädagogik“ oder
„Spezielle Didaktik“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 28 Abs. 6).
Abschnitt
Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik für Berufstätige
Klausurprüfung
§ 26. (1) Die Klausurprüfung umfasst eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Heil- und Sonderpädagogik“ oder
„Spezielle Didaktik“.
(2) Das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 kann auch in Form einer Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 5 abgelegt werden. Diese ist vom Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Zum Inkrafttreten vgl. §§ 28 und 30.
Mündliche Prüfung
§ 27. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Prüfung:
im Prüfungsgebiet “Heil- und Sonderpädagogik”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung “Spezielle Didaktik” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Spezielle Didaktik”, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 zur Klausurprüfung “Heil- und Sonderpädagogik” als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet “Heil- und Sonderpädagogik und Spezielle Didaktik” gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 2 die schriftliche Klausurarbeit in Form einer Diplomarbeit abgelegt hat, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
“Aspekte der Entwicklungspsychologie”,
“Aspekte der Tiefenpsychologie” oder
“Aspekte der Sozialpädagogik”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Heil- und Sonderpädagogik und Spezielle Didaktik” gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst die Pflichtgegenstände “Heil- und Sonderpädagogik” und “Spezielle Didaktik”.
(3) Im Einvernehmen zwischen dem Prüfungskandidaten und den jeweiligen Prüfern können die Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auch als Teilprüfungen mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung gemäß § 10 Abs. 5 abgelegt werden.
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).
Mündliche Prüfung
§ 27. (1) Die mündliche Prüfung umfasst das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
den Pflichtgegenstand:
„Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 zur Klausurprüfung „Spezielle Didaktik“ als Prüfungsgebiet gewählt hat, oder
„Spezielle Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 zur Klausurprüfung „Heil- und Sonderpädagogik“ gewählt hat, und
den Pflichtgegenstand:
„Aspekte der Entwicklungspsychologie“ oder
„Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
„Aspekte der Sozialpädagogik“.
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 28. Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
§ 9 Abs. 2 bis 5, § 10, § 11 Abs. 7 und 9, der 2. Teil (§§ 12 bis 27) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft;
im Übrigen tritt die Verordnung mit 1. April 2000 in Kraft.
Tritt mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin
2004/2005 in Kraft (vgl. § 28 Abs. 2).
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
§ 9 Abs. 2 bis 5, § 10, § 11 Abs. 7 und 9, der 2. Teil (§§ 12 bis 27) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft;
im Übrigen tritt die Verordnung mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 507/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 10 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 7 und 9, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 1 Z 3 lit. e bis g, § 14 Abs. 4a und 4b, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 19 Abs. 1 Z 3, § 21, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 23 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 1 Z 4 lit. e bis g, § 23 Abs. 4a und 4b, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 25 Abs. 1 Z 3 sowie § 27 treten mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft;
§ 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c sowie § 25 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
§ 9 Abs. 2 bis 5, § 10, § 11 Abs. 7 und 9, der 2. Teil (§§ 12 bis 27) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft;
im Übrigen tritt die Verordnung mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 507/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 10 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 7 und 9, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 1 Z 3 lit. e bis g, § 14 Abs. 4a und 4b, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 19 Abs. 1 Z 3, § 21, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 23 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 1 Z 4 lit. e bis g, § 23 Abs. 4a und 4b, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 25 Abs. 1 Z 3 sowie § 27 treten mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft;
§ 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c sowie § 25 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2007 treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 8, § 12 Z 5, § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 13 Abs. 1 Z 3, § 14 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1 sowie § 19 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden.
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
§ 9 Abs. 2 bis 5, § 10, § 11 Abs. 7 und 9, der 2. Teil (§§ 12 bis 27) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft;
im Übrigen tritt die Verordnung mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 507/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 10 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 7 und 9, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 1 Z 3 lit. e bis g, § 14 Abs. 4a und 4b, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 19 Abs. 1 Z 3, § 21, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 23 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 1 Z 4 lit. e bis g, § 23 Abs. 4a und 4b, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 25 Abs. 1 Z 3 sowie § 27 treten mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft;
§ 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c sowie § 25 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2007 treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 8, § 12 Z 5, § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 13 Abs. 1 Z 3, § 14 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1 sowie § 19 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden.
(4) § 4 sowie § 19 Abs. 1 Z 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
§ 9 Abs. 2 bis 5, § 10, § 11 Abs. 7 und 9, der 2. Teil (§§ 12 bis 27) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft;
im Übrigen tritt die Verordnung mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 507/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 10 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 7 und 9, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 1 Z 3 lit. e bis g, § 14 Abs. 4a und 4b, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 19 Abs. 1 Z 3, § 21, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 23 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 1 Z 4 lit. e bis g, § 23 Abs. 4a und 4b, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 25 Abs. 1 Z 3 sowie § 27 treten mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft;
§ 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c sowie § 25 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2007 treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 8, § 12 Z 5, § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 13 Abs. 1 Z 3, § 14 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1 sowie § 19 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden.
(4) § 4 sowie § 19 Abs. 1 Z 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 28. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
§ 9 Abs. 2 bis 5, § 10, § 11 Abs. 7 und 9, der 2. Teil (§§ 12 bis 27) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2000/2001 in Kraft;
im Übrigen tritt die Verordnung mit 1. April 2000 in Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 507/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 10 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 7 und 9, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 1 Z 3 lit. e bis g, § 14 Abs. 4a und 4b, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 19 Abs. 1 Z 3, § 21, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 23 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 1 Z 4 lit. e bis g, § 23 Abs. 4a und 4b, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 25 Abs. 1 Z 3 sowie § 27 treten mit 1. Jänner 2005 mit Wirksamkeit für den Haupttermin 2004/2005 in Kraft;
§ 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c sowie § 25 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2007 treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 8, § 12 Z 5, § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 13 Abs. 1 Z 3, § 14 samt Überschrift, § 17 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1 sowie § 19 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/2009 anzuwenden.
(4) § 4 sowie § 19 Abs. 1 Z 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(6) Der Titel samt Kurztitel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 9 Abs. 1 sowie die Überschriften der Abschnitte 3, 4, 6 und 7 des 2. Teils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung. Die Abschnitte 1, 2 und 5 des 2. Teils sowie § 30 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.
Außerkrafttreten
§ 29. (1) Die Verordnung über die Reife- und Diplomprüfung sowie die Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. Nr. 231/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 126/1997, tritt wie folgt außer Kraft:
§ 12 (mit Ausnahme des Abs. 1 Z 5 bis 7 sowie mit der Maßgabe, dass für die einzelnen Klausurarbeiten nur eine Aufgabenstellung auszuarbeiten ist), § 13, § 15 Abs. 2 bis 5, § 19 Z 1 bis 3, § 21 Abs. 2 bis 5, § 32 bis § 34, § 36, § 36b, § 36c, § 38, § 39, § 41, § 42, § 44, § 45, § 47 und § 48 treten mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft;
im Übrigen tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.
Übergangsrecht zu § 28 und § 29
§ 30. Für Prüfungskandidaten, die im Hinblick auf den Haupttermin 1999/2000 eine Prüfungsform gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung gewählt haben, tritt diese Verordnung abweichend von § 28 mit 1. April 2000 in Kraft und tritt abweichend von § 29 die dort genannte Verordnung mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.